Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ersuchte Mazedonien die Schweiz um Auslieferung von A. Das mazedonische Ministerium der Justiz sucht A., um eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Grundgerichts Kumanovo vom
27. Dezember 2012 wegen schweren Diebstahls zu vollziehen (act. 5.2 Aus- lieferungsersuchen mit Beilagen; vgl. Erwägung 4.8.3).
B. A. hatte in der Schweiz um Asyl ersucht. Am 29. Dezember 2015 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") dem Staatssekretariat für Migration SEM mit, dass ein Auslieferungsverfahren gegen A. laufe (act. 5.3). Das Staatssekretariat gewährte dem BJ Akteneinsicht in das laufende Asylver- fahren von A. und erstattete am 19. Januar 2016 einen Bericht (act. 5.4). Die Behörden koordinierten im Weiteren die Verfahren (vgl. act. 5.12).
C. Das BJ gelangte am 20. Januar 2016 mit einer ersten Rückfrage an das ma- zedonische Ministerium der Justiz und bat es um eine vollständige, qualitativ gute, vom Übersetzer bescheinigte Übersetzung des Urteils in deutscher Sprache. Es stellte weiter verschiedene Fragen zur Thematik des Abwesen- heitsurteils (act. 5.5). Mit Schreiben vom 9. März 2016 übermittelte das mazedonische Justizmi- nisterium Informationen zu den einzelnen Gerichtsverfahren sowie je eine Übersetzung des Urteils des Grundgerichts Kumanovo vom 27. Dezem- ber 2012, des·Urteils des Appellationsgerichts·Skopje vom 27. März 2013 und des Urteils des Obersten Gerichtshofes der Republik Mazedonien vom
16. Oktober 2013 (act. 5.9).
D. Das BJ beauftragte am 20. Mai 2016 die Kantonspolizei Bern, A. einzuver- nehmen. Es wurde keine Auslieferungshaft angeordnet (act. 5.13). A. wurde am 2. Juni 2016 befragt. Er erklärte dabei, mit einer Auslieferung an Maze- donien nicht einverstanden zu sein (act. 5.14 S. 3). Zugleich wurde ihm mündlich Frist zur Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen angesetzt (act. 5.14 S. 4).
E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 ersuchte RA B. das BJ um Akteneinsicht sowie um unentgeltliche Verbeiständung durch sie oder durch ihren Kollegen RA C. (act. 5.16). Am 6. Juni 2016 liess sie dem BJ die Vollmacht von A.
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zukommen (act. 5.17). Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 wurde Akteneinsicht und die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (act. 5.18, 5. 21).
F. RA C. wies in der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 zum Auslieferungsersu- chen auf das pendente Asylverfahren hin. Er beanstandete mit konkretem Beispiel, dass die Übersetzung teils derart mangelhaft sei, dass der genaue Sinn des übersetzten Textes unklar oder gar unverständlich bliebe (act. 5.28 S. 2). Die Unklarheiten würden sich sogar dahin erstrecken, ob es sich nun um einen Strafvollzug von einem oder zwei Jahren handle. Weiter sei das Urteil vollstreckungsverjährt. Sodann sei sein Mandant nach seiner Heirat in der Schweiz im Jahre 2014 aus Liebe zu seiner Frau konvertiert und seitdem in der muslimischen, mazedonisch-albanischen Heimat ausgestossen und werde von Bewohnern seines Heimatdorfes wie auch von nahen Angehöri- gen per SMS bedroht. Sein Mandant habe deshalb wegen Anpassungsstö- rungen mit depressiver Reaktion ärztliche Hilfe aufsuchen müssen (act. 5.28 S. 4).
G. Das BJ gelangte am 19. August 2016 mit einer zweiten Rückfrage an das mazedonische Ministerium der Justiz (act. 5.29). Es ersuchte um je eine be- scheinigte Kopie des Urteils des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 und des Urteils des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom
16. Oktober 2013. Weiter bat es bezüglich des Schreibens des Grundge- richts Kumanovo vom 7. Dezember 2015 (vgl. act. 5.2) um Klärung, ob es um den Vollzug einer einjährigen oder aber einer zweijährigen Freiheitsstrafe gehe. Mit Schreiben vom 6. September 2016 teilte das Grundgericht Kumanovo über das mazedonische Ministerium der Justiz mit, dass es um die Verbüs- sung einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren gehe und es sich bei der ge- genteiligen Angabe um einen technischen Fehler gehandelt habe (act. 5.30). Dem Schreiben beigelegt waren, je in mazedonischer Sprache, das Urteil des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 und das Urteil des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 16. Oktober 2013.
H. Am 6. Oktober 2016 erhielt A. Gelegenheit zu einer ersten ergänzenden Stel- lungnahme (act. 5.31).
I. Das mazedonischen Ministerium der Justiz übermittelte dem BJ mit Schrei- ben vom 12. Oktober 2016 (nur in mazedonischer Sprache; Eingang beim
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BJ am 25. Oktober 2016) die Kopie eines Schreibens des Obersten Gerichts- hofes von Mazedonien vom 3. Oktober 2016 (nur in mazedonischer Spra- che), eine als übereinstimmend bescheinigte Kopie des Urteils des Grund- gerichts Kumanovo vom 27. Dezember 2012 (in mazedonischer Sprache) sowie eine Kopie des Urteils des Appellationsgerichts von Skopje vom
27. März 2013 (in mazedonischer Sprache; ohne Originalbestätigung der Übereinstimmung; act. 5.33).
J. RA C. nahm am 26. Oktober 2016 erstmals ergänzend Stellung (act. 5.34). Er beanstandete, dass auch die ergänzten Unterlagen den formellen Anfor- derungen an ein Auslieferungsbegehren teilweise nicht genügen würden. Es sei weder Aufgabe des Gesuchsgegners noch des BJ, über mögliche Be- deutungsgehalte unklarer Übersetzungen zu mutmassen. Teilweise würden Übersetzungen in die deutsche Sprache fehlen. Auch bei einer Strafe von zwei Jahren sei die Vollstreckungsverjährung eingetreten. Im Übrigen halte A. an gestellten Anträgen und bisher gemachten Begründungen fest.
K. Das BJ gelangte am 14. Dezember 2016 mit einer dritten Rückfrage an das mazedonische Ministerium der Justiz (act. 5.35). Es ersuchte um Kopien mit Originalbescheinigung der Übereinstimmung des Urteils des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 und des Urteils des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 16. Oktober 2013. Erbe- ten wurde weiter die Übersetzung des Schreibens vom 15. September 2016, des Schreibens vom 12. Oktober 2016 sowie des Schreibens eines Gerich- tes "vrhoven sud" vom 3. Oktober 2016, welches am 12. Oktober 2016 dem BJ zugekommen war. Ferner wurde um eine genaue Übersetzung der Verjährungsbestimmungen gebeten sowie um die Angabe, an welchem Datum die Verjährung im vorlie- genden Fall eintreten werde.
L. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 übermittelte das mazedonische Mi- nisterium der Justiz dem BJ eine Übersetzung seiner Schreiben vom
15. September und 12. Oktober 2016. Das BJ erhielt weiter den Wortlaut und eine neue Übersetzung der mazedonischen Verjährungsbestimmungen und eine Übersetzung des Schreibens des Obersten Gerichtshofes vom 3. Okto- ber 2016. Das BJ erhielt ausserdem eine als übereinstimmend bescheinigte
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Kopie des Urteils des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 16. Ok- tober 2013 samt Übersetzung sowie eine als übereinstimmend bescheinigte Kopie des Urteils des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 samt Übersetzung (act. 5.36).
M. RA C. erhielt am 13. Januar 2017 zum zweiten Mal Gelegenheit, ergänzend Stellung zu nehmen (act. 5.37). In seiner Eingabe vom 14. Februar 2017 machte er wiederum die mangelnde sprachliche Qualität der Urteilstexte gel- tend und verwies bezüglich den nicht erfüllten Anforderungen auf bisherige Ausführungen. Im Übrigen hält er an den gestellten Anträgen und den bisher gemachten Begründungen fest (act. 5.40).
N. Das BJ erliess am 28. April 2017 den Auslieferungsentscheid (act. 2). Er bewilligt die Auslieferung von A. an Mazedonien für die dem Auslieferungs- ersuchen vom 14. Dezember 2015 zugrunde liegenden Straftaten. Der Aus- lieferungsentscheid erfolgt unter dem Vorbehalt, dass A. nicht die Flücht- lingseigenschaft zuerkannt wird. RA C. wurde als unentgeltlicher Rechtsbei- stand entschädigt.
O. Dagegen reicht A. am 20. Mai 2017 Beschwerde ein (act. 1). Er beantragt sinngemäss, die Auslieferung an Mazedonien sei nicht zu gewähren und der Auslieferungsentscheid des BJ vom 28. April 2017 sei aufzuheben (act. 2). Das Gericht zog mit Schreiben vom 23. Mai 2017 vom BJ die Akten bei (act. 4), welche am 6. Juni 2017 beim Gericht eingingen (act. 5). Am 31. Mai 2017 ergänzte A. seine handgeschriebene zweiseitige Be- schwerde vom 20. Mai 2017 mit einem dreiseitigen maschinengeschriebe- nen Schreiben (act. 6). Er beantragt darin neu, dass der Auslieferungsent- scheid eventuell zu ergänzen sei um die Auflage, dass Mazedonien im Aus- lieferungsfall auf seine erhöhte Schutzbedürftigkeit und die Notwendigkeit entsprechender Vorkehrungen im Strafvollzug in zwingendem Sinn hinge- wiesen werde. Im Sinne eines Verfahrensantrages beantragte er schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege und, sollte sich der Beizug eines amtlichen Anwaltes rechtfertigen, um die Möglichkeit der Bezeichnung eines solchen (act. 6 S. 2).
Der Beschwerdeführer teilte am Schluss mit handschriftlicher Ergänzung mit, dass er ab 1. Juni 2017 in die JVA Z. versetzt werde, wo er für das Gericht erreichbar sei (act. 6 S. 3). Auf telefonische Anfrage der Kanzlei bestätigte die JVA Z. am 8. Juni 2017, dass A. sich dort aufhielt (act. 7).
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P. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Q. Das Bundesgericht teilt mit Schreiben vom 6. Juli 2017 mit, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2017 das Asylgesuch von A. abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2017 abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hat A. am
29. Juni 2017 ans Bundesgericht Beschwerde geführt. Das Bundesgericht ersucht mit Blick auf eine Verfahrenskoordination die Beschwerdekammer um Mitteilung des Verfahrensstandes sowie Zustellung des Entscheides (act. 8).
R. Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergan- gene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie das am 10. Novem- ber 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2;
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136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bun- desgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Be- schwerde ist damit einzutreten.
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug seines (abweisenden) Asylent- scheids des Staatssekretariat für Migration SEM vom 17. Mai 2017 in das Auslieferungsverfahren (act. 6 S. 2). Nach Art. 55a IRSG, dem Gegenstück zu Art. 108a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sind Auslieferungs- und Asylverfahren zu koordinieren: Hat der Verfolgte ein Asyl- gesuch im Sinne des Asylgesetzes gestellt, so ziehen das Bundesamt und die Rechtsmittelinstanzen für den Auslieferungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei (vgl. BGE 138 II 513 E. 1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_611/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 1). Das BJ hatte das SEM am
29. Dezember 2015 angefragt und am 19. Januar 2016 Unterlagen und ei- nen Bericht erhalten (act. 5.3 Urk. 11; act. 5.4 Urk. 17, 17A-C). Die Akten des Asylverfahrens befinden sich vor Bundesgericht (Verfahren 1C_354/2017), welches eine Koordination mit dem Auslieferungsverfahren in die Wege geleitet hat (vgl. act. 8). Der Asylentscheid ist nicht rechtskräftig.
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Sein Beizug ist zum Entscheid der vor der Beschwerdekammer liegenden Fragen nicht erforderlich. Der Verfahrensantrag auf Beizug von zusätzlichen Akten des Asylverfahrens ist daher abzuweisen.
E. 4 Februar 2011 rund CHF 889.--). Anzeichen, dass das BJ aufgrund der Qualität der Übersetzung den Sachverhalt oder das Vorliegen der beidseiti- gen Strafbarkeit nicht korrekt erfasst resp. behandelt hätte, liegen nicht vor. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Ein geringer Vermögenswert oder ein geringer Schaden übersteigt nach der Rechtsprechung Fr. 300.-- nicht (BGE 142 IV 129 E. 3.1 ). Das BJ qualifiziert den Sachverhalt nach Schweizer Recht somit zu Recht als Diebstahl gemäss Art. 139 StGB (vgl. act. 2 S. 6 Ziff. 5.2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die mangelhafte Übersetzung von Ersuchen und Unterlagen. Insbesondere die beiden Urteile seien unklar und zum Teil un- verständlich übersetzt (act. 6 S. 1 Ziff. 1).
E. 4.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrak- ten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechts- hilfegericht auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.).
E. 4.3 Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.2/7.3; ZIMMERMANN a.a.O., N. 22 f., 291 ff.).
E. 4.4 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt von der ersuchenden Behörde eine "Dar- stellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Das Ersuchen und die für den Auslieferungsentscheid massge- blichen Beilagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der
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des ersuchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Überset- zung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23 EAUe). Die Schweiz verlangt in regelmässiger Praxis eine ausrei- chende Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache. Die Übersetzung ist in deutscher, französischer oder italienischer Fassung einzureichen. Sie muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (Art. 28 Abs. 5 IRSG; BGE 110 Ib 173 E. 4a/b). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates aufgrund des EAUe als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die not- wendige Ergänzung der Unterlagen. Er kann für deren Beibringung eine Frist ansetzen (Art. 13 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG; Urteil des Bundes- gerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung führt das Fehlen einer Übersetzung nur dann zur Verweigerung der Rechtshilfe bzw. Auslieferung, wenn dadurch das Ersu- chen nicht korrekt behandelt werden kann, Rechte der auszuliefernden Per- son beeinträchtigt werden oder ein missbräuchliches Verhalten des ersu- chenden Staates vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2013 vom
3. Juni 2013, E. 2; 1A.248/2006 vom 1. Februar 2007, E. 2.2; 1A.76/2006 vom 15. Mai 2006, E. 2.5; 1A.56/2000 vom 17. April 2000, E. 2b; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 291 f.).
E. 4.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, die sprachliche Qualität der vorhandenen Unterlagen hätte es ihm verunmöglicht, sich zum vorgeworfenen Sachver- halt gehörig zu äussern (act. 6 S. 1 Ziff. 1 ). Die Entscheide des Grundge- richts Kumanovo (act. 5.9 Urk. 22C), des Appellationsgerichts von Skopje sowie des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien (beide in act. 5.36) sind übersetzt in sprachlich ungenaues Deutsch. Der Sachverhalt ergibt sich aus den ersten beiden Entscheiden sowie teilweise aus dem Entscheid des Obersten Gerichtshofes. Die vorhandenen, miteinander in Bezug stehenden Unterlagen und Urteile dreier Instanzen geben trotz sprachlicher Ungeschlif- fenheit ein zureichendes Bild des Sachverhaltes. Sie würden schon ohne die belegten Vorkenntnisse des zugrundeliegenden Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer genügen, damit der Beschwerdeführer (oder vor der Vor- instanz sein Rechtsvertreter) allfällige Auslieferungshindernisse geltend ma- chen konnte.
E. 4.6 Der Sache nach ist klar (vgl. BGE 118 lb 111 E. 5b), was die mazedonischen Gerichte als erwiesenen Sachverhalt ansehen und das BJ annimmt. Dessen Auslieferungsentscheid vom 28. April 2017 basiert auf folgendem Sachver- halt: "Am 6. Februar 2011, um ca. 22.30h, hat der Verfolgte, zusammen mit einem Komplizen, mit einer Spitzhacke sechs Metallabdeckungen von Ab- wasserschächten entfernt. Der Gesamtwert dieser Abdeckungen belief sich
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auf 42'000 MKD" (act. 2 S. 6 Ziff. 5.1; dieser Betrag entspricht zum Kurs vom
E. 4.7 Der Beschwerdeführer wurde durch die Polizei am 2. Juni 2016 zum Sach- verhalt des Auslieferungsersuchens befragt und bestätigte, die verurteilte Person zu sein (act. 5.14). Er räumte ein, dass er die erwähnten Gerichtsak- ten sowie zahlreiche Dokumente bekommen hatte. Er habe sich dagegen gewehrt und damals einen Anwalt engagiert, da er die Tat nicht begangen habe. Er habe das komische Gefühl gehabt, dass sein Anwalt keinen Erfolg haben werde (S. 2). Um einer ungerechtfertigten Verhaftung zu entgehen, habe er beschlossen in die Schweiz zu fliehen (act. 5.14 S. 2). Bei seiner an die Flucht anschliessenden Asylbefragung vom 25. Juli 2013 bestätigt er denn auch den obigen Sachverhalt im Wesentlichen (act. 5.4 Urk. 17 A S. 6). Der Beschwerdeführer rügt z.B. hier wie vor der Vorinstanz, es sei unklar, ob er zu einer Freiheitsstrafe von einer oder zwei Jahren verurteilt worden sei. Er verbindet damit die Frage, ob die Vollstreckungsverjährung nicht schon eingetreten sei (dazu folgende Erwägung 4.9). Damit hätte es dem Be- schwerdeführer (oder vor der Vorinstanz seinem Rechtsvertreter) aber auch möglich sein müssen, konkrete oder sinngemässe Rügen bezüglich allfälli- ger offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens oder Rügen bezüglich der beidseitigen Strafbarkeit zu erheben.
E. 4.8.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstre- ckung verjährt ist (Art. 10 EAUe in der Version vor dem hier nicht massge- benden 4. Zusatzprotokoll zum EAUe; Botschaft vom 20. Mai 2015 zur Ge- nehmigung des 3. und 4. ZP zum EAUe, BBl 2015 3963, S. 3973 f., Art. 5
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Abs. 1 lit. c IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht Auf- gabe der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staats eingetreten ist. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden, wenn die Verjährung ausser Zweifel steht (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 8.2; 1A.184/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.11).
E. 4.8.2 Gemäss dem Beschwerdeführer sind die Unterlagen des Auslieferungsersu- chens so mangelhaft übersetzt, dass nur unzureichend geklärt sei, ob er nun zu einer Freiheitsstrafe von einem oder zwei Jahren verurteilt sei (act. 6 S. 1 Ziff. 1). Vor der Vorinstanz führte sein Rechtsvertreter aus, dass in Mazedo- nien die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten zu sein scheine (act. 5.40 S. 2 Eingabe vom 14. Februar 2017; act. 5.34 S. 2 Ziff. 2 Eingabe vom
26. Oktober 2016; act. 5.28 S. 4 Ziff. 6 Eingabe vom 8. Juli 2016). Das BJ verweist im Auslieferungsentscheid (act. 2 S. 7 Ziff. 6.4) auf das Schreiben des Grundgerichts Kumanovo (act. 5.2 Urk. 9B/9C), wonach die Vollstreckungsverjährung erst am 27. März 2019 eintrete. Dies stimme prima facie mit den mazedonischen Verjährungsbestimmungen überein (act. 5.2 Urk. 9H/I).
E. 4.8.3 Das erwähnte Schreiben des Grundgerichts Kumanovo (Urk. 9C), in der Bei- lage zum Rechtshilfeersuchen vom 14. Dezember 2015 (act. 5.2), spricht einleitend von einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und abschliessend von der Auslieferung wegen Erledigung der Strafe von einem Jahr. Auf Nach- frage des BJ erklärt Mazedonien mit Schreiben vom 6. September 2016, dass es sich hierbei um einen "technischen Fehler" gehandelt habe und Ma- zedonien die Auslieferung für eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren suche (act. 5.30 Übersetzung zu Urk. 55A). Tatsächlich lautet das Urteil des Grund- gerichts Kumanovo (act. 5.9 Urk. 22C) denn auch auf zwei Jahre Gefängnis. Diese Strafdauer ist bestätigt im Schreiben des Obersten Gerichtshofes vom
3. Oktober 2016 (in act. 5.36). Die Ausführungen der Auslieferungsunterlagen sind verständlich. Die Aus- führungen des BJ zur Verfolgungsverjährung in act. 2 S. 7 Ziff. 6.4 (Auslie- ferungsentscheid) überzeugen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Verfolgungsverjährung nach mazedonischem Recht noch nicht eingetreten ist. Die dazu erhobene Rüge erweist sich als nicht stichhaltig.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer berichtet, dass sich seine Familie von ihm abgewandt habe. Sie bedrohe ihn, verleugne ihn. Sie habe ihn ausgestossen. Bei einer Auslieferung fürchte er um sein Leben (act. 1). Der Beschwerdeführer bringt
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weiter vor, dass die Drohungen seiner Angehörigen sich insbesondere auch stark auf seine psychische Gesundheit auswirken würden, was auch aus den eingereichten Arztzeugnissen hervorgehe. Die Angststörungen sowie die zu befürchtende Gefahr um sein Leib und Leben könnten nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden und würden ein Auslieferungshindernis dar- stellen (act. 6 S. 1 f Ziff. 2). Das BJ habe keine Garantien zu seinem Schutz vor Mitgefangenen oder Ge- fängnispersonal eingeholt. Mazedonien sei nicht in der Lage, ihn vor Über- griffen zu schützen, wie auch die jüngsten Tumulte im mazedonischen Par- lament zeigen würden. Hier hätten die Ordnungskräfte erst nach Stunden und zahlreichen Verletzungen eingegriffen. Nach seinem abweisenden Asyl- entscheid vom 17. Mai 2017 sei zu differenzieren zwischen dem Verhalten unterer und oberer Chargen der Polizeikräfte. Im Strafvollzug wäre er aber gerade der Obhut niederer Chargen überlassen. Die erwähnten Tumulte lies- sen daran zweifeln, ob auch obere Chargen um Ruhe und Ordnung besorgt seien. Er gehe jedenfalls nicht davon aus, dass ihm als Strafgefangenen mehr Schutz zuteil würde als einem neugewählten Regierungschef bzw. ei- ner Regierungsmehrheit (act. 6 S. 2 Ziff. 3).
E. 5.2 Sein Rechtsvertreter führt vor dem BJ dazu aus, dass sein Mandant nach seiner Heirat in der Schweiz im Jahre 2014 aus Liebe zu seiner Frau kon- vertiert sei und seitdem in der muslimischen, mazedonisch-albanischen Hei- mat ausgestossen sei und von Bewohnern seines Heimatdorfes wie auch von nahen Angehörigen per SMS bedroht werde. Er habe deshalb wegen Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion ärztliche Hilfe aufsuchen müssen (act. 5.28 S. 4; act. 5.34 S. 2 Ziff. 3; act. 5.40 S. 2 Ziff. 3).
E. 5.3 Mazedonien hat die massgeblichen UN-Menschenrechtsabkommen ratifi- ziert (Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und po- litische Rechte [SR 0.103.2], Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [SR 0.103.1], Übereinkom- men vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]). Maze- donien ist weiter Mitgliedsstaat des Europarates (SR 0.192.030) und der EMRK (SR.0.101), des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106), des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderhei- ten (SR 0.441.1) und mit der Schweiz unter anderem mit den in Erwä- gung 1.1 zitierten multilateralen Auslieferungsverträgen verbunden.
E. 5.4 Das Prinzip des guten Glaubens im Bereich des Völkervertragsrechts ver- pflichtet Staaten jedes Verhalten zu unterlassen, das ihren völkerrechtlichen
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Verpflichtungen zuwiderläuft oder nicht dem Sinn und Ziel eines Vertrages entspricht. Gleichermassen ist zu vermuten, dass Staaten stets nach Treu und Glauben handeln und dass ein Staat wie Mazedonien seine völkerrecht- lichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; aus dem "case law" des IGH: Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports, 1996, S. 226, 264, Ziff. 102; Pulp Mills (Argentina v. Uruguay), ICJ Reports, 2010, S. 14, 67, Ziff. 145). Diese Vermutung kann nur erschüttert werden durch gesicherte und konkrete Elemente, die ernsthafte Zweifel wecken (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2017 vom 2. Ju- ni 2017, E. 4.1.1; BGE 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017, E. 8.7.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4 und 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015, E. 1.3 mit Verweis auf die in BGE 129 II 544 nicht publizierte E. 4.1, beide zur Vermutung der Gewährleistung eines EMRK-konformen Verfahrens, wie auch Urteil 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b).
E. 5.5.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernst- hafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschen- rechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ab- lehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen über- haupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Ri- siko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europä- ischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom
15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen werden (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7).
E. 5.5.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann –
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und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; BGE 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personen- gruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürch- ten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324, 328 E. 4e; 125 II 356, 364 E. 8a; 123 II 161, 167 E. 6b; 123 II 511, 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.91 vom 5. Mai 2017, E. 3.2; RR.2014.148 vom 5. Juni 2014, E. 6.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Straf- recht, Basel 2015, N. 10 zu Art. 37 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681–693).
E. 5.6 Das BJ geht in seiner Begründung (act. 2 S. 8 Ziff. 6.5), worauf verwiesen werden kann, zu Recht davon aus, dass Mazedonien, u.a. als Vertragspartei der EMRK und des EAUe, seine menschenrechtlichen Verpflichtungen auch im Strafvollzug wahrt (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 4.3/4.4). Eine konkrete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aufgrund der Umstände seines Falles hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Sein Delikt ist auch nicht politi- scher Natur. Die vorgebrachten Ereignisse im mazedonischen Parlament ha- ben keinen Zusammenhang mit seinem Fall. Es gibt keinen Grund zur An- nahme, dass die von ihm erwähnten telefonischen Drohungen wegen seines Religionswechsels wenn nötig nicht zu besonderen Schutzmassnahmen durch die mazedonischen Behörden führen würden. Mazedonien ist ein lai- zistischer Rechtsstaat und es gibt keine Hinweise, dass im Falle einer Inter- vention durch Drittpersonen die Behörden die erforderlichen Massnahmen nicht ergreifen würden. lm letzten Bericht von Amnesty International (2016/2017), S. 325 f., wird keineswegs auf Probleme dieser Art hingewie- sen. Garantien oder Auflagen zur Auslieferung sind nicht erforderlich. Ebenso steht die Gesundheit des Beschwerdeführers der Auslieferung nicht entgegen. So sprach aus ärztlicher Sicht noch am 4. November 2015 nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (act. 5.4 Urk. 17C S. 3). Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in Haft. Es liegen keine Anzeichen einer derartig fehlenden Hafterstehungsfähigkeit vor (vgl. Urteil
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des Bundesgerichts 1C_316/2016 vom 13. Juli 2016, E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.2/6.3.3; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 699), dass seine Auslieferung unmöglich wäre.
E. 6 Dass die Vorinstanz aus Versehen das Schengener Durchführungsabkom- men (SDÜ) anwandte (vgl. act. 2 S. 5 Ziff. 2), zeitigt vorliegend keine Aus- wirkungen (vgl. oben E. 1.1).
E. 7 Es sind keine weiteren Auslieferungshindernisse ersichtlich. Der Ausliefe- rungsentscheid erweist sich als bundesrechtskonform und die erhobenen Rügen als offensichtlich unbegründet. Die Auslieferung ist damit zu bewilli- gen für die dem Auslieferungsersuchen des mazedonischen Justizministeri- ums vom 14. Dezember 2015 zugrunde liegenden Straftaten. Der Ausliefe- rungsentscheid steht unter dem Vorbehalt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird.
E. 8.1 Beantragt ist die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 1 S. 1; RP.2017.28).
E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Ge- fahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaus- sichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_610/2015 vom 4. Ja- nuar 2016, E. 7.2.1).
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E. 8.3 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Beizug von Akten des Asylverfahrens wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Mazedonien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.127; RP.2017.43
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ersuchte Mazedonien die Schweiz um Auslieferung von A. Das mazedonische Ministerium der Justiz sucht A., um eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Grundgerichts Kumanovo vom
27. Dezember 2012 wegen schweren Diebstahls zu vollziehen (act. 5.2 Aus- lieferungsersuchen mit Beilagen; vgl. Erwägung 4.8.3).
B. A. hatte in der Schweiz um Asyl ersucht. Am 29. Dezember 2015 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") dem Staatssekretariat für Migration SEM mit, dass ein Auslieferungsverfahren gegen A. laufe (act. 5.3). Das Staatssekretariat gewährte dem BJ Akteneinsicht in das laufende Asylver- fahren von A. und erstattete am 19. Januar 2016 einen Bericht (act. 5.4). Die Behörden koordinierten im Weiteren die Verfahren (vgl. act. 5.12).
C. Das BJ gelangte am 20. Januar 2016 mit einer ersten Rückfrage an das ma- zedonische Ministerium der Justiz und bat es um eine vollständige, qualitativ gute, vom Übersetzer bescheinigte Übersetzung des Urteils in deutscher Sprache. Es stellte weiter verschiedene Fragen zur Thematik des Abwesen- heitsurteils (act. 5.5). Mit Schreiben vom 9. März 2016 übermittelte das mazedonische Justizmi- nisterium Informationen zu den einzelnen Gerichtsverfahren sowie je eine Übersetzung des Urteils des Grundgerichts Kumanovo vom 27. Dezem- ber 2012, des·Urteils des Appellationsgerichts·Skopje vom 27. März 2013 und des Urteils des Obersten Gerichtshofes der Republik Mazedonien vom
16. Oktober 2013 (act. 5.9).
D. Das BJ beauftragte am 20. Mai 2016 die Kantonspolizei Bern, A. einzuver- nehmen. Es wurde keine Auslieferungshaft angeordnet (act. 5.13). A. wurde am 2. Juni 2016 befragt. Er erklärte dabei, mit einer Auslieferung an Maze- donien nicht einverstanden zu sein (act. 5.14 S. 3). Zugleich wurde ihm mündlich Frist zur Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen angesetzt (act. 5.14 S. 4).
E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 ersuchte RA B. das BJ um Akteneinsicht sowie um unentgeltliche Verbeiständung durch sie oder durch ihren Kollegen RA C. (act. 5.16). Am 6. Juni 2016 liess sie dem BJ die Vollmacht von A.
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zukommen (act. 5.17). Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 wurde Akteneinsicht und die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (act. 5.18, 5. 21).
F. RA C. wies in der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 zum Auslieferungsersu- chen auf das pendente Asylverfahren hin. Er beanstandete mit konkretem Beispiel, dass die Übersetzung teils derart mangelhaft sei, dass der genaue Sinn des übersetzten Textes unklar oder gar unverständlich bliebe (act. 5.28 S. 2). Die Unklarheiten würden sich sogar dahin erstrecken, ob es sich nun um einen Strafvollzug von einem oder zwei Jahren handle. Weiter sei das Urteil vollstreckungsverjährt. Sodann sei sein Mandant nach seiner Heirat in der Schweiz im Jahre 2014 aus Liebe zu seiner Frau konvertiert und seitdem in der muslimischen, mazedonisch-albanischen Heimat ausgestossen und werde von Bewohnern seines Heimatdorfes wie auch von nahen Angehöri- gen per SMS bedroht. Sein Mandant habe deshalb wegen Anpassungsstö- rungen mit depressiver Reaktion ärztliche Hilfe aufsuchen müssen (act. 5.28 S. 4).
G. Das BJ gelangte am 19. August 2016 mit einer zweiten Rückfrage an das mazedonische Ministerium der Justiz (act. 5.29). Es ersuchte um je eine be- scheinigte Kopie des Urteils des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 und des Urteils des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom
16. Oktober 2013. Weiter bat es bezüglich des Schreibens des Grundge- richts Kumanovo vom 7. Dezember 2015 (vgl. act. 5.2) um Klärung, ob es um den Vollzug einer einjährigen oder aber einer zweijährigen Freiheitsstrafe gehe. Mit Schreiben vom 6. September 2016 teilte das Grundgericht Kumanovo über das mazedonische Ministerium der Justiz mit, dass es um die Verbüs- sung einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren gehe und es sich bei der ge- genteiligen Angabe um einen technischen Fehler gehandelt habe (act. 5.30). Dem Schreiben beigelegt waren, je in mazedonischer Sprache, das Urteil des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 und das Urteil des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 16. Oktober 2013.
H. Am 6. Oktober 2016 erhielt A. Gelegenheit zu einer ersten ergänzenden Stel- lungnahme (act. 5.31).
I. Das mazedonischen Ministerium der Justiz übermittelte dem BJ mit Schrei- ben vom 12. Oktober 2016 (nur in mazedonischer Sprache; Eingang beim
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BJ am 25. Oktober 2016) die Kopie eines Schreibens des Obersten Gerichts- hofes von Mazedonien vom 3. Oktober 2016 (nur in mazedonischer Spra- che), eine als übereinstimmend bescheinigte Kopie des Urteils des Grund- gerichts Kumanovo vom 27. Dezember 2012 (in mazedonischer Sprache) sowie eine Kopie des Urteils des Appellationsgerichts von Skopje vom
27. März 2013 (in mazedonischer Sprache; ohne Originalbestätigung der Übereinstimmung; act. 5.33).
J. RA C. nahm am 26. Oktober 2016 erstmals ergänzend Stellung (act. 5.34). Er beanstandete, dass auch die ergänzten Unterlagen den formellen Anfor- derungen an ein Auslieferungsbegehren teilweise nicht genügen würden. Es sei weder Aufgabe des Gesuchsgegners noch des BJ, über mögliche Be- deutungsgehalte unklarer Übersetzungen zu mutmassen. Teilweise würden Übersetzungen in die deutsche Sprache fehlen. Auch bei einer Strafe von zwei Jahren sei die Vollstreckungsverjährung eingetreten. Im Übrigen halte A. an gestellten Anträgen und bisher gemachten Begründungen fest.
K. Das BJ gelangte am 14. Dezember 2016 mit einer dritten Rückfrage an das mazedonische Ministerium der Justiz (act. 5.35). Es ersuchte um Kopien mit Originalbescheinigung der Übereinstimmung des Urteils des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 und des Urteils des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 16. Oktober 2013. Erbe- ten wurde weiter die Übersetzung des Schreibens vom 15. September 2016, des Schreibens vom 12. Oktober 2016 sowie des Schreibens eines Gerich- tes "vrhoven sud" vom 3. Oktober 2016, welches am 12. Oktober 2016 dem BJ zugekommen war. Ferner wurde um eine genaue Übersetzung der Verjährungsbestimmungen gebeten sowie um die Angabe, an welchem Datum die Verjährung im vorlie- genden Fall eintreten werde.
L. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 übermittelte das mazedonische Mi- nisterium der Justiz dem BJ eine Übersetzung seiner Schreiben vom
15. September und 12. Oktober 2016. Das BJ erhielt weiter den Wortlaut und eine neue Übersetzung der mazedonischen Verjährungsbestimmungen und eine Übersetzung des Schreibens des Obersten Gerichtshofes vom 3. Okto- ber 2016. Das BJ erhielt ausserdem eine als übereinstimmend bescheinigte
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Kopie des Urteils des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 16. Ok- tober 2013 samt Übersetzung sowie eine als übereinstimmend bescheinigte Kopie des Urteils des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 samt Übersetzung (act. 5.36).
M. RA C. erhielt am 13. Januar 2017 zum zweiten Mal Gelegenheit, ergänzend Stellung zu nehmen (act. 5.37). In seiner Eingabe vom 14. Februar 2017 machte er wiederum die mangelnde sprachliche Qualität der Urteilstexte gel- tend und verwies bezüglich den nicht erfüllten Anforderungen auf bisherige Ausführungen. Im Übrigen hält er an den gestellten Anträgen und den bisher gemachten Begründungen fest (act. 5.40).
N. Das BJ erliess am 28. April 2017 den Auslieferungsentscheid (act. 2). Er bewilligt die Auslieferung von A. an Mazedonien für die dem Auslieferungs- ersuchen vom 14. Dezember 2015 zugrunde liegenden Straftaten. Der Aus- lieferungsentscheid erfolgt unter dem Vorbehalt, dass A. nicht die Flücht- lingseigenschaft zuerkannt wird. RA C. wurde als unentgeltlicher Rechtsbei- stand entschädigt.
O. Dagegen reicht A. am 20. Mai 2017 Beschwerde ein (act. 1). Er beantragt sinngemäss, die Auslieferung an Mazedonien sei nicht zu gewähren und der Auslieferungsentscheid des BJ vom 28. April 2017 sei aufzuheben (act. 2). Das Gericht zog mit Schreiben vom 23. Mai 2017 vom BJ die Akten bei (act. 4), welche am 6. Juni 2017 beim Gericht eingingen (act. 5). Am 31. Mai 2017 ergänzte A. seine handgeschriebene zweiseitige Be- schwerde vom 20. Mai 2017 mit einem dreiseitigen maschinengeschriebe- nen Schreiben (act. 6). Er beantragt darin neu, dass der Auslieferungsent- scheid eventuell zu ergänzen sei um die Auflage, dass Mazedonien im Aus- lieferungsfall auf seine erhöhte Schutzbedürftigkeit und die Notwendigkeit entsprechender Vorkehrungen im Strafvollzug in zwingendem Sinn hinge- wiesen werde. Im Sinne eines Verfahrensantrages beantragte er schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege und, sollte sich der Beizug eines amtlichen Anwaltes rechtfertigen, um die Möglichkeit der Bezeichnung eines solchen (act. 6 S. 2).
Der Beschwerdeführer teilte am Schluss mit handschriftlicher Ergänzung mit, dass er ab 1. Juni 2017 in die JVA Z. versetzt werde, wo er für das Gericht erreichbar sei (act. 6 S. 3). Auf telefonische Anfrage der Kanzlei bestätigte die JVA Z. am 8. Juni 2017, dass A. sich dort aufhielt (act. 7).
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P. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Q. Das Bundesgericht teilt mit Schreiben vom 6. Juli 2017 mit, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2017 das Asylgesuch von A. abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2017 abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hat A. am
29. Juni 2017 ans Bundesgericht Beschwerde geführt. Das Bundesgericht ersucht mit Blick auf eine Verfahrenskoordination die Beschwerdekammer um Mitteilung des Verfahrensstandes sowie Zustellung des Entscheides (act. 8).
R. Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergan- gene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie das am 10. Novem- ber 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2;
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136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bun- desgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Be- schwerde ist damit einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug seines (abweisenden) Asylent- scheids des Staatssekretariat für Migration SEM vom 17. Mai 2017 in das Auslieferungsverfahren (act. 6 S. 2). Nach Art. 55a IRSG, dem Gegenstück zu Art. 108a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sind Auslieferungs- und Asylverfahren zu koordinieren: Hat der Verfolgte ein Asyl- gesuch im Sinne des Asylgesetzes gestellt, so ziehen das Bundesamt und die Rechtsmittelinstanzen für den Auslieferungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei (vgl. BGE 138 II 513 E. 1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_611/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 1). Das BJ hatte das SEM am
29. Dezember 2015 angefragt und am 19. Januar 2016 Unterlagen und ei- nen Bericht erhalten (act. 5.3 Urk. 11; act. 5.4 Urk. 17, 17A-C). Die Akten des Asylverfahrens befinden sich vor Bundesgericht (Verfahren 1C_354/2017), welches eine Koordination mit dem Auslieferungsverfahren in die Wege geleitet hat (vgl. act. 8). Der Asylentscheid ist nicht rechtskräftig.
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Sein Beizug ist zum Entscheid der vor der Beschwerdekammer liegenden Fragen nicht erforderlich. Der Verfahrensantrag auf Beizug von zusätzlichen Akten des Asylverfahrens ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt die mangelhafte Übersetzung von Ersuchen und Unterlagen. Insbesondere die beiden Urteile seien unklar und zum Teil un- verständlich übersetzt (act. 6 S. 1 Ziff. 1). 4.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrak- ten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechts- hilfegericht auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.). 4.3 Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.2/7.3; ZIMMERMANN a.a.O., N. 22 f., 291 ff.). 4.4 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt von der ersuchenden Behörde eine "Dar- stellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Das Ersuchen und die für den Auslieferungsentscheid massge- blichen Beilagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der
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des ersuchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Überset- zung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23 EAUe). Die Schweiz verlangt in regelmässiger Praxis eine ausrei- chende Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache. Die Übersetzung ist in deutscher, französischer oder italienischer Fassung einzureichen. Sie muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (Art. 28 Abs. 5 IRSG; BGE 110 Ib 173 E. 4a/b). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates aufgrund des EAUe als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die not- wendige Ergänzung der Unterlagen. Er kann für deren Beibringung eine Frist ansetzen (Art. 13 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG; Urteil des Bundes- gerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung führt das Fehlen einer Übersetzung nur dann zur Verweigerung der Rechtshilfe bzw. Auslieferung, wenn dadurch das Ersu- chen nicht korrekt behandelt werden kann, Rechte der auszuliefernden Per- son beeinträchtigt werden oder ein missbräuchliches Verhalten des ersu- chenden Staates vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2013 vom
3. Juni 2013, E. 2; 1A.248/2006 vom 1. Februar 2007, E. 2.2; 1A.76/2006 vom 15. Mai 2006, E. 2.5; 1A.56/2000 vom 17. April 2000, E. 2b; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 291 f.). 4.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, die sprachliche Qualität der vorhandenen Unterlagen hätte es ihm verunmöglicht, sich zum vorgeworfenen Sachver- halt gehörig zu äussern (act. 6 S. 1 Ziff. 1 ). Die Entscheide des Grundge- richts Kumanovo (act. 5.9 Urk. 22C), des Appellationsgerichts von Skopje sowie des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien (beide in act. 5.36) sind übersetzt in sprachlich ungenaues Deutsch. Der Sachverhalt ergibt sich aus den ersten beiden Entscheiden sowie teilweise aus dem Entscheid des Obersten Gerichtshofes. Die vorhandenen, miteinander in Bezug stehenden Unterlagen und Urteile dreier Instanzen geben trotz sprachlicher Ungeschlif- fenheit ein zureichendes Bild des Sachverhaltes. Sie würden schon ohne die belegten Vorkenntnisse des zugrundeliegenden Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer genügen, damit der Beschwerdeführer (oder vor der Vor- instanz sein Rechtsvertreter) allfällige Auslieferungshindernisse geltend ma- chen konnte. 4.6 Der Sache nach ist klar (vgl. BGE 118 lb 111 E. 5b), was die mazedonischen Gerichte als erwiesenen Sachverhalt ansehen und das BJ annimmt. Dessen Auslieferungsentscheid vom 28. April 2017 basiert auf folgendem Sachver- halt: "Am 6. Februar 2011, um ca. 22.30h, hat der Verfolgte, zusammen mit einem Komplizen, mit einer Spitzhacke sechs Metallabdeckungen von Ab- wasserschächten entfernt. Der Gesamtwert dieser Abdeckungen belief sich
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auf 42'000 MKD" (act. 2 S. 6 Ziff. 5.1; dieser Betrag entspricht zum Kurs vom
4. Februar 2011 rund CHF 889.--). Anzeichen, dass das BJ aufgrund der Qualität der Übersetzung den Sachverhalt oder das Vorliegen der beidseiti- gen Strafbarkeit nicht korrekt erfasst resp. behandelt hätte, liegen nicht vor. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Ein geringer Vermögenswert oder ein geringer Schaden übersteigt nach der Rechtsprechung Fr. 300.-- nicht (BGE 142 IV 129 E. 3.1 ). Das BJ qualifiziert den Sachverhalt nach Schweizer Recht somit zu Recht als Diebstahl gemäss Art. 139 StGB (vgl. act. 2 S. 6 Ziff. 5.2). 4.7 Der Beschwerdeführer wurde durch die Polizei am 2. Juni 2016 zum Sach- verhalt des Auslieferungsersuchens befragt und bestätigte, die verurteilte Person zu sein (act. 5.14). Er räumte ein, dass er die erwähnten Gerichtsak- ten sowie zahlreiche Dokumente bekommen hatte. Er habe sich dagegen gewehrt und damals einen Anwalt engagiert, da er die Tat nicht begangen habe. Er habe das komische Gefühl gehabt, dass sein Anwalt keinen Erfolg haben werde (S. 2). Um einer ungerechtfertigten Verhaftung zu entgehen, habe er beschlossen in die Schweiz zu fliehen (act. 5.14 S. 2). Bei seiner an die Flucht anschliessenden Asylbefragung vom 25. Juli 2013 bestätigt er denn auch den obigen Sachverhalt im Wesentlichen (act. 5.4 Urk. 17 A S. 6). Der Beschwerdeführer rügt z.B. hier wie vor der Vorinstanz, es sei unklar, ob er zu einer Freiheitsstrafe von einer oder zwei Jahren verurteilt worden sei. Er verbindet damit die Frage, ob die Vollstreckungsverjährung nicht schon eingetreten sei (dazu folgende Erwägung 4.9). Damit hätte es dem Be- schwerdeführer (oder vor der Vorinstanz seinem Rechtsvertreter) aber auch möglich sein müssen, konkrete oder sinngemässe Rügen bezüglich allfälli- ger offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens oder Rügen bezüglich der beidseitigen Strafbarkeit zu erheben.
4.8
4.8.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstre- ckung verjährt ist (Art. 10 EAUe in der Version vor dem hier nicht massge- benden 4. Zusatzprotokoll zum EAUe; Botschaft vom 20. Mai 2015 zur Ge- nehmigung des 3. und 4. ZP zum EAUe, BBl 2015 3963, S. 3973 f., Art. 5
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Abs. 1 lit. c IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht Auf- gabe der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staats eingetreten ist. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden, wenn die Verjährung ausser Zweifel steht (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 8.2; 1A.184/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.11). 4.8.2 Gemäss dem Beschwerdeführer sind die Unterlagen des Auslieferungsersu- chens so mangelhaft übersetzt, dass nur unzureichend geklärt sei, ob er nun zu einer Freiheitsstrafe von einem oder zwei Jahren verurteilt sei (act. 6 S. 1 Ziff. 1). Vor der Vorinstanz führte sein Rechtsvertreter aus, dass in Mazedo- nien die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten zu sein scheine (act. 5.40 S. 2 Eingabe vom 14. Februar 2017; act. 5.34 S. 2 Ziff. 2 Eingabe vom
26. Oktober 2016; act. 5.28 S. 4 Ziff. 6 Eingabe vom 8. Juli 2016). Das BJ verweist im Auslieferungsentscheid (act. 2 S. 7 Ziff. 6.4) auf das Schreiben des Grundgerichts Kumanovo (act. 5.2 Urk. 9B/9C), wonach die Vollstreckungsverjährung erst am 27. März 2019 eintrete. Dies stimme prima facie mit den mazedonischen Verjährungsbestimmungen überein (act. 5.2 Urk. 9H/I). 4.8.3 Das erwähnte Schreiben des Grundgerichts Kumanovo (Urk. 9C), in der Bei- lage zum Rechtshilfeersuchen vom 14. Dezember 2015 (act. 5.2), spricht einleitend von einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und abschliessend von der Auslieferung wegen Erledigung der Strafe von einem Jahr. Auf Nach- frage des BJ erklärt Mazedonien mit Schreiben vom 6. September 2016, dass es sich hierbei um einen "technischen Fehler" gehandelt habe und Ma- zedonien die Auslieferung für eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren suche (act. 5.30 Übersetzung zu Urk. 55A). Tatsächlich lautet das Urteil des Grund- gerichts Kumanovo (act. 5.9 Urk. 22C) denn auch auf zwei Jahre Gefängnis. Diese Strafdauer ist bestätigt im Schreiben des Obersten Gerichtshofes vom
3. Oktober 2016 (in act. 5.36). Die Ausführungen der Auslieferungsunterlagen sind verständlich. Die Aus- führungen des BJ zur Verfolgungsverjährung in act. 2 S. 7 Ziff. 6.4 (Auslie- ferungsentscheid) überzeugen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Verfolgungsverjährung nach mazedonischem Recht noch nicht eingetreten ist. Die dazu erhobene Rüge erweist sich als nicht stichhaltig.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer berichtet, dass sich seine Familie von ihm abgewandt habe. Sie bedrohe ihn, verleugne ihn. Sie habe ihn ausgestossen. Bei einer Auslieferung fürchte er um sein Leben (act. 1). Der Beschwerdeführer bringt
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weiter vor, dass die Drohungen seiner Angehörigen sich insbesondere auch stark auf seine psychische Gesundheit auswirken würden, was auch aus den eingereichten Arztzeugnissen hervorgehe. Die Angststörungen sowie die zu befürchtende Gefahr um sein Leib und Leben könnten nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden und würden ein Auslieferungshindernis dar- stellen (act. 6 S. 1 f Ziff. 2). Das BJ habe keine Garantien zu seinem Schutz vor Mitgefangenen oder Ge- fängnispersonal eingeholt. Mazedonien sei nicht in der Lage, ihn vor Über- griffen zu schützen, wie auch die jüngsten Tumulte im mazedonischen Par- lament zeigen würden. Hier hätten die Ordnungskräfte erst nach Stunden und zahlreichen Verletzungen eingegriffen. Nach seinem abweisenden Asyl- entscheid vom 17. Mai 2017 sei zu differenzieren zwischen dem Verhalten unterer und oberer Chargen der Polizeikräfte. Im Strafvollzug wäre er aber gerade der Obhut niederer Chargen überlassen. Die erwähnten Tumulte lies- sen daran zweifeln, ob auch obere Chargen um Ruhe und Ordnung besorgt seien. Er gehe jedenfalls nicht davon aus, dass ihm als Strafgefangenen mehr Schutz zuteil würde als einem neugewählten Regierungschef bzw. ei- ner Regierungsmehrheit (act. 6 S. 2 Ziff. 3). 5.2 Sein Rechtsvertreter führt vor dem BJ dazu aus, dass sein Mandant nach seiner Heirat in der Schweiz im Jahre 2014 aus Liebe zu seiner Frau kon- vertiert sei und seitdem in der muslimischen, mazedonisch-albanischen Hei- mat ausgestossen sei und von Bewohnern seines Heimatdorfes wie auch von nahen Angehörigen per SMS bedroht werde. Er habe deshalb wegen Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion ärztliche Hilfe aufsuchen müssen (act. 5.28 S. 4; act. 5.34 S. 2 Ziff. 3; act. 5.40 S. 2 Ziff. 3). 5.3 Mazedonien hat die massgeblichen UN-Menschenrechtsabkommen ratifi- ziert (Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und po- litische Rechte [SR 0.103.2], Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [SR 0.103.1], Übereinkom- men vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]). Maze- donien ist weiter Mitgliedsstaat des Europarates (SR 0.192.030) und der EMRK (SR.0.101), des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106), des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderhei- ten (SR 0.441.1) und mit der Schweiz unter anderem mit den in Erwä- gung 1.1 zitierten multilateralen Auslieferungsverträgen verbunden. 5.4 Das Prinzip des guten Glaubens im Bereich des Völkervertragsrechts ver- pflichtet Staaten jedes Verhalten zu unterlassen, das ihren völkerrechtlichen
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Verpflichtungen zuwiderläuft oder nicht dem Sinn und Ziel eines Vertrages entspricht. Gleichermassen ist zu vermuten, dass Staaten stets nach Treu und Glauben handeln und dass ein Staat wie Mazedonien seine völkerrecht- lichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; aus dem "case law" des IGH: Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports, 1996, S. 226, 264, Ziff. 102; Pulp Mills (Argentina v. Uruguay), ICJ Reports, 2010, S. 14, 67, Ziff. 145). Diese Vermutung kann nur erschüttert werden durch gesicherte und konkrete Elemente, die ernsthafte Zweifel wecken (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2017 vom 2. Ju- ni 2017, E. 4.1.1; BGE 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017, E. 8.7.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4 und 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015, E. 1.3 mit Verweis auf die in BGE 129 II 544 nicht publizierte E. 4.1, beide zur Vermutung der Gewährleistung eines EMRK-konformen Verfahrens, wie auch Urteil 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b). 5.5
5.5.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernst- hafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschen- rechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ab- lehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen über- haupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Ri- siko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europä- ischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom
15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen werden (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7). 5.5.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann –
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und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; BGE 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personen- gruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Be- schuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürch- ten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324, 328 E. 4e; 125 II 356, 364 E. 8a; 123 II 161, 167 E. 6b; 123 II 511, 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.91 vom 5. Mai 2017, E. 3.2; RR.2014.148 vom 5. Juni 2014, E. 6.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Straf- recht, Basel 2015, N. 10 zu Art. 37 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681–693). 5.6 Das BJ geht in seiner Begründung (act. 2 S. 8 Ziff. 6.5), worauf verwiesen werden kann, zu Recht davon aus, dass Mazedonien, u.a. als Vertragspartei der EMRK und des EAUe, seine menschenrechtlichen Verpflichtungen auch im Strafvollzug wahrt (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 4.3/4.4). Eine konkrete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aufgrund der Umstände seines Falles hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Sein Delikt ist auch nicht politi- scher Natur. Die vorgebrachten Ereignisse im mazedonischen Parlament ha- ben keinen Zusammenhang mit seinem Fall. Es gibt keinen Grund zur An- nahme, dass die von ihm erwähnten telefonischen Drohungen wegen seines Religionswechsels wenn nötig nicht zu besonderen Schutzmassnahmen durch die mazedonischen Behörden führen würden. Mazedonien ist ein lai- zistischer Rechtsstaat und es gibt keine Hinweise, dass im Falle einer Inter- vention durch Drittpersonen die Behörden die erforderlichen Massnahmen nicht ergreifen würden. lm letzten Bericht von Amnesty International (2016/2017), S. 325 f., wird keineswegs auf Probleme dieser Art hingewie- sen. Garantien oder Auflagen zur Auslieferung sind nicht erforderlich. Ebenso steht die Gesundheit des Beschwerdeführers der Auslieferung nicht entgegen. So sprach aus ärztlicher Sicht noch am 4. November 2015 nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (act. 5.4 Urk. 17C S. 3). Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in Haft. Es liegen keine Anzeichen einer derartig fehlenden Hafterstehungsfähigkeit vor (vgl. Urteil
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des Bundesgerichts 1C_316/2016 vom 13. Juli 2016, E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.2/6.3.3; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 699), dass seine Auslieferung unmöglich wäre.
6. Dass die Vorinstanz aus Versehen das Schengener Durchführungsabkom- men (SDÜ) anwandte (vgl. act. 2 S. 5 Ziff. 2), zeitigt vorliegend keine Aus- wirkungen (vgl. oben E. 1.1).
7. Es sind keine weiteren Auslieferungshindernisse ersichtlich. Der Ausliefe- rungsentscheid erweist sich als bundesrechtskonform und die erhobenen Rügen als offensichtlich unbegründet. Die Auslieferung ist damit zu bewilli- gen für die dem Auslieferungsersuchen des mazedonischen Justizministeri- ums vom 14. Dezember 2015 zugrunde liegenden Straftaten. Der Ausliefe- rungsentscheid steht unter dem Vorbehalt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird.
8.
8.1 Beantragt ist die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 1 S. 1; RP.2017.28). 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Ge- fahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaus- sichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_610/2015 vom 4. Ja- nuar 2016, E. 7.2.1).
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8.3 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Beizug von Akten des Asylverfahrens wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Bellinzona, 26. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Bundesgericht
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).