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RH.2018.4

Bundesstrafgericht · 2018-03-13 · Deutsch CH

Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ersuchte Mazedonien die Schweiz um Auslieferung von A. Das mazedonische Ministerium der Justiz sucht A., um eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Grundgerichts Kumanovo vom

27. Dezember 2012 wegen schweren Diebstahls zu vollziehen.

B. Das BJ erliess am 28. April 2017 den Auslieferungsentscheid. Es bewilligte die Auslieferung von A. an Mazedonien für die dem Auslieferungsersuchen vom 14. Dezember 2015 zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungs- entscheid erfolgte unter dem Vorbehalt, dass A. nicht die Flüchtlingseigen- schaft zuerkannt wird. RA B. wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren vor dem BJ entschädigt.

C. Das Bundesstrafgericht wies die dagegen von A. erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2017 ab (Verfahren RR.2017.127). A. zog das Ver- fahren ans Bundesgericht weiter; dieses trat auf seine Beschwerde nicht ein (Urteil 1C_398/2017 vom 10. August 2017). Das höchste Gericht wies mit Urteil vom gleichen Datum auch die von A. gegen die Verweigerung des Asyls eingereichte Beschwerde ab (Urteil des Bundesgerichts 1C_354/2017).

D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 28. Februar 2018 zur Sicherung des Auslieferungsvollzugs einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1). Die Begründung erwähnte, dass A. gemäss der Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 21. Februar 2018 auf den

3. April 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden soll.

E. Dagegen erhob A. persönlich am 9. März 2018 Beschwerde (act. 1). Er be- antragt sinngemäss, die Strafe in der Schweiz verbüssen zu wollen. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergan- gene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie das am 10. Novem- ber 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bun- desgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, den gegen ihn erlassenen Ausliefe- rungshaftbefehl anzufechten. Auf die auch innert Frist eingereichte Be- schwerde ist damit einzutreten.

E. 3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich un- zulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommen- tar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 47 IRSG N. 5, 6). Offensichtlich un- zulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Konvertierung vom Islam zum Christentum in Mazedonien am Leben gefährdet zu sein. Seine Familie habe sich nicht nur von ihm abgewandt, sie bedrohe ihn. Aufgrund dieser Umstände sei er in psychologischer Betreuung im UPD Bern gewesen. Auch habe er Antrag auf Asyl gestellt. Er sei bereit, die Gefängnisstrafe hier in der Schweiz zu verbüssen (act. 1).

E. 3.3 Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 28. April 2017 ist rechtskräftig und damit vollziehbar geworden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungshaftbefehl richten sich inhaltlich gegen die Auslieferung selbst. Die Beschwerdekammer hatte sich mit ihnen bereits im Entscheid vom 25. Juli 2017 auseinandergesetzt (RR.2017.127 E. 5, insbes. E. 5.6) und entschieden, dass sie einer Auslieferung nicht entgegenstehen. Daran hat sich auch heute nichts geändert und es kann darauf verwiesen werden. Sodann hat auch das Bundesgericht die Abweisung seines Asylantrages mit Blick auf seine Konvertierung geprüft und bestätigt (Urteil 1C_354/2017 vom

10. August 2017 E. 3.3). Die vom BJ angeordnete Auslieferungshaft er- scheint zur Sicherstellung der Auslieferung erforderlich und verhältnismäs- sig. Die dagegen erhobenen Rügen gehen offensichtlich fehl. Die Be- schwerde ist damit abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers reduzierte Gerichtsgebühr (RR.2017.127 E. 9) ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG

i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zurzeit im Strafvollzug, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Mazedonien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2018.4

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ersuchte Mazedonien die Schweiz um Auslieferung von A. Das mazedonische Ministerium der Justiz sucht A., um eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Grundgerichts Kumanovo vom

27. Dezember 2012 wegen schweren Diebstahls zu vollziehen.

B. Das BJ erliess am 28. April 2017 den Auslieferungsentscheid. Es bewilligte die Auslieferung von A. an Mazedonien für die dem Auslieferungsersuchen vom 14. Dezember 2015 zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungs- entscheid erfolgte unter dem Vorbehalt, dass A. nicht die Flüchtlingseigen- schaft zuerkannt wird. RA B. wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren vor dem BJ entschädigt.

C. Das Bundesstrafgericht wies die dagegen von A. erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2017 ab (Verfahren RR.2017.127). A. zog das Ver- fahren ans Bundesgericht weiter; dieses trat auf seine Beschwerde nicht ein (Urteil 1C_398/2017 vom 10. August 2017). Das höchste Gericht wies mit Urteil vom gleichen Datum auch die von A. gegen die Verweigerung des Asyls eingereichte Beschwerde ab (Urteil des Bundesgerichts 1C_354/2017).

D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 28. Februar 2018 zur Sicherung des Auslieferungsvollzugs einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1). Die Begründung erwähnte, dass A. gemäss der Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 21. Februar 2018 auf den

3. April 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden soll.

E. Dagegen erhob A. persönlich am 9. März 2018 Beschwerde (act. 1). Er be- antragt sinngemäss, die Strafe in der Schweiz verbüssen zu wollen. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergan- gene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie das am 10. Novem- ber 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bun- desgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, den gegen ihn erlassenen Ausliefe- rungshaftbefehl anzufechten. Auf die auch innert Frist eingereichte Be- schwerde ist damit einzutreten.

3.

3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich un- zulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommen- tar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 47 IRSG N. 5, 6). Offensichtlich un- zulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Konvertierung vom Islam zum Christentum in Mazedonien am Leben gefährdet zu sein. Seine Familie habe sich nicht nur von ihm abgewandt, sie bedrohe ihn. Aufgrund dieser Umstände sei er in psychologischer Betreuung im UPD Bern gewesen. Auch habe er Antrag auf Asyl gestellt. Er sei bereit, die Gefängnisstrafe hier in der Schweiz zu verbüssen (act. 1). 3.3 Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 28. April 2017 ist rechtskräftig und damit vollziehbar geworden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungshaftbefehl richten sich inhaltlich gegen die Auslieferung selbst. Die Beschwerdekammer hatte sich mit ihnen bereits im Entscheid vom 25. Juli 2017 auseinandergesetzt (RR.2017.127 E. 5, insbes. E. 5.6) und entschieden, dass sie einer Auslieferung nicht entgegenstehen. Daran hat sich auch heute nichts geändert und es kann darauf verwiesen werden. Sodann hat auch das Bundesgericht die Abweisung seines Asylantrages mit Blick auf seine Konvertierung geprüft und bestätigt (Urteil 1C_354/2017 vom

10. August 2017 E. 3.3). Die vom BJ angeordnete Auslieferungshaft er- scheint zur Sicherstellung der Auslieferung erforderlich und verhältnismäs- sig. Die dagegen erhobenen Rügen gehen offensichtlich fehl. Die Be- schwerde ist damit abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers reduzierte Gerichtsgebühr (RR.2017.127 E. 9) ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG

i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).