Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Sultanat Oman. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Sultanats Oman führen ein Strafverfahren gegen J., A. und K. wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäsche- rei und des Amtsmissbrauchs (vgl. Akten BA, pag. 1.01 0001). In diesem Zusammenhang richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman am 21. Januar 2014 ein Rechtshilfeersuchen an die hiesigen Justizbehör- den. Darin ersuchte sie nebst anderem um detaillierte Offenlegung der Kon- ten der genannten Beschuldigten sowie jeglicher Konten von Firmen in deren Besitz. Aus diesen Informationen sollten die Quellen sowie die Adressaten jeglicher Überweisungen hervorgehen. Weiter verlangt wurde die Einfrierung der Privatkonten der Beschuldigten sowie jeglicher auf diese lautenden Fir- menkonten (Akten BA, pag. 1.01 0001 ff.).
B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Durchführung des Verfahrens der Bundesanwalt- schaft (Akten BA, pag. 2.01 0001 f.). Am 28. März 2014 verfügte die Bun- desanwaltschaft, dem Rechtshilfeersuchen werde entsprochen (Akten BA, pag. 3.01 0001 ff.).
C. Die Bankunterlagen der auf L. lautenden Geschäftsbeziehung der Bank M. mit der Stammnummer 1 (Inhaber A.) waren für den Zeitraum seit 1. Januar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwalt- schaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank M. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.2 0001). Da das eingangs erwähnte Rechts- hilfeersuchen auch auf Herausgabe der Bankunterlagen zur Geschäftsbe- ziehung der Bank M. mit der Stammnummer 1 abzielt, zog die Bundesan- waltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 15. April 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.2 0001 ff.). Die Bank M. wurde am 26. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.2 0004 f.). Mit Zwischenverfügung II vom 28. November 2016 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank M. auf, ihr die seit 13. September 2013 neu angefallenen Unterlagen zum erwähnten Konto herauszugeben. Zudem beschlagnahmte sie die auf der Geschäftsbeziehung mit der Stammnum- mer 1 liegenden Vermögenswerte (Akten BA, pag. 7.2 0006 ff.). Die Bank M. sperrte daraufhin die entsprechenden Vermögenswerte und übermittelte der Bundesanwaltschaft die gewünschten Unterlagen (Akten BA, pag. 7.2 0014). Mit Zwischenverfügung IIa vom 23. Februar 2017 hob die Bundesanwalt- schaft die Vermögenssperre wieder auf (Akten BA, pag. 7.2 0019 ff.).
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Mit Schlussverfügung II vom 1. März 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der die Geschäftsbeziehung Nr. 1 der Bank M. (Inhaber A.) betreffenden Bankunterlagen an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.02 0001 ff.).
D. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende D. mit Sitz in Liechtenstein lautenden Konten Nr. 2 (inkl. Unterkonto mit der Nr. 3) bei der Bank N. sowie Nr. 4 bei der Bank M. waren für den Zeitraum seit 1. Ja- nuar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundes- anwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der jeweiligen Bank erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.3 0001 f.). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am
9. Mai 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.3 0001 ff.). Die beiden Banken wurden am 26. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.3 0005 ff.). Mit Zwischenverfügung III vom
28. November 2016 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank N. auf, ihr die seit 13. September 2013 neu angefallenen Unterlagen zum Konto Nr. 2 (inkl. Unterkonto mit der Nr. 3) herauszugeben (Akten BA, pag. 7.3 0009 ff.). Die Bank N. übermittelte daraufhin der Bundesanwaltschaft die gewünschten Unterlagen (Akten BA, pag. 7.3 0015).
Mit Schlussverfügung III vom 14. Februar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die D. lautenden Ge- schäftsbeziehungen Nr. 2 (inkl. Unterkonto mit der Nr. 3) bei der Bank N. sowie Nr. 4 bei der Bank M. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.03 0001 ff.).
E. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende B. S.A. mit Sitz in Panama lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 5 bei der Bank M. waren für den Zeitraum seit 31. Dezember 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank M. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.4 0001 f.). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 27. Mai 2014 in das Rechtshilfever- fahren bei (Akten BA, pag. 7.4 0001 ff.). Die Bank M. wurde am 25. Okto- ber 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.4 0004 f.). Mit Zwischenverfügung IV vom 23. November 2016 forderte die Bundesan- waltschaft die Bank M. auf, ihr die seit 13. September 2013 neu angefallenen
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Unterlagen zur erwähnten Geschäftsbeziehung herauszugeben. Zudem be- schlagnahmte sie die auf dieser Geschäftsbeziehung liegenden Vermögens- werte (Akten BA, pag. 7.4 0006 ff.). Die Bank M. übermittelte daraufhin der Bundesanwaltschaft die gewünschten Unterlagen und wies darauf hin, dass die Geschäftsbeziehung zwischenzeitlich saldiert worden sei (Akten BA, pag. 7.4 0013).
Mit Schlussverfügung IV vom 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die B. S.A. lautenden Ge- schäftsbeziehung Nr. 5 bei der Bank M. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.04 0001 ff.).
F. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende H. Ltd. mit Sitz auf den Bahamas lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 6 bei der Bank M. waren für den Zeitraum seit 22. September 2004 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersu- chung SV.11.0100 bei der Bank M. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.5 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 28. Juli 2014 in das Rechtshilfever- fahren bei (Akten BA, pag. 7.5 0001 ff.). Die Bank M. wurde am 26. Okto- ber 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.5 0005 f.).
Mit Schlussverfügung V vom 14. Februar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die H. Ltd. lautenden Ge- schäftsbeziehung Nr. 6 bei der Bank M. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.05 0001 ff.).
G. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende G. Founda- tion mit Sitz in Liechtenstein lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 7 bei der Bank M. waren für den Zeitraum seit 1. Januar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersu- chung SV.11.0100 bei der Bank M. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.6 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Heraus- gabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – so- weit bereits vorhanden – am 28. August 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.6 0001 ff.). Die Bank M. wurde am 25. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.6 0004 f.).
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Mit Schlussverfügung VI vom 8. Dezember 2016 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die G. Foundation lau- tenden Geschäftsbeziehung Nr. 7 bei der Bank M. an die ersuchende Be- hörde (Akten BA, pag. 4.06 0001 ff.).
H. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende E. mit Sitz in Liechtenstein lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 8 bei der Bank N. waren für den Zeitraum seit 1. Januar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rah- men der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.7 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe die- ser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit be- reits vorhanden – am 29. September 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.7 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 26. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.7 0004 f.).
Mit Schlussverfügung VII vom 14. Februar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die E. lautenden Ge- schäftsbeziehung Nr. 8 bei der Bank N. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.07 0001 ff.).
I. Die Bankunterlagen der auf O. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 9 bei der Bank N. (Inhaber A.) waren für den Zeitraum seit 10. Januar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft ge- führten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.8 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwalt- schaft diese – soweit bereits vorhanden – am 31. Oktober 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.8 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 26. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.8 0005 f.).
Mit Schlussverfügung VIII vom 28. Februar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf O. lautenden Geschäfts- beziehung Nr. 9 bei der Bank N. (Inhaber A.) an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.08 0001 ff.).
J. Die Bankunterlagen der auf P. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 10 bei der Bank N. (Inhaberin I. Ltd. S.A. mit Sitz in Panama) waren für den Zeitraum
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seit 18. November 2003 bis 26. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.9 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am
22. Dezember 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.9 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 26. Oktober 2016 über diesen Ak- tenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.9 0004 f.).
Mit Schlussverfügung IX vom 23. Februar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf P. lautenden Geschäfts- beziehung Nr. 10 bei der Bank N. (Inhaberin I. Ltd. S.A.) an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.09 0001 ff.).
K. Die Bankunterlagen der auf Q. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 11 bei der Bank N. (Inhaberin F. Foundation mit Sitz in Liechtenstein) waren für den Zeitraum seit 1. Januar 2003 bis 28. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.10 0001 f.). Da das ein- gangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankun- terlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhan- den – am 9. Februar 2015 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.10 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 25. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.10 0004 f.).
Mit Schlussverfügung X vom 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf Q. lautenden Geschäfts- beziehung Nr. 11 bei der Bank N. (Inhaberin F. Foundation) an die ersu- chende Behörde (Akten BA, pag. 4.10 0001 ff.).
L. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende C. mit Sitz in Liechtenstein lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 12 bei der Bank N. wa- ren für den Zeitraum seit 2. März 2009 bis 28. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.11 0001 f.). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 23. Februar 2015 in das Rechtshilfe- verfahren bei (Akten BA, pag. 7.11 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 25. Ok- tober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.11 0004 f.).
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Mit Schlussverfügung XI vom 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die C. lautenden Ge- schäftsbeziehung Nr. 12 bei der Bank N. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.11 0001 ff.).
M. Am 9. Februar 2017 liess A. als wirtschaftlich Berechtigter an den aufgelös- ten Gesellschaften B. S.A. und C. gemeinsam mit der F. Foundation und der G. Foundation bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Schlussverfügungen IV, VI, X und XI Beschwerde erheben (RR.2017.23- 25, act. 1). Sie beantragen Folgendes:
1. Die Schlussverfügung IV der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) sei vollumfäng- lich aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman vom 21. Januar 2014 sei vollständig abzuweisen und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die in Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung IV genannten Bank- unterlagen der Bank M. wieder retourniert.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung IV der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) soweit aufzuheben, als sie auch die Übermittlung der in Beilage 67 enthaltenen Bankunterla- gen anordnet, die den Zeitrahmen des Tatgeschehens sprengen, und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen gemäss Beilage 67 der Bank M. retour- niert.
3. Die Schlussverfügung VI der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2016 (…) sei vollum- fänglich aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Sulta- nats Oman vom 21. Januar 2014 sei vollständig abzuweisen und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die in Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung VI genannten Bank- unterlagen der Bank M. wieder retourniert.
4. Eventualiter sei die Schlussverfügung VI der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2016 (…) soweit aufzuheben, als sie auch die Übermittlung der in Beilage 68 enthaltenen Bankun- terlagen anordnet, die den Zeitrahmen des Tatgeschehens sprengen, und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen gemäss Beilage 68 der Bank M. retour- niert.
5. Die Schlussverfügung X der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) sei vollumfäng- lich aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman vom 21. Januar 2014 sei vollständig abzuweisen und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die in Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung X genannten Bank- unterlagen der Bank N. wieder retourniert.
6. Eventualiter sei die Schlussverfügung X der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) soweit aufzuheben, als sie auch die Übermittlung der in Beilage 69 enthaltenen Bankunterla- gen anordnet, die den Zeitrahmen des Tatgeschehens sprengen, und es sei anzuordnen,
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dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen gemäss Beilage 69 der Bank N. retour- niert.
7. Die Schlussverfügung XI der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) sei vollumfäng- lich aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman vom 21. Januar 2014 sei vollständig abzuweisen und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die in Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung XI genannten Bank- unterlagen der Bank N. wieder retourniert.
8. Eventualiter sei die Schlussverfügung XI der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) soweit aufzuheben, als sie auch die Übermittlung der in Beilage 70 enthaltenen Bankunterla- gen anordnet, die den Zeitrahmen des Tatgeschehens sprengen, und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen gemäss Beilage 70 der Bank N. retour- niert.
9. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Daneben stellen sie folgende prozessuale Anträge:
1. Es seien die Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung IV vom 9. Januar 2017 (…), gegen die Schlussverfügung VI vom 8. Dezember 2016 (…), gegen die Schlussverfü- gung X vom 9. Januar 2017 (…) und gegen die Schlussverfügung XI vom 9. Januar 2017 (…) vor dem Bundesstrafgericht gemeinsam zu behandeln.
2. Es seien die künftigen Beschwerdeverfahren gegen die noch zu erlassenden Schlussver- fügungen betreffend A. als Inhaber und/oder wirtschaftlich Berechtigter von Schweizer Bank- konten mit diesem Verfahren zu vereinigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2017 beantragt die Bundesanwalt- schaft Folgendes (RR.2017.23-25, act. 11):
1. Auf die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen IV, VI und XI sei nicht einzutreten. Eventualiter seien sie abzuweisen.
2. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung X sei abzuweisen.
3. Die Kosten seien den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2017 schliesst das BJ auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (RR.2017.23-25, act. 13).
Im Rahmen ihrer Replik vom 12. Juni 2017 halten A., die F. Foundation und die G. Foundation an ihren Beschwerdeanträgen fest. Neu stellen sie den folgenden prozessualen Antrag (RR.2017.23-25, act. 18):
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Das beiliegende Rechtsgutachten von R. und S. vom 1. Juni 2017 (Beilage 13) sei als Be- weismittel zu betrachten oder – falls es nicht als Beweismittel zugelassen werden sollte – als integrierende Parteibehauptung der Beschwerdeführer dieser Eingabe. Falls das Gericht eine deutsche Übersetzung von Beilage 13 benötigt, insbesondere im Falle der integrierenden Parteibehauptung, sei den Beschwerdeführern eine Frist von 30 Tagen für die Beibringung einer deutschen Übersetzung anzusetzen.
Die Bundesanwaltschaft hält in ihrer Duplik vom 3. Juli 2017 an ihren frühe- ren Anträgen fest (RR.2017.23-25, act. 20). Das BJ teilte am 3. Juli 2017 mit, auf eine Duplik zu verzichten (RR.2017.23-25, act. 21).
A., die F. Foundation und die G. Foundation nahmen mit Schreiben vom
13. Juli 2017 unaufgefordert Stellung zu den letzten Eingaben der Bundes- anwaltschaft und des BJ (RR.2017.23-25, act. 23). Das entsprechende Schreiben wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 14. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (RR.2017.23-25, act. 24).
N. Am 17. März 2017 liess A. als wirtschaftlich Berechtigter an den aufgelösten Gesellschaften D. und E. gemeinsam mit der H. Ltd. und der I. Ltd. S.A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Schlussverfü- gungen III, V, VII und IX Beschwerde erheben (RR.2017.62-64, act. 1). De- ren Beschwerdebegehren gleichen im Wesentlichen denjenigen in der Be- schwerde vom 9. Februar 2017. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es seien die Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung III vom
14. Februar 2017, gegen die Schlussverfügung V vom 14. Februar 2017, ge- gen die Schlussverfügung VII vom 14. Februar 2017 und gegen die Schluss- verfügung IX vom 23. Februar 2017 vor dem Bundesstrafgericht gemeinsam zu behandeln und mit dem beim Bundesstrafgericht bereits unter RR.2017.23-25 hängigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 beantragt die Bundesanwaltschaft Folgendes (RR.2017.62-64, act. 6):
1. Auf die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen III und VII sei nicht einzutreten. Even- tualiter seien sie abzuweisen.
2. Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen V und IX seien abzuweisen.
3. Die Kosten seien den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
Die weiteren von den Parteien gestellten Eingaben und Anträge orientieren sich im Wesentlichen an denjenigen aus dem Beschwerdeverfahren
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RR.2017.23-25 (RR.2017.62-64, act. 8, 13, 15, 16 und 18). Die letzte unauf- geforderte Eingabe der Beschwerdeführer wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 14. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (RR.2017.62-64, act. 19).
O. Am 3. April 2017 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts gegen die ihn persönlich betreffenden Schlussverfügungen II und VIII Beschwerde erheben (RR.2017.74, act. 1). Dessen Beschwerdebegehren gleichen im Wesentlichen denjenigen in den Beschwerden vom 9. Feb- ruar 2017 bzw. vom 17. März 2017. In prozessualer Hinsicht beantragt er die gemeinsame Behandlung der Beschwerdeverfahren gegen die Schlussver- fügung II vom 1. März 2017 und gegen die Schlussverfügung VIII vom
28. Februar 2017 vor dem Bundesstrafgericht und deren Vereinigung mit den beim Bundesstrafgericht bereits unter RR.2017.23-25 bzw. RR.2017.62- 64 hängigen Beschwerdeverfahren.
Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ schliessen diesbezüglich auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (RR.2017.74, act. 6 und 8).
Der weitere Fortgang des Beschwerdeverfahrens RR.2017.74 bzw. die von den Parteien gestellten Anträge gleichen im Wesentlichen wiederum denje- nigen aus den Beschwerdeverfahren RR.2017.23-25 und RR.2017.62-64 (RR.2017.74, act. 13, 15, 16 und 18). Die letzte unaufgeforderte Eingabe von A. wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 14. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (RR.2017.74, act. 19).
P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Für die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Sultanat Oman sind die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) massgebend, soweit diese direkt anwendbar sind.
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E. 1.2 Im Übrigen gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Bejaht wird die Legitimation des Kontoinhabers auch für Bankunterlagen, welche bereits zuvor im Rahmen eines nationalen Strafver- fahrens erhoben worden sind und sich daher bereits im Besitz der ausfüh- renden Behörde befinden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.338 vom 20. März 2017, E. 1.6.1 und 1.6.2; RR.2015.261 vom
E. 2.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013, E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben
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wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.). In einem solchen Falle muss der wirtschaftlich an einer erloschenen Gesellschaft Berechtigte insbesondere nachweisen, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war. Die wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Konto alleine reicht zur Bejahung der Beschwer- delegitimation nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Ok- tober 2012, E. 2.3; TPF 2009 183 E. 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2014.244 vom 9. Januar 2015, E. 1.3.1).
E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer 1 persönlich ist Inhaber der von der Schlussverfü- gung II vom 1. März 2017 betroffenen Geschäftsbeziehung Nr. 1 der Bank M. (Akten BA, pag. 7.4.2.1 00001). Ebenso ist er persönlich der Inhaber der von der Schlussverfügung VIII vom 28. Februar 2017 betroffenen Geschäfts- beziehung Nr. 9 bei der Bank N. (Akten BA, pag. 7.3.3.1 00001, pag. 7.3.5.1 00002). Diese beiden Schlussverfügungen wurden den Vertre- tern des Beschwerdeführers 1 am 2. März 2017 zugestellt (RR.2017.74, act. 1, Rz. 8 und Beilage 8). Der Beschwerdeführer 1 ist damit ohne Weiteres zur am 3. April 2017 frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde legitimiert (RR.2017.74, act. 1). Auf diese ist einzutreten.
E. 2.3.2 Bei der Beschwerdeführerin 4 handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz auf den Bahamas (vgl. u. a. Akten BA, pag. 7.4.7.1 00033). Sie ist Inha- berin der von der Schlussverfügung V vom 14. Februar 2017 betroffenen Geschäftsbeziehung Nr. 6 bei der Bank M. (Akten BA, pag. 7.4.7.1 00001). Diese Schlussverfügung wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin 4 am
15. Februar 2017 zugestellt (vgl. RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 12). Die Be- schwerdeführerin 4 ist demnach zur am 17. März 2017 frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde legitimiert (RR.2017.62-64, act. 1), soweit sie sich gegen die Schlussverfügung V richtet. In diesem Umfang ist auf deren Be- schwerde einzutreten.
E. 2.3.3 Bei der Beschwerdeführerin 5 handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Panama (Akten BA, pag. 7.3.9.1 00081 ff.). Sie ist Inhaberin der von der Schlussverfügung IX vom 23. Februar 2017 betroffenen Geschäftsbezie- hung Nr. 10 bei der Bank N. (Akten BA, pag. 7.3.9.1 00003). Diese Schluss- verfügung wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin 5 am 24. Feb- ruar 2017 zugestellt (vgl. RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 12). Die Beschwerde- führerin 5 ist demnach zur am 17. März 2017 frist- und formgerecht erhobe- nen Beschwerde legitimiert (RR.2017.62-64, act. 1), soweit sie sich gegen die Schlussverfügung IX richtet. In diesem Umfang ist auf deren Beschwerde einzutreten.
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E. 2.3.4 Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 8). Sie ist Inhaberin der von der Schlussverfügung X vom 9. Januar 2017 betroffenen Geschäftsbezie- hung Nr. 11 bei der Bank N. (Akten BA, pag. 7.3.10.1 00002). Diese Schluss- verfügung wurde vorerst der Bank N. eröffnet (Akten BA, pag. 4.10 0008, Rz. 17) und den Vertretern der Beschwerdeführerin 2 am 24. Januar 2017 übermittelt (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 15). Die Beschwerdeführerin 2 ist demnach zur am 9. Februar 2017 frist- und formgerecht erhobenen Be- schwerde legitimiert (RR.2017.23-25, act. 1), soweit sie sich gegen die Schlussverfügung X richtet. In diesem Umfang ist auf deren Beschwerde ein- zutreten.
E. 2.3.5 Bei der Beschwerdeführerin 3 handelt es sich um eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 9). Sie ist Inhaberin der von der Schlussverfügung VI vom 8. Dezember 2016 betroffenen Geschäftsbe- ziehung Nr. 7 bei der Bank M. (Akten BA, pag. 7.4.5.1 00001).
Die Bundesanwaltschaft eröffnete diese Schlussverfügung direkt der Bank M., nachdem die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz kein Zustellungsdo- mizil bezeichnet habe (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 11, Rz. 17). Die Be- schwerdegegnerin macht unter Hinweis auf die «Banklagernd-Vereinba- rung» zwischen der Beschwerdeführerin 3 und der Bank M. (Akten BA, pag. 7.4.5.1 00001) geltend, die der Bank zugestellte Schlussverfügung vom
E. 2.3.6 Die Schlussverfügung III vom 14. Februar 2017 betrifft die D., eine Anstalt mit Sitz in Liechtenstein. Diese wurde mit Beschluss des obersten Organs vom 10. Januar 2014 aufgelöst und am 17. Dezember 2014 gelöscht (RR.2017.62-64, act. 1, Beilage 7). Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, an ihrer Stelle als wirtschaftlich Berechtigter zur Beschwerde legitimiert zu sein (RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 2 ff., 20 ff.). Er verweist dabei auf die ent- sprechenden Erklärungen, namentlich auf das jeweilige Formular A, bei der Eröffnung der jeweiligen Bankkonten (RR.2017.62-64, act. 1, Beilagen 2, 3, 4 und 6). Weiter legt er Zahlungsbelege vor, welche die Überweisung des
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Restsaldos der betroffenen Konten dokumentieren (RR.2017.62-64, act. 13, Rz. 8 ff.; act. 13.1-13.5; act. 18.1-18.7). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 vermögen diese Unterlagen den Nachweis, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation der erwähnten Gesellschaft ge- wesen sein soll, gerade nicht zu erbringen. Die von ihm vorgelegten Doku- mente vermögen allenfalls die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwer- deführers 1 an den auf den betroffenen Konten liegenden Vermögenswerten zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung sowie die Tatsache zu belegen, dass zu- mindest Teile des Liquidationserlöses an ihn bzw. an ihm zuzurechnende Gesellschaften geflossen sind. Die für die Beurteilung der Beschwerdelegiti- mation wesentliche Tatsache, dass die Gesellschaft zu Gunsten des wirt- schaftlich Berechtigten liquidiert worden sei (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.5 m.w.H.), geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Bezüglich des auch vom Beschwerdeführer 1 mehrfach angeführten Urteils des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Ok- tober 2012 ist an dieser Stelle noch anzufügen, dass das Formular A dort – anders als im vorliegenden Fall – lediglich als mögliches Beweismittel für die Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung an der Empfängerin des Liqui- dationserlöses aus der aufgelösten und gelöschten Aktiengesellschaft disku- tiert wurde (E. 2.4 und 2.7). Für den vorliegenden Fall vermag der Beschwer- deführer 1 daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vermag der Be- schwerdeführer 1 seine Beschwerdelegitimation bezüglich der angefochte- nen Schlussverfügung III nicht hinreichend darzutun, so ist auf seine diesbe- zügliche Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten. Ob darüber hinaus die Auflösung der Gesellschaft rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, wie dies die Be- schwerdegegnerin geltend macht (RR.2017.62-64, act. 6, Rz. 1 ff.), bedarf angesichts des erwähnten Zwischenfazits keiner weiteren Erörterung.
E. 2.3.7 Entsprechendes wie für die die D. betreffenden Konten gilt auch für die von den Schlussverfügungen IV, VII und XI betroffenen, aufgelösten und ge- löschten B. S.A., E. und C. und deren Konten. Keines der vom Beschwerde- führer 1 vorgelegten Dokumente äussert sich zur entscheidenden Frage nach der Stellung als wirtschaftlich Berechtigter am Liquidationserlös der entsprechenden Gesellschaften (siehe RR.2017.23-25, act. 1, Beilagen 2, 4, 6 und 7 sowie act. 18.1-18.4 betreffend die B. S.A.; siehe RR.2017.23-25, act. 1, Beilagen 3 und 5 sowie act. 18.5 und 23.1 betreffend die C.; siehe RR.2017.62-64, act. 1, Beilagen 5 und 8 sowie act. 13.6-13.9 betreffend die E.). Vermag der Beschwerdeführer 1 seine Beschwerdelegitimation bezüg- lich der angefochtenen Schlussverfügungen IV, VII und XI nicht hinreichend darzutun, so ist auf seine diesbezüglichen Beschwerden grundsätzlich nicht einzutreten.
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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4. Die Beschwerdeführer beantragen übereinstimmend die Vereinigung der Be- schwerdeverfahren RR.2017.23-25, RR.2017.62-64 und RR.2017.74 (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 39 ff.; RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 26 ff.; RR.2017.74, act. 1, Rz. 16 ff.). Dieses Ersuchen ist gutzuheissen, werden doch alle Beschwerdeführer durch dieselben Rechtsanwälte vertreten und es betreffen alle Beschwerdeverfahren dasselbe Rechtshilfeverfahren. Zu- dem hängen die Schlussverfügungen inhaltlich eng zusammen und die ver- schiedenen Beschwerden weisen im Wesentlichen übereinstimmende Be- gründungen vor. Die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren sind zu ver- einigen und die Beurteilung der verschiedenen Beschwerden hat im Rahmen des vorliegenden Entscheids zu erfolgen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer kritisieren vorab in verschiedener Hinsicht Form und Inhalt des vorliegenden Rechtshilfeersuchens (vgl. z. B. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 48 ff.).
5.2 Rechtshilfeersuchen bedürfen grundsätzlich der Schriftform (Art. 46 Abs. 14 UNCAC; Art. 28 Abs. 1 IRSG). Es hat gemäss Art. 46 Abs. 15 UNCAC nebst anderem die folgenden Angaben zu enthalten: die Bezeichnung der Be- hörde, von der das Ersuchen ausgeht (lit. a), Gegenstand und Art der Ermitt- lung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt (lit. b), eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, ausser bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (lit. c), soweit möglich, Identität, Auf- enthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person (lit. e) und den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Massnahmen erbeten werden (lit. f). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (Urteil des
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Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.2). Der ersuchte Ver- tragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledi- gung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich er- scheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 46 Abs. 16 UNCAC).
Es kann indes von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung in ihrem Land bildet, lückenlos und ohne einen Widerspruch darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, er- sucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann aufgrund von Unter- lagen, die im Besitz des ersuchten Staates sind. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt der erwähnten Vorschriften aus, wenn die Angaben im Ersu- chen den schweizerischen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob und allen- falls in welchem Umfang dem Ersuchen entsprochen werden muss oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 110 Ib 173 E. 4d S. 179 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.61 vom 28. Juli 2011, E. 4.1.1).
Die schweizerische Behörde hat sich hierbei nicht über das Bestehen der angeführten Tatsachen auszusprechen. Sie ist an die Darstellung des Sach- verhalts im Rechtshilfeersuchen gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 110 Ib 173 E. 4d S. 180; vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.169 vom 25. Februar 2014, E. 5.1; RR.2007.211 vom 30. Juni 2009, E. 2.2).
5.3 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Beschwerde vom 17. März 2017 geltend, das Rechtshilfeersuchen sei nicht von der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates gestellt worden. Hierfür zuständig sei der Generalstaatsanwalt des Sultanats Oman bzw. der «Attor- ney General». Der das Ersuchen unterzeichnende Staatsanwalt habe keine Befugnis, das Sultanat Oman gegenüber dem Ausland zu vertreten (RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 62 f.). Die Beschwerdeführer übersehen dabei jedoch, dass das fragliche Rechtshilfeersuchen von eben diesem «Attorney General Office» mit separatem Schreiben vom 4. Februar 2014 dem BJ übermittelt worden ist (Akten BA, pag. 5.01 0001). Ihre diesbezügliche Kritik erweist sich daher als unbegründet.
5.4 Ebenfalls in der Beschwerde vom 17. März 2017 bringen die Beschwerde- führer unter Hinweis auf die vom Mitbeschuldigten K. erhobene Beschwerde (RR.2017.62-64, act. 1, Beilage 36, Rz. B.6 ff.) erstmals vor, in der arabi- schen Version des Rechtshilfeersuchens sei der Name des Mitbeschuldigten
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K. falsch geschrieben worden. Auch sei die Übersetzung des Ersuchens ins Deutsche mangelhaft (RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 64 ff.). Dazu ist festzuhal- ten, dass selbst bei allfälligen Redaktionsfehlern untergeordneter Natur in der Originalversion des Ersuchens nicht grundsätzlich an der Aussagekraft der deutschen Übersetzung des Ersuchens zu zweifeln ist.
5.5 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer betreffe die Mangelhaf- tigkeit des Ersuchens auch dessen Beilagen. Diese würden teilweise fehlen oder nur in arabischer Sprache vorliegen (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 84). Bei den erwähnten Beilagen handelt es sich um von der ersuchenden Be- hörde beigegebene Beweismittel (Akten BA, pag. 1.01 0015 ff.). Sie ist je- doch grundsätzlich nicht gehalten, dem Rechtshilfeersuchen solche Beweis- mittel beizugeben (Art. 46 Abs. 15 UNCAC). Auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer ist daher nicht weiter einzugehen.
5.6
5.6.1 In formeller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer schliesslich vor, die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sowie die darin enthaltene Darstel- lung der Prozessgeschichte leide in mehrfacher Hinsicht an offensichtlichen inneren Widersprüchen und sei unvollständig (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 75 ff.).
5.6.2 Das Rechtshilfeersuchen (Akten BA, pag. 1.01 0001 ff.) enthält zusammen- gefasst dargestellt die folgende Schilderung der Anklage: Die Unternehmung T. stand im Besitz der AA., dem indischen Frachtunternehmen BB. und der CC. und verfügte über den Gas-Tanker «DD.». Die T. stand vor der Insolvenz und der Zwangsversteigerung ihrer Anteile, als sie den Beschuldigten J. dazu bewegen konnte, eine Partnerschaft mit dem Sultanat Oman zu ermög- lichen. Er habe hierzu einen Vertrag unterzeichnet, mit welchem das Sulta- nat Oman 40 % der Anteile der T. übernommen habe. J. habe auch eine Vereinbarung zu den Hauptbedingungen dieser Partnerschaft unterzeichnet. Das Sultanat Oman habe die Anteile an der T. «zum marktüblichen Preis» gekauft, hätte diese aber wegen der bevorstehenden Insolvenz zu einem günstigeren Preis erwerben können. Das Sultanat Oman habe im Übrigen auch nicht die Absicht gehabt, sich in diesem Sektor überhaupt zu betätigen. Eine weitere Einigung mit der AA. habe dazu geführt, dass diese und das Sultanat Oman schliesslich je über 50 % der Anteile an der T. verfügten.
Der erwähnte Gas-Tanker «DD.» sei in der Folge für 19 Jahre und zu einem Preis von USD 73‘000.– pro Tag der EE. vermietet worden. Der Beschuldigte J. habe in diesem Zusammenhang seine Position ausgenutzt und gemein- sam mit den beiden Mitbeschuldigten K. und dem Beschwerdeführer 1 von
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der AA. Bestechungsgelder in der Höhe von 5 % des Gesamtvertrags ver- langt. Die drei Beschuldigten hätten diese Gelder in der Folge entsprechend ihrer jeweiligen Rolle unter sich aufgeteilt. Der Beschwerdeführer 1 habe auf Ersuchen von J. den Prozess der Beteiligung an der AA. erleichtert und für die Weiterleitung der Gelder an die Mitbeschuldigten gesorgt. K. wiederum habe die Vertretung der AA. im Sultanat Oman wahrgenommen.
Laut einem weiteren Abkommen aus dem Jahre 2002 sei J. für die Finanzie- rung und Vermietung des Tankers «FF.» verantwortlich gewesen. Dazu habe sich das Sultanat Oman mit 75 % an der Unternehmung GG. beteiligt, welche im Besitz der AA. sei. Das Schiff sei für drei Jahre zu einem Preis von USD 69‘000.– pro Tag vermietet worden.
Im Jahre 2003 sei das omanische Frachtunternehmen gegründet worden. Es gehöre vollständig dem Sultanat Oman und beschäftige sich im Namen von dessen Regierung mit Projekten in den Bereichen Kauf, Vermietung, An- mietung und Weitervermietung von Schiffen sowie mit Investitionen in Fir- men in diesem Bereich. J. habe den Posten des Generaldirektors bekleidet und sei Mitglied des Aufsichtsrats gewesen. Er habe alle Handlungen und Gespräche mit der AA. bezüglich den Handelsabkommen im Zusammen- hang mit den beiden Schiffen «DD.» und «FF.» als Repräsentant des Staa- tes übernommen.
Entsprechend dem Abkommen zwischen der AA. und J. betreffend die er- wähnte Provision seien im Zeitraum von 2007 bis 2008 Schecks der genann- ten Unternehmung zu Gunsten eines Kontos von einem der drei Beschuldig- ten in der Schweiz ausgestellt und eingelöst worden. Danach seien die Gel- der teilweise den Beschuldigten J. und K. weitergeleitet worden.
5.6.3 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 46 Abs. 15 lit. c UNCAC bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezügli- chen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) zu genügen und ist we- der mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaf- tet.
In der Tat bestehen die von den Beschwerdeführern erwähnten offensichtli- chen Widersprüche (vgl. hierzu RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 83, 89 ff.) fast ausschliesslich zwischen der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeer- suchen und der von den Beschwerdeführern vorgetragenen eigenen Schil- derung des Sachverhalts (vgl. insbesondere RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 53 ff). Mit dieser sind sie jedoch nicht zu hören. Der Rechtshilferichter hat nämlich weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch
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keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Entsprechend ist die ersuchende Behörde auch nicht gehalten, hinsichtlich der von ihr formulier- ten Tatvorwürfe Beweise vorzulegen, wie dies die Beschwerdeführer zu ver- langen scheinen (vgl. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 97).
5.7
5.7.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht schliesslich, dem Rechts- hilfeersuchen sei in Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG keine Bestätigung bei- gelegt, dass die beantragten Rechtshilfemassnahmen im Sultanat Oman zu- lässig seien (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 263 ff.; act. 18, Rz. 39 ff.).
5.7.2 Gemäss Art. 76 lit. c IRSG sind Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen eine Bestätigung beizufügen, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zu- lässig sind. Der von einer ausländischen Behörde dem Ersuchen beigefügte Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehl gilt als Bestätigung der Zuläs- sigkeit der Massnahme (Art. 31 Abs. 2 IRSV). Eine solche Bestätigung ist im UNCAC nicht ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 46 Abs. 15 UNCAC). Je- doch kann der ersuchte Vertragsstaat ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 46 Abs. 16 UNCAC). Eine Bestätigung der genannten Art wird in der Praxis jedoch nur dann verlangt, wenn ernsthafte Zweifel über die Zulässigkeit der verlangten Rechtshilfemassnahmen bestehen (BGE 128 II 407 E. 5.3.3; 123 II 161 E. 3b).
5.7.3 Solche Zweifel liegen bezüglich der hier nachgesuchten Rechtshilfe nicht vor, zumal Zwangsmassnahmen der in Frage stehenden Art im hier mass- geblichen UNCAC ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. Art. 46 Abs. 3 lit. c, e und f UNCAC). Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gewährung der verlangten Rechtshilfe an die ersuchende Behörde verletze den Grundsatz der beidsei- tigen Strafbarkeit (vgl. u. a. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 252 ff.).
6.2 Gemäss Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC können die Vertragsstaaten die Rechts- hilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beidseitiger Straf- barkeit verweigern. In diesem Sinne sieht Art. 64 Abs. 1 IRSG für die ak-
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zessorische Rechtshilfe vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist (vgl. auch die konventionsrechtliche Definition der beidseitigen Straf- barkeit in Art. 43 Abs. 2 UNCAC, welche sich indessen, soweit hier relevant, nicht von derjenigen des IRSG unterscheidet; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.4).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Straf- barkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).
6.3 Dem Rechtshilfeersuchen kann hinreichend klar entnommen werden, dass der Beschuldigte J. als Repräsentant des Sultanats Oman (vgl. Akten BA, pag. 1.01 0003) im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss betreffend Miete des Gas-Tankers «DD.» von der AA. Bestechungszahlungen verlangt und entgegen genommen habe. Diese Gelder seien in der Folge unter den Beteiligten, darunter dem Beschwerdeführer 1, aufgeteilt worden. Dieser Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres unter die Straftatbestände des Beste- chens (Art. 322ter StGB) und des sich bestechen Lassens (Art. 322quater StGB) subsumieren. Der von J. für das Sultanat Oman abgeschlossene Vertrag be- treffend Erwerb von Anteilen an der T. zu einem überhöhten Preis dürfte zu- dem primär unter den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) fallen. Die meisten der vom Beschwerdeführer 1 dagegen erhobenen Einwände stützen sich wiederum auf dessen eigene abweichende Schilde- rung vom Sachverhalt. Wie bereits erwähnt, ist er damit jedoch nicht zu hö- ren (siehe oben E. 5.6.3). Was die vom Beschwerdeführer 1 geltend ge- machte, angeblich fehlende Subsumtion der Sachverhaltsdarstellung unter die Straftatbestände des ersuchenden Staates angeht (RR.2017.74, act. 1, Rz. 62), ist festzuhalten, dass die schweizerischen Rechtshilfebehörden durch Art. 64 IRSG unter Vorbehalt missbräuchlicher Ersuchen nicht zu de- ren Überprüfung verpflichtet sind (BGE 126 II 409 E. 6.c/bb S. 421 f.; 126 II 212 E. 6c/bb S. 215; Urteil des Bundesgerichts 1A.257/2003 vom 28. Ja- nuar 2004, E. 7; TPF 2013 97 E. 5.2 S. 100; vgl. auch HEIMGARTNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 64 IRSG N. 15; ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
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4. Aufl., Bern 2014, N. 584). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist vorliegend erfüllt und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als un- begründet.
6.4 Ist die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen, so kann offen bleiben, ob diese hinsichtlich der Schlussverfügungen V, VI, VIII, IX und X überhaupt eine Rechtshilfevoraussetzung darstellt oder nicht (ablehnend die Beschwerde- gegnerin in RR.2017.23-25, act. 20, Rz. 7; RR.2017.62-64, act. 15, Rz. 7; RR.2017.74, act. 15, Rz. 2).
7.
7.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, bezüglich der den Beschul- digten vorgeworfenen Delikte sei die Verjährung eingetreten, weshalb die ersuchte Rechtshilfeleistung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG zu verwei- gern sei (vgl. u. a. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 242 ff.).
7.2 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang Art. 46 Abs. 21 lit. d UN- CAC, wonach die Rechtshilfe verweigert werden kann, wenn es dem Rechts- hilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzu- geben (vgl. hierzu BGE 140 IV 123 E. 5.2 S. 128). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre- ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausge- schlossen wäre. Massgeblich ist damit, wie es sich hinsichtlich der Verjäh- rung verhielte, wenn die Tat in der Schweiz verübt worden wäre. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG will nach seinem Sinn und Zweck in einem schweizerischen Rechtshilfeverfahren Zwangsmassnahmen ausschliessen, wenn sie – wäre die Tat in der Schweiz verübt worden – auch in einem hiesigen Strafverfah- ren wegen Verjährung nicht mehr möglich wären (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.1 S. 30 m.w.H.).
Die Verjährung beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Schlussverfügung geltenden schweizerischen Recht, unter Einbezug des Grundsatzes der lex mitior gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB (BGE 130 II 217 E. 11.2 S. 235; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.284 vom 19. November 2009, E. 4.2). Gemäss Rechtsprechung ist für die Frage des Verjährungseintritts jedoch auf den Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme abzustel- len und nicht auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im Sinne von Art. 80d IRSG (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.3 S. 32; 136 IV 4 E. 6.2; 126 II 462 E. 4c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.236 vom 2. Mai 2014, E. 3.3 in fine). Dieses Vorgehen erlaubt es, die Gewährung von Rechtshilfe
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zu begünstigen und insbesondere zu vermeiden, dass ein zunächst als zu- lässig beurteiltes Rechtshilfeersuchen in der Folge (allein) wegen der Dauer des Rechtshilfeverfahrens abgewiesen werden muss (BGE 136 IV 4 E. 6.2 m.w.H.).
7.3 Dem Rechtshilfeersuchen kann entnommen werden, dass im Zeitraum von 2007 bis 2008 Bestechungsgelder in Form einer Provision hinsichtlich einer zuvor schon geschlossenen Vereinbarung geflossen sein sollen. Die Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG erging spätestens im Rahmen der Zwischenverfügung II vom 28. November 2016 (Akten BA, pag. 7.2 0006 ff.). Zumindest bezüglich der untersuchten Handlungen in den Jahren 2007 und 2008 ist die Verfolgungsverjährung im massgebenden Zeit- punkt noch nicht eingetreten, da nicht nur das Versprechen bzw. Verspre- chen lassen, sondern auch die Gewährung bzw. die Annahme von Beste- chungsgeldern den Tatbestand der Art. 322ter und 322quater StGB erfüllt. Die entsprechende Verjährungsfrist beträgt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 98 StGB 15 Jahre.
E. 4 Februar 2016, E. 2.1 und 2.2; RR.2014.106 vom 3. November 2014, E. 1.5 und 1.5.1; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014, E. 2.2.2).
E. 8 Dezember 2016 gelte als der Bankkundin rechtsgültig eröffnet, weshalb sich die erst am 9. Februar 2017 erhobene Beschwerde als verspätet er- weise (RR.2017.23-25, act. 11, Rz. 6 ff.; vgl. zur Thematik BGE 143 II 136 E. 6.4.3 S. 160; 130 IV 43 E. 1.3 S. 46; 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2011 vom 19. August 2011, E. 3.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.238 vom 14. März 2013, E. 2.1). Den Akten kann hierzu entnommen werden, dass die aktuellen Vertreter der Beschwer- deführerin 3 der Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 22. Ja- nuar 2014 mitgeteilt haben, auch die Beschwerdeführerin 3 zu vertreten. Da zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdegegnerin offenbar noch kein Rechtshilfeersuchen des Sultanats Oman vorlag, ersuchten sie lediglich um Vormerkung dieses Vertretungsverhältnisses für den Fall des Eingangs ei- nes solchen Ersuchens. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin 3 ersuchten sie um nochmalige Prüfung und Mitteilung, ob der ebenfalls durch sie vertre- tene A. als direkter und/oder – u. a. über die Beschwerdeführerin 3 – wirt- schaftlich Berechtigter Kontoinhaber von Schweizer Bankkonten in eine Strafuntersuchung und/oder ein Rechtshilfeverfahren der Beschwerdegeg-
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nerin involviert sei (Akten BA, pag. B 14.1.2 0013 ff.). Die Beschwerdegeg- nerin ersuchte die Vertreter daraufhin um Zustellung der noch fehlenden Vollmachten der von diesen vertretenen Gesellschaften (darunter die Be- schwerdeführerin 3), bevor sie die Anfrage gesamthaft beantworten könne (Akten BA, pag. B 14.1.2 0049). Die Vertreter liessen der Beschwerdegeg- nerin daraufhin eine Reihe von Vollmachten zugehen, jedoch keine der Be- schwerdeführerin 3, da diese ihren Informationen zufolge keine Bankkonten gehalten haben solle. Für den Fall, dass gegen die Beschwerdeführerin 3 ein Strafverfahren eingeleitet werden sollte, würden sie die noch notwendige Vollmacht einholen (Akten BA, pag. B 14.1.2 0050 ff.). Am 6. Februar 2014 hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, bis dato sei die Mandant- schaft der Vertreter betreffend kein Rechtshilfeersuchen des Sultanats Oman eingegangen. Für den Fall eines solchen Ersuchens seien die Vertre- ter bereits um Nachreichung der erforderlichen Vollmachten ersucht worden. Soweit sich die Vertreter bisher zur Vertretung von verschiedenen Gesell- schaften legitimiert hätten, könne die Beschwerdegegnerin mitteilen, dass diese (teilweise) in ihrem Geschäftsverwaltungssystem als Beteiligte und nicht als Beschuldigte erfasst worden seien. Sie fügte an: «Gegen die weite- ren von Ihnen erwähnten Gesellschaften ist ebenfalls kein Strafverfahren eingeleitet worden» (Akten BA, pag. B 14.1.2 0065 f.). Am 7. Februar 2014 führten die Vertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin u. a. aus: «Aus Ihrem Schreiben geht nun immer noch nicht hervor, ob die Bankkonten der von uns vertretenen Betroffenen in einer in der Schweiz geführten Untersu- chung oder in einem internationalen Rechtshilfeverfahren von Interesse oder Bedeutung sind. In beiden Fällen haben unsere Mandanten Anspruch auf eine entsprechende Information und in beiden Fällen können sie sich am Verfahren beteiligen (…)» (Akten BA, pag. B 14.1.2 0067 f.). In einer weite- ren Korrespondenz mit den Vertretern vom 21. März 2014 ging die Be- schwerdegegnerin nicht mehr auf die Beschwerdeführerin 3 ein (Akten BA, pag. B 14.1.2 0073 ff.), auch nicht nachdem sie am 28. August 2014 schliess- lich auch die Unterlagen zur auf die Beschwerdeführerin 3 lautenden Ge- schäftsbeziehung Nr. 7 bei der Bank M. in das Rechtshilfeverfahren beizog (Akten BA, pag. 7.6 0001 ff.).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den Ver- tretern am 6. Februar 2014 Auskunft über die allfällige Betroffenheit von Ge- sellschaften erteilt, bezüglich welchen sich diese als Vertreter legitimiert hat- ten. Das sei ihnen auch explizit so mitgeteilt worden. Es verstehe sich von selbst, dass es der Beschwerdegegnerin nicht möglich sei, den Anwalt be- treffend Gesellschaften, für welche er sich nicht als Vertreter legitimiert habe, Auskünfte zu erteilen (RR.2017.23-25, act. 11, Rz. 6). Dies mag zwar zutref- fen, steht aber im Widerspruch zur von der Beschwerdegegnerin gemachten
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Äusserung im erwähnten Schreiben vom 6. Februar 2014, wonach «gegen die weiteren von Ihnen erwähnten Gesellschaften ebenfalls kein Strafverfah- ren eingeleitet worden sei». Bei diesen weiteren Gesellschaften handelte es sich um diejenigen, für welche sich die Vertreter gerade noch nicht mittels Vollmacht legitimiert hatten. Mit diesem widersprüchlichen Verhalten und der damit verbundenen Aussage, dass die Beschwerdeführerin 3 zum damali- gen Zeitpunkt nicht an irgendwelchen Verfahren der Beschwerdegegnerin beteiligt sei, begründete sie auf Seiten der Beschwerdeführerin 3 das be- rechtigte Vertrauen, keine weiteren Vorkehren treffen bzw. keine Vollmacht einreichen zu müssen. Erst durch den nachträglich erfolgten Beizug von Ak- ten aus einer Strafuntersuchung ins Rechtshilfeverfahren wurde die Be- schwerdeführerin 3 im Rechtshilfeverfahren zur betroffenen Person. Ange- sichts der vorangehenden Schilderungen wäre die Beschwerdegegnerin im Anschluss daran gehalten gewesen, von den Vertretern für das Rechtshilfe- verfahren auch eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 3 zu verlangen. Dass diese die Beschwerdeführerin 3 in einem solchen Verfahren auch vertreten wollten, haben sie von allem Anfang hinreichend deutlich gemacht. Inwiefern die Vertreter der Beschwerdeführerin 3 aufgrund der ihnen am 21. März 2014 für die anderen Parteien gewährten Akteneinsicht hätten erahnen sollen, dass die Beschwerdeführerin 3 möglicherweise ebenfalls betroffen sein könnte, ist nicht nachvollziehbar (vgl. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 6). Die den Parteien damals zur Kenntnis gebrachten Editionsverfügungen sind – ge- rade was die Betroffenen angeht – weitgehend anonymisiert (Akten BA, pag. B 14.1.2 0073 ff.).
Auf Grund dieser besonderen Konstellation ist für den Beginn der Beschwer- defrist auf die Zustellung der Schlussverfügung VI an die Vertreter der Be- schwerdeführerin 3 und nicht auf die bereits zuvor schon erfolgte Zustellung an die Bank abzustellen. Diese Zustellung erfolgte mit Schreiben vom 24. Ja- nuar 2017 (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 15). Auf die von der Beschwer- deführerin 3 am 9. Februar 2017 erhobene Beschwerde ist daher einzutre- ten, soweit sich diese gegen die Schlussverfügung VI richtet.
E. 8.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die herauszugebenden Bankunterlagen seien grundsätzlich unerheblich (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 272 ff.). Etwas konkreter machen sie diesbezüglich geltend, sie seien unerheblich, soweit sie nicht den behaupteten Tatzeitraum beträfen bzw. soweit es ihnen an ei- nem sachlichen Konnex zur Strafuntersuchung fehle (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 275 ff.).
E. 8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat
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im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen- falls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die er- suchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Be- gehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 8.3 (…) Dementsprechend besteht auch ein ausreichender personeller und sachlicher Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterla- gen und den im Sultanat Oman untersuchten Straftaten. Die Beschwerde- führer bringen dagegen vor, im Rechtshilfeersuchen werde beschrieben, Provisionen der AA. seien im Zeitraum von 2007 bis 2008 zu Gunsten eines Kontos in der Schweiz ausgestellt und eingelöst worden. Die Bankunterlagen seien nur für diesen Zeitraum von Relevanz (vgl. z. B. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 276). Dem ist zu entgegnen, dass der Vertrag zur Miete des Gas-Tan- kers «DD.», bezüglich welcher Bestechungsgelder verlangt worden seien, bereits im Jahr 2001 abgeschlossen worden sei. Zudem betrage die Laufzeit des Vertrags gemäss dem Rechtshilfeersuchen 19 Jahre. Der von den Be- schwerdeführern erhobene Einwand, die Bankunterlagen seien nur betref- fend den Zeitraum von 2007 bis 2009 herauszugeben, erweist sich demnach als unbegründet.
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E. 9.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, es bestünden ernst zu neh- mende Gründe zur Annahme, das Verfahren im ersuchenden Staat entspre- che nicht den Verfahrensgrundsätzen der Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), weshalb die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht gewährt werden könne (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 111 ff.; act. 18, Rz. 47 ff., 66 ff.). Sie verweisen dabei hauptsächlich auf einen vom Beschwerdeführer 1 handschriftlich ver- fassten Bericht, in dem er selbst erlittene, schwerwiegende Menschenrechts- verletzungen geltend macht (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 43).
E. 9.2 Das BJ führt aus, im Verhältnis zum Sultanat Oman habe die Schweiz bereits mehrere Rechtshilfeersuchen erfolgreich vollzogen. Im Jahre 2014 habe das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») im Auftrag des BJ in einem Falle Abklärungen der Menschenrechts- situation im Sultanat Oman vorgenommen und es nicht als nötig erachtet, die Leistung der Rechtshilfe an Bedingungen zu knüpfen. In einigen vom BJ angeführten Menschenrechtsberichten würden zudem keine Foltervorwürfe erhoben (RR.2017.23-25, act. 13, Ziff. II.2, S. 5). Die Beschwerdegegnerin kommt im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zu einer ähnlichen Beurteilung (RR.2017.74, act. 6, Rz. 7 f.).
E. 9.3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 21 lit. d UNCAC kann die Rechtshilfe verweigert wer- den, wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwider- liefe, dem Ersuchen stattzugeben. Ausschlussgründe nach Art. 2 IRSG stel- len Rechtshilfeverweigerungsgründe im Sinne von Art. 46 Abs. 21 lit. d UN- CAC dar (so ausdrücklich in der Botschaft vom 21. September 2007 zum UNO-Übereinkommen gegen Korruption, BBl 2007 S. 7402 Fn 144).
Der Beschwerdeführer 1 ist in Bezug auf die ihn persönlich als Kontoinhaber betreffenden Schlussverfügungen II und VIII als Beschuldigter, der sich im Land der ersuchenden Behörde aufhält, ohne Weiteres befugt, sich auf den Ausschlussgrund nach Art. 2 lit. a IRSG zu berufen (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.206 vom 26. Mai 2017, E. 6.2.1 m.w.H.). Das wird auch vom BJ nicht bestritten (RR.2017.74, act. 8, Ziff. II.2.2., S. 3).
E. 9.3.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das
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Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).
Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Ver- ständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechts- hilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Be- schuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politi- schen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschen- rechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Unsicherheiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen noch keine Verweigerung der Rechtshilfe. Sie können hingegen die Einho- lung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von menschenrechtli- chen Garantien gebieten (BGE 123 II 161 E. 6f S. 171 ff.).
Zur Frage, in welchem Fall Zusicherungen vom ersuchenden Staat einzuho- len sind, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Dreiteilung vorgenommen (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.), welche auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung kommt: Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuro- pas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theore- tisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswid- rigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung
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der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Fälle, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherun- gen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch the- oretisch erscheint (vgl. auch TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 63; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.127 vom 25. Juli 2017, E. 5.5.1).
Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 134 IV 156 E. 6.8. m.w.H.).
E. 9.4.1 Die Menschenrechtssituation im Sultanat Oman war bis zum heutigen Zeit- punkt noch nie Gegenstand der Beurteilung des Bundesstrafgerichts oder des Bundesgerichts. Zumindest in der veröffentlichten Rechtsprechung sind hierzu keine Entscheide oder Urteile zu finden. Was den Beitritt zu internati- onalen Menschenrechtskonventionen angeht, so fällt auf, dass das Sultanat Oman keines der auch den Bereich der Strafverfolgung berührenden Über- einkommen unterzeichnet hat. Das betrifft insbesondere den UNO-Pakt II aber auch das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT; SR 0.105)1). Im Rahmen der Universellen Periodischen Über- prüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen empfahl u. a. auch die Vertretung der Schweiz dem Sultanat Oman, den UNO-Pakt II und das CAT ohne Vorbehalte zu ratifizieren (vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Working Group on the Universal Periodic Review – Oman» (6. Januar 2016), UN Doc A/HRC/31/11, Ziff. 129.5 und 129.29). Die Emp- fehlung zur Ratifizierung des UNO-Pakts II wurde vom Sultanat Oman bis dato jedoch nicht angenommen, sondern lediglich zur Kenntnis genommen (vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Working Group on the Uni- versal Periodic Review – Oman, Addendum» (8. März 2016), UN Doc A/HRC/31/11/Add.1). Dieser Umstand lässt zumindest daran zweifeln, dass das Verfahren im Sultanat Oman den im UNO-Pakt II festgelegten Verfah- rensgarantien entspricht. Dementsprechend drängt sich vorliegend eine um- fassendere Analyse der Menschenrechtssituation im Sultanat Oman auf, dies vor allem mit Blick auf den Bereich der Strafverfolgung. Hierzu ist nach-
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folgend auf eine Reihe von öffentlich zugänglichen, von internationalen Or- ganisationen, Drittstaaten und Menschenrechtsorganisationen verfassten Berichten zurückzugreifen.
E. 9.4.2 Im internationalen Fokus stehen nebst anderem die Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit durch die Behörden des Sultanats Oman. Auch das Recht auf Versammlungsfreiheit ist nicht gewährleistet. Dies räumen auch das BJ (RR.2017.74, act. 8, Ziff. II.2.2, S. 4, sowie act. 8.1-8.3) und die Beschwerdegegnerin ein (RR.2017.74, act. 6, Rz. 8). Zu diesem Zweck scheinen die Behörden des Sultanats Oman auch verbreitet auf die Mittel der Einschüchterung und der psychologischen Folter (Schlafentzug) zurück- zugreifen. So seien beispielsweise Aktivisten für längere Zeit in Einzelhaft genommen und rund um die Uhr lauter Musik ausgesetzt worden. Gelegent- lich sei das Licht in den Zellen 24 Stunden am Tag eingeschaltet geblieben (vgl. die Äusserung vom 13. September 2014 des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinsfreiheit nach seinem Besuch im Sultanat Oman2) sowie dessen anschliessenden Bericht [UN Hu- man Rights Council, «Report of the Special Rapporteur on the rights to free- dom of peaceful assembly and of association, Maina Kiai, Addendum – Mis- sion to Oman» (27. April 2015), UN Doc A/HRC/29/25/Add.1, Rz. 21]). Sol- che und andere Formen von Folter wie Prügel, das Überziehen von Hauben über den ganzen Kopf (hooding), Vortäuschen von (bevorstehenden) Hin- richtungen (mock execution) werden auch in zwei verschiedenen Berichten von Amnesty International aus dem Jahre 2014 denunziert3) 4). Von Vorwür- fen, in der Untersuchungshaft werde gefoltert, berichtet auch die Organisa- tion Human Rights Watch in ihrem World Report 20155). Konkrete Beispiele hierzu finden sich in einem Bericht derselben Organisation vom 18. Dezem- ber 20146): so soll beispielsweise einem Beschuldigten gedroht worden sein, ihm seine Medikamente gegen Herz- und Rückenprobleme bzw. gegen ho- hen Blutdruck zu verweigern. Zahlreiche Berichte über Folter und unmensch- liche Behandlung bzw. regelmässigen und weitverbreiteten Einsatz von Fol- ter erwähnen auch die Bertelsmann Stiftung in ihrem BTI 2016 Oman Country Report7) oder das Gulf Center for Human Rights in seiner Eingabe im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung durch den Men- schenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 23. März 20158). Bereits am
29. Januar 2014 publizierte das Gulf Center for Human Rights einen umfang- reichen Bericht mit zahlreichen konkreten Foltervorwürfen an die Behörden des Sultanats Oman9). Schliesslich wies auch das U.S. Department of State in seinen Menschenrechtsberichten zum Sultanat Oman in den Jahren 2016, 2015 und 2014 stets darauf hin, dass das Landesrecht zwar Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung verbieten würde, Gefangene
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jedoch von Schlafentzug, Aussetzung an extreme Temperaturen, Prügel und Einzelhaft berichten würden10).
Verbreitet sind auch Berichte, wonach den Inhaftierten regelmässig und über längere Dauer von Tagen und Wochen verweigert werde, ihre Familienan- gehörigen oder ihre Anwälte über die Inhaftierung zu unterrichten (incommu- nicado detention; vgl. u. a. den Oman 2014 Human Rights Report des U.S. Department of State10), die erwähnten Berichte von Amnesty International aus dem Jahre 20143) 4), die Eingabe von Human Rights Watch im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 23. März 201511) sowie den erwähnten BTI 2016 Oman Country Report der Bertelsmann Stiftung7)). Zudem sollen Inhaftierte verschiedentlich auch an geheime Orte bzw. in geheime Hafteinrichtungen verbracht worden sein6) 8). Der Sonderberichterstatter der Vereinten Natio- nen für Folter wies diesbezüglich in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 darauf hin, dass länger anhaltende incommunicado Inhaftierung oder Inhaf- tierung an geheimen Orten die Anwendung von Folter bzw. unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erleichtern und damit selbst eine solche Be- handlung darstellen könne. Der Sonderberichterstatter drängte die Regie- rung des Sultanats Oman ausdrücklich dazu, die Praxis der incommunicado Inhaftierung zu beenden (UN Human Rights Council, «Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Juan E. Méndez – Addendum» (29. Februar 2012), UN Doc A/HRC/19/61/Add.4, Rz. 122).
E. 9.4.3 In den verschiedenen Quellen findet sich weitere Kritik am Handeln der Straf- verfolgungsbehörden des Sultanats Oman, welche im Lichte der vom UNO- Pakt II gewährten Verfahrensgarantien ebenfalls zu berücksichtigen ist. So wird verschiedentlich der Vorwurf erhoben, den inhaftierten Beschuldigten sei (teilweise während mehrerer Tage und Wochen) der Zugang zum eige- nen Anwalt verweigert worden4) 5) (vgl. auch den jeweiligen World Report von Human Rights Watch für die Jahre 2016 und 201712) 13)). Im jeweiligen Oman Human Rights Report des U.S. Department of State für die Jahre 2014 und 2015 wird demgegenüber festgehalten, Inhaftierten sei in der Regel rascher Zugang zu einem Anwalt nach Wahl gewährt worden. In einzelnen Fällen hätten die Behörden jedoch Besprechungen der Inhaftierten mit ihrem An- walt nur in Anwesenheit eines Vertreters der Strafverfolgungsbehörde er- laubt10). In einzelnen Fällen seien Inhaftierte nicht sofort mit den ihnen ge- genüber erhobenen Tatvorwürfen konfrontiert worden (Oman 2014 Human Rights Report des U.S. Department of State10)).
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E. 9.4.4 Zu Besorgnis Anlass geben auch die Haftbedingungen im Sultanat Oman bzw. vielmehr das Fehlen diesbezüglicher Berichte. Im bereits erwähnten Bericht von Human Rights Watch vom 18. Dezember 2014 wird ausgeführt, der Beschuldigte Said al-Jaddad sei zusammen mit 15 anderen Gefangenen in eine 12 m2 grosse Gefängniszelle mit ungenügender Lüftung und ungenü- genden hygienischen Zuständen versetzt worden6). Das Fehlen von Informa- tionen zu den Haftbedingungen im Sultanat Oman findet beispielsweise Er- wähnung in einem Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes (UN Committee on the Rights of the Child, «Concluding observations on the combined third and fourth periodic reports of Oman» (14. März 2016), UN Doc CRC/C/OMN/CO/3-4, Rz. 65a). Das Fehlen von regelmässigen und unabhängigen Inspektionen der Gefängnisse und Haft- anstalten im Sultanat Oman wird konstant kritisiert in den erwähnten Jahres- berichten des U.S. Department of State. Im Oman 2014 Human Rights Re- port wird hierzu ausgeführt, ausländischen Offiziellen sei seit über einem Jahrzehnt kein Besuch in einem Gefängnis zwecks Überprüfung der dortigen Bedingungen erlaubt worden10). Auch die Bertelsmann Stiftung stellt in ihrem Bericht fest, die Gefängnisse stünden nicht für unabhängige Kontrollen of- fen7).
E. 9.4.5 Thematisiert wird verschiedentlich auch das Fehlen einer landesinternen In- stanz, welche Menschenrechtsverletzungen untersucht und allenfalls auch sanktioniert. Das Sultanat Oman hat zwar eine National Human Rights Com- mission ins Leben gerufen. Diese sei jedoch nicht unabhängig vom Regime7) und es fehle ihr dementsprechend an Glaubwürdigkeit2). Sofern Miss- brauchsvorwürfe (überhaupt) untersucht werden, werden die Ergebnisse dieser Ermittlungen offenbar nicht publiziert10). In einem Dokument der Ver- einten Nationen wird die Kommission denn auch als «Marketingübung» ab- getan (public relations gimmick2)). Unabhängige im Sultanat Oman aktive Menschenrechtsorganisationen gibt es offenbar keine10).
E. 9.4.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Sultanat Oman bis heute
– zum Teil auch trotz entsprechender Aufforderung durch Vertreter der Schweiz – zentrale Menschenrechtskonventionen wie den UNO-Pakt II oder das CAT nicht unterzeichnet hat. Die Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird im Sultanat Oman sehr stark eingeschränkt. Entsprechend erschwert bzw. verunmöglicht wird damit die Arbeit von Men- schenrechtsorganisationen im Land. In sämtlichen erwähnten Berichten fin- den sich Vorwürfe der Folter an die Behörden des Sultanats Oman; vor allem aber eben nicht nur im Zusammenhang mit der Verfolgung von Menschen- rechtsaktivisten und Dissidenten. Die Beschreibung der angewandten Me- thoden deckt sich in den verschiedenen Quellen (insbesondere betreffend
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Schlafentzug). Diese stellen einen Verstoss gegen Art. 7 UNO-Pakt II dar. Wiederholt erhoben wird der Vorwurf des verweigerten oder nur einge- schränkten Zugangs zum eigenen Anwalt, was einen Verstoss gegen Art. 14 Abs. 3 lit. b UNO-Pakt II bedeutet. Besorgniserregend ist zudem das totale Fehlen von Informationen zu den Haftbedingungen im Sultanat Oman. Ver- schiedentlich wird auch festgehalten, dass die staatlichen Behörden gegen menschenrechtswidrige Praktiken nichts unternähmen. Art. 13 CAT bei- spielsweise räumt einem Folteropfer ein Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden ein (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1; vgl. auch UN Office of the High Commissioner for Human Rights, «CCPR General Comment No. 20: Ar- ticle 7 [Prohibition of Torture or Other Cruel, Inhuman oder Degrading Trea- tment or Punishment]» (10. März 1992), Rz. 14). Die Nichtbeachtung dieses Rechts stellt ebenfalls eine Menschenrechtsverletzung dar. Aufgrund dieser Analyse bestehen in allgemeiner Hinsicht ernst zu nehmende Gründe zur Annahme, dass das Verfahren im Sultanat Oman den im UNO-Pakt II fest- gelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
E. 9.5 Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechts- widrigen Behandlung ausgesetzt wäre, ist die von ihm handschriftlich ver- fasste Schilderung seiner Erlebnisse im Strafverfahren zu würdigen (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 43). Dieser berichtet, 105 Tage Untersu- chungshaft in beinahe vollständiger Isolation verbracht zu haben (Rz. 20, 22). Er sei auf Medikamente angewiesen. Dieser Umstand sei benutzt wor- den, um auf ihn Druck auszuüben. Der Nachschub an Medikamenten sei erst mit Verzögerung ausgehändigt worden; bisweilen erst als sein körperlicher Zustand auf ernsthafte Probleme habe schliessen lassen (Rz. 26 ff.). Er sei wegen Nierensteinen auf hohe Flüssigkeitszufuhr angewiesen, was ihm ver- unmöglicht worden sei (Rz. 30). Er leide zudem an Unterzuckerung, habe aber keinen Orangensaft für Notfälle erhalten. Ein extra aufgespartes Stück Brot sei ihm wieder abgenommen worden (Rz. 35). Rufe und Signale aus der Zelle (zum Beispiel für einen Besuch der Toilette) seien von den Wärtern ignoriert oder erst nach einer halben Stunde beantwortet worden (Rz. 23). Er schildert schliesslich die verschiedenen eingesetzten Methoden, mit wel- chen er um den Schlaf gebracht worden sei (Rz. 32 f.). Drei bis vier Mal pro Nacht sei die Zellentüre lautstark geöffnet und wieder geschlossen worden. In der Zelle habe an 24 Stunden am Tage künstliches Licht gebrannt. Die Klimaanlage sei abwechselnd heiss oder kalt eingestellt worden. Er habe auf dem Betonboden schlafen müssen und es habe in der Zelle weder Matratze noch Kissen, sondern nur drei Bettdecken gehabt. Zusätzlich sei er mehrfach nachts aufgeweckt und in den Verhörraum gebracht worden. Dort habe man
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ihn stundenlang stehen lassen und ohne Verhör in die Zelle zurückgebracht. Einige Male nachts sei es zu mehrstündigen Transporten an einen angeblich neuen Ort gekommen (Rz. 34). Bei jedem dieser Transporte oder Gang in den Verhörraum sei ihm eine Haube über den Kopf gestülpt worden (Rz. 12 ff., 34, 39 ff.). Während einer Einvernahme seien aus dem Neben- raum Schläge zu hören gewesen. Viele Mitinsassen hätten von gravierender Gewalt berichtet (Rz. 45).
Der Beschwerdeführer 1 berichtet, die Zelle sei dreckig gewesen. Die Toi- lette habe nur schlecht funktioniert. Es sei weder Seife noch Toilettenpapier zur Verfügung gestanden (Rz. 21). Nachdem ihm die Wärter den Gang auf die Toilette verweigert hätten, habe er in der Zelle in eine Plastiktüte stuhlen müssen. Nach einem Stuhlgang während einer Phase der Bewusstlosigkeit sei er erst nach Stunden auf die Toilette gelassen worden, habe aber keine neuen Kleider erhalten (Rz. 29). Er habe bis zu 15 Tage ohne Zahnbürste, Dusche oder neuen Overall auskommen müssen (Rz. 24 f.). Zum Essen sei ihm kein Besteck abgegeben worden (in Verbindung mit fehlender Seife und Toilettenpapier auf der Toilette). Ein abgegebener Löffel sei ihm wieder ent- fernt worden (Rz. 31). Die Zelle habe weder über Fenster noch über natürli- ches Licht verfügt (Rz. 32 f.).
Seine erste Bitte um Kontakt zu seinem Rechtsanwalt sei abgelehnt worden (Rz. 14). Zum ersten Kontakt mit diesem sei es erst nach elf Tagen Haft gekommen (Rz. 36). Sämtliche Unterredungen mit dem Rechtsanwalt hätten entweder in einem Raum mit Audio-/Videoüberwachung stattgefunden und seien mutmasslich überwacht worden (Rz. 36, 38), seien durch ein- und aus- gehendes Gefängnispersonal unterbrochen worden (Rz. 38) oder hätten in Gegenwart von Strafverfolgern stattgefunden (Rz. 52, 55, 80). Trotz entspre- chenden Ersuchen seien die Einvernahmen ohne Anwesenheit des Rechts- anwalts durchgeführt worden (Rz. 39 ff.). Auch der erste Termin vor einem Gericht zwecks Haftverlängerung rund 50 Tage nach der Verhaftung sowie ein weiterer Haftprüfungstermin seien in Abwesenheit des Rechtsanwalts er- folgt (Rz. 51, 53). Während solcher Einvernahmen seien ihm schriftliche Ge- ständnisse oder Erklärungen in arabischer Sprache abgenötigt worden. Er selber sei der arabischen Sprache jedoch nicht mächtig (Rz. 47 f.).
Schliesslich seien die Gerichte auf Rügen, dass sämtliche Einvernahmen in Abwesenheit des Rechtsanwalts durchgeführt worden seien, gar nicht erst eingegangen (Rz. 50).
E. 9.6 Das BJ führt in seiner Vernehmlassung aus, im Interesse der Verbrechens- bekämpfung könne die Rechtshilfe nicht mit all jenen Staaten ausgesetzt
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werden, die nicht den gleich hohen Haftstandard und die gleichen rechtlichen Möglichkeiten bieten wie die Schweiz. Bei den vom Beschwerdeführer 1 an- geprangerten Verfahrensmängeln handle es sich um nicht überprüfbare Par- teibehauptungen. Dass der Beschwerdeführer 1 Kontakt mit seinem Rechts- vertreter haben durfte, aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden zwei- mal in ein ziviles Spital eingewiesen worden und schliesslich auf Kaution frei- gelassen worden sei, zeige dass das Rechtssystem im Sultanat Oman grundsätzlich zu funktionieren scheine. Eine Einmischung durch die Schweiz bezüglich der Haftbedingungen im Sultanat Oman erscheine nicht ange- bracht (RR.2017.74, act. 8, Ziff. II.2.2, S. 3 f.).
E. 9.7 Als kritisch erscheint vorab der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Entzug ausreichender medizinischer Versorgung. Er selber berichtet zwar davon, während der Untersuchungshaft hospitalisiert worden zu sein. Der Umstand, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 eine Hos- pitalisierung erforderlich machte, ist aber in erster Linie auf die tagelange Verweigerung von notwendigen Arzneimitteln durch die Gefängnisbediens- teten zurückzuführen. Eine solche Behandlung stellt offensichtlich einen Verstoss gegen Art. 7 und 10 Abs. 1 UNO-Pakt II dar. Art und Weise der Unterbringung des Beschwerdeführers 1 (ungeeigneter Schlafplatz, Verwei- gerung der Notdurft, mangelhafte Hygiene, dauernde Beleuchtung der Zelle, Aussetzung an Kälte) erscheint ebenfalls als kritisch. Das mehrfache Über- ziehen einer Haube (auch während der Einvernahme) zur Einschüchterung stellt einen Verstoss gegen Art. 7 UNO-Pakt II dar (vgl. hierzu UN General Assembly, «Torture and other cruel, inhuman or degrading treatment and punishment – Note by the Secretary-General» (5. August 2016), UN Doc A/71/298, Rz. 45 m.w.H.). Kritisch zu sehen sind ebenfalls der dem Be- schwerdeführer 1 von den Strafbehörden offenbar verweigerte freie Zugang zu einem Rechtsanwalt. Zum Bericht des Beschwerdeführers 1 kann gesagt werden, dass sein teilweise hoher Detaillierungsgrad auf ein gewisses Mass an Glaubwürdigkeit schliessen lässt. Diese wird erhöht dadurch, dass genau dieselben vom Beschwerdeführer 1 gerügten Verstösse gegen Menschen- rechte und Verfahrensmängel oftmals auch in den oben erwähnten Berichten zur allgemeinen Menschenrechtslage im Sultanat Oman thematisiert werden (namentlich Schlafentzug und nicht gewährter freier Zugang zum Rechtsan- walt). Die Würdigung der gesamten Umstände sowie die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 lassen demnach auch die Befürchtung, dass der Be- schwerdeführer 1 im ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft schwerwie- genden Verletzungen der Menschenrechte ausgesetzt sein könnte, als glaubhaft erscheinen. Damit stellt sich im Anschluss die Frage, was dieser Befund für die Gewährung der Rechtshilfe an das Sultanat Oman bedeutet.
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E. 10.1 Die vom BJ angeführte Einschätzung des EDA, wonach es nicht nötig sei, die Leistung von Rechtshilfe an das Sultanat Oman an Bedingungen zu knüpfen (RR.2017.74, act. 8, Ziff. II.2.2, S. 4), kann nach dem oben Ausge- führten auf jeden Fall nicht geteilt werden. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das festgestellte Risiko menschenrechtswidriger Behandlung mittels diplomati- scher Garantien behoben oder zumindest auf ein so geringes Mass herab- gesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Wie bereits erwähnt bestehen zumindest in der gerichtlichen Praxis betreffend das Sul- tanat Oman bislang keine Erfahrungswerte (siehe oben E. 9.4.1). Art. 46 Abs. 26 UNCAC schreibt diesbezüglich vor, dass der ersuchte Vertragsstaat vor einer Ablehnung des Ersuchens nach Art. Art. 46 Abs. 21 UNCAC oder einem Aufschub des Ersuchens nach Art. 46 Abs. 25 UNCAC den ersuchen- den Vertragsstaat konsultiert, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersuchende Vertragsstaat die Rechtshilfe unter diesen Bedingun- gen an, so muss er sich an diese halten. Mit Blick auf die festgestellten Men- schenrechtsverletzungen und Verfahrensmängel sind nachfolgend gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC bzw. auf Art. 80p Abs. 1 IRSG die vom Sultanat Oman einzuhaltenden Bedingungen zu formulieren, unter denen die nach- gesuchte Rechtshilfe geleistet werden kann. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen (vgl. E. 9) stehen dabei die in den Art. 7, 9, 10 und 14 UNO- Pakt II festgelegten Garantien im Vordergrund. Zur Konkretisierung der Ga- rantien zur Behandlung von im Rahmen des Strafverfahrens festgenomme- nen Personen dienen dabei die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen, die sog. Nelson-Mandela-Regeln (UN General Assembly, «Resolution adopted by the General Assembly on 17 De- cember 2015 – United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners [the Nelson Mandela Rules]» (8. Januar 2016), UN Doc A/RES/70/175).
E. 10.2 Die vom ersuchenden Staat im vorliegenden Fall einzuholenden Mindestga- rantieerklärungen lauten im Einzelnen wie folgt:
I. aus Art. 7 und 10 UNO-Pakt II
a. Alle Gefangenen sind mit der Achtung zu behandeln, die der Würde und dem Wert gebührt, die ihnen als Menschen innewohnen. Kein Gefangener darf der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Namentlich ist zu garantieren, dass Gefangene nicht geschlagen werden und ihnen auch keine Schläge oder andere körperliche Beeinträchtigungen angedroht werden (beispiels- weise durch Scheinexekutionen). Den Gefangenen sind keine Hauben über den Kopf zu ziehen.
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b. Alle für Gefangene, insbesondere für deren nächtliche Unterbringung, vor- gesehenen Räume haben allen Erfordernissen der Gesundheit zu entspre- chen; dabei sind die klimatischen Verhältnisse und insbesondere die verfüg- bare Luftmenge, eine Mindestbodenfläche, Beleuchtung, Heizung und Be- lüftung zu berücksichtigen.
c. Die sanitären Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Gefangene ihre Notdurft umgehend und in einer hygienisch annehmbaren Weise ver- richten können.
d. Von den Gefangenen ist persönliche Reinlichkeit zu fordern. Zu diesem Zweck sind ihnen Wasser und die für die Gesundheit und Reinlichkeit erfor- derlichen Toilettenartikel zur Verfügung zu stellen.
e. Alle Kleidungsstücke der Gefangenen müssen sauber sein und in ordentli- chem Zustand gehalten werden. Die Leibwäsche ist so oft zu wechseln und zu waschen, wie es die Wahrung der Hygiene erfordert.
f. Allen Gefangenen ist ein eigenes Bett mit ausreichendem, eigenem Bett- zeug zur Verfügung zu stellen, das bei der Ausgabe sauber sein muss, in gutem Zustand zu halten und oft genug zu wechseln ist, um den Erfordernis- sen der Sauberkeit zu genügen.
g. Allen Gefangenen muss Trinkwasser zur Verfügung stehen, wann immer sie es benötigen.
h. Den Gefangenen ist umgehend Zugang zur notwendigen ärztlichen Be- treuung zu gewähren. Sie haben Anspruch auf regelmässige, rechtzeitige und nicht von ihrem Verhalten abhängige Verabreichung ärztlich verordneter Medikamente. Sie haben Anspruch auf umgehende Hospitalisierung, sofern der Arzt ohne diese eine Lebensgefährdung oder das konkrete Risiko einer dauernden, schweren gesundheitlichen Schädigung bejaht. Medizinische Entscheidungen dürfen nur von den zuständigen Gesundheitsfachkräften getroffen und von nicht-medizinischen Bediensteten weder aufgehoben noch ausser Acht gelassen werden.
i. Den Gefangenen ist zu gestatten, unter der notwendigen Aufsicht in regel- mässigen Abständen mit ihren Familienangehörigen zu verkehren, indem sie schriftlich korrespondieren und indem sie Besuche empfangen (mindestens einmal alle zwei Wochen nach einer Inhaftierung von mehr als 30 Tagen).
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j. Den Gefangenen sind ausreichende Gelegenheit, Zeit und Möglichkeiten zu geben, damit sie von einem Rechtsberater (Anwalt) ihrer Wahl oder einem Anbieter rechtlicher Unterstützung aufgesucht werden, mit diesem verkehren und sich von ihm beraten lassen können, und zwar ohne Verzug, Abhören, Abfangen oder Zensur und in vollständiger Vertraulichkeit in jeder Rechtssa- che. Die Beratungsgespräche können in Sicht- aber nicht in Hörweite von Vollzugsbediensteten stattfinden. Dem Rechtsberater (Anwalt) ist tagsüber nach kurzer Voranmeldung jederzeit Zugang zum Gefangenen zu gewähren.
II. aus Art. 9 UNO-Pakt II
a. Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, umgehend in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden.
b. Die Untersuchungsgefangenen müssen unverzüglich (spätestens 96 Stunden nach ihrer Festnahme) einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden. Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich hierbei durch einen Rechtsberater (Anwalt) verteidigen lassen. Zudem können sie die unentgelt- liche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungs- sprache des Gerichts nicht verstehen oder sprechen.
c. Die Untersuchungsgefangenen haben jederzeit das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Recht- mässigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und ihre Entlassung anord- nen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist. Die Untersu- chungsgefangenen dürfen sich hierbei durch einen Rechtsberater (Anwalt) verteidigen lassen. Das Verfahren kann auch schriftlich durchgeführt wer- den.
III. aus Art. 14 UNO-Pakt II
a. Vor Beginn von Einvernahmen (durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) sind die einzuvernehmenden Personen in einer ihr ver- ständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die entsprechende Information ist im Protokoll der Einvernahme festzuhal- ten.
b. Die beschuldigten Personen haben bei allen Einvernahmen das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein kann.
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c. Die beschuldigten Personen und deren Verteidiger dürfen mindestens ein- mal im Verfahren Fragen an die Belastungszeugen bzw. an die sie belasten- den Mitbeschuldigten stellen oder stellen lassen. Sie dürfen das Erscheinen und die Vernehmung von Entlastungszeugen unter den für die Belastungs- zeugen geltenden Bedingungen erwirken.
d. Die beschuldigten Personen haben Anspruch auf ein von Weisungen an- derer Behörden unabhängiges, haftanordnendes und urteilendes Gericht.
e. Die beschuldigten Personen haben Anspruch darauf, bis zu dem im ge- setzlichen Verfahren erbrachten Nachweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten. Insbesondere ist es Sache der staatlichen Behörden, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Es liegt nicht am Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen.
f. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräf- tig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
g. Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, dür- fen im Verfahren gegen die beschuldigten Personen nicht als Beweis ver- wendet werden (Art. 15 CAT).
IV. Monitoring
a. Die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman kann sich jederzeit über die Entwicklung des Strafverfahrens erkundigen, den Verhandlungen bei- wohnen und ein Exemplar des Endentscheids anfordern.
b. Den Vertretern der Schweizerischen Botschaft im Sultanat Oman ist je- derzeit und bewilligungsfrei Zugang zu den beschuldigten Personen zu ge- währen, wenn diese inhaftiert sind oder diesen anderweitig die Freiheit ent- zogen worden ist (beispielsweise durch Einweisung in eine psychiatrische Klinik).
c. Den Gefangenen sind jederzeit angemessene Möglichkeiten einzuräu- men, mit der Schweizerischen Botschaft im Sultanat Oman in Verbindung zu treten.
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d. Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind zudem angemes- sene Möglichkeiten einzuräumen, mit der diplomatischen und konsulari- schen Vertretung ihres Heimatstaates in Verbindung zu treten.
E. 10.3 Die angefochtenen Schlussverfügungen II und VIII sind bezüglich der Her- ausgabe von Beweismitteln in diesem Sinne abzuändern und das BJ ist an- zuweisen, die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC zu konsultieren, um festzustellen, ob das Sultanat Oman die in E. 10.2 formu- lierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet werden kann. Das BJ hat zudem beim EDA abzuklären, ob die Einhaltung dieser Bedingungen und Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman erwar- tet und ob sie durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv auch überprüft werden kann. Gemäss den Menschenrechtsberichten des U.S. Department of State zum Sultanat Oman in den Jahren 2016, 2015 und 2014 hätten diplomatische Vertreter gewisser (nicht namentlich genannter) Botschaften im Sultanat Oman geltend gemacht, beim Zugang zu Inhaftier- ten ihrer Staatsangehörigkeit Schwierigkeiten gehabt zu haben10). Ange- sichts dieser Berichte unterliegen die Schweizer Behörden einer erhöhten Sorgfalt bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Garantien durch die Be- hörden des Sultanats Oman.
E. 11 Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen II und VIII sind nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die bewilligte Herausgabe von Beweismit- teln ist an die Auflage zu knüpfen, dass die ersuchende Behörde die in E. 10.2 formulierten förmlichen Garantien abgibt und deren Einhaltung durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv überprüft werden kann. Im Übrigen sind diese Beschwerde abzuweisen, nachdem den Akten keine Gründe zu entnehmen sind, welche der Leistung der nachgesuchten Rechtshilfe grundsätzlich entgegenstünden.
E. 12 Dem Beschwerdeführer 1 fehlt es bezüglich der Schlussverfügungen III, IV, VII und XI grundsätzlich am Nachweis seiner Beschwerdelegitimation (siehe oben E. 2.3.6 und 2.3.7). Auf die entsprechenden Beschwerden ist grund- sätzlich nicht einzutreten. Den Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 fehlt es be- züglich der Schlussverfügungen V, VI, IX und X demgegenüber an der Legi- timation, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.206 vom 26. Mai 2017, E. 6.2.1 m.w.H.). Ihre Beschwerden sind demnach grundsätzlich abzuweisen. Durch eine umgehende Herausgabe der Beweismittel gemäss diesen Schlussver-
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fügungen würde jedoch der Schutz der Menschenrechte des Beschwerde- führers 1 im Verfahren des ersuchenden Staates angesichts der Ernsthaf- tigkeit der festgestellten Mängel in eben diesem Verfahren illusorisch wer- den. Es wäre bei dieser Sachlage weder kohärent noch zweckmässig, trotz der drohenden Menschenrechtsverletzungen bzw. der festgestellten Mängel im Strafverfahren des ersuchenden Staates, die die Beschuldigten betref- fende Rechtshilfe an die oben stehenden Bedingungen zu knüpfen und gleichzeitig die die Gesellschaften betreffende Rechtshilfe ohne Weiteres zu leisten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2007 vom 13. Au- gust 2007, E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich anzuweisen, mit der Herausgabe der Beweismittel gemäss den Schlussverfügungen III, IV, V, VI, VII, IX, X und XI zuzuwarten, bis das Sultanat Oman die in E. 10.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet werden kann.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den teilweise unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvorschüs- sen in der Höhe von insgesamt Fr. 13'000.– (RR.2017.23-25, act. 4, 6; RR.2017.62-64, act. 3, 4; RR.2017.74, act. 3, 4). Die Bundesstrafgerichts- kasse hat den Beschwerdeführern Fr. 6'500.– zurückzuerstatten.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen erwach- senen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zumindest teil- weise zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Fussnoten:
1) http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=130&Lang=EN
2) http://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=15028&LangID=E
3) https://www.amnesty.org/en/documents/mde20/004/2014/en/
4) https://www.amnesty.org/en/documents/mde20/001/2014/en/
5) https://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/oman
6) https://www.hrw.org/news/2014/12/18/oman-rights-routinely-trampled
7) https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Oman.pdf
8) http://www.gc4hr.org/news/view/968
9) http://www.gc4hr.org/report/view/20
10) https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/index.htm
11) https://www.hrw.org/news/2015/03/23/oman-upr-submission-march-2015
12) https://www.hrw.org/world-report/2016/country-chapters/oman
13) https://www.hrw.org/world-report/2017/country-chapters/oman
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Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren RR.2017.23-25, RR.2017.62-64 und RR.2017.74 werden vereinigt.
- Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen II und VIII werden teilweise gutgeheissen und diese Schlussverfügungen werden in Bezug auf die Her- ausgabe von Beweismitteln aufgehoben.
- Das BJ wird angewiesen, die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC zu konsultieren, um festzustellen, ob das Sultanat Oman die in E. 10.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen ge- leistet werden kann. Das BJ hat zudem beim EDA abzuklären, ob die Einhal- tung dieser Bedingungen und Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman erwartet und ob sie durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv auch überprüft werden kann.
- Auf die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen III, IV, VII und XI wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen V, VI, IX und X werden ab- gewiesen.
- Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, mit der Herausgabe der Beweis- mittel gemäss den Schlussverfügungen III, IV, V, VI, VII, IX, X und XI zuzu- warten, bis das Sultanat Oman die in E. 10.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet werden kann.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvor- schüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 13'000.–. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 6'500.– zurückzuerstat- ten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 6'000.– zu entschädigen. - 43 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A., für sich selbst sowie als wirtschaftlich Berech- tigter an den aufgelösten Gesellschaften B. S.A., C., D., E.,
2. F. FOUNDATION,
3. G. FOUNDATION,
4. H. LTD.,
5. I. LTD. S.A., alle vertreten durch die Rechtsanwälte Kurt Bli- ckenstorfer und/oder Silvia Renninger, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Sultanat Oman
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2017.23, RR.2017.24, RR.2017.25, RR.2017.62, RR.2017.63, RR.2017.64, RR.2017.74
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Sultanats Oman führen ein Strafverfahren gegen J., A. und K. wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäsche- rei und des Amtsmissbrauchs (vgl. Akten BA, pag. 1.01 0001). In diesem Zusammenhang richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman am 21. Januar 2014 ein Rechtshilfeersuchen an die hiesigen Justizbehör- den. Darin ersuchte sie nebst anderem um detaillierte Offenlegung der Kon- ten der genannten Beschuldigten sowie jeglicher Konten von Firmen in deren Besitz. Aus diesen Informationen sollten die Quellen sowie die Adressaten jeglicher Überweisungen hervorgehen. Weiter verlangt wurde die Einfrierung der Privatkonten der Beschuldigten sowie jeglicher auf diese lautenden Fir- menkonten (Akten BA, pag. 1.01 0001 ff.).
B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Durchführung des Verfahrens der Bundesanwalt- schaft (Akten BA, pag. 2.01 0001 f.). Am 28. März 2014 verfügte die Bun- desanwaltschaft, dem Rechtshilfeersuchen werde entsprochen (Akten BA, pag. 3.01 0001 ff.).
C. Die Bankunterlagen der auf L. lautenden Geschäftsbeziehung der Bank M. mit der Stammnummer 1 (Inhaber A.) waren für den Zeitraum seit 1. Januar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwalt- schaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank M. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.2 0001). Da das eingangs erwähnte Rechts- hilfeersuchen auch auf Herausgabe der Bankunterlagen zur Geschäftsbe- ziehung der Bank M. mit der Stammnummer 1 abzielt, zog die Bundesan- waltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 15. April 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.2 0001 ff.). Die Bank M. wurde am 26. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.2 0004 f.). Mit Zwischenverfügung II vom 28. November 2016 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank M. auf, ihr die seit 13. September 2013 neu angefallenen Unterlagen zum erwähnten Konto herauszugeben. Zudem beschlagnahmte sie die auf der Geschäftsbeziehung mit der Stammnum- mer 1 liegenden Vermögenswerte (Akten BA, pag. 7.2 0006 ff.). Die Bank M. sperrte daraufhin die entsprechenden Vermögenswerte und übermittelte der Bundesanwaltschaft die gewünschten Unterlagen (Akten BA, pag. 7.2 0014). Mit Zwischenverfügung IIa vom 23. Februar 2017 hob die Bundesanwalt- schaft die Vermögenssperre wieder auf (Akten BA, pag. 7.2 0019 ff.).
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Mit Schlussverfügung II vom 1. März 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der die Geschäftsbeziehung Nr. 1 der Bank M. (Inhaber A.) betreffenden Bankunterlagen an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.02 0001 ff.).
D. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende D. mit Sitz in Liechtenstein lautenden Konten Nr. 2 (inkl. Unterkonto mit der Nr. 3) bei der Bank N. sowie Nr. 4 bei der Bank M. waren für den Zeitraum seit 1. Ja- nuar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundes- anwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der jeweiligen Bank erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.3 0001 f.). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am
9. Mai 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.3 0001 ff.). Die beiden Banken wurden am 26. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.3 0005 ff.). Mit Zwischenverfügung III vom
28. November 2016 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank N. auf, ihr die seit 13. September 2013 neu angefallenen Unterlagen zum Konto Nr. 2 (inkl. Unterkonto mit der Nr. 3) herauszugeben (Akten BA, pag. 7.3 0009 ff.). Die Bank N. übermittelte daraufhin der Bundesanwaltschaft die gewünschten Unterlagen (Akten BA, pag. 7.3 0015).
Mit Schlussverfügung III vom 14. Februar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die D. lautenden Ge- schäftsbeziehungen Nr. 2 (inkl. Unterkonto mit der Nr. 3) bei der Bank N. sowie Nr. 4 bei der Bank M. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.03 0001 ff.).
E. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende B. S.A. mit Sitz in Panama lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 5 bei der Bank M. waren für den Zeitraum seit 31. Dezember 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank M. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.4 0001 f.). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 27. Mai 2014 in das Rechtshilfever- fahren bei (Akten BA, pag. 7.4 0001 ff.). Die Bank M. wurde am 25. Okto- ber 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.4 0004 f.). Mit Zwischenverfügung IV vom 23. November 2016 forderte die Bundesan- waltschaft die Bank M. auf, ihr die seit 13. September 2013 neu angefallenen
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Unterlagen zur erwähnten Geschäftsbeziehung herauszugeben. Zudem be- schlagnahmte sie die auf dieser Geschäftsbeziehung liegenden Vermögens- werte (Akten BA, pag. 7.4 0006 ff.). Die Bank M. übermittelte daraufhin der Bundesanwaltschaft die gewünschten Unterlagen und wies darauf hin, dass die Geschäftsbeziehung zwischenzeitlich saldiert worden sei (Akten BA, pag. 7.4 0013).
Mit Schlussverfügung IV vom 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die B. S.A. lautenden Ge- schäftsbeziehung Nr. 5 bei der Bank M. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.04 0001 ff.).
F. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende H. Ltd. mit Sitz auf den Bahamas lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 6 bei der Bank M. waren für den Zeitraum seit 22. September 2004 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersu- chung SV.11.0100 bei der Bank M. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.5 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 28. Juli 2014 in das Rechtshilfever- fahren bei (Akten BA, pag. 7.5 0001 ff.). Die Bank M. wurde am 26. Okto- ber 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.5 0005 f.).
Mit Schlussverfügung V vom 14. Februar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die H. Ltd. lautenden Ge- schäftsbeziehung Nr. 6 bei der Bank M. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.05 0001 ff.).
G. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende G. Founda- tion mit Sitz in Liechtenstein lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 7 bei der Bank M. waren für den Zeitraum seit 1. Januar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersu- chung SV.11.0100 bei der Bank M. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.6 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Heraus- gabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – so- weit bereits vorhanden – am 28. August 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.6 0001 ff.). Die Bank M. wurde am 25. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.6 0004 f.).
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Mit Schlussverfügung VI vom 8. Dezember 2016 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die G. Foundation lau- tenden Geschäftsbeziehung Nr. 7 bei der Bank M. an die ersuchende Be- hörde (Akten BA, pag. 4.06 0001 ff.).
H. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende E. mit Sitz in Liechtenstein lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 8 bei der Bank N. waren für den Zeitraum seit 1. Januar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rah- men der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.7 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe die- ser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit be- reits vorhanden – am 29. September 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.7 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 26. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.7 0004 f.).
Mit Schlussverfügung VII vom 14. Februar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die E. lautenden Ge- schäftsbeziehung Nr. 8 bei der Bank N. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.07 0001 ff.).
I. Die Bankunterlagen der auf O. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 9 bei der Bank N. (Inhaber A.) waren für den Zeitraum seit 10. Januar 2003 bis 13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft ge- führten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.8 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwalt- schaft diese – soweit bereits vorhanden – am 31. Oktober 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.8 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 26. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.8 0005 f.).
Mit Schlussverfügung VIII vom 28. Februar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf O. lautenden Geschäfts- beziehung Nr. 9 bei der Bank N. (Inhaber A.) an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.08 0001 ff.).
J. Die Bankunterlagen der auf P. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 10 bei der Bank N. (Inhaberin I. Ltd. S.A. mit Sitz in Panama) waren für den Zeitraum
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seit 18. November 2003 bis 26. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.9 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am
22. Dezember 2014 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.9 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 26. Oktober 2016 über diesen Ak- tenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.9 0004 f.).
Mit Schlussverfügung IX vom 23. Februar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf P. lautenden Geschäfts- beziehung Nr. 10 bei der Bank N. (Inhaberin I. Ltd. S.A.) an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.09 0001 ff.).
K. Die Bankunterlagen der auf Q. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 11 bei der Bank N. (Inhaberin F. Foundation mit Sitz in Liechtenstein) waren für den Zeitraum seit 1. Januar 2003 bis 28. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.10 0001 f.). Da das ein- gangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankun- terlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhan- den – am 9. Februar 2015 in das Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA, pag. 7.10 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 25. Oktober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.10 0004 f.).
Mit Schlussverfügung X vom 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf Q. lautenden Geschäfts- beziehung Nr. 11 bei der Bank N. (Inhaberin F. Foundation) an die ersu- chende Behörde (Akten BA, pag. 4.10 0001 ff.).
L. Die Bankunterlagen der auf die wirtschaftlich A. zuzurechnende C. mit Sitz in Liechtenstein lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 12 bei der Bank N. wa- ren für den Zeitraum seit 2. März 2009 bis 28. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft geführten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank N. erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.11 0001 f.). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen auch auf Herausgabe dieser Bankunterlagen abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 23. Februar 2015 in das Rechtshilfe- verfahren bei (Akten BA, pag. 7.11 0001 ff.). Die Bank N. wurde am 25. Ok- tober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.11 0004 f.).
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Mit Schlussverfügung XI vom 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen der auf die C. lautenden Ge- schäftsbeziehung Nr. 12 bei der Bank N. an die ersuchende Behörde (Akten BA, pag. 4.11 0001 ff.).
M. Am 9. Februar 2017 liess A. als wirtschaftlich Berechtigter an den aufgelös- ten Gesellschaften B. S.A. und C. gemeinsam mit der F. Foundation und der G. Foundation bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Schlussverfügungen IV, VI, X und XI Beschwerde erheben (RR.2017.23- 25, act. 1). Sie beantragen Folgendes:
1. Die Schlussverfügung IV der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) sei vollumfäng- lich aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman vom 21. Januar 2014 sei vollständig abzuweisen und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die in Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung IV genannten Bank- unterlagen der Bank M. wieder retourniert.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung IV der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) soweit aufzuheben, als sie auch die Übermittlung der in Beilage 67 enthaltenen Bankunterla- gen anordnet, die den Zeitrahmen des Tatgeschehens sprengen, und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen gemäss Beilage 67 der Bank M. retour- niert.
3. Die Schlussverfügung VI der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2016 (…) sei vollum- fänglich aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Sulta- nats Oman vom 21. Januar 2014 sei vollständig abzuweisen und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die in Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung VI genannten Bank- unterlagen der Bank M. wieder retourniert.
4. Eventualiter sei die Schlussverfügung VI der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2016 (…) soweit aufzuheben, als sie auch die Übermittlung der in Beilage 68 enthaltenen Bankun- terlagen anordnet, die den Zeitrahmen des Tatgeschehens sprengen, und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen gemäss Beilage 68 der Bank M. retour- niert.
5. Die Schlussverfügung X der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) sei vollumfäng- lich aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman vom 21. Januar 2014 sei vollständig abzuweisen und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die in Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung X genannten Bank- unterlagen der Bank N. wieder retourniert.
6. Eventualiter sei die Schlussverfügung X der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) soweit aufzuheben, als sie auch die Übermittlung der in Beilage 69 enthaltenen Bankunterla- gen anordnet, die den Zeitrahmen des Tatgeschehens sprengen, und es sei anzuordnen,
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dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen gemäss Beilage 69 der Bank N. retour- niert.
7. Die Schlussverfügung XI der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) sei vollumfäng- lich aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman vom 21. Januar 2014 sei vollständig abzuweisen und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die in Ziffer 2 des Dispositivs der Schlussverfügung XI genannten Bank- unterlagen der Bank N. wieder retourniert.
8. Eventualiter sei die Schlussverfügung XI der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2017 (…) soweit aufzuheben, als sie auch die Übermittlung der in Beilage 70 enthaltenen Bankunterla- gen anordnet, die den Zeitrahmen des Tatgeschehens sprengen, und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die Bankunterlagen gemäss Beilage 70 der Bank N. retour- niert.
9. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Daneben stellen sie folgende prozessuale Anträge:
1. Es seien die Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung IV vom 9. Januar 2017 (…), gegen die Schlussverfügung VI vom 8. Dezember 2016 (…), gegen die Schlussverfü- gung X vom 9. Januar 2017 (…) und gegen die Schlussverfügung XI vom 9. Januar 2017 (…) vor dem Bundesstrafgericht gemeinsam zu behandeln.
2. Es seien die künftigen Beschwerdeverfahren gegen die noch zu erlassenden Schlussver- fügungen betreffend A. als Inhaber und/oder wirtschaftlich Berechtigter von Schweizer Bank- konten mit diesem Verfahren zu vereinigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2017 beantragt die Bundesanwalt- schaft Folgendes (RR.2017.23-25, act. 11):
1. Auf die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen IV, VI und XI sei nicht einzutreten. Eventualiter seien sie abzuweisen.
2. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung X sei abzuweisen.
3. Die Kosten seien den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2017 schliesst das BJ auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (RR.2017.23-25, act. 13).
Im Rahmen ihrer Replik vom 12. Juni 2017 halten A., die F. Foundation und die G. Foundation an ihren Beschwerdeanträgen fest. Neu stellen sie den folgenden prozessualen Antrag (RR.2017.23-25, act. 18):
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Das beiliegende Rechtsgutachten von R. und S. vom 1. Juni 2017 (Beilage 13) sei als Be- weismittel zu betrachten oder – falls es nicht als Beweismittel zugelassen werden sollte – als integrierende Parteibehauptung der Beschwerdeführer dieser Eingabe. Falls das Gericht eine deutsche Übersetzung von Beilage 13 benötigt, insbesondere im Falle der integrierenden Parteibehauptung, sei den Beschwerdeführern eine Frist von 30 Tagen für die Beibringung einer deutschen Übersetzung anzusetzen.
Die Bundesanwaltschaft hält in ihrer Duplik vom 3. Juli 2017 an ihren frühe- ren Anträgen fest (RR.2017.23-25, act. 20). Das BJ teilte am 3. Juli 2017 mit, auf eine Duplik zu verzichten (RR.2017.23-25, act. 21).
A., die F. Foundation und die G. Foundation nahmen mit Schreiben vom
13. Juli 2017 unaufgefordert Stellung zu den letzten Eingaben der Bundes- anwaltschaft und des BJ (RR.2017.23-25, act. 23). Das entsprechende Schreiben wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 14. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (RR.2017.23-25, act. 24).
N. Am 17. März 2017 liess A. als wirtschaftlich Berechtigter an den aufgelösten Gesellschaften D. und E. gemeinsam mit der H. Ltd. und der I. Ltd. S.A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Schlussverfü- gungen III, V, VII und IX Beschwerde erheben (RR.2017.62-64, act. 1). De- ren Beschwerdebegehren gleichen im Wesentlichen denjenigen in der Be- schwerde vom 9. Februar 2017. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es seien die Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung III vom
14. Februar 2017, gegen die Schlussverfügung V vom 14. Februar 2017, ge- gen die Schlussverfügung VII vom 14. Februar 2017 und gegen die Schluss- verfügung IX vom 23. Februar 2017 vor dem Bundesstrafgericht gemeinsam zu behandeln und mit dem beim Bundesstrafgericht bereits unter RR.2017.23-25 hängigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 beantragt die Bundesanwaltschaft Folgendes (RR.2017.62-64, act. 6):
1. Auf die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen III und VII sei nicht einzutreten. Even- tualiter seien sie abzuweisen.
2. Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen V und IX seien abzuweisen.
3. Die Kosten seien den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
Die weiteren von den Parteien gestellten Eingaben und Anträge orientieren sich im Wesentlichen an denjenigen aus dem Beschwerdeverfahren
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RR.2017.23-25 (RR.2017.62-64, act. 8, 13, 15, 16 und 18). Die letzte unauf- geforderte Eingabe der Beschwerdeführer wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 14. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (RR.2017.62-64, act. 19).
O. Am 3. April 2017 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts gegen die ihn persönlich betreffenden Schlussverfügungen II und VIII Beschwerde erheben (RR.2017.74, act. 1). Dessen Beschwerdebegehren gleichen im Wesentlichen denjenigen in den Beschwerden vom 9. Feb- ruar 2017 bzw. vom 17. März 2017. In prozessualer Hinsicht beantragt er die gemeinsame Behandlung der Beschwerdeverfahren gegen die Schlussver- fügung II vom 1. März 2017 und gegen die Schlussverfügung VIII vom
28. Februar 2017 vor dem Bundesstrafgericht und deren Vereinigung mit den beim Bundesstrafgericht bereits unter RR.2017.23-25 bzw. RR.2017.62- 64 hängigen Beschwerdeverfahren.
Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ schliessen diesbezüglich auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (RR.2017.74, act. 6 und 8).
Der weitere Fortgang des Beschwerdeverfahrens RR.2017.74 bzw. die von den Parteien gestellten Anträge gleichen im Wesentlichen wiederum denje- nigen aus den Beschwerdeverfahren RR.2017.23-25 und RR.2017.62-64 (RR.2017.74, act. 13, 15, 16 und 18). Die letzte unaufgeforderte Eingabe von A. wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 14. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (RR.2017.74, act. 19).
P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Sultanat Oman sind die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) massgebend, soweit diese direkt anwendbar sind.
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1.2 Im Übrigen gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Bejaht wird die Legitimation des Kontoinhabers auch für Bankunterlagen, welche bereits zuvor im Rahmen eines nationalen Strafver- fahrens erhoben worden sind und sich daher bereits im Besitz der ausfüh- renden Behörde befinden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.338 vom 20. März 2017, E. 1.6.1 und 1.6.2; RR.2015.261 vom
4. Februar 2016, E. 2.1 und 2.2; RR.2014.106 vom 3. November 2014, E. 1.5 und 1.5.1; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014, E. 2.2.2).
2.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013, E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben
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wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.). In einem solchen Falle muss der wirtschaftlich an einer erloschenen Gesellschaft Berechtigte insbesondere nachweisen, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war. Die wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Konto alleine reicht zur Bejahung der Beschwer- delegitimation nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Ok- tober 2012, E. 2.3; TPF 2009 183 E. 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2014.244 vom 9. Januar 2015, E. 1.3.1).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer 1 persönlich ist Inhaber der von der Schlussverfü- gung II vom 1. März 2017 betroffenen Geschäftsbeziehung Nr. 1 der Bank M. (Akten BA, pag. 7.4.2.1 00001). Ebenso ist er persönlich der Inhaber der von der Schlussverfügung VIII vom 28. Februar 2017 betroffenen Geschäfts- beziehung Nr. 9 bei der Bank N. (Akten BA, pag. 7.3.3.1 00001, pag. 7.3.5.1 00002). Diese beiden Schlussverfügungen wurden den Vertre- tern des Beschwerdeführers 1 am 2. März 2017 zugestellt (RR.2017.74, act. 1, Rz. 8 und Beilage 8). Der Beschwerdeführer 1 ist damit ohne Weiteres zur am 3. April 2017 frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde legitimiert (RR.2017.74, act. 1). Auf diese ist einzutreten.
2.3.2 Bei der Beschwerdeführerin 4 handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz auf den Bahamas (vgl. u. a. Akten BA, pag. 7.4.7.1 00033). Sie ist Inha- berin der von der Schlussverfügung V vom 14. Februar 2017 betroffenen Geschäftsbeziehung Nr. 6 bei der Bank M. (Akten BA, pag. 7.4.7.1 00001). Diese Schlussverfügung wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin 4 am
15. Februar 2017 zugestellt (vgl. RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 12). Die Be- schwerdeführerin 4 ist demnach zur am 17. März 2017 frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde legitimiert (RR.2017.62-64, act. 1), soweit sie sich gegen die Schlussverfügung V richtet. In diesem Umfang ist auf deren Be- schwerde einzutreten.
2.3.3 Bei der Beschwerdeführerin 5 handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in Panama (Akten BA, pag. 7.3.9.1 00081 ff.). Sie ist Inhaberin der von der Schlussverfügung IX vom 23. Februar 2017 betroffenen Geschäftsbezie- hung Nr. 10 bei der Bank N. (Akten BA, pag. 7.3.9.1 00003). Diese Schluss- verfügung wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin 5 am 24. Feb- ruar 2017 zugestellt (vgl. RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 12). Die Beschwerde- führerin 5 ist demnach zur am 17. März 2017 frist- und formgerecht erhobe- nen Beschwerde legitimiert (RR.2017.62-64, act. 1), soweit sie sich gegen die Schlussverfügung IX richtet. In diesem Umfang ist auf deren Beschwerde einzutreten.
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2.3.4 Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 8). Sie ist Inhaberin der von der Schlussverfügung X vom 9. Januar 2017 betroffenen Geschäftsbezie- hung Nr. 11 bei der Bank N. (Akten BA, pag. 7.3.10.1 00002). Diese Schluss- verfügung wurde vorerst der Bank N. eröffnet (Akten BA, pag. 4.10 0008, Rz. 17) und den Vertretern der Beschwerdeführerin 2 am 24. Januar 2017 übermittelt (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 15). Die Beschwerdeführerin 2 ist demnach zur am 9. Februar 2017 frist- und formgerecht erhobenen Be- schwerde legitimiert (RR.2017.23-25, act. 1), soweit sie sich gegen die Schlussverfügung X richtet. In diesem Umfang ist auf deren Beschwerde ein- zutreten.
2.3.5 Bei der Beschwerdeführerin 3 handelt es sich um eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 9). Sie ist Inhaberin der von der Schlussverfügung VI vom 8. Dezember 2016 betroffenen Geschäftsbe- ziehung Nr. 7 bei der Bank M. (Akten BA, pag. 7.4.5.1 00001).
Die Bundesanwaltschaft eröffnete diese Schlussverfügung direkt der Bank M., nachdem die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz kein Zustellungsdo- mizil bezeichnet habe (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 11, Rz. 17). Die Be- schwerdegegnerin macht unter Hinweis auf die «Banklagernd-Vereinba- rung» zwischen der Beschwerdeführerin 3 und der Bank M. (Akten BA, pag. 7.4.5.1 00001) geltend, die der Bank zugestellte Schlussverfügung vom
8. Dezember 2016 gelte als der Bankkundin rechtsgültig eröffnet, weshalb sich die erst am 9. Februar 2017 erhobene Beschwerde als verspätet er- weise (RR.2017.23-25, act. 11, Rz. 6 ff.; vgl. zur Thematik BGE 143 II 136 E. 6.4.3 S. 160; 130 IV 43 E. 1.3 S. 46; 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2011 vom 19. August 2011, E. 3.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.238 vom 14. März 2013, E. 2.1). Den Akten kann hierzu entnommen werden, dass die aktuellen Vertreter der Beschwer- deführerin 3 der Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 22. Ja- nuar 2014 mitgeteilt haben, auch die Beschwerdeführerin 3 zu vertreten. Da zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdegegnerin offenbar noch kein Rechtshilfeersuchen des Sultanats Oman vorlag, ersuchten sie lediglich um Vormerkung dieses Vertretungsverhältnisses für den Fall des Eingangs ei- nes solchen Ersuchens. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin 3 ersuchten sie um nochmalige Prüfung und Mitteilung, ob der ebenfalls durch sie vertre- tene A. als direkter und/oder – u. a. über die Beschwerdeführerin 3 – wirt- schaftlich Berechtigter Kontoinhaber von Schweizer Bankkonten in eine Strafuntersuchung und/oder ein Rechtshilfeverfahren der Beschwerdegeg-
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nerin involviert sei (Akten BA, pag. B 14.1.2 0013 ff.). Die Beschwerdegeg- nerin ersuchte die Vertreter daraufhin um Zustellung der noch fehlenden Vollmachten der von diesen vertretenen Gesellschaften (darunter die Be- schwerdeführerin 3), bevor sie die Anfrage gesamthaft beantworten könne (Akten BA, pag. B 14.1.2 0049). Die Vertreter liessen der Beschwerdegeg- nerin daraufhin eine Reihe von Vollmachten zugehen, jedoch keine der Be- schwerdeführerin 3, da diese ihren Informationen zufolge keine Bankkonten gehalten haben solle. Für den Fall, dass gegen die Beschwerdeführerin 3 ein Strafverfahren eingeleitet werden sollte, würden sie die noch notwendige Vollmacht einholen (Akten BA, pag. B 14.1.2 0050 ff.). Am 6. Februar 2014 hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, bis dato sei die Mandant- schaft der Vertreter betreffend kein Rechtshilfeersuchen des Sultanats Oman eingegangen. Für den Fall eines solchen Ersuchens seien die Vertre- ter bereits um Nachreichung der erforderlichen Vollmachten ersucht worden. Soweit sich die Vertreter bisher zur Vertretung von verschiedenen Gesell- schaften legitimiert hätten, könne die Beschwerdegegnerin mitteilen, dass diese (teilweise) in ihrem Geschäftsverwaltungssystem als Beteiligte und nicht als Beschuldigte erfasst worden seien. Sie fügte an: «Gegen die weite- ren von Ihnen erwähnten Gesellschaften ist ebenfalls kein Strafverfahren eingeleitet worden» (Akten BA, pag. B 14.1.2 0065 f.). Am 7. Februar 2014 führten die Vertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin u. a. aus: «Aus Ihrem Schreiben geht nun immer noch nicht hervor, ob die Bankkonten der von uns vertretenen Betroffenen in einer in der Schweiz geführten Untersu- chung oder in einem internationalen Rechtshilfeverfahren von Interesse oder Bedeutung sind. In beiden Fällen haben unsere Mandanten Anspruch auf eine entsprechende Information und in beiden Fällen können sie sich am Verfahren beteiligen (…)» (Akten BA, pag. B 14.1.2 0067 f.). In einer weite- ren Korrespondenz mit den Vertretern vom 21. März 2014 ging die Be- schwerdegegnerin nicht mehr auf die Beschwerdeführerin 3 ein (Akten BA, pag. B 14.1.2 0073 ff.), auch nicht nachdem sie am 28. August 2014 schliess- lich auch die Unterlagen zur auf die Beschwerdeführerin 3 lautenden Ge- schäftsbeziehung Nr. 7 bei der Bank M. in das Rechtshilfeverfahren beizog (Akten BA, pag. 7.6 0001 ff.).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den Ver- tretern am 6. Februar 2014 Auskunft über die allfällige Betroffenheit von Ge- sellschaften erteilt, bezüglich welchen sich diese als Vertreter legitimiert hat- ten. Das sei ihnen auch explizit so mitgeteilt worden. Es verstehe sich von selbst, dass es der Beschwerdegegnerin nicht möglich sei, den Anwalt be- treffend Gesellschaften, für welche er sich nicht als Vertreter legitimiert habe, Auskünfte zu erteilen (RR.2017.23-25, act. 11, Rz. 6). Dies mag zwar zutref- fen, steht aber im Widerspruch zur von der Beschwerdegegnerin gemachten
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Äusserung im erwähnten Schreiben vom 6. Februar 2014, wonach «gegen die weiteren von Ihnen erwähnten Gesellschaften ebenfalls kein Strafverfah- ren eingeleitet worden sei». Bei diesen weiteren Gesellschaften handelte es sich um diejenigen, für welche sich die Vertreter gerade noch nicht mittels Vollmacht legitimiert hatten. Mit diesem widersprüchlichen Verhalten und der damit verbundenen Aussage, dass die Beschwerdeführerin 3 zum damali- gen Zeitpunkt nicht an irgendwelchen Verfahren der Beschwerdegegnerin beteiligt sei, begründete sie auf Seiten der Beschwerdeführerin 3 das be- rechtigte Vertrauen, keine weiteren Vorkehren treffen bzw. keine Vollmacht einreichen zu müssen. Erst durch den nachträglich erfolgten Beizug von Ak- ten aus einer Strafuntersuchung ins Rechtshilfeverfahren wurde die Be- schwerdeführerin 3 im Rechtshilfeverfahren zur betroffenen Person. Ange- sichts der vorangehenden Schilderungen wäre die Beschwerdegegnerin im Anschluss daran gehalten gewesen, von den Vertretern für das Rechtshilfe- verfahren auch eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 3 zu verlangen. Dass diese die Beschwerdeführerin 3 in einem solchen Verfahren auch vertreten wollten, haben sie von allem Anfang hinreichend deutlich gemacht. Inwiefern die Vertreter der Beschwerdeführerin 3 aufgrund der ihnen am 21. März 2014 für die anderen Parteien gewährten Akteneinsicht hätten erahnen sollen, dass die Beschwerdeführerin 3 möglicherweise ebenfalls betroffen sein könnte, ist nicht nachvollziehbar (vgl. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 6). Die den Parteien damals zur Kenntnis gebrachten Editionsverfügungen sind – ge- rade was die Betroffenen angeht – weitgehend anonymisiert (Akten BA, pag. B 14.1.2 0073 ff.).
Auf Grund dieser besonderen Konstellation ist für den Beginn der Beschwer- defrist auf die Zustellung der Schlussverfügung VI an die Vertreter der Be- schwerdeführerin 3 und nicht auf die bereits zuvor schon erfolgte Zustellung an die Bank abzustellen. Diese Zustellung erfolgte mit Schreiben vom 24. Ja- nuar 2017 (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 15). Auf die von der Beschwer- deführerin 3 am 9. Februar 2017 erhobene Beschwerde ist daher einzutre- ten, soweit sich diese gegen die Schlussverfügung VI richtet.
2.3.6 Die Schlussverfügung III vom 14. Februar 2017 betrifft die D., eine Anstalt mit Sitz in Liechtenstein. Diese wurde mit Beschluss des obersten Organs vom 10. Januar 2014 aufgelöst und am 17. Dezember 2014 gelöscht (RR.2017.62-64, act. 1, Beilage 7). Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, an ihrer Stelle als wirtschaftlich Berechtigter zur Beschwerde legitimiert zu sein (RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 2 ff., 20 ff.). Er verweist dabei auf die ent- sprechenden Erklärungen, namentlich auf das jeweilige Formular A, bei der Eröffnung der jeweiligen Bankkonten (RR.2017.62-64, act. 1, Beilagen 2, 3, 4 und 6). Weiter legt er Zahlungsbelege vor, welche die Überweisung des
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Restsaldos der betroffenen Konten dokumentieren (RR.2017.62-64, act. 13, Rz. 8 ff.; act. 13.1-13.5; act. 18.1-18.7). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 vermögen diese Unterlagen den Nachweis, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation der erwähnten Gesellschaft ge- wesen sein soll, gerade nicht zu erbringen. Die von ihm vorgelegten Doku- mente vermögen allenfalls die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwer- deführers 1 an den auf den betroffenen Konten liegenden Vermögenswerten zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung sowie die Tatsache zu belegen, dass zu- mindest Teile des Liquidationserlöses an ihn bzw. an ihm zuzurechnende Gesellschaften geflossen sind. Die für die Beurteilung der Beschwerdelegiti- mation wesentliche Tatsache, dass die Gesellschaft zu Gunsten des wirt- schaftlich Berechtigten liquidiert worden sei (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.5 m.w.H.), geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Bezüglich des auch vom Beschwerdeführer 1 mehrfach angeführten Urteils des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Ok- tober 2012 ist an dieser Stelle noch anzufügen, dass das Formular A dort – anders als im vorliegenden Fall – lediglich als mögliches Beweismittel für die Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung an der Empfängerin des Liqui- dationserlöses aus der aufgelösten und gelöschten Aktiengesellschaft disku- tiert wurde (E. 2.4 und 2.7). Für den vorliegenden Fall vermag der Beschwer- deführer 1 daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vermag der Be- schwerdeführer 1 seine Beschwerdelegitimation bezüglich der angefochte- nen Schlussverfügung III nicht hinreichend darzutun, so ist auf seine diesbe- zügliche Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten. Ob darüber hinaus die Auflösung der Gesellschaft rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, wie dies die Be- schwerdegegnerin geltend macht (RR.2017.62-64, act. 6, Rz. 1 ff.), bedarf angesichts des erwähnten Zwischenfazits keiner weiteren Erörterung.
2.3.7 Entsprechendes wie für die die D. betreffenden Konten gilt auch für die von den Schlussverfügungen IV, VII und XI betroffenen, aufgelösten und ge- löschten B. S.A., E. und C. und deren Konten. Keines der vom Beschwerde- führer 1 vorgelegten Dokumente äussert sich zur entscheidenden Frage nach der Stellung als wirtschaftlich Berechtigter am Liquidationserlös der entsprechenden Gesellschaften (siehe RR.2017.23-25, act. 1, Beilagen 2, 4, 6 und 7 sowie act. 18.1-18.4 betreffend die B. S.A.; siehe RR.2017.23-25, act. 1, Beilagen 3 und 5 sowie act. 18.5 und 23.1 betreffend die C.; siehe RR.2017.62-64, act. 1, Beilagen 5 und 8 sowie act. 13.6-13.9 betreffend die E.). Vermag der Beschwerdeführer 1 seine Beschwerdelegitimation bezüg- lich der angefochtenen Schlussverfügungen IV, VII und XI nicht hinreichend darzutun, so ist auf seine diesbezüglichen Beschwerden grundsätzlich nicht einzutreten.
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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4. Die Beschwerdeführer beantragen übereinstimmend die Vereinigung der Be- schwerdeverfahren RR.2017.23-25, RR.2017.62-64 und RR.2017.74 (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 39 ff.; RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 26 ff.; RR.2017.74, act. 1, Rz. 16 ff.). Dieses Ersuchen ist gutzuheissen, werden doch alle Beschwerdeführer durch dieselben Rechtsanwälte vertreten und es betreffen alle Beschwerdeverfahren dasselbe Rechtshilfeverfahren. Zu- dem hängen die Schlussverfügungen inhaltlich eng zusammen und die ver- schiedenen Beschwerden weisen im Wesentlichen übereinstimmende Be- gründungen vor. Die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren sind zu ver- einigen und die Beurteilung der verschiedenen Beschwerden hat im Rahmen des vorliegenden Entscheids zu erfolgen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer kritisieren vorab in verschiedener Hinsicht Form und Inhalt des vorliegenden Rechtshilfeersuchens (vgl. z. B. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 48 ff.).
5.2 Rechtshilfeersuchen bedürfen grundsätzlich der Schriftform (Art. 46 Abs. 14 UNCAC; Art. 28 Abs. 1 IRSG). Es hat gemäss Art. 46 Abs. 15 UNCAC nebst anderem die folgenden Angaben zu enthalten: die Bezeichnung der Be- hörde, von der das Ersuchen ausgeht (lit. a), Gegenstand und Art der Ermitt- lung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt (lit. b), eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, ausser bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (lit. c), soweit möglich, Identität, Auf- enthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person (lit. e) und den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Massnahmen erbeten werden (lit. f). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (Urteil des
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Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.2). Der ersuchte Ver- tragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledi- gung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich er- scheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 46 Abs. 16 UNCAC).
Es kann indes von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung in ihrem Land bildet, lückenlos und ohne einen Widerspruch darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, er- sucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann aufgrund von Unter- lagen, die im Besitz des ersuchten Staates sind. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt der erwähnten Vorschriften aus, wenn die Angaben im Ersu- chen den schweizerischen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob und allen- falls in welchem Umfang dem Ersuchen entsprochen werden muss oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 110 Ib 173 E. 4d S. 179 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.61 vom 28. Juli 2011, E. 4.1.1).
Die schweizerische Behörde hat sich hierbei nicht über das Bestehen der angeführten Tatsachen auszusprechen. Sie ist an die Darstellung des Sach- verhalts im Rechtshilfeersuchen gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 110 Ib 173 E. 4d S. 180; vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.169 vom 25. Februar 2014, E. 5.1; RR.2007.211 vom 30. Juni 2009, E. 2.2).
5.3 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Beschwerde vom 17. März 2017 geltend, das Rechtshilfeersuchen sei nicht von der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates gestellt worden. Hierfür zuständig sei der Generalstaatsanwalt des Sultanats Oman bzw. der «Attor- ney General». Der das Ersuchen unterzeichnende Staatsanwalt habe keine Befugnis, das Sultanat Oman gegenüber dem Ausland zu vertreten (RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 62 f.). Die Beschwerdeführer übersehen dabei jedoch, dass das fragliche Rechtshilfeersuchen von eben diesem «Attorney General Office» mit separatem Schreiben vom 4. Februar 2014 dem BJ übermittelt worden ist (Akten BA, pag. 5.01 0001). Ihre diesbezügliche Kritik erweist sich daher als unbegründet.
5.4 Ebenfalls in der Beschwerde vom 17. März 2017 bringen die Beschwerde- führer unter Hinweis auf die vom Mitbeschuldigten K. erhobene Beschwerde (RR.2017.62-64, act. 1, Beilage 36, Rz. B.6 ff.) erstmals vor, in der arabi- schen Version des Rechtshilfeersuchens sei der Name des Mitbeschuldigten
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K. falsch geschrieben worden. Auch sei die Übersetzung des Ersuchens ins Deutsche mangelhaft (RR.2017.62-64, act. 1, Rz. 64 ff.). Dazu ist festzuhal- ten, dass selbst bei allfälligen Redaktionsfehlern untergeordneter Natur in der Originalversion des Ersuchens nicht grundsätzlich an der Aussagekraft der deutschen Übersetzung des Ersuchens zu zweifeln ist.
5.5 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer betreffe die Mangelhaf- tigkeit des Ersuchens auch dessen Beilagen. Diese würden teilweise fehlen oder nur in arabischer Sprache vorliegen (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 84). Bei den erwähnten Beilagen handelt es sich um von der ersuchenden Be- hörde beigegebene Beweismittel (Akten BA, pag. 1.01 0015 ff.). Sie ist je- doch grundsätzlich nicht gehalten, dem Rechtshilfeersuchen solche Beweis- mittel beizugeben (Art. 46 Abs. 15 UNCAC). Auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer ist daher nicht weiter einzugehen.
5.6
5.6.1 In formeller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer schliesslich vor, die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sowie die darin enthaltene Darstel- lung der Prozessgeschichte leide in mehrfacher Hinsicht an offensichtlichen inneren Widersprüchen und sei unvollständig (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 75 ff.).
5.6.2 Das Rechtshilfeersuchen (Akten BA, pag. 1.01 0001 ff.) enthält zusammen- gefasst dargestellt die folgende Schilderung der Anklage: Die Unternehmung T. stand im Besitz der AA., dem indischen Frachtunternehmen BB. und der CC. und verfügte über den Gas-Tanker «DD.». Die T. stand vor der Insolvenz und der Zwangsversteigerung ihrer Anteile, als sie den Beschuldigten J. dazu bewegen konnte, eine Partnerschaft mit dem Sultanat Oman zu ermög- lichen. Er habe hierzu einen Vertrag unterzeichnet, mit welchem das Sulta- nat Oman 40 % der Anteile der T. übernommen habe. J. habe auch eine Vereinbarung zu den Hauptbedingungen dieser Partnerschaft unterzeichnet. Das Sultanat Oman habe die Anteile an der T. «zum marktüblichen Preis» gekauft, hätte diese aber wegen der bevorstehenden Insolvenz zu einem günstigeren Preis erwerben können. Das Sultanat Oman habe im Übrigen auch nicht die Absicht gehabt, sich in diesem Sektor überhaupt zu betätigen. Eine weitere Einigung mit der AA. habe dazu geführt, dass diese und das Sultanat Oman schliesslich je über 50 % der Anteile an der T. verfügten.
Der erwähnte Gas-Tanker «DD.» sei in der Folge für 19 Jahre und zu einem Preis von USD 73‘000.– pro Tag der EE. vermietet worden. Der Beschuldigte J. habe in diesem Zusammenhang seine Position ausgenutzt und gemein- sam mit den beiden Mitbeschuldigten K. und dem Beschwerdeführer 1 von
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der AA. Bestechungsgelder in der Höhe von 5 % des Gesamtvertrags ver- langt. Die drei Beschuldigten hätten diese Gelder in der Folge entsprechend ihrer jeweiligen Rolle unter sich aufgeteilt. Der Beschwerdeführer 1 habe auf Ersuchen von J. den Prozess der Beteiligung an der AA. erleichtert und für die Weiterleitung der Gelder an die Mitbeschuldigten gesorgt. K. wiederum habe die Vertretung der AA. im Sultanat Oman wahrgenommen.
Laut einem weiteren Abkommen aus dem Jahre 2002 sei J. für die Finanzie- rung und Vermietung des Tankers «FF.» verantwortlich gewesen. Dazu habe sich das Sultanat Oman mit 75 % an der Unternehmung GG. beteiligt, welche im Besitz der AA. sei. Das Schiff sei für drei Jahre zu einem Preis von USD 69‘000.– pro Tag vermietet worden.
Im Jahre 2003 sei das omanische Frachtunternehmen gegründet worden. Es gehöre vollständig dem Sultanat Oman und beschäftige sich im Namen von dessen Regierung mit Projekten in den Bereichen Kauf, Vermietung, An- mietung und Weitervermietung von Schiffen sowie mit Investitionen in Fir- men in diesem Bereich. J. habe den Posten des Generaldirektors bekleidet und sei Mitglied des Aufsichtsrats gewesen. Er habe alle Handlungen und Gespräche mit der AA. bezüglich den Handelsabkommen im Zusammen- hang mit den beiden Schiffen «DD.» und «FF.» als Repräsentant des Staa- tes übernommen.
Entsprechend dem Abkommen zwischen der AA. und J. betreffend die er- wähnte Provision seien im Zeitraum von 2007 bis 2008 Schecks der genann- ten Unternehmung zu Gunsten eines Kontos von einem der drei Beschuldig- ten in der Schweiz ausgestellt und eingelöst worden. Danach seien die Gel- der teilweise den Beschuldigten J. und K. weitergeleitet worden.
5.6.3 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 46 Abs. 15 lit. c UNCAC bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezügli- chen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) zu genügen und ist we- der mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaf- tet.
In der Tat bestehen die von den Beschwerdeführern erwähnten offensichtli- chen Widersprüche (vgl. hierzu RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 83, 89 ff.) fast ausschliesslich zwischen der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeer- suchen und der von den Beschwerdeführern vorgetragenen eigenen Schil- derung des Sachverhalts (vgl. insbesondere RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 53 ff). Mit dieser sind sie jedoch nicht zu hören. Der Rechtshilferichter hat nämlich weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch
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keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Entsprechend ist die ersuchende Behörde auch nicht gehalten, hinsichtlich der von ihr formulier- ten Tatvorwürfe Beweise vorzulegen, wie dies die Beschwerdeführer zu ver- langen scheinen (vgl. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 97).
5.7
5.7.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht schliesslich, dem Rechts- hilfeersuchen sei in Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG keine Bestätigung bei- gelegt, dass die beantragten Rechtshilfemassnahmen im Sultanat Oman zu- lässig seien (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 263 ff.; act. 18, Rz. 39 ff.).
5.7.2 Gemäss Art. 76 lit. c IRSG sind Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen eine Bestätigung beizufügen, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zu- lässig sind. Der von einer ausländischen Behörde dem Ersuchen beigefügte Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehl gilt als Bestätigung der Zuläs- sigkeit der Massnahme (Art. 31 Abs. 2 IRSV). Eine solche Bestätigung ist im UNCAC nicht ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 46 Abs. 15 UNCAC). Je- doch kann der ersuchte Vertragsstaat ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 46 Abs. 16 UNCAC). Eine Bestätigung der genannten Art wird in der Praxis jedoch nur dann verlangt, wenn ernsthafte Zweifel über die Zulässigkeit der verlangten Rechtshilfemassnahmen bestehen (BGE 128 II 407 E. 5.3.3; 123 II 161 E. 3b).
5.7.3 Solche Zweifel liegen bezüglich der hier nachgesuchten Rechtshilfe nicht vor, zumal Zwangsmassnahmen der in Frage stehenden Art im hier mass- geblichen UNCAC ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. Art. 46 Abs. 3 lit. c, e und f UNCAC). Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gewährung der verlangten Rechtshilfe an die ersuchende Behörde verletze den Grundsatz der beidsei- tigen Strafbarkeit (vgl. u. a. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 252 ff.).
6.2 Gemäss Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC können die Vertragsstaaten die Rechts- hilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beidseitiger Straf- barkeit verweigern. In diesem Sinne sieht Art. 64 Abs. 1 IRSG für die ak-
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zessorische Rechtshilfe vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist (vgl. auch die konventionsrechtliche Definition der beidseitigen Straf- barkeit in Art. 43 Abs. 2 UNCAC, welche sich indessen, soweit hier relevant, nicht von derjenigen des IRSG unterscheidet; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.4).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Straf- barkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).
6.3 Dem Rechtshilfeersuchen kann hinreichend klar entnommen werden, dass der Beschuldigte J. als Repräsentant des Sultanats Oman (vgl. Akten BA, pag. 1.01 0003) im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss betreffend Miete des Gas-Tankers «DD.» von der AA. Bestechungszahlungen verlangt und entgegen genommen habe. Diese Gelder seien in der Folge unter den Beteiligten, darunter dem Beschwerdeführer 1, aufgeteilt worden. Dieser Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres unter die Straftatbestände des Beste- chens (Art. 322ter StGB) und des sich bestechen Lassens (Art. 322quater StGB) subsumieren. Der von J. für das Sultanat Oman abgeschlossene Vertrag be- treffend Erwerb von Anteilen an der T. zu einem überhöhten Preis dürfte zu- dem primär unter den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) fallen. Die meisten der vom Beschwerdeführer 1 dagegen erhobenen Einwände stützen sich wiederum auf dessen eigene abweichende Schilde- rung vom Sachverhalt. Wie bereits erwähnt, ist er damit jedoch nicht zu hö- ren (siehe oben E. 5.6.3). Was die vom Beschwerdeführer 1 geltend ge- machte, angeblich fehlende Subsumtion der Sachverhaltsdarstellung unter die Straftatbestände des ersuchenden Staates angeht (RR.2017.74, act. 1, Rz. 62), ist festzuhalten, dass die schweizerischen Rechtshilfebehörden durch Art. 64 IRSG unter Vorbehalt missbräuchlicher Ersuchen nicht zu de- ren Überprüfung verpflichtet sind (BGE 126 II 409 E. 6.c/bb S. 421 f.; 126 II 212 E. 6c/bb S. 215; Urteil des Bundesgerichts 1A.257/2003 vom 28. Ja- nuar 2004, E. 7; TPF 2013 97 E. 5.2 S. 100; vgl. auch HEIMGARTNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 64 IRSG N. 15; ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
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4. Aufl., Bern 2014, N. 584). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist vorliegend erfüllt und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als un- begründet.
6.4 Ist die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen, so kann offen bleiben, ob diese hinsichtlich der Schlussverfügungen V, VI, VIII, IX und X überhaupt eine Rechtshilfevoraussetzung darstellt oder nicht (ablehnend die Beschwerde- gegnerin in RR.2017.23-25, act. 20, Rz. 7; RR.2017.62-64, act. 15, Rz. 7; RR.2017.74, act. 15, Rz. 2).
7.
7.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, bezüglich der den Beschul- digten vorgeworfenen Delikte sei die Verjährung eingetreten, weshalb die ersuchte Rechtshilfeleistung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG zu verwei- gern sei (vgl. u. a. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 242 ff.).
7.2 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang Art. 46 Abs. 21 lit. d UN- CAC, wonach die Rechtshilfe verweigert werden kann, wenn es dem Rechts- hilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzu- geben (vgl. hierzu BGE 140 IV 123 E. 5.2 S. 128). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre- ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausge- schlossen wäre. Massgeblich ist damit, wie es sich hinsichtlich der Verjäh- rung verhielte, wenn die Tat in der Schweiz verübt worden wäre. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG will nach seinem Sinn und Zweck in einem schweizerischen Rechtshilfeverfahren Zwangsmassnahmen ausschliessen, wenn sie – wäre die Tat in der Schweiz verübt worden – auch in einem hiesigen Strafverfah- ren wegen Verjährung nicht mehr möglich wären (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.1 S. 30 m.w.H.).
Die Verjährung beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Schlussverfügung geltenden schweizerischen Recht, unter Einbezug des Grundsatzes der lex mitior gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB (BGE 130 II 217 E. 11.2 S. 235; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.284 vom 19. November 2009, E. 4.2). Gemäss Rechtsprechung ist für die Frage des Verjährungseintritts jedoch auf den Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme abzustel- len und nicht auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im Sinne von Art. 80d IRSG (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.3 S. 32; 136 IV 4 E. 6.2; 126 II 462 E. 4c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.236 vom 2. Mai 2014, E. 3.3 in fine). Dieses Vorgehen erlaubt es, die Gewährung von Rechtshilfe
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zu begünstigen und insbesondere zu vermeiden, dass ein zunächst als zu- lässig beurteiltes Rechtshilfeersuchen in der Folge (allein) wegen der Dauer des Rechtshilfeverfahrens abgewiesen werden muss (BGE 136 IV 4 E. 6.2 m.w.H.).
7.3 Dem Rechtshilfeersuchen kann entnommen werden, dass im Zeitraum von 2007 bis 2008 Bestechungsgelder in Form einer Provision hinsichtlich einer zuvor schon geschlossenen Vereinbarung geflossen sein sollen. Die Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG erging spätestens im Rahmen der Zwischenverfügung II vom 28. November 2016 (Akten BA, pag. 7.2 0006 ff.). Zumindest bezüglich der untersuchten Handlungen in den Jahren 2007 und 2008 ist die Verfolgungsverjährung im massgebenden Zeit- punkt noch nicht eingetreten, da nicht nur das Versprechen bzw. Verspre- chen lassen, sondern auch die Gewährung bzw. die Annahme von Beste- chungsgeldern den Tatbestand der Art. 322ter und 322quater StGB erfüllt. Die entsprechende Verjährungsfrist beträgt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 98 StGB 15 Jahre.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die herauszugebenden Bankunterlagen seien grundsätzlich unerheblich (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 272 ff.). Etwas konkreter machen sie diesbezüglich geltend, sie seien unerheblich, soweit sie nicht den behaupteten Tatzeitraum beträfen bzw. soweit es ihnen an ei- nem sachlichen Konnex zur Strafuntersuchung fehle (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 275 ff.).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat
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im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen- falls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die er- suchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Be- gehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
8.3 (…) Dementsprechend besteht auch ein ausreichender personeller und sachlicher Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterla- gen und den im Sultanat Oman untersuchten Straftaten. Die Beschwerde- führer bringen dagegen vor, im Rechtshilfeersuchen werde beschrieben, Provisionen der AA. seien im Zeitraum von 2007 bis 2008 zu Gunsten eines Kontos in der Schweiz ausgestellt und eingelöst worden. Die Bankunterlagen seien nur für diesen Zeitraum von Relevanz (vgl. z. B. RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 276). Dem ist zu entgegnen, dass der Vertrag zur Miete des Gas-Tan- kers «DD.», bezüglich welcher Bestechungsgelder verlangt worden seien, bereits im Jahr 2001 abgeschlossen worden sei. Zudem betrage die Laufzeit des Vertrags gemäss dem Rechtshilfeersuchen 19 Jahre. Der von den Be- schwerdeführern erhobene Einwand, die Bankunterlagen seien nur betref- fend den Zeitraum von 2007 bis 2009 herauszugeben, erweist sich demnach als unbegründet.
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9.
9.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, es bestünden ernst zu neh- mende Gründe zur Annahme, das Verfahren im ersuchenden Staat entspre- che nicht den Verfahrensgrundsätzen der Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), weshalb die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht gewährt werden könne (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 111 ff.; act. 18, Rz. 47 ff., 66 ff.). Sie verweisen dabei hauptsächlich auf einen vom Beschwerdeführer 1 handschriftlich ver- fassten Bericht, in dem er selbst erlittene, schwerwiegende Menschenrechts- verletzungen geltend macht (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 43).
9.2 Das BJ führt aus, im Verhältnis zum Sultanat Oman habe die Schweiz bereits mehrere Rechtshilfeersuchen erfolgreich vollzogen. Im Jahre 2014 habe das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») im Auftrag des BJ in einem Falle Abklärungen der Menschenrechts- situation im Sultanat Oman vorgenommen und es nicht als nötig erachtet, die Leistung der Rechtshilfe an Bedingungen zu knüpfen. In einigen vom BJ angeführten Menschenrechtsberichten würden zudem keine Foltervorwürfe erhoben (RR.2017.23-25, act. 13, Ziff. II.2, S. 5). Die Beschwerdegegnerin kommt im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zu einer ähnlichen Beurteilung (RR.2017.74, act. 6, Rz. 7 f.).
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 21 lit. d UNCAC kann die Rechtshilfe verweigert wer- den, wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwider- liefe, dem Ersuchen stattzugeben. Ausschlussgründe nach Art. 2 IRSG stel- len Rechtshilfeverweigerungsgründe im Sinne von Art. 46 Abs. 21 lit. d UN- CAC dar (so ausdrücklich in der Botschaft vom 21. September 2007 zum UNO-Übereinkommen gegen Korruption, BBl 2007 S. 7402 Fn 144).
Der Beschwerdeführer 1 ist in Bezug auf die ihn persönlich als Kontoinhaber betreffenden Schlussverfügungen II und VIII als Beschuldigter, der sich im Land der ersuchenden Behörde aufhält, ohne Weiteres befugt, sich auf den Ausschlussgrund nach Art. 2 lit. a IRSG zu berufen (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.206 vom 26. Mai 2017, E. 6.2.1 m.w.H.). Das wird auch vom BJ nicht bestritten (RR.2017.74, act. 8, Ziff. II.2.2., S. 3).
9.3.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das
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Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).
Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Ver- ständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechts- hilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Be- schuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politi- schen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschen- rechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Unsicherheiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen noch keine Verweigerung der Rechtshilfe. Sie können hingegen die Einho- lung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von menschenrechtli- chen Garantien gebieten (BGE 123 II 161 E. 6f S. 171 ff.).
Zur Frage, in welchem Fall Zusicherungen vom ersuchenden Staat einzuho- len sind, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Dreiteilung vorgenommen (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.), welche auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung kommt: Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuro- pas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theore- tisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswid- rigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung
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der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Fälle, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherun- gen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch the- oretisch erscheint (vgl. auch TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 63; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.127 vom 25. Juli 2017, E. 5.5.1).
Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 134 IV 156 E. 6.8. m.w.H.).
9.4
9.4.1 Die Menschenrechtssituation im Sultanat Oman war bis zum heutigen Zeit- punkt noch nie Gegenstand der Beurteilung des Bundesstrafgerichts oder des Bundesgerichts. Zumindest in der veröffentlichten Rechtsprechung sind hierzu keine Entscheide oder Urteile zu finden. Was den Beitritt zu internati- onalen Menschenrechtskonventionen angeht, so fällt auf, dass das Sultanat Oman keines der auch den Bereich der Strafverfolgung berührenden Über- einkommen unterzeichnet hat. Das betrifft insbesondere den UNO-Pakt II aber auch das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT; SR 0.105)1). Im Rahmen der Universellen Periodischen Über- prüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen empfahl u. a. auch die Vertretung der Schweiz dem Sultanat Oman, den UNO-Pakt II und das CAT ohne Vorbehalte zu ratifizieren (vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Working Group on the Universal Periodic Review – Oman» (6. Januar 2016), UN Doc A/HRC/31/11, Ziff. 129.5 und 129.29). Die Emp- fehlung zur Ratifizierung des UNO-Pakts II wurde vom Sultanat Oman bis dato jedoch nicht angenommen, sondern lediglich zur Kenntnis genommen (vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Working Group on the Uni- versal Periodic Review – Oman, Addendum» (8. März 2016), UN Doc A/HRC/31/11/Add.1). Dieser Umstand lässt zumindest daran zweifeln, dass das Verfahren im Sultanat Oman den im UNO-Pakt II festgelegten Verfah- rensgarantien entspricht. Dementsprechend drängt sich vorliegend eine um- fassendere Analyse der Menschenrechtssituation im Sultanat Oman auf, dies vor allem mit Blick auf den Bereich der Strafverfolgung. Hierzu ist nach-
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folgend auf eine Reihe von öffentlich zugänglichen, von internationalen Or- ganisationen, Drittstaaten und Menschenrechtsorganisationen verfassten Berichten zurückzugreifen.
9.4.2 Im internationalen Fokus stehen nebst anderem die Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit durch die Behörden des Sultanats Oman. Auch das Recht auf Versammlungsfreiheit ist nicht gewährleistet. Dies räumen auch das BJ (RR.2017.74, act. 8, Ziff. II.2.2, S. 4, sowie act. 8.1-8.3) und die Beschwerdegegnerin ein (RR.2017.74, act. 6, Rz. 8). Zu diesem Zweck scheinen die Behörden des Sultanats Oman auch verbreitet auf die Mittel der Einschüchterung und der psychologischen Folter (Schlafentzug) zurück- zugreifen. So seien beispielsweise Aktivisten für längere Zeit in Einzelhaft genommen und rund um die Uhr lauter Musik ausgesetzt worden. Gelegent- lich sei das Licht in den Zellen 24 Stunden am Tag eingeschaltet geblieben (vgl. die Äusserung vom 13. September 2014 des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinsfreiheit nach seinem Besuch im Sultanat Oman2) sowie dessen anschliessenden Bericht [UN Hu- man Rights Council, «Report of the Special Rapporteur on the rights to free- dom of peaceful assembly and of association, Maina Kiai, Addendum – Mis- sion to Oman» (27. April 2015), UN Doc A/HRC/29/25/Add.1, Rz. 21]). Sol- che und andere Formen von Folter wie Prügel, das Überziehen von Hauben über den ganzen Kopf (hooding), Vortäuschen von (bevorstehenden) Hin- richtungen (mock execution) werden auch in zwei verschiedenen Berichten von Amnesty International aus dem Jahre 2014 denunziert3) 4). Von Vorwür- fen, in der Untersuchungshaft werde gefoltert, berichtet auch die Organisa- tion Human Rights Watch in ihrem World Report 20155). Konkrete Beispiele hierzu finden sich in einem Bericht derselben Organisation vom 18. Dezem- ber 20146): so soll beispielsweise einem Beschuldigten gedroht worden sein, ihm seine Medikamente gegen Herz- und Rückenprobleme bzw. gegen ho- hen Blutdruck zu verweigern. Zahlreiche Berichte über Folter und unmensch- liche Behandlung bzw. regelmässigen und weitverbreiteten Einsatz von Fol- ter erwähnen auch die Bertelsmann Stiftung in ihrem BTI 2016 Oman Country Report7) oder das Gulf Center for Human Rights in seiner Eingabe im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung durch den Men- schenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 23. März 20158). Bereits am
29. Januar 2014 publizierte das Gulf Center for Human Rights einen umfang- reichen Bericht mit zahlreichen konkreten Foltervorwürfen an die Behörden des Sultanats Oman9). Schliesslich wies auch das U.S. Department of State in seinen Menschenrechtsberichten zum Sultanat Oman in den Jahren 2016, 2015 und 2014 stets darauf hin, dass das Landesrecht zwar Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung verbieten würde, Gefangene
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jedoch von Schlafentzug, Aussetzung an extreme Temperaturen, Prügel und Einzelhaft berichten würden10).
Verbreitet sind auch Berichte, wonach den Inhaftierten regelmässig und über längere Dauer von Tagen und Wochen verweigert werde, ihre Familienan- gehörigen oder ihre Anwälte über die Inhaftierung zu unterrichten (incommu- nicado detention; vgl. u. a. den Oman 2014 Human Rights Report des U.S. Department of State10), die erwähnten Berichte von Amnesty International aus dem Jahre 20143) 4), die Eingabe von Human Rights Watch im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 23. März 201511) sowie den erwähnten BTI 2016 Oman Country Report der Bertelsmann Stiftung7)). Zudem sollen Inhaftierte verschiedentlich auch an geheime Orte bzw. in geheime Hafteinrichtungen verbracht worden sein6) 8). Der Sonderberichterstatter der Vereinten Natio- nen für Folter wies diesbezüglich in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 darauf hin, dass länger anhaltende incommunicado Inhaftierung oder Inhaf- tierung an geheimen Orten die Anwendung von Folter bzw. unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erleichtern und damit selbst eine solche Be- handlung darstellen könne. Der Sonderberichterstatter drängte die Regie- rung des Sultanats Oman ausdrücklich dazu, die Praxis der incommunicado Inhaftierung zu beenden (UN Human Rights Council, «Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Juan E. Méndez – Addendum» (29. Februar 2012), UN Doc A/HRC/19/61/Add.4, Rz. 122).
9.4.3 In den verschiedenen Quellen findet sich weitere Kritik am Handeln der Straf- verfolgungsbehörden des Sultanats Oman, welche im Lichte der vom UNO- Pakt II gewährten Verfahrensgarantien ebenfalls zu berücksichtigen ist. So wird verschiedentlich der Vorwurf erhoben, den inhaftierten Beschuldigten sei (teilweise während mehrerer Tage und Wochen) der Zugang zum eige- nen Anwalt verweigert worden4) 5) (vgl. auch den jeweiligen World Report von Human Rights Watch für die Jahre 2016 und 201712) 13)). Im jeweiligen Oman Human Rights Report des U.S. Department of State für die Jahre 2014 und 2015 wird demgegenüber festgehalten, Inhaftierten sei in der Regel rascher Zugang zu einem Anwalt nach Wahl gewährt worden. In einzelnen Fällen hätten die Behörden jedoch Besprechungen der Inhaftierten mit ihrem An- walt nur in Anwesenheit eines Vertreters der Strafverfolgungsbehörde er- laubt10). In einzelnen Fällen seien Inhaftierte nicht sofort mit den ihnen ge- genüber erhobenen Tatvorwürfen konfrontiert worden (Oman 2014 Human Rights Report des U.S. Department of State10)).
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9.4.4 Zu Besorgnis Anlass geben auch die Haftbedingungen im Sultanat Oman bzw. vielmehr das Fehlen diesbezüglicher Berichte. Im bereits erwähnten Bericht von Human Rights Watch vom 18. Dezember 2014 wird ausgeführt, der Beschuldigte Said al-Jaddad sei zusammen mit 15 anderen Gefangenen in eine 12 m2 grosse Gefängniszelle mit ungenügender Lüftung und ungenü- genden hygienischen Zuständen versetzt worden6). Das Fehlen von Informa- tionen zu den Haftbedingungen im Sultanat Oman findet beispielsweise Er- wähnung in einem Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes (UN Committee on the Rights of the Child, «Concluding observations on the combined third and fourth periodic reports of Oman» (14. März 2016), UN Doc CRC/C/OMN/CO/3-4, Rz. 65a). Das Fehlen von regelmässigen und unabhängigen Inspektionen der Gefängnisse und Haft- anstalten im Sultanat Oman wird konstant kritisiert in den erwähnten Jahres- berichten des U.S. Department of State. Im Oman 2014 Human Rights Re- port wird hierzu ausgeführt, ausländischen Offiziellen sei seit über einem Jahrzehnt kein Besuch in einem Gefängnis zwecks Überprüfung der dortigen Bedingungen erlaubt worden10). Auch die Bertelsmann Stiftung stellt in ihrem Bericht fest, die Gefängnisse stünden nicht für unabhängige Kontrollen of- fen7).
9.4.5 Thematisiert wird verschiedentlich auch das Fehlen einer landesinternen In- stanz, welche Menschenrechtsverletzungen untersucht und allenfalls auch sanktioniert. Das Sultanat Oman hat zwar eine National Human Rights Com- mission ins Leben gerufen. Diese sei jedoch nicht unabhängig vom Regime7) und es fehle ihr dementsprechend an Glaubwürdigkeit2). Sofern Miss- brauchsvorwürfe (überhaupt) untersucht werden, werden die Ergebnisse dieser Ermittlungen offenbar nicht publiziert10). In einem Dokument der Ver- einten Nationen wird die Kommission denn auch als «Marketingübung» ab- getan (public relations gimmick2)). Unabhängige im Sultanat Oman aktive Menschenrechtsorganisationen gibt es offenbar keine10).
9.4.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Sultanat Oman bis heute
– zum Teil auch trotz entsprechender Aufforderung durch Vertreter der Schweiz – zentrale Menschenrechtskonventionen wie den UNO-Pakt II oder das CAT nicht unterzeichnet hat. Die Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird im Sultanat Oman sehr stark eingeschränkt. Entsprechend erschwert bzw. verunmöglicht wird damit die Arbeit von Men- schenrechtsorganisationen im Land. In sämtlichen erwähnten Berichten fin- den sich Vorwürfe der Folter an die Behörden des Sultanats Oman; vor allem aber eben nicht nur im Zusammenhang mit der Verfolgung von Menschen- rechtsaktivisten und Dissidenten. Die Beschreibung der angewandten Me- thoden deckt sich in den verschiedenen Quellen (insbesondere betreffend
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Schlafentzug). Diese stellen einen Verstoss gegen Art. 7 UNO-Pakt II dar. Wiederholt erhoben wird der Vorwurf des verweigerten oder nur einge- schränkten Zugangs zum eigenen Anwalt, was einen Verstoss gegen Art. 14 Abs. 3 lit. b UNO-Pakt II bedeutet. Besorgniserregend ist zudem das totale Fehlen von Informationen zu den Haftbedingungen im Sultanat Oman. Ver- schiedentlich wird auch festgehalten, dass die staatlichen Behörden gegen menschenrechtswidrige Praktiken nichts unternähmen. Art. 13 CAT bei- spielsweise räumt einem Folteropfer ein Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden ein (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1; vgl. auch UN Office of the High Commissioner for Human Rights, «CCPR General Comment No. 20: Ar- ticle 7 [Prohibition of Torture or Other Cruel, Inhuman oder Degrading Trea- tment or Punishment]» (10. März 1992), Rz. 14). Die Nichtbeachtung dieses Rechts stellt ebenfalls eine Menschenrechtsverletzung dar. Aufgrund dieser Analyse bestehen in allgemeiner Hinsicht ernst zu nehmende Gründe zur Annahme, dass das Verfahren im Sultanat Oman den im UNO-Pakt II fest- gelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
9.5 Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechts- widrigen Behandlung ausgesetzt wäre, ist die von ihm handschriftlich ver- fasste Schilderung seiner Erlebnisse im Strafverfahren zu würdigen (RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 43). Dieser berichtet, 105 Tage Untersu- chungshaft in beinahe vollständiger Isolation verbracht zu haben (Rz. 20, 22). Er sei auf Medikamente angewiesen. Dieser Umstand sei benutzt wor- den, um auf ihn Druck auszuüben. Der Nachschub an Medikamenten sei erst mit Verzögerung ausgehändigt worden; bisweilen erst als sein körperlicher Zustand auf ernsthafte Probleme habe schliessen lassen (Rz. 26 ff.). Er sei wegen Nierensteinen auf hohe Flüssigkeitszufuhr angewiesen, was ihm ver- unmöglicht worden sei (Rz. 30). Er leide zudem an Unterzuckerung, habe aber keinen Orangensaft für Notfälle erhalten. Ein extra aufgespartes Stück Brot sei ihm wieder abgenommen worden (Rz. 35). Rufe und Signale aus der Zelle (zum Beispiel für einen Besuch der Toilette) seien von den Wärtern ignoriert oder erst nach einer halben Stunde beantwortet worden (Rz. 23). Er schildert schliesslich die verschiedenen eingesetzten Methoden, mit wel- chen er um den Schlaf gebracht worden sei (Rz. 32 f.). Drei bis vier Mal pro Nacht sei die Zellentüre lautstark geöffnet und wieder geschlossen worden. In der Zelle habe an 24 Stunden am Tage künstliches Licht gebrannt. Die Klimaanlage sei abwechselnd heiss oder kalt eingestellt worden. Er habe auf dem Betonboden schlafen müssen und es habe in der Zelle weder Matratze noch Kissen, sondern nur drei Bettdecken gehabt. Zusätzlich sei er mehrfach nachts aufgeweckt und in den Verhörraum gebracht worden. Dort habe man
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ihn stundenlang stehen lassen und ohne Verhör in die Zelle zurückgebracht. Einige Male nachts sei es zu mehrstündigen Transporten an einen angeblich neuen Ort gekommen (Rz. 34). Bei jedem dieser Transporte oder Gang in den Verhörraum sei ihm eine Haube über den Kopf gestülpt worden (Rz. 12 ff., 34, 39 ff.). Während einer Einvernahme seien aus dem Neben- raum Schläge zu hören gewesen. Viele Mitinsassen hätten von gravierender Gewalt berichtet (Rz. 45).
Der Beschwerdeführer 1 berichtet, die Zelle sei dreckig gewesen. Die Toi- lette habe nur schlecht funktioniert. Es sei weder Seife noch Toilettenpapier zur Verfügung gestanden (Rz. 21). Nachdem ihm die Wärter den Gang auf die Toilette verweigert hätten, habe er in der Zelle in eine Plastiktüte stuhlen müssen. Nach einem Stuhlgang während einer Phase der Bewusstlosigkeit sei er erst nach Stunden auf die Toilette gelassen worden, habe aber keine neuen Kleider erhalten (Rz. 29). Er habe bis zu 15 Tage ohne Zahnbürste, Dusche oder neuen Overall auskommen müssen (Rz. 24 f.). Zum Essen sei ihm kein Besteck abgegeben worden (in Verbindung mit fehlender Seife und Toilettenpapier auf der Toilette). Ein abgegebener Löffel sei ihm wieder ent- fernt worden (Rz. 31). Die Zelle habe weder über Fenster noch über natürli- ches Licht verfügt (Rz. 32 f.).
Seine erste Bitte um Kontakt zu seinem Rechtsanwalt sei abgelehnt worden (Rz. 14). Zum ersten Kontakt mit diesem sei es erst nach elf Tagen Haft gekommen (Rz. 36). Sämtliche Unterredungen mit dem Rechtsanwalt hätten entweder in einem Raum mit Audio-/Videoüberwachung stattgefunden und seien mutmasslich überwacht worden (Rz. 36, 38), seien durch ein- und aus- gehendes Gefängnispersonal unterbrochen worden (Rz. 38) oder hätten in Gegenwart von Strafverfolgern stattgefunden (Rz. 52, 55, 80). Trotz entspre- chenden Ersuchen seien die Einvernahmen ohne Anwesenheit des Rechts- anwalts durchgeführt worden (Rz. 39 ff.). Auch der erste Termin vor einem Gericht zwecks Haftverlängerung rund 50 Tage nach der Verhaftung sowie ein weiterer Haftprüfungstermin seien in Abwesenheit des Rechtsanwalts er- folgt (Rz. 51, 53). Während solcher Einvernahmen seien ihm schriftliche Ge- ständnisse oder Erklärungen in arabischer Sprache abgenötigt worden. Er selber sei der arabischen Sprache jedoch nicht mächtig (Rz. 47 f.).
Schliesslich seien die Gerichte auf Rügen, dass sämtliche Einvernahmen in Abwesenheit des Rechtsanwalts durchgeführt worden seien, gar nicht erst eingegangen (Rz. 50).
9.6 Das BJ führt in seiner Vernehmlassung aus, im Interesse der Verbrechens- bekämpfung könne die Rechtshilfe nicht mit all jenen Staaten ausgesetzt
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werden, die nicht den gleich hohen Haftstandard und die gleichen rechtlichen Möglichkeiten bieten wie die Schweiz. Bei den vom Beschwerdeführer 1 an- geprangerten Verfahrensmängeln handle es sich um nicht überprüfbare Par- teibehauptungen. Dass der Beschwerdeführer 1 Kontakt mit seinem Rechts- vertreter haben durfte, aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden zwei- mal in ein ziviles Spital eingewiesen worden und schliesslich auf Kaution frei- gelassen worden sei, zeige dass das Rechtssystem im Sultanat Oman grundsätzlich zu funktionieren scheine. Eine Einmischung durch die Schweiz bezüglich der Haftbedingungen im Sultanat Oman erscheine nicht ange- bracht (RR.2017.74, act. 8, Ziff. II.2.2, S. 3 f.).
9.7 Als kritisch erscheint vorab der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Entzug ausreichender medizinischer Versorgung. Er selber berichtet zwar davon, während der Untersuchungshaft hospitalisiert worden zu sein. Der Umstand, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 eine Hos- pitalisierung erforderlich machte, ist aber in erster Linie auf die tagelange Verweigerung von notwendigen Arzneimitteln durch die Gefängnisbediens- teten zurückzuführen. Eine solche Behandlung stellt offensichtlich einen Verstoss gegen Art. 7 und 10 Abs. 1 UNO-Pakt II dar. Art und Weise der Unterbringung des Beschwerdeführers 1 (ungeeigneter Schlafplatz, Verwei- gerung der Notdurft, mangelhafte Hygiene, dauernde Beleuchtung der Zelle, Aussetzung an Kälte) erscheint ebenfalls als kritisch. Das mehrfache Über- ziehen einer Haube (auch während der Einvernahme) zur Einschüchterung stellt einen Verstoss gegen Art. 7 UNO-Pakt II dar (vgl. hierzu UN General Assembly, «Torture and other cruel, inhuman or degrading treatment and punishment – Note by the Secretary-General» (5. August 2016), UN Doc A/71/298, Rz. 45 m.w.H.). Kritisch zu sehen sind ebenfalls der dem Be- schwerdeführer 1 von den Strafbehörden offenbar verweigerte freie Zugang zu einem Rechtsanwalt. Zum Bericht des Beschwerdeführers 1 kann gesagt werden, dass sein teilweise hoher Detaillierungsgrad auf ein gewisses Mass an Glaubwürdigkeit schliessen lässt. Diese wird erhöht dadurch, dass genau dieselben vom Beschwerdeführer 1 gerügten Verstösse gegen Menschen- rechte und Verfahrensmängel oftmals auch in den oben erwähnten Berichten zur allgemeinen Menschenrechtslage im Sultanat Oman thematisiert werden (namentlich Schlafentzug und nicht gewährter freier Zugang zum Rechtsan- walt). Die Würdigung der gesamten Umstände sowie die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 lassen demnach auch die Befürchtung, dass der Be- schwerdeführer 1 im ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft schwerwie- genden Verletzungen der Menschenrechte ausgesetzt sein könnte, als glaubhaft erscheinen. Damit stellt sich im Anschluss die Frage, was dieser Befund für die Gewährung der Rechtshilfe an das Sultanat Oman bedeutet.
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10.
10.1 Die vom BJ angeführte Einschätzung des EDA, wonach es nicht nötig sei, die Leistung von Rechtshilfe an das Sultanat Oman an Bedingungen zu knüpfen (RR.2017.74, act. 8, Ziff. II.2.2, S. 4), kann nach dem oben Ausge- führten auf jeden Fall nicht geteilt werden. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das festgestellte Risiko menschenrechtswidriger Behandlung mittels diplomati- scher Garantien behoben oder zumindest auf ein so geringes Mass herab- gesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Wie bereits erwähnt bestehen zumindest in der gerichtlichen Praxis betreffend das Sul- tanat Oman bislang keine Erfahrungswerte (siehe oben E. 9.4.1). Art. 46 Abs. 26 UNCAC schreibt diesbezüglich vor, dass der ersuchte Vertragsstaat vor einer Ablehnung des Ersuchens nach Art. Art. 46 Abs. 21 UNCAC oder einem Aufschub des Ersuchens nach Art. 46 Abs. 25 UNCAC den ersuchen- den Vertragsstaat konsultiert, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersuchende Vertragsstaat die Rechtshilfe unter diesen Bedingun- gen an, so muss er sich an diese halten. Mit Blick auf die festgestellten Men- schenrechtsverletzungen und Verfahrensmängel sind nachfolgend gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC bzw. auf Art. 80p Abs. 1 IRSG die vom Sultanat Oman einzuhaltenden Bedingungen zu formulieren, unter denen die nach- gesuchte Rechtshilfe geleistet werden kann. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen (vgl. E. 9) stehen dabei die in den Art. 7, 9, 10 und 14 UNO- Pakt II festgelegten Garantien im Vordergrund. Zur Konkretisierung der Ga- rantien zur Behandlung von im Rahmen des Strafverfahrens festgenomme- nen Personen dienen dabei die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen, die sog. Nelson-Mandela-Regeln (UN General Assembly, «Resolution adopted by the General Assembly on 17 De- cember 2015 – United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners [the Nelson Mandela Rules]» (8. Januar 2016), UN Doc A/RES/70/175).
10.2 Die vom ersuchenden Staat im vorliegenden Fall einzuholenden Mindestga- rantieerklärungen lauten im Einzelnen wie folgt:
I. aus Art. 7 und 10 UNO-Pakt II
a. Alle Gefangenen sind mit der Achtung zu behandeln, die der Würde und dem Wert gebührt, die ihnen als Menschen innewohnen. Kein Gefangener darf der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Namentlich ist zu garantieren, dass Gefangene nicht geschlagen werden und ihnen auch keine Schläge oder andere körperliche Beeinträchtigungen angedroht werden (beispiels- weise durch Scheinexekutionen). Den Gefangenen sind keine Hauben über den Kopf zu ziehen.
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b. Alle für Gefangene, insbesondere für deren nächtliche Unterbringung, vor- gesehenen Räume haben allen Erfordernissen der Gesundheit zu entspre- chen; dabei sind die klimatischen Verhältnisse und insbesondere die verfüg- bare Luftmenge, eine Mindestbodenfläche, Beleuchtung, Heizung und Be- lüftung zu berücksichtigen.
c. Die sanitären Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Gefangene ihre Notdurft umgehend und in einer hygienisch annehmbaren Weise ver- richten können.
d. Von den Gefangenen ist persönliche Reinlichkeit zu fordern. Zu diesem Zweck sind ihnen Wasser und die für die Gesundheit und Reinlichkeit erfor- derlichen Toilettenartikel zur Verfügung zu stellen.
e. Alle Kleidungsstücke der Gefangenen müssen sauber sein und in ordentli- chem Zustand gehalten werden. Die Leibwäsche ist so oft zu wechseln und zu waschen, wie es die Wahrung der Hygiene erfordert.
f. Allen Gefangenen ist ein eigenes Bett mit ausreichendem, eigenem Bett- zeug zur Verfügung zu stellen, das bei der Ausgabe sauber sein muss, in gutem Zustand zu halten und oft genug zu wechseln ist, um den Erfordernis- sen der Sauberkeit zu genügen.
g. Allen Gefangenen muss Trinkwasser zur Verfügung stehen, wann immer sie es benötigen.
h. Den Gefangenen ist umgehend Zugang zur notwendigen ärztlichen Be- treuung zu gewähren. Sie haben Anspruch auf regelmässige, rechtzeitige und nicht von ihrem Verhalten abhängige Verabreichung ärztlich verordneter Medikamente. Sie haben Anspruch auf umgehende Hospitalisierung, sofern der Arzt ohne diese eine Lebensgefährdung oder das konkrete Risiko einer dauernden, schweren gesundheitlichen Schädigung bejaht. Medizinische Entscheidungen dürfen nur von den zuständigen Gesundheitsfachkräften getroffen und von nicht-medizinischen Bediensteten weder aufgehoben noch ausser Acht gelassen werden.
i. Den Gefangenen ist zu gestatten, unter der notwendigen Aufsicht in regel- mässigen Abständen mit ihren Familienangehörigen zu verkehren, indem sie schriftlich korrespondieren und indem sie Besuche empfangen (mindestens einmal alle zwei Wochen nach einer Inhaftierung von mehr als 30 Tagen).
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j. Den Gefangenen sind ausreichende Gelegenheit, Zeit und Möglichkeiten zu geben, damit sie von einem Rechtsberater (Anwalt) ihrer Wahl oder einem Anbieter rechtlicher Unterstützung aufgesucht werden, mit diesem verkehren und sich von ihm beraten lassen können, und zwar ohne Verzug, Abhören, Abfangen oder Zensur und in vollständiger Vertraulichkeit in jeder Rechtssa- che. Die Beratungsgespräche können in Sicht- aber nicht in Hörweite von Vollzugsbediensteten stattfinden. Dem Rechtsberater (Anwalt) ist tagsüber nach kurzer Voranmeldung jederzeit Zugang zum Gefangenen zu gewähren.
II. aus Art. 9 UNO-Pakt II
a. Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, umgehend in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden.
b. Die Untersuchungsgefangenen müssen unverzüglich (spätestens 96 Stunden nach ihrer Festnahme) einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden. Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich hierbei durch einen Rechtsberater (Anwalt) verteidigen lassen. Zudem können sie die unentgelt- liche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungs- sprache des Gerichts nicht verstehen oder sprechen.
c. Die Untersuchungsgefangenen haben jederzeit das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Recht- mässigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und ihre Entlassung anord- nen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist. Die Untersu- chungsgefangenen dürfen sich hierbei durch einen Rechtsberater (Anwalt) verteidigen lassen. Das Verfahren kann auch schriftlich durchgeführt wer- den.
III. aus Art. 14 UNO-Pakt II
a. Vor Beginn von Einvernahmen (durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) sind die einzuvernehmenden Personen in einer ihr ver- ständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die entsprechende Information ist im Protokoll der Einvernahme festzuhal- ten.
b. Die beschuldigten Personen haben bei allen Einvernahmen das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein kann.
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c. Die beschuldigten Personen und deren Verteidiger dürfen mindestens ein- mal im Verfahren Fragen an die Belastungszeugen bzw. an die sie belasten- den Mitbeschuldigten stellen oder stellen lassen. Sie dürfen das Erscheinen und die Vernehmung von Entlastungszeugen unter den für die Belastungs- zeugen geltenden Bedingungen erwirken.
d. Die beschuldigten Personen haben Anspruch auf ein von Weisungen an- derer Behörden unabhängiges, haftanordnendes und urteilendes Gericht.
e. Die beschuldigten Personen haben Anspruch darauf, bis zu dem im ge- setzlichen Verfahren erbrachten Nachweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten. Insbesondere ist es Sache der staatlichen Behörden, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Es liegt nicht am Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen.
f. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräf- tig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
g. Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, dür- fen im Verfahren gegen die beschuldigten Personen nicht als Beweis ver- wendet werden (Art. 15 CAT).
IV. Monitoring
a. Die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman kann sich jederzeit über die Entwicklung des Strafverfahrens erkundigen, den Verhandlungen bei- wohnen und ein Exemplar des Endentscheids anfordern.
b. Den Vertretern der Schweizerischen Botschaft im Sultanat Oman ist je- derzeit und bewilligungsfrei Zugang zu den beschuldigten Personen zu ge- währen, wenn diese inhaftiert sind oder diesen anderweitig die Freiheit ent- zogen worden ist (beispielsweise durch Einweisung in eine psychiatrische Klinik).
c. Den Gefangenen sind jederzeit angemessene Möglichkeiten einzuräu- men, mit der Schweizerischen Botschaft im Sultanat Oman in Verbindung zu treten.
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d. Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind zudem angemes- sene Möglichkeiten einzuräumen, mit der diplomatischen und konsulari- schen Vertretung ihres Heimatstaates in Verbindung zu treten.
10.3 Die angefochtenen Schlussverfügungen II und VIII sind bezüglich der Her- ausgabe von Beweismitteln in diesem Sinne abzuändern und das BJ ist an- zuweisen, die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC zu konsultieren, um festzustellen, ob das Sultanat Oman die in E. 10.2 formu- lierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet werden kann. Das BJ hat zudem beim EDA abzuklären, ob die Einhaltung dieser Bedingungen und Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman erwar- tet und ob sie durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv auch überprüft werden kann. Gemäss den Menschenrechtsberichten des U.S. Department of State zum Sultanat Oman in den Jahren 2016, 2015 und 2014 hätten diplomatische Vertreter gewisser (nicht namentlich genannter) Botschaften im Sultanat Oman geltend gemacht, beim Zugang zu Inhaftier- ten ihrer Staatsangehörigkeit Schwierigkeiten gehabt zu haben10). Ange- sichts dieser Berichte unterliegen die Schweizer Behörden einer erhöhten Sorgfalt bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Garantien durch die Be- hörden des Sultanats Oman.
11. Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen II und VIII sind nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die bewilligte Herausgabe von Beweismit- teln ist an die Auflage zu knüpfen, dass die ersuchende Behörde die in E. 10.2 formulierten förmlichen Garantien abgibt und deren Einhaltung durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv überprüft werden kann. Im Übrigen sind diese Beschwerde abzuweisen, nachdem den Akten keine Gründe zu entnehmen sind, welche der Leistung der nachgesuchten Rechtshilfe grundsätzlich entgegenstünden.
12. Dem Beschwerdeführer 1 fehlt es bezüglich der Schlussverfügungen III, IV, VII und XI grundsätzlich am Nachweis seiner Beschwerdelegitimation (siehe oben E. 2.3.6 und 2.3.7). Auf die entsprechenden Beschwerden ist grund- sätzlich nicht einzutreten. Den Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 fehlt es be- züglich der Schlussverfügungen V, VI, IX und X demgegenüber an der Legi- timation, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.206 vom 26. Mai 2017, E. 6.2.1 m.w.H.). Ihre Beschwerden sind demnach grundsätzlich abzuweisen. Durch eine umgehende Herausgabe der Beweismittel gemäss diesen Schlussver-
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fügungen würde jedoch der Schutz der Menschenrechte des Beschwerde- führers 1 im Verfahren des ersuchenden Staates angesichts der Ernsthaf- tigkeit der festgestellten Mängel in eben diesem Verfahren illusorisch wer- den. Es wäre bei dieser Sachlage weder kohärent noch zweckmässig, trotz der drohenden Menschenrechtsverletzungen bzw. der festgestellten Mängel im Strafverfahren des ersuchenden Staates, die die Beschuldigten betref- fende Rechtshilfe an die oben stehenden Bedingungen zu knüpfen und gleichzeitig die die Gesellschaften betreffende Rechtshilfe ohne Weiteres zu leisten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2007 vom 13. Au- gust 2007, E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich anzuweisen, mit der Herausgabe der Beweismittel gemäss den Schlussverfügungen III, IV, V, VI, VII, IX, X und XI zuzuwarten, bis das Sultanat Oman die in E. 10.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet werden kann.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den teilweise unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvorschüs- sen in der Höhe von insgesamt Fr. 13'000.– (RR.2017.23-25, act. 4, 6; RR.2017.62-64, act. 3, 4; RR.2017.74, act. 3, 4). Die Bundesstrafgerichts- kasse hat den Beschwerdeführern Fr. 6'500.– zurückzuerstatten.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen erwach- senen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zumindest teil- weise zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Fussnoten:
1) http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=130&Lang=EN
2) http://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=15028&LangID=E
3) https://www.amnesty.org/en/documents/mde20/004/2014/en/
4) https://www.amnesty.org/en/documents/mde20/001/2014/en/
5) https://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/oman
6) https://www.hrw.org/news/2014/12/18/oman-rights-routinely-trampled
7) https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Oman.pdf
8) http://www.gc4hr.org/news/view/968
9) http://www.gc4hr.org/report/view/20
10) https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/index.htm
11) https://www.hrw.org/news/2015/03/23/oman-upr-submission-march-2015
12) https://www.hrw.org/world-report/2016/country-chapters/oman
13) https://www.hrw.org/world-report/2017/country-chapters/oman
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren RR.2017.23-25, RR.2017.62-64 und RR.2017.74 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen II und VIII werden teilweise gutgeheissen und diese Schlussverfügungen werden in Bezug auf die Her- ausgabe von Beweismitteln aufgehoben.
3. Das BJ wird angewiesen, die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC zu konsultieren, um festzustellen, ob das Sultanat Oman die in E. 10.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen ge- leistet werden kann. Das BJ hat zudem beim EDA abzuklären, ob die Einhal- tung dieser Bedingungen und Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman erwartet und ob sie durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv auch überprüft werden kann.
4. Auf die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen III, IV, VII und XI wird nicht eingetreten.
5. Die Beschwerden gegen die Schlussverfügungen V, VI, IX und X werden ab- gewiesen.
6. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, mit der Herausgabe der Beweis- mittel gemäss den Schlussverfügungen III, IV, V, VI, VII, IX, X und XI zuzu- warten, bis das Sultanat Oman die in E. 10.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet werden kann.
7. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den geleisteten Kostenvor- schüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 13'000.–. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 6'500.– zurückzuerstat- ten.
8. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 6'000.– zu entschädigen.
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Bellinzona, 11. Dezember 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Kurt Blickenstorfer und/oder Silvia Renninger - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).