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RR.2017.94

Bundesstrafgericht · 2017-12-07 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Sultanat Oman. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Sultanats Oman führen ein Strafverfahren gegen A., B. und C. wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäsche- rei und des Amtsmissbrauchs (vgl. Akten BA, pag. 1.01 0001). In diesem Zusammenhang richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman am 21. Januar 2014 ein Rechtshilfeersuchen an die hiesigen Justizbehör- den. Darin ersuchte sie nebst anderem um detaillierte Offenlegung der Kon- ten der genannten Beschuldigten sowie jeglicher Konten von Firmen in deren Besitz. Aus diesen Informationen sollten die Quellen sowie die Adressaten jeglicher Überweisungen hervorgehen. Weiter verlangt wurde die Einfrierung der Privatkonten der Beschuldigten sowie jeglicher auf diese lautenden Fir- menkonten (Akten BA, pag. 1.01 0001 ff.).

B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Durchführung des Verfahrens der Bundesanwalt- schaft (Akten BA, pag. 2.01 0001 f.). Am 28. März 2014 verfügte die Bun- desanwaltschaft, dem Rechtshilfeersuchen werde entsprochen (Akten BA, pag. 3.01 0001 ff.). Die Bankunterlagen der auf den Beschuldigten A. lauten- den Geschäftsbeziehung der Bank D. AG mit der Stammnummer 1 waren für den Zeitraum seit Eröffnung der Bankverbindung am 22. Juli 2004 bis

13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft ge- führten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank D. AG erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.1 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersu- chen auch auf Herausgabe der Bankunterlagen zur Geschäftsbeziehung der Bank D. AG mit der Stammnummer 1 abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 31. März 2014 in das Rechtshilfever- fahren bei (Akten BA, pag. 7.1 0001 ff.). Die Bank D. AG wurde am 25. Ok- tober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.1 0005 f.). Mit Zwischenverfügung I vom 16. November 2016 forderte die Bundesan- waltschaft die Bank D. AG auf, ihr die seit 13. September 2013 neu angefal- lenen Unterlagen zum erwähnten Konto herauszugeben. Zudem beschlag- nahmte sie die auf der Geschäftsbeziehung mit der Stammnummer 1 liegen- den Vermögenswerte (Akten BA, pag. 7.1 0007 ff.). Die Bank D. AG sperrte daraufhin die entsprechenden Vermögenswerte und übermittelte der Bun- desanwaltschaft die gewünschten Unterlagen (Akten BA, pag. 7.1 0015 f.).

C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 zeigte Rechtsanwalt Lucius Richard Blatt- ner (nachfolgend «RA Blattner») der Bundesanwaltschaft an, von A. mit der Wahrung von dessen Interessen im Rechtshilfeverfahren beauftragt worden

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zu sein (Akten BA, pag. 14.2.1 0001 ff.). Innerhalb entsprechender Frist liess A. am 30. Januar 2017 mitteilen, er stimme einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG nicht zu (Akten BA, pag. 14.2.1 0014). Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 nahm A. zum Rechts- hilfeersuchen Stellung. Hierbei beantragte er, ihm sei für das Rechtshilfever- fahren in der Person von RA Blattner ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Akten BA, pag. 14.2.1 0017 ff.). Die Bundesanwaltschaft liess RA Blattner daraufhin ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu- gehen und forderte ihn auf, dieses auszufüllen und mit den darin erwähnten Unterlagen zu retournieren (Akten BA, pag. 14.2.1 0021 ff.). Das ausgefüllte Formular wurde der Bundesanwaltschaft am 13. März 2017 eingereicht (Ak- ten BA, pag. 14.2.1 0034 ff.).

D. Mit Schlussverfügung I vom 17. März 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der die Geschäftsbeziehung Nr. 1 der Bank D. AG betref- fenden Bankunterlagen an die ersuchende Behörde. Gleichzeitig erhielt sie die Sperre der auf dieser Geschäftsbeziehung liegenden Vermögenswerte aufrecht. Zudem wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 1.2).

E. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 19. April 2017 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Es sei die Schlussverfügung I der Bundesanwaltschaft vom 17. März 2017 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des Sultanats Oman vom 21. Januar 2014 abzuweisen.

2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, sämtliche beschlagnahmten und in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung aufgelisteten Unterlagen Unterzeichnen- dem als Vertreter des Beschwerdeführers zurückzugeben.

3. Es sei die Kontosperre auf die Konten mit der Stammnummer 1 bei der Bank D. AG, lautend auf A., unverzüglich aufzuheben.

4. Eventualiter sei vor der Gewährung von Rechtshilfe eine Garantie des ersuchenden Staa- tes einzuholen, wonach sich dieser verpflichtet, inskünftig im originären Verfahren gegen den Verfolgten die Verfahrensvorschriften der EMRK und des UNO-Pakts II einzuhalten.

5. Es sei der abweisende Entscheid der Bundesanwaltschaft betreffend Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Bestellung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter rück- wirkend zu gewähren.

6. Eventualiter sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den Konten mit der Stamm- nummer 1 bei der Bank D. AG im Umfange von Fr. 50‘000.– zur Finanzierung der Rechtsver- tretung aufzuheben.

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7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten der Staats- kasse.

Die Beschwerdekammer lud RA Blattner am 20. April 2017 ein, einen Kos- tenvorschuss von Fr. 8‘000.– zu leisten. Für den Fall, dass das Beschwer- debegehren Ziff. 5 dahingehend zu verstehen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren gewährt werden solle, er- suchte sie ihn, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszu- füllen bzw. gegebenenfalls ergänzende Angaben zum bereits vor der Vo- rinstanz eingereichten Formular zu machen (act. 3). Mit zwei Eingaben vom

26. April 2017 bzw. vom 28. April 2017 liess A. um die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchen (act. 4 und 5). Die Beschwerdekammer teilte diesbezüglich am 9. Mai 2017 mit, einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ergehe voraussichtlich mit dem Entscheid in der Haupt- sache (act. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 beantragt die Bundesanwalt- schaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten seien dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (act. 7). In seiner Vernehmlassung vom

22. Mai 2017 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9).

Mit Replik vom 23. Juni 2017 ersucht A. nochmals um Gutheissung seiner Anträge (act. 12). Die Replik wurde dem BJ und der Bundesanwaltschaft am

27. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Für die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Sultanat Oman sind die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) massgebend, soweit diese direkt anwendbar sind.

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Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, das UNCAC sei für das Sultanat Oman erst am 8. Februar 2014 und damit erst nach der Stellung des vorlie- genden Rechtshilfeersuchens in Kraft getreten. Dieses könne sich daher nicht auf das UNCAC beziehen (act. 1, Rz. 11 ff.). Für den Bereich der inter- nationalen Rechtshilfe findet jedoch, mangels anders lautender Übergangs- bestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113 m.w.H.). Die Bestimmungen des UNCAC sind demnach vorliegend mit zu berücksichtigen und die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

E. 1.2 Im Übrigen gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt na- mentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von den vorliegend angefochtenen Rechtshilfemassnahmen betroffenen Kontos bei der Bank D. AG (Akten BA,

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pag. 7.4.18.1 0001 ff.). Er ist damit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4 Das Rechtshilfeersuchen (Akten BA, pag. 1.01 0001 ff.) enthält zusammen- gefasst dargestellt die folgende Schilderung der Anklage: Die Unternehmung E. stand im Besitz der F., dem indischen Frachtunternehmen G. und der H. und verfügte über den Gas-Tanker «I.». Die E. stand vor der Insolvenz und der Zwangsversteigerung ihrer Anteile, als sie den beschuldigten Beschwer- deführer dazu bewegen konnte, eine Partnerschaft mit dem Sultanat Oman zu ermöglichen. Er habe hierzu einen Vertrag unterzeichnet, mit welchem das Sultanat Oman 40 % der Anteile der E. übernommen habe. Der Be- schwerdeführer habe auch eine Vereinbarung zu den Hauptbedingungen dieser Partnerschaft unterzeichnet. Das Sultanat Oman habe die Anteile an der E. «zum marktüblichen Preis» gekauft, hätte diese aber wegen der be- vorstehenden Insolvenz zu einem günstigeren Preis erwerben können. Das Sultanat Oman habe im Übrigen auch nicht die Absicht gehabt, sich in die- sem Sektor überhaupt zu betätigen. Eine weitere Einigung mit der F. habe dazu geführt, dass diese und das Sultanat Oman schliesslich je über 50 % der Anteile an der E. verfügten.

Der erwähnte Gas-Tanker «I.» sei in der Folge für 19 Jahre und zu einem Preis von USD 73‘000.– pro Tag der J. vermietet worden. Der Beschwerde- führer habe in diesem Zusammenhang seine Position ausgenutzt und ge- meinsam mit den beiden Mitbeschuldigten B. und C. von der F. Beste- chungsgelder in der Höhe von 5 % des Gesamtvertrags verlangt. Die drei Beschuldigten hätten diese Gelder in der Folge entsprechend ihrer jeweili- gen Rolle unter sich aufgeteilt. B. habe auf Ersuchen des Beschwerdeführers den Prozess der Beteiligung an der F. erleichtert und für die Weiterleitung der Gelder an die Mitbeschuldigten gesorgt. C. wiederum habe die Vertre- tung der F. im Sultanat Oman wahrgenommen.

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Laut einem weiteren Abkommen aus dem Jahre 2002 sei der Beschwerde- führer für die Finanzierung und Vermietung des Tankers «K.» verantwortlich gewesen. Dazu habe sich das Sultanat Oman mit 75 % an der Unterneh- mung L. beteiligt, welche im Besitz der F. sei. Das Schiff sei für drei Jahre zu einem Preis von USD 69‘000.– pro Tag vermietet worden.

Im Jahre 2003 sei das omanische Frachtunternehmen gegründet worden. Es gehöre vollständig dem Sultanat Oman und beschäftige sich im Namen von dessen Regierung mit Projekten in den Bereichen Kauf, Vermietung, An- mietung und Weitervermietung von Schiffen sowie mit Investitionen in Fir- men in diesem Bereich. Der Beschwerdeführer habe den Posten des Gene- raldirektors bekleidet und sei Mitglied des Aufsichtsrats gewesen. Er habe alle Handlungen und Gespräche mit der F. bezüglich den Handelsabkom- men im Zusammenhang mit den beiden Schiffen «I.» und «K.» als Reprä- sentant des Staates übernommen.

Entsprechend dem Abkommen zwischen der F. und dem Beschwerdeführer betreffend die erwähnte Provision seien im Zeitraum von 2007 bis 2008 Schecks der genannten Unternehmung zu Gunsten eines Kontos von einem der drei Beschuldigten in der Schweiz ausgestellt und eingelöst worden. Da- nach seien die Gelder teilweise dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschul- digten C. weitergeleitet worden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, das Rechtshilfeersuchen beruhe auf Ereignissen, welche nach dem Recht des Sultanats Oman teilweise noch gar nicht als Delikte kodifiziert gewesen seien (Geldwäscherei; act. 1, Rz. 34; vgl. auch act. 1, Rz. 7).

E. 5.2 Gemäss Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC können die Vertragsstaaten die Rechts- hilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beidseitiger Straf- barkeit verweigern. In diesem Sinne sieht Art. 64 Abs. 1 IRSG für die ak- zessorische Rechtshilfe vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist (vgl. auch die konventionsrechtliche Definition der beidseitigen Straf- barkeit in Art. 43 Abs. 2 UNCAC, welche sich indessen, soweit hier relevant, nicht von derjenigen des IRSG unterscheidet; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.4).

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Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Straf- barkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).

E. 5.3 Dem Rechtshilfeersuchen kann hinreichend klar entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Repräsentant des Sultanats Oman (vgl. Akten BA, pag. 1.01 0003) im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss betreffend Miete des Gas-Tankers «I.» von der F. Bestechungszahlungen verlangt und entgegengenommen habe. Diese Gelder seien in der Folge unter den Betei- ligten, darunter C. als Vertreter der F. im Sultanat Oman, aufgeteilt worden. Dieser Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres unter die Straftatbestände des Bestechens (Art. 322ter StGB) und des sich bestechen Lassens (Art. 322quater StGB) subsumieren. Der vom Beschwerdeführer für das Sultanat Oman ab- geschlossene Vertrag betreffend Erwerb von Anteilen an der E. zu einem überhöhten Preis dürfte zudem primär unter den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) fallen. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, angeblich fehlende Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchen- den Staates angeht (act. 1, Rz. 16 ff.), ist festzuhalten, dass die schweizeri- schen Rechtshilfebehörden durch Art. 64 IRSG unter Vorbehalt missbräuch- licher Ersuchen nicht zu deren Überprüfung verpflichtet sind (BGE 126 II 409 E. 6.c/bb S. 421 f.; 126 II 212 E. 6c/bb S. 215; Urteil des Bundesgerichts 1A.257/2003 vom 28. Januar 2004, E. 7; TPF 2013 97 E. 5.2 S. 100; vgl. auch HEIMGARTNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 64 IRSG N. 15; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internatio- nale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 584). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist vorliegend erfüllt und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bezüglich der den Beschuldig- ten vorgeworfenen Delikte sei die Verjährung eingetreten, weshalb die er- suchte Rechtshilfeleistung zu verweigern sei (act. 1, Rz. 7, 27 ff., 34).

E. 6.2 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang Art. 46 Abs. 21 lit. d UN- CAC, wonach die Rechtshilfe verweigert werden kann, wenn es dem Rechts-

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hilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzu- geben (vgl. hierzu BGE 140 IV 123 E. 5.2 S. 128). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre- ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausge- schlossen wäre. Massgeblich ist damit, wie es sich hinsichtlich der Verjäh- rung verhielte, wenn die Tat in der Schweiz verübt worden wäre. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG will nach seinem Sinn und Zweck in einem schweizerischen Rechtshilfeverfahren Zwangsmassnahmen ausschliessen, wenn sie – wäre die Tat in der Schweiz verübt worden – auch in einem hiesigen Strafverfah- ren wegen Verjährung nicht mehr möglich wären (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.1 S. 30 m.w.H.).

Die Verjährung beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Schlussverfügung geltenden schweizerischen Recht, unter Einbezug des Grundsatzes der lex mitior gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB (BGE 130 II 217 E. 11.2 S. 235; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.284 vom 19. November 2009, E. 4.2). Gemäss Rechtsprechung ist für die Frage des Verjährungseintritts jedoch auf den Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme abzustel- len und nicht auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im Sinne von Art. 80d IRSG (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.3 S. 32; 136 IV 4 E. 6.2; 126 II 462 E. 4c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.236 vom 2. Mai 2014, E. 3.3 in fine). Dieses Vorgehen erlaubt es, die Gewährung von Rechtshilfe zu begünstigen und insbesondere zu vermeiden, dass ein zunächst als zu- lässig beurteiltes Rechtshilfeersuchen in der Folge (allein) wegen der Dauer des Rechtshilfeverfahrens abgewiesen werden muss (BGE 136 IV 4 E. 6.2 m.w.H.).

E. 6.3 Dem Rechtshilfeersuchen kann entnommen werden, dass im Zeitraum von 2007 bis 2008 Bestechungsgelder in Form einer Provision hinsichtlich einer zuvor schon geschlossenen Vereinbarung geflossen sein sollen. Die Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG erging im Rahmen der Zwischenverfügung I vom 16. November 2016 (Akten BA, pag. 7.1 0007 ff.). Zumindest bezüglich der untersuchten Handlungen in den Jahren 2007 und 2008 ist die Verfolgungsverjährung im massgebenden Zeitpunkt noch nicht eingetreten, da nicht nur das Versprechen bzw. Versprechen lassen, sondern auch die Gewährung bzw. die Annahme von Bestechungsgeldern den Tatbestand der Art. 322ter und 322quater StGB erfüllt. Die entsprechende Verjährungsfrist beträgt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 98 StGB 15 Jahre.

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E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestünden ernst zu neh- mende Gründe zur Annahme, das Verfahren im ersuchenden Staat entspre- che nicht den Verfahrensgrundsätzen der Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), weshalb die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht gewährt werden könne (act. 1, Rz. 7, 36 ff.; act. 12, Ziff. 1, 2.4). Er verweist dabei hauptsächlich auf einen von ihm handschriftlich verfassten Bericht, in dem er selbst erlittene, schwer- wiegende Menschenrechtsverletzungen geltend macht (act. 1.3).

E. 7.2 Das BJ führt aus, im Verhältnis zum Sultanat Oman habe die Schweiz bereits mehrere Rechtshilfeersuchen erfolgreich vollzogen. Im Jahre 2014 habe das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») im Auftrag des BJ in einem Falle Abklärungen der Menschenrechts- situation im Sultanat Oman vorgenommen und es nicht als nötig erachtet, die Leistung der Rechtshilfe an Bedingungen zu knüpfen. In einigen vom BJ angeführten Menschenrechtsberichten würden zudem keine Foltervorwürfe erhoben (act. 9, Ziff. II.2, S. 3). Die Beschwerdegegnerin kommt im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zu einer ähnlichen Beurteilung (act. 7, Rz. 5 ff.).

E. 7.3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 21 lit. d UNCAC kann die Rechtshilfe verweigert wer- den, wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwider- liefe, dem Ersuchen stattzugeben. Ausschlussgründe nach Art. 2 IRSG stel- len Rechtshilfeverweigerungsgründe im Sinne von Art. 46 Abs. 21 lit. d UN- CAC dar (so ausdrücklich in der Botschaft vom 21. September 2007 zum UNO-Übereinkommen gegen Korruption, BBl 2007 S. 7402 Fn 144).

Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter, der sich im Land der ersuchen- den Behörde aufhält, ohne Weiteres befugt, sich auf den Ausschlussgrund nach Art. 2 lit. a IRSG zu berufen (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.206 vom 26. Mai 2017, E. 6.2.1 m.w.H.). Das wird auch vom BJ nicht bestritten (act. 9, Ziff. II.2, S. 3).

E. 7.3.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den

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verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).

Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Ver- ständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechts- hilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Be- schuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politi- schen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschen- rechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Unsicherheiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen noch keine Verweigerung der Rechtshilfe. Sie können hingegen die Einho- lung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von menschenrechtli- chen Garantien gebieten (BGE 123 II 161 E. 6f S. 171 ff.).

Zur Frage, in welchem Fall Zusicherungen vom ersuchenden Staat einzuho- len sind, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Dreiteilung vorgenommen (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.), welche auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung kommt: Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeu- ropas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theore- tisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswid- rigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Fälle, in denen das Risiko einer

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menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherun- gen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch the- oretisch erscheint (vgl. auch TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 63; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.127 vom 25. Juli 2017, E. 5.5.1).

Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann - und vor allem - ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 134 IV 156 E. 6.8. m.w.H.).

E. 7.4.1 Die Menschenrechtssituation im Sultanat Oman war bis zum heutigen Zeit- punkt noch nie Gegenstand der Beurteilung des Bundesstrafgerichts oder des Bundesgerichts. Zumindest in der veröffentlichten Rechtsprechung sind hierzu keine Entscheide oder Urteile zu finden. Was den Beitritt zu internati- onalen Menschenrechtskonventionen angeht, so fällt auf, dass das Sultanat Oman keines der auch den Bereich der Strafverfolgung berührenden Über- einkommen unterzeichnet hat. Das betrifft insbesondere den UNO-Pakt II aber auch das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT; SR 0.105)1). Im Rahmen der Universellen Periodischen Über- prüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen empfahl u. a. auch die Vertretung der Schweiz dem Sultanat Oman, den UNO-Pakt II und das CAT ohne Vorbehalte zu ratifizieren (vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Working Group on the Universal Periodic Review – Oman» (6. Januar 2016), UN Doc A/HRC/31/11, Ziff. 129.5 und 129.29). Die Emp- fehlung zur Ratifizierung des UNO-Pakts II wurde vom Sultanat Oman bis dato jedoch nicht angenommen, sondern lediglich zur Kenntnis genommen (vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Working Group on the Uni- versal Periodic Review – Oman, Addendum» (8. März 2016), UN Doc A/HRC/31/11/Add.1). Dieser Umstand lässt zumindest daran zweifeln, dass das Verfahren im Sultanat Oman den im UNO-Pakt II festgelegten Verfah- rensgarantien entspricht. Dementsprechend drängt sich vorliegend eine um- fassendere Analyse der Menschenrechtssituation im Sultanat Oman auf, dies vor allem mit Blick auf den Bereich der Strafverfolgung. Hierzu ist nach- folgend auf eine Reihe von öffentlich zugänglichen, von internationalen Or- ganisationen, Drittstaaten und Menschenrechtsorganisationen verfassten Berichten zurückzugreifen.

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E. 7.4.2 Im internationalen Fokus stehen nebst anderem die Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit durch die Behörden des Sultanats Oman. Auch das Recht auf Versammlungsfreiheit ist nicht gewährleistet. Dies räumen auch das BJ (act. 9, Ziff. II.2, S. 3 und act. 9.1, 9.2) und die Beschwerdegeg- nerin ein (act. 7, Rz. 6). Zu diesem Zweck scheinen die Behörden des Sul- tanats Oman auch verbreitet auf die Mittel der Einschüchterung und der psy- chologischen Folter (Schlafentzug) zurückzugreifen. So seien beispielsweise Aktivisten für längere Zeit in Einzelhaft genommen und rund um die Uhr lau- ter Musik ausgesetzt worden. Gelegentlich sei das Licht in den Zellen 24 Stunden am Tag eingeschaltet geblieben (vgl. die Äusserung vom 13. Sep- tember 2014 des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Ver- sammlungs- und Vereinsfreiheit nach seinem Besuch im Sultanat Oman2) sowie dessen anschliessenden Bericht [UN Human Rights Council, «Report of the Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Maina Kiai, Addendum – Mission to Oman» (27. April 2015), UN Doc A/HRC/29/25/Add.1, Rz. 21]). Solche und andere Formen von Folter wie Prügel, das Überziehen von Hauben über den ganzen Kopf (hooding), Vortäuschen von (bevorstehenden) Hinrichtungen (mock execution) werden auch in zwei verschiedenen Berichten von Amnesty International aus dem Jahre 2014 denunziert3) 4). Von Vorwürfen, in der Untersuchungshaft werde gefoltert, berichtet auch die Organisation Human Rights Watch in ihrem World Report 20155). Konkrete Beispiele hierzu finden sich in einem Bericht derselben Organisation vom 18. Dezember 20146): so soll beispielsweise ei- nem Beschuldigten gedroht worden sein, ihm seine Medikamente gegen Herz- und Rückenprobleme bzw. gegen hohen Blutdruck zu verweigern. Zahlreiche Berichte über Folter und unmenschliche Behandlung bzw. regel- mässigen und weitverbreiteten Einsatz von Folter erwähnen auch die Ber- telsmann Stiftung in ihrem BTI 2016 Oman Country Report7) oder das Gulf Center for Human Rights in seiner Eingabe im Rahmen der Universellen Pe- riodischen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Natio- nen vom 23. März 20158). Bereits am 29. Januar 2014 publizierte das Gulf Center for Human Rights einen umfangreichen Bericht mit zahlreichen kon- kreten Foltervorwürfen an die Behörden des Sultanats Oman9). Schliesslich wies auch das U.S. Department of State in seinen Menschenrechtsberichten zum Sultanat Oman in den Jahren 2016, 2015 und 2014 stets darauf hin, dass das Landesrecht zwar Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung verbieten würde, Gefangene jedoch von Schlafentzug, Ausset- zung an extreme Temperaturen, Prügel und Einzelhaft berichten würden10).

Verbreitet sind auch Berichte, wonach den Inhaftierten regelmässig und über längere Dauer von Tagen und Wochen verweigert werde, ihre Familienan-

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gehörigen oder ihre Anwälte über die Inhaftierung zu unterrichten (incommu- nicado detention; vgl. u. a. den Oman 2014 Human Rights Report des U.S. Department of State10), die erwähnten Berichte von Amnesty International aus dem Jahre 20143) 4), die Eingabe von Human Rights Watch im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 23. März 201511) sowie den erwähnten BTI 2016 Oman Country Report der Bertelsmann Stiftung7)). Zudem sollen Inhaftierte verschiedentlich auch an geheime Orte bzw. in geheime Hafteinrichtungen verbracht worden sein6) 8). Der Sonderberichterstatter der Vereinten Natio- nen für Folter wies diesbezüglich in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 darauf hin, dass länger anhaltende incommunicado Inhaftierung oder Inhaf- tierung an geheimen Orten die Anwendung von Folter bzw. unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erleichtern und damit selbst eine solche Be- handlung darstellen könne. Der Sonderberichterstatter drängte die Regie- rung des Sultanats Oman ausdrücklich dazu, die Praxis der incommunicado Inhaftierung zu beenden (UN Human Rights Council, «Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Juan E. Méndez – Addendum» (29. Februar 2012), UN Doc A/HRC/19/61/Add.4, Rz. 122).

E. 7.4.3 In den verschiedenen Quellen findet sich weitere Kritik am Handeln der Straf- verfolgungsbehörden des Sultanats Oman, welche im Lichte der vom UNO- Pakt II gewährten Verfahrensgarantien ebenfalls zu berücksichtigen ist. So wird verschiedentlich der Vorwurf erhoben, den inhaftierten Beschuldigten sei (teilweise während mehrerer Tage und Wochen) der Zugang zum eige- nen Anwalt verweigert worden4) 5) (vgl. auch den jeweiligen World Report von Human Rights Watch für die Jahre 2016 und 201712) 13)). Im jeweiligen Oman Human Rights Report des U.S. Department of State für die Jahre 2014 und 2015 wird demgegenüber festgehalten, Inhaftierten sei in der Regel rascher Zugang zu einem Anwalt nach Wahl gewährt worden. In einzelnen Fällen hätten die Behörden jedoch Besprechungen der Inhaftierten mit ihrem An- walt nur in Anwesenheit eines Vertreters der Strafverfolgungsbehörde er- laubt10). In einzelnen Fällen seien Inhaftierte nicht sofort mit den ihnen ge- genüber erhobenen Tatvorwürfen konfrontiert worden (Oman 2014 Human Rights Report des U.S. Department of State10)).

E. 7.4.4 Zu Besorgnis Anlass geben auch die Haftbedingungen im Sultanat Oman bzw. vielmehr das Fehlen diesbezüglicher Berichte. Im bereits erwähnten Bericht von Human Rights Watch vom 18. Dezember 2014 wird ausgeführt, der Beschuldigte Said al-Jaddad sei zusammen mit 15 anderen Gefangenen in eine 12 m2 grosse Gefängniszelle mit ungenügender Lüftung und ungenü-

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genden hygienischen Zuständen versetzt worden6). Das Fehlen von Informa- tionen zu den Haftbedingungen im Sultanat Oman findet beispielsweise Er- wähnung in einem Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes (UN Committee on the Rights of the Child, «Concluding observations on the combined third and fourth periodic reports of Oman» (14. März 2016), UN Doc CRC/C/OMN/CO/3-4, Rz. 65a). Das Fehlen von regelmässigen und unabhängigen Inspektionen der Gefängnisse und Haft- anstalten im Sultanat Oman wird konstant kritisiert in den erwähnten Jahres- berichten des U.S. Department of State. Im Oman 2014 Human Rights Re- port wird hierzu ausgeführt, ausländischen Offiziellen sei seit über einem Jahrzehnt kein Besuch in einem Gefängnis zwecks Überprüfung der dortigen Bedingungen erlaubt worden10). Auch die Bertelsmann Stiftung stellt in ihrem Bericht fest, die Gefängnisse stünden nicht für unabhängige Kontrollen of- fen7).

E. 7.4.5 Thematisiert wird verschiedentlich auch das Fehlen einer landesinternen In- stanz, welche Menschenrechtsverletzungen untersucht und allenfalls auch sanktioniert. Das Sultanat Oman hat zwar eine National Human Rights Com- mission ins Leben gerufen. Diese sei jedoch nicht unabhängig vom Regime7) und es fehle ihr dementsprechend an Glaubwürdigkeit2). Sofern Miss- brauchsvorwürfe (überhaupt) untersucht werden, werden die Ergebnisse dieser Ermittlungen offenbar nicht publiziert10). In einem Dokument der Ver- einten Nationen wird die Kommission denn auch als «Marketingübung» ab- getan (public relations gimmick2)). Unabhängige im Sultanat Oman aktive Menschenrechtsorganisationen gibt es offenbar keine10).

E. 7.4.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Sultanat Oman bis heute

- zum Teil auch trotz entsprechender Aufforderung durch Vertreter der Schweiz - zentrale Menschenrechtskonventionen wie den UNO-Pakt II oder das CAT nicht unterzeichnet hat. Die Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird im Sultanat Oman sehr stark eingeschränkt. Entsprechend erschwert bzw. verunmöglicht wird damit die Arbeit von Men- schenrechtsorganisationen im Land. In sämtlichen erwähnten Berichten fin- den sich Vorwürfe der Folter an die Behörden des Sultanats Oman; vor allem aber eben nicht nur im Zusammenhang mit der Verfolgung von Menschen- rechtsaktivisten und Dissidenten. Die Beschreibung der angewandten Me- thoden deckt sich in den verschiedenen Quellen (insbesondere betreffend Schlafentzug). Diese stellen einen Verstoss gegen Art. 7 UNO-Pakt II dar. Wiederholt erhoben wird der Vorwurf des verweigerten oder nur einge- schränkten Zugangs zum eigenen Anwalt, was einen Verstoss gegen Art. 14 Abs. 3 lit. b UNO-Pakt II bedeutet. Besorgniserregend ist zudem das totale

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Fehlen von Informationen zu den Haftbedingungen im Sultanat Oman. Ver- schiedentlich wird auch festgehalten, dass die staatlichen Behörden gegen menschenrechtswidrige Praktiken nichts unternähmen. Art. 13 CAT bei- spielsweise räumt einem Folteropfer ein Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden ein (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1; vgl. auch UN Office of the High Commissioner for Human Rights, «CCPR General Comment No. 20: Ar- ticle 7 [Prohibition of Torture or Other Cruel, Inhuman oder Degrading Trea- tment or Punishment]» (10. März 1992), Rz. 14). Die Nichtbeachtung dieses Rechts stellt ebenfalls eine Menschenrechtsverletzung dar. Aufgrund dieser Analyse bestehen in allgemeiner Hinsicht ernst zu nehmende Gründe zur Annahme, dass das Verfahren im Sultanat Oman den im UNO-Pakt II fest- gelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

E. 7.5.1 Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidri- gen Behandlung ausgesetzt wäre, ist zunächst die von ihm handschriftlich verfasste Schilderung seiner Erlebnisse im Strafverfahren zu würdigen (act. 1.3). Demnach sei ihm zu Beginn der Untersuchungshaft der Zugang zu benötigter Medizin verweigert worden (Rz. 3.2, 4.1). Einmal sei er ge- zwungen worden, seine ganze Tagesration nach dem Essen einzunehmen, was zu Komplikationen geführt habe (Rz. 6.6). Anlässlich zweier Einvernah- men sei ihm mit Nachteilen zu Lasten seiner Angehörigen gedroht worden (Rz. 5.2, 6.2). Wegen «mangelnder Kooperation» seien ihm anlässlich einer Einvernahme Handschellen angelegt und eine Haube über den Kopf gestülpt worden (Rz. 6.2). Auch für Transporte sei ihm mehrfach eine Haube über den Kopf gezogen worden (Rz. 3.1, 3.2, 4.1). Zudem sei er von der Zelle für zehn Tage in den Aussenbereich verlegt worden, wo er mit lediglich zwei Bettdecken ausgerüstet auf dem Betonboden habe schlafen müssen. Dem- entsprechend habe er Rücken- und Nackenschmerzen gekriegt. Tagsüber sei er im Aussenbereich der prallen Sonne ausgesetzt gewesen. Der Be- schwerdeführer habe beobachten können, wie insbesondere ausländische Insassen erniedrigt worden seien, indem Bitten um einen Gang auf die Toi- lette oder um Medikamente völlig ignoriert worden seien (Rz. 6.4 f.). In einer Nacht sei auch seine Bitte und die Bitte seiner Mitinsassen um einen Gang auf die Toilette ignoriert worden, so dass sie auf den Boden ihrer Zelle haben urinieren müssen (Rz. 6.6). Für eine Dauer von fünf Tagen sei ihm das Du- schen verweigert worden (Rz. 6.6). Zudem berichtet er auch von Gängen in den Einvernahmeraum, langer Wartezeit und Rückkehr in die Zelle ohne Ein- vernahme (Rz. 6.7). Nach dem Transport in ein anderes Gefängnis sei er Kälte ausgesetzt worden (Rz. 7.7). Ersuchen um Anwesenheit seines

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Rechtsanwalts bei Einvernahmen seien durchwegs abgelehnt worden (Rz. 3.2, 4.1, 5.3, 6.1, 7.1, 7.7). Während der gesamten Untersuchungshaft sei ihm der Kontakt zu seiner Familie durchgehend verweigert worden (Rz. 5.4, 6.7). Er habe sich schliesslich beim Vorsitzenden des nationalen Menschenrechtsausschusses beklagt. Trotz Versprechen sofortigen Han- delns, sei nichts geschehen. Auch die Gerichte hätten entsprechende Rügen ignoriert (Rz. 7.8).

E. 7.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Mitbeschuldigte B. habe in seinen Beschwerden an das Bundesstrafgericht ebenfalls glaubhaft gemacht, seine Geständnisse seien durch Folter erzwungen worden (act. 12, Rz. 1.3). Er verweist damit insbesondere auf die Beschwerde von B. vom 9. Februar 2017 (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 121 ff.; vgl. hierzu auch die von B. hand- schriftlich verfasste, 43 Seiten umfassende Stellungnahme: RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 43). Dieser berichtet, 105 Tage Untersuchungshaft in beinahe vollständiger Isolation verbracht zu haben (Rz. 20, 22). Er sei auf Medika- mente angewiesen. Dieser Umstand sei benutzt worden, um auf ihn Druck auszuüben. Der Nachschub an Medikamenten sei erst mit Verzögerung aus- gehändigt worden; bisweilen erst als der körperliche Zustand von B. auf ernsthafte Probleme habe schliessen lassen (Rz. 26 ff.). B. sei wegen Nie- rensteinen auf hohe Flüssigkeitszufuhr angewiesen, was ihm verunmöglicht worden sei (Rz. 30). Er leide zudem an Unterzuckerung, habe aber keinen Orangensaft für Notfälle erhalten. Ein extra aufgespartes Stück Brot sei ihm wieder abgenommen worden (Rz. 35). Rufe und Signale aus der Zelle (zum Beispiel für einen Besuch der Toilette) seien von den Wärtern ignoriert oder erst nach einer halben Stunde beantwortet worden (Rz. 23). B. schildert schliesslich die verschiedenen eingesetzten Methoden, mit welchen er um den Schlaf gebracht worden sei (Rz. 32 f.). Drei bis vier Mal pro Nacht sei die Zellentüre lautstark geöffnet und wieder geschlossen worden. In der Zelle habe an 24 Stunden am Tage künstliches Licht gebrannt. Die Klimaanlage sei abwechselnd heiss oder kalt eingestellt worden. B. habe auf dem Beton- boden schlafen müssen und es habe in der Zelle weder Matratze noch Kis- sen, sondern nur drei Bettdecken gehabt. Zusätzlich sei B. mehrfach nachts aufgeweckt und in den Verhörraum gebracht worden. Dort habe man ihn stundenlang stehen lassen und ohne Verhör in die Zelle zurückgebracht. Ei- nige Male nachts sei es zu mehrstündigen Transporten an einen angeblich neuen Ort gekommen (Rz. 34). Bei jedem dieser Transporte oder Gang in den Verhörraum sei ihm eine Haube über den Kopf gestülpt worden (Rz. 12 ff., 34, 39 ff.). Während einer Einvernahme seien aus dem Nebenraum Schläge zu hören gewesen. Viele Mitinsassen hätten von gravierender Ge- walt berichtet (Rz. 45).

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B. berichtet, die Zelle sei dreckig gewesen. Die Toilette habe nur schlecht funktioniert. Es sei weder Seife noch Toilettenpapier zur Verfügung gestan- den (Rz. 21). Nachdem ihm die Wärter den Gang auf die Toilette verweigert hätten, habe er in der Zelle in eine Plastiktüte stuhlen müssen. Nach einem Stuhlgang während einer Phase der Bewusstlosigkeit sei er erst nach Stun- den auf die Toilette gelassen worden, habe aber keine neuen Kleider erhal- ten (Rz. 29). Er habe bis zu 15 Tage ohne Zahnbürste, Dusche oder neuen Overall auskommen müssen (Rz. 24 f.). Zum Essen sei ihm kein Besteck abgegeben worden (in Verbindung mit fehlender Seife und Toilettenpapier auf der Toilette). Ein abgegebener Löffel sei ihm wieder entfernt worden (Rz. 31). Die Zelle habe weder über Fenster noch über natürliches Licht verfügt (Rz. 32 f.).

Seine erste Bitte um Kontakt zu seinem Rechtsanwalt sei abgelehnt worden (Rz. 14). Zum ersten Kontakt mit diesem sei es erst nach elf Tagen Haft gekommen (Rz. 36). Sämtliche Unterredungen mit dem Rechtsanwalt hätten entweder in einem Raum mit Audio-/Videoüberwachung stattgefunden und seien mutmasslich überwacht worden (Rz. 36, 38), seien durch ein- und aus- gehendes Gefängnispersonal unterbrochen worden (Rz. 38) oder hätten in Gegenwart von Strafverfolgern stattgefunden (Rz. 52, 55, 80). Trotz entspre- chenden Ersuchen seien die Einvernahmen ohne Anwesenheit des Rechts- anwalts durchgeführt worden (Rz. 39 ff.). Auch der erste Termin vor einem Gericht zwecks Haftverlängerung rund 50 Tage nach der Verhaftung sowie ein weiterer Haftprüfungstermin seien in Abwesenheit des Rechtsanwalts er- folgt (Rz. 51, 53). Während solcher Einvernahmen seien ihm schriftliche Ge- ständnisse oder Erklärungen in arabischer Sprache abgenötigt worden. Er selber sei der arabischen Sprache jedoch nicht mächtig (Rz. 47 f.).

Schliesslich seien die Gerichte auf Rügen, dass sämtliche Einvernahmen in Abwesenheit des Rechtsanwalts durchgeführt worden seien, gar nicht erst eingegangen (Rz. 50).

E. 7.6 Das BJ führt in seiner Vernehmlassung aus, im Interesse der Verbrechens- bekämpfung könne die Rechtshilfe nicht mit all jenen Staaten ausgesetzt werden, die nicht den gleich hohen Haftstandard und die gleichen rechtlichen Möglichkeiten bieten wie die Schweiz. Dass der Beschwerdeführer nach dem Auftreten von gesundheitlichen Beschwerden sofort ins Spital überführt worden sei (act. 1.3, Rz. 5.2, 6.6) und dass er in einem Parallelverfahren vor dem Berufungsgericht Recht bekommen habe (act. 1.3, Rz. 5.2), zeige das grundsätzliche Funktionieren des Rechtssystems im Sultanat Oman. Eine Einmischung durch die Schweiz bezüglich der Haftbedingungen im Sultanat Oman erscheine schliesslich nicht angebracht (act. 9, Rz. II.2, S. 3).

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E. 7.7 Als kritisch erscheint vorab der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entzug ausreichender medizinischer Versorgung. Er selber berichtet zwar davon, während der Untersuchungshaft drei Mal hospitalisiert worden zu sein. Der Umstand, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Hospitalisierung erforderlich machte, ist aber in erster Linie auf die Ver- weigerung bzw. auf unsachgemässe Verabreichung von Arzneimitteln (ganze Tagesration auf einmal) durch die Gefängnisbediensteten zurückzu- führen. Eine solche Behandlung stellt offensichtlich einen Verstoss gegen Art. 7 und 10 Abs. 1 UNO-Pakt II dar. Art und Weise der Unterbringung des Beschwerdeführers (ungeeigneter Schlafplatz, Verweigerung der Notdurft, mangelhafte Hygiene, Aussetzung an Kälte) erscheint ebenfalls als kritisch. Das mehrfache Überziehen einer Haube während der Einvernahme zur Ein- schüchterung stellt einen Verstoss gegen Art. 7 UNO-Pakt II dar (vgl. hierzu UN General Assembly, «Torture and other cruel, inhuman or degrading tre- atment and punishment – Note by the Secretary-General» (5. August 2016), UN Doc A/71/298, Rz. 45 m.w.H.). Kritisch zu sehen sind ebenfalls der dem Beschwerdeführer von den Strafbehörden offenbar verweigerte Zugang zu einem Rechtsanwalt sowie die Androhungen ernstlicher Nachteile zu Lasten von Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden kann aber auch der Bericht von B., dem Mitbeschul- digten des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls geltend macht, in seiner Untersuchungshaft groben Menschenrechtsverstössen ausgesetzt gewesen zu sein. Zu diesem und zum Bericht des Beschwerdeführers kann gesagt werden, dass ihr teilweise hoher Detaillierungsgrad und die Tatsache, dass sie sich inhaltlich teilweise decken, auf ein gewisses Mass an Glaubwürdig- keit schliessen lassen. Diese wird erhöht dadurch, dass genau dieselben von den Mitbeschuldigten gerügten Verstösse gegen Menschenrechte und Ver- fahrensmängel oftmals auch in den oben erwähnten Berichten zur allgemei- nen Menschenrechtslage im Sultanat Oman thematisiert werden (namentlich Schlafentzug und nicht gewährter freier Zugang zum Rechtsanwalt). Die Würdigung der gesamten Umstände sowie die verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers wie auch seiner Mitbeschuldigten lassen demnach auch die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat ob- jektiv und ernsthaft schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte ausgesetzt sein könnte, als glaubhaft erscheinen. Damit stellt sich im An- schluss die Frage, was dieser Befund für die Gewährung der Rechtshilfe an das Sultanat Oman bedeutet.

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E. 8.1 Die vom BJ angeführte Einschätzung des EDA, wonach es nicht nötig sei, die Leistung von Rechtshilfe an das Sultanat Oman an Bedingungen zu knüpfen (act. 9, Ziff. II.2, S. 3), kann nach dem oben Ausgeführten auf jeden Fall nicht geteilt werden. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das festgestellte Risiko menschenrechtswidriger Behandlung mittels diplomatischer Garantien be- hoben oder zumindest auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Wie bereits erwähnt bestehen zumindest in der gerichtlichen Praxis betreffend das Sultanat Oman bislang keine Erfahrungswerte (siehe oben E. 7.4.1). Art. 46 Abs. 26 UNCAC schreibt diesbezüglich vor, dass der ersuchte Vertragsstaat vor einer Ableh- nung des Ersuchens nach Art. 46 Abs. 21 UNCAC oder einem Aufschub des Ersuchens nach Art. 46 Abs. 25 UNCAC den ersuchenden Vertragsstaat konsultiert, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihm als erfor- derlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersu- chende Vertragsstaat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss er sich an diese halten. Mit Blick auf die festgestellten Menschenrechtsver- letzungen und Verfahrensmängel sind nachfolgend gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC bzw. auf Art. 80p Abs. 1 IRSG die vom Sultanat Oman ein- zuhaltenden Bedingungen zu formulieren, unter denen die nachgesuchte Rechtshilfe geleistet werden kann. Aufgrund der oben gemachten Ausfüh- rungen (vgl. E. 7) stehen dabei die in den Art. 7, 9, 10 und 14 UNO-Pakt II festgelegten Garantien im Vordergrund. Zur Konkretisierung der Garantien zur Behandlung von im Rahmen des Strafverfahrens festgenommenen Per- sonen dienen dabei die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen, die sog. Nelson-Mandela-Regeln (UN General Assembly, «Resolution adopted by the General Assembly on 17 December 2015 – United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Pris- oners [the Nelson Mandela Rules]» (8. Januar 2016), UN Doc A/RES/70/175).

E. 8.2 Die vom ersuchenden Staat im vorliegenden Fall einzuholenden Mindestga- rantieerklärungen lauten im Einzelnen wie folgt:

I. aus Art. 7 und 10 UNO-Pakt II

a. Alle Gefangenen sind mit der Achtung zu behandeln, die der Würde und dem Wert gebührt, die ihnen als Menschen innewohnen. Kein Gefangener darf der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Namentlich ist zu garantieren, dass Gefangene nicht geschlagen werden und ihnen auch keine Schläge

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oder andere körperliche Beeinträchtigungen angedroht werden (beispiels- weise durch Scheinexekutionen). Den Gefangenen sind keine Hauben über den Kopf zu ziehen.

b. Alle für Gefangene, insbesondere für deren nächtliche Unterbringung, vor- gesehenen Räume haben allen Erfordernissen der Gesundheit zu entspre- chen; dabei sind die klimatischen Verhältnisse und insbesondere die verfüg- bare Luftmenge, eine Mindestbodenfläche, Beleuchtung, Heizung und Be- lüftung zu berücksichtigen.

c. Die sanitären Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Gefangene ihre Notdurft umgehend und in einer hygienisch annehmbaren Weise ver- richten können.

d. Von den Gefangenen ist persönliche Reinlichkeit zu fordern. Zu diesem Zweck sind ihnen Wasser und die für die Gesundheit und Reinlichkeit erfor- derlichen Toilettenartikel zur Verfügung zu stellen.

e. Alle Kleidungsstücke der Gefangenen müssen sauber sein und in ordentli- chem Zustand gehalten werden. Die Leibwäsche ist so oft zu wechseln und zu waschen, wie es die Wahrung der Hygiene erfordert.

f. Allen Gefangenen ist ein eigenes Bett mit ausreichendem, eigenem Bett- zeug zur Verfügung zu stellen, das bei der Ausgabe sauber sein muss, in gutem Zustand zu halten und oft genug zu wechseln ist, um den Erfordernis- sen der Sauberkeit zu genügen.

g. Allen Gefangenen muss Trinkwasser zur Verfügung stehen, wann immer sie es benötigen.

h. Den Gefangenen ist umgehend Zugang zur notwendigen ärztlichen Be- treuung zu gewähren. Sie haben Anspruch auf regelmässige, rechtzeitige und nicht von ihrem Verhalten abhängige Verabreichung ärztlich verordneter Medikamente. Sie haben Anspruch auf umgehende Hospitalisierung, sofern der Arzt ohne diese eine Lebensgefährdung oder das konkrete Risiko einer dauernden, schweren gesundheitlichen Schädigung bejaht. Medizinische Entscheidungen dürfen nur von den zuständigen Gesundheitsfachkräften getroffen und von nicht-medizinischen Bediensteten weder aufgehoben noch ausser Acht gelassen werden.

i. Den Gefangenen ist zu gestatten, unter der notwendigen Aufsicht in regel- mässigen Abständen mit ihren Familienangehörigen zu verkehren, indem sie

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schriftlich korrespondieren und indem sie Besuche empfangen (mindestens einmal alle zwei Wochen nach einer Inhaftierung von mehr als 30 Tagen).

j. Den Gefangenen sind ausreichende Gelegenheit, Zeit und Möglichkeiten zu geben, damit sie von einem Rechtsberater (Anwalt) ihrer Wahl oder einem Anbieter rechtlicher Unterstützung aufgesucht werden, mit diesem verkehren und sich von ihm beraten lassen können, und zwar ohne Verzug, Abhören, Abfangen oder Zensur und in vollständiger Vertraulichkeit in jeder Rechtssa- che. Die Beratungsgespräche können in Sicht- aber nicht in Hörweite von Vollzugsbediensteten stattfinden. Dem Rechtsberater (Anwalt) ist tagsüber nach kurzer Voranmeldung jederzeit Zugang zum Gefangenen zu gewähren.

II. aus Art. 9 UNO-Pakt II

a. Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, umgehend in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden.

b. Die Untersuchungsgefangenen müssen unverzüglich (spätestens 96 Stunden nach ihrer Festnahme) einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden. Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich hierbei durch einen Rechtsberater (Anwalt) verteidigen lassen. Zudem können sie die unentgelt- liche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungs- sprache des Gerichts nicht verstehen oder sprechen.

c. Die Untersuchungsgefangenen haben jederzeit das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Recht- mässigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und ihre Entlassung anord- nen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist. Die Untersu- chungsgefangenen dürfen sich hierbei durch einen Rechtsberater (Anwalt) verteidigen lassen. Das Verfahren kann auch schriftlich durchgeführt wer- den.

III. aus Art. 14 UNO-Pakt II

a. Vor Beginn von Einvernahmen (durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) sind die einzuvernehmenden Personen in einer ihr ver- ständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die entsprechende Information ist im Protokoll der Einvernahme festzuhal- ten.

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b. Die beschuldigten Personen haben bei allen Einvernahmen das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein kann.

c. Die beschuldigten Personen und deren Verteidiger dürfen mindestens ein- mal im Verfahren Fragen an die Belastungszeugen bzw. an die sie belasten- den Mitbeschuldigten stellen oder stellen lassen. Sie dürfen das Erscheinen und die Vernehmung von Entlastungszeugen unter den für die Belastungs- zeugen geltenden Bedingungen erwirken.

d. Die beschuldigten Personen haben Anspruch auf ein von Weisungen an- derer Behörden unabhängiges, haftanordnendes und urteilendes Gericht.

e. Die beschuldigten Personen haben Anspruch darauf, bis zu dem im ge- setzlichen Verfahren erbrachten Nachweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten. Insbesondere ist es Sache der staatlichen Behörden, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Es liegt nicht am Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen.

f. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräf- tig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.

g. Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, dür- fen im Verfahren gegen die beschuldigten Personen nicht als Beweis ver- wendet werden (Art. 15 CAT).

IV. Monitoring

a. Die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman kann sich jederzeit über die Entwicklung des Strafverfahrens erkundigen, den Verhandlungen bei- wohnen und ein Exemplar des Endentscheids anfordern.

b. Den Vertretern der Schweizerischen Botschaft im Sultanat Oman ist je- derzeit und bewilligungsfrei Zugang zu den beschuldigten Personen zu ge- währen, wenn diese inhaftiert sind oder diesen anderweitig die Freiheit ent- zogen worden ist (beispielsweise durch Einweisung in eine psychiatrische Klinik).

c. Den Gefangenen sind jederzeit angemessene Möglichkeiten einzuräu- men, mit der Schweizerischen Botschaft im Sultanat Oman in Verbindung zu treten.

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d. Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind zudem angemes- sene Möglichkeiten einzuräumen, mit der diplomatischen und konsulari- schen Vertretung ihres Heimatstaates in Verbindung zu treten.

E. 8.3 Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der Herausgabe von Beweismit- teln in diesem Sinne abzuändern und das BJ ist anzuweisen, die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC zu konsultieren, um festzustel- len, ob das Sultanat Oman die in E. 8.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet werden kann. Das BJ hat zudem beim EDA abzuklären, ob die Einhaltung dieser Bedingungen und Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman erwartet und ob sie durch die Schweize- rische Botschaft im Sultanat Oman effektiv auch überprüft werden kann. Ge- mäss den Menschenrechtsberichten des U.S. Department of State zum Sul- tanat Oman in den Jahren 2016, 2015 und 2014 hätten diplomatische Ver- treter gewisser (nicht namentlich genannter) Botschaften im Sultanat Oman geltend gemacht, beim Zugang zu Inhaftierten ihrer Staatsangehörigkeit Schwierigkeiten gehabt zu haben10). Angesichts dieser Berichte unterliegen die Schweizer Behörden einer erhöhten Sorgfalt bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman.

E. 9 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Aufhebung der mit der ange- fochtenen Verfügung aufrechterhaltenen Vermögenssperre. Er bringt dies- bezüglich jedoch keine - über die bereits erwähnten Argumente hinausge- hende - Begründung vor. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die gesperrten Vermögenswerte erschienen prima facie als Bestechungsgelder (act. 1.2, Rz. 20). Bei den aktuell gesperr- ten Vermögenswerten handelt es sich demnach vermutlich um Erlös aus ei- ner strafbaren Handlung bzw. deren Ersatzwert und um einen unrechtmäs- sigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräf- tigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen im Sultanat Oman werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten tat- sächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese und in einem ers- ten Schritt aber die Frage, ob die nachgesuchte Rechtshilfe an das Sultanat Oman überhaupt geleistet werden kann, geklärt ist, muss die angefochtene Kontosperre aufrechterhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 16. No- vember 2016 (Akten BA, pag. 7.1 0007 ff.), was noch keine unverhältnismäs- sige Dauer darstellt.

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E. 10.1 Die Beschwerde richtet sich schliesslich gegen die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Beschwerdegegnerin. Diese Ablehnung sei aus überspitzt forma- listischen Gründen erfolgt (act. 1, Rz. 70 ff.; act. 12, Ziff. 2.5).

E. 10.2 Unentgeltliche Rechtspflege bedeutet Erlass der Verfahrenskosten und der Kosten einer notwendigen Rechtsvertretung. Das VwVG sieht die unentgelt- liche Rechtspflege nur im Bereich des Beschwerdeverfahrens vor. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht jedoch für jedes staatliche Verfahren, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte not- wendig ist, ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2015, N. 812 m.H.). Demnach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgelt- lichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV).

Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche ihre finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu ge- ben haben. Kommt sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer fi- nanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Sub- stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2017 vom

16. Juni 2017, E. 2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.106 vom

30. November 2016, E. 6.3).

E. 10.3 Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Be- schwerdegegnerin, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Akten BA, pag. 14.2.1 0017 ff.). Diese forderte den Beschwerdeführer am

E. 10.4 Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, stellt die Ab- weisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege allein wegen nicht eingereichter Belege tatsächlich eine übertriebene Formstrenge dar. Wie oben dargelegt ist der Gesuchsteller gehalten, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse soweit als möglich zu belegen. Der Gesuchsteller befin- det sich offenbar seit nunmehr über vier Jahren im Sultanat Oman in Unter- suchungshaft bzw. im Strafvollzug. Er selber wird daher kaum über irgend- welche sachdienlichen Unterlagen verfügen. Ob bzw. wie häufig es ihm über- haupt möglich ist, frei mit seinen Familienangehörigen bzw. mit seinen An- wälten zu kommunizieren, erscheint aufgrund der oben stehenden Schilde- rungen (E. 7.4.2-7.4.3 und E. 7.5.1-7.5.2) als zweifelhaft. Immerhin war es offenbar möglich, ihm zwischen 27. Februar 2017 und 13. März 2017 ein von seinem Vertreter ins Englische übersetztes Gesuchsformular zukommen zu lassen, welches er unter Angaben von verschiedenen Einkommens- und Vermögenspositionen ausfüllte. Dass die ihm zuzurechnenden im Sultanat Oman liegenden Vermögenswerte gesperrt sein sollen, erscheint plausibel, ersuchte das Sultanat Oman im Rahmen des Rechtshilfeersuchens an die Schweiz auch um Einfrierung der Privatkonten der Beschuldigten sowie jeg- licher auf diese lautenden Firmenkonten (Akten BA, pag. 1.01 0001 ff.). Der

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Familie des Beschwerdeführers tatsächlich zur Verfügung stehen die monat- liche Pension des Beschwerdeführers von rund Fr. 4‘000.– sowie das Er- werbseinkommen seiner Ehefrau in unbekannter Höhe. Ersteres soll angeb- lich nur einen Teil der ebenfalls zahlenmässig nicht bestimmten Lebenshal- tungskosten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers decken. Zwei der Kinder besuchen die Universität, eines noch die Schule. Der Be- schwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwer- deführers keine umfassende und lückenlose Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zulassen. Angesichts des Umstandes, dass es ihm derzeit nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, dies- bezügliche Belege einzureichen, erscheinen seine Angaben im Wesentli- chen doch als plausibel. Unter Einbezug aller Umstände erweist sich die Ab- weisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege als unangemessen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen.

11. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die bewil- ligte Herausgabe von Beweismitteln ist an die Auflage zu knüpfen, dass die ersuchende Behörde die in E. 8.2 formulierten förmlichen Garantien abgibt und deren Einhaltung durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv überprüft werden kann. Ebenso ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich anzuweisen, in einem weiteren Entscheid über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Beistan- des zu befinden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem den Akten keine Gründe zu entnehmen sind, welche der Leistung der nachge- suchten Rechtshilfe grundsätzlich entgegenstünden.

12.

12.1 Der Beschwerdeführer ersuchte ebenfalls um die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 4 und 5).

12.2 Die Beschwerdekammer befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Par- tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezah- lung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt sie der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

12.3 Nach dem oben Ausgeführten ist vorliegend die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen (E. 10.4). Die Beschwerde erwies sich

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zudem nicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gutzuheissen ist.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten anteilsmäs- sig dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In diesem Umfange ist er jedoch aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

13.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zur Hälfte zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Aufgrund des auslän- dischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers unterliegt die von dessen Rechtsanwalt erbrachte Dienstleistung nicht der schweizerischen Mehrwert- steuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

Die andere Hälfte der Parteikosten ist dem amtlichen Beistand aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu leisten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dieser Anteil der Entschädigung des Rechtsanwalts unterliegt im Gegensatz zur dem Klienten im Ausland erbrachten Dienstleistung der schweizerischen Mehrwertsteuer. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, diesen Anteil am Honorar und an den Kosten des Anwalts dem Bun- desstrafgericht zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

13.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) bemisst sich das Ho- norar des Anwalts nach dessen notwendigen und ausgewiesenen Zeitauf- wand. RA Blattner hat der Beschwerdekammer mit seiner Replik ein Leis- tungsjournal zugehen lassen (act. 12.1). Der seit Eröffnung der angefochte- nen Verfügung angefallene Zeitaufwand von 23.86 Stunden erscheint als an- gemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 230.– festzusetzen (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.68 vom 16. Novem- ber 2016, E. 7.2; RR.2015.176 vom 20. November 2015, E. 15.3; RR.2015.189 vom 24. September 2015, E. 4.2). Das RA Blattner für das vor- liegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Honorar beläuft sich dem- nach auf Fr. 5‘487.80.

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Fussnoten:

1) http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=130&Lang=EN

2) http://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=15028&LangID=E

3) https://www.amnesty.org/en/documents/mde20/004/2014/en/

4) https://www.amnesty.org/en/documents/mde20/001/2014/en/

5) https://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/oman

6) https://www.hrw.org/news/2014/12/18/oman-rights-routinely-trampled

7) https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Oman.pdf

8) http://www.gc4hr.org/news/view/968

9) http://www.gc4hr.org/report/view/20

10) https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/index.htm

11) https://www.hrw.org/news/2015/03/23/oman-upr-submission-march-2015

12) https://www.hrw.org/world-report/2016/country-chapters/oman

13) https://www.hrw.org/world-report/2017/country-chapters/oman

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E. 15 Februar 2017 auf, ihr bis 27. Februar 2017 ihr Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und mit den entsprechenden Beilagen zu retournieren. Zugleich wurde er einge- laden, innerhalb derselben Frist die allfällige Honorarnote des Vertreters ein- zureichen (Akten BA, pag. 14.2.1 0021 ff.). Auf entsprechendes Ersuchen

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hin wurde diese Frist bis 13. März 2017 erstreckt (Akten BA, pag. 14.2.1 0029 ff.). Das ausgefüllte Formular wurde der Beschwerdegegnerin inner- halb dieser Frist eingereicht; Honorarnote ging bei der Beschwerdegegnerin jedoch keine ein (Akten BA, pag. 14.2.1 0034 ff.; vgl. auch act. 1.6). Dem- nach sei der Beschwerdeführer im Ruhestand. Er ist verheiratet und hat sechs Kinder, wovon zwei noch die Universität und eines noch die Schule besuche. Seit dem 28. August 2013 befinde er sich im Sultanat Oman in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer gibt an, im In- und Ausland über eine Reihe von Immobilien und mobile Vermögens- werte zu verfügen. Diese seien jedoch durch die Strafverfolgungsbehörden des Sultanats Oman gesperrt worden. Beim einzigen nicht gesperrten Konto handle es sich um dasjenige bei der Bank M., auf welches seine monatliche Pension von umgerechnet rund Fr. 4‘000.– fliesse. Damit werde derzeit ein Teil des Unterhalts seiner als Lehrerin tätigen Frau und seiner Kinder finan- ziert. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dem ausgefüllten Formular seien keine Belege beigefügt worden, weshalb ihr die Überprüfung der gemachten Angaben verunmöglicht werde. Bereits aus diesem Grund sei das Gesuch abzuweisen (act. 1.2, Rz. 22). Zudem sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, den bisher gering ausgefalle- nen Aufwand des Vertreters angesichts der erwähnten Rente und des (be- tragsmässig nicht bekannten) Erwerbseinkommens der Ehefrau selber tra- gen zu können (act. 1.2, Rz. 22).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Schlussverfügung wird in Bezug auf die Herausgabe von Beweismitteln und die Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgehoben. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen (Aufrechterhaltung der Beschlagnahme).
  2. Das BJ wird angewiesen, die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC zu konsultieren, um festzustellen, ob das Sultanat Oman die in E. 8.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet wer- den kann. Das BJ hat zudem beim EDA abzuklären, ob die Einhaltung dieser Bedingungen und Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman erwartet und ob sie durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv auch überprüft werden kann.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, in einem weiteren Entscheid über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Beistandes zu befinden.
  4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird gutgeheissen.
  5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  6. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 2‘743.90 zu entschädigen.
  7. Rechtsanwalt Blattner wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 2‘963.40 (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwer- deführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bun- desstrafgericht den Betrag von Fr. 2‘963.40 zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Sultanat Oman

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2017.94, RP.2017.29

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Sultanats Oman führen ein Strafverfahren gegen A., B. und C. wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäsche- rei und des Amtsmissbrauchs (vgl. Akten BA, pag. 1.01 0001). In diesem Zusammenhang richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Sultanats Oman am 21. Januar 2014 ein Rechtshilfeersuchen an die hiesigen Justizbehör- den. Darin ersuchte sie nebst anderem um detaillierte Offenlegung der Kon- ten der genannten Beschuldigten sowie jeglicher Konten von Firmen in deren Besitz. Aus diesen Informationen sollten die Quellen sowie die Adressaten jeglicher Überweisungen hervorgehen. Weiter verlangt wurde die Einfrierung der Privatkonten der Beschuldigten sowie jeglicher auf diese lautenden Fir- menkonten (Akten BA, pag. 1.01 0001 ff.).

B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Durchführung des Verfahrens der Bundesanwalt- schaft (Akten BA, pag. 2.01 0001 f.). Am 28. März 2014 verfügte die Bun- desanwaltschaft, dem Rechtshilfeersuchen werde entsprochen (Akten BA, pag. 3.01 0001 ff.). Die Bankunterlagen der auf den Beschuldigten A. lauten- den Geschäftsbeziehung der Bank D. AG mit der Stammnummer 1 waren für den Zeitraum seit Eröffnung der Bankverbindung am 22. Juli 2004 bis

13. September 2013 bereits im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft ge- führten Strafuntersuchung SV.11.0100 bei der Bank D. AG erhoben worden (vgl. Akten BA, pag. 7.1 0001). Da das eingangs erwähnte Rechtshilfeersu- chen auch auf Herausgabe der Bankunterlagen zur Geschäftsbeziehung der Bank D. AG mit der Stammnummer 1 abzielt, zog die Bundesanwaltschaft diese – soweit bereits vorhanden – am 31. März 2014 in das Rechtshilfever- fahren bei (Akten BA, pag. 7.1 0001 ff.). Die Bank D. AG wurde am 25. Ok- tober 2016 über diesen Aktenbeizug informiert (Akten BA, pag. 7.1 0005 f.). Mit Zwischenverfügung I vom 16. November 2016 forderte die Bundesan- waltschaft die Bank D. AG auf, ihr die seit 13. September 2013 neu angefal- lenen Unterlagen zum erwähnten Konto herauszugeben. Zudem beschlag- nahmte sie die auf der Geschäftsbeziehung mit der Stammnummer 1 liegen- den Vermögenswerte (Akten BA, pag. 7.1 0007 ff.). Die Bank D. AG sperrte daraufhin die entsprechenden Vermögenswerte und übermittelte der Bun- desanwaltschaft die gewünschten Unterlagen (Akten BA, pag. 7.1 0015 f.).

C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 zeigte Rechtsanwalt Lucius Richard Blatt- ner (nachfolgend «RA Blattner») der Bundesanwaltschaft an, von A. mit der Wahrung von dessen Interessen im Rechtshilfeverfahren beauftragt worden

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zu sein (Akten BA, pag. 14.2.1 0001 ff.). Innerhalb entsprechender Frist liess A. am 30. Januar 2017 mitteilen, er stimme einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens im Sinne von Art. 80c IRSG nicht zu (Akten BA, pag. 14.2.1 0014). Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 nahm A. zum Rechts- hilfeersuchen Stellung. Hierbei beantragte er, ihm sei für das Rechtshilfever- fahren in der Person von RA Blattner ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Akten BA, pag. 14.2.1 0017 ff.). Die Bundesanwaltschaft liess RA Blattner daraufhin ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu- gehen und forderte ihn auf, dieses auszufüllen und mit den darin erwähnten Unterlagen zu retournieren (Akten BA, pag. 14.2.1 0021 ff.). Das ausgefüllte Formular wurde der Bundesanwaltschaft am 13. März 2017 eingereicht (Ak- ten BA, pag. 14.2.1 0034 ff.).

D. Mit Schlussverfügung I vom 17. März 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der die Geschäftsbeziehung Nr. 1 der Bank D. AG betref- fenden Bankunterlagen an die ersuchende Behörde. Gleichzeitig erhielt sie die Sperre der auf dieser Geschäftsbeziehung liegenden Vermögenswerte aufrecht. Zudem wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 1.2).

E. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 19. April 2017 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Es sei die Schlussverfügung I der Bundesanwaltschaft vom 17. März 2017 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des Sultanats Oman vom 21. Januar 2014 abzuweisen.

2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, sämtliche beschlagnahmten und in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung aufgelisteten Unterlagen Unterzeichnen- dem als Vertreter des Beschwerdeführers zurückzugeben.

3. Es sei die Kontosperre auf die Konten mit der Stammnummer 1 bei der Bank D. AG, lautend auf A., unverzüglich aufzuheben.

4. Eventualiter sei vor der Gewährung von Rechtshilfe eine Garantie des ersuchenden Staa- tes einzuholen, wonach sich dieser verpflichtet, inskünftig im originären Verfahren gegen den Verfolgten die Verfahrensvorschriften der EMRK und des UNO-Pakts II einzuhalten.

5. Es sei der abweisende Entscheid der Bundesanwaltschaft betreffend Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Bestellung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter rück- wirkend zu gewähren.

6. Eventualiter sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den Konten mit der Stamm- nummer 1 bei der Bank D. AG im Umfange von Fr. 50‘000.– zur Finanzierung der Rechtsver- tretung aufzuheben.

- 4 -

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MwSt. zu Lasten der Staats- kasse.

Die Beschwerdekammer lud RA Blattner am 20. April 2017 ein, einen Kos- tenvorschuss von Fr. 8‘000.– zu leisten. Für den Fall, dass das Beschwer- debegehren Ziff. 5 dahingehend zu verstehen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren gewährt werden solle, er- suchte sie ihn, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszu- füllen bzw. gegebenenfalls ergänzende Angaben zum bereits vor der Vo- rinstanz eingereichten Formular zu machen (act. 3). Mit zwei Eingaben vom

26. April 2017 bzw. vom 28. April 2017 liess A. um die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchen (act. 4 und 5). Die Beschwerdekammer teilte diesbezüglich am 9. Mai 2017 mit, einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ergehe voraussichtlich mit dem Entscheid in der Haupt- sache (act. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 beantragt die Bundesanwalt- schaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten seien dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (act. 7). In seiner Vernehmlassung vom

22. Mai 2017 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9).

Mit Replik vom 23. Juni 2017 ersucht A. nochmals um Gutheissung seiner Anträge (act. 12). Die Replik wurde dem BJ und der Bundesanwaltschaft am

27. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Sultanat Oman sind die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) massgebend, soweit diese direkt anwendbar sind.

- 5 -

Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, das UNCAC sei für das Sultanat Oman erst am 8. Februar 2014 und damit erst nach der Stellung des vorlie- genden Rechtshilfeersuchens in Kraft getreten. Dieses könne sich daher nicht auf das UNCAC beziehen (act. 1, Rz. 11 ff.). Für den Bereich der inter- nationalen Rechtshilfe findet jedoch, mangels anders lautender Übergangs- bestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113 m.w.H.). Die Bestimmungen des UNCAC sind demnach vorliegend mit zu berücksichtigen und die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

1.2 Im Übrigen gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt na- mentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von den vorliegend angefochtenen Rechtshilfemassnahmen betroffenen Kontos bei der Bank D. AG (Akten BA,

- 6 -

pag. 7.4.18.1 0001 ff.). Er ist damit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. Das Rechtshilfeersuchen (Akten BA, pag. 1.01 0001 ff.) enthält zusammen- gefasst dargestellt die folgende Schilderung der Anklage: Die Unternehmung E. stand im Besitz der F., dem indischen Frachtunternehmen G. und der H. und verfügte über den Gas-Tanker «I.». Die E. stand vor der Insolvenz und der Zwangsversteigerung ihrer Anteile, als sie den beschuldigten Beschwer- deführer dazu bewegen konnte, eine Partnerschaft mit dem Sultanat Oman zu ermöglichen. Er habe hierzu einen Vertrag unterzeichnet, mit welchem das Sultanat Oman 40 % der Anteile der E. übernommen habe. Der Be- schwerdeführer habe auch eine Vereinbarung zu den Hauptbedingungen dieser Partnerschaft unterzeichnet. Das Sultanat Oman habe die Anteile an der E. «zum marktüblichen Preis» gekauft, hätte diese aber wegen der be- vorstehenden Insolvenz zu einem günstigeren Preis erwerben können. Das Sultanat Oman habe im Übrigen auch nicht die Absicht gehabt, sich in die- sem Sektor überhaupt zu betätigen. Eine weitere Einigung mit der F. habe dazu geführt, dass diese und das Sultanat Oman schliesslich je über 50 % der Anteile an der E. verfügten.

Der erwähnte Gas-Tanker «I.» sei in der Folge für 19 Jahre und zu einem Preis von USD 73‘000.– pro Tag der J. vermietet worden. Der Beschwerde- führer habe in diesem Zusammenhang seine Position ausgenutzt und ge- meinsam mit den beiden Mitbeschuldigten B. und C. von der F. Beste- chungsgelder in der Höhe von 5 % des Gesamtvertrags verlangt. Die drei Beschuldigten hätten diese Gelder in der Folge entsprechend ihrer jeweili- gen Rolle unter sich aufgeteilt. B. habe auf Ersuchen des Beschwerdeführers den Prozess der Beteiligung an der F. erleichtert und für die Weiterleitung der Gelder an die Mitbeschuldigten gesorgt. C. wiederum habe die Vertre- tung der F. im Sultanat Oman wahrgenommen.

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Laut einem weiteren Abkommen aus dem Jahre 2002 sei der Beschwerde- führer für die Finanzierung und Vermietung des Tankers «K.» verantwortlich gewesen. Dazu habe sich das Sultanat Oman mit 75 % an der Unterneh- mung L. beteiligt, welche im Besitz der F. sei. Das Schiff sei für drei Jahre zu einem Preis von USD 69‘000.– pro Tag vermietet worden.

Im Jahre 2003 sei das omanische Frachtunternehmen gegründet worden. Es gehöre vollständig dem Sultanat Oman und beschäftige sich im Namen von dessen Regierung mit Projekten in den Bereichen Kauf, Vermietung, An- mietung und Weitervermietung von Schiffen sowie mit Investitionen in Fir- men in diesem Bereich. Der Beschwerdeführer habe den Posten des Gene- raldirektors bekleidet und sei Mitglied des Aufsichtsrats gewesen. Er habe alle Handlungen und Gespräche mit der F. bezüglich den Handelsabkom- men im Zusammenhang mit den beiden Schiffen «I.» und «K.» als Reprä- sentant des Staates übernommen.

Entsprechend dem Abkommen zwischen der F. und dem Beschwerdeführer betreffend die erwähnte Provision seien im Zeitraum von 2007 bis 2008 Schecks der genannten Unternehmung zu Gunsten eines Kontos von einem der drei Beschuldigten in der Schweiz ausgestellt und eingelöst worden. Da- nach seien die Gelder teilweise dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschul- digten C. weitergeleitet worden.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, das Rechtshilfeersuchen beruhe auf Ereignissen, welche nach dem Recht des Sultanats Oman teilweise noch gar nicht als Delikte kodifiziert gewesen seien (Geldwäscherei; act. 1, Rz. 34; vgl. auch act. 1, Rz. 7).

5.2 Gemäss Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC können die Vertragsstaaten die Rechts- hilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beidseitiger Straf- barkeit verweigern. In diesem Sinne sieht Art. 64 Abs. 1 IRSG für die ak- zessorische Rechtshilfe vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist (vgl. auch die konventionsrechtliche Definition der beidseitigen Straf- barkeit in Art. 43 Abs. 2 UNCAC, welche sich indessen, soweit hier relevant, nicht von derjenigen des IRSG unterscheidet; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.4).

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Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Straf- barkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).

5.3 Dem Rechtshilfeersuchen kann hinreichend klar entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Repräsentant des Sultanats Oman (vgl. Akten BA, pag. 1.01 0003) im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss betreffend Miete des Gas-Tankers «I.» von der F. Bestechungszahlungen verlangt und entgegengenommen habe. Diese Gelder seien in der Folge unter den Betei- ligten, darunter C. als Vertreter der F. im Sultanat Oman, aufgeteilt worden. Dieser Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres unter die Straftatbestände des Bestechens (Art. 322ter StGB) und des sich bestechen Lassens (Art. 322quater StGB) subsumieren. Der vom Beschwerdeführer für das Sultanat Oman ab- geschlossene Vertrag betreffend Erwerb von Anteilen an der E. zu einem überhöhten Preis dürfte zudem primär unter den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) fallen. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, angeblich fehlende Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchen- den Staates angeht (act. 1, Rz. 16 ff.), ist festzuhalten, dass die schweizeri- schen Rechtshilfebehörden durch Art. 64 IRSG unter Vorbehalt missbräuch- licher Ersuchen nicht zu deren Überprüfung verpflichtet sind (BGE 126 II 409 E. 6.c/bb S. 421 f.; 126 II 212 E. 6c/bb S. 215; Urteil des Bundesgerichts 1A.257/2003 vom 28. Januar 2004, E. 7; TPF 2013 97 E. 5.2 S. 100; vgl. auch HEIMGARTNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 64 IRSG N. 15; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internatio- nale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 584). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist vorliegend erfüllt und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bezüglich der den Beschuldig- ten vorgeworfenen Delikte sei die Verjährung eingetreten, weshalb die er- suchte Rechtshilfeleistung zu verweigern sei (act. 1, Rz. 7, 27 ff., 34).

6.2 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang Art. 46 Abs. 21 lit. d UN- CAC, wonach die Rechtshilfe verweigert werden kann, wenn es dem Rechts-

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hilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzu- geben (vgl. hierzu BGE 140 IV 123 E. 5.2 S. 128). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstre- ckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausge- schlossen wäre. Massgeblich ist damit, wie es sich hinsichtlich der Verjäh- rung verhielte, wenn die Tat in der Schweiz verübt worden wäre. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG will nach seinem Sinn und Zweck in einem schweizerischen Rechtshilfeverfahren Zwangsmassnahmen ausschliessen, wenn sie – wäre die Tat in der Schweiz verübt worden – auch in einem hiesigen Strafverfah- ren wegen Verjährung nicht mehr möglich wären (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.1 S. 30 m.w.H.).

Die Verjährung beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Schlussverfügung geltenden schweizerischen Recht, unter Einbezug des Grundsatzes der lex mitior gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB (BGE 130 II 217 E. 11.2 S. 235; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.284 vom 19. November 2009, E. 4.2). Gemäss Rechtsprechung ist für die Frage des Verjährungseintritts jedoch auf den Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme abzustel- len und nicht auf den Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im Sinne von Art. 80d IRSG (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.3 S. 32; 136 IV 4 E. 6.2; 126 II 462 E. 4c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.236 vom 2. Mai 2014, E. 3.3 in fine). Dieses Vorgehen erlaubt es, die Gewährung von Rechtshilfe zu begünstigen und insbesondere zu vermeiden, dass ein zunächst als zu- lässig beurteiltes Rechtshilfeersuchen in der Folge (allein) wegen der Dauer des Rechtshilfeverfahrens abgewiesen werden muss (BGE 136 IV 4 E. 6.2 m.w.H.).

6.3 Dem Rechtshilfeersuchen kann entnommen werden, dass im Zeitraum von 2007 bis 2008 Bestechungsgelder in Form einer Provision hinsichtlich einer zuvor schon geschlossenen Vereinbarung geflossen sein sollen. Die Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG erging im Rahmen der Zwischenverfügung I vom 16. November 2016 (Akten BA, pag. 7.1 0007 ff.). Zumindest bezüglich der untersuchten Handlungen in den Jahren 2007 und 2008 ist die Verfolgungsverjährung im massgebenden Zeitpunkt noch nicht eingetreten, da nicht nur das Versprechen bzw. Versprechen lassen, sondern auch die Gewährung bzw. die Annahme von Bestechungsgeldern den Tatbestand der Art. 322ter und 322quater StGB erfüllt. Die entsprechende Verjährungsfrist beträgt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 98 StGB 15 Jahre.

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7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestünden ernst zu neh- mende Gründe zur Annahme, das Verfahren im ersuchenden Staat entspre- che nicht den Verfahrensgrundsätzen der Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), weshalb die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht gewährt werden könne (act. 1, Rz. 7, 36 ff.; act. 12, Ziff. 1, 2.4). Er verweist dabei hauptsächlich auf einen von ihm handschriftlich verfassten Bericht, in dem er selbst erlittene, schwer- wiegende Menschenrechtsverletzungen geltend macht (act. 1.3).

7.2 Das BJ führt aus, im Verhältnis zum Sultanat Oman habe die Schweiz bereits mehrere Rechtshilfeersuchen erfolgreich vollzogen. Im Jahre 2014 habe das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») im Auftrag des BJ in einem Falle Abklärungen der Menschenrechts- situation im Sultanat Oman vorgenommen und es nicht als nötig erachtet, die Leistung der Rechtshilfe an Bedingungen zu knüpfen. In einigen vom BJ angeführten Menschenrechtsberichten würden zudem keine Foltervorwürfe erhoben (act. 9, Ziff. II.2, S. 3). Die Beschwerdegegnerin kommt im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zu einer ähnlichen Beurteilung (act. 7, Rz. 5 ff.).

7.3

7.3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 21 lit. d UNCAC kann die Rechtshilfe verweigert wer- den, wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwider- liefe, dem Ersuchen stattzugeben. Ausschlussgründe nach Art. 2 IRSG stel- len Rechtshilfeverweigerungsgründe im Sinne von Art. 46 Abs. 21 lit. d UN- CAC dar (so ausdrücklich in der Botschaft vom 21. September 2007 zum UNO-Übereinkommen gegen Korruption, BBl 2007 S. 7402 Fn 144).

Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter, der sich im Land der ersuchen- den Behörde aufhält, ohne Weiteres befugt, sich auf den Ausschlussgrund nach Art. 2 lit. a IRSG zu berufen (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.206 vom 26. Mai 2017, E. 6.2.1 m.w.H.). Das wird auch vom BJ nicht bestritten (act. 9, Ziff. II.2, S. 3).

7.3.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den

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verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).

Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Ver- ständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechts- hilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Be- schuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politi- schen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschen- rechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Unsicherheiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen noch keine Verweigerung der Rechtshilfe. Sie können hingegen die Einho- lung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von menschenrechtli- chen Garantien gebieten (BGE 123 II 161 E. 6f S. 171 ff.).

Zur Frage, in welchem Fall Zusicherungen vom ersuchenden Staat einzuho- len sind, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Dreiteilung vorgenommen (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.), welche auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung kommt: Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeu- ropas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK ver- letzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslie- ferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theore- tisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswid- rigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Fälle, in denen das Risiko einer

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menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherun- gen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch the- oretisch erscheint (vgl. auch TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 63; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.127 vom 25. Juli 2017, E. 5.5.1).

Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann - und vor allem - ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (BGE 134 IV 156 E. 6.8. m.w.H.).

7.4

7.4.1 Die Menschenrechtssituation im Sultanat Oman war bis zum heutigen Zeit- punkt noch nie Gegenstand der Beurteilung des Bundesstrafgerichts oder des Bundesgerichts. Zumindest in der veröffentlichten Rechtsprechung sind hierzu keine Entscheide oder Urteile zu finden. Was den Beitritt zu internati- onalen Menschenrechtskonventionen angeht, so fällt auf, dass das Sultanat Oman keines der auch den Bereich der Strafverfolgung berührenden Über- einkommen unterzeichnet hat. Das betrifft insbesondere den UNO-Pakt II aber auch das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT; SR 0.105)1). Im Rahmen der Universellen Periodischen Über- prüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen empfahl u. a. auch die Vertretung der Schweiz dem Sultanat Oman, den UNO-Pakt II und das CAT ohne Vorbehalte zu ratifizieren (vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Working Group on the Universal Periodic Review – Oman» (6. Januar 2016), UN Doc A/HRC/31/11, Ziff. 129.5 und 129.29). Die Emp- fehlung zur Ratifizierung des UNO-Pakts II wurde vom Sultanat Oman bis dato jedoch nicht angenommen, sondern lediglich zur Kenntnis genommen (vgl. UN Human Rights Council, «Report of the Working Group on the Uni- versal Periodic Review – Oman, Addendum» (8. März 2016), UN Doc A/HRC/31/11/Add.1). Dieser Umstand lässt zumindest daran zweifeln, dass das Verfahren im Sultanat Oman den im UNO-Pakt II festgelegten Verfah- rensgarantien entspricht. Dementsprechend drängt sich vorliegend eine um- fassendere Analyse der Menschenrechtssituation im Sultanat Oman auf, dies vor allem mit Blick auf den Bereich der Strafverfolgung. Hierzu ist nach- folgend auf eine Reihe von öffentlich zugänglichen, von internationalen Or- ganisationen, Drittstaaten und Menschenrechtsorganisationen verfassten Berichten zurückzugreifen.

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7.4.2 Im internationalen Fokus stehen nebst anderem die Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit durch die Behörden des Sultanats Oman. Auch das Recht auf Versammlungsfreiheit ist nicht gewährleistet. Dies räumen auch das BJ (act. 9, Ziff. II.2, S. 3 und act. 9.1, 9.2) und die Beschwerdegeg- nerin ein (act. 7, Rz. 6). Zu diesem Zweck scheinen die Behörden des Sul- tanats Oman auch verbreitet auf die Mittel der Einschüchterung und der psy- chologischen Folter (Schlafentzug) zurückzugreifen. So seien beispielsweise Aktivisten für längere Zeit in Einzelhaft genommen und rund um die Uhr lau- ter Musik ausgesetzt worden. Gelegentlich sei das Licht in den Zellen 24 Stunden am Tag eingeschaltet geblieben (vgl. die Äusserung vom 13. Sep- tember 2014 des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Ver- sammlungs- und Vereinsfreiheit nach seinem Besuch im Sultanat Oman2) sowie dessen anschliessenden Bericht [UN Human Rights Council, «Report of the Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Maina Kiai, Addendum – Mission to Oman» (27. April 2015), UN Doc A/HRC/29/25/Add.1, Rz. 21]). Solche und andere Formen von Folter wie Prügel, das Überziehen von Hauben über den ganzen Kopf (hooding), Vortäuschen von (bevorstehenden) Hinrichtungen (mock execution) werden auch in zwei verschiedenen Berichten von Amnesty International aus dem Jahre 2014 denunziert3) 4). Von Vorwürfen, in der Untersuchungshaft werde gefoltert, berichtet auch die Organisation Human Rights Watch in ihrem World Report 20155). Konkrete Beispiele hierzu finden sich in einem Bericht derselben Organisation vom 18. Dezember 20146): so soll beispielsweise ei- nem Beschuldigten gedroht worden sein, ihm seine Medikamente gegen Herz- und Rückenprobleme bzw. gegen hohen Blutdruck zu verweigern. Zahlreiche Berichte über Folter und unmenschliche Behandlung bzw. regel- mässigen und weitverbreiteten Einsatz von Folter erwähnen auch die Ber- telsmann Stiftung in ihrem BTI 2016 Oman Country Report7) oder das Gulf Center for Human Rights in seiner Eingabe im Rahmen der Universellen Pe- riodischen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Natio- nen vom 23. März 20158). Bereits am 29. Januar 2014 publizierte das Gulf Center for Human Rights einen umfangreichen Bericht mit zahlreichen kon- kreten Foltervorwürfen an die Behörden des Sultanats Oman9). Schliesslich wies auch das U.S. Department of State in seinen Menschenrechtsberichten zum Sultanat Oman in den Jahren 2016, 2015 und 2014 stets darauf hin, dass das Landesrecht zwar Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung verbieten würde, Gefangene jedoch von Schlafentzug, Ausset- zung an extreme Temperaturen, Prügel und Einzelhaft berichten würden10).

Verbreitet sind auch Berichte, wonach den Inhaftierten regelmässig und über längere Dauer von Tagen und Wochen verweigert werde, ihre Familienan-

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gehörigen oder ihre Anwälte über die Inhaftierung zu unterrichten (incommu- nicado detention; vgl. u. a. den Oman 2014 Human Rights Report des U.S. Department of State10), die erwähnten Berichte von Amnesty International aus dem Jahre 20143) 4), die Eingabe von Human Rights Watch im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 23. März 201511) sowie den erwähnten BTI 2016 Oman Country Report der Bertelsmann Stiftung7)). Zudem sollen Inhaftierte verschiedentlich auch an geheime Orte bzw. in geheime Hafteinrichtungen verbracht worden sein6) 8). Der Sonderberichterstatter der Vereinten Natio- nen für Folter wies diesbezüglich in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 darauf hin, dass länger anhaltende incommunicado Inhaftierung oder Inhaf- tierung an geheimen Orten die Anwendung von Folter bzw. unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erleichtern und damit selbst eine solche Be- handlung darstellen könne. Der Sonderberichterstatter drängte die Regie- rung des Sultanats Oman ausdrücklich dazu, die Praxis der incommunicado Inhaftierung zu beenden (UN Human Rights Council, «Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Juan E. Méndez – Addendum» (29. Februar 2012), UN Doc A/HRC/19/61/Add.4, Rz. 122).

7.4.3 In den verschiedenen Quellen findet sich weitere Kritik am Handeln der Straf- verfolgungsbehörden des Sultanats Oman, welche im Lichte der vom UNO- Pakt II gewährten Verfahrensgarantien ebenfalls zu berücksichtigen ist. So wird verschiedentlich der Vorwurf erhoben, den inhaftierten Beschuldigten sei (teilweise während mehrerer Tage und Wochen) der Zugang zum eige- nen Anwalt verweigert worden4) 5) (vgl. auch den jeweiligen World Report von Human Rights Watch für die Jahre 2016 und 201712) 13)). Im jeweiligen Oman Human Rights Report des U.S. Department of State für die Jahre 2014 und 2015 wird demgegenüber festgehalten, Inhaftierten sei in der Regel rascher Zugang zu einem Anwalt nach Wahl gewährt worden. In einzelnen Fällen hätten die Behörden jedoch Besprechungen der Inhaftierten mit ihrem An- walt nur in Anwesenheit eines Vertreters der Strafverfolgungsbehörde er- laubt10). In einzelnen Fällen seien Inhaftierte nicht sofort mit den ihnen ge- genüber erhobenen Tatvorwürfen konfrontiert worden (Oman 2014 Human Rights Report des U.S. Department of State10)).

7.4.4 Zu Besorgnis Anlass geben auch die Haftbedingungen im Sultanat Oman bzw. vielmehr das Fehlen diesbezüglicher Berichte. Im bereits erwähnten Bericht von Human Rights Watch vom 18. Dezember 2014 wird ausgeführt, der Beschuldigte Said al-Jaddad sei zusammen mit 15 anderen Gefangenen in eine 12 m2 grosse Gefängniszelle mit ungenügender Lüftung und ungenü-

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genden hygienischen Zuständen versetzt worden6). Das Fehlen von Informa- tionen zu den Haftbedingungen im Sultanat Oman findet beispielsweise Er- wähnung in einem Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes (UN Committee on the Rights of the Child, «Concluding observations on the combined third and fourth periodic reports of Oman» (14. März 2016), UN Doc CRC/C/OMN/CO/3-4, Rz. 65a). Das Fehlen von regelmässigen und unabhängigen Inspektionen der Gefängnisse und Haft- anstalten im Sultanat Oman wird konstant kritisiert in den erwähnten Jahres- berichten des U.S. Department of State. Im Oman 2014 Human Rights Re- port wird hierzu ausgeführt, ausländischen Offiziellen sei seit über einem Jahrzehnt kein Besuch in einem Gefängnis zwecks Überprüfung der dortigen Bedingungen erlaubt worden10). Auch die Bertelsmann Stiftung stellt in ihrem Bericht fest, die Gefängnisse stünden nicht für unabhängige Kontrollen of- fen7).

7.4.5 Thematisiert wird verschiedentlich auch das Fehlen einer landesinternen In- stanz, welche Menschenrechtsverletzungen untersucht und allenfalls auch sanktioniert. Das Sultanat Oman hat zwar eine National Human Rights Com- mission ins Leben gerufen. Diese sei jedoch nicht unabhängig vom Regime7) und es fehle ihr dementsprechend an Glaubwürdigkeit2). Sofern Miss- brauchsvorwürfe (überhaupt) untersucht werden, werden die Ergebnisse dieser Ermittlungen offenbar nicht publiziert10). In einem Dokument der Ver- einten Nationen wird die Kommission denn auch als «Marketingübung» ab- getan (public relations gimmick2)). Unabhängige im Sultanat Oman aktive Menschenrechtsorganisationen gibt es offenbar keine10).

7.4.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Sultanat Oman bis heute

- zum Teil auch trotz entsprechender Aufforderung durch Vertreter der Schweiz - zentrale Menschenrechtskonventionen wie den UNO-Pakt II oder das CAT nicht unterzeichnet hat. Die Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird im Sultanat Oman sehr stark eingeschränkt. Entsprechend erschwert bzw. verunmöglicht wird damit die Arbeit von Men- schenrechtsorganisationen im Land. In sämtlichen erwähnten Berichten fin- den sich Vorwürfe der Folter an die Behörden des Sultanats Oman; vor allem aber eben nicht nur im Zusammenhang mit der Verfolgung von Menschen- rechtsaktivisten und Dissidenten. Die Beschreibung der angewandten Me- thoden deckt sich in den verschiedenen Quellen (insbesondere betreffend Schlafentzug). Diese stellen einen Verstoss gegen Art. 7 UNO-Pakt II dar. Wiederholt erhoben wird der Vorwurf des verweigerten oder nur einge- schränkten Zugangs zum eigenen Anwalt, was einen Verstoss gegen Art. 14 Abs. 3 lit. b UNO-Pakt II bedeutet. Besorgniserregend ist zudem das totale

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Fehlen von Informationen zu den Haftbedingungen im Sultanat Oman. Ver- schiedentlich wird auch festgehalten, dass die staatlichen Behörden gegen menschenrechtswidrige Praktiken nichts unternähmen. Art. 13 CAT bei- spielsweise räumt einem Folteropfer ein Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden ein (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1; vgl. auch UN Office of the High Commissioner for Human Rights, «CCPR General Comment No. 20: Ar- ticle 7 [Prohibition of Torture or Other Cruel, Inhuman oder Degrading Trea- tment or Punishment]» (10. März 1992), Rz. 14). Die Nichtbeachtung dieses Rechts stellt ebenfalls eine Menschenrechtsverletzung dar. Aufgrund dieser Analyse bestehen in allgemeiner Hinsicht ernst zu nehmende Gründe zur Annahme, dass das Verfahren im Sultanat Oman den im UNO-Pakt II fest- gelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

7.5

7.5.1 Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidri- gen Behandlung ausgesetzt wäre, ist zunächst die von ihm handschriftlich verfasste Schilderung seiner Erlebnisse im Strafverfahren zu würdigen (act. 1.3). Demnach sei ihm zu Beginn der Untersuchungshaft der Zugang zu benötigter Medizin verweigert worden (Rz. 3.2, 4.1). Einmal sei er ge- zwungen worden, seine ganze Tagesration nach dem Essen einzunehmen, was zu Komplikationen geführt habe (Rz. 6.6). Anlässlich zweier Einvernah- men sei ihm mit Nachteilen zu Lasten seiner Angehörigen gedroht worden (Rz. 5.2, 6.2). Wegen «mangelnder Kooperation» seien ihm anlässlich einer Einvernahme Handschellen angelegt und eine Haube über den Kopf gestülpt worden (Rz. 6.2). Auch für Transporte sei ihm mehrfach eine Haube über den Kopf gezogen worden (Rz. 3.1, 3.2, 4.1). Zudem sei er von der Zelle für zehn Tage in den Aussenbereich verlegt worden, wo er mit lediglich zwei Bettdecken ausgerüstet auf dem Betonboden habe schlafen müssen. Dem- entsprechend habe er Rücken- und Nackenschmerzen gekriegt. Tagsüber sei er im Aussenbereich der prallen Sonne ausgesetzt gewesen. Der Be- schwerdeführer habe beobachten können, wie insbesondere ausländische Insassen erniedrigt worden seien, indem Bitten um einen Gang auf die Toi- lette oder um Medikamente völlig ignoriert worden seien (Rz. 6.4 f.). In einer Nacht sei auch seine Bitte und die Bitte seiner Mitinsassen um einen Gang auf die Toilette ignoriert worden, so dass sie auf den Boden ihrer Zelle haben urinieren müssen (Rz. 6.6). Für eine Dauer von fünf Tagen sei ihm das Du- schen verweigert worden (Rz. 6.6). Zudem berichtet er auch von Gängen in den Einvernahmeraum, langer Wartezeit und Rückkehr in die Zelle ohne Ein- vernahme (Rz. 6.7). Nach dem Transport in ein anderes Gefängnis sei er Kälte ausgesetzt worden (Rz. 7.7). Ersuchen um Anwesenheit seines

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Rechtsanwalts bei Einvernahmen seien durchwegs abgelehnt worden (Rz. 3.2, 4.1, 5.3, 6.1, 7.1, 7.7). Während der gesamten Untersuchungshaft sei ihm der Kontakt zu seiner Familie durchgehend verweigert worden (Rz. 5.4, 6.7). Er habe sich schliesslich beim Vorsitzenden des nationalen Menschenrechtsausschusses beklagt. Trotz Versprechen sofortigen Han- delns, sei nichts geschehen. Auch die Gerichte hätten entsprechende Rügen ignoriert (Rz. 7.8).

7.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Mitbeschuldigte B. habe in seinen Beschwerden an das Bundesstrafgericht ebenfalls glaubhaft gemacht, seine Geständnisse seien durch Folter erzwungen worden (act. 12, Rz. 1.3). Er verweist damit insbesondere auf die Beschwerde von B. vom 9. Februar 2017 (RR.2017.23-25, act. 1, Rz. 121 ff.; vgl. hierzu auch die von B. hand- schriftlich verfasste, 43 Seiten umfassende Stellungnahme: RR.2017.23-25, act. 1, Beilage 43). Dieser berichtet, 105 Tage Untersuchungshaft in beinahe vollständiger Isolation verbracht zu haben (Rz. 20, 22). Er sei auf Medika- mente angewiesen. Dieser Umstand sei benutzt worden, um auf ihn Druck auszuüben. Der Nachschub an Medikamenten sei erst mit Verzögerung aus- gehändigt worden; bisweilen erst als der körperliche Zustand von B. auf ernsthafte Probleme habe schliessen lassen (Rz. 26 ff.). B. sei wegen Nie- rensteinen auf hohe Flüssigkeitszufuhr angewiesen, was ihm verunmöglicht worden sei (Rz. 30). Er leide zudem an Unterzuckerung, habe aber keinen Orangensaft für Notfälle erhalten. Ein extra aufgespartes Stück Brot sei ihm wieder abgenommen worden (Rz. 35). Rufe und Signale aus der Zelle (zum Beispiel für einen Besuch der Toilette) seien von den Wärtern ignoriert oder erst nach einer halben Stunde beantwortet worden (Rz. 23). B. schildert schliesslich die verschiedenen eingesetzten Methoden, mit welchen er um den Schlaf gebracht worden sei (Rz. 32 f.). Drei bis vier Mal pro Nacht sei die Zellentüre lautstark geöffnet und wieder geschlossen worden. In der Zelle habe an 24 Stunden am Tage künstliches Licht gebrannt. Die Klimaanlage sei abwechselnd heiss oder kalt eingestellt worden. B. habe auf dem Beton- boden schlafen müssen und es habe in der Zelle weder Matratze noch Kis- sen, sondern nur drei Bettdecken gehabt. Zusätzlich sei B. mehrfach nachts aufgeweckt und in den Verhörraum gebracht worden. Dort habe man ihn stundenlang stehen lassen und ohne Verhör in die Zelle zurückgebracht. Ei- nige Male nachts sei es zu mehrstündigen Transporten an einen angeblich neuen Ort gekommen (Rz. 34). Bei jedem dieser Transporte oder Gang in den Verhörraum sei ihm eine Haube über den Kopf gestülpt worden (Rz. 12 ff., 34, 39 ff.). Während einer Einvernahme seien aus dem Nebenraum Schläge zu hören gewesen. Viele Mitinsassen hätten von gravierender Ge- walt berichtet (Rz. 45).

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B. berichtet, die Zelle sei dreckig gewesen. Die Toilette habe nur schlecht funktioniert. Es sei weder Seife noch Toilettenpapier zur Verfügung gestan- den (Rz. 21). Nachdem ihm die Wärter den Gang auf die Toilette verweigert hätten, habe er in der Zelle in eine Plastiktüte stuhlen müssen. Nach einem Stuhlgang während einer Phase der Bewusstlosigkeit sei er erst nach Stun- den auf die Toilette gelassen worden, habe aber keine neuen Kleider erhal- ten (Rz. 29). Er habe bis zu 15 Tage ohne Zahnbürste, Dusche oder neuen Overall auskommen müssen (Rz. 24 f.). Zum Essen sei ihm kein Besteck abgegeben worden (in Verbindung mit fehlender Seife und Toilettenpapier auf der Toilette). Ein abgegebener Löffel sei ihm wieder entfernt worden (Rz. 31). Die Zelle habe weder über Fenster noch über natürliches Licht verfügt (Rz. 32 f.).

Seine erste Bitte um Kontakt zu seinem Rechtsanwalt sei abgelehnt worden (Rz. 14). Zum ersten Kontakt mit diesem sei es erst nach elf Tagen Haft gekommen (Rz. 36). Sämtliche Unterredungen mit dem Rechtsanwalt hätten entweder in einem Raum mit Audio-/Videoüberwachung stattgefunden und seien mutmasslich überwacht worden (Rz. 36, 38), seien durch ein- und aus- gehendes Gefängnispersonal unterbrochen worden (Rz. 38) oder hätten in Gegenwart von Strafverfolgern stattgefunden (Rz. 52, 55, 80). Trotz entspre- chenden Ersuchen seien die Einvernahmen ohne Anwesenheit des Rechts- anwalts durchgeführt worden (Rz. 39 ff.). Auch der erste Termin vor einem Gericht zwecks Haftverlängerung rund 50 Tage nach der Verhaftung sowie ein weiterer Haftprüfungstermin seien in Abwesenheit des Rechtsanwalts er- folgt (Rz. 51, 53). Während solcher Einvernahmen seien ihm schriftliche Ge- ständnisse oder Erklärungen in arabischer Sprache abgenötigt worden. Er selber sei der arabischen Sprache jedoch nicht mächtig (Rz. 47 f.).

Schliesslich seien die Gerichte auf Rügen, dass sämtliche Einvernahmen in Abwesenheit des Rechtsanwalts durchgeführt worden seien, gar nicht erst eingegangen (Rz. 50).

7.6 Das BJ führt in seiner Vernehmlassung aus, im Interesse der Verbrechens- bekämpfung könne die Rechtshilfe nicht mit all jenen Staaten ausgesetzt werden, die nicht den gleich hohen Haftstandard und die gleichen rechtlichen Möglichkeiten bieten wie die Schweiz. Dass der Beschwerdeführer nach dem Auftreten von gesundheitlichen Beschwerden sofort ins Spital überführt worden sei (act. 1.3, Rz. 5.2, 6.6) und dass er in einem Parallelverfahren vor dem Berufungsgericht Recht bekommen habe (act. 1.3, Rz. 5.2), zeige das grundsätzliche Funktionieren des Rechtssystems im Sultanat Oman. Eine Einmischung durch die Schweiz bezüglich der Haftbedingungen im Sultanat Oman erscheine schliesslich nicht angebracht (act. 9, Rz. II.2, S. 3).

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7.7 Als kritisch erscheint vorab der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entzug ausreichender medizinischer Versorgung. Er selber berichtet zwar davon, während der Untersuchungshaft drei Mal hospitalisiert worden zu sein. Der Umstand, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Hospitalisierung erforderlich machte, ist aber in erster Linie auf die Ver- weigerung bzw. auf unsachgemässe Verabreichung von Arzneimitteln (ganze Tagesration auf einmal) durch die Gefängnisbediensteten zurückzu- führen. Eine solche Behandlung stellt offensichtlich einen Verstoss gegen Art. 7 und 10 Abs. 1 UNO-Pakt II dar. Art und Weise der Unterbringung des Beschwerdeführers (ungeeigneter Schlafplatz, Verweigerung der Notdurft, mangelhafte Hygiene, Aussetzung an Kälte) erscheint ebenfalls als kritisch. Das mehrfache Überziehen einer Haube während der Einvernahme zur Ein- schüchterung stellt einen Verstoss gegen Art. 7 UNO-Pakt II dar (vgl. hierzu UN General Assembly, «Torture and other cruel, inhuman or degrading tre- atment and punishment – Note by the Secretary-General» (5. August 2016), UN Doc A/71/298, Rz. 45 m.w.H.). Kritisch zu sehen sind ebenfalls der dem Beschwerdeführer von den Strafbehörden offenbar verweigerte Zugang zu einem Rechtsanwalt sowie die Androhungen ernstlicher Nachteile zu Lasten von Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden kann aber auch der Bericht von B., dem Mitbeschul- digten des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls geltend macht, in seiner Untersuchungshaft groben Menschenrechtsverstössen ausgesetzt gewesen zu sein. Zu diesem und zum Bericht des Beschwerdeführers kann gesagt werden, dass ihr teilweise hoher Detaillierungsgrad und die Tatsache, dass sie sich inhaltlich teilweise decken, auf ein gewisses Mass an Glaubwürdig- keit schliessen lassen. Diese wird erhöht dadurch, dass genau dieselben von den Mitbeschuldigten gerügten Verstösse gegen Menschenrechte und Ver- fahrensmängel oftmals auch in den oben erwähnten Berichten zur allgemei- nen Menschenrechtslage im Sultanat Oman thematisiert werden (namentlich Schlafentzug und nicht gewährter freier Zugang zum Rechtsanwalt). Die Würdigung der gesamten Umstände sowie die verschiedenen Schilderungen des Beschwerdeführers wie auch seiner Mitbeschuldigten lassen demnach auch die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat ob- jektiv und ernsthaft schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte ausgesetzt sein könnte, als glaubhaft erscheinen. Damit stellt sich im An- schluss die Frage, was dieser Befund für die Gewährung der Rechtshilfe an das Sultanat Oman bedeutet.

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8.

8.1 Die vom BJ angeführte Einschätzung des EDA, wonach es nicht nötig sei, die Leistung von Rechtshilfe an das Sultanat Oman an Bedingungen zu knüpfen (act. 9, Ziff. II.2, S. 3), kann nach dem oben Ausgeführten auf jeden Fall nicht geteilt werden. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das festgestellte Risiko menschenrechtswidriger Behandlung mittels diplomatischer Garantien be- hoben oder zumindest auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Wie bereits erwähnt bestehen zumindest in der gerichtlichen Praxis betreffend das Sultanat Oman bislang keine Erfahrungswerte (siehe oben E. 7.4.1). Art. 46 Abs. 26 UNCAC schreibt diesbezüglich vor, dass der ersuchte Vertragsstaat vor einer Ableh- nung des Ersuchens nach Art. 46 Abs. 21 UNCAC oder einem Aufschub des Ersuchens nach Art. 46 Abs. 25 UNCAC den ersuchenden Vertragsstaat konsultiert, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihm als erfor- derlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersu- chende Vertragsstaat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss er sich an diese halten. Mit Blick auf die festgestellten Menschenrechtsver- letzungen und Verfahrensmängel sind nachfolgend gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC bzw. auf Art. 80p Abs. 1 IRSG die vom Sultanat Oman ein- zuhaltenden Bedingungen zu formulieren, unter denen die nachgesuchte Rechtshilfe geleistet werden kann. Aufgrund der oben gemachten Ausfüh- rungen (vgl. E. 7) stehen dabei die in den Art. 7, 9, 10 und 14 UNO-Pakt II festgelegten Garantien im Vordergrund. Zur Konkretisierung der Garantien zur Behandlung von im Rahmen des Strafverfahrens festgenommenen Per- sonen dienen dabei die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen, die sog. Nelson-Mandela-Regeln (UN General Assembly, «Resolution adopted by the General Assembly on 17 December 2015 – United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Pris- oners [the Nelson Mandela Rules]» (8. Januar 2016), UN Doc A/RES/70/175).

8.2 Die vom ersuchenden Staat im vorliegenden Fall einzuholenden Mindestga- rantieerklärungen lauten im Einzelnen wie folgt:

I. aus Art. 7 und 10 UNO-Pakt II

a. Alle Gefangenen sind mit der Achtung zu behandeln, die der Würde und dem Wert gebührt, die ihnen als Menschen innewohnen. Kein Gefangener darf der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Namentlich ist zu garantieren, dass Gefangene nicht geschlagen werden und ihnen auch keine Schläge

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oder andere körperliche Beeinträchtigungen angedroht werden (beispiels- weise durch Scheinexekutionen). Den Gefangenen sind keine Hauben über den Kopf zu ziehen.

b. Alle für Gefangene, insbesondere für deren nächtliche Unterbringung, vor- gesehenen Räume haben allen Erfordernissen der Gesundheit zu entspre- chen; dabei sind die klimatischen Verhältnisse und insbesondere die verfüg- bare Luftmenge, eine Mindestbodenfläche, Beleuchtung, Heizung und Be- lüftung zu berücksichtigen.

c. Die sanitären Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Gefangene ihre Notdurft umgehend und in einer hygienisch annehmbaren Weise ver- richten können.

d. Von den Gefangenen ist persönliche Reinlichkeit zu fordern. Zu diesem Zweck sind ihnen Wasser und die für die Gesundheit und Reinlichkeit erfor- derlichen Toilettenartikel zur Verfügung zu stellen.

e. Alle Kleidungsstücke der Gefangenen müssen sauber sein und in ordentli- chem Zustand gehalten werden. Die Leibwäsche ist so oft zu wechseln und zu waschen, wie es die Wahrung der Hygiene erfordert.

f. Allen Gefangenen ist ein eigenes Bett mit ausreichendem, eigenem Bett- zeug zur Verfügung zu stellen, das bei der Ausgabe sauber sein muss, in gutem Zustand zu halten und oft genug zu wechseln ist, um den Erfordernis- sen der Sauberkeit zu genügen.

g. Allen Gefangenen muss Trinkwasser zur Verfügung stehen, wann immer sie es benötigen.

h. Den Gefangenen ist umgehend Zugang zur notwendigen ärztlichen Be- treuung zu gewähren. Sie haben Anspruch auf regelmässige, rechtzeitige und nicht von ihrem Verhalten abhängige Verabreichung ärztlich verordneter Medikamente. Sie haben Anspruch auf umgehende Hospitalisierung, sofern der Arzt ohne diese eine Lebensgefährdung oder das konkrete Risiko einer dauernden, schweren gesundheitlichen Schädigung bejaht. Medizinische Entscheidungen dürfen nur von den zuständigen Gesundheitsfachkräften getroffen und von nicht-medizinischen Bediensteten weder aufgehoben noch ausser Acht gelassen werden.

i. Den Gefangenen ist zu gestatten, unter der notwendigen Aufsicht in regel- mässigen Abständen mit ihren Familienangehörigen zu verkehren, indem sie

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schriftlich korrespondieren und indem sie Besuche empfangen (mindestens einmal alle zwei Wochen nach einer Inhaftierung von mehr als 30 Tagen).

j. Den Gefangenen sind ausreichende Gelegenheit, Zeit und Möglichkeiten zu geben, damit sie von einem Rechtsberater (Anwalt) ihrer Wahl oder einem Anbieter rechtlicher Unterstützung aufgesucht werden, mit diesem verkehren und sich von ihm beraten lassen können, und zwar ohne Verzug, Abhören, Abfangen oder Zensur und in vollständiger Vertraulichkeit in jeder Rechtssa- che. Die Beratungsgespräche können in Sicht- aber nicht in Hörweite von Vollzugsbediensteten stattfinden. Dem Rechtsberater (Anwalt) ist tagsüber nach kurzer Voranmeldung jederzeit Zugang zum Gefangenen zu gewähren.

II. aus Art. 9 UNO-Pakt II

a. Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, umgehend in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden.

b. Die Untersuchungsgefangenen müssen unverzüglich (spätestens 96 Stunden nach ihrer Festnahme) einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden. Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich hierbei durch einen Rechtsberater (Anwalt) verteidigen lassen. Zudem können sie die unentgelt- liche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungs- sprache des Gerichts nicht verstehen oder sprechen.

c. Die Untersuchungsgefangenen haben jederzeit das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Recht- mässigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und ihre Entlassung anord- nen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist. Die Untersu- chungsgefangenen dürfen sich hierbei durch einen Rechtsberater (Anwalt) verteidigen lassen. Das Verfahren kann auch schriftlich durchgeführt wer- den.

III. aus Art. 14 UNO-Pakt II

a. Vor Beginn von Einvernahmen (durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) sind die einzuvernehmenden Personen in einer ihr ver- ständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die entsprechende Information ist im Protokoll der Einvernahme festzuhal- ten.

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b. Die beschuldigten Personen haben bei allen Einvernahmen das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein kann.

c. Die beschuldigten Personen und deren Verteidiger dürfen mindestens ein- mal im Verfahren Fragen an die Belastungszeugen bzw. an die sie belasten- den Mitbeschuldigten stellen oder stellen lassen. Sie dürfen das Erscheinen und die Vernehmung von Entlastungszeugen unter den für die Belastungs- zeugen geltenden Bedingungen erwirken.

d. Die beschuldigten Personen haben Anspruch auf ein von Weisungen an- derer Behörden unabhängiges, haftanordnendes und urteilendes Gericht.

e. Die beschuldigten Personen haben Anspruch darauf, bis zu dem im ge- setzlichen Verfahren erbrachten Nachweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten. Insbesondere ist es Sache der staatlichen Behörden, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Es liegt nicht am Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen.

f. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräf- tig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.

g. Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, dür- fen im Verfahren gegen die beschuldigten Personen nicht als Beweis ver- wendet werden (Art. 15 CAT).

IV. Monitoring

a. Die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman kann sich jederzeit über die Entwicklung des Strafverfahrens erkundigen, den Verhandlungen bei- wohnen und ein Exemplar des Endentscheids anfordern.

b. Den Vertretern der Schweizerischen Botschaft im Sultanat Oman ist je- derzeit und bewilligungsfrei Zugang zu den beschuldigten Personen zu ge- währen, wenn diese inhaftiert sind oder diesen anderweitig die Freiheit ent- zogen worden ist (beispielsweise durch Einweisung in eine psychiatrische Klinik).

c. Den Gefangenen sind jederzeit angemessene Möglichkeiten einzuräu- men, mit der Schweizerischen Botschaft im Sultanat Oman in Verbindung zu treten.

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d. Gefangenen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind zudem angemes- sene Möglichkeiten einzuräumen, mit der diplomatischen und konsulari- schen Vertretung ihres Heimatstaates in Verbindung zu treten.

8.3 Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der Herausgabe von Beweismit- teln in diesem Sinne abzuändern und das BJ ist anzuweisen, die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC zu konsultieren, um festzustel- len, ob das Sultanat Oman die in E. 8.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet werden kann. Das BJ hat zudem beim EDA abzuklären, ob die Einhaltung dieser Bedingungen und Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman erwartet und ob sie durch die Schweize- rische Botschaft im Sultanat Oman effektiv auch überprüft werden kann. Ge- mäss den Menschenrechtsberichten des U.S. Department of State zum Sul- tanat Oman in den Jahren 2016, 2015 und 2014 hätten diplomatische Ver- treter gewisser (nicht namentlich genannter) Botschaften im Sultanat Oman geltend gemacht, beim Zugang zu Inhaftierten ihrer Staatsangehörigkeit Schwierigkeiten gehabt zu haben10). Angesichts dieser Berichte unterliegen die Schweizer Behörden einer erhöhten Sorgfalt bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman.

9. Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Aufhebung der mit der ange- fochtenen Verfügung aufrechterhaltenen Vermögenssperre. Er bringt dies- bezüglich jedoch keine - über die bereits erwähnten Argumente hinausge- hende - Begründung vor. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die gesperrten Vermögenswerte erschienen prima facie als Bestechungsgelder (act. 1.2, Rz. 20). Bei den aktuell gesperr- ten Vermögenswerten handelt es sich demnach vermutlich um Erlös aus ei- ner strafbaren Handlung bzw. deren Ersatzwert und um einen unrechtmäs- sigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräf- tigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen im Sultanat Oman werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten tat- sächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese und in einem ers- ten Schritt aber die Frage, ob die nachgesuchte Rechtshilfe an das Sultanat Oman überhaupt geleistet werden kann, geklärt ist, muss die angefochtene Kontosperre aufrechterhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 16. No- vember 2016 (Akten BA, pag. 7.1 0007 ff.), was noch keine unverhältnismäs- sige Dauer darstellt.

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10.

10.1 Die Beschwerde richtet sich schliesslich gegen die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Beschwerdegegnerin. Diese Ablehnung sei aus überspitzt forma- listischen Gründen erfolgt (act. 1, Rz. 70 ff.; act. 12, Ziff. 2.5).

10.2 Unentgeltliche Rechtspflege bedeutet Erlass der Verfahrenskosten und der Kosten einer notwendigen Rechtsvertretung. Das VwVG sieht die unentgelt- liche Rechtspflege nur im Bereich des Beschwerdeverfahrens vor. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht jedoch für jedes staatliche Verfahren, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte not- wendig ist, ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2015, N. 812 m.H.). Demnach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgelt- lichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV).

Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche ihre finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu ge- ben haben. Kommt sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer fi- nanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Sub- stantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2017 vom

16. Juni 2017, E. 2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.106 vom

30. November 2016, E. 6.3).

10.3 Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Be- schwerdegegnerin, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Akten BA, pag. 14.2.1 0017 ff.). Diese forderte den Beschwerdeführer am

15. Februar 2017 auf, ihr bis 27. Februar 2017 ihr Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und mit den entsprechenden Beilagen zu retournieren. Zugleich wurde er einge- laden, innerhalb derselben Frist die allfällige Honorarnote des Vertreters ein- zureichen (Akten BA, pag. 14.2.1 0021 ff.). Auf entsprechendes Ersuchen

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hin wurde diese Frist bis 13. März 2017 erstreckt (Akten BA, pag. 14.2.1 0029 ff.). Das ausgefüllte Formular wurde der Beschwerdegegnerin inner- halb dieser Frist eingereicht; Honorarnote ging bei der Beschwerdegegnerin jedoch keine ein (Akten BA, pag. 14.2.1 0034 ff.; vgl. auch act. 1.6). Dem- nach sei der Beschwerdeführer im Ruhestand. Er ist verheiratet und hat sechs Kinder, wovon zwei noch die Universität und eines noch die Schule besuche. Seit dem 28. August 2013 befinde er sich im Sultanat Oman in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer gibt an, im In- und Ausland über eine Reihe von Immobilien und mobile Vermögens- werte zu verfügen. Diese seien jedoch durch die Strafverfolgungsbehörden des Sultanats Oman gesperrt worden. Beim einzigen nicht gesperrten Konto handle es sich um dasjenige bei der Bank M., auf welches seine monatliche Pension von umgerechnet rund Fr. 4‘000.– fliesse. Damit werde derzeit ein Teil des Unterhalts seiner als Lehrerin tätigen Frau und seiner Kinder finan- ziert. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dem ausgefüllten Formular seien keine Belege beigefügt worden, weshalb ihr die Überprüfung der gemachten Angaben verunmöglicht werde. Bereits aus diesem Grund sei das Gesuch abzuweisen (act. 1.2, Rz. 22). Zudem sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, den bisher gering ausgefalle- nen Aufwand des Vertreters angesichts der erwähnten Rente und des (be- tragsmässig nicht bekannten) Erwerbseinkommens der Ehefrau selber tra- gen zu können (act. 1.2, Rz. 22).

10.4 Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, stellt die Ab- weisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege allein wegen nicht eingereichter Belege tatsächlich eine übertriebene Formstrenge dar. Wie oben dargelegt ist der Gesuchsteller gehalten, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse soweit als möglich zu belegen. Der Gesuchsteller befin- det sich offenbar seit nunmehr über vier Jahren im Sultanat Oman in Unter- suchungshaft bzw. im Strafvollzug. Er selber wird daher kaum über irgend- welche sachdienlichen Unterlagen verfügen. Ob bzw. wie häufig es ihm über- haupt möglich ist, frei mit seinen Familienangehörigen bzw. mit seinen An- wälten zu kommunizieren, erscheint aufgrund der oben stehenden Schilde- rungen (E. 7.4.2-7.4.3 und E. 7.5.1-7.5.2) als zweifelhaft. Immerhin war es offenbar möglich, ihm zwischen 27. Februar 2017 und 13. März 2017 ein von seinem Vertreter ins Englische übersetztes Gesuchsformular zukommen zu lassen, welches er unter Angaben von verschiedenen Einkommens- und Vermögenspositionen ausfüllte. Dass die ihm zuzurechnenden im Sultanat Oman liegenden Vermögenswerte gesperrt sein sollen, erscheint plausibel, ersuchte das Sultanat Oman im Rahmen des Rechtshilfeersuchens an die Schweiz auch um Einfrierung der Privatkonten der Beschuldigten sowie jeg- licher auf diese lautenden Firmenkonten (Akten BA, pag. 1.01 0001 ff.). Der

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Familie des Beschwerdeführers tatsächlich zur Verfügung stehen die monat- liche Pension des Beschwerdeführers von rund Fr. 4‘000.– sowie das Er- werbseinkommen seiner Ehefrau in unbekannter Höhe. Ersteres soll angeb- lich nur einen Teil der ebenfalls zahlenmässig nicht bestimmten Lebenshal- tungskosten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers decken. Zwei der Kinder besuchen die Universität, eines noch die Schule. Der Be- schwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwer- deführers keine umfassende und lückenlose Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zulassen. Angesichts des Umstandes, dass es ihm derzeit nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, dies- bezügliche Belege einzureichen, erscheinen seine Angaben im Wesentli- chen doch als plausibel. Unter Einbezug aller Umstände erweist sich die Ab- weisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege als unangemessen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen.

11. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die bewil- ligte Herausgabe von Beweismitteln ist an die Auflage zu knüpfen, dass die ersuchende Behörde die in E. 8.2 formulierten förmlichen Garantien abgibt und deren Einhaltung durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv überprüft werden kann. Ebenso ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich anzuweisen, in einem weiteren Entscheid über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Beistan- des zu befinden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem den Akten keine Gründe zu entnehmen sind, welche der Leistung der nachge- suchten Rechtshilfe grundsätzlich entgegenstünden.

12.

12.1 Der Beschwerdeführer ersuchte ebenfalls um die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. 4 und 5).

12.2 Die Beschwerdekammer befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Par- tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezah- lung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt sie der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

12.3 Nach dem oben Ausgeführten ist vorliegend die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen (E. 10.4). Die Beschwerde erwies sich

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zudem nicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gutzuheissen ist.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten anteilsmäs- sig dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In diesem Umfange ist er jedoch aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

13.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zur Hälfte zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Aufgrund des auslän- dischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers unterliegt die von dessen Rechtsanwalt erbrachte Dienstleistung nicht der schweizerischen Mehrwert- steuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).

Die andere Hälfte der Parteikosten ist dem amtlichen Beistand aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu leisten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dieser Anteil der Entschädigung des Rechtsanwalts unterliegt im Gegensatz zur dem Klienten im Ausland erbrachten Dienstleistung der schweizerischen Mehrwertsteuer. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, diesen Anteil am Honorar und an den Kosten des Anwalts dem Bun- desstrafgericht zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

13.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) bemisst sich das Ho- norar des Anwalts nach dessen notwendigen und ausgewiesenen Zeitauf- wand. RA Blattner hat der Beschwerdekammer mit seiner Replik ein Leis- tungsjournal zugehen lassen (act. 12.1). Der seit Eröffnung der angefochte- nen Verfügung angefallene Zeitaufwand von 23.86 Stunden erscheint als an- gemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 230.– festzusetzen (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.68 vom 16. Novem- ber 2016, E. 7.2; RR.2015.176 vom 20. November 2015, E. 15.3; RR.2015.189 vom 24. September 2015, E. 4.2). Das RA Blattner für das vor- liegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Honorar beläuft sich dem- nach auf Fr. 5‘487.80.

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Fussnoten:

1) http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=130&Lang=EN

2) http://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=15028&LangID=E

3) https://www.amnesty.org/en/documents/mde20/004/2014/en/

4) https://www.amnesty.org/en/documents/mde20/001/2014/en/

5) https://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/oman

6) https://www.hrw.org/news/2014/12/18/oman-rights-routinely-trampled

7) https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Oman.pdf

8) http://www.gc4hr.org/news/view/968

9) http://www.gc4hr.org/report/view/20

10) https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/index.htm

11) https://www.hrw.org/news/2015/03/23/oman-upr-submission-march-2015

12) https://www.hrw.org/world-report/2016/country-chapters/oman

13) https://www.hrw.org/world-report/2017/country-chapters/oman

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Schlussverfügung wird in Bezug auf die Herausgabe von Beweismitteln und die Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgehoben. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen (Aufrechterhaltung der Beschlagnahme).

2. Das BJ wird angewiesen, die ersuchende Behörde gestützt auf Art. 46 Abs. 26 UNCAC zu konsultieren, um festzustellen, ob das Sultanat Oman die in E. 8.2 formulierten Auflagen annimmt und die Rechtshilfe unter diesen geleistet wer- den kann. Das BJ hat zudem beim EDA abzuklären, ob die Einhaltung dieser Bedingungen und Garantien durch die Behörden des Sultanats Oman erwartet und ob sie durch die Schweizerische Botschaft im Sultanat Oman effektiv auch überprüft werden kann.

3. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, in einem weiteren Entscheid über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Beistandes zu befinden.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird gutgeheissen.

5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

6. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 2‘743.90 zu entschädigen.

7. Rechtsanwalt Blattner wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 2‘963.40 (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwer- deführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bun- desstrafgericht den Betrag von Fr. 2‘963.40 zu vergüten.

Bellinzona, 11. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).