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RR.2015.189

Bundesstrafgericht · 2015-09-24 · Deutsch CH

Überstellung an Deutschland (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 27. Januar 2006 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuel- len Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte diesen zu 3 ¾ Jahren Zuchthaus. Der Strafvollzug wurde gemäss dem da- mals in Kraft stehenden Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (nachfolgend «aStGB») aufgeschoben und A. wurde gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen. Am 23. Februar 2011 verlängerte das Straf- gericht Basel-Landschaft die mit Urteil vom 27. Januar 2006 angeordnete stationäre Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB um fünf Jahre bis zum 27. Januar 2016 (vgl. zum Ganzen act. 4.1).

B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 wurde A. von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen (act. 4.4/24B). Die von A. hiergegen erhobenen Be- schwerden wurden allesamt abgewiesen, zuletzt durch das Urteil des Bun- desgerichts 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 (vgl. hierzu act. 4.1).

C. Nach Anhörung von A. und einer diesem gewährten Möglichkeit zur Einrei- chung einer schriftlichen Stellungnahme stellte die Sicherheitsdirektion Ba- sel-Landschaft am 10. März 2015 beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») den Antrag, A. zum Vollzug der stationären Massnahme in sein Hei- matland Deutschland zu überstellen (act. 4.1). Ergänzungen zu diesem Er- suchen erfolgten am 23. und am 30. März 2015 (act. 4.3, 4.4).

Am 22. Mai 2015 entschied das BJ, Deutschland im Hinblick auf die Über- tragung der weiteren Vollstreckung der angeordneten Massnahme im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2006 um Zustimmung zur Überstellung von A. zu ersuchen. Es entschied weiter, dieser werde über- stellt, sofern sowohl die Schweiz als auch Deutschland der Überstellung de- finitiv zustimmen (act. 1.1).

Ebenfalls mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ersuchte das BJ das Justizminis- terium Baden-Württemberg um Zustimmung zur Überstellung von A. (act. 1.3).

D. Hiergegen erhob A. mit Eingabe vom 24. Juni 2015 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragte die Aufhebung

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des Überstellungsentscheides vom 22. Mai 2015 und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verbeistän- dung durch Advokat Alain Joset (act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Ju- li 2015 schloss das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

In seiner Replik vom 30. Juli 2015 hielt A. an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 7). Er wies dabei darauf hin, dass die Sicherheitsdirektion Basel- Landschaft mit Verfügung vom 13. Juli 2015 den Vollzug der vom Strafge- richt Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. Januar 2006 angeordneten statio- nären Massnahme per sofort wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen (act. 7.2) und am nachfolgenden Tag dem Strafgericht Basel-Landschaft ei- nen Antrag auf Verwahrung unterbreitet habe (act. 7.3).

Das BJ hob hierauf am 14. August 2015 den angefochtenen Entscheid mit sofortiger Wirkung auf (act. 9.1) und beantragt gleichentags im Rahmen sei- ner Duplik, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kostenfolge (act. 9).

E. Daraufhin setzte die Beschwerdekammer den Parteien Frist, sich zu Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu äussern (act. 10). A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 27. August 2015 vernehmen. Er bean- tragt sinngemäss, keine Gerichtskosten zu erheben und ihm eine angemes- sene Parteientschädigung gemäss ebenfalls eingereichter Honorarnote zu- zusprechen (act. 11, 11.1). Das BJ liess sich mit Eingabe vom 28. Au- gust 2015 vernehmen. Es beantragt, Prozess- und Entschädigungskosten zu Lasten des Beschwerdeführers zu verlegen (act. 12). Die beiden Einga- ben wurden den Parteien am 31. August 2015 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 13 und 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 14. August 2015 zog das BJ seinen Überstellungsent- scheid vom 22. Mai 2015 (act. 1.1) in Wiedererwägung und hob diesen mit sofortiger Wirkung auf (act. 9.1). In materieller Hinsicht hat dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer in Ermangelung eines entsprechenden Ersu-

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chens des BJ nicht mehr nach Deutschland überstellt werden kann. In for- meller Hinsicht führt der Widerruf des Überstellungsentscheides vom 22. Mai 2015 zum Hinfall des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen- den Anfechtungsobjektes. Der Beschwerdeführer hat kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Überstellungsentscheid. Das Beschwerdeverfahren RR.2015.189 ist daher als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. BGE 137 I 161 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015, E. 1; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 2; RR.2013.291 vom

E. 3 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers ist das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ebenfalls als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.99 vom 30. Juli 2015, E. 7.3).

E. 4.1 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf eine summarische Prüfung der Rügen mutmasslich als begründet gutzuheissen gewesen. Es rechtfertigt sich daher in analoger Anwendung von Art. 72 BZP nicht, dem Beschwerdeführer die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwer- deverfahrens aufzuerlegen. Es ist demnach keine Gerichtsgebühr zu erhe- ben (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Advokat Alain Joset hat mit Honorarnote vom 27. August 2015 ein Anwaltshonorar (inkl. Leistungen Volontär) von Fr. 4'958.40 und Auslagen in Höhe von Fr. 113.00 zuzügl. 8 % MwSt. auf den Betrag von Fr. 5'071.40, ausmachend Fr. 405.70, geltend gemacht. Seine Forderung beläuft sich auf insgesamt Fr. 5'477.10 (act. 11.1).

Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint grundsätzlich als ange- messen, ist jedoch bezüglich der vom Volontär geleisteten Arbeiten um 40 Minuten zu kürzen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die am 26. Au- gust 2015 abgegebene Stellungnahme an das Landgericht Freiburg mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren in Zusammenhang steht. Dementspre- chend sind auch die diesbezüglich geltend gemachten Auslagen ausser Acht zu lassen. Weiter ist der für die Bemühungen des Vertreters des Beschwer- deführers veranschlagte Stundenansatz praxisgemäss von Fr. 280.– auf Fr. 230.– zu reduzieren (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 5.5 m.w.H.); derjenige für die Be- mühungen des juristischen Praktikanten von Fr. 200.– auf Fr. 100.– (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 4.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist die dem Beschwerdeführer zu bezahlende Entschädigung auf insgesamt Fr. 3'601.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest- zusetzen.

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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
  2. Das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird als gegen- standslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 3'601.40 zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 24. September 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., zurzeit in Sicherheitshaft, vertreten durch Advo- kat Alain Joset,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Überstellung an Deutschland (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verur- teilter Personen)

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2015.189, RP.2015.30

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 27. Januar 2006 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuel- len Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte diesen zu 3 ¾ Jahren Zuchthaus. Der Strafvollzug wurde gemäss dem da- mals in Kraft stehenden Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (nachfolgend «aStGB») aufgeschoben und A. wurde gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen. Am 23. Februar 2011 verlängerte das Straf- gericht Basel-Landschaft die mit Urteil vom 27. Januar 2006 angeordnete stationäre Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB um fünf Jahre bis zum 27. Januar 2016 (vgl. zum Ganzen act. 4.1).

B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 wurde A. von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen (act. 4.4/24B). Die von A. hiergegen erhobenen Be- schwerden wurden allesamt abgewiesen, zuletzt durch das Urteil des Bun- desgerichts 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 (vgl. hierzu act. 4.1).

C. Nach Anhörung von A. und einer diesem gewährten Möglichkeit zur Einrei- chung einer schriftlichen Stellungnahme stellte die Sicherheitsdirektion Ba- sel-Landschaft am 10. März 2015 beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») den Antrag, A. zum Vollzug der stationären Massnahme in sein Hei- matland Deutschland zu überstellen (act. 4.1). Ergänzungen zu diesem Er- suchen erfolgten am 23. und am 30. März 2015 (act. 4.3, 4.4).

Am 22. Mai 2015 entschied das BJ, Deutschland im Hinblick auf die Über- tragung der weiteren Vollstreckung der angeordneten Massnahme im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2006 um Zustimmung zur Überstellung von A. zu ersuchen. Es entschied weiter, dieser werde über- stellt, sofern sowohl die Schweiz als auch Deutschland der Überstellung de- finitiv zustimmen (act. 1.1).

Ebenfalls mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ersuchte das BJ das Justizminis- terium Baden-Württemberg um Zustimmung zur Überstellung von A. (act. 1.3).

D. Hiergegen erhob A. mit Eingabe vom 24. Juni 2015 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragte die Aufhebung

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des Überstellungsentscheides vom 22. Mai 2015 und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verbeistän- dung durch Advokat Alain Joset (act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Ju- li 2015 schloss das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

In seiner Replik vom 30. Juli 2015 hielt A. an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 7). Er wies dabei darauf hin, dass die Sicherheitsdirektion Basel- Landschaft mit Verfügung vom 13. Juli 2015 den Vollzug der vom Strafge- richt Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. Januar 2006 angeordneten statio- nären Massnahme per sofort wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen (act. 7.2) und am nachfolgenden Tag dem Strafgericht Basel-Landschaft ei- nen Antrag auf Verwahrung unterbreitet habe (act. 7.3).

Das BJ hob hierauf am 14. August 2015 den angefochtenen Entscheid mit sofortiger Wirkung auf (act. 9.1) und beantragt gleichentags im Rahmen sei- ner Duplik, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kostenfolge (act. 9).

E. Daraufhin setzte die Beschwerdekammer den Parteien Frist, sich zu Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu äussern (act. 10). A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 27. August 2015 vernehmen. Er bean- tragt sinngemäss, keine Gerichtskosten zu erheben und ihm eine angemes- sene Parteientschädigung gemäss ebenfalls eingereichter Honorarnote zu- zusprechen (act. 11, 11.1). Das BJ liess sich mit Eingabe vom 28. Au- gust 2015 vernehmen. Es beantragt, Prozess- und Entschädigungskosten zu Lasten des Beschwerdeführers zu verlegen (act. 12). Die beiden Einga- ben wurden den Parteien am 31. August 2015 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 13 und 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 14. August 2015 zog das BJ seinen Überstellungsent- scheid vom 22. Mai 2015 (act. 1.1) in Wiedererwägung und hob diesen mit sofortiger Wirkung auf (act. 9.1). In materieller Hinsicht hat dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer in Ermangelung eines entsprechenden Ersu-

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chens des BJ nicht mehr nach Deutschland überstellt werden kann. In for- meller Hinsicht führt der Widerruf des Überstellungsentscheides vom 22. Mai 2015 zum Hinfall des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen- den Anfechtungsobjektes. Der Beschwerdeführer hat kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Überstellungsentscheid. Das Beschwerdeverfahren RR.2015.189 ist daher als gegenstandslos vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. BGE 137 I 161 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015, E. 1; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 2; RR.2013.291 vom

3. Juli 2014, E. 2; jeweils m.w.H.).

2.

2.1 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG). Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungs- folgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur An- wendung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 3.1; RR.2014.173 vom 30. April 2015, E. 6.2; RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 2; jeweils m.w.H.). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

2.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtli- che Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschä- digungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veran- lasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt ha- ben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung be- zweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgan- ges ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.173 vom

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30. April 2015, E. 6.2; RR.2015.74 vom 18. März 2015; RR.2013.291 vom

3. Juli 2014, E. 3).

2.3 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (UvPUe; SR 0.343) sowie das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 massgebend (ZP UvPUe; SR 0343.1).

Das ZP UvPUe sieht in zwei bestimmten Fällen eine Überstellung ohne Ein- verständnis der verurteilten Personen vor. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Heimatstaat fliehen und sich so der Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat entziehen (Art. 2 ZP UvPUe) und andererseits bei verurteilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 ZP UvPUe). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen gemäss Art. 3 Abs. 1 UvPUe ohne ihr Einverständnis überstellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die verur- teilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates (lit. a); es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor (lit. b); zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersu- chens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer (lit. c); die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in bei- den Staaten strafbar (lit. e); der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (lit. f).

2.4 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit lag der einzige Streitpunkt zwischen den Parteien in der Frage, ob das BJ zur Ermittlung des Endpunktes des sechsmonatigen Zeitraumes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c UvPUe auf jenes Datum abstellen durfte, bis zu welchem die stationäre Massnahme im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft am 23. Februar 2011 in abstrakter Hin- sicht befristet worden war (act. 4.1) oder ob es im Verfügungszeitpunkt ab- sehbare sachverhaltliche Entwicklungen, die einen vorzeitigen Abbruch der ursprünglichen Sanktion zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen lies- sen, hätte abwarten müssen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufhebung der stationären Mass- nahme und der damit verbundene Widerruf des Überstellungsentscheides könne nicht losgelöst vom Resultat der psychologischen Begutachtung durch Dr. B. betrachtet werden (act. 11, Ziff. 15). Die Tatsache, dass dieses Gutachten erstellt werde, sei dem BJ bereits mit dem Antrag der Sicherheits-

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direktion Basel-Landschaft vom 10. März 2015 zur Kenntnis gebracht wor- den und somit im Verfügungszeitpunkt am 22. Mai 2015 bekannt gewesen. Bereits in seiner Stellungnahme vom 9. März 2015 wies der Beschwerdefüh- rer darauf hin, dass die Erkenntnisse dieses Gutachtens abzuwarten seien, bevor das Überstellungsverfahren eingeleitet werde (act. 4.1). In seiner Be- schwerde vom 24. Juni 2015 wies der Beschwerdeführer sodann mit Nach- druck darauf hin, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Sanktion gestützt auf den Inhalt des Gutachtens nicht mehr sechs Monate andauern werde (act. 1, Ziff. 11).

Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer weiter vor, das BJ habe die Aufhebung des Überstellungsentscheides vom 22. Mai 2015 mit jenem Schritt begründet, den der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde vom

24. Juni 2015 als Konsequenz der Begutachtung vorhergesehen habe: der Aufhebung der stationären Massnahme. Der Erledigungsgrund falle somit materiell mit dem Hauptargument seiner Beschwerde zusammen. Um die Überstellung zu verhindern, sei ihm bis zum Zeitpunkt des widerrufenden Entscheides des BJ jedoch keine andere Wahl geblieben, als Beschwerde einzureichen bzw. daran festzuhalten (act. 11, Ziff. 11 ff.). Dass das BJ den Überstellungsentscheid erst mit Schreiben vom 14. August 2015 aufgehoben habe, sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Es seien ihm darum keinerlei Kosten aufzuerlegen.

Demgegenüber ist das BJ der Ansicht, dass die Prozess- und Entschädi- gungskosten zu Lasten des Beschwerdeführers zu verlegen seien. Es be- gründet seine Auffassung damit, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung höchstwahrscheinlich abgewiesen worden wäre. Zwischen dem Ersuchen an das Justizministerium Baden-Württemberg am 22. Mai 2015 und der Befristung der stationären Massnahme bis zum 27. Januar 2016 habe die von Art. 3 Ziff. 1 lit. c UvPUe verlangte Dauer von mindestens sechs Monaten vorgelegen. Die Voraussetzungen für eine Überstellung seien mit- hin bis zum Zeitpunkt des ersten Schriftenwechsels erfüllt gewesen. Erst das Tätigwerden der kantonalen Strafvollzugsbehörde habe die rechtliche Aus- gangslage verändert. Das BJ habe hiervon jedoch erst im Rahmen des zwei- ten Schriftenwechsels bzw. mit Schreiben vom 3. August 2015 Kenntnis er- halten. Bis dann habe es darauf vertraut, dass die Massnahme mindestens bis zu deren Ablauf im Januar 2016 weiterlaufe, wie dies die kantonale Be- hörde in ihrem Antragsschreiben vom 10. März 2015 angegeben hatte. Schliesslich bringt das BJ vor, es sei gestützt auf das völkerrechtliche Ver- trauensprinzip gehalten gewesen, rechtsstaatlich zu handeln. Dazu gehöre, dass es ein bei einem anderen Staat deponiertes Ersuchen zurückziehe,

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wenn es sich aus rechtlichen Gründen nicht mehr aufrechterhalten lässt, was vorliegend der Fall sei (act. 12).

2.5 Aufgrund einer Einschätzung der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslo- sigkeit – und das heisst vorliegend: vor dem Widerruf der Überstellungsver- fügung am 14. August 2015 – ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mutmasslich mit einer Gutheissung seiner Beschwerde hätte rechnen dür- fen. Zurecht weist er darauf hin, das BJ frühzeitig auf die Inkonsistenz im Vorgehen der kantonalen Vollzugsbehörde aufmerksam gemacht zu haben. Diese bestand darin, dem BJ einerseits die Überstellung des Beschwerde- führers zwecks Vollzug der bestehenden Sanktion an Deutschland zu bean- tragen und andererseits parallel dazu im Rahmen der periodischen Überprü- fung der Sanktion ihre Aufhebung (mit) zu prüfen. Da nach Vorliegen des Gutachtens jederzeit mit einem Entscheid über den Fortgang der stationären Massnahme gerechnet werden durfte, befand sich das Überstellungsverfah- ren bereits kurz nach seiner Einleitung in der Schwebe. Dieser Zustand fand sein Ende in jenem Zeitpunkt, als die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft dem BJ mit Schreiben vom 1. Juli 2015 mitteilte, gestützt auf die Auswertung des massgeblichen Gutachtens «in einem nächsten Schritt» den Vollzug der Massnahme voraussichtlich abzubrechen, dem Strafgericht Basel-Land- schaft eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB zu beantragen und gege- benenfalls einen neuen Überstellungsantrag zu stellen (act. 4.10). Spätes- tens seit Zugang dieses Schreibens am 2. Juli 2015 konnte sich das BJ schlechterdings nicht mehr darauf berufen, auf eine verbleibende Dauer der Massnahme bis Januar 2016 zu vertrauen. Effektiv verfügte die kantonale Vollzugsbehörde am 13. Juli 2015 den Abbruch der Massnahme (act. 7.2).

Der geschilderten – dem ursprünglichen Antrag vom 10. März 2015 zuwider- laufenden Entwicklung – hätte das BJ Rechnung tragen müssen. Weil das Vorgehen der kantonalen Vollzugsbehörde im Verfahren betreffend Abände- rung bzw. Aufhebung der Massnahme für das vorliegende Überstellungsver- fahren von präjudizieller Bedeutung ist – namentlich indem es dieses je nach Ausgang gegenstandslos werden lässt – wäre es aus Gründen der Pro- zessökonomie schon zu Beginn angezeigt gewesen, das Verfahren zu sis- tieren (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b; 122 II 211 E. 3e). Nachdem sich der Be- schwerdeführer einer Überstellung ohnehin widersetzte und selbst die kan- tonale Vollzugsbehörde eine Sistierung angeregt hatte (vgl. act. 4.10), wäre vorliegend keine Verfahrenspartei einer Sistierung entgegengetreten und eine solche hätte sich unter dem Blickwinkel der Rechtsverzögerung selbst zu einem späteren Zeitpunkt noch als unbedenklich erwiesen. Nichtsdesto- trotz hielt das BJ noch in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 – d.h. nachdem es ausdrücklich über den geplanten Widerruf der Massnahme in

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Kenntnis gesetzt worden war (vgl. act. 4.10) – an der Überstellung fest. Ge- rade weil ein Überstellungsverfahren gegen den Willen einer verurteilen Per- son lange dauere, sollte «eine weitere Verzögerung des Verfahrens nicht in Kauf genommen werden» (act. 4, Ziff. IV Abs. 5). Das BJ unterstrich dadurch seine Absicht, den Beschwerdeführer gerade im Hinblick auf den erwarteten Hinfall des Vollzugstitels noch zu überstellen.

Hierfür bietet das Überstellungsübereinkommen indes keine Handhabe. Dessen primär humanitärer Zweck liegt darin, dem ausländischen Straftäter durch Verbüssung der Sanktion in seinem Heimatland eine bessere Per- spektive im Hinblick auf seine gesellschaftliche Wiedereingliederung zu er- möglichen, wenn fest steht, dass er den Urteilsstaat aufgrund einer Wegwei- sungsverfügung verlassen muss (BGE 135 I 191 E. 2.1 S. 194; TPF 2009 53 E. 3 m.w.H.; vgl. auch MAEDER, Basler Kommentar Internationales Straf- recht, Basel 2015, Art. 8a IRSG N. 1). Es widerspräche diesem Sinn, den Vollstreckungsstaat zwecks Vollzugs einer Massnahme anzugehen, deren Wirksamkeit sich nach einer umfassenden psychologischen Begutachtung der verurteilten Person als untauglich erwiesen hat und deren Abbruch von der zuständigen Vollzugsbehörde zwar noch nicht verfügt, der ersuchenden Behörde aber bereits auf formellem Wege als beschlossene Sache kommu- niziert worden ist.

Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Rechts- mittel gegen den Überstellungsentscheid in guten Treuen erhoben und auf- rechterhalten hat. Hätte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen und hätte die kantonale Vollzugsbehörde bis zur formellen Verfügung des Abbruchs der Massnahme mehr Zeit verstreichen lassen als vorliegend der Fall war, wäre er bis Januar 2016 Gefahr gelaufen, effektiv überstellt zu wer- den. Dies jedenfalls dann, wenn die Zustimmung Deutschlands einigermas- sen rasch eingetroffen wäre, worauf das BJ nach seinen in der Beschwerde- antwort getätigten Ausführungen offenbar selbst noch spekulierte. Der Be- schwerdeführer wäre dann zwecks Vollzugs einer Massnahme nach Deutschland überstellt worden, deren Fortführung nach Auffassung der schweizerischen Behörden offenkundig nicht mehr gerechtfertigt gewesen war.

Diesen Tatsachen hätte sich das BJ nicht verschliessen dürfen. Weil das gewählte Vorgehen einer Prüfung von Art. 3 Ziff. 1 lit. c UvPUe nicht stand- gehalten hätte, wäre die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen.

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3. Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers ist das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ebenfalls als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.99 vom 30. Juli 2015, E. 7.3).

4.

4.1 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf eine summarische Prüfung der Rügen mutmasslich als begründet gutzuheissen gewesen. Es rechtfertigt sich daher in analoger Anwendung von Art. 72 BZP nicht, dem Beschwerdeführer die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwer- deverfahrens aufzuerlegen. Es ist demnach keine Gerichtsgebühr zu erhe- ben (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Advokat Alain Joset hat mit Honorarnote vom 27. August 2015 ein Anwaltshonorar (inkl. Leistungen Volontär) von Fr. 4'958.40 und Auslagen in Höhe von Fr. 113.00 zuzügl. 8 % MwSt. auf den Betrag von Fr. 5'071.40, ausmachend Fr. 405.70, geltend gemacht. Seine Forderung beläuft sich auf insgesamt Fr. 5'477.10 (act. 11.1).

Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint grundsätzlich als ange- messen, ist jedoch bezüglich der vom Volontär geleisteten Arbeiten um 40 Minuten zu kürzen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die am 26. Au- gust 2015 abgegebene Stellungnahme an das Landgericht Freiburg mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren in Zusammenhang steht. Dementspre- chend sind auch die diesbezüglich geltend gemachten Auslagen ausser Acht zu lassen. Weiter ist der für die Bemühungen des Vertreters des Beschwer- deführers veranschlagte Stundenansatz praxisgemäss von Fr. 280.– auf Fr. 230.– zu reduzieren (vgl. hierzu u. a. den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 5.5 m.w.H.); derjenige für die Be- mühungen des juristischen Praktikanten von Fr. 200.– auf Fr. 100.– (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 4.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist die dem Beschwerdeführer zu bezahlende Entschädigung auf insgesamt Fr. 3'601.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest- zusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird als gegen- standslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 3'601.40 zu entschädigen.

Bellinzona, 25. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Alain Joset - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).