opencaselaw.ch

RR.2015.176

Bundesstrafgericht · 2015-11-20 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VWVG).

Sachverhalt

Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 15. Ap- ril 2015 ersuchte Deutschland um Verhaftung des türkischen Staatsangehö- rigen A. zwecks Auslieferung (RR.2015.176, act. 1.2). Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom

13. April 2015 wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäss § 129b des deutschen StGB (nachfolgend "dStGB") ver- langt (RR.2015.176, act. 1.13).

Am 15. April 2015 konnte A. im Kanton Freiburg festgenommen werden und wurde gestützt auf einen Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Jus- tiz (nachfolgend "BJ") vom gleichen Tag in Auslieferungshaft versetzt (RR.2015.176, 1.3).

C. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Frei- burg vom 16. April 2015 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (RR.2015.176, act. 1.5). Der Auslieferungshaftbefehl wurde A. am 17. April 2015 eröffnet (RR.2015.176, act. 1.6 und 1.7).

D. Das Bundesamt für Justiz in Bonn ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom

27. und 30. April 2015 formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbe- fehl des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zur Last gelegten Straftaten (RR.2015.176, act. 1.11-1.13 und 1.16). An seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Freiburg vom 1. Mai 2015 erklärte A. in Anwesenheit von Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstan- den zu sein (RR.2015.176, act. 1.17).

E. Anlässlich seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 erhob A. sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (RR.2015.176, act. 1.20).

F. Das BJ ernannte am 28. Mai 2015 Rechtsanwalt B. zum amtlichen Rechts- beistand von A. (RR.2015.176, act. 1.22).

G. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Juni 2015 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Deutschland für die im Auslieferungsersuchen des Bundes-

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amtes für Justiz in Bonn zugrundeliegenden Straftaten. Der Auslieferungs- entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2015.176, act. 1.1).

Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politi- schen Delikts (RR.2015.176, act. 1).

H. A. gelangt mit Beschwerde vom 16. Juli 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (vgl. RR.2015.212 und RP.2015.38, je act. 1):

Préalablement

I. L'assistance judiciaire complète est accordée à Monsieur A.

II. Hüsnü YILMAZ, avocat à Lausanne, est désigné en qualité de son défenseur d'office;

III. Le dossier de la cause est envoyé à M. Hüsnü YILMAZ, avocat, pour une con- sultation de 96 heures;

IV. Une seconde échange d'écriture est ordonnée.

V. Les mesures d'instruction requises dans le cadre du présent recours au chiffe IV sont ordonnées soit notamment:

a. Qu'il soit procédé à l'audition de Monsieur C.;

b. Que soit requis des autorités turques de fournir l'intégralité du dossier pénal concernant Monsieur C., notamment les pièces relatives aux conditions dans lesquelles les déclarations de ce dernier ont été obtenues ainsi que toutes les pièces relatives aux démarches de ce dernier dénonçant les tor- tures ou niant ses déclarations obtenues sous la torture;

c. Que soit requis des autorités allemandes de fournir l'intégralité du dossier constitué à l'encontre du recourant, notamment les pièces produites par la justice turque dans le cadre de l'entraide pénale mise en œuvre ainsi que les pièces relative à ATIK et ITIF déclarées comme étant des Tarnorganisa- tionen;

d. Que soit requis des autorités allemandes de fournir les preuves matérielles concrètes pour chaque fait incriminé fondant à l'encontre du recourant l'ac- cusations au sens de l'article 129b du Code pénale allemand;

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e. Que soit requis des autorités allemandes de fournir des garanties formelles sur le fait qu'elle connaîtra le statut de réfugié du recourant et qu'elle ne procédera à aucune nouvelle extradition vers un troisième pays, notamment à la Turquie;

f. Que soit requis des autorités allemandes de fournir des renseignements pré- cis sur les conditions de détentions des personne poursuivies et condam- nées en vertu des articles 129, 129a et 129b du Code pénal allemand ainsi que sur la durée maximale de la détention encourue;

g. Qu'il soit procédé à une expertise judiciaire permettant d'établir ou d'exclure la présence d'un trouble post-traumatique chez Monsieur A., sur les condi- tions de la détention actuelle sur son état de santé ainsi que sur sa capacité de subir la détention en Allemagne dans les conditions annoncées par les autorités allemandes;

Subsidiairement qu'un délai soit octroyé au recourant pour qu'il puisse pro- céder à une expertise privée:

h. Qu'une expertises soit mise en œuvre sur la compétence à raison du temps et du lieu eu égard à l'article 129b du Code Pénal allemand ainsi que sur la question de la double incrimination;

i. Qu'il soit procédé à une audience publique.

Principalement

VI. Le recours est admis.

VII. La demande d'extradition allemande est déclarée irrecevable et la décision d'extradition de l'Office fédéral de la justice du 12 juin 2015 est purement et simplement annulée.

Subsidiairement

VIII. Le recours est admis.

IX. La demande d'extradition allemande est rejetée et la décision d'extradition de l'Office fédéral de la justice du 12 juin 2015 est annulée.

Plus subsidiairement

X. Le recours est admis. XI. Il est dit et constaté que l'Office fédéral de justice a violé l'article 15 CAT et l'article 3 CEDH sur son volet procédural.

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XII. La décision d'extradition du 12 juin 2015 de l'Office fédéral de justice est annu- lée et la cause est renvoyée à cette autorité pour nouvelle instruction et nouvelle décision.

I. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2015 sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde (RR.2015.212, act. 4). Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 lud die Beschwerdekammer A. ein, bis zum 3. Au- gust 2015 eine Antragsantwort und eine Beschwerdereplik dem Gericht ein- zureichen (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 5). A. ersuchte mit Eingabe vom 3. August 2015 um Erstreckung der ihm bis zum 3. August 2015 ange- setzten Frist. Zudem ersuchte er das Gericht darum, mittels Zwischenent- scheid über die in der Beschwerde gestellten Verfahrensanträge zu ent- scheiden. Schliesslich beantragte er, Französisch als Verfahrenssprache festzulegen (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 6). Mit Schreiben vom

4. August 2015 erstreckte der Referent die Frist zur Einreichung der Antrags- antwort und Beschwerdereplik letztmals bis zum 17. August 2015, und mit Zwischenentscheid vom gleichen Tag wies die Beschwerdekammer den An- trag, das Beschwerdeverfahren und das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts auf Französisch zu führen, ab (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 8).

Mit Antragsantwort und Beschwerdereplik vom 17. August 2015 hält A. sinn- gemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides, soweit sich dieser auf ein po- litisches Delikt bezieht (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 9). Die Antrags- replik und Beschwerdeduplik des BJ gingen hierorts am 27. August 2015 ein (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 11) und wurden A. gleichentags zur Kenntnis zugestellt (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 14).

J. Mit Eingabe vom 8. September 2015 reicht A. unaufgefordert eine Antrags- duplik und verschiedene Beilagen ein (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 15), was dem BJ am 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wird (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 16).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), wel- chem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatz- vertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. Septem- ber 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Für die Beurteilung des vorliegenden Falls kann überdies das Europäische Über- einkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (SR.0.353.3) herangezogen werden.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E.2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55

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Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Beschwerdefüh- rer") hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend ge- macht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. RR.2015.176, act. 1.20). Mit Entscheid vom 12. Juni 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2015.176, act. 1.1) und beantragte der Beschwerdekammer mit Ein- gabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2015.176, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerde- führers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2015.176, act. 9).

Der Auslieferungsentscheid selbst wurde dem Beschwerdeführer am

15. Juni 2015 eröffnet (vgl. RR.2015.212, act. 1.2). Seine am 16. Juli 2015 hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3 Da im Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2015.176) und im Beschwerdeverfahren (RR.2015.212) inhaltlich konnexe ausliefe- rungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Be- handlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren.

E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen

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(BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 522, S. 519).

Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (RR.2015.212, act. 1 S. 40).

E. 5.2 Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht sieht weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhand- lung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrecht- lich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betref- fend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafver- fahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungs- verfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Okto- ber 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.;

s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom 4. Juli 2011, E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 2.2; RR.2008.283-284 vom

24. März 2009, E. 15). Nachdem vorliegend weder eine sachliche Notwen- digkeit für eine mündliche Verhandlung besteht noch eine solche aufgrund übergeordneter Grundrechte erforderlich ist, kann dem Verfahrensantrag auf mündliche Anhörung keine Folge geleistet werden.

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E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK, weil die von den deutschen Behörden an die Adresse des Beschwerdefüh- rers gerichteten Vorwürfe auf Deutsch erhoben worden seien. Die EMRK verlange jedoch, dass die Beschuldigungen in einer dem Betroffenen ver- ständlichen Sprache erhoben würden (RR.2015.212, act. 1 S. 22).

E. 6.2 Art. 23 EAUe hält fest, dass die für den Auslieferungsentscheid massgebli- chen Unterlagen in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen sind. Dass der Haftbefehl und das Ersuchen somit lediglich auf Deutsch vorliegen, ist mit Blick auf Art. 23 EAUe nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, wenn das Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren unter den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fallen würde (was aber gerade nicht der Fall ist; vgl. oben E. 5.2). Zwar wird dort festgehalten, dass jede ange- klagte Person innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden muss. Der EGMR hat jedoch in seinem Urteil vom 19. Dezember 1989 (Kamasinski vs. Österreich) festgehalten, dass auf eine schriftliche Übersetzung des Tatverdachts verzichtet werden könne, wenn der Beschuldigte den Inhalt desselben verstanden habe, sich dies auch aus den Verteidigungsvorbringen ergäbe und er im Vorfeld im Bei- sein eines Dolmetschers vernommen und in diesem Zusammenhang hinrei- chend über die ihm zur Last gelegten Tatbestände informiert worden sei (ab- gedruckt in Europäische Grundrechte-Zeitschrift, Band 4, EGMR-E 4.450, Nr. 32, Rz. 79 f.). Der Beschwerdeführer bringt erstmals im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens die Rüge vor, dass der Haftbefehl nicht in einer ihm ver- ständlichen Sprache abgefasst worden sei. Dies, nachdem ihm anlässlich der Einvernahmen vom 16. April und 1. Mai 2015 im Beisein eines Dolmet- schers die ihm vorgeworfenen Tatbestände dargelegt und erläutert worden waren und sein (damaliger) Vertreter mit Eingabe vom 15. Mai 2015 ausführ- lich zum Auslieferungsersuchen und dem Haftbefehl Stellung genommen hat. Auch in der Beschwerde äussert sich der Vertreter des Beschwerdefüh- rers ausführlich und detailliert zu den im Haftbefehl erhobenen Vorwürfen. Die fehlende Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache hat es dem Be- schwerdeführer nicht verunmöglicht, den Auslieferungsentscheid der Be- schwerdegegnerin sachgerecht anzufechten. Die diesbezügliche Rüge er- weist sich als unbegründet.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert in einem nächsten Punkt die Sachverhalts- darstellung im Auslieferungsersuchen. Art. 12 EAUe verlange diesbezüglich

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eine klare und detaillierte Darstellung des Zeitpunkts und des Ortes der vor- geworfenen Tat. Dies sei im Haftbefehl aber nur in allgemeiner Art und Weise, abstrakt und hypothetisch erfolgt. Es werde auch nicht ausgeführt, inwiefern die Teilnahme an fünf Veranstaltungen in Deutschland strafbar sein solle. Mit Blick auf die doppelte Strafbarkeit macht der Beschwerdefüh- rer geltend, der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei weder nach deutschem noch nach schweizerischem Recht strafbar (RR.2015.212, act. 1 S. 22 ff. und act. 15 S. 1 ff.).

E. 7.2.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchen- den Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme verfolgt werden. Aus- zuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen- den als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheits- strafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 12 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG), wobei die die Auslieferung rechtfertigende Mindeststrafe gemäss Art. II des Zusatzver- trages mit Deutschland gegenüber dem EAUe reduziert wird. Das Erforder- nis der beidseitigen Strafbarkeit setzt nicht voraus, dass die anwendbaren Strafbestimmungen des ersuchten und des ersuchenden Staates identisch sind (BGE 129 II 462 E. 4.6 m.w.H.).

E. 7.2.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Dabei sind Zeit, Ort und Umstände der Begehung der fraglichen Delikte so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe). Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen ge- bunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.). Insbesondere hat der Rechtshilferichter die Qualifikation der ver- folgten Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates nur dahingehend zu

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überprüfen, ob der umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslie- ferungsdelikts erfüllt (BGE 101 Ia 405 E. 4 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N 584).

E. 7.3.1 Dem Beschwerdeführer werden Straftaten im Rahmen terroristischer Aktivi- täten der "Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist" (Türkische Kommunis- tischen Partei/Marxisten-Leninisten, nachfolgend "TKP/ML") zur Last gelegt (vgl. nachfolgend Ziff. 7.3.2 ff.). Im Rahmen der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Ersuchens na- mentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen gegen Schwer- verbrecher bzw. terroristische Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB richten. Entsprechende Abklärungen verlangen regelmässig sachliche Be- zugnahmen zum historischen bzw. völkerrechtlich-humanitären Kontext des Konfliktes. Weder darf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu politi- schen Zwecken missbraucht werden, noch dürfen Hinweise auf den angeb- lich politischen Charakter einer Strafverfolgung dazu führen, dass Schwer- kriminelle oder Terroristen im Rechtssinne von Strafverfolgung verschont bleiben. Es ist Aufgabe des für das Auslieferungsverfahren zuständigen BJ, die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen zu liefern (BGE 133 IV 76 E. 2.3 m.w.H.).

E. 7.3.2 Gemäss der Schilderung der zu untersuchenden Taten im Auslieferungser- suchen soll der Beschwerdeführer mindestens seit Sommer 2012 als Mit- glied der ausländischen terroristischen Vereinigung TKP/ML tätig sein. Die TKP/ML sei 1972 in der Türkei gegründet worden und habe sich zum Ziel gesetzt, die Staats- und Gesellschaftsordnung in der Türkei zu beseitigen und durch eine demokratische Volksrevolution den Sozialismus und eine kommunistische Gesellschaft einzuführen. Dabei halte sie gemäss ihren Satzungen den bewaffneten Kampf für ein legitimes Mittel zur Durchsetzung ihres Ziels. Demensprechend hätten sich ihre Anschläge, durch die zahlrei- che Menschen getötet oder verletzt worden sowie erhebliche Sachschäden versursacht worden seien, gegen Einrichtungen und Repräsentanten des türkischen Staates sowie gegen "Feinde des Volkes" gerichtet. Hierzu zähle die TKP/ML Bevölkerungskreise, die sich ihrer Forderung nach einem Re- gimewechsel sowie der Einführung einer kommunistischen Gesellschafts- ordnung widersetzen würden. Infolge interner Auseinandersetzungen und Machtkämpfe sei es von 1978 bis 1994 mehrfach zu Abspaltungen von der TKP/ML gekommen. Die heutige TKP/ML werde von der aus dem Jahre 1987 herrührenden Abspaltung TKP/ML "Partizan" weitergeführt und ver- folge nach wie vor deren ursprüngliche Ideologie.

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E. 7.3.3 Die TKP/ML sei strikt hierarchisch und zentralistisch aufgebaut. Höchstes Führungsorgan sei der Parteikongress, der alle drei Jahre tage, die Taktik und die Politik der Vereinigung festlege, die militärische Strategie und ihre Organisationsstruktur festlege und die Mitglieder des Zentralkomitees wähle. Das Zentralkomitee sei in den Phasen zwischen den Kongressen und Kon- ferenzen das höchste Parteiorgan. Es leite die Partei und die Aktivitäten in- nerhalb des von den Kongressbeschlüssen vorgegebenen Rahmens. Unter- halb des Zentralkomitees sei die TKP/ML satzungsgemäss regional nach Gebieten gegliedert. Die TKP/ML unterhalte zudem eine bewaffnete Kampforganisation, die "Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu" (Türkische Ar- beiter- und Befreiungsarmee; nachfolgend "TIKKO"). Diese sei streng hie- rarchisch in Kommandanturen strukturiert und werde politisch, ideologisch und organisatorisch durch das Zentralkomitee der TKP/ML geleitet. Die TIKKO habe eine eigene Gerichtsbarkeit, die bei Verletzung der Militärdis- ziplin Sanktionen bis hin zur Todesstrafe vorsehe. In der Vergangenheit habe die TIKKO in der Türkei zahlreiche Schusswaffen-, Sprengstoff- und Brandanschläge verübt, die neben Sach- auch Personenschäden bis hin zur Tötung mehrerer Menschen zur Folge gehabt hätten. Insbesondere habe sie sich öffentlich dazu bekannt, in den Jahren 2004 bis 2006 zahlreiche An- schläge mit verschiedenen Sprengsätzen, wie Druckwellen- und Splitter- bomben oder Molotowcocktails, verübt zu haben bzw. solche Anschläge ver- sucht zu verüben. Anschlagsziele seien nebst staatlichen auch zivile Einrich- tungen und Zivilpersonen gewesen. Dabei sei es zu erheblichen Sach- und Personenschäden und gar zu Tötungen von Kindern gekommen (vgl. die de- taillierte Übersicht im Haftbefehl des Bundesgerichtshofes vom 13. Ap- ril 2015, S. 9-12; RR.2015.176, act. 1.13). Diese Anschlagsserie habe nach einer vorübergehenden Schwächung der TKP/ML ab 2008 ihre Fortsetzung gefunden. Die TIKKO habe zusammen mit der bewaffneten Einheit der "Par- tiya Karkeren Kurdistan" (Arbeiterpartei Kurdistans, nachfolgend "PKK"), der sog. HPG, im Mai 2009 im Gebiet zwischen Cemisgezek, Hozat und Ovacik Spezialeinheiten der türkischen Streitkräfte angegriffen und drei Mitglieder erschossen und ein weiteres Mitglied schwer verletzt.

E. 7.3.4 Ab Sommer 2010 seien zunehmend Personen, die mit staatlichen Institutio- nen in Geschäftsbeziehungen gestanden oder diesen Informationen über die TKP/ML hätten zukommen lassen, als Anschlagsziele ins Visier der TKP/ML geraten: So hätten am 13. August 2010 Kämpfer der TIKKO und der HPG zwei Fahrzeuge, mit denen Material für das türkische Militär transportiert worden sei, zerstört. Dabei hätten sie den Fahrzeuglenker F. entführt und ihn später mit der Aufforderung freigelassen, die Belieferung der Militärwachen zu unterlassen. Weil dieser sich nicht daran gehalten habe, hätten TIKKO- Angehörige am 11. Oktober 2011 ein F. gehörendes Fahrzeug, das Waren für die Militärstation in Amutka geladen gehabt habe, gestoppt und dessen

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Fahrer getötet. Am 12. und 25. September 2011 habe die TIKKO weitere Fahrzeuge, die Material für das Militär transportiert hätten, gestoppt und die Fahrzeuge in Brand gesteckt. Am 23. Juni 2013 sei G. von Mitgliedern der TIKKO entführt worden, weil er im Verdacht gestanden habe, Informationen über die TIKKO an die türkischen Behörden weitergegeben zu haben. G. sei während eines Verhörs durch die TIKKO verstorben.

Die TIKKO habe in der jüngsten Vergangenheit immer wieder auch staatliche Institutionen angegriffen: Am 21. August 2010 bei Desiman eine Einheit von Sicherheitskräften, am 15. und 22. Juni 2012 zusammen mit Kämpfern der HPG die Militärstation Amutka, am 23. Juni 2012 die Gendarmeriestation Kusluca, am 23. Oktober 2013 das Landratsamt in Cemisgezek, am

14. März 2014 das Polizeipräsidium im Landkreis Cemisgezek, am

1. Mai 2014 das Landratsamt im Stadtteil Sarigazi, am 7. Juni 2014 die Mili- tärstation im Bilgec, wobei es Tote und Verletzte gegeben habe, sowie am

13. Oktober 2014 verschiedene Gebäude des Militärbataillons in Dest. Die TIKKO habe sich bei diesen Angriffen nebst Maschinengewehren teilweise auch Raktenwerfern bedient.

Schliesslich sei die TKP/ML seit Sommer 2012 für eine Reihe von Anschlä- gen gegen Personen und Organisationen, die nach ihrer Auffassung Natur und Kulturstätten aus Profitgier zerstören und damit die Lebensgrundlagen der Bevölkerung gefährden würden, verantwortlich. In diesem Zusammen- hang habe die TIKKO am 14. Juni 2012, 25. Juli 2013 und 1. August bzw.

1. September 2014 Anschläge auf eine Basisstation des grössten Mobilfunk- anbieters der Türkei, Turkcell, auf die Steuerungszentrale eines hydroelektri- schen Kraftwerks in Tunceli und auf ein Wasserkraftwerk in Ovacik verübt und erheblichen Sachschaden angerichtet.

E. 7.3.5 Die TKP/ML sei auch ausserhalb der Türkei aktiv, indem das sog. Auslands- komitee, eine Unterorganisation der TKP/ML, vor allem in Westeuropa sich um die Beschaffung von Geldmitteln zur Finanzierung der TKP/ML ein- schliesslich ihrer bewaffneten Einheiten kümmern würde. Daneben sei das Auslandskomitee für die Ausrüstungsbeschaffung der Kampfeinheiten des TKP/ML, die Rekrutierung geeigneter Kandidaten für eine militärische Aus- bildung, deren ideologische Schulung, die Besorgung von Falschpapieren und die Verbringung der Kandidaten von der türkischen Grenze an den Auf- enthaltsort zuständig. Das Auslandskomitee sei in verschiedene Unterkomi- tees, wie zum Beispiel die Gebietskomitees, gegliedert. Bedeutendstes Un- terkomitee sei das sog. Abendveranstaltungskomitee, zum einen wegen der Einnahmen, die bei den von ihm organisierten Veranstaltungen erzielt wür- den, zum anderen wegen der grossen Propagandawirkung dieser Veranstal-

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tungen. Das Abendveranstaltungskomitee führe regelmässig in Deutsch- land, Österreich, der Schweiz und in Frankreich zu Ehren des Parteigründers Kaypakkaya eine Abendveranstaltung durch und engagiere zu diesem Zweck jeweils Künstler. Die Unterkomitees seien gegenüber dem Auslands- komitees weisungsgebunden und berichtspflichtig.

In Europa seien schliesslich einige der TKP/ML zuzurechnende Tarnorgani- sationen bekannt, die in Deutschland unter dem Namen "Almanya Türkiyeli Isciler Federasyonu" (Föderation der Arbeiter aus der Türkei in Deutschland, "ATIF") und im übrigen Europa unter dem Namen "Avrupa Türkiyeli Isciler Konfederasyonu" (Konföderation der Arbeiter aus der Türkei in Europa; "ATIK") agieren und bei Demonstrationen und sonstigen politischen Ver- sammlungen öffentlich auftreten würden. Nach aussen werde die Anbindung dieser Gruppierungen an die TKP/ML verschleiert.

E. 7.3.6 Den deutschen Behörden zufolge sei der Beschwerdeführer bereits in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts für die TKP/ML tätig gewesen, mithin vor Inkrafttreten des § 129b dStGB am 30. August 2002. Es sei davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer, der sich seit 2007 in der Schweiz auf- halte, vom Ausland aus die TKP/ML unterstütze. Konkrete Hinweise dafür lägen seit Sommer 2012 vor. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdefüh- rer unter den Decknamen "D." und "E." Mitglied des Auslandskomitees der TKP/ML und zudem Gebietsverantwortlicher für die Schweiz. Es habe fest- gestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer im Juni 2012 mit gesondert verfolgten Personen, wie dem Sekretär des Auslandskomitees und einzelnen Mitgliedern, in Z. (Deutschland) getroffen habe. Ausserdem habe er vom 24. bis 26. Mai 2013, am 15. November 2013 und vom 14. bis 16 März 2014 jeweils in Y. (Deutschland), vom 7. bis 9. September 2013 in Z. (Deutschland) und vom 20. bis 22. Dezember 2013 in X. (Deutschland) an Versammlungen des Auslandskomitees teilgenommen. Anlässlich der Ver- sammlung im Mai 2013 in Y. (Deutschland) sei der Beschwerdeführer in das Abendveranstaltungskomitee berufen worden. In dieser Funktion sei er mit anderen Personen für die europaweite Propagandaveranstaltungen der TKP/ML verantwortlich. Bei diesen Veranstaltungen ginge es nicht nur um Musik- und Tanzdarbietungen, sondern um Redebeiträge bzw. den Aufruf zum revolutionären Kampf der TKP/ML. Derartige Veranstaltungen hätten im Mai 2014 in Deutschland (W.), in England, Frankreich, Österreich und der Schweiz stattgefunden. Als Gebietssekretär für die Schweiz sei der Be- schwerdeführer daneben unter anderem für die jährliche Spendekampagne zuständig. Dabei seien in den Spendejahren 2012/2013 und 2013/2014 je- weils über CHF 100'000.-- gesammelt worden. Ermittlungen hätten schliess- lich ergeben, dass der Beschwerdeführer bei Geldtransfers in die Türkei mit- gewirkt habe (vgl. RR.2015.176, act. 1.13).

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E. 7.4 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts im Haftbefehl ist sehr ausführlich und nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che entkräftet. So wird insbesondere genau dargelegt, wo, zu welchem Zeit- punkt und in welcher Funktion der Beschwerdeführer an Veranstaltungen, Anlässen bzw. Aktivitäten der mutmasslich terroristischen Vereinigung teil- genommen habe. Dass im Haftbefehl keine Namen der an den Abendveran- staltungen rekrutierten Personen genannt werden, stellt – entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers – keine die Darstellung des Sachverhalts ent- kräftende Lücke dar. Wie bereits ausgeführt, hat sich die ersuchte schwei- zerische Behörde beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Weder sind dem Auslieferungsersuchen Beweise beizulegen noch hat der Rechtshilferichter Beweise hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts abzunehmen. Insofern stösst die Kritik an der Herkunft der im Haftbefehl ge- nannten Beweismittel und die Kritik an deren Schlüssigkeit ins Leere. Im Haftbefehl vom 13. April 2015 werden, obschon dies nicht erforderlich ist, auf mehreren Seiten ausführlich sämtliche Beweismittel genannt, gestützt auf welchen der vorgeworfene Sachverhalt beruhen soll, nämlich diverse von den deutschen Behörden veranlasste Gesprächsaufzeichnungen und Ob- servationen sowie Aussagen eines Zeugen vom 7. Mai 2003 gegenüber tür- kischen Behörden (vgl. RR.2015.176, act. 1.13, S. 32 bis 42; zum Einwand des Beschwerdeführers, die Zeugenaussage sei unter Folter zustande ge- kommen, vgl. nachfolgend Ziff. 9). Damit ist an die Anforderungen der Sach- verhaltsdarstellung vollumfänglich Genüge getan. Sämtliche vom Beschwer- deführer vorgebrachten Einwendungen zum Sachverhalt (vgl. RR.2015.212, act. 1 S. 25 ff.) stellen Gegenbehauptungen dar, die im Auslieferungsverfah- ren nicht zu berücksichtigen sind. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei von den deutschen Behörden zu verlangen, für jeden einzelnen Sachver- haltsvorwurf die konkreten Beweise zu erbringen, ist ohne Weiteres abzu- weisen. Ebenso abzuweisen ist der Antrag auf Beizug sämtlicher deutscher Strafverfahrensakten.

Die Beschwerdekammer ist somit an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden. Dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der TKP/ML und ihrer Unterorganisationen. Mithin ist im Folgenden zu prü- fen, ob sich der oben dargestellte Sachverhalt unter eine Schweizer Straf- norm subsumieren lässt, hätte er sich in der Schweiz ereignet.

E. 8.1 Der Beschwerdegegner und Antragssteller (nachfolgend "Beschwerdegeg- ner") hat den Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumiert. Gemäss

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Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu be- reichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt.

E. 8.2.1 Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyn- dikaten auch terroristische Gruppierungen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.2; TPF 2010 29 E. 2.3 S. 31). Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt wer- den hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politi- sche Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbre- cherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische oder systematisch die Menschen- rechte verletzende Regime führen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12; 130 II 337 E. 3.4 S. 344; 128 II 355 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen mutmasslichen Terroristen und Schwerverbre- chern einerseits und „legitimen“ Widerstandskämpfern bzw. Konfliktparteien anderseits gehört zu den schwierigsten Fragen des internationalen Straf- rechts (BGE 130 II 337 E. 6 mit Hinweisen auf die Literatur). In entsprechen- den Fällen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts höhere An- forderungen an die Ausführlichkeit, Widerspruchsfreiheit und Verlässlichkeit des Ersuchens zu stellen als in den üblichen Fällen der Rechtshilfe wegen gemeinrechtlichen Straftaten ohne starke politische Konnotation. Bei An-

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hängern von separatistischen Widerstandsorganisationen, die sich gegen ethnische Verfolgung und Unterdrückung wehren, kann nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht ohne weiteres auf internationalstrafrechtlich verfol- gungswürdige "terroristische" Schwerverbrechen geschlossen werden. Spe- zifische Anzeichen für den terroristischen Charakter von Delikten sind schwere Gewaltverbrechen insbesondere gegen Zivilpersonen, mit denen die Bevölkerung systematisch eingeschüchtert bzw. Staaten oder internatio- nale Organisationen genötigt werden sollen (BGE 131 II 235 E. 3.5). Bei der notwendigen Abgrenzung ist den konkreten Aktivitäten der fraglichen Orga- nisation im Zeitpunkt der verfolgten Straftaten Rechnung zu tragen. Dabei können sich auch Abklärungen zum politischen und völkerrechtlich-humani- tären Kontext aufdrängen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5 mit weiteren Hinweisen; 130 II 337 E. 6.1).

E. 8.2.2 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen. Die Be- teiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12).

E. 8.2.3 Als Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 2 Abs. 1 StGB gilt die Leistung eines entscheidenden Beitrags zur Stär- kung der Organisation. Verlangt wird ein bewusster Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 2 Abs. 1 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Or- ganisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumin- dest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tatbestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4).

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E. 8.3.1 Zunächst kann offengelassen werden, ob die TKP/ML selbst als eine krimi- nelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zu beurteilen ist. Die Prü- fung der Qualifikation einer kriminellen Organisation kann sich vorerst auf den gewaltbereiten Flügel der TKP/ML, die TIKKO, beschränken. Wie oben unter E. 7.3 ausgeführt, ist die TIKKO der militärische Arm der TKP/ML und seit 2004 bis in die Gegenwart für zahlreiche Anschläge, nicht nur gegen militärische und staatliche Ziele, sondern auch auf zivile Ziele in der Türkei verantwortlich.

E. 8.3.2 Klar erscheint, dass die TIKKO eine strukturierte Gruppe von mehr als drei Personen ist und mit dem Ziel des dauerhaften Bestehens gegründet worden ist. Wie sich aus dem Haftbefehl ergibt, ist die TIKKO wie die TKP/ML selbst und all deren Unterorganisationen straff hierarchisch aufgebaut. Die Schaf- fung von zahlreichen Untergruppen innerhalb der TKP/ML, die Anbindung von Tarnorganisationen an die TKP/ML und die Verwendung von Deckna- men einzelner (Kader-)Mitglieder, wie auch des Beschwerdeführers, spricht für eine systematische Verheimlichung der internen Struktur und des Kreises der Mitglieder der TKP/ML und ihrer Unterorganisationen. Soweit die Struk- tur der TKP/ML und ihrer Unterorganisationen aufgedeckt werden konnte, ist dies das Ergebnis von staatlichen Ermittlungen und beruht nicht auf der Of- fenlegung durch die TKP/ML selbst. Gerade der hohe Grad an Strukturiert- heit der TKP/ML und ihrer Unterorganisationen wie der TIKKO sowie die re- gelmässigen, europaweit erfolgten Aktivitäten zur Beschaffung finanzieller Mittel und zur Rekrutierung von Mitgliedern und Kandidaten für die interne militärische Ausbildung (vgl. Haftbefehl vom 13. April 2015, S. 21; RR.2015.176, act. 1.13) sprechen dafür, dass die Mitglieder jederzeit aus- tauschbar sind, ohne dass die Organisation als solche in ihrem Bestand ge- fährdet wäre. Damit ist von einem vorherrschenden, erhöhten Mass an sys- tematischer Arbeitsteilung und Professionalität der TKP/ML und deren Un- terorganisation TIKKO auszugehen (als Abgrenzungskriterium zu "gewöhn- lichen" hierarchisch strukturierten und arbeitsteilig organisierten Banden, siehe BGE 132 IV 132 E. 5.2).

Wie bereits ausgeführt, richtet sich die Gewalt der TIKKO nicht nur gegen militärische und staatliche Ziele sondern auch gegen zivile Ziele in der Tür- kei. Dabei hatte die TIKKO vereinzelte Anschläge auf Zivilisten und zivile Infrastruktureinrichtungen mit dem militärischen Flügel der PKK, der HPG, verübt. Letztere ist von der Beschwerdekammer mit Entscheid TPF 2012 114 als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB qualifiziert worden. Zum Zeitpunkt der Anschläge bestand keine bürgerkriegsähnliche Situation in der Türkei, weshalb sich der gewaltbereite Flügel der TKP/ML nicht darauf berufen kann, auf diese Art und Weise einen legitimen Freiheitskampf für

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Demokratie und Menschenrechte geführt zu haben. Dabei kann offenblei- ben, welche Ziele die TKP/ML selbst beabsichtigt(e), denn die durch die TIKKO verübten Anschläge auf die Zivilbevölkerung gehen über einen legiti- men Widerstandskampf hinaus. Die TIKKO ist damit als kriminelle Organisa- tion im Sinne von Art. 260ter StGB zu qualifizieren. Dass weder die TKP/ML noch die TIKKO in einem europäischen Land als terroristische Vereinigun- gen aufgeführt werden, spielt für die vorliegende Qualifikation der TIKKO als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB keine Rolle. Durch die Organisation von Anlässen zwecks Aufruf zum revolutionären Kampf und vor allem zur Rekrutierung geeigneter Mitglieder und Kämpfer leistete der Be- schwerdeführer einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der TIKKO und deren verbrecherischen Aktivitäten. Sein Verhalten kann daher prima vista unter den Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 2 Abs. 1 StGB subsumiert werden.

E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auslieferungsvo- raussetzung der doppelten Strafbarkeit geltend macht, das dem Beschwer- deführer vorgeworfene Verhalten könne nicht unter §129b dStGB subsumiert werden, da der Inlandbezug und damit die Zuständigkeit der deutschen Be- hörden fehlen würden, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht kein formelles Gültigkeitserforder- nis darstellt. Die (richtige) rechtliche Qualifikation durch die ersuchende Be- hörde wird daher vom Rechtshilferichter nicht überprüft, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbe- stand eines Auslieferungsdeliktes im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N 584). §129b i.V.m. § 129 dStGB sieht eine Mindest- freiheitsstrafe von einem Jahr vor und stellt grundsätzlich ein Auslieferungs- delikt dar, wobei der Inlandbezug prima vista darin zu erblicken ist, dass der Beschwerdeführer sich zumindest seit dem Jahre 2012 auch in Deutschland für die TKP/ML bzw. für deren Unterorganisationen betätigt, indem er dort an der Willensbildung und den Beschlussfassungen des Auslandkomitees mit- wirkt (vgl. auch Haftbefehl des Bundessgerichtshofes vom 13. April 2015, S. 44; RR.2015.176, act. 1.13). Ebenso liegt gemäss Ausführungen im Haft- befehl die notwendige Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 4. März 2013 zur Verfolgung der Mitglieder der TKP/ML vor (RR.2015.176, act. 1.13 S. 45). Es besteht weder eine Notwen- digkeit noch eine entsprechende rechtliche Grundlage zur Einholung einer Expertise über die Anwendung von §129b StGB, wie vom Beschwerdeführer beantragt.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Auslieferungsvoraussetzung der doppel- ten Strafbarkeit erfüllt ist.

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E. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung von Art. 15 der UNO-Fol- terschutzkonvention (SR 0.105). Er macht geltend, die deutschen Behörden stützten ihren Tatverdacht auf ein Geständnis von C., zu dessen Abgabe dieser jedoch von den türkischen Behörden unter Folter gezwungen worden sei (RR.2015.212, act. 1 S. 15 ff.).

E. 9.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Be- handlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Jeder Vertragsstaat der UNO-Fol- terschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter an- geklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 Folterschutzkonvention).

E. 9.3 Wie bereits ausgeführt, nennt der Haftbefehl vom 13. April 2015 – ohne dass dies erforderlich gewesen wäre – als Beweismittel für den dringenden Tat- verdacht diverse von den deutschen Behörden veranlasste Gesprächsauf- zeichnungen und Observationen sowie Aussagen des sich in Deutschland aufhaltenden (vgl. RR.2015.212, act. 1 Ziff. II/8) Zeugen C. vom 7. Mai 2003 gegenüber türkischen Behörden (RR.2015.176, act. 1.11 S. 32 ff.). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers habe C. vor den türkischen Instrukti- onsbehörden glaubwürdig geltend gemacht, von der türkischen Polizei ge- foltert geworden zu sein (RR.2015.212, act. 1 S. 15 ff.). In diesem Zusam- menhang ist zunächst festzuhalten, dass Deutschland Signatarstaat des UNO-Pakts II, der Folterschutzkonvention, der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder ernied- rigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ist. Demnach wird der Be- schwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit haben, ein Beweisverwer- tungsverbot des angeblich unter Folter zustande gekommenen Geständnis- ses im deutschen Strafverfahren geltend zu machen. Denn es in erster Linie Aufgabe der gerichtlichen Behörden des ersuchenden Staates sicherzustel- len, dass dem Beschuldigten ein faires Strafverfahren garantiert wird (BGE 109 Ib 165 E. 7c). Der Rechtshilferichter hat keine Beweiswürdigung vorzu- nehmen. Aufgrund der Ratifikation der genannten Konventionen kann die Beachtung der darin statuierten Garantien, namentlich des Folterverbots, durch einen Staat wie Deutschland ohne Weiteres angenommen werden.

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Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 lit. a IRSG ist nicht auszumachen. Die pro- zessualen Anträge auf Einholung der türkischen Strafverfahrensakten im Verfahren gegen C. sowie auf Anhörung desselben sind ohne Weiterungen abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, seine Auslieferung werde aus politischen Gründen verlangt (RR.2015.212, act. 1 S. 19 ff., act. 9 S. 3 ff.).

E. 10.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt "absolut" politischen und "relativ" politi- schen Delikten unterschieden. "Absolut" politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein "relativ" politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politi- sche Charakter in der Regel verneint. Analoges muss auch für die Unterstüt- zung von politisch motivierten terroristischen Gewalttaten gelten. Ausnah- men könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein, oder wenn das betreffende Delikt das einzig praktikable Mittel zur Erreichung wichtiger humanitärer Ziele darstellen würde (BGE 131 II 235 E. 3.3, m.w.H.). Es handelt sich hierbei mithin um die gleiche Abgrenzung

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zwischen legitimen Widerstandskämpfern oder Bürgerkriegsparteien einer- seits und Terroristen andererseits, welche schon bei der Qualifizierung der kriminellen Organisation vorgenommen wurde.

E. 10.3 Wie bereits zuvor aufgezeigt (siehe oben, E. 7.3.3 – 7.3.4 und E. 8.3.1 – 8.3.2), verübte die TIKKO in der Türkei Anschläge auch auf zivile Ziele, wo- bei Menschen verletzt und sogar getötet wurden. Es handelt sich dabei um schwere Gewaltverbrechen, welche zum Teil mit Sprengstoffen verübt wur- den. Die Tätigkeit der TIKKO kann damit als terroristisch bezeichnet werden; insbesondere unter dem Aspekt, dass sich die angewendete Gewalt auch auf zivile Ziele bezieht. Durch die Organisation von Veranstaltungen zwecks Geldbeschaffung und Rekrutierung von jungen Leuten, welche auch für den Einsatz im bewaffneten Kampf vorgesehen waren, sowie von Geldtranspor- ten (vgl. Haftbefehl vom 1. April 2015, RR.2015.176, act. 1.13, S. 25) leistete der Beschwerdeführer einen wesentlichen Beitrag zur Ermöglichung dieser Delikte. Wie seine Beteiligung schliesslich rechtlich zu qualifizieren ist, ob- liegt nicht dem Rechtshilferichter. Zu beachten ist insbesondere, dass keine direkte Beteiligung des Beschwerdeführers an einzelnen Gewaltverbrechen wie Tötungen, Sprengstoffanschlägen, etc. erforderlich ist. Die Unterstüt- zung einer terroristischen Aktivität schliesst den politischen Charakter aus (siehe oben, E. 10.2). Der politische Charakter des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts ist daher zu verneinen (vgl. BGE 131 II 235 E. 3.5, m.w.H. und Art. 1 lit. e und f des Europäischen Übereinkommens zur Be- kämpfung des Terrorismus) und die Einrede des politischen Delikts abzuwei- sen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er gelte in der Schweiz als an- erkannter Flüchtling. Da konkret die Gefahr bestehe, dass Deutschland ihn dereinst an die Türkei ausliefern werde, und eine formelle Garantie Deutsch- lands mit Bezug auf die Anerkennung seines Flüchtlingsstatus nicht vorliege, dürfe er nach Deutschland nicht ausgeliefert werden (RR.2015.212, act. 1 S. 35 f.).

E. 11.2 Nach Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) sind Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A der Flüchtlingskonvention von der Auslieferungsverpflich- tung auszunehmen, soweit die Auslieferung von einem Staat verlangt wird, in dem eine Gefährdung aus den in Art. 3 Ziff. 2 EAUe erwähnten Gründen droht. Vorbehältlich der Ausnahme gemäss Art. 33 Ziff. 2 Flüchtlingskonven- tion ist demnach die Auslieferung in den Verfolgerstaat ausgeschlossen.

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Hat der von der Auslieferung Betroffene ein Asylgesuch gestellt, so kann die Rechtshilfebehörde die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt gewähren, dass das Asylgesuch abgewiesen wird. Wurde dem Verfolgen bereits Asyl gewährt und wurde er damit als Flüchtling anerkannt (i.S.v. Art. 1(A) der Flüchtlingskonvention und Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]), so ist die Auslieferungsbehörde an den Entscheid der Asylbehörde gebunden und hat die Auslieferung zu verweigern (s.o. flücht- lingsrechtliches Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 33 Ziff. 1 des Flücht- lingsabkommens sowie Art. 59 AsylG; zum Ganzen BGE 122 II 373 E. 3d S. 380 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.1). Wurde demgegenüber das Asylgesuch bereits durch einen rechtskräf- tigen Entscheid abgelehnt, hält sich der Auslieferungsrichter grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung des Asylverfahrens und die Erwägungen, die zu dieser Ablehnung geführt haben (BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473 m.w.H.).

Nach der Lehre steht der Asylstatus einer Auslieferung in einen Drittstaat nicht entgegen, sofern keine Weiterlieferung in das Herkunftsland droht (HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Diss., Zürich 2002). Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 Bst. b EAUe, den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Hand- lungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der ande- ren Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Gegen den Weiterliefe- rungsentscheid des Bundesamtes ist die Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 IRSG).

E. 11.3 Das Bundesamt für Migration gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 6. August 2010 Asyl (RR.2015.212, act. 1.6). Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Asyl- gesetz die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu- letzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun- gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Der in Rechtskraft erwachsene Asylentscheid vom 6. August 2010 stützt sich auf die Akten, ohne im Einzel- nen die Entscheidgründe zu nennen. Die vom Beschwerdeführer bei seiner Einreise geltend gemachten Asylgründe bezogen sich unbestrittenermassen auf sein Heimatland Türkei, in dem er gemäss eigenen Angaben gleichzeitig zuletzt wohnte. Der Flüchtlingsstatus gilt demnach im Grundsatz lediglich gegenüber der Türkei. Art. 15 EAUe stellt in casu zudem eine genügende

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Garantie dar, dass der Beschwerdeführer nicht ohne vorgängige Zustim- mung durch die schweizerischen Behörden von Deutschland an seinen Hei- matstaat Türkei ausgeliefert werden könnte. Gemäss dem im Rechtshilfever- kehr geltenden Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass die Vertrags- parteien des EAUe ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; vgl. zuletzt u. a. auch das Urteil des Bun- desgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4). Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland Art. 15 EAUe missachten sollte, sind nicht ersichtlich. Die Einholung einer Garantie der Nicht-Auslieferung ist daher nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich. Dasselbe gilt sinnge- mäss auch hinsichtlich der Beachtung des Grundsatzes des Non-Refoule- ment gemäss Art. 33 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention, welche von Deutsch- land ebenfalls ratifiziert worden ist (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2).

E. 12.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es sei davon auszugehen, dass eine Inhaftierung in einem deutschen Gefängnis seine bereits schlechte ge- sundheitliche Verfassung drastisch verschlechtern würde. Es sei daher ein Gutachten über seine Hafterstehungsfähigkeit in Auftrag zu geben und die deutschen Behörden dazu anzuhalten, die Konditionen der Inhaftierung des Beschwerdeführers zu präzisieren (RR.2015.212, act. 1 S. 36 f.).

E. 12.2 Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Atteste vom

20. April und 22. Mai 2015 bescheinigen keine mangelnde Hafterstehungs- fähigkeit des Beschwerdeführers. Sie halten fest, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund einer früheren Inhaftierung in seinem Heimatland traumatisiert sei. So leide er gegenwärtig an Schlafstörungen, Albträumen und reagiere mit Hyperaktivität auf Geräusche und Umstände, die ihn an die Zustände im Gefängnis in seinem Heimatland erinnern würden. Es sei schwierig voraus- zusagen, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Laufe der Auslieferungshaft entwickeln werde, aber es sei möglich, dass er sich verschlechtere (RR.2015.212, act. 1.25 und 1.26). Da – wie nachfolgend so- gleich zu zeigen sein wird – im vorliegenden Fall selbst eine attestierte Haf- terstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers kein Auslieferungshindernis zu begründen vermöchte, ist auf die Erstellung eines weiteren medizinischen Berichts zu verzichten.

E. 12.3 Ist die auszuliefernde Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das Bun- desamt gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen

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zu seiner Sicherung anordnen. Da jedoch weder die anwendbaren Staats- verträge noch das IRSG die Möglichkeit vorsehen, eine Auslieferung aus ge- sundheitlichen Gründen zu verweigern, steht grundsätzlich die fehlende Haf- terstehungsfähigkeit einer Auslieferung nicht entgegen. Es sei denn, der er- suchende oder der ersuchte Vertragsstaat habe einen entsprechenden Vor- behalt zum EAUe gemacht. Dies ist jedoch weder durch die Schweiz noch durch Deutschland geschehen, sodass das Auslieferungsersuchen nicht we- gen des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abge- lehnt werden kann. Es wird Sache Deutschlands sein, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Behandlung be- kommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Entscheid des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Sicherstellung der Gesundheit des Häftlings in angemessener Weise, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung, lässt sich aus dem in Art. 3 EMRK verankerten Verbot der unmenschlichen Behandlung ableiten (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom

29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48). Wie bereits mehrfach erwähnt, hat Deutschland die EMRK ratifiziert, und ohne Weiteres ist bei ei- nem bewährten Rechtsstaat wie Deutschland (so explizit das Bundesgericht in Urteil 1C_470/2012 vom 25. Oktober 2012, E. 1.2) davon auszugehen, dass es seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014, E. 2.1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681). Unter diesen Umständen drängen sich weder Auflagen noch eine Darlegung/Präzisierung der konkreten Haftbedingungen des Beschwerdeführers durch die deut- schen Behörden – wie von ihm beantragt – auf.

E. 13.1 In einem letzten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, es sei gestützt auf Art. 7 Ziff. 1 EAUe von einer Auslieferung an Deutschland abzusehen und das Strafverfahren in der Schweiz durchzuführen. Dies würde auch im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 IRSG die soziale Wiedereingliederung des Beschwerde- führers erleichtern (RR.2015.212, act. 1 S. 33 ff.).

E. 13.2 Vorab ist festzuhalten, dass eine Auslieferung nach ständiger Rechtspre- chung in Fällen, in welchen wie vorliegend das EAUe Anwendung findet (siehe oben E. 1), nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden

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kann (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3a, b; s. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 5.2). Da vorlie- gend eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe besteht, kann sich der Be- schwerdeführer gestützt auf die konstante Rechtsprechung demnach nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen.

E. 13.3 Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten jedoch wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestell- ten Ort begangen worden ist (Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber ver- pflichtet, die Auslieferung abzulehnen.

Der Schweizer Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen u.a. als da begangen, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

E. 13.4 Die dem Beschwerdeführer im Auslieferungsersuchen vorgeworfenen Tat- handlungen hat er in Deutschland begangen. Die ihm vorgeworfenen Straf- taten weisen zwar durchaus auch mehrere Berührungspunkte zur Schweiz auf. Dass bei einer gesamthaften Betrachtung der Schwerpunkt der Sach- verhaltsvorwürfe in der Schweiz und nicht in Deutschland liegen würde, lässt sich daraus allerdings nicht herleiten. Vorliegend wurde in Deutschland be- reits ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer in der gleichen Sache eine Strafuntersuchung geführt worden ist oder wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 Ziff. 1 EAUe abzulehnen.

E. 14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Auslieferungshindernisse vorliegen. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen im Haftbefehl des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom 13. April 2015 zugrunde liegende Straftat steht somit nichts entgegen. Die Einrede des politischen Delikts und die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid sind nach dem Gesagten abzuweisen.

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E. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

E. 15.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Be- schwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

E. 15.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kosten- note eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Beschwerde- führer hat mit seiner Stellungnahme vom 8. September 2015 zur Antragsrep- lik und Beschwerdeduplik eine Honorarnote seines Rechtsvertreters einge- reicht. Dieser stellt im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht einen Arbeitsaufwand von 35 Stunden und 15 Minu- ten à Fr. 300.-- und Auslagen im Umfang von Fr. 284.-- zuzüglich MwSt. in Rechnung. Die Gesamtforderung beläuft sich auf Fr. 11'727.80 (RR.2015.176, act. 15.1).

Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint grundsätzlich als ange- messen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 300.-- ist jedoch praxisge- mäss auf Fr. 230.-- zu reduzieren (vgl. u.a. die Entscheides des Bundesstraf- gerichts RR.2015.189 vom 24. September 2015, E. 4.2 und RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 5.5 m.w.H.). Die dem Beschwerdeführer zu bezah- lende Entschädigung ist damit insgesamt auf Fr. 9'062.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstat- ten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2015.176 und RR.2015.212 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung wird gutgeheissen (RP.2015.38).
  5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  6. Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt mit Fr. 9'062.80 (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschä- digt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 9'062.80 zu ver- güten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. November 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., zur Zeit in Auslieferungshaft im Kanton Freiburg, vertreten durch Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz, Beschwerdeführer und Antragsgegner

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner und Antragssteller

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Prozessfüh- rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.176, RR.2015.212, RP.2015.38

- 2 -

Sachverhalt:

Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 15. Ap- ril 2015 ersuchte Deutschland um Verhaftung des türkischen Staatsangehö- rigen A. zwecks Auslieferung (RR.2015.176, act. 1.2). Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom

13. April 2015 wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäss § 129b des deutschen StGB (nachfolgend "dStGB") ver- langt (RR.2015.176, act. 1.13).

Am 15. April 2015 konnte A. im Kanton Freiburg festgenommen werden und wurde gestützt auf einen Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Jus- tiz (nachfolgend "BJ") vom gleichen Tag in Auslieferungshaft versetzt (RR.2015.176, 1.3).

C. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Frei- burg vom 16. April 2015 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (RR.2015.176, act. 1.5). Der Auslieferungshaftbefehl wurde A. am 17. April 2015 eröffnet (RR.2015.176, act. 1.6 und 1.7).

D. Das Bundesamt für Justiz in Bonn ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom

27. und 30. April 2015 formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbe- fehl des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zur Last gelegten Straftaten (RR.2015.176, act. 1.11-1.13 und 1.16). An seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Freiburg vom 1. Mai 2015 erklärte A. in Anwesenheit von Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstan- den zu sein (RR.2015.176, act. 1.17).

E. Anlässlich seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 erhob A. sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (RR.2015.176, act. 1.20).

F. Das BJ ernannte am 28. Mai 2015 Rechtsanwalt B. zum amtlichen Rechts- beistand von A. (RR.2015.176, act. 1.22).

G. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Juni 2015 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Deutschland für die im Auslieferungsersuchen des Bundes-

- 3 -

amtes für Justiz in Bonn zugrundeliegenden Straftaten. Der Auslieferungs- entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2015.176, act. 1.1).

Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politi- schen Delikts (RR.2015.176, act. 1).

H. A. gelangt mit Beschwerde vom 16. Juli 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (vgl. RR.2015.212 und RP.2015.38, je act. 1):

Préalablement

I. L'assistance judiciaire complète est accordée à Monsieur A.

II. Hüsnü YILMAZ, avocat à Lausanne, est désigné en qualité de son défenseur d'office;

III. Le dossier de la cause est envoyé à M. Hüsnü YILMAZ, avocat, pour une con- sultation de 96 heures;

IV. Une seconde échange d'écriture est ordonnée.

V. Les mesures d'instruction requises dans le cadre du présent recours au chiffe IV sont ordonnées soit notamment:

a. Qu'il soit procédé à l'audition de Monsieur C.;

b. Que soit requis des autorités turques de fournir l'intégralité du dossier pénal concernant Monsieur C., notamment les pièces relatives aux conditions dans lesquelles les déclarations de ce dernier ont été obtenues ainsi que toutes les pièces relatives aux démarches de ce dernier dénonçant les tor- tures ou niant ses déclarations obtenues sous la torture;

c. Que soit requis des autorités allemandes de fournir l'intégralité du dossier constitué à l'encontre du recourant, notamment les pièces produites par la justice turque dans le cadre de l'entraide pénale mise en œuvre ainsi que les pièces relative à ATIK et ITIF déclarées comme étant des Tarnorganisa- tionen;

d. Que soit requis des autorités allemandes de fournir les preuves matérielles concrètes pour chaque fait incriminé fondant à l'encontre du recourant l'ac- cusations au sens de l'article 129b du Code pénale allemand;

- 4 -

e. Que soit requis des autorités allemandes de fournir des garanties formelles sur le fait qu'elle connaîtra le statut de réfugié du recourant et qu'elle ne procédera à aucune nouvelle extradition vers un troisième pays, notamment à la Turquie;

f. Que soit requis des autorités allemandes de fournir des renseignements pré- cis sur les conditions de détentions des personne poursuivies et condam- nées en vertu des articles 129, 129a et 129b du Code pénal allemand ainsi que sur la durée maximale de la détention encourue;

g. Qu'il soit procédé à une expertise judiciaire permettant d'établir ou d'exclure la présence d'un trouble post-traumatique chez Monsieur A., sur les condi- tions de la détention actuelle sur son état de santé ainsi que sur sa capacité de subir la détention en Allemagne dans les conditions annoncées par les autorités allemandes;

Subsidiairement qu'un délai soit octroyé au recourant pour qu'il puisse pro- céder à une expertise privée:

h. Qu'une expertises soit mise en œuvre sur la compétence à raison du temps et du lieu eu égard à l'article 129b du Code Pénal allemand ainsi que sur la question de la double incrimination;

i. Qu'il soit procédé à une audience publique.

Principalement

VI. Le recours est admis.

VII. La demande d'extradition allemande est déclarée irrecevable et la décision d'extradition de l'Office fédéral de la justice du 12 juin 2015 est purement et simplement annulée.

Subsidiairement

VIII. Le recours est admis.

IX. La demande d'extradition allemande est rejetée et la décision d'extradition de l'Office fédéral de la justice du 12 juin 2015 est annulée.

Plus subsidiairement

X. Le recours est admis. XI. Il est dit et constaté que l'Office fédéral de justice a violé l'article 15 CAT et l'article 3 CEDH sur son volet procédural.

- 5 -

XII. La décision d'extradition du 12 juin 2015 de l'Office fédéral de justice est annu- lée et la cause est renvoyée à cette autorité pour nouvelle instruction et nouvelle décision.

I. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2015 sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde (RR.2015.212, act. 4). Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 lud die Beschwerdekammer A. ein, bis zum 3. Au- gust 2015 eine Antragsantwort und eine Beschwerdereplik dem Gericht ein- zureichen (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 5). A. ersuchte mit Eingabe vom 3. August 2015 um Erstreckung der ihm bis zum 3. August 2015 ange- setzten Frist. Zudem ersuchte er das Gericht darum, mittels Zwischenent- scheid über die in der Beschwerde gestellten Verfahrensanträge zu ent- scheiden. Schliesslich beantragte er, Französisch als Verfahrenssprache festzulegen (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 6). Mit Schreiben vom

4. August 2015 erstreckte der Referent die Frist zur Einreichung der Antrags- antwort und Beschwerdereplik letztmals bis zum 17. August 2015, und mit Zwischenentscheid vom gleichen Tag wies die Beschwerdekammer den An- trag, das Beschwerdeverfahren und das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts auf Französisch zu führen, ab (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 8).

Mit Antragsantwort und Beschwerdereplik vom 17. August 2015 hält A. sinn- gemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides, soweit sich dieser auf ein po- litisches Delikt bezieht (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 9). Die Antrags- replik und Beschwerdeduplik des BJ gingen hierorts am 27. August 2015 ein (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 11) und wurden A. gleichentags zur Kenntnis zugestellt (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 14).

J. Mit Eingabe vom 8. September 2015 reicht A. unaufgefordert eine Antrags- duplik und verschiedene Beilagen ein (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 15), was dem BJ am 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wird (RR.2015.176, RR.2015.212, je act. 16).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 6 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), wel- chem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatz- vertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestim- mungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. Septem- ber 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Für die Beurteilung des vorliegenden Falls kann überdies das Europäische Über- einkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (SR.0.353.3) herangezogen werden.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E.2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55

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Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Beschwerdefüh- rer") hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend ge- macht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. RR.2015.176, act. 1.20). Mit Entscheid vom 12. Juni 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2015.176, act. 1.1) und beantragte der Beschwerdekammer mit Ein- gabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2015.176, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerde- führers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2015.176, act. 9).

Der Auslieferungsentscheid selbst wurde dem Beschwerdeführer am

15. Juni 2015 eröffnet (vgl. RR.2015.212, act. 1.2). Seine am 16. Juli 2015 hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Da im Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2015.176) und im Beschwerdeverfahren (RR.2015.212) inhaltlich konnexe ausliefe- rungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Be- handlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen

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(BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 522, S. 519).

Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (RR.2015.212, act. 1 S. 40).

5.2 Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht sieht weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhand- lung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrecht- lich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betref- fend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafver- fahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungs- verfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Okto- ber 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.;

s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom 4. Juli 2011, E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 2.2; RR.2008.283-284 vom

24. März 2009, E. 15). Nachdem vorliegend weder eine sachliche Notwen- digkeit für eine mündliche Verhandlung besteht noch eine solche aufgrund übergeordneter Grundrechte erforderlich ist, kann dem Verfahrensantrag auf mündliche Anhörung keine Folge geleistet werden.

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6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK, weil die von den deutschen Behörden an die Adresse des Beschwerdefüh- rers gerichteten Vorwürfe auf Deutsch erhoben worden seien. Die EMRK verlange jedoch, dass die Beschuldigungen in einer dem Betroffenen ver- ständlichen Sprache erhoben würden (RR.2015.212, act. 1 S. 22).

6.2 Art. 23 EAUe hält fest, dass die für den Auslieferungsentscheid massgebli- chen Unterlagen in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen sind. Dass der Haftbefehl und das Ersuchen somit lediglich auf Deutsch vorliegen, ist mit Blick auf Art. 23 EAUe nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, wenn das Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren unter den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fallen würde (was aber gerade nicht der Fall ist; vgl. oben E. 5.2). Zwar wird dort festgehalten, dass jede ange- klagte Person innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden muss. Der EGMR hat jedoch in seinem Urteil vom 19. Dezember 1989 (Kamasinski vs. Österreich) festgehalten, dass auf eine schriftliche Übersetzung des Tatverdachts verzichtet werden könne, wenn der Beschuldigte den Inhalt desselben verstanden habe, sich dies auch aus den Verteidigungsvorbringen ergäbe und er im Vorfeld im Bei- sein eines Dolmetschers vernommen und in diesem Zusammenhang hinrei- chend über die ihm zur Last gelegten Tatbestände informiert worden sei (ab- gedruckt in Europäische Grundrechte-Zeitschrift, Band 4, EGMR-E 4.450, Nr. 32, Rz. 79 f.). Der Beschwerdeführer bringt erstmals im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens die Rüge vor, dass der Haftbefehl nicht in einer ihm ver- ständlichen Sprache abgefasst worden sei. Dies, nachdem ihm anlässlich der Einvernahmen vom 16. April und 1. Mai 2015 im Beisein eines Dolmet- schers die ihm vorgeworfenen Tatbestände dargelegt und erläutert worden waren und sein (damaliger) Vertreter mit Eingabe vom 15. Mai 2015 ausführ- lich zum Auslieferungsersuchen und dem Haftbefehl Stellung genommen hat. Auch in der Beschwerde äussert sich der Vertreter des Beschwerdefüh- rers ausführlich und detailliert zu den im Haftbefehl erhobenen Vorwürfen. Die fehlende Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache hat es dem Be- schwerdeführer nicht verunmöglicht, den Auslieferungsentscheid der Be- schwerdegegnerin sachgerecht anzufechten. Die diesbezügliche Rüge er- weist sich als unbegründet.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer moniert in einem nächsten Punkt die Sachverhalts- darstellung im Auslieferungsersuchen. Art. 12 EAUe verlange diesbezüglich

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eine klare und detaillierte Darstellung des Zeitpunkts und des Ortes der vor- geworfenen Tat. Dies sei im Haftbefehl aber nur in allgemeiner Art und Weise, abstrakt und hypothetisch erfolgt. Es werde auch nicht ausgeführt, inwiefern die Teilnahme an fünf Veranstaltungen in Deutschland strafbar sein solle. Mit Blick auf die doppelte Strafbarkeit macht der Beschwerdefüh- rer geltend, der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei weder nach deutschem noch nach schweizerischem Recht strafbar (RR.2015.212, act. 1 S. 22 ff. und act. 15 S. 1 ff.).

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchen- den Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme verfolgt werden. Aus- zuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen- den als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheits- strafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 12 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG), wobei die die Auslieferung rechtfertigende Mindeststrafe gemäss Art. II des Zusatzver- trages mit Deutschland gegenüber dem EAUe reduziert wird. Das Erforder- nis der beidseitigen Strafbarkeit setzt nicht voraus, dass die anwendbaren Strafbestimmungen des ersuchten und des ersuchenden Staates identisch sind (BGE 129 II 462 E. 4.6 m.w.H.).

7.2.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Dabei sind Zeit, Ort und Umstände der Begehung der fraglichen Delikte so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe). Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen ge- bunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wider- sprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.). Insbesondere hat der Rechtshilferichter die Qualifikation der ver- folgten Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates nur dahingehend zu

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überprüfen, ob der umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslie- ferungsdelikts erfüllt (BGE 101 Ia 405 E. 4 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N 584).

7.3 7.3.1 Dem Beschwerdeführer werden Straftaten im Rahmen terroristischer Aktivi- täten der "Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist" (Türkische Kommunis- tischen Partei/Marxisten-Leninisten, nachfolgend "TKP/ML") zur Last gelegt (vgl. nachfolgend Ziff. 7.3.2 ff.). Im Rahmen der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Ersuchens na- mentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen gegen Schwer- verbrecher bzw. terroristische Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB richten. Entsprechende Abklärungen verlangen regelmässig sachliche Be- zugnahmen zum historischen bzw. völkerrechtlich-humanitären Kontext des Konfliktes. Weder darf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu politi- schen Zwecken missbraucht werden, noch dürfen Hinweise auf den angeb- lich politischen Charakter einer Strafverfolgung dazu führen, dass Schwer- kriminelle oder Terroristen im Rechtssinne von Strafverfolgung verschont bleiben. Es ist Aufgabe des für das Auslieferungsverfahren zuständigen BJ, die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen zu liefern (BGE 133 IV 76 E. 2.3 m.w.H.).

7.3.2 Gemäss der Schilderung der zu untersuchenden Taten im Auslieferungser- suchen soll der Beschwerdeführer mindestens seit Sommer 2012 als Mit- glied der ausländischen terroristischen Vereinigung TKP/ML tätig sein. Die TKP/ML sei 1972 in der Türkei gegründet worden und habe sich zum Ziel gesetzt, die Staats- und Gesellschaftsordnung in der Türkei zu beseitigen und durch eine demokratische Volksrevolution den Sozialismus und eine kommunistische Gesellschaft einzuführen. Dabei halte sie gemäss ihren Satzungen den bewaffneten Kampf für ein legitimes Mittel zur Durchsetzung ihres Ziels. Demensprechend hätten sich ihre Anschläge, durch die zahlrei- che Menschen getötet oder verletzt worden sowie erhebliche Sachschäden versursacht worden seien, gegen Einrichtungen und Repräsentanten des türkischen Staates sowie gegen "Feinde des Volkes" gerichtet. Hierzu zähle die TKP/ML Bevölkerungskreise, die sich ihrer Forderung nach einem Re- gimewechsel sowie der Einführung einer kommunistischen Gesellschafts- ordnung widersetzen würden. Infolge interner Auseinandersetzungen und Machtkämpfe sei es von 1978 bis 1994 mehrfach zu Abspaltungen von der TKP/ML gekommen. Die heutige TKP/ML werde von der aus dem Jahre 1987 herrührenden Abspaltung TKP/ML "Partizan" weitergeführt und ver- folge nach wie vor deren ursprüngliche Ideologie.

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7.3.3 Die TKP/ML sei strikt hierarchisch und zentralistisch aufgebaut. Höchstes Führungsorgan sei der Parteikongress, der alle drei Jahre tage, die Taktik und die Politik der Vereinigung festlege, die militärische Strategie und ihre Organisationsstruktur festlege und die Mitglieder des Zentralkomitees wähle. Das Zentralkomitee sei in den Phasen zwischen den Kongressen und Kon- ferenzen das höchste Parteiorgan. Es leite die Partei und die Aktivitäten in- nerhalb des von den Kongressbeschlüssen vorgegebenen Rahmens. Unter- halb des Zentralkomitees sei die TKP/ML satzungsgemäss regional nach Gebieten gegliedert. Die TKP/ML unterhalte zudem eine bewaffnete Kampforganisation, die "Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu" (Türkische Ar- beiter- und Befreiungsarmee; nachfolgend "TIKKO"). Diese sei streng hie- rarchisch in Kommandanturen strukturiert und werde politisch, ideologisch und organisatorisch durch das Zentralkomitee der TKP/ML geleitet. Die TIKKO habe eine eigene Gerichtsbarkeit, die bei Verletzung der Militärdis- ziplin Sanktionen bis hin zur Todesstrafe vorsehe. In der Vergangenheit habe die TIKKO in der Türkei zahlreiche Schusswaffen-, Sprengstoff- und Brandanschläge verübt, die neben Sach- auch Personenschäden bis hin zur Tötung mehrerer Menschen zur Folge gehabt hätten. Insbesondere habe sie sich öffentlich dazu bekannt, in den Jahren 2004 bis 2006 zahlreiche An- schläge mit verschiedenen Sprengsätzen, wie Druckwellen- und Splitter- bomben oder Molotowcocktails, verübt zu haben bzw. solche Anschläge ver- sucht zu verüben. Anschlagsziele seien nebst staatlichen auch zivile Einrich- tungen und Zivilpersonen gewesen. Dabei sei es zu erheblichen Sach- und Personenschäden und gar zu Tötungen von Kindern gekommen (vgl. die de- taillierte Übersicht im Haftbefehl des Bundesgerichtshofes vom 13. Ap- ril 2015, S. 9-12; RR.2015.176, act. 1.13). Diese Anschlagsserie habe nach einer vorübergehenden Schwächung der TKP/ML ab 2008 ihre Fortsetzung gefunden. Die TIKKO habe zusammen mit der bewaffneten Einheit der "Par- tiya Karkeren Kurdistan" (Arbeiterpartei Kurdistans, nachfolgend "PKK"), der sog. HPG, im Mai 2009 im Gebiet zwischen Cemisgezek, Hozat und Ovacik Spezialeinheiten der türkischen Streitkräfte angegriffen und drei Mitglieder erschossen und ein weiteres Mitglied schwer verletzt.

7.3.4 Ab Sommer 2010 seien zunehmend Personen, die mit staatlichen Institutio- nen in Geschäftsbeziehungen gestanden oder diesen Informationen über die TKP/ML hätten zukommen lassen, als Anschlagsziele ins Visier der TKP/ML geraten: So hätten am 13. August 2010 Kämpfer der TIKKO und der HPG zwei Fahrzeuge, mit denen Material für das türkische Militär transportiert worden sei, zerstört. Dabei hätten sie den Fahrzeuglenker F. entführt und ihn später mit der Aufforderung freigelassen, die Belieferung der Militärwachen zu unterlassen. Weil dieser sich nicht daran gehalten habe, hätten TIKKO- Angehörige am 11. Oktober 2011 ein F. gehörendes Fahrzeug, das Waren für die Militärstation in Amutka geladen gehabt habe, gestoppt und dessen

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Fahrer getötet. Am 12. und 25. September 2011 habe die TIKKO weitere Fahrzeuge, die Material für das Militär transportiert hätten, gestoppt und die Fahrzeuge in Brand gesteckt. Am 23. Juni 2013 sei G. von Mitgliedern der TIKKO entführt worden, weil er im Verdacht gestanden habe, Informationen über die TIKKO an die türkischen Behörden weitergegeben zu haben. G. sei während eines Verhörs durch die TIKKO verstorben.

Die TIKKO habe in der jüngsten Vergangenheit immer wieder auch staatliche Institutionen angegriffen: Am 21. August 2010 bei Desiman eine Einheit von Sicherheitskräften, am 15. und 22. Juni 2012 zusammen mit Kämpfern der HPG die Militärstation Amutka, am 23. Juni 2012 die Gendarmeriestation Kusluca, am 23. Oktober 2013 das Landratsamt in Cemisgezek, am

14. März 2014 das Polizeipräsidium im Landkreis Cemisgezek, am

1. Mai 2014 das Landratsamt im Stadtteil Sarigazi, am 7. Juni 2014 die Mili- tärstation im Bilgec, wobei es Tote und Verletzte gegeben habe, sowie am

13. Oktober 2014 verschiedene Gebäude des Militärbataillons in Dest. Die TIKKO habe sich bei diesen Angriffen nebst Maschinengewehren teilweise auch Raktenwerfern bedient.

Schliesslich sei die TKP/ML seit Sommer 2012 für eine Reihe von Anschlä- gen gegen Personen und Organisationen, die nach ihrer Auffassung Natur und Kulturstätten aus Profitgier zerstören und damit die Lebensgrundlagen der Bevölkerung gefährden würden, verantwortlich. In diesem Zusammen- hang habe die TIKKO am 14. Juni 2012, 25. Juli 2013 und 1. August bzw.

1. September 2014 Anschläge auf eine Basisstation des grössten Mobilfunk- anbieters der Türkei, Turkcell, auf die Steuerungszentrale eines hydroelektri- schen Kraftwerks in Tunceli und auf ein Wasserkraftwerk in Ovacik verübt und erheblichen Sachschaden angerichtet.

7.3.5 Die TKP/ML sei auch ausserhalb der Türkei aktiv, indem das sog. Auslands- komitee, eine Unterorganisation der TKP/ML, vor allem in Westeuropa sich um die Beschaffung von Geldmitteln zur Finanzierung der TKP/ML ein- schliesslich ihrer bewaffneten Einheiten kümmern würde. Daneben sei das Auslandskomitee für die Ausrüstungsbeschaffung der Kampfeinheiten des TKP/ML, die Rekrutierung geeigneter Kandidaten für eine militärische Aus- bildung, deren ideologische Schulung, die Besorgung von Falschpapieren und die Verbringung der Kandidaten von der türkischen Grenze an den Auf- enthaltsort zuständig. Das Auslandskomitee sei in verschiedene Unterkomi- tees, wie zum Beispiel die Gebietskomitees, gegliedert. Bedeutendstes Un- terkomitee sei das sog. Abendveranstaltungskomitee, zum einen wegen der Einnahmen, die bei den von ihm organisierten Veranstaltungen erzielt wür- den, zum anderen wegen der grossen Propagandawirkung dieser Veranstal-

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tungen. Das Abendveranstaltungskomitee führe regelmässig in Deutsch- land, Österreich, der Schweiz und in Frankreich zu Ehren des Parteigründers Kaypakkaya eine Abendveranstaltung durch und engagiere zu diesem Zweck jeweils Künstler. Die Unterkomitees seien gegenüber dem Auslands- komitees weisungsgebunden und berichtspflichtig.

In Europa seien schliesslich einige der TKP/ML zuzurechnende Tarnorgani- sationen bekannt, die in Deutschland unter dem Namen "Almanya Türkiyeli Isciler Federasyonu" (Föderation der Arbeiter aus der Türkei in Deutschland, "ATIF") und im übrigen Europa unter dem Namen "Avrupa Türkiyeli Isciler Konfederasyonu" (Konföderation der Arbeiter aus der Türkei in Europa; "ATIK") agieren und bei Demonstrationen und sonstigen politischen Ver- sammlungen öffentlich auftreten würden. Nach aussen werde die Anbindung dieser Gruppierungen an die TKP/ML verschleiert.

7.3.6 Den deutschen Behörden zufolge sei der Beschwerdeführer bereits in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts für die TKP/ML tätig gewesen, mithin vor Inkrafttreten des § 129b dStGB am 30. August 2002. Es sei davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer, der sich seit 2007 in der Schweiz auf- halte, vom Ausland aus die TKP/ML unterstütze. Konkrete Hinweise dafür lägen seit Sommer 2012 vor. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdefüh- rer unter den Decknamen "D." und "E." Mitglied des Auslandskomitees der TKP/ML und zudem Gebietsverantwortlicher für die Schweiz. Es habe fest- gestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer im Juni 2012 mit gesondert verfolgten Personen, wie dem Sekretär des Auslandskomitees und einzelnen Mitgliedern, in Z. (Deutschland) getroffen habe. Ausserdem habe er vom 24. bis 26. Mai 2013, am 15. November 2013 und vom 14. bis 16 März 2014 jeweils in Y. (Deutschland), vom 7. bis 9. September 2013 in Z. (Deutschland) und vom 20. bis 22. Dezember 2013 in X. (Deutschland) an Versammlungen des Auslandskomitees teilgenommen. Anlässlich der Ver- sammlung im Mai 2013 in Y. (Deutschland) sei der Beschwerdeführer in das Abendveranstaltungskomitee berufen worden. In dieser Funktion sei er mit anderen Personen für die europaweite Propagandaveranstaltungen der TKP/ML verantwortlich. Bei diesen Veranstaltungen ginge es nicht nur um Musik- und Tanzdarbietungen, sondern um Redebeiträge bzw. den Aufruf zum revolutionären Kampf der TKP/ML. Derartige Veranstaltungen hätten im Mai 2014 in Deutschland (W.), in England, Frankreich, Österreich und der Schweiz stattgefunden. Als Gebietssekretär für die Schweiz sei der Be- schwerdeführer daneben unter anderem für die jährliche Spendekampagne zuständig. Dabei seien in den Spendejahren 2012/2013 und 2013/2014 je- weils über CHF 100'000.-- gesammelt worden. Ermittlungen hätten schliess- lich ergeben, dass der Beschwerdeführer bei Geldtransfers in die Türkei mit- gewirkt habe (vgl. RR.2015.176, act. 1.13).

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7.4 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts im Haftbefehl ist sehr ausführlich und nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che entkräftet. So wird insbesondere genau dargelegt, wo, zu welchem Zeit- punkt und in welcher Funktion der Beschwerdeführer an Veranstaltungen, Anlässen bzw. Aktivitäten der mutmasslich terroristischen Vereinigung teil- genommen habe. Dass im Haftbefehl keine Namen der an den Abendveran- staltungen rekrutierten Personen genannt werden, stellt – entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers – keine die Darstellung des Sachverhalts ent- kräftende Lücke dar. Wie bereits ausgeführt, hat sich die ersuchte schwei- zerische Behörde beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Weder sind dem Auslieferungsersuchen Beweise beizulegen noch hat der Rechtshilferichter Beweise hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts abzunehmen. Insofern stösst die Kritik an der Herkunft der im Haftbefehl ge- nannten Beweismittel und die Kritik an deren Schlüssigkeit ins Leere. Im Haftbefehl vom 13. April 2015 werden, obschon dies nicht erforderlich ist, auf mehreren Seiten ausführlich sämtliche Beweismittel genannt, gestützt auf welchen der vorgeworfene Sachverhalt beruhen soll, nämlich diverse von den deutschen Behörden veranlasste Gesprächsaufzeichnungen und Ob- servationen sowie Aussagen eines Zeugen vom 7. Mai 2003 gegenüber tür- kischen Behörden (vgl. RR.2015.176, act. 1.13, S. 32 bis 42; zum Einwand des Beschwerdeführers, die Zeugenaussage sei unter Folter zustande ge- kommen, vgl. nachfolgend Ziff. 9). Damit ist an die Anforderungen der Sach- verhaltsdarstellung vollumfänglich Genüge getan. Sämtliche vom Beschwer- deführer vorgebrachten Einwendungen zum Sachverhalt (vgl. RR.2015.212, act. 1 S. 25 ff.) stellen Gegenbehauptungen dar, die im Auslieferungsverfah- ren nicht zu berücksichtigen sind. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei von den deutschen Behörden zu verlangen, für jeden einzelnen Sachver- haltsvorwurf die konkreten Beweise zu erbringen, ist ohne Weiteres abzu- weisen. Ebenso abzuweisen ist der Antrag auf Beizug sämtlicher deutscher Strafverfahrensakten.

Die Beschwerdekammer ist somit an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden. Dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der TKP/ML und ihrer Unterorganisationen. Mithin ist im Folgenden zu prü- fen, ob sich der oben dargestellte Sachverhalt unter eine Schweizer Straf- norm subsumieren lässt, hätte er sich in der Schweiz ereignet.

8.

8.1 Der Beschwerdegegner und Antragssteller (nachfolgend "Beschwerdegeg- ner") hat den Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumiert. Gemäss

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Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu be- reichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt.

8.2

8.2.1 Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyn- dikaten auch terroristische Gruppierungen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.2; TPF 2010 29 E. 2.3 S. 31). Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt wer- den hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politi- sche Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbre- cherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische oder systematisch die Menschen- rechte verletzende Regime führen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12; 130 II 337 E. 3.4 S. 344; 128 II 355 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen mutmasslichen Terroristen und Schwerverbre- chern einerseits und „legitimen“ Widerstandskämpfern bzw. Konfliktparteien anderseits gehört zu den schwierigsten Fragen des internationalen Straf- rechts (BGE 130 II 337 E. 6 mit Hinweisen auf die Literatur). In entsprechen- den Fällen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts höhere An- forderungen an die Ausführlichkeit, Widerspruchsfreiheit und Verlässlichkeit des Ersuchens zu stellen als in den üblichen Fällen der Rechtshilfe wegen gemeinrechtlichen Straftaten ohne starke politische Konnotation. Bei An-

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hängern von separatistischen Widerstandsorganisationen, die sich gegen ethnische Verfolgung und Unterdrückung wehren, kann nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht ohne weiteres auf internationalstrafrechtlich verfol- gungswürdige "terroristische" Schwerverbrechen geschlossen werden. Spe- zifische Anzeichen für den terroristischen Charakter von Delikten sind schwere Gewaltverbrechen insbesondere gegen Zivilpersonen, mit denen die Bevölkerung systematisch eingeschüchtert bzw. Staaten oder internatio- nale Organisationen genötigt werden sollen (BGE 131 II 235 E. 3.5). Bei der notwendigen Abgrenzung ist den konkreten Aktivitäten der fraglichen Orga- nisation im Zeitpunkt der verfolgten Straftaten Rechnung zu tragen. Dabei können sich auch Abklärungen zum politischen und völkerrechtlich-humani- tären Kontext aufdrängen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5 mit weiteren Hinweisen; 130 II 337 E. 6.1).

8.2.2 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen. Die Be- teiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12).

8.2.3 Als Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 2 Abs. 1 StGB gilt die Leistung eines entscheidenden Beitrags zur Stär- kung der Organisation. Verlangt wird ein bewusster Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 2 Abs. 1 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Or- ganisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumin- dest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tatbestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4).

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8.3

8.3.1 Zunächst kann offengelassen werden, ob die TKP/ML selbst als eine krimi- nelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zu beurteilen ist. Die Prü- fung der Qualifikation einer kriminellen Organisation kann sich vorerst auf den gewaltbereiten Flügel der TKP/ML, die TIKKO, beschränken. Wie oben unter E. 7.3 ausgeführt, ist die TIKKO der militärische Arm der TKP/ML und seit 2004 bis in die Gegenwart für zahlreiche Anschläge, nicht nur gegen militärische und staatliche Ziele, sondern auch auf zivile Ziele in der Türkei verantwortlich.

8.3.2 Klar erscheint, dass die TIKKO eine strukturierte Gruppe von mehr als drei Personen ist und mit dem Ziel des dauerhaften Bestehens gegründet worden ist. Wie sich aus dem Haftbefehl ergibt, ist die TIKKO wie die TKP/ML selbst und all deren Unterorganisationen straff hierarchisch aufgebaut. Die Schaf- fung von zahlreichen Untergruppen innerhalb der TKP/ML, die Anbindung von Tarnorganisationen an die TKP/ML und die Verwendung von Deckna- men einzelner (Kader-)Mitglieder, wie auch des Beschwerdeführers, spricht für eine systematische Verheimlichung der internen Struktur und des Kreises der Mitglieder der TKP/ML und ihrer Unterorganisationen. Soweit die Struk- tur der TKP/ML und ihrer Unterorganisationen aufgedeckt werden konnte, ist dies das Ergebnis von staatlichen Ermittlungen und beruht nicht auf der Of- fenlegung durch die TKP/ML selbst. Gerade der hohe Grad an Strukturiert- heit der TKP/ML und ihrer Unterorganisationen wie der TIKKO sowie die re- gelmässigen, europaweit erfolgten Aktivitäten zur Beschaffung finanzieller Mittel und zur Rekrutierung von Mitgliedern und Kandidaten für die interne militärische Ausbildung (vgl. Haftbefehl vom 13. April 2015, S. 21; RR.2015.176, act. 1.13) sprechen dafür, dass die Mitglieder jederzeit aus- tauschbar sind, ohne dass die Organisation als solche in ihrem Bestand ge- fährdet wäre. Damit ist von einem vorherrschenden, erhöhten Mass an sys- tematischer Arbeitsteilung und Professionalität der TKP/ML und deren Un- terorganisation TIKKO auszugehen (als Abgrenzungskriterium zu "gewöhn- lichen" hierarchisch strukturierten und arbeitsteilig organisierten Banden, siehe BGE 132 IV 132 E. 5.2).

Wie bereits ausgeführt, richtet sich die Gewalt der TIKKO nicht nur gegen militärische und staatliche Ziele sondern auch gegen zivile Ziele in der Tür- kei. Dabei hatte die TIKKO vereinzelte Anschläge auf Zivilisten und zivile Infrastruktureinrichtungen mit dem militärischen Flügel der PKK, der HPG, verübt. Letztere ist von der Beschwerdekammer mit Entscheid TPF 2012 114 als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB qualifiziert worden. Zum Zeitpunkt der Anschläge bestand keine bürgerkriegsähnliche Situation in der Türkei, weshalb sich der gewaltbereite Flügel der TKP/ML nicht darauf berufen kann, auf diese Art und Weise einen legitimen Freiheitskampf für

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Demokratie und Menschenrechte geführt zu haben. Dabei kann offenblei- ben, welche Ziele die TKP/ML selbst beabsichtigt(e), denn die durch die TIKKO verübten Anschläge auf die Zivilbevölkerung gehen über einen legiti- men Widerstandskampf hinaus. Die TIKKO ist damit als kriminelle Organisa- tion im Sinne von Art. 260ter StGB zu qualifizieren. Dass weder die TKP/ML noch die TIKKO in einem europäischen Land als terroristische Vereinigun- gen aufgeführt werden, spielt für die vorliegende Qualifikation der TIKKO als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB keine Rolle. Durch die Organisation von Anlässen zwecks Aufruf zum revolutionären Kampf und vor allem zur Rekrutierung geeigneter Mitglieder und Kämpfer leistete der Be- schwerdeführer einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der TIKKO und deren verbrecherischen Aktivitäten. Sein Verhalten kann daher prima vista unter den Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 2 Abs. 1 StGB subsumiert werden.

8.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auslieferungsvo- raussetzung der doppelten Strafbarkeit geltend macht, das dem Beschwer- deführer vorgeworfene Verhalten könne nicht unter §129b dStGB subsumiert werden, da der Inlandbezug und damit die Zuständigkeit der deutschen Be- hörden fehlen würden, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht kein formelles Gültigkeitserforder- nis darstellt. Die (richtige) rechtliche Qualifikation durch die ersuchende Be- hörde wird daher vom Rechtshilferichter nicht überprüft, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbe- stand eines Auslieferungsdeliktes im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N 584). §129b i.V.m. § 129 dStGB sieht eine Mindest- freiheitsstrafe von einem Jahr vor und stellt grundsätzlich ein Auslieferungs- delikt dar, wobei der Inlandbezug prima vista darin zu erblicken ist, dass der Beschwerdeführer sich zumindest seit dem Jahre 2012 auch in Deutschland für die TKP/ML bzw. für deren Unterorganisationen betätigt, indem er dort an der Willensbildung und den Beschlussfassungen des Auslandkomitees mit- wirkt (vgl. auch Haftbefehl des Bundessgerichtshofes vom 13. April 2015, S. 44; RR.2015.176, act. 1.13). Ebenso liegt gemäss Ausführungen im Haft- befehl die notwendige Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 4. März 2013 zur Verfolgung der Mitglieder der TKP/ML vor (RR.2015.176, act. 1.13 S. 45). Es besteht weder eine Notwen- digkeit noch eine entsprechende rechtliche Grundlage zur Einholung einer Expertise über die Anwendung von §129b StGB, wie vom Beschwerdeführer beantragt.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Auslieferungsvoraussetzung der doppel- ten Strafbarkeit erfüllt ist.

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9.

9.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung von Art. 15 der UNO-Fol- terschutzkonvention (SR 0.105). Er macht geltend, die deutschen Behörden stützten ihren Tatverdacht auf ein Geständnis von C., zu dessen Abgabe dieser jedoch von den türkischen Behörden unter Folter gezwungen worden sei (RR.2015.212, act. 1 S. 15 ff.).

9.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Be- handlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Jeder Vertragsstaat der UNO-Fol- terschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter an- geklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 Folterschutzkonvention).

9.3 Wie bereits ausgeführt, nennt der Haftbefehl vom 13. April 2015 – ohne dass dies erforderlich gewesen wäre – als Beweismittel für den dringenden Tat- verdacht diverse von den deutschen Behörden veranlasste Gesprächsauf- zeichnungen und Observationen sowie Aussagen des sich in Deutschland aufhaltenden (vgl. RR.2015.212, act. 1 Ziff. II/8) Zeugen C. vom 7. Mai 2003 gegenüber türkischen Behörden (RR.2015.176, act. 1.11 S. 32 ff.). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers habe C. vor den türkischen Instrukti- onsbehörden glaubwürdig geltend gemacht, von der türkischen Polizei ge- foltert geworden zu sein (RR.2015.212, act. 1 S. 15 ff.). In diesem Zusam- menhang ist zunächst festzuhalten, dass Deutschland Signatarstaat des UNO-Pakts II, der Folterschutzkonvention, der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder ernied- rigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ist. Demnach wird der Be- schwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit haben, ein Beweisverwer- tungsverbot des angeblich unter Folter zustande gekommenen Geständnis- ses im deutschen Strafverfahren geltend zu machen. Denn es in erster Linie Aufgabe der gerichtlichen Behörden des ersuchenden Staates sicherzustel- len, dass dem Beschuldigten ein faires Strafverfahren garantiert wird (BGE 109 Ib 165 E. 7c). Der Rechtshilferichter hat keine Beweiswürdigung vorzu- nehmen. Aufgrund der Ratifikation der genannten Konventionen kann die Beachtung der darin statuierten Garantien, namentlich des Folterverbots, durch einen Staat wie Deutschland ohne Weiteres angenommen werden.

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Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 lit. a IRSG ist nicht auszumachen. Die pro- zessualen Anträge auf Einholung der türkischen Strafverfahrensakten im Verfahren gegen C. sowie auf Anhörung desselben sind ohne Weiterungen abzuweisen.

10. 10.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, seine Auslieferung werde aus politischen Gründen verlangt (RR.2015.212, act. 1 S. 19 ff., act. 9 S. 3 ff.).

10.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt "absolut" politischen und "relativ" politi- schen Delikten unterschieden. "Absolut" politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein "relativ" politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politi- sche Charakter in der Regel verneint. Analoges muss auch für die Unterstüt- zung von politisch motivierten terroristischen Gewalttaten gelten. Ausnah- men könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein, oder wenn das betreffende Delikt das einzig praktikable Mittel zur Erreichung wichtiger humanitärer Ziele darstellen würde (BGE 131 II 235 E. 3.3, m.w.H.). Es handelt sich hierbei mithin um die gleiche Abgrenzung

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zwischen legitimen Widerstandskämpfern oder Bürgerkriegsparteien einer- seits und Terroristen andererseits, welche schon bei der Qualifizierung der kriminellen Organisation vorgenommen wurde.

10.3 Wie bereits zuvor aufgezeigt (siehe oben, E. 7.3.3 – 7.3.4 und E. 8.3.1 – 8.3.2), verübte die TIKKO in der Türkei Anschläge auch auf zivile Ziele, wo- bei Menschen verletzt und sogar getötet wurden. Es handelt sich dabei um schwere Gewaltverbrechen, welche zum Teil mit Sprengstoffen verübt wur- den. Die Tätigkeit der TIKKO kann damit als terroristisch bezeichnet werden; insbesondere unter dem Aspekt, dass sich die angewendete Gewalt auch auf zivile Ziele bezieht. Durch die Organisation von Veranstaltungen zwecks Geldbeschaffung und Rekrutierung von jungen Leuten, welche auch für den Einsatz im bewaffneten Kampf vorgesehen waren, sowie von Geldtranspor- ten (vgl. Haftbefehl vom 1. April 2015, RR.2015.176, act. 1.13, S. 25) leistete der Beschwerdeführer einen wesentlichen Beitrag zur Ermöglichung dieser Delikte. Wie seine Beteiligung schliesslich rechtlich zu qualifizieren ist, ob- liegt nicht dem Rechtshilferichter. Zu beachten ist insbesondere, dass keine direkte Beteiligung des Beschwerdeführers an einzelnen Gewaltverbrechen wie Tötungen, Sprengstoffanschlägen, etc. erforderlich ist. Die Unterstüt- zung einer terroristischen Aktivität schliesst den politischen Charakter aus (siehe oben, E. 10.2). Der politische Charakter des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts ist daher zu verneinen (vgl. BGE 131 II 235 E. 3.5, m.w.H. und Art. 1 lit. e und f des Europäischen Übereinkommens zur Be- kämpfung des Terrorismus) und die Einrede des politischen Delikts abzuwei- sen.

11. 11.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er gelte in der Schweiz als an- erkannter Flüchtling. Da konkret die Gefahr bestehe, dass Deutschland ihn dereinst an die Türkei ausliefern werde, und eine formelle Garantie Deutsch- lands mit Bezug auf die Anerkennung seines Flüchtlingsstatus nicht vorliege, dürfe er nach Deutschland nicht ausgeliefert werden (RR.2015.212, act. 1 S. 35 f.).

11.2 Nach Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) sind Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A der Flüchtlingskonvention von der Auslieferungsverpflich- tung auszunehmen, soweit die Auslieferung von einem Staat verlangt wird, in dem eine Gefährdung aus den in Art. 3 Ziff. 2 EAUe erwähnten Gründen droht. Vorbehältlich der Ausnahme gemäss Art. 33 Ziff. 2 Flüchtlingskonven- tion ist demnach die Auslieferung in den Verfolgerstaat ausgeschlossen.

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Hat der von der Auslieferung Betroffene ein Asylgesuch gestellt, so kann die Rechtshilfebehörde die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt gewähren, dass das Asylgesuch abgewiesen wird. Wurde dem Verfolgen bereits Asyl gewährt und wurde er damit als Flüchtling anerkannt (i.S.v. Art. 1(A) der Flüchtlingskonvention und Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]), so ist die Auslieferungsbehörde an den Entscheid der Asylbehörde gebunden und hat die Auslieferung zu verweigern (s.o. flücht- lingsrechtliches Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 33 Ziff. 1 des Flücht- lingsabkommens sowie Art. 59 AsylG; zum Ganzen BGE 122 II 373 E. 3d S. 380 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.1). Wurde demgegenüber das Asylgesuch bereits durch einen rechtskräf- tigen Entscheid abgelehnt, hält sich der Auslieferungsrichter grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung des Asylverfahrens und die Erwägungen, die zu dieser Ablehnung geführt haben (BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473 m.w.H.).

Nach der Lehre steht der Asylstatus einer Auslieferung in einen Drittstaat nicht entgegen, sofern keine Weiterlieferung in das Herkunftsland droht (HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Diss., Zürich 2002). Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 Bst. b EAUe, den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Hand- lungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der ande- ren Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Gegen den Weiterliefe- rungsentscheid des Bundesamtes ist die Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 IRSG).

11.3 Das Bundesamt für Migration gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 6. August 2010 Asyl (RR.2015.212, act. 1.6). Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Asyl- gesetz die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu- letzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun- gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Der in Rechtskraft erwachsene Asylentscheid vom 6. August 2010 stützt sich auf die Akten, ohne im Einzel- nen die Entscheidgründe zu nennen. Die vom Beschwerdeführer bei seiner Einreise geltend gemachten Asylgründe bezogen sich unbestrittenermassen auf sein Heimatland Türkei, in dem er gemäss eigenen Angaben gleichzeitig zuletzt wohnte. Der Flüchtlingsstatus gilt demnach im Grundsatz lediglich gegenüber der Türkei. Art. 15 EAUe stellt in casu zudem eine genügende

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Garantie dar, dass der Beschwerdeführer nicht ohne vorgängige Zustim- mung durch die schweizerischen Behörden von Deutschland an seinen Hei- matstaat Türkei ausgeliefert werden könnte. Gemäss dem im Rechtshilfever- kehr geltenden Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass die Vertrags- parteien des EAUe ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; vgl. zuletzt u. a. auch das Urteil des Bun- desgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4). Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland Art. 15 EAUe missachten sollte, sind nicht ersichtlich. Die Einholung einer Garantie der Nicht-Auslieferung ist daher nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich. Dasselbe gilt sinnge- mäss auch hinsichtlich der Beachtung des Grundsatzes des Non-Refoule- ment gemäss Art. 33 Ziff. 1 der Flüchtlingskonvention, welche von Deutsch- land ebenfalls ratifiziert worden ist (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2).

12. 12.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es sei davon auszugehen, dass eine Inhaftierung in einem deutschen Gefängnis seine bereits schlechte ge- sundheitliche Verfassung drastisch verschlechtern würde. Es sei daher ein Gutachten über seine Hafterstehungsfähigkeit in Auftrag zu geben und die deutschen Behörden dazu anzuhalten, die Konditionen der Inhaftierung des Beschwerdeführers zu präzisieren (RR.2015.212, act. 1 S. 36 f.).

12.2 Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Atteste vom

20. April und 22. Mai 2015 bescheinigen keine mangelnde Hafterstehungs- fähigkeit des Beschwerdeführers. Sie halten fest, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund einer früheren Inhaftierung in seinem Heimatland traumatisiert sei. So leide er gegenwärtig an Schlafstörungen, Albträumen und reagiere mit Hyperaktivität auf Geräusche und Umstände, die ihn an die Zustände im Gefängnis in seinem Heimatland erinnern würden. Es sei schwierig voraus- zusagen, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Laufe der Auslieferungshaft entwickeln werde, aber es sei möglich, dass er sich verschlechtere (RR.2015.212, act. 1.25 und 1.26). Da – wie nachfolgend so- gleich zu zeigen sein wird – im vorliegenden Fall selbst eine attestierte Haf- terstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers kein Auslieferungshindernis zu begründen vermöchte, ist auf die Erstellung eines weiteren medizinischen Berichts zu verzichten.

12.3 Ist die auszuliefernde Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das Bun- desamt gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen

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zu seiner Sicherung anordnen. Da jedoch weder die anwendbaren Staats- verträge noch das IRSG die Möglichkeit vorsehen, eine Auslieferung aus ge- sundheitlichen Gründen zu verweigern, steht grundsätzlich die fehlende Haf- terstehungsfähigkeit einer Auslieferung nicht entgegen. Es sei denn, der er- suchende oder der ersuchte Vertragsstaat habe einen entsprechenden Vor- behalt zum EAUe gemacht. Dies ist jedoch weder durch die Schweiz noch durch Deutschland geschehen, sodass das Auslieferungsersuchen nicht we- gen des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abge- lehnt werden kann. Es wird Sache Deutschlands sein, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Behandlung be- kommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Entscheid des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Sicherstellung der Gesundheit des Häftlings in angemessener Weise, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung, lässt sich aus dem in Art. 3 EMRK verankerten Verbot der unmenschlichen Behandlung ableiten (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom

29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48). Wie bereits mehrfach erwähnt, hat Deutschland die EMRK ratifiziert, und ohne Weiteres ist bei ei- nem bewährten Rechtsstaat wie Deutschland (so explizit das Bundesgericht in Urteil 1C_470/2012 vom 25. Oktober 2012, E. 1.2) davon auszugehen, dass es seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014, E. 2.1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681). Unter diesen Umständen drängen sich weder Auflagen noch eine Darlegung/Präzisierung der konkreten Haftbedingungen des Beschwerdeführers durch die deut- schen Behörden – wie von ihm beantragt – auf.

13. 13.1 In einem letzten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, es sei gestützt auf Art. 7 Ziff. 1 EAUe von einer Auslieferung an Deutschland abzusehen und das Strafverfahren in der Schweiz durchzuführen. Dies würde auch im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 IRSG die soziale Wiedereingliederung des Beschwerde- führers erleichtern (RR.2015.212, act. 1 S. 33 ff.).

13.2 Vorab ist festzuhalten, dass eine Auslieferung nach ständiger Rechtspre- chung in Fällen, in welchen wie vorliegend das EAUe Anwendung findet (siehe oben E. 1), nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden

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kann (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3a, b; s. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 5.2). Da vorlie- gend eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe besteht, kann sich der Be- schwerdeführer gestützt auf die konstante Rechtsprechung demnach nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen.

13.3 Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten jedoch wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestell- ten Ort begangen worden ist (Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber ver- pflichtet, die Auslieferung abzulehnen.

Der Schweizer Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen u.a. als da begangen, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

13.4 Die dem Beschwerdeführer im Auslieferungsersuchen vorgeworfenen Tat- handlungen hat er in Deutschland begangen. Die ihm vorgeworfenen Straf- taten weisen zwar durchaus auch mehrere Berührungspunkte zur Schweiz auf. Dass bei einer gesamthaften Betrachtung der Schwerpunkt der Sach- verhaltsvorwürfe in der Schweiz und nicht in Deutschland liegen würde, lässt sich daraus allerdings nicht herleiten. Vorliegend wurde in Deutschland be- reits ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer in der gleichen Sache eine Strafuntersuchung geführt worden ist oder wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 Ziff. 1 EAUe abzulehnen.

14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Auslieferungshindernisse vorliegen. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen im Haftbefehl des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom 13. April 2015 zugrunde liegende Straftat steht somit nichts entgegen. Die Einrede des politischen Delikts und die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid sind nach dem Gesagten abzuweisen.

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15. 15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

15.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Be- schwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

15.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kosten- note eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Beschwerde- führer hat mit seiner Stellungnahme vom 8. September 2015 zur Antragsrep- lik und Beschwerdeduplik eine Honorarnote seines Rechtsvertreters einge- reicht. Dieser stellt im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht einen Arbeitsaufwand von 35 Stunden und 15 Minu- ten à Fr. 300.-- und Auslagen im Umfang von Fr. 284.-- zuzüglich MwSt. in Rechnung. Die Gesamtforderung beläuft sich auf Fr. 11'727.80 (RR.2015.176, act. 15.1).

Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint grundsätzlich als ange- messen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 300.-- ist jedoch praxisge- mäss auf Fr. 230.-- zu reduzieren (vgl. u.a. die Entscheides des Bundesstraf- gerichts RR.2015.189 vom 24. September 2015, E. 4.2 und RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 5.5 m.w.H.). Die dem Beschwerdeführer zu bezah- lende Entschädigung ist damit insgesamt auf Fr. 9'062.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstat- ten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2015.176 und RR.2015.212 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung wird gutgeheissen (RP.2015.38).

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6. Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt mit Fr. 9'062.80 (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschä- digt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 9'062.80 zu ver- güten.

Bellinzona, 20. November 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).