Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Wiedererwägung der Schlussverfügung (Art. 72 BZP).
Sachverhalt
A. Das Dezernat Wirtschaftsdelikte beim Polizeirevier Varsinais-Suomi (Finn- land) führt gegen A. ein Strafverfahren wegen eines schweren Falles von Unterschlagung. In diesem Zusammenhang gelangten die finnischen Straf- verfolgungsbehörden mit Rechtshilfeersuchen vom 23. Oktober 2012 an die Schweiz und ersuchten um Bankenermittlungen bei der Bank E., Bank F. und Bank G. in Zürich (heute Bank H.; act. 30).
B. Gemäss dem finnischen Rechtshilfeersuchen wird gegenüber A. folgender Sachverhaltsvorwurf erhoben (act. 8.3.2):
Am 8. September 2005 sei der finnische Industrielle I. gestorben, welcher durch Geschäftstätigkeiten im Baugewerbe ein beträchtliches Vermögen erwirtschaftet habe. Dieses Vermögen habe er seinen Erben hinterlassen. Es handle sich dabei um seinen Sohn A. und 8 weitere Personen (Kinder und Enkel von I.). Gemäss Nachlassverzeichnis, welches nach dem Tod von I. im Jahre 2005 aufgenommen worden sei, habe der Nachlass einen Wert von ca. EUR 9 Mio. gehabt. Dabei habe zum Zeitpunkt des Todes der Gattin von I. am 25. September 1997 das gemeinsame Vermögen der Ehe- leute noch ca. EUR 14 Mio. betragen. Der Wert des Nachlassvermögens sei seit dem Tod der Gattin von I. somit um ca. EUR 5,2 Mio. gesunken.
Aufgrund dessen habe die finnische Finanzverwaltung im Jahre 2011 eine Aussenprüfung des Nachlasses von I. vorgenommen. Diese habe zutage gefördert, dass in den Jahren 2000 bis 2005 aus dem Ausland Gelder in Höhe von ca. EUR 4,5 Mio. auf die finnischen Konten von I. transferiert und dort in bar abgehoben worden seien. Das Verfügungsrecht über diese Kon- ten habe nebst dem Verstorbenen sein Sohn A. gehabt. Der Sohn sei Ge- schäftsführer der der Familie gehörenden Gesellschaften gewesen und ha- be sich um die Bankangelegenheiten sowie um die weiteren praktischen Angelegenheiten seines Vaters gekümmert.
Die finnische Finanzverwaltung habe von ausländischen Finanzbehörden Daten als Vergleichsangaben erhalten, aus denen hervorgehe, dass I. so- dann an den Geldern der liechtensteinischen J. Stiftung, gegründet bei der Bank K., wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Erstbegünstigte dieser Stif- tung seien I. und sein Sohn A. gewesen. Der Wert des Stiftungsvermögens habe am 31. Dezember 2001 CHF 3'223'961.43 und im Jahr 2005 EUR 2'580'000.-- betragen.
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Die Finanzverwaltung sei zum Schluss gekommen, dass dieser Vermö- gensbetrag nicht in der Nachlassabwicklung bzw. im Nachlassverzeichnis des Verstorbenen I. aufgenommen worden und dass das Vermögen mög- licherweise auf A. transferiert worden sei. Den übrigen Erben sei dabei we- der die J. Stiftung noch der Sachverhalt bekannt gewesen, dass Gelder des Erblassers in diese Stiftung investiert worden seien.
Es lägen ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass A. ca. EUR 2,58 Mio., welche in den Nachlass seines Vaters gehören würden, unterschlagen habe, indem er sie unter seine Kontrolle in die J. Stiftung transferiert und gleichzeitig den weiteren Nachlassbeteiligten sowie der fin- nischen Finanzbehörde verschwiegen habe. Es bestehe auch der Ver- dacht, dass die Gelder über verschiedene Bankkonten nach Finnland trans- feriert und in Finnland in bar abgehoben worden seien.
Aufgrund der Unterlagen, die in den Vergleichsangaben einbegriffen seien, welche die Finanzverwaltung Finnlands erhalten habe, sei es unwiderleg- bar, dass A. bei der Bank K. in Vaduz die J. Stiftung gegründet habe.
Die finnische Finanzverwaltung habe A. um Angaben über die im Ausland befindlichen Vermögenswerte des Nachlasses seines Vaters gebeten. A. habe drei Kontoauszüge übermittelt, auf denen die Saldi Null aufzeigten. Die Kontoauszüge beträfen die Bank E., Bank F. und Bank G. in Zürich. Über die Geldflüsse auf diesen Bankkonten habe A. keine Daten übermit- telt. Es bestehe der Verdacht, dass sich auf diesen Konten Gelder befun- den hätten, die später vor den weiteren am Nachlass von I. Beteiligten ver- borgen worden seien, und dass A. die Gelder unterschlagen habe, damit er sie unter seine eigene Kontrolle habe bringen können.
C. Nach summarischer Prüfung im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechts- hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) übermittelte das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") das Rechtshilfeersuchen vom 23. Oktober 2012 am 7. De- zember 2012 der für den Kanton Zürich zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") zum Vollzug (act. 8.3.5).
D. Mit Eintretensverfügung vom 14. Januar 2013 trat die Staatsanwaltschaft auf das finnische Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition der Bankunterlagen der Bank E., Bank F. und Bank G. betreffend die im Rechtshilfeersuchen genannten Konten sowie weitere Konti, Depots und Bankschliessfächer an, welche auf I. und/oder A. lauten/lauteten oder an
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denen diese wirtschaftlich berechtigt sind/waren (act. 8.3.6). Den vorge- nannten Bankinstituten wurde sodann ein Mitteilungsverbot bis 14. Ju- li 2013 auferlegt (act. 8.3.6).
E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 reichte die Bank F., mit Schreiben vom
25. Januar 2013 die Bank G. und mit Schreiben vom 29. Januar 2013 die Bank E. die geforderten Bankunterlagen ein (s. act. 1.2 S. 5).
F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 wurde auf Gesuch der finnischen Behörden hin das Mitteilungsverbot verlängert bis zum 14. Dezember 2013 (act. 8.3.11.6). Nach Rücksprache mit den finnischen Behörden wurde das Mitteilungsverbot mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 aufgehoben (act. 8.3.11.14).
G. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 entsprach die Staatsanwalt- schaft dem finnischen Rechtshilfeersuchen und ordnete in Disp. Ziff. 2 die rechtshilfeweise Herausgabe von diversen Bankunterlagen betreffend Konti bei der Bank F. (lautend auf I., die L. Corp., die C. Stiftung), bei der Bank G. (lautend auf A.) und bei der Bank E. (lautend auf I., A., die D. Foundati- on, die C. Stiftung, die B. Foundation) an. Mit Verfügung vom 6. Febru- ar 2014 berichtigte die Staatsanwaltschaft in einem Punkt ein offensichtli- ches Versehen (act. 8.3.14).
H. Gegen diese Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 erheben A. (Be- schwerdeführer 1), für sich selber und als wirtschaftlich Berechtigter der aufgelösten B. Foundation, die C. Stiftung (Beschwerdeführerin 2) und die D. Foundation (Beschwerdeführerin 3) mit Eingabe vom 24. März 2014 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragen im Hauptpunkt unter Ziff. 1 die vollumfängliche Aufhebung der Schlussverfügung. Sie machten im Wesentlichen geltend, das finnische Rechtshilfeersuchen und das dem Ersuchen zugrunde liegende Strafver- fahren stütze sich auf gestohlene Daten (M.-Datendiebstahl) (act. 1 S. 30 ff.). Im Eventualstandpunkt unter Ziff. 2 des Rechtsbegehrens bean- tragen sie eine Beschränkung der Rechtshilfe und die Verweigerung der Herausgabe der in der Beschwerde einzeln genannten Bankunterlagen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge in Ziff. 3 des Rechtsbegehrens (act. 1 S. 3 bis 6).
I. Mit Schreiben vom 8. April 2014 reichten die Beschwerdeführer in der Bei- lage den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes in Vaduz vom 2. Ap- ril 2014 ein. Danach würden die Beweismittel des finnischen Rechtshilfeer- suchens an die liechtensteinischen Behörden aus illegalen Quellen stam-
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men und sei die Leistung der Rechtshilfe deshalb wegen Ordre Public- Widrigkeit unzulässig (act. 6; 6.1). Gemäss den Beschwerdeführern sei das finnische Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein mit dem finnischen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz identisch (act. 6).
Darauf bezugnehmend stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
15. April 2014 den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis Ende Ju- li 2014 zu sistieren. Zur Begründung führte sie aus, es sei den finnischen Behörden Gelegenheit zu geben, zur Behauptung der Beschwerdeführer, die Informationen, welche Grundlage des Rechtshilfeersuchens bilden wür- den, würden aus dem M.-Datendiebstahl stammen, Stellung nehmen zu können (act. 8 S. 3). Eventualiter sei der Staatsanwaltschaft die Frist zur Beschwerdeantwort bis Ende Juli 2014 zu verlängern (act. 8). Das BJ schloss sich in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2014 diesen Anträgen an (act. 9). Innerhalb erstreckter Frist verzichteten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2014 auf Antragstellung zum Sistierungsantrag (act. 12).
Mit Zwischenentscheid vom 15. Mai 2014 wurde das Beschwerdeverfahren für die Dauer von 3 Monaten sistiert und die Frist zur Erstattung der Be- schwerdeantwort abgenommen (act. 14).
In der Zwischenzeit hatte die Beschwerdegegnerin über das BJ den finni- schen Behörden Frist angesetzt, um die vorstehend aufgeworfenen Fragen zu beantworten (act. 23.1 bis 23.3). Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 er- klärten die finnischen Behörden, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die streitigen Daten aus dem M.-Datendiebstahl stammen würden (act. 23.4). In der Folge ersetzte die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 durch die Wiedererwägungsverfü- gung vom 30. Juli 2014, mit welcher die Rechtshilfe verweigert wurde (act. 23.5). Sie erachtete es als erstellt, dass das von der ersuchenden Be- hörde eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 auf ge- stohlenen Daten basiere, was gegen den schweizerischen Ordre Public verstosse. Da das finnische Rechtshilfeersuchen dem Prinzip von Treu und Glauben zwischen Staaten widerspreche, sei die Rechtshilfe definitiv zu verweigern (act. 23.5).
J. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeinstanz mit, dass sie die angefochtene Schlussverfügung vom
31. Januar 2014 mit Verfügung vom 30. Juli 2014 in Wiederwägung aufge- hoben und die Rechtshilfe gegenüber der ersuchenden Behörde definitiv verweigert habe (act. 15).
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K. In ihrer Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen beantra- gen die Beschwerdeführer in einem ersten Punkt, dass ihnen keine Kosten aufzuerlegen seien. In einem nächsten Punkt führen sie aus, dass ihnen antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Sie machen dabei geltend, der gesamte bei ihnen im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeverfahren angefallene Aufwand belaufe sich auf Fr. 143'652.65 (act. 17 S. 2).
Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 7. August 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme (act. 19).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Schreiben vom 11. August 2014 den An- trag, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien aufgrund sämtlicher Um- stände ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen und den Be- schwerdeführern sei eine nach Ermessen des Gerichts festzusetzende Entschädigung zuzusprechen (act. 20).
L. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdekammer die Bank G., die Bank F. und die Bank E. um Auskunft, zu welchem Zeit- punkt sie welche Personen über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis ge- setzt haben (act. 24, 25, 26). Die Bank F. teilte mit Schreiben vom 16. De- zember 2014 mit, dass sie auf eine Notifikation der Rechtshilfeverfügungen verzichtet habe (act. 27). Die Bank E. erklärte mit Schreiben vom
17. Dezember 2014, der Versand der Rechtshilfeverfügungen sei am
20. Dezember 2013 an die Banklagerndstelle für nachrichtenlose Kunden erfolgt (act. 28). Die Bank G. bzw. die Bank H., welcher das Einschreiben weitergeleitet wurde (act. 29), liess sich weder innerhalb der angesetzten Frist noch bis dato vernehmen.
M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Finnland ist primär das Eu- ropäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
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(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen- den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
E. 1.3 Nach den allgemeinen Bestimmungen zum Bundesverwaltungsverfahren kann im Beschwerdeverfahren die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Es versteht sich aber von selbst, dass die Wiedererwägung nach den gleichen Normen zu erfolgen hat wie die angefochtene Verfügung. Handelt es sich bei der Vorinstanz um eine Bundesbehörde als ausführen- de Behörde, wendet diese im Rechtshilfeverfahren bereits das VwVG an, soweit das IRSG nicht anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Handelt es sich bei der Vorinstanz um eine kantonale Behörde als ausführende Be- hörde, so wendet diese im Rechtshilfeverfahren die für sie geltenden Vor- schriften sinngemäss an (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Wiedererwägung ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG) zwar nicht ge- regelt (MARTIN BERTSCHI, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich (VRG), ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], 3., vollständig über- arbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a- 86d N. 19). Dass die erstinstanzliche verfügende Behörde zur Wiedererwä- gung befugt ist, steht aber ausser Frage (s. BERTSCHI, a.a.O., Vorbemer- kungen zu §§ 86a-86d N. 19 ff., 23).
E. 2 Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 hob die Beschwerdegegnerin in sinnge- mässer Anwendung der kantonalen Verwaltungspraxis die vorliegend an- gefochtene Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 noch vor ihrer Ver-
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nehmlassung wiedererwägungsweise auf und verweigerte gegenüber der ersuchenden Behörde definitiv die Rechtshilfe. Die edierten Bankunterla- gen gemäss Disp. Ziff. 2 der Schlussverfügung werden folglich nicht nach Finnland übermittelt. Damit hat die Beschwerdegegnerin in der neuen Ver- fügung vollumfänglich dem in der Beschwerde gestellten Hauptantrag ent- sprochen. Die Beschwerde ist daher gegenstandslos und infolgedessen vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Gegenstandslosigkeit bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens Urteile des Bundesgerichts 1C.122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. Septem- ber 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Ju- li 2009; RR.2008.133 vom 3. September 2008).
E. 3.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegen- standslosigkeit gelangt im Verwaltungsverfahren Art. 72 des Bundesgeset- zes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. September 2007; RR.2008.133 vom 3. Septem- ber 2008; RR.2008.186 vom 29. Dezember 2008; RR.2008.173 vom
20. April 2009; RR.2009.141 vom 20. Juli 2009). Dies gilt im Beschwerde- verfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht nur bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens sondern auch bei Wiedererwä- gung einer Schlussverfügung gestützt auf die Angaben der ersuchenden Behörden. Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
E. 3.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde er- hoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mut- masslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, Stiftungen nach liechtensteinischem Recht, sind gemäss den Akten "aufgehoben" und "beendigt" (act. 1.7 und 1.8). Auf Antrag des Beschwerdeführers 1 wurde ihnen je mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 12. März 2014 ein Beistand gemäss Art. 141 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) bestellt, dessen Aufgabe es ist, die (aufgehobenen) Beschwerdeführerin-
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nen 2 und 3 im Rechtshilfeverfahren "zu vertreten, d.h. deren Rechte wahr- zunehmen, Anträge zu stellen und allfällige Rechtsmittel zu ergreifen" (act. 1.7 und 1.8). Ob aufgrund dieser Beschlüsse die Rechts- und Partei- fähigkeit der beiden Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Verfahren als gegeben zu erachten gewesen wäre, muss bei der vorliegend summa- risch vorzunehmenden Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs nicht eindeutig beantwortet werden. Dies gilt ebenso für die Frage nach dem ei- genen schutzwürdigen Interesse sowie nach der materiellen Beschwer der beiden Beschwerdeführerinnen. Inwiefern gelöschte Stiftungen noch Rech- te an sie betreffende Kontoinformationen hätten haben sollen und inwiefern diese Rechte im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Herausgabe tangiert worden wären, leuchtet nach einer ersten summarischen Analyse nicht ein. Da der Beschwerdeführer 1 als Inhaber der von der angefochte- nen Schlussverfügung mitbetroffenen Konti (s. Disp. Ziff. 2f, 2j) zur vorlie- genden Beschwerde eindeutig legitimiert gewesen wäre (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV), wäre auf die Beschwerde zumindest einer beschwerdeführenden Partei mutmasslich einzutreten gewesen.
E. 4.2 Gemäss Angaben in der Honorarnote vom 7. März 2014 (act. 17.1, Position Nr. 1) haben die Rechtsvertreter bereits am 2. Februar 2014 mit der Vertre- tung der Beschwerdeführer im schweizerischen Rechtshilfeverfahren be- gonnen, was die Kenntnis der Schlussverfügung vorausgesetzt hätte. Dies- falls wäre die Beschwerde vom 24. März 2014 nicht innerhalb der 30- tägigen Beschwerdefrist erhoben worden. Da eindeutige Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnisnahme der angefochtenen Schlussverfügung durch die Beschwerdeführer in den Akten fehlen, wäre bei der vorgenannten Da- tumsangabe zu deren Gunsten von einem Verschrieb der Rechtsvertreter auszugehen gewesen.
E. 4.3 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführer im Hauptpunkt gel- tend, das Rechtshilfeersuchen der finnischen Behörden basiere auf einem Dokument, das aus dem "M.-Datenklau" stamme. M., ein ehemaliger An- gestellter der N. AG, habe Tausende von Datensätzen Liechtensteinischer Stiftungen und Institutionen kopiert, diese Datensätze gegen eine Entschä- digung von EUR 4,6 Mio. dem deutschen Bundesnachrichtendienst zur Verfügung gestellt und die Daten an verschiedene Länder verkauft. Finn- land habe dabei an den entwendeten Daten Verwertungsinteresse bekun- det. Die Beschwerdeführer verwiesen auf einen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 2. April 2014, das mit Bezug auf ein identisches Rechts- hilfeersuchen aus Finnland zum Schluss gekommen sei, dass die Beweis- mittel des Rechtshilfeersuchens aus illegalen Quellen stammen würden und die Leistung der Rechtshilfe deshalb wegen Ordre Public-Widrigkeit unzulässig sei (act. 1).
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E. 4.4 Auf Seiten der Beschwerdegegnerin war zu Recht unbestritten, dass auf- grund der von den Beschwerdeführern im Rahmen der Beschwerde vorge- legten Dokumente die Rechtshilfe definitiv zu verweigern sei, wenn die fin- nischen Behörden diesen von den Beschwerdeführern geschilderten Sach- verhalt nicht explizit und nachvollziehbar bestreiten und widerlegen würden (act. 8). Diesen Vorgaben genügte die Antwort der finnischen Behörden nicht (s. act. 15, 23, 23.1 bis 23.5), weshalb die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Hauptrüge mutmasslich als begründet gut- zuheissen gewesen wäre.
E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Au- gust 2014 vor, sie habe nach Aufhebung des Mitteilungsverbotes über ei- nen Monat mit dem Erlass der Schlussverfügung zugewartet (act. 20 S. 3). Sofern die betreffenden Banken ihren vertraglichen Verpflichtungen gegen- über den Beschwerdeführern nachgekommen wären und diese über die Eintretensverfügung informiert hätten, so hätten die Beschwerdeführer den Erlass der Schlussverfügung rechtzeitig vermeiden können (act. 20 S. 3). Es ist der Beschwerdegegnerin zwar beizupflichten, dass bei frühzeitiger Geltendmachung der Hauptrüge durch die Beschwerdeführer der Erlass der Schlussverfügung ausgeblieben wäre. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer mit der Hauptrüge bis zur Erhebung der Be- schwerde vorliegend gegen Treu und Glauben zugewartet hätten, liegen in den Akten freilich nicht vor. Bei dieser Ausgangslage steht ihnen eine Par- teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; s. nachfolgend).
Soweit die Beschwerdegegnerin einwendet, dass es sehr stossend wäre, wenn ihr bzw. dem Kanton Zürich Kosten auferlegt würden, da sie aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips in guten Treuen eine Schlussver- fügung erlassen habe (act. 20 S. 3), ist Folgendes festzuhalten. Eine (staatsvertragliche) Regelung, wonach der ersuchende Staat, welcher nicht gutgläubig ein Rechtshilfeersuchen stellt, das sich auf Daten stützt, welche in der Schweiz oder in einem Drittstaat auf illegale Weise beschafft wurden, die dadurch verursachten Kosten des Rechtshilfe- und Beschwerdeverfah- rens zu übernehmen hat, besteht nicht (zur Unentgeltlichkeit der Ausfüh- rung von ausländischen Rechtshilfeersuchen Art. 20 EUeR; Art. 31 Abs. 1 IRSG; als Kann-Vorschrift betr. Kostenbelastung an das Ausland Art. 12 Abs. 1 IRSV). Gemäss Art. 13 Abs. 1 IRSV (Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen) berechnen die Behörden des Bundes und der Kanto- ne einander in der Regel weder Gebühren noch Entschädigungen für Zeit- oder Arbeitsaufwand zur Erledigung der im Rechtshilfegesetz geregelten Geschäfte. Besteht keine Rechtsgrundlage für die Überwälzung der Partei- entschädigung an Dritte, bleibt vorliegend Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 72 BZP massgebend, wonach die Entschädigung der Körperschaft
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oder autonomen Anstalt aufzuerlegen ist, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (s. nachfolgend).
E. 5.1 Bei diesem mutmasslichen Obsiegen der Beschwerdeführer sind diesen in analoger Anwendung von Art. 72 BZP keine Kosten für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den einbezahlten Kostenvor- schuss von Fr. 7'500.-- zurückzuerstatten.
E. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirk- samen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (MICHAEL BEUSCH, in VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Auer/Müller/Schindler, Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 64 N. 11). Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten dem Prozessgegner aufzuerlegen. Der vom Gesetzgeber verwen- dete Begriff der "notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten" gewährt der urteilenden Instanz einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Sie hat ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls bzw. der jeweili- gen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteient- schädigung geschuldet ist (BGE 98 Ib 506 E. 2 S. 509 ff.; Urteil des Bun- desgerichts 2A.468/2005 vom 7. April 2006, E. 3.2; ferner Urteile 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011, E. 6.1; 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010, E. 7.2). Wichtige Kriterien sind neben der Komplexität von Sach- und Rechtslage namentlich die in Frage stehenden Folgen für die Person, de- ren Fähigkeiten und prozessuale Erfahrungen sowie die Vorkehren der Be- hörden (Urteil 2A.58/1997 vom 17. November 1998, E. 3b mit Hinweisen; RENÉ RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 1700). Bei der Frage, ob es sich um notwendige Kosten handelt, ist auf die Pro- zesslage abzustellen, die sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kosten- aufwendung dargeboten hat (BEUSCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 64). Sind die Kosten in diesem Sinne unnötig, so werden diese nicht ersetzt (BEUSCH, a.a.O., Art. 64 N. 11 unter Hinweis auf BGE 131 II 200 E. 7.3).
Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Ausla- gen umfassen (vgl. Art. 11 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Liegt eine Kostennote vor, bedeutet dies aber noch nicht, dass diese unbesehen übernommen werden muss. Vielmehr sind nur die notwendigen Kosten bzw. der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es ist daher zu überprüfen, in welchem Umfang die in der Kostennote aus- gewiesenen Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (BEUSCH, a.a.O., N. 17 zu Art. 64). Zur Überprüfbarkeit der Not- wendigkeit sind an den Detaillierungsgrad der Kostennote entsprechende Anforderungen zu stellen (BEUSCH, a.a.O., N. 18 zu Art. 64). So hat aus der Kostennote nicht nur ersichtlich zu sein, welche Arbeiten durchgeführt wor- den sind und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (BEUSCH, a.a.O., N. 18 zu Art. 64). Hat die obsiegende Partei bzw. ihre Rechtsvertretung deren Aufwand für die Mandatsführung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist die Beschwer- deinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend ge- machten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Bundesstrafver- fahren Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen darf allerdings die Notwendigkeit des Aufwands dann als nicht nachgewie- sen erachtet und die Prozessentschädigung pauschal bemessen werden, wenn der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierig- keit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f., wo die von der kantonalen Vorinstanz im Strafverfahren festgesetzte Prozessentschä- digung von Fr. 40'000.-- unter Berücksichtigung der massgeblichen Grund- gebühr gegenüber dem geltend gemachten Aufwand von 388 ¾ Stunden bzw. rund Fr. 140'000.-- als angemessen beurteilt wurde). Nach der bun- desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 64 Abs. 1 VwVG ist die Kostennote in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung zu kürzen, wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis kommt, dass die Kostennote zu reduzieren ist (anstelle Vieler: Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-3290/2013 vom 3. Juni 2014, E. 10.4, mit Hinweisen, und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012, E. 21, wo die geltend gemachte Ent-
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schädigung von Fr. 88'678.70 als überhöht erachtet und diese in der Folge pauschal auf Fr. 32'000.-- reduziert wurde).
E. 5.3 Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 wurden die Beschwerdeführer ersucht, zu den noch zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 16). In ihrer Stellungnahme vom 5. August 2014 liessen die Beschwerdeführer "in Ergänzung bzw. Präzisierung des Rechtsbegehrens Ziff. 3" ausführen, es sei ihnen antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 17). Sie liessen in der Folge ausführen, ihre Rechtsver- treter hätten ihnen für das Beschwerdeverfahren bis dato Fr. 117'377.60 in Rechnung gestellt. Es würden die seit dem 1. April 2014 angefallenen, noch nicht fakturierten Leistungen in Höhe von Fr. 26'275.05 hinzukom- men. Hiefür würden die Rechtsvertreter eine provisorische Honorarrech- nung einreichen. Die Beschwerdeführer liessen sodann erklären, der ge- samte bei ihnen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren ange- fallene Aufwand belaufe sich auf Fr. 143'652.65. Sie liessen sodann fest- halten, die erbrachten Leistungen würden sich im Einzelnen aus den beilie- genden Honorarnoten ergeben. Abschliessend liessen sie ausführen, es sei bei der Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen, dass es sich um ein Verfahren mit äusserst umfangreichen Akten (teilweise in Finnisch), internationalem Sachverhalt sowie zahlreichen, komplexen Rechtsfragen handle (act. 17). Indem die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreter im Rahmen der Stellungnahme zu den Entschädigungsfolgen detaillierte(re) Honorarrech- nungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 143'652.65 (Fr. 136'767.-- Honorar und Fr. 6'885.65 Auslagen) einreichen liessen, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass sie für das vor- liegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung tatsächlich in diesem Umfange beantragen.
E. 5.4 Im Beschwerdeverfahren machten die Beschwerdeführer insgesamt fünf Eingaben, wobei die Beschwerde hinsichtlich Bedeutung, Aufwand und Umfang den Hauptteil ausmacht. Die Beschwerdeschrift vom
24. März 2014 umfasst 66 Seiten, wovon vier Seiten das Inhaltsverzeichnis betreffen (act. 1). Mit ihr wurden ein Beilagenverzeichnis von mehr als zwei Seiten (act. 1.0) und 48 Beilagen (act. 1.1-1.48) eingereicht. Am
E. 5.5 In ihren Leistungsaufstellungen beziffern die Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer ihren Arbeitsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf ge- samthaft 425.70 Stunden, was einen Stundenansatz von abgerundet Fr. 321.-- ergeben würde. In diesem Zusammenhang verweist die Be- schwerdegegnerin zurecht darauf hin, dass den Honorarnoten nicht zu ent- nehmen ist, ob der von der damaligen Substitutin O. getätigte Arbeitsauf- wand in der Höhe von gesamt 139.7 Stunden zu einem entsprechend tiefe- ren Tarif als jenem für die anwaltlichen Leistungen verrechnet worden ist. Soweit dies zutreffen sollte, würde der in Rechnung gestellte Stundenan- satz für die anwaltliche Leistungen noch höher ausfallen, was aus nachfol- gendem Grund indes offen bleiben kann. In Beschwerdeverfahren im Be- reich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist praxisgemäss für anwaltliche Leistungen von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- auszuge- hen (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.263-265 vom 18. De- zember 2012, E. 5.2).
E. 5.6 Gemäss den ersten beiden Honorarnoten beläuft sich der nach dem
21. Februar 2014 bis und mit Einreichung der 66-seitigen Beschwerde- schrift vom 24. März 2014 durch ein Team von drei Rechtsanwälten plus Substitutin getätigte Arbeitsaufwand auf gesamthaft 343.2 Stunden (act. 17.1, Beilage 1 bis 2). Wäre dieser Zeitaufwand von einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin allein erbracht worden, würde dies bedeuten, dass jener/jene vier Wochen lang bei einer 85.8-Stunden-Arbeitswoche zu 100 % ausschliesslich mit der Rechtsvertretung im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, d.h. in concreto mit Vorbereitungsarbeiten zur Einlei- tung des Beschwerdeverfahrens und Ausarbeitung der Beschwerdeschrift, befasst gewesen wäre. Die vier nach Beschwerdeerhebung gemachten Eingaben im Umfang von insgesamt sechs Seiten (eine Noveneingabe, ein Fristerstreckungsgesuch, eine Stellungnahme zum Sistierungsantrag im Zusammenhang mit der Noveneingabe, eine Stellungnahme zu den Kos- ten- und Entschädigungsfolgen) erfolgten im Rahmen eines Arbeitsauf- wandes ab 25. März 2014 von total 82.5 Stunden (act. 17.1, Beilage 2 bis 3).
E. 5.7 Bereits aufgrund dieser Eckwerte ist offensichtlich, dass der geltend ge- machte Arbeitsaufwand um ein Mehrfaches den Aufwand sprengt, welcher überhaupt zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverteidigung in einem Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art unerlässlich erscheinen kann und dessen Kosten entsprechend zu entschädigen sind. Weder in tatsäch- licher noch in rechtlicher Hinsicht handelt sich im konkreten Fall um eine
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Angelegenheit, welche einen derart grossen Aufwand wie den geltend ge- machten rechtfertigt. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorge- hen wird, erweist sich der geltend gemachte Aufwand auch im Einzelnen als massiv überhöht, soweit er in den Kostennoten überhaupt detailliert ausgewiesen wurde. Es steht damit fest, dass eine substantielle Kürzung des Honorars angebracht ist. Zu den geltend gemachten 185 Positionen in den Honorarnoten ist Folgendes auszuführen:
E. 5.8 Bei mindestens 60 der 185 Positionen ist nicht ersichtlich, wie viel Zeit für welche Tätigkeit im Einzelnen aufgewendet wurde. Die Kostennoten sind diesbezüglich nicht ausreichend aufgeschlüsselt, weshalb nicht überprüft werden kann, ob es sich bei diesem Aufwand vollumfänglich um entschädi- gungsberechtigten, notwendigen Aufwand im Sinne der Rechtsprechung handelt. Es handelt sich dabei um folgende Positionen: Nr. 5, 10, 19, 24, 31, 33, 35, 36, 38, 41, 43, 45, 46, 48, 49, 52, 53, 57, 59, 62, 65, 66, 67, 75, 76, 77, 78, 80, 81, 83, 85, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 96, 97, 99, 106, 109, 112, 114, 115, 121, 124, 125, 126, 131, 132, 134, 135, 138, 140, 141, 144, 149, 156, 159, 162, 164, 166, 167, 169, 170, 172, 174, 175, 177, 178, 181, 184, 185). So wird anstelle vieler zum Beispiel in Position Nr. 35 ein Zeit- aufwand von 9.5 Stunden geltend gemacht für "Vorbereitung und Meeting mit RA P. und (teilweise) Frau O.; Austausch von Unterlagen, Telefon mit RA Q. und Planung der Meetings von Donnerstag; Durchsicht der Unterla- gen der Staatsanwaltschaft; rechtliche Diskussionen mit Frau O., E-Mail an Herrn S." (act. 17.1 Beilage 2 S. 1) und in Position Nr. 5 ein Zeitaufwand von 2.5 Stunden für "Studium Literatur/Judikatur; Besprechung mit Frau T. betreffend Frist zur Beschwerde" (act. 17.1 Beilage 1 S. 2).
E. 5.9 Dass ein Rechtsvertreter die Vertretung der Beschwerdeführer angesichts des vorliegenden Verfahrens, des Aktenumfangs und des Fristenlaufes nicht allein hätte führen können, ist nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit für den Einsatz eines ganzen Teams von Rechtsanwälten (RA S., RAin T., RAin U.) plus Substitutin (Frau O.) haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Der mit dem Einsatz eines solchen Teams entstandene Mehr- aufwand (zu nennen sind namentlich das vierfache Aktenstudium, der vier- fache Sitzungsaufwand, der interne Koordinations-, Instruktions- und Be- sprechungsaufwand, E-Mails, Telefonate, Ausarbeiten von Memos, Status- berichten etc., Überarbeitung und Studium derselben etc.) ist daher nicht zu entschädigen und führt zu einer entsprechenden Kürzung der Parteient- schädigung. Von einem solchen Mehraufwand sind eindeutig folgende Po- sitionen ganz oder zum Teil betroffen: Nr. 3, 5, 10, 12, 15, 18, 21, 26, 27, 30, 31, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 44, 46, 48, 49, 56, 57, 59, 62, 64, 65, 67, 72, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 88, 89, 90, 91, 92, 94, 95, 96, 98, 99, 103, 105, 106, 112, 115, 116, 118, 123, 124, 125, 126,
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127, 130, 131, 133, 134, 135, 138, 139, 140, 141, 143, 144, 148, 149, 150, 152, 154, 155, 156, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 172, 174, 175, 177, 178, 185. Bei diversen Positionen lässt sich nicht eruieren, ob sich der von den Rechtsvertretern angegebene Aufwand auf dieselben Tätigkeiten bezieht und demnach einen nicht entschädigungs- pflichtigen Mehraufwand darstellt. So lässt sich zum Beispiel der Mehrauf- wand im Zusammenhang mit dem Aktenstudium mangels Detailliertheit der Kostennote nicht mit Bestimmtheit einzelnen Positionen zuordnen und da- mit auch nicht genau ausscheiden. Anstelle vieler ist auf die Positionen "Aktenstudium" durch RAin T. in Nr. 24, RA S. in Nr. 30, RAin U. Nr. 25 und Substitutin Frau O. Nr. 28 hinzuweisen, bei welchen nicht eindeutig ist, ob sich diese Positionen ganz oder teilweise auf dieselben Aktenstücke bezie- hen.
E. 5.10 Von den 185 Positionen stehen sodann 63 Positionen ganz oder zum Teil im Zusammenhang mit Kontakten mit "RA P." in Form von Besprechungen, Sitzungen, E-Mails, Briefen, Telefonaten, Memos und Ähnlichem (Position Nr. 6, 8, 9, 10, 17, 23, 24, 31, 33, 35, 46, 47, 48, 49, 51, 52, 54, 57, 65, 80, 81, 85, 96, 98, 99, 105, 112, 120, 121, 122, 128, 129, 131, 132, 135, 138, 140, 142, 144, 145, 147, 150, 151, 153, 156, 162, 167, 169, 170, 171, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 185). Der Zeitaufwand für alle 65 Positionen zusammen beläuft sich auf 184.5 Stunden, wobei le- diglich im Umfang von 15.1 Stunden der Aufwand im Zusammenhang mit Kontakten mit RA P. eindeutig ausgeschieden wurde (Positionen Nr. 6, 8, 9, 17, 47, 51, 54, 120, 122, 128, 129, 132, 142, 145, 147, 150, 151, 153, 170, 173, 176, 179, 180, 181, 182, 183). Mit Bezug auf die restlichen 169.4 Stunden wurde umgekehrt nicht angegeben, wie viele Stunden davon auf die Zusammenarbeit mit RA P. zurückzuführen sind. Angesichts der Mehr- fachvertretung ist dabei in Rechnung zu stellen, dass die Mehrzahl der Po- sitionen jeweils unter den verschiedenen Teammitgliedern und damit mehr- fach aufgeführt wurde. Bei RA P. von der früheren Anwaltskanzlei V. in Vaduz, handelt es sich um den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 im liechtensteinischen Ver- fahren betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland (s. act. 1.15, 1.7, 1.8; 31). Gemäss den von den Beschwerdeführern beige- legten Unterlagen reichten die finnischen Behörden bei den liechtensteini- schen Behörden am 19. Oktober 2012 ein Rechtshilfeersuchen "in der Sa- che A." ein (act. 1.35). Im Verlaufe des liechtensteinischen Rechtshilfever- fahrens teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 zu einem un- bekannten Zeitpunkt der zuständigen Behörde mit, dass jenes Ersuchen auf Daten, welche M. damals der N. AG gestohlen und an die deutschen Behörden verkauft habe, zurückgehe (s. act. 1.36). Es steht fest, dass in
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der Folge mit Schreiben vom 29. Juli 2013 das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein die finnischen Behörden um Stellungnahme er- suchte, ob das gegenständliche finnische Verfahren gegen A. tatsächlich (nur) aufgrund von Daten, welche M. damals der N. AG gestohlen und an die deutschen Behörden verkauft hat, eröffnet wurde bzw. auf solchen ba- siert, und gegebenenfalls, weshalb dieser Umstand dem Fürstlichen Land- gericht nicht mitgeteilt wurde (act. 1.36). Abschliessend hielt das liechten- steinische Gericht in seinem Schreiben fest, dass es davon ausgehe, dass sich das finnische Rechtshilfeersuchen erledigt habe, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Ergänzung eintreffen sollte (act. 1.36). Mit Schreiben vom
25. Oktober 2013 erklärten die finnischen Behörden, dass die am Nachlass des I. Beteiligten die Unterlagen betreffend die J. Stiftung der finnischen Polizei übermittelt haben (act. 1.37). Der Nachlass seinerseits habe diese Unterlagen von der finnischen Steuerbehörde erhalten, welche ihrerseits die Erkenntnisse über die fragliche Stiftung "von ausländischen Behörden als sog. spontane Vergleichserkenntnisse über ausländische Beamte, die sich mit Amtshilfe befassen, erhalten" habe. Die finnischen Behörden hiel- ten schliesslich fest, dass ihnen keine weiteren Erkenntnisse über den Ur- sprung der Unterlagen vorliegen würden (act. 1.37). Mit Schreiben vom
20. Februar 2014 ersuchte das Fürstliche Landgericht das Amt für Justiz um Stellungnahme bezüglich der Zulässigkeit der verfahrensgegenständli- chen Rechtshilfe (act. 6.1). Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 teilte das liechtensteinische Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft dem finni- schen Justizministerium mit, dass aus den übermittelten Akten sich ergebe, dass die seitens der finnischen Strafverfolgungsbehörden ausgeschöpften Beweismittel aus illegal beschafften Daten stammen würden und diese Vorgehensweise gegen die wesentlichen Grundsätze des liechtensteini- schen Rechts verstosse (act. 1.38). Da die von den finnischen Behörden beantragte Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer 1 dem ordre-public-Vorbehalt entgegen stehe, werde das finnische Über- nahmeersuchen abgelehnt (act. 1.38). Mit Beschluss vom 2. April 2014 er- klärte das Fürstliche Landgericht das finnische Rechtshilfeersuchen für un- zulässig und wies es zurück (act. 6.1). Aus dem vorgenannten Schreiben vom 29. Juli 2013 des Fürstlichen Land- gerichts ist zu schliessen, dass die liechtensteinischen Behörden – nach entsprechendem Hinweis des liechtensteinischen Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers 1 – spätestens seit Sommer 2013 über ausreichende An- haltspunkte in den Akten verfügten, dass die seitens der finnischen Straf- verfolgungsbehörden ausgeschöpften Beweismittel aus illegal beschafften Daten stammen würden. Die schweizerischen Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer führen sodann selber aus, dass das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen mit dem schweizerischen im Wortlaut identisch sei
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(act. 1 S. 24). Waren die massgeblichen Unterlagen mit Bezug auf den gel- tend gemachten Zusammenhang mit dem Datendiebstahl im liechtensteini- schen Rechtshilfeverfahren bereits zusammengetragen und die diesbezüg- lichen Hauptargumente gegen die Gewährung von Rechtshilfe ausgearbei- tet worden, leuchtet der mit dem beabsichtigten Informationsaustausch mit RA P. betriebene Zeitaufwand im Umfang zwischen mehr als 15.1 und we- niger als 184.5 Stunden auch nicht im Ansatz ein. Vielmehr wäre zu erwar- ten gewesen, dass sich aufgrund der durch den liechtensteinischen Rechtsvertreter geleisteten Vorarbeit in jenem Verfahren gesamthaft ein geringerer Zeitaufwand für die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren resultieren würde. Der in den 63 Positionen im Zusammenhang mit Kontak- ten mit "RA P." geltend gemachte Aufwand ist nach dem Gesagten deutlich zu reduzieren.
E. 5.11 In den Honorarnoten wird sodann in 10 Positionen (Position Nr. 60, 61, 68, 71, 77, 100, 117, 119, 145, 175) der Zeitaufwand von mehreren Stunden im Kontakt mit Personen aufgeführt, welche mit der liquidierten B. Foundation im Zusammenhang stehen. Es handelt sich dabei um den Telefon-/Brief-/E- Mail-Verkehr mit den Stiftungsräten der aufgelösten B. Foundation, den Rechtsanwälten W. und X. von der Anwaltskanzlei R. (s. act. 1.11; 32), und mit Y., Direktor der Z. Ltd. S.A., Panama, Zweigniederlassung in Zürich, welche hauptsächlich die Gründung von Aktiengesellschaften panamai- schen Rechts bezweckt (act. 33). Der Beschwerdeführer 1 führte vorlie- gend für sich und für die liquidierte B. Foundation Beschwerde, weshalb anzunehmen ist, dass der vorgenannte Zeitaufwand für den Nachweis der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 betrieben wurde. Wes- halb hiefür mehrere Stunden aufgewendet hätten werden sollen, leuchtet indes nicht ein und muss zu einer entsprechenden Kürzung führen. Zu dem unter dem Titel Auslagen in Rechnung gestellten Kostenvorschuss an die Anwaltskanzlei R. ist unter nachfolgender Ziff. 5.14 kurz einzugehen.
E. 5.12 Was den geltend gemachten Zeitaufwand für Rechtsabklärungen ("Rechts- studium", "Studium Literatur/Judikatur", "rechtliche Diskussionen", "Recher- che betreffend Verhältnismässigkeitsgrundsatz" u.ä.) in den Positionen Nr. 4, 5, 10, 13, 19, 22, 33, 35, 36, 38, 43, 45, 49, 59, 65, 67, 83, 90, 99, 113, 114, 124, 125, 184 anbelangt, so stellt dieser mit Ausnahme der Klä- rung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. Septem- ber 2013, E. 2). Dies gilt erst recht für den am 26. und 27. März 2014 getä- tigten Aufwand im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde ans Bundesge- richt (s. Positionen Nr. 113, 114, 115). Mit Zwischenentscheid vom 15. Mai 2014 wurde das Beschwerdeverfahren für die Dauer von 3 Monaten sistiert und mit Schreiben vom 31. Juli 2014 wurden die Rechtsvertreter der Be-
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schwerdeführer nach der Wiedererwägungsverfügung der Beschwerde- gegnerin vom 30. Juli 2014 betreffend Verweigerung der Rechtshilfe zur Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im Hinblick auf die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens eingeladen (act. 16). Inwie- fern der von den Rechtsvertretern in der Zwischenzeit betriebene – mit Ausnahme der Kenntnisnahme des Zwischenentscheids – Arbeitsaufwand von über 40 Stunden (Position Nr. 158 bis 182) als notwendig für die Ver- tretung zu erachten wäre, leuchtet auch nach sorgfältiger Analyse der gel- tend gemachten Positionen unter Abzug des mit der Mehrfachvertretung verbundenen Mehraufwands nicht im Ansatz ein. Was den geltend ge- machten Aufwand für die Erstellung der Kostennote anbelangt (Positionen Nr. 117 und 118), so ist dieser ebenso wenig entschädigungspflichtig.
E. 5.13 Zusammenfassend steht fest, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum einen in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles steht und zum anderen sich zu einem Drittel nicht im Einzelnen überprüfen lässt, weshalb bei der Festsetzung der Entschädi- gung gesamthaft aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Unter Einbezug der vorstehenden Reduktionsgründe, namentlich der durch die liechten- steinische Rechtsvertretung bereits geleisteten Vorarbeit, ist nach dem Ge- sagten unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände des vorlie- genden Falles der geltend gemachte Aufwand auf 50 Stunden à Fr. 230.-- und damit auf gesamthaft Fr. 11'500.-- zu kürzen.
E. 5.14 Zum Anwaltshonorar hinzuzurechnen sind die Auslagen der Rechtsvertre- tung. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer einen Betrag von ge- samthaft Fr. 6'885.65 geltend (act. 17.1, Beilage 1 bis 3). Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Spesenpauschale von insgesamt von Fr. 4'103.--, Kosten für Telekommunikation von Fr. 30.85, Kosten von Fr. 539.60 für Fo- tokopien, Kosten von Fr. 212.20 für Lunches anlässlich der Meetings vom
26. Februar, 3. und 6. März 2014 und einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- an die Anwaltskanzlei R. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Spesen aufgrund der tatsächli- chen Kosten vergütet. Vorliegend wurde keine der Auslagenpositionen ausgewiesen. Die offenbar in der Höhe von 3 % der Honorarsumme be- rechnete Spesenpauschale von Fr. 4'103.-- ist im BStKR nicht vorgesehen. Zwar kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfer- tigen (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Wurden die Kosten für Fotokopien, Telekom- munikation und Mittagessen separat aufgeführt, bleibt aber die Frage un- beantwortet, für welche konkreten Auslagen diese Spesenpauschale in der Höhe von mehreren Tausend Franken verlangt wird. Besondere Verhält-
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nisse, welche einen Pauschalbetrag in dieser Höhe rechtfertigen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist somit grundsätzlich auf die tatsächlichen und notwendigerweise entstandenen Auslagen abzustellen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR werden für eine Fotokopie 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen vergütet. Ausgehend von dem hiefür gel- tend gemachten Betrag von Fr. 539.60 ergibt dies je nach obgenanntem Stückpreis zwischen 1079 bis 2698 Kopien. Ein solcher Kopieraufwand er- scheint namentlich mit Blick auf den vorliegenden Aktenumfang deutlich überhöht. Inwiefern Meetings am Arbeitsort der Rechtsvertreter die Vergü- tung von drei Mittagessen begründen sollen, wurde sodann nicht ausge- führt. Unerfindlich ist auch, inwiefern der in Rechnung gestellte Kostenvor- schuss an eine andere Anwaltskanzlei eine entschädigungspflichtige Aus- lage darstellen soll. Nach dem Gesagten sind Auslagen im Umfang von pauschal Fr. 500.-- zu berücksichtigen.
E. 5.15 Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Entschä- digung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer von gesamthaft Fr. 12'000.-- (inkl. Fr. 500.-- Auslagen) als angemessen.
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E. 8 April 2014 folgte eine Eingabe der Beschwerdeführer von eineinhalb Sei- ten (act. 6) samt einer Beilage (act. 6.1). Das Fristerstreckungsgesuch vom
30. April 2014 sowie die eigentliche Stellungnahme vom 7. Mai 2014 um- fassen je etwas mehr als eine Seite (act. 11 und 12). Die Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen beträgt etwas mehr als zwei Sei-
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ten. Die eingereichten Honorarnoten samt zusammenfassenden Übersich- ten erstrecken sich auf elf Seiten (act. 17.1, Beilagen 1 bis 3).
Dispositiv
- Das Verfahren RR.2014.116-118 wird zufolge Wiedererwägung der Schluss- verfügung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführern den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 12'000.-- inkl. Auslagen zu ent- schädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Mai 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A., (für sich und als wirtschaftlich Berechtigter an der aufgelösten B. Foundation),
2. C. STIFTUNG,
3. D. FOUNDATION,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Filippo Th. Beck und Karin Graf, Beschwerdeführer 1 bis 3
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kosten und Entschädigung bei Wiedererwägung der Schlussverfügung (Art. 72 BZP) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.116-118
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Sachverhalt:
A. Das Dezernat Wirtschaftsdelikte beim Polizeirevier Varsinais-Suomi (Finn- land) führt gegen A. ein Strafverfahren wegen eines schweren Falles von Unterschlagung. In diesem Zusammenhang gelangten die finnischen Straf- verfolgungsbehörden mit Rechtshilfeersuchen vom 23. Oktober 2012 an die Schweiz und ersuchten um Bankenermittlungen bei der Bank E., Bank F. und Bank G. in Zürich (heute Bank H.; act. 30).
B. Gemäss dem finnischen Rechtshilfeersuchen wird gegenüber A. folgender Sachverhaltsvorwurf erhoben (act. 8.3.2):
Am 8. September 2005 sei der finnische Industrielle I. gestorben, welcher durch Geschäftstätigkeiten im Baugewerbe ein beträchtliches Vermögen erwirtschaftet habe. Dieses Vermögen habe er seinen Erben hinterlassen. Es handle sich dabei um seinen Sohn A. und 8 weitere Personen (Kinder und Enkel von I.). Gemäss Nachlassverzeichnis, welches nach dem Tod von I. im Jahre 2005 aufgenommen worden sei, habe der Nachlass einen Wert von ca. EUR 9 Mio. gehabt. Dabei habe zum Zeitpunkt des Todes der Gattin von I. am 25. September 1997 das gemeinsame Vermögen der Ehe- leute noch ca. EUR 14 Mio. betragen. Der Wert des Nachlassvermögens sei seit dem Tod der Gattin von I. somit um ca. EUR 5,2 Mio. gesunken.
Aufgrund dessen habe die finnische Finanzverwaltung im Jahre 2011 eine Aussenprüfung des Nachlasses von I. vorgenommen. Diese habe zutage gefördert, dass in den Jahren 2000 bis 2005 aus dem Ausland Gelder in Höhe von ca. EUR 4,5 Mio. auf die finnischen Konten von I. transferiert und dort in bar abgehoben worden seien. Das Verfügungsrecht über diese Kon- ten habe nebst dem Verstorbenen sein Sohn A. gehabt. Der Sohn sei Ge- schäftsführer der der Familie gehörenden Gesellschaften gewesen und ha- be sich um die Bankangelegenheiten sowie um die weiteren praktischen Angelegenheiten seines Vaters gekümmert.
Die finnische Finanzverwaltung habe von ausländischen Finanzbehörden Daten als Vergleichsangaben erhalten, aus denen hervorgehe, dass I. so- dann an den Geldern der liechtensteinischen J. Stiftung, gegründet bei der Bank K., wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Erstbegünstigte dieser Stif- tung seien I. und sein Sohn A. gewesen. Der Wert des Stiftungsvermögens habe am 31. Dezember 2001 CHF 3'223'961.43 und im Jahr 2005 EUR 2'580'000.-- betragen.
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Die Finanzverwaltung sei zum Schluss gekommen, dass dieser Vermö- gensbetrag nicht in der Nachlassabwicklung bzw. im Nachlassverzeichnis des Verstorbenen I. aufgenommen worden und dass das Vermögen mög- licherweise auf A. transferiert worden sei. Den übrigen Erben sei dabei we- der die J. Stiftung noch der Sachverhalt bekannt gewesen, dass Gelder des Erblassers in diese Stiftung investiert worden seien.
Es lägen ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass A. ca. EUR 2,58 Mio., welche in den Nachlass seines Vaters gehören würden, unterschlagen habe, indem er sie unter seine Kontrolle in die J. Stiftung transferiert und gleichzeitig den weiteren Nachlassbeteiligten sowie der fin- nischen Finanzbehörde verschwiegen habe. Es bestehe auch der Ver- dacht, dass die Gelder über verschiedene Bankkonten nach Finnland trans- feriert und in Finnland in bar abgehoben worden seien.
Aufgrund der Unterlagen, die in den Vergleichsangaben einbegriffen seien, welche die Finanzverwaltung Finnlands erhalten habe, sei es unwiderleg- bar, dass A. bei der Bank K. in Vaduz die J. Stiftung gegründet habe.
Die finnische Finanzverwaltung habe A. um Angaben über die im Ausland befindlichen Vermögenswerte des Nachlasses seines Vaters gebeten. A. habe drei Kontoauszüge übermittelt, auf denen die Saldi Null aufzeigten. Die Kontoauszüge beträfen die Bank E., Bank F. und Bank G. in Zürich. Über die Geldflüsse auf diesen Bankkonten habe A. keine Daten übermit- telt. Es bestehe der Verdacht, dass sich auf diesen Konten Gelder befun- den hätten, die später vor den weiteren am Nachlass von I. Beteiligten ver- borgen worden seien, und dass A. die Gelder unterschlagen habe, damit er sie unter seine eigene Kontrolle habe bringen können.
C. Nach summarischer Prüfung im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechts- hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) übermittelte das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") das Rechtshilfeersuchen vom 23. Oktober 2012 am 7. De- zember 2012 der für den Kanton Zürich zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") zum Vollzug (act. 8.3.5).
D. Mit Eintretensverfügung vom 14. Januar 2013 trat die Staatsanwaltschaft auf das finnische Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition der Bankunterlagen der Bank E., Bank F. und Bank G. betreffend die im Rechtshilfeersuchen genannten Konten sowie weitere Konti, Depots und Bankschliessfächer an, welche auf I. und/oder A. lauten/lauteten oder an
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denen diese wirtschaftlich berechtigt sind/waren (act. 8.3.6). Den vorge- nannten Bankinstituten wurde sodann ein Mitteilungsverbot bis 14. Ju- li 2013 auferlegt (act. 8.3.6).
E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 reichte die Bank F., mit Schreiben vom
25. Januar 2013 die Bank G. und mit Schreiben vom 29. Januar 2013 die Bank E. die geforderten Bankunterlagen ein (s. act. 1.2 S. 5).
F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 wurde auf Gesuch der finnischen Behörden hin das Mitteilungsverbot verlängert bis zum 14. Dezember 2013 (act. 8.3.11.6). Nach Rücksprache mit den finnischen Behörden wurde das Mitteilungsverbot mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 aufgehoben (act. 8.3.11.14).
G. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 entsprach die Staatsanwalt- schaft dem finnischen Rechtshilfeersuchen und ordnete in Disp. Ziff. 2 die rechtshilfeweise Herausgabe von diversen Bankunterlagen betreffend Konti bei der Bank F. (lautend auf I., die L. Corp., die C. Stiftung), bei der Bank G. (lautend auf A.) und bei der Bank E. (lautend auf I., A., die D. Foundati- on, die C. Stiftung, die B. Foundation) an. Mit Verfügung vom 6. Febru- ar 2014 berichtigte die Staatsanwaltschaft in einem Punkt ein offensichtli- ches Versehen (act. 8.3.14).
H. Gegen diese Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 erheben A. (Be- schwerdeführer 1), für sich selber und als wirtschaftlich Berechtigter der aufgelösten B. Foundation, die C. Stiftung (Beschwerdeführerin 2) und die D. Foundation (Beschwerdeführerin 3) mit Eingabe vom 24. März 2014 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragen im Hauptpunkt unter Ziff. 1 die vollumfängliche Aufhebung der Schlussverfügung. Sie machten im Wesentlichen geltend, das finnische Rechtshilfeersuchen und das dem Ersuchen zugrunde liegende Strafver- fahren stütze sich auf gestohlene Daten (M.-Datendiebstahl) (act. 1 S. 30 ff.). Im Eventualstandpunkt unter Ziff. 2 des Rechtsbegehrens bean- tragen sie eine Beschränkung der Rechtshilfe und die Verweigerung der Herausgabe der in der Beschwerde einzeln genannten Bankunterlagen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge in Ziff. 3 des Rechtsbegehrens (act. 1 S. 3 bis 6).
I. Mit Schreiben vom 8. April 2014 reichten die Beschwerdeführer in der Bei- lage den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes in Vaduz vom 2. Ap- ril 2014 ein. Danach würden die Beweismittel des finnischen Rechtshilfeer- suchens an die liechtensteinischen Behörden aus illegalen Quellen stam-
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men und sei die Leistung der Rechtshilfe deshalb wegen Ordre Public- Widrigkeit unzulässig (act. 6; 6.1). Gemäss den Beschwerdeführern sei das finnische Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein mit dem finnischen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz identisch (act. 6).
Darauf bezugnehmend stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
15. April 2014 den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis Ende Ju- li 2014 zu sistieren. Zur Begründung führte sie aus, es sei den finnischen Behörden Gelegenheit zu geben, zur Behauptung der Beschwerdeführer, die Informationen, welche Grundlage des Rechtshilfeersuchens bilden wür- den, würden aus dem M.-Datendiebstahl stammen, Stellung nehmen zu können (act. 8 S. 3). Eventualiter sei der Staatsanwaltschaft die Frist zur Beschwerdeantwort bis Ende Juli 2014 zu verlängern (act. 8). Das BJ schloss sich in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2014 diesen Anträgen an (act. 9). Innerhalb erstreckter Frist verzichteten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2014 auf Antragstellung zum Sistierungsantrag (act. 12).
Mit Zwischenentscheid vom 15. Mai 2014 wurde das Beschwerdeverfahren für die Dauer von 3 Monaten sistiert und die Frist zur Erstattung der Be- schwerdeantwort abgenommen (act. 14).
In der Zwischenzeit hatte die Beschwerdegegnerin über das BJ den finni- schen Behörden Frist angesetzt, um die vorstehend aufgeworfenen Fragen zu beantworten (act. 23.1 bis 23.3). Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 er- klärten die finnischen Behörden, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die streitigen Daten aus dem M.-Datendiebstahl stammen würden (act. 23.4). In der Folge ersetzte die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 durch die Wiedererwägungsverfü- gung vom 30. Juli 2014, mit welcher die Rechtshilfe verweigert wurde (act. 23.5). Sie erachtete es als erstellt, dass das von der ersuchenden Be- hörde eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 auf ge- stohlenen Daten basiere, was gegen den schweizerischen Ordre Public verstosse. Da das finnische Rechtshilfeersuchen dem Prinzip von Treu und Glauben zwischen Staaten widerspreche, sei die Rechtshilfe definitiv zu verweigern (act. 23.5).
J. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeinstanz mit, dass sie die angefochtene Schlussverfügung vom
31. Januar 2014 mit Verfügung vom 30. Juli 2014 in Wiederwägung aufge- hoben und die Rechtshilfe gegenüber der ersuchenden Behörde definitiv verweigert habe (act. 15).
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K. In ihrer Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen beantra- gen die Beschwerdeführer in einem ersten Punkt, dass ihnen keine Kosten aufzuerlegen seien. In einem nächsten Punkt führen sie aus, dass ihnen antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Sie machen dabei geltend, der gesamte bei ihnen im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeverfahren angefallene Aufwand belaufe sich auf Fr. 143'652.65 (act. 17 S. 2).
Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 7. August 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme (act. 19).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Schreiben vom 11. August 2014 den An- trag, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien aufgrund sämtlicher Um- stände ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen und den Be- schwerdeführern sei eine nach Ermessen des Gerichts festzusetzende Entschädigung zuzusprechen (act. 20).
L. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdekammer die Bank G., die Bank F. und die Bank E. um Auskunft, zu welchem Zeit- punkt sie welche Personen über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis ge- setzt haben (act. 24, 25, 26). Die Bank F. teilte mit Schreiben vom 16. De- zember 2014 mit, dass sie auf eine Notifikation der Rechtshilfeverfügungen verzichtet habe (act. 27). Die Bank E. erklärte mit Schreiben vom
17. Dezember 2014, der Versand der Rechtshilfeverfügungen sei am
20. Dezember 2013 an die Banklagerndstelle für nachrichtenlose Kunden erfolgt (act. 28). Die Bank G. bzw. die Bank H., welcher das Einschreiben weitergeleitet wurde (act. 29), liess sich weder innerhalb der angesetzten Frist noch bis dato vernehmen.
M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Finnland ist primär das Eu- ropäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
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(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen- den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). 1.3 Nach den allgemeinen Bestimmungen zum Bundesverwaltungsverfahren kann im Beschwerdeverfahren die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Es versteht sich aber von selbst, dass die Wiedererwägung nach den gleichen Normen zu erfolgen hat wie die angefochtene Verfügung. Handelt es sich bei der Vorinstanz um eine Bundesbehörde als ausführen- de Behörde, wendet diese im Rechtshilfeverfahren bereits das VwVG an, soweit das IRSG nicht anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Handelt es sich bei der Vorinstanz um eine kantonale Behörde als ausführende Be- hörde, so wendet diese im Rechtshilfeverfahren die für sie geltenden Vor- schriften sinngemäss an (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Wiedererwägung ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG) zwar nicht ge- regelt (MARTIN BERTSCHI, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich (VRG), ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], 3., vollständig über- arbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a- 86d N. 19). Dass die erstinstanzliche verfügende Behörde zur Wiedererwä- gung befugt ist, steht aber ausser Frage (s. BERTSCHI, a.a.O., Vorbemer- kungen zu §§ 86a-86d N. 19 ff., 23). 2. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 hob die Beschwerdegegnerin in sinnge- mässer Anwendung der kantonalen Verwaltungspraxis die vorliegend an- gefochtene Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 noch vor ihrer Ver-
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nehmlassung wiedererwägungsweise auf und verweigerte gegenüber der ersuchenden Behörde definitiv die Rechtshilfe. Die edierten Bankunterla- gen gemäss Disp. Ziff. 2 der Schlussverfügung werden folglich nicht nach Finnland übermittelt. Damit hat die Beschwerdegegnerin in der neuen Ver- fügung vollumfänglich dem in der Beschwerde gestellten Hauptantrag ent- sprochen. Die Beschwerde ist daher gegenstandslos und infolgedessen vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Gegenstandslosigkeit bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens Urteile des Bundesgerichts 1C.122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. Septem- ber 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Ju- li 2009; RR.2008.133 vom 3. September 2008).
3.
3.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegen- standslosigkeit gelangt im Verwaltungsverfahren Art. 72 des Bundesgeset- zes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. September 2007; RR.2008.133 vom 3. Septem- ber 2008; RR.2008.186 vom 29. Dezember 2008; RR.2008.173 vom
20. April 2009; RR.2009.141 vom 20. Juli 2009). Dies gilt im Beschwerde- verfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht nur bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens sondern auch bei Wiedererwä- gung einer Schlussverfügung gestützt auf die Angaben der ersuchenden Behörden. Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. 3.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde er- hoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mut- masslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, Stiftungen nach liechtensteinischem Recht, sind gemäss den Akten "aufgehoben" und "beendigt" (act. 1.7 und 1.8). Auf Antrag des Beschwerdeführers 1 wurde ihnen je mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 12. März 2014 ein Beistand gemäss Art. 141 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) bestellt, dessen Aufgabe es ist, die (aufgehobenen) Beschwerdeführerin-
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nen 2 und 3 im Rechtshilfeverfahren "zu vertreten, d.h. deren Rechte wahr- zunehmen, Anträge zu stellen und allfällige Rechtsmittel zu ergreifen" (act. 1.7 und 1.8). Ob aufgrund dieser Beschlüsse die Rechts- und Partei- fähigkeit der beiden Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Verfahren als gegeben zu erachten gewesen wäre, muss bei der vorliegend summa- risch vorzunehmenden Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs nicht eindeutig beantwortet werden. Dies gilt ebenso für die Frage nach dem ei- genen schutzwürdigen Interesse sowie nach der materiellen Beschwer der beiden Beschwerdeführerinnen. Inwiefern gelöschte Stiftungen noch Rech- te an sie betreffende Kontoinformationen hätten haben sollen und inwiefern diese Rechte im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Herausgabe tangiert worden wären, leuchtet nach einer ersten summarischen Analyse nicht ein. Da der Beschwerdeführer 1 als Inhaber der von der angefochte- nen Schlussverfügung mitbetroffenen Konti (s. Disp. Ziff. 2f, 2j) zur vorlie- genden Beschwerde eindeutig legitimiert gewesen wäre (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV), wäre auf die Beschwerde zumindest einer beschwerdeführenden Partei mutmasslich einzutreten gewesen. 4.2 Gemäss Angaben in der Honorarnote vom 7. März 2014 (act. 17.1, Position Nr. 1) haben die Rechtsvertreter bereits am 2. Februar 2014 mit der Vertre- tung der Beschwerdeführer im schweizerischen Rechtshilfeverfahren be- gonnen, was die Kenntnis der Schlussverfügung vorausgesetzt hätte. Dies- falls wäre die Beschwerde vom 24. März 2014 nicht innerhalb der 30- tägigen Beschwerdefrist erhoben worden. Da eindeutige Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnisnahme der angefochtenen Schlussverfügung durch die Beschwerdeführer in den Akten fehlen, wäre bei der vorgenannten Da- tumsangabe zu deren Gunsten von einem Verschrieb der Rechtsvertreter auszugehen gewesen. 4.3 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführer im Hauptpunkt gel- tend, das Rechtshilfeersuchen der finnischen Behörden basiere auf einem Dokument, das aus dem "M.-Datenklau" stamme. M., ein ehemaliger An- gestellter der N. AG, habe Tausende von Datensätzen Liechtensteinischer Stiftungen und Institutionen kopiert, diese Datensätze gegen eine Entschä- digung von EUR 4,6 Mio. dem deutschen Bundesnachrichtendienst zur Verfügung gestellt und die Daten an verschiedene Länder verkauft. Finn- land habe dabei an den entwendeten Daten Verwertungsinteresse bekun- det. Die Beschwerdeführer verwiesen auf einen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 2. April 2014, das mit Bezug auf ein identisches Rechts- hilfeersuchen aus Finnland zum Schluss gekommen sei, dass die Beweis- mittel des Rechtshilfeersuchens aus illegalen Quellen stammen würden und die Leistung der Rechtshilfe deshalb wegen Ordre Public-Widrigkeit unzulässig sei (act. 1).
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4.4 Auf Seiten der Beschwerdegegnerin war zu Recht unbestritten, dass auf- grund der von den Beschwerdeführern im Rahmen der Beschwerde vorge- legten Dokumente die Rechtshilfe definitiv zu verweigern sei, wenn die fin- nischen Behörden diesen von den Beschwerdeführern geschilderten Sach- verhalt nicht explizit und nachvollziehbar bestreiten und widerlegen würden (act. 8). Diesen Vorgaben genügte die Antwort der finnischen Behörden nicht (s. act. 15, 23, 23.1 bis 23.5), weshalb die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Hauptrüge mutmasslich als begründet gut- zuheissen gewesen wäre. 4.5 Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Au- gust 2014 vor, sie habe nach Aufhebung des Mitteilungsverbotes über ei- nen Monat mit dem Erlass der Schlussverfügung zugewartet (act. 20 S. 3). Sofern die betreffenden Banken ihren vertraglichen Verpflichtungen gegen- über den Beschwerdeführern nachgekommen wären und diese über die Eintretensverfügung informiert hätten, so hätten die Beschwerdeführer den Erlass der Schlussverfügung rechtzeitig vermeiden können (act. 20 S. 3). Es ist der Beschwerdegegnerin zwar beizupflichten, dass bei frühzeitiger Geltendmachung der Hauptrüge durch die Beschwerdeführer der Erlass der Schlussverfügung ausgeblieben wäre. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer mit der Hauptrüge bis zur Erhebung der Be- schwerde vorliegend gegen Treu und Glauben zugewartet hätten, liegen in den Akten freilich nicht vor. Bei dieser Ausgangslage steht ihnen eine Par- teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; s. nachfolgend).
Soweit die Beschwerdegegnerin einwendet, dass es sehr stossend wäre, wenn ihr bzw. dem Kanton Zürich Kosten auferlegt würden, da sie aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips in guten Treuen eine Schlussver- fügung erlassen habe (act. 20 S. 3), ist Folgendes festzuhalten. Eine (staatsvertragliche) Regelung, wonach der ersuchende Staat, welcher nicht gutgläubig ein Rechtshilfeersuchen stellt, das sich auf Daten stützt, welche in der Schweiz oder in einem Drittstaat auf illegale Weise beschafft wurden, die dadurch verursachten Kosten des Rechtshilfe- und Beschwerdeverfah- rens zu übernehmen hat, besteht nicht (zur Unentgeltlichkeit der Ausfüh- rung von ausländischen Rechtshilfeersuchen Art. 20 EUeR; Art. 31 Abs. 1 IRSG; als Kann-Vorschrift betr. Kostenbelastung an das Ausland Art. 12 Abs. 1 IRSV). Gemäss Art. 13 Abs. 1 IRSV (Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen) berechnen die Behörden des Bundes und der Kanto- ne einander in der Regel weder Gebühren noch Entschädigungen für Zeit- oder Arbeitsaufwand zur Erledigung der im Rechtshilfegesetz geregelten Geschäfte. Besteht keine Rechtsgrundlage für die Überwälzung der Partei- entschädigung an Dritte, bleibt vorliegend Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 72 BZP massgebend, wonach die Entschädigung der Körperschaft
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oder autonomen Anstalt aufzuerlegen ist, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (s. nachfolgend).
5.
5.1 Bei diesem mutmasslichen Obsiegen der Beschwerdeführer sind diesen in analoger Anwendung von Art. 72 BZP keine Kosten für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den einbezahlten Kostenvor- schuss von Fr. 7'500.-- zurückzuerstatten. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirk- samen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (MICHAEL BEUSCH, in VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Auer/Müller/Schindler, Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 64 N. 11). Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten dem Prozessgegner aufzuerlegen. Der vom Gesetzgeber verwen- dete Begriff der "notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten" gewährt der urteilenden Instanz einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Sie hat ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls bzw. der jeweili- gen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteient- schädigung geschuldet ist (BGE 98 Ib 506 E. 2 S. 509 ff.; Urteil des Bun- desgerichts 2A.468/2005 vom 7. April 2006, E. 3.2; ferner Urteile 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011, E. 6.1; 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010, E. 7.2). Wichtige Kriterien sind neben der Komplexität von Sach- und Rechtslage namentlich die in Frage stehenden Folgen für die Person, de- ren Fähigkeiten und prozessuale Erfahrungen sowie die Vorkehren der Be- hörden (Urteil 2A.58/1997 vom 17. November 1998, E. 3b mit Hinweisen; RENÉ RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 1700). Bei der Frage, ob es sich um notwendige Kosten handelt, ist auf die Pro- zesslage abzustellen, die sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kosten- aufwendung dargeboten hat (BEUSCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 64). Sind die Kosten in diesem Sinne unnötig, so werden diese nicht ersetzt (BEUSCH, a.a.O., Art. 64 N. 11 unter Hinweis auf BGE 131 II 200 E. 7.3).
Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Ausla- gen umfassen (vgl. Art. 11 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Liegt eine Kostennote vor, bedeutet dies aber noch nicht, dass diese unbesehen übernommen werden muss. Vielmehr sind nur die notwendigen Kosten bzw. der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es ist daher zu überprüfen, in welchem Umfang die in der Kostennote aus- gewiesenen Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (BEUSCH, a.a.O., N. 17 zu Art. 64). Zur Überprüfbarkeit der Not- wendigkeit sind an den Detaillierungsgrad der Kostennote entsprechende Anforderungen zu stellen (BEUSCH, a.a.O., N. 18 zu Art. 64). So hat aus der Kostennote nicht nur ersichtlich zu sein, welche Arbeiten durchgeführt wor- den sind und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (BEUSCH, a.a.O., N. 18 zu Art. 64). Hat die obsiegende Partei bzw. ihre Rechtsvertretung deren Aufwand für die Mandatsführung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist die Beschwer- deinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend ge- machten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Bundesstrafver- fahren Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen darf allerdings die Notwendigkeit des Aufwands dann als nicht nachgewie- sen erachtet und die Prozessentschädigung pauschal bemessen werden, wenn der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierig- keit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f., wo die von der kantonalen Vorinstanz im Strafverfahren festgesetzte Prozessentschä- digung von Fr. 40'000.-- unter Berücksichtigung der massgeblichen Grund- gebühr gegenüber dem geltend gemachten Aufwand von 388 ¾ Stunden bzw. rund Fr. 140'000.-- als angemessen beurteilt wurde). Nach der bun- desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 64 Abs. 1 VwVG ist die Kostennote in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung zu kürzen, wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis kommt, dass die Kostennote zu reduzieren ist (anstelle Vieler: Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-3290/2013 vom 3. Juni 2014, E. 10.4, mit Hinweisen, und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012, E. 21, wo die geltend gemachte Ent-
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schädigung von Fr. 88'678.70 als überhöht erachtet und diese in der Folge pauschal auf Fr. 32'000.-- reduziert wurde). 5.3 Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 wurden die Beschwerdeführer ersucht, zu den noch zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 16). In ihrer Stellungnahme vom 5. August 2014 liessen die Beschwerdeführer "in Ergänzung bzw. Präzisierung des Rechtsbegehrens Ziff. 3" ausführen, es sei ihnen antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 17). Sie liessen in der Folge ausführen, ihre Rechtsver- treter hätten ihnen für das Beschwerdeverfahren bis dato Fr. 117'377.60 in Rechnung gestellt. Es würden die seit dem 1. April 2014 angefallenen, noch nicht fakturierten Leistungen in Höhe von Fr. 26'275.05 hinzukom- men. Hiefür würden die Rechtsvertreter eine provisorische Honorarrech- nung einreichen. Die Beschwerdeführer liessen sodann erklären, der ge- samte bei ihnen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren ange- fallene Aufwand belaufe sich auf Fr. 143'652.65. Sie liessen sodann fest- halten, die erbrachten Leistungen würden sich im Einzelnen aus den beilie- genden Honorarnoten ergeben. Abschliessend liessen sie ausführen, es sei bei der Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen, dass es sich um ein Verfahren mit äusserst umfangreichen Akten (teilweise in Finnisch), internationalem Sachverhalt sowie zahlreichen, komplexen Rechtsfragen handle (act. 17). Indem die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreter im Rahmen der Stellungnahme zu den Entschädigungsfolgen detaillierte(re) Honorarrech- nungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 143'652.65 (Fr. 136'767.-- Honorar und Fr. 6'885.65 Auslagen) einreichen liessen, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass sie für das vor- liegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung tatsächlich in diesem Umfange beantragen. 5.4 Im Beschwerdeverfahren machten die Beschwerdeführer insgesamt fünf Eingaben, wobei die Beschwerde hinsichtlich Bedeutung, Aufwand und Umfang den Hauptteil ausmacht. Die Beschwerdeschrift vom
24. März 2014 umfasst 66 Seiten, wovon vier Seiten das Inhaltsverzeichnis betreffen (act. 1). Mit ihr wurden ein Beilagenverzeichnis von mehr als zwei Seiten (act. 1.0) und 48 Beilagen (act. 1.1-1.48) eingereicht. Am
8. April 2014 folgte eine Eingabe der Beschwerdeführer von eineinhalb Sei- ten (act. 6) samt einer Beilage (act. 6.1). Das Fristerstreckungsgesuch vom
30. April 2014 sowie die eigentliche Stellungnahme vom 7. Mai 2014 um- fassen je etwas mehr als eine Seite (act. 11 und 12). Die Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen beträgt etwas mehr als zwei Sei-
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ten. Die eingereichten Honorarnoten samt zusammenfassenden Übersich- ten erstrecken sich auf elf Seiten (act. 17.1, Beilagen 1 bis 3). 5.5 In ihren Leistungsaufstellungen beziffern die Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer ihren Arbeitsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf ge- samthaft 425.70 Stunden, was einen Stundenansatz von abgerundet Fr. 321.-- ergeben würde. In diesem Zusammenhang verweist die Be- schwerdegegnerin zurecht darauf hin, dass den Honorarnoten nicht zu ent- nehmen ist, ob der von der damaligen Substitutin O. getätigte Arbeitsauf- wand in der Höhe von gesamt 139.7 Stunden zu einem entsprechend tiefe- ren Tarif als jenem für die anwaltlichen Leistungen verrechnet worden ist. Soweit dies zutreffen sollte, würde der in Rechnung gestellte Stundenan- satz für die anwaltliche Leistungen noch höher ausfallen, was aus nachfol- gendem Grund indes offen bleiben kann. In Beschwerdeverfahren im Be- reich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist praxisgemäss für anwaltliche Leistungen von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- auszuge- hen (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.263-265 vom 18. De- zember 2012, E. 5.2). 5.6 Gemäss den ersten beiden Honorarnoten beläuft sich der nach dem
21. Februar 2014 bis und mit Einreichung der 66-seitigen Beschwerde- schrift vom 24. März 2014 durch ein Team von drei Rechtsanwälten plus Substitutin getätigte Arbeitsaufwand auf gesamthaft 343.2 Stunden (act. 17.1, Beilage 1 bis 2). Wäre dieser Zeitaufwand von einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin allein erbracht worden, würde dies bedeuten, dass jener/jene vier Wochen lang bei einer 85.8-Stunden-Arbeitswoche zu 100 % ausschliesslich mit der Rechtsvertretung im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, d.h. in concreto mit Vorbereitungsarbeiten zur Einlei- tung des Beschwerdeverfahrens und Ausarbeitung der Beschwerdeschrift, befasst gewesen wäre. Die vier nach Beschwerdeerhebung gemachten Eingaben im Umfang von insgesamt sechs Seiten (eine Noveneingabe, ein Fristerstreckungsgesuch, eine Stellungnahme zum Sistierungsantrag im Zusammenhang mit der Noveneingabe, eine Stellungnahme zu den Kos- ten- und Entschädigungsfolgen) erfolgten im Rahmen eines Arbeitsauf- wandes ab 25. März 2014 von total 82.5 Stunden (act. 17.1, Beilage 2 bis 3). 5.7 Bereits aufgrund dieser Eckwerte ist offensichtlich, dass der geltend ge- machte Arbeitsaufwand um ein Mehrfaches den Aufwand sprengt, welcher überhaupt zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverteidigung in einem Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art unerlässlich erscheinen kann und dessen Kosten entsprechend zu entschädigen sind. Weder in tatsäch- licher noch in rechtlicher Hinsicht handelt sich im konkreten Fall um eine
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Angelegenheit, welche einen derart grossen Aufwand wie den geltend ge- machten rechtfertigt. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorge- hen wird, erweist sich der geltend gemachte Aufwand auch im Einzelnen als massiv überhöht, soweit er in den Kostennoten überhaupt detailliert ausgewiesen wurde. Es steht damit fest, dass eine substantielle Kürzung des Honorars angebracht ist. Zu den geltend gemachten 185 Positionen in den Honorarnoten ist Folgendes auszuführen: 5.8 Bei mindestens 60 der 185 Positionen ist nicht ersichtlich, wie viel Zeit für welche Tätigkeit im Einzelnen aufgewendet wurde. Die Kostennoten sind diesbezüglich nicht ausreichend aufgeschlüsselt, weshalb nicht überprüft werden kann, ob es sich bei diesem Aufwand vollumfänglich um entschädi- gungsberechtigten, notwendigen Aufwand im Sinne der Rechtsprechung handelt. Es handelt sich dabei um folgende Positionen: Nr. 5, 10, 19, 24, 31, 33, 35, 36, 38, 41, 43, 45, 46, 48, 49, 52, 53, 57, 59, 62, 65, 66, 67, 75, 76, 77, 78, 80, 81, 83, 85, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 96, 97, 99, 106, 109, 112, 114, 115, 121, 124, 125, 126, 131, 132, 134, 135, 138, 140, 141, 144, 149, 156, 159, 162, 164, 166, 167, 169, 170, 172, 174, 175, 177, 178, 181, 184, 185). So wird anstelle vieler zum Beispiel in Position Nr. 35 ein Zeit- aufwand von 9.5 Stunden geltend gemacht für "Vorbereitung und Meeting mit RA P. und (teilweise) Frau O.; Austausch von Unterlagen, Telefon mit RA Q. und Planung der Meetings von Donnerstag; Durchsicht der Unterla- gen der Staatsanwaltschaft; rechtliche Diskussionen mit Frau O., E-Mail an Herrn S." (act. 17.1 Beilage 2 S. 1) und in Position Nr. 5 ein Zeitaufwand von 2.5 Stunden für "Studium Literatur/Judikatur; Besprechung mit Frau T. betreffend Frist zur Beschwerde" (act. 17.1 Beilage 1 S. 2). 5.9 Dass ein Rechtsvertreter die Vertretung der Beschwerdeführer angesichts des vorliegenden Verfahrens, des Aktenumfangs und des Fristenlaufes nicht allein hätte führen können, ist nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit für den Einsatz eines ganzen Teams von Rechtsanwälten (RA S., RAin T., RAin U.) plus Substitutin (Frau O.) haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Der mit dem Einsatz eines solchen Teams entstandene Mehr- aufwand (zu nennen sind namentlich das vierfache Aktenstudium, der vier- fache Sitzungsaufwand, der interne Koordinations-, Instruktions- und Be- sprechungsaufwand, E-Mails, Telefonate, Ausarbeiten von Memos, Status- berichten etc., Überarbeitung und Studium derselben etc.) ist daher nicht zu entschädigen und führt zu einer entsprechenden Kürzung der Parteient- schädigung. Von einem solchen Mehraufwand sind eindeutig folgende Po- sitionen ganz oder zum Teil betroffen: Nr. 3, 5, 10, 12, 15, 18, 21, 26, 27, 30, 31, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 44, 46, 48, 49, 56, 57, 59, 62, 64, 65, 67, 72, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 88, 89, 90, 91, 92, 94, 95, 96, 98, 99, 103, 105, 106, 112, 115, 116, 118, 123, 124, 125, 126,
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127, 130, 131, 133, 134, 135, 138, 139, 140, 141, 143, 144, 148, 149, 150, 152, 154, 155, 156, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 172, 174, 175, 177, 178, 185. Bei diversen Positionen lässt sich nicht eruieren, ob sich der von den Rechtsvertretern angegebene Aufwand auf dieselben Tätigkeiten bezieht und demnach einen nicht entschädigungs- pflichtigen Mehraufwand darstellt. So lässt sich zum Beispiel der Mehrauf- wand im Zusammenhang mit dem Aktenstudium mangels Detailliertheit der Kostennote nicht mit Bestimmtheit einzelnen Positionen zuordnen und da- mit auch nicht genau ausscheiden. Anstelle vieler ist auf die Positionen "Aktenstudium" durch RAin T. in Nr. 24, RA S. in Nr. 30, RAin U. Nr. 25 und Substitutin Frau O. Nr. 28 hinzuweisen, bei welchen nicht eindeutig ist, ob sich diese Positionen ganz oder teilweise auf dieselben Aktenstücke bezie- hen. 5.10 Von den 185 Positionen stehen sodann 63 Positionen ganz oder zum Teil im Zusammenhang mit Kontakten mit "RA P." in Form von Besprechungen, Sitzungen, E-Mails, Briefen, Telefonaten, Memos und Ähnlichem (Position Nr. 6, 8, 9, 10, 17, 23, 24, 31, 33, 35, 46, 47, 48, 49, 51, 52, 54, 57, 65, 80, 81, 85, 96, 98, 99, 105, 112, 120, 121, 122, 128, 129, 131, 132, 135, 138, 140, 142, 144, 145, 147, 150, 151, 153, 156, 162, 167, 169, 170, 171, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 185). Der Zeitaufwand für alle 65 Positionen zusammen beläuft sich auf 184.5 Stunden, wobei le- diglich im Umfang von 15.1 Stunden der Aufwand im Zusammenhang mit Kontakten mit RA P. eindeutig ausgeschieden wurde (Positionen Nr. 6, 8, 9, 17, 47, 51, 54, 120, 122, 128, 129, 132, 142, 145, 147, 150, 151, 153, 170, 173, 176, 179, 180, 181, 182, 183). Mit Bezug auf die restlichen 169.4 Stunden wurde umgekehrt nicht angegeben, wie viele Stunden davon auf die Zusammenarbeit mit RA P. zurückzuführen sind. Angesichts der Mehr- fachvertretung ist dabei in Rechnung zu stellen, dass die Mehrzahl der Po- sitionen jeweils unter den verschiedenen Teammitgliedern und damit mehr- fach aufgeführt wurde. Bei RA P. von der früheren Anwaltskanzlei V. in Vaduz, handelt es sich um den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 im liechtensteinischen Ver- fahren betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland (s. act. 1.15, 1.7, 1.8; 31). Gemäss den von den Beschwerdeführern beige- legten Unterlagen reichten die finnischen Behörden bei den liechtensteini- schen Behörden am 19. Oktober 2012 ein Rechtshilfeersuchen "in der Sa- che A." ein (act. 1.35). Im Verlaufe des liechtensteinischen Rechtshilfever- fahrens teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 zu einem un- bekannten Zeitpunkt der zuständigen Behörde mit, dass jenes Ersuchen auf Daten, welche M. damals der N. AG gestohlen und an die deutschen Behörden verkauft habe, zurückgehe (s. act. 1.36). Es steht fest, dass in
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der Folge mit Schreiben vom 29. Juli 2013 das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein die finnischen Behörden um Stellungnahme er- suchte, ob das gegenständliche finnische Verfahren gegen A. tatsächlich (nur) aufgrund von Daten, welche M. damals der N. AG gestohlen und an die deutschen Behörden verkauft hat, eröffnet wurde bzw. auf solchen ba- siert, und gegebenenfalls, weshalb dieser Umstand dem Fürstlichen Land- gericht nicht mitgeteilt wurde (act. 1.36). Abschliessend hielt das liechten- steinische Gericht in seinem Schreiben fest, dass es davon ausgehe, dass sich das finnische Rechtshilfeersuchen erledigt habe, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Ergänzung eintreffen sollte (act. 1.36). Mit Schreiben vom
25. Oktober 2013 erklärten die finnischen Behörden, dass die am Nachlass des I. Beteiligten die Unterlagen betreffend die J. Stiftung der finnischen Polizei übermittelt haben (act. 1.37). Der Nachlass seinerseits habe diese Unterlagen von der finnischen Steuerbehörde erhalten, welche ihrerseits die Erkenntnisse über die fragliche Stiftung "von ausländischen Behörden als sog. spontane Vergleichserkenntnisse über ausländische Beamte, die sich mit Amtshilfe befassen, erhalten" habe. Die finnischen Behörden hiel- ten schliesslich fest, dass ihnen keine weiteren Erkenntnisse über den Ur- sprung der Unterlagen vorliegen würden (act. 1.37). Mit Schreiben vom
20. Februar 2014 ersuchte das Fürstliche Landgericht das Amt für Justiz um Stellungnahme bezüglich der Zulässigkeit der verfahrensgegenständli- chen Rechtshilfe (act. 6.1). Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 teilte das liechtensteinische Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft dem finni- schen Justizministerium mit, dass aus den übermittelten Akten sich ergebe, dass die seitens der finnischen Strafverfolgungsbehörden ausgeschöpften Beweismittel aus illegal beschafften Daten stammen würden und diese Vorgehensweise gegen die wesentlichen Grundsätze des liechtensteini- schen Rechts verstosse (act. 1.38). Da die von den finnischen Behörden beantragte Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer 1 dem ordre-public-Vorbehalt entgegen stehe, werde das finnische Über- nahmeersuchen abgelehnt (act. 1.38). Mit Beschluss vom 2. April 2014 er- klärte das Fürstliche Landgericht das finnische Rechtshilfeersuchen für un- zulässig und wies es zurück (act. 6.1). Aus dem vorgenannten Schreiben vom 29. Juli 2013 des Fürstlichen Land- gerichts ist zu schliessen, dass die liechtensteinischen Behörden – nach entsprechendem Hinweis des liechtensteinischen Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers 1 – spätestens seit Sommer 2013 über ausreichende An- haltspunkte in den Akten verfügten, dass die seitens der finnischen Straf- verfolgungsbehörden ausgeschöpften Beweismittel aus illegal beschafften Daten stammen würden. Die schweizerischen Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer führen sodann selber aus, dass das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen mit dem schweizerischen im Wortlaut identisch sei
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(act. 1 S. 24). Waren die massgeblichen Unterlagen mit Bezug auf den gel- tend gemachten Zusammenhang mit dem Datendiebstahl im liechtensteini- schen Rechtshilfeverfahren bereits zusammengetragen und die diesbezüg- lichen Hauptargumente gegen die Gewährung von Rechtshilfe ausgearbei- tet worden, leuchtet der mit dem beabsichtigten Informationsaustausch mit RA P. betriebene Zeitaufwand im Umfang zwischen mehr als 15.1 und we- niger als 184.5 Stunden auch nicht im Ansatz ein. Vielmehr wäre zu erwar- ten gewesen, dass sich aufgrund der durch den liechtensteinischen Rechtsvertreter geleisteten Vorarbeit in jenem Verfahren gesamthaft ein geringerer Zeitaufwand für die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren resultieren würde. Der in den 63 Positionen im Zusammenhang mit Kontak- ten mit "RA P." geltend gemachte Aufwand ist nach dem Gesagten deutlich zu reduzieren. 5.11 In den Honorarnoten wird sodann in 10 Positionen (Position Nr. 60, 61, 68, 71, 77, 100, 117, 119, 145, 175) der Zeitaufwand von mehreren Stunden im Kontakt mit Personen aufgeführt, welche mit der liquidierten B. Foundation im Zusammenhang stehen. Es handelt sich dabei um den Telefon-/Brief-/E- Mail-Verkehr mit den Stiftungsräten der aufgelösten B. Foundation, den Rechtsanwälten W. und X. von der Anwaltskanzlei R. (s. act. 1.11; 32), und mit Y., Direktor der Z. Ltd. S.A., Panama, Zweigniederlassung in Zürich, welche hauptsächlich die Gründung von Aktiengesellschaften panamai- schen Rechts bezweckt (act. 33). Der Beschwerdeführer 1 führte vorlie- gend für sich und für die liquidierte B. Foundation Beschwerde, weshalb anzunehmen ist, dass der vorgenannte Zeitaufwand für den Nachweis der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 betrieben wurde. Wes- halb hiefür mehrere Stunden aufgewendet hätten werden sollen, leuchtet indes nicht ein und muss zu einer entsprechenden Kürzung führen. Zu dem unter dem Titel Auslagen in Rechnung gestellten Kostenvorschuss an die Anwaltskanzlei R. ist unter nachfolgender Ziff. 5.14 kurz einzugehen. 5.12 Was den geltend gemachten Zeitaufwand für Rechtsabklärungen ("Rechts- studium", "Studium Literatur/Judikatur", "rechtliche Diskussionen", "Recher- che betreffend Verhältnismässigkeitsgrundsatz" u.ä.) in den Positionen Nr. 4, 5, 10, 13, 19, 22, 33, 35, 36, 38, 43, 45, 49, 59, 65, 67, 83, 90, 99, 113, 114, 124, 125, 184 anbelangt, so stellt dieser mit Ausnahme der Klä- rung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. Septem- ber 2013, E. 2). Dies gilt erst recht für den am 26. und 27. März 2014 getä- tigten Aufwand im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde ans Bundesge- richt (s. Positionen Nr. 113, 114, 115). Mit Zwischenentscheid vom 15. Mai 2014 wurde das Beschwerdeverfahren für die Dauer von 3 Monaten sistiert und mit Schreiben vom 31. Juli 2014 wurden die Rechtsvertreter der Be-
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schwerdeführer nach der Wiedererwägungsverfügung der Beschwerde- gegnerin vom 30. Juli 2014 betreffend Verweigerung der Rechtshilfe zur Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im Hinblick auf die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens eingeladen (act. 16). Inwie- fern der von den Rechtsvertretern in der Zwischenzeit betriebene – mit Ausnahme der Kenntnisnahme des Zwischenentscheids – Arbeitsaufwand von über 40 Stunden (Position Nr. 158 bis 182) als notwendig für die Ver- tretung zu erachten wäre, leuchtet auch nach sorgfältiger Analyse der gel- tend gemachten Positionen unter Abzug des mit der Mehrfachvertretung verbundenen Mehraufwands nicht im Ansatz ein. Was den geltend ge- machten Aufwand für die Erstellung der Kostennote anbelangt (Positionen Nr. 117 und 118), so ist dieser ebenso wenig entschädigungspflichtig. 5.13 Zusammenfassend steht fest, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum einen in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles steht und zum anderen sich zu einem Drittel nicht im Einzelnen überprüfen lässt, weshalb bei der Festsetzung der Entschädi- gung gesamthaft aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Unter Einbezug der vorstehenden Reduktionsgründe, namentlich der durch die liechten- steinische Rechtsvertretung bereits geleisteten Vorarbeit, ist nach dem Ge- sagten unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände des vorlie- genden Falles der geltend gemachte Aufwand auf 50 Stunden à Fr. 230.-- und damit auf gesamthaft Fr. 11'500.-- zu kürzen. 5.14 Zum Anwaltshonorar hinzuzurechnen sind die Auslagen der Rechtsvertre- tung. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer einen Betrag von ge- samthaft Fr. 6'885.65 geltend (act. 17.1, Beilage 1 bis 3). Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Spesenpauschale von insgesamt von Fr. 4'103.--, Kosten für Telekommunikation von Fr. 30.85, Kosten von Fr. 539.60 für Fo- tokopien, Kosten von Fr. 212.20 für Lunches anlässlich der Meetings vom
26. Februar, 3. und 6. März 2014 und einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- an die Anwaltskanzlei R. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Spesen aufgrund der tatsächli- chen Kosten vergütet. Vorliegend wurde keine der Auslagenpositionen ausgewiesen. Die offenbar in der Höhe von 3 % der Honorarsumme be- rechnete Spesenpauschale von Fr. 4'103.-- ist im BStKR nicht vorgesehen. Zwar kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfer- tigen (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Wurden die Kosten für Fotokopien, Telekom- munikation und Mittagessen separat aufgeführt, bleibt aber die Frage un- beantwortet, für welche konkreten Auslagen diese Spesenpauschale in der Höhe von mehreren Tausend Franken verlangt wird. Besondere Verhält-
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nisse, welche einen Pauschalbetrag in dieser Höhe rechtfertigen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist somit grundsätzlich auf die tatsächlichen und notwendigerweise entstandenen Auslagen abzustellen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR werden für eine Fotokopie 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen vergütet. Ausgehend von dem hiefür gel- tend gemachten Betrag von Fr. 539.60 ergibt dies je nach obgenanntem Stückpreis zwischen 1079 bis 2698 Kopien. Ein solcher Kopieraufwand er- scheint namentlich mit Blick auf den vorliegenden Aktenumfang deutlich überhöht. Inwiefern Meetings am Arbeitsort der Rechtsvertreter die Vergü- tung von drei Mittagessen begründen sollen, wurde sodann nicht ausge- führt. Unerfindlich ist auch, inwiefern der in Rechnung gestellte Kostenvor- schuss an eine andere Anwaltskanzlei eine entschädigungspflichtige Aus- lage darstellen soll. Nach dem Gesagten sind Auslagen im Umfang von pauschal Fr. 500.-- zu berücksichtigen. 5.15 Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Entschä- digung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer von gesamthaft Fr. 12'000.-- (inkl. Fr. 500.-- Auslagen) als angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2014.116-118 wird zufolge Wiedererwägung der Schluss- verfügung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführern den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 12'000.-- inkl. Auslagen zu ent- schädigen.
Bellinzona, 13. Mai 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Filippo Th. Beck und Karin Graf - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).