opencaselaw.ch

RR.2017.13

Bundesstrafgericht · 2017-09-06 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Beschwerde gegen Zwischenverfügung. Gegenstandslosigkeit.

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. November 2015 gestützt auf eine Meldung der Bank D. an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS eine Stra- funtersuchung (SV.15.1572-GUT) gegen A. wegen Verdachts der Geldwä- scherei. Mit Verfügungen vom 18. November 2015 und 29. April 2016 sperrte die Bundesanwaltschaft sämtliche auf A. lautenden Konten bzw. Konten, an denen er als wirtschaftlich Berechtigter fungierte bzw. sämtliche auf die C. Ltd. und Foundation B. lautenden Konten bei der Bank E. und der Bank D. (act. 1.5 und 1.6).

B. Am 13. September 2016 orientierte die Bundesanwaltschaft die brasiliani- schen Behörden mittels Meldung gemäss Art. 67a IRSG über die gesperrten Vermögenswerte. A. wird in Brasilien verdächtigt, zwecks Sicherung von Auf- trägen für sein Unternehmen F. Ltda. im Zeitraum von 2004 bis 2015 über verschiedene ihm gehörende Offshore-Unternehmen Bestechungszahlun- gen an brasilianische Beamte und Politiker weitergeleitet und in diesem Zu- sammenhang Geldwäschereihandlungen vorgenommen zu haben (Verfah- rensakten Urk. 02.000-0007 ff.).

C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 stellte die brasilianische Bundesan- waltschaft ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen in Aussicht und ersuchte als vorläufige Massnahme, um Sperrung der obgenannten Bankverbindun- gen bzw. um Aufrechterhaltung der bereits im Rahmen der schweizerischen Strafuntersuchung SV.15.1572 angeordneten Kontosperre (Verfahrensak- ten Urk. 01.000-0002 ff.).

D. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 kam die Bundesanwaltschaft dem brasilianischen Ersuchen nach und sperrte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 IRSG die betreffenden Konten (vgl. lit. A) im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens RH.17.0008 (act. 1.4).

E. Dagegen gelangten A., die C. Ltd. sowie die Foundation B. mit Beschwerde vom 23. Januar 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellten folgende Anträge (act. 1):

„1. Es seien die Verfügungen der Bundesanwaltschaft RH.17.0008 vom 10. Januar 2017 betr. Kontosperren (erlassen gegenüber der Bank E., Zürich, und der Bank D., Genf) aufzuheben.

- 3 -

2. Die Bundesanwaltschaft bzw. das Bundesamt für Justiz sei in Anwendung von Art. 388 StPO umgehend vorsorglich zu verpflichten, den brasilianischen Straf- verfolgungsbehörden eine Frist zur Einreichung eines Rechtshilfeersuchens von höchstens 30 Tagen anzusetzen, ansonsten die Kontosperren unverzüg- lich aufzuheben sind.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Bundes.“

F. Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragten in ihren Beschwerdeantworten vom 1. und 6. März 2017 jeweils, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter bzw. soweit darauf eingetreten werden könne, sei die Beschwerde abzuweisen (act. 8 und 9).

G. Mit Eingabe vom 15. März 2017 verzichteten die Beschwerdeführer auf Ein- reichung einer Replik und teilten der Beschwerdekammer mit, dass zwi- schenzeitlich das brasilianische Rechtshilfeersuchen eingegangen sei. Sie beantragen, das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzu- schreiben (act. 15).

H. Mit Schreiben vom 5. April 2017 gab die Beschwerdekammer den Parteien Gelegenheit, sich zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und zu den Ko- sten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 18).

I. Das BJ beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. April 2017, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Kosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen (act. 19). Die Bundesanwaltschaft bean- tragt mit Eingabe vom 13. April 2017, das Beschwerdeverfahren sei als durch Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 20). Die Beschwerdeführer beantra- gen mit Eingabe vom 18. April 2017 eine Entschädigung von Fr. 28‘687.55 (act. 21). Die Stellungnahmen wurden den Parteien am 19. April 2017 jeweils zur Kenntnis zugestellt (act. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 4 -

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend „Rechtshilfevertrag Brasilien“) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezem- ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Kor- ruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2 Die Bundesanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom

15. März 2017 auf das brasilianische Rechtshilfeersuchen vom 17. Ja- nuar 2017 eingetreten und hat die mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 vor- sorglich angeordneten Kontosperren bestätigt und deren Aufrechterhaltung verfügt (act. 17.1). Damit sind die Verfügungen vom 10. Januar 2017 über die vorsorglich angeordneten Kontosperren aufgehoben worden, weshalb im vorliegenden Verfahren das Anfechtungsobjekt weggefallen und das Be- schwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist.

E. 3 Es entspricht der konstanten Praxis des Beschwerdekammer, dass bei Ge- genstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens in Rechtshilfesachen für den

- 5 -

Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung gelangt (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 3.1; RR.2014.173 vom 30. April 2015, E. 6.2; RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 2; RR.2007.91 vom 4. September 2007). Gemäss dieser Bestim- mung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Pro- zesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a).

E. 4.1 Bei den angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 10. Ja- nuar 2017 handelt es sich um Zwischenverfügungen, welche die Beschwer- degegnerin gestützt auf Art. 80a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IRSG und Art. 7 Rechtshilfevertrag Brasilien erlassen hat (vgl. Entscheid der [II.] Beschwer- dekammer RR.2017.149/150 vom 13. Dezember 2007, E. 3.2). Diese schliessen das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise ab. Dass die Verfügungen angeblich ohne Rechtsgrundlage erlassen worden seien, än- dert an deren Qualifikation als Zwischenverfügung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nichts. Der Schlussverfügung vorangehende Zwi- schenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Ein solcher nicht wieder gutzumachender Nach- teil kommt insbesondere bei drohenden Verletzungen von konkreten vertrag- lichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehenden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilligungen oder Entgehen von kon- kreten Geschäften in Betracht. Im Weiteren liegt ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, wenn die Beschlagnahme Mittel be- trifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt, und sie angesichts der Kontensperre ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlagnahme von Vermögenswer- ten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswirken könnte, für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzuma- chende Nachteil muss vom Betroffenen konkret glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom

- 6 -

28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.251 vom 8. Oktober 2013).

E. 4.2 Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, der Beschwerdeführer 1 und dessen Frau hätten im April 2016 die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Schweiz den brasilianischen Steuerbehörden im Rahmen eines Steuer- amnestieprogrammes offengelegt und eine Steuernachzahlung für diese bis- her nicht deklarierten Vermögenswerte von rund USD 2.4 Mio. vereinbart. Diese vertraglich vereinbarte Steuernachzahlung sei mittlerweile überfällig. Bei Aufrechterhaltung der Kontosperren sei es dem Beschwerdeführer 1 nicht möglich, dieser Steuerschuld bzw. der vertraglichen Verpflichtung nachzukommen. Die brasilianischen Steuerbehörden würden die Vereinba- rung wohl widerrufen, und es würde ein Strafverfahren drohen (act. 1 S. 4).

E. 4.3 Selbst wenn die Vereinbarung mit den brasilianischen Steuerbehörden durch Dokumente belegt wäre, bliebe es bei einer reinen Behauptung, dass der Beschwerdeführer 1 wegen der Kontosperren der vertraglichen Vereinba- rung nicht nachkommen könne. So wird nämlich in keiner Weise dargelegt, dass der Beschwerdeführer 1 und dessen Ehefrau über keine weiteren Ver- mögenswerte verfügen, um die Steuerschuld zu begleichen. Damit bleibt es bei einer blossen Behauptung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten ge- wesen wäre.

E. 4.4 Bezüglich der Beschwerdeführer 2 und 3 enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen dazu, inwieweit die Kontosperren für diese einen unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten, weshalb auch auf ihre Beschwerden nicht einzutreten gewesen wäre.

E. 5 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung des Aufwands ist die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 6‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

- 7 -

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 6‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A.,

2. FOUNDATION B.,

3. C. LTD., alle vertreten durch Rechtsanwälte Rolf Schuler und Kaspar R. Lang, Beschwerdeführer 1-3

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Beschwerde gegen Zwischenver- fügung

Gegenstandslosigkeit

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2017.13-15; RP.2017.5-7

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. November 2015 gestützt auf eine Meldung der Bank D. an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS eine Stra- funtersuchung (SV.15.1572-GUT) gegen A. wegen Verdachts der Geldwä- scherei. Mit Verfügungen vom 18. November 2015 und 29. April 2016 sperrte die Bundesanwaltschaft sämtliche auf A. lautenden Konten bzw. Konten, an denen er als wirtschaftlich Berechtigter fungierte bzw. sämtliche auf die C. Ltd. und Foundation B. lautenden Konten bei der Bank E. und der Bank D. (act. 1.5 und 1.6).

B. Am 13. September 2016 orientierte die Bundesanwaltschaft die brasiliani- schen Behörden mittels Meldung gemäss Art. 67a IRSG über die gesperrten Vermögenswerte. A. wird in Brasilien verdächtigt, zwecks Sicherung von Auf- trägen für sein Unternehmen F. Ltda. im Zeitraum von 2004 bis 2015 über verschiedene ihm gehörende Offshore-Unternehmen Bestechungszahlun- gen an brasilianische Beamte und Politiker weitergeleitet und in diesem Zu- sammenhang Geldwäschereihandlungen vorgenommen zu haben (Verfah- rensakten Urk. 02.000-0007 ff.).

C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 stellte die brasilianische Bundesan- waltschaft ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen in Aussicht und ersuchte als vorläufige Massnahme, um Sperrung der obgenannten Bankverbindun- gen bzw. um Aufrechterhaltung der bereits im Rahmen der schweizerischen Strafuntersuchung SV.15.1572 angeordneten Kontosperre (Verfahrensak- ten Urk. 01.000-0002 ff.).

D. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 kam die Bundesanwaltschaft dem brasilianischen Ersuchen nach und sperrte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 IRSG die betreffenden Konten (vgl. lit. A) im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens RH.17.0008 (act. 1.4).

E. Dagegen gelangten A., die C. Ltd. sowie die Foundation B. mit Beschwerde vom 23. Januar 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellten folgende Anträge (act. 1):

„1. Es seien die Verfügungen der Bundesanwaltschaft RH.17.0008 vom 10. Januar 2017 betr. Kontosperren (erlassen gegenüber der Bank E., Zürich, und der Bank D., Genf) aufzuheben.

- 3 -

2. Die Bundesanwaltschaft bzw. das Bundesamt für Justiz sei in Anwendung von Art. 388 StPO umgehend vorsorglich zu verpflichten, den brasilianischen Straf- verfolgungsbehörden eine Frist zur Einreichung eines Rechtshilfeersuchens von höchstens 30 Tagen anzusetzen, ansonsten die Kontosperren unverzüg- lich aufzuheben sind.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Bundes.“

F. Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragten in ihren Beschwerdeantworten vom 1. und 6. März 2017 jeweils, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter bzw. soweit darauf eingetreten werden könne, sei die Beschwerde abzuweisen (act. 8 und 9).

G. Mit Eingabe vom 15. März 2017 verzichteten die Beschwerdeführer auf Ein- reichung einer Replik und teilten der Beschwerdekammer mit, dass zwi- schenzeitlich das brasilianische Rechtshilfeersuchen eingegangen sei. Sie beantragen, das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzu- schreiben (act. 15).

H. Mit Schreiben vom 5. April 2017 gab die Beschwerdekammer den Parteien Gelegenheit, sich zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und zu den Ko- sten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 18).

I. Das BJ beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. April 2017, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Kosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen (act. 19). Die Bundesanwaltschaft bean- tragt mit Eingabe vom 13. April 2017, das Beschwerdeverfahren sei als durch Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 20). Die Beschwerdeführer beantra- gen mit Eingabe vom 18. April 2017 eine Entschädigung von Fr. 28‘687.55 (act. 21). Die Stellungnahmen wurden den Parteien am 19. April 2017 jeweils zur Kenntnis zugestellt (act. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend „Rechtshilfevertrag Brasilien“) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezem- ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Kor- ruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Die Bundesanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom

15. März 2017 auf das brasilianische Rechtshilfeersuchen vom 17. Ja- nuar 2017 eingetreten und hat die mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 vor- sorglich angeordneten Kontosperren bestätigt und deren Aufrechterhaltung verfügt (act. 17.1). Damit sind die Verfügungen vom 10. Januar 2017 über die vorsorglich angeordneten Kontosperren aufgehoben worden, weshalb im vorliegenden Verfahren das Anfechtungsobjekt weggefallen und das Be- schwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist.

3. Es entspricht der konstanten Praxis des Beschwerdekammer, dass bei Ge- genstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens in Rechtshilfesachen für den

- 5 -

Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung gelangt (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 3.1; RR.2014.173 vom 30. April 2015, E. 6.2; RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 2; RR.2007.91 vom 4. September 2007). Gemäss dieser Bestim- mung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Pro- zesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a).

4. 4.1 Bei den angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 10. Ja- nuar 2017 handelt es sich um Zwischenverfügungen, welche die Beschwer- degegnerin gestützt auf Art. 80a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IRSG und Art. 7 Rechtshilfevertrag Brasilien erlassen hat (vgl. Entscheid der [II.] Beschwer- dekammer RR.2017.149/150 vom 13. Dezember 2007, E. 3.2). Diese schliessen das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise ab. Dass die Verfügungen angeblich ohne Rechtsgrundlage erlassen worden seien, än- dert an deren Qualifikation als Zwischenverfügung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nichts. Der Schlussverfügung vorangehende Zwi- schenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Ein solcher nicht wieder gutzumachender Nach- teil kommt insbesondere bei drohenden Verletzungen von konkreten vertrag- lichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehenden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilligungen oder Entgehen von kon- kreten Geschäften in Betracht. Im Weiteren liegt ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, wenn die Beschlagnahme Mittel be- trifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt, und sie angesichts der Kontensperre ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlagnahme von Vermögenswer- ten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswirken könnte, für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzuma- chende Nachteil muss vom Betroffenen konkret glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom

- 6 -

28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.251 vom 8. Oktober 2013).

4.2 Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, der Beschwerdeführer 1 und dessen Frau hätten im April 2016 die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Schweiz den brasilianischen Steuerbehörden im Rahmen eines Steuer- amnestieprogrammes offengelegt und eine Steuernachzahlung für diese bis- her nicht deklarierten Vermögenswerte von rund USD 2.4 Mio. vereinbart. Diese vertraglich vereinbarte Steuernachzahlung sei mittlerweile überfällig. Bei Aufrechterhaltung der Kontosperren sei es dem Beschwerdeführer 1 nicht möglich, dieser Steuerschuld bzw. der vertraglichen Verpflichtung nachzukommen. Die brasilianischen Steuerbehörden würden die Vereinba- rung wohl widerrufen, und es würde ein Strafverfahren drohen (act. 1 S. 4).

4.3 Selbst wenn die Vereinbarung mit den brasilianischen Steuerbehörden durch Dokumente belegt wäre, bliebe es bei einer reinen Behauptung, dass der Beschwerdeführer 1 wegen der Kontosperren der vertraglichen Vereinba- rung nicht nachkommen könne. So wird nämlich in keiner Weise dargelegt, dass der Beschwerdeführer 1 und dessen Ehefrau über keine weiteren Ver- mögenswerte verfügen, um die Steuerschuld zu begleichen. Damit bleibt es bei einer blossen Behauptung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten ge- wesen wäre.

4.4 Bezüglich der Beschwerdeführer 2 und 3 enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen dazu, inwieweit die Kontosperren für diese einen unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten, weshalb auch auf ihre Beschwerden nicht einzutreten gewesen wäre.

5. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung des Aufwands ist die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 6‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 6‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 7. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Rolf Schuler und Kaspar R. Lang - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).