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RR.2013.251

Bundesstrafgericht · 2013-10-08 · Deutsch CH

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Zwischenverfügung.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. Oktober 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, ZWEIGSTELLE ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Zwischenverfügung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.251

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die italienischen Strafverfolgungsbehörden unter anderem gegen B. alias C. alias D., E. und F. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwä- scherei und der Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten führen;

- in diesem Zusammenhang die Procura della Repubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Januar 2012 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung aller Bankunterlagen ersuchte, die unter anderem auf den Namen der G. AG bzw. von E. und F. lauten, sowie um Beschlagnahme al- ler Vermögenswerte im Betrag von bis zu EUR 250 Mio. bat, die in Verbin- dung zu B. und dessen Mittäter gebracht werden könnten;

- die Bundesanwaltschaft mit Zwischenverfügung vom 15. April 2013 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und unter anderem die Herausgabe von Bank- unterlagen des auf die G. AG lautenden Kontos bei der Bank H. AG verfüg- te sowie die Sperrung sämtlicher auf den Namen der G. AG lautenden Kon- tos bei der Bank H. AG im Umfang von vorerst EUR 170'000.-- anordnete (RR.2013.122 act. 1.2);

- die Bundesanwaltschaft zudem mit Verfügung vom 4. Juli 2013 die I. AG unter anderem anwies, sämtliche Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Inhalte von Safes und dergleichen, die alleine oder gemeinsam mit Dritten auf A. lauten oder an denen sie wirtschaftlich Berechtigte oder unterschrifts- oder zugriffsberechtigt ist, im Umfang von EUR 89 Mio. zu sperren (act. 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 26. August 2013 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, dass die angeord- nete Kontosperre aufzuheben sei; eventualiter die Kontosperre bis zum Betrage aufzuheben sei, den die Beschwerdeführerin für die Bestreitung ih- res Lebensunterhaltes benötige bzw. subeventualiter die Kontosperre bis zum Betrage des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufzuheben sei (act. 1); sie ausserdem den Antrag stellte, ihr sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Johannes Glenck ein unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen (RP.2013.48 act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 25. September 2013 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und der Beschwerde- führerin Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- an- setzte (RP.2013.48 act. 4; act. 4);

- der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (act. 5);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); ein nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere bei drohenden Verlet- zungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorste- henden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilli- gungen oder Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommt; im Weiteren ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil vor- liegt, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Person für ihren Un- terhalt benötigt und sie angesichts der Kontensperre ihre Lebenshaltungs- kosten nicht mehr decken kann; die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlagnahme von Vermögenswerten negativ auf die Geschäftstä- tigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswir- ken könnte, für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht ausreichend ist; der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil vom Betroffenen konkret glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2);

- die Beschwerdeführerin hierzu ausführt, seit der Festnahme ihres Ehe- mannes eine Selbständigkeit aufzubauen versucht zu haben; es ihr jedoch bis heute nicht gelungen sei, ein Einkommen weder aus selbständiger noch aus unselbständiger Tätigkeit zu erzielen; sie damit zwingend darauf an- gewiesen sei, auf die beschlagnahmten Vermögenswerte zugreifen zu können; andernfalls sie nicht mehr in der Lage sei, Rechnungen für ihre elementarsten Bedürfnisse wie Miete, Krankenkasse, Essen, Trinken, Klei- der, Steuern etc. zu finanzieren; die Folge davon unmittelbar bevorstehen- de Betreibungsschritte der entsprechenden Gläubiger bzw. ein Leistungs- aufschub der Krankenkasse seien (act. 1 S. 4 f.);

- die Beschwerdeführerin den behaupteten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil weder konkretisiert noch diesbezüglich Belege eingereicht hat; sie sich insbesondere darüber ausschweigt, wie sie seit der angeordneten Kontosperre vom 4. Juli 2013 bis jetzt ihren Lebensunterhalt bestritten hat; darüber hinaus die Miete offenbar bereits für ein Jahr im Voraus bezahlt worden ist (vgl. RP.2013.48 act. 2);

- es damit bei einer blossen Behauptung eines unmittelbaren und nicht wie- dergutzumachenden Nachteils bleibt, was jedoch unter Hinweis auf die zi- tierte Rechtsprechung für die selbständige Anfechtung einer Zwischenver- fügung nicht genügt;

- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich rechtfertigt – da in der Sache nicht materiell entschieden werden musste –, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- anzusetzen, unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 9. Oktober 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Johannes Glenck - Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so

sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).