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RR.2016.109

Bundesstrafgericht · 2016-08-31 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Zwischenverfügung.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Juni 2016 für nichtig zu erklären und die beschlagnahmten Vermögens- werte der Beschwerdeführerinnen mit sofortiger Wirkung wieder freizugeben (act. 1);

- das BJ in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Beschwerde nicht innert Frist ein- gereicht worden sei und eine Zwischenverfügung ohnehin nur selbständig angefochten werden könne, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermö- genswerten und Wertgegenständen einen – in casu nicht vorliegenden – un- mittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke (Art. 80e Abs. 2 IRSG; act. 6); die Beschwerdeführerinnen mit Replik vom

2. August 2016 an ihren Anträgen festhielten (act. 8); die Beschwerdereplik dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. August 2016 zur Kenntnis zu- gestellt wurde (act. 9);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig an- gefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermö- genswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder

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gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); ein nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere bei drohenden Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehenden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilligungen o- der Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommt; im Weiteren ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt und sie angesichts der Kontensperre ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann; die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlag- nahme von Vermögenswerten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswirken könnte, für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht ausreichend ist; der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil vom Betroffenen konkret glaubhaft ge- macht werden muss und die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.251 vom 8. Oktober 2013);

- die Beschwerdeführerinnen hierzu ausführen, sie sähen den ihnen definiti- onsgemäss entstehenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass sie erneut von Zwangsmassnahmen betroffen seien, welche sie bereits aus identischen Gründen im Rahmen des – nunmehr eingestellten – sinnge- mäss denselben Sachverhaltskomplex betreffenden nationalen Strafverfah- rens SV.14.0448 über sich ergehen lassen mussten (act. 1, S. 15 f.); die Be- schwerdeführerinnen ergänzend in der Replik geltend machen, sie müssten in den Konfliktregionen (um Lugansk) weiterhin Löhne bezahlen, obschon die Produktion eingestellt sei, und überdies Investitionen für den Wiederauf- bau zerstörter Gebäude und Ausrüstung tätigen (act. 8, S. 7);

- die Beschwerdeführerinnen den behaupteten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil damit weder konkretisieren noch diesbezüglich Belege eingereicht haben; der von der Rechtsprechung verlangte Konkreti- sierungsgrad für die Annahme eines nicht wieder gut zu machenden Nach- teils aufgrund der Kontosperre bei weitem nicht erreicht ist; in der Beschlag- nahme an sich ohnehin kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. 80e Abs. 2 lit. a IRSG zu erblicken ist;

- auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, sich eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der fristgerechten Einrei- chung der Beschwerde somit erübrigt;

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich rechtfertigt – da in der Sache nicht ma- teriell entschieden werden musste –, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- an- zusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]); die Bundesstraf- gerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 4 '000.-- zurückzuerstat- ten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 31. August 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Yves Clerc

Parteien

1. A. LTD,

2. B. LTD,

3. C. SA

4. D.

alle vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Cramer,

Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechts- hilfe I,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Zwischenverfügung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.109-112

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (nachfolgend "Generalstaatsan- waltschaft") ein Strafverfahren gegen E. wegen Macht- bzw. Amtsmiss- brauch führt;

- in diesem Zusammenhang die Generalstaatsanwaltschaft mit Rechtshilfeer- suchen vom 9. April 2015 und Ergänzung vom 9. Oktober 2015 an die Schweiz gelangte; die Generalstaatsanwaltschaft mit einem weiteren ergän- zenden Rechtshilfeersuchen vom 27. Mai 2016 um Beschlagnahme von Ver- mögenswerten ersuchte; das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) in der Folge mit ergänzender Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 auf das Rechtshilfeersuchen vom 27. Mai 2016 eintrat und unter anderem die Sperre der Kontostämme Nr. 1, lautend auf A. LTD, Nr. 2, lautend auf C. SA, Nr.3 , lautend auf B. LTD und Nr. 4, lautend auf D., bei der Bank F. AG in Z. verfügte (act. 1.1);

- die A. LTD, C. SA, B. LTD sowie D. am 24. Juni 2016 beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Vermögenswerte einreicht; die Beschwerdeführerinnen beantragen, das Rechtshilfeersuchen vom 9. Ap- ril 2015, ergänzt am 9. Oktober 2015 bzw. 7. Mai 2016 abzulehnen sowie die “Ergänzende Eintretens- und Zwischenverfügung“ des BJ vom 3. Juni 2016 für nichtig zu erklären und die beschlagnahmten Vermögenswerte der Be- schwerdeführerinnen mit sofortiger Wirkung wieder freizugeben; eventualiter die “Ergänzende Eintretens- und Zwischenverfügung“ des BJ vom

3. Juni 2016 für nichtig zu erklären und die beschlagnahmten Vermögens- werte der Beschwerdeführerinnen mit sofortiger Wirkung wieder freizugeben (act. 1);

- das BJ in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Beschwerde nicht innert Frist ein- gereicht worden sei und eine Zwischenverfügung ohnehin nur selbständig angefochten werden könne, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermö- genswerten und Wertgegenständen einen – in casu nicht vorliegenden – un- mittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke (Art. 80e Abs. 2 IRSG; act. 6); die Beschwerdeführerinnen mit Replik vom

2. August 2016 an ihren Anträgen festhielten (act. 8); die Beschwerdereplik dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. August 2016 zur Kenntnis zu- gestellt wurde (act. 9);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig an- gefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermö- genswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder

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gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); ein nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere bei drohenden Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehenden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilligungen o- der Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommt; im Weiteren ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt und sie angesichts der Kontensperre ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann; die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlag- nahme von Vermögenswerten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den Vermögensbestand der rechtssuchenden Person auswirken könnte, für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG nicht ausreichend ist; der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil vom Betroffenen konkret glaubhaft ge- macht werden muss und die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.251 vom 8. Oktober 2013);

- die Beschwerdeführerinnen hierzu ausführen, sie sähen den ihnen definiti- onsgemäss entstehenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass sie erneut von Zwangsmassnahmen betroffen seien, welche sie bereits aus identischen Gründen im Rahmen des – nunmehr eingestellten – sinnge- mäss denselben Sachverhaltskomplex betreffenden nationalen Strafverfah- rens SV.14.0448 über sich ergehen lassen mussten (act. 1, S. 15 f.); die Be- schwerdeführerinnen ergänzend in der Replik geltend machen, sie müssten in den Konfliktregionen (um Lugansk) weiterhin Löhne bezahlen, obschon die Produktion eingestellt sei, und überdies Investitionen für den Wiederauf- bau zerstörter Gebäude und Ausrüstung tätigen (act. 8, S. 7);

- die Beschwerdeführerinnen den behaupteten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil damit weder konkretisieren noch diesbezüglich Belege eingereicht haben; der von der Rechtsprechung verlangte Konkreti- sierungsgrad für die Annahme eines nicht wieder gut zu machenden Nach- teils aufgrund der Kontosperre bei weitem nicht erreicht ist; in der Beschlag- nahme an sich ohnehin kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. 80e Abs. 2 lit. a IRSG zu erblicken ist;

- auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, sich eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der fristgerechten Einrei- chung der Beschwerde somit erübrigt;

- 4 -

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich rechtfertigt – da in der Sache nicht ma- teriell entschieden werden musste –, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- an- zusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]); die Bundesstraf- gerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 4 '000.-- zurückzuerstat- ten.

Bellinzona, 1. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Olivier Cramer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).