Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. November 2015 gestützt auf eine Meldung der Bank D. an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS eine Straf- untersuchung (SV.15.1572) gegen A. wegen Verdachts der Geldwäscherei. Der Verdachtsmeldung lagen Erkenntnisse darüber zugrunde, dass A. in Brasilien wegen mutmasslicher Bestechung fremder Amtsträger angeklagt worden war. Er soll zwecks Sicherung von Aufträgen für sein Unternehmen E. Ltda. im Zeitraum von 2004 bis 2015 über verschiedene ihm gehörende Offshore-Unternehmen Bestechungszahlungen an brasilianische Beamte und Politiker weitergeleitet und in diesem Zusammenhang Geldwäscherei- handlungen vorgenommen zu haben (BB.2017.12-14 Verfahrensakten BA, pag. 01.100-0001; pag. 05.101-0001 ff.; pag. 07.101-0004 ff.).
Mit Verfügungen vom 18. November 2015 und 29. April 2016 sperrte die Bundesanwaltschaft im nationalen Strafverfahren sämtliche auf A. lautenden Konten bzw. Konten, an denen er als wirtschaftlich Berechtigter fungierte bzw. sämtliche auf die C. Ltd. und Foundation B. lautenden Konten bei der Bank F. und der Bank D. (BB.2017.12-14 Verfahrensakten BA, pag. 07.101- 0001 ff.; 07.102-0001 ff.; 01.102.0017 ff.).
B. Am 13. September 2016 orientierte die Bundesanwaltschaft die brasiliani- schen Behörden mittels Meldung gemäss Art. 67a IRSG über die gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten BA, pag. 02.000-0007 ff.).
C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 stellte die brasilianische Bundesan- waltschaft ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen in Aussicht und ersuchte als vorläufige Massnahme um Sperrung der obgenannten Bankverbindun- gen bzw. um Aufrechterhaltung der bereits im Rahmen der schweizerischen Strafuntersuchung SV.15.1572 angeordneten Kontosperre (Verfahrensak- ten BA, pag. 01.000-0002 ff.).
D. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 kam die Bundesanwaltschaft dem brasilianischen Ersuchen nach und sperrte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 IRSG die betreffenden Konten (vgl. lit. A) im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens RH.17.0008 (Verfahrensakten BA, pag. 05-001-0001 ff.; 05.002-0001 ff.). Gleichzeitig setzte sie der brasilianischen Bundesanwaltschaft Frist zur Ein- reichung eines formellen Rechtshilfeersuchens bis Ende März 2017 (Verfah- rensakten BA, pag. 02.000-0015 ff.).
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E. Gegen die angeordnete Kontosperre erhoben A., die C. Ltd. und Foundation B. mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Nebst der Aufhebung der angeordneten Kon- tosperre beantragten die Genannten, es sei die Bundesanwaltschaft zu ver- pflichten, den brasilianischen Behörden eine Frist von höchstens 30 Tagen zur Einreichung eines Rechtshilfeersuchens anzusetzen (RR.2017.13-15 act. 1).
F. Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Januar 2017 erbat die brasilianische Bun- desanwaltschaft um fortgesetzte Sperrung aller in der Spontanübermittlung vom 13. September 2016 genannten Konten (vgl. supra lit. A. und B.) sowie um Übermittlung sämtlicher diese Konten betreffende Kontounterlagen, in- klusive Eröffnungsunterlagen, Kontoauszüge und Detailbelege (Verfahrens- akten BA, pag. 01.000-0001 ff.).
G. Am 15. März 2017 erliess die Bundesanwaltschaft eine Eintretens- und Zwi- schenverfügung, wonach sie auf das Rechtshilfeersuchen vom 17. Ja- nuar 2017 insoweit eintrat, als sich dieses nicht auf den Tatbestand der Steu- erhinterziehung bezog. Gleichzeitig verfügte sie die Aufrechterhaltung der am 10. Januar 2017 vorsorglich angeordneten Kontosperre. Es handelte sich hierbei namentlich um die Kundenbeziehungen Nr. 1, lautend auf A., Nr. 2, lautend auf die Foundation B. sowie Nr. 3, lautend auf die C. Ltd., alle jeweils bei der Bank F. und die Kundenbeziehung Nr. 4, lautend auf die Founda- tion B. bei der Bank D. (Verfahrensakten BA, pag. 04.000-0001). Diese Ver- fügung blieb unangefochten.
H. Mit Eingabe vom 15. März 2017 beantragten A., die C. Ltd. und Founda- tion B. im Beschwerdeverfahren RR.2017.13-15 (vgl. supra lit. E.) dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da das Rechtshilfeersuchen zwi- schenzeitlich eingetroffen sei (RR.2017.13-15 act. 15).
I. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 zog die Bundesanwaltschaft die von der ersuchenden Behörde erbetenen Bankunterlagen aus dem Verfahren SV.15.1572 (vgl. supra lit. A.) bei (Verfahrensakten BA, pag. 02.000-0027).
J. Mit Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 9. Sep- tember 2017 wurde das Beschwerdeverfahren RR.2017.13-15 als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
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K. A., die C. Ltd. und Foundation B. erklärten am 11. September 2017, der ver- einfachten Ausführung des Rechtshilfeverfahrens gemäss Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen (Verfahrensakten BA, pag. 14.001-0064 f.).
L. Mit Schlussverfügung vom 11. Oktober 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Aufrechterhaltung der am 15. März 2017 angeordneten Konto- sperren und die Herausgabe der diese Konten betreffenden Bankunterlagen (Verfahrensakten BA, pag. 16.0001 ff.).
Dagegen gelangen A., die C. Ltd. und Foundation B. mit Beschwerde vom
13. November 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 11. Oktober 2017, die Verweigerung der Rechtshilfe an Brasilien sowie die Aufhebung der am 15. März 2017 verfügten und mit der Schlussverfügung aufrechter- haltenen Kontosperren (act. 1).
M. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Eingabe vom
5. Dezember 2017 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (act. 8), beantragt die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Die Beschwerdeführer repli- zieren mit Eingabe vom 12. Januar 2018 (act. 12). Das BJ verzichtet erneut auf Vernehmlassung (act. 14), während die Bundesanwaltschaft in ihrer Duplik vom 26. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act.15), was den Beschwerdeführern am 29. Januar 2018 zur Kenntnis ge- bracht wird (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend „Rechtshilfevertrag Brasilien“) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezember
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1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im in- ternationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Über- einkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korrup- tion (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinfor- mationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom
16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
E. 2.2 Als Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten sind die Beschwer- deführer zur Beschwerde legitimiert. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
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E. 3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu- dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst das Vorliegen eines Sachverhalts im brasilianische Rechtshilfeersuchen, dessentwegen die Beweismittel ver- langt würden. So sei die Schilderung des eigentlichen massgebenden Sach- verhalts nicht nur unvollständig und vage, sondern schlicht inexistent (act. 1 S. 7 f.; act. 12 S. 2 f.).
E. 5.2 Rechtshilfeersuchen bedürfen grundsätzlich der Schriftform (Art. 46 Abs. 14 UNCAC; Art. 28 Abs. 1 IRSG). Es hat gemäss Art. 24 Ziff. 1 Rechts- hilfevertrag nebst anderem die folgenden Angaben zu enthalten: die Be- hörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); soweit möglich, den vollständigen Namen, Ge- burtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, den Namen der Eltern und die Ad- ressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeit-
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punkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat An- lass zum Verfahren gibt, […]. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom
16. Mai 2014, E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem inner- staatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag).
Es kann indes von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung in ihrem Land bildet, lückenlos und ohne einen Widerspruch darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, er- sucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann aufgrund von Unter- lagen, die im Besitz des ersuchten Staates sind. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt der erwähnten Vorschriften aus, wenn die Angaben im Ersu- chen den schweizerischen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob und allen- falls in welchem Umfang dem Ersuchen entsprochen werden muss oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 110 Ib 173 E. 4d S. 179 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.61 vom 28. Juli 2011, E. 4.1.1).
E. 5.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 10. Januar 2017 ist Folgen- der Sachverhalt zu entnehmen:
Die brasilianische Bundesanwaltschaft führt unter der Verfahrensnum- mer […] ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Ver- dachts auf aktive Bestechung von Amtsträgern, Geldwäscherei, kriminelle Organisation und Steuerhinterziehung. Diesem Strafverfahren sollen die sog. Verfahren „G.“ und „H.“ zugrunde liegen, die ihrerseits Ausflüsse aus dem grössten brasilianischen Korruptionsfall „I.“ seien. Die Ermittlungen zum Korruptionsfall „I.“ hätten im Umfeld des halbstaatlichen Unternehmens J. ihren Anfang genommen und seien alsdann auf das halbstaatliche Unterneh- men K., einer Tochtergesellschaft des Unternehmen L., ausgeweitet worden.
Im Rahmen der Untersuchungen im Verfahren „G.“ habe festgestellt werden können, dass an die Direktoren des Unternehmens K. und insbesondere de- ren Präsidenten, M., im Zusammenhang mit der Vergabe von Verträgen für den Bau des Kernkraftwerks N. unter anderem von den Bauunternehmen E. Ltda. – dessen Aktionär der Beschwerdeführer 1 sei – und O. Beste- chungsgelder im Umfang von mindestens BRL 4.438 Mio. bezahlt worden
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seien. Die Bestechungsgelder hätten dem Ziel gedient, die Wettbewerbsstel- lung der betreffenden Bauunternehmen im Rahmen der Bauvergabe sowie deren anschliessende Fakturierung künstlich zu verbessern. Die E. Ltda. sei Teil eines grossen Kartells von brasilianischen Bauunternehmen, das nach dem gleichen Modell wie im Komplex J. agiert haben soll. Die Zahlungen seien über verschiedene Gesellschaften an das Unternehmen P., das von M. geführt werde, geflossen. Es habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer 1 zusammen mit anderen Kaderleuten der E. Ltda. in Kontakt mit M. gestanden sei, um die Bauvergabe an die E. Ltda. voranzu- treiben. Am 3. August 2016 seien der Beschwerdeführer 1 und dessen Kom- plizen erstinstanzlich von der 7. Kammer des Bundesstrafgerichts („7a vara federal criminal“) von Rio de Janeiro wegen aktiver Bestechung, Geldwä- scherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation verurteilt worden.
Im Rahmen der Untersuchungen im Verfahren „H.“ habe ermittelt werden können, dass nicht nur an M., sondern noch weitere Führungskräfte des Un- ternehmens K., wie Q. und R., Bestechungsgelder unter anderem von der E. Ltda. gleistet worden seien. Der Beschwerdeführer 1 habe in diesem Zu- sammenhang Scheinverträge mit der Gesellschaft S. abgeschlossen, um die Bestechungszahlungen an Q. und R. zu verschleiern.
Gestützt auf die spontane Übermittlung von Informationen der Beschwerde- gegnerin gemäss Art. 67a IRSG sei die Existenz von für die brasilianischen Behörden neuen Konten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz ans Licht gekommen. Es bestehe der Verdacht, dass auf und über die Schweizer Bankkonten weitere aus Korruptionsgeschäften stammende Gelder einbe- zahlt bzw. verschoben worden seien, zumal diese Operationen gegenüber den brasilianischen Behörden verschwiegen worden seien.
E. 5.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 24 Ziff. 1 und 2 Rechtshilfevertrag, Art. 46 Abs. 15 lit. c UNCAC bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezüglichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lü- cken oder Widersprüchen behaftet. Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise darüber, dass der Beschwerdeführer 1 als Vertreter der E. Ltda. an verschiedene Führungskräfte des halbstaatlichen Unternehmens K. Bestechungsgelder bezahlt haben soll zwecks Erlangung von Bauaufträ- gen im Zusammenhang mit der Errichtung des Kernkraftwerks N.. Zutreffend ist, dass das Rechtshilfeersuchen den Deliktszeitraum nicht nennt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer vermag dieser Umstand jedoch die Zuläs- sigkeit des Rechtshilfeersuchens nicht in Frage zu stellen. Die brasiliani- schen Behörden verweisen in ihrem Ersuchen nämlich auf das öffentlich zu- gängliche Urteil der 7. Kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro
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vom 3. August 2016, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 1 seine deliktischen Handlungen im Zeitraum zwischen Juni 2007 und August 2015 ausgeführt haben soll […]. Dass die brasilianischen Behörden das be- treffende Urteil ihrem Ersuchen nicht beigelegt haben, schadet der formellen Rechtmässigkeit des Rechtshilfeersuchens nicht. Der Sachverhaltsdarstel- lung im Rechtshilfeersuchen und dem Urteil der 7. Kammer des Bundesstraf- gerichts von Rio de Janeiro vom 3. August 2016 ist somit zu entnehmen, gegen wen sich das brasilianische Strafverfahren richtet, wie die Beschul- digten bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen sein sollen und in welchem Zeitraum. Ebenso ist klar, welche Delikte den Beschuldigten vor- geworfen werden, nämlich unter anderem: aktive Bestechung, Geldwäsche- rei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Ein Blick in die heraus- zugebenden Bankunterlagen ergibt schliesslich, dass es sich bei den ab Ok- tober 2009 auf die Kontobeziehung Nr. 5 der Foundation B. einbezahlten Vermögenswerte im Umfang von USD 2 Mio. und USD 4.3 Mio. um Erwerbs- einkommen des Beschwerdeführers 1 handeln soll. Gleiches ergibt sich hin- sichtlich der ab Mai 2009 auf die Bankverbindung Nr. 6 der C. Ltd. überwie- senen Gelder im Umfang von USD 1.53 Mio. Auch diese sollen aus Erspar- nissen und Einkünften des Beschwerdeführers 1 herrühren. Mit Bezug auf seine Arbeitstätigkeit ist in den KYC-Formularen vermerkt, dass der Be- schwerdeführer 1 als Partner und Verwaltungsratsmitglied der E. Ltda. tätig sei. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Geldern, die auf die betreffenden Konten überwiesen wurden, um Vermögenswerte bzw. De- liktserlöse handelt, die aus den durch Korruption erlangten Verträgen resul- tieren. Dass keine „paper trails“ vorhanden sein sollen, ändert an dieser Be- urteilung nichts. Unerheblich ist ferner, dass der im Urteil der 7. Kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro vom 3. August 2016 geschilderte Sachverhalt keinen Bezug zur Schweiz aufweise. Gehen die brasilianischen Behörden doch gerade davon aus, dass die Beschwerdeführer das Vorhan- densein von Vermögenswerten in der Schweiz vor den brasilianischen Straf- verfolgungsbehörden verschwiegen hätten. Es bestehen daher keine An- haltspunkte dafür, dass das Rechtshilfeverfahren ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit missbräuchlich eingeleitet worden ist. Von einer „entraide sauvage“ kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen in einem weiteren Punkt das Vorliegen des Er- fordernisses der doppelten Strafbarkeit (act. 1 S. 8 f.; act. 12 S. 3).
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E. 6.2 Gemäss Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC können die Vertragsstaaten die Rechts- hilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beidseitiger Straf- barkeit verweigern. In diesem Sinne sieht Art. 64 Abs. 1 IRSG für die ak- zessorische Rechtshilfe vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.4).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Straf- barkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.3 Wer einem fremden Amtsträger – damit sind ausländische Parlamentarier (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12-14 vom 3. Juli 2017, E. 3.3.2 m.w.H.) und staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen ebenfalls erfasst (PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322sep- ties StGB N. 14) – im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt bzw. wer als fremder Amtsträger einen solchen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht sich im Sinne von Art. 322septies StGB strafbar. Beim Unternehmen K. handelt es sich um ein halbstaatliches Unternehmen („Sociedade de Economia Mista“; […]), das vom Unternehmen L. beherrscht wird. Die Beschwerde- kammer hatte bereits mehrmals Gelegenheit festzustellen, dass ein brasilia- nisches halbstaatliches Unternehmen vom funktionellen Amtsträgerbegriff umfasst wird (vgl. Beschlüsse BB.2017.12-14 vom 3. Juli 2017, E. 3.3.4; BB.2016.87-88 und BB.2016.255-256 vom 24. November 2016 in E. 6.2). Daran ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – festzuhalten, wes- halb auch M. als fremder Amtsträger anzusehen ist. Die im Rechtshilfeersu- chen geschilderten Bestechungshandlungen können somit ohne Weiteres unter den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB subsumiert werden. Ob der geschilderte Sachverhalt da- neben weitere Tatbestände nach schweizerischem Recht erfüllten würde – namentlich Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation
– kann somit dahingestellt bleiben. Die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
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E. 7.1 Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips sowohl in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht (act. 1 S. 9 ff.; act. 12 S. 3 f.).
E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.125 vom 30. Oktober 2017, E. 3.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
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Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 7.3 Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf in den Bankunterlagen selber enthaltene Buchungsvorgänge überzeugend dargelegt, es bestehe der Verdacht, über die verschiedenen Geschäftsbeziehungen seien Bestechungsgelder geflos- sen (siehe Schlussverfügung Ziff. III Rz. 22 ff.). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Dementsprechend besteht auch ein ausreichender per- soneller und sachlicher Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und den in Brasilien untersuchten Straftaten. Von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein. Mit der Argumentation, die Bank- unterlagen lieferten keine Hinweise auf Handlungen im Zusammenhang mit den Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Bestechungsdelikten, da es sich hierbei um legal erwirtschaftete Gelder aus langer und erfolgreicher Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Unternehmer und Ingenieur handle, verkennen die Beschwerdeführer, dass der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat und dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Aus- künfte und Dokumente durchaus der Entlastung der Beschuldigten dienen können. Ob die genannten Zahlungsflüsse letztlich tatsächlich deliktischen Hintergrunds sind, wird im brasilianischen Strafverfahren zu prüfen sein.
Hinsichtlich der Rüge, es mangle am zeitlichen Zusammenhang, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Stammunterlagen bezüglich der Eröffnung der Konten und Depots, des Vertragsverhältnisses der Bank und allfälliger Ver- tretungsverhältnisse unabhängig von deren Datum relevant sind, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 + 256 vom
19. Mai 2017, E. 5.7). Es ist vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass ein Teil der Kontoauszüge eine Zeitspanne vor dem mutmasslichen Deliktszeit- raum betrifft. Als mutmasslicher Deliktszeitraum nennt das Urteil der 7. Kam- mer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro vom 3. August 2016 eine Zeitspanne von Juni 2007 bis August 2015. Darauf ist vorliegend abzustel- len. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist für die Bestimmung des Zeitraums nicht erst der Baubeginn des Kernkraftwerks N. im Jahre 2010 massgebend. Die Bestechungshandlungen dürften zweifellos wesentlich frü- her ihren Anfang genommen haben. Die Beschwerdegegnerin führt denn auch hierzu aus, den Bankauszügen sei zu entnehmen, dass bereits zwi- schen 2004 und 2006 hohe Beträge, nämlich insgesamt USD 1.7 Mio. auf das Konto Nr. 4, lautend auf den Beschwerdeführer 1, geflossen seien. Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei diesen Kontobewegungen um Überweisungen handelt, die im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Sachverhalt stehen. Damit ist es vorliegend gerechtfertigt, sämtliche in der
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Schlussverfügung vom 11. Oktober 2017 aufgeführten Bankunterlagen her- auszugeben. Im Übrigen setzen sich die Beschwerdeführer nicht im Einzel- nen mit der von ihm allgemein kritisierten Übermittlung von Unterlagen ab 2004 auseinander. Insoweit sind sie ihrer Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom 2. August 2016, E. 1.2) nicht nachgekommen. Die Be- schwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 8.4). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszu- machen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführer verlangen weiter, die rechtshilfeweise Kontosperre sei aufzuheben. Es würden keine Verdachtsgründe vorliegen, dass die ge- sperrten Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung herrühren würden und deshalb einzuziehen seien. Zudem käme es einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber gleich, wenn die Ver- mögenswerte beschlagnahmt blieben, bis ein rechtskräftiger und vollstreck- barer Entscheid aus Brasilien vorläge (act. 1 S. 12 f.; act. 12 S. 4).
E. 8.2 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, werden der zuständigen ausländischen Behörde in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben (Art. 12 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag; Art. 74a IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist –, bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Das Bundesgericht hat allerdings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosperren die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber bestehen kann (BGE 126 II 462 E. 5; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; ebenso TPF RR.2007.7–RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, 4.6).
E. 8.3 Wie bereits ausgeführt, besteht der Verdacht, dass die gesperrten Vermö- genswerte im Umfang von USD 12 Mio. deliktischer Herkunft sind, weshalb sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben haben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsent- scheides des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV).
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Die betreffenden Konten sind rechtshilfeweise seit dem 10. Januar 2017 ge- sperrt. In zeitlicher Hinsicht erweist sich daher die Kontosperre nicht als un- verhältnismässig. Die mutmassliche Deliktssumme soll gemäss Beschwer- degegnerin, die sich ihrerseits auf brasilianische Medienberichte abstützt, auf rund BRL 140 Mio. (CHF 44 Mio.) belaufen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bemisst sich der massgebliche Deliktsbetrag am Vermö- gensvorteil, der aus der Korruption herrührt, und nicht an der Höhe der ge- leisteten Bestechungsgelder. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht fest- hält, dürfte dieser Betrag um ein Vielfaches höher liegen als die geleisteten Bestechungszahlungen. Daran ändert auch nichts, dass die 7. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro in seinem Urteil vom
3. August 2016 zu einer Ersatzforderung von USD 1.2 Mio. verurteilt worden ist. Schliesslich tun die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Beschlag- nahme eine unverhältnismässige Härte für den Beschwerdeführer 1 dar- stelle. Sie begnügen sich mit der blossen, nicht weiter konkretisierten Be- hauptung, die durch die Bank im Jahre 2014 festgestellten Vermögensver- hältnisse des Beschwerdeführers 1 im Umfang von USD 450 Mio. hätten sich zwischenzeitlich massiv verringert. Es ist daher gerechtfertigt, die Kon- tosperren vollumfänglich aufrecht zu erhalten.
E. 9 Soweit sodann die Beschwerdeführer geltend machten, den brasilianischen Behörden gehe es nur noch um die Verfolgung von allfälligen Steuerdelikten (act. 1 S. 10), ist Folgendes festzuhalten:
Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz- lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 Rechtshilfever- trag; Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz na- mentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c Rechtshilfevertrag; Art. 3 Abs. 3 IRSG). Die Be- schwerdegegnerin ist auf das brasilianische Rechtshilfeersuchen nur inso- weit eingetreten, als sich dieses nicht auf den Tatbestand der Steuerhinter- ziehung bezieht (vgl. supra lit. G). Ausserdem hat sie in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitätsprin- zips durch die Vertragsstaaten des Rechtshilfevertrags als selbstverständ- lich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln, dass der
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ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt beachten wird, sind keine er- sichtlich.
E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 10'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 14. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. FOUNDATION B.,
3. C. LTD., alle vertreten durch Rechtsanwälte Rolf Schuler und Kaspar R. Lang, Beschwerdeführer 1-3
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.301-303
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. November 2015 gestützt auf eine Meldung der Bank D. an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS eine Straf- untersuchung (SV.15.1572) gegen A. wegen Verdachts der Geldwäscherei. Der Verdachtsmeldung lagen Erkenntnisse darüber zugrunde, dass A. in Brasilien wegen mutmasslicher Bestechung fremder Amtsträger angeklagt worden war. Er soll zwecks Sicherung von Aufträgen für sein Unternehmen E. Ltda. im Zeitraum von 2004 bis 2015 über verschiedene ihm gehörende Offshore-Unternehmen Bestechungszahlungen an brasilianische Beamte und Politiker weitergeleitet und in diesem Zusammenhang Geldwäscherei- handlungen vorgenommen zu haben (BB.2017.12-14 Verfahrensakten BA, pag. 01.100-0001; pag. 05.101-0001 ff.; pag. 07.101-0004 ff.).
Mit Verfügungen vom 18. November 2015 und 29. April 2016 sperrte die Bundesanwaltschaft im nationalen Strafverfahren sämtliche auf A. lautenden Konten bzw. Konten, an denen er als wirtschaftlich Berechtigter fungierte bzw. sämtliche auf die C. Ltd. und Foundation B. lautenden Konten bei der Bank F. und der Bank D. (BB.2017.12-14 Verfahrensakten BA, pag. 07.101- 0001 ff.; 07.102-0001 ff.; 01.102.0017 ff.).
B. Am 13. September 2016 orientierte die Bundesanwaltschaft die brasiliani- schen Behörden mittels Meldung gemäss Art. 67a IRSG über die gesperrten Vermögenswerte (Verfahrensakten BA, pag. 02.000-0007 ff.).
C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 stellte die brasilianische Bundesan- waltschaft ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen in Aussicht und ersuchte als vorläufige Massnahme um Sperrung der obgenannten Bankverbindun- gen bzw. um Aufrechterhaltung der bereits im Rahmen der schweizerischen Strafuntersuchung SV.15.1572 angeordneten Kontosperre (Verfahrensak- ten BA, pag. 01.000-0002 ff.).
D. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 kam die Bundesanwaltschaft dem brasilianischen Ersuchen nach und sperrte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 IRSG die betreffenden Konten (vgl. lit. A) im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens RH.17.0008 (Verfahrensakten BA, pag. 05-001-0001 ff.; 05.002-0001 ff.). Gleichzeitig setzte sie der brasilianischen Bundesanwaltschaft Frist zur Ein- reichung eines formellen Rechtshilfeersuchens bis Ende März 2017 (Verfah- rensakten BA, pag. 02.000-0015 ff.).
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E. Gegen die angeordnete Kontosperre erhoben A., die C. Ltd. und Foundation B. mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Nebst der Aufhebung der angeordneten Kon- tosperre beantragten die Genannten, es sei die Bundesanwaltschaft zu ver- pflichten, den brasilianischen Behörden eine Frist von höchstens 30 Tagen zur Einreichung eines Rechtshilfeersuchens anzusetzen (RR.2017.13-15 act. 1).
F. Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Januar 2017 erbat die brasilianische Bun- desanwaltschaft um fortgesetzte Sperrung aller in der Spontanübermittlung vom 13. September 2016 genannten Konten (vgl. supra lit. A. und B.) sowie um Übermittlung sämtlicher diese Konten betreffende Kontounterlagen, in- klusive Eröffnungsunterlagen, Kontoauszüge und Detailbelege (Verfahrens- akten BA, pag. 01.000-0001 ff.).
G. Am 15. März 2017 erliess die Bundesanwaltschaft eine Eintretens- und Zwi- schenverfügung, wonach sie auf das Rechtshilfeersuchen vom 17. Ja- nuar 2017 insoweit eintrat, als sich dieses nicht auf den Tatbestand der Steu- erhinterziehung bezog. Gleichzeitig verfügte sie die Aufrechterhaltung der am 10. Januar 2017 vorsorglich angeordneten Kontosperre. Es handelte sich hierbei namentlich um die Kundenbeziehungen Nr. 1, lautend auf A., Nr. 2, lautend auf die Foundation B. sowie Nr. 3, lautend auf die C. Ltd., alle jeweils bei der Bank F. und die Kundenbeziehung Nr. 4, lautend auf die Founda- tion B. bei der Bank D. (Verfahrensakten BA, pag. 04.000-0001). Diese Ver- fügung blieb unangefochten.
H. Mit Eingabe vom 15. März 2017 beantragten A., die C. Ltd. und Founda- tion B. im Beschwerdeverfahren RR.2017.13-15 (vgl. supra lit. E.) dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da das Rechtshilfeersuchen zwi- schenzeitlich eingetroffen sei (RR.2017.13-15 act. 15).
I. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 zog die Bundesanwaltschaft die von der ersuchenden Behörde erbetenen Bankunterlagen aus dem Verfahren SV.15.1572 (vgl. supra lit. A.) bei (Verfahrensakten BA, pag. 02.000-0027).
J. Mit Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 9. Sep- tember 2017 wurde das Beschwerdeverfahren RR.2017.13-15 als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
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K. A., die C. Ltd. und Foundation B. erklärten am 11. September 2017, der ver- einfachten Ausführung des Rechtshilfeverfahrens gemäss Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen (Verfahrensakten BA, pag. 14.001-0064 f.).
L. Mit Schlussverfügung vom 11. Oktober 2017 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Aufrechterhaltung der am 15. März 2017 angeordneten Konto- sperren und die Herausgabe der diese Konten betreffenden Bankunterlagen (Verfahrensakten BA, pag. 16.0001 ff.).
Dagegen gelangen A., die C. Ltd. und Foundation B. mit Beschwerde vom
13. November 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 11. Oktober 2017, die Verweigerung der Rechtshilfe an Brasilien sowie die Aufhebung der am 15. März 2017 verfügten und mit der Schlussverfügung aufrechter- haltenen Kontosperren (act. 1).
M. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Eingabe vom
5. Dezember 2017 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (act. 8), beantragt die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Die Beschwerdeführer repli- zieren mit Eingabe vom 12. Januar 2018 (act. 12). Das BJ verzichtet erneut auf Vernehmlassung (act. 14), während die Bundesanwaltschaft in ihrer Duplik vom 26. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act.15), was den Beschwerdeführern am 29. Januar 2018 zur Kenntnis ge- bracht wird (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend „Rechtshilfevertrag Brasilien“) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezember
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1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im in- ternationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Über- einkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korrup- tion (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinfor- mationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom
16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
2.2 Als Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten sind die Beschwer- deführer zur Beschwerde legitimiert. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
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3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu- dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
5. 5.1 Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst das Vorliegen eines Sachverhalts im brasilianische Rechtshilfeersuchen, dessentwegen die Beweismittel ver- langt würden. So sei die Schilderung des eigentlichen massgebenden Sach- verhalts nicht nur unvollständig und vage, sondern schlicht inexistent (act. 1 S. 7 f.; act. 12 S. 2 f.).
5.2 Rechtshilfeersuchen bedürfen grundsätzlich der Schriftform (Art. 46 Abs. 14 UNCAC; Art. 28 Abs. 1 IRSG). Es hat gemäss Art. 24 Ziff. 1 Rechts- hilfevertrag nebst anderem die folgenden Angaben zu enthalten: die Be- hörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); soweit möglich, den vollständigen Namen, Ge- burtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, den Namen der Eltern und die Ad- ressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeit-
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punkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat An- lass zum Verfahren gibt, […]. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom
16. Mai 2014, E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem inner- staatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag).
Es kann indes von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung in ihrem Land bildet, lückenlos und ohne einen Widerspruch darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, er- sucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann aufgrund von Unter- lagen, die im Besitz des ersuchten Staates sind. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt der erwähnten Vorschriften aus, wenn die Angaben im Ersu- chen den schweizerischen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob und allen- falls in welchem Umfang dem Ersuchen entsprochen werden muss oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 110 Ib 173 E. 4d S. 179 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.61 vom 28. Juli 2011, E. 4.1.1).
5.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 10. Januar 2017 ist Folgen- der Sachverhalt zu entnehmen:
Die brasilianische Bundesanwaltschaft führt unter der Verfahrensnum- mer […] ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Ver- dachts auf aktive Bestechung von Amtsträgern, Geldwäscherei, kriminelle Organisation und Steuerhinterziehung. Diesem Strafverfahren sollen die sog. Verfahren „G.“ und „H.“ zugrunde liegen, die ihrerseits Ausflüsse aus dem grössten brasilianischen Korruptionsfall „I.“ seien. Die Ermittlungen zum Korruptionsfall „I.“ hätten im Umfeld des halbstaatlichen Unternehmens J. ihren Anfang genommen und seien alsdann auf das halbstaatliche Unterneh- men K., einer Tochtergesellschaft des Unternehmen L., ausgeweitet worden.
Im Rahmen der Untersuchungen im Verfahren „G.“ habe festgestellt werden können, dass an die Direktoren des Unternehmens K. und insbesondere de- ren Präsidenten, M., im Zusammenhang mit der Vergabe von Verträgen für den Bau des Kernkraftwerks N. unter anderem von den Bauunternehmen E. Ltda. – dessen Aktionär der Beschwerdeführer 1 sei – und O. Beste- chungsgelder im Umfang von mindestens BRL 4.438 Mio. bezahlt worden
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seien. Die Bestechungsgelder hätten dem Ziel gedient, die Wettbewerbsstel- lung der betreffenden Bauunternehmen im Rahmen der Bauvergabe sowie deren anschliessende Fakturierung künstlich zu verbessern. Die E. Ltda. sei Teil eines grossen Kartells von brasilianischen Bauunternehmen, das nach dem gleichen Modell wie im Komplex J. agiert haben soll. Die Zahlungen seien über verschiedene Gesellschaften an das Unternehmen P., das von M. geführt werde, geflossen. Es habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer 1 zusammen mit anderen Kaderleuten der E. Ltda. in Kontakt mit M. gestanden sei, um die Bauvergabe an die E. Ltda. voranzu- treiben. Am 3. August 2016 seien der Beschwerdeführer 1 und dessen Kom- plizen erstinstanzlich von der 7. Kammer des Bundesstrafgerichts („7a vara federal criminal“) von Rio de Janeiro wegen aktiver Bestechung, Geldwä- scherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation verurteilt worden.
Im Rahmen der Untersuchungen im Verfahren „H.“ habe ermittelt werden können, dass nicht nur an M., sondern noch weitere Führungskräfte des Un- ternehmens K., wie Q. und R., Bestechungsgelder unter anderem von der E. Ltda. gleistet worden seien. Der Beschwerdeführer 1 habe in diesem Zu- sammenhang Scheinverträge mit der Gesellschaft S. abgeschlossen, um die Bestechungszahlungen an Q. und R. zu verschleiern.
Gestützt auf die spontane Übermittlung von Informationen der Beschwerde- gegnerin gemäss Art. 67a IRSG sei die Existenz von für die brasilianischen Behörden neuen Konten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz ans Licht gekommen. Es bestehe der Verdacht, dass auf und über die Schweizer Bankkonten weitere aus Korruptionsgeschäften stammende Gelder einbe- zahlt bzw. verschoben worden seien, zumal diese Operationen gegenüber den brasilianischen Behörden verschwiegen worden seien.
5.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 24 Ziff. 1 und 2 Rechtshilfevertrag, Art. 46 Abs. 15 lit. c UNCAC bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezüglichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lü- cken oder Widersprüchen behaftet. Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise darüber, dass der Beschwerdeführer 1 als Vertreter der E. Ltda. an verschiedene Führungskräfte des halbstaatlichen Unternehmens K. Bestechungsgelder bezahlt haben soll zwecks Erlangung von Bauaufträ- gen im Zusammenhang mit der Errichtung des Kernkraftwerks N.. Zutreffend ist, dass das Rechtshilfeersuchen den Deliktszeitraum nicht nennt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer vermag dieser Umstand jedoch die Zuläs- sigkeit des Rechtshilfeersuchens nicht in Frage zu stellen. Die brasiliani- schen Behörden verweisen in ihrem Ersuchen nämlich auf das öffentlich zu- gängliche Urteil der 7. Kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro
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vom 3. August 2016, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 1 seine deliktischen Handlungen im Zeitraum zwischen Juni 2007 und August 2015 ausgeführt haben soll […]. Dass die brasilianischen Behörden das be- treffende Urteil ihrem Ersuchen nicht beigelegt haben, schadet der formellen Rechtmässigkeit des Rechtshilfeersuchens nicht. Der Sachverhaltsdarstel- lung im Rechtshilfeersuchen und dem Urteil der 7. Kammer des Bundesstraf- gerichts von Rio de Janeiro vom 3. August 2016 ist somit zu entnehmen, gegen wen sich das brasilianische Strafverfahren richtet, wie die Beschul- digten bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen sein sollen und in welchem Zeitraum. Ebenso ist klar, welche Delikte den Beschuldigten vor- geworfen werden, nämlich unter anderem: aktive Bestechung, Geldwäsche- rei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Ein Blick in die heraus- zugebenden Bankunterlagen ergibt schliesslich, dass es sich bei den ab Ok- tober 2009 auf die Kontobeziehung Nr. 5 der Foundation B. einbezahlten Vermögenswerte im Umfang von USD 2 Mio. und USD 4.3 Mio. um Erwerbs- einkommen des Beschwerdeführers 1 handeln soll. Gleiches ergibt sich hin- sichtlich der ab Mai 2009 auf die Bankverbindung Nr. 6 der C. Ltd. überwie- senen Gelder im Umfang von USD 1.53 Mio. Auch diese sollen aus Erspar- nissen und Einkünften des Beschwerdeführers 1 herrühren. Mit Bezug auf seine Arbeitstätigkeit ist in den KYC-Formularen vermerkt, dass der Be- schwerdeführer 1 als Partner und Verwaltungsratsmitglied der E. Ltda. tätig sei. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Geldern, die auf die betreffenden Konten überwiesen wurden, um Vermögenswerte bzw. De- liktserlöse handelt, die aus den durch Korruption erlangten Verträgen resul- tieren. Dass keine „paper trails“ vorhanden sein sollen, ändert an dieser Be- urteilung nichts. Unerheblich ist ferner, dass der im Urteil der 7. Kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro vom 3. August 2016 geschilderte Sachverhalt keinen Bezug zur Schweiz aufweise. Gehen die brasilianischen Behörden doch gerade davon aus, dass die Beschwerdeführer das Vorhan- densein von Vermögenswerten in der Schweiz vor den brasilianischen Straf- verfolgungsbehörden verschwiegen hätten. Es bestehen daher keine An- haltspunkte dafür, dass das Rechtshilfeverfahren ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit missbräuchlich eingeleitet worden ist. Von einer „entraide sauvage“ kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen in einem weiteren Punkt das Vorliegen des Er- fordernisses der doppelten Strafbarkeit (act. 1 S. 8 f.; act. 12 S. 3).
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6.2 Gemäss Art. 46 Abs. 9 lit. b UNCAC können die Vertragsstaaten die Rechts- hilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beidseitiger Straf- barkeit verweigern. In diesem Sinne sieht Art. 64 Abs. 1 IRSG für die ak- zessorische Rechtshilfe vor, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Er- suchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf- weist (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.4).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Straf- barkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie (BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).
6.3 Wer einem fremden Amtsträger – damit sind ausländische Parlamentarier (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12-14 vom 3. Juli 2017, E. 3.3.2 m.w.H.) und staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen ebenfalls erfasst (PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322sep- ties StGB N. 14) – im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt bzw. wer als fremder Amtsträger einen solchen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht sich im Sinne von Art. 322septies StGB strafbar. Beim Unternehmen K. handelt es sich um ein halbstaatliches Unternehmen („Sociedade de Economia Mista“; […]), das vom Unternehmen L. beherrscht wird. Die Beschwerde- kammer hatte bereits mehrmals Gelegenheit festzustellen, dass ein brasilia- nisches halbstaatliches Unternehmen vom funktionellen Amtsträgerbegriff umfasst wird (vgl. Beschlüsse BB.2017.12-14 vom 3. Juli 2017, E. 3.3.4; BB.2016.87-88 und BB.2016.255-256 vom 24. November 2016 in E. 6.2). Daran ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – festzuhalten, wes- halb auch M. als fremder Amtsträger anzusehen ist. Die im Rechtshilfeersu- chen geschilderten Bestechungshandlungen können somit ohne Weiteres unter den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB subsumiert werden. Ob der geschilderte Sachverhalt da- neben weitere Tatbestände nach schweizerischem Recht erfüllten würde – namentlich Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation
– kann somit dahingestellt bleiben. Die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
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7. 7.1 Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips sowohl in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht (act. 1 S. 9 ff.; act. 12 S. 3 f.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.125 vom 30. Oktober 2017, E. 3.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
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Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.3 Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf in den Bankunterlagen selber enthaltene Buchungsvorgänge überzeugend dargelegt, es bestehe der Verdacht, über die verschiedenen Geschäftsbeziehungen seien Bestechungsgelder geflos- sen (siehe Schlussverfügung Ziff. III Rz. 22 ff.). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Dementsprechend besteht auch ein ausreichender per- soneller und sachlicher Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und den in Brasilien untersuchten Straftaten. Von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein. Mit der Argumentation, die Bank- unterlagen lieferten keine Hinweise auf Handlungen im Zusammenhang mit den Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Bestechungsdelikten, da es sich hierbei um legal erwirtschaftete Gelder aus langer und erfolgreicher Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Unternehmer und Ingenieur handle, verkennen die Beschwerdeführer, dass der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat und dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Aus- künfte und Dokumente durchaus der Entlastung der Beschuldigten dienen können. Ob die genannten Zahlungsflüsse letztlich tatsächlich deliktischen Hintergrunds sind, wird im brasilianischen Strafverfahren zu prüfen sein.
Hinsichtlich der Rüge, es mangle am zeitlichen Zusammenhang, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Stammunterlagen bezüglich der Eröffnung der Konten und Depots, des Vertragsverhältnisses der Bank und allfälliger Ver- tretungsverhältnisse unabhängig von deren Datum relevant sind, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 + 256 vom
19. Mai 2017, E. 5.7). Es ist vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass ein Teil der Kontoauszüge eine Zeitspanne vor dem mutmasslichen Deliktszeit- raum betrifft. Als mutmasslicher Deliktszeitraum nennt das Urteil der 7. Kam- mer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro vom 3. August 2016 eine Zeitspanne von Juni 2007 bis August 2015. Darauf ist vorliegend abzustel- len. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist für die Bestimmung des Zeitraums nicht erst der Baubeginn des Kernkraftwerks N. im Jahre 2010 massgebend. Die Bestechungshandlungen dürften zweifellos wesentlich frü- her ihren Anfang genommen haben. Die Beschwerdegegnerin führt denn auch hierzu aus, den Bankauszügen sei zu entnehmen, dass bereits zwi- schen 2004 und 2006 hohe Beträge, nämlich insgesamt USD 1.7 Mio. auf das Konto Nr. 4, lautend auf den Beschwerdeführer 1, geflossen seien. Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei diesen Kontobewegungen um Überweisungen handelt, die im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Sachverhalt stehen. Damit ist es vorliegend gerechtfertigt, sämtliche in der
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Schlussverfügung vom 11. Oktober 2017 aufgeführten Bankunterlagen her- auszugeben. Im Übrigen setzen sich die Beschwerdeführer nicht im Einzel- nen mit der von ihm allgemein kritisierten Übermittlung von Unterlagen ab 2004 auseinander. Insoweit sind sie ihrer Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom 2. August 2016, E. 1.2) nicht nachgekommen. Die Be- schwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 8.4). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszu- machen.
8. 8.1 Die Beschwerdeführer verlangen weiter, die rechtshilfeweise Kontosperre sei aufzuheben. Es würden keine Verdachtsgründe vorliegen, dass die ge- sperrten Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung herrühren würden und deshalb einzuziehen seien. Zudem käme es einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber gleich, wenn die Ver- mögenswerte beschlagnahmt blieben, bis ein rechtskräftiger und vollstreck- barer Entscheid aus Brasilien vorläge (act. 1 S. 12 f.; act. 12 S. 4).
8.2 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, werden der zuständigen ausländischen Behörde in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben (Art. 12 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag; Art. 74a IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist –, bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Das Bundesgericht hat allerdings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosperren die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber bestehen kann (BGE 126 II 462 E. 5; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; ebenso TPF RR.2007.7–RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, 4.6).
8.3 Wie bereits ausgeführt, besteht der Verdacht, dass die gesperrten Vermö- genswerte im Umfang von USD 12 Mio. deliktischer Herkunft sind, weshalb sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben haben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsent- scheides des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV).
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Die betreffenden Konten sind rechtshilfeweise seit dem 10. Januar 2017 ge- sperrt. In zeitlicher Hinsicht erweist sich daher die Kontosperre nicht als un- verhältnismässig. Die mutmassliche Deliktssumme soll gemäss Beschwer- degegnerin, die sich ihrerseits auf brasilianische Medienberichte abstützt, auf rund BRL 140 Mio. (CHF 44 Mio.) belaufen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bemisst sich der massgebliche Deliktsbetrag am Vermö- gensvorteil, der aus der Korruption herrührt, und nicht an der Höhe der ge- leisteten Bestechungsgelder. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht fest- hält, dürfte dieser Betrag um ein Vielfaches höher liegen als die geleisteten Bestechungszahlungen. Daran ändert auch nichts, dass die 7. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts von Rio de Janeiro in seinem Urteil vom
3. August 2016 zu einer Ersatzforderung von USD 1.2 Mio. verurteilt worden ist. Schliesslich tun die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Beschlag- nahme eine unverhältnismässige Härte für den Beschwerdeführer 1 dar- stelle. Sie begnügen sich mit der blossen, nicht weiter konkretisierten Be- hauptung, die durch die Bank im Jahre 2014 festgestellten Vermögensver- hältnisse des Beschwerdeführers 1 im Umfang von USD 450 Mio. hätten sich zwischenzeitlich massiv verringert. Es ist daher gerechtfertigt, die Kon- tosperren vollumfänglich aufrecht zu erhalten.
9. Soweit sodann die Beschwerdeführer geltend machten, den brasilianischen Behörden gehe es nur noch um die Verfolgung von allfälligen Steuerdelikten (act. 1 S. 10), ist Folgendes festzuhalten:
Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz- lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 Rechtshilfever- trag; Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz na- mentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c Rechtshilfevertrag; Art. 3 Abs. 3 IRSG). Die Be- schwerdegegnerin ist auf das brasilianische Rechtshilfeersuchen nur inso- weit eingetreten, als sich dieses nicht auf den Tatbestand der Steuerhinter- ziehung bezieht (vgl. supra lit. G). Ausserdem hat sie in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitätsprin- zips durch die Vertragsstaaten des Rechtshilfevertrags als selbstverständ- lich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln, dass der
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ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt beachten wird, sind keine er- sichtlich.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 10'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. März 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Rolf Schuler und Kaspar R. Lang - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).