Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen (nachfolgend „StA Athen“) führt im Zusammenhang mit mutmasslich geleisteten Bestechungs- geldern an B. eine Strafuntersuchung wegen aktiver und passiver Beste- chung von Amtsträgern und qualifizierter Geldwäscherei. Die Gelder sollen im Rahmen des Verkaufs von 24 Lenkraketen und weiterer Rüstungsgegen- stände der Gesellschaft C. an den griechischen Staat geflossen sein. Dabei soll unter anderem A. B. Bestechungsgelder von der Bankbeziehung Nr. 1 auf die Bankbeziehung Nr. 2, beide bei der Bank D., überwiesen haben. In Zusammenhang mit diesen Überweisungen sollen auch weitere Bankkonten stehen, namentlich die Bankbeziehungen Nr. 3, 4, 5 und 6 bei der Bank D., an welchen A. berechtigt sein oder gewesen sein soll (RR.2016.245 elektro- nische Verfahrensunterlagen [nachfolgend „RR.2016.245 USB-Stick“], Ord- ner 1, Dok. 01.000; RR.2016.256 elektronische Verfahrensunterlagen [nach- folgend „RR.2016.256 USB-Stick“], Ordner 1, Dok. 01.000). A. war ursprüng- lich als hochrangiger Militäroffizier bei der griechischen Luftwaffe tätig und eröffnete sein eigenes Beratungsbüro im Bereich der Luftfahrt, wobei er bis heute europäische und amerikanische Gesellschaften bei der Verwirklichung von Projekten im Bereich der Rüstung des griechischen Militärs bzw. Marine und Luftwaffe berät (RR.2016.245 act. 1, S. 9; RR.2016.256 act. 1, S. 9).
B. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung gelangte die griechische Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom 2. März 2015 an die Schweiz und ersuchte um Auskünfte und Editionen bei der Bank D., namentlich betreffend Bankbezie- hung mit der Nummer 1 sowie weiter unter anderem betreffend Bankbezie- hung mit der Nummer 3, beide lautend auf A. (RR.2016.245 USB-Stick, Ord- ner 1, Dok. 01.000; RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 1, Dok. 01.000).
C. Mit Eintretensverfügung vom 10. März 2016 entsprach die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) dem Ersuchen um Edition von Bankunterlagen (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 3, Dok. 03.000; RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 3, Dok. 03.000) und wies am selben Tag die Bank D. an, ihr im Zu- sammenhang mit der Kundenbeziehung Nr. 1“, lautend auf A., sowie betref- fend Kundenbeziehungen, an welchen A. bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt ist, verschiedene Unterlagen zukommen zu lassen (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Dok. 07.101; RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Dok. 07.101).
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D. Die Bank D. ist dieser Aufforderung mit Eingaben vom 10. sowie 29. März 2016 nachgekommen und hat die Unterlagen der Kundenbeziehung Nr. 1 bzw. Nr. 3, beide lautend auf A., der BA zugestellt (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner; RR.2016.256 USB- Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner).
E. Mit Schlussverfügungen vom 29. September sowie 7. Oktober 2016 verfügte die BA die Herausgabe der am 10. März 2016 eingereichten Bankunterlagen der Bank D. bezüglich der vorgenannten Konten an die ersuchende Behörde (RR.2016.245 act. 1.2; RR.2016.256 act. 1.2).
F. Gegen die Schlussverfügung vom 29. September 2016 gelangt A. mit Be- schwerde vom 30. Oktober 2016 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und stellt folgende Anträge (RR.2016.245 act. 1):
„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2016, Verfah- rensnummer: RH.15.0070 im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen des Untersu- chungsrichters am Landgericht Athen vom 2. März 2015 vollumfänglich aufzuheben; es sei die Rechtshilfe den griechischen Behörden zu verweigern.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
G. Ebenso lässt A. gegen die Schlussverfügung vom 7. Oktober 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 8. Novem- ber 2016 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (RR.2016.256 act. 1):
„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2016, Verfahrens- nummer: RH.15.0070 im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen des Untersuchungs- richters am Landgericht Athen vom 2. März 2015 vollumfänglich aufzuheben; es sei die Rechtshilfe den griechischen Behörden zu verweigern.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
H. Die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 21. November 2016 bzw. 23. November 2016, bzw. 1. Dezember 2016 je die Abweisung der Beschwerde (RR.2016.245 act. 6, 8; RR.2016.256 act. 6, 8). Innerhalb der gesetzten Frist reichte der
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Beschwerdeführer am 12. Dezember 2016 seine Beschwerderepliken ein, die am 16. Dezember 2016 dem BJ und der BA zur Kenntnis gebracht wur- den (RR.2016.245 act. 10, 11; RR.2016.256 act. 10, 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71].
E. 2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a; KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 103 und 105, mit Hinweis; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 260). Dieser Grundsatz kann es gebieten, Verfahren zu vereinigen oder zu trennen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.332 vom 16. März 2017, E. 2, m.w.H.).
E. 2.2 Die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2016 und
8. November 2016 basieren auf demselben Sachverhalt und werfen gleiche Rechtsfragen auf, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, die Verfahren RR.2016.245 und RR.2016.256 zu vereinigen und mit einem einzigen Ent- scheid zu erledigen.
E. 3.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Schlussverfügungen vom 29. Septem- ber 2016 und 7. Oktober 2016 wurden mit Eingabe vom 30. Oktober 2016 bzw. 8. November 2016 fristgerecht angefochten.
E. 3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von den Rechtshilfemassnahmen be- troffenen Kundenbeziehungen Nr. 1 bei der Bank D., (RR.2016.245 USB-
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Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B.07.101.001.01.E_9079 – A., pag. 101.001.01.E-0020) sowie Nr. 3, ebenfalls bei der Bank D. (RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B07.101.001.02.E_3, pag. 101.007.01.E-0019), sodass er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert und auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer (bzw. die Behörde) sodann nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerden zusam- menfassend vor, die Herausgabe der Bankunterlagen sei in mehrfacher Hin- sicht unverhältnismässig. Eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sach- verhalt und den fraglichen zu übermittelnden Bankdokumenten würde laut Beschwerdeführer prima facie nur in Bezug auf die erhobenen Aktenstücke bestehen, welche die Bareinzahlungen des Beschwerdeführers zugunsten des Kontos Nr. 7 von B. bei der Bank D. belegen. Einzig diese Bankunterla- gen (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beila- genordner, Dok. B07.101.001.01. K, pag. 101.001.01.K-0046, 0050, 0052, 0055, Dok. B07.101.001.01., pag. 0015, 0017-0020, Dok. B07.101.001.04., pag. 0024, 0037-0039, 0046, 0052-0053, 0055) hätten einen klaren sachli- chen Bezug zum Rechtshilfeersuchen und seien demzufolge für die ersu-
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chende Behörde offensichtlich potentiell erheblich. Die restlichen Bankunter- lagen seien ohne nähere Begründung bzw. Unterscheidung, weshalb diese in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht für das ausländische Verfahren potentiell erheblich sein können, zur Übermittlung angeordnet worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin, indem sie über das Ersuchen hinausgehende Kontounterlagen angefordert habe und diese nun herauszugeben beabsichtige, das Übermassverbot verletzt (RR.2016.245 act. 1, S. 10, 12 ff.; RR.2016.256 act. 1, S. 12, 14). Es fehle ausserdem die inhaltliche Konnexität zwischen den verfolgten Bestechungs- handlungen und den Bankunterlagen der Bankverbindung Nr. 3, die Erheb- lichkeit sei bloss durch eine abstrakt-generelle Vermutung gestützt (RR.2016.256 act.1, S. 9 ff). Die vorgenommene Würdigung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der de- liktischen Herkunft der verfahrensrelevanten Gelder sowie die Behauptung über den Aufbau eines Bankverbindungsnetzes seien ausserdem unbegrün- det und willkürlich (RR.2016.245 act. 1, S. 15; RR.2016.256 act. 1, S. 15 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet die Relevanz der Unterlagen, welche die Transaktionen zugunsten seiner Geschäftspartner oder seinen Gesellschaf- ten belegen (RR.2016.245 act. 1, S. 15 f.; RR.2016.256 act. 1, S. 14 f.). Be- treffend Bankbeziehung Nr. 3 fehle es schliesslich an einer Begründung, in- wiefern die Transaktionen der Kreditkarte einen Sachzusammenhang zum Sachverhalt des Ersuchens aufweisen (RR.2016.256 act. 1, S. 12 f.).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017, E. 6.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das
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ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.3 Mit dem Rechtshilfeersuchen vom 2. März 2015 ersucht das Landgericht um Auskünfte und Editionen bei der Bank D. Namentlich verlangt wurde auch die Edition von Unterlagen betreffend die Bankbeziehungen mit der Num- mer 1 sowie Nummer 3, beide lautend auf den Beschwerdeführer. Die grie- chische Behörde vermutet, dass der Beschwerdeführer dem Amtsträger B. Bestechungsgelder zukommen liess. So sollen bis 2005 ab dem Konto 1 ins- gesamt ca. CHF 1 Mio. auf das Konto Nr. 2, lautend auf die Gesellschaft E., in der wirtschaftlichen Berechtigung von B., geflossen sein. Die Konten sol- len Teil eines Netzes an Bankverbindungen sein, welches von A. aufgebaut worden sei, um verfahrensrelevante Gelder via diverse Konten nach Grie- chenland zu transferieren.
E. 5.4 Dass hohe Beträge an B. geflossen sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer selbst gibt zu, dass die Unterbrechung des Papertrails beabsichtigt war und direkte Banküberweisungen vermieden werden sollten, weshalb der Beschwerdeführer systematisch Abhebungen in bar durchführte, und diese Beträge anschliessend wieder auf das Konto von B., Nr. 7 bei der Bank D., einzahlte (RR.2016.245 act. 1, S. 10). Zwar weist der Beschwerdeführer den Vorwurf der aktiven Bestechung zurück, fügt aber gleichzeitig an, dass er sich an verschiedene Bareinzahlungen zu Gunsten von B. nicht mehr genau erinnern kann (RR.2016.245 act. 1, S. 11 f.).
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E. 5.5.1 Dem Beschwerdeführer, selbst Beschuldigter im griechischen Strafverfah- ren, wird die aktive sowie passive Bestechung von Amtsträgern vorgeworfen. Daneben wird er der qualifizierten Geldwäscherei verdächtigt. Aufgrund der oben genannten, vom Beschwerdeführer zugebenen Überweisungen mit be- absichtigter Unterbrechung des Papertrails sowie den weiteren im Rechts- hilfeersuchen umschriebenen, für den Rechtshilferichter bindenden Sach- verhalt ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die ausländische Behörde das Netz an Bankverbindungen beleuchten möchte, über welches verfah- rensrelevante Gelder nach Griechenland transferiert sein sollen.
E. 5.5.2 Wie die Beschwerdegegnerin betreffend Konto Nr. 1 in ihrer Schlussverfü- gung vom 29. September 2016 detailliert ausführt, ergibt eine nähere Be- trachtung der Auszüge und Detailbelege, dass dieses Konto im Zusammen- hang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt steht (RR.2016.245 act. 1.2, S. 5 ff.). Der sachliche Bezug zum Rechtshilfeersu- chen wird vom Beschwerdeführer sodann grundsätzlich auch nicht bestrit- ten, im Gegenteil, er räumt selbst ein, dass über die vorliegende Bankver- bindung Transaktionen stattgefunden haben, die einen „klaren sachlichen Bezug zum Rechtshilfeersuchen“ haben (RR.2016.245 act. 1, S. 14). In die- sem Zusammenhang bestreitet er jedoch die Richtigkeit der vorgenomme- nen Würdigung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der deliktischen Her- kunft der verfahrensrelevanten Gelder sowie die Absicht, ein Bankverbin- dungsnetz aufzubauen, um Bestechungsgelder im Interesse der Gesell- schaft C. an griechische Amtsträger zu verteilen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswür- digung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden ist, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 5.3, m.w.H). Das definitive Ve- rifizieren von Geldflüssen und vor allem das Ziehen von Schlussfolgerungen für das Strafverfahren, ist Sache der ersuchenden Behörde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.21 vom 17. Juni 2014, E. 6.4).
E. 5.5.3 Wie von der griechischen Behörde im Rechtshilfeersuchen vermutet, lautet nebst dem Konto Nr. 1 auch ein weiteres Konto, namentlich das Konto Nr. 3 bei der Bank D., auf den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Schlussverfügung vom 7. Oktober 2016 aus, dass das Konto Nr. 3
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Teil eines Netzes an Bankverbindungen zu sein scheint, welches vom Be- schwerdeführer aufgebaut worden ist. Dazu hat sich die Beschwerdegegne- rin ausführlich mit den in Frage stehenden Unterlagen auseinandergesetzt (RR.2016.256 act.1.2, S. 5 ff.). Mithin ist auf das in E. 5.2. Gesagte zu verweisen, dass dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln sind, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können. Ein solcher Konnex bzw. eine potentielle Erheblichkeit ist bei Bankunterlagen, die den Beschuldigten im ausländischen Verfahren betreffen, grundsätzlich gegeben. Schliesslich ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen für den im Strafver- fahren beschuldigten Beschwerdeführer auch entlastend wirken können.
E. 5.6 Nach dem oben Gesagten kann von offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen im Sachverhalt des Ersuchens nicht die Rede sein. Die po- tentielle Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen der Konten Nr. 1 sowie Nr. 3 für das griechische Strafverfahren ist deshalb zu bejahen.
E. 5.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips durch Überschreitung des zeitlichen Rahmens nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die Stammdaten (Daten über Eröff- nung der Kundenbeziehung und bezüglich des Vertragsverhältnisses der Bank; RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Bei- lagenordner, Dok. B07.101.001.01. E_9079 – A.; RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B07.101.001.02. E_3) bis 1998 bzw. 1996, das Jahr der Kontoeröff- nung, zurückgehen. Solche Daten sind jedoch nach der Rechtsprechung un- abhängig des Zeitpunkts ihrer Erstellung potentiell relevant, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts vom 29. Juni 2014, RR.2014.89-90, E. 6.4, m.w.H.). Soweit die Schlussverfügung, wie dies auch vorliegend der Fall ist, derartige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbe- gründet.
E. 5.8.1 Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewegungsdaten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Diesbezüglich kön- nen Vermögensbewegungen nach und während des angeblichen Tatzeit- punkts relevant sein. Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass die vorgeworfenen Straf- taten im Zeitraum 2000 bis heute begangen worden sein sollen. Dement- sprechend beabsichtigen die griechischen Behörden in Erfahrung zu brin- gen, was mit den Geldern geschehen ist, wohin diese transferiert wurden
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und wo sie sich gegenwärtig befinden. Die Herausgabe der Kontounterlagen im deliktsrelevanten Zeitraum ab dem Jahr 2000 rechtfertigt sich deshalb mit Bezug auf das Ausleuchten der Beziehung des beschuldigten Beschwerde- führers. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Fehlen eines ge- nauen Datums des Vertragsabschlusses mit der Gesellschaft C. die Schluss- verfügung fehlerhaft und rechtlich unstatthaft machen würde, ist dabei un- behelflich. Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht Griechenland doch die Schweiz gerade deswegen um Unterstützung, damit es die bisher im Dun- keln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich in der Schweiz befinden, klären kann (s. zuletzt Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2016.160-164 vom 22. Februar 2017, E. 3.3; RR.2016.74 vom
16. Februar 2017, E. 5.3). In diesem Zusammenhang kann hier erneut da- rauf hingewiesen werden, dass die Beweismittel – gerade wenn der Be- schwerdeführer sich nicht mehr an den Sachverhalt erinnert – auch entlas- tend sein und den bestehenden Verdacht widerlegen können (s.o., E. 4.2). Die griechischen Strafbehörden werden zu prüfen haben, für welche Zwecke die Transaktionen erfolgt sind.
E. 5.8.2 Die Durchsicht der Dossiers zu den Bankbeziehungen mit den Nummern 1 sowie 3 ergibt, dass alle Auszüge, mit einer Ausnahme von je zwei Seiten aus der internen Dokumentation der persönlichen Kontakte mit dem Be- schwerdeführer (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B07.101.001.01.K, pag. 101.100.01.K-003 so- wie 101.100.01.K-004; RR.2016.256 Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B07.101.001.02.K, pag. 101.100.02.K-003 sowie 101.100.02.K-004), den deliktsrelevanten Zeitraum betreffen. Damit ist die Herausgabe dieser Unterlagen auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstan- den
E. 5.8.3 Die vorgenannten, insgesamt vier Seiten betreffen den 4. sowie 26. Juli 1999 und liegen damit bei wörtlicher Auslegung knapp vor der erwähnten Delikts- zeitspanne. Eine Verweigerung deren Herausgabe wäre indessen mit dem Sinn der Rechtshilfe nicht vereinbar: das Rechtshilfeverfahren könnte sich unnötig verzögern, müsste die ersuchende Behörde zu einem Ergänzungs- ersuchen angehalten werden. Die Rechtsprechung hat das Übermassverbot deshalb eingeschränkt, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann (s.o. E. 4.2). Damit ist festzuhalten, dass diese Unterlagen demnach – auch wenn
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sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit auf diese bezieht – in einem di- rekten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen darge- stellten Sachverhalt stehen, so dass deren gesamte Übermittlung an die er- suchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt. Die potentielle Erheblichkeit der gemäss Schlussverfügungen vom 29. September 2016 bzw. 7. Oktober 2016 zu her- ausgebenden Unterlagen ist demnach für das griechische Strafverfahren zu bejahen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die zu übermittelnden Bankunterlagen zum Teil auch Interessen diverser Drittpersonen betreffen, weshalb er sich verpflichtet sehe, den Geheimbereich dieser Personen zu schützen (RR.2016.245 act. 1, S. 17; RR.2016.256 act. 1, S. 14 f.).
E. 6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Rügen, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden, nicht zu hören ist (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_79/2014 vom 14. Februar 2014, E. 2.3; 1C_371/2013 vom 3. Mai 2013, E. 2.1.1; 1C_317/2012 vom 2. Juli 2012, E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.170 vom 25. Ja- nuar 2017, E. 6; RR.2016.6 vom 19. April 2016, E. 4.2.2). Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nicht einfache Geschäfts- geheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB. Geschäftsgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Inte- ressenabwägung ihre Herausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011, E. 4). Inwiefern die Bankverbindungen seiner Geschäftspartner unter das Berufs- geheimnis nach Art. 312 StGB fallen sollen, hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufgezeigt. Ebenfalls nicht weiter ausgeführt hat er, inwiefern sein Geschäftsgeheimnis bei einer Interessenabwägung die Herausgabe der Kontounterlagen als unverhältnismässig erscheinen lässt. Auf den unbe- gründeten Einwand ist deshalb nicht weiter einzugehen.
E. 7 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Spezialitätsprinzips geltend und bringt seine Befürchtung vor, dass die Übermittlung der gegen- ständlichen Bankunterlagen an die ersuchende Behörde die Einleitung eines
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Steuerstrafverfahrens sowie eines weiteren fiskalischen Verfahrens wegen mutmasslicher Steuerhinterziehung auslösen wird. Gestohlene Bankdaten würden zulässige Beweismittel im griechischen Strafprozess darstellen, so- fern es sich um die Verfolgung von Fiskaldelikten handelt, was nach Ansicht des Beschwerdeführers eine bedenkliche Praxis darstelle (RR.2016.245 act 1, S. 19; RR.2016.256 act. 1, S. 16). Dabei verkennt der Beschwerde- führer, dass die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertrags- staaten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbst- verständlich vorausgesetzt wird und davon ausgegangen werden kann, dass sich die ersuchende Behörde im Interesse einer funktionierenden Zusam- menarbeit an die Auflagen halten wird (BGE 107 Ib 272 E. 4b; FIOLKA, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 67 IRSG N. 38 m.w.H.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ersuchende Be- hörde im vorliegenden Fall sich nicht an den Spezialitätsvorbehalt halten wird. Die Rüge geht fehl.
E. 8 Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gerichtsgebühr wird mit dem entsprechenden Betrag an die geleisteten Kostenvorschüsse von ins- gesamt Fr. 10‘000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Verfahren RR.2016.245 und RR.2016.256 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 7‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus den geleisteten Kostenvor- schüssen von Fr. 10‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.245 + 256
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen (nachfolgend „StA Athen“) führt im Zusammenhang mit mutmasslich geleisteten Bestechungs- geldern an B. eine Strafuntersuchung wegen aktiver und passiver Beste- chung von Amtsträgern und qualifizierter Geldwäscherei. Die Gelder sollen im Rahmen des Verkaufs von 24 Lenkraketen und weiterer Rüstungsgegen- stände der Gesellschaft C. an den griechischen Staat geflossen sein. Dabei soll unter anderem A. B. Bestechungsgelder von der Bankbeziehung Nr. 1 auf die Bankbeziehung Nr. 2, beide bei der Bank D., überwiesen haben. In Zusammenhang mit diesen Überweisungen sollen auch weitere Bankkonten stehen, namentlich die Bankbeziehungen Nr. 3, 4, 5 und 6 bei der Bank D., an welchen A. berechtigt sein oder gewesen sein soll (RR.2016.245 elektro- nische Verfahrensunterlagen [nachfolgend „RR.2016.245 USB-Stick“], Ord- ner 1, Dok. 01.000; RR.2016.256 elektronische Verfahrensunterlagen [nach- folgend „RR.2016.256 USB-Stick“], Ordner 1, Dok. 01.000). A. war ursprüng- lich als hochrangiger Militäroffizier bei der griechischen Luftwaffe tätig und eröffnete sein eigenes Beratungsbüro im Bereich der Luftfahrt, wobei er bis heute europäische und amerikanische Gesellschaften bei der Verwirklichung von Projekten im Bereich der Rüstung des griechischen Militärs bzw. Marine und Luftwaffe berät (RR.2016.245 act. 1, S. 9; RR.2016.256 act. 1, S. 9).
B. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung gelangte die griechische Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom 2. März 2015 an die Schweiz und ersuchte um Auskünfte und Editionen bei der Bank D., namentlich betreffend Bankbezie- hung mit der Nummer 1 sowie weiter unter anderem betreffend Bankbezie- hung mit der Nummer 3, beide lautend auf A. (RR.2016.245 USB-Stick, Ord- ner 1, Dok. 01.000; RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 1, Dok. 01.000).
C. Mit Eintretensverfügung vom 10. März 2016 entsprach die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) dem Ersuchen um Edition von Bankunterlagen (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 3, Dok. 03.000; RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 3, Dok. 03.000) und wies am selben Tag die Bank D. an, ihr im Zu- sammenhang mit der Kundenbeziehung Nr. 1“, lautend auf A., sowie betref- fend Kundenbeziehungen, an welchen A. bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt ist, verschiedene Unterlagen zukommen zu lassen (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Dok. 07.101; RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Dok. 07.101).
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D. Die Bank D. ist dieser Aufforderung mit Eingaben vom 10. sowie 29. März 2016 nachgekommen und hat die Unterlagen der Kundenbeziehung Nr. 1 bzw. Nr. 3, beide lautend auf A., der BA zugestellt (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner; RR.2016.256 USB- Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner).
E. Mit Schlussverfügungen vom 29. September sowie 7. Oktober 2016 verfügte die BA die Herausgabe der am 10. März 2016 eingereichten Bankunterlagen der Bank D. bezüglich der vorgenannten Konten an die ersuchende Behörde (RR.2016.245 act. 1.2; RR.2016.256 act. 1.2).
F. Gegen die Schlussverfügung vom 29. September 2016 gelangt A. mit Be- schwerde vom 30. Oktober 2016 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und stellt folgende Anträge (RR.2016.245 act. 1):
„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2016, Verfah- rensnummer: RH.15.0070 im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen des Untersu- chungsrichters am Landgericht Athen vom 2. März 2015 vollumfänglich aufzuheben; es sei die Rechtshilfe den griechischen Behörden zu verweigern.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
G. Ebenso lässt A. gegen die Schlussverfügung vom 7. Oktober 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 8. Novem- ber 2016 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (RR.2016.256 act. 1):
„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2016, Verfahrens- nummer: RH.15.0070 im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen des Untersuchungs- richters am Landgericht Athen vom 2. März 2015 vollumfänglich aufzuheben; es sei die Rechtshilfe den griechischen Behörden zu verweigern.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
H. Die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 21. November 2016 bzw. 23. November 2016, bzw. 1. Dezember 2016 je die Abweisung der Beschwerde (RR.2016.245 act. 6, 8; RR.2016.256 act. 6, 8). Innerhalb der gesetzten Frist reichte der
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Beschwerdeführer am 12. Dezember 2016 seine Beschwerderepliken ein, die am 16. Dezember 2016 dem BJ und der BA zur Kenntnis gebracht wur- den (RR.2016.245 act. 10, 11; RR.2016.256 act. 10, 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71].
2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a; KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 103 und 105, mit Hinweis; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 260). Dieser Grundsatz kann es gebieten, Verfahren zu vereinigen oder zu trennen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.332 vom 16. März 2017, E. 2, m.w.H.). 2.2 Die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2016 und
8. November 2016 basieren auf demselben Sachverhalt und werfen gleiche Rechtsfragen auf, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, die Verfahren RR.2016.245 und RR.2016.256 zu vereinigen und mit einem einzigen Ent- scheid zu erledigen.
3.
3.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Schlussverfügungen vom 29. Septem- ber 2016 und 7. Oktober 2016 wurden mit Eingabe vom 30. Oktober 2016 bzw. 8. November 2016 fristgerecht angefochten. 3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von den Rechtshilfemassnahmen be- troffenen Kundenbeziehungen Nr. 1 bei der Bank D., (RR.2016.245 USB-
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Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B.07.101.001.01.E_9079 – A., pag. 101.001.01.E-0020) sowie Nr. 3, ebenfalls bei der Bank D. (RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B07.101.001.02.E_3, pag. 101.007.01.E-0019), sodass er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert und auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.
4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer (bzw. die Behörde) sodann nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerden zusam- menfassend vor, die Herausgabe der Bankunterlagen sei in mehrfacher Hin- sicht unverhältnismässig. Eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sach- verhalt und den fraglichen zu übermittelnden Bankdokumenten würde laut Beschwerdeführer prima facie nur in Bezug auf die erhobenen Aktenstücke bestehen, welche die Bareinzahlungen des Beschwerdeführers zugunsten des Kontos Nr. 7 von B. bei der Bank D. belegen. Einzig diese Bankunterla- gen (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beila- genordner, Dok. B07.101.001.01. K, pag. 101.001.01.K-0046, 0050, 0052, 0055, Dok. B07.101.001.01., pag. 0015, 0017-0020, Dok. B07.101.001.04., pag. 0024, 0037-0039, 0046, 0052-0053, 0055) hätten einen klaren sachli- chen Bezug zum Rechtshilfeersuchen und seien demzufolge für die ersu-
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chende Behörde offensichtlich potentiell erheblich. Die restlichen Bankunter- lagen seien ohne nähere Begründung bzw. Unterscheidung, weshalb diese in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht für das ausländische Verfahren potentiell erheblich sein können, zur Übermittlung angeordnet worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin, indem sie über das Ersuchen hinausgehende Kontounterlagen angefordert habe und diese nun herauszugeben beabsichtige, das Übermassverbot verletzt (RR.2016.245 act. 1, S. 10, 12 ff.; RR.2016.256 act. 1, S. 12, 14). Es fehle ausserdem die inhaltliche Konnexität zwischen den verfolgten Bestechungs- handlungen und den Bankunterlagen der Bankverbindung Nr. 3, die Erheb- lichkeit sei bloss durch eine abstrakt-generelle Vermutung gestützt (RR.2016.256 act.1, S. 9 ff). Die vorgenommene Würdigung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der de- liktischen Herkunft der verfahrensrelevanten Gelder sowie die Behauptung über den Aufbau eines Bankverbindungsnetzes seien ausserdem unbegrün- det und willkürlich (RR.2016.245 act. 1, S. 15; RR.2016.256 act. 1, S. 15 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet die Relevanz der Unterlagen, welche die Transaktionen zugunsten seiner Geschäftspartner oder seinen Gesellschaf- ten belegen (RR.2016.245 act. 1, S. 15 f.; RR.2016.256 act. 1, S. 14 f.). Be- treffend Bankbeziehung Nr. 3 fehle es schliesslich an einer Begründung, in- wiefern die Transaktionen der Kreditkarte einen Sachzusammenhang zum Sachverhalt des Ersuchens aufweisen (RR.2016.256 act. 1, S. 12 f.). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017, E. 6.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das
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ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). 5.3 Mit dem Rechtshilfeersuchen vom 2. März 2015 ersucht das Landgericht um Auskünfte und Editionen bei der Bank D. Namentlich verlangt wurde auch die Edition von Unterlagen betreffend die Bankbeziehungen mit der Num- mer 1 sowie Nummer 3, beide lautend auf den Beschwerdeführer. Die grie- chische Behörde vermutet, dass der Beschwerdeführer dem Amtsträger B. Bestechungsgelder zukommen liess. So sollen bis 2005 ab dem Konto 1 ins- gesamt ca. CHF 1 Mio. auf das Konto Nr. 2, lautend auf die Gesellschaft E., in der wirtschaftlichen Berechtigung von B., geflossen sein. Die Konten sol- len Teil eines Netzes an Bankverbindungen sein, welches von A. aufgebaut worden sei, um verfahrensrelevante Gelder via diverse Konten nach Grie- chenland zu transferieren.
5.4 Dass hohe Beträge an B. geflossen sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer selbst gibt zu, dass die Unterbrechung des Papertrails beabsichtigt war und direkte Banküberweisungen vermieden werden sollten, weshalb der Beschwerdeführer systematisch Abhebungen in bar durchführte, und diese Beträge anschliessend wieder auf das Konto von B., Nr. 7 bei der Bank D., einzahlte (RR.2016.245 act. 1, S. 10). Zwar weist der Beschwerdeführer den Vorwurf der aktiven Bestechung zurück, fügt aber gleichzeitig an, dass er sich an verschiedene Bareinzahlungen zu Gunsten von B. nicht mehr genau erinnern kann (RR.2016.245 act. 1, S. 11 f.).
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5.5
5.5.1 Dem Beschwerdeführer, selbst Beschuldigter im griechischen Strafverfah- ren, wird die aktive sowie passive Bestechung von Amtsträgern vorgeworfen. Daneben wird er der qualifizierten Geldwäscherei verdächtigt. Aufgrund der oben genannten, vom Beschwerdeführer zugebenen Überweisungen mit be- absichtigter Unterbrechung des Papertrails sowie den weiteren im Rechts- hilfeersuchen umschriebenen, für den Rechtshilferichter bindenden Sach- verhalt ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die ausländische Behörde das Netz an Bankverbindungen beleuchten möchte, über welches verfah- rensrelevante Gelder nach Griechenland transferiert sein sollen. 5.5.2 Wie die Beschwerdegegnerin betreffend Konto Nr. 1 in ihrer Schlussverfü- gung vom 29. September 2016 detailliert ausführt, ergibt eine nähere Be- trachtung der Auszüge und Detailbelege, dass dieses Konto im Zusammen- hang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt steht (RR.2016.245 act. 1.2, S. 5 ff.). Der sachliche Bezug zum Rechtshilfeersu- chen wird vom Beschwerdeführer sodann grundsätzlich auch nicht bestrit- ten, im Gegenteil, er räumt selbst ein, dass über die vorliegende Bankver- bindung Transaktionen stattgefunden haben, die einen „klaren sachlichen Bezug zum Rechtshilfeersuchen“ haben (RR.2016.245 act. 1, S. 14). In die- sem Zusammenhang bestreitet er jedoch die Richtigkeit der vorgenomme- nen Würdigung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der deliktischen Her- kunft der verfahrensrelevanten Gelder sowie die Absicht, ein Bankverbin- dungsnetz aufzubauen, um Bestechungsgelder im Interesse der Gesell- schaft C. an griechische Amtsträger zu verteilen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswür- digung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden ist, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017, E. 5.3, m.w.H). Das definitive Ve- rifizieren von Geldflüssen und vor allem das Ziehen von Schlussfolgerungen für das Strafverfahren, ist Sache der ersuchenden Behörde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.21 vom 17. Juni 2014, E. 6.4). 5.5.3 Wie von der griechischen Behörde im Rechtshilfeersuchen vermutet, lautet nebst dem Konto Nr. 1 auch ein weiteres Konto, namentlich das Konto Nr. 3 bei der Bank D., auf den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Schlussverfügung vom 7. Oktober 2016 aus, dass das Konto Nr. 3
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Teil eines Netzes an Bankverbindungen zu sein scheint, welches vom Be- schwerdeführer aufgebaut worden ist. Dazu hat sich die Beschwerdegegne- rin ausführlich mit den in Frage stehenden Unterlagen auseinandergesetzt (RR.2016.256 act.1.2, S. 5 ff.). Mithin ist auf das in E. 5.2. Gesagte zu verweisen, dass dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln sind, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können. Ein solcher Konnex bzw. eine potentielle Erheblichkeit ist bei Bankunterlagen, die den Beschuldigten im ausländischen Verfahren betreffen, grundsätzlich gegeben. Schliesslich ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen für den im Strafver- fahren beschuldigten Beschwerdeführer auch entlastend wirken können. 5.6 Nach dem oben Gesagten kann von offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen im Sachverhalt des Ersuchens nicht die Rede sein. Die po- tentielle Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen der Konten Nr. 1 sowie Nr. 3 für das griechische Strafverfahren ist deshalb zu bejahen. 5.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips durch Überschreitung des zeitlichen Rahmens nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die Stammdaten (Daten über Eröff- nung der Kundenbeziehung und bezüglich des Vertragsverhältnisses der Bank; RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Bei- lagenordner, Dok. B07.101.001.01. E_9079 – A.; RR.2016.256 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B07.101.001.02. E_3) bis 1998 bzw. 1996, das Jahr der Kontoeröff- nung, zurückgehen. Solche Daten sind jedoch nach der Rechtsprechung un- abhängig des Zeitpunkts ihrer Erstellung potentiell relevant, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts vom 29. Juni 2014, RR.2014.89-90, E. 6.4, m.w.H.). Soweit die Schlussverfügung, wie dies auch vorliegend der Fall ist, derartige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbe- gründet. 5.8
5.8.1 Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewegungsdaten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Diesbezüglich kön- nen Vermögensbewegungen nach und während des angeblichen Tatzeit- punkts relevant sein. Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass die vorgeworfenen Straf- taten im Zeitraum 2000 bis heute begangen worden sein sollen. Dement- sprechend beabsichtigen die griechischen Behörden in Erfahrung zu brin- gen, was mit den Geldern geschehen ist, wohin diese transferiert wurden
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und wo sie sich gegenwärtig befinden. Die Herausgabe der Kontounterlagen im deliktsrelevanten Zeitraum ab dem Jahr 2000 rechtfertigt sich deshalb mit Bezug auf das Ausleuchten der Beziehung des beschuldigten Beschwerde- führers. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Fehlen eines ge- nauen Datums des Vertragsabschlusses mit der Gesellschaft C. die Schluss- verfügung fehlerhaft und rechtlich unstatthaft machen würde, ist dabei un- behelflich. Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht Griechenland doch die Schweiz gerade deswegen um Unterstützung, damit es die bisher im Dun- keln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich in der Schweiz befinden, klären kann (s. zuletzt Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2016.160-164 vom 22. Februar 2017, E. 3.3; RR.2016.74 vom
16. Februar 2017, E. 5.3). In diesem Zusammenhang kann hier erneut da- rauf hingewiesen werden, dass die Beweismittel – gerade wenn der Be- schwerdeführer sich nicht mehr an den Sachverhalt erinnert – auch entlas- tend sein und den bestehenden Verdacht widerlegen können (s.o., E. 4.2). Die griechischen Strafbehörden werden zu prüfen haben, für welche Zwecke die Transaktionen erfolgt sind.
5.8.2 Die Durchsicht der Dossiers zu den Bankbeziehungen mit den Nummern 1 sowie 3 ergibt, dass alle Auszüge, mit einer Ausnahme von je zwei Seiten aus der internen Dokumentation der persönlichen Kontakte mit dem Be- schwerdeführer (RR.2016.245 USB-Stick, Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B07.101.001.01.K, pag. 101.100.01.K-003 so- wie 101.100.01.K-004; RR.2016.256 Ordner 7, Ordner 7.100, Ordner 7.101, Beilagenordner, Dok. B07.101.001.02.K, pag. 101.100.02.K-003 sowie 101.100.02.K-004), den deliktsrelevanten Zeitraum betreffen. Damit ist die Herausgabe dieser Unterlagen auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstan- den 5.8.3 Die vorgenannten, insgesamt vier Seiten betreffen den 4. sowie 26. Juli 1999 und liegen damit bei wörtlicher Auslegung knapp vor der erwähnten Delikts- zeitspanne. Eine Verweigerung deren Herausgabe wäre indessen mit dem Sinn der Rechtshilfe nicht vereinbar: das Rechtshilfeverfahren könnte sich unnötig verzögern, müsste die ersuchende Behörde zu einem Ergänzungs- ersuchen angehalten werden. Die Rechtsprechung hat das Übermassverbot deshalb eingeschränkt, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann (s.o. E. 4.2). Damit ist festzuhalten, dass diese Unterlagen demnach – auch wenn
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sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit auf diese bezieht – in einem di- rekten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen darge- stellten Sachverhalt stehen, so dass deren gesamte Übermittlung an die er- suchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt. Die potentielle Erheblichkeit der gemäss Schlussverfügungen vom 29. September 2016 bzw. 7. Oktober 2016 zu her- ausgebenden Unterlagen ist demnach für das griechische Strafverfahren zu bejahen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die zu übermittelnden Bankunterlagen zum Teil auch Interessen diverser Drittpersonen betreffen, weshalb er sich verpflichtet sehe, den Geheimbereich dieser Personen zu schützen (RR.2016.245 act. 1, S. 17; RR.2016.256 act. 1, S. 14 f.). 6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Rügen, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden, nicht zu hören ist (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_79/2014 vom 14. Februar 2014, E. 2.3; 1C_371/2013 vom 3. Mai 2013, E. 2.1.1; 1C_317/2012 vom 2. Juli 2012, E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.170 vom 25. Ja- nuar 2017, E. 6; RR.2016.6 vom 19. April 2016, E. 4.2.2). Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nicht einfache Geschäfts- geheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB. Geschäftsgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Inte- ressenabwägung ihre Herausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011, E. 4). Inwiefern die Bankverbindungen seiner Geschäftspartner unter das Berufs- geheimnis nach Art. 312 StGB fallen sollen, hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufgezeigt. Ebenfalls nicht weiter ausgeführt hat er, inwiefern sein Geschäftsgeheimnis bei einer Interessenabwägung die Herausgabe der Kontounterlagen als unverhältnismässig erscheinen lässt. Auf den unbe- gründeten Einwand ist deshalb nicht weiter einzugehen.
7. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Spezialitätsprinzips geltend und bringt seine Befürchtung vor, dass die Übermittlung der gegen- ständlichen Bankunterlagen an die ersuchende Behörde die Einleitung eines
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Steuerstrafverfahrens sowie eines weiteren fiskalischen Verfahrens wegen mutmasslicher Steuerhinterziehung auslösen wird. Gestohlene Bankdaten würden zulässige Beweismittel im griechischen Strafprozess darstellen, so- fern es sich um die Verfolgung von Fiskaldelikten handelt, was nach Ansicht des Beschwerdeführers eine bedenkliche Praxis darstelle (RR.2016.245 act 1, S. 19; RR.2016.256 act. 1, S. 16). Dabei verkennt der Beschwerde- führer, dass die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertrags- staaten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbst- verständlich vorausgesetzt wird und davon ausgegangen werden kann, dass sich die ersuchende Behörde im Interesse einer funktionierenden Zusam- menarbeit an die Auflagen halten wird (BGE 107 Ib 272 E. 4b; FIOLKA, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 67 IRSG N. 38 m.w.H.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ersuchende Be- hörde im vorliegenden Fall sich nicht an den Spezialitätsvorbehalt halten wird. Die Rüge geht fehl.
8. Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gerichtsgebühr wird mit dem entsprechenden Betrag an die geleisteten Kostenvorschüsse von ins- gesamt Fr. 10‘000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2016.245 und RR.2016.256 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus den geleisteten Kostenvor- schüssen von Fr. 10‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 19. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).