Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den ehemali- gen […] von Rio de Janeiro, B., und weitere Personen unter anderem wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Untersuchung «Eficiencia»). Diese Untersu- chung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Opera- tion Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft C. S.A. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu darin ge- nannten Konten und um deren Sperrung (RR.2020.52, act. 1.14).
B. Mit Eintretensverfügung vom 28. Januar 2019 entsprach die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen. Mit Editionsverfügung vom
29. Januar 2019 forderte die BA die Bank D. auf, ihr Unterlagen zu den Kon- ten Nrn. 1 und 2, lautend auf die E. Corp. und die F. Inc., einzureichen. Die Bank D. kam dieser Aufforderung nach und reichte der BA die von ihr ver- langten Unterlagen bis zur Saldierung der Konten am 28. Dezember 2015 bzw. 26. Oktober 2018 ein.
C. Mit Schlussverfügungen vom 22. Januar 2020 verfügte die BA die Heraus- gabe der in den Verfügungen genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank D. an die brasilianischen Behörden (RR.2020.52, RR.2020.53, jeweils act. 1.0).
D. Dagegen liess A. am 24. Februar 2020 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zwei separate Beschwerden erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügungen vom
22. Januar 2020 (RR.2020.52, RR.2020.53, jeweils act. 1).
E. Die BA kam der Aufforderung des Gerichts vom 10. März 2020 nach und reichte am 18. März 2020 die Verfahrensakten ein (RR.2020.52, RR.2020.53, jeweils act. 5, 6). In der Folge wurde der BA und dem Bundes- amt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 26. März 2020 die Gelegenheit einge- räumt, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen (RR.2020.52, RR.2020.53, jeweils act. 8). Davon machten die BA und das BJ mit Eingabe vom 8. und
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9. April 2020 Gebrauch, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwer- den verlangen, soweit darauf eingetreten werden könne (RR.2020.52, act. 9, 10; RR.2020.53, act. 9, 11). Die Beschwerdeantworten wurden A. am 14. Ap- ril 2020 zur Kenntnis gebracht (RR.2020.52, RR.2020.53, jeweils act. 12).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
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19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003 E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 vom 19. Mai 2017 E. 2.1; RR.2016.332 vom 16. März 2017 E. 2; je m.w.H). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).
E. 2.2 Die angefochtenen Schlussverfügungen gehen auf dasselbe brasilianische Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 zurück und betreffen liquidierte Ge- sellschaften, an deren Stelle sich der Beschwerdeführer für legitimiert hält. Sodann werfen die Beschwerden des Beschwerdeführers im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Be- schwerdeverfahren RR.2020.52 und RR.2020.53 zu vereinigen und mit ei- nem einzigen Entscheid zu erledigen.
E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorabgehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde. Die Beschwerden wurden form- und frist- gerecht erhoben.
E. 3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
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und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV).
Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c- d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Li- quidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begüns- tigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Be- weis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).
E. 3.3 Von der Rechtshilfemassnahme betroffen sind die Konten Nr. 1 und 2 bei der Bank D., lautend auf die E. Corp. und die F. Inc. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer der wirtschaftlich Berechtigte des Liquidationserlöses der per 16. Februar 2017 aufgelösten E. Corp. ist, zumal das von der Rechtshil- femassnahme betroffene Konto Nr. 1 bereits Ende Dezember 2015, mithin noch vor Auflösung der E. Corp. saldiert worden ist (RR.2020.52, act. 1.4, 1.8). Aktenkundig ist weiter die Auflösung der F. Inc. per 24. Oktober 2018 (RR.2020.53, act. 1.4). Am 25. Juni 2018 wurde das Konto der F. Inc. mit USD 1‘650‘000.-- zugunsten der G. Ltd. belastet, sodass das Konto der F. Inc. ab diesem Zeitpunkt bis zur Saldierung einen Negativsaldo aufgewiesen hatte (RR.2020.53, act. 1.8, 1.11). Am 26. Oktober 2018 wurde das Konto Nr. 2 geschlossen und der Saldo von USD 10.-- wurde auf die G. Ltd. über- tragen (RR.2020.53, act. 1.8). Da die vorliegenden Beschwerden ohnehin abzuweisen sind, kann die Frage der Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers indes offengelassen werden.
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E. 4.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach das Ersuchen zu wenig konkret sei und den Zusammenhang zwischen der F. Inc. und E. Corp. zu den B. vorgeworfenen Straftaten nicht aufzeige (RR.2020.52, act. 1, S. 15 f.; RR.2020.53, act. 1, S. 16 f.).
E. 4.2 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Ver- tragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledi- gung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich er- scheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
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E. 4.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 lässt sich zu- sammenfassend Folgendes entnehmen (RR.2020.52, act. 1.14):
B. soll während seiner Amtszeit als […] von Rio de Janeiro (2007 bis 2014) an der Spitze eines organisierten Netzwerkes gestanden haben, das unter anderem alle wichtigen öffentlichen Verträge zwecks Leistung von Beste- chungsgeldern mit 5 % überfakturiert habe. B. habe mehr als USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern erhalten. Die erhaltenen Bestechungsgelder seien unter anderem ins Ausland, namentlich auf Konten von Offshore-Gesell- schaften geflossen und auf diese Weise gewaschen worden. Die Geldwä- schereivorgänge seien infolge der Kooperation der Brüder H. entdeckt wor- den, die als «operateurs financiers» von B. für die Verwaltung der Beste- chungsgelder und für den Transfer ins Ausland verantwortlich gewesen seien. Aufgrund der exorbitanten Summe der von B. erhaltenen Beste- chungsgelder hätten die Brüder H. auf die Dienstleistungen von den in Uru- guay wohnhaften I. und J. zurückgegriffen, die auf dem Schwarzmarkt als «K.» und «L.» bekannt gewesen seien. Nach ihrer Verhaftung in Uruguay hätten I. und J. eine Kollaborationsvereinbarung unterzeichnet und die ihnen vorgeworfenen kriminellen Handlungen gestanden. Namentlich hätten sie angegeben, die aus Korruption stammenden Mittel von B. ins Ausland trans- feriert und dabei auf ein weites Geldwäschereinetzwerk zurückgegriffen zu haben. Dieses Netzwerk bestehe aus dutzenden Finanzagenten, die es er- möglicht hätten, die Vermögenwerte in Banksystemen zu verschieben und behördlichen Kontrollen zu entgehen. B. sei nur einer der Staatsfunktionäre, der von den Geldwäschereipraktiken von I. und J. profitiert habe. Ferner hät- ten I. und J. zugegeben, dass sie während 25 Jahren der Organisations- struktur der Gesellschaft M. im Bereich der Bestechungsgelder angehört hät- ten. Um Eingänge und Ausgänge der Geldflüsse von solch hohem Umfang kontrollieren zu können, hätten I. und J. das computerisierte System namens «N.» kreiert. Darin seien alle Transaktionen von Bestechungsgeldern, die Begünstigten sowie die Empfängerbanken und –konten verzeichnet worden. Das System weise ein Register mit über 3’000 Offshore-Gesellschaften in 53 Länder auf und die Transaktionssumme belaufe sich auf über USD 1'632’000'000.--. Davon seien rund USD 348 Mio. in die Schweiz über- wiesen worden. Die Analyse des «N.» Systems habe ergeben, dass auf die Konten bei der Bank D. mit den Nrn. 1 und 2, lautend auf die E. Corp. und die F. Inc., Transaktionen im Umfang von total USD 5'962'832.46 (E. Corp.) und USD 1'329'069.26 (F. Inc.) erfolgt seien.
E. 4.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge- setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu ge- nügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet.
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Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und un- ter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich B. gehörende Beste- chungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine wi- dersprüchlichen Angaben zu erkennen. Folglich ist der im brasilianischen Er- suchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
Gestützt auf die Darstellung im Ersuchen lässt sich auch die doppelte Straf- barkeit beurteilen, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass B. während seiner Zeit als […] von Rio de Janeiro über USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit Vergaben im öffentlichen Be- schaffungswesen erhalten haben soll, die anschliessend mittels eines weiten Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften durch Überweisungen auf ausländische Bankkonten gewaschen worden seien. Als Vortat der Geldwäscherei nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Ersuchen richtigerweise Bestechung an. Hinweise, dass die brasilianischen Behörden das Ersuchen zwecks Verfolgung von Widerhand- lungen fiskalischer Natur gestellt hätten, lassen sich dem Ersuchen nicht ent- nehmen. Die B. vorgeworfenen Handlungen, namentlich der in Auftrag ge- gebene Transfer von mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammen- den Geldern auf Schweizer Konten können prima facie als Geldwäscherei- handlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Hierbei ist das Verhältnis der mutmasslich in der Schweiz gewaschen Vermögenswerte im Vergleich zum Gesamtbetrag der von den Brüder H. begangenen Geldwäschereihandlun- gen nicht relevant.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips und bringt vor, dass zwischen den von der ersuchenden Be- hörde anbegehrten Bankunterlagen und dem brasilianischen Strafverfahren kein Zusammenhang bestehe. Die Unterlagen seien für die brasilianische Untersuchung nicht von Nutzen (RR.2020.52, act. 1, S. 14 ff.; RR.2020.53, act. 1, S. 14 ff.).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
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sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, welche in der Schlussverfü- gung bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde her- auszugeben sind. Er beschränkt seine Ausführungen auf die Bestreitung ei- nes Zusammenhangs zwischen den von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Konten und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese lediglich all- gemein gehaltenen Ausführungen genügen den Begründungsanforderun- gen nicht, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
E. 5.4 Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht
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der Verdacht, dass B. Bestechungsgelder erhalten habe, die er unter Beizug der Brüder H., I. und J. und dem ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerk von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften gewaschen habe. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass B. mithilfe der hier gegenständlichen Bankkonten Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft gewaschen haben könnte. Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Beste- chungsgeldern zu ermitteln. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder im brasili- anischen Verfahren beschuldigt werden. Sofern der Beschwerdeführer die Nutzung der Konten Nrn. 1 und 2 für allfällige deliktische Zwecke bestreitet, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Frage der ausländische Sachrichter zu beurteilen haben wird. Dasselbe gilt in Bezug auf den Hintergrund der von der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung genannten Transaktionen aus dem Jahr 2018. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 5.2 hiervor).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Schlussverfügungen ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 6 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 10‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Verfahren RR.2020.52 und RR.2020.53 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von insgesamt Fr. 10‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 14. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Guy Stanislas, Jacquemoud Stanislas,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.52-53
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Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den ehemali- gen […] von Rio de Janeiro, B., und weitere Personen unter anderem wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Untersuchung «Eficiencia»). Diese Untersu- chung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Opera- tion Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft C. S.A. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu darin ge- nannten Konten und um deren Sperrung (RR.2020.52, act. 1.14).
B. Mit Eintretensverfügung vom 28. Januar 2019 entsprach die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen. Mit Editionsverfügung vom
29. Januar 2019 forderte die BA die Bank D. auf, ihr Unterlagen zu den Kon- ten Nrn. 1 und 2, lautend auf die E. Corp. und die F. Inc., einzureichen. Die Bank D. kam dieser Aufforderung nach und reichte der BA die von ihr ver- langten Unterlagen bis zur Saldierung der Konten am 28. Dezember 2015 bzw. 26. Oktober 2018 ein.
C. Mit Schlussverfügungen vom 22. Januar 2020 verfügte die BA die Heraus- gabe der in den Verfügungen genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank D. an die brasilianischen Behörden (RR.2020.52, RR.2020.53, jeweils act. 1.0).
D. Dagegen liess A. am 24. Februar 2020 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zwei separate Beschwerden erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügungen vom
22. Januar 2020 (RR.2020.52, RR.2020.53, jeweils act. 1).
E. Die BA kam der Aufforderung des Gerichts vom 10. März 2020 nach und reichte am 18. März 2020 die Verfahrensakten ein (RR.2020.52, RR.2020.53, jeweils act. 5, 6). In der Folge wurde der BA und dem Bundes- amt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 26. März 2020 die Gelegenheit einge- räumt, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen (RR.2020.52, RR.2020.53, jeweils act. 8). Davon machten die BA und das BJ mit Eingabe vom 8. und
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9. April 2020 Gebrauch, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwer- den verlangen, soweit darauf eingetreten werden könne (RR.2020.52, act. 9, 10; RR.2020.53, act. 9, 11). Die Beschwerdeantworten wurden A. am 14. Ap- ril 2020 zur Kenntnis gebracht (RR.2020.52, RR.2020.53, jeweils act. 12).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom
17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom
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19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003 E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 vom 19. Mai 2017 E. 2.1; RR.2016.332 vom 16. März 2017 E. 2; je m.w.H). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).
2.2 Die angefochtenen Schlussverfügungen gehen auf dasselbe brasilianische Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 zurück und betreffen liquidierte Ge- sellschaften, an deren Stelle sich der Beschwerdeführer für legitimiert hält. Sodann werfen die Beschwerden des Beschwerdeführers im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Be- schwerdeverfahren RR.2020.52 und RR.2020.53 zu vereinigen und mit ei- nem einzigen Entscheid zu erledigen.
3.
3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorabgehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde. Die Beschwerden wurden form- und frist- gerecht erhoben.
3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
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und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV).
Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c- d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Li- quidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begüns- tigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Be- weis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).
3.3 Von der Rechtshilfemassnahme betroffen sind die Konten Nr. 1 und 2 bei der Bank D., lautend auf die E. Corp. und die F. Inc. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer der wirtschaftlich Berechtigte des Liquidationserlöses der per 16. Februar 2017 aufgelösten E. Corp. ist, zumal das von der Rechtshil- femassnahme betroffene Konto Nr. 1 bereits Ende Dezember 2015, mithin noch vor Auflösung der E. Corp. saldiert worden ist (RR.2020.52, act. 1.4, 1.8). Aktenkundig ist weiter die Auflösung der F. Inc. per 24. Oktober 2018 (RR.2020.53, act. 1.4). Am 25. Juni 2018 wurde das Konto der F. Inc. mit USD 1‘650‘000.-- zugunsten der G. Ltd. belastet, sodass das Konto der F. Inc. ab diesem Zeitpunkt bis zur Saldierung einen Negativsaldo aufgewiesen hatte (RR.2020.53, act. 1.8, 1.11). Am 26. Oktober 2018 wurde das Konto Nr. 2 geschlossen und der Saldo von USD 10.-- wurde auf die G. Ltd. über- tragen (RR.2020.53, act. 1.8). Da die vorliegenden Beschwerden ohnehin abzuweisen sind, kann die Frage der Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers indes offengelassen werden.
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4.
4.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach das Ersuchen zu wenig konkret sei und den Zusammenhang zwischen der F. Inc. und E. Corp. zu den B. vorgeworfenen Straftaten nicht aufzeige (RR.2020.52, act. 1, S. 15 f.; RR.2020.53, act. 1, S. 16 f.).
4.2 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und ge- gebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); so- weit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan- gehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Ver- tragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledi- gung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich er- scheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
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4.3 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 lässt sich zu- sammenfassend Folgendes entnehmen (RR.2020.52, act. 1.14):
B. soll während seiner Amtszeit als […] von Rio de Janeiro (2007 bis 2014) an der Spitze eines organisierten Netzwerkes gestanden haben, das unter anderem alle wichtigen öffentlichen Verträge zwecks Leistung von Beste- chungsgeldern mit 5 % überfakturiert habe. B. habe mehr als USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern erhalten. Die erhaltenen Bestechungsgelder seien unter anderem ins Ausland, namentlich auf Konten von Offshore-Gesell- schaften geflossen und auf diese Weise gewaschen worden. Die Geldwä- schereivorgänge seien infolge der Kooperation der Brüder H. entdeckt wor- den, die als «operateurs financiers» von B. für die Verwaltung der Beste- chungsgelder und für den Transfer ins Ausland verantwortlich gewesen seien. Aufgrund der exorbitanten Summe der von B. erhaltenen Beste- chungsgelder hätten die Brüder H. auf die Dienstleistungen von den in Uru- guay wohnhaften I. und J. zurückgegriffen, die auf dem Schwarzmarkt als «K.» und «L.» bekannt gewesen seien. Nach ihrer Verhaftung in Uruguay hätten I. und J. eine Kollaborationsvereinbarung unterzeichnet und die ihnen vorgeworfenen kriminellen Handlungen gestanden. Namentlich hätten sie angegeben, die aus Korruption stammenden Mittel von B. ins Ausland trans- feriert und dabei auf ein weites Geldwäschereinetzwerk zurückgegriffen zu haben. Dieses Netzwerk bestehe aus dutzenden Finanzagenten, die es er- möglicht hätten, die Vermögenwerte in Banksystemen zu verschieben und behördlichen Kontrollen zu entgehen. B. sei nur einer der Staatsfunktionäre, der von den Geldwäschereipraktiken von I. und J. profitiert habe. Ferner hät- ten I. und J. zugegeben, dass sie während 25 Jahren der Organisations- struktur der Gesellschaft M. im Bereich der Bestechungsgelder angehört hät- ten. Um Eingänge und Ausgänge der Geldflüsse von solch hohem Umfang kontrollieren zu können, hätten I. und J. das computerisierte System namens «N.» kreiert. Darin seien alle Transaktionen von Bestechungsgeldern, die Begünstigten sowie die Empfängerbanken und –konten verzeichnet worden. Das System weise ein Register mit über 3’000 Offshore-Gesellschaften in 53 Länder auf und die Transaktionssumme belaufe sich auf über USD 1'632’000'000.--. Davon seien rund USD 348 Mio. in die Schweiz über- wiesen worden. Die Analyse des «N.» Systems habe ergeben, dass auf die Konten bei der Bank D. mit den Nrn. 1 und 2, lautend auf die E. Corp. und die F. Inc., Transaktionen im Umfang von total USD 5'962'832.46 (E. Corp.) und USD 1'329'069.26 (F. Inc.) erfolgt seien.
4.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten ge- setzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu ge- nügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet.
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Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und un- ter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich B. gehörende Beste- chungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine wi- dersprüchlichen Angaben zu erkennen. Folglich ist der im brasilianischen Er- suchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
Gestützt auf die Darstellung im Ersuchen lässt sich auch die doppelte Straf- barkeit beurteilen, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass B. während seiner Zeit als […] von Rio de Janeiro über USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit Vergaben im öffentlichen Be- schaffungswesen erhalten haben soll, die anschliessend mittels eines weiten Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften durch Überweisungen auf ausländische Bankkonten gewaschen worden seien. Als Vortat der Geldwäscherei nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Ersuchen richtigerweise Bestechung an. Hinweise, dass die brasilianischen Behörden das Ersuchen zwecks Verfolgung von Widerhand- lungen fiskalischer Natur gestellt hätten, lassen sich dem Ersuchen nicht ent- nehmen. Die B. vorgeworfenen Handlungen, namentlich der in Auftrag ge- gebene Transfer von mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammen- den Geldern auf Schweizer Konten können prima facie als Geldwäscherei- handlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Hierbei ist das Verhältnis der mutmasslich in der Schweiz gewaschen Vermögenswerte im Vergleich zum Gesamtbetrag der von den Brüder H. begangenen Geldwäschereihandlun- gen nicht relevant.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips und bringt vor, dass zwischen den von der ersuchenden Be- hörde anbegehrten Bankunterlagen und dem brasilianischen Strafverfahren kein Zusammenhang bestehe. Die Unterlagen seien für die brasilianische Untersuchung nicht von Nutzen (RR.2020.52, act. 1, S. 14 ff.; RR.2020.53, act. 1, S. 14 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
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sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, welche in der Schlussverfü- gung bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde her- auszugeben sind. Er beschränkt seine Ausführungen auf die Bestreitung ei- nes Zusammenhangs zwischen den von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Konten und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese lediglich all- gemein gehaltenen Ausführungen genügen den Begründungsanforderun- gen nicht, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
5.4 Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht
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der Verdacht, dass B. Bestechungsgelder erhalten habe, die er unter Beizug der Brüder H., I. und J. und dem ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerk von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften gewaschen habe. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass B. mithilfe der hier gegenständlichen Bankkonten Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft gewaschen haben könnte. Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Beste- chungsgeldern zu ermitteln. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder im brasili- anischen Verfahren beschuldigt werden. Sofern der Beschwerdeführer die Nutzung der Konten Nrn. 1 und 2 für allfällige deliktische Zwecke bestreitet, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Frage der ausländische Sachrichter zu beurteilen haben wird. Dasselbe gilt in Bezug auf den Hintergrund der von der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung genannten Transaktionen aus dem Jahr 2018. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 5.2 hiervor).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Schlussverfügungen ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
6. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 10‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2020.52 und RR.2020.53 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von insgesamt Fr. 10‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 14. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Guy Stanislas - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).