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RR.2018.195

Bundesstrafgericht · 2018-08-30 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Akteneinsicht (Art. 80b IRSG).

Sachverhalt

A. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Hradec Králové (nachfolgend „StA Hradec Králové“) führt gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Kür- zung der Körperschaftssteuer nach tschechischem Recht. In diesem Zusam- menhang gelangte die StA Hradec Králové mit Rechtshilfeersuchen vom

15. Juni 2015 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Erhebung von Informationen und Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C. sowie von auf A. und B. lautenden Konten (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 2, Urk. 2).

B. Am 16. September 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend „StA ZH“) das Rechtshilfeersuchen der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) und bat um Prüfung, ob der darin geschilderte Sachverhalt einen Abgabebetrug nach Schweizer Recht darstelle (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 5, Urk. 5/1). Das ESTV kam am 29. September 2015 zum Schluss, dass die Rechtshilfe hinsichtlich der direkten Steuer gewährt werden könne (Verfahrensakten, Ordner 1/7, La- sche 5, Urk. 5/4).

C. Mit Eintretensverfügung vom 30. November 2015 entsprach die StA ZH dem Ersuchen und forderte die Bank C. auf, ihr die von den tschechischen Be- hörden anbegehrten Dokumente zu übermitteln und Informationen mitzutei- len (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 6, Urk. 6). Dieser Aufforderung kam die Bank C. am 18. Dezember 2015 nach (Verfahrensakten, Ordner 2/7, Urk. 8/1).

D. Am 17. Mai 2018 ordnete die StA ZH unter anderem mit Schlussverfügungen Nr. 1 und 2 die Herausgabe der ihr eingereichten Bankunterlagen zu den auf A. und B. lautenden Konten an (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1.A).

E. Dagegen liessen A. und B. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts am 25. Juni 2018 zwei separate Beschwerden erheben. Sie beantra- gen im Hauptbegehren, die Schlussverfügungen Nr. 1 und 2 seien unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Eventualiter sei das Rechtshil- feverfahren bis zur Entscheidung des tschechischen Obergerichts in Hradec Králové zu sistieren. Ebenfalls eventualiter seien die in den Beschwerden bezeichneten Unterlagen nicht herauszugeben und die Namen der in den

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Beschwerden genannten Personen in den herauszugebenden Unterlagen zu schwärzen (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1).

F. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt mit Eingaben vom

10. Juli 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden könne (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 6). Die StA ZH nahm zu den Beschwerden mit Eingaben vom 12. Juli 2018 Stellung und beantragt deren kostenfällige Abweisung (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 7).

G. Die Eingaben vom 30. Juli 2018, mit welchen A. und B. zu den Beschwerde- antworten unaufgefordert Stellung nahmen und an den in den Beschwerden gestellten Rechtsbegehren festhielten, wurden dem BJ und der StA ZH am

31. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 9-10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum EUeR (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Günsti- gere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 26 Ziff. 2 und 3 EUeR). Soweit das Übereinkommen und Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II

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337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom

26. Mai 2003 E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 vom 19. Mai 2017 E. 2.1; RR.2016.332 vom 16. März 2017 E. 2; je m.w.H). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).

E. 2.2 Die angefochtenen Schlussverfügungen gehen auf dasselbe Rechtshilfeer- suchen der StA Hradec Králové vom 15. Juni 2015 zurück und die beinahe gleichlautenden Beschwerden werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfra- gen auf. Zudem werden die Beschwerdeführer durch dieselben Rechtsan- wälte vertreten. Daher rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren RR.2018.195 und RR.2018.196 zu vereinigen und mit einem einzigen Ent- scheid zu erledigen.

E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und

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Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Konto- inhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlag- nahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).

E. 3.2 Bei den hier angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Schlussverfü- gungen der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten. Die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten mit den Stamm-Nrn. 2, 3 und 4 bei der Bank C. lauten auf die Beschwerde- führer. Damit sind sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden legiti- miert und auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Aktenein- sicht in weitere von ihr geführte Rechtshilfeverfahren verweigert, in denen er als Beschuldigter bezeichnet werde, die Kontoinhaber jedoch diverse Ge- sellschaften seien (RR.2018.195, act. 1, S. 14 f.).

E. 5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in

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Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au- gust 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichts- rechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).

Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel- ler Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).

E. 5.3 Den Beschwerdeführern wurde gestützt auf das Gesuch vom 6. Septem- ber 2017 Einsicht in das Rechtshilfeersuchen und in die ihre jeweiligen Kon- ten betreffenden Bankunterlagen gewährt (Verfahrensakten, Ordner 1/7, La- sche 22, Urk. 22 und Lasche 23, Urk. 23). Hierzu liessen sie sich mit Eingabe vom 26. Januar 2018 ausführlich vernehmen (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 37, Urk. 37). Eine Gehörsverletzung wird in diesem Zusammenhang zurecht nicht behauptet.

E. 5.4 Infolge eines weiteren Akteneinsichtsgesuchs wurde der damaligen Vertre- terin der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. Oktober 2017 mitgeteilt, dass dem Gesuch, in die Rechtshilfeunterlagen betreffend die gelöschten (Off- shore-)Gesellschaften Einsicht nehmen zu können, nur unter bestimmen Vo- raussetzungen entsprochen werden könne. Namentlich wurden die Be- schwerdeführer darauf hingewiesen, dass hierfür sowohl die Auflösungsdo-

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kumente der Gesellschaften als auch die Vollmacht(en) derjenigen Perso- nen, die gemäss den Auflösungsdokumenten als wirtschaftlich Berechtigte gelten, notwendig seien (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 25, Urk. 25 und Lasche 27, Urk. 27). In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerde- führer 1 eine Gehörsverletzung (RR.2018.195, act. 1, S. 14 f.).

Der Beschwerdeführer 1 bestreitet seine mangelnde Beschwerdelegitima- tion in Bezug auf die Rechtshilfeverfahren betreffend die (liquidierten) Ge- sellschaften nicht. Er bringt vor, er habe ein erhebliches Interesse, in die Ak- ten der Parallelverfahren, in denen er als Beschuldigter gelte und die mit dem vorliegenden Verfahren eng verbunden seien, Einsicht nehmen zu können (act. 1, S. 14). Seiner Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Akteneinsicht in die Parallelverfahren für die An- fechtung der hier zu beurteilenden Schlussverfügungen von Bedeutung sein könnte. Soweit ersichtlich, nehmen die hier angefochtenen Schlussverfügun- gen auf weitere Rechtshilfeverfahren und deren Unterlagen keinen Bezug, weshalb die Akten aus den Parallelverfahren als nicht entscheidrelevant zu gelten haben (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.288 vom 27. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.). Die Einsicht in die Verfah- rensakten der den Beschwerdeführer 1 nicht betreffenden Rechtshilfeverfah- ren ist bereits aus diesem Grund zu verweigern. Bei diesem Ergebnis erüb- rigt sich die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in den Ver- fahren betreffend die liquidierten Gesellschaften beschwerdelegitimiert ist bzw. wie der diesbezügliche Nachweis zu erbringen wäre (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.90 vom 19. September 2017 E. 2.2 und 2.3; RR.2015.105 vom 23. Juni 2015 E. 2.4; RR.2012.238-241 vom 14. März 2013 E. 3.1). Die Rüge des Beschwerdeführers 1 ist unbegründet.

E. 6.1 In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt sei fehlerhaft und unzureichend dargestellt worden (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1, S. 6 ff.).

E. 6.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der

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ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

E. 6.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er

– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brau- chen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftat- bestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 6.2.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125

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II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2011.143 vom 30. Januar 2012 E. 3.2.2; KOCHER, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 3 IRSG N. 277 f.). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV; BGE 125 II 250 E. 3a; TPF 2008 68 E. 2.2 in fine). Den Tatbe- stand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhal- ten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erhebli- chen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthal- ten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.H.). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, son- dern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.; 2008 128 E. 5.4 S. 130).

E. 6.2.4 Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.; 2008 128 E. 5.4 S.130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lü- gengengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenhei- ten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, plan- mässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist uner- heblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahn- det wird (BGE 125 II 250 E. 3b; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.H.).

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E. 6.2.5 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die Schweizer Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel- che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel- lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen und dessen allfällige Beilagen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätz- lich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinrei- chende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersu- chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ih- rem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436; 125 II 250 E. 5b; TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f. m.w.H). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizule- gen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt ge- mäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwer- deinstanz (TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f.; 2008 128 E. 5.5, je m.w.H.).

E. 6.3 Dem tschechischen Ersuchen vom 15. Juni 2015 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 2, Urk. 2):

Der Beschwerdeführer 1 sei Alleingesellschafter und Geschäftsführer der tschechischen Handelsgesellschaft D. gewesen. Die D. habe in den Jahren 2008, 2009 und 2010 in Tschechien Forderungen gekauft und diese an- schliessend mit Gewinn weiterverkauft. Diese Transaktionen habe die D. in Tschechien nicht versteuert, obschon der Körperschaftssteuer Einkommen aus sämtlicher Tätigkeit und Vermögen unterstünden. Dadurch sei ein Scha- den von CZK 32‘774‘390.-- entstanden. Der Beschwerdeführer 1 habe die unterlassene Besteuerung damit begründet, dass die D. sämtliche Forfaitie- rungsgeschäfte nicht zu ihrem Vorteil, sondern zu Gunsten der in Grossbri- tannien ansässigen E. Ltd. getätigt habe. Zudem sei der Steuerbehörde der zwischen D. und E. Ltd. abgeschlossene Kommissionsvertrag vom 1. Ju-

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ni 2006 vorgelegt worden, wobei die E. Ltd. von einem britischen Staatsan- gehörigen, F., vertreten worden sei. Gemäss dem Kommissionsvertrag habe die D. als Kommissionärin auf Rechnung der E. Ltd. und mit deren Finanz- mitteln und gestützt auf ihre Anweisungen in Tschechien Forderungen auf- kaufen sollen. Die D. habe diese Forderungen zudem verwalten, verkaufen und betreiben sowie auf einen maximalen Ertrag gerichtete administrative und rechtliche Schritte tätigen sollen. Die tschechischen Behörden haben den Verdacht, dass der Kommissionsvertrag seitens der D. lediglich fiktiv abgeschlossen worden sei, gestützt auf welchen die D. den zuständigen Steuerverwalter in einen Irrtum versetzt habe. Die Absicht der D. habe nicht darin bestanden, eine Tätigkeit als Kommissionärin für die E. Ltd. auszu- üben. Sie habe vortäuschen wollen, nicht die Eigentümerin der gehandelten Forderungen zu sein und habe sich dadurch der Steuerpflicht zu entziehen beabsichtigt.

Auf einen fiktiven Vertragsabschluss deutet gemäss Ersuchen Folgendes hin: Zunächst unterscheide sich die auf dem nicht amtlich beglaubigten Kom- missionsvertrag befindliche Unterschrift von F. auf den ersten Blick von an- deren, von ihm unterzeichneten, amtlich beglaubigten Urkunden. Weiter sei die D. als Eigentümerin der Forderungen aufgetreten und die Schuldner hät- ten weder Informationen darüber verfügt, dass die E. Ltd. deren Eigentüme- rin gewesen sei, noch hätten sie Kenntnis von der Existenz des Kommissi- onsvertrages gehabt. Die im Kommissionsvertrag vereinbarte Vergütung von 1 % des aus dem Forfaitierungsgeschäft kassierten Betrages sei erheblich geringer, als die üblicherweise vereinbarten Vergütungen. Zudem habe F. weder ein Verfügungs- noch Kontrollrecht über das auf die E. Ltd. lautende tschechische Bankkonto gehabt. Das Verfügungsrecht über die Finanzmittel hätte der Beschwerdeführer 1 bzw. die mit ihm zusammenarbeitenden Per- sonen (Beschwerdeführer 2 und G.) gehabt. Der Beschwerdeführer 1 habe behauptet, dass die Forderungen mit den Mitteln der E. Ltd. erworben wor- den seien. Indes habe H., die Ehefrau von I., ein Darlehen zur Verfügung gestellt. I. kenne den Beschwerdeführer 1 bereits seit 2003. H. habe auf das Bankkonto der D. einen Betrag von CZK 64‘950‘000.-- überwiesen. Auf das Konto von H. seien insgesamt CZK 113‘215‘000.-- überwiesen worden und der Auftraggeber sei der Beschwerdeführer 1 gewesen. Es sei unwahr- scheinlich, dass die E. Ltd. H. als Investorin vermittelt habe, da der Be- schwerdeführer 1 noch vor Abschluss des Kommissionsvertrages ein guter Bekannter ihres Ehemannes gewesen sei. Weiter hätten die tschechischen Steuerbehörden festgestellt, dass im Zeitraum von 2008 bis 2010 die Erträge aus den Forfaitierungsgeschäften in Höhe von mehr als CZK 100‘000‘000.-- vom auf die D. lautenden Konto bei der tschechischen Raiffeisenbank auf das Konto Nr. 1 bei der Bank C. überwiesen worden seien.

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E. 6.4 Wie vorgängig ausgeführt, haben sich die Rechtshilfebehörden allein an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, sofern darin keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten sind (vgl. E. 6.2.4 hiervor). Solche sind vorliegend nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer genügt die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Daraus gehen hinreichende Elemente für die Annahme eines Abgabebetruges hervor. Insbesondere wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, mittels eines inhaltlich unwahren Kommissions- vertrages die tschechischen Steuerbehörden hinsichtlich der Eigentumsver- hältnisse an den erworbenen Forderungen getäuscht zu haben. Die E. Ltd. sei vom Beschwerdeführer 1 als angebliche Eigentümerin der Forderungen dargestellt worden, obschon die tschechischen Behörden ermitteln konnten, dass nach aussen die D. als Eigentümerin aufgetreten sei und der angebli- che Vertreter der E. Ltd. in Bezug auf das auf die E. Ltd. lautende Konto keine wirtschaftliche Berechtigung hatte. Zudem sei die im Kommissionsver- trag vereinbarte Vergütung nicht geschäftsüblich. Damit vermochte die ersu- chende Behörde einen Abgabebetrug glaubhaft darzulegen. Somit ist auf den im Ersuchen dargelegten Sachverhalt abzustellen.

E. 7.1 In einem weiteren Punkt bestreiten die Beschwerdeführer die doppelte Straf- barkeit (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1, S. 10 ff.).

E. 7.2 Unabhängig von der Frage, wer die E. Ltd. bei der Unterzeichnung des Kom- missionsvertrages vertreten hatte, lassen die Ausführungen im Ersuchen den Schluss zu, dass die tatsächliche Geschäftstätigkeit in Tschechien statt- fand und die D. Eigentümerin der erworbenen Forderungen war. Obschon der Kommissionsvertrag formell die E. Ltd. als Eigentümerin der Forderun- gen darstellen sollte, deutet insbesondere der im Ersuchen erwähnte Um- stand, dass die vereinbarte Vergütung von 1 % für die D. als angebliche Kommissionärin der E. Ltd. nicht geschäftsüblich sei und nicht einmal zur Deckung der Ausgaben der D. ausreichte (Verfahrensakten, Ordner 1/7, La- sche 2, Urk. 2.), auf ein Umgehungsgeschäft hin. Des Weiteren soll das Ver- fügungsrecht über das in Tschechien auf die E. Ltd. lautende Bankkonto den Beschwerdeführern und nicht F. zugestanden haben. Hinzu kommt, dass die finanziellen Mittel, mit denen die D. die Forderungen zu Gunsten der E. Ltd. erworben haben soll, gemäss dem Ersuchen von in Tschechien lebenden Privatpersonen zur Verfügung gestellt worden seien. Namentlich soll H. ein

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Darlehen gewährt haben, deren Ehemann dem Beschwerdeführer 1 seit lan- ger Zeit nahe stehen soll. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Geschäftstätigkeit in Tschechien stattfand und die Ei- gentümerin der veräusserten Forderungen die D. war. Damit hätten Einnah- men aus dem Verkauf der Forderungen laut dem Ersuchen in Tschechien versteuert werden müssen. Die Verwendung von inhaltlich unwahren Urkun- den zur Täuschung von Steuerbehörden wäre nach Schweizer Recht als Steuerbetrug zu qualifizieren, weshalb die doppelte Strafbarkeit zu bejahen ist.

E. 7.3 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeu- gen. Soweit die Beschwerdeführer Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit in Tschechien machen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich die Schweizer Behörden grundsätzlich nicht darüber auszusprechen haben, ob die im Er- suchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie haben im Anwen- dungsbereich des EUeR auch die Strafbarkeit nach dem Recht des ersu- chenden Staates nicht zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2011 vom 8. Februar 2011 E. 1.3 m.w.H.). Die materielle Beurteilung des Vorwurfs hat der Sachrichter im ersuchenden Staat vorzunehmen. Das gilt insbesondere für den Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammen- hang mit der Unterzeichnung des Kommissionsvertrages vom 1. Juni 2006. Entsprechend wird im tschechischen Verfahren zu prüfen sein, wer den Kommissionsvertrag unterzeichnete und ob es sich dabei um eine Urkunde mit unwahrem Inhalt handelt. Insbesondere wird die ausländische Behörde zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die darin vereinbarten Leistun- gen erbracht wurden und inwiefern diese als geschäftsüblich bezeichnet werden können. Dasselbe gilt in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mit- tel, die der E. Ltd. zwecks Erwerbs von Forderungen zur Verfügung gestellt worden seien.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Bei diesem Ergebnis ist von der beantragten Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab- zusehen.

E. 8.1 Weiter machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes geltend (RR.2018.195, act. 1, S. 15 ff.; RR.2018.196, act. 1, S. 14 ff.).

E. 8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale

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Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die interna- tionale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchen- den Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 8.3 Die herauszugebenden Bankunterlagen könnten für das ausländische Straf- verfahren von Bedeutung sein und sind daher herauszugeben. Insbesondere handelt es sich um Kontoeröffnungsunterlagen, woraus unter anderem Be- rechtigungen hervorgehen, sowie um Kontoauszüge (inkl. Detailbelege) für die Jahre 2008 bis 2015. Nachdem die ersuchende Behörde den Geldfluss zu ermitteln versucht, ist eine Verletzung des Übermassverbotes nicht zu

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erkennen. Jedenfalls befinden sich unter den herauszugebenden Beweismit- teln keine Unterlagen, die für das tschechische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären. Wie im Rechtshilfeersuchen zutreffend aus- geführt wird, können die angeforderten Informationen auch zur Entlastung der beschuldigten Person dienen (vgl. TPF 2011 07 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Aus diesem Grund ist die Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum von 2008 bis 2015 nicht zu beanstanden und der entsprechende Eventual- antrag ist abzuweisen.

Angemerkt sei, dass die Beschwerdegegnerin ihre Überlegungen, weshalb sie die Bankunterlagen bis 2015 und die darin aufgeführten Transaktionen für die ersuchende Behörde als relevant erachtet, in den angefochtenen Schlussverfügungen darlegte. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Entscheide nicht ausreichend begründet, stösst deshalb ins Leere.

E. 8.4 Ebenfalls abzuweisen ist der Eventualantrag der Beschwerdeführer auf Schwärzung der in den Bankunterlagen erwähnten Personen. Zum einen sind die Beschwerdeführer nicht berechtigt, Interessen von Dritten geltend zu machen. Zum anderen ersuchten die tschechischen Behörden um Über- mittlung von Informationen zu Bankkonten, an denen die Beschwerdeführer wirtschaftlich und/oder zeichnungsberechtigt sind bzw. waren. Dies ist bei den Gesellschaften J. Inc., K. S.A., L., M. und N. Ltd. der Fall (Verfahrens- akten, Ordner 2/7, Urk. 8/5 und 8/8; Ordner 3/8, Urk. 8/23 und 8/26). Da die tschechischen Behörden nebst anderem zu ermitteln versuchen, ob weitere Personen an der Straftat beteiligt sein könnten, sind die Namen von natürli- chen Personen in den Bankunterlagen ebenfalls nicht zu schwärzen.

E. 9.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 lit. d IRSG und bringen vor, die ersuchende Steuerbehörde habe die angebote- nen Belege zur Entlastung des Beschwerdeführers 1 ohne Angabe von Gründen nicht in die Akten aufgenommen. Damit seien die Verteidigungs- rechte des Beschuldigten grob verletzt worden und das tschechische Ver- fahren weise schwere Mängel auf (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1, S. 9 und act. 9, S. 3 f.).

E. 9.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den

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verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein.

E. 9.3 Obschon sich beide Beschwerdeführer im ersuchenden Staat aufhalten, kann sich lediglich der in Tschechien beschuldigte Beschwerdeführer 1 auf den Ausschlussgrund i.S.v. Art. 2 IRSG berufen.

Tschechien ist sowohl Vertragsstaat der EMRK als auch des UNO-Pakts II. Deshalb ist grundsätzlich zu vermuten, dass Tschechien die Verletzung schwerer Menschenrechtsverletzungen überprüft. Vorliegend sind keine An- haltspunkte ersichtlich, welche es erlauben, die Vertragstreue Tschechiens in Zweifel zu ziehen. So sind grundsätzlich allfällige Verfahrensfehler (man- gelnde Eröffnung des Strafverfahrens gegenüber dem Beschuldigten und all- fällige noch nicht erfolgte Einvernahme) im tschechischen (Rechtsmittel-) Verfahren geltend zu machen.

E. 10 Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerden sind daher vollumfänglich abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Daran anzurechnen ist der entsprechende Betrag aus dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 4‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von je Fr. 1‘000.-- zu- rückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2018.195 und RR.2018.196 werden vereinigt.
  2. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 8‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von je Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A.,

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwälte Andrea Taormina und/oder Olivia Pelli, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Akteneinsicht (Art. 80b IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2018.195; RR.2018.196

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Sachverhalt:

A. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Hradec Králové (nachfolgend „StA Hradec Králové“) führt gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Kür- zung der Körperschaftssteuer nach tschechischem Recht. In diesem Zusam- menhang gelangte die StA Hradec Králové mit Rechtshilfeersuchen vom

15. Juni 2015 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Erhebung von Informationen und Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C. sowie von auf A. und B. lautenden Konten (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 2, Urk. 2).

B. Am 16. September 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend „StA ZH“) das Rechtshilfeersuchen der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) und bat um Prüfung, ob der darin geschilderte Sachverhalt einen Abgabebetrug nach Schweizer Recht darstelle (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 5, Urk. 5/1). Das ESTV kam am 29. September 2015 zum Schluss, dass die Rechtshilfe hinsichtlich der direkten Steuer gewährt werden könne (Verfahrensakten, Ordner 1/7, La- sche 5, Urk. 5/4).

C. Mit Eintretensverfügung vom 30. November 2015 entsprach die StA ZH dem Ersuchen und forderte die Bank C. auf, ihr die von den tschechischen Be- hörden anbegehrten Dokumente zu übermitteln und Informationen mitzutei- len (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 6, Urk. 6). Dieser Aufforderung kam die Bank C. am 18. Dezember 2015 nach (Verfahrensakten, Ordner 2/7, Urk. 8/1).

D. Am 17. Mai 2018 ordnete die StA ZH unter anderem mit Schlussverfügungen Nr. 1 und 2 die Herausgabe der ihr eingereichten Bankunterlagen zu den auf A. und B. lautenden Konten an (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1.A).

E. Dagegen liessen A. und B. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts am 25. Juni 2018 zwei separate Beschwerden erheben. Sie beantra- gen im Hauptbegehren, die Schlussverfügungen Nr. 1 und 2 seien unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Eventualiter sei das Rechtshil- feverfahren bis zur Entscheidung des tschechischen Obergerichts in Hradec Králové zu sistieren. Ebenfalls eventualiter seien die in den Beschwerden bezeichneten Unterlagen nicht herauszugeben und die Namen der in den

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Beschwerden genannten Personen in den herauszugebenden Unterlagen zu schwärzen (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1).

F. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt mit Eingaben vom

10. Juli 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden könne (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 6). Die StA ZH nahm zu den Beschwerden mit Eingaben vom 12. Juli 2018 Stellung und beantragt deren kostenfällige Abweisung (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 7).

G. Die Eingaben vom 30. Juli 2018, mit welchen A. und B. zu den Beschwerde- antworten unaufgefordert Stellung nahmen und an den in den Beschwerden gestellten Rechtsbegehren festhielten, wurden dem BJ und der StA ZH am

31. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 9-10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum EUeR (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Günsti- gere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 26 Ziff. 2 und 3 EUeR). Soweit das Übereinkommen und Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II

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337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.

2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom

26. Mai 2003 E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 vom 19. Mai 2017 E. 2.1; RR.2016.332 vom 16. März 2017 E. 2; je m.w.H). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).

2.2 Die angefochtenen Schlussverfügungen gehen auf dasselbe Rechtshilfeer- suchen der StA Hradec Králové vom 15. Juni 2015 zurück und die beinahe gleichlautenden Beschwerden werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfra- gen auf. Zudem werden die Beschwerdeführer durch dieselben Rechtsan- wälte vertreten. Daher rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren RR.2018.195 und RR.2018.196 zu vereinigen und mit einem einzigen Ent- scheid zu erledigen.

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und

- 5 -

Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Konto- inhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlag- nahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).

3.2 Bei den hier angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Schlussverfü- gungen der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten. Die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten mit den Stamm-Nrn. 2, 3 und 4 bei der Bank C. lauten auf die Beschwerde- führer. Damit sind sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden legiti- miert und auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Aktenein- sicht in weitere von ihr geführte Rechtshilfeverfahren verweigert, in denen er als Beschuldigter bezeichnet werde, die Kontoinhaber jedoch diverse Ge- sellschaften seien (RR.2018.195, act. 1, S. 14 f.).

5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in

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Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au- gust 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichts- rechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).

Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel- ler Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).

5.3 Den Beschwerdeführern wurde gestützt auf das Gesuch vom 6. Septem- ber 2017 Einsicht in das Rechtshilfeersuchen und in die ihre jeweiligen Kon- ten betreffenden Bankunterlagen gewährt (Verfahrensakten, Ordner 1/7, La- sche 22, Urk. 22 und Lasche 23, Urk. 23). Hierzu liessen sie sich mit Eingabe vom 26. Januar 2018 ausführlich vernehmen (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 37, Urk. 37). Eine Gehörsverletzung wird in diesem Zusammenhang zurecht nicht behauptet.

5.4 Infolge eines weiteren Akteneinsichtsgesuchs wurde der damaligen Vertre- terin der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. Oktober 2017 mitgeteilt, dass dem Gesuch, in die Rechtshilfeunterlagen betreffend die gelöschten (Off- shore-)Gesellschaften Einsicht nehmen zu können, nur unter bestimmen Vo- raussetzungen entsprochen werden könne. Namentlich wurden die Be- schwerdeführer darauf hingewiesen, dass hierfür sowohl die Auflösungsdo-

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kumente der Gesellschaften als auch die Vollmacht(en) derjenigen Perso- nen, die gemäss den Auflösungsdokumenten als wirtschaftlich Berechtigte gelten, notwendig seien (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 25, Urk. 25 und Lasche 27, Urk. 27). In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerde- führer 1 eine Gehörsverletzung (RR.2018.195, act. 1, S. 14 f.).

Der Beschwerdeführer 1 bestreitet seine mangelnde Beschwerdelegitima- tion in Bezug auf die Rechtshilfeverfahren betreffend die (liquidierten) Ge- sellschaften nicht. Er bringt vor, er habe ein erhebliches Interesse, in die Ak- ten der Parallelverfahren, in denen er als Beschuldigter gelte und die mit dem vorliegenden Verfahren eng verbunden seien, Einsicht nehmen zu können (act. 1, S. 14). Seiner Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Akteneinsicht in die Parallelverfahren für die An- fechtung der hier zu beurteilenden Schlussverfügungen von Bedeutung sein könnte. Soweit ersichtlich, nehmen die hier angefochtenen Schlussverfügun- gen auf weitere Rechtshilfeverfahren und deren Unterlagen keinen Bezug, weshalb die Akten aus den Parallelverfahren als nicht entscheidrelevant zu gelten haben (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.288 vom 27. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.). Die Einsicht in die Verfah- rensakten der den Beschwerdeführer 1 nicht betreffenden Rechtshilfeverfah- ren ist bereits aus diesem Grund zu verweigern. Bei diesem Ergebnis erüb- rigt sich die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in den Ver- fahren betreffend die liquidierten Gesellschaften beschwerdelegitimiert ist bzw. wie der diesbezügliche Nachweis zu erbringen wäre (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.90 vom 19. September 2017 E. 2.2 und 2.3; RR.2015.105 vom 23. Juni 2015 E. 2.4; RR.2012.238-241 vom 14. März 2013 E. 3.1). Die Rüge des Beschwerdeführers 1 ist unbegründet.

6.

6.1 In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt sei fehlerhaft und unzureichend dargestellt worden (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1, S. 6 ff.).

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der

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ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). 6.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er

– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brau- chen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftat- bestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

6.2.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125

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II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2011.143 vom 30. Januar 2012 E. 3.2.2; KOCHER, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 3 IRSG N. 277 f.). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV; BGE 125 II 250 E. 3a; TPF 2008 68 E. 2.2 in fine). Den Tatbe- stand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhal- ten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erhebli- chen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthal- ten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.H.). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, son- dern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.; 2008 128 E. 5.4 S. 130). 6.2.4 Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.; 2008 128 E. 5.4 S.130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lü- gengengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenhei- ten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, plan- mässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist uner- heblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahn- det wird (BGE 125 II 250 E. 3b; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.H.).

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6.2.5 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die Schweizer Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel- che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel- lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen und dessen allfällige Beilagen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü- che enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätz- lich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinrei- chende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersu- chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ih- rem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436; 125 II 250 E. 5b; TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f. m.w.H). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizule- gen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt ge- mäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwer- deinstanz (TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f.; 2008 128 E. 5.5, je m.w.H.). 6.3 Dem tschechischen Ersuchen vom 15. Juni 2015 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 2, Urk. 2):

Der Beschwerdeführer 1 sei Alleingesellschafter und Geschäftsführer der tschechischen Handelsgesellschaft D. gewesen. Die D. habe in den Jahren 2008, 2009 und 2010 in Tschechien Forderungen gekauft und diese an- schliessend mit Gewinn weiterverkauft. Diese Transaktionen habe die D. in Tschechien nicht versteuert, obschon der Körperschaftssteuer Einkommen aus sämtlicher Tätigkeit und Vermögen unterstünden. Dadurch sei ein Scha- den von CZK 32‘774‘390.-- entstanden. Der Beschwerdeführer 1 habe die unterlassene Besteuerung damit begründet, dass die D. sämtliche Forfaitie- rungsgeschäfte nicht zu ihrem Vorteil, sondern zu Gunsten der in Grossbri- tannien ansässigen E. Ltd. getätigt habe. Zudem sei der Steuerbehörde der zwischen D. und E. Ltd. abgeschlossene Kommissionsvertrag vom 1. Ju-

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ni 2006 vorgelegt worden, wobei die E. Ltd. von einem britischen Staatsan- gehörigen, F., vertreten worden sei. Gemäss dem Kommissionsvertrag habe die D. als Kommissionärin auf Rechnung der E. Ltd. und mit deren Finanz- mitteln und gestützt auf ihre Anweisungen in Tschechien Forderungen auf- kaufen sollen. Die D. habe diese Forderungen zudem verwalten, verkaufen und betreiben sowie auf einen maximalen Ertrag gerichtete administrative und rechtliche Schritte tätigen sollen. Die tschechischen Behörden haben den Verdacht, dass der Kommissionsvertrag seitens der D. lediglich fiktiv abgeschlossen worden sei, gestützt auf welchen die D. den zuständigen Steuerverwalter in einen Irrtum versetzt habe. Die Absicht der D. habe nicht darin bestanden, eine Tätigkeit als Kommissionärin für die E. Ltd. auszu- üben. Sie habe vortäuschen wollen, nicht die Eigentümerin der gehandelten Forderungen zu sein und habe sich dadurch der Steuerpflicht zu entziehen beabsichtigt.

Auf einen fiktiven Vertragsabschluss deutet gemäss Ersuchen Folgendes hin: Zunächst unterscheide sich die auf dem nicht amtlich beglaubigten Kom- missionsvertrag befindliche Unterschrift von F. auf den ersten Blick von an- deren, von ihm unterzeichneten, amtlich beglaubigten Urkunden. Weiter sei die D. als Eigentümerin der Forderungen aufgetreten und die Schuldner hät- ten weder Informationen darüber verfügt, dass die E. Ltd. deren Eigentüme- rin gewesen sei, noch hätten sie Kenntnis von der Existenz des Kommissi- onsvertrages gehabt. Die im Kommissionsvertrag vereinbarte Vergütung von 1 % des aus dem Forfaitierungsgeschäft kassierten Betrages sei erheblich geringer, als die üblicherweise vereinbarten Vergütungen. Zudem habe F. weder ein Verfügungs- noch Kontrollrecht über das auf die E. Ltd. lautende tschechische Bankkonto gehabt. Das Verfügungsrecht über die Finanzmittel hätte der Beschwerdeführer 1 bzw. die mit ihm zusammenarbeitenden Per- sonen (Beschwerdeführer 2 und G.) gehabt. Der Beschwerdeführer 1 habe behauptet, dass die Forderungen mit den Mitteln der E. Ltd. erworben wor- den seien. Indes habe H., die Ehefrau von I., ein Darlehen zur Verfügung gestellt. I. kenne den Beschwerdeführer 1 bereits seit 2003. H. habe auf das Bankkonto der D. einen Betrag von CZK 64‘950‘000.-- überwiesen. Auf das Konto von H. seien insgesamt CZK 113‘215‘000.-- überwiesen worden und der Auftraggeber sei der Beschwerdeführer 1 gewesen. Es sei unwahr- scheinlich, dass die E. Ltd. H. als Investorin vermittelt habe, da der Be- schwerdeführer 1 noch vor Abschluss des Kommissionsvertrages ein guter Bekannter ihres Ehemannes gewesen sei. Weiter hätten die tschechischen Steuerbehörden festgestellt, dass im Zeitraum von 2008 bis 2010 die Erträge aus den Forfaitierungsgeschäften in Höhe von mehr als CZK 100‘000‘000.-- vom auf die D. lautenden Konto bei der tschechischen Raiffeisenbank auf das Konto Nr. 1 bei der Bank C. überwiesen worden seien.

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6.4 Wie vorgängig ausgeführt, haben sich die Rechtshilfebehörden allein an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, sofern darin keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten sind (vgl. E. 6.2.4 hiervor). Solche sind vorliegend nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer genügt die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Daraus gehen hinreichende Elemente für die Annahme eines Abgabebetruges hervor. Insbesondere wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, mittels eines inhaltlich unwahren Kommissions- vertrages die tschechischen Steuerbehörden hinsichtlich der Eigentumsver- hältnisse an den erworbenen Forderungen getäuscht zu haben. Die E. Ltd. sei vom Beschwerdeführer 1 als angebliche Eigentümerin der Forderungen dargestellt worden, obschon die tschechischen Behörden ermitteln konnten, dass nach aussen die D. als Eigentümerin aufgetreten sei und der angebli- che Vertreter der E. Ltd. in Bezug auf das auf die E. Ltd. lautende Konto keine wirtschaftliche Berechtigung hatte. Zudem sei die im Kommissionsver- trag vereinbarte Vergütung nicht geschäftsüblich. Damit vermochte die ersu- chende Behörde einen Abgabebetrug glaubhaft darzulegen. Somit ist auf den im Ersuchen dargelegten Sachverhalt abzustellen.

7.

7.1 In einem weiteren Punkt bestreiten die Beschwerdeführer die doppelte Straf- barkeit (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1, S. 10 ff.).

7.2 Unabhängig von der Frage, wer die E. Ltd. bei der Unterzeichnung des Kom- missionsvertrages vertreten hatte, lassen die Ausführungen im Ersuchen den Schluss zu, dass die tatsächliche Geschäftstätigkeit in Tschechien statt- fand und die D. Eigentümerin der erworbenen Forderungen war. Obschon der Kommissionsvertrag formell die E. Ltd. als Eigentümerin der Forderun- gen darstellen sollte, deutet insbesondere der im Ersuchen erwähnte Um- stand, dass die vereinbarte Vergütung von 1 % für die D. als angebliche Kommissionärin der E. Ltd. nicht geschäftsüblich sei und nicht einmal zur Deckung der Ausgaben der D. ausreichte (Verfahrensakten, Ordner 1/7, La- sche 2, Urk. 2.), auf ein Umgehungsgeschäft hin. Des Weiteren soll das Ver- fügungsrecht über das in Tschechien auf die E. Ltd. lautende Bankkonto den Beschwerdeführern und nicht F. zugestanden haben. Hinzu kommt, dass die finanziellen Mittel, mit denen die D. die Forderungen zu Gunsten der E. Ltd. erworben haben soll, gemäss dem Ersuchen von in Tschechien lebenden Privatpersonen zur Verfügung gestellt worden seien. Namentlich soll H. ein

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Darlehen gewährt haben, deren Ehemann dem Beschwerdeführer 1 seit lan- ger Zeit nahe stehen soll. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Geschäftstätigkeit in Tschechien stattfand und die Ei- gentümerin der veräusserten Forderungen die D. war. Damit hätten Einnah- men aus dem Verkauf der Forderungen laut dem Ersuchen in Tschechien versteuert werden müssen. Die Verwendung von inhaltlich unwahren Urkun- den zur Täuschung von Steuerbehörden wäre nach Schweizer Recht als Steuerbetrug zu qualifizieren, weshalb die doppelte Strafbarkeit zu bejahen ist.

7.3 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeu- gen. Soweit die Beschwerdeführer Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit in Tschechien machen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich die Schweizer Behörden grundsätzlich nicht darüber auszusprechen haben, ob die im Er- suchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie haben im Anwen- dungsbereich des EUeR auch die Strafbarkeit nach dem Recht des ersu- chenden Staates nicht zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2011 vom 8. Februar 2011 E. 1.3 m.w.H.). Die materielle Beurteilung des Vorwurfs hat der Sachrichter im ersuchenden Staat vorzunehmen. Das gilt insbesondere für den Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammen- hang mit der Unterzeichnung des Kommissionsvertrages vom 1. Juni 2006. Entsprechend wird im tschechischen Verfahren zu prüfen sein, wer den Kommissionsvertrag unterzeichnete und ob es sich dabei um eine Urkunde mit unwahrem Inhalt handelt. Insbesondere wird die ausländische Behörde zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die darin vereinbarten Leistun- gen erbracht wurden und inwiefern diese als geschäftsüblich bezeichnet werden können. Dasselbe gilt in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mit- tel, die der E. Ltd. zwecks Erwerbs von Forderungen zur Verfügung gestellt worden seien.

7.4 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Bei diesem Ergebnis ist von der beantragten Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab- zusehen.

8.

8.1 Weiter machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes geltend (RR.2018.195, act. 1, S. 15 ff.; RR.2018.196, act. 1, S. 14 ff.).

8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale

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Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die interna- tionale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchen- den Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

8.3 Die herauszugebenden Bankunterlagen könnten für das ausländische Straf- verfahren von Bedeutung sein und sind daher herauszugeben. Insbesondere handelt es sich um Kontoeröffnungsunterlagen, woraus unter anderem Be- rechtigungen hervorgehen, sowie um Kontoauszüge (inkl. Detailbelege) für die Jahre 2008 bis 2015. Nachdem die ersuchende Behörde den Geldfluss zu ermitteln versucht, ist eine Verletzung des Übermassverbotes nicht zu

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erkennen. Jedenfalls befinden sich unter den herauszugebenden Beweismit- teln keine Unterlagen, die für das tschechische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären. Wie im Rechtshilfeersuchen zutreffend aus- geführt wird, können die angeforderten Informationen auch zur Entlastung der beschuldigten Person dienen (vgl. TPF 2011 07 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Aus diesem Grund ist die Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum von 2008 bis 2015 nicht zu beanstanden und der entsprechende Eventual- antrag ist abzuweisen.

Angemerkt sei, dass die Beschwerdegegnerin ihre Überlegungen, weshalb sie die Bankunterlagen bis 2015 und die darin aufgeführten Transaktionen für die ersuchende Behörde als relevant erachtet, in den angefochtenen Schlussverfügungen darlegte. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Entscheide nicht ausreichend begründet, stösst deshalb ins Leere.

8.4 Ebenfalls abzuweisen ist der Eventualantrag der Beschwerdeführer auf Schwärzung der in den Bankunterlagen erwähnten Personen. Zum einen sind die Beschwerdeführer nicht berechtigt, Interessen von Dritten geltend zu machen. Zum anderen ersuchten die tschechischen Behörden um Über- mittlung von Informationen zu Bankkonten, an denen die Beschwerdeführer wirtschaftlich und/oder zeichnungsberechtigt sind bzw. waren. Dies ist bei den Gesellschaften J. Inc., K. S.A., L., M. und N. Ltd. der Fall (Verfahrens- akten, Ordner 2/7, Urk. 8/5 und 8/8; Ordner 3/8, Urk. 8/23 und 8/26). Da die tschechischen Behörden nebst anderem zu ermitteln versuchen, ob weitere Personen an der Straftat beteiligt sein könnten, sind die Namen von natürli- chen Personen in den Bankunterlagen ebenfalls nicht zu schwärzen.

9.

9.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 lit. d IRSG und bringen vor, die ersuchende Steuerbehörde habe die angebote- nen Belege zur Entlastung des Beschwerdeführers 1 ohne Angabe von Gründen nicht in die Akten aufgenommen. Damit seien die Verteidigungs- rechte des Beschuldigten grob verletzt worden und das tschechische Ver- fahren weise schwere Mängel auf (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1, S. 9 und act. 9, S. 3 f.).

9.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den

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verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe- sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga- rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein.

9.3 Obschon sich beide Beschwerdeführer im ersuchenden Staat aufhalten, kann sich lediglich der in Tschechien beschuldigte Beschwerdeführer 1 auf den Ausschlussgrund i.S.v. Art. 2 IRSG berufen.

Tschechien ist sowohl Vertragsstaat der EMRK als auch des UNO-Pakts II. Deshalb ist grundsätzlich zu vermuten, dass Tschechien die Verletzung schwerer Menschenrechtsverletzungen überprüft. Vorliegend sind keine An- haltspunkte ersichtlich, welche es erlauben, die Vertragstreue Tschechiens in Zweifel zu ziehen. So sind grundsätzlich allfällige Verfahrensfehler (man- gelnde Eröffnung des Strafverfahrens gegenüber dem Beschuldigten und all- fällige noch nicht erfolgte Einvernahme) im tschechischen (Rechtsmittel-) Verfahren geltend zu machen.

10. Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerden sind daher vollumfänglich abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Daran anzurechnen ist der entsprechende Betrag aus dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 4‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von je Fr. 1‘000.-- zu- rückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2018.195 und RR.2018.196 werden vereinigt.

2. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

3. Die Beschwerden werden abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 8‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von je Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 30. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Andrea Taormina und/oder Olivia Pelli - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).