Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die brasilianischen Behörden führen eine Strafuntersuchung im Zusammen- hang mit einer kriminellen Organisation, die in Brasilien illegale Glücksspiele nach monopolistischen Mustern beherrschte bzw. diese beherrschende Stel- lung mit Gewalt erobert hatte und aufrecht erhielt. Ihre Struktur war auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet, namentlich auf die Bestechung von öffentlichen Beamten, unerlaubte Einflussnahme, Geldwäscherei sowie Ein- fuhr und gewerbliche Nutzung von geschmuggelten Waren. Das mit dem il- legalen Spielbetrieb erwirtschaftete Geld wurde, abgesehen von der Ver- wendung für Bestechungszahlungen zur Aufrechterhaltung des illegalen Spielbetriebs, über diverse Gesellschaften zurück in den legalen Wirtschafts- kreislauf geschleust (in: act. 1.3, Schlussverfügung S. 1 f.).
Im Jahr 2007 erfuhr B. von der gegen diese kriminelle Organisation bzw. gegen ihn als hochrangiges Mitglied derselben geführten Strafuntersuchung ("C."). Darauf versuchte er, mehrere hunderttausend Real, die aus den straf- baren Handlungen stammten, in bar von verschiedenen Bankverbindungen abzuheben, um diese Gelder vor den Strafverfolgungsbehörden zu verheim- lichen bzw. um die Einziehung der entsprechenden Vermögenswerte zu ver- eiteln. In diesem Sachzusammenhang wurde er in Brasilien wegen Bildung einer kriminellen Organisation sowie wegen Geldwäscherei verurteilt (in: act. 1.3, Schlussverfügung S. 2).
Im Zusammenhang mit diesem Sachverhaltskomplex besteht u.a. der Ver- dacht, es könnten im Zeitraum zwischen Mai 2008 und Juli 2011 insgesamt rund USD 1'400'000.–, welche aus den von der kriminellen Organisation be- triebenen illegalen Glückspielen stammen, auf die Bankverbindung Nr. 1, lautend auf D. SA, bei der Bank E. AG bzw. Bank F. AG transferiert worden sein, um Vermögenswerte vor den brasilianischen Behörden zu verbergen und die Einziehung derselben zu verhindern (in: act. 1.3, Schlussverfügung S. 2).
B. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 14. Juni 2016 gelangten die bra- silianischen Behörden an die Schweiz (deutsche Übersetzung, RH.16.0185, pag. 1-0019 ff.). Sie ersuchen u.a. um die Erhebung und Übermittlung der Bankunterlagen betreffend die Kontoverbindung mit der Stamm-Nr. 2, lau- tend auf G. SA, bei der Bank H. AG (deutsche Übersetzung, RH.16.0185, pag. 1-0023 f.).
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C. Auf das Rechtshilfeersuchen trat die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 ein (RH.16.0185, pag. 4- 0001 ff.). Am 6. Dezember 2016 wurde die Bank H. AG zur Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Kontoverbindung mit der Stamm-Nr. 2, lau- tend auf G. SA, für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis April 2010 aufgefor- dert (RH.16.0185, pag. 4-0025 ff.). Dieser Aufforderung kam die Bank H. AG am 19. Dezember 2016 nach (RH.16.0185, pag. 5.1.1.1-0006).
D. Am 3. Januar 2017 wurde die G. AG eingeladen, sich zur vereinfachten Aus- führung gemäss Art. 80c IRSG zu äussern bzw. allfällige Einwände gegen eine Übermittlung der erhobenen Bankunterlagen geltend zu machen; die Einladung wurde der Bank zur Weiterleitung zugestellt (RH.16.0185, pag. 5.1.1.1-0008 ff.).
E. Am 23. Januar 2017 teilte Rechtsanwalt Jürg Wissmann der BA mit, dass der "wirtschaftlich Berechtigte" der G. SA ihn um die Wahrung seiner Inte- ressen ersucht habe, und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht (RH.16.0185, pag. 14.1-0001). Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 bean- tragte Rechtsanwalt Jürg Wissmann im Auftrag seines "Klienten" unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen, es sei der Rechtshilfe nicht stattzugeben, eventuell sei ein strenger Spezialitätenvorbehalt anzubringen (RH.16.0185, pag. 14.1-0026 ff.).
F. Mit Schlussverfügung vom 17. März 2017 ordnete die BA insbesondere an, dass die Bankunterlagen der betreffenden Kontoverbindung für den Zeit- raum zwischen 1. Januar 2007 bis 19. April 2010, darunter Kontoeröffnungs- unterlagen, Bank-/Kundenkorrespondenz sowie Kontoauszüge/Detailbe- lege, herausgegeben werden (in act. 1.3, Schlussverfügung Dispositiv- Ziff. 2). Diese liess die BA Rechtsanwalt Jürg Wissmann mit Schreiben vom
17. März 2017 zur Kenntnis zukommen (RH.16.0185, pag. 14.1-0042 f.), nachdem sie die Teilnahmeberechtigung seiner Klientschaft verneint hatte (in: act. 1.3, Schlussverfügung S. 3 f., S. 7).
G. Mit Eingabe vom 13. April 2017 (Eingang 18. April 2017), gelangte Rechts- anwalt Jürg Wissmann "[n]amens der an der liquidierten Anguilla Gesell- schaft G. SA wirtschaftlich berechtigten Person" an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1):
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"Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 17. März 2017 aufzuheben. Die Rechtshilfe sei im vorliegenden Fall zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"
H. Weil seiner Eingabe als Beschwerdeführer keine individualisierte Person zu entnehmen war, wurde Rechtsanwalt Jürg Wissmann mit Schreiben vom
18. April 2017 eine kurze Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt (act. 3). Am 19. April 2017 teilte Rechtsanwalt Jürg Wissmann mit, dass es sich bei der wirtschaftlich berechtigten Person, die er vertrete, um A. handle (act. 4).
I. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 reichte die BA die Verfahrensakten ein mit den Anträgen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kos- ten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 9). Mit Schreiben eben- falls vom 8. Mai 2017 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit, dass es auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte und die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 13. April 2017 beantrage, so- fern überhaupt darauf eingetreten werde (act. 11).
J. Mit Beschwerdereplik vom 22. Mai 2017 liess A. sinngemäss an seinen Rechtsbegehren festhalten (act. 15). Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 bzw.
1. Juni 2017 verzichteten sowohl die BA als auch das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 18; act. 19), was dem Vertreter von A. mit Schreiben vom 2. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend "RV-BRA") massgebend. Soweit der Vertrag be- stimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechts- hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung,
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IRSV; SR. 351.11) zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt na- mentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013, E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einziger Kontoinhaber eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.). In ei- nem solchen Falle muss der wirtschaftlich an einer erloschenen Gesellschaft Berechtigte insbesondere nachweisen, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war. Die wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Konto alleine reicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.3; TPF 2009 183 E. 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.244 vom 9. Januar 2015, E. 1.3.1; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.105 vom 23. Juni 2015, E. 2.3).
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E. 2.3 In den Akten befindet sich ein Vertragsdokument Bank H. AG, wonach der Beschwerdeführer am fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt ist (RH.16.0185, pag. 5.1.1.2-0040). Der Beschwerdeführer legt zu seiner Be- schwerdelegitimation ausserdem eine Kopie eines "Certificate of Dissolu- tion" vom 28. Juni 2013 ins Recht, mitsamt zweiseitigem Anhang (act. 1.4). Als Begünstigter des Liquidationserlöses geht der Beschwerdeführer daraus nicht hervor und andere Beweise dafür wurden nicht erbracht. Mangels ge- nügender Substantiierung der Beschwerdelegitimation ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 5'000.– (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'000.– zu- rückzuerstatten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.–. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wissmann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi- lien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.90
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Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen eine Strafuntersuchung im Zusammen- hang mit einer kriminellen Organisation, die in Brasilien illegale Glücksspiele nach monopolistischen Mustern beherrschte bzw. diese beherrschende Stel- lung mit Gewalt erobert hatte und aufrecht erhielt. Ihre Struktur war auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet, namentlich auf die Bestechung von öffentlichen Beamten, unerlaubte Einflussnahme, Geldwäscherei sowie Ein- fuhr und gewerbliche Nutzung von geschmuggelten Waren. Das mit dem il- legalen Spielbetrieb erwirtschaftete Geld wurde, abgesehen von der Ver- wendung für Bestechungszahlungen zur Aufrechterhaltung des illegalen Spielbetriebs, über diverse Gesellschaften zurück in den legalen Wirtschafts- kreislauf geschleust (in: act. 1.3, Schlussverfügung S. 1 f.).
Im Jahr 2007 erfuhr B. von der gegen diese kriminelle Organisation bzw. gegen ihn als hochrangiges Mitglied derselben geführten Strafuntersuchung ("C."). Darauf versuchte er, mehrere hunderttausend Real, die aus den straf- baren Handlungen stammten, in bar von verschiedenen Bankverbindungen abzuheben, um diese Gelder vor den Strafverfolgungsbehörden zu verheim- lichen bzw. um die Einziehung der entsprechenden Vermögenswerte zu ver- eiteln. In diesem Sachzusammenhang wurde er in Brasilien wegen Bildung einer kriminellen Organisation sowie wegen Geldwäscherei verurteilt (in: act. 1.3, Schlussverfügung S. 2).
Im Zusammenhang mit diesem Sachverhaltskomplex besteht u.a. der Ver- dacht, es könnten im Zeitraum zwischen Mai 2008 und Juli 2011 insgesamt rund USD 1'400'000.–, welche aus den von der kriminellen Organisation be- triebenen illegalen Glückspielen stammen, auf die Bankverbindung Nr. 1, lautend auf D. SA, bei der Bank E. AG bzw. Bank F. AG transferiert worden sein, um Vermögenswerte vor den brasilianischen Behörden zu verbergen und die Einziehung derselben zu verhindern (in: act. 1.3, Schlussverfügung S. 2).
B. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 14. Juni 2016 gelangten die bra- silianischen Behörden an die Schweiz (deutsche Übersetzung, RH.16.0185, pag. 1-0019 ff.). Sie ersuchen u.a. um die Erhebung und Übermittlung der Bankunterlagen betreffend die Kontoverbindung mit der Stamm-Nr. 2, lau- tend auf G. SA, bei der Bank H. AG (deutsche Übersetzung, RH.16.0185, pag. 1-0023 f.).
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C. Auf das Rechtshilfeersuchen trat die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 ein (RH.16.0185, pag. 4- 0001 ff.). Am 6. Dezember 2016 wurde die Bank H. AG zur Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Kontoverbindung mit der Stamm-Nr. 2, lau- tend auf G. SA, für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis April 2010 aufgefor- dert (RH.16.0185, pag. 4-0025 ff.). Dieser Aufforderung kam die Bank H. AG am 19. Dezember 2016 nach (RH.16.0185, pag. 5.1.1.1-0006).
D. Am 3. Januar 2017 wurde die G. AG eingeladen, sich zur vereinfachten Aus- führung gemäss Art. 80c IRSG zu äussern bzw. allfällige Einwände gegen eine Übermittlung der erhobenen Bankunterlagen geltend zu machen; die Einladung wurde der Bank zur Weiterleitung zugestellt (RH.16.0185, pag. 5.1.1.1-0008 ff.).
E. Am 23. Januar 2017 teilte Rechtsanwalt Jürg Wissmann der BA mit, dass der "wirtschaftlich Berechtigte" der G. SA ihn um die Wahrung seiner Inte- ressen ersucht habe, und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht (RH.16.0185, pag. 14.1-0001). Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 bean- tragte Rechtsanwalt Jürg Wissmann im Auftrag seines "Klienten" unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen, es sei der Rechtshilfe nicht stattzugeben, eventuell sei ein strenger Spezialitätenvorbehalt anzubringen (RH.16.0185, pag. 14.1-0026 ff.).
F. Mit Schlussverfügung vom 17. März 2017 ordnete die BA insbesondere an, dass die Bankunterlagen der betreffenden Kontoverbindung für den Zeit- raum zwischen 1. Januar 2007 bis 19. April 2010, darunter Kontoeröffnungs- unterlagen, Bank-/Kundenkorrespondenz sowie Kontoauszüge/Detailbe- lege, herausgegeben werden (in act. 1.3, Schlussverfügung Dispositiv- Ziff. 2). Diese liess die BA Rechtsanwalt Jürg Wissmann mit Schreiben vom
17. März 2017 zur Kenntnis zukommen (RH.16.0185, pag. 14.1-0042 f.), nachdem sie die Teilnahmeberechtigung seiner Klientschaft verneint hatte (in: act. 1.3, Schlussverfügung S. 3 f., S. 7).
G. Mit Eingabe vom 13. April 2017 (Eingang 18. April 2017), gelangte Rechts- anwalt Jürg Wissmann "[n]amens der an der liquidierten Anguilla Gesell- schaft G. SA wirtschaftlich berechtigten Person" an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1):
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"Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 17. März 2017 aufzuheben. Die Rechtshilfe sei im vorliegenden Fall zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"
H. Weil seiner Eingabe als Beschwerdeführer keine individualisierte Person zu entnehmen war, wurde Rechtsanwalt Jürg Wissmann mit Schreiben vom
18. April 2017 eine kurze Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt (act. 3). Am 19. April 2017 teilte Rechtsanwalt Jürg Wissmann mit, dass es sich bei der wirtschaftlich berechtigten Person, die er vertrete, um A. handle (act. 4).
I. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 reichte die BA die Verfahrensakten ein mit den Anträgen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kos- ten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 9). Mit Schreiben eben- falls vom 8. Mai 2017 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit, dass es auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte und die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 13. April 2017 beantrage, so- fern überhaupt darauf eingetreten werde (act. 11).
J. Mit Beschwerdereplik vom 22. Mai 2017 liess A. sinngemäss an seinen Rechtsbegehren festhalten (act. 15). Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 bzw.
1. Juni 2017 verzichteten sowohl die BA als auch das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 18; act. 19), was dem Vertreter von A. mit Schreiben vom 2. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend "RV-BRA") massgebend. Soweit der Vertrag be- stimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechts- hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung,
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IRSV; SR. 351.11) zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt na- mentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013, E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einziger Kontoinhaber eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.). In ei- nem solchen Falle muss der wirtschaftlich an einer erloschenen Gesellschaft Berechtigte insbesondere nachweisen, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war. Die wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Konto alleine reicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.3; TPF 2009 183 E. 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.244 vom 9. Januar 2015, E. 1.3.1; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.105 vom 23. Juni 2015, E. 2.3).
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2.3 In den Akten befindet sich ein Vertragsdokument Bank H. AG, wonach der Beschwerdeführer am fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt ist (RH.16.0185, pag. 5.1.1.2-0040). Der Beschwerdeführer legt zu seiner Be- schwerdelegitimation ausserdem eine Kopie eines "Certificate of Dissolu- tion" vom 28. Juni 2013 ins Recht, mitsamt zweiseitigem Anhang (act. 1.4). Als Begünstigter des Liquidationserlöses geht der Beschwerdeführer daraus nicht hervor und andere Beweise dafür wurden nicht erbracht. Mangels ge- nügender Substantiierung der Beschwerdelegitimation ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 5'000.– (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'000.– zu- rückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.–. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 20. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Wissmann - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).