Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe vom Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die US-Bundesstaatsanwaltschaft für den Bezirk Ost von New York führt eine Strafuntersuchung gegen 16 südamerikanische Fussballfunktionäre so- wie einen Fussballfunktionär von den Kaimaninseln wegen des Verdachts des Betrugs und weiterer Delikte. In diesem Zusammenhang gelangte das Justizministerium der USA mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2015 (act. 11.0/1) bzw. vom 21. Mai 2015 (act. 11.0/2) an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Es ersuchte dabei namentlich auch um Her- ausgabe von Unterlagen zum auf die A. S.A. lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank B. (act. 11.0/1, S. 55 der deutschen Übersetzung) sowie um Sperrung der darauf liegenden Vermögenswerte (act. 11.0/2, S. 3 und 11 der deut- schen Übersetzung).
B. Mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2015 sperrte das BJ u.a. die sich auf der erwähnten Bankverbindung liegenden Vermögenswerte. Zudem beauf- tragte es die Bundesanwaltschaft mit der Erhebung von diese Bankverbin- dung betreffenden Unterlagen (act. 11.0/3). Die Bundesanwaltschaft legte dem BJ in der Folge Bankunterlagen der Bank B. zu den auf die A. S.A. lautenden Konten Nr. 1 und Nr. 2 sowie E-Mail-Korrespondenz zwischen der A. S.A. und der Bank B. vor (vgl. act. 1.A, S. 3). Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies das BJ den Antrag der A. S.A. auf Erlass einer Zwischenverfügung betreffend die Sperre der Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank B. ab. Auf den Antrag zur teilweisen bzw. vollständigen Aufhebung der Sperre dieser Kon- toverbindung trat das BJ nicht ein (act. 11.0/7).
C. Am 8. März 2016 teilte das BJ dem Vertreter der A. S.A. mit, es beabsichtige, die von der Bundesanwaltschaft vorgelegten Unterlagen vollumfänglich an die ersuchende Behörde herauszugeben. Gleichzeitig ersuchte es die A. S.A. um Zustimmung zur Herausgabe oder – bei fehlendem Einverständnis
– um Einreichung einer Stellungnahme (act. 11.0/8). Mit Eingabe vom
30. Juni 2016 liess die A. S.A. erklären, sie widersetze sich nicht grundsätz- lich der Herausgabe der Unterlagen, könne sich aber bezüglich einzelner Dokumente bzw. Informationen nicht mit einer Herausgabe einverstanden erklären (act. 11.0/9). Am 4. Februar 2019 ersuchte das BJ die A. S.A. um eine kurze Stellungnahme, ob sie an ihren erhobenen Einreden festhalte (act. 11.0/10). Mit Eingabe vom 30. April 2019 hielt diese an den gemachten Ausführungen fest (act. 11.0/13). Am 27. Mai 2019 erliess das BJ die fol- gende (Teil-)Schlussverfügung (act. 1.A):
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1. Den Rechtshilfeersuchen des U.S. Departments of Justice vom 6. März 2015 bzw. 21. Mai 2015 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.
2. Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf A. S.A. (ohne Abdeckungen) an die ersuchende Behörde herausgegeben: - Nr. 1b, lautend auf A. S.A. - Nr. 2b, lautend auf A. S.A. - E-Mail-Korrespondenz zwischen der A. S.A. und der Bank B.
3. Die Sperre des Kontos Nr. 1b (inkl. aller Unterkonten), lautend auf A. S.A., bei der Bank B. wird aufrechterhalten.
4. Die Rechtshilfeleistung unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 5 RVUS.
5. (…)
D. Dagegen gelangte die A. S.A. mit Beschwerde vom 3. Juli 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:
1. Es sei die Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice vom 6. März 2015 sei nur mit den in den Beilagen 1 und 2 aufgelisteten Schwärzungen bzw. Entfernungen gutzuheissen.
2. Es sei die mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2015 der Beschwerdegegnerin angeord- nete und mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin aufrechterhaltene Kontosperre des Kontos Nr. 1b (inkl. aller Unterkonten), lautend auf die Beschwerdeführerin bei der Bank B., aufzuheben.
3. Eventualiter: Es sei die Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin auf- zuheben und es seien im Rahmen einer Triage-Verhandlung (Einigungsverhandlung) die nicht rechtshilfefähigen Dokumente auszusondern.
4. Subeventualiter: Es sei die Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei das Verfahren zur Durchführung einer Triage-Verhandlung (Einigungs- verhandlung) und zur Aussonderung der nicht rechtshilfefähigen Dokumente an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.
5. Subsubeventualiter: Es sei die Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegeg- nerin aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Ver- fahrens gemäss Art. 10 Abs. 3 RVUS zurückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 8. August 2019 schliesst das BJ auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Mit Replik vom 2. Septem- ber 2019 ersucht die A. S.A. um Gutheissung der Beschwerdeanträge (act. 15). Die Replik wurde dem BJ am 3. September 2019 zur Kenntnis ge- bracht (act. 16).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
E. 1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das hierzu erlassene Bundesgesetz be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
E. 1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 130 II 162 E. 1.3 S. 165;
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128 II 211 E. 2.3–2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der (Teil-)Schlussverfügung betroffenen Bankkonten und damit zur Anfechtung der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht grundsätzlich gegen die Heraus- gabe der Unterlagen zur Wehr. Sie beantragt jedoch die Schwärzung bzw. Entfernung von denjenigen Informationen bzw. Dokumenten, welche Drittge- schäfte oder persönliche Informationen betreffen oder irrelevant sind. Aus- serdem beantragt sie die Aufhebung der Kontosperre (act. 1, Rz. 17).
E. 4 Das vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfeersuchen bildete bereits Gegenstand mehrerer Beschwerdeverfahren sowohl vor dem Bundesgericht als auch vor der Beschwerdekammer (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_344/2016 und 1C_345/2016 vom 8. August 2016; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2016.66 vom 15. Juli 2016 E. 4.2; RR.2016.65 vom
14. Juli 2016 E. 4.2; siehe auch TPF RR.2019.46 vom 5. September 2019, zur Publikation vorgesehen). Der diesem zu Grunde liegende Sachverhalt wird von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung wie folgt zusammengefasst (act. 1.A, S. 1 f.):
Die für den Bezirk Ost von New York zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt seit 2010 unter anderem gegen aktuelle oder ehemalige südamerikanische Fussballfunktionäre, welche u.a. Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees, der Exekutivkomitees der entsprechenden Kontinen- talverbände sind oder waren und oder leitende Funktionen innerhalb der Nationalverbände innehaben oder -hatten. Sie werden der Annahme von Millionen von US Dollar an Beste- chungsgeldern und verdeckten Provisionen seit Beginn der 90er Jahre bis heute verdächtigt,
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mittels direkten Zahlungen, mittels Einsatzes von Gelddienstleistern und oder Mittelsmän- nern, welche von Sportmedien- bzw. Sportvermarktungsunternehmen geleistet wurden, um bei der Vergabe von entsprechenden Verträgen im Zusammenhang mit der Austragung von der FIFA bzw. von den Kontinental- und Nationalverbänden ausgetragenen Fussballturnieren, namentlich der Copa America (1993 bis 2011 und 2015 bis 2023), der Copa do Brasil (2013 bis 2022) sowie der Qualifikationsspiele für die Fussballweltmeisterschaften 2018 und 2022, berücksichtigt zu werden.
Zu den sog. Führungskräften, welche Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bilden, gehören u.a. C. und D. Sie sind die Mehrheitsgesellschafter der Be- schwerdeführerin, einem Sportmedien- und Sportvermarktungsunterneh- men mit Sitz in Argentinien. Sie kontrollieren auch Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen der Beschwerdeführerin, namentlich die E. S.A. und die F. S.A. (nachfolgend «A.-Gruppe»; act. 11.0/1, S. 8 der deutschen Übersetzung). Die A.-Gruppe sei nebst anderen an der Gründung der G. S.A. beteiligt gewesen. Diese habe sich damit einverstanden erklärt, für die Rechte an der Copa America Centenario 2016 und an weiteren Turnieren insgesamt 110 Mio. USD an Bestechungsgeldern an mehrere Funktionäre von CONMEBOL bzw. des CONCACAF zu bezahlen (act. 11.0/1, S. 11 und 18 ff. der deutschen Übersetzung). Gegenstand der Untersuchung bilden nebst anderen auch mindestens zehn Überweisungen über insgesamt fast 6.8 Mio. USD vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank B. auf ein Konto der H. Corp. in den USA (act. 11.0/1, S. 22 der deutschen Überset- zung). Mehrheitsgesellschafter dieser letztgenannten Gesellschaft seien die Mittelsmänner I. und J. (act. 11.0/1, S. 8 der deutschen Übersetzung).
E. 5.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Er- suchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf-
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verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im Rahmen der angefochtenen Verfügung fest, dass die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Überweisungen vom Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin an die H. Corp. gemäss den herauszugeben- den Unterlagen bestätigt werden können. Ausserdem seien der die Konto- verbindung Nr. 2 betreffenden Kundenkorrespondenz mehrere Verweise auf verschiedene Bankverbindungen bei der Bank B. zu entnehmen, die auf Ge- sellschaften lauten, welche im Rechtshilfeersuchen ebenfalls namentlich er- wähnt würden (so z.B. die E. S.A. oder die G. S.A.; vgl. act. 1A, S. 3 f.). Demnach ist auch die potentielle Erheblichkeit der vorliegenden Unterlagen für die Strafuntersuchung in den USA zu bejahen und es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht
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nicht nachgekommen sein soll (so die Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 22). Der verfolgenden Behörde geht es mit ihrem Ersuchen namentlich darum, den Verbleib der Bestechungsgelder, der verdeckten Provisionen und der sonstigen unerlaubten Zahlungen zu bestimmen (act. 11.0/1, S. 2 der deut- schen Übersetzung). Aus diesem Grund ist sie grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, welche über die in die Angelegenheit verwickelten Konten der Beschwerdeführerin abgewickelt worden sind. Sind die heraus- zugebenden Unterlagen möglicherweise geeignet, der ersuchenden Be- hörde Erkenntnisse zu ihr bisher noch unbekannten Personen, Gesellschaf- ten oder Bankverbindungen und Transaktionen zu liefern, so ist es nicht an der hiesigen Rechtshilfebehörde, einen ausreichenden sachlichen Zusam- menhang zwischen jedem einzelnen in den Dossiers enthaltenen Dokument und dem Gegenstand des Rechtshilfeersuchens nachzuweisen (so die Be- schwerdeführerin in act. 1, Rz. 23).
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den zu übermittelnden Unterlagen befänden sich höchstpersönliche Angaben sowie vom Bankgeheimnis ge- schützte Informationen. Diese beträfen im Rechtshilfeersuchen nicht er- wähnte, in den untersuchten Sachverhalt in keiner Weise involvierte Dritte. Die Beschwerdeführerin legt eine Liste mit den ihrer Ansicht nach problema- tischen Dokumenten vor. Der Grund für die beantragte Schwärzung der auf- gelisteten Unterlagen wird von der Beschwerdeführerin in der Folge nur mit- tels einfachen Stichworten bezeichnet (Drittgeschäft/Persönlich/Irrelevant; vgl. zum Ganzen act. 1, Rz. 24 sowie act. 1.1 und 1.2).
E. 5.3.2 Da die ersuchende Behörde wie vorliegend u.a. den Verbleib der inkriminier- ten Vermögenswerte abklären bzw. die Identität weiterer an den untersuch- ten Bestechungsabreden beteiligten Personen feststellen will, ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Schwärzung von Teilen der herauszuge- benden Unterlagen abzuweisen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2018.195 vom 30. August 2018 E. 8.4 in fine; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.150 vom 3. Oktober 2013 E. 4.3). Sofern die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise und in eigenem Namen das Bankgeheimnis sowie den Schutz der Privatsphäre anruft, ste- hen diese der sich im Übrigen als verhältnismässig erweisenden Heraus- gabe der vorliegenden Unterlagen auch nicht entgegen (vgl. hierzu den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009 E. 6 m.w.H.). Sofern die entsprechenden Rügen zudem stellvertretend für Dritte bzw. in deren Interesse erhoben werden, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.6 vom 19. April 2016 E. 4.2.2;
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RR.2014.237 vom 17. Dezember 2014 E. 3.4). Diesen Punkt betreffend hat die Beschwerdegegnerin nach dem eben Ausgeführten auch keine Gehörs- verletzung begangen, indem sie dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Triageverhandlung zur Aussonderung von Teilen der Unterlagen (vgl. hierzu act. 1, Rz. 23) keine Folge leistete.
E. 5.4 Nachdem ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der Be- schwerdeführerin bzw. zwischen ihren Kontoverbindungen und der Sachver- haltsschilderung im Rechtshilfeersuchen sowie den in den USA untersuch- ten Straftaten besteht, liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 2 RVUS vor, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet (act. 1, Rz. 36 ff.). Eine Intervention der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 10 Abs. 3 RVUS bei der ersuchenden Behörde erübrigt sich daher.
E. 6 Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die Aufhebung der mit der an- gefochtenen Verfügung aufrechterhaltenen Vermögenssperre. Zur Begrün- dung bringt sie sinngemäss vor, das gesperrte Konto stehe in keinem Zu- sammenhang mit den im Rahmen der Untersuchung erhobenen Vorwürfen. Auf das bzw. von dem entsprechenden Konto seien keine unrechtmässigen Zahlungen erfolgt (act. 1, Rz. 28 ff.). Sie begnügt sich in diesem Punkt mit einer vom Rechtshilfeersuchen abweichenden eigenen Schilderung des Sachverhalts, mit welcher sie im Rechtshilfeverfahren grundsätzlich nicht zu hören ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei den aktuell gesperr- ten Vermögenswerten um Bestechungsgelder und damit um Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmäs- sigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handelt. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsent- scheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in den USA wer- den zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten tatsächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese Frage geklärt ist, müssen die angefochtenen Kontosperren aufrechterhalten bleiben. Diese bestehen seit dem 27. Mai 2015 (act. 11.0/3), was keine unverhältnismäs- sige Dauer darstellt.
E. 7 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen gegen die Gewährung der Rechtshilfe erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Ihre Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 8 Die Beschwerdeführerin moniert beiläufig, die Beschwerdegegnerin habe bezüglich der Kontonummern im Rahmen der Eintretensverfügung und der Schlussverfügung Kanzleifehler begangen (act. 1, Rz. 28). Tatsächlich hat das in Ziff. 2 und 3 des Dispositivs genannte Konto die (Haupt-)Nr. 1 (siehe u.a. Pagina-Nummer B07.104.001.01.E-0003). Das nur in Ziff. 2 des Dispo- sitivs genannte Konto weist die (Haupt-)Nr. 2 auf (siehe u.a. Pagina-Nummer B07.104.001.02.E-00003). Dementsprechend ist das Dispositiv der ange- fochtenen Verfügung gestützt auf Art. 69 Abs. 3 VwVG zu berichtigen (vgl. zu dieser Bestimmung den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.66 vom 30. Juli 2015 E. 2.1 m.w.H.).
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 12‘000.– (act. 4 und 6). Die Bundesstrafgerichtskasse ist an- zuweisen, dem Vertreter der Beschwerdeführerin Fr. 2‘000.– zurückzuerstat- ten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird berichtigt wie folgt: Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf A. S.A. (ohne Abdeckungen) an die ersuchende Behörde herausgegeben: - Nr. 1, lautend auf A. S.A. - Nr. 2, lautend auf A. S.A. - E-Mail-Korrespondenz zwischen der A. S.A. und der Bank B. (Schweiz) AG Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird berichtigt wie folgt: Die Sperre des Kontos Nr. 1 (inkl. aller Unterkonten), lautend auf A. S.A., bei der Bank B. (Schweiz) AG wird aufrechterhalten. Im Übrigen bleibt das Dispositiv unverändert.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10’000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 12‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter der Beschwerdeführerin Fr. 2‘000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.155
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Sachverhalt:
A. Die US-Bundesstaatsanwaltschaft für den Bezirk Ost von New York führt eine Strafuntersuchung gegen 16 südamerikanische Fussballfunktionäre so- wie einen Fussballfunktionär von den Kaimaninseln wegen des Verdachts des Betrugs und weiterer Delikte. In diesem Zusammenhang gelangte das Justizministerium der USA mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2015 (act. 11.0/1) bzw. vom 21. Mai 2015 (act. 11.0/2) an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Es ersuchte dabei namentlich auch um Her- ausgabe von Unterlagen zum auf die A. S.A. lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank B. (act. 11.0/1, S. 55 der deutschen Übersetzung) sowie um Sperrung der darauf liegenden Vermögenswerte (act. 11.0/2, S. 3 und 11 der deut- schen Übersetzung).
B. Mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2015 sperrte das BJ u.a. die sich auf der erwähnten Bankverbindung liegenden Vermögenswerte. Zudem beauf- tragte es die Bundesanwaltschaft mit der Erhebung von diese Bankverbin- dung betreffenden Unterlagen (act. 11.0/3). Die Bundesanwaltschaft legte dem BJ in der Folge Bankunterlagen der Bank B. zu den auf die A. S.A. lautenden Konten Nr. 1 und Nr. 2 sowie E-Mail-Korrespondenz zwischen der A. S.A. und der Bank B. vor (vgl. act. 1.A, S. 3). Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies das BJ den Antrag der A. S.A. auf Erlass einer Zwischenverfügung betreffend die Sperre der Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank B. ab. Auf den Antrag zur teilweisen bzw. vollständigen Aufhebung der Sperre dieser Kon- toverbindung trat das BJ nicht ein (act. 11.0/7).
C. Am 8. März 2016 teilte das BJ dem Vertreter der A. S.A. mit, es beabsichtige, die von der Bundesanwaltschaft vorgelegten Unterlagen vollumfänglich an die ersuchende Behörde herauszugeben. Gleichzeitig ersuchte es die A. S.A. um Zustimmung zur Herausgabe oder – bei fehlendem Einverständnis
– um Einreichung einer Stellungnahme (act. 11.0/8). Mit Eingabe vom
30. Juni 2016 liess die A. S.A. erklären, sie widersetze sich nicht grundsätz- lich der Herausgabe der Unterlagen, könne sich aber bezüglich einzelner Dokumente bzw. Informationen nicht mit einer Herausgabe einverstanden erklären (act. 11.0/9). Am 4. Februar 2019 ersuchte das BJ die A. S.A. um eine kurze Stellungnahme, ob sie an ihren erhobenen Einreden festhalte (act. 11.0/10). Mit Eingabe vom 30. April 2019 hielt diese an den gemachten Ausführungen fest (act. 11.0/13). Am 27. Mai 2019 erliess das BJ die fol- gende (Teil-)Schlussverfügung (act. 1.A):
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1. Den Rechtshilfeersuchen des U.S. Departments of Justice vom 6. März 2015 bzw. 21. Mai 2015 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.
2. Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf A. S.A. (ohne Abdeckungen) an die ersuchende Behörde herausgegeben: - Nr. 1b, lautend auf A. S.A. - Nr. 2b, lautend auf A. S.A. - E-Mail-Korrespondenz zwischen der A. S.A. und der Bank B.
3. Die Sperre des Kontos Nr. 1b (inkl. aller Unterkonten), lautend auf A. S.A., bei der Bank B. wird aufrechterhalten.
4. Die Rechtshilfeleistung unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 5 RVUS.
5. (…)
D. Dagegen gelangte die A. S.A. mit Beschwerde vom 3. Juli 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:
1. Es sei die Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des U.S. Department of Justice vom 6. März 2015 sei nur mit den in den Beilagen 1 und 2 aufgelisteten Schwärzungen bzw. Entfernungen gutzuheissen.
2. Es sei die mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2015 der Beschwerdegegnerin angeord- nete und mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin aufrechterhaltene Kontosperre des Kontos Nr. 1b (inkl. aller Unterkonten), lautend auf die Beschwerdeführerin bei der Bank B., aufzuheben.
3. Eventualiter: Es sei die Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin auf- zuheben und es seien im Rahmen einer Triage-Verhandlung (Einigungsverhandlung) die nicht rechtshilfefähigen Dokumente auszusondern.
4. Subeventualiter: Es sei die Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei das Verfahren zur Durchführung einer Triage-Verhandlung (Einigungs- verhandlung) und zur Aussonderung der nicht rechtshilfefähigen Dokumente an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.
5. Subsubeventualiter: Es sei die Schlussverfügung vom 27. Mai 2019 der Beschwerdegeg- nerin aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Ver- fahrens gemäss Art. 10 Abs. 3 RVUS zurückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 8. August 2019 schliesst das BJ auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Mit Replik vom 2. Septem- ber 2019 ersucht die A. S.A. um Gutheissung der Beschwerdeanträge (act. 15). Die Replik wurde dem BJ am 3. September 2019 zur Kenntnis ge- bracht (act. 16).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das hierzu erlassene Bundesgesetz be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 130 II 162 E. 1.3 S. 165;
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128 II 211 E. 2.3–2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der (Teil-)Schlussverfügung betroffenen Bankkonten und damit zur Anfechtung der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht grundsätzlich gegen die Heraus- gabe der Unterlagen zur Wehr. Sie beantragt jedoch die Schwärzung bzw. Entfernung von denjenigen Informationen bzw. Dokumenten, welche Drittge- schäfte oder persönliche Informationen betreffen oder irrelevant sind. Aus- serdem beantragt sie die Aufhebung der Kontosperre (act. 1, Rz. 17).
4. Das vorliegend zur Diskussion stehende Rechtshilfeersuchen bildete bereits Gegenstand mehrerer Beschwerdeverfahren sowohl vor dem Bundesgericht als auch vor der Beschwerdekammer (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_344/2016 und 1C_345/2016 vom 8. August 2016; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2016.66 vom 15. Juli 2016 E. 4.2; RR.2016.65 vom
14. Juli 2016 E. 4.2; siehe auch TPF RR.2019.46 vom 5. September 2019, zur Publikation vorgesehen). Der diesem zu Grunde liegende Sachverhalt wird von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung wie folgt zusammengefasst (act. 1.A, S. 1 f.):
Die für den Bezirk Ost von New York zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt seit 2010 unter anderem gegen aktuelle oder ehemalige südamerikanische Fussballfunktionäre, welche u.a. Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees, der Exekutivkomitees der entsprechenden Kontinen- talverbände sind oder waren und oder leitende Funktionen innerhalb der Nationalverbände innehaben oder -hatten. Sie werden der Annahme von Millionen von US Dollar an Beste- chungsgeldern und verdeckten Provisionen seit Beginn der 90er Jahre bis heute verdächtigt,
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mittels direkten Zahlungen, mittels Einsatzes von Gelddienstleistern und oder Mittelsmän- nern, welche von Sportmedien- bzw. Sportvermarktungsunternehmen geleistet wurden, um bei der Vergabe von entsprechenden Verträgen im Zusammenhang mit der Austragung von der FIFA bzw. von den Kontinental- und Nationalverbänden ausgetragenen Fussballturnieren, namentlich der Copa America (1993 bis 2011 und 2015 bis 2023), der Copa do Brasil (2013 bis 2022) sowie der Qualifikationsspiele für die Fussballweltmeisterschaften 2018 und 2022, berücksichtigt zu werden.
Zu den sog. Führungskräften, welche Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bilden, gehören u.a. C. und D. Sie sind die Mehrheitsgesellschafter der Be- schwerdeführerin, einem Sportmedien- und Sportvermarktungsunterneh- men mit Sitz in Argentinien. Sie kontrollieren auch Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen der Beschwerdeführerin, namentlich die E. S.A. und die F. S.A. (nachfolgend «A.-Gruppe»; act. 11.0/1, S. 8 der deutschen Übersetzung). Die A.-Gruppe sei nebst anderen an der Gründung der G. S.A. beteiligt gewesen. Diese habe sich damit einverstanden erklärt, für die Rechte an der Copa America Centenario 2016 und an weiteren Turnieren insgesamt 110 Mio. USD an Bestechungsgeldern an mehrere Funktionäre von CONMEBOL bzw. des CONCACAF zu bezahlen (act. 11.0/1, S. 11 und 18 ff. der deutschen Übersetzung). Gegenstand der Untersuchung bilden nebst anderen auch mindestens zehn Überweisungen über insgesamt fast 6.8 Mio. USD vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank B. auf ein Konto der H. Corp. in den USA (act. 11.0/1, S. 22 der deutschen Überset- zung). Mehrheitsgesellschafter dieser letztgenannten Gesellschaft seien die Mittelsmänner I. und J. (act. 11.0/1, S. 8 der deutschen Übersetzung).
5.
5.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Er- suchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf-
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verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im Rahmen der angefochtenen Verfügung fest, dass die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Überweisungen vom Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin an die H. Corp. gemäss den herauszugeben- den Unterlagen bestätigt werden können. Ausserdem seien der die Konto- verbindung Nr. 2 betreffenden Kundenkorrespondenz mehrere Verweise auf verschiedene Bankverbindungen bei der Bank B. zu entnehmen, die auf Ge- sellschaften lauten, welche im Rechtshilfeersuchen ebenfalls namentlich er- wähnt würden (so z.B. die E. S.A. oder die G. S.A.; vgl. act. 1A, S. 3 f.). Demnach ist auch die potentielle Erheblichkeit der vorliegenden Unterlagen für die Strafuntersuchung in den USA zu bejahen und es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht
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nicht nachgekommen sein soll (so die Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 22). Der verfolgenden Behörde geht es mit ihrem Ersuchen namentlich darum, den Verbleib der Bestechungsgelder, der verdeckten Provisionen und der sonstigen unerlaubten Zahlungen zu bestimmen (act. 11.0/1, S. 2 der deut- schen Übersetzung). Aus diesem Grund ist sie grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, welche über die in die Angelegenheit verwickelten Konten der Beschwerdeführerin abgewickelt worden sind. Sind die heraus- zugebenden Unterlagen möglicherweise geeignet, der ersuchenden Be- hörde Erkenntnisse zu ihr bisher noch unbekannten Personen, Gesellschaf- ten oder Bankverbindungen und Transaktionen zu liefern, so ist es nicht an der hiesigen Rechtshilfebehörde, einen ausreichenden sachlichen Zusam- menhang zwischen jedem einzelnen in den Dossiers enthaltenen Dokument und dem Gegenstand des Rechtshilfeersuchens nachzuweisen (so die Be- schwerdeführerin in act. 1, Rz. 23).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den zu übermittelnden Unterlagen befänden sich höchstpersönliche Angaben sowie vom Bankgeheimnis ge- schützte Informationen. Diese beträfen im Rechtshilfeersuchen nicht er- wähnte, in den untersuchten Sachverhalt in keiner Weise involvierte Dritte. Die Beschwerdeführerin legt eine Liste mit den ihrer Ansicht nach problema- tischen Dokumenten vor. Der Grund für die beantragte Schwärzung der auf- gelisteten Unterlagen wird von der Beschwerdeführerin in der Folge nur mit- tels einfachen Stichworten bezeichnet (Drittgeschäft/Persönlich/Irrelevant; vgl. zum Ganzen act. 1, Rz. 24 sowie act. 1.1 und 1.2).
5.3.2 Da die ersuchende Behörde wie vorliegend u.a. den Verbleib der inkriminier- ten Vermögenswerte abklären bzw. die Identität weiterer an den untersuch- ten Bestechungsabreden beteiligten Personen feststellen will, ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Schwärzung von Teilen der herauszuge- benden Unterlagen abzuweisen (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2018.195 vom 30. August 2018 E. 8.4 in fine; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.150 vom 3. Oktober 2013 E. 4.3). Sofern die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise und in eigenem Namen das Bankgeheimnis sowie den Schutz der Privatsphäre anruft, ste- hen diese der sich im Übrigen als verhältnismässig erweisenden Heraus- gabe der vorliegenden Unterlagen auch nicht entgegen (vgl. hierzu den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009 E. 6 m.w.H.). Sofern die entsprechenden Rügen zudem stellvertretend für Dritte bzw. in deren Interesse erhoben werden, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.6 vom 19. April 2016 E. 4.2.2;
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RR.2014.237 vom 17. Dezember 2014 E. 3.4). Diesen Punkt betreffend hat die Beschwerdegegnerin nach dem eben Ausgeführten auch keine Gehörs- verletzung begangen, indem sie dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Triageverhandlung zur Aussonderung von Teilen der Unterlagen (vgl. hierzu act. 1, Rz. 23) keine Folge leistete.
5.4 Nachdem ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der Be- schwerdeführerin bzw. zwischen ihren Kontoverbindungen und der Sachver- haltsschilderung im Rechtshilfeersuchen sowie den in den USA untersuch- ten Straftaten besteht, liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 2 RVUS vor, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet (act. 1, Rz. 36 ff.). Eine Intervention der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 10 Abs. 3 RVUS bei der ersuchenden Behörde erübrigt sich daher.
6. Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die Aufhebung der mit der an- gefochtenen Verfügung aufrechterhaltenen Vermögenssperre. Zur Begrün- dung bringt sie sinngemäss vor, das gesperrte Konto stehe in keinem Zu- sammenhang mit den im Rahmen der Untersuchung erhobenen Vorwürfen. Auf das bzw. von dem entsprechenden Konto seien keine unrechtmässigen Zahlungen erfolgt (act. 1, Rz. 28 ff.). Sie begnügt sich in diesem Punkt mit einer vom Rechtshilfeersuchen abweichenden eigenen Schilderung des Sachverhalts, mit welcher sie im Rechtshilfeverfahren grundsätzlich nicht zu hören ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass es sich bei den aktuell gesperr- ten Vermögenswerten um Bestechungsgelder und damit um Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmäs- sigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handelt. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsent- scheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in den USA wer- den zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten tatsächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese Frage geklärt ist, müssen die angefochtenen Kontosperren aufrechterhalten bleiben. Diese bestehen seit dem 27. Mai 2015 (act. 11.0/3), was keine unverhältnismäs- sige Dauer darstellt.
7. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen gegen die Gewährung der Rechtshilfe erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Ihre Beschwerde ist abzuweisen.
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8. Die Beschwerdeführerin moniert beiläufig, die Beschwerdegegnerin habe bezüglich der Kontonummern im Rahmen der Eintretensverfügung und der Schlussverfügung Kanzleifehler begangen (act. 1, Rz. 28). Tatsächlich hat das in Ziff. 2 und 3 des Dispositivs genannte Konto die (Haupt-)Nr. 1 (siehe u.a. Pagina-Nummer B07.104.001.01.E-0003). Das nur in Ziff. 2 des Dispo- sitivs genannte Konto weist die (Haupt-)Nr. 2 auf (siehe u.a. Pagina-Nummer B07.104.001.02.E-00003). Dementsprechend ist das Dispositiv der ange- fochtenen Verfügung gestützt auf Art. 69 Abs. 3 VwVG zu berichtigen (vgl. zu dieser Bestimmung den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.66 vom 30. Juli 2015 E. 2.1 m.w.H.).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 12‘000.– (act. 4 und 6). Die Bundesstrafgerichtskasse ist an- zuweisen, dem Vertreter der Beschwerdeführerin Fr. 2‘000.– zurückzuerstat- ten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird berichtigt wie folgt:
Es werden folgende Bank- bzw. Kontounterlagen lautend auf A. S.A. (ohne Abdeckungen) an die ersuchende Behörde herausgegeben: - Nr. 1, lautend auf A. S.A. - Nr. 2, lautend auf A. S.A. - E-Mail-Korrespondenz zwischen der A. S.A. und der Bank B. (Schweiz) AG
Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird berichtigt wie folgt:
Die Sperre des Kontos Nr. 1 (inkl. aller Unterkonten), lautend auf A. S.A., bei der Bank B. (Schweiz) AG wird aufrechterhalten.
Im Übrigen bleibt das Dispositiv unverändert.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10’000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 12‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter der Beschwerdeführerin Fr. 2‘000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).