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RR.2020.196

Bundesstrafgericht · 2021-08-16 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Am 26. Juli 2019 richtete die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eid- genossenschaft (siehe Akten RH.19.0260, Rubrik 1). Demnach stehe nebst anderen A. im Verdacht, sich der Geldwäscherei in besonders grossem Aus- mass gemäss Art. 209 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs der Ukraine schuldig gemacht zu haben. Diesbezüglich ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine die hiesigen Behörden um Herausgabe der Unterlagen der Bank Bank G1 zur Geschäftsbeziehung Nr. 1, um Beschlagnahme der auf dieser Geschäftsbeziehung liegenden Vermögenswerte sowie um Feststellung zwecks Beschlagnahme von auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenos- senschaft liegendem Vermögen, welches direkt oder mittelbar A. gehört. Im Rahmen dieses Ersuchens wurde u.a. auch festgehalten, die Anwesenheit der Vertreter der Rechtsschutzorgane der Ukraine während der Durchfüh- rung der ersuchten Verfahrenshandlungen sei nicht erforderlich. Am 3. Ok- tober 2019 betraute das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Bundesanwaltschaft mit dem Vollzug dieses Ersuchens sowie allfälliger ergänzender Ersuchen (Akten RH.19.0260, Rubrik 2). Mit Verfügung vom

8. Oktober 2019 ist die Bundesanwaltschaft auf das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine eingetreten (Akten RH.19.0260, Rubrik 4).

B. Ebenfalls am 8. Oktober 2019 wies die Bundesanwaltschaft die Bank G1 und/oder die Bank G2 an, ihr die Bankunterlagen zur Kundenbeziehung Nr. 1 sowie zu Kundenbeziehungen herauszugeben, bei welchen A. Vertragspar- tei ist oder war, als wirtschaftlich Berechtigter erfasst ist oder war, temporäre oder dauernde Vollmachten besitzt oder besass, Kontrollinhaber einer juris- tischen Person oder Personengesellschaft ist oder war. Zudem wies sie die Bank an, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Ver- mögenswerte, insbesondere Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Spar- hefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Zutritt zu den Schliessfächern und dergleichen, die auf A., alleine oder gemeinsam mit Drit- ten, lauten oder an denen dieser wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt ist oder über welche dieser als Kontrollinhaber fest- gestellt wird, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögens- werte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 informierte die Bank G2 die Bundesanwaltschaft vorab über die auf A. lautende Beziehung mit der Stamm-Nummer 1 sowie über die auf die E. Ltd. lautende Beziehung mit der Stamm-Nummer 2, an welcher A. wirtschaftlich berechtigt sei. Diese beiden Kundenbeziehungen wurden durch die Bank G2

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anordnungsgemäss gesperrt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 infor- mierte die Bank G2 die Bundesanwaltschaft über eine Reihe von weiteren Geschäftsbeziehungen, so namentlich über diejenigen mit den Stamm-Num- mern 3 (lautend auf die B. AG), 4 (lautend auf die C. Ltd.), 5 (lautend auf die D. Foundation) sowie 6 (lautend auf die F. Foundation). Dem entsprechen- den Schreiben zufolge sei A. auch an den eben erwähnten Geschäftsbezie- hungen wirtschaftlich berechtigt. Auch diese Kundenbeziehungen wurden durch die Bank G2 anordnungsgemäss gesperrt. Am 4. Dezember 2019 übermittelte die Bank G2 der Bundesanwaltschaft die Unterlagen zu den er- wähnten Geschäftsbeziehungen. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde die Sperre des auf die F. Foundation lautenden Kontos Nr. 6 wieder aufge- hoben (siehe zum Ganzen Akten RH.19.0260, Rubrik 05.001).

C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 zeigte Rechtsanwalt Thomas Müller der Bundesanwaltschaft an, er vertrete A. im Rechtshilfeverfahren unter der Ver- fahrensnummer RH.19.0260, und ersuchte diesbezüglich um Akteneinsicht (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 4. November 2019 präsentierten die Rechtsanwälte Thomas Müller und Oliver Kunz eine entsprechende Voll- macht der B. AG (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.102). Am 29. November 2019 liess A. der Bundesanwaltschaft ein Wiedererwägungsgesuch unter- breiten. Darin beantragte er, die Beschlagnahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens RH.19.0260 beschlagnahmten Vermögenswerten, die A. be- treffen, sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Zur Ergänzung seines Ersu- chens liess A. am 12. Dezember 2019 und am 9. Januar 2020 weitere Ein- gaben einreichen (vgl. hierzu Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 28. Ja- nuar 2020 legten die Rechtsanwälte Thomas Müller und Oliver Kunz der Bundesanwaltschaft Vollmachten der C. Ltd., der F. Foundation, der D. Foundation sowie der E. Ltd. vor und ersuchten in deren Namen wie auch für A. und die B. AG um Akteneinsicht (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.103). Am 5. März 2020 teilten die Vertreter der Beschwerdeführer der Bundesan- waltschaft mit, die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine habe gestützt auf Änderungen der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen ihre Befugnis verloren, in Straffällen vorprozessuale Untersuchungen durchzuführen (Ak- ten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 11. März 2020 gewährte die Bundes- anwaltschaft den Vertretern der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten. Zu- dem gewährte sie ihnen die Gelegenheit, im Hinblick auf eine allfällige Schlussverfügung Einwände gegen die Übermittlung der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde bzw. gegen die Aufrechterhaltung der Kontosper- ren geltend zu machen (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101).

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D. Am 11. März 2020 wandte sich das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukra- ine an das BJ. Es führte u.a. aus, es führe die bisher durch die General- staatsanwaltschaft der Ukraine geführte Strafuntersuchung fort. Zudem «un- terstütze» es das von der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine gestellte Rechtshilfeersuchen und ersuche zusätzlich um Anwesenheit an den Rechtshilfehandlungen sowie um Akteneinsicht. Diese Ergänzung des Ersu- chens ging am 7. April 2020 beim BJ ein (Akten RH.19.0260, Rubrik 1) und wurde von diesem am 9. April 2020 der Bundesanwaltschaft übermittelt (Ak- ten RH.19.0260, Rubrik 2). Am 23. April 2020 verfügte die Bundesanwalt- schaft, die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechts- hilfevollzug werde gestattet. Diese hätten vorgängig die der Verfügung bei- liegende Garantieerklärung zu unterzeichnen (Akten RH.19.0260, Rubrik 4). Zusammen mit dieser Zwischenverfügung übermittelte die Bundesanwalt- schaft den Vertretern der Beschwerdeführer am 23. April 2020 das ergän- zende Rechtshilfeersuchen (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Mit Ent- scheid RR.2020.114 vom 15. Juli 2020 ist die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts nicht auf die von den Beschwerdeführern gegen die Zwi- schenverfügung vom 23. April 2020 erhobene Beschwerde eingetreten.

E. Am 13. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführer der Bundesanwaltschaft ihre gemeinsame Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen zugehen (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Dabei stellten sie folgende Rechtsbegehren:

1. Dem Rechtshilfeersuchen der Ukraine sei nicht zu entsprechen.

2. Die edierten Bankunterlagen seien nicht an die Ukraine herauszugeben.

3. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag- nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver- mögenswerten, die A. gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank G2 unverzüglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf A. lautenden Konten: (…)

4. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag- nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver- mögenswerten, die der B. AG gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 3 bei der Bank G2 unver- züglich zu entsperren, namentlich das folgende, auf die B. AG lautende Konto: (…)

5. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag- nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver- mögenswerten, die der C. Ltd. gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 4 bei der Bank G2 unver- züglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf die C. Ltd. lautenden Konten: (…)

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6. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag- nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver- mögenswerten, die der D. Foundation gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 5 bei der Bank G2 unverzüglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf die D. Foundation lautenden Kon- ten: (…)

7. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag- nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver- mögenswerten, die der E. Ltd. gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 2 bei der Bank G2 unver- züglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf die E. Ltd. lautenden Konten: (…)

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates.

F. Am 20. Juli 2020 erliess die Bundesanwaltschaft nachfolgende Schlussver- fügung (RR.2020.196, act. 1.2):

1. Dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 26. Juli 2019 bzw. vom 11. März 2020 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.

2. Die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank G2 werden im Sinne der Erwägungen dem Nationalen Antikorruptionsbüro der Ukraine her- ausgegeben.

3. Die Sperre des Kontos Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank G2 wird aufrechterhalten.

4. Die Verwendung der durch die Rechtshilfe erhaltenen Beweismittel und Auskünfte unter- liegt dem Spezialitätsprinzip.

5. (…)

Am 24. Juli 2020 erliess die Bundesanwaltschaft im Rahmen des Rechtshil- feverfahrens weitere, der vorstehend erwähnten entsprechende und alle- samt Geschäftsbeziehungen bei der Bank G2 betreffende Schlussverfügun- gen. Es handelt sich dabei um die auf die B. AG lautende Geschäftsbezie- hung Nr. 3 (RR.2020.198, act. 1/Beilage 2), die auf die C. Ltd. lautende Ge- schäftsbeziehung Nr. 4 (RR.2020.199, act. 1/Beilage 2), die auf die D. Foun- dation lautende Geschäftsbeziehung Nr. 5 (RR.2020.200, act. 1/Beilage 2), die auf die E. Ltd. lautende Geschäftsbeziehung Nr. 2 (RR.2020.201, act. 1/Beilage 2) sowie die auf die F. Foundation lautende Geschäftsbezie- hung Nr. 6 (RR.2020.202, act. 1/Beilage 2; ohne Kontosperre).

G. Gegen die Schlussverfügung vom 20. Juli 2020 gelangte A. am 20. August 2020 mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2020.196, act. 1). Darin beantragt er Folgendes:

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1. Die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen vom 20. Juli 2020 im Rechtshilfeverfahren RH.19.0260 sei aufzuheben.

2. Das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf den Beschwer- deführer, bei der Bank G2 seien der ersuchenden Behörde nicht herauszugeben.

4. Die Sperre sämtlicher Konten der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf den Beschwerde- führer, bei der Bank G2 sei unverzüglich aufzuheben.

5. Es sei festzustellen, dass die Teilnahme ausländischer Prozessbeteiligter gemäss Zwi- schenverfügung vom 23. April 2020 unrechtmässig war.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates.

Die Beschwerde beinhaltet auch die folgenden prozessualen Anträge:

1. Es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen.

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den (künftigen) Beschwerdeverfahren in Zu- sammenhang mit den Schlussverfügungen im Rechtshilfeverfahren RH.19.0260 betreffend die B. AG, die C. Ltd., die E. Ltd., die F. Foundation und die D. Foundation zu vereinigen.

Die B. AG, die C. Ltd., die D. Foundation, die E. Ltd. sowie die F. Foundation erhoben am 28. August 2020 jeweils entsprechende Beschwerden gegen die sie selbst betreffenden Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.198, act. 1; RR.2020.199, act. 1; RR.2020.200, act. 1; RR.2020.201, act. 1; RR.2020.202, act. 1 [ohne Beschwerdebegehren auf Aufhebung einer Kontensperre]).

H. Mit jeweiliger Eingabe vom 16. September 2020 teilte die Bundesanwalt- schaft mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten (RR.2020.196, RR.2020.198-RR.2020.202, jeweils act. 7). Mit jeweiliger Ein- gabe vom 1. Oktober 2020 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Dabei verweist es lediglich auf die Begründung der angefoch- tenen Verfügungen (RR.2020.196, RR.2020.198-RR.2020.202, jeweils act. 9). Die entsprechenden Eingaben wurden den Beschwerdeführern am

2. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (RR.2020.196, RR.2020.198- RR.2020.202, jeweils act. 10). Die Beschwerdeführer liessen diesbezüglich der Beschwerdekammer am 9. Oktober 2020 eine gemeinsame, spontane Eingabe zukommen (RR.2020.196, act. 11), welche der Bundesanwaltschaft und dem BJ umgehend zur Kenntnis gebracht wurde (RR.2020.196, act. 12).

I. Bei der Analyse der bei der Bank G2 erhobenen Bankunterlagen sind der Bundesanwaltschaft weitere Geschäftsbeziehungen von A. bei Schweizer Banken bekannt geworden. So wies die Bundesanwaltschaft am 7. Mai 2020

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die Bank H1 und/oder die Bank H2 an, ihr die Bankunterlagen zur auf A. lautenden Kundenbeziehung Nr. 7 sowie zu Kundenbeziehungen herauszu- geben, bei welchen A. Vertragspartei ist oder war, als wirtschaftlich Berech- tigter erfasst ist oder war, temporäre oder dauernde Vollmachten besitzt oder besass, Kontrollinhaber einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war (Akten RH.19.0260, Rubrik 5.102). Ebenfalls am 7. Mai 2020 richtete die Bundesanwaltschaft eine entsprechende Aufforderung an die Bank I. bezüglich der auf A. lautenden Kundenbeziehung Nr. 8 (Akten RH.19.0260, Rubrik 5.103). In der Folge informierte die Bank H2 die Bun- desanwaltschaft über die auf A. lautende Geschäftsbeziehung Nr. 9 sowie über die auf die E. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 10 und Nr. 11. An den beiden letztgenannten Geschäftsbeziehungen ist A. den Informatio- nen der Bank H2 zufolge wirtschaftlich berechtigt. Schliesslich übermittelte die Bank H2 der Bundesanwaltschaft die entsprechenden Unterlagen zu die- sen Geschäftsbeziehungen (vgl. hierzu Akten RH.19.0260, Rubrik 5.102). Am 13. Mai 2020 informierte die Bank I. die Bundesanwaltschaft über die auf A. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 8, 12a und 13 sowie über die auf die E. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 14 und 15. Ebenso übermit- telte die Bank I. der Bundesanwaltschaft die Unterlagen zu diesen Ge- schäftsbeziehungen (Akten RH.19.0260, Rubrik 5.103).

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 informierte die Bundesanwaltschaft die Vertreter von A. und der E. Ltd., sie beabsichtige auch die bei der Bank H2 und der Bank I. erhobenen Unterlagen der ersuchenden Behörde herauszu- geben. Diesbezüglich gab sie A. und der E. Ltd. Gelegenheit, einer verein- fachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zuzustimmen oder im Hin- blick auf den Erlass einer Schlussverfügung allfällige Einwände gegen die Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu ma- chen. Am 30. November 2020 übermittelten die Vertreter von A. und der E. Ltd. der Bundesanwaltschaft ihre entsprechende Stellungnahme. Dabei beantragten sie, dem Rechtshilfeersuchen der Ukraine sei nicht zu entspre- chen und die erhobenen Bankkontoinformationen und -unterlagen seien nicht an die Ukraine herauszugeben (vgl. zum Ganzen Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101).

Mit Schlussverfügung vom 22. Dezember 2020 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden vom 26. Juli 2019 bzw. vom 11. März 2020 und ordnete an, die erhobenen Bankunterla- gen der Geschäftsbeziehung Nr. 9, lautend auf A., bei der Bank H2 seien im Sinne der Erwägungen dem Nationalen Antikorruptionsbüro der Ukraine un- geschwärzt herauszugeben (RR.2021.14, act. 1/Beilage 2). Ebenfalls am

22. Dezember 2020 erliess die Bundesanwaltschaft entsprechende Schluss- verfügungen hinsichtlich der auf A. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 8,

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12a und 13 bei der Bank I. (RR.2021.15, act. 1/Beilage 2) sowie der auf die E. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 10 und Nr. 11 bei der Bank H2 (RR.2021.12, act. 1/Beilage 2) und Nr. 14 und 15 bei der Bank I. (RR.2021.13, act. 1/Beilage 2).

J. Mit zwei separaten Beschwerden gegen die sie betreffenden Schlussverfü- gungen vom 22. Dezember 2020 gelangte die E. Ltd. am 22. Januar 2021 an die Beschwerdekammer (RR.2021.12-RR.2021.13, jeweils act. 1). Dabei beantragt sie, die angefochtenen Schlussverfügungen seien aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden sei vollumfänglich ab- zuweisen und die erhobenen Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbe- ziehungen Nr. 10 und Nr. 11 bei der Bank H2 bzw. Nr. 14 und 15 bei der Bank I. seien den ukrainischen Behörden nicht herauszugeben.

Die E. Ltd. stellt im Rahmen ihrer Beschwerden vom 22. Januar 2021 zudem die folgenden prozessualen Anträge:

1. Es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen.

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Beschwerdeverfahren in Zusammen- hang mit den Schlussverfügungen im Rechtshilfeverfahren RH.19.0260 betreffend A., die B. AG, die C. Ltd., die F. Foundation, die D. Foundation und die Beschwerdeführerin selbst (Geschäftsnummern RR.2020.196, RR.2020.198, RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202) sowie den übrigen Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit den Editionen bei der Bank H2 und der Bank I. zu vereinigen.

K. Auch A. erhob am 22. Januar 2021 zwei separate Beschwerden gegen die ihn betreffenden Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.14-RR.2021.15, jeweils act. 1). Er beantragt, die angefochtenen Schlussverfügungen seien aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen der ukrai- nischen Behörden sei vollumfänglich abzuweisen und die erhobenen Bank- unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen Nr. 9 bei der Bank H2 bzw. Nr. 8, 12b und 13 bei der Bank I. seien den ukrainischen Behörden nicht her- auszugeben. Ebenso stellt er die prozessualen Anträge, es sei eine mündli- che Verhandlung anzusetzen und alle eingangs erwähnten Beschwerdever- fahren seien zu vereinigen.

L. In seinen Stellungnahmen vom 15. Februar 2021 beantragt das BJ die kos- tenfällige Abweisung der am 22. Januar 2021 durch A. bzw. durch die E. Ltd. erhobenen Beschwerden (RR.2021.12-RR.2021.15, jeweils act. 7). Die Bun-

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desanwaltschaft teilte am 15. Februar 2021 mit, sie verzichte auf eine Stel- lungnahme zu den Beschwerden vom 22. Januar 2021 (RR.2021.12- RR.2021.15, jeweils act. 8). Diese Eingaben wurden den Vertretern von A. und der E. Ltd. am 18. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (vgl. RR.2021.12, act. 9).

M. Am 11. März 2021 liessen die Vertreter der Beschwerdeführer der Beschwer- dekammer nochmals eine gemeinsame Stellungnahme zukommen (vgl. RR.2020.196, act. 13), welche der Bundesanwaltschaft und dem BJ umge- hend zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. RR.2020.196, act. 14).

N. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführer beantragen übereinstimmend die Vereinigung der Be- schwerdeverfahren RR.2020.196, RR.2020.198-RR.2020.202 und RR.2021.12-RR.2021.15 (RR.2020.196, act. 1 Rz. 169 ff.; RR.2020.198, act. 1 Rz. 141 ff.; RR.2020.199, act. 1 Rz. 142 ff.; RR.2020.200, act. 1 Rz. 139 ff.; RR.2020.201, act. 1 Rz. 183 ff.; RR.2020.202, act. 1 Rz. 136 ff.; RR.2021.12, act. 1 Rz. 132 f.; RR.2021.13, act. 1 Rz. 133 f.; RR.2021.14, act. 1 Rz. 132 f.; RR.2021.15, act. 1 Rz. 134 f.). Die Beschwerdegegnerin und das BJ haben sich nicht zu diesem Antrag geäussert. Das Ersuchen um Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, werden doch alle Beschwerdeführer durch dieselben Rechtsanwälte vertreten und es betref- fen alle Beschwerdeverfahren dasselbe Rechtshilfeverfahren. Zudem hän- gen die Schlussverfügungen inhaltlich eng zusammen und die verschiede- nen Beschwerden weisen im Wesentlichen übereinstimmende Begründun- gen auf. Die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren sind zu vereinigen. Die Beurteilung der verschiedenen Beschwerden erfolgt somit im Rahmen des vorliegenden Entscheids.

E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in

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Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

E. 2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.5 Mio. USD. Weiter seien auch Gutschriften erfolgt zu Lasten der zweitge- nannten Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin 5 bei der Bank H2. Diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2021.12, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6).

E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer 1 ist Inhaber der Geschäftsbeziehungen Nr. 1 bei der Bank G2, Nr. 9 bei der Bank H2 sowie Nr. 8, 12b und 13 bei der Bank I. Er ist somit zur Anfechtung der diese Geschäftsbeziehungen betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Die Beschwerdeführerin 5 ist Inhaberin der Geschäftsbeziehungen Nr. 2 bei der Bank G2, Nr. 10 und 11 bei der Bank H2 sowie Nr. 14 und 15 bei der Bank I. Sie ist zur Anfechtung der diese Geschäftsbeziehungen betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin der Geschäftsbeziehung Nr. 3 bei

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der Bank G2. Sie ist zur Anfechtung der diese Geschäftsbeziehung betref- fenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Entsprechendes gilt – als jewei- lige Inhaberin der entsprechenden Geschäftsbeziehung bei der Bank G2 – für die Beschwerdeführerin 3 hinsichtlich der Geschäftsbeziehung Nr. 4, für die Beschwerdeführerin 4 hinsichtlich der Geschäftsbeziehung Nr. 5 sowie für die Beschwerdeführerin 6 hinsichtlich der Geschäftsbeziehung Nr. 6. Auf deren frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist damit im jeweils erwähnten Umfang einzutreten.

E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 5.1 Die Beschwerdeführer machen verschiedene Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin geltend. So habe ihr diese insbesondere erst mit Verspätung Akteneinsicht gewährt (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 86). Auch habe sich die Beschwerdegegnerin bloss oberflächlich mit den Argumenten der Beschwerdeführer in ihren Stellung- nahmen auseinandergesetzt. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin mit den Ausführungen in ihren Schlussverfügungen die Begründungspflicht ver- letzt (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 92 ff.).

E. 5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 auf des- sen erstes Ersuchen um Akteneinsicht vom 17. Oktober 2019 gleich am fol- genden Tag mit dem Rechtshilfeersuchen, der Eintretens- und der Editions- verfügung bedient worden ist (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Eine Durchsicht des Aktenverzeichnisses ergibt, dass das Dossier zu jenem Zeit- punkt auch kaum weitere Aktenstücke aufgewiesen hat. Namentlich die durch die Bank G2 gelieferten Bankunterlagen trafen erst am 5. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (Akten RH.19.0260, Rubrik 05.001). Die Beschwerdeführerinnen 2-6 ersuchten soweit ersichtlich erstmals am

28. Januar 2020 um Akteneinsicht (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.103). Die- sen und dem Beschwerdeführer 1 wurde am 29. Januar 2020 mitgeteilt, dass die systematische Erfassung der erhobenen Bankunterlagen noch Zeit in An- spruch nehme (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 11. März 2020 wur-

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den diese Unterlagen den Beschwerdeführern schliesslich «unerfasst» über- mittelt (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Sämtliche Verfahrensakten und Bankunterlagen standen den Beschwerdeführern somit zur Verfügung als diese eingeladen wurden, sich zur beabsichtigten Herausgabe der Bankun- terlagen an die ersuchende Behörde zu äussern. Eine Verletzung des An- spruchs auf Akteneinsicht ist somit nicht erkennbar. Sofern geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer 1 seien die Bankunterlagen erst rund fünf Mo- nate nach seinem ersten Gesuch um Akteneinsicht übermittelt worden, ist festzuhalten, dass die fraglichen Unterlagen sich in diesem Zeitraum wäh- rend knapp zwei Monaten auch noch gar nicht im Besitz der Beschwerde- gegnerin befunden haben. Weiter ist – trotz analog erhobener Rügen (siehe u.a. RR.2021.12, act. 1 Rz. 90) – nicht ersichtlich, wie sich diese Umstände auf die allein den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 5 betref- fenden Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 ausgewirkt haben sol- len.

E. 5.3 Was die angebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ungenügende Begründung angeht, ist festzuhalten, dass die Beschwerde- gegnerin nicht verpflichtet war, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; TPF 2017 48 E. 2). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Schlussverfügun- gen nicht zu beanstanden. Ob die Begründungen inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materi- ellen Überprüfung des Anfechtungsgegenstandes. Die allesamt rund 80 Sei- ten umfassenden Beschwerdeschriften zeigen auch auf, dass die angefoch- tenen Verfügungen sehr wohl eine substanziierte Anfechtung ermöglichten (entgegen den Vorbringen in RR.2020.196, act. 1 Rz. 101 und anderswo).

E. 5.4 Auf die Rügen angeblicher Gehörsverletzungen im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 23. April 2020 ist später noch einzugehen (siehe unten E. 9.3).

E. 6.1 Die Beschwerdeführer kritisieren in verschiedener Hinsicht das Rechtshil- feersuchen vom 26. Juli 2019 sowie dessen Ergänzung vom 11. März 2020. So seien die deutschen Übersetzungen der Ersuchen sehr schlecht (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 19[a], 72[a]). Weiter gebe es inhaltliche Wider- sprüche und Ungereimtheiten zwischen dem Ersuchen und seiner Ergän- zung (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 19[b-d], 30, 72[a-b]). Das ergän-

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zende Ersuchen vom 11. März 2020 sei zudem in der Ukraine nicht richter- lich genehmigt worden und somit illegal (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 163 ff.).

Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, aus den beiden Ersuchen gehe nicht hervor, worin konkret die gegen den Beschwerdeführer 1 gerich- teten Anschuldigungen bestehen sollen. Es sei unklar, was diesem konkret vorgeworfen werde (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 72[a]). An anderer Stelle wiederum machen die Beschwerdeführer geltend, die gegen den Be- schwerdeführer 1 erhobenen Anschuldigungen seien offensichtlich unwahr, willkürlich und konstruiert (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[a-b], 25[b], 32 ff.).

E. 6.2.1 Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar- stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller- dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; TPF 2015 110 E. 5.2.1).

E. 6.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an- deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2017 66 E. 4.3.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

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E. 6.3.1 Dem Ersuchen vom 26. Juli 2019 (Akten RH.19.0260, Rubrik 1) lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer 1 der Verdacht der Geldwäscherei im Sinne von Art. 209 Abs. 3 des ukrainischen Strafgesetzbuchs bestehe. Konkret führe die Generalstaatsanwaltschaft mehrere Strafverfahren bezüglich der «Tätigkeit der verbrecherischen Orga- nisation», welche unter der Kontrolle des ehemaligen Präsidenten der Ukra- ine J. gestanden habe und welche sich Vermögenswerte der führenden Staatsunternehmen der Ukraine angeeignet und diese anschliessend im In- und Ausland legalisiert habe. J. habe diese Organisation im März 2010 ge- gründet und geleitet. Er habe Leute der Organisation an einflussreichen staatlichen Stellen installiert, um die verbrecherische Tätigkeit der Organisa- tion zu begünstigen. Neben diversen anderen Personen sei der Geschäfts- mann K. zu einem der Leiter einer untergeordneten Struktureinheit dieser Organisation ernannt worden. Die Gruppe der für die Zwecke der Organisa- tion dienenden und unter der Kontrolle von K. stehenden Scheinunterneh- men sei L. genannt worden. Die Organisation unter der Gesamtleitung von J. habe es ihren verschiedenen Leitern bis Februar 2014 ermöglicht, schwe- re Wirtschaftsverbrechen, namentlich gegen das Staatseigentum, zu planen und zu begehen. Darunter falle die rechtswidrige Aneignung von den Staats- unternehmen M. und N. gehörendem Vermögen, für welche vermutlich K. als Hauptverantwortlicher («Hauptorganisator») gezeichnet habe.

Die unter dessen Kontrolle stehende Gruppe L. habe sich durch Fälschung von Unterlagen und durch Absprachen mit Beamten und der Geschäftsfüh- rung Zugang zu staatlichen Spezialauktionen für Flüssiggas der Staatsun- ternehmen M. und N. verschafft. An diesen Auktionen sei Gas zu zwei un- terschiedlichen Preisen verkauft worden: einerseits zu einem unter dem Marktpreis liegenden Vorzugspreis zum Weiterverkauf zu einem erschwing- lichen und sozialen Vorzugspreis an die Bevölkerung zur Deckung des Haushaltsbedarfs in Siedlungen ohne Erdgas, andererseits zum Marktpreis für weitere Einzelhandelsverkäufe an Tankstellen und dergleichen. Die Ge- setze der Ukraine sähen vor, dass Erwerber von Gas zum Vorzugspreis die- ses nur zu einem entsprechenden Vorzugspreis der Bevölkerung weiterver- kaufen dürfen. Erwerber von Gas zum Marktpreis dürften dieses entspre- chend auch zu freien Marktpreisen weiterverkaufen. Die Unternehmen der Gruppe L. hätten mithilfe gefälschter Unterlagen den Auktionsausschuss in- sofern getäuscht, als sie wahrheitswidrig vorspiegelten, Flüssiggas an die Bevölkerung weiterverkaufen zu können und zu wollen. Die Gruppe L. habe so illegal Zugang zu spezialisierten Auktionen für Flüssiggas zum Vorzugs- preis erhalten. Das erworbene Gas habe sie entgegen den ukrainischen Ge- setzen in der Folge jedoch nicht an die Bevölkerung, sondern auf dem freien

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Markt verkauft und so einen illegalen Gewinn erzielt. Den staatlichen Unter- nehmen sei dadurch ein Schaden in der Höhe von rund 274,5 Mio. USD ent- standen.

Diese durch die Organisation illegal erzielten Gelder seien in der Folge durch verschiedentliche (Finanz-)Transaktionen legalisiert worden (in Bereichen wie Wertpapiere, Sportclubs, Medien, Immobilien etc.). Durch Einsatz von fiktiven Provisionsverträgen, nicht rückzahlbaren Finanzhilfen, Krediten, Wertpapierkäufen, Krediten und anderen Transaktionen seien Gelder auf Konten von mehr als 400 kontrollierten, in der Ukraine und im Ausland an- sässigen, Unternehmen geflossen. Die Mitglieder der kriminellen Organisa- tion hätten dabei auch beschlossen, die Konten des ukrainischen Geschäfts- manns O. bzw. der Gesellschaft P. Ltd. bei einer Bank in Zypern für Über- weisungen an den Beschwerdeführer 1 als Geschäftspartner von O. und dessen Konten bei der Bank G1 in Zürich und einer anderen Bank in Monaco zu nutzen. Insgesamt seien so im Zeitraum von Juni 2010 bis Oktober 2012 Erlöse der kriminellen Vereinigung im Umfang von USD 99‘098‘536 auf Kon- ten des Beschwerdeführers 1 geflossen.

E. 6.3.2 Die Darstellung des Sachverhalts im ergänzenden Ersuchen vom 23. März 2020 (Akten RH.19.0260, Rubrik 1) deckt sich weitestgehend mit dem eben Ausgeführten. Der auffälligste Unterschied besteht in der Tatsache, dass der Fokus einzig auf die mutmasslich illegalen Geschäfte der unter der Kontrolle von K. stehenden Gruppe L. und die anschliessenden Geldwäschereihand- lungen gelegt und auf die einleitenden Bemerkungen zur übergeordneten Organisation unter der Gesamtleitung von J. verzichtet wird.

E. 6.4.1 Die Darstellung des Sachverhalts durch die ersuchenden Behörden ist – trotz teilweise holpriger Übersetzung in die deutsche Sprache – hinreichend deut- lich und klar, um zu erkennen, dass die ukrainischen Behörden gegen den Beschwerdeführer 1 den Vorwurf der Geldwäscherei erheben bezüglich Ver- mögenswerten, welche mutmasslich aus Vermögensdelikten zum Nachteil der beiden Staatsunternehmen M. und N. herrühren. Die diesbezüglich von den Beschwerdeführern gerügten Widersprüche zwischen dem ursprüngli- chen Ersuchen und seiner Ergänzung (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 19[b-d], 30, 72[a-b]) erklären sich durchwegs durch die wegen der allge- mein kürzer gefassten Schilderung des Sachverhalts erfolgten Auslassun- gen in der Ergänzung des Ersuchens. Daraus allein lässt sich zu Gunsten der Beschwerdeführer nichts ableiten, denn die Schilderung in der kürzer formulierten Ergänzung des Ersuchens deckt sich voll und ganz mit der län- geren Schilderung im ursprünglichen Ersuchen. Widersprüche, welche die

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Zulässigkeit des Ersuchens an sich in Zweifel ziehen könnten, sind in diesem Umstand nicht erkennbar. Die Rüge, es sei nicht klar, weshalb die im Ersu- chen erwähnten, auf das Konto des Beschwerdeführers 1 geflossenen Ver- mögenswerte deliktischer Herkunft seien und wie der diesbezügliche Geld- fluss von statten gegangen sei (siehe hierzu u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 72[a]), erweist sich ebenso als unbegründet. Wie oben erwähnt (siehe E. 6.2.2) dient das Rechtshilfeverfahren insbesondere dazu, dem ersuchen- den Staat die Klärung bisher noch im Dunkeln gebliebener Punkte zu ermög- lichen. Bei den gerügten Ungereimtheiten und Unklarheiten zu den jeweils eigenhändig geschriebenen Daten auf dem ursprünglichen Ersuchen, dem diesbezüglichen Begleitschreiben und den jeweiligen Übersetzungen (siehe hierzu RR.2020.196, act. 1 Rz. 72[b]) handelt es sich demgegenüber um Kanzleifehler untergeordneter Bedeutung, welche die Zulässigkeit des Ersu- chens ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Ebenso wenig tut dies der Umstand, dass im Ersuchen (vom 26. Juli 2019) auf Gerichtsentscheide vom 29. bzw. 30. Juli 2019 Bezug genommen wird (siehe hierzu ebenfalls RR.2020.196, act. 1 Rz. 72[b]). Den beiden Entscheiden kann immerhin ent- nommen werden, dass sie im Rahmen von Gerichtssitzungen ergangen sind, an denen die Parteien hätten teilnehmen können, so dass das Datum dieser Sitzungen den Parteien bereits im Vorfeld bekannt gewesen muss. Entschei- dend ist ohnehin, dass das Ersuchen den schweizerischen Behörden am

12. August 2019 (bzw. am 9. August 2019 gemäss der Übersetzung in die deutsche Sprache) und damit eindeutig nach Ergehen dieser Entscheide übermittelt worden ist.

E. 6.4.2 Gegenstand der beiden Beschlüsse des Petscherskyj Bezirksgerichts der Stadt Kiew vom 29. bzw. 30. Juli 2019 ist zudem offensichtlich die Genehmi- gung der Zwangsmassnahmen der Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. des «zeitweiligen Zugangs» zu Bankunterlagen der Bank G1 und nicht die Stellung eines Rechtshilfeersuchens an sich. Dass dem ergänzenden Er- suchen kein entsprechender Gerichtsbeschluss beilag, erklärt sich aufgrund der Tatsache, dass mit dem ergänzenden Ersuchen eben gerade keine neuen Zwangsmassnahmen verlangt wurden. Die Ausführungen der Be- schwerdeführer, es fehle dem ergänzenden Ersuchen an einer richterlichen Genehmigung (so u.a. in RR.2020.196, act. 1 Rz. 163 ff.), sind nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar.

E. 6.4.3 Wo die Beschwerdeführer die gegen den Beschwerdeführer 1 erhobenen Anschuldigungen schliesslich als offensichtlich unwahr, willkürlich und kon- struiert bezeichnen (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[a-b], 25[b], 32 ff.) begründen sie dies in erster Linie durch eine ausführliche eigene Darstellung des Sachverhalts zu den aus ihrer Sicht legalen Hintergründen der dem Be-

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schwerdeführer 1 zugeflossenen Geldmittel. Damit sind sie im Rechtshilfe- verfahren nicht zu hören (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

E. 7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei Opfer einer politisch/geschäftlich motivierten Strafuntersuchung in der Ukraine. O., der ehemalige Geschäftspartner des Beschwerdeführers 1, verfüge über ei- nen weitreichenden und illegalen Einfluss in der Ukraine. Er habe die Straf- verfolgungsbehörden für seine Zwecke instrumentalisiert, um dem Be- schwerdeführer 1 zu schaden, und sei damit der eigentliche Drahtzieher die- ser politisch/geschäftlich motivierten Strafuntersuchung (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[d-e], 25[a-c], 28 ff., 103 ff.).

Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das Verfahren in der Ukraine sei menschenrechtswidrig, verstosse insbesondere gegen Art. 6 EMRK. Dabei berufen sie sich auf die allgemeine Lage in der Ukraine, die angeblichen Ma- chenschaften von O. sowie auf konkrete Verfahrenshandlungen im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahrens (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[d], 25[d], 60 ff., 72 ff., 104 ff.; vgl. auch RR.2020.196 act. 11 und 13).

Aus den genannten Gründen stünden Art. 2 lit. a und b IRSG sowie Art. 18 Ziff. 1 lit. a GwUe und Art. 2 lit. b EUeR der vorliegend bewilligten Leistung von Rechtshilfe entgegen (vgl. RR.2020.196, act. 1 Rz. 109).

E. 7.2.1 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa- chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durch- geführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur na- türliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen an- deren Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Be- weismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich

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der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er gel- tend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrens- rechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befin- den, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechten im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfah- rensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesge- richts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; TPF 2017 72 E. 6.2.1; TPF 2016 138 E. 4.3 S. 141; TPF 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.).

E. 7.2.2 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtspre- chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.2; RR.2020.299 vom 4. März 2021 E. 2.1.1).

E. 7.2.3 Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaub- haft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 5.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.296 vom 9. März 2021 E. 3.2.3).

Einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren genügen für sich allein nicht, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Entscheide

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des Bundesstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.1; RR.2020.37 vom 12. Juni 2020 E. 4.2.1; jeweils mit Hinweis). Der Aus- schluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Straf- verfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebe- nen Minimalgarantien nicht erfüllt.

E. 7.3.1 Bei den Beschwerdeführerinnen 2-6 handelt es sich durchwegs um juristi- sche Personen. Deren jeweiliger Sitz liegt in der Schweiz, in Liechtenstein, auf Zypern oder auf den Bahamas und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Die Beschwerdeführerinnen 2-6 sind zudem im ukrainischen Straf- verfahren nicht beschuldigt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde- führerinnen 2-6 drücken die sie betreffenden Massnahmen (Beschlagnahme von Beweismitteln und Vermögenswerten) auch keine konkludente straf- rechtliche Beschuldigung aus (vgl. hierzu u.a. RR.2020.198, act. 1 Rz. 7). Ihr Status entspricht vielmehr demjenigen von durch Verfahrenshandlungen be- schwerten Dritten (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO). Auf deren Rügen, die Ge- währung der Rechtshilfe verstosse gegen Art. 2 IRSG, ist nach dem Gesag- ten nicht einzutreten. Sie können sich diesbezüglich nicht auf eigene schüt- zenwerte Interessen berufen. Sofern die entsprechenden Rügen stellvertre- tend für den Beschwerdeführer 1 bzw. in dessen Interesse erhoben werden, sind die Beschwerdeführerinnen 2-6 nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.2; RR.2019.155 vom 27. Feb- ruar 2020 E. 5.3.2).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer 1 ist demgegenüber Beschuldigter im ukrainischen Strafverfahren und eine natürliche Person mit Wohnsitz bzw. Aufenthalt aus- serhalb des ersuchenden Staates. Bei dieser Sachlage ist er, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu u.a. RR.2020.196, act. 1.2, Ziff. III.4 f.), zur Rüge zuzulassen, das Verfahren im ersuchenden Staat ver- letze seine Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK. Die vom Beschwerde- führer 1 zur Begründung seiner Rüge vorgebrachten Ausführungen vermö- gen aber nicht zu belegen, dass das ukrainische Strafverfahren insgesamt die durch Art. 6 EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt. Das gilt in erster Linie für dessen allgemein gehaltene Ausführungen zur politischen Situation sowie zu Korruption in den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Ukraine bzw. zu allfälligen Verfehlungen ukrainischer Justizbeamter im Zusammenhang mit der Affäre um T. (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 60 ff.). Sofern die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 in diesem Punkt kon- kret das gegen ihn geführte Strafverfahren betreffen, erschöpft sich seine Darstellung in der Benennung einzelner angeblicher Verfahrensfehler (nebst

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bereits genannten die angebliche Unrechtmässigkeit einer Verfahrenstren- nung und Kritik am Zeitpunkt der Beschuldigung durch die ukrainischen Be- hörden [RR.2020.196, act. 1 Rz. 72(c)], die teilweise verweigerte Aktenein- sicht [RR.2020.196, act. 1 Rz. 72(d) und 105(a)] sowie das Vorgehen der Behörden bei der Eröffnung der nach ukrainischem Recht offenbar vorgese- henen Suspicion Notice [RR.2020.196, act. 1 Rz. 72(i) und 105(l)]). Es ist in erster Linie die Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staa- tes, allfällige Verfahrensfehler festzustellen und zu korrigieren. Gerade auch drei vom Beschwerdeführer 1 vorgelegte, in die englische Sprache über- setzte Entscheide verschiedener Verfahrensgerichte lassen erkennen, dass diese entsprechende vom Beschwerdeführer 1 erhobene Rügen als unbe- gründet betrachteten (siehe die Entscheide des Hohen Anti-Korruptionshofs vom 3. April 2020 [RR.2020.196, act. 1.50], der Beschwerdekammer des Ho- hen Anti-Korruptionshofs vom 10. März 2020 [RR.2020.196, act. 1.55] und des Petscherskyj Bezirksgerichts der Stadt Kiew vom 1. Oktober 2019 [RR.2020.196, act. 1.78]).

Ebenso wenig verletzt es die Rechte des Beschwerdeführers 1, wenn gegen ihn selektiv (vgl. hierzu dessen Ausführungen in RR.2020.196, act. 1 Rz. 73, 74 und 105[f]) oder aus politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet wird, solange gegen ihn auch ein genügender Verdacht von Straftaten gege- ben ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3b/aa). Letzteres ist beim Beschwerdeführer angesichts der Ausführun- gen im Ersuchen der Fall.

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer 1 schliesslich aus dem durch ihn vorgelegten Urteil des Tribunal de première instance des Fürstentums Monaco vom 19. Dezember 2019 (siehe RR.2020.196, act. 1.9). Anders als vom Beschwerdeführer behauptet (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 72[h], 106), äussert sich dieses Urteil mit kei- nem Wort zu allfälligen Mängeln des in der Ukraine geführten Strafverfah- rens. Besagtes Urteil hält klar fest, dass die Vorgehensweise der monegas- sischen Behörden nicht mit Art. 6 EMRK vereinbar gewesen sei (siehe S. 4 des Urteils). Für die vorliegend zur Diskussion stehende Herausgabe von Beweismitteln an die Ukraine ist dieser Befund ohne jede Relevanz.

E. 7.4 Sofern auf die eingangs (siehe E. 7.1) erwähnten Vorbringen der Beschwer- deführer überhaupt einzutreten ist, erweisen sich diese als unbegründet bzw. als irrelevant. Insofern ist auch von der von den Beschwerdeführern bean- tragten mündlichen Verhandlung zwecks Darlegung vieler weiterer Details in Bezug auf O. abzusehen (vgl. hierzu RR.2020.196, act. 1 Rz. 168). Eine sol- che kann zwar nach richterlichem Ermessen und gestützt auf Art. 57 Abs. 2

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VwVG angeordnet werden, insbesondere wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich ga- rantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen (siehe zum Gan- zen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.39 vom 5. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

E. 8.1 Die Beschwerdeführer kritisieren die angeordnete Herausgabe der sie be- treffenden Bankunterlagen allesamt als unverhältnismässig. Namentlich fehle es an einem irgendwie gearteten Zusammenhang zwischen diesen und den in den Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatvorwürfen (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[b], 111 ff.). Der Beschwerdeführer 1 und die Be- schwerdeführerin 5 als Inhaber von Konten bei den Banken H2 und I. ma- chen zudem geltend, in den Rechtshilfeersuchen sei keine Edition von Un- terlagen zu diesen Geschäftsbeziehungen verlangt worden. Diese Ge- schäftsbeziehungen seien in den Ersuchen nicht mal erwähnt worden (siehe u.a. RR.2021.12, act. 1 Rz. 4[d], 118). Schliesslich beträfen einzelne dieser Unterlagen auch den Zeitraum vor den angeblichen strafbaren Handlungen und seien schon allein deshalb irrelevant (siehe RR.2021.15, act. 1 Rz. 102).

E. 8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Er- suchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat

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alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 8.3 Der konkrete Sachzusammenhang zwischen dem Gegenstand der in der Uk- raine geführten Strafuntersuchung und den durch die vorliegenden Rechts- hilfemassnahmen betroffenen Konten ergibt sich in erster Linie aus dem Ver- dacht der ersuchenden Behörde, es seien Teile der illegal erworbenen Gel- der via Konten von O. bzw. der Gesellschaft P. Ltd. bei einer Bank in Zypern u.a. auf das auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konto «Nr. 1 bei der Bank G1» überwiesen worden. Insgesamt seien im Zeitraum von Juni 2020 bis Oktober 2012 Erlöse der kriminellen Vereinigung im Umfang von USD 99‘098‘536 auf verschiedene Konten des Beschwerdeführers 1 im In- und Ausland geflossen (siehe E. 6.3.1). Die Beschwerdeführer bestreiten diesen Zusammenhang in allgemeiner Form, stützen sich dabei aber im We- sentlichen auf ihre eigene Darstellung des Sachverhalts, wonach die Zah- lungen von O. an den Beschwerdeführer 1 einen legalen Hintergrund auf- weisen würden (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 121, 124). Damit sind sie im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der vorliegenden Rechtshilfe- massnahmen ist auch den Ausführungen auf S. 7 des Ersuchens vom

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26. Juli 2019 Beachtung zu schenken, wonach die Ermittlungen zur Feststel- lung des Vermögens des Beschwerdeführers 1 zwecks seiner Beschlag- nahme und allfälligen Einziehung noch andauern würden. Es sei daher er- forderlich, die entsprechenden Vermögenswerte des Beschwerdeführers 1 bzw. die diesem auch mittelbar zurechenbaren Vermögenswerte in der Schweiz festzustellen (siehe auch das ausdrücklich in diese Richtung zie- lende Begehren Ziff. 3 auf S. 9 des Ersuchens vom 26. Juli 2019).

E. 8.4 Im Anschluss an diese allgemeinen Vorbemerkungen ist nachfolgend auf die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die verschiedenen, durch die einzelnen Schlussverfügungen vom 20. bzw. 24. Juli 2020 betroffenen Konten einzu- gehen.

E. 8.4.1 Die Schlussverfügung vom 20. Juli 2020 betrifft die auf den Beschwerdefüh- rer 1 lautende Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank G2 (vgl. RR.2020.196, act. 1.2). Die Sichtung der diesbezüglichen Unterlagen durch die Beschwer- degegnerin hat ergeben, dass am 8. Juni 2010 und am 10. Oktober 2012 je 20 Mio. und 5 Mio. USD auf diese Geschäftsbeziehung geflossen sind. Beide Zahlungen stammten von einem auf O. lautenden Konto bei der Bank Q. Zwischen 2010 und 2012 seien insgesamt 77.4 Mio. CHF eingegangen und insgesamt 158.8 Mio. an Dritte oder auf andere auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konten abgeflossen. Ebenfalls fänden sich in den Unterlagen Hin- weise auf zahlreiche, hohe Beträge betreffende Transaktionen, bei welchen Gesellschaften Beträge wieder gutgeschrieben worden seien, welche diese zuvor auf das vorliegend zur Diskussion stehende Konto einbezahlt hätten. Weiter seien zahlreiche Transaktionen von und auf Konten von Gesellschaf- ten ersichtlich, die dem Beschwerdeführer 1 mittelbar zuzurechnen seien. Diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.196, act. 1.2, Ziff. III.9). Aufgrund des Ge- sagten besteht ein klarer Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bank- unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (entgegen der pau- schalen Bestreitung des Beschwerdeführers 1 in RR.2020.196, act. 1 Rz. 123). Erstere sind damit für Letztere auch von potentieller Erheblichkeit. An der Sache vorbei gehen diesbezüglich die Ausführungen des Beschwer- deführers 1 (in RR.2020.196, act. 1 Rz. 125 ff.), welche sich lediglich mit den beiden erwähnten Zahlungen von O. und der allfälligen weiteren Verwen- dung dieser Vermögenswerte, nicht aber mit den Erwägungen der Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen. Es ist an dieser Stelle – auch mit Blick auf die weiteren Ausführungen zu ande- ren Geschäftsbeziehungen – nochmals zu wiederholen, dass die Behörden

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des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informie- ren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, wel- che in die Angelegenheit verwickelt sind, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel möglich- erweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind (vgl. oben E. 8.2 in fine). Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 8.4.2 Eine der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.198, act. 1/Bei- lage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Geschäftsbezie- hung Nr. 3 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist wirtschaftlich Be- rechtigter an den entsprechenden Vermögenswerten (siehe RR.2020.198, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Die Analyse der Unterlagen zu dieser Ge- schäftsbeziehung durch die Beschwerdegegnerin hat ergeben, dass darauf im Zeitraum von 2010 bis 2011 verschiedene Überweisungen in teilweise erheblichem Umfang von der im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähn- ten Geschäftsbeziehung des Beschwerdeführers 1 eingingen. Zudem flos- sen von dieser Geschäftsbeziehung auch wieder mehrfach Gelder zurück an den Beschwerdeführer 1. Diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erho- benen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.198, act. 1/Bei- lage 2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Daran vermögen auch die in wei- ten Teilen mit den eben erwähnten Ausführungen des Beschwerdeführers 1 (siehe oben E. 8.4.1) identischen Bestreitungen der Beschwerdeführerin 2 nichts zu ändern (siehe hierzu RR.2020.198, act. 1 Rz. 114 ff.). Anzufügen bleibt, dass es im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens weder an der ersu- chenden noch an der ausführenden Behörde liegt, die deliktische Herkunft jeder einzelnen, in den Bankunterlagen aufgezeichneten Transaktion nach- zuweisen, wie dies die Beschwerdeführerin 2 zu verlangen scheint (RR.2020.198, act. 1 Rz. 124). Entscheidend ist die potentielle Erheblichkeit der Unterlagen für die Strafuntersuchung. Zudem können für das ausländi- sche Verfahren wie bereits erwähnt nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 erweist sich diesbezüg- lich als unbegründet.

E. 8.4.3 Eine weitere der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.199, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 3 lautende Ge- schäftsbeziehung Nr. 4 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist dies- bezüglich Zeichnungsberechtigter und wirtschaftlich Berechtigter an den

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Vermögenswerten (siehe RR.2020.199, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Auch hier ergab eine Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwerde- gegnerin eine Reihe von Transaktionen von/an Konten von Gesellschaften, welche ebenfalls dem Beschwerdeführer 1 zuzuordnen sind (so die Be- schwerdeführerin 2 oder die R. Corp.). Weiter sind zahlreiche Überweisun- gen von teilweise namhaften Beträgen zu Gunsten dieser Geschäftsbezie- hung vom im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnten Konto des Be- schwerdeführers 1 zu finden. Auch diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.199, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankun- terlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Die auch diesbezüg- lich weitgehend mit den Ausführungen der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.2) übereinstimmenden Bestreitungen der Beschwerdefüh- rerin 3 vermögen daran nichts zu ändern (siehe hierzu RR.2020.199, act. 1 Rz. 114 ff.). Sofern sich auch die Beschwerdeführerin 3 auf die angebliche Rechtmässigkeit der Zahlungen von O. an den Beschwerdeführer 1 beruft (RR.2020.199, act. 1 Rz. 117), ist auch sie nicht zu hören (siehe oben E. 8.3). Unbehelflich sind auch die Vorbringen, wonach allenfalls inkrimi- nierte Zahlungen nicht direkt auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 ge- flossen seien. Der angeblich fehlende Zusammenhang der Beschwerdefüh- rerin 3 und weiterer in der Schlussverfügung genannten Gesellschaften mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren (siehe hierzu RR.2020.199, act. 1 Rz. 131), ergibt sich aus dem Umstand, dass die ukrainischen Behörden nach wie vor daran sind, allfällige dem Beschwerdeführer 1 auch mittelbar zurechenbare Vermögenswerte in der Schweiz zu ermitteln (siehe hierzu oben stehende E. 8.3 in fine). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.

E. 8.4.4 Eine der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.200, act. 1/Bei- lage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 4 lautende Geschäftsbezie- hung Nr. 5 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist daran wirtschaftlich berechtigt und verfügt über ein Auskunftsrecht (siehe RR.2020.200, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Die Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab auch hier eine Reihe von Transaktionen vom im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnten Konto des Beschwerdefüh- rers 1 zu Gunsten der Beschwerdeführerin 4. Weiter konnte auch eine Über- weisung durch die Beschwerdeführerin 3 festgestellt werden. Auch an dieser Stelle kann diesbezüglich auf die detaillierte Darstellung in der Schlussver- fügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunter- lagen verwiesen werden (RR.2020.200, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Aufgrund

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des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung. Die auch diesbezüglich weitgehend mit den Ausführungen der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.3) übereinstimmen- den Bestreitungen der Beschwerdeführerin 4 vermögen daran nichts zu än- dern (siehe hierzu RR.2020.200, act. 1 Rz. 114 ff.). Was insbesondere die beiden von allen Beschwerdeführern immer wieder allein angeführten Zah- lungen von O. an den Beschwerdeführer 1 in der Höhe von insgesamt 25 Mio. USD und deren angeblicher sofortiger Abfluss angeht, ist nochmals festzuhalten, dass im Rechtshilfeersuchen von Überweisungen aus ver- schiedenen Quellen an den Beschwerdeführer 1 in der Höhe von bis zu 99 Mio. USD ausgegangen wird. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auf dem im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnten Konto zwischen 2010 und 2012 Zahlungseingänge von insgesamt 77.4 Mio. CHF festgestellt (siehe oben E. 8.4.1). Damit setzen sich die Beschwerdeführer an keiner Stelle auseinander. So erweist sich auch die Beschwerde der Beschwerde- führerin 4 in diesem Punkt als unbegründet.

E. 8.4.5 Eine der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.201, act. 1/Bei- lage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 5 lautende Geschäftsbezie- hung Nr. 2 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist daran wirtschaftlich berechtigt und verfügt über ein Auskunftsrecht sowie über limited power for the management of assets (siehe RR.2020.201, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9. Fn 2). Die Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab eine Reihe von Transaktionen mit erheblichen Summen von und an das im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnte Konto des Beschwerde- führers. Ebenfalls konnten Belastungen bzw. Gutschriften des Kontos der Beschwerdeführerin 5 zu Gunsten bzw. zu Lasten der ebenfalls dem Be- schwerdeführer 1 zuzuordnenden Gesellschaft S. Ltd. festgestellt werden. Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 5 dienen zudem als Garantie für die von der Bank G2 an den Beschwerdeführer 1 vergebenen Kredite und sind auch so mit der auf den Letztgenannten lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 1 verbunden. Auch diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobe- nen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.201, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deut- licher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Die diesbezüglich weitgehend mit den Ausführungen der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.4) übereinstimmenden Bestreitungen der Beschwerdeführerin 5 (siehe hierzu RR.2020.201, act. 1 Rz. 114 ff.) erweisen sich demgegenüber ebenfalls als unbegründet.

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E. 8.4.6 Die letzte der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.202, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 6 lautende Ge- schäftsbeziehung Nr. 6 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist daran wirtschaftlich berechtigt und verfügt über ein Auskunftsrecht (siehe RR.2020.202, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Die Durchsicht der entspre- chenden Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab wiederum eine Reihe von Gutschriften von dem im Rechtshilfeersuchen explizit er- wähnten Konto des Beschwerdeführers 1. Zudem seien dem Konto der Be- schwerdeführerin 6 Wertpapiere von drei zum Beschwerdeführer 1 gehören- den Gesellschaften gutgeschrieben und später wieder abgezogen worden. Auch diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfü- gung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterla- gen verwiesen werden (siehe RR.2020.202, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Auf- grund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusam- menhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Die diesbezüglich weitgehend mit den Ausführungen der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.5) übereinstimmen- den Bestreitungen der Beschwerdeführerin 6 (siehe hierzu RR.2020.202, act. 1 Rz. 113 ff.) erweisen sich demgegenüber ebenfalls als unbegründet.

E. 8.5 Aufgrund der Analyse der bei der Bank G2 erhobenen Bankunterlagen wurde die Beschwerdegegnerin noch auf weitere, dem Beschwerdeführer 1 direkt und indirekt zuzuordnende Bankverbindungen in der Schweiz auf- merksam, welche Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügungen vom

22. Dezember 2020 bilden. Nachfolgend ist – ebenfalls im Lichte der allge- meinen Vorbemerkungen (siehe E. 8.3) – auf die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfemassnahmen in Bezug auf die durch die Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 betroffenen Konten einzugehen.

E. 8.5.1 Die erste dieser Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.12, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 5 lautenden Ge- schäftsbeziehungen Nr. 11 und 10 bei der Bank H2. Hinsichtlich der ersten dieser Geschäftsbeziehungen war der Beschwerdeführer 1 seit dem 13. Juli 2012 beneficiary und seit dem 8. Februar 2019 tatsächlicher, nicht treuhän- derischer settlor (vgl. u.a. Akten RH.19.0260, Rubrik 5.102, Beilagen, pag. 001750_00202 ff., 001750_00222 ff.). Die zweitgenannte Geschäftsbe- ziehung betreffend war der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich Berechtigter und er verfügte zudem über eine beschränkte Vollmacht (siehe RR.2021.12, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6 Fn 2, 3, 12 und 13). Bei der Durchsicht der Unter- lagen zur erstgenannten Geschäftsbeziehung stiess die Beschwerdegegne- rin u.a. auf einen Zufluss von 5 Mio. USD von der Geschäftsbeziehung der

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Beschwerdeführerin 5 bei der Bank G1 sowie auf zwei Überweisungen auf ein Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank H2 in der Höhe von je

E. 8.5.2 Eine weitere der Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.13, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 5 lautenden Ge- schäftsbeziehungen Nr. 14 und 15 bei der Bank I. Der Beschwerdeführer 1 ist bzw. war daran wirtschaftlich Berechtigter (siehe RR.2021.13, act. 1/Bei- lage 2, Ziff. III.6 Fn 1 und 9). Die Restsaldi der zweitgenannten Geschäfts- beziehung wurden am 6. Oktober 2010 der anderen Geschäftsbeziehung gutgeschrieben. Bis Ende 2010 flossen den Ausführungen der Beschwerde- gegnerin folgend rund 10 Mio. USD auf diese, bis heute aktive Geschäftsbe- ziehung. Auch hierzu kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussver- fügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunter- lagen verwiesen werden (siehe RR.2021.13, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6).

E. 8.5.3 Eine der Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.14, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf den Beschwerdeführer 1 lautende Geschäfts- beziehung Nr. 9 bei der Bank H2. Diese Geschäftsbeziehung ist am 18. März 2011 eröffnet worden und damit im Zeitraum als dem Beschwerdeführer 1 gemäss Rechtshilfeersuchen mutmasslich Gelder strafbarer Herkunft zuge- flossen sein sollen. Die Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwer- degegnerin ergab verschiedene Transaktionen von verschiedenen anderen Konten des Beschwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführerin 5 oder an solche Konten. Auch hierzu kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2021.14, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6). An der grundsätzlichen Erheblichkeit der Unterlagen für die Straf- untersuchung ändert auch der Umstand nichts, dass sich eine der verschie- denen von der Beschwerdegegnerin genannten Transaktionen von einem Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank G1 in den hier vorliegenden Kontounterlagen nicht wiederfindet (siehe die Rüge in RR.2021.14, act. 1 Rz. 116[b]); ein Umstand übrigens, den letztlich auch die Beschwerdegeg- nerin selbst in der angefochtenen Verfügung bereits offengelegt hat (siehe RR.2021.14, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6 Fn 4 und 5).

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E. 8.5.4 Die letzte der Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.15, act. 1/Beilage 2) betrifft schliesslich die auf den Beschwerdeführer 1 lauten- den Geschäftsbeziehungen Nr. 8, 12b und 13 bei der Bank I. Eine dieser Geschäftsbeziehungen ist nach wie vor aktiv, währenddem die anderen bei- den saldiert worden sind. Alle drei jedoch waren im Zeitraum aktiv, während welchem dem Beschwerdeführer 1 gemäss Rechtshilfeersuchen mutmass- lich Gelder strafbarer Herkunft zugeflossen sein sollen. Im Rahmen der an- gefochtenen Verfügung macht die Beschwerdegegnerin Ausführungen zu verschiedenen Transaktionen von erheblichen Geldbeträgen von den ent- sprechenden Konten oder an diese, teilweise auch wieder in Bezug auf wei- tere, auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konten. Auch diesbezüglich kann letztlich auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2021.15, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6).

E. 8.5.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten besteht auch ein hinreichend deutli- cher Zusammenhang zwischen den bei der Bank H2 und der Bank I. erho- benen Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Dies- bezüglich als unbegründet erweisen sich die Vorbringen der Beschwerde- führer 1 und 5, wonach die Beschwerdegegnerin mit der Herausgabe dieser Unterlagen über das Rechtshilfeersuchen hinausgehe. In Bezug auf diese Geschäftsbeziehungen sei keine Edition verlangt worden; diese seien im Rechtshilfeersuchen nicht einmal erwähnt worden (siehe u.a. RR.2021.12, act. 1 Rz 4[d], 118). Wie schon mehrfach erwähnt, zielt das Ersuchen vom

26. Juli 2019 auf Ermittlungen ab, auf welchem Weg deliktische Gelder mög- licherweise verschoben worden seien und über welche Vermögenswerte der Beschwerdeführer auf schweizerischem Gebiet (mittelbar und unmittelbar) verfügt (siehe insbesondere das Begehren Ziff. 3 auf S. 9 des Ersuchens vom 26. Juli 2019). Bei den übrigen Bestreitungen der Beschwerdeführer 1 und 5 zur Verhältnismässigkeit (siehe hierzu RR.2021.12, act. 1 Rz. 113 ff.; RR.2021.13, act. 1 Rz. 113 ff.; RR.2021.14, act. 1 Rz. 113 ff.; RR.2021.15, act. 1 Rz. 114 ff.) handelt es sich im Wesentlichen um dieselben Vorbringen, welche sich schon in den im August 2020 erhobenen Beschwerden der Be- schwerdeführer 1-6 als unbegründet erwiesen haben.

E. 8.6 Die mit den angefochtenen Schlussverfügungen bewilligte Herausgabe von Bankunterlagen erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Die da- gegen erhobenen Einreden und Einwendungen der Beschwerdeführer sind unbegründet. Insbesondere sind die entsprechenden Unterlagen der ersu- chenden Behörde – entgegen den von allen Beschwerdeführern ohne wei- tere Begründung bzw. Konkretisierung gestellten Begehren (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 120) – ungeschwärzt herauszugeben.

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E. 9.1 Im Rahmen der im August 2020 erhobenen Beschwerden beantragen alle Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Teilnahme ausländischer Prozessbeteiligter gemäss Zwischenverfügung vom 23. April 2020 unrecht- mässig gewesen sei (siehe zur Begründung bspw. RR.2020.196, act. 1 Rz. 5, 87 f., 89 ff., 167). Den im Jahr 2021 erhobenen Beschwerden ist kein entsprechendes Rechtsbegehren zu entnehmen, dennoch enthalten auch sie diesen Punkt betreffende Vorwürfe an die Beschwerdegegnerin (siehe u.a. RR.2021.12, act. 1 Rz. 91 ff.).

E. 9.2 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist in Art. 4 (Abs. 1 in der Fas- sung gemäss Art. 2 ZPII EUeR) Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrück- lich vorgesehen. Dieser kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnah- men dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2). Es besteht jedoch die Gefahr, dass den ausländischen Behör- den durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsa- chen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.; 127 II 198 E. 2b S. 204). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhin- dern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64). Die Vollzugsbehörde trifft u.a. dann geeignete Vorkehren, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Er- kenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; TPF 2010 96 E. 2.3 S. 98 f.; TPF 2008 116 E. 5.1 S. 118).

E. 9.3 Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, die angefoch- tene Verfügung sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Sie seien vor Erlass dieser Verfügung nicht über das ergänzende Rechtshilfeer- suchen informiert und hierzu auch nicht zur Stellungnahme eingeladen wor- den (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 87 f.). Diese Rüge erweist sich als unbegründet, da die Anwesenheit von ausländischen Beamten bei der Durchführung von Rechtshilfehandlungen in der Schweiz genehmigt werden

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kann, ohne dass die Personen, die zur Beschwerde gegen diese Genehmi- gung berechtigt sind, vorab zur Stellungnahme eingeladen worden sind (siehe TPF 2007 65 E. 2.2-2.4; siehe im Übrigen auch schon den ebenfalls die Beschwerdeführer betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.114 vom 15. Juli 2020 E. 3.2).

E. 9.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin einen Vertreter der ukrainischen Behörden am 10. März 2020 telefonisch u.a. auf die Bestimmung von Art. 65a IRSG aufmerksam machte: «Dies insbeson- dere im Hinblick auf die effiziente Erledigung des vorliegenden Rechtshilfe- verfahrens, nachdem hohe Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind» (siehe Akten RH.19.0260, Rubrik 3). Entsprechend ersuchte das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine am 11. März 2020 zusätzlich um Anwesen- heit an den Rechtshilfehandlungen sowie um Akteneinsicht (Akten RH.19.0260, Rubrik 1). Am 23. April 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechtshilfevoll- zug werde gestattet. Diese hätten vorgängig die der Verfügung beiliegende Garantieerklärung zu unterzeichnen (Akten RH.19.0260, Rubrik 4). Am

29. April 2020 haben zwei Vertreter des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine diese Garantieerklärungen unterzeichnet (Akten RH.19.0260, Rubrik 3). Am 4. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde ge- gen die Zwischenverfügung vom 23. April 2020. Mit superprovisorischer Ver- fügung vom 8. Mai 2020 wies der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin mit sofortiger Wirkung an, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung vom Vollzug der angefochtenen Zwischenverfü- gung vom 23. April 2020 abzusehen. Auf die Beschwerde selbst trat die Be- schwerdekammer nicht ein. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wir- kung schrieb sie zufolge Gegenstandslosigkeit ab (siehe zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.114 vom 15. Juli 2020). Wenige Tage danach erging die erste Serie der vorliegend angefochtenen Schluss- verfügungen. Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass es zuvor nicht mehr zu einer Einsichtnahme der Vertreter der ersuchenden Behörde in die erho- benen Bankunterlagen gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin liess sich auch im Beschwerdeverfahren nicht zu den von den Beschwerdeführern er- hobenen Rügen verlauten.

E. 9.5 Wie dem auch sei, haben sich die Vertreter der ersuchenden Behörde in den durch sie unterzeichneten Garantieerklärungen verpflichtet, allfällige Infor- mationen, zu denen sie in der Schweiz bei der Ausführung ihres Ersuchens Zugang erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweis- zwecken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreck- baren schweizerischen Entscheids übermittelt worden sind (Schlussverfü-

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gung oder Zustimmung zur vereinfachten Übermittlung). Die bei der Ausfüh- rung des Ersuchens in der Schweiz erlangten Informationen dürfen zudem in keinem Fall zu Ermittlungs- oder Beweiszwecken für Verfahren verwendet werden, für welche die Rechtshilfe unzulässig ist oder verweigert wurde (siehe zum vollständigen Inhalt der Erklärungen den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.114 vom 15. Juli 2020 E. 3.3). Die unterzeichneten Garantieerklärungen genügen den vorstehend erwähnten, durch die Recht- sprechung entwickelten Anforderungen. Dass die Vertreter der ersuchenden Behörde sich nicht an diese Verpflichtungen gehalten hätten, wird auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Aufgrund des eben zum zeit- lichen Ablauf Ausgeführten ist solches auch nicht anzunehmen. Schliesslich war es der Beschwerdegegnerin auch nicht verboten, während dem hängi- gen Beschwerdeverfahren bezüglich der Zwischenverfügung vom 23. April 2020 die Sichtung der erhobenen Bankunterlagen alleine vorzunehmen. Die Beschwerden erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 10 Betreffend die Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführer 1-5 bei der Bank G2 hielt die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügungen an der Sperre der darauf liegenden Vermögenswerte (im Gesamtbetrag von über 50 Mio. USD) fest. Die Beschwerdeführer 1-5 verlangen im Rahmen ihrer im August 2020 erhobenen Beschwerden hinge- gen deren unverzügliche Aufhebung. Soweit sie dabei wiederum grundsätz- lich den Sachzusammenhang zwischen den betroffenen Konten und dem Gegenstand der Strafuntersuchung bestreiten (vgl. u.a. in RR.2020.196, act. 1 Rz. 129) oder aber die Kontosperren als unverhältnismässig bezeich- nen, weil der beschlagnahmte Betrag denjenigen der beiden erwähnten Zah- lungen von O. um das Doppelte übersteige (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[c], 116 ff., 121), gründet ihre Argumentation erneut auf einer eigenen Darstellung des Sachverhalts, welche von derjenigen im Rechtshilfeersu- chen abweicht. Auch die rechtshilfeweise verfügten Kontosperren betreffend sind sie damit nicht zu hören. Die Kontosperren erweisen sich auch nicht als unrechtmässig, weil einige der betroffenen Konten einen geringen oder gar einen negativen Saldo aufweisen (so u.a. der Beschwerdeführer 1 in RR.2020.196, act. 1 Rz. 129). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzu- weisen, dass die umfangreichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 5 der Bank G2 als Sicherheit für die dem Beschwerdeführer 1 gewährten Kredite dienen (siehe schon oben E. 8.4.5). Es ist aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht auszuschliessen, dass es sich bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten um Erlöse aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert (welcher trotz den Vorbringen bspw. in RR.2020.196, act. 1

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Rz. 110, auch der Beschlagnahme unterliegen kann) und um einen unrecht- mässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handelt. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsent- scheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in der Ukraine werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögens- werten tatsächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese Frage geklärt ist, müssen die angefochtenen Kontosperren aufrechterhalten blei- ben. Diese bestehen seit dem 8. Oktober 2019 (Akten RH.19.0260, Rubrik 05.001), was keine unverhältnismässige Dauer darstellt (vgl. TPF 2007 124 E. 8).

E. 11 Die von den Beschwerdeführern gegen die Rechtshilfemassnahmen erho- benen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Ihre Beschwerden sind vollumfänglich abzuweisen.

E. 12 Der Beschwerdeführer 1 moniert beiläufig, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der einen, ihn betreffenden Schlussverfügungen einen Kanzleifeh- ler begangen und eine falsche Kontonummer aufgeführt (siehe RR.2021.15, act. 1 S. 2 Fn 1). Tatsächlich hat die betreffende Geschäftsbeziehung die Nr. 12b und nicht die Nr. 12a. Im Rahmen der Begründung der entsprechen- den Schlussverfügung wird die korrekte Kontonummer wiedergegeben (siehe RR.2021.15, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6). Der Fehler findet sich jedoch auf S. 1 der Verfügung und im Dispositiv und ist wahrscheinlich auf die ur- sprünglich fehlerhafte Mitteilung der Bank I. vom 13. Mai 2020 zurückzufüh- ren (korrigiert mit Schreiben vom 12. August 2020, siehe zum Ganzen die Akten RH.19.0260, Rubrik 5.103). Dementsprechend ist das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 gestützt auf Art. 69 Abs. 3 VwVG zu berichtigen (vgl. zu dieser Bestimmung den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.66 vom 30. Juli 2015 E. 2.1 m.w.H.).

E. 13 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unter- liegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die- jenigen Beschwerdeverfahren, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. In den Verfahren, welche auch eine Kontosperre betreffen, ist die Gebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. jeweils Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73

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StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a und b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die ge- samte Gerichtsgebühr für die vereinigten Beschwerdeverfahren beläuft sich demzufolge auf Fr. 25'000.–. Die auf den Beschwerdeführer 1 und auf die Beschwerdeführerin 5 entfallenden Anteile betragen je Fr. 7'000.–. Die auf die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 entfallenden Anteile betragen je Fr. 3'000.–; derjenige der Beschwerdeführerin 6 beträgt Fr. 2'000.–. Die ge- leisteten Kostenvorschüsse (vgl. hierzu RR.2020.196, RR.2020.198, RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202, RR.2021.12, RR.2021.13, RR.2021.14 und RR.2021.15, jeweils act. 3 und 4) sind auf diese Anteile anzurechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist demnach an- zuweisen, dem Beschwerdeführer 1 Fr. 7'000.– und der Beschwerdeführe- rin 6 Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren RR.2020.196, RR.2020.198-RR.2020.202 und RR.2021.12-RR.2021.15 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.15, act. 1/Beilage 2) wird berichtigt wie folgt: Die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehungen Nr. 8, 12b sowie 13, lautend auf A., bei der Bank I. werden im Sinne der Erwägungen dem Nationalen Antikorruptionsbüro der Uk- raine ungeschwärzt herausgegeben. Im Übrigen bleibt das Dispositiv unverändert.
  4. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 25'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt. Die auf die einzelnen Beschwerdeführer entfallenden Anteile betra- gen Fr. 7'000.– (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 5), Fr. 3'000.– (Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4) und Fr. 2'000.– (Beschwerdeführerin 6), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an die von diesen geleisteten Kostenvorschüsse. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer 1 Fr. 7'000.– und der Beschwerdeführerin 6 Fr. 1'000.– zu- rückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., (RR.2020.196, RR.2021.14, RR.2021.15)

2. B. AG, (RR.2020.198)

3. C. LTD., (RR.2020.199)

4. D. FOUNDATION, (RR.2020.200)

5. E. LTD., (RR.2020.201, RR.2021.12, RR.2021.13)

6. F. FOUNDATION, (RR.2020.202) alle vertreten durch die Rechtsanwälte Thomas Mül- ler und Oliver Kunz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2020.196, RR.2020.198, RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202, RR.2021.12, RR.2021.13, RR.2021.14, RR.2021.15

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Sachverhalt:

A. Am 26. Juli 2019 richtete die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eid- genossenschaft (siehe Akten RH.19.0260, Rubrik 1). Demnach stehe nebst anderen A. im Verdacht, sich der Geldwäscherei in besonders grossem Aus- mass gemäss Art. 209 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs der Ukraine schuldig gemacht zu haben. Diesbezüglich ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine die hiesigen Behörden um Herausgabe der Unterlagen der Bank Bank G1 zur Geschäftsbeziehung Nr. 1, um Beschlagnahme der auf dieser Geschäftsbeziehung liegenden Vermögenswerte sowie um Feststellung zwecks Beschlagnahme von auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenos- senschaft liegendem Vermögen, welches direkt oder mittelbar A. gehört. Im Rahmen dieses Ersuchens wurde u.a. auch festgehalten, die Anwesenheit der Vertreter der Rechtsschutzorgane der Ukraine während der Durchfüh- rung der ersuchten Verfahrenshandlungen sei nicht erforderlich. Am 3. Ok- tober 2019 betraute das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Bundesanwaltschaft mit dem Vollzug dieses Ersuchens sowie allfälliger ergänzender Ersuchen (Akten RH.19.0260, Rubrik 2). Mit Verfügung vom

8. Oktober 2019 ist die Bundesanwaltschaft auf das eingangs erwähnte Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine eingetreten (Akten RH.19.0260, Rubrik 4).

B. Ebenfalls am 8. Oktober 2019 wies die Bundesanwaltschaft die Bank G1 und/oder die Bank G2 an, ihr die Bankunterlagen zur Kundenbeziehung Nr. 1 sowie zu Kundenbeziehungen herauszugeben, bei welchen A. Vertragspar- tei ist oder war, als wirtschaftlich Berechtigter erfasst ist oder war, temporäre oder dauernde Vollmachten besitzt oder besass, Kontrollinhaber einer juris- tischen Person oder Personengesellschaft ist oder war. Zudem wies sie die Bank an, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Ver- mögenswerte, insbesondere Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Spar- hefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Zutritt zu den Schliessfächern und dergleichen, die auf A., alleine oder gemeinsam mit Drit- ten, lauten oder an denen dieser wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt ist oder über welche dieser als Kontrollinhaber fest- gestellt wird, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögens- werte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 informierte die Bank G2 die Bundesanwaltschaft vorab über die auf A. lautende Beziehung mit der Stamm-Nummer 1 sowie über die auf die E. Ltd. lautende Beziehung mit der Stamm-Nummer 2, an welcher A. wirtschaftlich berechtigt sei. Diese beiden Kundenbeziehungen wurden durch die Bank G2

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anordnungsgemäss gesperrt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 infor- mierte die Bank G2 die Bundesanwaltschaft über eine Reihe von weiteren Geschäftsbeziehungen, so namentlich über diejenigen mit den Stamm-Num- mern 3 (lautend auf die B. AG), 4 (lautend auf die C. Ltd.), 5 (lautend auf die D. Foundation) sowie 6 (lautend auf die F. Foundation). Dem entsprechen- den Schreiben zufolge sei A. auch an den eben erwähnten Geschäftsbezie- hungen wirtschaftlich berechtigt. Auch diese Kundenbeziehungen wurden durch die Bank G2 anordnungsgemäss gesperrt. Am 4. Dezember 2019 übermittelte die Bank G2 der Bundesanwaltschaft die Unterlagen zu den er- wähnten Geschäftsbeziehungen. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde die Sperre des auf die F. Foundation lautenden Kontos Nr. 6 wieder aufge- hoben (siehe zum Ganzen Akten RH.19.0260, Rubrik 05.001).

C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 zeigte Rechtsanwalt Thomas Müller der Bundesanwaltschaft an, er vertrete A. im Rechtshilfeverfahren unter der Ver- fahrensnummer RH.19.0260, und ersuchte diesbezüglich um Akteneinsicht (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 4. November 2019 präsentierten die Rechtsanwälte Thomas Müller und Oliver Kunz eine entsprechende Voll- macht der B. AG (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.102). Am 29. November 2019 liess A. der Bundesanwaltschaft ein Wiedererwägungsgesuch unter- breiten. Darin beantragte er, die Beschlagnahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens RH.19.0260 beschlagnahmten Vermögenswerten, die A. be- treffen, sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Zur Ergänzung seines Ersu- chens liess A. am 12. Dezember 2019 und am 9. Januar 2020 weitere Ein- gaben einreichen (vgl. hierzu Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 28. Ja- nuar 2020 legten die Rechtsanwälte Thomas Müller und Oliver Kunz der Bundesanwaltschaft Vollmachten der C. Ltd., der F. Foundation, der D. Foundation sowie der E. Ltd. vor und ersuchten in deren Namen wie auch für A. und die B. AG um Akteneinsicht (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.103). Am 5. März 2020 teilten die Vertreter der Beschwerdeführer der Bundesan- waltschaft mit, die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine habe gestützt auf Änderungen der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen ihre Befugnis verloren, in Straffällen vorprozessuale Untersuchungen durchzuführen (Ak- ten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 11. März 2020 gewährte die Bundes- anwaltschaft den Vertretern der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten. Zu- dem gewährte sie ihnen die Gelegenheit, im Hinblick auf eine allfällige Schlussverfügung Einwände gegen die Übermittlung der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde bzw. gegen die Aufrechterhaltung der Kontosper- ren geltend zu machen (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101).

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D. Am 11. März 2020 wandte sich das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukra- ine an das BJ. Es führte u.a. aus, es führe die bisher durch die General- staatsanwaltschaft der Ukraine geführte Strafuntersuchung fort. Zudem «un- terstütze» es das von der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine gestellte Rechtshilfeersuchen und ersuche zusätzlich um Anwesenheit an den Rechtshilfehandlungen sowie um Akteneinsicht. Diese Ergänzung des Ersu- chens ging am 7. April 2020 beim BJ ein (Akten RH.19.0260, Rubrik 1) und wurde von diesem am 9. April 2020 der Bundesanwaltschaft übermittelt (Ak- ten RH.19.0260, Rubrik 2). Am 23. April 2020 verfügte die Bundesanwalt- schaft, die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechts- hilfevollzug werde gestattet. Diese hätten vorgängig die der Verfügung bei- liegende Garantieerklärung zu unterzeichnen (Akten RH.19.0260, Rubrik 4). Zusammen mit dieser Zwischenverfügung übermittelte die Bundesanwalt- schaft den Vertretern der Beschwerdeführer am 23. April 2020 das ergän- zende Rechtshilfeersuchen (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Mit Ent- scheid RR.2020.114 vom 15. Juli 2020 ist die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts nicht auf die von den Beschwerdeführern gegen die Zwi- schenverfügung vom 23. April 2020 erhobene Beschwerde eingetreten.

E. Am 13. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführer der Bundesanwaltschaft ihre gemeinsame Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen zugehen (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Dabei stellten sie folgende Rechtsbegehren:

1. Dem Rechtshilfeersuchen der Ukraine sei nicht zu entsprechen.

2. Die edierten Bankunterlagen seien nicht an die Ukraine herauszugeben.

3. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag- nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver- mögenswerten, die A. gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank G2 unverzüglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf A. lautenden Konten: (…)

4. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag- nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver- mögenswerten, die der B. AG gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 3 bei der Bank G2 unver- züglich zu entsperren, namentlich das folgende, auf die B. AG lautende Konto: (…)

5. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag- nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver- mögenswerten, die der C. Ltd. gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 4 bei der Bank G2 unver- züglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf die C. Ltd. lautenden Konten: (…)

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6. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag- nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver- mögenswerten, die der D. Foundation gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 5 bei der Bank G2 unverzüglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf die D. Foundation lautenden Kon- ten: (…)

7. Die Bank G2 sei durch die Bundesanwaltschaft unverzüglich anzuweisen, die Beschlag- nahme von sämtlichen im Rahmen des Verfahrens Nr. RH.19.0260 beschlagnahmten Ver- mögenswerten, die der E. Ltd. gehören, mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Konkret seien sämtliche Konten und Vermögenswerte der Kundenbeziehung Nr. 2 bei der Bank G2 unver- züglich zu entsperren, namentlich die folgenden, auf die E. Ltd. lautenden Konten: (…)

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates.

F. Am 20. Juli 2020 erliess die Bundesanwaltschaft nachfolgende Schlussver- fügung (RR.2020.196, act. 1.2):

1. Dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 26. Juli 2019 bzw. vom 11. März 2020 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen.

2. Die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank G2 werden im Sinne der Erwägungen dem Nationalen Antikorruptionsbüro der Ukraine her- ausgegeben.

3. Die Sperre des Kontos Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank G2 wird aufrechterhalten.

4. Die Verwendung der durch die Rechtshilfe erhaltenen Beweismittel und Auskünfte unter- liegt dem Spezialitätsprinzip.

5. (…)

Am 24. Juli 2020 erliess die Bundesanwaltschaft im Rahmen des Rechtshil- feverfahrens weitere, der vorstehend erwähnten entsprechende und alle- samt Geschäftsbeziehungen bei der Bank G2 betreffende Schlussverfügun- gen. Es handelt sich dabei um die auf die B. AG lautende Geschäftsbezie- hung Nr. 3 (RR.2020.198, act. 1/Beilage 2), die auf die C. Ltd. lautende Ge- schäftsbeziehung Nr. 4 (RR.2020.199, act. 1/Beilage 2), die auf die D. Foun- dation lautende Geschäftsbeziehung Nr. 5 (RR.2020.200, act. 1/Beilage 2), die auf die E. Ltd. lautende Geschäftsbeziehung Nr. 2 (RR.2020.201, act. 1/Beilage 2) sowie die auf die F. Foundation lautende Geschäftsbezie- hung Nr. 6 (RR.2020.202, act. 1/Beilage 2; ohne Kontosperre).

G. Gegen die Schlussverfügung vom 20. Juli 2020 gelangte A. am 20. August 2020 mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2020.196, act. 1). Darin beantragt er Folgendes:

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1. Die Schlussverfügung in Rechtshilfesachen vom 20. Juli 2020 im Rechtshilfeverfahren RH.19.0260 sei aufzuheben.

2. Das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf den Beschwer- deführer, bei der Bank G2 seien der ersuchenden Behörde nicht herauszugeben.

4. Die Sperre sämtlicher Konten der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf den Beschwerde- führer, bei der Bank G2 sei unverzüglich aufzuheben.

5. Es sei festzustellen, dass die Teilnahme ausländischer Prozessbeteiligter gemäss Zwi- schenverfügung vom 23. April 2020 unrechtmässig war.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates.

Die Beschwerde beinhaltet auch die folgenden prozessualen Anträge:

1. Es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen.

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den (künftigen) Beschwerdeverfahren in Zu- sammenhang mit den Schlussverfügungen im Rechtshilfeverfahren RH.19.0260 betreffend die B. AG, die C. Ltd., die E. Ltd., die F. Foundation und die D. Foundation zu vereinigen.

Die B. AG, die C. Ltd., die D. Foundation, die E. Ltd. sowie die F. Foundation erhoben am 28. August 2020 jeweils entsprechende Beschwerden gegen die sie selbst betreffenden Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.198, act. 1; RR.2020.199, act. 1; RR.2020.200, act. 1; RR.2020.201, act. 1; RR.2020.202, act. 1 [ohne Beschwerdebegehren auf Aufhebung einer Kontensperre]).

H. Mit jeweiliger Eingabe vom 16. September 2020 teilte die Bundesanwalt- schaft mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten (RR.2020.196, RR.2020.198-RR.2020.202, jeweils act. 7). Mit jeweiliger Ein- gabe vom 1. Oktober 2020 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Dabei verweist es lediglich auf die Begründung der angefoch- tenen Verfügungen (RR.2020.196, RR.2020.198-RR.2020.202, jeweils act. 9). Die entsprechenden Eingaben wurden den Beschwerdeführern am

2. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (RR.2020.196, RR.2020.198- RR.2020.202, jeweils act. 10). Die Beschwerdeführer liessen diesbezüglich der Beschwerdekammer am 9. Oktober 2020 eine gemeinsame, spontane Eingabe zukommen (RR.2020.196, act. 11), welche der Bundesanwaltschaft und dem BJ umgehend zur Kenntnis gebracht wurde (RR.2020.196, act. 12).

I. Bei der Analyse der bei der Bank G2 erhobenen Bankunterlagen sind der Bundesanwaltschaft weitere Geschäftsbeziehungen von A. bei Schweizer Banken bekannt geworden. So wies die Bundesanwaltschaft am 7. Mai 2020

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die Bank H1 und/oder die Bank H2 an, ihr die Bankunterlagen zur auf A. lautenden Kundenbeziehung Nr. 7 sowie zu Kundenbeziehungen herauszu- geben, bei welchen A. Vertragspartei ist oder war, als wirtschaftlich Berech- tigter erfasst ist oder war, temporäre oder dauernde Vollmachten besitzt oder besass, Kontrollinhaber einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war (Akten RH.19.0260, Rubrik 5.102). Ebenfalls am 7. Mai 2020 richtete die Bundesanwaltschaft eine entsprechende Aufforderung an die Bank I. bezüglich der auf A. lautenden Kundenbeziehung Nr. 8 (Akten RH.19.0260, Rubrik 5.103). In der Folge informierte die Bank H2 die Bun- desanwaltschaft über die auf A. lautende Geschäftsbeziehung Nr. 9 sowie über die auf die E. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 10 und Nr. 11. An den beiden letztgenannten Geschäftsbeziehungen ist A. den Informatio- nen der Bank H2 zufolge wirtschaftlich berechtigt. Schliesslich übermittelte die Bank H2 der Bundesanwaltschaft die entsprechenden Unterlagen zu die- sen Geschäftsbeziehungen (vgl. hierzu Akten RH.19.0260, Rubrik 5.102). Am 13. Mai 2020 informierte die Bank I. die Bundesanwaltschaft über die auf A. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 8, 12a und 13 sowie über die auf die E. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 14 und 15. Ebenso übermit- telte die Bank I. der Bundesanwaltschaft die Unterlagen zu diesen Ge- schäftsbeziehungen (Akten RH.19.0260, Rubrik 5.103).

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 informierte die Bundesanwaltschaft die Vertreter von A. und der E. Ltd., sie beabsichtige auch die bei der Bank H2 und der Bank I. erhobenen Unterlagen der ersuchenden Behörde herauszu- geben. Diesbezüglich gab sie A. und der E. Ltd. Gelegenheit, einer verein- fachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zuzustimmen oder im Hin- blick auf den Erlass einer Schlussverfügung allfällige Einwände gegen die Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu ma- chen. Am 30. November 2020 übermittelten die Vertreter von A. und der E. Ltd. der Bundesanwaltschaft ihre entsprechende Stellungnahme. Dabei beantragten sie, dem Rechtshilfeersuchen der Ukraine sei nicht zu entspre- chen und die erhobenen Bankkontoinformationen und -unterlagen seien nicht an die Ukraine herauszugeben (vgl. zum Ganzen Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101).

Mit Schlussverfügung vom 22. Dezember 2020 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden vom 26. Juli 2019 bzw. vom 11. März 2020 und ordnete an, die erhobenen Bankunterla- gen der Geschäftsbeziehung Nr. 9, lautend auf A., bei der Bank H2 seien im Sinne der Erwägungen dem Nationalen Antikorruptionsbüro der Ukraine un- geschwärzt herauszugeben (RR.2021.14, act. 1/Beilage 2). Ebenfalls am

22. Dezember 2020 erliess die Bundesanwaltschaft entsprechende Schluss- verfügungen hinsichtlich der auf A. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 8,

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12a und 13 bei der Bank I. (RR.2021.15, act. 1/Beilage 2) sowie der auf die E. Ltd. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 10 und Nr. 11 bei der Bank H2 (RR.2021.12, act. 1/Beilage 2) und Nr. 14 und 15 bei der Bank I. (RR.2021.13, act. 1/Beilage 2).

J. Mit zwei separaten Beschwerden gegen die sie betreffenden Schlussverfü- gungen vom 22. Dezember 2020 gelangte die E. Ltd. am 22. Januar 2021 an die Beschwerdekammer (RR.2021.12-RR.2021.13, jeweils act. 1). Dabei beantragt sie, die angefochtenen Schlussverfügungen seien aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden sei vollumfänglich ab- zuweisen und die erhobenen Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbe- ziehungen Nr. 10 und Nr. 11 bei der Bank H2 bzw. Nr. 14 und 15 bei der Bank I. seien den ukrainischen Behörden nicht herauszugeben.

Die E. Ltd. stellt im Rahmen ihrer Beschwerden vom 22. Januar 2021 zudem die folgenden prozessualen Anträge:

1. Es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen.

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den Beschwerdeverfahren in Zusammen- hang mit den Schlussverfügungen im Rechtshilfeverfahren RH.19.0260 betreffend A., die B. AG, die C. Ltd., die F. Foundation, die D. Foundation und die Beschwerdeführerin selbst (Geschäftsnummern RR.2020.196, RR.2020.198, RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202) sowie den übrigen Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit den Editionen bei der Bank H2 und der Bank I. zu vereinigen.

K. Auch A. erhob am 22. Januar 2021 zwei separate Beschwerden gegen die ihn betreffenden Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.14-RR.2021.15, jeweils act. 1). Er beantragt, die angefochtenen Schlussverfügungen seien aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen der ukrai- nischen Behörden sei vollumfänglich abzuweisen und die erhobenen Bank- unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen Nr. 9 bei der Bank H2 bzw. Nr. 8, 12b und 13 bei der Bank I. seien den ukrainischen Behörden nicht her- auszugeben. Ebenso stellt er die prozessualen Anträge, es sei eine mündli- che Verhandlung anzusetzen und alle eingangs erwähnten Beschwerdever- fahren seien zu vereinigen.

L. In seinen Stellungnahmen vom 15. Februar 2021 beantragt das BJ die kos- tenfällige Abweisung der am 22. Januar 2021 durch A. bzw. durch die E. Ltd. erhobenen Beschwerden (RR.2021.12-RR.2021.15, jeweils act. 7). Die Bun-

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desanwaltschaft teilte am 15. Februar 2021 mit, sie verzichte auf eine Stel- lungnahme zu den Beschwerden vom 22. Januar 2021 (RR.2021.12- RR.2021.15, jeweils act. 8). Diese Eingaben wurden den Vertretern von A. und der E. Ltd. am 18. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (vgl. RR.2021.12, act. 9).

M. Am 11. März 2021 liessen die Vertreter der Beschwerdeführer der Beschwer- dekammer nochmals eine gemeinsame Stellungnahme zukommen (vgl. RR.2020.196, act. 13), welche der Bundesanwaltschaft und dem BJ umge- hend zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. RR.2020.196, act. 14).

N. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführer beantragen übereinstimmend die Vereinigung der Be- schwerdeverfahren RR.2020.196, RR.2020.198-RR.2020.202 und RR.2021.12-RR.2021.15 (RR.2020.196, act. 1 Rz. 169 ff.; RR.2020.198, act. 1 Rz. 141 ff.; RR.2020.199, act. 1 Rz. 142 ff.; RR.2020.200, act. 1 Rz. 139 ff.; RR.2020.201, act. 1 Rz. 183 ff.; RR.2020.202, act. 1 Rz. 136 ff.; RR.2021.12, act. 1 Rz. 132 f.; RR.2021.13, act. 1 Rz. 133 f.; RR.2021.14, act. 1 Rz. 132 f.; RR.2021.15, act. 1 Rz. 134 f.). Die Beschwerdegegnerin und das BJ haben sich nicht zu diesem Antrag geäussert. Das Ersuchen um Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, werden doch alle Beschwerdeführer durch dieselben Rechtsanwälte vertreten und es betref- fen alle Beschwerdeverfahren dasselbe Rechtshilfeverfahren. Zudem hän- gen die Schlussverfügungen inhaltlich eng zusammen und die verschiede- nen Beschwerden weisen im Wesentlichen übereinstimmende Begründun- gen auf. Die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren sind zu vereinigen. Die Beurteilung der verschiedenen Beschwerden erfolgt somit im Rahmen des vorliegenden Entscheids.

2.

2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in

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Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

3.2 Der Beschwerdeführer 1 ist Inhaber der Geschäftsbeziehungen Nr. 1 bei der Bank G2, Nr. 9 bei der Bank H2 sowie Nr. 8, 12b und 13 bei der Bank I. Er ist somit zur Anfechtung der diese Geschäftsbeziehungen betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Die Beschwerdeführerin 5 ist Inhaberin der Geschäftsbeziehungen Nr. 2 bei der Bank G2, Nr. 10 und 11 bei der Bank H2 sowie Nr. 14 und 15 bei der Bank I. Sie ist zur Anfechtung der diese Geschäftsbeziehungen betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin der Geschäftsbeziehung Nr. 3 bei

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der Bank G2. Sie ist zur Anfechtung der diese Geschäftsbeziehung betref- fenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert. Entsprechendes gilt – als jewei- lige Inhaberin der entsprechenden Geschäftsbeziehung bei der Bank G2 – für die Beschwerdeführerin 3 hinsichtlich der Geschäftsbeziehung Nr. 4, für die Beschwerdeführerin 4 hinsichtlich der Geschäftsbeziehung Nr. 5 sowie für die Beschwerdeführerin 6 hinsichtlich der Geschäftsbeziehung Nr. 6. Auf deren frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist damit im jeweils erwähnten Umfang einzutreten.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

5.

5.1 Die Beschwerdeführer machen verschiedene Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin geltend. So habe ihr diese insbesondere erst mit Verspätung Akteneinsicht gewährt (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 86). Auch habe sich die Beschwerdegegnerin bloss oberflächlich mit den Argumenten der Beschwerdeführer in ihren Stellung- nahmen auseinandergesetzt. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin mit den Ausführungen in ihren Schlussverfügungen die Begründungspflicht ver- letzt (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 92 ff.).

5.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 auf des- sen erstes Ersuchen um Akteneinsicht vom 17. Oktober 2019 gleich am fol- genden Tag mit dem Rechtshilfeersuchen, der Eintretens- und der Editions- verfügung bedient worden ist (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Eine Durchsicht des Aktenverzeichnisses ergibt, dass das Dossier zu jenem Zeit- punkt auch kaum weitere Aktenstücke aufgewiesen hat. Namentlich die durch die Bank G2 gelieferten Bankunterlagen trafen erst am 5. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (Akten RH.19.0260, Rubrik 05.001). Die Beschwerdeführerinnen 2-6 ersuchten soweit ersichtlich erstmals am

28. Januar 2020 um Akteneinsicht (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.103). Die- sen und dem Beschwerdeführer 1 wurde am 29. Januar 2020 mitgeteilt, dass die systematische Erfassung der erhobenen Bankunterlagen noch Zeit in An- spruch nehme (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Am 11. März 2020 wur-

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den diese Unterlagen den Beschwerdeführern schliesslich «unerfasst» über- mittelt (Akten RH.19.0260, Rubrik 14.101). Sämtliche Verfahrensakten und Bankunterlagen standen den Beschwerdeführern somit zur Verfügung als diese eingeladen wurden, sich zur beabsichtigten Herausgabe der Bankun- terlagen an die ersuchende Behörde zu äussern. Eine Verletzung des An- spruchs auf Akteneinsicht ist somit nicht erkennbar. Sofern geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer 1 seien die Bankunterlagen erst rund fünf Mo- nate nach seinem ersten Gesuch um Akteneinsicht übermittelt worden, ist festzuhalten, dass die fraglichen Unterlagen sich in diesem Zeitraum wäh- rend knapp zwei Monaten auch noch gar nicht im Besitz der Beschwerde- gegnerin befunden haben. Weiter ist – trotz analog erhobener Rügen (siehe u.a. RR.2021.12, act. 1 Rz. 90) – nicht ersichtlich, wie sich diese Umstände auf die allein den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 5 betref- fenden Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 ausgewirkt haben sol- len.

5.3 Was die angebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ungenügende Begründung angeht, ist festzuhalten, dass die Beschwerde- gegnerin nicht verpflichtet war, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; TPF 2017 48 E. 2). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Schlussverfügun- gen nicht zu beanstanden. Ob die Begründungen inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materi- ellen Überprüfung des Anfechtungsgegenstandes. Die allesamt rund 80 Sei- ten umfassenden Beschwerdeschriften zeigen auch auf, dass die angefoch- tenen Verfügungen sehr wohl eine substanziierte Anfechtung ermöglichten (entgegen den Vorbringen in RR.2020.196, act. 1 Rz. 101 und anderswo).

5.4 Auf die Rügen angeblicher Gehörsverletzungen im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 23. April 2020 ist später noch einzugehen (siehe unten E. 9.3).

6.

6.1 Die Beschwerdeführer kritisieren in verschiedener Hinsicht das Rechtshil- feersuchen vom 26. Juli 2019 sowie dessen Ergänzung vom 11. März 2020. So seien die deutschen Übersetzungen der Ersuchen sehr schlecht (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 19[a], 72[a]). Weiter gebe es inhaltliche Wider- sprüche und Ungereimtheiten zwischen dem Ersuchen und seiner Ergän- zung (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 19[b-d], 30, 72[a-b]). Das ergän-

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zende Ersuchen vom 11. März 2020 sei zudem in der Ukraine nicht richter- lich genehmigt worden und somit illegal (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 163 ff.).

Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, aus den beiden Ersuchen gehe nicht hervor, worin konkret die gegen den Beschwerdeführer 1 gerich- teten Anschuldigungen bestehen sollen. Es sei unklar, was diesem konkret vorgeworfen werde (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 72[a]). An anderer Stelle wiederum machen die Beschwerdeführer geltend, die gegen den Be- schwerdeführer 1 erhobenen Anschuldigungen seien offensichtlich unwahr, willkürlich und konstruiert (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[a-b], 25[b], 32 ff.).

6.2

6.2.1 Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar- stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller- dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 E. 4.2 S. 31; TPF 2015 110 E. 5.2.1).

6.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an- deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2017 66 E. 4.3.3; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

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6.3

6.3.1 Dem Ersuchen vom 26. Juli 2019 (Akten RH.19.0260, Rubrik 1) lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer 1 der Verdacht der Geldwäscherei im Sinne von Art. 209 Abs. 3 des ukrainischen Strafgesetzbuchs bestehe. Konkret führe die Generalstaatsanwaltschaft mehrere Strafverfahren bezüglich der «Tätigkeit der verbrecherischen Orga- nisation», welche unter der Kontrolle des ehemaligen Präsidenten der Ukra- ine J. gestanden habe und welche sich Vermögenswerte der führenden Staatsunternehmen der Ukraine angeeignet und diese anschliessend im In- und Ausland legalisiert habe. J. habe diese Organisation im März 2010 ge- gründet und geleitet. Er habe Leute der Organisation an einflussreichen staatlichen Stellen installiert, um die verbrecherische Tätigkeit der Organisa- tion zu begünstigen. Neben diversen anderen Personen sei der Geschäfts- mann K. zu einem der Leiter einer untergeordneten Struktureinheit dieser Organisation ernannt worden. Die Gruppe der für die Zwecke der Organisa- tion dienenden und unter der Kontrolle von K. stehenden Scheinunterneh- men sei L. genannt worden. Die Organisation unter der Gesamtleitung von J. habe es ihren verschiedenen Leitern bis Februar 2014 ermöglicht, schwe- re Wirtschaftsverbrechen, namentlich gegen das Staatseigentum, zu planen und zu begehen. Darunter falle die rechtswidrige Aneignung von den Staats- unternehmen M. und N. gehörendem Vermögen, für welche vermutlich K. als Hauptverantwortlicher («Hauptorganisator») gezeichnet habe.

Die unter dessen Kontrolle stehende Gruppe L. habe sich durch Fälschung von Unterlagen und durch Absprachen mit Beamten und der Geschäftsfüh- rung Zugang zu staatlichen Spezialauktionen für Flüssiggas der Staatsun- ternehmen M. und N. verschafft. An diesen Auktionen sei Gas zu zwei un- terschiedlichen Preisen verkauft worden: einerseits zu einem unter dem Marktpreis liegenden Vorzugspreis zum Weiterverkauf zu einem erschwing- lichen und sozialen Vorzugspreis an die Bevölkerung zur Deckung des Haushaltsbedarfs in Siedlungen ohne Erdgas, andererseits zum Marktpreis für weitere Einzelhandelsverkäufe an Tankstellen und dergleichen. Die Ge- setze der Ukraine sähen vor, dass Erwerber von Gas zum Vorzugspreis die- ses nur zu einem entsprechenden Vorzugspreis der Bevölkerung weiterver- kaufen dürfen. Erwerber von Gas zum Marktpreis dürften dieses entspre- chend auch zu freien Marktpreisen weiterverkaufen. Die Unternehmen der Gruppe L. hätten mithilfe gefälschter Unterlagen den Auktionsausschuss in- sofern getäuscht, als sie wahrheitswidrig vorspiegelten, Flüssiggas an die Bevölkerung weiterverkaufen zu können und zu wollen. Die Gruppe L. habe so illegal Zugang zu spezialisierten Auktionen für Flüssiggas zum Vorzugs- preis erhalten. Das erworbene Gas habe sie entgegen den ukrainischen Ge- setzen in der Folge jedoch nicht an die Bevölkerung, sondern auf dem freien

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Markt verkauft und so einen illegalen Gewinn erzielt. Den staatlichen Unter- nehmen sei dadurch ein Schaden in der Höhe von rund 274,5 Mio. USD ent- standen.

Diese durch die Organisation illegal erzielten Gelder seien in der Folge durch verschiedentliche (Finanz-)Transaktionen legalisiert worden (in Bereichen wie Wertpapiere, Sportclubs, Medien, Immobilien etc.). Durch Einsatz von fiktiven Provisionsverträgen, nicht rückzahlbaren Finanzhilfen, Krediten, Wertpapierkäufen, Krediten und anderen Transaktionen seien Gelder auf Konten von mehr als 400 kontrollierten, in der Ukraine und im Ausland an- sässigen, Unternehmen geflossen. Die Mitglieder der kriminellen Organisa- tion hätten dabei auch beschlossen, die Konten des ukrainischen Geschäfts- manns O. bzw. der Gesellschaft P. Ltd. bei einer Bank in Zypern für Über- weisungen an den Beschwerdeführer 1 als Geschäftspartner von O. und dessen Konten bei der Bank G1 in Zürich und einer anderen Bank in Monaco zu nutzen. Insgesamt seien so im Zeitraum von Juni 2010 bis Oktober 2012 Erlöse der kriminellen Vereinigung im Umfang von USD 99‘098‘536 auf Kon- ten des Beschwerdeführers 1 geflossen.

6.3.2 Die Darstellung des Sachverhalts im ergänzenden Ersuchen vom 23. März 2020 (Akten RH.19.0260, Rubrik 1) deckt sich weitestgehend mit dem eben Ausgeführten. Der auffälligste Unterschied besteht in der Tatsache, dass der Fokus einzig auf die mutmasslich illegalen Geschäfte der unter der Kontrolle von K. stehenden Gruppe L. und die anschliessenden Geldwäschereihand- lungen gelegt und auf die einleitenden Bemerkungen zur übergeordneten Organisation unter der Gesamtleitung von J. verzichtet wird.

6.4

6.4.1 Die Darstellung des Sachverhalts durch die ersuchenden Behörden ist – trotz teilweise holpriger Übersetzung in die deutsche Sprache – hinreichend deut- lich und klar, um zu erkennen, dass die ukrainischen Behörden gegen den Beschwerdeführer 1 den Vorwurf der Geldwäscherei erheben bezüglich Ver- mögenswerten, welche mutmasslich aus Vermögensdelikten zum Nachteil der beiden Staatsunternehmen M. und N. herrühren. Die diesbezüglich von den Beschwerdeführern gerügten Widersprüche zwischen dem ursprüngli- chen Ersuchen und seiner Ergänzung (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 19[b-d], 30, 72[a-b]) erklären sich durchwegs durch die wegen der allge- mein kürzer gefassten Schilderung des Sachverhalts erfolgten Auslassun- gen in der Ergänzung des Ersuchens. Daraus allein lässt sich zu Gunsten der Beschwerdeführer nichts ableiten, denn die Schilderung in der kürzer formulierten Ergänzung des Ersuchens deckt sich voll und ganz mit der län- geren Schilderung im ursprünglichen Ersuchen. Widersprüche, welche die

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Zulässigkeit des Ersuchens an sich in Zweifel ziehen könnten, sind in diesem Umstand nicht erkennbar. Die Rüge, es sei nicht klar, weshalb die im Ersu- chen erwähnten, auf das Konto des Beschwerdeführers 1 geflossenen Ver- mögenswerte deliktischer Herkunft seien und wie der diesbezügliche Geld- fluss von statten gegangen sei (siehe hierzu u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 72[a]), erweist sich ebenso als unbegründet. Wie oben erwähnt (siehe E. 6.2.2) dient das Rechtshilfeverfahren insbesondere dazu, dem ersuchen- den Staat die Klärung bisher noch im Dunkeln gebliebener Punkte zu ermög- lichen. Bei den gerügten Ungereimtheiten und Unklarheiten zu den jeweils eigenhändig geschriebenen Daten auf dem ursprünglichen Ersuchen, dem diesbezüglichen Begleitschreiben und den jeweiligen Übersetzungen (siehe hierzu RR.2020.196, act. 1 Rz. 72[b]) handelt es sich demgegenüber um Kanzleifehler untergeordneter Bedeutung, welche die Zulässigkeit des Ersu- chens ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Ebenso wenig tut dies der Umstand, dass im Ersuchen (vom 26. Juli 2019) auf Gerichtsentscheide vom 29. bzw. 30. Juli 2019 Bezug genommen wird (siehe hierzu ebenfalls RR.2020.196, act. 1 Rz. 72[b]). Den beiden Entscheiden kann immerhin ent- nommen werden, dass sie im Rahmen von Gerichtssitzungen ergangen sind, an denen die Parteien hätten teilnehmen können, so dass das Datum dieser Sitzungen den Parteien bereits im Vorfeld bekannt gewesen muss. Entschei- dend ist ohnehin, dass das Ersuchen den schweizerischen Behörden am

12. August 2019 (bzw. am 9. August 2019 gemäss der Übersetzung in die deutsche Sprache) und damit eindeutig nach Ergehen dieser Entscheide übermittelt worden ist.

6.4.2 Gegenstand der beiden Beschlüsse des Petscherskyj Bezirksgerichts der Stadt Kiew vom 29. bzw. 30. Juli 2019 ist zudem offensichtlich die Genehmi- gung der Zwangsmassnahmen der Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. des «zeitweiligen Zugangs» zu Bankunterlagen der Bank G1 und nicht die Stellung eines Rechtshilfeersuchens an sich. Dass dem ergänzenden Er- suchen kein entsprechender Gerichtsbeschluss beilag, erklärt sich aufgrund der Tatsache, dass mit dem ergänzenden Ersuchen eben gerade keine neuen Zwangsmassnahmen verlangt wurden. Die Ausführungen der Be- schwerdeführer, es fehle dem ergänzenden Ersuchen an einer richterlichen Genehmigung (so u.a. in RR.2020.196, act. 1 Rz. 163 ff.), sind nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar.

6.4.3 Wo die Beschwerdeführer die gegen den Beschwerdeführer 1 erhobenen Anschuldigungen schliesslich als offensichtlich unwahr, willkürlich und kon- struiert bezeichnen (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[a-b], 25[b], 32 ff.) begründen sie dies in erster Linie durch eine ausführliche eigene Darstellung des Sachverhalts zu den aus ihrer Sicht legalen Hintergründen der dem Be-

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schwerdeführer 1 zugeflossenen Geldmittel. Damit sind sie im Rechtshilfe- verfahren nicht zu hören (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

7.

7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei Opfer einer politisch/geschäftlich motivierten Strafuntersuchung in der Ukraine. O., der ehemalige Geschäftspartner des Beschwerdeführers 1, verfüge über ei- nen weitreichenden und illegalen Einfluss in der Ukraine. Er habe die Straf- verfolgungsbehörden für seine Zwecke instrumentalisiert, um dem Be- schwerdeführer 1 zu schaden, und sei damit der eigentliche Drahtzieher die- ser politisch/geschäftlich motivierten Strafuntersuchung (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[d-e], 25[a-c], 28 ff., 103 ff.).

Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das Verfahren in der Ukraine sei menschenrechtswidrig, verstosse insbesondere gegen Art. 6 EMRK. Dabei berufen sie sich auf die allgemeine Lage in der Ukraine, die angeblichen Ma- chenschaften von O. sowie auf konkrete Verfahrenshandlungen im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahrens (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[d], 25[d], 60 ff., 72 ff., 104 ff.; vgl. auch RR.2020.196 act. 11 und 13).

Aus den genannten Gründen stünden Art. 2 lit. a und b IRSG sowie Art. 18 Ziff. 1 lit. a GwUe und Art. 2 lit. b EUeR der vorliegend bewilligten Leistung von Rechtshilfe entgegen (vgl. RR.2020.196, act. 1 Rz. 109).

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa- chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür- gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Ver- fahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durch- geführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur na- türliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen an- deren Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Be- weismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich

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der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er gel- tend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrens- rechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befin- den, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung von den in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechten im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfah- rensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesge- richts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; TPF 2017 72 E. 6.2.1; TPF 2016 138 E. 4.3 S. 141; TPF 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.).

7.2.2 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtspre- chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.2; RR.2020.299 vom 4. März 2021 E. 2.1.1).

7.2.3 Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaub- haft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 5.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.296 vom 9. März 2021 E. 3.2.3).

Einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren genügen für sich allein nicht, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Entscheide

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des Bundesstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.1; RR.2020.37 vom 12. Juni 2020 E. 4.2.1; jeweils mit Hinweis). Der Aus- schluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Straf- verfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebe- nen Minimalgarantien nicht erfüllt.

7.3

7.3.1 Bei den Beschwerdeführerinnen 2-6 handelt es sich durchwegs um juristi- sche Personen. Deren jeweiliger Sitz liegt in der Schweiz, in Liechtenstein, auf Zypern oder auf den Bahamas und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Die Beschwerdeführerinnen 2-6 sind zudem im ukrainischen Straf- verfahren nicht beschuldigt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde- führerinnen 2-6 drücken die sie betreffenden Massnahmen (Beschlagnahme von Beweismitteln und Vermögenswerten) auch keine konkludente straf- rechtliche Beschuldigung aus (vgl. hierzu u.a. RR.2020.198, act. 1 Rz. 7). Ihr Status entspricht vielmehr demjenigen von durch Verfahrenshandlungen be- schwerten Dritten (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO). Auf deren Rügen, die Ge- währung der Rechtshilfe verstosse gegen Art. 2 IRSG, ist nach dem Gesag- ten nicht einzutreten. Sie können sich diesbezüglich nicht auf eigene schüt- zenwerte Interessen berufen. Sofern die entsprechenden Rügen stellvertre- tend für den Beschwerdeführer 1 bzw. in dessen Interesse erhoben werden, sind die Beschwerdeführerinnen 2-6 nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.2; RR.2019.155 vom 27. Feb- ruar 2020 E. 5.3.2).

7.3.2 Der Beschwerdeführer 1 ist demgegenüber Beschuldigter im ukrainischen Strafverfahren und eine natürliche Person mit Wohnsitz bzw. Aufenthalt aus- serhalb des ersuchenden Staates. Bei dieser Sachlage ist er, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu u.a. RR.2020.196, act. 1.2, Ziff. III.4 f.), zur Rüge zuzulassen, das Verfahren im ersuchenden Staat ver- letze seine Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK. Die vom Beschwerde- führer 1 zur Begründung seiner Rüge vorgebrachten Ausführungen vermö- gen aber nicht zu belegen, dass das ukrainische Strafverfahren insgesamt die durch Art. 6 EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt. Das gilt in erster Linie für dessen allgemein gehaltene Ausführungen zur politischen Situation sowie zu Korruption in den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Ukraine bzw. zu allfälligen Verfehlungen ukrainischer Justizbeamter im Zusammenhang mit der Affäre um T. (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 60 ff.). Sofern die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 in diesem Punkt kon- kret das gegen ihn geführte Strafverfahren betreffen, erschöpft sich seine Darstellung in der Benennung einzelner angeblicher Verfahrensfehler (nebst

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bereits genannten die angebliche Unrechtmässigkeit einer Verfahrenstren- nung und Kritik am Zeitpunkt der Beschuldigung durch die ukrainischen Be- hörden [RR.2020.196, act. 1 Rz. 72(c)], die teilweise verweigerte Aktenein- sicht [RR.2020.196, act. 1 Rz. 72(d) und 105(a)] sowie das Vorgehen der Behörden bei der Eröffnung der nach ukrainischem Recht offenbar vorgese- henen Suspicion Notice [RR.2020.196, act. 1 Rz. 72(i) und 105(l)]). Es ist in erster Linie die Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staa- tes, allfällige Verfahrensfehler festzustellen und zu korrigieren. Gerade auch drei vom Beschwerdeführer 1 vorgelegte, in die englische Sprache über- setzte Entscheide verschiedener Verfahrensgerichte lassen erkennen, dass diese entsprechende vom Beschwerdeführer 1 erhobene Rügen als unbe- gründet betrachteten (siehe die Entscheide des Hohen Anti-Korruptionshofs vom 3. April 2020 [RR.2020.196, act. 1.50], der Beschwerdekammer des Ho- hen Anti-Korruptionshofs vom 10. März 2020 [RR.2020.196, act. 1.55] und des Petscherskyj Bezirksgerichts der Stadt Kiew vom 1. Oktober 2019 [RR.2020.196, act. 1.78]).

Ebenso wenig verletzt es die Rechte des Beschwerdeführers 1, wenn gegen ihn selektiv (vgl. hierzu dessen Ausführungen in RR.2020.196, act. 1 Rz. 73, 74 und 105[f]) oder aus politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet wird, solange gegen ihn auch ein genügender Verdacht von Straftaten gege- ben ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3b/aa). Letzteres ist beim Beschwerdeführer angesichts der Ausführun- gen im Ersuchen der Fall.

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer 1 schliesslich aus dem durch ihn vorgelegten Urteil des Tribunal de première instance des Fürstentums Monaco vom 19. Dezember 2019 (siehe RR.2020.196, act. 1.9). Anders als vom Beschwerdeführer behauptet (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 72[h], 106), äussert sich dieses Urteil mit kei- nem Wort zu allfälligen Mängeln des in der Ukraine geführten Strafverfah- rens. Besagtes Urteil hält klar fest, dass die Vorgehensweise der monegas- sischen Behörden nicht mit Art. 6 EMRK vereinbar gewesen sei (siehe S. 4 des Urteils). Für die vorliegend zur Diskussion stehende Herausgabe von Beweismitteln an die Ukraine ist dieser Befund ohne jede Relevanz.

7.4 Sofern auf die eingangs (siehe E. 7.1) erwähnten Vorbringen der Beschwer- deführer überhaupt einzutreten ist, erweisen sich diese als unbegründet bzw. als irrelevant. Insofern ist auch von der von den Beschwerdeführern bean- tragten mündlichen Verhandlung zwecks Darlegung vieler weiterer Details in Bezug auf O. abzusehen (vgl. hierzu RR.2020.196, act. 1 Rz. 168). Eine sol- che kann zwar nach richterlichem Ermessen und gestützt auf Art. 57 Abs. 2

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VwVG angeordnet werden, insbesondere wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich ga- rantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen (siehe zum Gan- zen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.39 vom 5. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

8.

8.1 Die Beschwerdeführer kritisieren die angeordnete Herausgabe der sie be- treffenden Bankunterlagen allesamt als unverhältnismässig. Namentlich fehle es an einem irgendwie gearteten Zusammenhang zwischen diesen und den in den Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatvorwürfen (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[b], 111 ff.). Der Beschwerdeführer 1 und die Be- schwerdeführerin 5 als Inhaber von Konten bei den Banken H2 und I. ma- chen zudem geltend, in den Rechtshilfeersuchen sei keine Edition von Un- terlagen zu diesen Geschäftsbeziehungen verlangt worden. Diese Ge- schäftsbeziehungen seien in den Ersuchen nicht mal erwähnt worden (siehe u.a. RR.2021.12, act. 1 Rz. 4[d], 118). Schliesslich beträfen einzelne dieser Unterlagen auch den Zeitraum vor den angeblichen strafbaren Handlungen und seien schon allein deshalb irrelevant (siehe RR.2021.15, act. 1 Rz. 102).

8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Er- suchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat

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alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

8.3 Der konkrete Sachzusammenhang zwischen dem Gegenstand der in der Uk- raine geführten Strafuntersuchung und den durch die vorliegenden Rechts- hilfemassnahmen betroffenen Konten ergibt sich in erster Linie aus dem Ver- dacht der ersuchenden Behörde, es seien Teile der illegal erworbenen Gel- der via Konten von O. bzw. der Gesellschaft P. Ltd. bei einer Bank in Zypern u.a. auf das auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konto «Nr. 1 bei der Bank G1» überwiesen worden. Insgesamt seien im Zeitraum von Juni 2020 bis Oktober 2012 Erlöse der kriminellen Vereinigung im Umfang von USD 99‘098‘536 auf verschiedene Konten des Beschwerdeführers 1 im In- und Ausland geflossen (siehe E. 6.3.1). Die Beschwerdeführer bestreiten diesen Zusammenhang in allgemeiner Form, stützen sich dabei aber im We- sentlichen auf ihre eigene Darstellung des Sachverhalts, wonach die Zah- lungen von O. an den Beschwerdeführer 1 einen legalen Hintergrund auf- weisen würden (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 121, 124). Damit sind sie im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der vorliegenden Rechtshilfe- massnahmen ist auch den Ausführungen auf S. 7 des Ersuchens vom

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26. Juli 2019 Beachtung zu schenken, wonach die Ermittlungen zur Feststel- lung des Vermögens des Beschwerdeführers 1 zwecks seiner Beschlag- nahme und allfälligen Einziehung noch andauern würden. Es sei daher er- forderlich, die entsprechenden Vermögenswerte des Beschwerdeführers 1 bzw. die diesem auch mittelbar zurechenbaren Vermögenswerte in der Schweiz festzustellen (siehe auch das ausdrücklich in diese Richtung zie- lende Begehren Ziff. 3 auf S. 9 des Ersuchens vom 26. Juli 2019).

8.4 Im Anschluss an diese allgemeinen Vorbemerkungen ist nachfolgend auf die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die verschiedenen, durch die einzelnen Schlussverfügungen vom 20. bzw. 24. Juli 2020 betroffenen Konten einzu- gehen.

8.4.1 Die Schlussverfügung vom 20. Juli 2020 betrifft die auf den Beschwerdefüh- rer 1 lautende Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank G2 (vgl. RR.2020.196, act. 1.2). Die Sichtung der diesbezüglichen Unterlagen durch die Beschwer- degegnerin hat ergeben, dass am 8. Juni 2010 und am 10. Oktober 2012 je 20 Mio. und 5 Mio. USD auf diese Geschäftsbeziehung geflossen sind. Beide Zahlungen stammten von einem auf O. lautenden Konto bei der Bank Q. Zwischen 2010 und 2012 seien insgesamt 77.4 Mio. CHF eingegangen und insgesamt 158.8 Mio. an Dritte oder auf andere auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konten abgeflossen. Ebenfalls fänden sich in den Unterlagen Hin- weise auf zahlreiche, hohe Beträge betreffende Transaktionen, bei welchen Gesellschaften Beträge wieder gutgeschrieben worden seien, welche diese zuvor auf das vorliegend zur Diskussion stehende Konto einbezahlt hätten. Weiter seien zahlreiche Transaktionen von und auf Konten von Gesellschaf- ten ersichtlich, die dem Beschwerdeführer 1 mittelbar zuzurechnen seien. Diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.196, act. 1.2, Ziff. III.9). Aufgrund des Ge- sagten besteht ein klarer Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bank- unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (entgegen der pau- schalen Bestreitung des Beschwerdeführers 1 in RR.2020.196, act. 1 Rz. 123). Erstere sind damit für Letztere auch von potentieller Erheblichkeit. An der Sache vorbei gehen diesbezüglich die Ausführungen des Beschwer- deführers 1 (in RR.2020.196, act. 1 Rz. 125 ff.), welche sich lediglich mit den beiden erwähnten Zahlungen von O. und der allfälligen weiteren Verwen- dung dieser Vermögenswerte, nicht aber mit den Erwägungen der Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen. Es ist an dieser Stelle – auch mit Blick auf die weiteren Ausführungen zu ande- ren Geschäftsbeziehungen – nochmals zu wiederholen, dass die Behörden

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des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informie- ren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, wel- che in die Angelegenheit verwickelt sind, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel möglich- erweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind (vgl. oben E. 8.2 in fine). Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

8.4.2 Eine der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.198, act. 1/Bei- lage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Geschäftsbezie- hung Nr. 3 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist wirtschaftlich Be- rechtigter an den entsprechenden Vermögenswerten (siehe RR.2020.198, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Die Analyse der Unterlagen zu dieser Ge- schäftsbeziehung durch die Beschwerdegegnerin hat ergeben, dass darauf im Zeitraum von 2010 bis 2011 verschiedene Überweisungen in teilweise erheblichem Umfang von der im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähn- ten Geschäftsbeziehung des Beschwerdeführers 1 eingingen. Zudem flos- sen von dieser Geschäftsbeziehung auch wieder mehrfach Gelder zurück an den Beschwerdeführer 1. Diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erho- benen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.198, act. 1/Bei- lage 2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Daran vermögen auch die in wei- ten Teilen mit den eben erwähnten Ausführungen des Beschwerdeführers 1 (siehe oben E. 8.4.1) identischen Bestreitungen der Beschwerdeführerin 2 nichts zu ändern (siehe hierzu RR.2020.198, act. 1 Rz. 114 ff.). Anzufügen bleibt, dass es im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens weder an der ersu- chenden noch an der ausführenden Behörde liegt, die deliktische Herkunft jeder einzelnen, in den Bankunterlagen aufgezeichneten Transaktion nach- zuweisen, wie dies die Beschwerdeführerin 2 zu verlangen scheint (RR.2020.198, act. 1 Rz. 124). Entscheidend ist die potentielle Erheblichkeit der Unterlagen für die Strafuntersuchung. Zudem können für das ausländi- sche Verfahren wie bereits erwähnt nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 erweist sich diesbezüg- lich als unbegründet.

8.4.3 Eine weitere der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.199, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 3 lautende Ge- schäftsbeziehung Nr. 4 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist dies- bezüglich Zeichnungsberechtigter und wirtschaftlich Berechtigter an den

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Vermögenswerten (siehe RR.2020.199, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Auch hier ergab eine Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwerde- gegnerin eine Reihe von Transaktionen von/an Konten von Gesellschaften, welche ebenfalls dem Beschwerdeführer 1 zuzuordnen sind (so die Be- schwerdeführerin 2 oder die R. Corp.). Weiter sind zahlreiche Überweisun- gen von teilweise namhaften Beträgen zu Gunsten dieser Geschäftsbezie- hung vom im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnten Konto des Be- schwerdeführers 1 zu finden. Auch diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.199, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankun- terlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Die auch diesbezüg- lich weitgehend mit den Ausführungen der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.2) übereinstimmenden Bestreitungen der Beschwerdefüh- rerin 3 vermögen daran nichts zu ändern (siehe hierzu RR.2020.199, act. 1 Rz. 114 ff.). Sofern sich auch die Beschwerdeführerin 3 auf die angebliche Rechtmässigkeit der Zahlungen von O. an den Beschwerdeführer 1 beruft (RR.2020.199, act. 1 Rz. 117), ist auch sie nicht zu hören (siehe oben E. 8.3). Unbehelflich sind auch die Vorbringen, wonach allenfalls inkrimi- nierte Zahlungen nicht direkt auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 ge- flossen seien. Der angeblich fehlende Zusammenhang der Beschwerdefüh- rerin 3 und weiterer in der Schlussverfügung genannten Gesellschaften mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren (siehe hierzu RR.2020.199, act. 1 Rz. 131), ergibt sich aus dem Umstand, dass die ukrainischen Behörden nach wie vor daran sind, allfällige dem Beschwerdeführer 1 auch mittelbar zurechenbare Vermögenswerte in der Schweiz zu ermitteln (siehe hierzu oben stehende E. 8.3 in fine). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.

8.4.4 Eine der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.200, act. 1/Bei- lage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 4 lautende Geschäftsbezie- hung Nr. 5 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist daran wirtschaftlich berechtigt und verfügt über ein Auskunftsrecht (siehe RR.2020.200, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Die Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab auch hier eine Reihe von Transaktionen vom im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnten Konto des Beschwerdefüh- rers 1 zu Gunsten der Beschwerdeführerin 4. Weiter konnte auch eine Über- weisung durch die Beschwerdeführerin 3 festgestellt werden. Auch an dieser Stelle kann diesbezüglich auf die detaillierte Darstellung in der Schlussver- fügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunter- lagen verwiesen werden (RR.2020.200, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Aufgrund

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des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung. Die auch diesbezüglich weitgehend mit den Ausführungen der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.3) übereinstimmen- den Bestreitungen der Beschwerdeführerin 4 vermögen daran nichts zu än- dern (siehe hierzu RR.2020.200, act. 1 Rz. 114 ff.). Was insbesondere die beiden von allen Beschwerdeführern immer wieder allein angeführten Zah- lungen von O. an den Beschwerdeführer 1 in der Höhe von insgesamt 25 Mio. USD und deren angeblicher sofortiger Abfluss angeht, ist nochmals festzuhalten, dass im Rechtshilfeersuchen von Überweisungen aus ver- schiedenen Quellen an den Beschwerdeführer 1 in der Höhe von bis zu 99 Mio. USD ausgegangen wird. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auf dem im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnten Konto zwischen 2010 und 2012 Zahlungseingänge von insgesamt 77.4 Mio. CHF festgestellt (siehe oben E. 8.4.1). Damit setzen sich die Beschwerdeführer an keiner Stelle auseinander. So erweist sich auch die Beschwerde der Beschwerde- führerin 4 in diesem Punkt als unbegründet.

8.4.5 Eine der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.201, act. 1/Bei- lage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 5 lautende Geschäftsbezie- hung Nr. 2 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist daran wirtschaftlich berechtigt und verfügt über ein Auskunftsrecht sowie über limited power for the management of assets (siehe RR.2020.201, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9. Fn 2). Die Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab eine Reihe von Transaktionen mit erheblichen Summen von und an das im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnte Konto des Beschwerde- führers. Ebenfalls konnten Belastungen bzw. Gutschriften des Kontos der Beschwerdeführerin 5 zu Gunsten bzw. zu Lasten der ebenfalls dem Be- schwerdeführer 1 zuzuordnenden Gesellschaft S. Ltd. festgestellt werden. Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 5 dienen zudem als Garantie für die von der Bank G2 an den Beschwerdeführer 1 vergebenen Kredite und sind auch so mit der auf den Letztgenannten lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 1 verbunden. Auch diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobe- nen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2020.201, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Aufgrund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deut- licher Zusammenhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Die diesbezüglich weitgehend mit den Ausführungen der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.4) übereinstimmenden Bestreitungen der Beschwerdeführerin 5 (siehe hierzu RR.2020.201, act. 1 Rz. 114 ff.) erweisen sich demgegenüber ebenfalls als unbegründet.

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8.4.6 Die letzte der Schlussverfügungen vom 24. Juli 2020 (RR.2020.202, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 6 lautende Ge- schäftsbeziehung Nr. 6 bei der Bank G2. Der Beschwerdeführer 1 ist daran wirtschaftlich berechtigt und verfügt über ein Auskunftsrecht (siehe RR.2020.202, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9 Fn 2). Die Durchsicht der entspre- chenden Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab wiederum eine Reihe von Gutschriften von dem im Rechtshilfeersuchen explizit er- wähnten Konto des Beschwerdeführers 1. Zudem seien dem Konto der Be- schwerdeführerin 6 Wertpapiere von drei zum Beschwerdeführer 1 gehören- den Gesellschaften gutgeschrieben und später wieder abgezogen worden. Auch diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfü- gung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterla- gen verwiesen werden (siehe RR.2020.202, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.9). Auf- grund des Gesagten besteht auch hier ein hinreichend deutlicher Zusam- menhang zwischen den vorliegenden Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Die diesbezüglich weitgehend mit den Ausführungen der anderen Beschwerdeführer (siehe oben E. 8.4.1-8.4.5) übereinstimmen- den Bestreitungen der Beschwerdeführerin 6 (siehe hierzu RR.2020.202, act. 1 Rz. 113 ff.) erweisen sich demgegenüber ebenfalls als unbegründet.

8.5 Aufgrund der Analyse der bei der Bank G2 erhobenen Bankunterlagen wurde die Beschwerdegegnerin noch auf weitere, dem Beschwerdeführer 1 direkt und indirekt zuzuordnende Bankverbindungen in der Schweiz auf- merksam, welche Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügungen vom

22. Dezember 2020 bilden. Nachfolgend ist – ebenfalls im Lichte der allge- meinen Vorbemerkungen (siehe E. 8.3) – auf die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfemassnahmen in Bezug auf die durch die Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 betroffenen Konten einzugehen.

8.5.1 Die erste dieser Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.12, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 5 lautenden Ge- schäftsbeziehungen Nr. 11 und 10 bei der Bank H2. Hinsichtlich der ersten dieser Geschäftsbeziehungen war der Beschwerdeführer 1 seit dem 13. Juli 2012 beneficiary und seit dem 8. Februar 2019 tatsächlicher, nicht treuhän- derischer settlor (vgl. u.a. Akten RH.19.0260, Rubrik 5.102, Beilagen, pag. 001750_00202 ff., 001750_00222 ff.). Die zweitgenannte Geschäftsbe- ziehung betreffend war der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich Berechtigter und er verfügte zudem über eine beschränkte Vollmacht (siehe RR.2021.12, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6 Fn 2, 3, 12 und 13). Bei der Durchsicht der Unter- lagen zur erstgenannten Geschäftsbeziehung stiess die Beschwerdegegne- rin u.a. auf einen Zufluss von 5 Mio. USD von der Geschäftsbeziehung der

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Beschwerdeführerin 5 bei der Bank G1 sowie auf zwei Überweisungen auf ein Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank H2 in der Höhe von je 2.5 Mio. USD. Weiter seien auch Gutschriften erfolgt zu Lasten der zweitge- nannten Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin 5 bei der Bank H2. Diesbezüglich kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2021.12, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6).

8.5.2 Eine weitere der Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.13, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf die Beschwerdeführerin 5 lautenden Ge- schäftsbeziehungen Nr. 14 und 15 bei der Bank I. Der Beschwerdeführer 1 ist bzw. war daran wirtschaftlich Berechtigter (siehe RR.2021.13, act. 1/Bei- lage 2, Ziff. III.6 Fn 1 und 9). Die Restsaldi der zweitgenannten Geschäfts- beziehung wurden am 6. Oktober 2010 der anderen Geschäftsbeziehung gutgeschrieben. Bis Ende 2010 flossen den Ausführungen der Beschwerde- gegnerin folgend rund 10 Mio. USD auf diese, bis heute aktive Geschäftsbe- ziehung. Auch hierzu kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussver- fügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunter- lagen verwiesen werden (siehe RR.2021.13, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6).

8.5.3 Eine der Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.14, act. 1/Beilage 2) betrifft die auf den Beschwerdeführer 1 lautende Geschäfts- beziehung Nr. 9 bei der Bank H2. Diese Geschäftsbeziehung ist am 18. März 2011 eröffnet worden und damit im Zeitraum als dem Beschwerdeführer 1 gemäss Rechtshilfeersuchen mutmasslich Gelder strafbarer Herkunft zuge- flossen sein sollen. Die Durchsicht der Bankunterlagen durch die Beschwer- degegnerin ergab verschiedene Transaktionen von verschiedenen anderen Konten des Beschwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführerin 5 oder an solche Konten. Auch hierzu kann auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2021.14, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6). An der grundsätzlichen Erheblichkeit der Unterlagen für die Straf- untersuchung ändert auch der Umstand nichts, dass sich eine der verschie- denen von der Beschwerdegegnerin genannten Transaktionen von einem Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank G1 in den hier vorliegenden Kontounterlagen nicht wiederfindet (siehe die Rüge in RR.2021.14, act. 1 Rz. 116[b]); ein Umstand übrigens, den letztlich auch die Beschwerdegeg- nerin selbst in der angefochtenen Verfügung bereits offengelegt hat (siehe RR.2021.14, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6 Fn 4 und 5).

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8.5.4 Die letzte der Schlussverfügungen vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.15, act. 1/Beilage 2) betrifft schliesslich die auf den Beschwerdeführer 1 lauten- den Geschäftsbeziehungen Nr. 8, 12b und 13 bei der Bank I. Eine dieser Geschäftsbeziehungen ist nach wie vor aktiv, währenddem die anderen bei- den saldiert worden sind. Alle drei jedoch waren im Zeitraum aktiv, während welchem dem Beschwerdeführer 1 gemäss Rechtshilfeersuchen mutmass- lich Gelder strafbarer Herkunft zugeflossen sein sollen. Im Rahmen der an- gefochtenen Verfügung macht die Beschwerdegegnerin Ausführungen zu verschiedenen Transaktionen von erheblichen Geldbeträgen von den ent- sprechenden Konten oder an diese, teilweise auch wieder in Bezug auf wei- tere, auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konten. Auch diesbezüglich kann letztlich auf die detaillierte Darstellung in der Schlussverfügung und auf die entsprechenden Hinweise auf die erhobenen Bankunterlagen verwiesen werden (siehe RR.2021.15, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6).

8.5.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten besteht auch ein hinreichend deutli- cher Zusammenhang zwischen den bei der Bank H2 und der Bank I. erho- benen Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Dies- bezüglich als unbegründet erweisen sich die Vorbringen der Beschwerde- führer 1 und 5, wonach die Beschwerdegegnerin mit der Herausgabe dieser Unterlagen über das Rechtshilfeersuchen hinausgehe. In Bezug auf diese Geschäftsbeziehungen sei keine Edition verlangt worden; diese seien im Rechtshilfeersuchen nicht einmal erwähnt worden (siehe u.a. RR.2021.12, act. 1 Rz 4[d], 118). Wie schon mehrfach erwähnt, zielt das Ersuchen vom

26. Juli 2019 auf Ermittlungen ab, auf welchem Weg deliktische Gelder mög- licherweise verschoben worden seien und über welche Vermögenswerte der Beschwerdeführer auf schweizerischem Gebiet (mittelbar und unmittelbar) verfügt (siehe insbesondere das Begehren Ziff. 3 auf S. 9 des Ersuchens vom 26. Juli 2019). Bei den übrigen Bestreitungen der Beschwerdeführer 1 und 5 zur Verhältnismässigkeit (siehe hierzu RR.2021.12, act. 1 Rz. 113 ff.; RR.2021.13, act. 1 Rz. 113 ff.; RR.2021.14, act. 1 Rz. 113 ff.; RR.2021.15, act. 1 Rz. 114 ff.) handelt es sich im Wesentlichen um dieselben Vorbringen, welche sich schon in den im August 2020 erhobenen Beschwerden der Be- schwerdeführer 1-6 als unbegründet erwiesen haben.

8.6 Die mit den angefochtenen Schlussverfügungen bewilligte Herausgabe von Bankunterlagen erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Die da- gegen erhobenen Einreden und Einwendungen der Beschwerdeführer sind unbegründet. Insbesondere sind die entsprechenden Unterlagen der ersu- chenden Behörde – entgegen den von allen Beschwerdeführern ohne wei- tere Begründung bzw. Konkretisierung gestellten Begehren (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 120) – ungeschwärzt herauszugeben.

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9.

9.1 Im Rahmen der im August 2020 erhobenen Beschwerden beantragen alle Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Teilnahme ausländischer Prozessbeteiligter gemäss Zwischenverfügung vom 23. April 2020 unrecht- mässig gewesen sei (siehe zur Begründung bspw. RR.2020.196, act. 1 Rz. 5, 87 f., 89 ff., 167). Den im Jahr 2021 erhobenen Beschwerden ist kein entsprechendes Rechtsbegehren zu entnehmen, dennoch enthalten auch sie diesen Punkt betreffende Vorwürfe an die Beschwerdegegnerin (siehe u.a. RR.2021.12, act. 1 Rz. 91 ff.).

9.2 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist in Art. 4 (Abs. 1 in der Fas- sung gemäss Art. 2 ZPII EUeR) Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrück- lich vorgesehen. Dieser kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnah- men dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2). Es besteht jedoch die Gefahr, dass den ausländischen Behör- den durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsa- chen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.; 127 II 198 E. 2b S. 204). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhin- dern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64). Die Vollzugsbehörde trifft u.a. dann geeignete Vorkehren, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Er- kenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; TPF 2010 96 E. 2.3 S. 98 f.; TPF 2008 116 E. 5.1 S. 118).

9.3 Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, die angefoch- tene Verfügung sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Sie seien vor Erlass dieser Verfügung nicht über das ergänzende Rechtshilfeer- suchen informiert und hierzu auch nicht zur Stellungnahme eingeladen wor- den (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 87 f.). Diese Rüge erweist sich als unbegründet, da die Anwesenheit von ausländischen Beamten bei der Durchführung von Rechtshilfehandlungen in der Schweiz genehmigt werden

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kann, ohne dass die Personen, die zur Beschwerde gegen diese Genehmi- gung berechtigt sind, vorab zur Stellungnahme eingeladen worden sind (siehe TPF 2007 65 E. 2.2-2.4; siehe im Übrigen auch schon den ebenfalls die Beschwerdeführer betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.114 vom 15. Juli 2020 E. 3.2).

9.4 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin einen Vertreter der ukrainischen Behörden am 10. März 2020 telefonisch u.a. auf die Bestimmung von Art. 65a IRSG aufmerksam machte: «Dies insbeson- dere im Hinblick auf die effiziente Erledigung des vorliegenden Rechtshilfe- verfahrens, nachdem hohe Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind» (siehe Akten RH.19.0260, Rubrik 3). Entsprechend ersuchte das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine am 11. März 2020 zusätzlich um Anwesen- heit an den Rechtshilfehandlungen sowie um Akteneinsicht (Akten RH.19.0260, Rubrik 1). Am 23. April 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechtshilfevoll- zug werde gestattet. Diese hätten vorgängig die der Verfügung beiliegende Garantieerklärung zu unterzeichnen (Akten RH.19.0260, Rubrik 4). Am

29. April 2020 haben zwei Vertreter des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine diese Garantieerklärungen unterzeichnet (Akten RH.19.0260, Rubrik 3). Am 4. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde ge- gen die Zwischenverfügung vom 23. April 2020. Mit superprovisorischer Ver- fügung vom 8. Mai 2020 wies der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin mit sofortiger Wirkung an, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung vom Vollzug der angefochtenen Zwischenverfü- gung vom 23. April 2020 abzusehen. Auf die Beschwerde selbst trat die Be- schwerdekammer nicht ein. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wir- kung schrieb sie zufolge Gegenstandslosigkeit ab (siehe zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.114 vom 15. Juli 2020). Wenige Tage danach erging die erste Serie der vorliegend angefochtenen Schluss- verfügungen. Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass es zuvor nicht mehr zu einer Einsichtnahme der Vertreter der ersuchenden Behörde in die erho- benen Bankunterlagen gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin liess sich auch im Beschwerdeverfahren nicht zu den von den Beschwerdeführern er- hobenen Rügen verlauten.

9.5 Wie dem auch sei, haben sich die Vertreter der ersuchenden Behörde in den durch sie unterzeichneten Garantieerklärungen verpflichtet, allfällige Infor- mationen, zu denen sie in der Schweiz bei der Ausführung ihres Ersuchens Zugang erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweis- zwecken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreck- baren schweizerischen Entscheids übermittelt worden sind (Schlussverfü-

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gung oder Zustimmung zur vereinfachten Übermittlung). Die bei der Ausfüh- rung des Ersuchens in der Schweiz erlangten Informationen dürfen zudem in keinem Fall zu Ermittlungs- oder Beweiszwecken für Verfahren verwendet werden, für welche die Rechtshilfe unzulässig ist oder verweigert wurde (siehe zum vollständigen Inhalt der Erklärungen den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.114 vom 15. Juli 2020 E. 3.3). Die unterzeichneten Garantieerklärungen genügen den vorstehend erwähnten, durch die Recht- sprechung entwickelten Anforderungen. Dass die Vertreter der ersuchenden Behörde sich nicht an diese Verpflichtungen gehalten hätten, wird auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Aufgrund des eben zum zeit- lichen Ablauf Ausgeführten ist solches auch nicht anzunehmen. Schliesslich war es der Beschwerdegegnerin auch nicht verboten, während dem hängi- gen Beschwerdeverfahren bezüglich der Zwischenverfügung vom 23. April 2020 die Sichtung der erhobenen Bankunterlagen alleine vorzunehmen. Die Beschwerden erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

10. Betreffend die Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführer 1-5 bei der Bank G2 hielt die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügungen an der Sperre der darauf liegenden Vermögenswerte (im Gesamtbetrag von über 50 Mio. USD) fest. Die Beschwerdeführer 1-5 verlangen im Rahmen ihrer im August 2020 erhobenen Beschwerden hinge- gen deren unverzügliche Aufhebung. Soweit sie dabei wiederum grundsätz- lich den Sachzusammenhang zwischen den betroffenen Konten und dem Gegenstand der Strafuntersuchung bestreiten (vgl. u.a. in RR.2020.196, act. 1 Rz. 129) oder aber die Kontosperren als unverhältnismässig bezeich- nen, weil der beschlagnahmte Betrag denjenigen der beiden erwähnten Zah- lungen von O. um das Doppelte übersteige (siehe u.a. RR.2020.196, act. 1 Rz. 4[c], 116 ff., 121), gründet ihre Argumentation erneut auf einer eigenen Darstellung des Sachverhalts, welche von derjenigen im Rechtshilfeersu- chen abweicht. Auch die rechtshilfeweise verfügten Kontosperren betreffend sind sie damit nicht zu hören. Die Kontosperren erweisen sich auch nicht als unrechtmässig, weil einige der betroffenen Konten einen geringen oder gar einen negativen Saldo aufweisen (so u.a. der Beschwerdeführer 1 in RR.2020.196, act. 1 Rz. 129). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzu- weisen, dass die umfangreichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 5 der Bank G2 als Sicherheit für die dem Beschwerdeführer 1 gewährten Kredite dienen (siehe schon oben E. 8.4.5). Es ist aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht auszuschliessen, dass es sich bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten um Erlöse aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert (welcher trotz den Vorbringen bspw. in RR.2020.196, act. 1

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Rz. 110, auch der Beschlagnahme unterliegen kann) und um einen unrecht- mässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handelt. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsent- scheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in der Ukraine werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögens- werten tatsächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese Frage geklärt ist, müssen die angefochtenen Kontosperren aufrechterhalten blei- ben. Diese bestehen seit dem 8. Oktober 2019 (Akten RH.19.0260, Rubrik 05.001), was keine unverhältnismässige Dauer darstellt (vgl. TPF 2007 124 E. 8).

11. Die von den Beschwerdeführern gegen die Rechtshilfemassnahmen erho- benen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Ihre Beschwerden sind vollumfänglich abzuweisen.

12. Der Beschwerdeführer 1 moniert beiläufig, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der einen, ihn betreffenden Schlussverfügungen einen Kanzleifeh- ler begangen und eine falsche Kontonummer aufgeführt (siehe RR.2021.15, act. 1 S. 2 Fn 1). Tatsächlich hat die betreffende Geschäftsbeziehung die Nr. 12b und nicht die Nr. 12a. Im Rahmen der Begründung der entsprechen- den Schlussverfügung wird die korrekte Kontonummer wiedergegeben (siehe RR.2021.15, act. 1/Beilage 2, Ziff. III.6). Der Fehler findet sich jedoch auf S. 1 der Verfügung und im Dispositiv und ist wahrscheinlich auf die ur- sprünglich fehlerhafte Mitteilung der Bank I. vom 13. Mai 2020 zurückzufüh- ren (korrigiert mit Schreiben vom 12. August 2020, siehe zum Ganzen die Akten RH.19.0260, Rubrik 5.103). Dementsprechend ist das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 gestützt auf Art. 69 Abs. 3 VwVG zu berichtigen (vgl. zu dieser Bestimmung den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.66 vom 30. Juli 2015 E. 2.1 m.w.H.).

13. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unter- liegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die- jenigen Beschwerdeverfahren, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. In den Verfahren, welche auch eine Kontosperre betreffen, ist die Gebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. jeweils Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73

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StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a und b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die ge- samte Gerichtsgebühr für die vereinigten Beschwerdeverfahren beläuft sich demzufolge auf Fr. 25'000.–. Die auf den Beschwerdeführer 1 und auf die Beschwerdeführerin 5 entfallenden Anteile betragen je Fr. 7'000.–. Die auf die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 entfallenden Anteile betragen je Fr. 3'000.–; derjenige der Beschwerdeführerin 6 beträgt Fr. 2'000.–. Die ge- leisteten Kostenvorschüsse (vgl. hierzu RR.2020.196, RR.2020.198, RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202, RR.2021.12, RR.2021.13, RR.2021.14 und RR.2021.15, jeweils act. 3 und 4) sind auf diese Anteile anzurechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist demnach an- zuweisen, dem Beschwerdeführer 1 Fr. 7'000.– und der Beschwerdeführe- rin 6 Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren RR.2020.196, RR.2020.198-RR.2020.202 und RR.2021.12-RR.2021.15 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 22. Dezember 2020 (RR.2021.15, act. 1/Beilage 2) wird berichtigt wie folgt:

Die erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehungen Nr. 8, 12b sowie 13, lautend auf A., bei der Bank I. werden im Sinne der Erwägungen dem Nationalen Antikorruptionsbüro der Uk- raine ungeschwärzt herausgegeben.

Im Übrigen bleibt das Dispositiv unverändert.

4. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 25'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt. Die auf die einzelnen Beschwerdeführer entfallenden Anteile betra- gen Fr. 7'000.– (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 5), Fr. 3'000.– (Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4) und Fr. 2'000.– (Beschwerdeführerin 6), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an die von diesen geleisteten Kostenvorschüsse. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer 1 Fr. 7'000.– und der Beschwerdeführerin 6 Fr. 1'000.– zu- rückzuerstatten.

Bellinzona, 17. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Rechtsanwälte Thomas Müller und Oliver Kunz - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).