Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die Strafbehörden des Fürstentums Liechtenstein führen eine gerichtliche Voruntersuchung unter anderem gegen die Bank B., die Bank C., die D. AG (vormals: E. AG), A. sowie F. (alias F1.) wegen des Verdachts der Geldwä- scherei. In diesem Zusammenhang gelangte das Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019, ergänzt am 10. April 2019, an die Schweiz und ersuchte um Übermittlung von Bankunterlagen zum Konto IBAN Nr. 1 bei der Bank G. S.A., lautend auf A., sowie um dessen Sperrung (act. 1.3, 1.5).
B. Am 26. März 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BJ vom 26. März 2019). Mit Eintretensverfügung vom 3. April 2019 entsprach die BA dem Ersuchen (act. 1.4).
C. Mit Verfügung vom 16. April 2019 forderte die BA die Bank G. auf, ihr die Unterlagen zum Konto mit der IBAN Nr. 1, lautend auf A., einzureichen und das Konto zu sperren (act. 1.6). Die Bank G. kam dieser Aufforderung am
23. April und 24. Mai 2019 nach. Das Konto wies zum Zeitpunkt der Sperrung einen Vermögensstand von EUR 982'455.-- auf (Verfahrensakten BA, un- paginiert, Schreiben der Bank G. vom 24. Mai 2019).
D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 verweigerte A. seine Zustimmung zur verein- fachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahm zum Ersuchen Stel- lung (act. 1.7).
E. Mit Schlussverfügung vom 18. September 2020 ordnete die BA die Heraus- gabe der darin bezeichneten Unterlagen zur auf A. lautenden Geschäftsbe- ziehung bei der Bank G. mit der Nr. 1 an die liechtensteinischen Behörden an und hielt zugleich die angeordnete Kontosperre aufrecht (act. 1.2).
F. Gegen die Schlussverfügung vom 18. September 2020 liess A. am 28. Ok- tober 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhe- bung der Schlussverfügung sowie der angeordneten Kontosperre (act. 1).
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G. Die BA liess sich mit Eingabe vom 18. November 2020 zur Beschwerde ver- nehmen und beantragt deren kostenfällige Abweisung (act. 7). Mit Schreiben vom 18. November 2020 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer be- gründeten Stellungnahme. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 8). A. nahm zu den Beschwerdeantworten mit Replik vom 14. Dezember 2020 Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 14). Sowohl die BA als auch das BJ verzichteten auf die Einreichung einer Duplik (act. 16, 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über- einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zu- satzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwä- schereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Über- einkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korrup- tion (UNCAC; SR 0.311.56). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiter- gehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
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250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Ver- fügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
E. 2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der Rechtshil- femassnahme betroffenen Kontos zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 3.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach das liechtensteinische Verfahren den Anforderungen von Art. 6 EMRK nicht genüge. Die ersuchende Behörde stelle keine Rechtshilfeersuchen an Venezuela und versuche nicht, die materielle Wahrheit zu erforschen. Damit verletze sie sowohl die Unschuldsvermutung als auch das Beschleunigungs- gebot (act. 1, S. 7 f.; act. 14, S. 2 f.).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum «ordre public» der Schweiz.
E. 3.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
E. 3.2.3 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen ge- nügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bun- desgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).
E. 3.3 Wo sich der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt befindet, geht weder aus den dem Gericht eingereichten Unterlagen noch der Beschwer- deschrift hervor. Im Rahmen der Eröffnung des hier gegenständlichen Bank- kontos am 27. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer als seinen Wohnort Dubai an (Verfahrensakten BA, pag. MPC0_20190607_005_0001_F). In der
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Anwaltsvollmacht vom 26. Oktober 2020 gab der Beschwerdeführer als Ort der Unterzeichnung ebenfalls Dubai an (act. 1.1). Davon ausgehend, dass sich der Beschwerdeführer in Dubai aufhält, kann er sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer mit seinen lediglich allgemein gehaltenen Ausführun- gen die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Rüge auch bei inhaltlicher Prüfung abzu- weisen gewesen wäre.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 4 ff.; act. 14, S. 2).
E. 4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
E. 4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
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wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 4.4 Dem Ersuchen vom 21. März 2019 und dessen Ergänzung vom 10. Ap- ril 2019 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen (act. 1.3, 1.5):
Die Ermittlungen der liechtensteinischen Strafbehörden stehen im Zusam- menhang mit den Nahrungsmittelimportverträgen der Holdinggesellschaft H. SA, die zu 100% dem Staat Venezuela gehört und von diesem finanziert wird. Laut Ersuchen führe die H. SA mehrere Aussenhandelsunternehmen, die den Import von Lebensmitteln nach Venezuela organisieren sollen. Seit Juli 2018 sei I. der Präsident der H. AG, der zugleich seit […] […] im vene- zolanischen Ministerium […] sei. Bereits im Juni 2016 sei ein Pressebericht über die H. SA erschienen, gemäss welchem Lebensmittel im Wert von USD 197,1 Mio. im Ausland eingekauft worden seien, wobei der tatsächliche Preis der eingekauften Güter USD 106,7 Mio. betragen habe. Die Differenz von USD 90,4 Mio. soll von korrupten Beamten der venezolanischen Regie- rung unterschlagen und deren Herkunft über ein Netzwerk von verdächtigen Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften verschleiert worden sein. Im September 2017 habe das US-amerikanische Finanzministerium mittels «[…]» mitgeteilt, dass korrupte Beamte Verträge mit der venezolanischen Regierung als Vehikel nutzen würden, um Gelder zu unterschlagen und ent- sprechend Bestechungsgelder zu erhalten. Dabei werde die H. SA in dieser Publikation explizit erwähnt. Im September 2018 seien Presseberichte er- schienen, aus denen hervorgehe, dass venezolanische Regierungsbeamte über verdächtige Offshore-Gesellschaften Millionen von Dollar aus Nah- rungsmittelimportverträgen veruntreut hätten, wobei die H. SA explizit ge- nannt worden sei.
In den Lebensmitteleinkauf bzw. -import der H. SA seien Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften involviert und über sie seien Korruptions- bzw.
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Untreuehandlungen zum Nachteil des venezolanischen Staates erfolgt. Bis- lang seien als solche «Handelsgesellschaften» unter anderem folgende Un- ternehmen bekannt: I., J. und L. (Hongkong). Diese Gesellschaften würden über Konten bei der Bank C. in Vaduz verfügen. Ebenso verfüge die […] Bank B. bei der Bank C. über ein Konto, über welches grössere Transaktio- nen abgewickelt worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass aus den Un- treue- und Bestechungshandlungen stammende Gelder über diese Konten bei der Bank C. geflossen seien bzw. sich noch dort befinden könnten. Ge- mäss den Darstellungen des Geschäftsmodells durch die Bank C. hätten die Transaktionen auf diesen Konten dem Kauf von Nahrungsmitteln sowie pharmazeutischen Erzeugnissen für die Verwendung in Venezuela gedient.
Im Dezember 2018 sei hinsichtlich der Bank C. ein Verfahren bei der FMA [Finanzmarktaufsicht Liechtenstein] wegen der Beteiligungsänderung eröff- net worden. Die M. GmbH, deren Geschäftsführer F. gewesen sei, habe ei- nen Anteil an der Bank C. in Höhe von ca. 8% erworben. Die E. AG, deren Geschäftsführer ebenfalls F. sei, habe gegenüber der Bank C. als Zuträger von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Venezuela-Geschäft fungiert. Obschon angeblich zwischen der E. AG und der Bank C. kein Vertragsver- hältnis bestanden und sie über ihre Rolle als Zuträgerin für die Bank C. keine weiteren Dienstleistungen erbracht haben soll, habe die E. AG im Rahmen der Eröffnung der Kundenbeziehungen unter anderem mit der Bank C., J., K. und L. sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen im Zusam- menhang mit der Überwachung der abgewickelten Transaktionen sowie Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten beigebracht bzw. vorge- nommen. Es handle sich um Gesellschaften, die via Bank B. Zahlungen aus Venezuela erhalten hätten, die anschliessend über die Konten in Liechten- stein nach Bulgarien weitertransferiert worden seien. Die in diesem Zusam- menhang eingereichten Verträge, Frachtpapiere und sonstigen Unterlagen zur Plausibilisierung der Mittelherkunft seien gemäss den Angaben der Bank C. ausnahmslos von der E. AG beigebracht worden. Des Weiteren gehe aus den Transaktionen hervor, dass teilweise beträchtliche und wirtschaftlich nicht plausibel nachvollziehbare Zahlungen an die E. AG erfolgt seien. Dies namentlich in Form von «Management-Fees» von zwischen 2,5% und 6% der abgewickelten Transaktionsvolumina und auf Basis von Darlehensver- trägen zwischen den Gesellschaften.
Weiter wird im Ersuchen ausgeführt, dass auf das Konto der Bank B. bei der Bank C. von deren Konto in Portugal am 14. Dezember 2018 zwei Transak- tionen über EUR 50 Mio. und EUR 60 Mio. mit dem Zahlungsvermerk «Li- quiditätstransfer» eingegangen seien. Danach seien EUR 54 Mio. auf das Konto der J. bei der Bank C. mit dem Zahlungsvermerk «Kauf Lebensmittel»
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transferiert worden. Von dort sei am 21. Dezember 2018 ein Betrag von EUR 10 Mio. mit dem Zahlungsvermerk «Loan Agreement» an die M. GmbH überwiesen worden. Vom Konto der M. GmbH seien EUR 6,8 Mio. direkt an den Aktionär der Bank C., d.h. den Beschwerdeführer, unter dem Vermerk «Share Purchase Agreement» geflossen. Somit habe die M. GmbH direkt oder indirekt Aktien der Bank C. von deren Hauptaktionär im Wert von EUR 6,8 Mio. erworben. Dies mit von Handelsgesellschaften stammenden Vermögenswerten, mit denen Lebensmittel für die unter Armut leidende Be- völkerung Venezuelas hätten beschafft werden sollen. Des Weiteren seien am 20. Dezember 2018 von einem Konto der N. bei der Bank O. EUR 10,1 Mio. auf das Konto der K. überwiesen worden. Als Zahlungsgrund sei Folgendes angegeben worden: «This money is to be delivered to the beneficiary as a result of transfer between own accounts». Einen Tag später seien ab dem Konto der K. bei der Bank C. EUR 10 Mio. auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank C. überwiesen worden. Als Zahlungsgrund sei «This money is to be delivered to the beneficiary as a result of share purchase between the part is signed on 12.12.2018» vermerkt worden. Somit habe der Beschwerdeführer für insgesamt EUR 16,8 Mio. Aktien der Bank C. erworben, und dies mit dem Geld, das für den Lebensmitteleinkauf über die Handelsgesellschaften der H. SA zugunsten der venezolanischen Bevölke- rung hätte verwendet werden sollen. Es sei davon auszugehen, dass die für den Kaufpreis der Aktien geleisteten EUR 16,8 Mio. aus Untreuehandlungen stammen. Dem neuen Bericht der FIU [liechtensteinische Stabsstelle Finan- cial Intelligence Unit] vom 1. April 2019 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Bank G. ein Konto mit der IBAN Nr. 1 habe. Es bestünde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auf dieses Konto un- rechtmässig erlangte Gelder transferiert haben könnte.
E. 4.5 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vermag den oben er- wähnten gesetzlichen und staatsvertraglichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen. Im Ersuchen wird ausgeführt, wie die mutmasslich aus Bestechungs- und Veruntreuungshandlungen stammenden Gelder über diverse Gesellschaften ins Ausland transferiert und damit gewaschen worden sind. Im Ersuchen wird aufgezeigt, dass unter anderem hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund an die E. AG geflossen seien und dass der Beschwerdeführer Aktien von der Bank C. im Umfang von EUR 16,8 Mio. mit Geldern aus Veruntreuungshand- lungen erworben haben soll. Im Ersuchen wird zudem der bisher bekannte tatrelevante Zeitraum sowie konkrete Daten der darin genannten Transakti- onen genannt. Da der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt weder offen- sichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche enthält, die es als rechtsmiss- bräuchlich erscheinen liessen, ist er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
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E. 4.6.1 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäsche- rei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwi- ckelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Ver- längerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 und 6B_222/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Okto- ber 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften er- achtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewe- gungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiede- nen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirt- schaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 m.w.H.).
E. 4.6.2 Gemäss dem liechtensteinischen Ersuchen stammen die ins Ausland trans- ferierten und dort mutmasslich gewaschenen Gelder aus Bestechungs- und Untreuehandlungen seitens venezolanischer Beamter. Die Beschwerdegeg- nerin nahm in der Schlussverfügung als Vortat richtigerweise Bestechungs- handlungen nach Art. 322ter ff. StGB sowie ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB an. Diese stellen nach Schweizer Recht Verbrechen und da- mit taugliche Vortaten der Geldwäscherei dar (vgl. Art. 305bis StGB). Laut Er- suchen haben Überweisung von mutmasslich aus Verbrechen stammenden
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Gelder ins Ausland stattgefunden, denen unter anderem Transfers vorange- gangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Hinzu kommt, dass es sich bei den Transaktionen an die E. AG teilweise um hohe Beträge handelt, die laut Ersuchen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund erfolgten. Schliesslich soll der Beschwerdeführer mutmasslich mit Geldern aus Veruntreuungshandlungen Aktien der Bank C. erworben haben. Diese im Ersuchen beschriebenen Handlungen können prima facie unter den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB subsu- miert werden.
E. 4.6.3 Der Umstand, dass die ersuchende Behörde mutmasslich in Venezuela be- gangene Vortaten der Geldwäschereihandlungen nur allgemein nennt, än- dert an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüblich, zumal über die Vortat – wie im vorliegenden Fall – oft- mals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Anwendungsbereich des GwUe und des UNCAC genügt es, wenn das Rechtshilfeersuchen ver- dächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_721/2020 vom 20. Ja- nuar 2021 E. 2.6; 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; ENGLER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 N. 21). Allfällige Schwierigkeiten der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Be- schaffung von Beweismitteln in Venezuela stellen keinen hinreichenden Grund für ein Abweichen von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, kann nicht ausge- schlossen werden, dass die ersuchende Behörde die benötigten Beweismit- tel und Informationen auf einem anderen Weg zu erlangen versucht oder diese von Venezuela zu einem anderen Zeitpunkt zu erlangen versuchen wird. Ob und an welche Staaten die ersuchende Behörde Rechtshilfeersu- chen richtet und wie sie die von ihr geführten Ermittlungen führt, hatte sie im hier zu beurteilenden Ersuchen nicht preiszugeben. Diese hat der Schweizer Rechtshilferichter im Übrigen auch nicht zu beurteilen. Solange das Rechts- hilfeersuchen – wie im vorliegenden Fall – nicht zurückgezogen worden ist, ist es grundsätzlich zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezem- ber 2003 E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.). Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. Sofern der Beschwerdeführer Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit macht, übersieht er, dass die Prüfung der Tat- und Schuldfrage dem auslän- dischen Richter obliegt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die im Ersuchen erwähnten Transaktionen rechtmässig waren. Die diesbe- züglichen Vorbringen wird der Beschwerdeführer im liechtensteinischen Ver- fahren geltend machen können. Dasselbe gilt hinsichtlich einer allfälligen
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Verurteilung der beschuldigten Personen trotz den mutmasslichen Schwie- rigkeiten der liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2019, in Venezuela an Beweismittel zu kommen.
E. 4.7 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Die angefoch- tene Schlussverfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
E. 5.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend und bringt vor, das Ersuchen stelle eine verpönte und unzulässige fishing expedition dar. Die ersuchende Be- hörde habe lediglich aus dem FIU-Bericht vom 1. April 2019 entnommen, dass er bei der Bank G. über ein Konto verfüge. Es gäbe keine Hinweise, dass auf dieses Konto Gelder geflossen seien oder dass dieses Konto tat- sächlich existiere. Die Herausgabe der Unterlagen sei deshalb zu verwei- gern und die angeordnete Kontosperre aufzuheben (act. 1, S. 8 f.; act. 14, S. 3).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
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E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in diesem Zusammenhang äusserst knapp und lediglich in allgemeiner Weise. Insbesondere setzt er sich mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung zur Ver- hältnismässigkeit der Rechtshilfemassnahme (act. 1.2, S. 6 ff.) nicht ausei- nander, auf welche im Übrigen verwiesen werden kann. Die Beschwerde- gegnerin legt darin unter anderem detailliert dar, welche Transaktionen und Dokumente sich aus den edierten Bankunterlagen ergeben, welche die Sachverhaltsdarlegungen der ersuchenden Behörde bestätigen. Das Vor- bringen ist daher bereits mangels einer hinreichenden Begründung abzuwei- sen.
Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen um Kontoeröffnungsunterlagen, Korrespondenz, Vermögens- ausweise, Kontoauszüge, Activity-log-Auszüge sowie Prepaidkarten-Infor- mationen und -Auszüge (act. 1.2, S. 12). Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von Gelder mutmasslich krimineller Herkunft zu ermitteln und sind ihr aufgrund einer weiten Ausle- gung des Ersuchens herauszugeben. Ausserdem können die von der Her- ausgabe betroffenen Unterlagen auch der Entlastung des Beschwerdefüh- rers dienen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
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E. 6.1 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung der angeordneten Kontosperre (act. 1).
E. 6.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich be- schlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. Septem- ber 2017 E. 3.5), ist die angeordnete Vermögenssperre weiterhin aufrecht- zuerhalten. Wie oben ausgeführt (E. 4.4), besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit EUR 16,8 Mio. Aktien der Bank C. erworben haben könnte, obschon dieses Geld für den Lebensmitteleinkauf über die Handels- gesellschaften der H. SA zugunsten der venezolanischen Bevölkerung hätte verwendet werden sollen. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechtshilfeersuchen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlos- sen werden, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um aus Kor- ruptions- bzw. Untreuehandlungen stammende Gelder und damit um Er- zeugnis oder Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einzie- hungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mit- teilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Ausserdem erweist sich die Kontosperre angesichts der mutmasslichen De- liktssumme auch in betragsmässiger Hinsicht als verhältnismässig. In die- sem Sinne ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Vermögens- sperre und deren Aufrechterhaltung nicht zu beanstanden.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Forrer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.296
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Sachverhalt:
A. Die Strafbehörden des Fürstentums Liechtenstein führen eine gerichtliche Voruntersuchung unter anderem gegen die Bank B., die Bank C., die D. AG (vormals: E. AG), A. sowie F. (alias F1.) wegen des Verdachts der Geldwä- scherei. In diesem Zusammenhang gelangte das Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019, ergänzt am 10. April 2019, an die Schweiz und ersuchte um Übermittlung von Bankunterlagen zum Konto IBAN Nr. 1 bei der Bank G. S.A., lautend auf A., sowie um dessen Sperrung (act. 1.3, 1.5).
B. Am 26. März 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BJ vom 26. März 2019). Mit Eintretensverfügung vom 3. April 2019 entsprach die BA dem Ersuchen (act. 1.4).
C. Mit Verfügung vom 16. April 2019 forderte die BA die Bank G. auf, ihr die Unterlagen zum Konto mit der IBAN Nr. 1, lautend auf A., einzureichen und das Konto zu sperren (act. 1.6). Die Bank G. kam dieser Aufforderung am
23. April und 24. Mai 2019 nach. Das Konto wies zum Zeitpunkt der Sperrung einen Vermögensstand von EUR 982'455.-- auf (Verfahrensakten BA, un- paginiert, Schreiben der Bank G. vom 24. Mai 2019).
D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 verweigerte A. seine Zustimmung zur verein- fachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahm zum Ersuchen Stel- lung (act. 1.7).
E. Mit Schlussverfügung vom 18. September 2020 ordnete die BA die Heraus- gabe der darin bezeichneten Unterlagen zur auf A. lautenden Geschäftsbe- ziehung bei der Bank G. mit der Nr. 1 an die liechtensteinischen Behörden an und hielt zugleich die angeordnete Kontosperre aufrecht (act. 1.2).
F. Gegen die Schlussverfügung vom 18. September 2020 liess A. am 28. Ok- tober 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhe- bung der Schlussverfügung sowie der angeordneten Kontosperre (act. 1).
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G. Die BA liess sich mit Eingabe vom 18. November 2020 zur Beschwerde ver- nehmen und beantragt deren kostenfällige Abweisung (act. 7). Mit Schreiben vom 18. November 2020 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer be- gründeten Stellungnahme. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 8). A. nahm zu den Beschwerdeantworten mit Replik vom 14. Dezember 2020 Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 14). Sowohl die BA als auch das BJ verzichteten auf die Einreichung einer Duplik (act. 16, 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über- einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zu- satzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwä- schereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Über- einkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korrup- tion (UNCAC; SR 0.311.56). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiter- gehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
- 4 -
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Ver- fügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der Rechtshil- femassnahme betroffenen Kontos zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.
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3.
3.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach das liechtensteinische Verfahren den Anforderungen von Art. 6 EMRK nicht genüge. Die ersuchende Behörde stelle keine Rechtshilfeersuchen an Venezuela und versuche nicht, die materielle Wahrheit zu erforschen. Damit verletze sie sowohl die Unschuldsvermutung als auch das Beschleunigungs- gebot (act. 1, S. 7 f.; act. 14, S. 2 f.).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum «ordre public» der Schweiz. 3.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). 3.2.3 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen ge- nügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bun- desgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.). 3.3 Wo sich der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt befindet, geht weder aus den dem Gericht eingereichten Unterlagen noch der Beschwer- deschrift hervor. Im Rahmen der Eröffnung des hier gegenständlichen Bank- kontos am 27. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer als seinen Wohnort Dubai an (Verfahrensakten BA, pag. MPC0_20190607_005_0001_F). In der
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Anwaltsvollmacht vom 26. Oktober 2020 gab der Beschwerdeführer als Ort der Unterzeichnung ebenfalls Dubai an (act. 1.1). Davon ausgehend, dass sich der Beschwerdeführer in Dubai aufhält, kann er sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer mit seinen lediglich allgemein gehaltenen Ausführun- gen die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Rüge auch bei inhaltlicher Prüfung abzu- weisen gewesen wäre.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 4 ff.; act. 14, S. 2).
4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
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wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
4.4 Dem Ersuchen vom 21. März 2019 und dessen Ergänzung vom 10. Ap- ril 2019 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen (act. 1.3, 1.5):
Die Ermittlungen der liechtensteinischen Strafbehörden stehen im Zusam- menhang mit den Nahrungsmittelimportverträgen der Holdinggesellschaft H. SA, die zu 100% dem Staat Venezuela gehört und von diesem finanziert wird. Laut Ersuchen führe die H. SA mehrere Aussenhandelsunternehmen, die den Import von Lebensmitteln nach Venezuela organisieren sollen. Seit Juli 2018 sei I. der Präsident der H. AG, der zugleich seit […] […] im vene- zolanischen Ministerium […] sei. Bereits im Juni 2016 sei ein Pressebericht über die H. SA erschienen, gemäss welchem Lebensmittel im Wert von USD 197,1 Mio. im Ausland eingekauft worden seien, wobei der tatsächliche Preis der eingekauften Güter USD 106,7 Mio. betragen habe. Die Differenz von USD 90,4 Mio. soll von korrupten Beamten der venezolanischen Regie- rung unterschlagen und deren Herkunft über ein Netzwerk von verdächtigen Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften verschleiert worden sein. Im September 2017 habe das US-amerikanische Finanzministerium mittels «[…]» mitgeteilt, dass korrupte Beamte Verträge mit der venezolanischen Regierung als Vehikel nutzen würden, um Gelder zu unterschlagen und ent- sprechend Bestechungsgelder zu erhalten. Dabei werde die H. SA in dieser Publikation explizit erwähnt. Im September 2018 seien Presseberichte er- schienen, aus denen hervorgehe, dass venezolanische Regierungsbeamte über verdächtige Offshore-Gesellschaften Millionen von Dollar aus Nah- rungsmittelimportverträgen veruntreut hätten, wobei die H. SA explizit ge- nannt worden sei.
In den Lebensmitteleinkauf bzw. -import der H. SA seien Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften involviert und über sie seien Korruptions- bzw.
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Untreuehandlungen zum Nachteil des venezolanischen Staates erfolgt. Bis- lang seien als solche «Handelsgesellschaften» unter anderem folgende Un- ternehmen bekannt: I., J. und L. (Hongkong). Diese Gesellschaften würden über Konten bei der Bank C. in Vaduz verfügen. Ebenso verfüge die […] Bank B. bei der Bank C. über ein Konto, über welches grössere Transaktio- nen abgewickelt worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass aus den Un- treue- und Bestechungshandlungen stammende Gelder über diese Konten bei der Bank C. geflossen seien bzw. sich noch dort befinden könnten. Ge- mäss den Darstellungen des Geschäftsmodells durch die Bank C. hätten die Transaktionen auf diesen Konten dem Kauf von Nahrungsmitteln sowie pharmazeutischen Erzeugnissen für die Verwendung in Venezuela gedient.
Im Dezember 2018 sei hinsichtlich der Bank C. ein Verfahren bei der FMA [Finanzmarktaufsicht Liechtenstein] wegen der Beteiligungsänderung eröff- net worden. Die M. GmbH, deren Geschäftsführer F. gewesen sei, habe ei- nen Anteil an der Bank C. in Höhe von ca. 8% erworben. Die E. AG, deren Geschäftsführer ebenfalls F. sei, habe gegenüber der Bank C. als Zuträger von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Venezuela-Geschäft fungiert. Obschon angeblich zwischen der E. AG und der Bank C. kein Vertragsver- hältnis bestanden und sie über ihre Rolle als Zuträgerin für die Bank C. keine weiteren Dienstleistungen erbracht haben soll, habe die E. AG im Rahmen der Eröffnung der Kundenbeziehungen unter anderem mit der Bank C., J., K. und L. sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen im Zusam- menhang mit der Überwachung der abgewickelten Transaktionen sowie Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten beigebracht bzw. vorge- nommen. Es handle sich um Gesellschaften, die via Bank B. Zahlungen aus Venezuela erhalten hätten, die anschliessend über die Konten in Liechten- stein nach Bulgarien weitertransferiert worden seien. Die in diesem Zusam- menhang eingereichten Verträge, Frachtpapiere und sonstigen Unterlagen zur Plausibilisierung der Mittelherkunft seien gemäss den Angaben der Bank C. ausnahmslos von der E. AG beigebracht worden. Des Weiteren gehe aus den Transaktionen hervor, dass teilweise beträchtliche und wirtschaftlich nicht plausibel nachvollziehbare Zahlungen an die E. AG erfolgt seien. Dies namentlich in Form von «Management-Fees» von zwischen 2,5% und 6% der abgewickelten Transaktionsvolumina und auf Basis von Darlehensver- trägen zwischen den Gesellschaften.
Weiter wird im Ersuchen ausgeführt, dass auf das Konto der Bank B. bei der Bank C. von deren Konto in Portugal am 14. Dezember 2018 zwei Transak- tionen über EUR 50 Mio. und EUR 60 Mio. mit dem Zahlungsvermerk «Li- quiditätstransfer» eingegangen seien. Danach seien EUR 54 Mio. auf das Konto der J. bei der Bank C. mit dem Zahlungsvermerk «Kauf Lebensmittel»
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transferiert worden. Von dort sei am 21. Dezember 2018 ein Betrag von EUR 10 Mio. mit dem Zahlungsvermerk «Loan Agreement» an die M. GmbH überwiesen worden. Vom Konto der M. GmbH seien EUR 6,8 Mio. direkt an den Aktionär der Bank C., d.h. den Beschwerdeführer, unter dem Vermerk «Share Purchase Agreement» geflossen. Somit habe die M. GmbH direkt oder indirekt Aktien der Bank C. von deren Hauptaktionär im Wert von EUR 6,8 Mio. erworben. Dies mit von Handelsgesellschaften stammenden Vermögenswerten, mit denen Lebensmittel für die unter Armut leidende Be- völkerung Venezuelas hätten beschafft werden sollen. Des Weiteren seien am 20. Dezember 2018 von einem Konto der N. bei der Bank O. EUR 10,1 Mio. auf das Konto der K. überwiesen worden. Als Zahlungsgrund sei Folgendes angegeben worden: «This money is to be delivered to the beneficiary as a result of transfer between own accounts». Einen Tag später seien ab dem Konto der K. bei der Bank C. EUR 10 Mio. auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank C. überwiesen worden. Als Zahlungsgrund sei «This money is to be delivered to the beneficiary as a result of share purchase between the part is signed on 12.12.2018» vermerkt worden. Somit habe der Beschwerdeführer für insgesamt EUR 16,8 Mio. Aktien der Bank C. erworben, und dies mit dem Geld, das für den Lebensmitteleinkauf über die Handelsgesellschaften der H. SA zugunsten der venezolanischen Bevölke- rung hätte verwendet werden sollen. Es sei davon auszugehen, dass die für den Kaufpreis der Aktien geleisteten EUR 16,8 Mio. aus Untreuehandlungen stammen. Dem neuen Bericht der FIU [liechtensteinische Stabsstelle Finan- cial Intelligence Unit] vom 1. April 2019 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Bank G. ein Konto mit der IBAN Nr. 1 habe. Es bestünde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auf dieses Konto un- rechtmässig erlangte Gelder transferiert haben könnte.
4.5 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vermag den oben er- wähnten gesetzlichen und staatsvertraglichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen. Im Ersuchen wird ausgeführt, wie die mutmasslich aus Bestechungs- und Veruntreuungshandlungen stammenden Gelder über diverse Gesellschaften ins Ausland transferiert und damit gewaschen worden sind. Im Ersuchen wird aufgezeigt, dass unter anderem hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund an die E. AG geflossen seien und dass der Beschwerdeführer Aktien von der Bank C. im Umfang von EUR 16,8 Mio. mit Geldern aus Veruntreuungshand- lungen erworben haben soll. Im Ersuchen wird zudem der bisher bekannte tatrelevante Zeitraum sowie konkrete Daten der darin genannten Transakti- onen genannt. Da der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt weder offen- sichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche enthält, die es als rechtsmiss- bräuchlich erscheinen liessen, ist er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
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4.6
4.6.1 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäsche- rei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwi- ckelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Ver- längerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 und 6B_222/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Okto- ber 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften er- achtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewe- gungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiede- nen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirt- schaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 m.w.H.). 4.6.2 Gemäss dem liechtensteinischen Ersuchen stammen die ins Ausland trans- ferierten und dort mutmasslich gewaschenen Gelder aus Bestechungs- und Untreuehandlungen seitens venezolanischer Beamter. Die Beschwerdegeg- nerin nahm in der Schlussverfügung als Vortat richtigerweise Bestechungs- handlungen nach Art. 322ter ff. StGB sowie ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB an. Diese stellen nach Schweizer Recht Verbrechen und da- mit taugliche Vortaten der Geldwäscherei dar (vgl. Art. 305bis StGB). Laut Er- suchen haben Überweisung von mutmasslich aus Verbrechen stammenden
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Gelder ins Ausland stattgefunden, denen unter anderem Transfers vorange- gangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Hinzu kommt, dass es sich bei den Transaktionen an die E. AG teilweise um hohe Beträge handelt, die laut Ersuchen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund erfolgten. Schliesslich soll der Beschwerdeführer mutmasslich mit Geldern aus Veruntreuungshandlungen Aktien der Bank C. erworben haben. Diese im Ersuchen beschriebenen Handlungen können prima facie unter den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB subsu- miert werden. 4.6.3 Der Umstand, dass die ersuchende Behörde mutmasslich in Venezuela be- gangene Vortaten der Geldwäschereihandlungen nur allgemein nennt, än- dert an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüblich, zumal über die Vortat – wie im vorliegenden Fall – oft- mals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Anwendungsbereich des GwUe und des UNCAC genügt es, wenn das Rechtshilfeersuchen ver- dächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_721/2020 vom 20. Ja- nuar 2021 E. 2.6; 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; ENGLER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 N. 21). Allfällige Schwierigkeiten der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Be- schaffung von Beweismitteln in Venezuela stellen keinen hinreichenden Grund für ein Abweichen von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, kann nicht ausge- schlossen werden, dass die ersuchende Behörde die benötigten Beweismit- tel und Informationen auf einem anderen Weg zu erlangen versucht oder diese von Venezuela zu einem anderen Zeitpunkt zu erlangen versuchen wird. Ob und an welche Staaten die ersuchende Behörde Rechtshilfeersu- chen richtet und wie sie die von ihr geführten Ermittlungen führt, hatte sie im hier zu beurteilenden Ersuchen nicht preiszugeben. Diese hat der Schweizer Rechtshilferichter im Übrigen auch nicht zu beurteilen. Solange das Rechts- hilfeersuchen – wie im vorliegenden Fall – nicht zurückgezogen worden ist, ist es grundsätzlich zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezem- ber 2003 E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.). Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. Sofern der Beschwerdeführer Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit macht, übersieht er, dass die Prüfung der Tat- und Schuldfrage dem auslän- dischen Richter obliegt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die im Ersuchen erwähnten Transaktionen rechtmässig waren. Die diesbe- züglichen Vorbringen wird der Beschwerdeführer im liechtensteinischen Ver- fahren geltend machen können. Dasselbe gilt hinsichtlich einer allfälligen
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Verurteilung der beschuldigten Personen trotz den mutmasslichen Schwie- rigkeiten der liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2019, in Venezuela an Beweismittel zu kommen. 4.7 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Die angefoch- tene Schlussverfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
5.
5.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend und bringt vor, das Ersuchen stelle eine verpönte und unzulässige fishing expedition dar. Die ersuchende Be- hörde habe lediglich aus dem FIU-Bericht vom 1. April 2019 entnommen, dass er bei der Bank G. über ein Konto verfüge. Es gäbe keine Hinweise, dass auf dieses Konto Gelder geflossen seien oder dass dieses Konto tat- sächlich existiere. Die Herausgabe der Unterlagen sei deshalb zu verwei- gern und die angeordnete Kontosperre aufzuheben (act. 1, S. 8 f.; act. 14, S. 3).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
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E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in diesem Zusammenhang äusserst knapp und lediglich in allgemeiner Weise. Insbesondere setzt er sich mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung zur Ver- hältnismässigkeit der Rechtshilfemassnahme (act. 1.2, S. 6 ff.) nicht ausei- nander, auf welche im Übrigen verwiesen werden kann. Die Beschwerde- gegnerin legt darin unter anderem detailliert dar, welche Transaktionen und Dokumente sich aus den edierten Bankunterlagen ergeben, welche die Sachverhaltsdarlegungen der ersuchenden Behörde bestätigen. Das Vor- bringen ist daher bereits mangels einer hinreichenden Begründung abzuwei- sen.
Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen um Kontoeröffnungsunterlagen, Korrespondenz, Vermögens- ausweise, Kontoauszüge, Activity-log-Auszüge sowie Prepaidkarten-Infor- mationen und -Auszüge (act. 1.2, S. 12). Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von Gelder mutmasslich krimineller Herkunft zu ermitteln und sind ihr aufgrund einer weiten Ausle- gung des Ersuchens herauszugeben. Ausserdem können die von der Her- ausgabe betroffenen Unterlagen auch der Entlastung des Beschwerdefüh- rers dienen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
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6.
6.1 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung der angeordneten Kontosperre (act. 1).
6.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich be- schlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. Septem- ber 2017 E. 3.5), ist die angeordnete Vermögenssperre weiterhin aufrecht- zuerhalten. Wie oben ausgeführt (E. 4.4), besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit EUR 16,8 Mio. Aktien der Bank C. erworben haben könnte, obschon dieses Geld für den Lebensmitteleinkauf über die Handels- gesellschaften der H. SA zugunsten der venezolanischen Bevölkerung hätte verwendet werden sollen. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechtshilfeersuchen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlos- sen werden, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um aus Kor- ruptions- bzw. Untreuehandlungen stammende Gelder und damit um Er- zeugnis oder Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einzie- hungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mit- teilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). Ausserdem erweist sich die Kontosperre angesichts der mutmasslichen De- liktssumme auch in betragsmässiger Hinsicht als verhältnismässig. In die- sem Sinne ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Vermögens- sperre und deren Aufrechterhaltung nicht zu beanstanden.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Forrer - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).