opencaselaw.ch

RR.2022.144

Bundesstrafgericht · 2023-06-27 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Diverse US-amerikanische Strafverfolgungsbehörden führen seit 2012 ge- gen eine grössere Tätergruppierung eine äusserst umfangreiche und kom- plexe Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und anderer Delikte im Zusammenhang mit der mut- masslichen Ausrichtung von Bestechungsgeldern bei der Vergabe von Be- schaffungsverträgen für die staatseigene und staatlich kontrollierte Ölgesell- schaft B. S.A. Diesbezüglich haben die US-amerikanischen Behörden seit 2014 zahlreiche Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (s. Rechtshil- feakten, Urk. 16 S. 2 ff.).

B. Die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden verdächtigen die vorge- nannte Tätergruppierung unter anderem dringend, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Ge- genzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Reserven der venezolani- schen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolani- sche Bolivare umzutauschen. In diesem Zusammenhang sind die US-ame- rikanischen Behörden bereits mit Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2017 und vom 7. Mai 2018 an die Schweiz gelangt (Rechtshilfeakten, Urk. 4 und 5).

Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse gehen die US-amerikani- schen Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass die teilweise in den USA wohnhafte Tätergruppierung um C., D., E. und A. ab ca. 2009 das Recht erhalten hätte, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse in venezolanische Bolivare umzutauschen. Nachdem die Beschuldigten Zu- gang zu den durch den Erdölverkauf erzielten US-Dollar Devisen der Regie- rung erhalten hätten, hätten sie anschliessend die US-Dollars zum höheren Schwarzmarktpreis in Bolivar gewechselt. Da die Beschuldigten der Regie- rung Bolivare aber lediglich zum festen Wechselkurs der Regierung (ca. 6 Bolivare : 1 USD) hätten zurückbringen müssen, hätten sie von der Differenz zum Schwarzmarktkurs (1 USD : 60 Bolivare) profitiert und hätten diese Ge- winne mit den venezolanischen Amtsträgern geteilt. Schätzungen zufolge belaufe sich der Umfang dieser Transaktionen auf bis zu USD 20 Milliarden pro Jahr. Für den Zugang zu den Geldern der Staatskasse sollen die Be- schuldigten Bestechungsgelder insbesondere an die beiden ehemaligen ve- nezolanischen Schatzmeister F. und G. sowie an H., einen Richter am Obersten Gerichtshof Venezuelas bezahlt haben. Die Gelder sollen in äus- serts grossem Umfange über zahlreiche Bankverbindungen in der Schweiz geschleust worden sein (Rechtshilfeakten, Urk. 4 und 5).

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C. Unter Hinweis auf seine früheren Rechtshilfeersuchen gelangte das U.S. De- partement of Justice in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2021 an die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte um Erhebung von Bankunterlagen in Be- zug auf das Konto der I. Inc. bei der Bank J. mit der Kontonummer 1 (Rechts- hilfeakten, Urk. 1, 2 und 3).

Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass den bisherigen Ermittlungen zufolge A. ungefähr USD 400 Mio. an Bestechungsgelder für F. halten soll, welcher sich der Verschwörung zur Geldwäscherei schuldig bekannt habe und 2018 zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wor- den sei. F. verwalte einen Grossteil dieser Gelder auf Konten in der Schweiz und habe die Erlöse der Bestechung gewaschen. Über eine Reihe von in seinem Besitz und unter seiner Kontrolle befindlichen Strohfirmen habe F. die Erlöse der Bestechung gewaschen, um den luxuriösen Lebensstil von F. beispielswiese für den Erwerb von Luxusimmobilien und Unterhalt von Tur- nierspringpferden in Z. (US) zu finanzieren. A. kontrolliere namentlich eine in Gibraltar registrierte Briefkastenfirma namens I. Inc., die ein Konto bei der Bank J. mit der Kontonummer 1 führe. Im Mai 2018 soll A. die Überweisung von ca. USD 2 Millionen an Einnahmen aus dem Bestechungskomplott zu Lasten dieses Kontos veranlasst haben, wobei die Gelder in Immobilien hät- ten investiert werden sollen.

D. Das BJ trat mit Eintretensverfügung vom 7. Mai 2021 auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2021 ein und beauftragte die Bundesan- waltschaft mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens. Im Einzelnen ver- pflichtete es diese, bei der Bank J. betreffend das Konto der I. Inc., mutmass- liche Kontonummer 1, sämtliche Unterlagen und Dokumente gemäss dem Abschnitt «Additional Assitance Requested» (Seite 6 f. des Ersuchens, eng- lische Version), begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. De- zember 2017, edieren zu lassen (Rechtshilfeakten, Urk. 6).

E. Die Bundesanwaltschaft verpflichtete in der Folge die Bank J. mit Editions- verfügung vom 9. Juli 2021 zur Herausgabe der Unterlagen (Eröffnungsun- terlagen, KYC-Dokumente und Vermögensauszüge, Kontoauszüge, Aus- züge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften, Kor- respondenz, Detailbelege zu den Transaktionen, inklusive allfälliger nach- träglicher Anpassungen), für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. De- zember 2017 betreffend das Konto der I. Inc., mutmassliche Kontonummer 1, sowie weitere Konten, bei welchen die I. Inc. die Vertragspartei ist oder

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war, als wirtschaftlich Berechtigte erfasst ist oder war, über welche die I. Inc. eine Vollmacht verfügt oder verfügte, bei welchen die I. Inc. Kontrollinhaberin der juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war (Rechtshilfe- akten, Urk. 7).

F. Die Bank J. übermittelte mit Schreiben vom 3. August 2021 der Bundesan- waltschaft namentlich die angeforderten Unterlagen betreffend das auf die I. Inc. lautende Konto Nr. 1 (Rechtshilfeakten, Urk. 8).

G. Die Bundesanwaltschaft liess mit Schreiben vom 14. September 2021 dem BJ die von der Bank edierten Kontounterlagen samt Begleitschreiben zu- kommen (Rechtshilfeakten, Urk. 9).

H. Auf Nachfrage des BJ erklärte die ersuchende Behörde am 1. November 2021, der Editionszeitraum erstrecke sich angesichts der mutmasslich delik- tischen Zahlung vermutlich im Mai 2018 auch auf das Kalenderjahr 2018 (Rechtshilfeakten, Urk. 11 und 12). In der Folge beauftragte das BJ mit Ein- tretensverfügung vom 9. November 2021 die Bundesanwaltschaft mit der Er- hebung der entsprechenden Bankunterlagen (Rechtshilfeakten, Urk. 13). Die Bundesanwaltschaft verpflichtete die Bank J. mit Editionsverfügung vom

12. November 2021 zur Herausgabe der fraglichen Kontounterlagen (Rechtshilfekaten, Urk. 14). Dieser Aufforderung kam die Bank mit Schreiben vom 23. November 2021 nach (Rechtshilfeakten, Urk. 15). Die Bundesan- waltschaft liess mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 dem BJ die von der Bank edierten Kontounterlagen samt Begleitschreiben zukommen (Rechts- hilfeakten, Urk. 9).

I. Rechtsanwalt Rémi Sacerdote informierte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Juli 2022, welches am 15. September 2021 beim BJ ein- ging, dass er die I. Inc. vertrete, und reichte ein von der K. S.A. zu Gunsten der I. Inc. unterzeichnete Vollmacht vom 22. Juli 2021 ein (Anwaltskorres- pondenz, Urk. 18).

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 forderte das BJ Rechtsanwalt Sa- cerdote auf nachzuweisen, dass die I. Inc. noch rechtsgültig bestehe und durch die die Vollmacht unterzeichnenden Personen handlungsfähig sei (An- waltskorrespondenz, Urk. 19).

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Mit Antwortschreiben vom 5. November 2021 gab Rechtsanwalt Sacerdote an, dass die I. Inc. am 27. November 2018 aufgelöst worden sei und der Direktor der Gesellschaft die Überweisung der Vermögenswerte der I. Inc. an den wirtschaftlich Berechtigten, d.h. A., sowie die Saldierung des Kontos verfügt habe (Anwaltskorrespondenz, Urk. 20).

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 wies das BJ Rechtsanwalt Sacerdote darauf hin, dass die K. S.A. noch am 22. Juli 2021 eine Vollmacht für die I. Inc. unterzeichnet habe, obwohl die I. Inc. gemäss seinen Angaben seit No- vember 2018 aufgelöst sei. Das BJ hielt fest, dass eine Bestätigung über die tatsächliche Löschung der Gesellschaft nicht vorliege. Ebenso wenig liege ein Nachweis dafür vor, dass die Überweisung des Restsaldos an den wirt- schaftlich Berechtigten wirklich erfolgt sei. Es bestünden sodann Hinweise dafür, dass das Konto der I. Inc. auch nach November 2018 aktiv gewesen sein müsse und die beschlossene und allenfalls getätigte Überweisung, für welche die Bankbelege im Übrigen fehlen würden, zeitlich vor der Gesell- schaftsliquidation erfolgt sein könnte. Das BJ kam zum Schluss, dass der Nachweis für die tatsächlich erfolgte Liquidation der I. Inc. und Überweisung des Liquidationserlöses an A. nicht erbracht worden sei (Anwaltskorrespon- denz, Urk. 21.2).

Rechtsanwalt Sacerdote teilte dem BJ mit Schreiben vom 10. Februar 2022 mit, dass der Überweisungsauftrag des Direktors nur teilweise ausgeführt worden sei, weil das Konto zwischenzeitlich blockiert gewesen sei. Er hielt fest, dass seither der Auftrag ausgeführt und das Konto saldiert worden sei. Seinem Schreiben legte er die betreffende Korrespondenz mit der Bank bei, einen Auszug aus der lokalen Zeitung, welcher die Auflösung der Gesell- schaft bestätige, sowie den Kontoauszug, welcher die letzte Überweisung vom 3. Februar 2022 bestätige, samt Schreiben der Bank, mit welchem diese die Kontosaldierung bestätige (Anwaltskorrespondenz, Urk. 24). Mit Schrei- ben vom 9. März 2022 reichte Rechtsanwalt Sacerdote einen Auszug aus dem öffentlichen Register von Panama betreffend die Auflösung der I. Inc. nach (Anwaltskorrespondenz, Urk. 25).

J. Das BJ gewährte in der Folge Rechtsanwalt Sacerdote mit Schreiben vom

24. März 2022 Akteneinsicht und setzte ihm Frist zur allfälligen Stellung- nahme (Anwaltskorrespondenz, Urk. 26).

K. Mit Schreiben vom 27. Mai 2022 erklärte Rechtsanwalt Sacerdote, dass A. mit einer vereinfachten Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 12a BG-

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RVUS nicht einverstanden zu sein, und machte diverse Gründe für die Ver- weigerung der Rechtshilfe geltend (Anwaltskorrespondenz, Urk. 29).

L. Mit Schlussverfügung vom 17. Juni 2022 entsprach das BJ dem (ergänzen- den) Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2021 und ordnete die rechtshilfe- weise Herausgabe sämtlicher bei der Bank J. erhobenen Dokumente betref- fend das auf die I. Inc. lautende Konto Nr. 1 an die ersuchende Behörde an. Das BJ hielt fest, dass die Rechtshilfeleistung dem Spezialitätsvorbehalt ge- mäss Art. 5 RVUS unterliege.

M. Dagegen lässt die A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- heben. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der Eintretensverfügun- gen sowie der Schlussverfügung. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an das BJ zur Neubeurteilung und subeventualiter die Beschrän- kung der Dokumentenherausgabe, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des BJ (act. 1 S. 19).

N. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 12. August 2022 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Gleichzeitig beantragt es die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolge und verwies zur Begründung auf die Erwägun- gen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 6). Darüber wurde Be- schwerdeführer mit Schreiben vom Folgetag in Kenntnis gesetzt (act. 9).

O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Best- immungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

E. 2 Aufl. 2016, Art. 48 N. 5).

E. 2.1 Die Verfügung der Zentralstelle USA des BJ, mit der das Rechtshilfeverfah- ren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfü- gung (Art. 17c BG-RVUS).

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E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS; Art. 80h lit. b IRSG).

E. 2.2.2 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV).

Ist ein Trust Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos, so kann dieser seine Rechte mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht selbständig geltend machen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.200-201 vom 20. Januar 2011 E. 3.1). So bezeichnet der Trust ein Rechtsverhältnis, bei dem bestimmte Vermögenswerte treuhänderisch auf eine oder mehrere Personen (Trustees) übertragen werden, welche diese zu verwalten und für einen vom Treugeber (Settlor) vorgegebenen Zweck zu verwenden haben. Dem Trust wird keinerlei Rechtsfähigkeit zugestanden (vgl. Botschaft vom 2. Dezember 2005 zur Genehmigung und des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, BBl 2006 551 Ziff. 1.3.3.1 f.). Der Trustee ist Eigentümer des Trustvermögens, welches nicht mit seinem Privatvermögen vermischt wer- den darf, folglich ein Sondervermögen darstellt. Entsprechend ist hinsichtlich des Trustvermögens der Trustee als Eigentümer und nicht der Trust im Pro- zess aktiv- und passivlegitimiert (GUTZWILLER, Schweizerisches Internatio- nales Trustrecht, 2007, Allgemeine Einleitung, N. 10 und 16, S. 5).

E. 2.2.3 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liqui- dation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März

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2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Be- weis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).

E. 2.2.4 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI/HUBER, VwVG-Praxiskommentar, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],

E. 2.2.5 Das von der Rechtshilfemassnahme betroffene Konto (Nr. 1) lautet auf die I. Inc.

Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen handelt es sich bei der I. Inc. um eine am 11. März 2009 im öffentlichen Register von Panama eingetragene Aktiengesellschaft, welche auf Beschluss der Aktio- närsversammlung und Auflösungsvereinbarung hin vom 27. November 2018 aufgelöst worden sei (Anwaltskorrespondenz, Urk. 20). Diesen Unterlagen zufolge waren im Zeitpunkt der Auflösung der I. Inc. die K. S.A. (als Verwal- tungsratspräsidentin), L. und M. deren Direktoren. Bei der K. S.A., ehemals N. S.A., handelt es sich um eine am 20. März 2012 auf den Seychellen ge- gründete Gesellschaft, deren Direktor Rechtsanwalt Sacerdote ist.

Bei der Eröffnung des fraglichen Kontos wurde am 13. Mai 2009 gegenüber der Bank der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter angegeben (Bankunterlagen, pag. 003011_00006). Für die I. Inc. haben damals L. und M. unterschrieben. Diese Angaben wurden per 27. Dezember 2017 gelöscht. Den weiteren Kontoeröffnungsunterlagen ist ein ausgefülltes Formular T vom 27. Dezember 2017 zu entnehmen, welches den («Discretionary and Revocable») Trust «O. Trust» ein- und den Beschwerdeführer als Settlor und wirtschaftlich Berechtigten des Trusts aufführte (Bankunterlagen, pag. 003011_00003 ff.). Das Formular T wurde für die I. Inc. von Rechtsan- walt Sacerdote unterzeichnet und dieser Erklärung zufolge war die I. Inc. be- rechtigt, das Konto für den O. Trust zu eröffnen.

Den Bankunterlagen ist des Weiteren eine Vollmachterklärung der I. Inc. vom

27. März 2013 zugunsten von Rechtsanwalt Sacerdote in dessen gesell- schaftsrechtlichen Funktion für die I. Inc. zu entnehmen. Diese Vollmacht

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wurde seitens der I. Inc. von L. und M. unterzeichnet (Bankunterlagen, pag. 0030011_ 00008 ff.).

In den Kontounterlagen existiert zum einen das Schreiben vom 4. Oktober 2018 von Rechtsanwalt Sacerdote an die Bank J., mit welchem er diese an- weist, alle Vermögenswerte der I. Inc. auf das persönliche Konto des Be- schwerdeführers bei derselben Bank zu transferieren, alle Konten der I. Inc. zu saldieren und ihm die Saldierung aller Konten schriftlich zu bestätigen (Bankunterlagen, pag. 003261_00197). Zum anderen befindet sich in den Bankunterlagen auch ein als Beschluss des Verwaltungsrats der I. Inc. vom

26. Oktober 2018 bezeichnetes Dokument, unterschrieben durch Rechtsan- walt Sacerdote als Direktor der K. S.A., wonach der Verwaltungsrat («board of Directors(s)») der I. Inc. am 26. Oktober 2018 beschlossen habe, alle Ver- mögenswerte der I. Inc. dem Beschwerdeführer zu transferieren und dabei das/die bei der Bank J. geöffnete/n Konto/en zu saldieren (Bankunterlagen, pag. 003261_00198). Rechtsanwalt Sacerdote reichte ausschliesslich das letztgenannte Dokument zur Stütze der Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers ein (Anwaltskorrespondenz, Urk. 20).

Aus den von Rechtsanwalt Sacerdote eingereichten Bankbelegen gehen fol- gende Überweisungen vom Konto der I. Inc. an den Beschwerdeführer her- vor (Anwaltskorrespondenz, Urk. 24):

- USD 25 Mio. auf Order vom 5. Dezember 2018 mit Valuta 5. Dezember 2018,

- USD 1 Mio. auf Order vom 30. November 2018 mit Valuta vom 6. Dezember 2018,

- USD 7‘953‘119.73 auf Order vom 7. Februar 2022 [sic] mit Valuta vom

E. 2.2.6 Vorab muss hervorgehoben werden, dass sich die Unterschrift von Rechts- anwalt Sacerdote (für sich selber, für die I. Inc. und für die K. S.A.) gegenüber der Bank J. (s. zum Beispiel Bankunterlagen, pag. 03011_00005, 03011_00010, 03011_00012, 03262_00197 ff.; Anwaltskorrespondenz, Urk. 18, 20) konsequent und komplett von seiner Unterschrift als Rechtsver- treter des Beschwerdeführers gegenüber dem BJ und der Beschwerdekam- mer unterscheidet (act. 1 S. 19; Anwaltskorrespondenz, Urk. 18, 20, 22, 24, 25, 27). Rechtsanwalt Sacerdote legte in seinem Schreiben vom 22. Juli 2021 dem BJ eine von ihm am 22. Juli 2021 mit seiner anderen Unterschrift unterzeichnete Vollmacht der K. S.A. zur Vertretung der I. Inc. vor. Dies tat er nicht nur in Kenntnis (aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung bei der K. S.A. bzw. I. Inc.) der bereits am 27. November 2018 erfolgten Auf- lösung der I. Inc., sondern auch im Wissen um die damit fehlende Sichtbar- keit des Insichgeschäfts (Selbstkontrahierung) bei seiner Beauftragung als Rechtsvertreter der I. Inc. im Rechtshilfeverfahren.

Gestützt auf die vorgenannten Unterlagen hat sodann Rechtsanwalt Sa- cerdote demnach bereits mehr als sieben Wochen vor der von der Aktionärs- versammlung der I. Inc. beschlossenen Auflösung der I. Inc. die Bank ange- wiesen, alle Vermögenswerte der I. Inc. auf das Konto des Beschwerdefüh- rers zu überweisen. Auch der Beschluss des Verwaltungsrats der I. Inc., das gesamte Kontovermögen der I. Inc. dem Beschwerdeführer zu überweisen und alle Konten der I. Inc. zu saldieren, erging mehr als einen Monat vor der von der Aktionärsversammlung beschlossenen Auflösung der I. Inc. Somit ist formell die angeordnete Überweisung vom 4. und/oder vom 26. Oktober 2018 des gesamten Kontovermögens der I. Inc. auf das Konto des Be- schwerdeführers nicht eine Folge der später beschlossenen Auflösung der I. Inc. Entsprechend findet in der Auflösungsvereinbarung der I. Inc. der Liqui- dationserlös der I. Inc. auch keine Erwähnung. Offensichtlich sollte die I. Inc. nach ihren Organen vor ihrer Auflösung über kein Vermögen mehr verfügen. Auch wird in keinem der von Rechtsanwalt Sacerdote unterschriebenen Schreiben an die Bank eine unmittelbar bevorstehende Auflösung der I. Inc. als Grund für die angeordnete Überweisung angegeben. Der Umstand, dass die Bank gemäss eigenen Angaben das Konto der I. Inc. erst 2022 habe schliessen können, vermag nichts daran zu ändern, dass das dem Be- schwerdeführer überwiesene Kontovermögen formell und aus Sicht der I. Inc. keinen Liquidationserlös darstellt. Ohnehin gehen aus den von Rechts- anwalt Sacerdote eingereichten Überweisungsbelegen der Bank die von ihm unterzeichneten globalen Überweisungsaufträge vom 4. und 26. Oktober

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2018 nicht hervor, weshalb deren Wirksamkeit bzw. Erheblichkeit grundsätz- lich in Frage steht. Unklar bleibt auch, inwiefern die von der Bank vorge- brachte Blockierung des Kontos eine Überweisung Ende November bzw. An- fang Dezember 2018 an den Beschwerdeführer von gesamt USD 26 Mio., aber nicht von rund USD 9 Mio. hätte erlauben sollen, welche erst im Februar 2022 überwiesen wurden. Gestützt auf die vorgelegten Unterlagen kann da- her nicht überprüft werden, ob tatsächlich das gesamte restliche Kontover- mögen der I. Inc. (und im Zusammenhang mit deren Auflösung) dem Be- schwerdeführer überwiesen wurde. Insgesamt erscheinen die Umstände der Kontoführung und -saldierung als intransparent und der Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft als zweifelhaft. Überdies wäre noch der O. Trust mitzuberücksichtigen, welcher in der verfahrensgegenständlichen Kontobeziehung zwischen der I. Inc. und dem Beschwerdeführer eingefügt wurde. Insofern ist gestützt auf die vorstehend erläuterte Rechtsprechung eine ersatzweise Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu vernei- nen. Nachdem mit dem gewählten Vorgehen (Auftrag zur Überweisung des gesamten Kontovermögens vor dem Beschluss, die Gesellschaft aufzulö- sen) verhindert wurde, dass der Name des Beschwerdeführers und dessen wirtschaftliche Berechtigung an der I. Inc. aus den Auflösungsdokumenten der I. Inc. hervorgehen würde, ist ausserdem bereits im Grundsatz nicht er- sichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer unter den dargestellten Umstän- den ausnahmsweise eine Beschwerdelegitimation einzuräumen wäre.

Die Legitimationsfrage braucht vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist.

E. 3 Februar 2022.

Auf Nachfrage von Rechtsanwalt Sacerdote («could your bank explain and justify 1) why the bank only executed partially the instruction of transfer at- tached hereto, 2) let some money on I. Inc. account and 3) did not close I. Inc. account?») gab die Bank J. mit E-Mail vom 2. Dezember 2021 zur Ant- wort, dass das Konto nicht habe geschlossen werden können, weil es blo- ckiert gewesen sei. Gemäss den weiteren von Rechtsanwalt Sacerdote ein- gereichten Auskünften der Bank J. wurde das Konto der I. Inc. am 9. Februar 2022 geschlossen (Anwaltskorrespondenz, Urk. 24).

Rechtsanwalt Sacerdote verlangte mit dem vorgenannten E-Mail vom 1. De- zember 2021 von der Bank J. namentlich den Kontoauszug der I. Inc. per

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30. November 2021, liess diesen aber in der Folge weder dem BJ noch der Beschwerdekammer zukommen (Anwaltskorrespondenz, Urk. 24).

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2;

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Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Stütze ihres ergänzenden Ersuchens vom 14. April 2021 berufe sich die er- suchende Behörde auf das Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2018, in wel- ches er keine Einsicht erhalten habe (act. 1 S. 6 f.).

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 472, 487). Art. 9 BG-RVUS und Art. 80b IRSG regeln gleichlautend die Teilnahme am Rechts- hilfeverfahren und die Akteneinsicht (vgl. BGE 127 II 104 E. 3b). Gemäss Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interes- sen notwendig ist (vgl. Art. 80b IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS und Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Es sind allein jene Akten offen zu legen, welche diese Person direkt und persönlich betref- fen. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Einsicht in Akten verlangt werden, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid nicht stützt. Folglich bezieht sich auch die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.148 vom 20. September 2016 E. 5; je m.w.H.).

E. 4.3 In der angefochtenen Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf ihr Antwortschreiben vom

11. März 2022 im zweiten Rechthilfeverfahren, in welchem derselbe Rechts- vertreter ebenfalls den Beschwerdeführer vertritt. Darin habe sie ausführlich die Gründe für den Verzicht auf die Zusendung des früheren Rechtshilfeer- suchens vom 13. März 2018 dargelegt. Sie erläuterte zudem in der Schluss- verfügung nochmals im Einzelnen die Gründe, weshalb die Gehörsrüge sich als unzutreffend erweise (Rechtshilfeakten, Urk. 16 S. 7). Auch in ihrem Schreiben vom 24. März 2022 an den Rechtsvertreter des

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Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeverfahren (Anwaltskorrespondenz, Urk. 26) hatte sie ihm im Detail ihre Gründe erläu- tert:

«Die in den Eintretensverfügungen vom 7. Mai 2021 und 9. November 2021 erwähnten Rechtshilfeersuchen – nämlich das Ursprungsersuchen vom 7. No- vember 2017 sowie das erste Ergänzungsersuchen vom 7. Mai 2018 – haben wir Ihnen im Rahmen des Verfahrens B-17-5164-1 mit Schreiben (rechtliches Gehör) vom 22. Januar 2022 zugestellt. Sollten Sie wider Erwarten eine erneute Zustellung dieser Rechtshilfeersuchen wünschen, dann bitte ich Sie höflich, uns dies mitzuteilen. des rechtlichen Gehörs zukommen lassen, da Ihr Klient be- züglich dieser Ersuchen und der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen be- troffen erscheint.

Auf die Zusendung des Rechtshilfebegehrens der US-Behörden vom 13. März 2018 haben wir hingegen – trotz des (unzutreffenden) Verweises der ersuchen- den Behörde im Rechtshilfebegehren vom 14. April 2021 – aus den nachge- nannten Gründen ganz bewusst verzichtet. Wie Sie aufgrund der Verfahrens- akten und Ihrer früheren Vertretungsverhältnisse in dem äusserst umfangrei- chen B. S.A.-Verfahrenskomplex bereits wissen, gelangte das U.S. Department of Justice seit Ende 2015 mit einer grossen Anzahl Rechtshilfebegehren an die Schweiz. Das Ersuchen vom 13. März 2018, welches unter der Referenz B-18- 1206-1 geführt wurde, betraf denn auch einen völlig anderen Verfahrenskom- plex in einem gegen Drittpersonen gerichteten (Teil-)Strafverfahren und bein- haltete das Begehren um Befragung eines Zeugen in der Schweiz. Ihr Mandant und/oder ihm zuzurechnenden Bankkonten wurden im Rechtshilfeersuchen und in den Vollzugsakten (Verfügungen, inkl. Zeugenprotokoll) mit keinem ein- zigen Wort erwähnt. Wir halten fest, dass Ihr Klient in Bezug auf jenes Rechts- hilfeersuchen vom 13. März 0218 in keiner Weise als persönlich und direkt be- troffen und damit zur Akteneinsicht berechtigt erschien/erscheint. Wir halten fest, dass Ihre Klientin Einsicht in alle sie betreffenden und zur Wahrung ihrer Interessen notwendigen Aktenstücke sowie Bankunterlagen nahmen kann bzw. Ihnen diese hiermit zugestellt werden».

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz, erläutert indes mit keinem Wort, inwiefern die vorstehend wiedergegebenen Angaben der Vorinstanz unzutreffend sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich, weshalb vollumfänglich darauf zu verweisen ist. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

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E. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, den ersuchenden Behörden käme keine Strafverfolgungszuständigkeit zu. Die vorgeworfenen Sachverhalte hätten, soweit dies zutreffe, ausschliesslich in Venezuela stattgefunden (act. 1 S. 8 f.).

E. 5.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt voraus, dass der ersu- chende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des er- suchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eige- nen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei aller- dings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. In- halt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Bege- hung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahr- zeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stell- vertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Ein- zelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Welt- rechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersu- chende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des er- suchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat bereits in der angefochtenen Schlussverfü- gung im Einzelnen dargelegt, weshalb in der Sachdarstellung der ersuchen- den Behörde doch genügend Hinweise für eine Zuständigkeit der US-ameri- kanischen Behörden enthalten seien. So seien einige der Beschuldigten in den USA wohnhaft, diverse in die Strafuntersuchung involvierten Unterneh- men seien in den USA domiziliert und Zahlungen seien über Konten in den

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USA abgewickelt worden (Rechtshilfeakten, Urk. 16 S. 8). Soweit der Be- schwerdeführer argumentiert, dass nichts darauf hindeute, wonach diese Personen und Unternehmen im Zeitpunkt der untersuchten Vorgänge (2009 bis 2017) Wohnsitz bzw. Sitz in den USA gehabt hätten, bedient er sich dabei einer im Rechtshilfeverfahren unzulässigen Gegendarstellung (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.; s. dazu auch nach- folgend E. 6.2). Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt, be- stehen demnach bereits damit genügend Anknüpfungspunkte im vorstehend erläuterten Sinne zum ersuchenden Staat (s.o.). Was der Beschwerdeführer weiter einwendet (act. 1 S. 8 f.), ist nicht geeignet, eine offensichtliche Un- zuständigkeit zu begründen. Zusammenfassend geht die Rüge fehl und die Beschwerde ist in diesem Punkt samt Eventualantrag abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Darstellung des Ersuchens genüge den Anforderungen von Art. 29 RVUS und Art. 10 Abs. 1 BG-RVUS nicht (act. 1 S. 10 ff.).

Zur Begründung bringt er vor, die Sachdarstellung im ergänzenden Rechts- hilfeersuchen vom 14. April 2021 sei lückenhaft. Die ersuchende Behörde zeige nicht auf, dass der überwiesene Betrag von USD 2 Mio. im Zusam- menhang mit den untersuchten Bestechungsvorwürfen stehen würde (act. 1 S. 11). Dass die Vermögenswerte auf dem Konto der I. Inc. im Zusammen- hang mit den untersuchten Straftaten stehen würden, gehe aus dem Rechts- hilfeersuchen ebenso wenig hervor (act. 1 S. 11 f.). Die geltend gemachte Überweisung im Mai 2018 habe ohnehin nicht stattgefunden. Die ersu- chende Behörde beschränke sich auf Allgemeinheiten und nenne weder den Ort, das Datum und das Ausmass der begangenen Straftat (act. 1 S. 12). Insbesondere erlaube die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu prüfen (act. 1 S. 13). Bereits aufgrund der Lückenhaftigkeit des Rechthilfeersuchens sei jeder Sachzu- sammenhang zur beantragten Rechtshilfemassnahme auszuschliessen (act. 1 S. 14).

E. 6.2 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss aus- reichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten

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beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjeni- gen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskali- sche Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilfe- richter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Er- suchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).

E. 6.3 Gemäss dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2021 werfen die US-amerikanischen Behörden dem Beschwerdeführer zusammenge- fasst vor, mehrere Hundert Millionen US-Dollar an Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit den durch den Erdölverkauf erzielten US-Dollar Devisen der Regierung für den geständigen und verurteilten F., dem ehemaligen ve- nezolanischen Schatzmeister, gehalten und über verschiedene Bankkonten von natürlichen und juristischen Personen gewaschen zu haben. Vor diesem Hintergrund gehen die US-amerikanischen Behörden davon aus, dass es sich auch bei den Vermögenswerten auf dem Konto der I. Inc., an welchen der Beschwerdeführer bei Kontoeröffnung als wirtschaftlich Berechtigter an- gegeben wurde, und den überwiesenen Beträgen um Bestechungsgelder handle. Sie erläuterten im Einzelnen den Bestechungs- und Bereicherungs- mechanismus der kriminellen Gruppierung und namentlich den Tatbeitrag des Beschwerdeführers. Sie führten diverse konkrete Beispiele auf, wie der Beschwerdeführer die kriminellen Vermögenswerte für F. gewaschen habe. Namentlich sei der Beschwerdeführer Eigentümer der P. Inc. sowie der Q. LLC gewesen. Letztere sei die nominelle Eigentümerin der Multi-Millio- nen-Dollar-Residenzen von F. in Z. (US) gewesen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer Eigentümer der panamaischen Gesellschaft R. LLC mit Sitz in Z. (US) gewesen. Die R. LLC sei für die täglichen Ausgaben von F. aufgekommen, so auch für den Unterhalt mehrerer Privathäuser. Zudem sei die Firma in Z. (US), welche die nominelle Eigentümerin der Farm von F. in Z. (US) sei, in Wirklichkeit im Besitz der S. Inc., einem weiteren Unternehmen im Besitz des Beschwerdeführers. Von der Schweiz aus operierend und un- ter Verwendung von schweizerischen Bankkonten habe der Beschwerdefüh- rer die Gesellschaft S. Inc., T. Inc., AA. Inc. und BB. Inc. benutzt, um

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Bestechungseinnahmen für F. zu waschen. So habe die S. Inc. zwischen 2011 und 2017 ungefähr USD 1,6 Mio. zugunsten von F. auf in den USA befindliche Konten überwiesen. Der Beschwerdeführer habe nach Angaben kooperierender Zeugen eine in Gibraltar registrierte Briefkastenfirma na- mens I. Inc. kontrolliert, die ein Konto bei der Bank J. mit der Kontonummer 1 geführt habe. Im Mai 2018 soll der Beschwerdeführer die Überweisung von ca. USD 2 Mio. an Einnahmen aus dem Bestechungskomplott zu Lasten die- ses Kontos veranlasst haben, wobei die Gelder in Immobilien investiert wer- den sollten (Rechtshilfeakten, Urk. 3 S. 2 bis 5).

E. 6.4 Der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeer- suchen sofort entkräften würden. Das der kriminellen Gruppierung vorgewor- fene Vorgehen und die verdächtigen Transaktionen mit den mutmasslichen Einnahmen aus dem Bestechungskomplott wurden ausreichend dargestellt. Im Umstand, dass darüber hinaus keine genauen Daten, Orte und weiteren Details aufgeführt wurden, ist kein Mangel zu erblicken. Was der Beschwer- deführer im Einzelnen einwenden lässt, ist auch nicht geeignet, solche Män- gel zu begründen. Seine Bestreitungen des Sachverhaltsvorwurfs erschöp- fen sich in eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung. So- weit er das Fehlen von Belegen rügt, verkennt er, dass die ersuchende Be- hörde nicht bereits abschliessend mit Beweisen zu belegen hat. Gestützt auf diese verbindliche Darstellung des Sachverhaltsvorwurfs subsumierte die Beschwerdegegnerin die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlun- gen unter die Straftatbestände der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (Rechtshilfeakten, Urk. 6 S. 4, Urk. 13 S. 4). Mit seiner pauschalen Bestreitung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zutreffen sollte. Solches ist angesichts der erdrückenden Anzahl von tatbestandserfüllenden Sachverhaltselementen in der Darstellung der ersuchenden Behörde auch nicht ersichtlich. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird, erlaubt die Sachdarstel- lung im Rechtshilfeersuchen sodann auch die Prüfung der weiteren Rechts- hilfevoraussetzungen. Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass die Rüge fehl geht.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine «fishing expedition» vor und die Herausgabe der Bankunterlagen verletze das Verhältnismässigkeits- prinzip (act. 1 S. 13 ff.).

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E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 7.3 Die herauszugebenden Bankunterlagen betreffen genau das Konto, von wel- chem der Beschwerdeführer – welcher nach der verbindlichen Sachdarstel- lung der ersuchenden Behörde die Bestechungseinnahmen für F. über Kon- ten in der Schweiz gewaschen habe – im Mai 2018 die Überweisung Einnah- men aus dem Bestechungskomplott in der Höhe von ca. USD 2 Mio. zwecks Investition in Immobilien veranlasst haben soll. Nach einer Analyse der er- hobenen Bankunterlagen legte die Beschwerdegegnerin überdies in con- creto einen ausreichenden sachlichen Zusammenhang zwischen diesen Kontounterlagen und den untersuchten Sachverhaltsvorwürfen dar. Sie wies auf die gemäss den Kontounterlagen im Februar 2018 erfolgte Zahlung in der Höhe von USD 2 Mio. hin, welche zugunsten der auf Immobilien

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spezialisierten Anwaltskanzlei CC. Law Firm getätigt worden sei und daher nach ihrer Ersteinschätzung in dem von den US-amerikanischen Behörden vermuteten Zusammenhang (Liegenschaftserwerb) stehen könnte (Rechts- hilfeakten, Urk. 16 S. 11 f.). Beispielhaft zeigte die Beschwerdegegnerin in den zu übermittelnden Kontounterlagen weitere verdächtige Mittelzuflüsse und -abflüsse zwischen 2014 und 2017 auf. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegne- rin zu verweisen (Rechtshilfeakten, Urk. 16 S. 11 f.). Zur Abklärung des Geld- flusses über das Konto der I. Inc. sind daher vorliegend alle dieses Konto betreffenden Unterlagen für das ausländische Strafverfahren offensichtlich nicht nur von Interesse, sondern vielmehr unabdingbar. Entgegen der An- nahme des Beschwerdeführers fallen darunter namentlich auch die Konto- eröffnungsunterlagen sowie die Kontounterlagen betreffend den Zeitraum vor der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Transaktion im Jahre 2018. Von einer «fishing expedition» kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Was der Beschwerdeführer weiter vorbringen lässt, erschöpft sich in der nochmaligen Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs. Die Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ohne weiteres vereinbar. Zusammenfassend geht auch diese Rüge fehl und der Subeventualantrag ist entsprechend abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 10 Ziff. 2 RVUS gel- tend, das Bankgeheimnis stehe einer Herausgabe der Kontounterlagen ent- gegen (act 1 S. 15 ff.). Wie nachstehend auszuführen ist, zielt seine Rüge ins Leere:

E. 8.2 Soweit ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Herausgabe von Beweismitteln nicht feststeht und Tatsachen, die eine Bank geheim hal- ten muss oder die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, eine Person betreffen, die nach dem Ersuchen in keiner Weise mit der ihm zugrunde liegenden Straftat verbunden zu sein scheint, übermittelt die schweizerische Zentralstelle gemäss Art. 10 Ziff. 2 RVUS Beweismittel oder Auskünfte, die solche Tatsachen offenbaren, nur unter den darin genannten Bedingungen.

Die zu übermittelnden Kontounterlagen betreffen den Beschwerdeführer als Kontoinhaber und somit eine Person, welche nach dem Ersuchen mit der ihm zugrunde liegenden Straftat verbunden ist. Bereits aus diesem Grund ist die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung somit vorliegend nicht einschlägig.

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E. 8.3 Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 5; vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. a RVUS und Art. 20 BG-RVUS). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E.6.4).

E. 9 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Rechtshilfeersuchen würden auf die währungspolitischen Massnahmen Venezuelas abzielen, weshalb die Rechtshilfe gestützt auf Art. 3 Abs. 3 IRSG zu verweigern sei (act. 1 S. 14). Der Beschwerdeführer macht demnach nicht geltend, dass die Rechtshilfe- verträge in diesem Bereich nicht anwendbar seien und eine Zusammenarbeit ausschliessen würden. Da der von den US-amerikanischen Strafverfol- gungsbehörden untersuchte Vorwurf auf Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei und nicht auf Verletzung von Vorschriften über wäh- rungspolitische Massnahmen Venezuelas lautet, geht der Einwand des Be- schwerdeführers bereits im Ansatz fehl.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Rechtshilfeersuchen wür- den ein politisches Ziel verfolgen, weshalb die Rechtshilfe zu verweigern sei (act. 1S. 14 ff.). Er beruft sich auf Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 1 RVUS und Art. 3 IRSG.

Es sei notorisch, dass die USA seit mehreren Jahren versuchen würden, sich in die venezolanische Politik einzumischen, insbesondere im Machtkampf zwischen DD. und EE. Das erste Rechtshilfeersuchen sei übermittelt wor- den, als Präsident FF. an der Macht gewesen sei und die Spannungen zwi- schen diesem und Präsident EE. auf ihrem Höhepunkt gewesen seien. So hätten im Sommer 2017, einige Monate vor dem ersten Rechtshilfeersuchen, die US-amerikanischen Behörden Sanktionen gegen mehrere frühere hohe Regierungsverantwortliche von Venezuela angekündigt. Die von den US- amerikanischen Behörden geführten Strafverfahren seien daher aus politi- schen Gründen eingeleitet worden. Die – im Vergleich zu den geltend ge- machten Erlösen in Milliardenhöhe – lächerlichen Beträge, auf welche sich die Rechtshilfeersuchen bezögen, würden dies belegen (act. 1 S. 15).

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E. 10.2 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 1 RVUS ist dieser Vertrag nicht anwendbar auf Ermittlungen oder Verfahren wegen einer strafbaren Handlung, die vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusam- menhängende strafbare Handlung angesehen wird. Diese Bestimmung ver- weist für den Begriff des politischen Delikts auf das Recht des ersuchten Staates (BGE 113 Ib 175 E. 6; 110 Ib 82 E. 4.b.aa). Gemäss Art. 2 lit. b IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen. Einem Ersuchen wird auch nicht entspro- chen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizeri- scher Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).

Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur die beschuldigte Person auf Art. 2 IRSG berufen, die sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern sie geltend macht, konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 133 IV 40 E. 7.2 S. 47; 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_783/2013 vom 19. November 2013 E. 2.1; TPF 2010 56 E. 6.2.2 S. 59; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.215 vom 29. März 2012, E. 5.2). Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Rüge des politi- schen Charakters der Untersuchung (BGE 133 IV 40 E. 7.3 erster Satz).

Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtspre- chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.2; RR.2020.299 vom 4. März 2021 E. 2.1.1).

Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaub- haft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende

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Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die be- troffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisie- ren (Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 5.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.296 vom 9. März 2021 E. 3.2.3).

E. 10.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die I. Inc. vorliegend legiti- miert gewesen wäre, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Weshalb er ersatz- weise berechtigt sein soll, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, wurde ebenso wenig dargetan. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass, wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend in der Schlussverfügung ausgeführt hat (Rechtshilfeakten, Urk. 10 S. 10), der Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht hat, im ersuchenden Staat wohnhaft zu sein. Er brachte ferner nicht vor, im ersuchenden Staat einer konkreten Gefahr der Verletzung von Ver- fahrensrechten ausgesetzt zu sein. Nach dem Gesagten ist der Beschwer- deführer nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, weshalb seine Rüge nicht weiter zu prüfen ist.

E

E. 11 Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Die Beschwerde er- weist sich insgesamt als unbegründet und ist gesamthaft abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Rémi Sacerdote, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Verei- nigten Staaten von Amerika

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.144

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Sachverhalt:

A. Diverse US-amerikanische Strafverfolgungsbehörden führen seit 2012 ge- gen eine grössere Tätergruppierung eine äusserst umfangreiche und kom- plexe Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und anderer Delikte im Zusammenhang mit der mut- masslichen Ausrichtung von Bestechungsgeldern bei der Vergabe von Be- schaffungsverträgen für die staatseigene und staatlich kontrollierte Ölgesell- schaft B. S.A. Diesbezüglich haben die US-amerikanischen Behörden seit 2014 zahlreiche Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (s. Rechtshil- feakten, Urk. 16 S. 2 ff.).

B. Die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden verdächtigen die vorge- nannte Tätergruppierung unter anderem dringend, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Ge- genzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Reserven der venezolani- schen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolani- sche Bolivare umzutauschen. In diesem Zusammenhang sind die US-ame- rikanischen Behörden bereits mit Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2017 und vom 7. Mai 2018 an die Schweiz gelangt (Rechtshilfeakten, Urk. 4 und 5).

Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse gehen die US-amerikani- schen Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass die teilweise in den USA wohnhafte Tätergruppierung um C., D., E. und A. ab ca. 2009 das Recht erhalten hätte, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse in venezolanische Bolivare umzutauschen. Nachdem die Beschuldigten Zu- gang zu den durch den Erdölverkauf erzielten US-Dollar Devisen der Regie- rung erhalten hätten, hätten sie anschliessend die US-Dollars zum höheren Schwarzmarktpreis in Bolivar gewechselt. Da die Beschuldigten der Regie- rung Bolivare aber lediglich zum festen Wechselkurs der Regierung (ca. 6 Bolivare : 1 USD) hätten zurückbringen müssen, hätten sie von der Differenz zum Schwarzmarktkurs (1 USD : 60 Bolivare) profitiert und hätten diese Ge- winne mit den venezolanischen Amtsträgern geteilt. Schätzungen zufolge belaufe sich der Umfang dieser Transaktionen auf bis zu USD 20 Milliarden pro Jahr. Für den Zugang zu den Geldern der Staatskasse sollen die Be- schuldigten Bestechungsgelder insbesondere an die beiden ehemaligen ve- nezolanischen Schatzmeister F. und G. sowie an H., einen Richter am Obersten Gerichtshof Venezuelas bezahlt haben. Die Gelder sollen in äus- serts grossem Umfange über zahlreiche Bankverbindungen in der Schweiz geschleust worden sein (Rechtshilfeakten, Urk. 4 und 5).

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C. Unter Hinweis auf seine früheren Rechtshilfeersuchen gelangte das U.S. De- partement of Justice in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2021 an die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte um Erhebung von Bankunterlagen in Be- zug auf das Konto der I. Inc. bei der Bank J. mit der Kontonummer 1 (Rechts- hilfeakten, Urk. 1, 2 und 3).

Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass den bisherigen Ermittlungen zufolge A. ungefähr USD 400 Mio. an Bestechungsgelder für F. halten soll, welcher sich der Verschwörung zur Geldwäscherei schuldig bekannt habe und 2018 zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wor- den sei. F. verwalte einen Grossteil dieser Gelder auf Konten in der Schweiz und habe die Erlöse der Bestechung gewaschen. Über eine Reihe von in seinem Besitz und unter seiner Kontrolle befindlichen Strohfirmen habe F. die Erlöse der Bestechung gewaschen, um den luxuriösen Lebensstil von F. beispielswiese für den Erwerb von Luxusimmobilien und Unterhalt von Tur- nierspringpferden in Z. (US) zu finanzieren. A. kontrolliere namentlich eine in Gibraltar registrierte Briefkastenfirma namens I. Inc., die ein Konto bei der Bank J. mit der Kontonummer 1 führe. Im Mai 2018 soll A. die Überweisung von ca. USD 2 Millionen an Einnahmen aus dem Bestechungskomplott zu Lasten dieses Kontos veranlasst haben, wobei die Gelder in Immobilien hät- ten investiert werden sollen.

D. Das BJ trat mit Eintretensverfügung vom 7. Mai 2021 auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2021 ein und beauftragte die Bundesan- waltschaft mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens. Im Einzelnen ver- pflichtete es diese, bei der Bank J. betreffend das Konto der I. Inc., mutmass- liche Kontonummer 1, sämtliche Unterlagen und Dokumente gemäss dem Abschnitt «Additional Assitance Requested» (Seite 6 f. des Ersuchens, eng- lische Version), begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. De- zember 2017, edieren zu lassen (Rechtshilfeakten, Urk. 6).

E. Die Bundesanwaltschaft verpflichtete in der Folge die Bank J. mit Editions- verfügung vom 9. Juli 2021 zur Herausgabe der Unterlagen (Eröffnungsun- terlagen, KYC-Dokumente und Vermögensauszüge, Kontoauszüge, Aus- züge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften, Kor- respondenz, Detailbelege zu den Transaktionen, inklusive allfälliger nach- träglicher Anpassungen), für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. De- zember 2017 betreffend das Konto der I. Inc., mutmassliche Kontonummer 1, sowie weitere Konten, bei welchen die I. Inc. die Vertragspartei ist oder

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war, als wirtschaftlich Berechtigte erfasst ist oder war, über welche die I. Inc. eine Vollmacht verfügt oder verfügte, bei welchen die I. Inc. Kontrollinhaberin der juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war (Rechtshilfe- akten, Urk. 7).

F. Die Bank J. übermittelte mit Schreiben vom 3. August 2021 der Bundesan- waltschaft namentlich die angeforderten Unterlagen betreffend das auf die I. Inc. lautende Konto Nr. 1 (Rechtshilfeakten, Urk. 8).

G. Die Bundesanwaltschaft liess mit Schreiben vom 14. September 2021 dem BJ die von der Bank edierten Kontounterlagen samt Begleitschreiben zu- kommen (Rechtshilfeakten, Urk. 9).

H. Auf Nachfrage des BJ erklärte die ersuchende Behörde am 1. November 2021, der Editionszeitraum erstrecke sich angesichts der mutmasslich delik- tischen Zahlung vermutlich im Mai 2018 auch auf das Kalenderjahr 2018 (Rechtshilfeakten, Urk. 11 und 12). In der Folge beauftragte das BJ mit Ein- tretensverfügung vom 9. November 2021 die Bundesanwaltschaft mit der Er- hebung der entsprechenden Bankunterlagen (Rechtshilfeakten, Urk. 13). Die Bundesanwaltschaft verpflichtete die Bank J. mit Editionsverfügung vom

12. November 2021 zur Herausgabe der fraglichen Kontounterlagen (Rechtshilfekaten, Urk. 14). Dieser Aufforderung kam die Bank mit Schreiben vom 23. November 2021 nach (Rechtshilfeakten, Urk. 15). Die Bundesan- waltschaft liess mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 dem BJ die von der Bank edierten Kontounterlagen samt Begleitschreiben zukommen (Rechts- hilfeakten, Urk. 9).

I. Rechtsanwalt Rémi Sacerdote informierte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Juli 2022, welches am 15. September 2021 beim BJ ein- ging, dass er die I. Inc. vertrete, und reichte ein von der K. S.A. zu Gunsten der I. Inc. unterzeichnete Vollmacht vom 22. Juli 2021 ein (Anwaltskorres- pondenz, Urk. 18).

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 forderte das BJ Rechtsanwalt Sa- cerdote auf nachzuweisen, dass die I. Inc. noch rechtsgültig bestehe und durch die die Vollmacht unterzeichnenden Personen handlungsfähig sei (An- waltskorrespondenz, Urk. 19).

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Mit Antwortschreiben vom 5. November 2021 gab Rechtsanwalt Sacerdote an, dass die I. Inc. am 27. November 2018 aufgelöst worden sei und der Direktor der Gesellschaft die Überweisung der Vermögenswerte der I. Inc. an den wirtschaftlich Berechtigten, d.h. A., sowie die Saldierung des Kontos verfügt habe (Anwaltskorrespondenz, Urk. 20).

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 wies das BJ Rechtsanwalt Sacerdote darauf hin, dass die K. S.A. noch am 22. Juli 2021 eine Vollmacht für die I. Inc. unterzeichnet habe, obwohl die I. Inc. gemäss seinen Angaben seit No- vember 2018 aufgelöst sei. Das BJ hielt fest, dass eine Bestätigung über die tatsächliche Löschung der Gesellschaft nicht vorliege. Ebenso wenig liege ein Nachweis dafür vor, dass die Überweisung des Restsaldos an den wirt- schaftlich Berechtigten wirklich erfolgt sei. Es bestünden sodann Hinweise dafür, dass das Konto der I. Inc. auch nach November 2018 aktiv gewesen sein müsse und die beschlossene und allenfalls getätigte Überweisung, für welche die Bankbelege im Übrigen fehlen würden, zeitlich vor der Gesell- schaftsliquidation erfolgt sein könnte. Das BJ kam zum Schluss, dass der Nachweis für die tatsächlich erfolgte Liquidation der I. Inc. und Überweisung des Liquidationserlöses an A. nicht erbracht worden sei (Anwaltskorrespon- denz, Urk. 21.2).

Rechtsanwalt Sacerdote teilte dem BJ mit Schreiben vom 10. Februar 2022 mit, dass der Überweisungsauftrag des Direktors nur teilweise ausgeführt worden sei, weil das Konto zwischenzeitlich blockiert gewesen sei. Er hielt fest, dass seither der Auftrag ausgeführt und das Konto saldiert worden sei. Seinem Schreiben legte er die betreffende Korrespondenz mit der Bank bei, einen Auszug aus der lokalen Zeitung, welcher die Auflösung der Gesell- schaft bestätige, sowie den Kontoauszug, welcher die letzte Überweisung vom 3. Februar 2022 bestätige, samt Schreiben der Bank, mit welchem diese die Kontosaldierung bestätige (Anwaltskorrespondenz, Urk. 24). Mit Schrei- ben vom 9. März 2022 reichte Rechtsanwalt Sacerdote einen Auszug aus dem öffentlichen Register von Panama betreffend die Auflösung der I. Inc. nach (Anwaltskorrespondenz, Urk. 25).

J. Das BJ gewährte in der Folge Rechtsanwalt Sacerdote mit Schreiben vom

24. März 2022 Akteneinsicht und setzte ihm Frist zur allfälligen Stellung- nahme (Anwaltskorrespondenz, Urk. 26).

K. Mit Schreiben vom 27. Mai 2022 erklärte Rechtsanwalt Sacerdote, dass A. mit einer vereinfachten Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 12a BG-

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RVUS nicht einverstanden zu sein, und machte diverse Gründe für die Ver- weigerung der Rechtshilfe geltend (Anwaltskorrespondenz, Urk. 29).

L. Mit Schlussverfügung vom 17. Juni 2022 entsprach das BJ dem (ergänzen- den) Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2021 und ordnete die rechtshilfe- weise Herausgabe sämtlicher bei der Bank J. erhobenen Dokumente betref- fend das auf die I. Inc. lautende Konto Nr. 1 an die ersuchende Behörde an. Das BJ hielt fest, dass die Rechtshilfeleistung dem Spezialitätsvorbehalt ge- mäss Art. 5 RVUS unterliege.

M. Dagegen lässt die A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- heben. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der Eintretensverfügun- gen sowie der Schlussverfügung. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an das BJ zur Neubeurteilung und subeventualiter die Beschrän- kung der Dokumentenherausgabe, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des BJ (act. 1 S. 19).

N. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 12. August 2022 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Gleichzeitig beantragt es die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolge und verwies zur Begründung auf die Erwägun- gen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 6). Darüber wurde Be- schwerdeführer mit Schreiben vom Folgetag in Kenntnis gesetzt (act. 9).

O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Best- immungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

2.

2.1 Die Verfügung der Zentralstelle USA des BJ, mit der das Rechtshilfeverfah- ren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfü- gung (Art. 17c BG-RVUS).

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2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS; Art. 80h lit. b IRSG).

2.2.2 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV).

Ist ein Trust Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos, so kann dieser seine Rechte mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht selbständig geltend machen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.200-201 vom 20. Januar 2011 E. 3.1). So bezeichnet der Trust ein Rechtsverhältnis, bei dem bestimmte Vermögenswerte treuhänderisch auf eine oder mehrere Personen (Trustees) übertragen werden, welche diese zu verwalten und für einen vom Treugeber (Settlor) vorgegebenen Zweck zu verwenden haben. Dem Trust wird keinerlei Rechtsfähigkeit zugestanden (vgl. Botschaft vom 2. Dezember 2005 zur Genehmigung und des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, BBl 2006 551 Ziff. 1.3.3.1 f.). Der Trustee ist Eigentümer des Trustvermögens, welches nicht mit seinem Privatvermögen vermischt wer- den darf, folglich ein Sondervermögen darstellt. Entsprechend ist hinsichtlich des Trustvermögens der Trustee als Eigentümer und nicht der Trust im Pro- zess aktiv- und passivlegitimiert (GUTZWILLER, Schweizerisches Internatio- nales Trustrecht, 2007, Allgemeine Einleitung, N. 10 und 16, S. 5).

2.2.3 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liqui- dation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März

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2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Be- weis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).

2.2.4 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI/HUBER, VwVG-Praxiskommentar, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],

2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 5).

2.2.5 Das von der Rechtshilfemassnahme betroffene Konto (Nr. 1) lautet auf die I. Inc.

Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen handelt es sich bei der I. Inc. um eine am 11. März 2009 im öffentlichen Register von Panama eingetragene Aktiengesellschaft, welche auf Beschluss der Aktio- närsversammlung und Auflösungsvereinbarung hin vom 27. November 2018 aufgelöst worden sei (Anwaltskorrespondenz, Urk. 20). Diesen Unterlagen zufolge waren im Zeitpunkt der Auflösung der I. Inc. die K. S.A. (als Verwal- tungsratspräsidentin), L. und M. deren Direktoren. Bei der K. S.A., ehemals N. S.A., handelt es sich um eine am 20. März 2012 auf den Seychellen ge- gründete Gesellschaft, deren Direktor Rechtsanwalt Sacerdote ist.

Bei der Eröffnung des fraglichen Kontos wurde am 13. Mai 2009 gegenüber der Bank der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter angegeben (Bankunterlagen, pag. 003011_00006). Für die I. Inc. haben damals L. und M. unterschrieben. Diese Angaben wurden per 27. Dezember 2017 gelöscht. Den weiteren Kontoeröffnungsunterlagen ist ein ausgefülltes Formular T vom 27. Dezember 2017 zu entnehmen, welches den («Discretionary and Revocable») Trust «O. Trust» ein- und den Beschwerdeführer als Settlor und wirtschaftlich Berechtigten des Trusts aufführte (Bankunterlagen, pag. 003011_00003 ff.). Das Formular T wurde für die I. Inc. von Rechtsan- walt Sacerdote unterzeichnet und dieser Erklärung zufolge war die I. Inc. be- rechtigt, das Konto für den O. Trust zu eröffnen.

Den Bankunterlagen ist des Weiteren eine Vollmachterklärung der I. Inc. vom

27. März 2013 zugunsten von Rechtsanwalt Sacerdote in dessen gesell- schaftsrechtlichen Funktion für die I. Inc. zu entnehmen. Diese Vollmacht

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wurde seitens der I. Inc. von L. und M. unterzeichnet (Bankunterlagen, pag. 0030011_ 00008 ff.).

In den Kontounterlagen existiert zum einen das Schreiben vom 4. Oktober 2018 von Rechtsanwalt Sacerdote an die Bank J., mit welchem er diese an- weist, alle Vermögenswerte der I. Inc. auf das persönliche Konto des Be- schwerdeführers bei derselben Bank zu transferieren, alle Konten der I. Inc. zu saldieren und ihm die Saldierung aller Konten schriftlich zu bestätigen (Bankunterlagen, pag. 003261_00197). Zum anderen befindet sich in den Bankunterlagen auch ein als Beschluss des Verwaltungsrats der I. Inc. vom

26. Oktober 2018 bezeichnetes Dokument, unterschrieben durch Rechtsan- walt Sacerdote als Direktor der K. S.A., wonach der Verwaltungsrat («board of Directors(s)») der I. Inc. am 26. Oktober 2018 beschlossen habe, alle Ver- mögenswerte der I. Inc. dem Beschwerdeführer zu transferieren und dabei das/die bei der Bank J. geöffnete/n Konto/en zu saldieren (Bankunterlagen, pag. 003261_00198). Rechtsanwalt Sacerdote reichte ausschliesslich das letztgenannte Dokument zur Stütze der Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers ein (Anwaltskorrespondenz, Urk. 20).

Aus den von Rechtsanwalt Sacerdote eingereichten Bankbelegen gehen fol- gende Überweisungen vom Konto der I. Inc. an den Beschwerdeführer her- vor (Anwaltskorrespondenz, Urk. 24):

- USD 25 Mio. auf Order vom 5. Dezember 2018 mit Valuta 5. Dezember 2018,

- USD 1 Mio. auf Order vom 30. November 2018 mit Valuta vom 6. Dezember 2018,

- USD 7‘953‘119.73 auf Order vom 7. Februar 2022 [sic] mit Valuta vom

3. Februar 2022,

- USD 1‘000‘449.54 auf Order vom 7. Februar 2022 [sic] mit Valuta vom

3. Februar 2022.

Auf Nachfrage von Rechtsanwalt Sacerdote («could your bank explain and justify 1) why the bank only executed partially the instruction of transfer at- tached hereto, 2) let some money on I. Inc. account and 3) did not close I. Inc. account?») gab die Bank J. mit E-Mail vom 2. Dezember 2021 zur Ant- wort, dass das Konto nicht habe geschlossen werden können, weil es blo- ckiert gewesen sei. Gemäss den weiteren von Rechtsanwalt Sacerdote ein- gereichten Auskünften der Bank J. wurde das Konto der I. Inc. am 9. Februar 2022 geschlossen (Anwaltskorrespondenz, Urk. 24).

Rechtsanwalt Sacerdote verlangte mit dem vorgenannten E-Mail vom 1. De- zember 2021 von der Bank J. namentlich den Kontoauszug der I. Inc. per

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30. November 2021, liess diesen aber in der Folge weder dem BJ noch der Beschwerdekammer zukommen (Anwaltskorrespondenz, Urk. 24).

2.2.6 Vorab muss hervorgehoben werden, dass sich die Unterschrift von Rechts- anwalt Sacerdote (für sich selber, für die I. Inc. und für die K. S.A.) gegenüber der Bank J. (s. zum Beispiel Bankunterlagen, pag. 03011_00005, 03011_00010, 03011_00012, 03262_00197 ff.; Anwaltskorrespondenz, Urk. 18, 20) konsequent und komplett von seiner Unterschrift als Rechtsver- treter des Beschwerdeführers gegenüber dem BJ und der Beschwerdekam- mer unterscheidet (act. 1 S. 19; Anwaltskorrespondenz, Urk. 18, 20, 22, 24, 25, 27). Rechtsanwalt Sacerdote legte in seinem Schreiben vom 22. Juli 2021 dem BJ eine von ihm am 22. Juli 2021 mit seiner anderen Unterschrift unterzeichnete Vollmacht der K. S.A. zur Vertretung der I. Inc. vor. Dies tat er nicht nur in Kenntnis (aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung bei der K. S.A. bzw. I. Inc.) der bereits am 27. November 2018 erfolgten Auf- lösung der I. Inc., sondern auch im Wissen um die damit fehlende Sichtbar- keit des Insichgeschäfts (Selbstkontrahierung) bei seiner Beauftragung als Rechtsvertreter der I. Inc. im Rechtshilfeverfahren.

Gestützt auf die vorgenannten Unterlagen hat sodann Rechtsanwalt Sa- cerdote demnach bereits mehr als sieben Wochen vor der von der Aktionärs- versammlung der I. Inc. beschlossenen Auflösung der I. Inc. die Bank ange- wiesen, alle Vermögenswerte der I. Inc. auf das Konto des Beschwerdefüh- rers zu überweisen. Auch der Beschluss des Verwaltungsrats der I. Inc., das gesamte Kontovermögen der I. Inc. dem Beschwerdeführer zu überweisen und alle Konten der I. Inc. zu saldieren, erging mehr als einen Monat vor der von der Aktionärsversammlung beschlossenen Auflösung der I. Inc. Somit ist formell die angeordnete Überweisung vom 4. und/oder vom 26. Oktober 2018 des gesamten Kontovermögens der I. Inc. auf das Konto des Be- schwerdeführers nicht eine Folge der später beschlossenen Auflösung der I. Inc. Entsprechend findet in der Auflösungsvereinbarung der I. Inc. der Liqui- dationserlös der I. Inc. auch keine Erwähnung. Offensichtlich sollte die I. Inc. nach ihren Organen vor ihrer Auflösung über kein Vermögen mehr verfügen. Auch wird in keinem der von Rechtsanwalt Sacerdote unterschriebenen Schreiben an die Bank eine unmittelbar bevorstehende Auflösung der I. Inc. als Grund für die angeordnete Überweisung angegeben. Der Umstand, dass die Bank gemäss eigenen Angaben das Konto der I. Inc. erst 2022 habe schliessen können, vermag nichts daran zu ändern, dass das dem Be- schwerdeführer überwiesene Kontovermögen formell und aus Sicht der I. Inc. keinen Liquidationserlös darstellt. Ohnehin gehen aus den von Rechts- anwalt Sacerdote eingereichten Überweisungsbelegen der Bank die von ihm unterzeichneten globalen Überweisungsaufträge vom 4. und 26. Oktober

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2018 nicht hervor, weshalb deren Wirksamkeit bzw. Erheblichkeit grundsätz- lich in Frage steht. Unklar bleibt auch, inwiefern die von der Bank vorge- brachte Blockierung des Kontos eine Überweisung Ende November bzw. An- fang Dezember 2018 an den Beschwerdeführer von gesamt USD 26 Mio., aber nicht von rund USD 9 Mio. hätte erlauben sollen, welche erst im Februar 2022 überwiesen wurden. Gestützt auf die vorgelegten Unterlagen kann da- her nicht überprüft werden, ob tatsächlich das gesamte restliche Kontover- mögen der I. Inc. (und im Zusammenhang mit deren Auflösung) dem Be- schwerdeführer überwiesen wurde. Insgesamt erscheinen die Umstände der Kontoführung und -saldierung als intransparent und der Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft als zweifelhaft. Überdies wäre noch der O. Trust mitzuberücksichtigen, welcher in der verfahrensgegenständlichen Kontobeziehung zwischen der I. Inc. und dem Beschwerdeführer eingefügt wurde. Insofern ist gestützt auf die vorstehend erläuterte Rechtsprechung eine ersatzweise Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu vernei- nen. Nachdem mit dem gewählten Vorgehen (Auftrag zur Überweisung des gesamten Kontovermögens vor dem Beschluss, die Gesellschaft aufzulö- sen) verhindert wurde, dass der Name des Beschwerdeführers und dessen wirtschaftliche Berechtigung an der I. Inc. aus den Auflösungsdokumenten der I. Inc. hervorgehen würde, ist ausserdem bereits im Grundsatz nicht er- sichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer unter den dargestellten Umstän- den ausnahmsweise eine Beschwerdelegitimation einzuräumen wäre.

Die Legitimationsfrage braucht vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2;

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Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Stütze ihres ergänzenden Ersuchens vom 14. April 2021 berufe sich die er- suchende Behörde auf das Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2018, in wel- ches er keine Einsicht erhalten habe (act. 1 S. 6 f.).

4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 472, 487). Art. 9 BG-RVUS und Art. 80b IRSG regeln gleichlautend die Teilnahme am Rechts- hilfeverfahren und die Akteneinsicht (vgl. BGE 127 II 104 E. 3b). Gemäss Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interes- sen notwendig ist (vgl. Art. 80b IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS und Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Es sind allein jene Akten offen zu legen, welche diese Person direkt und persönlich betref- fen. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Einsicht in Akten verlangt werden, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid nicht stützt. Folglich bezieht sich auch die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.148 vom 20. September 2016 E. 5; je m.w.H.).

4.3 In der angefochtenen Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf ihr Antwortschreiben vom

11. März 2022 im zweiten Rechthilfeverfahren, in welchem derselbe Rechts- vertreter ebenfalls den Beschwerdeführer vertritt. Darin habe sie ausführlich die Gründe für den Verzicht auf die Zusendung des früheren Rechtshilfeer- suchens vom 13. März 2018 dargelegt. Sie erläuterte zudem in der Schluss- verfügung nochmals im Einzelnen die Gründe, weshalb die Gehörsrüge sich als unzutreffend erweise (Rechtshilfeakten, Urk. 16 S. 7). Auch in ihrem Schreiben vom 24. März 2022 an den Rechtsvertreter des

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Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeverfahren (Anwaltskorrespondenz, Urk. 26) hatte sie ihm im Detail ihre Gründe erläu- tert:

«Die in den Eintretensverfügungen vom 7. Mai 2021 und 9. November 2021 erwähnten Rechtshilfeersuchen – nämlich das Ursprungsersuchen vom 7. No- vember 2017 sowie das erste Ergänzungsersuchen vom 7. Mai 2018 – haben wir Ihnen im Rahmen des Verfahrens B-17-5164-1 mit Schreiben (rechtliches Gehör) vom 22. Januar 2022 zugestellt. Sollten Sie wider Erwarten eine erneute Zustellung dieser Rechtshilfeersuchen wünschen, dann bitte ich Sie höflich, uns dies mitzuteilen. des rechtlichen Gehörs zukommen lassen, da Ihr Klient be- züglich dieser Ersuchen und der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen be- troffen erscheint.

Auf die Zusendung des Rechtshilfebegehrens der US-Behörden vom 13. März 2018 haben wir hingegen – trotz des (unzutreffenden) Verweises der ersuchen- den Behörde im Rechtshilfebegehren vom 14. April 2021 – aus den nachge- nannten Gründen ganz bewusst verzichtet. Wie Sie aufgrund der Verfahrens- akten und Ihrer früheren Vertretungsverhältnisse in dem äusserst umfangrei- chen B. S.A.-Verfahrenskomplex bereits wissen, gelangte das U.S. Department of Justice seit Ende 2015 mit einer grossen Anzahl Rechtshilfebegehren an die Schweiz. Das Ersuchen vom 13. März 2018, welches unter der Referenz B-18- 1206-1 geführt wurde, betraf denn auch einen völlig anderen Verfahrenskom- plex in einem gegen Drittpersonen gerichteten (Teil-)Strafverfahren und bein- haltete das Begehren um Befragung eines Zeugen in der Schweiz. Ihr Mandant und/oder ihm zuzurechnenden Bankkonten wurden im Rechtshilfeersuchen und in den Vollzugsakten (Verfügungen, inkl. Zeugenprotokoll) mit keinem ein- zigen Wort erwähnt. Wir halten fest, dass Ihr Klient in Bezug auf jenes Rechts- hilfeersuchen vom 13. März 0218 in keiner Weise als persönlich und direkt be- troffen und damit zur Akteneinsicht berechtigt erschien/erscheint. Wir halten fest, dass Ihre Klientin Einsicht in alle sie betreffenden und zur Wahrung ihrer Interessen notwendigen Aktenstücke sowie Bankunterlagen nahmen kann bzw. Ihnen diese hiermit zugestellt werden».

4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz, erläutert indes mit keinem Wort, inwiefern die vorstehend wiedergegebenen Angaben der Vorinstanz unzutreffend sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich, weshalb vollumfänglich darauf zu verweisen ist. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

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5.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, den ersuchenden Behörden käme keine Strafverfolgungszuständigkeit zu. Die vorgeworfenen Sachverhalte hätten, soweit dies zutreffe, ausschliesslich in Venezuela stattgefunden (act. 1 S. 8 f.).

5.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt voraus, dass der ersu- chende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des er- suchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eige- nen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei aller- dings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. In- halt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Bege- hung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahr- zeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stell- vertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Ein- zelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Welt- rechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersu- chende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des er- suchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).

5.3 Die Beschwerdegegnerin hat bereits in der angefochtenen Schlussverfü- gung im Einzelnen dargelegt, weshalb in der Sachdarstellung der ersuchen- den Behörde doch genügend Hinweise für eine Zuständigkeit der US-ameri- kanischen Behörden enthalten seien. So seien einige der Beschuldigten in den USA wohnhaft, diverse in die Strafuntersuchung involvierten Unterneh- men seien in den USA domiziliert und Zahlungen seien über Konten in den

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USA abgewickelt worden (Rechtshilfeakten, Urk. 16 S. 8). Soweit der Be- schwerdeführer argumentiert, dass nichts darauf hindeute, wonach diese Personen und Unternehmen im Zeitpunkt der untersuchten Vorgänge (2009 bis 2017) Wohnsitz bzw. Sitz in den USA gehabt hätten, bedient er sich dabei einer im Rechtshilfeverfahren unzulässigen Gegendarstellung (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.; s. dazu auch nach- folgend E. 6.2). Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt, be- stehen demnach bereits damit genügend Anknüpfungspunkte im vorstehend erläuterten Sinne zum ersuchenden Staat (s.o.). Was der Beschwerdeführer weiter einwendet (act. 1 S. 8 f.), ist nicht geeignet, eine offensichtliche Un- zuständigkeit zu begründen. Zusammenfassend geht die Rüge fehl und die Beschwerde ist in diesem Punkt samt Eventualantrag abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Darstellung des Ersuchens genüge den Anforderungen von Art. 29 RVUS und Art. 10 Abs. 1 BG-RVUS nicht (act. 1 S. 10 ff.).

Zur Begründung bringt er vor, die Sachdarstellung im ergänzenden Rechts- hilfeersuchen vom 14. April 2021 sei lückenhaft. Die ersuchende Behörde zeige nicht auf, dass der überwiesene Betrag von USD 2 Mio. im Zusam- menhang mit den untersuchten Bestechungsvorwürfen stehen würde (act. 1 S. 11). Dass die Vermögenswerte auf dem Konto der I. Inc. im Zusammen- hang mit den untersuchten Straftaten stehen würden, gehe aus dem Rechts- hilfeersuchen ebenso wenig hervor (act. 1 S. 11 f.). Die geltend gemachte Überweisung im Mai 2018 habe ohnehin nicht stattgefunden. Die ersu- chende Behörde beschränke sich auf Allgemeinheiten und nenne weder den Ort, das Datum und das Ausmass der begangenen Straftat (act. 1 S. 12). Insbesondere erlaube die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu prüfen (act. 1 S. 13). Bereits aufgrund der Lückenhaftigkeit des Rechthilfeersuchens sei jeder Sachzu- sammenhang zur beantragten Rechtshilfemassnahme auszuschliessen (act. 1 S. 14).

6.2 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss aus- reichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten

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beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjeni- gen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskali- sche Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilfe- richter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Er- suchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).

6.3 Gemäss dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2021 werfen die US-amerikanischen Behörden dem Beschwerdeführer zusammenge- fasst vor, mehrere Hundert Millionen US-Dollar an Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit den durch den Erdölverkauf erzielten US-Dollar Devisen der Regierung für den geständigen und verurteilten F., dem ehemaligen ve- nezolanischen Schatzmeister, gehalten und über verschiedene Bankkonten von natürlichen und juristischen Personen gewaschen zu haben. Vor diesem Hintergrund gehen die US-amerikanischen Behörden davon aus, dass es sich auch bei den Vermögenswerten auf dem Konto der I. Inc., an welchen der Beschwerdeführer bei Kontoeröffnung als wirtschaftlich Berechtigter an- gegeben wurde, und den überwiesenen Beträgen um Bestechungsgelder handle. Sie erläuterten im Einzelnen den Bestechungs- und Bereicherungs- mechanismus der kriminellen Gruppierung und namentlich den Tatbeitrag des Beschwerdeführers. Sie führten diverse konkrete Beispiele auf, wie der Beschwerdeführer die kriminellen Vermögenswerte für F. gewaschen habe. Namentlich sei der Beschwerdeführer Eigentümer der P. Inc. sowie der Q. LLC gewesen. Letztere sei die nominelle Eigentümerin der Multi-Millio- nen-Dollar-Residenzen von F. in Z. (US) gewesen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer Eigentümer der panamaischen Gesellschaft R. LLC mit Sitz in Z. (US) gewesen. Die R. LLC sei für die täglichen Ausgaben von F. aufgekommen, so auch für den Unterhalt mehrerer Privathäuser. Zudem sei die Firma in Z. (US), welche die nominelle Eigentümerin der Farm von F. in Z. (US) sei, in Wirklichkeit im Besitz der S. Inc., einem weiteren Unternehmen im Besitz des Beschwerdeführers. Von der Schweiz aus operierend und un- ter Verwendung von schweizerischen Bankkonten habe der Beschwerdefüh- rer die Gesellschaft S. Inc., T. Inc., AA. Inc. und BB. Inc. benutzt, um

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Bestechungseinnahmen für F. zu waschen. So habe die S. Inc. zwischen 2011 und 2017 ungefähr USD 1,6 Mio. zugunsten von F. auf in den USA befindliche Konten überwiesen. Der Beschwerdeführer habe nach Angaben kooperierender Zeugen eine in Gibraltar registrierte Briefkastenfirma na- mens I. Inc. kontrolliert, die ein Konto bei der Bank J. mit der Kontonummer 1 geführt habe. Im Mai 2018 soll der Beschwerdeführer die Überweisung von ca. USD 2 Mio. an Einnahmen aus dem Bestechungskomplott zu Lasten die- ses Kontos veranlasst haben, wobei die Gelder in Immobilien investiert wer- den sollten (Rechtshilfeakten, Urk. 3 S. 2 bis 5).

6.4 Der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeer- suchen sofort entkräften würden. Das der kriminellen Gruppierung vorgewor- fene Vorgehen und die verdächtigen Transaktionen mit den mutmasslichen Einnahmen aus dem Bestechungskomplott wurden ausreichend dargestellt. Im Umstand, dass darüber hinaus keine genauen Daten, Orte und weiteren Details aufgeführt wurden, ist kein Mangel zu erblicken. Was der Beschwer- deführer im Einzelnen einwenden lässt, ist auch nicht geeignet, solche Män- gel zu begründen. Seine Bestreitungen des Sachverhaltsvorwurfs erschöp- fen sich in eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung. So- weit er das Fehlen von Belegen rügt, verkennt er, dass die ersuchende Be- hörde nicht bereits abschliessend mit Beweisen zu belegen hat. Gestützt auf diese verbindliche Darstellung des Sachverhaltsvorwurfs subsumierte die Beschwerdegegnerin die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlun- gen unter die Straftatbestände der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (Rechtshilfeakten, Urk. 6 S. 4, Urk. 13 S. 4). Mit seiner pauschalen Bestreitung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zutreffen sollte. Solches ist angesichts der erdrückenden Anzahl von tatbestandserfüllenden Sachverhaltselementen in der Darstellung der ersuchenden Behörde auch nicht ersichtlich. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird, erlaubt die Sachdarstel- lung im Rechtshilfeersuchen sodann auch die Prüfung der weiteren Rechts- hilfevoraussetzungen. Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass die Rüge fehl geht.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine «fishing expedition» vor und die Herausgabe der Bankunterlagen verletze das Verhältnismässigkeits- prinzip (act. 1 S. 13 ff.).

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7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

7.3 Die herauszugebenden Bankunterlagen betreffen genau das Konto, von wel- chem der Beschwerdeführer – welcher nach der verbindlichen Sachdarstel- lung der ersuchenden Behörde die Bestechungseinnahmen für F. über Kon- ten in der Schweiz gewaschen habe – im Mai 2018 die Überweisung Einnah- men aus dem Bestechungskomplott in der Höhe von ca. USD 2 Mio. zwecks Investition in Immobilien veranlasst haben soll. Nach einer Analyse der er- hobenen Bankunterlagen legte die Beschwerdegegnerin überdies in con- creto einen ausreichenden sachlichen Zusammenhang zwischen diesen Kontounterlagen und den untersuchten Sachverhaltsvorwürfen dar. Sie wies auf die gemäss den Kontounterlagen im Februar 2018 erfolgte Zahlung in der Höhe von USD 2 Mio. hin, welche zugunsten der auf Immobilien

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spezialisierten Anwaltskanzlei CC. Law Firm getätigt worden sei und daher nach ihrer Ersteinschätzung in dem von den US-amerikanischen Behörden vermuteten Zusammenhang (Liegenschaftserwerb) stehen könnte (Rechts- hilfeakten, Urk. 16 S. 11 f.). Beispielhaft zeigte die Beschwerdegegnerin in den zu übermittelnden Kontounterlagen weitere verdächtige Mittelzuflüsse und -abflüsse zwischen 2014 und 2017 auf. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegne- rin zu verweisen (Rechtshilfeakten, Urk. 16 S. 11 f.). Zur Abklärung des Geld- flusses über das Konto der I. Inc. sind daher vorliegend alle dieses Konto betreffenden Unterlagen für das ausländische Strafverfahren offensichtlich nicht nur von Interesse, sondern vielmehr unabdingbar. Entgegen der An- nahme des Beschwerdeführers fallen darunter namentlich auch die Konto- eröffnungsunterlagen sowie die Kontounterlagen betreffend den Zeitraum vor der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Transaktion im Jahre 2018. Von einer «fishing expedition» kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Was der Beschwerdeführer weiter vorbringen lässt, erschöpft sich in der nochmaligen Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs. Die Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ohne weiteres vereinbar. Zusammenfassend geht auch diese Rüge fehl und der Subeventualantrag ist entsprechend abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 10 Ziff. 2 RVUS gel- tend, das Bankgeheimnis stehe einer Herausgabe der Kontounterlagen ent- gegen (act 1 S. 15 ff.). Wie nachstehend auszuführen ist, zielt seine Rüge ins Leere:

8.2 Soweit ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Herausgabe von Beweismitteln nicht feststeht und Tatsachen, die eine Bank geheim hal- ten muss oder die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, eine Person betreffen, die nach dem Ersuchen in keiner Weise mit der ihm zugrunde liegenden Straftat verbunden zu sein scheint, übermittelt die schweizerische Zentralstelle gemäss Art. 10 Ziff. 2 RVUS Beweismittel oder Auskünfte, die solche Tatsachen offenbaren, nur unter den darin genannten Bedingungen.

Die zu übermittelnden Kontounterlagen betreffen den Beschwerdeführer als Kontoinhaber und somit eine Person, welche nach dem Ersuchen mit der ihm zugrunde liegenden Straftat verbunden ist. Bereits aus diesem Grund ist die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung somit vorliegend nicht einschlägig.

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8.3 Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 5; vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. a RVUS und Art. 20 BG-RVUS). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E.6.4).

9. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Rechtshilfeersuchen würden auf die währungspolitischen Massnahmen Venezuelas abzielen, weshalb die Rechtshilfe gestützt auf Art. 3 Abs. 3 IRSG zu verweigern sei (act. 1 S. 14). Der Beschwerdeführer macht demnach nicht geltend, dass die Rechtshilfe- verträge in diesem Bereich nicht anwendbar seien und eine Zusammenarbeit ausschliessen würden. Da der von den US-amerikanischen Strafverfol- gungsbehörden untersuchte Vorwurf auf Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei und nicht auf Verletzung von Vorschriften über wäh- rungspolitische Massnahmen Venezuelas lautet, geht der Einwand des Be- schwerdeführers bereits im Ansatz fehl.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Rechtshilfeersuchen wür- den ein politisches Ziel verfolgen, weshalb die Rechtshilfe zu verweigern sei (act. 1S. 14 ff.). Er beruft sich auf Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 1 RVUS und Art. 3 IRSG.

Es sei notorisch, dass die USA seit mehreren Jahren versuchen würden, sich in die venezolanische Politik einzumischen, insbesondere im Machtkampf zwischen DD. und EE. Das erste Rechtshilfeersuchen sei übermittelt wor- den, als Präsident FF. an der Macht gewesen sei und die Spannungen zwi- schen diesem und Präsident EE. auf ihrem Höhepunkt gewesen seien. So hätten im Sommer 2017, einige Monate vor dem ersten Rechtshilfeersuchen, die US-amerikanischen Behörden Sanktionen gegen mehrere frühere hohe Regierungsverantwortliche von Venezuela angekündigt. Die von den US- amerikanischen Behörden geführten Strafverfahren seien daher aus politi- schen Gründen eingeleitet worden. Die – im Vergleich zu den geltend ge- machten Erlösen in Milliardenhöhe – lächerlichen Beträge, auf welche sich die Rechtshilfeersuchen bezögen, würden dies belegen (act. 1 S. 15).

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10.2 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 1 RVUS ist dieser Vertrag nicht anwendbar auf Ermittlungen oder Verfahren wegen einer strafbaren Handlung, die vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusam- menhängende strafbare Handlung angesehen wird. Diese Bestimmung ver- weist für den Begriff des politischen Delikts auf das Recht des ersuchten Staates (BGE 113 Ib 175 E. 6; 110 Ib 82 E. 4.b.aa). Gemäss Art. 2 lit. b IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen. Einem Ersuchen wird auch nicht entspro- chen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizeri- scher Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).

Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur die beschuldigte Person auf Art. 2 IRSG berufen, die sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern sie geltend macht, konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 133 IV 40 E. 7.2 S. 47; 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_783/2013 vom 19. November 2013 E. 2.1; TPF 2010 56 E. 6.2.2 S. 59; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.215 vom 29. März 2012, E. 5.2). Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Rüge des politi- schen Charakters der Untersuchung (BGE 133 IV 40 E. 7.3 erster Satz).

Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtspre- chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2020.203 vom 15. März 2021 E. 9.2.2; RR.2020.299 vom 4. März 2021 E. 2.1.1).

Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaub- haft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende

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Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die be- troffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisie- ren (Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 5.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.296 vom 9. März 2021 E. 3.2.3).

10.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die I. Inc. vorliegend legiti- miert gewesen wäre, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Weshalb er ersatz- weise berechtigt sein soll, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, wurde ebenso wenig dargetan. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass, wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend in der Schlussverfügung ausgeführt hat (Rechtshilfeakten, Urk. 10 S. 10), der Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht hat, im ersuchenden Staat wohnhaft zu sein. Er brachte ferner nicht vor, im ersuchenden Staat einer konkreten Gefahr der Verletzung von Ver- fahrensrechten ausgesetzt zu sein. Nach dem Gesagten ist der Beschwer- deführer nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, weshalb seine Rüge nicht weiter zu prüfen ist.

E 11. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Die Beschwerde er- weist sich insgesamt als unbegründet und ist gesamthaft abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 28. Juni 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rémi Sacerdote - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).