Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 stellte das Bayerische Staatsminis- terium der Justiz (nachfolgend “ersuchende Behörde“) ein Auslieferungser- suchen. Darin wird um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung wegen Umsatzsteuerhinterziehung sowie Einkom- menssteuerhinterziehung ersucht (act. 5.1).
Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2014 (act. 5.1) wird ihm zusammengefasst vorgeworfen, persönlich dafür verantwortlich zu sein, dass den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrich- tige oder unvollständige Angaben gemacht beziehungsweise solche Anga- ben auch ganz unterlassen und mit alledem Steuern (insb. Umsatzsteuern sowie Einkommenssteuern) verkürzt worden seien.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) gelangte daraufhin am 16. De- zember 2015 an die ersuchende Behörde mit der Mitteilung, dass vorliegend nur die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerhinterziehung auslieferungsfähig sein dürften, sofern sie gewerbsmässig verübt wurden und für die restlichen Tatvorwürfe (betreffend Einkommenssteuer) eine Aus- lieferung abgelehnt werden müsste. Das BJ erfragte, ob dennoch am Aus- lieferungsersuchen festgehalten werde und gegebenenfalls um ergänzende Angaben zur Strafverfolgungsverjährung für die Tatvorwürfe der Umsatz- steuerhinterziehung sowie der Gewerbsmässigkeit (act. 5.2). Die ersu- chende Behörde zeigte unter Übermittlung verschiedener Angaben mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 das Festhalten am Auslieferungsersu- chen an (act. 5.3). Die übermittelten Angaben wurden am 5. Februar 2016 nochmals ergänzt (act. 5.5).
Am 18. Februar 2016 ersuchte das BJ die Kantonspolizei Zürich um Einver- nahme von A., welcher am 7. März 2016 zu Protokoll gab, mit einer Auslie- ferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.7). Sein Rechts- vertreter reichte mit Schreiben vom 4. April 2016 seine schriftliche Stellung- nahme zum deutschen Auslieferungsersuchen ein (act. 5.8).
Mit Entscheid vom 23. Juni 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung für die Tatvorwürfe der Umsatzsteuerhinterziehung. Für die Tatvorwürfe der Ein- kommenssteuerhinterziehung wurde die Auslieferung abgelehnt (act. 1.2).
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Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Da- niel Holenstein, Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid mit folgen- den Anträgen (act. 1, S. 2):
" 1. Es seien der Auslieferungsentscheid B 157‘588 des Bundesamtes für Justiz vom
23. Juni 2016 aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutsch- land zu verweigern.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.“
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Der Beschwerde- führer hält in seiner Beschwerdereplik vom 26. August 2016 im Wesentlichen an seinen Anträgen fest, ergänzt diese jedoch um folgenden Antrag (act. 11, S. 4):
" 1. Die Vorinstanz ist aufzufordern, dem Bundesstrafgericht auch die Akten mit den Num- mern 1-51 einzureichen.“
Die Beschwerdereplik wurde dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom
30. August 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetre- ten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
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E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe bzw. Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwer- deverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Beschwerdegegners kann innert 30 Ta- gen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 23. Juni 2016 ist dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 zugestellt worden (act. 1.2), womit die Beschwerde vom
22. Juli 2016 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfech- tung legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt die mangelnde Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen (act. 1).
E. 3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden
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EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesge- richts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom
13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
E. 3.3 Da sich die vorliegend bewilligte Rechtshilfe und damit auch der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens auf Straftaten aus dem Bereich der indirekten Fiskalität bezieht, gelten die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Darle- gung der Verdachtsmomente nicht. Dies, weil sich die Schweiz gestützt auf Art. 51 lit. a SDÜ zur Leistung von Rechtshilfe auch bei einfachen Hinterzie- hungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll; vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) bereit erklärt hat und in diesem Bereich der Aus- schlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG auf Grund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus Art. 31 Ziff. 1 lit. a BBA (vgl. dazu UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 135 m.w.H.; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 4.2.2; RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 3.2.2 in fine).
E. 3.4 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im
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Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine si- chernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe).
E. 3.5 Dem Haftbefehl vom 25. Juli 2014 des Amtsgerichts Augsburg, präzisiert mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 bzw. 5. Februar 2016 des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, liegt folgender Sachverhalt zugrunde (act. 5.1 ff.):
Der zwischenzeitlich verstorbene B. habe Anfang der 90er Jahre die Fa. C. B.V. gegründet, über welche er von den Niederlanden aus Nahrungsergänzungsmit- tel vertrieben habe. Weil er (B.) sich aus dem Geschäftsführerbetrieb zurück- ziehen wollte, habe er mit der D. GmbH München einen Beratungsvertrag ab- geschlossen. Dort sei B. insbesondere von E. betreut worden. E. habe zugleich die Geschäfte der F. B.V. ebenfalls mit Sitz in den Niederlanden geführt. Die F. B.V. habe die Logistik und den Kundenstamm der C. B.V. und später die G. Inc. übernommen. Der beschuldigte Beschwerdeführer habe dabei als Be- rater von E. fungiert. Vom 1. Mai 2003 bis 31. August 2005 habe die F. B.V. im Rahmen eines Fulfillment-Vertrages den Kundenstamm und die Logistik für die vom anderwertig Verfolgten E. neu gegründeten H. Europe Inc., welche als Nachfolgerin der C. B.V. die Produkte weiter unter dem Namen „I.“ vertrieben habe, übernommen. Ab August 2004 hätten sich der Beschwerdeführer und der anderwertig Verfolgte E. immer mehr von der H. Europe Inc. abgekoppelt und sich unter der G. Inc. zusammengeschlossen, um im Inland ihre Produkte unter dem Namen „J.“ zu vertreiben. Seit dem 1. September 2005 habe die F. B.V. erneut als Fullfillment-Dienstleisterin der G. Inc gearbeitet. Geschäftsführer sei E. gewesen, wobei dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2005 vom kurz zuvor als Direktor bestellten K. eine „internationale Generalvollmacht“ erteilt worden sei. Sowohl die H. Inc. als auch die G. Inc. seien als Domizilgesellschaften in Delaware / USA gegründet worden. Die H. Europe Inc. sei als Niederlassung der H. Inc. mit Sitz in Kerkrade / Niederlande in das niederländische Handels- register eingetragen und am 7. Oktober 2005 wieder gelöscht worden. Obwohl die G. Inc. zwar die Adresse (…) in Kerkrade angegeben habe, sei dort tatsäch- lich nur ein Briefkasten vorzufinden gewesen, welcher von Mitarbeitern der F. B.V. geleert worden sei. Am 24. Januar 2004 und 19. Mai 2005 sei dem Be- schwerdeführer für diese Firma eine „internationale Generalvollmacht“ ausge- stellt worden. Tatsächlicher Betriebssitz sei jener der F. B.V. gewesen. Mit Übernahme des Fullfillment für die H. Europe Inc. am 11. Januar 2003 sollen der Beschwerdeführer und E. die Geschäfte der H. Europe Inc. und später jene der G. Inc. jeweils als faktische Geschäftsführer bzw. als dessen Beauftragte gesteuert haben. Namentlich soll der Beschwerdeführer die Ausführung der
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Anweisungen innerhalb der H. Europe Inc. überwacht sowie die Verteilung der Gewinne auf die Scheinfirmen, welche von ihm zuvor gegründet worden seien, gesteuert haben. Hierzu habe er Kontovollmacht für alle Konten gehabt. Da eine Vielzahl polnischer und russischer Strohleute als Geschäftsführer der tat- sächlich von dem Beschwerdeführer und E. beherrschten Firmen eingesetzt worden seien, soll der Verfolgte Faksimile-Stempel angefertigt haben, um so mittels Blanko-Briefbögen vorzutäuschen, dass Schreiben von den eingetrage- nen Geschäftsleuten erstellt worden seien. Durch zwei selbständige Handlungen soll der Beschwerdeführer gewerbsmäs- sig und gemeinschaftlich mit dem anderwertig Verfolgten E. den deutschen Fi- nanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstän- dige Angaben gemacht haben. Obwohl er gewusst habe, dass die von ihm und E. geführte Gesellschaft (G. Inc.) durch gewerbliche Tätigkeit steuerpflichtige Umsätze generiere und nach deutschem Recht, spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums Umsatzsteuervoranmeldungen und bis zum 31. Mai des jeweils folgenden Jahres eine Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt Bonn-Innenstadt einzureichen und darin wahr- heitsgemässe und vollständige Angaben zu machen habe, habe er in den Um- satzsteuererklärungen 2005 und 2006 steuerpflichtige Umsätze erheblich zu niedrig angesetzt. Dadurch habe er bewirkt, dass Umsatzsteuern der Firma G. Inc. für die Jahre 2005 und 2006 zu niedrig festgesetzt und somit diesbezügli- che Abgaben in Höhe von EUR 922‘012.01 verkürzt worden seien.
E. 3.6 Die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde weist keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf, welche die Sachverhalts- vorwürfe sofort entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhalts- darstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwä- gungen zu Grunde zu legen.
E. 3.7 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, die fraglichen Umsätze seien nicht der G. Inc. zuzurechnen, sondern einer Gesellschaft, an der er nicht wirtschaftlich beteiligt sei. Auch vor dem Finanzgericht habe die G. Inc. Klage erhoben und geltend gemacht, die Umsätze seien nicht ihr, sondern einer anderen Gesellschaft zuzurechnen, an welcher der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich berechtigt sei. Daraufhin habe das Finanzamt Bonn-In- nenstadt die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2005 und 2006 wegen ernst- haften Zweifeln der Rechtmässigkeit der Umsatzsteuernachforderung aus- ser Vollzug gesetzt. Es gehe wohl davon aus, die Umsätze seien nicht der G. Inc. zuzuordnen (act. 1, S. 10 ff.). Bei diesen Ausführungen des Be- schwerdeführers handelt es sich um eine unzulässige Gegendarstellung. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen, deren rechtliche Konsequenzen nach deutschem Recht und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (vgl. BGE 112 Ib 225, E. 5a).
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Ohnehin ist das deutsche Auslieferungsersuchen durch die Schweiz zu erle- digen, solange es nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.212 vom 19. November 2013, E. 4.1.4, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die beidseitige Strafbarkeit liege in casu nicht vor (act. 1).
E. 4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar- gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.
E. 4.3 Der Beschwerdegegner hat das dem Beschwerdeführer in den Ausliefe- rungsunterlagen vorgeworfene Verhalten unter den Tatbestand von Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) subsumiert. Gemäss Art. 96 Abs. 1 MWSTG wird mit Busse bis zu CHF 400'000.-- unter anderem bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er in einer Steu- erperiode nicht sämtliche Einnahmen (...) deklariert (lit. a). Die Busse beträgt bis zu CHF 800'000.--, wenn diese hinterzogene Steuer in einer Form über- wälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (Art. 96 Abs. 2 MWSTG). Der Versuch ist strafbar (Art. 96 Abs. 5 MWSTG). Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde (Art. 96 Abs. 6 MWSTG). Die qualifizierte Mehrwertsteuerhinterziehung ist in Art. 97 Abs. 2 MWSTG geregelt. Art. 97 Abs. 2 MWSTG erlaubt die Erhöhung des Höchstmasses der angedrohten Busse um die Hälfte sowie zusätzlich das Erkennen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, sofern er- schwerende Umstände vorliegen, worunter unter anderem das gewerbsmäs- sige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht fällt (lit. b). Gemäss Rechtsprechung (BGE 129 IV 253) handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er oder sie für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Ein- zelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er oder sie die deliktische Tätigkeit wie einen Beruf, wenn auch als Nebenberuf, ausübt. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebens- gestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gege- ben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129; 123 IV 116).
Die qualifizierte Steuerhinterziehung im Sinne der vorgenannten Bestimmun- gen des MWSTG stellt ein Delikt der indirekten Fiskalität dar, das u.a. mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird. Gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ besteht zwischen den Vertragsstaaten eine gegenseitige Auslieferungspflicht für Delikte der indirekten Fiskalität, sofern die Voraus- setzungen von Art. 2 EAUe (Strafdrohung von mindestens einem Jahr) erfüllt sind. Mit Blick auf die Rechtshilfevoraussetzungen stellt die qualifizierte Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG)
– im Gegensatz zur einfachen – somit eine auslieferungsfähige Tat dar.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle vorliegend an der für eine Auslieferung notwendigen gewerbsmässigen Mehrwertsteuerhinterziehung. Vielmehr sei das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nach schweizerischem
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Recht als – nicht auslieferungsfähige – Mehrwertsteuerhinterziehung zu qua- lifizieren. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setze die Ge- werbsmässigkeit die mehrfache Begehung der Tat mit der Absicht, Einnah- men zu erzielen, voraus, sowie die Bereitschaft, diese Taten zu wiederholen. An dieser Bereitschaft zur Wiederholung der Tat fehle es in casu. Dies gelte unabhängig der Tatsache, dass der Beschwerdegegner von einer Vielzahl verschiedener Geschäfte ausgehe, welche nicht deklariert worden seien, da die Umsätze aus der Vielzahl von Geschäften nämlich sowohl nach schwei- zerischem als auch deutschem Recht in den entsprechenden Mehrwert- bzw. Umsatzsteuererklärungen zu deklarieren seien. Nur diese Erklärungen könnten Objekt der Steuerhinterziehung sein. Der Beschwerdegegner gehe von der aktenwidrigen Annahme aus, der Beschwerdeführer habe die Um- sätze der G. Inc. in einer Vielzahl von Fällen nicht deklariert, obwohl der Haftbefehl gegen den Beschuldigten sowie das Urteil des Landesgerichts Augsburg gegen E. vom 2. Juli 2014 nur von zwei Taten (in den Jahren 2005 und 2006) sprächen (act. 1, S. 10 ff.).
Vorwegs gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, in den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2005 und 2006 steuerpflichtige Umsätze vorsätzlich nicht deklariert zu haben, was prima facie den Tatbe- stand der Mehrwertsteuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG ohne Weiteres erfüllt. Betreffend das gewerbsmässige Verüben der Umsatz- steuerhinterziehung i.S.v. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG hat die Beschwerde- kammer in einem früheren Entscheid bereits festgehalten, dass die zweima- lige Nichterfüllung der Verpflichtung zur Selbstveranlagung das absolute Mi- nimum zur Begründung der Gewerbsmässigkeit darstellen könne (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.12 vom 2. April 2013, E. 4.8). Neben der Anzahl der begangenen Straftaten müsse im konkreten Fall insbesondere der Tatbegehungszeitraum, der Deliktsbetrag sowie die Höhe der angedroh- ten Mindeststrafe (Urteil des Bundesgerichts 1C_349/2013 vom 7. Mai 2013, E. 1.2) für das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht berücksichtigt werden. Vorliegend – ähnlich wie im zi- tierten Entscheid – war der Zeitraum für die Tatbegehung der kürzest mögli- che (zwei aufeinanderfolgende Steuerperioden) und der Deliktsbetrag be- trächtlich (EUR 922‘012.01). Die Strafdrohung zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe sowie Busse bewegt sich überdies in einem verhältnismässig tiefen Rahmen (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.12 vom 2. April 2013, E. 4.8). Laut Rechtshilfeersuchen soll der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 sowie 2006 Umsatzsteuern hinterzogen haben. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers hätte sich seine Bereitschaft zur Wiederholung bei der ver- meintlich zweifachen Begehung der Umsatzsteuerhinterziehung bereits ma- nifestiert. Ob der Beschwerdeführer seine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit
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hiernach weitergeführt hat oder nicht, ist im vorliegenden Fall gänzlich irre- levant. Folglich sind die durch den Beschwerdeführer begangenen Umsatz- steuerhinterziehungen prima facie auch gewerbsmässig begangen worden. Auch diese Rüge geht fehl.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, der Täter müsse sich ohne- hin durch sein deliktisches Handeln einen namhaften Betrag an seine Le- benshaltungskosten erwirtschaften. Habe die Hinterziehung zugunsten einer juristischen Person stattgefunden, sei gemäss Rechtsprechung erforderlich, dass dem Beschuldigten die durch die Hinterziehung bewirkte Steuererspar- nis über die Gesellschaft zur Verfügung stehe. Das Landesgericht Augsburg habe jedoch in seinem Urteil vom 2. Juli 2014 festgestellt, E. sei alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter der G. Inc. gewesen und habe als solcher alleine von der Steuerhinterziehung profitiert. Der Beschwerdeführer habe in Tat und Wahrheit als blosser Berater der G. Inc. nicht von der Hinterziehung pro- fitiert, konnte seine Lebenshaltungskosten daraus nicht decken (act. 1, S. 13).
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen von den abgeschöpften Gewinnen der H. Europe Inc. bzw. der G. Inc. etwa 25 % erhalten zu haben (act. 5.1, Haftbefehl, S. 4). Dass ihm dabei auch eine allfällige Verkürzung der Um- satzsteuer im Umfang von EUR 922‘012.01 für die Jahre 2005 und 2006 – was ohne Weiteres einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung darstellt – zugutegekommen wäre, bedarf keiner wei- teren Erläuterung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ver- langt die von ihm zitierte Rechtsprechung nicht, dass dem Beschuldigten die durch die Hinterziehung bewirkte Steuerersparnis über die Gesellschaft zur Verfügung steht. Vielmehr ergibt sich aus ihr, dass ein Erwerbseinkommen im Sinne der Gewerbsmässigkeit vorliegen kann, bei Erwirken irgendwelcher Vermögensvorteile (siehe Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2013.12 vom
2. April 2013, E. 4.9). Ob der Vermögensvorteil in Form von Gewinnbeteili- gungen ausbezahlt wird und dem Begünstigten direkt zur Verfügung steht oder dieser über die Gesellschaft genutzt werden kann, ist dabei nicht von Belang. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4.6 Entsprechend handelt es sich beim laut Auslieferungsunterlagen geschilder- ten Verhalten prima facie um eine qualifizierte Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG. Die beidseitige Straf- barkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe liegt vor. Die vom Beschwerdeführer dies- bezüglich vorgebrachten Rügen gehen fehl.
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E. 5.1 In der Beschwerdereplik macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, das vom Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2016 ein- gereichte Aktenverzeichnis zum Auslieferungsverfahren beginne mit dem Aktenstück Nr. 52, was den Schluss nahe läge, dass neben den vom Be- schwerdeführer zu den Verfahrensakten gezählten Aktenstücken mit den Nummern 52-65A weitere Akten bestünden, welche das gegen den Be- schwerdeführer geführte Auslieferungsverfahren beträfen. Da sich in den Ak- ten mit den Nummern 1-51 Informationen befänden, welche für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens erheblich sein könnten, sei die Vorinstanz auf- zufordern, dem Gericht die entsprechenden Akten vorzulegen (act. 11, S. 1 f.).
E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 IRSG verlangt insbesondere, dass dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Auslieferungsersu- chen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden (Abs. 1 Satz 1). Ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass der Auslie- ferungsentscheid von der ausführenden Behörde sorgfältig begründet wird (BGE 130 II 14 E. 4.4). Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Ent- scheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).
E. 5.3 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer, bzw. seinem Rechtsvertreter das Auslieferungsersuchen vom 10. Dezember 2015 bzw. die ergänzenden Schreiben vom 29. Dezember 2015 und 5. Feb- ruar 2016, resp. der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2014, sowie das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 2. Juli 2014, über- mittelt wurden (act. 5.1, 5.3 und 5.5). Daraus geht hervor, dass der Be- schwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter vor Erlass des Auslieferungsent- scheids in alle entscheidrelevanten Akten Einsicht nehmen konnte, auf die sich auch der Beschwerdegegner abstützt. Ein darüber hinausgehender An- spruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Einsicht in
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überflüssige Akten bzw. solche, auf welche sich die Behörde bei ihrem Ent- scheid nicht stützt, verlangt werden (TPF 2010 142 E. 2.1). Eine diesbezüg- liche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht auszumachen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substantiiert.
E. 6 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die, dem Auslieferungsersuchen vom 10. Dezember 2015 des Bayeri- schen Staatsministerium der Justiz, zugrunde liegenden Tatvorwürfe der Umsatzsteuerhinterziehung ist zulässig, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Um- stände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Yves Clerc
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.148
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Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 stellte das Bayerische Staatsminis- terium der Justiz (nachfolgend “ersuchende Behörde“) ein Auslieferungser- suchen. Darin wird um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung wegen Umsatzsteuerhinterziehung sowie Einkom- menssteuerhinterziehung ersucht (act. 5.1).
Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2014 (act. 5.1) wird ihm zusammengefasst vorgeworfen, persönlich dafür verantwortlich zu sein, dass den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrich- tige oder unvollständige Angaben gemacht beziehungsweise solche Anga- ben auch ganz unterlassen und mit alledem Steuern (insb. Umsatzsteuern sowie Einkommenssteuern) verkürzt worden seien.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) gelangte daraufhin am 16. De- zember 2015 an die ersuchende Behörde mit der Mitteilung, dass vorliegend nur die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerhinterziehung auslieferungsfähig sein dürften, sofern sie gewerbsmässig verübt wurden und für die restlichen Tatvorwürfe (betreffend Einkommenssteuer) eine Aus- lieferung abgelehnt werden müsste. Das BJ erfragte, ob dennoch am Aus- lieferungsersuchen festgehalten werde und gegebenenfalls um ergänzende Angaben zur Strafverfolgungsverjährung für die Tatvorwürfe der Umsatz- steuerhinterziehung sowie der Gewerbsmässigkeit (act. 5.2). Die ersu- chende Behörde zeigte unter Übermittlung verschiedener Angaben mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 das Festhalten am Auslieferungsersu- chen an (act. 5.3). Die übermittelten Angaben wurden am 5. Februar 2016 nochmals ergänzt (act. 5.5).
Am 18. Februar 2016 ersuchte das BJ die Kantonspolizei Zürich um Einver- nahme von A., welcher am 7. März 2016 zu Protokoll gab, mit einer Auslie- ferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 5.7). Sein Rechts- vertreter reichte mit Schreiben vom 4. April 2016 seine schriftliche Stellung- nahme zum deutschen Auslieferungsersuchen ein (act. 5.8).
Mit Entscheid vom 23. Juni 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung für die Tatvorwürfe der Umsatzsteuerhinterziehung. Für die Tatvorwürfe der Ein- kommenssteuerhinterziehung wurde die Auslieferung abgelehnt (act. 1.2).
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Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Da- niel Holenstein, Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid mit folgen- den Anträgen (act. 1, S. 2):
" 1. Es seien der Auslieferungsentscheid B 157‘588 des Bundesamtes für Justiz vom
23. Juni 2016 aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutsch- land zu verweigern.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.“
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Der Beschwerde- führer hält in seiner Beschwerdereplik vom 26. August 2016 im Wesentlichen an seinen Anträgen fest, ergänzt diese jedoch um folgenden Antrag (act. 11, S. 4):
" 1. Die Vorinstanz ist aufzufordern, dem Bundesstrafgericht auch die Akten mit den Num- mern 1-51 einzureichen.“
Die Beschwerdereplik wurde dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom
30. August 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetre- ten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe bzw. Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwer- deverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Beschwerdegegners kann innert 30 Ta- gen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 23. Juni 2016 ist dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 zugestellt worden (act. 1.2), womit die Beschwerde vom
22. Juli 2016 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfech- tung legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die mangelnde Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen (act. 1).
3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden
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EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesge- richts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom
13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
3.3 Da sich die vorliegend bewilligte Rechtshilfe und damit auch der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens auf Straftaten aus dem Bereich der indirekten Fiskalität bezieht, gelten die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Darle- gung der Verdachtsmomente nicht. Dies, weil sich die Schweiz gestützt auf Art. 51 lit. a SDÜ zur Leistung von Rechtshilfe auch bei einfachen Hinterzie- hungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll; vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) bereit erklärt hat und in diesem Bereich der Aus- schlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG auf Grund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus Art. 31 Ziff. 1 lit. a BBA (vgl. dazu UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 135 m.w.H.; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 4.2.2; RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 3.2.2 in fine).
3.4 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im
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Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine si- chernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe).
3.5 Dem Haftbefehl vom 25. Juli 2014 des Amtsgerichts Augsburg, präzisiert mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 bzw. 5. Februar 2016 des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, liegt folgender Sachverhalt zugrunde (act. 5.1 ff.):
Der zwischenzeitlich verstorbene B. habe Anfang der 90er Jahre die Fa. C. B.V. gegründet, über welche er von den Niederlanden aus Nahrungsergänzungsmit- tel vertrieben habe. Weil er (B.) sich aus dem Geschäftsführerbetrieb zurück- ziehen wollte, habe er mit der D. GmbH München einen Beratungsvertrag ab- geschlossen. Dort sei B. insbesondere von E. betreut worden. E. habe zugleich die Geschäfte der F. B.V. ebenfalls mit Sitz in den Niederlanden geführt. Die F. B.V. habe die Logistik und den Kundenstamm der C. B.V. und später die G. Inc. übernommen. Der beschuldigte Beschwerdeführer habe dabei als Be- rater von E. fungiert. Vom 1. Mai 2003 bis 31. August 2005 habe die F. B.V. im Rahmen eines Fulfillment-Vertrages den Kundenstamm und die Logistik für die vom anderwertig Verfolgten E. neu gegründeten H. Europe Inc., welche als Nachfolgerin der C. B.V. die Produkte weiter unter dem Namen „I.“ vertrieben habe, übernommen. Ab August 2004 hätten sich der Beschwerdeführer und der anderwertig Verfolgte E. immer mehr von der H. Europe Inc. abgekoppelt und sich unter der G. Inc. zusammengeschlossen, um im Inland ihre Produkte unter dem Namen „J.“ zu vertreiben. Seit dem 1. September 2005 habe die F. B.V. erneut als Fullfillment-Dienstleisterin der G. Inc gearbeitet. Geschäftsführer sei E. gewesen, wobei dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2005 vom kurz zuvor als Direktor bestellten K. eine „internationale Generalvollmacht“ erteilt worden sei. Sowohl die H. Inc. als auch die G. Inc. seien als Domizilgesellschaften in Delaware / USA gegründet worden. Die H. Europe Inc. sei als Niederlassung der H. Inc. mit Sitz in Kerkrade / Niederlande in das niederländische Handels- register eingetragen und am 7. Oktober 2005 wieder gelöscht worden. Obwohl die G. Inc. zwar die Adresse (…) in Kerkrade angegeben habe, sei dort tatsäch- lich nur ein Briefkasten vorzufinden gewesen, welcher von Mitarbeitern der F. B.V. geleert worden sei. Am 24. Januar 2004 und 19. Mai 2005 sei dem Be- schwerdeführer für diese Firma eine „internationale Generalvollmacht“ ausge- stellt worden. Tatsächlicher Betriebssitz sei jener der F. B.V. gewesen. Mit Übernahme des Fullfillment für die H. Europe Inc. am 11. Januar 2003 sollen der Beschwerdeführer und E. die Geschäfte der H. Europe Inc. und später jene der G. Inc. jeweils als faktische Geschäftsführer bzw. als dessen Beauftragte gesteuert haben. Namentlich soll der Beschwerdeführer die Ausführung der
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Anweisungen innerhalb der H. Europe Inc. überwacht sowie die Verteilung der Gewinne auf die Scheinfirmen, welche von ihm zuvor gegründet worden seien, gesteuert haben. Hierzu habe er Kontovollmacht für alle Konten gehabt. Da eine Vielzahl polnischer und russischer Strohleute als Geschäftsführer der tat- sächlich von dem Beschwerdeführer und E. beherrschten Firmen eingesetzt worden seien, soll der Verfolgte Faksimile-Stempel angefertigt haben, um so mittels Blanko-Briefbögen vorzutäuschen, dass Schreiben von den eingetrage- nen Geschäftsleuten erstellt worden seien. Durch zwei selbständige Handlungen soll der Beschwerdeführer gewerbsmäs- sig und gemeinschaftlich mit dem anderwertig Verfolgten E. den deutschen Fi- nanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstän- dige Angaben gemacht haben. Obwohl er gewusst habe, dass die von ihm und E. geführte Gesellschaft (G. Inc.) durch gewerbliche Tätigkeit steuerpflichtige Umsätze generiere und nach deutschem Recht, spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums Umsatzsteuervoranmeldungen und bis zum 31. Mai des jeweils folgenden Jahres eine Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt Bonn-Innenstadt einzureichen und darin wahr- heitsgemässe und vollständige Angaben zu machen habe, habe er in den Um- satzsteuererklärungen 2005 und 2006 steuerpflichtige Umsätze erheblich zu niedrig angesetzt. Dadurch habe er bewirkt, dass Umsatzsteuern der Firma G. Inc. für die Jahre 2005 und 2006 zu niedrig festgesetzt und somit diesbezügli- che Abgaben in Höhe von EUR 922‘012.01 verkürzt worden seien.
3.6 Die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde weist keine offen- sichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf, welche die Sachverhalts- vorwürfe sofort entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhalts- darstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwä- gungen zu Grunde zu legen.
3.7 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, die fraglichen Umsätze seien nicht der G. Inc. zuzurechnen, sondern einer Gesellschaft, an der er nicht wirtschaftlich beteiligt sei. Auch vor dem Finanzgericht habe die G. Inc. Klage erhoben und geltend gemacht, die Umsätze seien nicht ihr, sondern einer anderen Gesellschaft zuzurechnen, an welcher der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich berechtigt sei. Daraufhin habe das Finanzamt Bonn-In- nenstadt die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2005 und 2006 wegen ernst- haften Zweifeln der Rechtmässigkeit der Umsatzsteuernachforderung aus- ser Vollzug gesetzt. Es gehe wohl davon aus, die Umsätze seien nicht der G. Inc. zuzuordnen (act. 1, S. 10 ff.). Bei diesen Ausführungen des Be- schwerdeführers handelt es sich um eine unzulässige Gegendarstellung. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen, deren rechtliche Konsequenzen nach deutschem Recht und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (vgl. BGE 112 Ib 225, E. 5a).
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Ohnehin ist das deutsche Auslieferungsersuchen durch die Schweiz zu erle- digen, solange es nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.212 vom 19. November 2013, E. 4.1.4, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die beidseitige Strafbarkeit liege in casu nicht vor (act. 1).
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar- gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.
4.3 Der Beschwerdegegner hat das dem Beschwerdeführer in den Ausliefe- rungsunterlagen vorgeworfene Verhalten unter den Tatbestand von Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) subsumiert. Gemäss Art. 96 Abs. 1 MWSTG wird mit Busse bis zu CHF 400'000.-- unter anderem bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er in einer Steu- erperiode nicht sämtliche Einnahmen (...) deklariert (lit. a). Die Busse beträgt bis zu CHF 800'000.--, wenn diese hinterzogene Steuer in einer Form über- wälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (Art. 96 Abs. 2 MWSTG). Der Versuch ist strafbar (Art. 96 Abs. 5 MWSTG). Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde (Art. 96 Abs. 6 MWSTG). Die qualifizierte Mehrwertsteuerhinterziehung ist in Art. 97 Abs. 2 MWSTG geregelt. Art. 97 Abs. 2 MWSTG erlaubt die Erhöhung des Höchstmasses der angedrohten Busse um die Hälfte sowie zusätzlich das Erkennen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, sofern er- schwerende Umstände vorliegen, worunter unter anderem das gewerbsmäs- sige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht fällt (lit. b). Gemäss Rechtsprechung (BGE 129 IV 253) handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er oder sie für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Ein- zelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er oder sie die deliktische Tätigkeit wie einen Beruf, wenn auch als Nebenberuf, ausübt. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebens- gestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gege- ben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129; 123 IV 116).
Die qualifizierte Steuerhinterziehung im Sinne der vorgenannten Bestimmun- gen des MWSTG stellt ein Delikt der indirekten Fiskalität dar, das u.a. mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird. Gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ besteht zwischen den Vertragsstaaten eine gegenseitige Auslieferungspflicht für Delikte der indirekten Fiskalität, sofern die Voraus- setzungen von Art. 2 EAUe (Strafdrohung von mindestens einem Jahr) erfüllt sind. Mit Blick auf die Rechtshilfevoraussetzungen stellt die qualifizierte Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG)
– im Gegensatz zur einfachen – somit eine auslieferungsfähige Tat dar.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle vorliegend an der für eine Auslieferung notwendigen gewerbsmässigen Mehrwertsteuerhinterziehung. Vielmehr sei das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nach schweizerischem
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Recht als – nicht auslieferungsfähige – Mehrwertsteuerhinterziehung zu qua- lifizieren. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setze die Ge- werbsmässigkeit die mehrfache Begehung der Tat mit der Absicht, Einnah- men zu erzielen, voraus, sowie die Bereitschaft, diese Taten zu wiederholen. An dieser Bereitschaft zur Wiederholung der Tat fehle es in casu. Dies gelte unabhängig der Tatsache, dass der Beschwerdegegner von einer Vielzahl verschiedener Geschäfte ausgehe, welche nicht deklariert worden seien, da die Umsätze aus der Vielzahl von Geschäften nämlich sowohl nach schwei- zerischem als auch deutschem Recht in den entsprechenden Mehrwert- bzw. Umsatzsteuererklärungen zu deklarieren seien. Nur diese Erklärungen könnten Objekt der Steuerhinterziehung sein. Der Beschwerdegegner gehe von der aktenwidrigen Annahme aus, der Beschwerdeführer habe die Um- sätze der G. Inc. in einer Vielzahl von Fällen nicht deklariert, obwohl der Haftbefehl gegen den Beschuldigten sowie das Urteil des Landesgerichts Augsburg gegen E. vom 2. Juli 2014 nur von zwei Taten (in den Jahren 2005 und 2006) sprächen (act. 1, S. 10 ff.).
Vorwegs gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, in den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2005 und 2006 steuerpflichtige Umsätze vorsätzlich nicht deklariert zu haben, was prima facie den Tatbe- stand der Mehrwertsteuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG ohne Weiteres erfüllt. Betreffend das gewerbsmässige Verüben der Umsatz- steuerhinterziehung i.S.v. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG hat die Beschwerde- kammer in einem früheren Entscheid bereits festgehalten, dass die zweima- lige Nichterfüllung der Verpflichtung zur Selbstveranlagung das absolute Mi- nimum zur Begründung der Gewerbsmässigkeit darstellen könne (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.12 vom 2. April 2013, E. 4.8). Neben der Anzahl der begangenen Straftaten müsse im konkreten Fall insbesondere der Tatbegehungszeitraum, der Deliktsbetrag sowie die Höhe der angedroh- ten Mindeststrafe (Urteil des Bundesgerichts 1C_349/2013 vom 7. Mai 2013, E. 1.2) für das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht berücksichtigt werden. Vorliegend – ähnlich wie im zi- tierten Entscheid – war der Zeitraum für die Tatbegehung der kürzest mögli- che (zwei aufeinanderfolgende Steuerperioden) und der Deliktsbetrag be- trächtlich (EUR 922‘012.01). Die Strafdrohung zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe sowie Busse bewegt sich überdies in einem verhältnismässig tiefen Rahmen (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.12 vom 2. April 2013, E. 4.8). Laut Rechtshilfeersuchen soll der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 sowie 2006 Umsatzsteuern hinterzogen haben. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers hätte sich seine Bereitschaft zur Wiederholung bei der ver- meintlich zweifachen Begehung der Umsatzsteuerhinterziehung bereits ma- nifestiert. Ob der Beschwerdeführer seine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit
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hiernach weitergeführt hat oder nicht, ist im vorliegenden Fall gänzlich irre- levant. Folglich sind die durch den Beschwerdeführer begangenen Umsatz- steuerhinterziehungen prima facie auch gewerbsmässig begangen worden. Auch diese Rüge geht fehl.
4.5 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, der Täter müsse sich ohne- hin durch sein deliktisches Handeln einen namhaften Betrag an seine Le- benshaltungskosten erwirtschaften. Habe die Hinterziehung zugunsten einer juristischen Person stattgefunden, sei gemäss Rechtsprechung erforderlich, dass dem Beschuldigten die durch die Hinterziehung bewirkte Steuererspar- nis über die Gesellschaft zur Verfügung stehe. Das Landesgericht Augsburg habe jedoch in seinem Urteil vom 2. Juli 2014 festgestellt, E. sei alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter der G. Inc. gewesen und habe als solcher alleine von der Steuerhinterziehung profitiert. Der Beschwerdeführer habe in Tat und Wahrheit als blosser Berater der G. Inc. nicht von der Hinterziehung pro- fitiert, konnte seine Lebenshaltungskosten daraus nicht decken (act. 1, S. 13).
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen von den abgeschöpften Gewinnen der H. Europe Inc. bzw. der G. Inc. etwa 25 % erhalten zu haben (act. 5.1, Haftbefehl, S. 4). Dass ihm dabei auch eine allfällige Verkürzung der Um- satzsteuer im Umfang von EUR 922‘012.01 für die Jahre 2005 und 2006 – was ohne Weiteres einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung darstellt – zugutegekommen wäre, bedarf keiner wei- teren Erläuterung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ver- langt die von ihm zitierte Rechtsprechung nicht, dass dem Beschuldigten die durch die Hinterziehung bewirkte Steuerersparnis über die Gesellschaft zur Verfügung steht. Vielmehr ergibt sich aus ihr, dass ein Erwerbseinkommen im Sinne der Gewerbsmässigkeit vorliegen kann, bei Erwirken irgendwelcher Vermögensvorteile (siehe Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2013.12 vom
2. April 2013, E. 4.9). Ob der Vermögensvorteil in Form von Gewinnbeteili- gungen ausbezahlt wird und dem Begünstigten direkt zur Verfügung steht oder dieser über die Gesellschaft genutzt werden kann, ist dabei nicht von Belang. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.6 Entsprechend handelt es sich beim laut Auslieferungsunterlagen geschilder- ten Verhalten prima facie um eine qualifizierte Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG. Die beidseitige Straf- barkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe liegt vor. Die vom Beschwerdeführer dies- bezüglich vorgebrachten Rügen gehen fehl.
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5.
5.1 In der Beschwerdereplik macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, das vom Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2016 ein- gereichte Aktenverzeichnis zum Auslieferungsverfahren beginne mit dem Aktenstück Nr. 52, was den Schluss nahe läge, dass neben den vom Be- schwerdeführer zu den Verfahrensakten gezählten Aktenstücken mit den Nummern 52-65A weitere Akten bestünden, welche das gegen den Be- schwerdeführer geführte Auslieferungsverfahren beträfen. Da sich in den Ak- ten mit den Nummern 1-51 Informationen befänden, welche für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens erheblich sein könnten, sei die Vorinstanz auf- zufordern, dem Gericht die entsprechenden Akten vorzulegen (act. 11, S. 1 f.).
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 IRSG verlangt insbesondere, dass dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Auslieferungsersu- chen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden (Abs. 1 Satz 1). Ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass der Auslie- ferungsentscheid von der ausführenden Behörde sorgfältig begründet wird (BGE 130 II 14 E. 4.4). Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Ent- scheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).
5.3 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer, bzw. seinem Rechtsvertreter das Auslieferungsersuchen vom 10. Dezember 2015 bzw. die ergänzenden Schreiben vom 29. Dezember 2015 und 5. Feb- ruar 2016, resp. der Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2014, sowie das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 2. Juli 2014, über- mittelt wurden (act. 5.1, 5.3 und 5.5). Daraus geht hervor, dass der Be- schwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter vor Erlass des Auslieferungsent- scheids in alle entscheidrelevanten Akten Einsicht nehmen konnte, auf die sich auch der Beschwerdegegner abstützt. Ein darüber hinausgehender An- spruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Einsicht in
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überflüssige Akten bzw. solche, auf welche sich die Behörde bei ihrem Ent- scheid nicht stützt, verlangt werden (TPF 2010 142 E. 2.1). Eine diesbezüg- liche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht auszumachen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substantiiert.
6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die, dem Auslieferungsersuchen vom 10. Dezember 2015 des Bayeri- schen Staatsministerium der Justiz, zugrunde liegenden Tatvorwürfe der Umsatzsteuerhinterziehung ist zulässig, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Um- stände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 20. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).