opencaselaw.ch

RR.2021.202

Bundesstrafgericht · 2023-04-04 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 ordnete die damalige Bezirksanwalt- schaft IV für den Kanton Zürich (nachfolgend «BAK IV»; heute Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich, nachfolgend «Staatsanwaltschaft III») unter der Verfahrensnummer REC 7/2004/422 gestützt auf ein Ersuchen der Fis- calía penal Especializada en Delitos de Tráfico Ilícito de Drogues etc. in Lima/Peru vom 29. April 2004 provisorisch die Sperre der Kontobeziehung mit der Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., bei der Bank B. in Zürich an (vgl. Ver- fahrensakten BAK IV, Urk. 5 S. 1). Hintergrund des Ersuchens waren zwei Strafverfahren mit den Dossier-Nrn. 29-2002 und 7853-2022 gegen C. Ihm und weiteren Personen wurde vorgeworfen, illegale Kommissionsgelder an den ehemaligen Geheimdienstchef von Peru bezahlt zu haben, damit sie bei der Vergabe von Verträgen hinsichtlich Lieferung von Waffen und anderen Gerätschaften an die peruanischen Streitkräfte und die Nationalpolizei be- vorzugt worden seien (vgl. Verfahrensakten BAK IV, Urk. 12 Ziff. I S. 1).

Nach Eingang des formellen Rechtshilfeersuchens der peruanischen Behör- den vom 10. Mai 2004 wies die BAK IV mit Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 29. Juli 2004 unter anderem die Bank B. an, das genannte Konto der A. Ltd. weiterhin gesperrt zu halten (Verfahrensakten BAK IV, Urk. 3-5). Mit Schlussverfügung vom 28. Oktober 2004 verfügte die BAK IV nebst an- derem die Aufrechterhaltung der Kontosperre (Verfahrensakten BAK IV, Urk. 12). Die Schlussverfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem die dage- gen von C. und der A. Ltd. erhobenen Rechtsmittel mit Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Zürich UK040179/U/ml vom 15. Januar 2005 und Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2005 vom 19. August 2005 abgewiesen wurden (Verfahrensakten BAK IV, Urk. 19 und 30).

B. Mit Schreiben vom 19. April 2021 übermittelten die peruanischen Behörden der Schweiz das Rechtshilfeersuchen der Primera Fiscalía Provincial Tran- sitoria de Extinción de Dominio de Lima vom 19. Februar 2021, mit welchem um Herausgabe der obgenannten gesperrten Vermögenswerte bei der Bank B., lautend auf die A. Ltd., ersucht wurde. Das Rechtshilfeersuchen stützt sich auf zwei Einziehungsurteile Nr. 25 und Nr. 27 des Juzgado especiali- zado de extinción de dominio con sede Lima y competencia territorial en los distritos judiciales de Lima (nachfolgend «Juzgado de Lima») vom 27. No- vember 2020 und 10. Februar 2021 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III, Urk. 1). Die A. Ltd. nahm mit Schreiben vom 16. August 2021 zum Rechts- hilfeersuchen der peruanischen Behörden Stellung und beantragte die voll- umfängliche Abweisung des Rechtshilfeersuchens sowie die Aufhebung der

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Sperre des auf die A. Ltd. lautenden Kontos bei der Bank B. (Verfahrensak- ten Staatsanwaltschaft III, Urk. 9).

C. Mit Verfügung vom 18. August 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft III die Herausgabe der sich auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A. Ltd., bei der Bank B. in Zürich gesperrten Vermögenswerte in der Höhe von USD 8'488'919.18 (Wert per Dezember 2017) samt der bis zum Vollzug auf- gelaufenen Zinsen, an den ersuchenden Staat Peru an (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III, Urk. 10 S. 14 ff.).

D. Dagegen erhob die A. Ltd. mit Eingabe vom 22. September 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 18. August 2021 sei aufzuhe- ben, das Ersuchen der peruanischen Behörden um Herausgabe der gesperr- ten Vermögenswerte lautend auf die A. Ltd. bei der Bank B. sei abzuweisen und die Beschlagnahme von sämtlichen im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens gesperrten Vermögenswerte sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben (act. 1 S. 2).

E. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die Staatsanwaltschaft III beantragen je mit Beschwerdeantworten vom 13. bzw. 18. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6 und 7). Die A. Ltd. hält in ihrer Replik vom 22. November 2021 an den in ihrer Be- schwerde gestellten Anträgen fest (act. 10). Im Rahmen ihrer Duplikeinga- ben vom 1. bzw. 2. Dezember 2021 teilen das BJ und die Staatsanwalt- schaft III mit, dass sie an ihren Anträgen in den Beschwerdeantworten fest- halten (act. 12 und 13, 13.1), was der A. Ltd. am 6. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 14). Mit unaufgeforderter Eingabe vom

17. Dezember 2021 nimmt die A. Ltd. zu den Ausführungen der Staatsan- waltschaft III vom 2. Dezember 2021 Stellung (act. 15). Die Eingabe der A. Ltd. wurde dem BJ und der Staatsanwaltschaft III am 20. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Republik Peru und der Schweiz sind in ers- ter Linie die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. April 1997 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.964.1; nachfolgend «RV-PER») massgeblich, der am 2. Dezember 1998 in Kraft getreten ist. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom

17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Anti-Korruptions- Konvention; SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom

31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (Art. 28 RV-PER; BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Herausgabe von

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Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom

16. Mai 2014 E. 1.3). Beinhaltet die Rechtshilfemassnahme die Herausgabe von gesperrtem Kontovermögen an den ersuchenden Staat, ist der betref- fende Kontoinhaber ebenfalls beschwerdelegitimiert (BGE 131 II 169 E. 2.2.3 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.175 vom

23. Mai 2022 E. 2.2.1).

E. 2.2 Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Vermögens- werte eines Kontos, das auf die Beschwerdeführerin lautet. Als Kontoinha- berin ist die Beschwerdeführerin persönlich und direkt von der Rechtshilfe- massnahme betroffen und folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.

E. 2.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu- dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (TPF 2007 57 E. 3.2).

Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

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E. 4.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin einzugehen. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlas- sen oder sich gar geweigert, gewichtige Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der angemessenen Sorgfalt und Ernsthaftigkeit zu prüfen. So sei sie auf die gerügte Verletzung des Ordre public, den Hinweis auf die Pflicht der er- suchten Behörden, einen Einziehungsentscheid gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG auf dessen EMRK-Konformität hin zu überprüfen sowie die allfällige Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde überhaupt nicht eingegan- gen. Auch auf die zentrale Rüge der Verletzung des in Art. 7 EMRK veran- kerten Rückwirkungsverbotes sei die Beschwerdegegnerin nur mit wenigen Zeilen eingegangen und habe versucht, mit der fälschlichen Verweisung auf das in dieser Konstellation nicht anwendbare Vertrauensprinzip eine rechtli- che Würdigung zu umgehen. Da gerade dieses Vorbringen für den Verfah- rensausgang von entscheidender Bedeutung sei, wiege die Verletzung des Anspruchs auf angemessene Prüfung in diesem Zusammenhang umso schwerer. Die Beschwerdegegnerin habe ferner dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht verweigert. Er habe umfassende Ein- sicht in die Rechtshilfeakten verlangt, wohingegen die Vorinstanz dem nur insofern entsprochen habe, als dass dem Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, vor Ort Einsicht in die Akten des Notifikationsverfahrens NOT 2004/171210027 zu nehmen. Hinsichtlich der relevanteren Akten des Rechtshilfeverfahrens REC 7/2004/422, in welchem die Vermögenssperre erwirkt worden sei, habe die Beschwerdegegnerin an- geboten, ein IDG-Verfahren bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich einzuleiten. Ein solches Verfahren benötige jedoch Zeit, weshalb die Be- schwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt habe, die Akten innert der Be- schwerdefrist zu erhalten, geschweige denn zu analysieren (act. 1 S. 53 ff.).

E. 4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007, E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung ge- langen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au- gust 2016, E. 4.2.1 m.w.H.).

E. 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Be- hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

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Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

E. 4.2.3 Art. 80b IRSG regelt sodann die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren und die Akteneinsicht (vgl. BGE 127 II 104 E. 3b). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be- schwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwen- dig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Ein darüber- hinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Einsicht in Akten verlangt werden, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid nicht stützt. Folglich bezieht sich auch die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der ange- fochtene Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2016.148 vom 20. September 2016 E. 5; je m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Recht auf Einsicht in ab- geschlossene Rechtshilfeverfahren (BGE 136 IV 16 E. 2.4). Denn mit rechts- kräftig gewordener Entscheidung erlischt sowohl das Anfechtungsrecht (Art. 80n Abs. 2 IRSG) als auch das Recht auf Zustellung der (vollstreckbar

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gewordenen) Entscheidung (Art. 80m Abs. 2 IRSG; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2018.172 vom 13. September 2018 E. 4.3).

E. 4.3.1 Zum Vorwurf, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Verfügung über mehrere Seiten zur Rechtmässig- keit der Herausgabe der auf der Kontobeziehung Nr. 1 bei der Bank B. in Zürich liegenden Vermögenswerte an die ersuchende Behörde geäussert hat. Sie ist dabei zum Schluss gekommen, dass die formellen Voraussetzun- gen (Zuständigkeit der ersuchenden Behörde und Rechtskräftigkeit des Ein- ziehungsurteils Nr. 25 vom 27. November 2020, welcher Grundlage des pe- ruanischen Einziehungsbegehrens bilde) erfüllt seien. Darüber hinaus hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu den von der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 23. Dezember 2020 und 16. August 2021 erhobenen Rügen, das peruanische Verfahren gegen C. in Peru verletze grundlegende Verfahrensgarantien, geäussert. Sie legte in diesem Zusammenhang dar, weshalb sich die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach nicht auf Art. 2 lit. a IRSG berufen könne. Auch setzte sich die Beschwerdegegnerin mit den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vor- würfen, wonach dieser im peruanischen Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, und die im Rechtshilfeersuchen erwähnten straf- baren Handlungen allesamt verjährt seien, auseinander. Schliesslich legte die Beschwerdegegnerin dar, weshalb aus ihrer Sicht die Kontosperre ver- hältnismässig sei und eine Verletzung durch die peruanischen Behörden we- der des Beschleunigungsgebotes noch des strafrechtlichen Rückwirkungs- verbotes vorlägen. Wie bereits erwähnt, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinanderzusetzen; sie durfte sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gerichtspunkte beschränkten (vgl. supra E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Die 60 Seiten umfassende Beschwerde zeigt denn auch auf, dass die angefochtene Verfügung eine substanziierte Anfechtung ohne Weiteres ermöglichte. Eine andere Frage ist, ob die Begründung in der angefochtenen Verfügung inhaltlich zu überzeugen vermag. Dies ist jedoch nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprü- fung des Anfechtungsgegenstandes.

E. 4.3.2 Mit Bezug auf die geltend gemachte Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Recht auf Akteneinsicht nur teilweise gewährt habe, ist Folgendes zu bemerken: Aktenkundig ist, dass der Beschwerde- führerin am 5. Dezember 2009, 8. Dezember 2020, 12. Januar und

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15. Juni 2021 die Schlussverfügung im Verfahren REC 7/2004/422 der vor- maligen BAK IV vom 28. Oktober 2004, eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdegegnerin an das BJ vom 24. September 2020, ein Übermitt- lungsschreiben des BJ vom 2. Dezember 2020 (inkl. eines Schreibens der peruanischen Behörden), ein Schreiben der Beschwerdegegnerin an das BJ vom 12. Januar 2021 sowie das peruanische Rechtshilfeersuchen vom

19. Februar 2021 (vgl. supra lit. B) zugestellt worden sind (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III, Urk. 6). Damit hat die Beschwerdeführerin grundsätz- lich sämtliche Akten erhalten, auf die in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen worden ist. Etwas Anderes wird auch von der Beschwerdeführe- rin nicht geltend gemacht. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Ak- teneinsicht hat die Beschwerdeführerin – wie dargelegt (supra E. 4.2.3) – nicht. Die Beschwerdeführerin hat sodann von vornherein keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten betreffend das abgeschlossene Rechtshilfeverfah- ren REC 7/2004/422 (vgl. BGE 136 IV 16 E. 2.4). Denn mit rechtskräftig ge- wordener Entscheidung erlischt sowohl das Anfechtungsrecht (Art. 80n Abs. 2 IRSG) als auch das Recht auf Zustellung der (vollstreckbar geworde- nen) Entscheidung (Art. 80m Abs. 2 IRSG; vgl. supra E. 4.2.3). Damit be- steht diesfalls grundsätzlich auch kein Interesse mehr, die Verfahrensakten einzusehen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.172 vom

13. September 2018 E. 4.2). Mit Bezug auf die Akten des Notifikationsver- fahrens NOT 2004/171210027 führt die Beschwerdeführerin selber aus, dass ihr die Beschwerdegegnerin die Gelegenheit eingeräumt habe, diese in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einzuse- hen (vgl. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III, Urk. 14). Damit hat die Be- schwerdegegnerin das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin ge- wahrt; ein weitergehender Anspruch, wie beispielsweise auf Zustellung der Akten, ergibt sich auch nicht aus Art. 29 BV (BGE 120 IV 242 E. 2.a).

Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs als unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5 Aufl. 2019, S. 525 ff., N. 486 ff.). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; 126 I 97 E. 2b). Die Begrün- dungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_906/2021 vom

1. Juni 2022 E. 3.1 m.w.H.). Der vorliegend für die Begründungspflicht mass- gebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den verfassungs- rechtlichen Anspruch hinaus (Urteil des Bundesgerichts 4A.633/2010 vom

23. Mai 2011 E. 2.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 5.2; je m.w.H.).

E. 5.1 Nach Art. 51 UNCAC ist die Rückgabe von Vermögenswerten ein wesentli- cher Grundsatz dieses Übereinkommens. Die Massnahmen zur Wiederer- langung von Vermögensgegenständen durch Einziehung richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragsstaaten (Art. 54 f. UN- CAC).

E. 5.2 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf

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Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgege- ben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter ande- rem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Nach der Rechtsprechung erfordert Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen Konnex zwischen der strafbaren Handlung und den beschlagnahmten Vermögenswerten. Dieser ist gegeben, wenn die strafbare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der Vermögens- werte darstellt. Zwischen der strafbaren Handlung und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die unmittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen (BGE 129 II 453 E. 4.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.3).

E. 5.3 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens er- folgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Dabei genügt auch ein selbständiger, rechtskräftiger Einziehungsentscheid analog zu Art. 376 StPO (AEPLI, Basler Kommentar, 2015, N. 41 zu Art. 74a IRSG). Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der aus- ländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den in- ternational gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.285 vom 11. Juni 2021 E. 8.2).

E. 6.1 Gegen die angeordnete Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte macht die Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG geltend. Das peruanische Einziehungsver- fahren verstosse in eklatanter Weise gegen verschiedene Mindeststandards der EMRK und des UNO-Pakts II. Insbesondere seien der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie das Recht auf Orientierung und der Anspruch auf ein billiges Verfahren nach

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Art. 14 UNO-Pakt II verletzt. Die peruanischen Behörden hätten die Be- schwerdeführerin nicht über das Verfahren der selbstständigen Einziehung orientiert, weshalb sie ihre Mitwirkungsrechte nicht habe wahrnehmen kön- nen, obwohl sie dieses Verfahren aufgrund ihrer Eigenschaft als Kontoinha- berin in ihrem Eigentumsrecht betroffen habe. Darüber hinaus verstosse der Einziehungsentscheid Nr. 25 der peruanischen Behörden gegen das in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EMRK verankerte Rückwirkungsverbot. Das dem Entscheid Nr. 25 zugrundeliegende Gesetzesdekret 1373 sei erst über ein Jahrzehnt nach den vermeintlichen Taten von C. in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der relevanten Ereignisse habe keine gesetzliche Grundlage existiert, nach wel- cher die Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten ohne Ver- urteilung rechtmässig gewesen wäre. Die Anwendung des Gesetzesdekrets 1373 im Entscheid Nr. 25 stelle klarerweise eine rückwirkende Anwendung eines Gesetzes auf einen über 20 Jahre zurückliegenden Sachverhalt dar (act. 1 S. 4 und 24 ff.).

E. 6.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgeleg- ten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Ist der ersuchende Staat – wie vorliegend – nicht Vertragsstaat der EMRK, ist grundsätzlich auf den UNO- Pakt II abzustellen, sofern dieser einen der EMRK zumindest gleichwertigen Schutz gewährleistet (BGE 123 II E. 7d).

Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchfüh- rung solcher Verfahren in Strafsachen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere die völkerrechtlich normierten Minimalgarantien – hier die Ver- fahrensgarantien des UNO-Pakts II – nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom

1. Juli 1987 E. 7a). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfah- rensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfeh- ler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.278/1997 vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die i.c. durch den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

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E. 6.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Ge- richtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natür- liche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2017.130 vom 25. Oktober 2017 E. 5.2.2).

Werden Vermögenswerte an den ersuchenden Staat herausgegeben, erhält dieser darauf direkten Zugriff, weshalb die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) betroffen ist. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Einziehung von Vermögenswerten dem Betroffenen die Befugnis zu- zuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 und RR.2018.349 je vom 15. Oktober 2019 E. 7.2). Die Beru- fung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit ver- wehrt, als der Betroffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzich- tete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 5.3.2; RR.2017.30 vom 13. Juli 2017 E. 5.2).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz nicht in Peru und war unbestrittener- massen im peruanischen Strafverfahren nicht Beschuldigte. Wie vorstehend ausgeführt, kann sich nach der Rechtsprechung allerdings die von der Ver- mögensherausgabe betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen. Dies hat – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – grundsätzlich auch für

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juristische Personen und damit auch für die Beschwerdeführerin zu gelten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 5.4).

E. 6.4.1 In der Sache selbst ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bun- desgerichts zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG, denen ein ausländisches Einziehungsurteil genügen muss, der Anspruch des Kontoinhabers auf rechtliches Gehör zählt (BGE 145 IV 99 E. 3.3; 123 II 595 E. 5c/bb; Urteile des Bundesgerichts 1C_393/2018 vom

14. Dezember 2018 E. 3.3; 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Dabei hat insbesondere auch die formelle Inhaberin der einzuziehenden Vermö- genswerte Anspruch auf rechtliches Gehör und zwar auch dann, wenn es sich bei ihr um eine juristische Konstruktion zur Verdeckung der wahren In- haberschaft an den Vermögenswerten handelt (BGE 123 II 595 E. 5c/bb).

E. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin hatte spätestens seit dem Rechtshilfeverfahren REC 7/2004/422 in der Schweiz im Jahre 2004 Kenntnis von der rechtshilfe- weise erfolgten Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte und damit auch vom peruanischen Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin hat sich eigenen An- gaben zufolge und soweit ersichtlich im peruanischen Strafverfahren nie ein- gebracht. Wenn sie nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend macht, sie sei von den peruanischen Behörden zu keinem Zeitpunkt ord- nungsgemäss in das Verfahren einbezogen worden (act. 1 S. 25), weshalb es ihr nicht erlaubt gewesen sei, nachzuweisen, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte rechtmässigen Ursprungs gewesen seien oder etwelche sonstige Einreden zu erheben, ist ein solches Verhalten widersprüchlich. Der Beschwerdeführerin war seit über 17 Jahren bekannt, dass in Peru ein Straf- verfahren hängig war und in diesem Zusammenhang rechtshilfeweise ihre Vermögenswerte in der Schweiz im Hinblick auf eine spätere Einziehung ge- sperrt worden waren (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UK040179/U/ml vom 15. Januar 2005 E. 2.c = Verfahrensakten BAK IV, Urk. 19; Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2005 vom 19. August 2005 E. 6.2 = Verfahrensakten BAK IV, Urk. 30). Sie musste daher damit rechnen, dass das beschlagnahmte Vermögen Gegenstand eines Einziehungsverfahrens werden könnte. Trotzdem blieb sie beinahe zwei Jahrzehnte untätig. Sie soll erst Ende Juli 2021, als sie vom vorliegenden Rechtshilfeverfahren betref- fend Einziehung der Vermögenswerte Kenntnis erhalten habe, erstmals ein Rechtsmittel in Peru, ergriffen haben, und zwar eine sog. Amparo-Be- schwerde an das peruanischen Verfassungsgericht gegen sämtliche Ent- scheide des Einziehungsverfahrens. Weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt in Peru die Aufhebung der Vermö- gensbeschlagnahme oder zumindest Akteneinsicht in das peruanische

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Verfahren verlangt hat, erschliesst sich nicht. Peru hat den UNO-Pakt II rati- fiziert. Die Beschwerdeführerin hätte daher grundsätzlich die Möglichkeit ge- habt, die gerügte Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte im peruanischen Verfahren geltend zu machen, Akteneinsicht zu verlangen und einen Verteidiger ihrer Wahl zu bestellen. Sie macht nicht geltend, sie hätte in Peru entsprechende Anträge gestellt, welche von den peruanischen Be- hörden in Verletzung von Art. 14 UNO-Pakt II abgelehnt worden seien. Ihr Vorgehen, im schweizerischen Rechtshilfeverfahren nun geltend zu machen, ihr sei im peruanischen Verfahren das rechtliche Gehör nicht eingeräumt und insbesondere der Einziehungsentscheid nicht eröffnet worden, verdient un- ter diesen Umständen keinen Rechtsschutz. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdeführerin eigenen Angaben zufolge und wie bereits ausgeführt ge- gen die Einziehungsentscheide Beschwerde ans peruanische Verfassungs- gericht erhoben habe. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin er- mögliche die Amparo-Beschwerde die Überprüfung eines Entscheides auf dessen Verfassungskonformität (act. 1 S. 48 f.). Allfällige Verletzungen der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin im peruanischen Einziehungs- verfahren sollten daher im Rahmen der angeblich erhobenen Amparo-Be- schwerde geltend gemacht werden können. Damit bestehen gerade keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diesbezüglich in Peru kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist.

E. 6.4.3 Es gilt sodann zu prüfen, ob und inwieweit das angerufene Rückwirkungs- verbot nach Art. 15 UNO-Pakt II im Rahmen des selbständigen Einziehungs- verfahren überhaupt Anwendung findet. Gemäss der genannten Bestim- mung darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt wer- den, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationa- lem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe ver- hängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden (Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II). Das in Art. 15 UNO-Pakt II statuierte Rückwir- kungsverbot setzt dem Wortlaut der genannten Bestimmung zufolge das Vorliegen einer «Strafe» voraus. Wird die Rechtsprechung zum inhaltlich gleichlautenden Art. 7 EMRK herangezogen, so kann auch die Einziehung von Erlösen aus Straftaten Strafcharakter haben, wenn sie mit einer Vermu- tung verbunden ist, dass alle Vermögenswerte des Täters innerhalb einer längeren Zeitspanne als aus den Taten erlangt gelten, der Richter bei der Festsetzung der Höhe der einzuziehenden Vermögenswerte das Verschul- den des Täters berücksichtigen und für den Fall der Nichtzahlung eine Frei- heitsstrafe angeordnet werden kann (Urteil des EGMR vom 9. Februar 1995 i.S. Welch gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 17440/90, Ziff. 12, 33 f.). Das

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selbstständige Einziehungsverfahren der Extinción de Dominio nach perua- nischem Recht bezweckt gemäss den Ausführungen der ersuchenden Be- hörde die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und ermöglicht die Ein- ziehung von Vermögenswerten, die Objekt, Instrument, Ertrag oder Gewinn aus einer rechtswidrigen Handlung darstellen. Die Einführung der Extinción de Dominio erfolgte in Lichte des Beitritts Perus zu diversen völkerrechtli- chen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Betäu- bungsmittelhandels, der transnationalen organisierten Kriminalität und der Korruption. Das Verfahren beruht auf dem Grundsatz, dass Eigentumsrechte nur auf rechtmässige Weise erworben werden können und auch nur auf rechtmässige Weise verwendet werden dürfen. Die Extinción de Dominio ist unabhängig vom strafrechtlichen Verfahren und setzt keinen Schuldspruch voraus (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III, Urk. 1 S. 3 und 11). Daraus folgt, dass die im Einziehungsentscheid Nr. 25 angeordnete Einziehung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin gerade keine Strafe ist und eine Berufung auf Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II von vornherein fehl geht.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin moniert in einem weiteren Punkt, dass sämtliche Entscheide des peruanischen Einziehungsverfahren infolge der am

27. Juli 2021 bei den Verfassungsrichtern des Oberen Justizgerichts von Lima gegen die Einziehungsentscheide erhobenen Amparo-Beschwerde nicht rechtskräftig seien. Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde führe dazu, dass die Einziehungsentscheide Nr. 25 und Nr. 27 sowie das Rechtshilfeersuchen als verfassungswidrig und deshalb nichtig bzw. unwirk- sam erklärt würden. In diesem Fall würde das Rechtshilfeersuchen die Grundvoraussetzung von Art. 74a Abs. 3 IRSG nicht erfüllen, da kein rechts- kräftiger und vollstreckbarer Einziehungsentscheid vorläge (act. 1 S. 48 ff.).

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss den peruanischen Behörden der Einziehungsentscheid Nr. 25 vom 27. November 2020 am 10. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Entscheid Nr. 27 vom 10. Februar 2021; Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III, Urk. 1). Selbst wenn dies nicht zu- treffen sollte bzw. der am 27. Juli 2021 erhobenen Amparo-Beschwerde ge- gen die Einziehungsentscheide Nr. 25 und 27 die aufschiebende Wirkung zukäme (vgl. dazu auch nachfolgend E. 10.2), mit dem Ergebnis, dass die Einziehungsentscheide nicht in Rechtskraft erwachsen wären, schlösse dies die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an die peruani- schen Behörden nicht aus. Die Herausgabe von Vermögenswerten an den ersuchenden Staat erfolgt gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG «in der Regel» ge- stützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid.

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Ausnahmsweise kann daher die Herausgabe bereits vorher erfolgen; dies dann, wenn die deliktische Herkunft der Vermögenswerte offensichtlich ist (BGE 131 II 169 E. 6; 123 II 595 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom

E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der angefochtenen Schluss- verfügung angeordnete Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin an die peruanischen Behörden rechtmässig ist. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 7'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 lit. b und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird ab- gewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Rodolphe Gau- tier und/oder Rechtsanwalt Oliver Kunz, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.202

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 ordnete die damalige Bezirksanwalt- schaft IV für den Kanton Zürich (nachfolgend «BAK IV»; heute Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich, nachfolgend «Staatsanwaltschaft III») unter der Verfahrensnummer REC 7/2004/422 gestützt auf ein Ersuchen der Fis- calía penal Especializada en Delitos de Tráfico Ilícito de Drogues etc. in Lima/Peru vom 29. April 2004 provisorisch die Sperre der Kontobeziehung mit der Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., bei der Bank B. in Zürich an (vgl. Ver- fahrensakten BAK IV, Urk. 5 S. 1). Hintergrund des Ersuchens waren zwei Strafverfahren mit den Dossier-Nrn. 29-2002 und 7853-2022 gegen C. Ihm und weiteren Personen wurde vorgeworfen, illegale Kommissionsgelder an den ehemaligen Geheimdienstchef von Peru bezahlt zu haben, damit sie bei der Vergabe von Verträgen hinsichtlich Lieferung von Waffen und anderen Gerätschaften an die peruanischen Streitkräfte und die Nationalpolizei be- vorzugt worden seien (vgl. Verfahrensakten BAK IV, Urk. 12 Ziff. I S. 1).

Nach Eingang des formellen Rechtshilfeersuchens der peruanischen Behör- den vom 10. Mai 2004 wies die BAK IV mit Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 29. Juli 2004 unter anderem die Bank B. an, das genannte Konto der A. Ltd. weiterhin gesperrt zu halten (Verfahrensakten BAK IV, Urk. 3-5). Mit Schlussverfügung vom 28. Oktober 2004 verfügte die BAK IV nebst an- derem die Aufrechterhaltung der Kontosperre (Verfahrensakten BAK IV, Urk. 12). Die Schlussverfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem die dage- gen von C. und der A. Ltd. erhobenen Rechtsmittel mit Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Zürich UK040179/U/ml vom 15. Januar 2005 und Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2005 vom 19. August 2005 abgewiesen wurden (Verfahrensakten BAK IV, Urk. 19 und 30).

B. Mit Schreiben vom 19. April 2021 übermittelten die peruanischen Behörden der Schweiz das Rechtshilfeersuchen der Primera Fiscalía Provincial Tran- sitoria de Extinción de Dominio de Lima vom 19. Februar 2021, mit welchem um Herausgabe der obgenannten gesperrten Vermögenswerte bei der Bank B., lautend auf die A. Ltd., ersucht wurde. Das Rechtshilfeersuchen stützt sich auf zwei Einziehungsurteile Nr. 25 und Nr. 27 des Juzgado especiali- zado de extinción de dominio con sede Lima y competencia territorial en los distritos judiciales de Lima (nachfolgend «Juzgado de Lima») vom 27. No- vember 2020 und 10. Februar 2021 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III, Urk. 1). Die A. Ltd. nahm mit Schreiben vom 16. August 2021 zum Rechts- hilfeersuchen der peruanischen Behörden Stellung und beantragte die voll- umfängliche Abweisung des Rechtshilfeersuchens sowie die Aufhebung der

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Sperre des auf die A. Ltd. lautenden Kontos bei der Bank B. (Verfahrensak- ten Staatsanwaltschaft III, Urk. 9).

C. Mit Verfügung vom 18. August 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft III die Herausgabe der sich auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A. Ltd., bei der Bank B. in Zürich gesperrten Vermögenswerte in der Höhe von USD 8'488'919.18 (Wert per Dezember 2017) samt der bis zum Vollzug auf- gelaufenen Zinsen, an den ersuchenden Staat Peru an (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III, Urk. 10 S. 14 ff.).

D. Dagegen erhob die A. Ltd. mit Eingabe vom 22. September 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 18. August 2021 sei aufzuhe- ben, das Ersuchen der peruanischen Behörden um Herausgabe der gesperr- ten Vermögenswerte lautend auf die A. Ltd. bei der Bank B. sei abzuweisen und die Beschlagnahme von sämtlichen im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens gesperrten Vermögenswerte sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben (act. 1 S. 2).

E. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die Staatsanwaltschaft III beantragen je mit Beschwerdeantworten vom 13. bzw. 18. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6 und 7). Die A. Ltd. hält in ihrer Replik vom 22. November 2021 an den in ihrer Be- schwerde gestellten Anträgen fest (act. 10). Im Rahmen ihrer Duplikeinga- ben vom 1. bzw. 2. Dezember 2021 teilen das BJ und die Staatsanwalt- schaft III mit, dass sie an ihren Anträgen in den Beschwerdeantworten fest- halten (act. 12 und 13, 13.1), was der A. Ltd. am 6. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 14). Mit unaufgeforderter Eingabe vom

17. Dezember 2021 nimmt die A. Ltd. zu den Ausführungen der Staatsan- waltschaft III vom 2. Dezember 2021 Stellung (act. 15). Die Eingabe der A. Ltd. wurde dem BJ und der Staatsanwaltschaft III am 20. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Republik Peru und der Schweiz sind in ers- ter Linie die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. April 1997 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.964.1; nachfolgend «RV-PER») massgeblich, der am 2. Dezember 1998 in Kraft getreten ist. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom

17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Anti-Korruptions- Konvention; SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom

31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (Art. 28 RV-PER; BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Herausgabe von

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Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom

16. Mai 2014 E. 1.3). Beinhaltet die Rechtshilfemassnahme die Herausgabe von gesperrtem Kontovermögen an den ersuchenden Staat, ist der betref- fende Kontoinhaber ebenfalls beschwerdelegitimiert (BGE 131 II 169 E. 2.2.3 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.175 vom

23. Mai 2022 E. 2.2.1).

2.2 Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Vermögens- werte eines Kontos, das auf die Beschwerdeführerin lautet. Als Kontoinha- berin ist die Beschwerdeführerin persönlich und direkt von der Rechtshilfe- massnahme betroffen und folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.

2.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu- dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (TPF 2007 57 E. 3.2).

Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

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4. 4.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin einzugehen. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlas- sen oder sich gar geweigert, gewichtige Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der angemessenen Sorgfalt und Ernsthaftigkeit zu prüfen. So sei sie auf die gerügte Verletzung des Ordre public, den Hinweis auf die Pflicht der er- suchten Behörden, einen Einziehungsentscheid gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG auf dessen EMRK-Konformität hin zu überprüfen sowie die allfällige Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde überhaupt nicht eingegan- gen. Auch auf die zentrale Rüge der Verletzung des in Art. 7 EMRK veran- kerten Rückwirkungsverbotes sei die Beschwerdegegnerin nur mit wenigen Zeilen eingegangen und habe versucht, mit der fälschlichen Verweisung auf das in dieser Konstellation nicht anwendbare Vertrauensprinzip eine rechtli- che Würdigung zu umgehen. Da gerade dieses Vorbringen für den Verfah- rensausgang von entscheidender Bedeutung sei, wiege die Verletzung des Anspruchs auf angemessene Prüfung in diesem Zusammenhang umso schwerer. Die Beschwerdegegnerin habe ferner dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht verweigert. Er habe umfassende Ein- sicht in die Rechtshilfeakten verlangt, wohingegen die Vorinstanz dem nur insofern entsprochen habe, als dass dem Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, vor Ort Einsicht in die Akten des Notifikationsverfahrens NOT 2004/171210027 zu nehmen. Hinsichtlich der relevanteren Akten des Rechtshilfeverfahrens REC 7/2004/422, in welchem die Vermögenssperre erwirkt worden sei, habe die Beschwerdegegnerin an- geboten, ein IDG-Verfahren bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich einzuleiten. Ein solches Verfahren benötige jedoch Zeit, weshalb die Be- schwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt habe, die Akten innert der Be- schwerdefrist zu erhalten, geschweige denn zu analysieren (act. 1 S. 53 ff.).

4.2

4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007, E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung ge- langen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au- gust 2016, E. 4.2.1 m.w.H.).

4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Be- hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

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Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

5. Aufl. 2019, S. 525 ff., N. 486 ff.). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; 126 I 97 E. 2b). Die Begrün- dungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_906/2021 vom

1. Juni 2022 E. 3.1 m.w.H.). Der vorliegend für die Begründungspflicht mass- gebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den verfassungs- rechtlichen Anspruch hinaus (Urteil des Bundesgerichts 4A.633/2010 vom

23. Mai 2011 E. 2.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 5.2; je m.w.H.).

4.2.3 Art. 80b IRSG regelt sodann die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren und die Akteneinsicht (vgl. BGE 127 II 104 E. 3b). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be- schwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwen- dig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Ein darüber- hinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Einsicht in Akten verlangt werden, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid nicht stützt. Folglich bezieht sich auch die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der ange- fochtene Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2016.148 vom 20. September 2016 E. 5; je m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Recht auf Einsicht in ab- geschlossene Rechtshilfeverfahren (BGE 136 IV 16 E. 2.4). Denn mit rechts- kräftig gewordener Entscheidung erlischt sowohl das Anfechtungsrecht (Art. 80n Abs. 2 IRSG) als auch das Recht auf Zustellung der (vollstreckbar

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gewordenen) Entscheidung (Art. 80m Abs. 2 IRSG; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2018.172 vom 13. September 2018 E. 4.3).

4.3

4.3.1 Zum Vorwurf, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Verfügung über mehrere Seiten zur Rechtmässig- keit der Herausgabe der auf der Kontobeziehung Nr. 1 bei der Bank B. in Zürich liegenden Vermögenswerte an die ersuchende Behörde geäussert hat. Sie ist dabei zum Schluss gekommen, dass die formellen Voraussetzun- gen (Zuständigkeit der ersuchenden Behörde und Rechtskräftigkeit des Ein- ziehungsurteils Nr. 25 vom 27. November 2020, welcher Grundlage des pe- ruanischen Einziehungsbegehrens bilde) erfüllt seien. Darüber hinaus hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu den von der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 23. Dezember 2020 und 16. August 2021 erhobenen Rügen, das peruanische Verfahren gegen C. in Peru verletze grundlegende Verfahrensgarantien, geäussert. Sie legte in diesem Zusammenhang dar, weshalb sich die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach nicht auf Art. 2 lit. a IRSG berufen könne. Auch setzte sich die Beschwerdegegnerin mit den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vor- würfen, wonach dieser im peruanischen Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, und die im Rechtshilfeersuchen erwähnten straf- baren Handlungen allesamt verjährt seien, auseinander. Schliesslich legte die Beschwerdegegnerin dar, weshalb aus ihrer Sicht die Kontosperre ver- hältnismässig sei und eine Verletzung durch die peruanischen Behörden we- der des Beschleunigungsgebotes noch des strafrechtlichen Rückwirkungs- verbotes vorlägen. Wie bereits erwähnt, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinanderzusetzen; sie durfte sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gerichtspunkte beschränkten (vgl. supra E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Die 60 Seiten umfassende Beschwerde zeigt denn auch auf, dass die angefochtene Verfügung eine substanziierte Anfechtung ohne Weiteres ermöglichte. Eine andere Frage ist, ob die Begründung in der angefochtenen Verfügung inhaltlich zu überzeugen vermag. Dies ist jedoch nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprü- fung des Anfechtungsgegenstandes.

4.3.2 Mit Bezug auf die geltend gemachte Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Recht auf Akteneinsicht nur teilweise gewährt habe, ist Folgendes zu bemerken: Aktenkundig ist, dass der Beschwerde- führerin am 5. Dezember 2009, 8. Dezember 2020, 12. Januar und

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15. Juni 2021 die Schlussverfügung im Verfahren REC 7/2004/422 der vor- maligen BAK IV vom 28. Oktober 2004, eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdegegnerin an das BJ vom 24. September 2020, ein Übermitt- lungsschreiben des BJ vom 2. Dezember 2020 (inkl. eines Schreibens der peruanischen Behörden), ein Schreiben der Beschwerdegegnerin an das BJ vom 12. Januar 2021 sowie das peruanische Rechtshilfeersuchen vom

19. Februar 2021 (vgl. supra lit. B) zugestellt worden sind (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III, Urk. 6). Damit hat die Beschwerdeführerin grundsätz- lich sämtliche Akten erhalten, auf die in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen worden ist. Etwas Anderes wird auch von der Beschwerdeführe- rin nicht geltend gemacht. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Ak- teneinsicht hat die Beschwerdeführerin – wie dargelegt (supra E. 4.2.3) – nicht. Die Beschwerdeführerin hat sodann von vornherein keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten betreffend das abgeschlossene Rechtshilfeverfah- ren REC 7/2004/422 (vgl. BGE 136 IV 16 E. 2.4). Denn mit rechtskräftig ge- wordener Entscheidung erlischt sowohl das Anfechtungsrecht (Art. 80n Abs. 2 IRSG) als auch das Recht auf Zustellung der (vollstreckbar geworde- nen) Entscheidung (Art. 80m Abs. 2 IRSG; vgl. supra E. 4.2.3). Damit be- steht diesfalls grundsätzlich auch kein Interesse mehr, die Verfahrensakten einzusehen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.172 vom

13. September 2018 E. 4.2). Mit Bezug auf die Akten des Notifikationsver- fahrens NOT 2004/171210027 führt die Beschwerdeführerin selber aus, dass ihr die Beschwerdegegnerin die Gelegenheit eingeräumt habe, diese in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einzuse- hen (vgl. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III, Urk. 14). Damit hat die Be- schwerdegegnerin das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin ge- wahrt; ein weitergehender Anspruch, wie beispielsweise auf Zustellung der Akten, ergibt sich auch nicht aus Art. 29 BV (BGE 120 IV 242 E. 2.a).

Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs als unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5. 5.1 Nach Art. 51 UNCAC ist die Rückgabe von Vermögenswerten ein wesentli- cher Grundsatz dieses Übereinkommens. Die Massnahmen zur Wiederer- langung von Vermögensgegenständen durch Einziehung richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragsstaaten (Art. 54 f. UN- CAC).

5.2 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf

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Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgege- ben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter ande- rem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Nach der Rechtsprechung erfordert Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen Konnex zwischen der strafbaren Handlung und den beschlagnahmten Vermögenswerten. Dieser ist gegeben, wenn die strafbare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der Vermögens- werte darstellt. Zwischen der strafbaren Handlung und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die unmittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen (BGE 129 II 453 E. 4.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.3).

5.3 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens er- folgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Dabei genügt auch ein selbständiger, rechtskräftiger Einziehungsentscheid analog zu Art. 376 StPO (AEPLI, Basler Kommentar, 2015, N. 41 zu Art. 74a IRSG). Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der aus- ländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den in- ternational gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.285 vom 11. Juni 2021 E. 8.2).

6. 6.1 Gegen die angeordnete Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte macht die Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG geltend. Das peruanische Einziehungsver- fahren verstosse in eklatanter Weise gegen verschiedene Mindeststandards der EMRK und des UNO-Pakts II. Insbesondere seien der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie das Recht auf Orientierung und der Anspruch auf ein billiges Verfahren nach

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Art. 14 UNO-Pakt II verletzt. Die peruanischen Behörden hätten die Be- schwerdeführerin nicht über das Verfahren der selbstständigen Einziehung orientiert, weshalb sie ihre Mitwirkungsrechte nicht habe wahrnehmen kön- nen, obwohl sie dieses Verfahren aufgrund ihrer Eigenschaft als Kontoinha- berin in ihrem Eigentumsrecht betroffen habe. Darüber hinaus verstosse der Einziehungsentscheid Nr. 25 der peruanischen Behörden gegen das in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EMRK verankerte Rückwirkungsverbot. Das dem Entscheid Nr. 25 zugrundeliegende Gesetzesdekret 1373 sei erst über ein Jahrzehnt nach den vermeintlichen Taten von C. in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der relevanten Ereignisse habe keine gesetzliche Grundlage existiert, nach wel- cher die Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten ohne Ver- urteilung rechtmässig gewesen wäre. Die Anwendung des Gesetzesdekrets 1373 im Entscheid Nr. 25 stelle klarerweise eine rückwirkende Anwendung eines Gesetzes auf einen über 20 Jahre zurückliegenden Sachverhalt dar (act. 1 S. 4 und 24 ff.).

6.2

6.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgeleg- ten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Ist der ersuchende Staat – wie vorliegend – nicht Vertragsstaat der EMRK, ist grundsätzlich auf den UNO- Pakt II abzustellen, sofern dieser einen der EMRK zumindest gleichwertigen Schutz gewährleistet (BGE 123 II E. 7d).

Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchfüh- rung solcher Verfahren in Strafsachen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere die völkerrechtlich normierten Minimalgarantien – hier die Ver- fahrensgarantien des UNO-Pakts II – nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom

1. Juli 1987 E. 7a). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfah- rensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfeh- ler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.278/1997 vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die i.c. durch den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

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6.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Ge- richtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natür- liche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2017.130 vom 25. Oktober 2017 E. 5.2.2).

Werden Vermögenswerte an den ersuchenden Staat herausgegeben, erhält dieser darauf direkten Zugriff, weshalb die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) betroffen ist. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Einziehung von Vermögenswerten dem Betroffenen die Befugnis zu- zuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 und RR.2018.349 je vom 15. Oktober 2019 E. 7.2). Die Beru- fung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit ver- wehrt, als der Betroffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzich- tete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 5.3.2; RR.2017.30 vom 13. Juli 2017 E. 5.2).

6.3 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz nicht in Peru und war unbestrittener- massen im peruanischen Strafverfahren nicht Beschuldigte. Wie vorstehend ausgeführt, kann sich nach der Rechtsprechung allerdings die von der Ver- mögensherausgabe betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen. Dies hat – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – grundsätzlich auch für

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juristische Personen und damit auch für die Beschwerdeführerin zu gelten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 5.4).

6.4

6.4.1 In der Sache selbst ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bun- desgerichts zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG, denen ein ausländisches Einziehungsurteil genügen muss, der Anspruch des Kontoinhabers auf rechtliches Gehör zählt (BGE 145 IV 99 E. 3.3; 123 II 595 E. 5c/bb; Urteile des Bundesgerichts 1C_393/2018 vom

14. Dezember 2018 E. 3.3; 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Dabei hat insbesondere auch die formelle Inhaberin der einzuziehenden Vermö- genswerte Anspruch auf rechtliches Gehör und zwar auch dann, wenn es sich bei ihr um eine juristische Konstruktion zur Verdeckung der wahren In- haberschaft an den Vermögenswerten handelt (BGE 123 II 595 E. 5c/bb).

6.4.2 Die Beschwerdeführerin hatte spätestens seit dem Rechtshilfeverfahren REC 7/2004/422 in der Schweiz im Jahre 2004 Kenntnis von der rechtshilfe- weise erfolgten Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte und damit auch vom peruanischen Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin hat sich eigenen An- gaben zufolge und soweit ersichtlich im peruanischen Strafverfahren nie ein- gebracht. Wenn sie nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend macht, sie sei von den peruanischen Behörden zu keinem Zeitpunkt ord- nungsgemäss in das Verfahren einbezogen worden (act. 1 S. 25), weshalb es ihr nicht erlaubt gewesen sei, nachzuweisen, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte rechtmässigen Ursprungs gewesen seien oder etwelche sonstige Einreden zu erheben, ist ein solches Verhalten widersprüchlich. Der Beschwerdeführerin war seit über 17 Jahren bekannt, dass in Peru ein Straf- verfahren hängig war und in diesem Zusammenhang rechtshilfeweise ihre Vermögenswerte in der Schweiz im Hinblick auf eine spätere Einziehung ge- sperrt worden waren (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UK040179/U/ml vom 15. Januar 2005 E. 2.c = Verfahrensakten BAK IV, Urk. 19; Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2005 vom 19. August 2005 E. 6.2 = Verfahrensakten BAK IV, Urk. 30). Sie musste daher damit rechnen, dass das beschlagnahmte Vermögen Gegenstand eines Einziehungsverfahrens werden könnte. Trotzdem blieb sie beinahe zwei Jahrzehnte untätig. Sie soll erst Ende Juli 2021, als sie vom vorliegenden Rechtshilfeverfahren betref- fend Einziehung der Vermögenswerte Kenntnis erhalten habe, erstmals ein Rechtsmittel in Peru, ergriffen haben, und zwar eine sog. Amparo-Be- schwerde an das peruanischen Verfassungsgericht gegen sämtliche Ent- scheide des Einziehungsverfahrens. Weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt in Peru die Aufhebung der Vermö- gensbeschlagnahme oder zumindest Akteneinsicht in das peruanische

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Verfahren verlangt hat, erschliesst sich nicht. Peru hat den UNO-Pakt II rati- fiziert. Die Beschwerdeführerin hätte daher grundsätzlich die Möglichkeit ge- habt, die gerügte Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte im peruanischen Verfahren geltend zu machen, Akteneinsicht zu verlangen und einen Verteidiger ihrer Wahl zu bestellen. Sie macht nicht geltend, sie hätte in Peru entsprechende Anträge gestellt, welche von den peruanischen Be- hörden in Verletzung von Art. 14 UNO-Pakt II abgelehnt worden seien. Ihr Vorgehen, im schweizerischen Rechtshilfeverfahren nun geltend zu machen, ihr sei im peruanischen Verfahren das rechtliche Gehör nicht eingeräumt und insbesondere der Einziehungsentscheid nicht eröffnet worden, verdient un- ter diesen Umständen keinen Rechtsschutz. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdeführerin eigenen Angaben zufolge und wie bereits ausgeführt ge- gen die Einziehungsentscheide Beschwerde ans peruanische Verfassungs- gericht erhoben habe. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin er- mögliche die Amparo-Beschwerde die Überprüfung eines Entscheides auf dessen Verfassungskonformität (act. 1 S. 48 f.). Allfällige Verletzungen der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin im peruanischen Einziehungs- verfahren sollten daher im Rahmen der angeblich erhobenen Amparo-Be- schwerde geltend gemacht werden können. Damit bestehen gerade keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diesbezüglich in Peru kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist.

6.4.3 Es gilt sodann zu prüfen, ob und inwieweit das angerufene Rückwirkungs- verbot nach Art. 15 UNO-Pakt II im Rahmen des selbständigen Einziehungs- verfahren überhaupt Anwendung findet. Gemäss der genannten Bestim- mung darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt wer- den, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationa- lem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe ver- hängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden (Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II). Das in Art. 15 UNO-Pakt II statuierte Rückwir- kungsverbot setzt dem Wortlaut der genannten Bestimmung zufolge das Vorliegen einer «Strafe» voraus. Wird die Rechtsprechung zum inhaltlich gleichlautenden Art. 7 EMRK herangezogen, so kann auch die Einziehung von Erlösen aus Straftaten Strafcharakter haben, wenn sie mit einer Vermu- tung verbunden ist, dass alle Vermögenswerte des Täters innerhalb einer längeren Zeitspanne als aus den Taten erlangt gelten, der Richter bei der Festsetzung der Höhe der einzuziehenden Vermögenswerte das Verschul- den des Täters berücksichtigen und für den Fall der Nichtzahlung eine Frei- heitsstrafe angeordnet werden kann (Urteil des EGMR vom 9. Februar 1995 i.S. Welch gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 17440/90, Ziff. 12, 33 f.). Das

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selbstständige Einziehungsverfahren der Extinción de Dominio nach perua- nischem Recht bezweckt gemäss den Ausführungen der ersuchenden Be- hörde die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und ermöglicht die Ein- ziehung von Vermögenswerten, die Objekt, Instrument, Ertrag oder Gewinn aus einer rechtswidrigen Handlung darstellen. Die Einführung der Extinción de Dominio erfolgte in Lichte des Beitritts Perus zu diversen völkerrechtli- chen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Betäu- bungsmittelhandels, der transnationalen organisierten Kriminalität und der Korruption. Das Verfahren beruht auf dem Grundsatz, dass Eigentumsrechte nur auf rechtmässige Weise erworben werden können und auch nur auf rechtmässige Weise verwendet werden dürfen. Die Extinción de Dominio ist unabhängig vom strafrechtlichen Verfahren und setzt keinen Schuldspruch voraus (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III, Urk. 1 S. 3 und 11). Daraus folgt, dass die im Einziehungsentscheid Nr. 25 angeordnete Einziehung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin gerade keine Strafe ist und eine Berufung auf Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II von vornherein fehl geht.

7. 7.1 Die Beschwerdeführerin moniert in einem weiteren Punkt, dass sämtliche Entscheide des peruanischen Einziehungsverfahren infolge der am

27. Juli 2021 bei den Verfassungsrichtern des Oberen Justizgerichts von Lima gegen die Einziehungsentscheide erhobenen Amparo-Beschwerde nicht rechtskräftig seien. Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde führe dazu, dass die Einziehungsentscheide Nr. 25 und Nr. 27 sowie das Rechtshilfeersuchen als verfassungswidrig und deshalb nichtig bzw. unwirk- sam erklärt würden. In diesem Fall würde das Rechtshilfeersuchen die Grundvoraussetzung von Art. 74a Abs. 3 IRSG nicht erfüllen, da kein rechts- kräftiger und vollstreckbarer Einziehungsentscheid vorläge (act. 1 S. 48 ff.).

7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss den peruanischen Behörden der Einziehungsentscheid Nr. 25 vom 27. November 2020 am 10. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Entscheid Nr. 27 vom 10. Februar 2021; Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III, Urk. 1). Selbst wenn dies nicht zu- treffen sollte bzw. der am 27. Juli 2021 erhobenen Amparo-Beschwerde ge- gen die Einziehungsentscheide Nr. 25 und 27 die aufschiebende Wirkung zukäme (vgl. dazu auch nachfolgend E. 10.2), mit dem Ergebnis, dass die Einziehungsentscheide nicht in Rechtskraft erwachsen wären, schlösse dies die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an die peruani- schen Behörden nicht aus. Die Herausgabe von Vermögenswerten an den ersuchenden Staat erfolgt gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG «in der Regel» ge- stützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid.

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Ausnahmsweise kann daher die Herausgabe bereits vorher erfolgen; dies dann, wenn die deliktische Herkunft der Vermögenswerte offensichtlich ist (BGE 131 II 169 E. 6; 123 II 595 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom

11. Februar 2008 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.183 vom 21. Februar 2008 E. 2.1; RR.2007.207 vom 6. Novem- ber 2008 E. 2.3). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist im vorliegenden Fall die deliktische Herkunft der Vermögenswerte ohne Weiteres zu bejahen. Damit könnte ausnahmsweise auf das Erfordernis eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungsentscheides verzichtet werden.

8. 8.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die beschlagnahmten Gelder den Erlös einer strafbaren Handlung gemäss Art. 74a IRSG darstellen. In den beiden Strafverfahren gegen C. Nr. 29-2002 und Nr. 7853-2000 sei die pe- ruanische Staatsanwaltschaft nicht in der Lage gewesen, glaubhaft nachzu- weisen, dass die Vermögenswerte auf den Konten der Beschwerdeführerin tatsächlich aus kriminellen Handlungen stammen würden. Ein «paper trail» bzw. eine illegale Herkunft der gesperrten Vermögenswerte seien auch aus den beizuziehenden Bankunterlagen, die vor geraumer Zeit rechtshilfeweise an Peru herausgegeben worden seien, nicht ansatzbar zu erkennen. So ba- siere der angebliche Nachweis eines Zusammenhangs der Gelder mit den angeblichen Delikten im Entscheid Nr. 25 auf Zeugenaussagen von verurtei- len, angeblichen Mittätern sowie selbständig ernannten «Experten» von NGOs. Es widerspreche der Unschuldsvermutung, wenn aufgrund von Ver- urteilungen von Dritten (wie jene der Herren D. und E.) automatisch auf die Schuld von C. geschlossen werde, wie es im Entscheid Nr. 25 zumindest implizit gemacht werde. Der genannte Entscheid verschweige ferner, dass ein anderer «Mitverschwörer» F. vollumfänglich freigesprochen worden sei. Durch Weglassen dieser entscheidenden Tatsache hätten die peruanischen Behörden versucht, den Anschein zu erwecken, alle vermeintlichen Mittäter seien ihrer Strafe zugeführt worden, während einzig C. aufgrund seiner «Flucht» nicht habe verurteilt werden können. Es sei sodann erstellt, dass dem peruanischen Staat kein Schaden erwachsen sei, weil die Kampfflug- zeuge nachgewiesenermassen zu einem angemessenen Preis erworben worden seien (act. 1 S. 38 ff.).

8.2

8.2.1 Wenn die Herausgabe gestützt auf ein im ersuchenden Staat ergangenes rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil verlangt wird, muss die Frage, ob die beanspruchten Gegenstände oder Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen, als entschieden betrachtet werden, wie auch jene, ob

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die Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen oder zurückzuerstatten sind (BGE 123 II 595 E. 4e). Dies gilt zumindest dann, wenn das Urteil nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom

11. März 2011 E. 5.4.3/5.5; TPF 2015 81 E. 4.1.2; vgl. supra E. 5.3).

8.2.2 Das Juzgado de Lima erwägt in seinem Entscheid vom 27. November 2020 Folgendes: Das vorliegende selbständige Einziehungsverfahren stehe in di- rektem Zusammenhang mit den in Peru gegen C. geführten Strafverfahren mit den Dossier-Nummern 29-2002 sowie 7853-2002. Beide Strafverfahren hätten den Erwerb von je 18 Kampfflugzeugen der Typen «[…]» und «[…]» zu überteuerten Preisen durch den peruanischen Staat bzw. die Entgegen- nahme von Korruptionszahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der genannten Kampfflugzeuge zum Gegenstand. Die von der Primera Fiscalia Provincial eingereichten Beweismittel, nämlich Zeugenaussagen von Mitbe- schuldigten, Urkundenbeweise und bereits ergangene Urteile gegen die Mit- beschuldigten E., D. und G. hätten die Entrichtung von Kommissionszahlun- gen im Zusammenhang mit dem Erwerb der genannten Kampfflugzeuge so- wie das Korruptionsschema im Umfeld von H. bestätigt. Darüber hinaus sei aufgrund der Ermittlungsergebnisse erstellt, dass im Zusammenhang mit dem Kauf der fraglichen Kampfflugzeuge eine kriminelle Vereinigung unter der Mitwirkung von C. gebildet worden sei, die das Ziel verfolgt habe, aus dem Kauf der betreffenden Flugzeuge Kommissionszahlungen zu generie- ren, die zu gewissen Teilen in schwarze Kassen für die Wiederwahl von I. und zu anderen Teilen zwecks unrechtmässiger Bereicherung an diverse Beteiligte ebendieser kriminellen Vereinigung hätten fliessen sollen. Die Fi- nanzanalyse habe klar belegen können, dass Vermögenswerte des staatli- chen Gemeinwesens von Peru über verschiedene Kontobeziehungen in Pa- nama, die faktisch alle C. zuzurechnen seien, in der Folge auf die Kontobe- ziehung der Beschwerdeführerin bei der Bank B. abgeflossen seien. Konkret habe das peruanische Verteidigungsministerium seit April 1996 neun Über- weisungen auf ein Konto der J. Ltd. bei der panamaischen Bank K. vorge- nommen, wobei es sich um illegale Kommissionen für C. und dessen Kom- plizen gehandelt habe. Vom Konto der J. Ltd. sei ein Betrag von USD 5 Mio. an ein weiteres panamaisches Bankkonto überwiesen worden, an wel- chem C. berechtigt gewesen sei. Von diesem Konto aus sei der Betrag von USD 4 Mio. an ein anderes panamaisches Konto der Gesellschaft L., woran ebenfalls C. berechtigt gewesen sei, weitertransferiert worden. Die Gesell- schaft L. habe schliesslich ein Darlehen über denselben Betrag, d.h. über USD 4 Mio. aufgenommen. Das geliehene Geld habe C., zum einen Teil in US-Dollar und zum anderen in Euro, an das streitgegenständliche Schweizer Konto, deren Kontoinhaberin die Beschwerdeführerin ist, überwiesen. In der

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Folge habe C. unter anderem in Wertschriften investiert, wobei die beschlag- nahmten Vermögenswerte im Umfang von über USD 8 Mio. einer Rechnung entsprechen würden, die von den peruanischen Behörden im Jahre 2017 vorgenommen worden sei. Dabei seien die Gewinne aus Investitionen, Zin- sen und Dividenden berücksichtigt worden. Daher handle es sich bei den beschlagnahmten Geldern im gesamten Umfang um Vermögenswerte delik- tischer Herkunft (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III, Urk. 1 S. 7 ff. und S. 28 ff., Übersetzung S. 33 ff. und S. 84 ff.).

8.2.3 Anhaltspunkte, die den Einziehungsentscheid Nr. 25 vorweg als offensicht- lich unzutreffend erscheinen lassen, bestehen nicht. Die im genannten Ein- ziehungsentscheid enthaltene Feststellung, dass Teile der unberechtigten Kommissionszahlungen aus dem Kauf der Kampfflugzeuge auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank B. geflossen sind, ist für die schweize- rischen Behörden demnach verbindlich. Insbesondere hat die ersuchende Behörde dargelegt, dass mit der mutmasslich erhaltenen Kommissionszah- lung von USD 5 Mio. Investitionen in Wertschriften getätigt worden und zwi- schenzeitlich Zinsen aufgelaufen sind, weshalb sie daher davon ausgeht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von USD 8'488'919.18 deliktischer Herkunft sind und daher gemäss Art. 74a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b IRSG an den ersuchenden Staat zur Einziehung herausgegeben werden können. Daran ändert auch nichts, dass C. nicht ver- urteilt worden ist, handelt es sich doch beim vorliegenden Einziehungsver- fahren um ein selbständiges und unabhängiges Verfahren, das keinen Schuldspruch voraussetzt (vgl. supra E. 6.4.3). Soweit die Beschwerdefüh- rerin die illegale Herkunft der Gelder auf dem beschlagnahmten Konto be- streitet und den Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung erhebt, da im Einziehungsentscheid implizit auf die Schuld von C. geschlossen werde, zielen diese Vorbringen auf eine unzulässige inhaltliche Nachprüfung des peruanischen Einziehungsentscheides ab (statt vieler zur Thematik der un- zulässigen Gegendarstellung der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013 E. 7.3). Zudem wurden Fragen bezüglich des genügenden Sachverhalts (strafbare Handlung) und der doppelten Straf- barkeit im Laufe des langen Verfahrens bereits geprüft und (rechtskräftig) entschieden (vgl. supra lit. A). Gänzlich ohne Belang im vorliegenden Einzie- hungsverfahren ist schliesslich die Angemessenheit des Kaufpreises der Kampfflugzeuge im Beschaffungsverfahren. Gemäss dem Einziehungsent- scheid Nr. 25 rühren die herauszugebenden Vermögenswerte aus illegalen Kommissionszahlungen, welche C. zum Schaden des peruanischen Staates empfangen haben soll.

8.3 Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

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9. 9.1 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die C. vorgeworfenen Taten seien sowohl nach schweizerischem wie auch peruanischem Recht verjährt (act. 1 S. 45 ff.).

9.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfol- gung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich ist damit, wie es sich hin- sichtlich der Verjährung verhielte, wenn die Tat in der Schweiz verübt worden wäre. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG will nach seinem Sinn und Zweck in einem schweizerischen Rechtshilfeverfahren Zwangsmassnahmen ausschliessen, wenn sie – wäre die Tat in der Schweiz verübt worden – auch in einem hie- sigen Strafverfahren wegen Verjährung nicht mehr möglich wären (vgl. BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.1; 116 Ib 452 E. 4).

9.3 Im RV-PER wird die Verjährung als Ausschlussgrund nicht erwähnt. Damit ist die Verjährung des Straf- oder des Einziehungsanspruchs nach dem Recht des ersuchten Staates unbeachtlich. Grundsätzlich hat die ersuchte Behörde auch die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht zu prüfen; nur falls feststeht, dass die blockierten Vermögenswerte we- gen Eintritts der Verjährung im ersuchenden Staat nicht mehr eingezogen oder zurückerstattet werden können, so besteht keine Rechtfertigung mehr für eine vorsorgliche Kontensperre (Urteil des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 E. 2.3). Vorliegend steht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – gerade nicht fest, dass die blockierten Vermögens- werte in Peru nicht mehr eingezogen werden könnten. Die Verjährung ist damit nach dem Gesagten nicht zu prüfen.

9.4 Demzufolge geht auch diese Rüge der Beschwerdeführerin fehl.

10. 10.1 Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung des Beschleunigungsgebo- tes, da seit dem ersten Ermittlungsverfahren gegen C. über 20 Jahre ver- gangen seien und die Vermögensbeschlagnahme seit über 17 Jahren be- stehe. In diesem Zusammenhang sieht sie auch eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips in zeitlicher Hinsicht (act. 1 S. 5 und 50 ff.; 55 ff.).

10.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Dauer der Beschlagnahme bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, nachdem nun ein Einziehungsentscheid des Juzgado de

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Lima vom 27. November 2020, welcher am 10. Februar 2021 rechtskräftig geworden sei, vorliegt. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, am

21. Juli 2021 eine Amparo-Beschwerde gegen sämtliche Einziehungsent- scheide erhoben zu haben, dabei handelt es sich jedoch um einen ausser- ordentlichen Rechtsbehelf (TSCHENTSCHER/LEHNER, Das Amparo-Verfahren im Verhältnis zur Individualverfassungsbeschwerde, in Häberle [Hrsg.], Jahr- buch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge/Band 62, 2014, S. 647 ff.). Als ordentliches Rechtsmittel gegen einen Einziehungsentscheid sieht das peruanische Dekret Nr. 1373 in dessen Artikel 32.1 einzig die Be- rufung («recurso de apelación») vor, der denn auch gemäss der genannten Bestimmung die aufschiebende Wirkung zukommt. Dass gegen die Einzie- hungsentscheide Nr. 25 und 27 die Berufung erhoben worden wäre, wird aber weder geltend gemacht noch ergibt sich Derartiges aus den Akten.

10.3. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

10.4 Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag um Sistierung des Be- schwerdeverfahrens bis zum Abschluss des peruanischen Amparo-Be- schwerdeverfahrens ist damit ohne Weiteres abzuweisen.

11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der angefochtenen Schluss- verfügung angeordnete Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin an die peruanischen Behörden rechtmässig ist. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 7'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 lit. b und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird ab- gewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 4. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rodolphe Gautier - Rechtsanwalt Oliver Kunz - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).