Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt seit dem 3. Novem- ber 2017 unter der Verfahrensnummer 52017000000000752 gegen Unbe- kannt eine Strafuntersuchung wegen Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch sowie Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch Amtsträger, begangen nach der Erklärung der Unabhängigkeit der Ukraine am 24. August 1991. Beamte der B. Bezirksverwaltung (nachfolgend «B.») für die Haupterdölproduktleitung (Z./Ukraine) – damals einer Struktur- einheit des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktleitungen des russischen Konzerns C. – hätten eine in der Ukraine befindliche Rohr- strecke der Hauptölproduktleitung «[…]» unrechtmässig angeeignet und be- nutzt.
In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Schreiben vom 25. November 2020 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf die D. AG lautende Konten bei der (damaligen) Bank E. (Verfahrensakten Bundesan- waltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») der Bundesanwalt- schaft am 16. Dezember 2020 gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) das ukrainische Rechts- hilfeersuchen vom 25. November 2020 sowie allfällige Ergänzungsersuchen zum Vollzug übertragen hatte, trat die Bundesanwaltschaft am 15. März 2021 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, Rubrik 2, Delegati- onsverfügung vom 16. Dezember 2020, und Rubrik 4, Eintretensverfügung vom 15. März 2021).
C. Mit ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2022 und 12. Ok- tober 2022 ersuchten die ukrainischen Behörden in der Strafuntersuchung Nr. 22021000000000065 gegen F. wegen Hochverrats (Art. 111 StGB-Ukra- ine), Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch (Art. 191 StGB-Ukraine) und Geldwäscherei (Art. 209 StGB-Ukraine) die Schweiz um weitere Rechtshilfe (Verfahrensakten, Rubrik 1, Rechtshilfeersuchen vom
29. September 2022 und 12. Oktober 2022).
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D. Am 20. April 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der E. AG die Herausgabe der Bankunterlagen aller Geschäftsbeziehungen bei denen A., Vertragspartei bzw. wirtschaftlich berechtigt sei, Vollmachten besitze oder Kontrollinhaber einer juristischen Person sei vom 1. April 2015 bis dato bzw. bis zu deren Saldierung an (Verfahrensakten, Rubrik 5, Verfügung vom
20. April 2023).
E. Am 12. Mai 2023 stellte die Bank E. der Bundesanwaltschaft die einverlang- ten Bankunterlagen im Zeitraum ab Kontoeröffnung bis 20. April 2023 zu (Verfahrensakten, Rubrik 5, nicht paginiert).
F. Am 10. September 2023 gewährte die Bundesanwaltschaft A. Einsicht in die Verfahrensakten, insbesondere in die Unterlagen und Daten, betreffend derer sie die Übermittlung an die ersuchende Behörde beabsichtigte (Konto- unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank E., lautend auf A.). Sie räumte A. Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigen Übermittlung der Beweis- mittel zu äussern bzw. der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zuzustimmen (Verfahrensakten, Rubrik 14.108, nicht paginiert).
G. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 nahm A. Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen an die ukrainischen Behörden (Verfahren- sakten, Rubrik 14.108, nicht paginiert).
H. Mit Schlussverfügung vom 15. November 2024 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank E. (Verfahrensakten, Rubrik 16 = act. 1.A).
I. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhe- bung der Schlussverfügung vom 15. November 2024 und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens der Ukraine. Eventualiter seien sämtliche nicht rechts- hilferelevanten Informationen, insbesondere solche, die dem Berufsgeheim- nis unterliegen oder den Zeitraum vor 2016 betreffen, auszusondern und zu schwärzen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A. unter anderem die Sistierung des Verfahrens bis zur Beendi- gung des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine, das
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Einholen einer schriftliche Bestätigung und ergänzender Erläuterung zur Rolle des Beschwerdeführers im ukrainischen Strafverfahren sowie um vor- gängige schriftliche Garantieerklärung über die rechtmässige Verwendung der übermittelten Informationen und Nichtverwendung in Strafverfahren betreffend Hochverrat und andere politische Straftaten (act. 1, S. 3).
J. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragen mit Schreiben vom 27. bzw.
31. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 8). bzw. die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 9). Beide Behörden verzichteten auf eine weitergehende Beschwerdeantwort. Die Eingaben des BJ und der Bundesanwaltschaft wurden A. am 7. Februar 2025 zur Kenntnis zugestellt (act. 11). Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 liess A. dem Gericht einen Nachrichtenbericht zur politischen Lage der Ukraine zukommen (act. 12 und 12.1), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 20. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses
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geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörden oder der aus- führenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
E. 2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der (ehemaligen) Bank E., weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- gerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher einzutre- ten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens wegen der politischen Lage in der Ukraine bis sich diese stabilisiert habe (act. 1, S. 26).
E. 3.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen
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(gerichtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheidbehörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entschei- denden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (statt vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.).
E. 3.3 Richtig ist, dass sich das Land im Krieg und damit in einer Ausnahmesitua- tion befindet. Dass das Land politisch instabil ist, in einer Weise, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Justiz hätte, ist nicht bekannt. Bis dato verfü- gen die Schweizer Behörden und auch das Bundesstrafgericht nicht über entsprechende Informationen. Im Gegenteil: ein Blick auf die Website der ermittelnden Behörde legt den Schluss nahe, dass diese sehr wohl operativ tätig ist (https://www.ssu.gov.ua/en). Die Beschwerdekammer hat denn auch seit Kriegsbeginn im Februar 2022 die Rechtshilfe an die Ukraine nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 9.1 und 9.2; RR.2022.30 vom
18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Daran ist bis auf weiteres festzuhalten. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 2 lit. a und d sowie Art. 3 IRSG geltend. Das Rechtshilfeersuchen vom
25. November 2020 und die Ergänzungsersuchen seien rein politisch moti- viert. Aus dem Erlass des Präsidenten der Ukraine vom 19. Februar 2021 ergebe sich, dass dieser das Nationale Antikorruptionsbüro angewiesen habe, die entsprechenden Strafverfahren zu führen. Eine solche präsidiale Anordnung widerspreche sämtlichen demokratischen Prinzipien (act. 1, S. 8). Dem Rechtshilfeersuchen dürfe ferner auch deshalb nicht entsprochen werden, weil die Strafuntersuchung, die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liege, unter anderem wegen Hochverrats, mithin einer Strafftat mit politi- schem Charakter, geführt werde (act. 1, S. 8 ff.). Es bestehe weiter die reale Gefahr, dass das ukrainische Strafverfahren nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche. Die Ukraine sei wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt worden, da sie grundle- gen Menschenrechte verletzt habe, insbesondere im Hinblick auf die Rechts- staatlichkeit und den Schutz der Verfahrensrechte. In vielen Fällen seien politische Gegner durch strafrechtliche Verfahren verfolgt worden (act. 1,
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S. 13). Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des schweizerischen Ordre public geltend (act. 1, S. 22 ff.).
E. 4.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demo- kratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den in- ternationalen Ordre public verletzen (BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987 E. 7a).
E. 4.3 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Um- stände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestimmung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Bei der Herausgabe von Vermögens- werten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (BGE 149 IV 376 E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.2.2; jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweis- mitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfah- rensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich
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im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6.1 m.w.H.). Dieselben Überlegungen zur Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 30 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wohnhaft und hält sich nicht im ersuchenden Staat auf. Damit ist er nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts nicht befugt, sich auf Art. 2 und 3 IRSG zu berufen, unabhängig von seiner Rolle im ukrainischen Verfahren. Ebenso wenig kommt eine Überprü- fung der Ausschlussgründe gemäss Art. 2 und 3 IRSG von Amtes wegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht, zumindest soweit es
– wie vorliegend – um die Herausgabe von Beweismitteln geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4.3). Darüber hinaus ist auf den in der angefochtenen Schlussverfügung angebrachten Spezialitäts- vorbehalt sowie den ausdrücklichen Vorhalt, dass die Rechtshilfe ausge- schlossen ist, für Verfahren wegen Taten, die nach schweizerischem Recht als politische oder militärische Delikte qualifiziert werden, namentlich wegen Hochverrats gemäss Art. 111 des ukrainischen Strafgesetzbuches, hinzu- weisen. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstver- ständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Anhaltspunkte, dass die Ukraine die Vor- behalte der Schweiz missachten könnte, sind vorliegend keine ersichtlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 2 und 3 IRSG ist nach dem Gesagten nicht zu hören.
Da es für das vorliegende Rechtshilfeverfahren, insbesondere für die Frage der Anrufungslegitimation von Art. 2 und 3 IRSG unerheblich ist, welche Rolle der Beschwerdeführer im ukrainischen Strafverfahren inne hat, ist sein
– nicht substantiierter – Antrag auf Einholung einer schriftlichen Bestätigung und ergänzenden Erläuterung zu dessen Rolle im ukrainischen Strafverfah- ren abzuweisen.
E. 5 Vor dem Hintergrund des eben Ausgeführten ist ferner der Antrag um Einho- lung einer schriftlichen Garantieerklärung über die rechtmässige Verwen- dung der übermittelten Informationen und die Nichtverwendung in Strafver- fahren betreffend Hochverrat und andere politische Straftaten (act. 1, S. 3) ohne Weiteres abzuweisen. Die Einhaltung der in der Schlussverfügung
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erwähnten Vorbehalte durch die ukrainischen Behörden wird vermutet (vgl. supra E. 4.4), ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Ver- tragsstaaten der EMRK wie es die Schweiz und die Ukraine sind, auch die entsprechenden Garantien einhalten und damit ein faires Strafverfahren gewährleisten.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, den ergänzenden Rechtshil- feersuchen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022 fehle es an Rechtsmässigkeit, weil der gemäss ukrainischem Recht zwingend notwen- dige gerichtliche Beschluss über die Genehmigung von Rechtshilfeersuchen fehle (act. 1, S. 12 ff.), ist Folgendes festzuhalten:
Art. 76 lit. c IRSG sieht für Anträge auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen vor, dass die ersuchende Behörde ausser den Angaben und Unterlagen nach Art. 28 IRSG, in ihrem Ersuchen eine Bestätigung aufführen oder ihrem Ersuchen eine Bestätigung beifügen muss, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind. Gestützt auf das zwischen den Staaten geltende Ver- trauensprinzip braucht eine Bestätigung allerdings nicht in jedem Fall einge- reicht zu werden, sondern nur dann, wenn starke Zweifel dafür bestehen, dass die ersuchende Behörde nach dem ausländischen Recht eine entspre- chende Massnahme tatsächlich anordnen dürfte (KUSTER, Basler Kommen- tar, 2015, N. 2 zu Art. 76 IRSG mit Hinweisen auf BGE 123 II 161 E. 3.b; 118 Ib 457 E. 5).
E. 6.2 Wie bereits festgehalten, ist vorliegend für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz ohnehin in erster Linie das EUeR massgebend. Art. 14 EUeR schreibt vor, welche Angaben Rechtshilfeersuchen enthalten müssen. Anders als Art. 76 lit. c IRSG, sieht Art. 14 EUeR eine Bescheini- gung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor, weshalb sich die Rüge des Be- schwerdeführers der Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG von vornherein als unbegründet erweist. Ob allenfalls nach ukrainischem Recht eine gerichtli- che Genehmigung von Rechtshilfeersuchen nötig ist, wie der Beschwerde- führer behauptet, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden.
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E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips geltend, indem die Beschwerdegegnerin eine pauschale Herausgabe der Bankunterlagen beabsichtige (act. 1, S. 11 f.).
E. 7.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden
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sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
E. 7.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshil- femassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens über- schreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unter- lagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
E. 7.2.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 sowie den Ergänzungen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach dem Zerfall der Sowjetunion sei das Eigentum an einem Teil der Ölpipeline «[…]», die sich auf dem Territorium der Ukraine befinde, gemäss der damals geltenden Gesetzgebung für den Staat der Ukraine anerkannt worden. Ab 1992 seien jedoch sämtliche Gebäude, Strukturen und techno- logischen Objekte, die zu dieser Ölpipeline gehört hätten, entgegen den gesetzlichen Anforderungen, von einer Gesellschaft, die von der Regierung der Russischen Föderation über den Konzern C. kontrolliert worden sei, wie folgt genutzt worden: Funktionäre der B. Bezirksverwaltung für Haupterdölproduktion in Z./Ukraine hätten mit Unterstützung von weiteren ukrainischen und russischen Funktio- nären sowie von mehreren Verantwortlichen von Unternehmen dafür gesorgt, dass der ukrainische Teil der Erdölleitung […] mit den dazugehöri- gen Anlagen nach deren Eigentumsübergang von der Sowjetunion an die
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Ukraine von der B. angeeignet und genutzt worden sei. Die B. sei eine Toch- tergesellschaft des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktlei- tungen mit Sitz in Y./Russland gewesen, welche ihrerseits dem russischen Konzern C. gehört habe. Die Aneignung des Abschnittes der Erdölleitung […] und die damit einhergehende Bereicherung sei durch verschiedenste Rechtsumwandlungen und Eigentumsübertragungen vertuscht worden. Zu diesem Zweck sei auf der Basis der B. im Jahr 1993 die Gesellschaft G. er- richtet worden, die 2001 in die Gesellschaft H. und im Jahr 2017 schliesslich in eine GmbH umgewandelt worden sei. Die Muttergesellschaft der B. habe im gleichen Zeitraum eine Umwandlung vom südwestlichen Unternehmen in die I. AG erfahren. In der Folge sei die D. AG mit Sitz in St. Gallen durch Abschluss der Kaufverträge vom 19. August 2015 und vom 20. April 2017 Eigentümerin der I. AG bzw. der H. geworden. Der Eigentümer der D. AG sei J. Es bestehe weiter der Verdacht, dass Aktionäre der jeweiligen Rechtsnach- folger der B. durch die Ausschüttung von Dividenden und einige ukrainische Funktionäre durch den Erhalt von Geldbeträgen auf ihre Bankkonten von der oben dargelegten Aneignung profitiert hätten. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass Gelder vom Konto der D. AG zwecks Verschleierung der Her- kunft der Gelder auf Konten verschiedener Gesellschaften in Polen, Ungarn, England und den Vereinigten Arabischen Emiraten überwiesen worden seien. Untersuchungen hätten ferner gezeigt, dass vom von Konto der K. SA, deren Geschäftsführer J. sei, Gelder auf Konten der D. AG überwiesen wurden, um Zahlungen an Beteiligte des kriminellen Systems zu tätigen. So seien insbesondere Überweisungen an L., der Ehefrau des ukrainischen Be- amten M., getätigt worden. J. soll dabei auf Anweisungen des Beschwerde- führers, Leiter der H., gehandelt haben. Gelder, die der Beschwerdeführer aus der Teilnahme am kriminellen System erhalten habe, seien von seinem Konto in der Ukraine auf Konten in der Schweiz überwiesen worden.
E. 7.2.4 Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass auf dem Kon- ten des Beschwerdeführers bei der (ehemaligen) Bank E. mit der IBAN Nr. 2 möglicherweise Gelder deliktischer Herkunft einbezahlt worden sind. Die Schlussverfügung bezieht sich exakt auf diese Geschäftsbeziehungen des Beschwerdeführers bei der genannten Bank, weshalb die Unterlagen, deren Herausgabe verfügt werden, für das ausländische Verfahren bereits aus diesem Grund als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegeg- nerin hat darüber hinaus im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf die Bankunterlagen überzeugend dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass die betreffende Kundenbeziehung, lautend auf den Be- schwerdeführer, bei der Bank E. einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten habe. Die Beschwerdegegnerin hat insbe-
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sondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer der Bank gegenüber ange- geben habe, als Chief Operation Officer (CCO) für die D. AG, welche direkt mit dem Rechtshilfeersuchen in Zusammenhang steht, zu arbeiten. Aus den Kontounterlagen sei ersichtlich, dass im Jahr 2021 verschiedene Kontoüber- tragungen von Konten des Beschwerdeführers in der Ukraine auf sein Konto bei der Bank E. getätigt worden seien. Die ukrainischen Behörden würden davon ausgehen, dass die Gelder, die der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner Beteiligung am kriminellen System auf seine Konten bei ukrainischen Banken erhalten habe, auf Konten bei der Bank E. weitergeleitet habe. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Er- wägungen in der Schlussverfügung verwiesen werden (vgl. Schlussverfü- gung, Ziff. 44 ff.). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist die Ermittlung der Geld- flüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswer- ten. Vor diesem Hintergrund sind die Bankunterlagen des Beschwerdefüh- rers potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Wie bereits ausgeführt (vgl. supra E. 7.2.1), entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Ak- tenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargeleg- ten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeer- suchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geld- mittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Darauf hat die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen. Im Übrigen sind die Überwei- sungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu ziehen. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass ein angeblicher Deliktszeitraum den Zeitraum der zu erhebenden Unterlagen nicht darauf einschränkt. Insbesondere können Kontoeröffnungsunterlagen und Doku- mente, welche die Verflechtung zwischen zahlreichen Unternehmen bele- gen, unabhängig ihres Datums potentiell erheblich sein. Ebenso können Un- terlagen, die Kontobewegungen zum Inhalt haben, nach dem Deliktszeit- raum für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geld- flüsse massgeblich sein. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche von der Schlussverfügung betroffenen Unterlagen als potentiell erheblich einzustu- fen und der ersuchenden Behörde herauszugeben.
Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit den herauszugebenden Bankunter- lagen bzw. den einzelnen Zahlungen auseinandergesetzt. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb er sein Rügerecht verwirkt hat (siehe E. 7.2.2).
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E. 8 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in der gleichen Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ramon Bühler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.156
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Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt seit dem 3. Novem- ber 2017 unter der Verfahrensnummer 52017000000000752 gegen Unbe- kannt eine Strafuntersuchung wegen Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch sowie Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch Amtsträger, begangen nach der Erklärung der Unabhängigkeit der Ukraine am 24. August 1991. Beamte der B. Bezirksverwaltung (nachfolgend «B.») für die Haupterdölproduktleitung (Z./Ukraine) – damals einer Struktur- einheit des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktleitungen des russischen Konzerns C. – hätten eine in der Ukraine befindliche Rohr- strecke der Hauptölproduktleitung «[…]» unrechtmässig angeeignet und be- nutzt.
In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Schreiben vom 25. November 2020 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf die D. AG lautende Konten bei der (damaligen) Bank E. (Verfahrensakten Bundesan- waltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») der Bundesanwalt- schaft am 16. Dezember 2020 gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) das ukrainische Rechts- hilfeersuchen vom 25. November 2020 sowie allfällige Ergänzungsersuchen zum Vollzug übertragen hatte, trat die Bundesanwaltschaft am 15. März 2021 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, Rubrik 2, Delegati- onsverfügung vom 16. Dezember 2020, und Rubrik 4, Eintretensverfügung vom 15. März 2021).
C. Mit ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2022 und 12. Ok- tober 2022 ersuchten die ukrainischen Behörden in der Strafuntersuchung Nr. 22021000000000065 gegen F. wegen Hochverrats (Art. 111 StGB-Ukra- ine), Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch (Art. 191 StGB-Ukraine) und Geldwäscherei (Art. 209 StGB-Ukraine) die Schweiz um weitere Rechtshilfe (Verfahrensakten, Rubrik 1, Rechtshilfeersuchen vom
29. September 2022 und 12. Oktober 2022).
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D. Am 20. April 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der E. AG die Herausgabe der Bankunterlagen aller Geschäftsbeziehungen bei denen A., Vertragspartei bzw. wirtschaftlich berechtigt sei, Vollmachten besitze oder Kontrollinhaber einer juristischen Person sei vom 1. April 2015 bis dato bzw. bis zu deren Saldierung an (Verfahrensakten, Rubrik 5, Verfügung vom
20. April 2023).
E. Am 12. Mai 2023 stellte die Bank E. der Bundesanwaltschaft die einverlang- ten Bankunterlagen im Zeitraum ab Kontoeröffnung bis 20. April 2023 zu (Verfahrensakten, Rubrik 5, nicht paginiert).
F. Am 10. September 2023 gewährte die Bundesanwaltschaft A. Einsicht in die Verfahrensakten, insbesondere in die Unterlagen und Daten, betreffend derer sie die Übermittlung an die ersuchende Behörde beabsichtigte (Konto- unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank E., lautend auf A.). Sie räumte A. Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigen Übermittlung der Beweis- mittel zu äussern bzw. der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zuzustimmen (Verfahrensakten, Rubrik 14.108, nicht paginiert).
G. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 nahm A. Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen an die ukrainischen Behörden (Verfahren- sakten, Rubrik 14.108, nicht paginiert).
H. Mit Schlussverfügung vom 15. November 2024 verfügte die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank E. (Verfahrensakten, Rubrik 16 = act. 1.A).
I. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt die Aufhe- bung der Schlussverfügung vom 15. November 2024 und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens der Ukraine. Eventualiter seien sämtliche nicht rechts- hilferelevanten Informationen, insbesondere solche, die dem Berufsgeheim- nis unterliegen oder den Zeitraum vor 2016 betreffen, auszusondern und zu schwärzen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A. unter anderem die Sistierung des Verfahrens bis zur Beendi- gung des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine, das
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Einholen einer schriftliche Bestätigung und ergänzender Erläuterung zur Rolle des Beschwerdeführers im ukrainischen Strafverfahren sowie um vor- gängige schriftliche Garantieerklärung über die rechtmässige Verwendung der übermittelten Informationen und Nichtverwendung in Strafverfahren betreffend Hochverrat und andere politische Straftaten (act. 1, S. 3).
J. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragen mit Schreiben vom 27. bzw.
31. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 8). bzw. die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 9). Beide Behörden verzichteten auf eine weitergehende Beschwerdeantwort. Die Eingaben des BJ und der Bundesanwaltschaft wurden A. am 7. Februar 2025 zur Kenntnis zugestellt (act. 11). Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 liess A. dem Gericht einen Nachrichtenbericht zur politischen Lage der Ukraine zukommen (act. 12 und 12.1), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 20. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses
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geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörden oder der aus- führenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der (ehemaligen) Bank E., weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- gerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher einzutre- ten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens wegen der politischen Lage in der Ukraine bis sich diese stabilisiert habe (act. 1, S. 26).
3.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen
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(gerichtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheidbehörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entschei- denden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (statt vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.).
3.3 Richtig ist, dass sich das Land im Krieg und damit in einer Ausnahmesitua- tion befindet. Dass das Land politisch instabil ist, in einer Weise, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Justiz hätte, ist nicht bekannt. Bis dato verfü- gen die Schweizer Behörden und auch das Bundesstrafgericht nicht über entsprechende Informationen. Im Gegenteil: ein Blick auf die Website der ermittelnden Behörde legt den Schluss nahe, dass diese sehr wohl operativ tätig ist (https://www.ssu.gov.ua/en). Die Beschwerdekammer hat denn auch seit Kriegsbeginn im Februar 2022 die Rechtshilfe an die Ukraine nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 9.1 und 9.2; RR.2022.30 vom
18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Daran ist bis auf weiteres festzuhalten. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 2 lit. a und d sowie Art. 3 IRSG geltend. Das Rechtshilfeersuchen vom
25. November 2020 und die Ergänzungsersuchen seien rein politisch moti- viert. Aus dem Erlass des Präsidenten der Ukraine vom 19. Februar 2021 ergebe sich, dass dieser das Nationale Antikorruptionsbüro angewiesen habe, die entsprechenden Strafverfahren zu führen. Eine solche präsidiale Anordnung widerspreche sämtlichen demokratischen Prinzipien (act. 1, S. 8). Dem Rechtshilfeersuchen dürfe ferner auch deshalb nicht entsprochen werden, weil die Strafuntersuchung, die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liege, unter anderem wegen Hochverrats, mithin einer Strafftat mit politi- schem Charakter, geführt werde (act. 1, S. 8 ff.). Es bestehe weiter die reale Gefahr, dass das ukrainische Strafverfahren nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche. Die Ukraine sei wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt worden, da sie grundle- gen Menschenrechte verletzt habe, insbesondere im Hinblick auf die Rechts- staatlichkeit und den Schutz der Verfahrensrechte. In vielen Fällen seien politische Gegner durch strafrechtliche Verfahren verfolgt worden (act. 1,
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S. 13). Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des schweizerischen Ordre public geltend (act. 1, S. 22 ff.).
4.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demo- kratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den in- ternationalen Ordre public verletzen (BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987 E. 7a).
4.3 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Um- stände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestimmung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Bei der Herausgabe von Vermögens- werten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (BGE 149 IV 376 E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.2.2; jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweis- mitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfah- rensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich
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im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6.1 m.w.H.). Dieselben Überlegungen zur Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (BGE 133 IV 30 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende).
4.4 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wohnhaft und hält sich nicht im ersuchenden Staat auf. Damit ist er nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts nicht befugt, sich auf Art. 2 und 3 IRSG zu berufen, unabhängig von seiner Rolle im ukrainischen Verfahren. Ebenso wenig kommt eine Überprü- fung der Ausschlussgründe gemäss Art. 2 und 3 IRSG von Amtes wegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht, zumindest soweit es
– wie vorliegend – um die Herausgabe von Beweismitteln geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4.3). Darüber hinaus ist auf den in der angefochtenen Schlussverfügung angebrachten Spezialitäts- vorbehalt sowie den ausdrücklichen Vorhalt, dass die Rechtshilfe ausge- schlossen ist, für Verfahren wegen Taten, die nach schweizerischem Recht als politische oder militärische Delikte qualifiziert werden, namentlich wegen Hochverrats gemäss Art. 111 des ukrainischen Strafgesetzbuches, hinzu- weisen. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstver- ständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Anhaltspunkte, dass die Ukraine die Vor- behalte der Schweiz missachten könnte, sind vorliegend keine ersichtlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 2 und 3 IRSG ist nach dem Gesagten nicht zu hören.
Da es für das vorliegende Rechtshilfeverfahren, insbesondere für die Frage der Anrufungslegitimation von Art. 2 und 3 IRSG unerheblich ist, welche Rolle der Beschwerdeführer im ukrainischen Strafverfahren inne hat, ist sein
– nicht substantiierter – Antrag auf Einholung einer schriftlichen Bestätigung und ergänzenden Erläuterung zu dessen Rolle im ukrainischen Strafverfah- ren abzuweisen.
5. Vor dem Hintergrund des eben Ausgeführten ist ferner der Antrag um Einho- lung einer schriftlichen Garantieerklärung über die rechtmässige Verwen- dung der übermittelten Informationen und die Nichtverwendung in Strafver- fahren betreffend Hochverrat und andere politische Straftaten (act. 1, S. 3) ohne Weiteres abzuweisen. Die Einhaltung der in der Schlussverfügung
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erwähnten Vorbehalte durch die ukrainischen Behörden wird vermutet (vgl. supra E. 4.4), ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Ver- tragsstaaten der EMRK wie es die Schweiz und die Ukraine sind, auch die entsprechenden Garantien einhalten und damit ein faires Strafverfahren gewährleisten.
6.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, den ergänzenden Rechtshil- feersuchen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022 fehle es an Rechtsmässigkeit, weil der gemäss ukrainischem Recht zwingend notwen- dige gerichtliche Beschluss über die Genehmigung von Rechtshilfeersuchen fehle (act. 1, S. 12 ff.), ist Folgendes festzuhalten:
Art. 76 lit. c IRSG sieht für Anträge auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen vor, dass die ersuchende Behörde ausser den Angaben und Unterlagen nach Art. 28 IRSG, in ihrem Ersuchen eine Bestätigung aufführen oder ihrem Ersuchen eine Bestätigung beifügen muss, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind. Gestützt auf das zwischen den Staaten geltende Ver- trauensprinzip braucht eine Bestätigung allerdings nicht in jedem Fall einge- reicht zu werden, sondern nur dann, wenn starke Zweifel dafür bestehen, dass die ersuchende Behörde nach dem ausländischen Recht eine entspre- chende Massnahme tatsächlich anordnen dürfte (KUSTER, Basler Kommen- tar, 2015, N. 2 zu Art. 76 IRSG mit Hinweisen auf BGE 123 II 161 E. 3.b; 118 Ib 457 E. 5).
6.2 Wie bereits festgehalten, ist vorliegend für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz ohnehin in erster Linie das EUeR massgebend. Art. 14 EUeR schreibt vor, welche Angaben Rechtshilfeersuchen enthalten müssen. Anders als Art. 76 lit. c IRSG, sieht Art. 14 EUeR eine Bescheini- gung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor, weshalb sich die Rüge des Be- schwerdeführers der Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG von vornherein als unbegründet erweist. Ob allenfalls nach ukrainischem Recht eine gerichtli- che Genehmigung von Rechtshilfeersuchen nötig ist, wie der Beschwerde- führer behauptet, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips geltend, indem die Beschwerdegegnerin eine pauschale Herausgabe der Bankunterlagen beabsichtige (act. 1, S. 11 f.).
7.2
7.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden
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sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). 7.2.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshil- femassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens über- schreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unter- lagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1). 7.2.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 sowie den Ergänzungen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach dem Zerfall der Sowjetunion sei das Eigentum an einem Teil der Ölpipeline «[…]», die sich auf dem Territorium der Ukraine befinde, gemäss der damals geltenden Gesetzgebung für den Staat der Ukraine anerkannt worden. Ab 1992 seien jedoch sämtliche Gebäude, Strukturen und techno- logischen Objekte, die zu dieser Ölpipeline gehört hätten, entgegen den gesetzlichen Anforderungen, von einer Gesellschaft, die von der Regierung der Russischen Föderation über den Konzern C. kontrolliert worden sei, wie folgt genutzt worden: Funktionäre der B. Bezirksverwaltung für Haupterdölproduktion in Z./Ukraine hätten mit Unterstützung von weiteren ukrainischen und russischen Funktio- nären sowie von mehreren Verantwortlichen von Unternehmen dafür gesorgt, dass der ukrainische Teil der Erdölleitung […] mit den dazugehöri- gen Anlagen nach deren Eigentumsübergang von der Sowjetunion an die
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Ukraine von der B. angeeignet und genutzt worden sei. Die B. sei eine Toch- tergesellschaft des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktlei- tungen mit Sitz in Y./Russland gewesen, welche ihrerseits dem russischen Konzern C. gehört habe. Die Aneignung des Abschnittes der Erdölleitung […] und die damit einhergehende Bereicherung sei durch verschiedenste Rechtsumwandlungen und Eigentumsübertragungen vertuscht worden. Zu diesem Zweck sei auf der Basis der B. im Jahr 1993 die Gesellschaft G. er- richtet worden, die 2001 in die Gesellschaft H. und im Jahr 2017 schliesslich in eine GmbH umgewandelt worden sei. Die Muttergesellschaft der B. habe im gleichen Zeitraum eine Umwandlung vom südwestlichen Unternehmen in die I. AG erfahren. In der Folge sei die D. AG mit Sitz in St. Gallen durch Abschluss der Kaufverträge vom 19. August 2015 und vom 20. April 2017 Eigentümerin der I. AG bzw. der H. geworden. Der Eigentümer der D. AG sei J. Es bestehe weiter der Verdacht, dass Aktionäre der jeweiligen Rechtsnach- folger der B. durch die Ausschüttung von Dividenden und einige ukrainische Funktionäre durch den Erhalt von Geldbeträgen auf ihre Bankkonten von der oben dargelegten Aneignung profitiert hätten. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass Gelder vom Konto der D. AG zwecks Verschleierung der Her- kunft der Gelder auf Konten verschiedener Gesellschaften in Polen, Ungarn, England und den Vereinigten Arabischen Emiraten überwiesen worden seien. Untersuchungen hätten ferner gezeigt, dass vom von Konto der K. SA, deren Geschäftsführer J. sei, Gelder auf Konten der D. AG überwiesen wurden, um Zahlungen an Beteiligte des kriminellen Systems zu tätigen. So seien insbesondere Überweisungen an L., der Ehefrau des ukrainischen Be- amten M., getätigt worden. J. soll dabei auf Anweisungen des Beschwerde- führers, Leiter der H., gehandelt haben. Gelder, die der Beschwerdeführer aus der Teilnahme am kriminellen System erhalten habe, seien von seinem Konto in der Ukraine auf Konten in der Schweiz überwiesen worden. 7.2.4 Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass auf dem Kon- ten des Beschwerdeführers bei der (ehemaligen) Bank E. mit der IBAN Nr. 2 möglicherweise Gelder deliktischer Herkunft einbezahlt worden sind. Die Schlussverfügung bezieht sich exakt auf diese Geschäftsbeziehungen des Beschwerdeführers bei der genannten Bank, weshalb die Unterlagen, deren Herausgabe verfügt werden, für das ausländische Verfahren bereits aus diesem Grund als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegeg- nerin hat darüber hinaus im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf die Bankunterlagen überzeugend dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass die betreffende Kundenbeziehung, lautend auf den Be- schwerdeführer, bei der Bank E. einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten habe. Die Beschwerdegegnerin hat insbe-
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sondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer der Bank gegenüber ange- geben habe, als Chief Operation Officer (CCO) für die D. AG, welche direkt mit dem Rechtshilfeersuchen in Zusammenhang steht, zu arbeiten. Aus den Kontounterlagen sei ersichtlich, dass im Jahr 2021 verschiedene Kontoüber- tragungen von Konten des Beschwerdeführers in der Ukraine auf sein Konto bei der Bank E. getätigt worden seien. Die ukrainischen Behörden würden davon ausgehen, dass die Gelder, die der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner Beteiligung am kriminellen System auf seine Konten bei ukrainischen Banken erhalten habe, auf Konten bei der Bank E. weitergeleitet habe. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Er- wägungen in der Schlussverfügung verwiesen werden (vgl. Schlussverfü- gung, Ziff. 44 ff.). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist die Ermittlung der Geld- flüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswer- ten. Vor diesem Hintergrund sind die Bankunterlagen des Beschwerdefüh- rers potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Wie bereits ausgeführt (vgl. supra E. 7.2.1), entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Ak- tenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargeleg- ten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeer- suchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geld- mittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Darauf hat die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen. Im Übrigen sind die Überwei- sungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu ziehen. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass ein angeblicher Deliktszeitraum den Zeitraum der zu erhebenden Unterlagen nicht darauf einschränkt. Insbesondere können Kontoeröffnungsunterlagen und Doku- mente, welche die Verflechtung zwischen zahlreichen Unternehmen bele- gen, unabhängig ihres Datums potentiell erheblich sein. Ebenso können Un- terlagen, die Kontobewegungen zum Inhalt haben, nach dem Deliktszeit- raum für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geld- flüsse massgeblich sein. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche von der Schlussverfügung betroffenen Unterlagen als potentiell erheblich einzustu- fen und der ersuchenden Behörde herauszugeben.
Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit den herauszugebenden Bankunter- lagen bzw. den einzelnen Zahlungen auseinandergesetzt. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb er sein Rügerecht verwirkt hat (siehe E. 7.2.2).
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8. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in der gleichen Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 12. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ramon Bühler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).