Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).
Sachverhalt
A. Am 29. Januar 2005 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Sisli, Istanbul (Tür- kei), die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe in einem Strafverfahren wegen Wirtschaftsdelikten. Die ersuchende Behörde beantragte insbeson- dere die Edition von Bankunterlagen zu diversen Konten bei Banken mit Sitz in der Schweiz. Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug an die Bundes- anwaltschaft (nachfolgend «BA») übertragen.
B. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007 beantragte die er- suchende Behörde die Sperre eines Kontos von A. und mit ergänzendem Gesuch vom 4. Mai 2015 die Herausgabe des betreffenden Kontengutha- bens (gestützt auf ein Einziehungsurteil vom 29. März 2013 der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul). Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 be- willigte die BA die Herausgabe des Kontenguthabens an die ersuchende Be- hörde.
C. Die von der Konteninhaberin gegen die Schlussverfügung der BA vom
13. Januar 2017 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2017.31 vom 13. Juli 2017 gut. Sie hob die Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die BA zurück unter Anweisung, es sei der ersu- chenden Behörde Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung des An- spruchs der betroffenen Konteninhaberin auf rechtliches Gehör im türki- schen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfah- rensgarantie eingehalten wurde.
D. Am 27. September 2017 forderte die BA (im zurückgewiesenen Rechthilfe- verfahren) die ersuchende Behörde auf, sich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Konteninhaberin im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wor- den sei. Davon machte die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 4. Ok- tober 2017 Gebrauch. Mit neuer Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 bewilligte die BA (erneut) die Herausgabe des gesperrten Kontenguthabens an die ersuchende Behörde (RR.2018.22, act. 1.2).
E. Hiergegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, mit Be- schwerde vom 18. Januar 2018 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (RR.2018.22, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
- 3 -
Es sei die Schlussverfügung der BA aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Rechts- hilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli vom 4. Mai 2015 nicht entsprochen werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (RR.2018.22, act. 6). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Feb- ruar 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (RR.2018.22, act. 7).
G. Mit Beschwerdereplik vom 23. Februar 2018 hält A. an ihren Anträgen fest (RR.2018.22, act. 9). Am 7. März 2018 hält das BJ an seinem Antrag fest (RR.2018.22, act. 11), wie am 9. März 2018 auch die BA an ihren Anträgen festhält (RR.2018.22, act. 12). Dies wurde A. am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht (RR.2018.22, act. 13).
H. Am 6. August 2018 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die gegen die Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 erhobene Be- schwerde von A. ab (RR.2018.22, act. 14).
I. Die gegen den Entscheid vom 6. August 2018 erhobene Beschwerde von A. hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_397/2018 vom 14. Dezember 2018 gut. Es hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.22 vom 6. Au- gust 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesstraf- gericht zurück (act. 1).
J. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nahm das Verfahren RR.2018.22 unter der Geschäftsnummer RR.2018.348 wieder auf.
K. Am 22. Januar 2019 gab der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten seine unpräjudizielle Einschätzung der Lage nach dem Bundesgerichtsurteil bekannt und lud diese ein, ihrerseits allfällige Bemerkungen einzureichen (act. 2). Darauf liess sich das BJ am 30. Januar 2019 vernehmen (act. 3), A. und die BA am 4. Februar 2019 (act. 4, 5). Die Eingaben wurden den Ver- fahrensbeteiligten am 28. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
- 4 -
L. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. April 2019 reichte A. ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (nachfolgend «EGMR») vom […] und ergänzende Bemerkungen ein (act. 7). Dazu liessen sich das BJ am 15. April 2019 und die BA am 17. April 2019 vernehmen (act. 9, 10). A. nahm am 3. Mai 2019 unaufgefordert Stellung (act. 12). Die Eingabe wurde der BA und dem BJ am 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum EUeR (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Diese wer- den ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaat- liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
- 5 -
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde vom 18. Januar 2018 gegen die Schlussverfü- gung vom 20. Dezember 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögens- werten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdele- gitimation nur zurückhaltend bejaht (BGE 123 II 595 E. 6a); sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkon- ten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG ab- geleiteten Kriterien. Sodann sind zur Beschwerde legitimiert die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter
13. Dezember 2010, Rz. 46 f.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2019.93 vom 15. Mai 2019 E. 3.1; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1).
Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Vermögens- werte auf einem Konto, das auf die Beschwerdeführerin lautet. Als Kontoin- haberin ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt.
E. 2.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden die Akten der Verfahren RR.2017.31 und RR.2018.22 beigezogen.
- 6 -
E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Das EUeR regelt die Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen, nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das GwUe enthält keine Bestimmung, welche unmittelbar anwend- bar und dazu bestimmt wäre, das nationale Recht zu ersetzen oder zu er- gänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das schweizerische Recht genügt den An- forderungen des GwUe, indem es einerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a IRSG) und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).
E. 6.1 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu- chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtes zielt die Regelungsabsicht des Gesetzge- bers darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung (oder Rückerstattung von Vermögenswerten an den Geschädigten) auf- grund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK (und im UNO-Pakt II) festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der aus- ländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den in- ternational gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d. h. eine Prüfung der materiellen
- 7 -
Rechtsvoraussetzungen des ausländischen Einziehungsurteils (BGE 123 II 595 E. 4e; s. a. BGE 131 II 169 E. 6; vgl. zuletzt u. a. BGE 145 IV 99 E. 3.2).
E. 6.2 Sind im Rechtshilfeverfahren ergänzende Informationen notwendig, so wer- den diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittel- instanz beim ersuchenden Staat eingeholt (Art. 80o Abs. 1 IRSG). Nötigen- falls setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage spruchreif sind (Art. 80o Abs. 2 IRSG). Die zuständige Bundesbehörde setzt dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist für die Antwort. Nach un- benutztem Ablauf der Frist wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Ak- tenlage geprüft (Art. 80o Abs. 3 IRSG).
Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG, denen ein ausländisches Einziehungsurteil grundsätzlich entsprechen muss, zählt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere der An- spruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör (BGE 123 II 595 E. 5c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3; Teilurteil des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 E. 3.5). Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde (vor einer Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung) aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der Verfahrensgarantien im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom
E. 11 Februar 2008 E. 4.4; vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 302). Die förmliche Einholung von ergänzenden Informationen (Art. 80o IRSG) kann gegebenenfalls auch eine «Vorstufe» bilden zur Festlegung annahmebedürftiger Auflagen (nach Art. 80p IRSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.4; SCHAFFNER/KÜHLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 80o IRSG N. 4; zum Ganzen BGE 145 IV 99 E. 3.3).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Art. 2 lit. a IRSG geltend, weil ihr im Verfahren, das zur Einziehung ihrer Vermögenswerte geführt habe, kein rechtliches Gehör gewährt worden sei (RR.2018.22, act. 1 S. 6, 8 ff.).
7.2 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundes- gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Die Berufung auf Mängel
- 8 -
des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Be- troffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteile des Bundesge- richts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Ja- nuar 2009 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 5.3.2; RR.2017.30 vom 13. Juli 2017 E. 5.2).
7.3 In seinem Urteil vom 14. Dezember 2018 hält das Bundesgericht fest, die Beschwerdekammer habe in ihrem Entscheid vom 13. Juli 2017 die Be- schwerdeführerin nicht dazu angehalten, rechtliche Schritte gegen das be- reits rechtskräftige Einziehungsurteil einzuleiten (um im hängigen Rechtshil- feverfahren den Rechtsschutz nicht zu verwirken). Vielmehr habe die Be- schwerdekammer am 13. Juli 2017 ausdrücklich ein Rechtshilfehindernis festgestellt und eine Abweisung des Rechtshilfeersuchens in Aussicht ge- stellt für den Fall, dass die ersuchende Behörde den verlangten Nachweis (Gewährung des Gehörsrechtes im türkischen Einziehungsverfahren) auch nachträglich, auf förmliche Nachfrage hin, nicht zu erbringen vermag. Die Beschwerdeführerin habe somit nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdekammer das Prozessthema im zurückgewiese- nen Rechtshilfeverfahren im Wesentlichen auf die Frage beschränkt hatte, ob der ersuchenden Behörde der geforderte Nachweis gelänge oder nicht. Auch habe die Rechtsuchende erwarten dürfen, dass die Beschwerdekam- mer seinen eigenen Feststellungen und Erwägungen (in deren Entscheid vom 13. Juli 2017) Rechnung tragen werde. Der (neu erhobene) prozessuale Vorwurf an die Beschwerdeführerin, diese habe sich in diesem Zusammen- hang «widersprüchlich» verhalten, weshalb sie keinen Rechtsschutz durch das Bundesstrafgericht mehr verdiene, sei deshalb unbegründet (a.a.O., E. 3.6).
7.4 Mit Kenntnisnahme des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2018.22 vom 6. August 2018 muss die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass das Bundesstrafgericht (auch) ihr Verhalten vor den ausländischen Behörden als erheblich erachtet. Nach dem Urteil des Bundesgerichts kann der Beschwer- deführerin zwar nicht mehr vorgeworfen werden, sie habe in der Zeit nach Kenntnisnahme des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2017.31 vom
E. 13 Juli 2017 bis zur Kenntnisnahme des Entscheids des Bundesstrafge- richts RR.2018.22 vom 6. August 2018 keine rechtlichen Schritte gegen das bereits rechtskräftige Einziehungsurteil eingeleitet, weil die Beschwerde- kammer in ihrem Entscheid vom 13. Juli 2017 sie nicht dazu angehalten hat. Erheblich kann aber zumindest bleiben, wie sich die Beschwerdeführerin da- vor und danach vor den ausländischen Behörden verhalten hat.
- 9 -
7.5 Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich über ihren türkischen Anwalt am 27. Juni 2018 um Zustellung des Einziehungsurteils bemüht mit der Begründung, es sei darin in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör über ihre Vermögenswerte entschie- den worden. Am 17. August 2018, nach erneuter Nachfrage, habe der türki- sche Anwalt eine Antwort erhalten, wonach der Antrag auf Zustellung des Urteils abgelehnt werde, weil die Beschwerdeführerin nicht Beschuldigte sei (act. 4 S. 4 f., act. 4.1, 4.2).
Mit Eingabe vom 4. April 2019 macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, das Urteil des EGMR […] bestätige, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe und habe, sich am Strafverfahren – mithin dem Verfahren, das zu dem Urteil geführt habe, das Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens sei – zu beteiligen und ihre Rechte zu wahren (act. 7, 7.1).
7.6 Damit legt die Beschwerdeführerin vorliegend hinreichend dar, dass sie keine Möglichkeit hatte, die von ihr behaupteten Mängel des türkischen Ver- fahrens vor den dortigen Gerichtsbehörden zu rügen und von diesen behe- ben zu lassen.
7.7 Im Rubrum des Einziehungsurteils ist weder die Beschwerdeführerin noch ein allfälliger Rechtsvertreter aufgeführt. Auch unter den Personen, in deren Anwesenheit das Einziehungsurteil verlesen und verfahrensgemäss erläu- tert worden sei, ist weder die Beschwerdeführerin noch ein allfälliger Rechts- vertreter aufgeführt (RR.2018.22, act. 1.6, S. 1 ff., 425; vgl. bereits Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.22 vom 6. August 2018 E. 6.4; RR.2017.31 vom 13. Juli 2017 E. 5.3).
In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 erklärt die ersuchende Behörde unter Einreichung von Belegen im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe Kenntnis von den einstweiligen Verfügungen Nr. 2003/426 und Nr. 2003/484 genommen und mehrfach Anträge bezüglich der Aufhebung der genannten einstweiligen Verfügungen aus dem Vorgang 2006/17 der
8. Grossen Strafkammer gestellt. Daraus sei klar ersichtlich, dass der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährleistet worden sei (RR.2018.22, act. 1.4).
Wie bereits erwähnt, macht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Feb- ruar 2019 geltend, sie habe sich über ihren türkischen Anwalt am 27. Juni 2018 um Zustellung des Einziehungsurteils bemüht mit der Begründung, es
- 10 -
sei darin in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör über ihre Ver- mögenswerte entschieden worden. Am 17. August 2018, nach erneuter Nachfrage, habe der türkische Anwalt eine Antwort erhalten, wonach der An- trag auf Zustellung des Urteils abgelehnt werde, weil die Beschwerdeführerin nicht Beschuldigte sei (act. 4 S. 4 f., act. 4.1, 4.2).
Wie ebenfalls bereits erwähnt, macht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2019 weiter geltend, das Urteil des EGMR […] bestätige, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe und habe, sich am Strafverfahren – mit- hin dem Verfahren, das zu dem Urteil geführt habe, das Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens sei – zu beteiligen und ihre Rechte zu wahren (act. 7, 7.1).
Mit Eingabe vom 17. April 2019 macht die Beschwerdegegnerin geltend, der EGMR habe im betreffenden Urteil die türkischen Strafverfahren und die Ver- waltungsverfahren bezüglich der Beschwerdeführerin weitgehend geprüft und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwer- deführerin festgestellt. Weiter rechtfertige sich ein Ausschluss der Rechts- hilfe nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfülle. In dieser Situation könne aus der festgestellten Verletzung der Eigentums- garantie allein nicht auf eine gravierende Verletzung der Minimalgarantien des türkischen Strafverfahrens geschlossen werden (act. 10).
Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei formell zutreffend, dass der EGMR im betreffenden Urteil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt habe, weil diese Rüge nicht erhoben wor- den sei. Gleichwohl bemerke der EGMR, dass die Position (auch) der Be- schwerdeführerin im türkischen Verfahren derart sei, dass sie von dessen Folgen betroffen sei, ohne aber Parteistellung zu haben (act. 12).
7.8 Nach der Rechtsprechung des EGMR ist einer Person, deren Eigentum ein- gezogen wird, im betreffenden Verfahren grundsätzlich Parteistellung einzu- räumen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Veits gegen Estland vom 15. Januar 2015, Nr. 12951/11, Ziff. 59, und Urteil des EGMR i.S. Silickiene gegen Litauen vom 10. April 2012, Nr. 20496/02, Ziff. 5). Aus dem Einziehungsurteil selbst geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin im betreffenden Verfahren Parteistellung eingeräumt worden wäre. Es bestehen mithin grundsätzlich Gründe für die Annahme, dass das Verfahren im Ausland Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht entspricht.
- 11 -
Was die ersuchende Behörde in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 vorbringt, trägt wenig bzw. nichts bei zur Klärung der Frage, ob die Be- schwerdeführerin konkret im Verfahren, das zum Einziehungsurteil führte, angehört worden sei. Das Einziehungsurteil betrifft die «Rechtssache 2008/10». Die ersuchende Behörde begründet die Gewährung des rechtli- chen Gehörs der Beschwerdeführerin damit, dass diese mehrfach Anträge bezüglich der Aufhebung von einstweiligen Verfügungen aus dem «Vorgang 2006/17» gestellt habe. Aus den weiteren Ausführungen der ersuchenden Behörde erschliesst sich nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin damit ihre Interessen im Verfahren, das zum Einziehungsurteil – das die Einziehung selbst und nicht mehr nur deren Sicherung zum Gegenstand hat – führte, tatsächlich wahrnehmen konnte.
Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen weitere Gründe zur Annahme glaubhaft, dass das Verfahren im Ausland Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht entspricht. Zum einen sind die türkischen Behörden offenbar schon allein nicht bereit, ihr das Einziehungsurteil zuzustellen. Zum anderen hält der EGMR im von der Beschwerdeführerin eingereichten Urteil fest, dass die Stellung einzelner (EGMR-)Beschwerdeführer im türkischen Straf- verfahren – «[…]» – diese daran gehindert habe und noch immer daran hin- dere, am türkischen Strafverfahren teilzunehmen (a.a.O., Ziff. […]).
7.9 Damit legt die Beschwerdeführerin vorliegend hinreichend dar, dass ihr im türkischen Verfahren, das zum Einziehungsurteil vom 29. März 2013 führte, das rechtliche Gehör verweigert worden ist. Dieser Schluss beruht – wie sich aus der vorangehenden Erwägung ergibt – nicht auf dem Umstand, dass der EGMR (nur) die Verletzung der Eigentumsgarantie (durch Beschlagnahmen im türkischen Strafverfahren) festgestellt hat. Das Argument der Beschwer- degegnerin, aus der vom EGMR festgestellten Verletzung der Eigentumsga- rantie allein könne nicht auf eine gravierende Verletzung der Minimalgaran- tien des türkischen Strafverfahrens geschlossen werden, geht deshalb an der Sache vorbei. Soweit sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem Argument auch auf den Standpunkt stellt, das türkische Verfahren, das zum Einzie- hungsurteil vom 29. März 2013 führte, erfülle insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien, weshalb sich ein Ausschluss der Rechtshilfe nicht rechtfertige, kann dem nicht gefolgt wer- den. Im dem von der Beschwerdegegnerin hierzu angeführten Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 wird zwar festgehalten, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfah- ren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen. Es wird aber auch festgehalten, dass es in erster Linie Aufgabe der Rechtsmit-
- 12 -
telinstanzen des ersuchenden Staates sei, solche Verfahrensfehler zu korri- gieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (a.a.O., E. 3b mit Hinweis). Vorliegend besteht jedoch im Umstand, dass die türkischen Behörden offenbar nicht bereit sind, der Beschwerdeführerin das Einziehungsurteil zuzustellen, gerade ein Grund zur Annahme, dass die Behörden des ersuchenden Staates der Be- schwerdeführerin den Anspruch auf rechtliches Gehör auch nachträglich nicht gewähren und insofern nicht bereit sind, Verfahrensfehler zu korrigie- ren. Soweit sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem Argument schliesslich auf den Standpunkt stellt, es stelle keine gravierende Verletzung der durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien dar, wenn der Beschwerdeführerin im türkischen Verfahren, das zum Einziehungsurteil vom 29. März 2013 führte, das rechtliche Gehör verweigert worden ist, kann auch dem nicht gefolgt werden. Der Anspruch betroffener Kontoinhaber auf rechtliches Gehör zählt zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG, denen ein ausländisches Einziehungsurteil grundsätzlich entsprechen muss (vgl. vorn E. 7.2). Wenn der Beschwerde- führerin als «aussergerichtliche Person» schlicht verwehrt ist, am türkischen Verfahren teilzunehmen, das zum Einziehungsurteil vom 29. März 2013 führte, liegt eine besonders schwerwiegende Verletzung vor. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts, die Beschwerdefüh- rerin habe Gelegenheit gehabt, sich am schweizerischen Rechtshilfeverfah- ren zu beteiligen und ihre Rechte zu wahren.
7.10 Nach dem Gesagten besteht ein Rechtshilfehindernis. Der ersuchenden Be- hörde ist es auch nachträglich, auf förmliche Nachfrage hin, nicht gelungen nachzuweisen, dass der Beschwerdeführerin im türkischen Verfahren, das zum Einziehungsurteil vom 29. März 2013 führte, das rechtliche Gehör ge- währt worden ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begrün- det.
8.
8.1 In seinem Urteil vom 14. Dezember 2018 rügt das Bundesgericht, die Be- schwerdekammer habe, bei entsprechender Ausgangslage, – entgegen ihren Erwägungen im Entscheid vom 13. Juli 2017 – weder das Rechthilfeer- suchen abgewiesen, noch eine Sistierung des Verfahrens (bis zum Vorliegen eines ihrer Ansicht nach rechtshilfefähigen Einziehungsurteils) ins Auge ge- fasst.
8.2 Aus den vorliegenden Akten, insbesondere der Stellungnahme der ersu- chenden Behörde vom 4. Oktober 2017, ergeben sich keine Anhaltspunkte,
- 13 -
dass die ersuchende Behörde ein nach Ansicht der Beschwerdekammer rechtshilfefähiges Einziehungsurteil vorzulegen gedenkt. Zudem hat die Be- schwerdeführerin dargelegt, dass sie ihre Interventionsmöglichkeiten im er- suchenden Staat ausgeschöpft hat. Eine Sistierung des Beschwerdeverfah- rens bzw. die nochmalige Rückweisung zur Einholung ergänzender Informa- tionen bei der ersuchenden Behörde ist unter diesen Umständen nicht ins Auge zu fassen. Zu beachten ist dabei auch das Gebot der raschen Erledi- gung gemäss Art. 17a Abs. 1 IRSG.
8.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Dem Rechtshilfeer- suchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli, Istanbul, vom 4. Mai 2015 ist nicht zu entsprechen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerde- führerin die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A. bei der Bank B., nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herauszugeben.
9. Bei diesem Ergebnis braucht auf die subsidiär geltend gemachte Verletzung des Art. 74a Abs. 2 und 4 IRSG (RR.2018.22, act. 1 S. 6, 14 ff.) nicht einge- gangen zu werden.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin den im Verfahren RR.2018.22 geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.– zurückzuerstatten.
10.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Verfahren RR.2018.22 und RR.2018.348 vor Bundesstrafgericht eine Parteientschädi- gung von Fr. 4'000.– (pauschal, inkl. allfällige MwSt.) zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 10 bis 14 BStKR).
- 14 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben.
- Dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli, Istanbul, vom
- Mai 2015 wird nicht entsprochen.
- Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A. bei der Bank B., der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herauszugeben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den im Verfahren RR.2018.22 geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für die Verfahren RR.2018.22 und RR.2018.348 vor Bundesstrafgericht mit Fr. 4'000.– zu ent- schädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.348
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 29. Januar 2005 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Sisli, Istanbul (Tür- kei), die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe in einem Strafverfahren wegen Wirtschaftsdelikten. Die ersuchende Behörde beantragte insbeson- dere die Edition von Bankunterlagen zu diversen Konten bei Banken mit Sitz in der Schweiz. Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug an die Bundes- anwaltschaft (nachfolgend «BA») übertragen.
B. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2007 beantragte die er- suchende Behörde die Sperre eines Kontos von A. und mit ergänzendem Gesuch vom 4. Mai 2015 die Herausgabe des betreffenden Kontengutha- bens (gestützt auf ein Einziehungsurteil vom 29. März 2013 der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul). Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 be- willigte die BA die Herausgabe des Kontenguthabens an die ersuchende Be- hörde.
C. Die von der Konteninhaberin gegen die Schlussverfügung der BA vom
13. Januar 2017 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2017.31 vom 13. Juli 2017 gut. Sie hob die Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die BA zurück unter Anweisung, es sei der ersu- chenden Behörde Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung des An- spruchs der betroffenen Konteninhaberin auf rechtliches Gehör im türki- schen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfah- rensgarantie eingehalten wurde.
D. Am 27. September 2017 forderte die BA (im zurückgewiesenen Rechthilfe- verfahren) die ersuchende Behörde auf, sich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Konteninhaberin im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wor- den sei. Davon machte die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 4. Ok- tober 2017 Gebrauch. Mit neuer Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 bewilligte die BA (erneut) die Herausgabe des gesperrten Kontenguthabens an die ersuchende Behörde (RR.2018.22, act. 1.2).
E. Hiergegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, mit Be- schwerde vom 18. Januar 2018 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (RR.2018.22, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
- 3 -
Es sei die Schlussverfügung der BA aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Rechts- hilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli vom 4. Mai 2015 nicht entsprochen werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (RR.2018.22, act. 6). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Feb- ruar 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (RR.2018.22, act. 7).
G. Mit Beschwerdereplik vom 23. Februar 2018 hält A. an ihren Anträgen fest (RR.2018.22, act. 9). Am 7. März 2018 hält das BJ an seinem Antrag fest (RR.2018.22, act. 11), wie am 9. März 2018 auch die BA an ihren Anträgen festhält (RR.2018.22, act. 12). Dies wurde A. am 12. März 2018 zur Kenntnis gebracht (RR.2018.22, act. 13).
H. Am 6. August 2018 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die gegen die Schlussverfügung vom 20. Dezember 2017 erhobene Be- schwerde von A. ab (RR.2018.22, act. 14).
I. Die gegen den Entscheid vom 6. August 2018 erhobene Beschwerde von A. hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_397/2018 vom 14. Dezember 2018 gut. Es hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.22 vom 6. Au- gust 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesstraf- gericht zurück (act. 1).
J. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nahm das Verfahren RR.2018.22 unter der Geschäftsnummer RR.2018.348 wieder auf.
K. Am 22. Januar 2019 gab der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten seine unpräjudizielle Einschätzung der Lage nach dem Bundesgerichtsurteil bekannt und lud diese ein, ihrerseits allfällige Bemerkungen einzureichen (act. 2). Darauf liess sich das BJ am 30. Januar 2019 vernehmen (act. 3), A. und die BA am 4. Februar 2019 (act. 4, 5). Die Eingaben wurden den Ver- fahrensbeteiligten am 28. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
- 4 -
L. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. April 2019 reichte A. ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (nachfolgend «EGMR») vom […] und ergänzende Bemerkungen ein (act. 7). Dazu liessen sich das BJ am 15. April 2019 und die BA am 17. April 2019 vernehmen (act. 9, 10). A. nahm am 3. Mai 2019 unaufgefordert Stellung (act. 12). Die Eingabe wurde der BA und dem BJ am 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum EUeR (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Diese wer- den ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaat- liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
- 5 -
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde vom 18. Januar 2018 gegen die Schlussverfü- gung vom 20. Dezember 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögens- werten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdele- gitimation nur zurückhaltend bejaht (BGE 123 II 595 E. 6a); sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkon- ten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG ab- geleiteten Kriterien. Sodann sind zur Beschwerde legitimiert die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter
13. Dezember 2010, Rz. 46 f.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2019.93 vom 15. Mai 2019 E. 3.1; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1).
Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Vermögens- werte auf einem Konto, das auf die Beschwerdeführerin lautet. Als Kontoin- haberin ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt.
2.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Für das vorliegende Verfahren werden die Akten der Verfahren RR.2017.31 und RR.2018.22 beigezogen.
- 6 -
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
5. Das EUeR regelt die Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen, nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das GwUe enthält keine Bestimmung, welche unmittelbar anwend- bar und dazu bestimmt wäre, das nationale Recht zu ersetzen oder zu er- gänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das schweizerische Recht genügt den An- forderungen des GwUe, indem es einerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a IRSG) und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).
6.
6.1 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu- chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtes zielt die Regelungsabsicht des Gesetzge- bers darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung (oder Rückerstattung von Vermögenswerten an den Geschädigten) auf- grund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK (und im UNO-Pakt II) festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der aus- ländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den in- ternational gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d. h. eine Prüfung der materiellen
- 7 -
Rechtsvoraussetzungen des ausländischen Einziehungsurteils (BGE 123 II 595 E. 4e; s. a. BGE 131 II 169 E. 6; vgl. zuletzt u. a. BGE 145 IV 99 E. 3.2).
6.2 Sind im Rechtshilfeverfahren ergänzende Informationen notwendig, so wer- den diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittel- instanz beim ersuchenden Staat eingeholt (Art. 80o Abs. 1 IRSG). Nötigen- falls setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage spruchreif sind (Art. 80o Abs. 2 IRSG). Die zuständige Bundesbehörde setzt dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist für die Antwort. Nach un- benutztem Ablauf der Frist wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Ak- tenlage geprüft (Art. 80o Abs. 3 IRSG).
Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG, denen ein ausländisches Einziehungsurteil grundsätzlich entsprechen muss, zählt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere der An- spruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör (BGE 123 II 595 E. 5c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3; Teilurteil des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 E. 3.5). Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde (vor einer Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung) aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der Verfahrensgarantien im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom
11. Februar 2008 E. 4.4; vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 302). Die förmliche Einholung von ergänzenden Informationen (Art. 80o IRSG) kann gegebenenfalls auch eine «Vorstufe» bilden zur Festlegung annahmebedürftiger Auflagen (nach Art. 80p IRSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.4; SCHAFFNER/KÜHLER, Basler Kommentar, 2015, Art. 80o IRSG N. 4; zum Ganzen BGE 145 IV 99 E. 3.3).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Art. 2 lit. a IRSG geltend, weil ihr im Verfahren, das zur Einziehung ihrer Vermögenswerte geführt habe, kein rechtliches Gehör gewährt worden sei (RR.2018.22, act. 1 S. 6, 8 ff.).
7.2 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundes- gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Die Berufung auf Mängel
- 8 -
des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Be- troffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteile des Bundesge- richts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Ja- nuar 2009 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 5.3.2; RR.2017.30 vom 13. Juli 2017 E. 5.2).
7.3 In seinem Urteil vom 14. Dezember 2018 hält das Bundesgericht fest, die Beschwerdekammer habe in ihrem Entscheid vom 13. Juli 2017 die Be- schwerdeführerin nicht dazu angehalten, rechtliche Schritte gegen das be- reits rechtskräftige Einziehungsurteil einzuleiten (um im hängigen Rechtshil- feverfahren den Rechtsschutz nicht zu verwirken). Vielmehr habe die Be- schwerdekammer am 13. Juli 2017 ausdrücklich ein Rechtshilfehindernis festgestellt und eine Abweisung des Rechtshilfeersuchens in Aussicht ge- stellt für den Fall, dass die ersuchende Behörde den verlangten Nachweis (Gewährung des Gehörsrechtes im türkischen Einziehungsverfahren) auch nachträglich, auf förmliche Nachfrage hin, nicht zu erbringen vermag. Die Beschwerdeführerin habe somit nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdekammer das Prozessthema im zurückgewiese- nen Rechtshilfeverfahren im Wesentlichen auf die Frage beschränkt hatte, ob der ersuchenden Behörde der geforderte Nachweis gelänge oder nicht. Auch habe die Rechtsuchende erwarten dürfen, dass die Beschwerdekam- mer seinen eigenen Feststellungen und Erwägungen (in deren Entscheid vom 13. Juli 2017) Rechnung tragen werde. Der (neu erhobene) prozessuale Vorwurf an die Beschwerdeführerin, diese habe sich in diesem Zusammen- hang «widersprüchlich» verhalten, weshalb sie keinen Rechtsschutz durch das Bundesstrafgericht mehr verdiene, sei deshalb unbegründet (a.a.O., E. 3.6).
7.4 Mit Kenntnisnahme des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2018.22 vom 6. August 2018 muss die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass das Bundesstrafgericht (auch) ihr Verhalten vor den ausländischen Behörden als erheblich erachtet. Nach dem Urteil des Bundesgerichts kann der Beschwer- deführerin zwar nicht mehr vorgeworfen werden, sie habe in der Zeit nach Kenntnisnahme des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2017.31 vom
13. Juli 2017 bis zur Kenntnisnahme des Entscheids des Bundesstrafge- richts RR.2018.22 vom 6. August 2018 keine rechtlichen Schritte gegen das bereits rechtskräftige Einziehungsurteil eingeleitet, weil die Beschwerde- kammer in ihrem Entscheid vom 13. Juli 2017 sie nicht dazu angehalten hat. Erheblich kann aber zumindest bleiben, wie sich die Beschwerdeführerin da- vor und danach vor den ausländischen Behörden verhalten hat.
- 9 -
7.5 Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich über ihren türkischen Anwalt am 27. Juni 2018 um Zustellung des Einziehungsurteils bemüht mit der Begründung, es sei darin in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör über ihre Vermögenswerte entschie- den worden. Am 17. August 2018, nach erneuter Nachfrage, habe der türki- sche Anwalt eine Antwort erhalten, wonach der Antrag auf Zustellung des Urteils abgelehnt werde, weil die Beschwerdeführerin nicht Beschuldigte sei (act. 4 S. 4 f., act. 4.1, 4.2).
Mit Eingabe vom 4. April 2019 macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, das Urteil des EGMR […] bestätige, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe und habe, sich am Strafverfahren – mithin dem Verfahren, das zu dem Urteil geführt habe, das Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens sei – zu beteiligen und ihre Rechte zu wahren (act. 7, 7.1).
7.6 Damit legt die Beschwerdeführerin vorliegend hinreichend dar, dass sie keine Möglichkeit hatte, die von ihr behaupteten Mängel des türkischen Ver- fahrens vor den dortigen Gerichtsbehörden zu rügen und von diesen behe- ben zu lassen.
7.7 Im Rubrum des Einziehungsurteils ist weder die Beschwerdeführerin noch ein allfälliger Rechtsvertreter aufgeführt. Auch unter den Personen, in deren Anwesenheit das Einziehungsurteil verlesen und verfahrensgemäss erläu- tert worden sei, ist weder die Beschwerdeführerin noch ein allfälliger Rechts- vertreter aufgeführt (RR.2018.22, act. 1.6, S. 1 ff., 425; vgl. bereits Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.22 vom 6. August 2018 E. 6.4; RR.2017.31 vom 13. Juli 2017 E. 5.3).
In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 erklärt die ersuchende Behörde unter Einreichung von Belegen im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe Kenntnis von den einstweiligen Verfügungen Nr. 2003/426 und Nr. 2003/484 genommen und mehrfach Anträge bezüglich der Aufhebung der genannten einstweiligen Verfügungen aus dem Vorgang 2006/17 der
8. Grossen Strafkammer gestellt. Daraus sei klar ersichtlich, dass der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährleistet worden sei (RR.2018.22, act. 1.4).
Wie bereits erwähnt, macht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Feb- ruar 2019 geltend, sie habe sich über ihren türkischen Anwalt am 27. Juni 2018 um Zustellung des Einziehungsurteils bemüht mit der Begründung, es
- 10 -
sei darin in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör über ihre Ver- mögenswerte entschieden worden. Am 17. August 2018, nach erneuter Nachfrage, habe der türkische Anwalt eine Antwort erhalten, wonach der An- trag auf Zustellung des Urteils abgelehnt werde, weil die Beschwerdeführerin nicht Beschuldigte sei (act. 4 S. 4 f., act. 4.1, 4.2).
Wie ebenfalls bereits erwähnt, macht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2019 weiter geltend, das Urteil des EGMR […] bestätige, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe und habe, sich am Strafverfahren – mit- hin dem Verfahren, das zu dem Urteil geführt habe, das Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens sei – zu beteiligen und ihre Rechte zu wahren (act. 7, 7.1).
Mit Eingabe vom 17. April 2019 macht die Beschwerdegegnerin geltend, der EGMR habe im betreffenden Urteil die türkischen Strafverfahren und die Ver- waltungsverfahren bezüglich der Beschwerdeführerin weitgehend geprüft und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwer- deführerin festgestellt. Weiter rechtfertige sich ein Ausschluss der Rechts- hilfe nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfülle. In dieser Situation könne aus der festgestellten Verletzung der Eigentums- garantie allein nicht auf eine gravierende Verletzung der Minimalgarantien des türkischen Strafverfahrens geschlossen werden (act. 10).
Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei formell zutreffend, dass der EGMR im betreffenden Urteil keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt habe, weil diese Rüge nicht erhoben wor- den sei. Gleichwohl bemerke der EGMR, dass die Position (auch) der Be- schwerdeführerin im türkischen Verfahren derart sei, dass sie von dessen Folgen betroffen sei, ohne aber Parteistellung zu haben (act. 12).
7.8 Nach der Rechtsprechung des EGMR ist einer Person, deren Eigentum ein- gezogen wird, im betreffenden Verfahren grundsätzlich Parteistellung einzu- räumen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Veits gegen Estland vom 15. Januar 2015, Nr. 12951/11, Ziff. 59, und Urteil des EGMR i.S. Silickiene gegen Litauen vom 10. April 2012, Nr. 20496/02, Ziff. 5). Aus dem Einziehungsurteil selbst geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin im betreffenden Verfahren Parteistellung eingeräumt worden wäre. Es bestehen mithin grundsätzlich Gründe für die Annahme, dass das Verfahren im Ausland Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht entspricht.
- 11 -
Was die ersuchende Behörde in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 vorbringt, trägt wenig bzw. nichts bei zur Klärung der Frage, ob die Be- schwerdeführerin konkret im Verfahren, das zum Einziehungsurteil führte, angehört worden sei. Das Einziehungsurteil betrifft die «Rechtssache 2008/10». Die ersuchende Behörde begründet die Gewährung des rechtli- chen Gehörs der Beschwerdeführerin damit, dass diese mehrfach Anträge bezüglich der Aufhebung von einstweiligen Verfügungen aus dem «Vorgang 2006/17» gestellt habe. Aus den weiteren Ausführungen der ersuchenden Behörde erschliesst sich nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin damit ihre Interessen im Verfahren, das zum Einziehungsurteil – das die Einziehung selbst und nicht mehr nur deren Sicherung zum Gegenstand hat – führte, tatsächlich wahrnehmen konnte.
Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen weitere Gründe zur Annahme glaubhaft, dass das Verfahren im Ausland Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht entspricht. Zum einen sind die türkischen Behörden offenbar schon allein nicht bereit, ihr das Einziehungsurteil zuzustellen. Zum anderen hält der EGMR im von der Beschwerdeführerin eingereichten Urteil fest, dass die Stellung einzelner (EGMR-)Beschwerdeführer im türkischen Straf- verfahren – «[…]» – diese daran gehindert habe und noch immer daran hin- dere, am türkischen Strafverfahren teilzunehmen (a.a.O., Ziff. […]).
7.9 Damit legt die Beschwerdeführerin vorliegend hinreichend dar, dass ihr im türkischen Verfahren, das zum Einziehungsurteil vom 29. März 2013 führte, das rechtliche Gehör verweigert worden ist. Dieser Schluss beruht – wie sich aus der vorangehenden Erwägung ergibt – nicht auf dem Umstand, dass der EGMR (nur) die Verletzung der Eigentumsgarantie (durch Beschlagnahmen im türkischen Strafverfahren) festgestellt hat. Das Argument der Beschwer- degegnerin, aus der vom EGMR festgestellten Verletzung der Eigentumsga- rantie allein könne nicht auf eine gravierende Verletzung der Minimalgaran- tien des türkischen Strafverfahrens geschlossen werden, geht deshalb an der Sache vorbei. Soweit sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem Argument auch auf den Standpunkt stellt, das türkische Verfahren, das zum Einzie- hungsurteil vom 29. März 2013 führte, erfülle insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien, weshalb sich ein Ausschluss der Rechtshilfe nicht rechtfertige, kann dem nicht gefolgt wer- den. Im dem von der Beschwerdegegnerin hierzu angeführten Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 wird zwar festgehalten, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfah- ren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen. Es wird aber auch festgehalten, dass es in erster Linie Aufgabe der Rechtsmit-
- 12 -
telinstanzen des ersuchenden Staates sei, solche Verfahrensfehler zu korri- gieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (a.a.O., E. 3b mit Hinweis). Vorliegend besteht jedoch im Umstand, dass die türkischen Behörden offenbar nicht bereit sind, der Beschwerdeführerin das Einziehungsurteil zuzustellen, gerade ein Grund zur Annahme, dass die Behörden des ersuchenden Staates der Be- schwerdeführerin den Anspruch auf rechtliches Gehör auch nachträglich nicht gewähren und insofern nicht bereit sind, Verfahrensfehler zu korrigie- ren. Soweit sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem Argument schliesslich auf den Standpunkt stellt, es stelle keine gravierende Verletzung der durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien dar, wenn der Beschwerdeführerin im türkischen Verfahren, das zum Einziehungsurteil vom 29. März 2013 führte, das rechtliche Gehör verweigert worden ist, kann auch dem nicht gefolgt werden. Der Anspruch betroffener Kontoinhaber auf rechtliches Gehör zählt zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG, denen ein ausländisches Einziehungsurteil grundsätzlich entsprechen muss (vgl. vorn E. 7.2). Wenn der Beschwerde- führerin als «aussergerichtliche Person» schlicht verwehrt ist, am türkischen Verfahren teilzunehmen, das zum Einziehungsurteil vom 29. März 2013 führte, liegt eine besonders schwerwiegende Verletzung vor. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts, die Beschwerdefüh- rerin habe Gelegenheit gehabt, sich am schweizerischen Rechtshilfeverfah- ren zu beteiligen und ihre Rechte zu wahren.
7.10 Nach dem Gesagten besteht ein Rechtshilfehindernis. Der ersuchenden Be- hörde ist es auch nachträglich, auf förmliche Nachfrage hin, nicht gelungen nachzuweisen, dass der Beschwerdeführerin im türkischen Verfahren, das zum Einziehungsurteil vom 29. März 2013 führte, das rechtliche Gehör ge- währt worden ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begrün- det.
8.
8.1 In seinem Urteil vom 14. Dezember 2018 rügt das Bundesgericht, die Be- schwerdekammer habe, bei entsprechender Ausgangslage, – entgegen ihren Erwägungen im Entscheid vom 13. Juli 2017 – weder das Rechthilfeer- suchen abgewiesen, noch eine Sistierung des Verfahrens (bis zum Vorliegen eines ihrer Ansicht nach rechtshilfefähigen Einziehungsurteils) ins Auge ge- fasst.
8.2 Aus den vorliegenden Akten, insbesondere der Stellungnahme der ersu- chenden Behörde vom 4. Oktober 2017, ergeben sich keine Anhaltspunkte,
- 13 -
dass die ersuchende Behörde ein nach Ansicht der Beschwerdekammer rechtshilfefähiges Einziehungsurteil vorzulegen gedenkt. Zudem hat die Be- schwerdeführerin dargelegt, dass sie ihre Interventionsmöglichkeiten im er- suchenden Staat ausgeschöpft hat. Eine Sistierung des Beschwerdeverfah- rens bzw. die nochmalige Rückweisung zur Einholung ergänzender Informa- tionen bei der ersuchenden Behörde ist unter diesen Umständen nicht ins Auge zu fassen. Zu beachten ist dabei auch das Gebot der raschen Erledi- gung gemäss Art. 17a Abs. 1 IRSG.
8.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Dem Rechtshilfeer- suchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli, Istanbul, vom 4. Mai 2015 ist nicht zu entsprechen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerde- führerin die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A. bei der Bank B., nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herauszugeben.
9. Bei diesem Ergebnis braucht auf die subsidiär geltend gemachte Verletzung des Art. 74a Abs. 2 und 4 IRSG (RR.2018.22, act. 1 S. 6, 14 ff.) nicht einge- gangen zu werden.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin den im Verfahren RR.2018.22 geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.– zurückzuerstatten.
10.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Verfahren RR.2018.22 und RR.2018.348 vor Bundesstrafgericht eine Parteientschädi- gung von Fr. 4'000.– (pauschal, inkl. allfällige MwSt.) zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 10 bis 14 BStKR).
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben.
2. Dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli, Istanbul, vom
4. Mai 2015 wird nicht entsprochen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A. bei der Bank B., der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herauszugeben.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den im Verfahren RR.2018.22 geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für die Verfahren RR.2018.22 und RR.2018.348 vor Bundesstrafgericht mit Fr. 4'000.– zu ent- schädigen.
Bellinzona, 16. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Mráz - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).