Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tschechien. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).
Sachverhalt
A. Die tschechischen Behörden führten ein Strafverfahren gegen B. wegen Be- trugs. In diesem Zusammenhang gelangten die tschechischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 10. November 2006 an die Schweiz. In der Folge trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) auf das tschechische Rechtshilfeersuchen ein und ordnete antrags- gemäss die Sperre des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. Limited, bei der Bank C. an. Mit Schlussverfügung vom 20. März 2007 verfügte die Staatsanwalt- schaft die Aufrechterhaltung dieser Sperre.
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 1. September 2017 reichte die ersuchende Be- hörde den Beschluss des Stadtgerichts Prag vom 31. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein. Darin wurde entschieden, dass der Betrag von CZK 6‘382‘244.-- auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich, geführt für die A. Limited, der geschädigten Gesellschaft D. heraus- zugeben sei (act. 6.1).
C. Mit Verfügung vom 26. September 2017 hob die Staatsanwaltschaft die mit Disp. Ziff. 3 der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2007 aufrecht erhaltene Kontosperre hinsichtlich des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. Limited, auf. Weiter wies sie die Bank C. an, das Konto nach Rechtskraft der Verfügung zu saldieren und den Saldobetrag auf das Konto der Gesellschaft D. zu überweisen (act. 1.2).
D. Gegen diese Verfügung erhebt die A. Limited mit Eingabe vom 17. Novem- ber 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten und Entschädigungsfolgen (act. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 21. November 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 6). Das Bundes- amt für Justiz beantragt mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Schreiben vom 25. Ja- nuar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 11). Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Einrei- chung der beim Stadtgericht Prag eingereichten Beschwerde samt Begrün-
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dung in beglaubigter Übersetzung aufgefordert. Gleichzeitig wurde sie auf- gefordert, eine Bestätigung ebenfalls in beglaubigter Übersetzung betreffend die geltend gemachte Beschwerdeerhebung einzureichen (act. 12). Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin die angefor- derten Unterlagen ein (act. 13). Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das BJ verzichteten mit Schreiben vom 13. bzw. 19. Februar 2018 auf eine Beschwerdeduplik (act. 15 und 16). Beide Eingaben werden der Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 20. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben un- berührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ziff. 2 und 3 EUeR). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt mit dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
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E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2017 wurde der Rechts- vertretung der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 eröffnet (act. 6.7). Die Beschwerde vom 17. November 2017 wurde form- und fristgerecht ein- gereicht.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Be- schwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht (BGE 123 II 595 E. 6a); sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkonten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befin- den (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder dem Besitzer der beschlagnahmten Ge- genstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien. Sodann sind zur Beschwerde legitimiert die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen (Urteil des Bundesgerichts 1C.166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour re- courir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pé- nale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 46 f.). Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Salden des Kon- tos, welches auf die Beschwerdeführerin lautet. Als Kontoinhaberin ist die Beschwerdeführerin persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.
E. 2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013 E. 3).
E. 4.1 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu- chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen un- rechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt wer- den Vermögenswerte, die der Schweiz aufgrund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung einge- zogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen (Abs. 7).
E. 4.2 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens er- folgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Die Regelungs- absicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermög- lichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; aus- geschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).
E. 5.1 Gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der Vermögenswerte bringt die Be- schwerdeführerin vor, es sei ihr im Rahmen des Verfahrens vor dem Stadt- gericht Prag keinerlei Möglichkeit eingeräumt worden, sich zur Berechtigung an den auf dem Konto deponierten Vermögenswerten bzw. zu deren Her- ausgabe zu äussern oder auch nur von den Verfahrensakten Kenntnis zu
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nehmen. Dadurch habe das Stadtgericht Prag fundamentalste Verfahrens- rechte der Beschwerdeführerin missachtet. Dies habe gemäss Art. 2 lit. a IRSG zur Verweigerung der Rechtshilfe und damit zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung zu führen (act. 1 S. 5). In einem zweiten Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, der Be- schluss des Stadtgerichtes Prag sei aufgrund der unterbliebenen Zustellung an sie nicht in Rechtskraft erwachsen. Auch aus diesem Grund sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben (act. 1 S. 5 f.). In der Beschwerdereplik ergänzt die Beschwerdeführerin, dass, soweit der Einziehungsbeschluss E. und F. zugestellt worden sein soll, diese Personen nicht ermächtigt gewesen seien, mit Wirkung für sie Postsendungen anzu- nehmen. Auch habe keine der beiden Personen den Entscheid ihr weiterge- leitet (act. 11 S. 5). Obwohl das tschechische Gericht Zweifel gehabt habe, ob die vorgenannten Personen sie vertreten könnten, habe es den Einzie- hungsbeschluss ihnen zugestellt. Die Gründe hiefür seien ihr unbekannt. Tatsache sei, dass der fragliche Entscheid ihr formell erst am 24. Oktober 2017 zugestellt worden sei. Sie habe danach innert Frist Beschwerde erho- ben. Daher sei der Einziehungsbeschluss nicht in Rechtskraft erwachsen (act. 11 S. 6).
E. 5.2 Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin zunächst ein, die Beschwerde- führerin könne sich als juristische Person nicht auf Art. 2 IRSG berufen. So- dann hält sie der Beschwerdeführerin vor, sie habe seit 2006 Kenntnis vom tschechischen Strafverfahren sowie von der Kontosperre. Sie habe es offen- sichtlich unterlassen, sich am tschechischen Strafverfahren zu beteiligen. Sie habe es sich somit aufgrund ihrer Unterlassung, bei der ersuchenden Behörde eine Zustelladresse in Tschechien zu bezeichnen bzw. sich dort anwaltlich vertreten zu lassen, selbst zuzuschreiben, dass ihr der Beschluss nicht habe zugestellt werden können (act. 6 S. 2).
E. 5.3.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonven- tion oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrens- grundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in wel- chen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechts- staat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Mini-
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malgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987 E. 7a). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel- instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.278/1997 vom 19. Feb- ruar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.
E. 5.3.2 Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Per- sonen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, wel- che sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom
17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit be- schränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.130 vom 25. Oktober 2017 E. 5.2.2). Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundes- gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Die Berufung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Be- troffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteil des Bundesge- richts 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3).
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E. 5.4 Die Beschwerdeführerin, welche ihren Sitz nicht in Tschechien hat, ist bzw. war im tschechischen Strafverfahren nicht Beschuldigte. Wie vorstehend ausgeführt, kann sich nach der Rechtsprechung allerdings der von der Her- ausgabe Betroffene auf Art. 2 IRSG berufen. Dies hat grundsätzlich auch für juristische Personen und damit auch für die Beschwerdeführerin zu gelten. In der Sache ist zu betonen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rechtshil- feverfahren in der Schweiz bereits 2007 (mit Anzeige der Vollmacht am
4. April 2008; act. 6.6) hat vertreten lassen (act. 1.1). Demgegenüber hat sie im tschechischen Straf- bzw. Einziehungsverfahren erst nach Erlass der Her- ausgabeverfügung vom 26. September 2017 einen Rechtsvertreter mit ihrer Interessenwahrung beauftragt (act. 1.8). Ein solches Verhalten ist wider- sprüchlich. Der Beschwerdeführerin war seit über zehn Jahren bekannt, dass ein Strafverfahren in Tschechien hängig war, in welchem die Sperre ihrer Vermögenswerte in der Schweiz zwecks Einziehung angeordnet wor- den war. In Kenntnis des tschechischen Verfahrens blieb sie ohne irgend- eine Erklärung über ein Jahrzehnt lang untätig. Wie das Stadtgericht Prag in seinem Einziehungsbeschluss vom 31. Mai 2017 festhielt (act. 6.1 S. 8), be- antragte die Beschwerdeführerin insbesondere zu keinem Zeitpunkt die Frei- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte. Ebenso wenig verlangte sie in all diesen Jahren Akteneinsicht. Ihr Vorgehen, im schweizerischen Rechts- hilfeverfahren nun geltend zu machen, ihr sei im tschechischen Verfahren das rechtliche Gehör nicht eingeräumt und der Einziehungsentscheid nicht eröffnet worden, verdient unter diesen Umständen grundsätzlich keinen Rechtsschutz. Dass die tschechischen Behörden der Beschwerdeführerin allfällige Gesuche um Akteneinsicht etc. verweigert hätten, macht sie nicht geltend. Vielmehr führt sie selber aus, dass der von ihr beauftragte Rechts- vertreter Einsicht in die Akten erhielt, nachdem dieser sich bei den tschechi- schen Behörden gemeldet hatte (act. 11 S. 6). Die tschechischen Behörden stellten den Einziehungsbeschluss E. und F. sodann offensichtlich in der An- nahme zu, diese seien zur Entgegennahme für die Beschwerdeführerin be- rechtigt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dabei jedenfalls nicht, dass E., Verwaltungsrätin einer Gesellschaft, welche Gesellschaften u.a. Verwal- tungs- und Beratungsdienstleistungen anbietet (s. act. 18), und F., früherer Verwaltungsrat derselben Gesellschaft, sie gegenüber der Bank C. und da- mit im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vermögenswer- ten vertraten (act. 11 S. 5). Sie wendet zwar ein, dass die vorgenannten Per- sonen nicht zur Entgegennahme des Einziehungsbeschlusses berechtigt ge- wesen seien. Einen Beleg, namentlich den entsprechenden Vertrag, welcher ihren Standpunkt stützen würde, legte die Beschwerdeführerin indes nicht ins Recht. Insbesondere reichte sie auch keine Beweismittel dafür ein, wo- nach dieses Vertretungsverhältnis in der Zwischenzeit und insbesondere im
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Zeitpunkt der Zustellung des Einziehungsbeschlusses an die beiden Perso- nen aufgelöst gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass keine der beiden Personen ihr den tschechischen Entscheid weiterge- leitet hätten, ist im Übrigen festzuhalten, dass sie keine Korrespondenz mit E. und F. einreichte, welche ihre Darstellung untermauern würde. Den Nach- weis dafür, dass in ihrem Fall die tschechischen Behörden einen Eröffnungs- fehler begangen hätten, hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfah- ren nach dem Gesagten nicht erbracht. Darüber hinaus erscheint es vielmehr nicht als ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin über E. über den Einziehungsbeschluss in Kenntnis gesetzt wurde, weshalb sie den geltend gemachten Eröffnungsfehler in einem Rechtsmittelverfahren in Tschechien hätte rügen können.
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend freilich glaubhaft gemacht, Be- schwerde gegen den Einziehungsbeschluss erhoben zu haben (act. 13.1 ff.). Da nicht klar ist, ob diese Beschwerdeerhebung die Frage der Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses vom 31. Mai 2017 berührt, rechtfertigt es sich unter diesen Umständen bei der ersuchende Behörde ergänzende Informationen einzuholen, ob mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin die ursprünglich bestätigte Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses vom
31. Mai 2017 in Frage steht. Die Beschwerdegegnerin ist daher anzuweisen, bei der ersuchenden Behörde die entsprechenden Abklärungen zu tätigen. Solange die Frage der Rechtskraft nicht geklärt ist, kann vorliegend die Her- ausgabe der fraglichen Vermögenswerte nicht erfolgen.
E. 6 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 26. September 2017 im Sinne der Erwägungen aufzuheben ist. Die mit Disp. Ziff. 3 der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom
20. März 2007 aufrechterhaltene Kontosperre hinsichtlich des Kontos Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin, bleibt bestehen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, der Beschwer- deführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (act. 4) vollum- fänglich zurückzuerstatten.
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E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin sodann die Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen und verhält- nismässig hohen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen (Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 10, Art. 11 sowie Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Schlussverfügung vom 26. September 2017 wird aufgehoben und die Sa- che zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung 5.5 an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen.
- Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei der ersuchenden Behörde die Abklärungen gemäss Erwägung 5.5 zu tätigen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.-- zu- rückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 3‘500.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwälte Felix Fi- scher und Moritz Näf,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Tsche- chien
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.306
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Sachverhalt:
A. Die tschechischen Behörden führten ein Strafverfahren gegen B. wegen Be- trugs. In diesem Zusammenhang gelangten die tschechischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 10. November 2006 an die Schweiz. In der Folge trat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) auf das tschechische Rechtshilfeersuchen ein und ordnete antrags- gemäss die Sperre des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. Limited, bei der Bank C. an. Mit Schlussverfügung vom 20. März 2007 verfügte die Staatsanwalt- schaft die Aufrechterhaltung dieser Sperre.
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 1. September 2017 reichte die ersuchende Be- hörde den Beschluss des Stadtgerichts Prag vom 31. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein. Darin wurde entschieden, dass der Betrag von CZK 6‘382‘244.-- auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich, geführt für die A. Limited, der geschädigten Gesellschaft D. heraus- zugeben sei (act. 6.1).
C. Mit Verfügung vom 26. September 2017 hob die Staatsanwaltschaft die mit Disp. Ziff. 3 der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2007 aufrecht erhaltene Kontosperre hinsichtlich des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. Limited, auf. Weiter wies sie die Bank C. an, das Konto nach Rechtskraft der Verfügung zu saldieren und den Saldobetrag auf das Konto der Gesellschaft D. zu überweisen (act. 1.2).
D. Gegen diese Verfügung erhebt die A. Limited mit Eingabe vom 17. Novem- ber 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten und Entschädigungsfolgen (act. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 21. November 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 6). Das Bundes- amt für Justiz beantragt mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Schreiben vom 25. Ja- nuar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 11). Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Einrei- chung der beim Stadtgericht Prag eingereichten Beschwerde samt Begrün-
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dung in beglaubigter Übersetzung aufgefordert. Gleichzeitig wurde sie auf- gefordert, eine Bestätigung ebenfalls in beglaubigter Übersetzung betreffend die geltend gemachte Beschwerdeerhebung einzureichen (act. 12). Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin die angefor- derten Unterlagen ein (act. 13). Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das BJ verzichteten mit Schreiben vom 13. bzw. 19. Februar 2018 auf eine Beschwerdeduplik (act. 15 und 16). Beide Eingaben werden der Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 20. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben un- berührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ziff. 2 und 3 EUeR). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt mit dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
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1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2017 wurde der Rechts- vertretung der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 eröffnet (act. 6.7). Die Beschwerde vom 17. November 2017 wurde form- und fristgerecht ein- gereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Be- schwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht (BGE 123 II 595 E. 6a); sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkonten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befin- den (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder dem Besitzer der beschlagnahmten Ge- genstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien. Sodann sind zur Beschwerde legitimiert die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen (Urteil des Bundesgerichts 1C.166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour re- courir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pé- nale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 46 f.). Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Salden des Kon- tos, welches auf die Beschwerdeführerin lautet. Als Kontoinhaberin ist die Beschwerdeführerin persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und folglich zur Beschwerdeführung berechtigt. 2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013 E. 3).
4.
4.1 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu- chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen un- rechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt wer- den Vermögenswerte, die der Schweiz aufgrund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung einge- zogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen (Abs. 7). 4.2 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens er- folgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Die Regelungs- absicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermög- lichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; aus- geschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).
5.
5.1 Gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der Vermögenswerte bringt die Be- schwerdeführerin vor, es sei ihr im Rahmen des Verfahrens vor dem Stadt- gericht Prag keinerlei Möglichkeit eingeräumt worden, sich zur Berechtigung an den auf dem Konto deponierten Vermögenswerten bzw. zu deren Her- ausgabe zu äussern oder auch nur von den Verfahrensakten Kenntnis zu
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nehmen. Dadurch habe das Stadtgericht Prag fundamentalste Verfahrens- rechte der Beschwerdeführerin missachtet. Dies habe gemäss Art. 2 lit. a IRSG zur Verweigerung der Rechtshilfe und damit zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung zu führen (act. 1 S. 5). In einem zweiten Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, der Be- schluss des Stadtgerichtes Prag sei aufgrund der unterbliebenen Zustellung an sie nicht in Rechtskraft erwachsen. Auch aus diesem Grund sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben (act. 1 S. 5 f.). In der Beschwerdereplik ergänzt die Beschwerdeführerin, dass, soweit der Einziehungsbeschluss E. und F. zugestellt worden sein soll, diese Personen nicht ermächtigt gewesen seien, mit Wirkung für sie Postsendungen anzu- nehmen. Auch habe keine der beiden Personen den Entscheid ihr weiterge- leitet (act. 11 S. 5). Obwohl das tschechische Gericht Zweifel gehabt habe, ob die vorgenannten Personen sie vertreten könnten, habe es den Einzie- hungsbeschluss ihnen zugestellt. Die Gründe hiefür seien ihr unbekannt. Tatsache sei, dass der fragliche Entscheid ihr formell erst am 24. Oktober 2017 zugestellt worden sei. Sie habe danach innert Frist Beschwerde erho- ben. Daher sei der Einziehungsbeschluss nicht in Rechtskraft erwachsen (act. 11 S. 6). 5.2 Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin zunächst ein, die Beschwerde- führerin könne sich als juristische Person nicht auf Art. 2 IRSG berufen. So- dann hält sie der Beschwerdeführerin vor, sie habe seit 2006 Kenntnis vom tschechischen Strafverfahren sowie von der Kontosperre. Sie habe es offen- sichtlich unterlassen, sich am tschechischen Strafverfahren zu beteiligen. Sie habe es sich somit aufgrund ihrer Unterlassung, bei der ersuchenden Behörde eine Zustelladresse in Tschechien zu bezeichnen bzw. sich dort anwaltlich vertreten zu lassen, selbst zuzuschreiben, dass ihr der Beschluss nicht habe zugestellt werden können (act. 6 S. 2). 5.3
5.3.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonven- tion oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrens- grundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in wel- chen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechts- staat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Mini-
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malgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987 E. 7a). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel- instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.278/1997 vom 19. Feb- ruar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt. 5.3.2 Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Per- sonen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, wel- che sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom
17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit be- schränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.130 vom 25. Oktober 2017 E. 5.2.2). Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundes- gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Die Berufung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Be- troffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteil des Bundesge- richts 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3).
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5.4 Die Beschwerdeführerin, welche ihren Sitz nicht in Tschechien hat, ist bzw. war im tschechischen Strafverfahren nicht Beschuldigte. Wie vorstehend ausgeführt, kann sich nach der Rechtsprechung allerdings der von der Her- ausgabe Betroffene auf Art. 2 IRSG berufen. Dies hat grundsätzlich auch für juristische Personen und damit auch für die Beschwerdeführerin zu gelten. In der Sache ist zu betonen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rechtshil- feverfahren in der Schweiz bereits 2007 (mit Anzeige der Vollmacht am
4. April 2008; act. 6.6) hat vertreten lassen (act. 1.1). Demgegenüber hat sie im tschechischen Straf- bzw. Einziehungsverfahren erst nach Erlass der Her- ausgabeverfügung vom 26. September 2017 einen Rechtsvertreter mit ihrer Interessenwahrung beauftragt (act. 1.8). Ein solches Verhalten ist wider- sprüchlich. Der Beschwerdeführerin war seit über zehn Jahren bekannt, dass ein Strafverfahren in Tschechien hängig war, in welchem die Sperre ihrer Vermögenswerte in der Schweiz zwecks Einziehung angeordnet wor- den war. In Kenntnis des tschechischen Verfahrens blieb sie ohne irgend- eine Erklärung über ein Jahrzehnt lang untätig. Wie das Stadtgericht Prag in seinem Einziehungsbeschluss vom 31. Mai 2017 festhielt (act. 6.1 S. 8), be- antragte die Beschwerdeführerin insbesondere zu keinem Zeitpunkt die Frei- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte. Ebenso wenig verlangte sie in all diesen Jahren Akteneinsicht. Ihr Vorgehen, im schweizerischen Rechts- hilfeverfahren nun geltend zu machen, ihr sei im tschechischen Verfahren das rechtliche Gehör nicht eingeräumt und der Einziehungsentscheid nicht eröffnet worden, verdient unter diesen Umständen grundsätzlich keinen Rechtsschutz. Dass die tschechischen Behörden der Beschwerdeführerin allfällige Gesuche um Akteneinsicht etc. verweigert hätten, macht sie nicht geltend. Vielmehr führt sie selber aus, dass der von ihr beauftragte Rechts- vertreter Einsicht in die Akten erhielt, nachdem dieser sich bei den tschechi- schen Behörden gemeldet hatte (act. 11 S. 6). Die tschechischen Behörden stellten den Einziehungsbeschluss E. und F. sodann offensichtlich in der An- nahme zu, diese seien zur Entgegennahme für die Beschwerdeführerin be- rechtigt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dabei jedenfalls nicht, dass E., Verwaltungsrätin einer Gesellschaft, welche Gesellschaften u.a. Verwal- tungs- und Beratungsdienstleistungen anbietet (s. act. 18), und F., früherer Verwaltungsrat derselben Gesellschaft, sie gegenüber der Bank C. und da- mit im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vermögenswer- ten vertraten (act. 11 S. 5). Sie wendet zwar ein, dass die vorgenannten Per- sonen nicht zur Entgegennahme des Einziehungsbeschlusses berechtigt ge- wesen seien. Einen Beleg, namentlich den entsprechenden Vertrag, welcher ihren Standpunkt stützen würde, legte die Beschwerdeführerin indes nicht ins Recht. Insbesondere reichte sie auch keine Beweismittel dafür ein, wo- nach dieses Vertretungsverhältnis in der Zwischenzeit und insbesondere im
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Zeitpunkt der Zustellung des Einziehungsbeschlusses an die beiden Perso- nen aufgelöst gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass keine der beiden Personen ihr den tschechischen Entscheid weiterge- leitet hätten, ist im Übrigen festzuhalten, dass sie keine Korrespondenz mit E. und F. einreichte, welche ihre Darstellung untermauern würde. Den Nach- weis dafür, dass in ihrem Fall die tschechischen Behörden einen Eröffnungs- fehler begangen hätten, hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfah- ren nach dem Gesagten nicht erbracht. Darüber hinaus erscheint es vielmehr nicht als ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin über E. über den Einziehungsbeschluss in Kenntnis gesetzt wurde, weshalb sie den geltend gemachten Eröffnungsfehler in einem Rechtsmittelverfahren in Tschechien hätte rügen können. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend freilich glaubhaft gemacht, Be- schwerde gegen den Einziehungsbeschluss erhoben zu haben (act. 13.1 ff.). Da nicht klar ist, ob diese Beschwerdeerhebung die Frage der Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses vom 31. Mai 2017 berührt, rechtfertigt es sich unter diesen Umständen bei der ersuchende Behörde ergänzende Informationen einzuholen, ob mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin die ursprünglich bestätigte Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses vom
31. Mai 2017 in Frage steht. Die Beschwerdegegnerin ist daher anzuweisen, bei der ersuchenden Behörde die entsprechenden Abklärungen zu tätigen. Solange die Frage der Rechtskraft nicht geklärt ist, kann vorliegend die Her- ausgabe der fraglichen Vermögenswerte nicht erfolgen.
6. Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 26. September 2017 im Sinne der Erwägungen aufzuheben ist. Die mit Disp. Ziff. 3 der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom
20. März 2007 aufrechterhaltene Kontosperre hinsichtlich des Kontos Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin, bleibt bestehen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, der Beschwer- deführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (act. 4) vollum- fänglich zurückzuerstatten.
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin sodann die Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen und verhält- nismässig hohen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen (Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 10, Art. 11 sowie Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Schlussverfügung vom 26. September 2017 wird aufgehoben und die Sa- che zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung 5.5 an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, bei der ersuchenden Behörde die Abklärungen gemäss Erwägung 5.5 zu tätigen.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.-- zu- rückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 3‘500.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 12. März 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Felix Fischer und Moritz Näf - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).