Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führte ein Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Verstösse gegen das Aussenwirtschaftsgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 25. September 2013 die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland die im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart 26 Gs 9433/13 vom 19. September 2013 näher aufgeführten Waffen, Waffen- teile und Zubehör zum Zwecke der Untersuchung, Beweisführung und spä- teren Einziehung zu beschlagnahmen (Akten EZV, Nr. 1/1 und 1/2). Die Aus- führung dieses Ersuchens wurde vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 31. Oktober 2013 der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfol- gend «EZV»), genauer der Zentralstelle Zollfahndung der Oberzolldirektion, übertragen (Akten EZV, Nr. 2).
B. Mit Verfügung vom 26. November 2013 beschlagnahmte die EZV insgesamt 861 Waffen und Waffenteile, insbesondere 329 Gewehre der Marke Ka- laschnikow Typ AK 47, welche im Zollfreilager der C. AG eingelagert waren (Akten EZV, Nr. 3/1). Der Vollzug der Beschlagnahme erfolgte am 12. De- zember 2013 (Akten EZV, Nr. 4/1). Mit Beschluss vom 31. März 2014 ord- nete das Landgericht Stuttgart in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von A. an, die Beschlagnahme der Waffen und Waffenteile sei – mit Aus- nahme der Gewehre des Typs AK47 – aufzuheben. Mit Verfügung vom
26. August 2014 hob die EZV dem Beschluss des Landgerichts Stuttgart ent- sprechend ihre ursprünglich verfügte Beschlagnahme teilweise auf (Akten EZV, Nr. 7). In einem ergänzenden Ersuchen vom 27. Juni 2014 verlangte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Übergabe der noch unter Beschlag ste- henden Waffen an die deutschen Behörden. Damit erklärte sich A. gegen- über der EZV am 2. Dezember 2014 nicht einverstanden (vgl. RR.2020.125, act. 1.1, S. 4).
C. Mit Urteil vom 15. März 2018 erklärte das Landgericht Stuttgart A. wegen vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen und wegen vorsätz- licher unerlaubter Ausfuhr von Kriegswaffen schuldig. Daneben verfügte es die Einziehung von insgesamt 331 Gewehren (Akten EZV, Nr. 8/1). Mit Urteil vom 23. Juli 2019 verwarf der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2018 eingelegten Revisionen (Akten EZV, Nr. 8/2). Bezug nehmend auf dieses Urteil, lud die EZV A. ein, zur Überweisung der durch die EZV beschlagnahmten Gewehre an die deut- schen Behörden Stellung zu nehmen (Akten EZV, Nr. 9). Mit Eingabe vom
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10. Januar 2020 liess A. erklären, mit einer solchen Überweisung nicht ein- verstanden zu sein (Akten EZV, Nr. 10).
D. Mit Verfügung vom 1. April 2020 bewilligte die EZV die Herausgabe der Waf- fen gemäss der Liste des Landgerichts Stuttgart an die deutschen Behörden (RR.2020.110-111, act. 2; RR.2020.125, act. 1.1). Diese Verfügung wurde dem Vertreter von A. am 15. April 2020 eröffnet (Akten EZV, Nr. 11).
E. Hiergegen erhob der in Deutschland wohnhafte A. sowohl in eigenem Na- men als auch als Geschäftsführer der B. GmbH mit Sitz in Österreich mit Eingabe vom 27. April 2020 (Posteingang 4. Mai 2020) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2020.110-111, act. 1). Die Beschwerdekammer lud A. diesbezüglich mit Schreiben vom 6. Mai 2020 ein, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens einen Kosten- vorschuss von Fr. 5'000.– zu leisten. Weiter wies die Beschwerdekammer A. darauf hin, dass der Beschwerdeschrift sowohl die Begehren als auch deren Begründung mit Angabe der Beweismittel fehlten, und lud ihn diesbezüglich zur Verbesserung der Beschwerde ein. Weiter verlangte die Beschwerde- kammer Dokumente, welche die Existenz der B. GmbH zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift sowie die Berechtigung von A. nachwei- sen, die B. GmbH zu vertreten. Schliesslich wurde A. aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellun- gen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben würden (RR.2020.110-111, act. 4). Die Beschwerdekammer ersuchte am 6. Mai 2020 das Regierungspräsidium Freiburg um Zustellung ihres Schreibens an A. (RR.2020.110-111, act. 4.1). Zur Zustellung dieses Schreibens an A. kam es 9. Juni 2020 (RR.2020.110-111, act. 8.1).
F. Zwischenzeitlich, am 15. Mai 2020, erhob der in der Schweiz ansässige Ver- treter von A. ebenfalls Beschwerde gegen die erwähnte Schlussverfügung der EZV. Er beantragt deren vollumfängliche Aufhebung und die Belassung der interessierenden Waffen gemäss Liste des Landgerichts Stuttgart zur Verfügung des rechtmässigen Eigentümers im Zollfreilager in Z., unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge (RR.2020.125, act. 1). A. liess der Beschwer- dekammer eine durch ihn selber eigenhändig unterzeichnete Fassung der Beschwerdeschrift vom 15. Mai 2020 zukommen (Posteingang 22. Mai 2020; RR.2020.125, act. 4). Der diesbezüglich verlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ging fristgerecht auf das Konto der Bundesstrafgerichtskasse ein (vgl. RR.2020.125, act. 2, 3 und 6).
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Das BJ schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 auf kos- tenfällige Abweisung der (durch den Vertreter erhobenen) Beschwerde (RR.2020.125, act. 11). Die EZV beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
7. Juli 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, sofern über- haupt darauf einzutreten sei (RR.2020.125, act. 12).
G. Bezug nehmend auf das durch ihn persönlich und für die B. GmbH ange- strengte Beschwerdeverfahren und auf das Schreiben der Beschwerdekam- mer vom 6. Mai 2020 (RR.2020.110-111, act. 4) gelangte A. am 19. Juni 2020 mit Eingabe per Telefax an die Beschwerdekammer. Darin beantragte er eine Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Einrei- chung der verlangten, die B. GmbH betreffenden Unterlagen (RR.2020.110- 111, act. 7). Im Rahmen einer weiteren per Telefax übermittelten Eingabe vom 2. Juli 2020 teilte A. mit, bezüglich einer Domiziladresse in der Schweiz bitte er um Zusendung der Unterlagen an seinen Vertreter in der Schweiz (RR.2020.110-111, act. 11).
H. Am 9. Juli 2020 lud die Beschwerdekammer den Vertreter von A. ein, eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen. Zudem bat sie ihn unter Bezug- nahme auf die Mitteilung von A. vom 2. Juli 2020 um Bestätigung, dass er auch für die B. GmbH als Zustellungsdomizil in der Schweiz diene (RR.2020.125, act. 13). Mit Replik vom 20. August 2020 teilt der Vertreter von A. mit, an seinen Beschwerdebegehren festzuhalten. Dazu hielt er fest, er erachte sich mangels entsprechender Vollmacht nicht legitimiert, für die B. GmbH in der Schweiz als Zustellungsdomizil zu dienen (RR.2020.125, act. 18). Die Replik wurde der EZV und dem BJ am 31. August 2020 zur Kenntnis gebracht (RR.2020.125, act. 19).
I. In einer auf den 10. Juli 2020 datierten Eingabe (Posteingang 20. Juli 2020) nahm A. für sich und die B. GmbH daneben separat noch Stellung zum Rechtshilfeersuchen. Er beantragt die Aufhebung der Beschlagnahme sowie Erstattung seiner Kosten sowie Schadenersatz und Schmerzensgeld. Zu- dem ersuchte A. in dieser Eingabe um Akteneinsicht (RR.2020.110-111, act. 13). Am 20. August 2020 liess A. der Beschwerdekammer einen weite- ren Schriftsatz zugehen, der die Rechtswidrigkeit des Rechtshilfeersuchens darlege (RR.2020.110-111, act. 15). Mit Eingabe vom 24. August 2020 be- antragte A. für die B. GmbH, ihr sei Akteneinsicht zu gewähren und im An- schluss daran erneut eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzu-
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setzen (RR.2020.110-111, act. 16). Eine weitere diesbezügliche Stellung- nahme erfolgte am 15. September 2020. Dieser beigefügt ist ein die B. GmbH betreffender Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich mit Stichtag 14. August 2017 (RR.2020.110-111, act. 17).
J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 27. April 2020 (RR.2020.110-111, act. 1) erhob der Be- schwerdeführer 1 sowohl in eigenem Namen als auch als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Be- schwerdegegnerin vom 1. April 2020. Die vom Vertreter des Beschwerde- führers 1 eingereichte Beschwerde vom 15. Mai 2020 (RR.2020.125, act. 1) richtet sich gegen dieselbe Verfügung. Die verschiedenen Beschwerdever- fahren sind aufgrund des engen Sachzusammenhangs zu vereinigen. Die Beurteilung der unabhängig voneinander erhobenen Beschwerden erfolgt damit im Rahmen des vorliegenden Entscheids.
E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkom- men», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/interna- tional-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
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Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwi- schen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
E. 2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
E. 3.2.1 Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Be- schwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht. Sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkonten, auf wel- chen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1), oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts
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RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2018.253 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).
E. 3.2.2 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Be- schwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände dieje- nige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme. Geht der Beschlag- nahme keine Hausdurchsuchung voraus, trifft auch eine solche Beschlag- nahme den Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts. Inhaber ist jene Person, welche den Gewahrsam oder die tatsächliche Herrschaft über einen Gegenstand innehat. Er hat sich unmittelbar der angeordneten Zwangs- massnahme zu unterwerfen. Schliesslich trifft auch ihn eine allfällige Heraus- gabepflicht. Entsprechend hat bei Beschlagnahmungen grundsätzlich der In- haber des beschlagnahmten Objekts – in Analogie zur Rechtslage bei Haus- durchsuchungen – als persönlich und direkt betroffen zu gelten (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.). Im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Herausgabe dieser Gegenstände zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten wird der Umfang der Rechte Dritter in Art. 74a Abs. 4 und 5 IRSG präzisiert (siehe dazu untenstehende E. 3.3.1).
E. 3.2.3 Erfolgt die Hausdurchsuchung in einem Zollfreilager, stellt sich die Frage, wer im Zeitpunkt der Sicherstellung die tatsächliche Verfügungsgewalt über die zu beschlagnahmenden Gegenstände hatte. Den bundesgerichtlichen Urteilen, welche sich auf Beschlagnahmen in Zollfreilagern beziehen, liegen unterschiedliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung der Legitimation zu- grunde, welche über die dargelegten Grundsätze hinaus keine Verallgemei- nerung zulassen. Daraus folgt, dass die konkrete Ausgestaltung des Ver- tragsverhältnisses mit dem Zollfreilager (Lagervertrag, Mietvertrag etc.) be- stimmt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.3 m.w.H.).
E. 3.2.4 Die vorliegend herauszugebenden Waffen wurden am 30. Dezember 2011 im Auftrag des Beschwerdeführers 1 durch eine Speditionsfirma von Deutschland aus auf schweizerisches Hoheitsgebiet verbracht (Akten EZV, Nr. 3/1, S. 2). Eine definitive Einfuhrabfertigung war nicht möglich, da die für
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den Import der Waffen in die Schweiz erforderlichen Unterlagen nicht vorla- gen. Nach Ablauf der Deklarationsfrist wurden die Waffen deshalb in das Zollfreilager in Z. verbracht. Der Beschwerdeführer 1 wurde hierüber mit Schreiben vom 2. März 2012 informiert. Die Waffen hätten in der Folge in Erfüllung der in diesem Schreiben genannten Bedingungen durch den Be- schwerdeführer 1 in die Schweiz eingeführt werden können (vgl. Akten EZV, Nr. 5), was nicht erfolgt ist. Am 26. November 2013 wurden die Waffen rechtshilfeweise beschlagnahmt. Eingelagert waren sie in diesem Zeitpunkt im Zollfreilager der C. AG (Akten EZV, Nr. 3/1 und 4/1), heute in demjenigen der D. GmbH. Im Zeitpunkt der Beschlagnahme war somit die C. AG Inha- berin der Waffen und sie musste sich dieser Zwangsmassnahme unterzie- hen. Den Ausführungen der Beschwerdeführer zufolge handle es sich bei der Beschwerdeführerin 2 angeblich um die Eigentümerin der herauszuge- benden Waffen. Sie habe diese erworben, nachdem die Waffen zuvor ge- mäss Kaufvertrag vom 24. März 2013 durch den Beschwerdeführer 1 an E. veräussert worden seien (vgl. Akten EZV, Nr. 10; RR.2020.125, act. 1, S. 7; RR.2020.110-111, act. 16). Der Beschwerdeführer 1 begründet seine Beschwer und damit seine Beschwerdelegitimation mit nicht näher definier- ten «finanziellen Interessen zum Erhalt des interessierenden Eigentums» (Akten EZV, Nr. 10; RR.2020.125, act. 1, S. 2 sowie act. 18, S. 5). Dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschlagnahme die tatsächliche Verfü- gungsgewalt über die Waffen hatten, geht somit weder aus der Beschwerde noch aus den vorliegenden Akten hervor. Deren Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV) kann somit nicht bejaht werden.
E. 3.3.1 Sodann sind auch die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Be- schwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. De- zember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Diese Bestimmung regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen so- wie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Überein- kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rück-
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erstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festge- legten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der straf- baren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gut- gläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Gan- zen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.).
E. 3.3.2 Mit den Dritten in Art. 74a IRSG eingeräumten Rechten muss – zur Durch- setzung ihrer Ansprüche – selbstredend die Legitimation zur Beschwerde einhergehen. Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine allgemeine Be- schwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV, da bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme auch sol- che Dritte nach wie vor nicht im Sinne der eben angeführten Bestimmungen persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen sind. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a IRSG bezieht. Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist un- verändert lediglich diejenige Person berechtigt, welche sich der Hausdurch- suchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.).
E. 3.3.3 Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um den Beschuldigten bzw. um den mittlerweile rechtskräftig Verurteilten des im ersuchenden Staat geführ- ten Strafverfahrens (siehe Akten EZV, Nr. 8/1). Damit erfüllt er die Voraus- setzungen eines Ausnahmefalls nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG offensicht- lich nicht. Somit kann er zu seinen Gunsten auch gestützt auf diese Norm keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 3.3.4 Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine juristische Person und um die angebliche Eigentümerin der herauszugebenden Waffen. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren wurden diesbe- züglich Dokumente eingereicht, welche die angebliche Veräusserung der Waffen an die Beschwerdeführerin 2 belegen würden. Der Beschwerdefüh- rer 1 handelte im vorliegenden Verfahren für diese als Geschäftsführer. Ge- mäss dem eingereichten Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Öster- reich handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Geschäftsführer und den einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 (RR.2020.110-111,
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act. 17). Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als gutgläubige Erwerberin von der Einziehung unterliegenden Gegenständen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Anwen- dung von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG verlangt werden, dass es sich wenigs- tens um einen «Dritten» handelt und nicht um eine vom Beschuldigten vor- geschobene, nur formal selbstständige juristische Person, die vom Beschul- digten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungs- macht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesell- schaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurech- nen lassen muss (vgl. BGE 123 II 595 E. 6a S. 612; siehe auch TPF 2014 113 E. 3.5). Damit kann auch die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zu ihren Gunsten keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten.
E. 4 Nach dem Gesagten fehlt es sowohl dem Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführerin 2 an der notwendigen Beschwerdelegitimation. Auf de- ren Beschwerden ist nicht einzutreten.
E. 5 Der Beschwerdeführer 1 wurde durch die Beschwerdekammer in Bezug auf die für ihn selbst und für die Beschwerdeführerin 2 erhobene Beschwerde u.a. dazu aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben würden (RR.2020.110-111, act. 4). In der Folge ist der in der Schweiz domizilierte Fürsprecher Philipp Studer (nachfolgend «FS Studer») als Vertreter (nur) des Beschwerdeführers 1 aufgetreten. Am 25. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der Beschwerdeführe- rin 2 auch am Telefon nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerde- kammer auch für die Belange der Letztgenannten ein Zustellungsdomizil in der Schweiz benötige (RR.2020.110-111, act. 10). Am 9. Juli 2020 bat die Beschwerdekammer FS Studer unter Bezugnahme auf die lediglich per Te- lefax übermittelte Mitteilung des Beschwerdeführers 1 vom 2. Juli 2020 um Bestätigung, dass er auch für die Beschwerdeführerin 2 als Zustellungsdo- mizil in der Schweiz diene (RR.2020.125, act. 13). Dazu hielt FS Studer am
20. August 2020 fest, er erachte sich momentan nicht legitimiert, für die Be- schwerdeführerin 2 in der Schweiz als Zustellungsdomizil zu dienen (RR.2020.125, act. 18, S. 2). Die Zustellung dieses Entscheids an die Be- schwerdeführerin 2 erfolgt mangels Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz und in Anwendung von Art. 9 IRSV zu den Akten.
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E. 6 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unter- liegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (RR.2020.125, act. 2 und 6).
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Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren RR.2020.110-111 und RR.2020.125 werden verei- nigt.
- Auf die Beschwerden von A. wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde der B. GmbH wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A., vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer, (RR.2020.110, RR.2020.125),
2. B. GMBH, (RR.2020.111), Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führte ein Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Verstösse gegen das Aussenwirtschaftsgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 25. September 2013 die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland die im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart 26 Gs 9433/13 vom 19. September 2013 näher aufgeführten Waffen, Waffen- teile und Zubehör zum Zwecke der Untersuchung, Beweisführung und spä- teren Einziehung zu beschlagnahmen (Akten EZV, Nr. 1/1 und 1/2). Die Aus- führung dieses Ersuchens wurde vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 31. Oktober 2013 der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfol- gend «EZV»), genauer der Zentralstelle Zollfahndung der Oberzolldirektion, übertragen (Akten EZV, Nr. 2).
B. Mit Verfügung vom 26. November 2013 beschlagnahmte die EZV insgesamt 861 Waffen und Waffenteile, insbesondere 329 Gewehre der Marke Ka- laschnikow Typ AK 47, welche im Zollfreilager der C. AG eingelagert waren (Akten EZV, Nr. 3/1). Der Vollzug der Beschlagnahme erfolgte am 12. De- zember 2013 (Akten EZV, Nr. 4/1). Mit Beschluss vom 31. März 2014 ord- nete das Landgericht Stuttgart in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von A. an, die Beschlagnahme der Waffen und Waffenteile sei – mit Aus- nahme der Gewehre des Typs AK47 – aufzuheben. Mit Verfügung vom
26. August 2014 hob die EZV dem Beschluss des Landgerichts Stuttgart ent- sprechend ihre ursprünglich verfügte Beschlagnahme teilweise auf (Akten EZV, Nr. 7). In einem ergänzenden Ersuchen vom 27. Juni 2014 verlangte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Übergabe der noch unter Beschlag ste- henden Waffen an die deutschen Behörden. Damit erklärte sich A. gegen- über der EZV am 2. Dezember 2014 nicht einverstanden (vgl. RR.2020.125, act. 1.1, S. 4).
C. Mit Urteil vom 15. März 2018 erklärte das Landgericht Stuttgart A. wegen vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen und wegen vorsätz- licher unerlaubter Ausfuhr von Kriegswaffen schuldig. Daneben verfügte es die Einziehung von insgesamt 331 Gewehren (Akten EZV, Nr. 8/1). Mit Urteil vom 23. Juli 2019 verwarf der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2018 eingelegten Revisionen (Akten EZV, Nr. 8/2). Bezug nehmend auf dieses Urteil, lud die EZV A. ein, zur Überweisung der durch die EZV beschlagnahmten Gewehre an die deut- schen Behörden Stellung zu nehmen (Akten EZV, Nr. 9). Mit Eingabe vom
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10. Januar 2020 liess A. erklären, mit einer solchen Überweisung nicht ein- verstanden zu sein (Akten EZV, Nr. 10).
D. Mit Verfügung vom 1. April 2020 bewilligte die EZV die Herausgabe der Waf- fen gemäss der Liste des Landgerichts Stuttgart an die deutschen Behörden (RR.2020.110-111, act. 2; RR.2020.125, act. 1.1). Diese Verfügung wurde dem Vertreter von A. am 15. April 2020 eröffnet (Akten EZV, Nr. 11).
E. Hiergegen erhob der in Deutschland wohnhafte A. sowohl in eigenem Na- men als auch als Geschäftsführer der B. GmbH mit Sitz in Österreich mit Eingabe vom 27. April 2020 (Posteingang 4. Mai 2020) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2020.110-111, act. 1). Die Beschwerdekammer lud A. diesbezüglich mit Schreiben vom 6. Mai 2020 ein, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens einen Kosten- vorschuss von Fr. 5'000.– zu leisten. Weiter wies die Beschwerdekammer A. darauf hin, dass der Beschwerdeschrift sowohl die Begehren als auch deren Begründung mit Angabe der Beweismittel fehlten, und lud ihn diesbezüglich zur Verbesserung der Beschwerde ein. Weiter verlangte die Beschwerde- kammer Dokumente, welche die Existenz der B. GmbH zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift sowie die Berechtigung von A. nachwei- sen, die B. GmbH zu vertreten. Schliesslich wurde A. aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellun- gen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben würden (RR.2020.110-111, act. 4). Die Beschwerdekammer ersuchte am 6. Mai 2020 das Regierungspräsidium Freiburg um Zustellung ihres Schreibens an A. (RR.2020.110-111, act. 4.1). Zur Zustellung dieses Schreibens an A. kam es 9. Juni 2020 (RR.2020.110-111, act. 8.1).
F. Zwischenzeitlich, am 15. Mai 2020, erhob der in der Schweiz ansässige Ver- treter von A. ebenfalls Beschwerde gegen die erwähnte Schlussverfügung der EZV. Er beantragt deren vollumfängliche Aufhebung und die Belassung der interessierenden Waffen gemäss Liste des Landgerichts Stuttgart zur Verfügung des rechtmässigen Eigentümers im Zollfreilager in Z., unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge (RR.2020.125, act. 1). A. liess der Beschwer- dekammer eine durch ihn selber eigenhändig unterzeichnete Fassung der Beschwerdeschrift vom 15. Mai 2020 zukommen (Posteingang 22. Mai 2020; RR.2020.125, act. 4). Der diesbezüglich verlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ging fristgerecht auf das Konto der Bundesstrafgerichtskasse ein (vgl. RR.2020.125, act. 2, 3 und 6).
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Das BJ schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 auf kos- tenfällige Abweisung der (durch den Vertreter erhobenen) Beschwerde (RR.2020.125, act. 11). Die EZV beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
7. Juli 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, sofern über- haupt darauf einzutreten sei (RR.2020.125, act. 12).
G. Bezug nehmend auf das durch ihn persönlich und für die B. GmbH ange- strengte Beschwerdeverfahren und auf das Schreiben der Beschwerdekam- mer vom 6. Mai 2020 (RR.2020.110-111, act. 4) gelangte A. am 19. Juni 2020 mit Eingabe per Telefax an die Beschwerdekammer. Darin beantragte er eine Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Einrei- chung der verlangten, die B. GmbH betreffenden Unterlagen (RR.2020.110- 111, act. 7). Im Rahmen einer weiteren per Telefax übermittelten Eingabe vom 2. Juli 2020 teilte A. mit, bezüglich einer Domiziladresse in der Schweiz bitte er um Zusendung der Unterlagen an seinen Vertreter in der Schweiz (RR.2020.110-111, act. 11).
H. Am 9. Juli 2020 lud die Beschwerdekammer den Vertreter von A. ein, eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen. Zudem bat sie ihn unter Bezug- nahme auf die Mitteilung von A. vom 2. Juli 2020 um Bestätigung, dass er auch für die B. GmbH als Zustellungsdomizil in der Schweiz diene (RR.2020.125, act. 13). Mit Replik vom 20. August 2020 teilt der Vertreter von A. mit, an seinen Beschwerdebegehren festzuhalten. Dazu hielt er fest, er erachte sich mangels entsprechender Vollmacht nicht legitimiert, für die B. GmbH in der Schweiz als Zustellungsdomizil zu dienen (RR.2020.125, act. 18). Die Replik wurde der EZV und dem BJ am 31. August 2020 zur Kenntnis gebracht (RR.2020.125, act. 19).
I. In einer auf den 10. Juli 2020 datierten Eingabe (Posteingang 20. Juli 2020) nahm A. für sich und die B. GmbH daneben separat noch Stellung zum Rechtshilfeersuchen. Er beantragt die Aufhebung der Beschlagnahme sowie Erstattung seiner Kosten sowie Schadenersatz und Schmerzensgeld. Zu- dem ersuchte A. in dieser Eingabe um Akteneinsicht (RR.2020.110-111, act. 13). Am 20. August 2020 liess A. der Beschwerdekammer einen weite- ren Schriftsatz zugehen, der die Rechtswidrigkeit des Rechtshilfeersuchens darlege (RR.2020.110-111, act. 15). Mit Eingabe vom 24. August 2020 be- antragte A. für die B. GmbH, ihr sei Akteneinsicht zu gewähren und im An- schluss daran erneut eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzu-
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setzen (RR.2020.110-111, act. 16). Eine weitere diesbezügliche Stellung- nahme erfolgte am 15. September 2020. Dieser beigefügt ist ein die B. GmbH betreffender Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Österreich mit Stichtag 14. August 2017 (RR.2020.110-111, act. 17).
J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 27. April 2020 (RR.2020.110-111, act. 1) erhob der Be- schwerdeführer 1 sowohl in eigenem Namen als auch als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Be- schwerdegegnerin vom 1. April 2020. Die vom Vertreter des Beschwerde- führers 1 eingereichte Beschwerde vom 15. Mai 2020 (RR.2020.125, act. 1) richtet sich gegen dieselbe Verfügung. Die verschiedenen Beschwerdever- fahren sind aufgrund des engen Sachzusammenhangs zu vereinigen. Die Beurteilung der unabhängig voneinander erhobenen Beschwerden erfolgt damit im Rahmen des vorliegenden Entscheids.
2.
2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkom- men», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/interna- tional-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
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Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwi- schen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3.
3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
3.2
3.2.1 Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Be- schwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht. Sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkonten, auf wel- chen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1), oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts
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RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2018.253 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).
3.2.2 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Be- schwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände dieje- nige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme. Geht der Beschlag- nahme keine Hausdurchsuchung voraus, trifft auch eine solche Beschlag- nahme den Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts. Inhaber ist jene Person, welche den Gewahrsam oder die tatsächliche Herrschaft über einen Gegenstand innehat. Er hat sich unmittelbar der angeordneten Zwangs- massnahme zu unterwerfen. Schliesslich trifft auch ihn eine allfällige Heraus- gabepflicht. Entsprechend hat bei Beschlagnahmungen grundsätzlich der In- haber des beschlagnahmten Objekts – in Analogie zur Rechtslage bei Haus- durchsuchungen – als persönlich und direkt betroffen zu gelten (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.). Im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Herausgabe dieser Gegenstände zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten wird der Umfang der Rechte Dritter in Art. 74a Abs. 4 und 5 IRSG präzisiert (siehe dazu untenstehende E. 3.3.1).
3.2.3 Erfolgt die Hausdurchsuchung in einem Zollfreilager, stellt sich die Frage, wer im Zeitpunkt der Sicherstellung die tatsächliche Verfügungsgewalt über die zu beschlagnahmenden Gegenstände hatte. Den bundesgerichtlichen Urteilen, welche sich auf Beschlagnahmen in Zollfreilagern beziehen, liegen unterschiedliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung der Legitimation zu- grunde, welche über die dargelegten Grundsätze hinaus keine Verallgemei- nerung zulassen. Daraus folgt, dass die konkrete Ausgestaltung des Ver- tragsverhältnisses mit dem Zollfreilager (Lagervertrag, Mietvertrag etc.) be- stimmt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.3 m.w.H.).
3.2.4 Die vorliegend herauszugebenden Waffen wurden am 30. Dezember 2011 im Auftrag des Beschwerdeführers 1 durch eine Speditionsfirma von Deutschland aus auf schweizerisches Hoheitsgebiet verbracht (Akten EZV, Nr. 3/1, S. 2). Eine definitive Einfuhrabfertigung war nicht möglich, da die für
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den Import der Waffen in die Schweiz erforderlichen Unterlagen nicht vorla- gen. Nach Ablauf der Deklarationsfrist wurden die Waffen deshalb in das Zollfreilager in Z. verbracht. Der Beschwerdeführer 1 wurde hierüber mit Schreiben vom 2. März 2012 informiert. Die Waffen hätten in der Folge in Erfüllung der in diesem Schreiben genannten Bedingungen durch den Be- schwerdeführer 1 in die Schweiz eingeführt werden können (vgl. Akten EZV, Nr. 5), was nicht erfolgt ist. Am 26. November 2013 wurden die Waffen rechtshilfeweise beschlagnahmt. Eingelagert waren sie in diesem Zeitpunkt im Zollfreilager der C. AG (Akten EZV, Nr. 3/1 und 4/1), heute in demjenigen der D. GmbH. Im Zeitpunkt der Beschlagnahme war somit die C. AG Inha- berin der Waffen und sie musste sich dieser Zwangsmassnahme unterzie- hen. Den Ausführungen der Beschwerdeführer zufolge handle es sich bei der Beschwerdeführerin 2 angeblich um die Eigentümerin der herauszuge- benden Waffen. Sie habe diese erworben, nachdem die Waffen zuvor ge- mäss Kaufvertrag vom 24. März 2013 durch den Beschwerdeführer 1 an E. veräussert worden seien (vgl. Akten EZV, Nr. 10; RR.2020.125, act. 1, S. 7; RR.2020.110-111, act. 16). Der Beschwerdeführer 1 begründet seine Beschwer und damit seine Beschwerdelegitimation mit nicht näher definier- ten «finanziellen Interessen zum Erhalt des interessierenden Eigentums» (Akten EZV, Nr. 10; RR.2020.125, act. 1, S. 2 sowie act. 18, S. 5). Dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschlagnahme die tatsächliche Verfü- gungsgewalt über die Waffen hatten, geht somit weder aus der Beschwerde noch aus den vorliegenden Akten hervor. Deren Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV) kann somit nicht bejaht werden.
3.3
3.3.1 Sodann sind auch die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Be- schwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. De- zember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Diese Bestimmung regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen so- wie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Überein- kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rück-
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erstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festge- legten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der straf- baren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gut- gläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Gan- zen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.).
3.3.2 Mit den Dritten in Art. 74a IRSG eingeräumten Rechten muss – zur Durch- setzung ihrer Ansprüche – selbstredend die Legitimation zur Beschwerde einhergehen. Es handelt sich dabei allerdings nicht um eine allgemeine Be- schwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV, da bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme auch sol- che Dritte nach wie vor nicht im Sinne der eben angeführten Bestimmungen persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen sind. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a IRSG bezieht. Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist un- verändert lediglich diejenige Person berechtigt, welche sich der Hausdurch- suchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.).
3.3.3 Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um den Beschuldigten bzw. um den mittlerweile rechtskräftig Verurteilten des im ersuchenden Staat geführ- ten Strafverfahrens (siehe Akten EZV, Nr. 8/1). Damit erfüllt er die Voraus- setzungen eines Ausnahmefalls nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG offensicht- lich nicht. Somit kann er zu seinen Gunsten auch gestützt auf diese Norm keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.3.4 Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine juristische Person und um die angebliche Eigentümerin der herauszugebenden Waffen. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren wurden diesbe- züglich Dokumente eingereicht, welche die angebliche Veräusserung der Waffen an die Beschwerdeführerin 2 belegen würden. Der Beschwerdefüh- rer 1 handelte im vorliegenden Verfahren für diese als Geschäftsführer. Ge- mäss dem eingereichten Auszug aus dem Firmenbuch der Republik Öster- reich handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Geschäftsführer und den einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 (RR.2020.110-111,
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act. 17). Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdeführerin 2 nicht als gutgläubige Erwerberin von der Einziehung unterliegenden Gegenständen gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Anwen- dung von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG verlangt werden, dass es sich wenigs- tens um einen «Dritten» handelt und nicht um eine vom Beschuldigten vor- geschobene, nur formal selbstständige juristische Person, die vom Beschul- digten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungs- macht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesell- schaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurech- nen lassen muss (vgl. BGE 123 II 595 E. 6a S. 612; siehe auch TPF 2014 113 E. 3.5). Damit kann auch die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG zu ihren Gunsten keine Beschwerdelegitimation ableiten. Auf deren Beschwerde ist nicht einzutreten.
4. Nach dem Gesagten fehlt es sowohl dem Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführerin 2 an der notwendigen Beschwerdelegitimation. Auf de- ren Beschwerden ist nicht einzutreten.
5. Der Beschwerdeführer 1 wurde durch die Beschwerdekammer in Bezug auf die für ihn selbst und für die Beschwerdeführerin 2 erhobene Beschwerde u.a. dazu aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben würden (RR.2020.110-111, act. 4). In der Folge ist der in der Schweiz domizilierte Fürsprecher Philipp Studer (nachfolgend «FS Studer») als Vertreter (nur) des Beschwerdeführers 1 aufgetreten. Am 25. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der Beschwerdeführe- rin 2 auch am Telefon nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerde- kammer auch für die Belange der Letztgenannten ein Zustellungsdomizil in der Schweiz benötige (RR.2020.110-111, act. 10). Am 9. Juli 2020 bat die Beschwerdekammer FS Studer unter Bezugnahme auf die lediglich per Te- lefax übermittelte Mitteilung des Beschwerdeführers 1 vom 2. Juli 2020 um Bestätigung, dass er auch für die Beschwerdeführerin 2 als Zustellungsdo- mizil in der Schweiz diene (RR.2020.125, act. 13). Dazu hielt FS Studer am
20. August 2020 fest, er erachte sich momentan nicht legitimiert, für die Be- schwerdeführerin 2 in der Schweiz als Zustellungsdomizil zu dienen (RR.2020.125, act. 18, S. 2). Die Zustellung dieses Entscheids an die Be- schwerdeführerin 2 erfolgt mangels Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz und in Anwendung von Art. 9 IRSV zu den Akten.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unter- liegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (RR.2020.125, act. 2 und 6).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren RR.2020.110-111 und RR.2020.125 werden verei- nigt.
2. Auf die Beschwerden von A. wird nicht eingetreten.
3. Auf die Beschwerde der B. GmbH wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 19. November 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Philipp Studer - B. GmbH, ad acta - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).