opencaselaw.ch

RR.2020.245

Bundesstrafgericht · 2022-11-11 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

Sachverhalt

A. Gestützt auf verschiedene Rechtshilfeersuchen Belgiens an die Schweiz ordnete die (damalige) Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfol- gend «Staatsanwaltschaft») am 14. März 2011 die Beschlagnahme insbe- sondere aller Bankguthaben des belgischen Staatsangehörigen B. gegen- über der Bank C. an. Von dieser Sperre waren ursprünglich zwei Ge- schäftsbeziehungen betroffen, nämlich Stamm-Nr. 1, lautend auf die A. Inc. (Vermögensstand per 16. März 2011: USD 5'526'274.--) sowie Stamm- Nr. 2, lautend auf B. (Vermögensstand per 2. Januar 2011: EUR 901.30).

Am 26. März 2012 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung und hielt die mit Verfügung vom 14. März 2011 angeordnete Beschlagnahme resp. die entsprechende Kontosperre aufrecht. Mit Zwischenentscheid vom

19. November 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft das Einverständnis zur Saldierung der Geschäftsbeziehung Stamm-Nr. 2 (lautend auf B.), da diese Beziehung aufgrund aufgelaufener Bankgebühren einen Negativsaldo auf- wies (vgl. zum Ganzen: Verfahrensakten, Ordner, Lasche 6, Ziff. 1, S. 1 f. = act. 1.2 Ziff. 1, S. 1 f.).

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2018 und ergänzendem Schreiben vom 12. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft des Appellationsho- fes Antwerpen den Schweizer Behörden mit, dass B. mit Urteil vom 26. Ap- ril 2017 vom Appellationshof Antwerpen rechtskräftig wegen Urkundenfäl- schung, Veruntreuung und Geldwäscherei verurteilt worden sei. Das Ge- richt erachtete es als erwiesen, dass zwischen dem 3. August 2001 und dem 6. Dezember 2005 B. in Z. (Belgien) als Geschäftsführer des Unter- nehmens D. BVBA widerrechtlich Bargeld im Gesamtbetrag von rund EUR 4.5 Mio. aus dem Vermögen der D. BVBA entnommen habe. Diese Bargeldentnahme habe B. mit fiktiven Rechnungen, welche angeblich vom Unternehmen E. (Bosnien) an das Unternehmen D. BVBA gestellt worden seien, zu vertuschen versucht, wobei diesen Rechnungen keine realen Leistungen zugrunde gelegen hätten, sie mithin in Wirklichkeit fiktiv gewe- sen seien. Das Bargeld habe er in der Folge in der Schweiz auf Bankkonten einbezahlt, welche die Bank C. für ihn persönlich bzw. teilweise zusammen mit seiner Ehefrau F. bzw. für die von ihm beherrschte Off-Shore-Gesell- schaft A. Inc. geführt habe. Die belgischen Behörden ersuchten daher die Schweiz von den beschlagnahmten Bankguthaben der A. Inc. um Heraus- gabe von EUR 3'080'225.50 zwecks Einziehung sowie um Herausgabe von EUR 1'492'896.80 zwecks Tilgung der Ersatzforderung zugunsten des

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Staates Belgien, zu welchen B. und teilweise auch seine Ehefrau verurteilt worden seien (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 1, Urk. 1/1-6).

C. Die nunmehr zuständige Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nach- folgend weiterhin «Staatsanwaltschaft») erliess am 24. August 2020 die Schlussverfügung und verfügte darin unter anderem Folgendes (act. 1.2):

«[…]

2. Vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für die A. Inc. ge- führten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. 1 wird ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 3'311'858 (= EUR 3'080'225.50) der A. Inc. im Hinblick auf die Einzie- hung zugunsten des Staates weggenommen.

3. Vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für die A. Inc. ge- führten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. 1 wird ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 1'605’163 (= EUR 1'492'896.80) der A. Inc. zwecks Tilgung der Er- satzforderungsverpflichtung von B. weggenommen.

4. Im nach Vollzug der Anordnungen in Ziff. 2 und 3 verbleibenden Restbetrag wird die von der Staatsanwaltschaft Zürich rechthilfeweise für die belgischen Strafbehörden am 14. März 2011 angeordnete und am 26. März 2012 aufrecht- erhaltene Beschlagnahme aufgehoben.

5. Die Bank C. wird angewiesen, vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für die A. Inc. geführten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. 1 ei- nen CHF 4'917'021 entsprechenden Teil der Anlagetitel zu liquidieren und den Betrag von CHF 4'917'021 auf folgendes Bankkonto zu überweisen:

• Postkonto […], Inhaberin Staatsanwaltschaft I-III des Kantons Zürich (Ver- merk: REC/2018/10031014).

Der A. Inc. wird während 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfü- gung die Gelegenheit gegeben, gegenüber der Bank C. diejenigen Anlagetitel zu bezeichnen, welche im Hinblick auf die Überweisung des Betrags von CHF 4'917'021 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich liquidiert wer- den sollten. Nach Ablauf dieser Frist ist die Bank C. ermächtigt, diesen Ent- scheid selber zu treffen.

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Die Bank C. wird zudem angewiesen, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Überweisungsbeleg betreffend die Überweisung des Betrags von CHF 4'917'021 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zu überweisen.

Die Bank C. wird zudem angewiesen, nach Ausführung der vorgenannten Über- weisung die mit rechtshilfeweisen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich vom 14. März 2011 und vom 26. März 2012 angeordneten Kontosperren voll- ständig aufzuheben.

[…]».

D. Dagegen gelangte die A. Inc. mit Beschwerde vom 28. September 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragte:

«1. Es seien die Ziff. 1, 2, 3 der Schlussverfügung betreffend Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. August 2020 (Geschäfts-Nr. D1/2018/10031014) sei aufzu- heben; eventualiter seien die in Ziff. 1 und 2 der Schlussverfügung genann- ten Beträge um EUR 130'000 zu reduzieren.

2. Die am 14. März 2011 angeordnete am 26. März 2012 aufrechterhaltene Beschlagnahme der Vermögenswerte des Kontos Stamm-Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin bei der Bank C. sei aufzuheben und die Bank C. sei anzuweisen, das Konto der Beschwerdeführerin unbelastet vollständig frei- zugeben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7. 7% MWST) zu Las- ten des Staates.»

Sie stellte zudem die folgenden Verfahrensanträge:

«1. Es sei vorab festzustellen, dass die Schlussverfügung betreffend Heraus- gabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. August 2020 (Geschäfts-Nr. D1/2018/10031014) einzig die Beträge von Fr. 3'311'858 und Fr. 1'605'163 betreffen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, einen allfällig sichergestellten Restbe- trag des Kontos Stamm-Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin umge- hend freizugeben und die am 14. März 2011 angeordnete und am

26. März 2012 aufrechterhaltene Beschlagnahme sei diesbezüglich umge- hend aufzuheben.

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2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu- kommt, eventualiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu ertei- len.»

E. Das BJ beantragte am 23. Oktober 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Auch die Staatsanwaltschaft bean- tragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Darüber hinaus stellte sie den Eventualantrag, es sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuhe- ben und der Entscheid über die Ersatzforderung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Überweisung des Rechtshilfeersuchens betreffend die Verwendung von beschlagnahmtem Bankguthaben zur Tilgung einer Er- satzforderung an die zuständige Gerichtsbehörde des Kantons Zürich (act. 10 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 9. Dezem- ber 2020 an den gestellten Anträgen fest (act. 13), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft am 14. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 14).

F. Mit Schreiben vom 5. März 2021 ersuchte die A. Inc. die Staatsanwaltschaft um Zustimmung, dass auf Instruktion der Kontoinhaberin alle Investments auf dem Konto Stamm-Nr. 1 lautend auf die A. Inc. bei der Bank C. aufge- löst bzw. liquidiert werden könnten und entsprechend nur noch Cash (vor- nehmlich in GBP) gehalten würde. Die Staatsanwaltschaft teilte daraufhin der Bank C. mit Schreiben vom 12. März 2021 mit, dass sie mit dieser In- struktion einverstanden sei und sie die Beschlagnahme zur Ausführung der Instruktion aufhebe (act. 17.1).

G. Die Staatsanwaltschaft informierte die Beschwerdekammer mittels E-Mail vom 16. April 2021 (und in Kopie dem Rechtsvertreter der A. Inc.), dass die Bank C. ihrem Schreiben vom 12. März 2021 Folge geleistet habe und in- struktionsgemäss die beschlagnahmten Depotwerte aufgelöst habe. Der Erlös sei in GBP gewechselt worden, woraus GBP 5'540'081.-- resultiert hätten (= USD 7'606'532.--). Dieser Betrag bleibe beschlagnahmt. Disposi- tivziffer 5 der Schlussverfügung vom 24. August 2020 sei neu so zu inter- pretieren, dass von den beschlagnahmten GBP ein CHF 4'917'021.-- ent- sprechender Teil von GBP in CHF zu wechseln und der Staatsanwaltschaft zu überweisen sei. Abs. 2 von Dispositivziffer 5 erübrige sich (act. 19).

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H. Mit Teilentscheid RR.2020.245a vom 19. August 2022 erwog die Be- schwerdekammer, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, die Beschlag- nahme hinsichtlich des CHF 4'917'021.-- übersteigenden Betrages auf- rechtzuerhalten. Sie verpflichtete daher die Staatsanwaltschaft, nach Ein- tritt der Rechtskraft des Teilentscheides RR.2020.245a und nach Ausfüh- rung der Überweisung von CHF 4'917'021.-- vom beschlagnahmten Konto mit der Stamm-Nr. 1 auf das in der Schlussverfügung vom 24. August 2020 genannte Konto der Staatsanwaltschaft die Bank C. anzuweisen, die am

14. März 2011 und 26. März 2012 angeordneten Kontosperren vollständig aufzuheben. Die Beschwerdekammer erkannte zudem, dass der Betrag von CHF 4'917'021.-- bis zum rechtskräftigen Entscheid des vorliegenden Teilverfahrens RR.2020.245 gesperrt bleibe (act. 26).

I. Mit Eingabe vom 24. August 2022 ersuchte die A. Inc. die Beschwerdekam- mer darum, den dannzumal aktuellen Umrechnungskurs EUR/CHF zum Zeitpunkt des Erlasses seines Endentscheides zu berücksichtigen, womit der Betrag von CHF 4'917'021.-- zu korrigieren sein werde, falls die Be- schwerde abgewiesen würde (act. 30). Dieses Schreiben wurde dem BJ und der Staatsanwaltschaft am 30. August 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 31).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär mass- gebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12). Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text

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nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Ab- kommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.htm) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Feb- ruar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten kann zusammen mit der Eintretensverfügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

E. 2.2 Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht. Sie steht in erster Li- nie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkon- ten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1), oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände

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(BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2018.253 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des gesperrten Kontos, auf welchem die an Belgien herauszugebenen Beträge liegen. Als Kontoinhaberin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt.

E. 2.4 Auf die im Übrigen rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist so- mit einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Ge- währung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu for- schen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Die vorliegende Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung (Art. 21 Abs. 4 IRSG), weshalb auf den diesbezüglichen prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, sie sei nicht Partei im belgischen Verfahren, sie werde weder im Dispositiv noch im Rubrum des Urteils des Appellationsgerichts Antwerpen vom 26. April 2017 erwähnt. Somit seien ihr die einschlägigen Entscheide auch nicht zugestellt worden und sie habe keine Kenntnis von deren Eröffnung und von Rechts- mittelfristen gehabt. Damit sei ihr das rechtliche Gehör inhaltlich verweigert worden, weshalb bereits ein Verstoss gegen den Ordre Public vorliege

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(act. 1 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf Art. 2 lit. a IRSG.

E. 5.2.1 Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG, denen ein ausländisches Einziehungsurteil grundsätzlich entspre- chen muss, zählt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör (BGE 123 II 595 E. 5c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3; Teilurteil des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 E. 3.5).

E. 5.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich auf Art. 2 IRSG grundsätz- lich nur Personen berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staa- tes befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom

17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit be- schränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.130 vom 25. Oktober 2017 E. 5.2.2).

Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befug- nis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Die Berufung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Betroffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit

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denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteil des Bundesgerichts 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin, welche ihren Sitz auf den Bahamas und damit nicht in Belgien hat, ist bzw. war im belgischen Strafverfahren nicht Be- schuldigte. Wie vorstehend ausgeführt, kann sich nach der Rechtspre- chung allerdings der von der Herausgabe Betroffene auf Art. 2 IRSG beru- fen. Dies hat grundsätzlich auch für juristische Personen und damit auch für die Beschwerdeführerin zu gelten.

In der Sache ist jedoch Folgendes festzuhalten: Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2011 (mit dem ersten Rechtshilfeersuchen der belgischen Behörden) Kenntnis vom Strafverfahren in Belgien hatte, das die Grundlage für die Beschlagnahme ihres Vermögens bei der Bank C. war, was von der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich anerkannt worden ist (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2019, Verfahrensakten Urk. 3/23). Auf explizite Nachfrage der Beschwerdegeg- nerin anerkannte die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht aktiv um Teil- nahme am belgischen Strafverfahren bemühte (vgl. E-Mail der Anstalt G. vom 10. Juli 2020, Verfahrensakten, Urk. 3/39). Wer Kenntnis von der Hän- gigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teil- nahme bemüht, kann sich nicht auf die Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör berufen (Urteil des Bundesgerichts 1C_60/2019 vom 5. Feb- ruar 2019 E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom

15. Oktober 2019 E. 6.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 5.4). Darauf hat bereits die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im ausländischen Verfahren geht damit fehl.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Kompetenz der Beschwer- degegnerin zur Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Um- fang von EUR 1'492'896.80 zur Deckung einer Ersatzforderung. Sie ist un- ter Hinweis auf BGE 133 IV 215 und Entscheide des Bundesstrafgerichts der Ansicht, hierfür fehle es offensichtlich an einer ausdrücklichen gesetz- lichen Regelung. Bei der substantiellen Revision des IRSG im Jahre 1996 sei zweifellos das Bewusstsein vorhanden gewesen, dass nur zwei Jahre zuvor im StGB die Voraussetzungen für Beschlagnahmen zugunsten von Ersatzforderungen geschaffen worden seien. Es liege nahe, dass der Ge- setzgeber im IRSG bewusst auf diese Möglichkeit verzichtet habe, ansons-

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ten er über 20 Jahre Zeit gehabt hätte, ein Versehen zu berichtigen. Man- gels ausreichend bestimmter Gesetzesgrundlage sei keine Beschlag- nahme für Ersatzforderungen zulässig. Die Beschlagnahme solle nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut (Art. 71 Abs. 3 StGB) bei der späteren Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates oder Geschädigter bewirken. Dies gelte auch dann, wenn keine anderen Gläubiger zu erkennen seien. Bei Übertragung von legal er- worbenen Vermögenswerten sei für die Ersatzforderung kein einzugsrecht- licher Durchgriff möglich, es blieben lediglich die betreibungsrechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten. Dass dabei ein Exequatur-Verfahren umständ- licher sei, sei keine Rechtfertigung. Das Exequatur-Verfahren tue auch dem Grundsatz genüge, dass sich Verbrechen nicht lohnen dürfen. Damit liege ein qualifiziertes Schweigen vor, das den Willen des Gesetzgebers zutref- fend ausdrücke. Dieser müsste tätig werden, wenn er Art. 74 f. IRSG auf Ersatzforderungen anwendbar erklären möchte (act. 1 S. 10 ff.; act. 13 Rz. 17 ff.).

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber – ebenfalls unter Beru- fung auf den erwähnten Entscheid des Bundesgerichts sowie weitere Ent- scheide des Bundesstrafgerichts, die Materialien und Hinweise auf die Lehre – auf den Standpunkt, sie sei zum Entscheid über die Einziehung der Vermögenswerte unter dem Titel der Ersatzforderung zuständig. Beim Nichtaufführen von Ersatzforderungen in Artikel 74a IRSG handle es sich um eine echte Lücke im Gesetz, die gefüllt werden müsse und nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Hinzukomme, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine in der Schweiz ansässige Gesell- schaft handle. Bei der Bank habe niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben und keine Gläubiger seien in casu er- sichtlich. In diesem Sinne bestehe auch keine Gefahr, dass Gläubiger im Verhältnis zum Staat betreibungs- und konkursrechtlich schlechter gestellt würden. Insbesondere auch im Lichte der Prozessökonomie erscheine es als verfehlt, für ein einziges Dispositiv in einem ausländischen Urteil (mit zwei unterschiedlichen Massnahmen, die den gleichen Zweck verfolgen würden) zwei verschiedene und voneinander getrennte Verfahren in der Schweiz anzustreben (die akzessorische Rechtshilfe gemäss Art. 74a IRSG und ein Exequaturverfahren gemäss Art. 94 ff. IRSG). Dies berge die Gefahr sich widersprechender Urteile. Zusammenfassend sei es vorlie- gend gerechtfertigt, im raschen und einfachen Verfahren nach Art. 74a IRSG vorzugehen, womit die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auch für den Entscheid betreffend Herausgabe von Vermö- genswerten zur Tilgung einer Ersatzforderung gegeben sei (act. 10).

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Das BJ schliesst sich im Wesentlichen der Meinung der Beschwerdegeg- nerin an (act. 8).

E. 6.3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IRSG obliegt den Kantonen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden, wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Innerhalb des Kantons ist in Fällen von internationaler Rechtshilfe die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO). Grund- sätzlich ist die Staatsanwaltschaft auch zuständig, wenn es um den defini- tiven Entscheid über rechtshilfeweise zugunsten eines ausländischen Strafverfahrens beschlagnahmte Vermögenswerte geht. Dies gilt jedenfalls für die Herausgabe von Vermögenswerten, bezüglich welcher im ausländi- schen Strafverfahren die Einziehung zugunsten des Staates oder die Zuweisung an die geschädigte Person im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB angeordnet wurde (Art. 74a IRSG): Beim Verfahren nach Art. 74a IRSG handelt es sich um ein Verfahren der kleinen Rechtshilfe (ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, N. 11 zu Art. 94 IRSG), weshalb gestützt auf Art. 63 ff. IRSG die Staatsanwaltschaft und nicht eine richterliche Behörde zuständig ist. In Bereichen, in welchen eine Vermö- gensherausgabe im Rahmen der kleinen Rechtshilfe ausgeschlossen ist – etwa im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Verfahrenskosten (ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, a.a.O.) und gemäss einem Teil der Lehre und Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit Ersatzforderungen (vgl. un- ten E. 6.4.5) –, ist in der Regel die stellvertretende Strafvollstreckung (Exequaturverfahren) nach Art. 94 ff. IRSG zulässig. Für das Exequatur- verfahren ist jedoch nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der Exequatur- richter zuständig (Art. 96, 105 und 106 IRSG).

E. 6.3.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Entscheid über das Ersu- chen der belgischen Behörden um Herausgabe von EUR 1'492'896.80 zwecks Tilgung der Ersatzforderung zugunsten des Staates Belgien ist mit- hin dann zu bejahen, wenn zum Schluss gekommen wird, Art. 74a IRSG sei auch mit Bezug auf die Vollstreckung von Ersatzforderungen anwend- bar. Dies ist nachfolgend einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen.

E. 6.4.1 Die Vollstreckung einer Ersatzforderung wird vom Wortlaut von Art. 74a IRSG nicht erfasst. Art. 74a IRSG sieht nur die Möglichkeit der Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung an den Be- rechtigten bzw. zu Sicherungszwecken vor (Abs. 2).

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E. 6.4.2 Art. 13 Ziff. 3 GwUe sieht darüber hinaus jedoch auch die Einziehung von nicht in Zusammenhang mit der Straftat stehenden verfügbaren Vermö- genswerten als Wertersatz im Sinne der schweizerischen Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vor. Diese Bestimmung des GwUe ist allerdings nicht direkt anwendbar, sondern verlangt eine entsprechende Umsetzung im na- tionalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1).

E. 6.4.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a IRSG einen hinreichenden Zusammen- hang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzu- sammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 129 II 453 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.3). Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat sicher und dokumentiert festge- stellt, d.h. die «Papierspur» («paper trail») nachvollzogen werden kann (BGE 129 II 453 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom

E. 6.4.4 Das Bundesstrafgericht ist in seiner Praxis zur Frage, ob eine Herausgabe von Vermögenswerten zwecks Tilgung einer Ersatzforderung gemäss Art. 74a IRSG in Frage kommt, nicht immer einheitlich. Es hatte sich in einem ersten Entscheid RR.2007.12 vom 10. Mai 2007 gegen die Vollstre- ckung einer Ersatzforderung gestützt auf Art. 74a IRSG ausgesprochen. Dies, weil es am geforderten Konnex zwischen den beschlagnahmten Ver- mögenswerten und der Straftat gemangelt und weil i.c. die Gefahr einer Benachteiligung von Gläubigern in der Schweiz gegenüber dem ausländi- schen Staat bestanden habe (E. 6). In seinem Entscheid RR.2008.167 vom

24. September 2008 hatte sich das Bundesstrafgericht zur Frage der Ver- mögensbeschlagnahme in Hinblick auf die Vollstreckung einer Ersatzfor- derung dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 74a IRSG zur Heraus- gabe an die ausländische Behörde zwecks Einziehung (oder Rückerstat- tung) nur der direkte Erlös aus einer strafbaren Handlung, nicht aber eine Ersatzforderung möglich sei. Zwischen den sichergestellten Vermögens- werten und der strafbaren Handlung müsse danach eine Konnexität ver- gleichbar derjenigen nach Art. 70 StGB bestehen. Nach der Rechtspre- chung von BGE 133 IV 215 könne eine Ersatzforderung nicht unter Art. 74a IRSG fallen, wenn es um eine Gesellschaft mit Sitz und tatsächlicher Tätigkeit in der Schweiz geht, da in diesem Fall davon auszugehen sei, dass es auch schweizerische Gläubiger gibt, die dadurch benachteiligt wer- den könnten (E. 6.2). Ein gutes Jahr später bejahte hingegen das Bun- desstrafgericht die Möglichkeit, Ersatzforderungen über Art. 74a IRSG ein- zuziehen: Im Entscheid RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009 hielt es fest, dass Art. 13 GwUe eine eindeutige Stossrichtung vorgebe und die Ver- tragsstaaten verpflichte, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer aus dem Delikt stammender Vermögens- werte) zu gewähren. Art. 74a IRSG sei staatsvertragskonform auszulegen, sofern nicht wie im Fall von BGE 133 IV 215 der explizite Wortlaut des Ge- setzes (Verbot der Vollstreckung für Fiskalforderungen) dies ausschliesse. Im Licht dieser klaren Intention von Art. 13 GwUe bedeute dies, dass die rechtshilfeweise Vermögensherausgabe nach Art. 74a IRSG grundsätzlich auch für rechtskräftigen und im ersuchenden Staat vollstreckbaren Werter- satz zu gewähren sei. Im Gegensatz zu BGE 133 IV 215 gehe es im vorlie- gend zu beurteilenden Fall nicht um Vermögenswerte einer in der Schweiz domizilierten (und tätigen) Gesellschaft, welche als Vermögenssubstrat

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auch ihren Gläubigern zur Verfügung stehen müsse, sondern um Vermö- genswerte einer sich im Ausland aufhaltenden natürlichen Person, die kei- ner Geschäftstätigkeit in der Schweiz nachgehe. Den Bedenken einer Pri- vilegierung des ausländischen Staates gegenüber privaten (und öffentli- chen) Gläubigern in der Schweiz müsse daher im vorliegenden Fall nicht Rechnung getragen werden (E. 4.3 ff.). Mit den nachfolgenden Entscheiden RR.2009.168 vom 15. April 2010 und RR.2011.313 vom 11. Mai 2012 lehnte das Bundesstrafgericht wiederum eine Vermögensbeschlagnahme im Hinblick auf die Vollstreckung einer Ersatzforderung gestützt auf Art. 74a IRSG mangels Konnexes zwischen den beschlagnahmten Vermö- genswerten und der Straftat ab. Hingegen wies das Bundesstrafgericht im Entscheid RR.2017.150 vom 5. September 2017 eine Beschwerde gegen eine Verfügung einer kantonalen Staatsanwaltschaft ab, mit welcher die Herausgabe von Vermögenswerten im Hinblick auf die Tilgung einer Er- satzforderung im Sinne von Art. 74a IRSG angeordnet worden war, obwohl der Beschwerdeführer – eine im Ausland wohnhafte Person – die Unzu- ständigkeit der Staatsanwaltschaft explizit für diesen Entscheid gerügt hatte (E. 4). Schliesslich hat das Bundesstrafgericht in drei weiteren Ver- fahren jeweils eine Vermögensbeschlagnahme im Hinblick auf die Einzie- hung einer Ersatzforderungen gestützt auf Art. 74a IRSG bzw. eine Einzie- hung einer Ersatzforderung gestützt auf Art. 74a IRSG mangels Konnexes zwischen den Vermögenswerten und den Straftaten verneint (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.245 vom 20. Februar 2019 E. 10.2; RR.2018.309 vom 27. Februar 2019 E. 4.3 und RR.2022.75 vom 19. Au- gust 2022 E. 4.1). In allen drei Fällen handelte es sich bei der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Person um eine in der Schweiz wohn- hafte natürliche Person bzw. um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz, wobei das Bundesstrafgericht im Verfahren RR.2018.309 zusätz- lich davon ausging, dass in der Schweiz Gläubiger vorhanden seien.

E. 6.4.5 In der Lehre wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Ver- sehen und nicht ein qualifiziertes Schweigen. Der Gesetzgeber habe kei- nen Grund gehabt, die Einziehung einer Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersu- chenden Staates gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch in- konsequent genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMER- MANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 336; MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, 2004, N. 20 ff. zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers

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auszugehen, da diesem zum Zeitpunkt der Revision des IRSG das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei (AEPLI, Basler Kommentar, 2015, N. 40 zu Art 74a IRSG; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, N. 11 zu Art. 94 IRSG).

E. 6.4.6.1 Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszule- gen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Aus- legung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungs- elemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmati- schen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Ausle- gungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 148 IV 96 E. 4.4.1; 146 II 201 E. 4.1; 145 II 56 E. 5.3.1; 145 V 57 E. 9.1; 144 IV 97 E. 3.1.1; 142 III 695 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Geset- zeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt einer Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechts- politischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu fül- len, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach tradi- tioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt. Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Ausle- gung zu ermitteln. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte (BGE 146 III 426 E. 3.1).

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E. 6.4.6.2 Bevor auf eine echte Lücke geschlossen werden kann, die den Richter dazu anhält, gesetzesergänzend tätig zu werden, ist immer vorab zu prü- fen, ob das Gesetz nicht ein qualifiziertes Schweigen enthält. Dazu ist zu- nächst ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des Art. 74a IRSG zu rich- ten: Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft vom 29. März 1995 zu Ab- satz 2 von Art. 74a IRSG ausgeführt, dass dieser Absatz die herausgabe- fähigen Gegenstände und Vermögenswerte umschreibe und sich dabei weitgehend an die Definitionen der Art. 58 ff. StGB anlehne (BBl 1995 III 1, S. 25). Die Marginalie der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Art. 58 ff. StGB lautete «Einziehung», wobei Art. 58 aStGB die Sicherungseinzie- hung und Art. 59 aStGB die Einziehung von Vermögenswerten regelten. In Ziff. 2 von Art. 59 aStGB wurde zudem auf die Ersatzforderung Bezug ge- nommen (vgl. Gesetzestext wiedergegeben bei THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Einziehung/Kri- minelle Organisation/Finanzierung des Terrorismus/Geldwäscherei, Kom- mentar, Band I, 2018, N. 104 Vor Art. 69-73 StGB). Art. 59 Ziff. 2 aStGB entspricht vom Wortlaut her im Wesentlichen dem nach heutigem Recht geltenden Art. 71 StGB. Hauptziel der Revision des IRSG war die Verein- fachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens (BBl 1995 III 1, S. 2 und 35). Der Bundesrat hielt aus diesem Grund denn auch fest, dass ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Ge- genstand eines Exequaturentscheides nach dem Fünften Teil des IRSG sein sollte (BBl 1995 III 1, S. 25). Dies spricht bereits dafür, dass der ge- setzgeberische Wille darauf gerichtet war, dass auch Einziehungsverfah- ren betreffend Ersatzforderungen von Art. 74a IRSG erfasst sein sollten. Hätte der Bundesrat die Vollstreckung einer Ersatzforderung nicht von Art. 74a IRSG erfasst haben wollen, hätte er dies in seiner Botschaft aus- drücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf die Art. 58 ff. aStGB – welche die Ersatzforderung gerade mitumfassten – belassen. Dies entspricht – wie bereits erwähnt – der damaligen Zielsetzung der Re- vision, nämlich der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfever- fahrens und auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stoss- richtung, wonach die Vertragsstaaten Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer aus dem Delikt stammen- der Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen hat, eine Ungleichbehandlung besteht, wurde vom Gesetzgeber vor dem Hin- tergrund der Vereinfachung der Rechtshilfe offenbar bewusst hingenom- men. Es handelt sich mithin beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatz- forderung nicht nennt, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzge- bers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gilt. Damit ist die

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diesbezügliche Praxis des Bundesstrafgerichts (vgl. supra E. 6.4.4) zu prä- zisieren. Die Lückenschliessung kann nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG er- fasst sein soll. Selbstredend ist die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG nur möglich, sofern der explizite Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliesst, wie dies der Fall ist bei der Vollstreckung für Fis- kalforderungen. Sind zudem private (und öffentliche) Gläubiger in der Schweiz vorhanden, ist deren Interessen Rechnung zu tragen und darf eine Privilegierung des ausländischen Staates nicht erfolgen (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1). Umgekehrt ist im Sinne einer Lückenschliessung die Vollstre- ckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG zulässig, sofern keine Ge- fahr besteht, dass Gläubiger in der Schweiz im Verhältnis zum ersuchen- den Staat benachteiligt werden.

E. 6.4.7 Im vorliegenden Fall wurden B. und dessen Ehefrau wegen gemeinrechtli- cher Delikte verurteilt (Urkundenfälschung, Geldwäscherei, Veruntreuung). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich sodann um eine nicht in der Schweiz ansässige juristische Person, die keiner Geschäftstätigkeit in der Schweiz nachgeht. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den Akten noch wird derartiges von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Soweit er- sichtlich hat bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermö- genswerte Anspruch erhoben. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass private oder öffentliche Gläubiger in der Schweiz vorhan- den wären. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit der Beschwerde- gegnerin, um über die Vollstreckung der Einziehung der Ersatzforderung im Umfang von EUR 1'492'896.80 zu befinden, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe den ausländischen Entscheid eigenständig aus dessen übersetzten Erwägungen heraus interpretiert, was nicht zulässig sei. Die Einziehung von Vermögenswerten im Umfang von EUR 1'492'896.80 und EUR 3'080'225.50 aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin ergebe sich weder aus dem Dispositiv noch aus den Erwägungen (act. 1 S. 8; act. 13 Rz. 12 f.).

7.2 Die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstat- tung im Sinne von Art. 74a IRSG kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3

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IRSG). Der Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid des ersuchenden Staates klärt, ob die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte tatsächlich in strafrechtlich relevanter Weise erworben wurden und wer als Berechtigter zu gelten hat, und ordnet die Einziehung oder die Rückerstat- tung an den Berechtigten an. Damit ist der Sachverhalt geklärt und verbind- lich über die Möglichkeit der Einziehung bzw. der Rückerstattung nach dem Recht des ersuchenden Staates entschieden. Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers in Art. 74a Abs. 3 IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle dar- über zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögens- werten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens er- folgt, das den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrens- grundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Men- schenrechten widerspricht; ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Ent- scheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H.=Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).

7.3

7.3.1 Die belgischen Behörden haben in ihrem Ersuchen vom 8. Februar 2018 um Einziehung von EUR 3'080’225.50 aus dem Konto der Beschwerdefüh- rerin bei der Bank C. ersucht und sich dabei auf den rechtskräftigen Ent- scheid des Appellationshofes Antwerpen vom 26. April 2017 gestützt (Ver- fahrensakten Urk. 1/1). Dem Dispositiv des betreffenden Entscheides kann entnommen werden, dass das Gericht EUR 3'080’255.50 für eingezogen erklärt gegen den Beschuldigten B. und dessen Ehefrau als Gegenstand der für bewiesen erklärten Tatbestände gemäss lit. C (Geldwäscherei) des Entscheides (Verfahrensakten Urk. 1/5). Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass sich der Vermögenswert, dessen Einziehung im Urteil des Appel- lationshofes Antwerpen angeordnet worden sei, nicht ausschliesslich aus dem Dispositiv ergebe. Allerdings ergebe sich aus den Erwägungen des Entscheides mit ausreichender Klarheit, dass die Einziehung eines Teilbe- trags in der Höhe von EUR 3'080’255.50 von den beschlagnahmten Bank- guthaben der Beschwerdeführerin bei der Bank C. angeordnet worden sei (act. 1.2 S. 12 f.). Diesbezüglich ist zunächst festzugehalten, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin zur Interpretation des Urteilsdispositivs auf die Erwägungen zurückgreift (BGE 143 III 420 E. 2.2). Aus diesen geht unter anderem Folgendes hervor: «Was die Tatbestände unter C.V betrifft, betrachtet der Gerichtshof es, im Gegensatz zum ersten Richter, für eine Anzahl der Tatbestände als bewei- sen, dass es Transaktionen mit illegalen Vermögensverteilung betrifft,

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abermals in der Absicht, den Ursprung die Gelder und den Fundort zu ver- schleiern, weshalb Gelder, die vorher auf den Namen der Beklagten laute- ten, auf den Namen einer offshore Gesellschaft übertragen wurden. Die Tatbestände, die bewiesen sind, sind die Tatbestände C.V.i in Höhe von 2.560.225, 50 Euro (illegaler Geldbetrag, der über C.IV auf das Konto von B. und F. überwiesen wurde) und C.V.iii beschränkt sich auf den Betrag in Höhe von 520.000 Euro (weitere Überweisung von C.III.ii). Das schweize- rische Konto auf dem Namen der Beklagten wurde um den 04.07.2006 ab- geschlossen. Die verfügbaren Gelder wurden auf das Konto auf dem Na- men der A. INC. überwiesen» (E. 4.3.2 f). Sowie: «Der Gegenstand der für bewiesen erklärten Geldwäschereistraftaten sind zulasten der Beklagten einzuziehen. Dieser Gegenstand befindet sich noch in ihrem Vermögen. Es betrifft einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.080.255,50 Euro (Gesamtwert von C.V.i + C.V.iii = Gesamtbetrag von C.III.ii + C.IV, wie für bewiesen er- klärt=.» (E. 4.3.3 g). Auf genau diese Erwägungen hatte auch die Staats- anwaltschaft des Appellationshofes Antwerpen in ihrem Rechtshilfeersu- chen vom 8. Februar 2018 hingewiesen und diesbezüglich darauf ge- schlossen, dass der Betrag in Höhe von EUR 3'080’255.50 vom beschlag- nahmten Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. einzuziehen sei (Verfahrensakten Urk. 1/1). Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, dass sich aus dem Entscheid des Ap- pellationshofes Antwerpen vom 26. April 2017 mit genügender Klarheit er- gebe, dass die Einziehung eines Teilbetrages in der Höhe von EUR 3'080’255.50 von den beschlagnahmten Bankguthaben der Be- schwerdeführerin bei der Bank C. angeordnet worden sei, ist dies nicht zu beanstanden.

7.3.2 Mit Bezug auf die Einziehung des Betrags im Umfang von EUR 1'492'896.80 haben die belgischen Behörden in ihrem Ersuchen vom

8. Februar 2018 festgehalten, dass der Appellationshof Antwerpen diesen Betrag gegen B. als Vermögensvorteil betreffend dessen Verurteilung we- gen Vertrauensmissbrauches (Tatbestand B) eingezogen habe (Verfahren- sakten Urk. 1/1). Dem Dispositiv des Urteils des Appellationshofes Antwer- pen vom 26. April 2017 kann diesbezüglich Folgendes entnommen werden: «Der Gerichtshof […] erklärt für eingezogen als Vermögensvorteil aufgrund des Tatbestands B: den Betrag in Höhe von 1.492.896.80 Euro» (Verfah- rensakten Urk. 1/5). Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegne- rin erklärten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 12. November 2018, dass B. den genannten Betrag von EUR 1'492'896.80 dem belgi- schen Staat zu bezahlen habe. Diese Zahlung sei vergleichbar mit der Er-

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satzforderung gemäss Art. 71 StGB nach schweizerischem Recht (Verfah- rensakten Urk. 2/6 und 2/16). Von einer unzulässigen Interpretation des Urteils durch die Beschwerdegegnerin kann daher keine Rede sei.

7.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

8. 8.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass es sich bei ihr und beim Be- schuldigten B. um zwei voneinander unabhängige Personen handle. Zur Tilgung einer Forderung könnten Behörden jedoch nur Vermögenswerte heranziehen, die dem Schuldner gehören würden. Das fragliche Konto bzw. die fragliche Bankbeziehung seien jedoch nicht B. zuzurechnen, son- dern der Beschwerdeführerin. Diese sei unbestrittenermassen nicht Schuldnerin gegenüber dem belgischen Staat. Gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts sei diese formelle Unterscheidung zwi- schen einem Schuldner und einer juristischen Person nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die einer Person nur mit der Absicht, den Zugriff von Schuldnern auf Vermögen zu vereiteln, vorgeschoben sei. Im vorliegend zu beurteilendem Fall sei Inhaberin und wirtschaftlich Berechtigte an der Be- schwerdeführerin allein die Stiftung H. B. sei in keiner Weise an der Be- schwerdeführerin beteiligt oder berechtigt. Er sei einzig ein von mehreren Ermessensbegünstigten der Stiftung H. Bei einem Durchgriff durch die Be- schwerdeführerin wären die Vermögenswerte einzig der Stiftung zuzurech- nen. Die Stiftung sei zwar von B. errichtet worden; er habe allerdings keine Verfügungsmacht über die Stiftung oder über deren Vermögen. Damit er- helle, dass in Bezug auf B. die Beschwerdeführerin eine echte Dritte sei und keine vorgeschobene Person, die von B. beherrscht werde bzw. auch nur faktisch beherrscht werden könnte. Hinzukomme, dass für den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen doppelten Durchgriff gar nicht Schweizer Recht anwendbar sei, denn die Stiftung H. habe ihren Sitz in Liechtenstein, und die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz auf den Baha- mas (act. 1 S. 18 ff.; act. 13 Rz. 25 ff.).

8.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Ver- mögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und so- weit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Ein- ziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). E contrario folgt aus dieser Bestimmung,

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dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2). Die Einziehung ist zudem zu- lässig, wenn es sich beim Dritten um wirtschaftlich dieselbe Person handelt. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist, und demge- mäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorlie- gen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Der sog. Durchgriff ist ein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots und hat zur Folge, dass die rechtliche Selb- ständigkeit der juristischen Person ausser Acht gelassen wird und damit die juristische Person und die sie beherrschende Person rechtlich als Ein- heit behandelt werden (BGE 132 III 489 E. 3.2). Rechtsmissbrauch setzt nicht voraus, dass die Gesellschaftsgründung oder die Verwendung der Gesellschaft als solches bzw. der von dieser verfolgte Zweck rechtsmiss- bräuchlich ist. Es genügt, wenn die Berufung auf die rechtliche Selbstän- digkeit der Gesellschaft im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich erfolgt (140 IV 541 E. 3.4.2; 132 III 489 E. 3.2; 121 III 319 E. 5a/aa). Diese Rechtspre- chung gilt auch im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2).

8.3

8.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Appellationshof Antwerpen es als er- wiesen erachtete, dass die Geldbeträge, die aus den Veruntreuungshand- lungen von B. herrührten, in der Höhe von EUR 2'560'225.50 auf einem Konto von B. und dessen Ehefrau bei der Bank C. mit der Geschäftsbezie- hung-Nr. 3 lagen und Anfang Juli 2006 auf die von der Bank C. geführte Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin, übertragen wurden. Das Gericht erachtete es ferner als erwiesen, dass vom Bargeld in der Höhe von EUR 542'000.00, welches am 13. Juli 2006 auf die von der Bank C. für die Beschwerdeführerin geführte Geschäftsbeziehung Nr. 1 (Unterkonto 4) ein Teilbetrag von EUR 520'000.00 illegaler Herkunft war. Daraus folgte der Appellationshof, dass sich der Gegenstand der für erwie- sen erachteten Geldwäschereistraftaten noch im Vermögen der Beschul- digten befände und zwar im Gesamtbetrag von EUR 3'080'225.00 (Verfah- rensakten, Urk. 1/5, S. 17 f.; S. 20). Hinweise darauf, dass dieser Entscheid offensichtlich falsch ist, bestehen vorliegend keine, weshalb die im Ent- scheid geschilderten Feststellungen für den schweizerischen Rechtshilfe- richter grundsätzlich bindend sind (vgl. supra E. 7.2). Damit ist der Delikts- konnex zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten im Umfang von EUR 3'080'225.00, welche dem belgischen Staat herauszugeben sind, und den B. (und seiner Ehefrau) vorgeworfenen Straftaten zu bejahen.

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8.3.2 Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin, der Haftungsdurchgriff sei kollisionsrechtlich nach dem Gesellschaftsstatut zu beurteilen, verkennt sie sodann, dass im vorliegenden Rechtshilfeverfahren – bei dem es um die Herausgabe von Vermögenswerten geht, die sich bei einer Schweizer Bank befinden – zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen eines strafpro- zessualen Durchgriffs gegeben sind. Diese Frage beurteilt sich nach stän- diger Rechtsprechung nach Schweizer Recht (BGE 123 II 595 E. 6a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1008/2019 vom 19. Februar 2020; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007; 1A.323/2005 vom 3. April 2005; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2020.110 vom 18. November 2020; RR.2015.196 vom

18. November 2015).

8.3.3 Beim Durchgriff ist nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Identität einer juristischen Person ausschlaggebend. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Formular A vom 9. Juni 2006 zum Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die Beschwerdeführerin, B. und seine Ehefrau als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt sind. In der Be- schwerde wird geltend gemacht, dieser Umstand sei der Tatsache geschul- det, dass die Beschwerdeführerin kurz vor der Stiftung gegründet und erst danach in die Stiftung eingebracht worden sei. Soweit die Beschwerdefüh- rerin damit geltend machen will, dass tatsächlich die Stiftung H. und nicht die Eheleute B. die wirtschaftlich Berechtigten am genannten Konto seien, bleibt die Frage unbeantwortet, weshalb die angeblich geänderten Verhält- nisse der kontoführenden Bank über all die Jahre nicht gemeldet worden sind. Das Konto der Beschwerdeführerin ist – wie bereits ausgeführt – von B. ausschliesslich mit Geldern deliktischer Herkunft alimentiert worden (vgl. supra E. 8.3.1). Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit Sitz auf den Bahamas und weist ihrerseits gemäss Darlegungen der Beschwerde- gegnerin in ihrer Schlussverfügung keinerlei Geschäftstätigkeit auf, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Wenn die Be- schwerdeführerin nun geltend macht, B. sei an der Beschwerdeführerin nicht wirtschaftlich berechtigt, sondern die Stiftung H. als Alleinaktionärin, verkennt sie, dass für die Frage des strafprozessualen Durchgriffs nicht die Eigentümerstellung nach zivilrechtlichen Grundsätzen massgebend ist, sondern die wirtschaftliche Berechtigung. Wirtschaftlich berechtigt an der von B. gegründeten Stiftung H. sind wiederum die Eheleute B. und F., was sich aus dem Formular T vom 30. Juli 2020 ergibt (sog. «letztlich wirtschaft- lich Berechtigten»; act. 13.2). Mit diesem Formular erklärte die Stiftung selbst im Jahre 2020, dass B. der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne der Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terroris-

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musfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) gemäss liechtensteini- schem Recht ist (Art. 3 SPV). Vor diesem Hintergrund erscheint die Beru- fung auf die rechtliche Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin und der Stiftung H. als rechtsmissbräuchlich. Daran ändert auch nichts, dass B. an- geblich einzig Ermessensbegünstigter an der Stiftung H. sein soll. Abgese- hen davon, dass diese Behauptung durch nichts belegt ist, hat zwar ein Ermessensbegünstiger keinen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen (§ 7 Abs. 2 von Art. 552 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts [PGR] vom 20. Januar 1926), allerdings müssen sich auch die Stiftungsorgane an den Vorgaben und Richtlinien orientieren, die in den Stiftungsdokumenten im Hinblick auf Ermessensbe- günstigungen festgelegt sind. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein Stif- tungsvermögen gemäss dem Stifterwillen, Stifterzweck und im Interesse aller Begünstigter zu verwalten und zu verwenden, was vorliegend nur die wirtschaftlich Berechtigten sein können. All dies gilt umso mehr, als es B. war, welcher die Beschwerdeführerin 2006 ohne Gegenleistung auf die Stif- tung H. übertrug. Ein legitimer wirtschaftlicher oder rechtlicher Nutzen bzw. Zweck macht auch die Beschwerdeführerin für die Transaktion nicht gel- tend. Der Zweck dürfte allein darin bestanden haben, den Zugriff der Straf- verfolgungsbehörde auf das deliktisch erlangte Geld zu verhindern, zumal B. wirtschaftlich Berechtigter während all der Jahre blieb.

8.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

9. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Schlussverfügung lasse ausser Acht, dass der belgische Staat mit der Einziehung von Ver- mögenswerten von B. begonnen habe. So sei von B. der Betrag von EUR 130'000.00 mit Verfügung vom 5. August 2020 eingezogen worden Aus diesem Grund sei von der Einziehung der Vermögenswerte abzuse- hen, eventualiter seien die gemäss Schlussverfügung einzuziehenden Ver- mögenswerte um EUR 130'000.00 zu reduzieren (act. 1 S. 22).

9.2 Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht einen ins Deutsche übersetzten «Entwurf für die proportionale Verteilung» des Gerichtsvollziehers Antwer- pen vom 5. August 2020 eingereicht. Dem ist zu entnehmen, dass aus dem Vermögen von B. von EUR 130'000.00 die flämische Steuerverwaltung mit EUR 31'198.54 und der belgische Staat für die Forderung von

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EUR 4'573'142.40 mit EUR 97'484.65 befriedigt werden sollen. Gegen die- sen Verteilungsentwurf ist gemäss Schreiben des Gerichtsvollziehers Wi- derspruch möglich (act. 1.6).

Dass es sich bei der Forderung des belgischen Staates von EUR 4'573'142.40 um diejenige Forderung handelt, deretwegen die bei der Bank C. beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin ein- gezogen werden sollen, ist wahrscheinlich, weil es sich um den gleichen Betrag handelt. Allerdings geht dies aus dem Verteilungsentwurf nicht mit der genügenden Klarheit hervor. Unklar ist auch, ob der Verteilungsentwurf in Rechtskraft erwachsen ist und der belgische Staat tatsächlich schon mit EUR 97'484.65 befriedigt worden ist. Den Akten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen, und auch die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, obliegt es nicht dem Rechts- hilferichter nach Eingang eines Ersuchens im Ausland ergangene Ent- scheide zu interpretieren. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersu- chen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es grundsätzlich zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezem- ber 2003 E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom

3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.).

10. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von der Beschwerdefüh- rerin erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.

E. 11 Februar 2008 E. 3.4). In diesem Sinne hatte das Bundesgericht in BGE 133 IV 215 in einer Steuersache, der als solcher das Exequaturver- fahren nicht offenstand, unter Verweis auf BGE 129 II 453 E. 4.1 ausge- führt, dass bei einer Ersatzforderung ein Vorgehen nach Art. 74a IRSG ausgeschlossen sei. Dies, weil es dabei genau genommen nicht um das Produkt einer Straftat gehe und es keine Verbindung zwischen den be- schlagnahmten Vermögenswerten und der Straftat selbst gäbe (E. 2.2.1). Es ergänzte mit Verweis auf Literaturstellen, dass es sich dabei nach der Meinung von gewissen Autoren um eine Lücke handle, die auf dem Weg der Rechtsprechung gefüllt werden könne. Die Beschwerdekammer sei im angefochtenen Entscheid jedoch anderen Lehrmeinungen gefolgt und habe dabei erwogen, dass die Herausgabe von Geldern zur Begleichung einer Ersatzforderung dem ausländischen Staat aus Sicht des Schuldbe- treibungsrechts ein ungerechtfertigtes Privileg verschaffe, insoweit es ein solches Privileg im Schweizer Recht nicht gäbe. Diese Meinung könne nicht kritisiert werden, wenn es um den Fall einer in der Schweiz aktiven Gesellschaft gehe, die in der Schweiz Gläubiger haben könne: Während- dessen Dritte bei einer Einziehung oder Rückgabe von einem spezifischen detaillierten Schutz erfasst seien (Art. 74a Abs. 4 und 5 IRSG), gewähr- leiste eine Herausgabe zur Begleichung einer Ersatzforderung keine genü- gende Gleichbehandlung der Gläubiger, wie das beim Verfahren nach Art. 71 StGB der Fall sei (a.a.O.). In einem obiter dictum hatte das Bundes- gericht ferner einen Entscheid der Beschwerdekammer, mit welchem diese

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die Herausgabe von Vermögenswerten einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft mit mutmasslich Gläubigern in Inland zum Zwecke der Tilgung einer Ersatzforderung abgelehnt hatte, als mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehend bezeichnet (Urteil des Bundesge- richts 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3).

E. 11.1 Die Gerichtsgebühr ist den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und ist für das vorliegende Verfahren auf Fr. 8'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Beschwerdeführerin ist (in den Teilverfahren RR.2020.245a und RR.2020.245) überwiegend, d.h. zu 80% unterlegen, weshalb sie in diesem Umfang die Gerichtsgebühr von Fr. 6'400.-- zu tragen hat, welche mit dem entsprechenden Betrag am ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu verrechnen ist. Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Kos- tenvorschuss im Umfang von Fr. 1'600.-- zurückzuerstatten.

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E. 11.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerde- verfahren eine reduzierte Entschädigung zu leisten. Nachdem die Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht keine Kostennote einge- reicht haben, ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 6'400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 8'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'600.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 800.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Teilentscheid vom 11. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. INC., vertreten durch Rechtsanwälte Nicolas Facincani und Reto Sutter, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.245

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf verschiedene Rechtshilfeersuchen Belgiens an die Schweiz ordnete die (damalige) Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfol- gend «Staatsanwaltschaft») am 14. März 2011 die Beschlagnahme insbe- sondere aller Bankguthaben des belgischen Staatsangehörigen B. gegen- über der Bank C. an. Von dieser Sperre waren ursprünglich zwei Ge- schäftsbeziehungen betroffen, nämlich Stamm-Nr. 1, lautend auf die A. Inc. (Vermögensstand per 16. März 2011: USD 5'526'274.--) sowie Stamm- Nr. 2, lautend auf B. (Vermögensstand per 2. Januar 2011: EUR 901.30).

Am 26. März 2012 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung und hielt die mit Verfügung vom 14. März 2011 angeordnete Beschlagnahme resp. die entsprechende Kontosperre aufrecht. Mit Zwischenentscheid vom

19. November 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft das Einverständnis zur Saldierung der Geschäftsbeziehung Stamm-Nr. 2 (lautend auf B.), da diese Beziehung aufgrund aufgelaufener Bankgebühren einen Negativsaldo auf- wies (vgl. zum Ganzen: Verfahrensakten, Ordner, Lasche 6, Ziff. 1, S. 1 f. = act. 1.2 Ziff. 1, S. 1 f.).

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2018 und ergänzendem Schreiben vom 12. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft des Appellationsho- fes Antwerpen den Schweizer Behörden mit, dass B. mit Urteil vom 26. Ap- ril 2017 vom Appellationshof Antwerpen rechtskräftig wegen Urkundenfäl- schung, Veruntreuung und Geldwäscherei verurteilt worden sei. Das Ge- richt erachtete es als erwiesen, dass zwischen dem 3. August 2001 und dem 6. Dezember 2005 B. in Z. (Belgien) als Geschäftsführer des Unter- nehmens D. BVBA widerrechtlich Bargeld im Gesamtbetrag von rund EUR 4.5 Mio. aus dem Vermögen der D. BVBA entnommen habe. Diese Bargeldentnahme habe B. mit fiktiven Rechnungen, welche angeblich vom Unternehmen E. (Bosnien) an das Unternehmen D. BVBA gestellt worden seien, zu vertuschen versucht, wobei diesen Rechnungen keine realen Leistungen zugrunde gelegen hätten, sie mithin in Wirklichkeit fiktiv gewe- sen seien. Das Bargeld habe er in der Folge in der Schweiz auf Bankkonten einbezahlt, welche die Bank C. für ihn persönlich bzw. teilweise zusammen mit seiner Ehefrau F. bzw. für die von ihm beherrschte Off-Shore-Gesell- schaft A. Inc. geführt habe. Die belgischen Behörden ersuchten daher die Schweiz von den beschlagnahmten Bankguthaben der A. Inc. um Heraus- gabe von EUR 3'080'225.50 zwecks Einziehung sowie um Herausgabe von EUR 1'492'896.80 zwecks Tilgung der Ersatzforderung zugunsten des

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Staates Belgien, zu welchen B. und teilweise auch seine Ehefrau verurteilt worden seien (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 1, Urk. 1/1-6).

C. Die nunmehr zuständige Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nach- folgend weiterhin «Staatsanwaltschaft») erliess am 24. August 2020 die Schlussverfügung und verfügte darin unter anderem Folgendes (act. 1.2):

«[…]

2. Vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für die A. Inc. ge- führten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. 1 wird ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 3'311'858 (= EUR 3'080'225.50) der A. Inc. im Hinblick auf die Einzie- hung zugunsten des Staates weggenommen.

3. Vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für die A. Inc. ge- führten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. 1 wird ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 1'605’163 (= EUR 1'492'896.80) der A. Inc. zwecks Tilgung der Er- satzforderungsverpflichtung von B. weggenommen.

4. Im nach Vollzug der Anordnungen in Ziff. 2 und 3 verbleibenden Restbetrag wird die von der Staatsanwaltschaft Zürich rechthilfeweise für die belgischen Strafbehörden am 14. März 2011 angeordnete und am 26. März 2012 aufrecht- erhaltene Beschlagnahme aufgehoben.

5. Die Bank C. wird angewiesen, vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der Bank C. für die A. Inc. geführten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. 1 ei- nen CHF 4'917'021 entsprechenden Teil der Anlagetitel zu liquidieren und den Betrag von CHF 4'917'021 auf folgendes Bankkonto zu überweisen:

• Postkonto […], Inhaberin Staatsanwaltschaft I-III des Kantons Zürich (Ver- merk: REC/2018/10031014).

Der A. Inc. wird während 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfü- gung die Gelegenheit gegeben, gegenüber der Bank C. diejenigen Anlagetitel zu bezeichnen, welche im Hinblick auf die Überweisung des Betrags von CHF 4'917'021 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich liquidiert wer- den sollten. Nach Ablauf dieser Frist ist die Bank C. ermächtigt, diesen Ent- scheid selber zu treffen.

- 4 -

Die Bank C. wird zudem angewiesen, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Überweisungsbeleg betreffend die Überweisung des Betrags von CHF 4'917'021 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zu überweisen.

Die Bank C. wird zudem angewiesen, nach Ausführung der vorgenannten Über- weisung die mit rechtshilfeweisen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich vom 14. März 2011 und vom 26. März 2012 angeordneten Kontosperren voll- ständig aufzuheben.

[…]».

D. Dagegen gelangte die A. Inc. mit Beschwerde vom 28. September 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragte:

«1. Es seien die Ziff. 1, 2, 3 der Schlussverfügung betreffend Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. August 2020 (Geschäfts-Nr. D1/2018/10031014) sei aufzu- heben; eventualiter seien die in Ziff. 1 und 2 der Schlussverfügung genann- ten Beträge um EUR 130'000 zu reduzieren.

2. Die am 14. März 2011 angeordnete am 26. März 2012 aufrechterhaltene Beschlagnahme der Vermögenswerte des Kontos Stamm-Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin bei der Bank C. sei aufzuheben und die Bank C. sei anzuweisen, das Konto der Beschwerdeführerin unbelastet vollständig frei- zugeben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7. 7% MWST) zu Las- ten des Staates.»

Sie stellte zudem die folgenden Verfahrensanträge:

«1. Es sei vorab festzustellen, dass die Schlussverfügung betreffend Heraus- gabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG) der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. August 2020 (Geschäfts-Nr. D1/2018/10031014) einzig die Beträge von Fr. 3'311'858 und Fr. 1'605'163 betreffen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, einen allfällig sichergestellten Restbe- trag des Kontos Stamm-Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin umge- hend freizugeben und die am 14. März 2011 angeordnete und am

26. März 2012 aufrechterhaltene Beschlagnahme sei diesbezüglich umge- hend aufzuheben.

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2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu- kommt, eventualiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu ertei- len.»

E. Das BJ beantragte am 23. Oktober 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Auch die Staatsanwaltschaft bean- tragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Darüber hinaus stellte sie den Eventualantrag, es sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuhe- ben und der Entscheid über die Ersatzforderung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Überweisung des Rechtshilfeersuchens betreffend die Verwendung von beschlagnahmtem Bankguthaben zur Tilgung einer Er- satzforderung an die zuständige Gerichtsbehörde des Kantons Zürich (act. 10 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 9. Dezem- ber 2020 an den gestellten Anträgen fest (act. 13), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft am 14. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 14).

F. Mit Schreiben vom 5. März 2021 ersuchte die A. Inc. die Staatsanwaltschaft um Zustimmung, dass auf Instruktion der Kontoinhaberin alle Investments auf dem Konto Stamm-Nr. 1 lautend auf die A. Inc. bei der Bank C. aufge- löst bzw. liquidiert werden könnten und entsprechend nur noch Cash (vor- nehmlich in GBP) gehalten würde. Die Staatsanwaltschaft teilte daraufhin der Bank C. mit Schreiben vom 12. März 2021 mit, dass sie mit dieser In- struktion einverstanden sei und sie die Beschlagnahme zur Ausführung der Instruktion aufhebe (act. 17.1).

G. Die Staatsanwaltschaft informierte die Beschwerdekammer mittels E-Mail vom 16. April 2021 (und in Kopie dem Rechtsvertreter der A. Inc.), dass die Bank C. ihrem Schreiben vom 12. März 2021 Folge geleistet habe und in- struktionsgemäss die beschlagnahmten Depotwerte aufgelöst habe. Der Erlös sei in GBP gewechselt worden, woraus GBP 5'540'081.-- resultiert hätten (= USD 7'606'532.--). Dieser Betrag bleibe beschlagnahmt. Disposi- tivziffer 5 der Schlussverfügung vom 24. August 2020 sei neu so zu inter- pretieren, dass von den beschlagnahmten GBP ein CHF 4'917'021.-- ent- sprechender Teil von GBP in CHF zu wechseln und der Staatsanwaltschaft zu überweisen sei. Abs. 2 von Dispositivziffer 5 erübrige sich (act. 19).

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H. Mit Teilentscheid RR.2020.245a vom 19. August 2022 erwog die Be- schwerdekammer, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, die Beschlag- nahme hinsichtlich des CHF 4'917'021.-- übersteigenden Betrages auf- rechtzuerhalten. Sie verpflichtete daher die Staatsanwaltschaft, nach Ein- tritt der Rechtskraft des Teilentscheides RR.2020.245a und nach Ausfüh- rung der Überweisung von CHF 4'917'021.-- vom beschlagnahmten Konto mit der Stamm-Nr. 1 auf das in der Schlussverfügung vom 24. August 2020 genannte Konto der Staatsanwaltschaft die Bank C. anzuweisen, die am

14. März 2011 und 26. März 2012 angeordneten Kontosperren vollständig aufzuheben. Die Beschwerdekammer erkannte zudem, dass der Betrag von CHF 4'917'021.-- bis zum rechtskräftigen Entscheid des vorliegenden Teilverfahrens RR.2020.245 gesperrt bleibe (act. 26).

I. Mit Eingabe vom 24. August 2022 ersuchte die A. Inc. die Beschwerdekam- mer darum, den dannzumal aktuellen Umrechnungskurs EUR/CHF zum Zeitpunkt des Erlasses seines Endentscheides zu berücksichtigen, womit der Betrag von CHF 4'917'021.-- zu korrigieren sein werde, falls die Be- schwerde abgewiesen würde (act. 30). Dieses Schreiben wurde dem BJ und der Staatsanwaltschaft am 30. August 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 31).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär mass- gebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12). Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text

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nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Ab- kommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.htm) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Feb- ruar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten kann zusammen mit der Eintretensverfügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

2.2 Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht. Sie steht in erster Li- nie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkon- ten, auf welchen sich die betreffenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1), oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände

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(BGE 123 II 134) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2018.253 vom 15. Januar 2019 E. 2.2).

2.3 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des gesperrten Kontos, auf welchem die an Belgien herauszugebenen Beträge liegen. Als Kontoinhaberin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt.

2.4 Auf die im Übrigen rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist so- mit einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Ge- währung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu for- schen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

4. Die vorliegende Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung (Art. 21 Abs. 4 IRSG), weshalb auf den diesbezüglichen prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, sie sei nicht Partei im belgischen Verfahren, sie werde weder im Dispositiv noch im Rubrum des Urteils des Appellationsgerichts Antwerpen vom 26. April 2017 erwähnt. Somit seien ihr die einschlägigen Entscheide auch nicht zugestellt worden und sie habe keine Kenntnis von deren Eröffnung und von Rechts- mittelfristen gehabt. Damit sei ihr das rechtliche Gehör inhaltlich verweigert worden, weshalb bereits ein Verstoss gegen den Ordre Public vorliege

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(act. 1 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf Art. 2 lit. a IRSG.

5.2 5.2.1 Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG, denen ein ausländisches Einziehungsurteil grundsätzlich entspre- chen muss, zählt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör (BGE 123 II 595 E. 5c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3; Teilurteil des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 E. 3.5).

5.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich auf Art. 2 IRSG grundsätz- lich nur Personen berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staa- tes befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1C_70/2009 vom

17. April 2009 E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit be- schränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.130 vom 25. Oktober 2017 E. 5.2.2).

Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befug- nis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Die Berufung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Betroffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit

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denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteil des Bundesgerichts 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3).

5.3 Die Beschwerdeführerin, welche ihren Sitz auf den Bahamas und damit nicht in Belgien hat, ist bzw. war im belgischen Strafverfahren nicht Be- schuldigte. Wie vorstehend ausgeführt, kann sich nach der Rechtspre- chung allerdings der von der Herausgabe Betroffene auf Art. 2 IRSG beru- fen. Dies hat grundsätzlich auch für juristische Personen und damit auch für die Beschwerdeführerin zu gelten.

In der Sache ist jedoch Folgendes festzuhalten: Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2011 (mit dem ersten Rechtshilfeersuchen der belgischen Behörden) Kenntnis vom Strafverfahren in Belgien hatte, das die Grundlage für die Beschlagnahme ihres Vermögens bei der Bank C. war, was von der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich anerkannt worden ist (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2019, Verfahrensakten Urk. 3/23). Auf explizite Nachfrage der Beschwerdegeg- nerin anerkannte die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht aktiv um Teil- nahme am belgischen Strafverfahren bemühte (vgl. E-Mail der Anstalt G. vom 10. Juli 2020, Verfahrensakten, Urk. 3/39). Wer Kenntnis von der Hän- gigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teil- nahme bemüht, kann sich nicht auf die Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör berufen (Urteil des Bundesgerichts 1C_60/2019 vom 5. Feb- ruar 2019 E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.348 vom

15. Oktober 2019 E. 6.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 5.4). Darauf hat bereits die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im ausländischen Verfahren geht damit fehl.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Kompetenz der Beschwer- degegnerin zur Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Um- fang von EUR 1'492'896.80 zur Deckung einer Ersatzforderung. Sie ist un- ter Hinweis auf BGE 133 IV 215 und Entscheide des Bundesstrafgerichts der Ansicht, hierfür fehle es offensichtlich an einer ausdrücklichen gesetz- lichen Regelung. Bei der substantiellen Revision des IRSG im Jahre 1996 sei zweifellos das Bewusstsein vorhanden gewesen, dass nur zwei Jahre zuvor im StGB die Voraussetzungen für Beschlagnahmen zugunsten von Ersatzforderungen geschaffen worden seien. Es liege nahe, dass der Ge- setzgeber im IRSG bewusst auf diese Möglichkeit verzichtet habe, ansons-

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ten er über 20 Jahre Zeit gehabt hätte, ein Versehen zu berichtigen. Man- gels ausreichend bestimmter Gesetzesgrundlage sei keine Beschlag- nahme für Ersatzforderungen zulässig. Die Beschlagnahme solle nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut (Art. 71 Abs. 3 StGB) bei der späteren Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates oder Geschädigter bewirken. Dies gelte auch dann, wenn keine anderen Gläubiger zu erkennen seien. Bei Übertragung von legal er- worbenen Vermögenswerten sei für die Ersatzforderung kein einzugsrecht- licher Durchgriff möglich, es blieben lediglich die betreibungsrechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten. Dass dabei ein Exequatur-Verfahren umständ- licher sei, sei keine Rechtfertigung. Das Exequatur-Verfahren tue auch dem Grundsatz genüge, dass sich Verbrechen nicht lohnen dürfen. Damit liege ein qualifiziertes Schweigen vor, das den Willen des Gesetzgebers zutref- fend ausdrücke. Dieser müsste tätig werden, wenn er Art. 74 f. IRSG auf Ersatzforderungen anwendbar erklären möchte (act. 1 S. 10 ff.; act. 13 Rz. 17 ff.).

6.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber – ebenfalls unter Beru- fung auf den erwähnten Entscheid des Bundesgerichts sowie weitere Ent- scheide des Bundesstrafgerichts, die Materialien und Hinweise auf die Lehre – auf den Standpunkt, sie sei zum Entscheid über die Einziehung der Vermögenswerte unter dem Titel der Ersatzforderung zuständig. Beim Nichtaufführen von Ersatzforderungen in Artikel 74a IRSG handle es sich um eine echte Lücke im Gesetz, die gefüllt werden müsse und nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Hinzukomme, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine in der Schweiz ansässige Gesell- schaft handle. Bei der Bank habe niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben und keine Gläubiger seien in casu er- sichtlich. In diesem Sinne bestehe auch keine Gefahr, dass Gläubiger im Verhältnis zum Staat betreibungs- und konkursrechtlich schlechter gestellt würden. Insbesondere auch im Lichte der Prozessökonomie erscheine es als verfehlt, für ein einziges Dispositiv in einem ausländischen Urteil (mit zwei unterschiedlichen Massnahmen, die den gleichen Zweck verfolgen würden) zwei verschiedene und voneinander getrennte Verfahren in der Schweiz anzustreben (die akzessorische Rechtshilfe gemäss Art. 74a IRSG und ein Exequaturverfahren gemäss Art. 94 ff. IRSG). Dies berge die Gefahr sich widersprechender Urteile. Zusammenfassend sei es vorlie- gend gerechtfertigt, im raschen und einfachen Verfahren nach Art. 74a IRSG vorzugehen, womit die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auch für den Entscheid betreffend Herausgabe von Vermö- genswerten zur Tilgung einer Ersatzforderung gegeben sei (act. 10).

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Das BJ schliesst sich im Wesentlichen der Meinung der Beschwerdegeg- nerin an (act. 8).

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IRSG obliegt den Kantonen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden, wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Innerhalb des Kantons ist in Fällen von internationaler Rechtshilfe die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO). Grund- sätzlich ist die Staatsanwaltschaft auch zuständig, wenn es um den defini- tiven Entscheid über rechtshilfeweise zugunsten eines ausländischen Strafverfahrens beschlagnahmte Vermögenswerte geht. Dies gilt jedenfalls für die Herausgabe von Vermögenswerten, bezüglich welcher im ausländi- schen Strafverfahren die Einziehung zugunsten des Staates oder die Zuweisung an die geschädigte Person im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB angeordnet wurde (Art. 74a IRSG): Beim Verfahren nach Art. 74a IRSG handelt es sich um ein Verfahren der kleinen Rechtshilfe (ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, N. 11 zu Art. 94 IRSG), weshalb gestützt auf Art. 63 ff. IRSG die Staatsanwaltschaft und nicht eine richterliche Behörde zuständig ist. In Bereichen, in welchen eine Vermö- gensherausgabe im Rahmen der kleinen Rechtshilfe ausgeschlossen ist – etwa im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Verfahrenskosten (ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, a.a.O.) und gemäss einem Teil der Lehre und Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit Ersatzforderungen (vgl. un- ten E. 6.4.5) –, ist in der Regel die stellvertretende Strafvollstreckung (Exequaturverfahren) nach Art. 94 ff. IRSG zulässig. Für das Exequatur- verfahren ist jedoch nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der Exequatur- richter zuständig (Art. 96, 105 und 106 IRSG).

6.3.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Entscheid über das Ersu- chen der belgischen Behörden um Herausgabe von EUR 1'492'896.80 zwecks Tilgung der Ersatzforderung zugunsten des Staates Belgien ist mit- hin dann zu bejahen, wenn zum Schluss gekommen wird, Art. 74a IRSG sei auch mit Bezug auf die Vollstreckung von Ersatzforderungen anwend- bar. Dies ist nachfolgend einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen.

6.4 6.4.1 Die Vollstreckung einer Ersatzforderung wird vom Wortlaut von Art. 74a IRSG nicht erfasst. Art. 74a IRSG sieht nur die Möglichkeit der Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung an den Be- rechtigten bzw. zu Sicherungszwecken vor (Abs. 2).

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6.4.2 Art. 13 Ziff. 3 GwUe sieht darüber hinaus jedoch auch die Einziehung von nicht in Zusammenhang mit der Straftat stehenden verfügbaren Vermö- genswerten als Wertersatz im Sinne der schweizerischen Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vor. Diese Bestimmung des GwUe ist allerdings nicht direkt anwendbar, sondern verlangt eine entsprechende Umsetzung im na- tionalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1).

6.4.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a IRSG einen hinreichenden Zusammen- hang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzu- sammenhang bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 129 II 453 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.3). Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat sicher und dokumentiert festge- stellt, d.h. die «Papierspur» («paper trail») nachvollzogen werden kann (BGE 129 II 453 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom

11. Februar 2008 E. 3.4). In diesem Sinne hatte das Bundesgericht in BGE 133 IV 215 in einer Steuersache, der als solcher das Exequaturver- fahren nicht offenstand, unter Verweis auf BGE 129 II 453 E. 4.1 ausge- führt, dass bei einer Ersatzforderung ein Vorgehen nach Art. 74a IRSG ausgeschlossen sei. Dies, weil es dabei genau genommen nicht um das Produkt einer Straftat gehe und es keine Verbindung zwischen den be- schlagnahmten Vermögenswerten und der Straftat selbst gäbe (E. 2.2.1). Es ergänzte mit Verweis auf Literaturstellen, dass es sich dabei nach der Meinung von gewissen Autoren um eine Lücke handle, die auf dem Weg der Rechtsprechung gefüllt werden könne. Die Beschwerdekammer sei im angefochtenen Entscheid jedoch anderen Lehrmeinungen gefolgt und habe dabei erwogen, dass die Herausgabe von Geldern zur Begleichung einer Ersatzforderung dem ausländischen Staat aus Sicht des Schuldbe- treibungsrechts ein ungerechtfertigtes Privileg verschaffe, insoweit es ein solches Privileg im Schweizer Recht nicht gäbe. Diese Meinung könne nicht kritisiert werden, wenn es um den Fall einer in der Schweiz aktiven Gesellschaft gehe, die in der Schweiz Gläubiger haben könne: Während- dessen Dritte bei einer Einziehung oder Rückgabe von einem spezifischen detaillierten Schutz erfasst seien (Art. 74a Abs. 4 und 5 IRSG), gewähr- leiste eine Herausgabe zur Begleichung einer Ersatzforderung keine genü- gende Gleichbehandlung der Gläubiger, wie das beim Verfahren nach Art. 71 StGB der Fall sei (a.a.O.). In einem obiter dictum hatte das Bundes- gericht ferner einen Entscheid der Beschwerdekammer, mit welchem diese

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die Herausgabe von Vermögenswerten einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft mit mutmasslich Gläubigern in Inland zum Zwecke der Tilgung einer Ersatzforderung abgelehnt hatte, als mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehend bezeichnet (Urteil des Bundesge- richts 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3).

6.4.4 Das Bundesstrafgericht ist in seiner Praxis zur Frage, ob eine Herausgabe von Vermögenswerten zwecks Tilgung einer Ersatzforderung gemäss Art. 74a IRSG in Frage kommt, nicht immer einheitlich. Es hatte sich in einem ersten Entscheid RR.2007.12 vom 10. Mai 2007 gegen die Vollstre- ckung einer Ersatzforderung gestützt auf Art. 74a IRSG ausgesprochen. Dies, weil es am geforderten Konnex zwischen den beschlagnahmten Ver- mögenswerten und der Straftat gemangelt und weil i.c. die Gefahr einer Benachteiligung von Gläubigern in der Schweiz gegenüber dem ausländi- schen Staat bestanden habe (E. 6). In seinem Entscheid RR.2008.167 vom

24. September 2008 hatte sich das Bundesstrafgericht zur Frage der Ver- mögensbeschlagnahme in Hinblick auf die Vollstreckung einer Ersatzfor- derung dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 74a IRSG zur Heraus- gabe an die ausländische Behörde zwecks Einziehung (oder Rückerstat- tung) nur der direkte Erlös aus einer strafbaren Handlung, nicht aber eine Ersatzforderung möglich sei. Zwischen den sichergestellten Vermögens- werten und der strafbaren Handlung müsse danach eine Konnexität ver- gleichbar derjenigen nach Art. 70 StGB bestehen. Nach der Rechtspre- chung von BGE 133 IV 215 könne eine Ersatzforderung nicht unter Art. 74a IRSG fallen, wenn es um eine Gesellschaft mit Sitz und tatsächlicher Tätigkeit in der Schweiz geht, da in diesem Fall davon auszugehen sei, dass es auch schweizerische Gläubiger gibt, die dadurch benachteiligt wer- den könnten (E. 6.2). Ein gutes Jahr später bejahte hingegen das Bun- desstrafgericht die Möglichkeit, Ersatzforderungen über Art. 74a IRSG ein- zuziehen: Im Entscheid RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009 hielt es fest, dass Art. 13 GwUe eine eindeutige Stossrichtung vorgebe und die Ver- tragsstaaten verpflichte, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer aus dem Delikt stammender Vermögens- werte) zu gewähren. Art. 74a IRSG sei staatsvertragskonform auszulegen, sofern nicht wie im Fall von BGE 133 IV 215 der explizite Wortlaut des Ge- setzes (Verbot der Vollstreckung für Fiskalforderungen) dies ausschliesse. Im Licht dieser klaren Intention von Art. 13 GwUe bedeute dies, dass die rechtshilfeweise Vermögensherausgabe nach Art. 74a IRSG grundsätzlich auch für rechtskräftigen und im ersuchenden Staat vollstreckbaren Werter- satz zu gewähren sei. Im Gegensatz zu BGE 133 IV 215 gehe es im vorlie- gend zu beurteilenden Fall nicht um Vermögenswerte einer in der Schweiz domizilierten (und tätigen) Gesellschaft, welche als Vermögenssubstrat

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auch ihren Gläubigern zur Verfügung stehen müsse, sondern um Vermö- genswerte einer sich im Ausland aufhaltenden natürlichen Person, die kei- ner Geschäftstätigkeit in der Schweiz nachgehe. Den Bedenken einer Pri- vilegierung des ausländischen Staates gegenüber privaten (und öffentli- chen) Gläubigern in der Schweiz müsse daher im vorliegenden Fall nicht Rechnung getragen werden (E. 4.3 ff.). Mit den nachfolgenden Entscheiden RR.2009.168 vom 15. April 2010 und RR.2011.313 vom 11. Mai 2012 lehnte das Bundesstrafgericht wiederum eine Vermögensbeschlagnahme im Hinblick auf die Vollstreckung einer Ersatzforderung gestützt auf Art. 74a IRSG mangels Konnexes zwischen den beschlagnahmten Vermö- genswerten und der Straftat ab. Hingegen wies das Bundesstrafgericht im Entscheid RR.2017.150 vom 5. September 2017 eine Beschwerde gegen eine Verfügung einer kantonalen Staatsanwaltschaft ab, mit welcher die Herausgabe von Vermögenswerten im Hinblick auf die Tilgung einer Er- satzforderung im Sinne von Art. 74a IRSG angeordnet worden war, obwohl der Beschwerdeführer – eine im Ausland wohnhafte Person – die Unzu- ständigkeit der Staatsanwaltschaft explizit für diesen Entscheid gerügt hatte (E. 4). Schliesslich hat das Bundesstrafgericht in drei weiteren Ver- fahren jeweils eine Vermögensbeschlagnahme im Hinblick auf die Einzie- hung einer Ersatzforderungen gestützt auf Art. 74a IRSG bzw. eine Einzie- hung einer Ersatzforderung gestützt auf Art. 74a IRSG mangels Konnexes zwischen den Vermögenswerten und den Straftaten verneint (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.245 vom 20. Februar 2019 E. 10.2; RR.2018.309 vom 27. Februar 2019 E. 4.3 und RR.2022.75 vom 19. Au- gust 2022 E. 4.1). In allen drei Fällen handelte es sich bei der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Person um eine in der Schweiz wohn- hafte natürliche Person bzw. um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz, wobei das Bundesstrafgericht im Verfahren RR.2018.309 zusätz- lich davon ausging, dass in der Schweiz Gläubiger vorhanden seien.

6.4.5 In der Lehre wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Ver- sehen und nicht ein qualifiziertes Schweigen. Der Gesetzgeber habe kei- nen Grund gehabt, die Einziehung einer Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersu- chenden Staates gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch in- konsequent genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMER- MANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 336; MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, 2004, N. 20 ff. zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers

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auszugehen, da diesem zum Zeitpunkt der Revision des IRSG das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei (AEPLI, Basler Kommentar, 2015, N. 40 zu Art 74a IRSG; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, N. 11 zu Art. 94 IRSG).

6.4.6 6.4.6.1 Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszule- gen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Aus- legung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungs- elemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmati- schen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Ausle- gungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 148 IV 96 E. 4.4.1; 146 II 201 E. 4.1; 145 II 56 E. 5.3.1; 145 V 57 E. 9.1; 144 IV 97 E. 3.1.1; 142 III 695 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Geset- zeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt einer Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechts- politischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu fül- len, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach tradi- tioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt. Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Ausle- gung zu ermitteln. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte (BGE 146 III 426 E. 3.1).

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6.4.6.2 Bevor auf eine echte Lücke geschlossen werden kann, die den Richter dazu anhält, gesetzesergänzend tätig zu werden, ist immer vorab zu prü- fen, ob das Gesetz nicht ein qualifiziertes Schweigen enthält. Dazu ist zu- nächst ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des Art. 74a IRSG zu rich- ten: Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft vom 29. März 1995 zu Ab- satz 2 von Art. 74a IRSG ausgeführt, dass dieser Absatz die herausgabe- fähigen Gegenstände und Vermögenswerte umschreibe und sich dabei weitgehend an die Definitionen der Art. 58 ff. StGB anlehne (BBl 1995 III 1, S. 25). Die Marginalie der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Art. 58 ff. StGB lautete «Einziehung», wobei Art. 58 aStGB die Sicherungseinzie- hung und Art. 59 aStGB die Einziehung von Vermögenswerten regelten. In Ziff. 2 von Art. 59 aStGB wurde zudem auf die Ersatzforderung Bezug ge- nommen (vgl. Gesetzestext wiedergegeben bei THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Einziehung/Kri- minelle Organisation/Finanzierung des Terrorismus/Geldwäscherei, Kom- mentar, Band I, 2018, N. 104 Vor Art. 69-73 StGB). Art. 59 Ziff. 2 aStGB entspricht vom Wortlaut her im Wesentlichen dem nach heutigem Recht geltenden Art. 71 StGB. Hauptziel der Revision des IRSG war die Verein- fachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens (BBl 1995 III 1, S. 2 und 35). Der Bundesrat hielt aus diesem Grund denn auch fest, dass ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Ge- genstand eines Exequaturentscheides nach dem Fünften Teil des IRSG sein sollte (BBl 1995 III 1, S. 25). Dies spricht bereits dafür, dass der ge- setzgeberische Wille darauf gerichtet war, dass auch Einziehungsverfah- ren betreffend Ersatzforderungen von Art. 74a IRSG erfasst sein sollten. Hätte der Bundesrat die Vollstreckung einer Ersatzforderung nicht von Art. 74a IRSG erfasst haben wollen, hätte er dies in seiner Botschaft aus- drücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf die Art. 58 ff. aStGB – welche die Ersatzforderung gerade mitumfassten – belassen. Dies entspricht – wie bereits erwähnt – der damaligen Zielsetzung der Re- vision, nämlich der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfever- fahrens und auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stoss- richtung, wonach die Vertragsstaaten Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer aus dem Delikt stammen- der Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen hat, eine Ungleichbehandlung besteht, wurde vom Gesetzgeber vor dem Hin- tergrund der Vereinfachung der Rechtshilfe offenbar bewusst hingenom- men. Es handelt sich mithin beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatz- forderung nicht nennt, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzge- bers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gilt. Damit ist die

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diesbezügliche Praxis des Bundesstrafgerichts (vgl. supra E. 6.4.4) zu prä- zisieren. Die Lückenschliessung kann nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG er- fasst sein soll. Selbstredend ist die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG nur möglich, sofern der explizite Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliesst, wie dies der Fall ist bei der Vollstreckung für Fis- kalforderungen. Sind zudem private (und öffentliche) Gläubiger in der Schweiz vorhanden, ist deren Interessen Rechnung zu tragen und darf eine Privilegierung des ausländischen Staates nicht erfolgen (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1). Umgekehrt ist im Sinne einer Lückenschliessung die Vollstre- ckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG zulässig, sofern keine Ge- fahr besteht, dass Gläubiger in der Schweiz im Verhältnis zum ersuchen- den Staat benachteiligt werden.

6.4.7 Im vorliegenden Fall wurden B. und dessen Ehefrau wegen gemeinrechtli- cher Delikte verurteilt (Urkundenfälschung, Geldwäscherei, Veruntreuung). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich sodann um eine nicht in der Schweiz ansässige juristische Person, die keiner Geschäftstätigkeit in der Schweiz nachgeht. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den Akten noch wird derartiges von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Soweit er- sichtlich hat bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermö- genswerte Anspruch erhoben. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass private oder öffentliche Gläubiger in der Schweiz vorhan- den wären. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit der Beschwerde- gegnerin, um über die Vollstreckung der Einziehung der Ersatzforderung im Umfang von EUR 1'492'896.80 zu befinden, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe den ausländischen Entscheid eigenständig aus dessen übersetzten Erwägungen heraus interpretiert, was nicht zulässig sei. Die Einziehung von Vermögenswerten im Umfang von EUR 1'492'896.80 und EUR 3'080'225.50 aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin ergebe sich weder aus dem Dispositiv noch aus den Erwägungen (act. 1 S. 8; act. 13 Rz. 12 f.).

7.2 Die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstat- tung im Sinne von Art. 74a IRSG kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3

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IRSG). Der Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid des ersuchenden Staates klärt, ob die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte tatsächlich in strafrechtlich relevanter Weise erworben wurden und wer als Berechtigter zu gelten hat, und ordnet die Einziehung oder die Rückerstat- tung an den Berechtigten an. Damit ist der Sachverhalt geklärt und verbind- lich über die Möglichkeit der Einziehung bzw. der Rückerstattung nach dem Recht des ersuchenden Staates entschieden. Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers in Art. 74a Abs. 3 IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle dar- über zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögens- werten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens er- folgt, das den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrens- grundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Men- schenrechten widerspricht; ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Ent- scheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H.=Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).

7.3

7.3.1 Die belgischen Behörden haben in ihrem Ersuchen vom 8. Februar 2018 um Einziehung von EUR 3'080’225.50 aus dem Konto der Beschwerdefüh- rerin bei der Bank C. ersucht und sich dabei auf den rechtskräftigen Ent- scheid des Appellationshofes Antwerpen vom 26. April 2017 gestützt (Ver- fahrensakten Urk. 1/1). Dem Dispositiv des betreffenden Entscheides kann entnommen werden, dass das Gericht EUR 3'080’255.50 für eingezogen erklärt gegen den Beschuldigten B. und dessen Ehefrau als Gegenstand der für bewiesen erklärten Tatbestände gemäss lit. C (Geldwäscherei) des Entscheides (Verfahrensakten Urk. 1/5). Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass sich der Vermögenswert, dessen Einziehung im Urteil des Appel- lationshofes Antwerpen angeordnet worden sei, nicht ausschliesslich aus dem Dispositiv ergebe. Allerdings ergebe sich aus den Erwägungen des Entscheides mit ausreichender Klarheit, dass die Einziehung eines Teilbe- trags in der Höhe von EUR 3'080’255.50 von den beschlagnahmten Bank- guthaben der Beschwerdeführerin bei der Bank C. angeordnet worden sei (act. 1.2 S. 12 f.). Diesbezüglich ist zunächst festzugehalten, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin zur Interpretation des Urteilsdispositivs auf die Erwägungen zurückgreift (BGE 143 III 420 E. 2.2). Aus diesen geht unter anderem Folgendes hervor: «Was die Tatbestände unter C.V betrifft, betrachtet der Gerichtshof es, im Gegensatz zum ersten Richter, für eine Anzahl der Tatbestände als bewei- sen, dass es Transaktionen mit illegalen Vermögensverteilung betrifft,

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abermals in der Absicht, den Ursprung die Gelder und den Fundort zu ver- schleiern, weshalb Gelder, die vorher auf den Namen der Beklagten laute- ten, auf den Namen einer offshore Gesellschaft übertragen wurden. Die Tatbestände, die bewiesen sind, sind die Tatbestände C.V.i in Höhe von 2.560.225, 50 Euro (illegaler Geldbetrag, der über C.IV auf das Konto von B. und F. überwiesen wurde) und C.V.iii beschränkt sich auf den Betrag in Höhe von 520.000 Euro (weitere Überweisung von C.III.ii). Das schweize- rische Konto auf dem Namen der Beklagten wurde um den 04.07.2006 ab- geschlossen. Die verfügbaren Gelder wurden auf das Konto auf dem Na- men der A. INC. überwiesen» (E. 4.3.2 f). Sowie: «Der Gegenstand der für bewiesen erklärten Geldwäschereistraftaten sind zulasten der Beklagten einzuziehen. Dieser Gegenstand befindet sich noch in ihrem Vermögen. Es betrifft einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.080.255,50 Euro (Gesamtwert von C.V.i + C.V.iii = Gesamtbetrag von C.III.ii + C.IV, wie für bewiesen er- klärt=.» (E. 4.3.3 g). Auf genau diese Erwägungen hatte auch die Staats- anwaltschaft des Appellationshofes Antwerpen in ihrem Rechtshilfeersu- chen vom 8. Februar 2018 hingewiesen und diesbezüglich darauf ge- schlossen, dass der Betrag in Höhe von EUR 3'080’255.50 vom beschlag- nahmten Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C. einzuziehen sei (Verfahrensakten Urk. 1/1). Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, dass sich aus dem Entscheid des Ap- pellationshofes Antwerpen vom 26. April 2017 mit genügender Klarheit er- gebe, dass die Einziehung eines Teilbetrages in der Höhe von EUR 3'080’255.50 von den beschlagnahmten Bankguthaben der Be- schwerdeführerin bei der Bank C. angeordnet worden sei, ist dies nicht zu beanstanden.

7.3.2 Mit Bezug auf die Einziehung des Betrags im Umfang von EUR 1'492'896.80 haben die belgischen Behörden in ihrem Ersuchen vom

8. Februar 2018 festgehalten, dass der Appellationshof Antwerpen diesen Betrag gegen B. als Vermögensvorteil betreffend dessen Verurteilung we- gen Vertrauensmissbrauches (Tatbestand B) eingezogen habe (Verfahren- sakten Urk. 1/1). Dem Dispositiv des Urteils des Appellationshofes Antwer- pen vom 26. April 2017 kann diesbezüglich Folgendes entnommen werden: «Der Gerichtshof […] erklärt für eingezogen als Vermögensvorteil aufgrund des Tatbestands B: den Betrag in Höhe von 1.492.896.80 Euro» (Verfah- rensakten Urk. 1/5). Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegne- rin erklärten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 12. November 2018, dass B. den genannten Betrag von EUR 1'492'896.80 dem belgi- schen Staat zu bezahlen habe. Diese Zahlung sei vergleichbar mit der Er-

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satzforderung gemäss Art. 71 StGB nach schweizerischem Recht (Verfah- rensakten Urk. 2/6 und 2/16). Von einer unzulässigen Interpretation des Urteils durch die Beschwerdegegnerin kann daher keine Rede sei.

7.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

8. 8.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass es sich bei ihr und beim Be- schuldigten B. um zwei voneinander unabhängige Personen handle. Zur Tilgung einer Forderung könnten Behörden jedoch nur Vermögenswerte heranziehen, die dem Schuldner gehören würden. Das fragliche Konto bzw. die fragliche Bankbeziehung seien jedoch nicht B. zuzurechnen, son- dern der Beschwerdeführerin. Diese sei unbestrittenermassen nicht Schuldnerin gegenüber dem belgischen Staat. Gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts sei diese formelle Unterscheidung zwi- schen einem Schuldner und einer juristischen Person nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die einer Person nur mit der Absicht, den Zugriff von Schuldnern auf Vermögen zu vereiteln, vorgeschoben sei. Im vorliegend zu beurteilendem Fall sei Inhaberin und wirtschaftlich Berechtigte an der Be- schwerdeführerin allein die Stiftung H. B. sei in keiner Weise an der Be- schwerdeführerin beteiligt oder berechtigt. Er sei einzig ein von mehreren Ermessensbegünstigten der Stiftung H. Bei einem Durchgriff durch die Be- schwerdeführerin wären die Vermögenswerte einzig der Stiftung zuzurech- nen. Die Stiftung sei zwar von B. errichtet worden; er habe allerdings keine Verfügungsmacht über die Stiftung oder über deren Vermögen. Damit er- helle, dass in Bezug auf B. die Beschwerdeführerin eine echte Dritte sei und keine vorgeschobene Person, die von B. beherrscht werde bzw. auch nur faktisch beherrscht werden könnte. Hinzukomme, dass für den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen doppelten Durchgriff gar nicht Schweizer Recht anwendbar sei, denn die Stiftung H. habe ihren Sitz in Liechtenstein, und die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz auf den Baha- mas (act. 1 S. 18 ff.; act. 13 Rz. 25 ff.).

8.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Ver- mögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und so- weit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Ein- ziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). E contrario folgt aus dieser Bestimmung,

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dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2). Die Einziehung ist zudem zu- lässig, wenn es sich beim Dritten um wirtschaftlich dieselbe Person handelt. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist, und demge- mäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorlie- gen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Der sog. Durchgriff ist ein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots und hat zur Folge, dass die rechtliche Selb- ständigkeit der juristischen Person ausser Acht gelassen wird und damit die juristische Person und die sie beherrschende Person rechtlich als Ein- heit behandelt werden (BGE 132 III 489 E. 3.2). Rechtsmissbrauch setzt nicht voraus, dass die Gesellschaftsgründung oder die Verwendung der Gesellschaft als solches bzw. der von dieser verfolgte Zweck rechtsmiss- bräuchlich ist. Es genügt, wenn die Berufung auf die rechtliche Selbstän- digkeit der Gesellschaft im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich erfolgt (140 IV 541 E. 3.4.2; 132 III 489 E. 3.2; 121 III 319 E. 5a/aa). Diese Rechtspre- chung gilt auch im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2).

8.3

8.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Appellationshof Antwerpen es als er- wiesen erachtete, dass die Geldbeträge, die aus den Veruntreuungshand- lungen von B. herrührten, in der Höhe von EUR 2'560'225.50 auf einem Konto von B. und dessen Ehefrau bei der Bank C. mit der Geschäftsbezie- hung-Nr. 3 lagen und Anfang Juli 2006 auf die von der Bank C. geführte Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf die Beschwerdeführerin, übertragen wurden. Das Gericht erachtete es ferner als erwiesen, dass vom Bargeld in der Höhe von EUR 542'000.00, welches am 13. Juli 2006 auf die von der Bank C. für die Beschwerdeführerin geführte Geschäftsbeziehung Nr. 1 (Unterkonto 4) ein Teilbetrag von EUR 520'000.00 illegaler Herkunft war. Daraus folgte der Appellationshof, dass sich der Gegenstand der für erwie- sen erachteten Geldwäschereistraftaten noch im Vermögen der Beschul- digten befände und zwar im Gesamtbetrag von EUR 3'080'225.00 (Verfah- rensakten, Urk. 1/5, S. 17 f.; S. 20). Hinweise darauf, dass dieser Entscheid offensichtlich falsch ist, bestehen vorliegend keine, weshalb die im Ent- scheid geschilderten Feststellungen für den schweizerischen Rechtshilfe- richter grundsätzlich bindend sind (vgl. supra E. 7.2). Damit ist der Delikts- konnex zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten im Umfang von EUR 3'080'225.00, welche dem belgischen Staat herauszugeben sind, und den B. (und seiner Ehefrau) vorgeworfenen Straftaten zu bejahen.

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8.3.2 Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin, der Haftungsdurchgriff sei kollisionsrechtlich nach dem Gesellschaftsstatut zu beurteilen, verkennt sie sodann, dass im vorliegenden Rechtshilfeverfahren – bei dem es um die Herausgabe von Vermögenswerten geht, die sich bei einer Schweizer Bank befinden – zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen eines strafpro- zessualen Durchgriffs gegeben sind. Diese Frage beurteilt sich nach stän- diger Rechtsprechung nach Schweizer Recht (BGE 123 II 595 E. 6a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1008/2019 vom 19. Februar 2020; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007; 1A.323/2005 vom 3. April 2005; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2020.110 vom 18. November 2020; RR.2015.196 vom

18. November 2015).

8.3.3 Beim Durchgriff ist nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Identität einer juristischen Person ausschlaggebend. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Formular A vom 9. Juni 2006 zum Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die Beschwerdeführerin, B. und seine Ehefrau als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt sind. In der Be- schwerde wird geltend gemacht, dieser Umstand sei der Tatsache geschul- det, dass die Beschwerdeführerin kurz vor der Stiftung gegründet und erst danach in die Stiftung eingebracht worden sei. Soweit die Beschwerdefüh- rerin damit geltend machen will, dass tatsächlich die Stiftung H. und nicht die Eheleute B. die wirtschaftlich Berechtigten am genannten Konto seien, bleibt die Frage unbeantwortet, weshalb die angeblich geänderten Verhält- nisse der kontoführenden Bank über all die Jahre nicht gemeldet worden sind. Das Konto der Beschwerdeführerin ist – wie bereits ausgeführt – von B. ausschliesslich mit Geldern deliktischer Herkunft alimentiert worden (vgl. supra E. 8.3.1). Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit Sitz auf den Bahamas und weist ihrerseits gemäss Darlegungen der Beschwerde- gegnerin in ihrer Schlussverfügung keinerlei Geschäftstätigkeit auf, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Wenn die Be- schwerdeführerin nun geltend macht, B. sei an der Beschwerdeführerin nicht wirtschaftlich berechtigt, sondern die Stiftung H. als Alleinaktionärin, verkennt sie, dass für die Frage des strafprozessualen Durchgriffs nicht die Eigentümerstellung nach zivilrechtlichen Grundsätzen massgebend ist, sondern die wirtschaftliche Berechtigung. Wirtschaftlich berechtigt an der von B. gegründeten Stiftung H. sind wiederum die Eheleute B. und F., was sich aus dem Formular T vom 30. Juli 2020 ergibt (sog. «letztlich wirtschaft- lich Berechtigten»; act. 13.2). Mit diesem Formular erklärte die Stiftung selbst im Jahre 2020, dass B. der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne der Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terroris-

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musfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) gemäss liechtensteini- schem Recht ist (Art. 3 SPV). Vor diesem Hintergrund erscheint die Beru- fung auf die rechtliche Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin und der Stiftung H. als rechtsmissbräuchlich. Daran ändert auch nichts, dass B. an- geblich einzig Ermessensbegünstigter an der Stiftung H. sein soll. Abgese- hen davon, dass diese Behauptung durch nichts belegt ist, hat zwar ein Ermessensbegünstiger keinen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen (§ 7 Abs. 2 von Art. 552 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts [PGR] vom 20. Januar 1926), allerdings müssen sich auch die Stiftungsorgane an den Vorgaben und Richtlinien orientieren, die in den Stiftungsdokumenten im Hinblick auf Ermessensbe- günstigungen festgelegt sind. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein Stif- tungsvermögen gemäss dem Stifterwillen, Stifterzweck und im Interesse aller Begünstigter zu verwalten und zu verwenden, was vorliegend nur die wirtschaftlich Berechtigten sein können. All dies gilt umso mehr, als es B. war, welcher die Beschwerdeführerin 2006 ohne Gegenleistung auf die Stif- tung H. übertrug. Ein legitimer wirtschaftlicher oder rechtlicher Nutzen bzw. Zweck macht auch die Beschwerdeführerin für die Transaktion nicht gel- tend. Der Zweck dürfte allein darin bestanden haben, den Zugriff der Straf- verfolgungsbehörde auf das deliktisch erlangte Geld zu verhindern, zumal B. wirtschaftlich Berechtigter während all der Jahre blieb.

8.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

9. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Schlussverfügung lasse ausser Acht, dass der belgische Staat mit der Einziehung von Ver- mögenswerten von B. begonnen habe. So sei von B. der Betrag von EUR 130'000.00 mit Verfügung vom 5. August 2020 eingezogen worden Aus diesem Grund sei von der Einziehung der Vermögenswerte abzuse- hen, eventualiter seien die gemäss Schlussverfügung einzuziehenden Ver- mögenswerte um EUR 130'000.00 zu reduzieren (act. 1 S. 22).

9.2 Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht einen ins Deutsche übersetzten «Entwurf für die proportionale Verteilung» des Gerichtsvollziehers Antwer- pen vom 5. August 2020 eingereicht. Dem ist zu entnehmen, dass aus dem Vermögen von B. von EUR 130'000.00 die flämische Steuerverwaltung mit EUR 31'198.54 und der belgische Staat für die Forderung von

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EUR 4'573'142.40 mit EUR 97'484.65 befriedigt werden sollen. Gegen die- sen Verteilungsentwurf ist gemäss Schreiben des Gerichtsvollziehers Wi- derspruch möglich (act. 1.6).

Dass es sich bei der Forderung des belgischen Staates von EUR 4'573'142.40 um diejenige Forderung handelt, deretwegen die bei der Bank C. beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin ein- gezogen werden sollen, ist wahrscheinlich, weil es sich um den gleichen Betrag handelt. Allerdings geht dies aus dem Verteilungsentwurf nicht mit der genügenden Klarheit hervor. Unklar ist auch, ob der Verteilungsentwurf in Rechtskraft erwachsen ist und der belgische Staat tatsächlich schon mit EUR 97'484.65 befriedigt worden ist. Den Akten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen, und auch die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, obliegt es nicht dem Rechts- hilferichter nach Eingang eines Ersuchens im Ausland ergangene Ent- scheide zu interpretieren. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersu- chen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es grundsätzlich zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezem- ber 2003 E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom

3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.).

10. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von der Beschwerdefüh- rerin erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.

11. 11.1 Die Gerichtsgebühr ist den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und ist für das vorliegende Verfahren auf Fr. 8'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Beschwerdeführerin ist (in den Teilverfahren RR.2020.245a und RR.2020.245) überwiegend, d.h. zu 80% unterlegen, weshalb sie in diesem Umfang die Gerichtsgebühr von Fr. 6'400.-- zu tragen hat, welche mit dem entsprechenden Betrag am ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu verrechnen ist. Die Bun- desstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Kos- tenvorschuss im Umfang von Fr. 1'600.-- zurückzuerstatten.

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11.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerde- verfahren eine reduzierte Entschädigung zu leisten. Nachdem die Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht keine Kostennote einge- reicht haben, ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 6'400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 8'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'600.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 800.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 14. November 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Nicolas Facincani und Reto Sutter - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).