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RR.2018.245

Bundesstrafgericht · 2019-02-20 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die ukrainischen Behörden führen gegen B. und weitere Personen eine Stra- funtersuchung wegen Amtsmissbrauchs, qualifizierter Geldwäscherei und Bildung einer kriminellen Vereinigung. B. wird unter anderem vorgeworfen, über die österreichische Gesellschaft C. mbH Erlöse aus Amtsmissbrauch entgegen genommen und in der Folge qualifizierte Geldwäscherei betrieben zu haben. Dabei wird vermutet, dass mindestens USD 28‘213.16 auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank D. (heute Bank E.) in der Schweiz Verbrechenserlös darstellen (RH.17.0109 01.000-0001 ff.).

B. In diesem Zusammenhang gelangte das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) mit (ergänzendem) Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2017 an die Schweiz und ersuchte namentlich um Herausgabe der Eröffnungsun- terlagen betreffend das vorgenannte Konto bei der Bank E. und die Be- schlagnahme von USD 28‘213.16 auf diesem Konto (RH.17.0109 01.000- 0001 ff.).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug am 23. Mai 2017 das ukrainische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (RH.17.0109 02.000-0001 f.).

D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 17. August 2017 auf das Rechtshilfeersuchen ein und verwies für die Vollzugsmassnahmen auf die separaten Anordnungen (RH.17.109 04.000-0001 ff.).

E. Mit Verfügung vom 17. August 2017 wies die Bundesanwaltschaft die Bank E. an, Basisvertrag, Kontoeröffnungsverträge, Identifikation des Vertrags- partners, Formular A/R, Vollmachten, Unterschriftenkarten, inklusive allfälli- ger nachträglicher Anpassungen, zum obgenannten Konto, das möglicher- weise auf A. laute, zu edieren. Sie ordnete sodann die Sperre des vorge- nannten Kontos in der Höhe von USD 28‘213.16 an (RH.17.0109 05.101- 0001 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A. trat das Bun- desstrafgericht mit Entscheid RR.2017.256 vom 28. September 2017 nicht ein (RH.17.0109 11.001-005).

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F. Die Bank E. übermittelte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Au- gust 2017 sämtliche Eröffnungsunterlagen zum Konto Nr. 1, lautend auf Rechtsanwalt A. Die Bank teilte in ihrem Schreiben weiter mit, dass das ob- genannte Konto einen aktuellen Saldo von CHF 53‘987.87 aufweise und sie die Vermögenswerte in der Höhe von CHF 27‘300.00 (ca. USD 28‘213.16 Stand 17. August 2017) gesperrt habe (RH.17.0109 05.101-0011).

G. Mit Siegelungsgesuch vom 7. September 2017 verlangte A. die Siegelung sämtlicher bei der Bank erhobenen Kontounterlagen (RH.17.0109 05.101- 0012).

H. Mit Editionsverfügung vom 19. Oktober 2017 ordnete die Bundesanwalt- schaft zusätzlich die Herausgabe der Dokumente betreffend die Anzeige der Gutschrift im Umfang von USD 31‘746.03 an und verfügte deren Beschlag- nahme (RH.17.0109 05.101-0017 ff.). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 reichte die Bank E. die Detailbelege zum Zahlungseingang vom 8. April 2015 in der Höhe von USD 31‘746.03 (CHF 30‘000.--) ein (RH.17.0109 05.101- 0022).

I. Mit Entscheid vom 11. Januar 2018 hiess das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft gut und wies den Antrag von A. auf Teilnahme an der Entsiegelung ab (RH.17.0109 11.001-0065 ff.).

J. Mit Schlussverfügung vom 2. August 2018 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2017 und ord- nete die Herausgabe des Kundenstammblattes und der Unterschriftenkarten des Kontos Nr. 1 sowie einer Gutschriftsanzeige betreffend dieses Konto an. Gleichzeitig verfügte sie die Aufrechterhaltung der Sperre des Kontos im Um- fang von USD 28‘213.16 (RH.17.0109 16.001-0001 ff.).

K. Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 1. September 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung der angeordneten Edition und Beschlagnahme, eventualiter sei die Edition unter Schwärzung seiner Unterschrift und der Unterschrift sowie Namen der Bevollmächtigten zuzulassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

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Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2018 beantragt das BJ die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 8). Mit Beschwer- deantwort vom 15. Oktober 2018 stellt die Beschwerdegegnerin ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 9).

Mit Beschwerdereplik vom 5. November 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde fest (act. 18). Mit Schreiben vom 6. No- vember 2018 wurde diese Eingabe den Gegenparteien zur Kenntnis zuge- stellt (act. 19).

L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De-

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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2).

E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Be- schwerde vom 1. September 2018 gegen die Schlussverfügung vom 2. Au- gust 2018 wurde form- und fristgerecht eingereicht.

E. 2.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konteninformationen an den er- suchenden Staat bzw. bei Kontensperren der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (vgl. Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; TPF 2007 79 E. 1.6; je m.w.H.).

Vorliegend ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt, da mit der angefochtenen Schlussverfügung die Herausgabe von Unterlagen betref- fend das auf ihn lautende Konto und die Aufrechterhaltung der Sperre des auf ihn lautenden Kontos angeordnet wurden.

E. 2.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden

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(vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2, m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf das Rechtshilfeverfahren RH.17.0027 vom 11. Januar 2017 in Sachen C. mbH und beantragt „allenfalls den Beizug dieser Akten von der Beschwerdegegnerin“ (act. 18 S. 5).

E. 4.2 Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten am Verfahren teil- nehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.

E. 4.3 Inwiefern der Beschwerdeführer als Berechtigter im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG im obgenannten Rechtshilfeverfahren gelten soll, legt der Be- schwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag ist abzu- weisen.

E. 5.1 Mit Replik vom 5. November 2018 erklärte der Beschwerdeführer, ihm seien die Beilagen der Beschwerdeantwort nicht zugestellt worden. Er könne da- her (in der Replik) nicht dazu Stellung nehmen (act. 18 S. 13). Ob dadurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, lasse sich ohne Einsicht in die Beilagen nur vermuten. Allenfalls sei ihm eine Nachfrist für eine Stellung- nahme anzusetzen (act. 18 S. 13 f.).

E. 5.2 Die Replik hat sich mit dem Einschreiben vom 5. November 2018 gekreuzt, mit welchem dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden (act. 16). Dazu liess er sich we- der in der Folge noch bis dato vernehmen. Für Weiterungen besteht kein Anlass.

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E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei die Verfügung, mit welcher das BJ den Vollzug der Rechtshilfe an die Beschwerdegegnerin übertragen worden sei, nicht zur Kenntnis gebracht worden. Somit habe er diese Verfügung auch nicht anfechten können. Anlass zur Anfechtung habe deshalb bestan- den, weil eine Interessenkollision bestehe, wenn die Beschwerdegegnerin einerseits eine eigene Strafuntersuchung gegen B. führe und andererseits über Vollzugsmassnahmen im Rahmen des Rechtshilfeersuchens entschei- den müsse. Ferner bestehe der begründete Verdacht, dass wegen der ukra- inischen und schweizerischen Rechtshilfeersuchen durch die Kontakte per Telefon, E-Mail und Fax sowie persönliche Präsenz informell vertrauliche In- formationen zum Austausch gekommen seien (act. 1 S. 4).

E. 6.2 Es wurde bereits im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, welcher der Be- schwerdeführer damals als Rechtsvertreter von B. führte, festgehalten, dass gestützt auf Art. 79 Abs. 4 IRSG eine Delegationsverfügung auch nicht im Rahmen der Beschwerde gegen die Schlussverfügung angefochten werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 3). Folgerichtig besteht auch kein Anspruch auf Eröffnung (Art. 80h lit. b i.V.m. Art. 80m Abs. 1 IRSG). Das allfällige Geltendmachen von Ausstands- gründen begründet ebenso wenig einen Anspruch auf Eröffnung. Auf die Be- schwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass die Beschlagnahmeverfügung vom

17. August 2017 ihm nicht zugestellt worden sei. Insoweit sei die Vermö- gensbeschlagnahme unwirksam bzw. nichtig. Art. 263 StPO sei verletzt wor- den (act. 1 S. 9).

E. 7.2 Mit Eingabe vom 8. September 2017 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2017. Eine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung machte er dabei nicht geltend. Die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts trat mit Entscheid RR.2017.256 vom

28. September 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig wurde damit implizit das Vorliegen von Nichtigkeit ausgeschlossen (RH.17.0109 17.001- 0001 ff.).

E. 7.3.1 Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass eine Verfügung, die nicht oder noch nicht eröffnet wurde, grundsätzlich nicht nichtig, sondern le- diglich nicht wirksam ist (UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommentar

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Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl., 2016, Art. 38 N. 9). Wird eine Verfügung nicht allen Parteien eröffnet, liegt eine teilweise Nichteröffnung vor. Einer solchen Verfügung kommt keine for- melle Rechtskraft zu. Der Fristablauf kann einer Anfechtung daher nicht ent- gegen gehalten werden (Art. 38 VwVG). Um sich auf einen Eröffnungsman- gel berufen zu können, muss aber eine Partei nach dem Grund-satz von Treu und Glauben alles ihr Zumutbare zur Behebung des Eröffnungsmangels ab Kenntnisnahme unternommen haben (a.a.O., Art. 38 N. 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 7.3.2 Vorliegend hätte gemäss dem Mitteilungssatz der vorgenannten Verfügung diese in Anwendung von Art. 80h lit. b i.V.m. Art. 80m Abs. 1 IRSG der Inha- berin der von der Beschlagnahme betroffenen Bankbeziehung eröffnet wer- den sollen, sobald deren Identität zweifelsfrei geklärt gewesen wäre (act. 1.2 S. 3). Zwar setzte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer formell erst mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 – und auf dessen entsprechende Aufforderung hin – über die Eintretens- und die Editions-/Beschlagnahme- verfügung 17. August 2017 in Kenntnis (RH.17.0109 04.000-0006). Wie vor- stehend ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer allerdings bereits zuvor mit Eingabe vom 8. September 2017 Beschwerde gegen die Edition und Vermö- gensbeschlagnahme erheben können, nachdem ihn die Bank über die Rechtshilfemassnahme orientiert hatte. Dem Beschwerdeführer erwuchsen demnach aus der Nichteröffnung keine Nachteile. Nach der Mitteilung der Bank hat der Beschwerdeführer auch nicht umgehend die ordnungsgemässe Eröffnung verlangt (s. RH.17.0109 17.001-0001 ff.). Spätestens mit Zustel- lung der Verfügungen am 18. Oktober 2017 (s.o.) kann der Mangel ohnehin als behoben gelten. Der Beschwerdeführer vermag demnach aus der gel- tend gemachten Nichteröffnung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seine Rüge entbehrt nach dem Gesagten jeder Grundlage.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass aus der Sachdarstellung im Rechtshilfeer- suchen sich keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass B. die Gesellschaften verwendet habe. Es sei nicht dargetan worden, mit welchen Handlungen er selbst und mit Hilfe welcher Personen er diese Ver- mögensverschiebungen, wenn überhaupt, betrieben habe (act. 1 S. 3). Die C. mbH habe auch rechtmässig über Zwischengewinne verfügen können. Es sei nicht dargetan und nicht nachvollziehbar, weshalb Gelder des ShidGZK bzw. VostGOK unterschlagen worden sein sollen. Dass die C. mbH lediglich eine Vermittlungsgesellschaft gewesen sei, habe der VostGOK und den wei- teren beteiligten ukrainischen Behörden von Anfang an klar sein müssen

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(act. 1 S. 3 f.). Dass die Zahlungen von C. mbH B. zuzurechnen seien, stelle die subjektive Auffassung des NABU dar, welche durch keine Tatsachen ge- nau belegt sei (act. 18 S. 3). Gehe es sodann um die Beschlagnahme des Betrages von USD 28‘203.16, dann könne in einem gerichtlichen Beschluss die Erwähnung des Betrages von USD 258‘516.18 nicht als Schreibfehler abgetan werden. Ein Gerichtsbeschluss bezüglich Beschlagnahme von die- ser Tragweite müsse eindeutig und klar sein und lasse keinen Ermessens- spielraum für Auslegung und gesamthafter Betrachtung zu (act. 18 S. 4). Aufgrund des Widerspruchs sei dem Rechtshilfeersuchen keine Folge zu ge- ben (act. 18 S. 5). Auf dem Kontoauszug seines Geschäftskontos habe kein Vermögenseingang von USD 28‘213.16 festgestellt werden können, weil er über keine USD-Konten verfüge. Ein Betrag von CHF 30‘000.-- sei gutge- schrieben worden, welcher auf einer Überweisung von USD 31‘746.03 ba- siere (act. 18 S. 7). Der Beschwerdeführer nehme auch für sich in Anspruch, sowohl bei der Erbringung der anwaltlichen Tätigkeit als auch bei der Entge- gennahme der Vorschusszahlung gutgläubig gewesen zu sein (act. 1 S. 11).

E. 8.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal- ten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Straf- barkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches De- likt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

E. 8.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende An- haltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungs- gründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls ent-

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sprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

E. 8.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2017 ist folgender Sachverhaltsvor- wurf zu entnehmen:

Das ukrainische Staatsunternehmen VostGOK habe im Dezember 2013 die Absicht bekundet, in den Jahren 2014 bis 2018 3000 Tonnen Uranoxidkon- zentrat zu erwerben. Im selben Monat habe ein Wettbewerb zur Auswahl von Lieferanten für Uranoxidkonzentrat stattgefunden. Die österreichische Ge- sellschaft C. mbH habe dabei den Wettbewerb gewonnen. Die C. mbH habe aber weder Uranoxidkonzentrat hergestellt noch über Mittel für dessen Be- förderung verfügt. Sie werde seit 2008 durch B., Mitglied des Nationalparla- ments der Ukraine von 1998 bis 2015 und Vorsitzender des Ausschusses für Energiewirtschaft von 2006 bis 2015, kontrolliert. Entgegen Art. 75 des uk- rainischen Handelsgesetzbuches habe VostGOK die notwendige Zustim- mung des ukrainischen Ministeriums für Energie und Kohlenindustrie vor Auswahl der Lieferanten nicht eingeholt. Zudem seien die Bestimmungen der Wettbewerbsausschreibung verletzt worden. Trotzdem habe VostGOK mit der C. mbH am 28. Januar 2014 einen Vertrag über die Lieferung von 3000 Tonnen Uranoxidkonzentrat über USD 74,74 Mio. abgeschlossen. Die C. mbH habe das Uranoxidkonzentrat bei der kasachischen Gesellschaft F. zu einem viel tieferen Preis eingekauft und dadurch einen Gewinn von ca. USD 17,28 Mio. erwirtschaftet. Diesen Gewinn habe die C. mbH erst durch die Verletzung von Art. 75 des ukrainischen Handelsgesetzbuches erwirt- schaften können, weshalb er krimineller Herkunft sei.

Die VostGOK habe die vereinbarten USD 74,74 Mio. auf das Konto der C. mbH bei der österreichischen Bank G. einbezahlt. Einen Teil davon habe die C. mbH aufgewendet, um die Gesellschaft F. für die Lieferung des Uranoxidkonzentrats an die VostGOK zu bezahlen. Vom Restbetrag seien USD 4,44 Mio. auf das Konto der britischen Gesellschaft H. LLP in Finnland überwiesen worden. Von diesem Konto seien USD 3,4 Mio. auf das Konto der I. SA in Panama weitergeleitet worden. In der Folge habe die I. SA USD 31‘746.03 auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D. in der

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Schweiz „für Rechtsdienstleistungen im März 2015“ überwiesen. Für die uk- rainischen Behörden würden USD 28‘213.16 vom Betrag herrühren, den die VostGOK der C. mbH für die Lieferung des Uranoxidkonzentrats bezahlt habe.

E. 8.5 Die Kritik des Beschwerdeführers zielt ins Leere. Mit seinen Bestreitungen und Einwendungen gegen den Sachverhaltsvorwurf, hat der Beschwerde- führer keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufgezeigt, welche die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sofort entkräften wür- den. Das gilt auch, soweit er sich auf seinen guten Glauben beruft. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund- sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Wie aus den nachste- henden Ausführungen hervorgehen wird, erlauben die Angaben im Rechts- hilfeersuchen der ersuchten Behörde die Prüfung, ob die doppelte Strafbar- keit gegeben ist. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (s.o.). Die Rüge des Beschwer- deführers geht demnach fehl.

E. 9.1 In einem weiteren Punkt wendet der Beschwerdeführer ein, es liege kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vor. Der Umstand, dass Ausschrei- bungsbestimmungen verletzt worden sein sollen, die Zustimmung des zu- ständigen ukrainischen Ministeriums gefehlt haben soll und die C. mbH le- diglich als Vermittlungsgesellschaft aufgetreten sei, sei strafrechtlich irrele- vant (act. 1 S. 3). Es sei nicht dargetan, dass es sich bei den Geldern der C. mbH um kriminelle Gelder handle. Daher können die weiteren Vermö- gensverschiebungen keine Geldwäscherei-Tatbestände darstellen (act. 1 S. 4). Hinzu komme, dass ein ukrainischer Rechtsanwalt für die Überwei- sung auf das Geschäftskonto des Beschwerdeführers besorgt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe diese Überweisung umgehend an einen schweizerischen Berufskollegen weitergeleitet, welcher den Beschwerde- führer für die Mandatsberatung beigezogen habe (act. 1 S. 4).

E. 9.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische

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Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

E. 9.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 9.4 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetz- buches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl 1989, S. 1083; ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kriminelles Vermögen. Kriminelle Organisationen. Einziehung/Kriminelle Organisation/Finanzierung des Terrorismus/Geldwä- scherei, Kommentar, Band II, 2018, § 11/StGB 305bis, N 902). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Handlungen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermö- genswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c, mit Hinweisen auf die Literatur).

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Nach Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach Art. 314 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechts- geschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; mit der Frei- heitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Beide Delikte kommen demnach vorliegend als Vortaten der Geldwäscherei in Frage.

E. 9.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeersu- chen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktio- nen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftli- chen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Inter- nationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesge- richts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6).

Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur (“paper trail”) verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln-

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den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwä- schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29.Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Ais zusätzliche Kaschierungshand- lung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaf- ten erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Bisher erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Geldwäscherei bei einer Aus- landüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).

E. 9.6 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Be- hörde schloss das ukrainische Staatsunternehmen unter Verletzung von uk- rainischem Recht und ohne Einwilligung des zuständigen Ministeriums einen Vertrag über die Lieferung von Uranoxidkonzentrat mit der österreichischen C. mbH ab, deren Geschäftstätigkeit nicht auf Uranoxidkonzentrat ausge- richtet war und welche von B. kontrolliert wird. Die C. mbH kaufte das Uranoxidkonzentrat zu einem viel tieferen Preis ein und erwirtschaftete einen Gewinn von über USD 17 Mio. Auch wenn im Ersuchen keine näheren An- gaben zu den für den Vertrag zuständigen Behördenmitglieder des ukraini- schen Staatsunternehmens und zu den Umständen, welche zum Vertrags- abschluss geführten haben, gemacht werden, wird ausreichend geschildert, dass die Entscheidungsträger die massgeblichen Vorschriften (zum Nachteil der öffentlichen Finanzen) missachtet haben, um zunächst der C. mbH bzw. B. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Es bestehen damit erheb- liche Indizien für ein Verbrechen (s.o.). Die Weiterleitung eines Teils des mutmasslich kriminellen Gewinns der C. mbH bzw. von B. zunächst auf ein Konto in Finnland zugunsten einer britischen Gesellschaft, dann auf ein Konto einer panamaischen Gesellschaft, der I. SA, an welcher B. beteiligt ist, um schliesslich auf das Konto des Beschwerdeführers und Rechtsvertreter von B. in der Schweiz für Rechtsdienstleistungen transferiert zu werden, stellt nicht nur eine Vermögensverschiebung dar, sondern ist als Kaschie- rungshandlung zu werten und gilt damit als geldwäschereiverdächtig. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht geeignet, den Geldwä- schereiverdacht mit Sicherheit auszuräumen.

E. 9.7 Es werden im Rechtshilfeersuchen demnach ausreichende Indizien nach der im Rechtshilfebereich geltenden Rechtsprechung genannt, welche den Geldwäschereiverdacht bei einer prima facie Beurteilung bejahen lassen.

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Die Ermittlung des genauen Tatablaufs und insbesondere der Vortat wird Gegenstand des ukrainischen Strafverfahrens sein.

E. 10.1 Gegen die Beschlagnahme bringt der Beschwerdeführer vor, der Betrag von USD 28‘213.16 sei nie zu seinen Gunsten überwiesen worden. Die I. SA habe USD 31‘746.03 auf das Schweizerfranken-Konto des Beschwerdefüh- rers überwiesen. Diesem Konto seien CHF 30‘000.-- gutgeschrieben wor- den. Der Beschwerdeführer habe diesen Betrag an den beigezogenen Straf- verteidiger weitervergütet (act. 1 S. 5). Sein Konto habe somit durch die bei- den Transaktionen keinen Guthabenzuwachs erhalten. Im Zeitpunkt der Be- schlagnahmeverfügung vom 17. August 2017 sei kein Guthaben vorhanden gewesen, das hätte gesperrt werden können. Die Gutschrift einer Honorar- note einer Klientin in der Höhe von CHF 54‘048.60 sei später erfolgt. Dieser Kontosaldo habe nichts mit der angeblichen Überweisung von USD 28‘213.16 zu tun (act. 1 S. 6).

E. 10.2 Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die Möglichkeit einer Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung von Gegen- ständen und Vermögenswerten ausdrücklich vor, die einen Deliktskonnex aufweisen (vgl. dazu BGE 133 IV 215 E. 2.2.1; 129 II 453 E. 4.1 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in Anwendung von Art. 74a IRSG. Demgegenüber ist gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 13 Ziff. 1 und 3 GwUe grundsätzlich auch die Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatz- forderung zulässig. Diese Bestimmungen sind allerdings nicht direkt an- wendbar, sondern verlangen eine entsprechende Umsetzung im nationalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1). Diesem Anspruch wird mit den Rege- lungen von Art. 94 ff. IRSG über das Exequaturverfahren Genüge getan (in diesem Sinne bereits BGE 120 Ib 167 E. 3). Gemäss Rechtsprechung ist eine Beschlagnahme zur Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung demnach zulässig, wenn die rechtskräftige und vollstreckbare Ersatzforde- rung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn, es handle sich um die Vollstreckung einer Ersatzforderung im Zusammenhang mit Steuerdelikten, die nicht einen qualifizierten Abgabe- betrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) darstellen (TPF 2009 66 E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.245-246 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 4.1; RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009 E. 4.3; RR.2008.252

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vom 16. Februar 2009 E. 6.2; RR.2008.167-171 vom 24. September 2008 E. 6.2).

E. 10.3 Vorliegend verfolgt die ersuchende Behörde nicht Steuerdelikte im vorste- henden Sinne. Die Vollstreckung einer möglichen Ersatzforderung ist daher grundsätzlich zulässig und damit auch die Beschlagnahme zur Sicherung dieser Ersatzforderung. An der Sache vorbei geht daher das Vorbringen, es fehle am Deliktskonnex der gesperrten Vermögenswerten, da ein solcher für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nicht erforderlich ist (vgl. BGE 120 Ib 167 E. 3c/aa). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips.

Der angeführte Verwendungszweck („For legal services rendered, March 2015“) auf den zu übermittelnden Gutschriftsanzeigen sei unzutreffend und irreführend. Die übrigen Informationen auf diesen Unterlagen seien sodann ausreichend, sofern diese Angaben im hängigen Strafprozess noch nachge- reicht werden können, was der Beschwerdeführer bestreitet (act. 1 S. 8). Angesichts der Gutschriftsanzeigen seien die zu übermittelnden Kunden- stammblätter nicht mehr notwendig und würden nach seiner Auffassung nicht mehr im hängigen Strafprozess nachgereicht werden können (act. 1 S. 8). Dasselbe gelte auch für die Unterschriftenkarten vom 10. Mai 2017. Die damit bevollmächtigte Tochter des Beschwerdeführers habe weder mit dem ausländischen Strafverfahren noch mit der Überweisung vom 8. April 2015 zu tun (act. 1 S. 8). Das Datenschutzgesetz verbiete das Verbreiten der Personendaten seiner Tochter an die ukrainischen Behörden. Die Wei- tergabe sei unverhältnismässig. Die Ukraine biete keinen angemessenen Schutz vor Missbrauch von Personendaten. Informationen über ihre Person seien mit Sicherheit für das ausländische Strafverfahren unerheblich. Aus Datenschutzgründen seien ihr Name sowie ihre Unterschrift zu schwärzen. Er verlange auch die Schwärzung seiner eigenen Unterschrift, weil ebenfalls die Gefahr des Missbrauchs seiner Unterschrift bestehe (act. 1 S. 8).

Die Beschwerdegegnerin sei sodann dabei zu behaften, dass die Vorunter- suchung des NABU in der Zwischenzeit abgeschlossen und die Anklage- schrift an das Gericht übermittelt worden sei. Damit sei eine neue Situation für die rechtshilfeweise verlangten Unterlagen entstanden (act. 18 S. 10 f.). Massgebend sei nunmehr nicht mehr Art. 290 Abs. 11, sondern Art. 33 der

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ukrainischen Strafprozessordnung (act. 18 S. 11). Gemäss dem Gutachten des ukrainischen Anwaltsbüros J. seien nach Abschluss des vorgerichtlichen Ermittlungsverfahrens durch das NABU weitere Erhebungen der Ermitt- lungsbehörden nur noch zulässig, wenn das Gericht solche Ermittlungen an- ordne. Eigenmächtige Ermittlungen nach Abschluss des Ermittlungsverfah- rens durch das NABU seien nichtig und für das Beweisverfahren nicht ver- wertbar, wenn sie durch das Gericht nicht angeordnet worden seien. Eine solche Anordnung des Gerichts liege nicht vor. Somit könnten die rechtshil- feweise verlangten Unterlagen nicht mehr dem Gericht nachgereicht werden. Sie seien für das Beweisverfahren auch nicht notwendig (act. 18 S. 13).

Die Kontosperre sei sodann nicht nur unverhältnismässig, sondern auch un- gesetzlich, weil eine gesetzliche Grundlage dafür ohnehin fehle (act. 1 S. 9 f.). Für allfällige Ersatzforderungen gegen B. könnten nicht Vermögenswerte eines Dritten, i.c. des Beschwerdeführers, beschlagnahmt werden (act. 1 S. 10). Er nehme für sich in Anspruch, sowohl bei der Erbringung der anwalt- lichen Tätigkeit als auch bei der Entgegennahme der Vorschusszahlung gut- gläubig gewesen zu sein (act. 1 S. 11). Mit der Vermögensbeschlagnahme seien nicht wieder gut zumachende Nachteile für den Beschwerdeführer ver- bunden; vertragliche Verpflichtungen hätten nicht erfüllt werden können bzw. könnten nicht erfüllt werden (act. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer habe be- züglich der Vermögensbeschlagnahme hinsichtlich der Vergütung der Klien- tin vom 25. August 2017 ohnehin keine Herausgabepflicht, weil er infolge seines Berufsgeheimnisses zeugnisverweigerungsberechtigt sei (act. 1 S. 10). Es müsse davon ausgegangen werden, dass es in der Ukraine vo- raussichtlich zu keinem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid zur Einziehung oder zur Rückerstattung an den Beschwerdeführer kommen werde, weil die Beschlagnahme ohne gesetzliche Grundlage in der Ukraine erfolgt sei (act. 18 S. 6).

E. 11.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom

6. Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu- chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un- zulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.).

Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last

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gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3).

Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländi- schen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls wi- derlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechts- hilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicher- weise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

E. 11.2.2 Die ukrainischen Behörden stellen im Rechtshilfeersuchen den Fluss von unrechtmässigem Erlös vom Konto des ukrainischen Staatsunternehmens über die I. SA, an welcher B. beteiligt sei, auf das verfahrensgegenständliche Konto des Beschwerdeführers dar. Sie werfen dabei B. vor, über die I. SA Geldwäscherei betrieben zu haben. Dass Unterlagen betreffend das Emp- fängerkonto, vorliegend die Gutschriftsanzeige sowie die für das Konto gel- tende Unterschriftenregelung, für die ukrainischen Strafverfolgungsbehör- den erheblich sind, ist offensichtlich. Auch die nach der Gutschrift erfolgte Änderung der Unterschriftenregelung ist vom Untersuchungszweck gedeckt. Schliesslich können für das ukrainische Strafverfahren nicht nur belastende,

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sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein, um einen be- stehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s.o.). Ob diese Beweis- mittel im Strafverfahren eingebracht werden können, ist im ukrainischen Ver- fahren zu bestimmen und vermag entgegen der Annahme des Beschwerde- führers die Gewährung von Rechtshilfe nicht auszuschliessen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Bundesgesetz über den Datenschutz vom

19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) beruft, ist festzuhalten, dass dieses in Rechtshilfeverfahren nicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG). Was den Einwand anbelangt, dass seine und die Personendaten seiner Tochter „missbraucht“ werden könnten, ist der Beschwerdeführer auf das Speziali- tätsprinzip zu verweisen, welchem die Verwendung der zu übermittelnden Beweismittel in der Ukraine unterliegt (s. Disp. Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung; act. 1.1 S. 8). Die potentielle Erheblichkeit der Kontoun- terlagen ist nach dem Gesagten eindeutig zu bejahen.

E. 11.3.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgege- ben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mit- teilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Geht es um die Beschlagnahme für Ersatzforderungen, sind die Bestimmungen des IRSG und IRSV analog anwendbar (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.244 vom 15. April 2009 E. 5.2).

E. 11.3.2 Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass die ersuchende Be- hörde nicht mitteilte, ein rechtskräftiger und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid könne in der Ukraine nicht (mehr) erfolgen. Da das verfahrensgegenständliche Konto in der Höhe von USD 28‘213.16 sodann erst mit Verfügung vom 17. August 2017 gesperrt wurde, ist auch die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Der Beschwerdeführer kann zudem über den beschlagnahmten Betrag hinaus ohne Weiteres über dieses Konto und die betreffenden Vermögenswerte verfügen. Die angeblich infolge der Sperre konkret erlittenen Nachteile werden nicht aufgezeigt. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich demnach eine Aufhebung der Kontosperre nicht.

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E. 11.4 Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips nicht vorliegt und sich die Beschwerde demnach auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

E. 12.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Beschlagnahme des Saldos von CHF 28‘213.16 verletze das Anwalts- und Geschäftsgeheimnis, weil dieser Betrag einen Teil des Überweisungsbetrages von CHF 54‘048.60 zur Beglei- chung einer Rechnung einer Klientin betroffen habe, deren Identität aus Gründen des Anwaltsgeheimnisses nicht offen gelegt werden dürfe (act. 1 S. 7).

E. 12.2 In Ziff. 7.1 der Eintretensverfügung vom 17. August 2017 hielt die Beschwer- degegnerin fest, dass sie auf die Offenlegung der detaillierten Mittelbewe- gungen auf dem Konto des Beschwerdeführers verzichte, da dadurch eine potentielle Gefahr der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses bestünde (RH.17.0109 04.000-0004). Die verfügte Edition war denn auch nur auf die Identifikation des Kontoinhabers und des wirtschaftlich Berechtigten ausge- richtet (a.a.O.). Inwiefern unter diesen Umständen die Beschlagnahme des Kontobetrages das Anwalts- und Geschäftsgeheimnis verletzen soll, ist nicht ersichtlich.

E. 13.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ukrainischen Behörden hätten ohne gesetzliche Grundlage und ohne Bewilligung des zuständigen Bezirks- gerichts die Edition der Kontoeröffnungsunterlagen und die Beschlagnahme verlangt (act. 1 S. 4). Für die Erhebung von Beweismitteln und für die Be- schlagnahme von Vermögenswerten sei ein Gerichtsbeschluss der ukraini- schen Gerichtsbehörden notwendig. Das Bezirksgericht in Kiev habe nie ei- nen Beschluss zur Beschlagnahme von USD 28‘203.16 erlassen (act. 1 S. 12). Das Bezirksgericht habe nie eine Bewilligung zur Beschlagnahme er- teilt (act. 1 S. 13).

E. 13.2 Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur aus- nahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzli- chen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März

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2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. De- zember 2008 E. 3.2).

E. 13.3 Was der Beschwerdeführer im Einzelnen in diesem Zusammenhang vor- bringt, rechtfertigt eine nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach ausländischem Recht nicht.

E. 14.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss geltend, das ukraini- sche Strafverfahren verletze seine Verfahrensrechte.

So habe das Bezirksgericht in der Ukraine ohne die Anhörung des Be- schwerdeführers beschlossen, die USD 28‘203.16 zu beschlagnahmen. Die- ser Beschluss sei ihm nie zugestellt worden. Er dürfe in der Ukraine kein geordnetes Verfahren bezüglich der Beschlagnahme erwarten. Er wäre un- gerechtfertigten und rechtlich nicht haltbaren Massnahmen des NABU aus- gesetzt, wenn er sich in die Ukraine begeben würde. Der Schutz des An- waltsgeheimnisses wäre nicht mehr sichergestellt (act. 1 S. 12). Es gebe ge- nügend konkrete Anhaltspunkte, dass das NABU sich nicht im Rahmen der Rechtsordnung der Ukraine bewege (act. 18 S. 14). Das NABU garantiere auf alle Fälle nicht die Rechtsstaatlichkeit des ukrainischen Verfahrens und gewährleiste auch nicht die Einhaltung der ukrainischen Rechtsordnung ge- genüber dem Beschwerdeführer (act. 18 S. 14 f.).

E. 14.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

Einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren genügen für sich allein nicht, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Urteil des Bun- desgerichts 1A.278/1997 vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren ins- gesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal- garantien nicht erfüllt.

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Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. Ap- ril 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom

24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

E. 14.3 Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt auf Art. 2 IRSG berufen kann, ist festzuhalten, dass er mit seinen allgemeinen Vorbehalten gegenüber dem NABU nicht glaubhaft gemacht hat, dass das ukrainische Strafverfahren die Minimalgarantien nicht erfüllt oder er eine schwerwiegende Verletzung sei- ner Verfahrensrechte im ukrainischen Staat zu befürchten hat. Die geltend gemachten Verfahrensverstösse würden für sich allein sodann nicht genü- gen, um die Rechtshilfe auszuschliessen. Die Rügen des Beschwerdefüh- rers gehen auch in diesem Punkt fehl.

E. 15 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung vom 2. August 2018 in allen Punkten als unbegründet. Andere Rechts- hilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Be- schwerde daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR;

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SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen und dem Beschwer- deführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.245

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Sachverhalt:

A. Die ukrainischen Behörden führen gegen B. und weitere Personen eine Stra- funtersuchung wegen Amtsmissbrauchs, qualifizierter Geldwäscherei und Bildung einer kriminellen Vereinigung. B. wird unter anderem vorgeworfen, über die österreichische Gesellschaft C. mbH Erlöse aus Amtsmissbrauch entgegen genommen und in der Folge qualifizierte Geldwäscherei betrieben zu haben. Dabei wird vermutet, dass mindestens USD 28‘213.16 auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank D. (heute Bank E.) in der Schweiz Verbrechenserlös darstellen (RH.17.0109 01.000-0001 ff.).

B. In diesem Zusammenhang gelangte das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) mit (ergänzendem) Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2017 an die Schweiz und ersuchte namentlich um Herausgabe der Eröffnungsun- terlagen betreffend das vorgenannte Konto bei der Bank E. und die Be- schlagnahme von USD 28‘213.16 auf diesem Konto (RH.17.0109 01.000- 0001 ff.).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug am 23. Mai 2017 das ukrainische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (RH.17.0109 02.000-0001 f.).

D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 17. August 2017 auf das Rechtshilfeersuchen ein und verwies für die Vollzugsmassnahmen auf die separaten Anordnungen (RH.17.109 04.000-0001 ff.).

E. Mit Verfügung vom 17. August 2017 wies die Bundesanwaltschaft die Bank E. an, Basisvertrag, Kontoeröffnungsverträge, Identifikation des Vertrags- partners, Formular A/R, Vollmachten, Unterschriftenkarten, inklusive allfälli- ger nachträglicher Anpassungen, zum obgenannten Konto, das möglicher- weise auf A. laute, zu edieren. Sie ordnete sodann die Sperre des vorge- nannten Kontos in der Höhe von USD 28‘213.16 an (RH.17.0109 05.101- 0001 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A. trat das Bun- desstrafgericht mit Entscheid RR.2017.256 vom 28. September 2017 nicht ein (RH.17.0109 11.001-005).

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F. Die Bank E. übermittelte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Au- gust 2017 sämtliche Eröffnungsunterlagen zum Konto Nr. 1, lautend auf Rechtsanwalt A. Die Bank teilte in ihrem Schreiben weiter mit, dass das ob- genannte Konto einen aktuellen Saldo von CHF 53‘987.87 aufweise und sie die Vermögenswerte in der Höhe von CHF 27‘300.00 (ca. USD 28‘213.16 Stand 17. August 2017) gesperrt habe (RH.17.0109 05.101-0011).

G. Mit Siegelungsgesuch vom 7. September 2017 verlangte A. die Siegelung sämtlicher bei der Bank erhobenen Kontounterlagen (RH.17.0109 05.101- 0012).

H. Mit Editionsverfügung vom 19. Oktober 2017 ordnete die Bundesanwalt- schaft zusätzlich die Herausgabe der Dokumente betreffend die Anzeige der Gutschrift im Umfang von USD 31‘746.03 an und verfügte deren Beschlag- nahme (RH.17.0109 05.101-0017 ff.). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 reichte die Bank E. die Detailbelege zum Zahlungseingang vom 8. April 2015 in der Höhe von USD 31‘746.03 (CHF 30‘000.--) ein (RH.17.0109 05.101- 0022).

I. Mit Entscheid vom 11. Januar 2018 hiess das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft gut und wies den Antrag von A. auf Teilnahme an der Entsiegelung ab (RH.17.0109 11.001-0065 ff.).

J. Mit Schlussverfügung vom 2. August 2018 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2017 und ord- nete die Herausgabe des Kundenstammblattes und der Unterschriftenkarten des Kontos Nr. 1 sowie einer Gutschriftsanzeige betreffend dieses Konto an. Gleichzeitig verfügte sie die Aufrechterhaltung der Sperre des Kontos im Um- fang von USD 28‘213.16 (RH.17.0109 16.001-0001 ff.).

K. Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 1. September 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung der angeordneten Edition und Beschlagnahme, eventualiter sei die Edition unter Schwärzung seiner Unterschrift und der Unterschrift sowie Namen der Bevollmächtigten zuzulassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

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Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2018 beantragt das BJ die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 8). Mit Beschwer- deantwort vom 15. Oktober 2018 stellt die Beschwerdegegnerin ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 9).

Mit Beschwerdereplik vom 5. November 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde fest (act. 18). Mit Schreiben vom 6. No- vember 2018 wurde diese Eingabe den Gegenparteien zur Kenntnis zuge- stellt (act. 19).

L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De-

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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Be- schwerde vom 1. September 2018 gegen die Schlussverfügung vom 2. Au- gust 2018 wurde form- und fristgerecht eingereicht.

2.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konteninformationen an den er- suchenden Staat bzw. bei Kontensperren der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (vgl. Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; TPF 2007 79 E. 1.6; je m.w.H.).

Vorliegend ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt, da mit der angefochtenen Schlussverfügung die Herausgabe von Unterlagen betref- fend das auf ihn lautende Konto und die Aufrechterhaltung der Sperre des auf ihn lautenden Kontos angeordnet wurden.

2.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden

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(vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2, m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf das Rechtshilfeverfahren RH.17.0027 vom 11. Januar 2017 in Sachen C. mbH und beantragt „allenfalls den Beizug dieser Akten von der Beschwerdegegnerin“ (act. 18 S. 5).

4.2 Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten am Verfahren teil- nehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.

4.3 Inwiefern der Beschwerdeführer als Berechtigter im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG im obgenannten Rechtshilfeverfahren gelten soll, legt der Be- schwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag ist abzu- weisen.

5.

5.1 Mit Replik vom 5. November 2018 erklärte der Beschwerdeführer, ihm seien die Beilagen der Beschwerdeantwort nicht zugestellt worden. Er könne da- her (in der Replik) nicht dazu Stellung nehmen (act. 18 S. 13). Ob dadurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, lasse sich ohne Einsicht in die Beilagen nur vermuten. Allenfalls sei ihm eine Nachfrist für eine Stellung- nahme anzusetzen (act. 18 S. 13 f.).

5.2 Die Replik hat sich mit dem Einschreiben vom 5. November 2018 gekreuzt, mit welchem dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden (act. 16). Dazu liess er sich we- der in der Folge noch bis dato vernehmen. Für Weiterungen besteht kein Anlass.

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6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei die Verfügung, mit welcher das BJ den Vollzug der Rechtshilfe an die Beschwerdegegnerin übertragen worden sei, nicht zur Kenntnis gebracht worden. Somit habe er diese Verfügung auch nicht anfechten können. Anlass zur Anfechtung habe deshalb bestan- den, weil eine Interessenkollision bestehe, wenn die Beschwerdegegnerin einerseits eine eigene Strafuntersuchung gegen B. führe und andererseits über Vollzugsmassnahmen im Rahmen des Rechtshilfeersuchens entschei- den müsse. Ferner bestehe der begründete Verdacht, dass wegen der ukra- inischen und schweizerischen Rechtshilfeersuchen durch die Kontakte per Telefon, E-Mail und Fax sowie persönliche Präsenz informell vertrauliche In- formationen zum Austausch gekommen seien (act. 1 S. 4).

6.2 Es wurde bereits im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, welcher der Be- schwerdeführer damals als Rechtsvertreter von B. führte, festgehalten, dass gestützt auf Art. 79 Abs. 4 IRSG eine Delegationsverfügung auch nicht im Rahmen der Beschwerde gegen die Schlussverfügung angefochten werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 3). Folgerichtig besteht auch kein Anspruch auf Eröffnung (Art. 80h lit. b i.V.m. Art. 80m Abs. 1 IRSG). Das allfällige Geltendmachen von Ausstands- gründen begründet ebenso wenig einen Anspruch auf Eröffnung. Auf die Be- schwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass die Beschlagnahmeverfügung vom

17. August 2017 ihm nicht zugestellt worden sei. Insoweit sei die Vermö- gensbeschlagnahme unwirksam bzw. nichtig. Art. 263 StPO sei verletzt wor- den (act. 1 S. 9).

7.2 Mit Eingabe vom 8. September 2017 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2017. Eine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung machte er dabei nicht geltend. Die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts trat mit Entscheid RR.2017.256 vom

28. September 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig wurde damit implizit das Vorliegen von Nichtigkeit ausgeschlossen (RH.17.0109 17.001- 0001 ff.).

7.3

7.3.1 Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass eine Verfügung, die nicht oder noch nicht eröffnet wurde, grundsätzlich nicht nichtig, sondern le- diglich nicht wirksam ist (UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommentar

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Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl., 2016, Art. 38 N. 9). Wird eine Verfügung nicht allen Parteien eröffnet, liegt eine teilweise Nichteröffnung vor. Einer solchen Verfügung kommt keine for- melle Rechtskraft zu. Der Fristablauf kann einer Anfechtung daher nicht ent- gegen gehalten werden (Art. 38 VwVG). Um sich auf einen Eröffnungsman- gel berufen zu können, muss aber eine Partei nach dem Grund-satz von Treu und Glauben alles ihr Zumutbare zur Behebung des Eröffnungsmangels ab Kenntnisnahme unternommen haben (a.a.O., Art. 38 N. 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7.3.2 Vorliegend hätte gemäss dem Mitteilungssatz der vorgenannten Verfügung diese in Anwendung von Art. 80h lit. b i.V.m. Art. 80m Abs. 1 IRSG der Inha- berin der von der Beschlagnahme betroffenen Bankbeziehung eröffnet wer- den sollen, sobald deren Identität zweifelsfrei geklärt gewesen wäre (act. 1.2 S. 3). Zwar setzte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer formell erst mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 – und auf dessen entsprechende Aufforderung hin – über die Eintretens- und die Editions-/Beschlagnahme- verfügung 17. August 2017 in Kenntnis (RH.17.0109 04.000-0006). Wie vor- stehend ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer allerdings bereits zuvor mit Eingabe vom 8. September 2017 Beschwerde gegen die Edition und Vermö- gensbeschlagnahme erheben können, nachdem ihn die Bank über die Rechtshilfemassnahme orientiert hatte. Dem Beschwerdeführer erwuchsen demnach aus der Nichteröffnung keine Nachteile. Nach der Mitteilung der Bank hat der Beschwerdeführer auch nicht umgehend die ordnungsgemässe Eröffnung verlangt (s. RH.17.0109 17.001-0001 ff.). Spätestens mit Zustel- lung der Verfügungen am 18. Oktober 2017 (s.o.) kann der Mangel ohnehin als behoben gelten. Der Beschwerdeführer vermag demnach aus der gel- tend gemachten Nichteröffnung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seine Rüge entbehrt nach dem Gesagten jeder Grundlage.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass aus der Sachdarstellung im Rechtshilfeer- suchen sich keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass B. die Gesellschaften verwendet habe. Es sei nicht dargetan worden, mit welchen Handlungen er selbst und mit Hilfe welcher Personen er diese Ver- mögensverschiebungen, wenn überhaupt, betrieben habe (act. 1 S. 3). Die C. mbH habe auch rechtmässig über Zwischengewinne verfügen können. Es sei nicht dargetan und nicht nachvollziehbar, weshalb Gelder des ShidGZK bzw. VostGOK unterschlagen worden sein sollen. Dass die C. mbH lediglich eine Vermittlungsgesellschaft gewesen sei, habe der VostGOK und den wei- teren beteiligten ukrainischen Behörden von Anfang an klar sein müssen

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(act. 1 S. 3 f.). Dass die Zahlungen von C. mbH B. zuzurechnen seien, stelle die subjektive Auffassung des NABU dar, welche durch keine Tatsachen ge- nau belegt sei (act. 18 S. 3). Gehe es sodann um die Beschlagnahme des Betrages von USD 28‘203.16, dann könne in einem gerichtlichen Beschluss die Erwähnung des Betrages von USD 258‘516.18 nicht als Schreibfehler abgetan werden. Ein Gerichtsbeschluss bezüglich Beschlagnahme von die- ser Tragweite müsse eindeutig und klar sein und lasse keinen Ermessens- spielraum für Auslegung und gesamthafter Betrachtung zu (act. 18 S. 4). Aufgrund des Widerspruchs sei dem Rechtshilfeersuchen keine Folge zu ge- ben (act. 18 S. 5). Auf dem Kontoauszug seines Geschäftskontos habe kein Vermögenseingang von USD 28‘213.16 festgestellt werden können, weil er über keine USD-Konten verfüge. Ein Betrag von CHF 30‘000.-- sei gutge- schrieben worden, welcher auf einer Überweisung von USD 31‘746.03 ba- siere (act. 18 S. 7). Der Beschwerdeführer nehme auch für sich in Anspruch, sowohl bei der Erbringung der anwaltlichen Tätigkeit als auch bei der Entge- gennahme der Vorschusszahlung gutgläubig gewesen zu sein (act. 1 S. 11).

8.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthal- ten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Straf- barkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches De- likt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

8.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende An- haltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungs- gründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls ent-

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sprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

8.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2017 ist folgender Sachverhaltsvor- wurf zu entnehmen:

Das ukrainische Staatsunternehmen VostGOK habe im Dezember 2013 die Absicht bekundet, in den Jahren 2014 bis 2018 3000 Tonnen Uranoxidkon- zentrat zu erwerben. Im selben Monat habe ein Wettbewerb zur Auswahl von Lieferanten für Uranoxidkonzentrat stattgefunden. Die österreichische Ge- sellschaft C. mbH habe dabei den Wettbewerb gewonnen. Die C. mbH habe aber weder Uranoxidkonzentrat hergestellt noch über Mittel für dessen Be- förderung verfügt. Sie werde seit 2008 durch B., Mitglied des Nationalparla- ments der Ukraine von 1998 bis 2015 und Vorsitzender des Ausschusses für Energiewirtschaft von 2006 bis 2015, kontrolliert. Entgegen Art. 75 des uk- rainischen Handelsgesetzbuches habe VostGOK die notwendige Zustim- mung des ukrainischen Ministeriums für Energie und Kohlenindustrie vor Auswahl der Lieferanten nicht eingeholt. Zudem seien die Bestimmungen der Wettbewerbsausschreibung verletzt worden. Trotzdem habe VostGOK mit der C. mbH am 28. Januar 2014 einen Vertrag über die Lieferung von 3000 Tonnen Uranoxidkonzentrat über USD 74,74 Mio. abgeschlossen. Die C. mbH habe das Uranoxidkonzentrat bei der kasachischen Gesellschaft F. zu einem viel tieferen Preis eingekauft und dadurch einen Gewinn von ca. USD 17,28 Mio. erwirtschaftet. Diesen Gewinn habe die C. mbH erst durch die Verletzung von Art. 75 des ukrainischen Handelsgesetzbuches erwirt- schaften können, weshalb er krimineller Herkunft sei.

Die VostGOK habe die vereinbarten USD 74,74 Mio. auf das Konto der C. mbH bei der österreichischen Bank G. einbezahlt. Einen Teil davon habe die C. mbH aufgewendet, um die Gesellschaft F. für die Lieferung des Uranoxidkonzentrats an die VostGOK zu bezahlen. Vom Restbetrag seien USD 4,44 Mio. auf das Konto der britischen Gesellschaft H. LLP in Finnland überwiesen worden. Von diesem Konto seien USD 3,4 Mio. auf das Konto der I. SA in Panama weitergeleitet worden. In der Folge habe die I. SA USD 31‘746.03 auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D. in der

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Schweiz „für Rechtsdienstleistungen im März 2015“ überwiesen. Für die uk- rainischen Behörden würden USD 28‘213.16 vom Betrag herrühren, den die VostGOK der C. mbH für die Lieferung des Uranoxidkonzentrats bezahlt habe.

8.5 Die Kritik des Beschwerdeführers zielt ins Leere. Mit seinen Bestreitungen und Einwendungen gegen den Sachverhaltsvorwurf, hat der Beschwerde- führer keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufgezeigt, welche die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sofort entkräften wür- den. Das gilt auch, soweit er sich auf seinen guten Glauben beruft. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund- sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Wie aus den nachste- henden Ausführungen hervorgehen wird, erlauben die Angaben im Rechts- hilfeersuchen der ersuchten Behörde die Prüfung, ob die doppelte Strafbar- keit gegeben ist. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (s.o.). Die Rüge des Beschwer- deführers geht demnach fehl.

9.

9.1 In einem weiteren Punkt wendet der Beschwerdeführer ein, es liege kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vor. Der Umstand, dass Ausschrei- bungsbestimmungen verletzt worden sein sollen, die Zustimmung des zu- ständigen ukrainischen Ministeriums gefehlt haben soll und die C. mbH le- diglich als Vermittlungsgesellschaft aufgetreten sei, sei strafrechtlich irrele- vant (act. 1 S. 3). Es sei nicht dargetan, dass es sich bei den Geldern der C. mbH um kriminelle Gelder handle. Daher können die weiteren Vermö- gensverschiebungen keine Geldwäscherei-Tatbestände darstellen (act. 1 S. 4). Hinzu komme, dass ein ukrainischer Rechtsanwalt für die Überwei- sung auf das Geschäftskonto des Beschwerdeführers besorgt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe diese Überweisung umgehend an einen schweizerischen Berufskollegen weitergeleitet, welcher den Beschwerde- führer für die Mandatsberatung beigezogen habe (act. 1 S. 4).

9.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische

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Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

9.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

9.4 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetz- buches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl 1989, S. 1083; ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kriminelles Vermögen. Kriminelle Organisationen. Einziehung/Kriminelle Organisation/Finanzierung des Terrorismus/Geldwä- scherei, Kommentar, Band II, 2018, § 11/StGB 305bis, N 902). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Handlungen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermö- genswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c, mit Hinweisen auf die Literatur).

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Nach Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach Art. 314 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechts- geschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; mit der Frei- heitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Beide Delikte kommen demnach vorliegend als Vortaten der Geldwäscherei in Frage.

9.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeersu- chen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktio- nen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftli- chen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Inter- nationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesge- richts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6).

Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur (“paper trail”) verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln-

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den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwä- schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29.Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Ais zusätzliche Kaschierungshand- lung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaf- ten erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Bisher erachtete das Bundesgericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Geldwäscherei bei einer Aus- landüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).

9.6 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Be- hörde schloss das ukrainische Staatsunternehmen unter Verletzung von uk- rainischem Recht und ohne Einwilligung des zuständigen Ministeriums einen Vertrag über die Lieferung von Uranoxidkonzentrat mit der österreichischen C. mbH ab, deren Geschäftstätigkeit nicht auf Uranoxidkonzentrat ausge- richtet war und welche von B. kontrolliert wird. Die C. mbH kaufte das Uranoxidkonzentrat zu einem viel tieferen Preis ein und erwirtschaftete einen Gewinn von über USD 17 Mio. Auch wenn im Ersuchen keine näheren An- gaben zu den für den Vertrag zuständigen Behördenmitglieder des ukraini- schen Staatsunternehmens und zu den Umständen, welche zum Vertrags- abschluss geführten haben, gemacht werden, wird ausreichend geschildert, dass die Entscheidungsträger die massgeblichen Vorschriften (zum Nachteil der öffentlichen Finanzen) missachtet haben, um zunächst der C. mbH bzw. B. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Es bestehen damit erheb- liche Indizien für ein Verbrechen (s.o.). Die Weiterleitung eines Teils des mutmasslich kriminellen Gewinns der C. mbH bzw. von B. zunächst auf ein Konto in Finnland zugunsten einer britischen Gesellschaft, dann auf ein Konto einer panamaischen Gesellschaft, der I. SA, an welcher B. beteiligt ist, um schliesslich auf das Konto des Beschwerdeführers und Rechtsvertreter von B. in der Schweiz für Rechtsdienstleistungen transferiert zu werden, stellt nicht nur eine Vermögensverschiebung dar, sondern ist als Kaschie- rungshandlung zu werten und gilt damit als geldwäschereiverdächtig. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht geeignet, den Geldwä- schereiverdacht mit Sicherheit auszuräumen.

9.7 Es werden im Rechtshilfeersuchen demnach ausreichende Indizien nach der im Rechtshilfebereich geltenden Rechtsprechung genannt, welche den Geldwäschereiverdacht bei einer prima facie Beurteilung bejahen lassen.

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Die Ermittlung des genauen Tatablaufs und insbesondere der Vortat wird Gegenstand des ukrainischen Strafverfahrens sein.

10.

10.1 Gegen die Beschlagnahme bringt der Beschwerdeführer vor, der Betrag von USD 28‘213.16 sei nie zu seinen Gunsten überwiesen worden. Die I. SA habe USD 31‘746.03 auf das Schweizerfranken-Konto des Beschwerdefüh- rers überwiesen. Diesem Konto seien CHF 30‘000.-- gutgeschrieben wor- den. Der Beschwerdeführer habe diesen Betrag an den beigezogenen Straf- verteidiger weitervergütet (act. 1 S. 5). Sein Konto habe somit durch die bei- den Transaktionen keinen Guthabenzuwachs erhalten. Im Zeitpunkt der Be- schlagnahmeverfügung vom 17. August 2017 sei kein Guthaben vorhanden gewesen, das hätte gesperrt werden können. Die Gutschrift einer Honorar- note einer Klientin in der Höhe von CHF 54‘048.60 sei später erfolgt. Dieser Kontosaldo habe nichts mit der angeblichen Überweisung von USD 28‘213.16 zu tun (act. 1 S. 6).

10.2 Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die Möglichkeit einer Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung von Gegen- ständen und Vermögenswerten ausdrücklich vor, die einen Deliktskonnex aufweisen (vgl. dazu BGE 133 IV 215 E. 2.2.1; 129 II 453 E. 4.1 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in Anwendung von Art. 74a IRSG. Demgegenüber ist gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 13 Ziff. 1 und 3 GwUe grundsätzlich auch die Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatz- forderung zulässig. Diese Bestimmungen sind allerdings nicht direkt an- wendbar, sondern verlangen eine entsprechende Umsetzung im nationalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1). Diesem Anspruch wird mit den Rege- lungen von Art. 94 ff. IRSG über das Exequaturverfahren Genüge getan (in diesem Sinne bereits BGE 120 Ib 167 E. 3). Gemäss Rechtsprechung ist eine Beschlagnahme zur Vollstreckung einer ausländischen Ersatzforderung demnach zulässig, wenn die rechtskräftige und vollstreckbare Ersatzforde- rung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn, es handle sich um die Vollstreckung einer Ersatzforderung im Zusammenhang mit Steuerdelikten, die nicht einen qualifizierten Abgabe- betrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) darstellen (TPF 2009 66 E. 4.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.245-246 vom 22. Feb- ruar 2013, E. 4.1; RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009 E. 4.3; RR.2008.252

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vom 16. Februar 2009 E. 6.2; RR.2008.167-171 vom 24. September 2008 E. 6.2).

10.3 Vorliegend verfolgt die ersuchende Behörde nicht Steuerdelikte im vorste- henden Sinne. Die Vollstreckung einer möglichen Ersatzforderung ist daher grundsätzlich zulässig und damit auch die Beschlagnahme zur Sicherung dieser Ersatzforderung. An der Sache vorbei geht daher das Vorbringen, es fehle am Deliktskonnex der gesperrten Vermögenswerten, da ein solcher für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nicht erforderlich ist (vgl. BGE 120 Ib 167 E. 3c/aa). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.

11.

11.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips.

Der angeführte Verwendungszweck („For legal services rendered, March 2015“) auf den zu übermittelnden Gutschriftsanzeigen sei unzutreffend und irreführend. Die übrigen Informationen auf diesen Unterlagen seien sodann ausreichend, sofern diese Angaben im hängigen Strafprozess noch nachge- reicht werden können, was der Beschwerdeführer bestreitet (act. 1 S. 8). Angesichts der Gutschriftsanzeigen seien die zu übermittelnden Kunden- stammblätter nicht mehr notwendig und würden nach seiner Auffassung nicht mehr im hängigen Strafprozess nachgereicht werden können (act. 1 S. 8). Dasselbe gelte auch für die Unterschriftenkarten vom 10. Mai 2017. Die damit bevollmächtigte Tochter des Beschwerdeführers habe weder mit dem ausländischen Strafverfahren noch mit der Überweisung vom 8. April 2015 zu tun (act. 1 S. 8). Das Datenschutzgesetz verbiete das Verbreiten der Personendaten seiner Tochter an die ukrainischen Behörden. Die Wei- tergabe sei unverhältnismässig. Die Ukraine biete keinen angemessenen Schutz vor Missbrauch von Personendaten. Informationen über ihre Person seien mit Sicherheit für das ausländische Strafverfahren unerheblich. Aus Datenschutzgründen seien ihr Name sowie ihre Unterschrift zu schwärzen. Er verlange auch die Schwärzung seiner eigenen Unterschrift, weil ebenfalls die Gefahr des Missbrauchs seiner Unterschrift bestehe (act. 1 S. 8).

Die Beschwerdegegnerin sei sodann dabei zu behaften, dass die Vorunter- suchung des NABU in der Zwischenzeit abgeschlossen und die Anklage- schrift an das Gericht übermittelt worden sei. Damit sei eine neue Situation für die rechtshilfeweise verlangten Unterlagen entstanden (act. 18 S. 10 f.). Massgebend sei nunmehr nicht mehr Art. 290 Abs. 11, sondern Art. 33 der

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ukrainischen Strafprozessordnung (act. 18 S. 11). Gemäss dem Gutachten des ukrainischen Anwaltsbüros J. seien nach Abschluss des vorgerichtlichen Ermittlungsverfahrens durch das NABU weitere Erhebungen der Ermitt- lungsbehörden nur noch zulässig, wenn das Gericht solche Ermittlungen an- ordne. Eigenmächtige Ermittlungen nach Abschluss des Ermittlungsverfah- rens durch das NABU seien nichtig und für das Beweisverfahren nicht ver- wertbar, wenn sie durch das Gericht nicht angeordnet worden seien. Eine solche Anordnung des Gerichts liege nicht vor. Somit könnten die rechtshil- feweise verlangten Unterlagen nicht mehr dem Gericht nachgereicht werden. Sie seien für das Beweisverfahren auch nicht notwendig (act. 18 S. 13).

Die Kontosperre sei sodann nicht nur unverhältnismässig, sondern auch un- gesetzlich, weil eine gesetzliche Grundlage dafür ohnehin fehle (act. 1 S. 9 f.). Für allfällige Ersatzforderungen gegen B. könnten nicht Vermögenswerte eines Dritten, i.c. des Beschwerdeführers, beschlagnahmt werden (act. 1 S. 10). Er nehme für sich in Anspruch, sowohl bei der Erbringung der anwalt- lichen Tätigkeit als auch bei der Entgegennahme der Vorschusszahlung gut- gläubig gewesen zu sein (act. 1 S. 11). Mit der Vermögensbeschlagnahme seien nicht wieder gut zumachende Nachteile für den Beschwerdeführer ver- bunden; vertragliche Verpflichtungen hätten nicht erfüllt werden können bzw. könnten nicht erfüllt werden (act. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer habe be- züglich der Vermögensbeschlagnahme hinsichtlich der Vergütung der Klien- tin vom 25. August 2017 ohnehin keine Herausgabepflicht, weil er infolge seines Berufsgeheimnisses zeugnisverweigerungsberechtigt sei (act. 1 S. 10). Es müsse davon ausgegangen werden, dass es in der Ukraine vo- raussichtlich zu keinem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid zur Einziehung oder zur Rückerstattung an den Beschwerdeführer kommen werde, weil die Beschlagnahme ohne gesetzliche Grundlage in der Ukraine erfolgt sei (act. 18 S. 6).

11.2

11.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom

6. Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu- chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un- zulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.).

Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last

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gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3).

Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländi- schen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls wi- derlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechts- hilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicher- weise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

11.2.2 Die ukrainischen Behörden stellen im Rechtshilfeersuchen den Fluss von unrechtmässigem Erlös vom Konto des ukrainischen Staatsunternehmens über die I. SA, an welcher B. beteiligt sei, auf das verfahrensgegenständliche Konto des Beschwerdeführers dar. Sie werfen dabei B. vor, über die I. SA Geldwäscherei betrieben zu haben. Dass Unterlagen betreffend das Emp- fängerkonto, vorliegend die Gutschriftsanzeige sowie die für das Konto gel- tende Unterschriftenregelung, für die ukrainischen Strafverfolgungsbehör- den erheblich sind, ist offensichtlich. Auch die nach der Gutschrift erfolgte Änderung der Unterschriftenregelung ist vom Untersuchungszweck gedeckt. Schliesslich können für das ukrainische Strafverfahren nicht nur belastende,

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sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein, um einen be- stehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s.o.). Ob diese Beweis- mittel im Strafverfahren eingebracht werden können, ist im ukrainischen Ver- fahren zu bestimmen und vermag entgegen der Annahme des Beschwerde- führers die Gewährung von Rechtshilfe nicht auszuschliessen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Bundesgesetz über den Datenschutz vom

19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) beruft, ist festzuhalten, dass dieses in Rechtshilfeverfahren nicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG). Was den Einwand anbelangt, dass seine und die Personendaten seiner Tochter „missbraucht“ werden könnten, ist der Beschwerdeführer auf das Speziali- tätsprinzip zu verweisen, welchem die Verwendung der zu übermittelnden Beweismittel in der Ukraine unterliegt (s. Disp. Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung; act. 1.1 S. 8). Die potentielle Erheblichkeit der Kontoun- terlagen ist nach dem Gesagten eindeutig zu bejahen.

11.3

11.3.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgege- ben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mit- teilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Geht es um die Beschlagnahme für Ersatzforderungen, sind die Bestimmungen des IRSG und IRSV analog anwendbar (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.244 vom 15. April 2009 E. 5.2).

11.3.2 Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass die ersuchende Be- hörde nicht mitteilte, ein rechtskräftiger und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid könne in der Ukraine nicht (mehr) erfolgen. Da das verfahrensgegenständliche Konto in der Höhe von USD 28‘213.16 sodann erst mit Verfügung vom 17. August 2017 gesperrt wurde, ist auch die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Der Beschwerdeführer kann zudem über den beschlagnahmten Betrag hinaus ohne Weiteres über dieses Konto und die betreffenden Vermögenswerte verfügen. Die angeblich infolge der Sperre konkret erlittenen Nachteile werden nicht aufgezeigt. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich demnach eine Aufhebung der Kontosperre nicht.

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11.4 Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips nicht vorliegt und sich die Beschwerde demnach auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

12.

12.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Beschlagnahme des Saldos von CHF 28‘213.16 verletze das Anwalts- und Geschäftsgeheimnis, weil dieser Betrag einen Teil des Überweisungsbetrages von CHF 54‘048.60 zur Beglei- chung einer Rechnung einer Klientin betroffen habe, deren Identität aus Gründen des Anwaltsgeheimnisses nicht offen gelegt werden dürfe (act. 1 S. 7).

12.2 In Ziff. 7.1 der Eintretensverfügung vom 17. August 2017 hielt die Beschwer- degegnerin fest, dass sie auf die Offenlegung der detaillierten Mittelbewe- gungen auf dem Konto des Beschwerdeführers verzichte, da dadurch eine potentielle Gefahr der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses bestünde (RH.17.0109 04.000-0004). Die verfügte Edition war denn auch nur auf die Identifikation des Kontoinhabers und des wirtschaftlich Berechtigten ausge- richtet (a.a.O.). Inwiefern unter diesen Umständen die Beschlagnahme des Kontobetrages das Anwalts- und Geschäftsgeheimnis verletzen soll, ist nicht ersichtlich.

13.

13.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ukrainischen Behörden hätten ohne gesetzliche Grundlage und ohne Bewilligung des zuständigen Bezirks- gerichts die Edition der Kontoeröffnungsunterlagen und die Beschlagnahme verlangt (act. 1 S. 4). Für die Erhebung von Beweismitteln und für die Be- schlagnahme von Vermögenswerten sei ein Gerichtsbeschluss der ukraini- schen Gerichtsbehörden notwendig. Das Bezirksgericht in Kiev habe nie ei- nen Beschluss zur Beschlagnahme von USD 28‘203.16 erlassen (act. 1 S. 12). Das Bezirksgericht habe nie eine Bewilligung zur Beschlagnahme er- teilt (act. 1 S. 13).

13.2 Die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden wird nur aus- nahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzli- chen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom 5. März

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2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. De- zember 2008 E. 3.2).

13.3 Was der Beschwerdeführer im Einzelnen in diesem Zusammenhang vor- bringt, rechtfertigt eine nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der ausländischen Entscheide nach ausländischem Recht nicht.

14.

14.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss geltend, das ukraini- sche Strafverfahren verletze seine Verfahrensrechte.

So habe das Bezirksgericht in der Ukraine ohne die Anhörung des Be- schwerdeführers beschlossen, die USD 28‘203.16 zu beschlagnahmen. Die- ser Beschluss sei ihm nie zugestellt worden. Er dürfe in der Ukraine kein geordnetes Verfahren bezüglich der Beschlagnahme erwarten. Er wäre un- gerechtfertigten und rechtlich nicht haltbaren Massnahmen des NABU aus- gesetzt, wenn er sich in die Ukraine begeben würde. Der Schutz des An- waltsgeheimnisses wäre nicht mehr sichergestellt (act. 1 S. 12). Es gebe ge- nügend konkrete Anhaltspunkte, dass das NABU sich nicht im Rahmen der Rechtsordnung der Ukraine bewege (act. 18 S. 14). Das NABU garantiere auf alle Fälle nicht die Rechtsstaatlichkeit des ukrainischen Verfahrens und gewährleiste auch nicht die Einhaltung der ukrainischen Rechtsordnung ge- genüber dem Beschwerdeführer (act. 18 S. 14 f.).

14.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

Einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren genügen für sich allein nicht, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Urteil des Bun- desgerichts 1A.278/1997 vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren ins- gesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal- garantien nicht erfüllt.

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Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. Ap- ril 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom

24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

14.3 Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt auf Art. 2 IRSG berufen kann, ist festzuhalten, dass er mit seinen allgemeinen Vorbehalten gegenüber dem NABU nicht glaubhaft gemacht hat, dass das ukrainische Strafverfahren die Minimalgarantien nicht erfüllt oder er eine schwerwiegende Verletzung sei- ner Verfahrensrechte im ukrainischen Staat zu befürchten hat. Die geltend gemachten Verfahrensverstösse würden für sich allein sodann nicht genü- gen, um die Rechtshilfe auszuschliessen. Die Rügen des Beschwerdefüh- rers gehen auch in diesem Punkt fehl.

15. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung vom 2. August 2018 in allen Punkten als unbegründet. Andere Rechts- hilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Be- schwerde daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR;

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SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen und dem Beschwer- deführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 21. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).