Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz führt gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischem Bankrott, Insolvenzverschleppung und Steuerhinterziehung. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, als unmittelbar oder mittelbar Verantwortliche der C. GmbH Kugelschreiberpaste über Wert verkauft zu haben, wobei der Rückfluss über eine Provisionsabrech- nung einer BVI-Gesellschaft erfolgt sei. Demgemäss seien am 11. Februar 1998 DEM 28'000.00 auf ein Konto bei der Bank D. in Zürich, lautend auf den israelischen Kaufmann E., überwiesen worden. Weiter werden A. und B. des Versicherungsbetrugs verdächtigt. Unbekannte Täter seien in der Nacht vom 16. auf den 17. September 2000 in die Fabrikationshallen der den Beschuldigten gehörenden F. AG eingedrungen und hätten den Pro- duktionsbereich zerstört (u.a. rund 40t ausgelaufene Tinte). Dabei sei ein Sachschaden von DEM 1,4 Mio. entstanden, welchen die Versicherung G. beglichen habe. Die ersuchende Behörde geht allerdings davon aus, dass die Beschuldigten die Tathandlung vorgetäuscht haben. Zudem sei die von der Versicherung ausbezahlte Summe nicht an die F. AG, sondern durch fingierte Abtretungserklärungen und Finanztransaktionen an die H. GmbH – wiederum mit A. und B. als unmittelbar oder mittelbar Verantwortliche – ge- flossen. Kurz nach der Schadensausgleichzahlung habe die F. AG sodann Insolvenz angemeldet. Dieses Insolvenzverfahren stellt laut Finanzamt Zwickau-Land allerdings eine „planmässige Firmenbestattung“ dar (Insol- venzverschleppung / Bankrott der F. AG). In der Nacht vom 5. auf den
6. September 2005 seien sodann erneut unbekannte Täter in die F. AG ein- gedrungen. In ähnlicher Weise wie beim obgenannten ersten Einbruch, seien wiederum von unbekannten Tätern erhebliche Teile des Produktions- gutes (Tintenfässer) zerstört, sowie Fässer gefüllt mit Labislazulipulver und mehrere Gemälde entwendet worden. Der angebliche Schaden von EUR 1,4 Mio. sei bei der Versicherung I. angemeldet worden, wobei die Summe bis heute nicht ausbezahlt worden sei; denn A. und B. werden ver- dächtigt, den Einbruchdiebstahl wiederum fingiert zu haben. Auch der Ver- lust des als hochwertig bezifferten Labislazulipulvers sei vorgetäuscht. Beim Kaufvertrag des Pulvers zwischen A., B. und der J. AG habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt, wobei die Beschuldigten den angebli- chen Kaufpreis von DEM 165'000.00 nie bezahlt hätten.
B. In diesem Zusammenhang ist die ersuchende Behörde mit einem Rechts- hilfeersuchen vom 4. Juli 2006 an die Schweiz gelangt und hat u.a. um Er- hebung und Übermittlung von Kontounterlagen bei der Bank D. für die Zeit- spanne von Januar 1999 bis Dezember 2005 ersucht, welche auf die Be- schuldigten lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind. Mit
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Ergänzungsersuchen vom 22. August 2006 verlangte die ersuchende Be- hörde zudem die Sperrung der Konten bis zu einem Betrag von EUR 1'968'473.73 für Ersatzansprüche aus Zivilforderungen (Beilagen Nr. 1, 6 zu act. 7).
C. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) hat dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli 2006 mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. August 2006 entsprochen und u.a. die Edition sämtlicher Eröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge, zugehörige Korrespondenz, interne Kundengeschichten etc. in der gewünschten Zeit- spanne betreffend Konti bei der Bank D., welche insbesondere auf A. lau- ten oder an denen er zumindest wirtschaftlich berechtigt ist, verfügt (Beila- ge Nr. 2 zu act. 7). Gestützt auf Art. 18 IRSG ordnete die Staatsanwalt- schaft am 15. August 2006 sodann die vorsorgliche Sperrung aller ange- troffenen Konti an (Beilage Nr. 3-5 zu act. 7). Am 25. August 2006 übermit- telte die Bank D. der Staatsanwaltschaft u.a. die Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A. (Beilage Nr. 8 zu act. 7). Mit Schreiben vom
29. August 2006 erklärte sich A. mit der Übermittlung der erhobenen Bank- unterlagen an die Staatsanwaltschaft Konstanz einverstanden, nicht jedoch mit der Sperrung des genannten Kontos (Beilage Nr. 9, 10 zu act. 7).
D. Die Staatsanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung mit Schlussverfügung vom 5. Februar 2007 entsprochen und u.a. die Heraus- gabe von Bankunterlagen bei der Bank D. betreffend Konto Nr. 1, lautend auf A., verfügt und die angeordnete Kontosperre bei der Bank D. bestätigt (act. 1.2 bzw. Beilage Nr. 21 zu act. 7).
E. A. lässt gegen die Schlussverfügung am 15. September 2008 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden An- trägen einreichen (act. 1): „1. Die mit Verfügung vom 15.8.2006 angeordnete und in der angefochte- nen Schlussverfügung vom 5. Februar 2007 bestätigte Kontosperre des Kontos Stamm-Nr. 1 bei der Bank D. in Zürich, lautend auf A., sei aufzuhe- ben und die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR 289'068.- samt der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zins- und Kapitalerträ- ge seien freizugeben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben mit Schreiben vom 23. bzw. 27. Oktober 2008 auf die Einreichung einer Beschwerdeant- wort verzichtet (act. 7, 8). Der Beschwerdeführer wurde darüber am 27. Ok- tober 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 9).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) massgebend. Da mit dem Rechtshilfeersuchen Kontensperren verlangt werden, gelangt zusätzlich das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung. Soweit das Staatsvertragsrecht be- stimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. 1.3 Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, man- gels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Ent- scheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Na- tur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes
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der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Da die mass- geblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend keine substantielle Ände- rung hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung an den ersuchenden Staat im Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht bewirken, erübrigt sich ein Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts. 2.
2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaf- ten Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zu- stellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG; Urteil des Bun- desgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.6).
2.2 Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver- fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N. 537). Hat der von der Verfügung be- troffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die bankla- gernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3), je- doch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Bank- lagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2 S. 126; zum Ganzen TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E.2.3). 2.3 Die vorliegend angefochtene Schlussverfügung datiert vom 5. Februar
2007. Angeblich mangels Wohn-, bzw. Firmensitz respektive Zustelldomizil in der Schweiz ist sie dem Beschwerdeführer nicht zugestellt, sondern ge- mäss Art. 80m IRSG am 8. Februar 2007 lediglich der Bank D. zur Kennt- nisnahme mitgeteilt worden (act. 1.2 bzw. Beilage 21 zu act. 7 Ziff. VI; Bei- lage Nr. 22 zu act. 7). Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 hat die Bank D. den Beschwerdeführer sodann über die zugegangene Schlussverfügung in- formiert und das Schreiben samt Verfügung an die Banklagerndstelle bzw.
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das Banklagerndfach überwiesen (Beilage Nr. 45 zu act. 7). Der Be- schwerdeführer hat die Dokumente jedoch nicht abgeholt (Schreiben der Bank D. vom 16. Oktober 2008, Beilage Nr. 46 zu act. 7). Gemäss obge- nannter Rechtsprechung hätte die Frist damit spätestens am 12. Februar 2007 zu laufen begonnen. Diese Zustellfiktion gemäss Art. 80m IRSG greift indessen nur, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz wohnhaft ist und hier kein Zustelldomizil notifiziert hat. Aus den Akten ergibt sich je- doch, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Interessen im vorliegenden Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren bereits seit dem
31. August 2006 wahrt (Vertretungsvollmacht act. 1.1 bzw. Beilage 11, 36 zu act. 7). Der Beschwerdeführer verfügte folglich zum Zeitpunkt des Erlas- ses der Schlussverfügung über ein Zustelldomizil in der Schweiz. Der Rechtsvertreter stand in dieser Sache zudem bereits im Herbst 2006 in Kontakt mit der Staatsanwaltschaft (Beilage Nr. 13, 14 zu act. 7), womit diese über das Vertretungsverhältnis im Bilde war. Den Akten und/oder Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind auch keine Gründe zu ent- nehmen, warum eine Zustellung der Schlussverfügung an den Rechtsver- treter unterblieben ist. Die Zustellfiktion findet damit keine Anwendung. Die 30-tägige Beschwerdefrist hat demnach frühestens ab der Zustellung an den Rechtsvertreter per Telefax am 15. August 2008 zu laufen begonnen und ist mit vorliegender Beschwerde gewahrt. 2.4 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich u.a. auf die Sperrung eines auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos. Als Inhaber des beschlagnahm- ten Kontos ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3.
3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochte- ne Verfügung sei ungenügend bzw. überhaupt nicht begründet. Der pau- schale Hinweis auf das EUeR, den Zusatzvertrag mit Deutschland, das GwUe und das IRSG genüge in keiner Weise der Begründungspflicht. Die Verfügung verletze daher das rechtliche Gehör (act. 1 Ziff. 3).
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3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkre- tisiert, welcher sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangt (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 450 N. 487 i.V.m. S. 437 N. 472). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Be- gründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlau- ben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; TPF RR.2007.50 vom 6. August 2007 E. 3.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472). 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält die Schlussver- fügung nicht nur Hinweise auf obgenannte Übereinkommen, sondern auch Ausführungen zur doppelten Strafbarkeit, den Konnex und die Kontosperre (act. 1.2 bzw. Beilage 21 zu act. 7 S. 3 – 5). Für den entscheidwesentlichen Sachverhalt sodann verweist die Schlussverfügung auf die Rechtshilfeer- suchen. Diese liegen dem Beschwerdeführer offensichtlich vor (act. 1 insb. S. 3 Ziff. 5). Demnach liegt keine Gehörsverletzung durch eine angeblich fehlende bzw. mangelnde Begründung vor. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wäre dieser Mangel im vorliegenden Ver- fahren im Sinne der obgenannten Rechtsprechung geheilt worden. Die Rü- ge erweist sich damit als unbegründet. 4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die beschlagnahmten Vermögenswerte auf seinem Bank D.-Konto hätten nachweislich nichts mit den Sachverhal- ten zu tun, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens seien. Sie könnten weder Beweismittel noch Früchte der angeschuldigten Tatbestände sein. So seien die Gelder mehrheitlich anfangs der 1990er Jahre auf dem fragli- chen Konto angelegt worden. Seit 1999 hingegen seien keine Vermögens- zugänge mehr zu verzeichnen. Die Anschuldigungen seien aber alle späte-
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ren Datums. Das ganze Rechtshilfeverfahren sei wohl eine reine „fishing expedition“. Die Kontosperre sei demnach umgehend aufzuheben und die Vermögenswerte bedingungslos freizugeben (act. 1 Ziff. 4 – 12). 4.2 Die ersuchende Behörde verlangt in concreto die Beschlagnahme von Vermögenswerten für Ersatzansprüche aus Zivilforderungen (Art. 11 GwUe). Die Fragen der Zulässigkeit einer rechtshilfeweisen Beschlagnah- me im Hinblick auf die blosse Vollstreckung einer ausländischen Ersatzfor- derung ist in der Lehre umstritten (vgl. MAURICE HARARI, Remise internatio- nale d'objets et de valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP, Etudes en l'honneur de Dominique Poncet, Genf 1997, S. 180 f. und FN 64; CARLO LOMBARDINI, Banques et blanchiment d'argent, Etude de la réglementation suisse, Zürich 2006, N. 230 ; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O. S. 312 f. N. 338; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 20 ff. zu Art. 74a IRSG). Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die Möglichkeit der Be- schlagnahme von Vermögenswerten zu Sicherungszwecken ausdrücklich vor. Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf Art. 74a IRSG setzt gemäss ständiger Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammen- hang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus (vgl. dazu BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in Anwendung von Art. 74a IRSG. Demgegenüber ist gemäss Art. 11 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 13 Ziff. 3 GwUe grundsätzlich auch die Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforde- rung zulässig. Die Bestimmungen des GwUe sind jedoch nicht direkt an- wendbar, sondern verlangen eine entsprechende Umsetzung im nationalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220). Das Bundesgericht hat die Fra- ge der Zulässigkeit einer Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatz- forderung in BGE 130 II 329 noch offen gelassen, aber darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Schaden im Rechtshilfeersuchen genügend substanziiert werden muss und die Massnahme auf jeden Fall dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen hat (BGE 130 II 329 E. 6 S. 336). Gemäss Rechtsprechung der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts ist eine Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatzforderung zu- lässig, wenn die rechtskräftige und vollstreckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn, es handle sich um die Vollstreckung einer Ersatzforderung im Zu- sammenhang mit Steuerdelikten, die nicht einen qualifizierten Abgabebe- trug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
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über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG; TPF RR.2008.252 vom 16. Februar 2009 E. 6.2; RR.2008.167-171 vom 24. September 2008 E. 6.2). 4.3 Vorliegend verfolgt die ersuchende Behörde mit Ausnahme der im Rechts- hilfeersuchen genannten Steuerhinterziehung, zu welcher aber keine weite- ren Ausführungen gemacht werden, gemeinrechtliche Delikte (vgl. Sach- verhalt lit. A). Die Vollstreckung einer möglichen Ersatzforderung ist daher grundsätzlich zulässig und damit auch die Beschlagnahme zur Sicherung dieser Ersatzforderung. Laut Rechtshilfeersuchen sollen Vermögenswerte des Beschwerdeführers und B. bis zu einem Betrag von EUR 1'968'473.73 beschlagnahmt werden. Aus dem Ersuchen ist zwar nicht ersichtlich, wie sich diese Summe genau errechnet, doch ist zumindest der von der Versi- cherung G. angeblich ungerechtfertigterweise ausbezahlte Betrag von 1,4 Mio. DEM (entspricht rund EUR 715'808.00) genügend substanziiert. Damit sind keine Gründe für die Aufhebung der Beschlagnahme des Kon- tos des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 269'068.00 ersichtlich, zumal sich der Betrag auch als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist insoweit als unbegründet abzuweisen.
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5.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das Vorgehen der deutschen Behörden verstosse auch gegen die Eigentumsgarantie. Die Strafuntersuchung ver- laufe offensichtlich im Sand. Trotz Herausgabe der verlangten Bankunter- lagen an die ersuchende Behörde vor zwei Jahren, sei es der deutschen Staatsanwaltschaft nicht gelungen, die Verdächtigungen zu erhärten und eine Anklage zu erheben (act. 1 Ziff. 12, 13). 5.2 Zur Frage der Dauer der Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme enthalten das IRSG und die IRSV wohl Bestimmungen, doch beziehen sich diese wie bereits erwähnt auf die Beschlagnahme zu Sicherungszwecken (E. 4.2). Geht es um die Beschlagnahme für Ersatzforderungen, ist eine Regelung weder im EUeR, GwUe, IRSG noch der IRSV zu finden. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die je nach Art der Beschlagnahme eine unter- schiedlich Regelung erforderlich machten, so geht es doch in beiden Fällen um die Sicherstellung, dass die im Rahmen eines ausländischen Strafver- fahrens verlangten Vermögenswerte gegebenenfalls herausgegeben wer- den können (vgl. BGE 126 II 462 E. 5c; vgl. zudem Art. 13 Ziff. 3 i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Die Bestimmungen des IRSG und IRSV sind demnach vor- liegend analog anwendbar. Danach gilt grundsätzlich, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde erst gestützt auf einen rechtskräf- tigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid he-
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rausgegeben werden (Art. 74a IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des er- suchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Ver- jährung eingetreten ist –, bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte be- schlagnahmt (Art. 33a IRSV). Das Bundesgericht hat allerdings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosperren die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber bestehen kann (BGE 126 II 462 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. Au- gust 2006, E. 2.2; ebenso TPF RR.2007.7–RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, 4.6). Da das vorliegend fragliche Konto aber erst seit dem 15. Au- gust 2006 gesperrt ist (act. 1.2 bzw. Beilage 21 zu act. 7; Beilage Nr. 3 zu act. 7), ist die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdegegnerin bei der ersuchenden Behörde bereits zwei- mal nach dem Verfahrensstand erkundigt hat und die Staatsanwaltschaft Konstanz beide Male den baldigen Abschluss des Verfahrens – voraus- sichtlich mittels Anklage – in Aussicht stellte. In diesem Zusammenhang beantragte sie am 20. Juni 2008 nochmals schriftlich die Aufrechterhaltung der Kontosperre (Beilage Nr. 33-35, 38 zu act. 7). Eine Aufhebung der Be- schlagnahme des fraglichen Kontos rechtfertigt sich demnach nicht und die Rüge erweist sich als unbegründet. 6.
6.1 Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, anlässlich der umfangreichen Ermittlungen gegen ihn, habe die Staatsanwaltschaft Konstanz innerhalb von sechs Jahren lediglich eine Zahlung an die Bank D. festgestellt und dies zum Anlass genommen, die Bank D. zu verpflichten, das Bankge- heimnis zu lüften. Dabei sei sie per Zufall auf das Konto des Beschwerde- führers gestossen. Obwohl die Gelder auf dem Konto nachweislich nichts mit den angeblichen Straftaten zu tun hätten, seien die Vermögenswerte beschlagnahmt worden. Dieses Vorgehen höhle das schweizerische Bank- geheimnis aus (act. 1 Ziff. 12). 6.2 Eine Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 des Bundesgesetzes vom
8. November 1934 über die Banken und Sparkassen; BankG; SR 952.0) ist vorliegend nicht ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer insbesondere die Einwilligung zur Übermittlung seiner Bankunterlagen erteilt (Beilage Nr. 9, 10 zu act. 7) und durch die Sperrung des Kontos kann das Bankgeheimnis begriffslogisch nicht verletzt werden. Die Ausführungen des Beschwerde- führers sind denn sinngemäss auch eher als Rüge der Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips als des Bankgeheimnisses zu verstehen. Wie bereits erörtert (vgl. E. 4.2), ist das Verhältnismässigkeitsprinzip vorliegend jedoch nicht verletzt, da zur Beschlagnahme für die Sicherung einer Ersatz- forderung kein Konnex zwischen der Straftat und den beschlagnahmten
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Vermögenswerten notwendig ist. Die Rüge erweist sich damit als unbe- gründet. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 6 September 2005 seien sodann erneut unbekannte Täter in die F. AG ein- gedrungen. In ähnlicher Weise wie beim obgenannten ersten Einbruch, seien wiederum von unbekannten Tätern erhebliche Teile des Produktions- gutes (Tintenfässer) zerstört, sowie Fässer gefüllt mit Labislazulipulver und mehrere Gemälde entwendet worden. Der angebliche Schaden von EUR 1,4 Mio. sei bei der Versicherung I. angemeldet worden, wobei die Summe bis heute nicht ausbezahlt worden sei; denn A. und B. werden ver- dächtigt, den Einbruchdiebstahl wiederum fingiert zu haben. Auch der Ver- lust des als hochwertig bezifferten Labislazulipulvers sei vorgetäuscht. Beim Kaufvertrag des Pulvers zwischen A., B. und der J. AG habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt, wobei die Beschuldigten den angebli- chen Kaufpreis von DEM 165'000.00 nie bezahlt hätten.
B. In diesem Zusammenhang ist die ersuchende Behörde mit einem Rechts- hilfeersuchen vom 4. Juli 2006 an die Schweiz gelangt und hat u.a. um Er- hebung und Übermittlung von Kontounterlagen bei der Bank D. für die Zeit- spanne von Januar 1999 bis Dezember 2005 ersucht, welche auf die Be- schuldigten lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind. Mit
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Ergänzungsersuchen vom 22. August 2006 verlangte die ersuchende Be- hörde zudem die Sperrung der Konten bis zu einem Betrag von EUR 1'968'473.73 für Ersatzansprüche aus Zivilforderungen (Beilagen Nr. 1, 6 zu act. 7).
C. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) hat dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli 2006 mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. August 2006 entsprochen und u.a. die Edition sämtlicher Eröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge, zugehörige Korrespondenz, interne Kundengeschichten etc. in der gewünschten Zeit- spanne betreffend Konti bei der Bank D., welche insbesondere auf A. lau- ten oder an denen er zumindest wirtschaftlich berechtigt ist, verfügt (Beila- ge Nr. 2 zu act. 7). Gestützt auf Art. 18 IRSG ordnete die Staatsanwalt- schaft am 15. August 2006 sodann die vorsorgliche Sperrung aller ange- troffenen Konti an (Beilage Nr. 3-5 zu act. 7). Am 25. August 2006 übermit- telte die Bank D. der Staatsanwaltschaft u.a. die Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A. (Beilage Nr. 8 zu act. 7). Mit Schreiben vom
29. August 2006 erklärte sich A. mit der Übermittlung der erhobenen Bank- unterlagen an die Staatsanwaltschaft Konstanz einverstanden, nicht jedoch mit der Sperrung des genannten Kontos (Beilage Nr. 9, 10 zu act. 7).
D. Die Staatsanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung mit Schlussverfügung vom 5. Februar 2007 entsprochen und u.a. die Heraus- gabe von Bankunterlagen bei der Bank D. betreffend Konto Nr. 1, lautend auf A., verfügt und die angeordnete Kontosperre bei der Bank D. bestätigt (act. 1.2 bzw. Beilage Nr. 21 zu act. 7).
E. A. lässt gegen die Schlussverfügung am 15. September 2008 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden An- trägen einreichen (act. 1): „1. Die mit Verfügung vom 15.8.2006 angeordnete und in der angefochte- nen Schlussverfügung vom 5. Februar 2007 bestätigte Kontosperre des Kontos Stamm-Nr. 1 bei der Bank D. in Zürich, lautend auf A., sei aufzuhe- ben und die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR 289'068.- samt der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zins- und Kapitalerträ- ge seien freizugeben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben mit Schreiben vom 23. bzw. 27. Oktober 2008 auf die Einreichung einer Beschwerdeant- wort verzichtet (act. 7, 8). Der Beschwerdeführer wurde darüber am 27. Ok- tober 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 9).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) massgebend. Da mit dem Rechtshilfeersuchen Kontensperren verlangt werden, gelangt zusätzlich das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung. Soweit das Staatsvertragsrecht be- stimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. 1.3 Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, man- gels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Ent- scheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Na- tur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes
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der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Da die mass- geblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend keine substantielle Ände- rung hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung an den ersuchenden Staat im Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht bewirken, erübrigt sich ein Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts. 2.
2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaf- ten Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zu- stellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG; Urteil des Bun- desgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.6).
2.2 Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver- fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N. 537). Hat der von der Verfügung be- troffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die bankla- gernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3), je- doch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Bank- lagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2 S. 126; zum Ganzen TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E.2.3). 2.3 Die vorliegend angefochtene Schlussverfügung datiert vom 5. Februar
2007. Angeblich mangels Wohn-, bzw. Firmensitz respektive Zustelldomizil in der Schweiz ist sie dem Beschwerdeführer nicht zugestellt, sondern ge- mäss Art. 80m IRSG am 8. Februar 2007 lediglich der Bank D. zur Kennt- nisnahme mitgeteilt worden (act. 1.2 bzw. Beilage 21 zu act. 7 Ziff. VI; Bei- lage Nr. 22 zu act. 7). Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 hat die Bank D. den Beschwerdeführer sodann über die zugegangene Schlussverfügung in- formiert und das Schreiben samt Verfügung an die Banklagerndstelle bzw.
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das Banklagerndfach überwiesen (Beilage Nr. 45 zu act. 7). Der Be- schwerdeführer hat die Dokumente jedoch nicht abgeholt (Schreiben der Bank D. vom 16. Oktober 2008, Beilage Nr. 46 zu act. 7). Gemäss obge- nannter Rechtsprechung hätte die Frist damit spätestens am 12. Februar 2007 zu laufen begonnen. Diese Zustellfiktion gemäss Art. 80m IRSG greift indessen nur, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz wohnhaft ist und hier kein Zustelldomizil notifiziert hat. Aus den Akten ergibt sich je- doch, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Interessen im vorliegenden Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren bereits seit dem
31. August 2006 wahrt (Vertretungsvollmacht act. 1.1 bzw. Beilage 11, 36 zu act. 7). Der Beschwerdeführer verfügte folglich zum Zeitpunkt des Erlas- ses der Schlussverfügung über ein Zustelldomizil in der Schweiz. Der Rechtsvertreter stand in dieser Sache zudem bereits im Herbst 2006 in Kontakt mit der Staatsanwaltschaft (Beilage Nr. 13, 14 zu act. 7), womit diese über das Vertretungsverhältnis im Bilde war. Den Akten und/oder Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind auch keine Gründe zu ent- nehmen, warum eine Zustellung der Schlussverfügung an den Rechtsver- treter unterblieben ist. Die Zustellfiktion findet damit keine Anwendung. Die 30-tägige Beschwerdefrist hat demnach frühestens ab der Zustellung an den Rechtsvertreter per Telefax am 15. August 2008 zu laufen begonnen und ist mit vorliegender Beschwerde gewahrt. 2.4 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich u.a. auf die Sperrung eines auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos. Als Inhaber des beschlagnahm- ten Kontos ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3.
3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochte- ne Verfügung sei ungenügend bzw. überhaupt nicht begründet. Der pau- schale Hinweis auf das EUeR, den Zusatzvertrag mit Deutschland, das GwUe und das IRSG genüge in keiner Weise der Begründungspflicht. Die Verfügung verletze daher das rechtliche Gehör (act. 1 Ziff. 3).
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3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkre- tisiert, welcher sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangt (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 450 N. 487 i.V.m. S. 437 N. 472). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Be- gründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlau- ben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; TPF RR.2007.50 vom 6. August 2007 E. 3.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472). 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält die Schlussver- fügung nicht nur Hinweise auf obgenannte Übereinkommen, sondern auch Ausführungen zur doppelten Strafbarkeit, den Konnex und die Kontosperre (act. 1.2 bzw. Beilage 21 zu act. 7 S. 3 – 5). Für den entscheidwesentlichen Sachverhalt sodann verweist die Schlussverfügung auf die Rechtshilfeer- suchen. Diese liegen dem Beschwerdeführer offensichtlich vor (act. 1 insb. S. 3 Ziff. 5). Demnach liegt keine Gehörsverletzung durch eine angeblich fehlende bzw. mangelnde Begründung vor. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wäre dieser Mangel im vorliegenden Ver- fahren im Sinne der obgenannten Rechtsprechung geheilt worden. Die Rü- ge erweist sich damit als unbegründet. 4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die beschlagnahmten Vermögenswerte auf seinem Bank D.-Konto hätten nachweislich nichts mit den Sachverhal- ten zu tun, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens seien. Sie könnten weder Beweismittel noch Früchte der angeschuldigten Tatbestände sein. So seien die Gelder mehrheitlich anfangs der 1990er Jahre auf dem fragli- chen Konto angelegt worden. Seit 1999 hingegen seien keine Vermögens- zugänge mehr zu verzeichnen. Die Anschuldigungen seien aber alle späte-
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ren Datums. Das ganze Rechtshilfeverfahren sei wohl eine reine „fishing expedition“. Die Kontosperre sei demnach umgehend aufzuheben und die Vermögenswerte bedingungslos freizugeben (act. 1 Ziff. 4 – 12). 4.2 Die ersuchende Behörde verlangt in concreto die Beschlagnahme von Vermögenswerten für Ersatzansprüche aus Zivilforderungen (Art. 11 GwUe). Die Fragen der Zulässigkeit einer rechtshilfeweisen Beschlagnah- me im Hinblick auf die blosse Vollstreckung einer ausländischen Ersatzfor- derung ist in der Lehre umstritten (vgl. MAURICE HARARI, Remise internatio- nale d'objets et de valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP, Etudes en l'honneur de Dominique Poncet, Genf 1997, S. 180 f. und FN 64; CARLO LOMBARDINI, Banques et blanchiment d'argent, Etude de la réglementation suisse, Zürich 2006, N. 230 ; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O. S. 312 f. N. 338; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 20 ff. zu Art. 74a IRSG). Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die Möglichkeit der Be- schlagnahme von Vermögenswerten zu Sicherungszwecken ausdrücklich vor. Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf Art. 74a IRSG setzt gemäss ständiger Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammen- hang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus (vgl. dazu BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in Anwendung von Art. 74a IRSG. Demgegenüber ist gemäss Art. 11 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 13 Ziff. 3 GwUe grundsätzlich auch die Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforde- rung zulässig. Die Bestimmungen des GwUe sind jedoch nicht direkt an- wendbar, sondern verlangen eine entsprechende Umsetzung im nationalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220). Das Bundesgericht hat die Fra- ge der Zulässigkeit einer Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatz- forderung in BGE 130 II 329 noch offen gelassen, aber darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Schaden im Rechtshilfeersuchen genügend substanziiert werden muss und die Massnahme auf jeden Fall dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen hat (BGE 130 II 329 E. 6 S. 336). Gemäss Rechtsprechung der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts ist eine Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatzforderung zu- lässig, wenn die rechtskräftige und vollstreckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn, es handle sich um die Vollstreckung einer Ersatzforderung im Zu- sammenhang mit Steuerdelikten, die nicht einen qualifizierten Abgabebe- trug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
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über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG; TPF RR.2008.252 vom 16. Februar 2009 E. 6.2; RR.2008.167-171 vom 24. September 2008 E. 6.2). 4.3 Vorliegend verfolgt die ersuchende Behörde mit Ausnahme der im Rechts- hilfeersuchen genannten Steuerhinterziehung, zu welcher aber keine weite- ren Ausführungen gemacht werden, gemeinrechtliche Delikte (vgl. Sach- verhalt lit. A). Die Vollstreckung einer möglichen Ersatzforderung ist daher grundsätzlich zulässig und damit auch die Beschlagnahme zur Sicherung dieser Ersatzforderung. Laut Rechtshilfeersuchen sollen Vermögenswerte des Beschwerdeführers und B. bis zu einem Betrag von EUR 1'968'473.73 beschlagnahmt werden. Aus dem Ersuchen ist zwar nicht ersichtlich, wie sich diese Summe genau errechnet, doch ist zumindest der von der Versi- cherung G. angeblich ungerechtfertigterweise ausbezahlte Betrag von 1,4 Mio. DEM (entspricht rund EUR 715'808.00) genügend substanziiert. Damit sind keine Gründe für die Aufhebung der Beschlagnahme des Kon- tos des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 269'068.00 ersichtlich, zumal sich der Betrag auch als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist insoweit als unbegründet abzuweisen.
5.
5.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das Vorgehen der deutschen Behörden verstosse auch gegen die Eigentumsgarantie. Die Strafuntersuchung ver- laufe offensichtlich im Sand. Trotz Herausgabe der verlangten Bankunter- lagen an die ersuchende Behörde vor zwei Jahren, sei es der deutschen Staatsanwaltschaft nicht gelungen, die Verdächtigungen zu erhärten und eine Anklage zu erheben (act. 1 Ziff. 12, 13). 5.2 Zur Frage der Dauer der Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme enthalten das IRSG und die IRSV wohl Bestimmungen, doch beziehen sich diese wie bereits erwähnt auf die Beschlagnahme zu Sicherungszwecken (E. 4.2). Geht es um die Beschlagnahme für Ersatzforderungen, ist eine Regelung weder im EUeR, GwUe, IRSG noch der IRSV zu finden. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die je nach Art der Beschlagnahme eine unter- schiedlich Regelung erforderlich machten, so geht es doch in beiden Fällen um die Sicherstellung, dass die im Rahmen eines ausländischen Strafver- fahrens verlangten Vermögenswerte gegebenenfalls herausgegeben wer- den können (vgl. BGE 126 II 462 E. 5c; vgl. zudem Art. 13 Ziff. 3 i.V.m. Art.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, anlässlich der umfangreichen Ermittlungen gegen ihn, habe die Staatsanwaltschaft Konstanz innerhalb von sechs Jahren lediglich eine Zahlung an die Bank D. festgestellt und dies zum Anlass genommen, die Bank D. zu verpflichten, das Bankge- heimnis zu lüften. Dabei sei sie per Zufall auf das Konto des Beschwerde- führers gestossen. Obwohl die Gelder auf dem Konto nachweislich nichts mit den angeblichen Straftaten zu tun hätten, seien die Vermögenswerte beschlagnahmt worden. Dieses Vorgehen höhle das schweizerische Bank- geheimnis aus (act. 1 Ziff. 12).
E. 6.2 Eine Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 des Bundesgesetzes vom
E. 7 Ziff. 1 GwUe). Die Bestimmungen des IRSG und IRSV sind demnach vor- liegend analog anwendbar. Danach gilt grundsätzlich, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde erst gestützt auf einen rechtskräf- tigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid he-
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rausgegeben werden (Art. 74a IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des er- suchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Ver- jährung eingetreten ist –, bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte be- schlagnahmt (Art. 33a IRSV). Das Bundesgericht hat allerdings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosperren die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber bestehen kann (BGE 126 II 462 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. Au- gust 2006, E. 2.2; ebenso TPF RR.2007.7–RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, 4.6). Da das vorliegend fragliche Konto aber erst seit dem 15. Au- gust 2006 gesperrt ist (act. 1.2 bzw. Beilage 21 zu act. 7; Beilage Nr. 3 zu act. 7), ist die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdegegnerin bei der ersuchenden Behörde bereits zwei- mal nach dem Verfahrensstand erkundigt hat und die Staatsanwaltschaft Konstanz beide Male den baldigen Abschluss des Verfahrens – voraus- sichtlich mittels Anklage – in Aussicht stellte. In diesem Zusammenhang beantragte sie am 20. Juni 2008 nochmals schriftlich die Aufrechterhaltung der Kontosperre (Beilage Nr. 33-35, 38 zu act. 7). Eine Aufhebung der Be- schlagnahme des fraglichen Kontos rechtfertigt sich demnach nicht und die Rüge erweist sich als unbegründet. 6.
E. 8 November 1934 über die Banken und Sparkassen; BankG; SR 952.0) ist vorliegend nicht ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer insbesondere die Einwilligung zur Übermittlung seiner Bankunterlagen erteilt (Beilage Nr. 9,
E. 10 zu act. 7) und durch die Sperrung des Kontos kann das Bankgeheimnis begriffslogisch nicht verletzt werden. Die Ausführungen des Beschwerde- führers sind denn sinngemäss auch eher als Rüge der Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips als des Bankgeheimnisses zu verstehen. Wie bereits erörtert (vgl. E. 4.2), ist das Verhältnismässigkeitsprinzip vorliegend jedoch nicht verletzt, da zur Beschlagnahme für die Sicherung einer Ersatz- forderung kein Konnex zwischen der Straftat und den beschlagnahmten
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Vermögenswerten notwendig ist. Die Rüge erweist sich damit als unbe- gründet. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. April 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Leo Schmid,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.244
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz führt gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischem Bankrott, Insolvenzverschleppung und Steuerhinterziehung. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, als unmittelbar oder mittelbar Verantwortliche der C. GmbH Kugelschreiberpaste über Wert verkauft zu haben, wobei der Rückfluss über eine Provisionsabrech- nung einer BVI-Gesellschaft erfolgt sei. Demgemäss seien am 11. Februar 1998 DEM 28'000.00 auf ein Konto bei der Bank D. in Zürich, lautend auf den israelischen Kaufmann E., überwiesen worden. Weiter werden A. und B. des Versicherungsbetrugs verdächtigt. Unbekannte Täter seien in der Nacht vom 16. auf den 17. September 2000 in die Fabrikationshallen der den Beschuldigten gehörenden F. AG eingedrungen und hätten den Pro- duktionsbereich zerstört (u.a. rund 40t ausgelaufene Tinte). Dabei sei ein Sachschaden von DEM 1,4 Mio. entstanden, welchen die Versicherung G. beglichen habe. Die ersuchende Behörde geht allerdings davon aus, dass die Beschuldigten die Tathandlung vorgetäuscht haben. Zudem sei die von der Versicherung ausbezahlte Summe nicht an die F. AG, sondern durch fingierte Abtretungserklärungen und Finanztransaktionen an die H. GmbH – wiederum mit A. und B. als unmittelbar oder mittelbar Verantwortliche – ge- flossen. Kurz nach der Schadensausgleichzahlung habe die F. AG sodann Insolvenz angemeldet. Dieses Insolvenzverfahren stellt laut Finanzamt Zwickau-Land allerdings eine „planmässige Firmenbestattung“ dar (Insol- venzverschleppung / Bankrott der F. AG). In der Nacht vom 5. auf den
6. September 2005 seien sodann erneut unbekannte Täter in die F. AG ein- gedrungen. In ähnlicher Weise wie beim obgenannten ersten Einbruch, seien wiederum von unbekannten Tätern erhebliche Teile des Produktions- gutes (Tintenfässer) zerstört, sowie Fässer gefüllt mit Labislazulipulver und mehrere Gemälde entwendet worden. Der angebliche Schaden von EUR 1,4 Mio. sei bei der Versicherung I. angemeldet worden, wobei die Summe bis heute nicht ausbezahlt worden sei; denn A. und B. werden ver- dächtigt, den Einbruchdiebstahl wiederum fingiert zu haben. Auch der Ver- lust des als hochwertig bezifferten Labislazulipulvers sei vorgetäuscht. Beim Kaufvertrag des Pulvers zwischen A., B. und der J. AG habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt, wobei die Beschuldigten den angebli- chen Kaufpreis von DEM 165'000.00 nie bezahlt hätten.
B. In diesem Zusammenhang ist die ersuchende Behörde mit einem Rechts- hilfeersuchen vom 4. Juli 2006 an die Schweiz gelangt und hat u.a. um Er- hebung und Übermittlung von Kontounterlagen bei der Bank D. für die Zeit- spanne von Januar 1999 bis Dezember 2005 ersucht, welche auf die Be- schuldigten lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind. Mit
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Ergänzungsersuchen vom 22. August 2006 verlangte die ersuchende Be- hörde zudem die Sperrung der Konten bis zu einem Betrag von EUR 1'968'473.73 für Ersatzansprüche aus Zivilforderungen (Beilagen Nr. 1, 6 zu act. 7).
C. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) hat dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Juli 2006 mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 7. August 2006 entsprochen und u.a. die Edition sämtlicher Eröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge, zugehörige Korrespondenz, interne Kundengeschichten etc. in der gewünschten Zeit- spanne betreffend Konti bei der Bank D., welche insbesondere auf A. lau- ten oder an denen er zumindest wirtschaftlich berechtigt ist, verfügt (Beila- ge Nr. 2 zu act. 7). Gestützt auf Art. 18 IRSG ordnete die Staatsanwalt- schaft am 15. August 2006 sodann die vorsorgliche Sperrung aller ange- troffenen Konti an (Beilage Nr. 3-5 zu act. 7). Am 25. August 2006 übermit- telte die Bank D. der Staatsanwaltschaft u.a. die Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A. (Beilage Nr. 8 zu act. 7). Mit Schreiben vom
29. August 2006 erklärte sich A. mit der Übermittlung der erhobenen Bank- unterlagen an die Staatsanwaltschaft Konstanz einverstanden, nicht jedoch mit der Sperrung des genannten Kontos (Beilage Nr. 9, 10 zu act. 7).
D. Die Staatsanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung mit Schlussverfügung vom 5. Februar 2007 entsprochen und u.a. die Heraus- gabe von Bankunterlagen bei der Bank D. betreffend Konto Nr. 1, lautend auf A., verfügt und die angeordnete Kontosperre bei der Bank D. bestätigt (act. 1.2 bzw. Beilage Nr. 21 zu act. 7).
E. A. lässt gegen die Schlussverfügung am 15. September 2008 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden An- trägen einreichen (act. 1): „1. Die mit Verfügung vom 15.8.2006 angeordnete und in der angefochte- nen Schlussverfügung vom 5. Februar 2007 bestätigte Kontosperre des Kontos Stamm-Nr. 1 bei der Bank D. in Zürich, lautend auf A., sei aufzuhe- ben und die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR 289'068.- samt der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zins- und Kapitalerträ- ge seien freizugeben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben mit Schreiben vom 23. bzw. 27. Oktober 2008 auf die Einreichung einer Beschwerdeant- wort verzichtet (act. 7, 8). Der Beschwerdeführer wurde darüber am 27. Ok- tober 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 9).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) massgebend. Da mit dem Rechtshilfeersuchen Kontensperren verlangt werden, gelangt zusätzlich das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung. Soweit das Staatsvertragsrecht be- stimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV 215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. 1.3 Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, man- gels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Ent- scheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Na- tur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes
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der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Da die mass- geblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend keine substantielle Ände- rung hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung an den ersuchenden Staat im Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht bewirken, erübrigt sich ein Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts. 2.
2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaf- ten Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zu- stellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG; Urteil des Bun- desgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.6).
2.2 Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver- fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N. 537). Hat der von der Verfügung be- troffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die bankla- gernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3), je- doch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Bank- lagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2 S. 126; zum Ganzen TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E.2.3). 2.3 Die vorliegend angefochtene Schlussverfügung datiert vom 5. Februar
2007. Angeblich mangels Wohn-, bzw. Firmensitz respektive Zustelldomizil in der Schweiz ist sie dem Beschwerdeführer nicht zugestellt, sondern ge- mäss Art. 80m IRSG am 8. Februar 2007 lediglich der Bank D. zur Kennt- nisnahme mitgeteilt worden (act. 1.2 bzw. Beilage 21 zu act. 7 Ziff. VI; Bei- lage Nr. 22 zu act. 7). Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 hat die Bank D. den Beschwerdeführer sodann über die zugegangene Schlussverfügung in- formiert und das Schreiben samt Verfügung an die Banklagerndstelle bzw.
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das Banklagerndfach überwiesen (Beilage Nr. 45 zu act. 7). Der Be- schwerdeführer hat die Dokumente jedoch nicht abgeholt (Schreiben der Bank D. vom 16. Oktober 2008, Beilage Nr. 46 zu act. 7). Gemäss obge- nannter Rechtsprechung hätte die Frist damit spätestens am 12. Februar 2007 zu laufen begonnen. Diese Zustellfiktion gemäss Art. 80m IRSG greift indessen nur, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz wohnhaft ist und hier kein Zustelldomizil notifiziert hat. Aus den Akten ergibt sich je- doch, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Interessen im vorliegenden Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren bereits seit dem
31. August 2006 wahrt (Vertretungsvollmacht act. 1.1 bzw. Beilage 11, 36 zu act. 7). Der Beschwerdeführer verfügte folglich zum Zeitpunkt des Erlas- ses der Schlussverfügung über ein Zustelldomizil in der Schweiz. Der Rechtsvertreter stand in dieser Sache zudem bereits im Herbst 2006 in Kontakt mit der Staatsanwaltschaft (Beilage Nr. 13, 14 zu act. 7), womit diese über das Vertretungsverhältnis im Bilde war. Den Akten und/oder Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind auch keine Gründe zu ent- nehmen, warum eine Zustellung der Schlussverfügung an den Rechtsver- treter unterblieben ist. Die Zustellfiktion findet damit keine Anwendung. Die 30-tägige Beschwerdefrist hat demnach frühestens ab der Zustellung an den Rechtsvertreter per Telefax am 15. August 2008 zu laufen begonnen und ist mit vorliegender Beschwerde gewahrt. 2.4 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich u.a. auf die Sperrung eines auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos. Als Inhaber des beschlagnahm- ten Kontos ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3.
3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochte- ne Verfügung sei ungenügend bzw. überhaupt nicht begründet. Der pau- schale Hinweis auf das EUeR, den Zusatzvertrag mit Deutschland, das GwUe und das IRSG genüge in keiner Weise der Begründungspflicht. Die Verfügung verletze daher das rechtliche Gehör (act. 1 Ziff. 3).
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3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkre- tisiert, welcher sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangt (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 450 N. 487 i.V.m. S. 437 N. 472). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Be- gründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlau- ben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; TPF RR.2007.50 vom 6. August 2007 E. 3.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472). 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält die Schlussver- fügung nicht nur Hinweise auf obgenannte Übereinkommen, sondern auch Ausführungen zur doppelten Strafbarkeit, den Konnex und die Kontosperre (act. 1.2 bzw. Beilage 21 zu act. 7 S. 3 – 5). Für den entscheidwesentlichen Sachverhalt sodann verweist die Schlussverfügung auf die Rechtshilfeer- suchen. Diese liegen dem Beschwerdeführer offensichtlich vor (act. 1 insb. S. 3 Ziff. 5). Demnach liegt keine Gehörsverletzung durch eine angeblich fehlende bzw. mangelnde Begründung vor. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wäre dieser Mangel im vorliegenden Ver- fahren im Sinne der obgenannten Rechtsprechung geheilt worden. Die Rü- ge erweist sich damit als unbegründet. 4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die beschlagnahmten Vermögenswerte auf seinem Bank D.-Konto hätten nachweislich nichts mit den Sachverhal- ten zu tun, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens seien. Sie könnten weder Beweismittel noch Früchte der angeschuldigten Tatbestände sein. So seien die Gelder mehrheitlich anfangs der 1990er Jahre auf dem fragli- chen Konto angelegt worden. Seit 1999 hingegen seien keine Vermögens- zugänge mehr zu verzeichnen. Die Anschuldigungen seien aber alle späte-
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ren Datums. Das ganze Rechtshilfeverfahren sei wohl eine reine „fishing expedition“. Die Kontosperre sei demnach umgehend aufzuheben und die Vermögenswerte bedingungslos freizugeben (act. 1 Ziff. 4 – 12). 4.2 Die ersuchende Behörde verlangt in concreto die Beschlagnahme von Vermögenswerten für Ersatzansprüche aus Zivilforderungen (Art. 11 GwUe). Die Fragen der Zulässigkeit einer rechtshilfeweisen Beschlagnah- me im Hinblick auf die blosse Vollstreckung einer ausländischen Ersatzfor- derung ist in der Lehre umstritten (vgl. MAURICE HARARI, Remise internatio- nale d'objets et de valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP, Etudes en l'honneur de Dominique Poncet, Genf 1997, S. 180 f. und FN 64; CARLO LOMBARDINI, Banques et blanchiment d'argent, Etude de la réglementation suisse, Zürich 2006, N. 230 ; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O. S. 312 f. N. 338; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 20 ff. zu Art. 74a IRSG). Das IRSG sieht in Art. 63 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 74a Abs. 1 IRSG nur die Möglichkeit der Be- schlagnahme von Vermögenswerten zu Sicherungszwecken ausdrücklich vor. Die Herausgabe von Vermögenswerten gestützt auf Art. 74a IRSG setzt gemäss ständiger Rechtsprechung einen hinreichenden Zusammen- hang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus (vgl. dazu BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Auch Art. 33a IRSV erwähnt nur die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Herausgabe in Anwendung von Art. 74a IRSG. Demgegenüber ist gemäss Art. 11 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 13 Ziff. 3 GwUe grundsätzlich auch die Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforde- rung zulässig. Die Bestimmungen des GwUe sind jedoch nicht direkt an- wendbar, sondern verlangen eine entsprechende Umsetzung im nationalen Recht (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220). Das Bundesgericht hat die Fra- ge der Zulässigkeit einer Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatz- forderung in BGE 130 II 329 noch offen gelassen, aber darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Schaden im Rechtshilfeersuchen genügend substanziiert werden muss und die Massnahme auf jeden Fall dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen hat (BGE 130 II 329 E. 6 S. 336). Gemäss Rechtsprechung der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts ist eine Beschlagnahme zur Vollstreckung einer Ersatzforderung zu- lässig, wenn die rechtskräftige und vollstreckbare Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn, es handle sich um die Vollstreckung einer Ersatzforderung im Zu- sammenhang mit Steuerdelikten, die nicht einen qualifizierten Abgabebe- trug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
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über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG; TPF RR.2008.252 vom 16. Februar 2009 E. 6.2; RR.2008.167-171 vom 24. September 2008 E. 6.2). 4.3 Vorliegend verfolgt die ersuchende Behörde mit Ausnahme der im Rechts- hilfeersuchen genannten Steuerhinterziehung, zu welcher aber keine weite- ren Ausführungen gemacht werden, gemeinrechtliche Delikte (vgl. Sach- verhalt lit. A). Die Vollstreckung einer möglichen Ersatzforderung ist daher grundsätzlich zulässig und damit auch die Beschlagnahme zur Sicherung dieser Ersatzforderung. Laut Rechtshilfeersuchen sollen Vermögenswerte des Beschwerdeführers und B. bis zu einem Betrag von EUR 1'968'473.73 beschlagnahmt werden. Aus dem Ersuchen ist zwar nicht ersichtlich, wie sich diese Summe genau errechnet, doch ist zumindest der von der Versi- cherung G. angeblich ungerechtfertigterweise ausbezahlte Betrag von 1,4 Mio. DEM (entspricht rund EUR 715'808.00) genügend substanziiert. Damit sind keine Gründe für die Aufhebung der Beschlagnahme des Kon- tos des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 269'068.00 ersichtlich, zumal sich der Betrag auch als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist insoweit als unbegründet abzuweisen.
5.
5.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das Vorgehen der deutschen Behörden verstosse auch gegen die Eigentumsgarantie. Die Strafuntersuchung ver- laufe offensichtlich im Sand. Trotz Herausgabe der verlangten Bankunter- lagen an die ersuchende Behörde vor zwei Jahren, sei es der deutschen Staatsanwaltschaft nicht gelungen, die Verdächtigungen zu erhärten und eine Anklage zu erheben (act. 1 Ziff. 12, 13). 5.2 Zur Frage der Dauer der Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme enthalten das IRSG und die IRSV wohl Bestimmungen, doch beziehen sich diese wie bereits erwähnt auf die Beschlagnahme zu Sicherungszwecken (E. 4.2). Geht es um die Beschlagnahme für Ersatzforderungen, ist eine Regelung weder im EUeR, GwUe, IRSG noch der IRSV zu finden. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die je nach Art der Beschlagnahme eine unter- schiedlich Regelung erforderlich machten, so geht es doch in beiden Fällen um die Sicherstellung, dass die im Rahmen eines ausländischen Strafver- fahrens verlangten Vermögenswerte gegebenenfalls herausgegeben wer- den können (vgl. BGE 126 II 462 E. 5c; vgl. zudem Art. 13 Ziff. 3 i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Die Bestimmungen des IRSG und IRSV sind demnach vor- liegend analog anwendbar. Danach gilt grundsätzlich, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde erst gestützt auf einen rechtskräf- tigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid he-
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rausgegeben werden (Art. 74a IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des er- suchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Ver- jährung eingetreten ist –, bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte be- schlagnahmt (Art. 33a IRSV). Das Bundesgericht hat allerdings anerkannt, dass bei langjährigen Kontosperren die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber bestehen kann (BGE 126 II 462 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. Au- gust 2006, E. 2.2; ebenso TPF RR.2007.7–RR.2007.11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2, 4.6). Da das vorliegend fragliche Konto aber erst seit dem 15. Au- gust 2006 gesperrt ist (act. 1.2 bzw. Beilage 21 zu act. 7; Beilage Nr. 3 zu act. 7), ist die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdegegnerin bei der ersuchenden Behörde bereits zwei- mal nach dem Verfahrensstand erkundigt hat und die Staatsanwaltschaft Konstanz beide Male den baldigen Abschluss des Verfahrens – voraus- sichtlich mittels Anklage – in Aussicht stellte. In diesem Zusammenhang beantragte sie am 20. Juni 2008 nochmals schriftlich die Aufrechterhaltung der Kontosperre (Beilage Nr. 33-35, 38 zu act. 7). Eine Aufhebung der Be- schlagnahme des fraglichen Kontos rechtfertigt sich demnach nicht und die Rüge erweist sich als unbegründet. 6.
6.1 Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, anlässlich der umfangreichen Ermittlungen gegen ihn, habe die Staatsanwaltschaft Konstanz innerhalb von sechs Jahren lediglich eine Zahlung an die Bank D. festgestellt und dies zum Anlass genommen, die Bank D. zu verpflichten, das Bankge- heimnis zu lüften. Dabei sei sie per Zufall auf das Konto des Beschwerde- führers gestossen. Obwohl die Gelder auf dem Konto nachweislich nichts mit den angeblichen Straftaten zu tun hätten, seien die Vermögenswerte beschlagnahmt worden. Dieses Vorgehen höhle das schweizerische Bank- geheimnis aus (act. 1 Ziff. 12). 6.2 Eine Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 des Bundesgesetzes vom
8. November 1934 über die Banken und Sparkassen; BankG; SR 952.0) ist vorliegend nicht ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer insbesondere die Einwilligung zur Übermittlung seiner Bankunterlagen erteilt (Beilage Nr. 9, 10 zu act. 7) und durch die Sperrung des Kontos kann das Bankgeheimnis begriffslogisch nicht verletzt werden. Die Ausführungen des Beschwerde- führers sind denn sinngemäss auch eher als Rüge der Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips als des Bankgeheimnisses zu verstehen. Wie bereits erörtert (vgl. E. 4.2), ist das Verhältnismässigkeitsprinzip vorliegend jedoch nicht verletzt, da zur Beschlagnahme für die Sicherung einer Ersatz- forderung kein Konnex zwischen der Straftat und den beschlagnahmten
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Vermögenswerten notwendig ist. Die Rüge erweist sich damit als unbe- gründet. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. April 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Leo Schmid - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).