Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)
Sachverhalt
A. Das Tribunal de première instance de Bruxelles führt gegen D., F., G., E. und H. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Der belgische Untersu- chungsrichter ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2004 und Ergänzungen vom 13. August 2004 und 15. Feb- ruar 2007 an die Schweiz gelangt und hat um Sperrung der Konti sowie Herausgabe der Kontounterlagen bei der Bank I., in Z. ersucht, welche auf die A. Ltd., den J. Ltd. und K. Ltd., D. und/oder E. lauteten bzw. lauten oder an denen diese zumindest bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt er- scheinen (act. 11.1 und 11.2).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen mit der Ergänzung vom 13. August 2004 mit Schreiben vom
23. August 2004 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen (act. 11.10). Mit Eintretensverfügung- und Zwischenverfügung vom 20. Septem- ber 2004 sperrte die Bundesanwaltschaft die betroffenen Konti und ordnete in der Schlussverfügung vom 23. September 2005 die Übermittlung der Bankunterlagen der blockierten Konti an die ersuchende Behörde an. Am
26. Februar 2007 delegierte das Bundesamt der Bundesanwaltschaft das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2007 zum Vollzug (act. 11.3). Mit ergänzender Eintretensverfügung bzw. Editionsaufforderung und Vermögensbeschlagnahme vom 21. Februar 2007 entsprach die Bundes- anwaltschaft dem Rechtshilfegesuch und hat die Edition sämtlicher Eröff- nungs-, Konto- und Depotauszüge, zugehöriger Belege und Korrespondenz etc. betreffend Konti bei der Bank I., welche auf J. Ltd., K. Ltd., D. und E. lauten oder an denen diese zumindest bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt sind, verfügt. Zudem wurden sämtliche feststellbaren Vermö- genswerte der obgenannten Beschuldigten, für welche diese Inhaber, wirt- schaftlich berechtigte oder zeichnungsberechtigte sind, beschlagnahmt (act. 11.3 und 11.4). Die Bank meldete am 27. Februar 2007, von der Be- schlagnahme betroffen seien die J. Ltd., A. Ltd., K. Ltd., B. Ltd. und C. Corp. (act. 11.5) und reichte am 21. März 2007 die Bankunterlagen der Gesellschaften ein (act. 11.10). Der Rechtsvertreter der Beschuldigten machte mit Eingabe vom 21. Mai 2007 und Ergänzung vom 16. Juli 2007 die legale Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte geltend. Die er- suchende Behörde wurde daraufhin zur Stellungnahme aufgefordert, wel- cher sie mit Schreiben und 31. August 2007 und 7. Dezember 2007 nach- kam (act. 11.7 und 11.9).
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C. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 wurde die Beschlagnahme der Vermögenswerte aufrechterhalten (act. 11.5). Sodann hat die Bundesan- waltschaft mit Schlussverfügung vom 9. Juni 2008 dem Rechtshilfeersu- chen vom 12. August 2004 und Ergänzungen vom 13. August 2004 und
15. Februar 2007 entsprochen und die Herausgabe der von der Bank I. edierten Bankunterlagen der J. Ltd., Konto Nr. 1; A. Ltd., Konto Nr. 2; K. Ltd., Konto Nr. 3; B. Ltd., Konto Nr. 4 und C. Corp., Konto Nr. 5 verfügt, sowie die Vermögenssperre der genannten Gesellschaften aufrecht erhal- ten (act. 11.10).
D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Juli 2008 reichen die Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 und die Schlussverfügung vom 9. Juni 2008 ein mit folgenden Anträ- gen:
„1. Es sei die mit Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft BA vom 9. Ja- nuar 2008 angeordnete und mit Schlussverfügung vom 9. Juni 2008 bestä- tigte Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen
1 - 3 sowie des K. Ltd. und des J. Ltd. bei der Bank I. in Z. aufzuheben.
2. Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft BA vom 9. Juni 2008 aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom
31. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Auf Abweisung der Beschwerde trägt auch die Bundesanwalt- schaft mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2008 an (act. 11). Der Vertre- ter der Beschwerdeführer wurde davon am 8. August 2008 in Kenntnis ge- setzt (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können in be- stimmten Fällen selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 1 und 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG).
2.2 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um eine nur im Zu- sammenhang mit der Schlussverfügung anfechtbare Zwischenverfügung sowie die entsprechende Schlussverfügung der ausführenden Bundesan- waltschaft. Die Schlussverfügung datiert vom 9. Juni 2008 und ist dem Ver- treter der Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 zugegangen. Die Beschwer- de vom 11. Juli 2008 wurde daher fristgerecht eingereicht.
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3.
3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen von Konti der Gesellschaften A. Ltd., B. Ltd. und C. Corp. sowie die Sperrung dieser Konti. Kontoinhaberinnen sind die beschwerdeführen- den Gesellschaften A. Ltd., B. Ltd. und C. Corp. (act. 11.10). Damit sind die genannten drei Gesellschaften beschwerdelegitimiert. 3.2 Des Weitern sollen Bankauskünfte des J. Ltd. und des K. Ltd. an die ersu- chende Behörde herausgegeben werden. Die Auflösung eines (im schwei- zerischen Recht nicht vorgesehenen, aber anerkannten; vgl. Übereinkom- men über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, SR 0.221.371, in Kraft für die Schweiz seit dem 1. Juli 2007) Trusts kann im Rechtshilferecht analog behandelt werden wie die Auflösung einer Ge- sellschaft. Ein an einer Gesellschaft bloss wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich nicht legitimiert, die Interessen dieser Gesellschaft im Rechtshilfeverfahren zu vertreten bzw. gegen Verfügungen, die diese Ge- sellschaft betreffen, Beschwerde zu erheben. Nach der Rechtsprechung ist ein wirtschaftlich Berechtigter jedoch dann ausnahmsweise beschwerdele- gitimiert, wenn solche Gesellschaften aufgelöst und damit nicht mehr hand- lungsfähig sind (BGE 123 II 153 E. 2 b - d). Das Bundesgericht hat die ausnahmsweise Zulässigkeit der Legitimation zusätzlich eingeschränkt, als der Auflösungsakt klar den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft als dessen Begünstigten (bénéficiaire) zu bezeichnen hat (Urteil 1A.212./2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berech- tigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dabei dem Rechtssu- chenden (Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1 e). Die Trusts wurden mit Urkunden vom 1. Dezember 2002 aufgelöst, wobei darin der Be- schwerdeführer E. für den J. Ltd. und der Beschwerdeführer D. für den K. Ltd. als wirtschaftlich Berechtigte ausdrücklich genannt sind (act. 1 Bei- lage 2 und 3). Die ursprünglichen für das anvertraute Vermögen handeln- den „Trustees“ haben somit ihre Verfügungsfähigkeit verloren. Die von der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur Legitimation sind da- mit erfüllt, E. und D. sind folglich beschwerdelegitimiert.
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Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer ist deshalb einzutreten. 4. Die Beschwerdeführer bringen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Auf- hebung der Vermögenssperre vor, das Rechtshilfegesuch beschreibe die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen trotz jahrelangen Ermittlungen und nach mehrmaliger Rückfrage durch die schweizerischen Behörden so widersprüchlich und unklar, dass die Minimalerfordernisse von Art. 28 IRSG nicht erfüllt seien. Das Rechtshilfeersuchen sei daher abzuweisen (act. 1 Ziff. 48, 53). 4.1 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegens- tand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen dieselben Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). 4.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85
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mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). 4.3 Gemäss Rechthilfegesuch vom 12. August 2004 und den Ergänzungen vom 13. August 2004 und 15. Februar 2007 haben D. und F., E. und G. sowie H. bei der L. Bank in Y. Konti eröffnet, obwohl sie keinerlei Verbin- dung zu Belgien hätten. H. habe die D. und F. sowie E. und G. als Bevoll- mächtigte ihres Kontos benannt. Das Geld auf ihrem Konto sei von der Bank M. in X. auf Auftrag der Gesellschaften N. LLC, O. Inc. und P. Ltd. hin überwiesen worden. Anschliessend seien die Vermögenswerte auf die Kon- ten der D. und F. sowie E. und G. weitergeleitet und sodann angelegt oder zum Kauf von Wertschriften verwendet worden. Nach dem Verkauf der Wertschriften in Belgien sei das Geld auf das Konto von H. zurückgeflos- sen und schliesslich auf ein Konto der Bank Q. in W. transferiert worden. Bei den beschriebenen Transaktionen sind aus dem Rechthilfeersuchen Geldflüsse in Millionenhöhe (EUR bzw. USD) ersichtlich. Anscheinend konnte auch die Bank keinen wirtschaftlichen Grund der Geldflüsse auf H’s Konto ausmachen. Anlässlich eines Bankbesuchs bei der L. Bank seien die Beschuldigten zum Hintergrund der Gelder befragt worden, worauf sie angegeben hätten, die Vermögenswerte stammten aus Kommissionszahlungen von russischen Gesellschaften. Es seien jedoch weder die Namen der Gesellschaften an- gegeben noch Transaktionen belegt worden. Bei der Eröffnung der Konti wiederum hätten die Beschuldigten angegeben, das Geld stamme aus Is- rael. Auch schweizerische Konten seien in dieses Schema verwickelt. So gab D. anlässlich einer Befragung anscheinend an, wirtschaftlich Berechtiger an den Konten der J. Ltd., A. Ltd. und der K. Ltd. zu sein. In einem Koffer von E. sei ein Auszug des Kontos Nr. 6 der A. Ltd. bei der Bank I. gefunden worden. Laut ersuchender Behörde ist es wahrscheinlich, dass die Beschuldigten oder zumindest ein Teil der Beschuldigten Kontakt zu wichtigen der krimi- nellen Organisation und Mafia angehörenden Personen hätten, weshalb damit gerechnet werden müsse, dass sie die beschriebenen Geldwäsche- reihandlungen auf deren Auftrag hin ausführten. Es sei möglich, dass die Vermögenswerte aus Drogenhandel stammten (act. 11.1, 11.2). 4.4 Die Beschwerdeführer bringen insbesondere folgende Argumente vor, wes- halb der im Rechtshilfegesuch beschriebene Sachverhalt widersprüchlich und unklar sein soll:
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4.4.1 Sie machen geltend, der belgische Untersuchungsrichter habe im ergän- zenden Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2007 wider besseres Wissen behauptet, er habe die Bankunterlagen bei der Bank I. erhoben („nous a- vons retrouvé un extrait de compte...“). Es seien jedoch die Beschwerde- führer gewesen, welche ihm die Unterlagen zu den Konti zugänglich ge- macht hätten. Eine Verbindung zum Untersuchungsgegenstand sei daher bereits zu diesem Zeitpunkt auszuschliessen gewesen (act. Ziff. 49). Aus dem ins Recht gelegte Schreiben vom 25. August 2004 ergibt sich nicht zwingend, dass die Beschwerdeführer den Kontoauszug dem Unter- suchungsrichter zugänglich gemacht haben und dieser bis dahin nichts da- von gewusst hat. Es findet sich nämlich bereits im Rechtshilfegesuch vom
12. August 2004 die von den Beschwerdeführern angerufene Wendung „nous avons retrouvé un extrait de compte...“. Zudem schliesst es sich sprachlich nicht aus, dass man von Kontoauszügen wissen, und diese dann trotzdem wieder finden kann („… nous avons retrouvé … dans la vali- se de E. ...“). Die Frage muss jedoch nicht vertieft werden, da es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine Rolle spielt, ob der Untersu- chungsrichter die Kontounterlagen erhoben hat oder ob sie ihm von den Beschwerdeführern zugänglich gemacht worden sind. Auch wenn sie ihm zugänglich gemacht worden sind, schliesst dies nicht per se eine Verbin- dung zum Untersuchungsgegenstand aus. Ein Widerspruch, gestützt auf den die Rechtshilfe verweigert werden müsste, liegt jedenfalls nicht vor. 4.4.2 Weiter wird (speziell im Zusammenhang mit dem Antrag zur Aufhebung der Vermögenssperre) vorgebracht, der Untersuchungsrichter äussere sich in seinen Schreiben vom 31. August 2007 und 7. Dezember 2007 (act. 11.7, 11.9) unklar zur Frage der Zulässigkeit von Ersatzforderungen beim Erlös aus Geldwäschereihandlung. Auch gehe aus den Schreiben nicht klar her- vor, ob eine Ersatzforderung beim Vorliegen einer kriminellen Organisation zulässig wäre, wobei die Beschwerdeführer gar nie der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation beschuldigt worden seien (act. 1 Ziff. 50 – 52). Aus den Schreiben des Untersuchungsrichters ergibt sich, dass seiner Meinung nach die Möglichkeit der Ersatzforderung nach belgischem Recht sowohl bei Geldwäscherei wie auch bei krimineller Organisation bestehe. Zudem wurden die Beschuldigten bereits im ersten Rechtshilfegesuch vom
12. August 2004 der kriminellen Organisation beschuldigt. Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung, aufgrund deren die Rechtshilfe zu verweigern wäre, begründen auch diese Vorbringen nicht.
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In der Beschwerde wird somit keine unrichtige, lückenhafte oder wider- sprüchliche Sachdarstellung dargetan. 4.5 Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und des Art. 28 IRSG genügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Ge- such wie erwähnt dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlauben. Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349).
4.5.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts braucht das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu er- wähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei besteht. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaft- lichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht in ZStrR Bd. 124/2006, S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammen- hang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bun- desgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4). 4.5.2 Unter Berücksichtigung dieser zwar in der Lehre teilweise kritisierten Rechtsprechung (vgl. MAURICE HARARI, L’évolution récente en matière d’entraide pénale: des interrogations démeurent, in R. Gani [Hrsg.],
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Récents développements en matière d’entraide civile, pénale et administra- tive, Lausanne 2004, S. 123 f.; PETER POPP, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2002/2003, ZBJV 142/2006 S. 78 f.; a.M. MARC FORSTER, a.a.O., S. 282 ff.) sprechen folgende Indizien dafür, dass der obenerwähnte, von der ersuchenden Be- hörde geschilderte Sachverhalt (vgl. Ziff. 4.3) als geldwäschereitypisch zu erachten ist: Die hohen Geldbeträge mit unklarem Ursprung bzw. Bestim- mung; die fehlenden schlüssigen Erklärungen der Beschuldigten zur Her- kunft der Gelder; die ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund getä- tigten Transaktionen über Konten mehrerer Banken bzw. Gesellschaften; die Eröffnung eines belgischen Kontos ohne Bezug der Beschuldigten zu diesem Land. Alle diese im Rechtshilfeersuchen konkret dargestellten Ver- dachtsmomente genügen insgesamt, um die beidseitige Strafbarkeit zu be- jahen. Auch sind im Rechtshilfeersuchen und den zugehörigen Ergän- zungsersuchen Vorwürfe der Vortat enthalten. Einerseits wird der Vorwurf des Drogenhandels erhoben, andererseits wird geltend gemacht, aus poli- zeilicher Quelle sei bekannt, dass gegen E. in Kanada unter anderem eine Strafverfolgung wegen Erpressung und Verstoss gegen das Waffengesetz eröffnet worden sei. D. wiederum wird in verschiedenen Polizeirapporten des Schmuggels und der Zugehörigkeit zu einer kriminellen russischen Or- ganisation verdächtigt. Auch F. ist angeblich im Zusammenhang mit Schmuggel bekannt. Zwar wird der Tathergang und die Umstände der möglichen Vortaten nicht näher beschrieben, doch ist dies gemäss darge- legter Rechtsprechung auch nicht notwendig. Aus dem Rechtshilfeersu- chen ergeben sich wie erwähnt genügend Anhaltspunkte zur Bejahung der doppelten Strafbarkeit. 4.6 Der im Rechtshilfeersuchen bzw. den Ergänzungen dargestellte Sachver- halt vermag nach dem Gesagten den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG zu genügen. 5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, zwischen den herauszugebenden Un- terlagen und der Strafuntersuchung bestehe kein sachlicher Zusammen- hang. Die Vermögenswerte auf den Konti hätten keinen zweifelhaften Ur- sprung, sondern stammten aus dem Verkauf zweier kanadischer Grossbä- ckereien. Die Herausgabe der Bankunterlagen sei daher gestützt auf Art. 63 IRSG zu verweigern (act. 1 Ziff. 18 – 34, 64 – 67). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judicaire interna- tionale en matière pénale, Berne 2004, S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die
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akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internatio- nale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Un- terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweck- mässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszuspre- chen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem er- suchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungs- behörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten die- jenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom
26. September 2007, E. 7.2). 5.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter- suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher-
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heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 5.4 Vorliegend kann kein eindeutiger Rückschluss von den Vermögenswerten auf eine Straftat gezogen werden und eine legale Herkunft der Gelder er- scheint nicht als unwahrscheinlich. Jedoch kann eine Verbindung zur Geld- wäscherei und/oder kriminellen Organisation auch nicht mit absoluter Si- cherheit ausgeschlossen werden. So werden die Angeklagten von den Strafbehörden Brüssels der obgenannten Delikte beschuldigt und sind wirt- schaftlich Berechtigte an den Gesellschaften (act. 1 Ziff. 8, 10 – 12, 14), von welchen Kontounterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Durch die Verbindung der Beschuldigten mit den Gesell- schaften stehen auch die Bankunterlagen mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Verdacht in Zusammenhang und sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um daraus Rückschlüsse be- und entlastender Natur über das den Beschuldigten angelastete Verhalten zu ziehen. Damit ist die schwei- zerische Behörde verpflichtet, die Aktenstücke zu übermitteln. Ob die Aus- künfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist grundsätzlich dem Ermessen der Behörde dieses Staates anheim- gestellt. 5.5 Ein Sachzusammenhang zwischen den Gesellschaften J. Ltd., A. Ltd., K. Ltd., B. Ltd. und C. Corp. bzw. deren Konti bei der Bank I. und den vor- geworfenen Delikten ist damit ausreichend dargetan. Auch wurden durch die Beschwerdeführer keine sachgerechte Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente unter dem Titel offenkundig fehlender Relevanz geltend ge- macht. Der Herausgabe der in der angefochtenen Zwischen- und Schluss- verfügung genannten Dokumente steht damit nichts entgegen. 6. Weiter verlangen die Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen die Aufhebung der Vermögenssperre (vgl. nachfolgend Ziff. 6.1, 6.2). 6.1 Sie machen geltend, die Vermögenssperre von Ersatzwerten sei nach bel- gischem Recht nicht möglich, weshalb die darauf gestützte Vermögens- sperre in der Schweiz aufzuheben sei. Sie sei unverhältnismässig und ver- letze Art. 63 IRSG (act. 1 Ziff. 54 – 60). Bei der Frage der Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchen- den Staates, hat der Rechtshilferichter die strafrechtliche Qualifikation nach dem ausländischen Recht nicht einer vertieften Prüfung zu unterziehen (BGE 118 Ib 111 E. 5c S. 123 mit Hinweisen) bzw. hat die ersuchte schweizerische Rechtshilfebehörde die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164), es sei denn, das
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Rechtshilfegesuch würde einen klaren Missbrauch darstellen und müsste deshalb verweigert werden (TPF RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3). In Anwendung dieses Grundsatzes hat sich die Rechtshilfebehörde grundsätzlich auch nicht über die Möglichkeit der Vermögenssperre von Ersatzwerten nach belgischem Recht auszusprechen. Zudem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer diese Rüge bereits im Verfahren vor der ausführenden Behörde vorgebracht, worauf der belgische Untersu- chungsrichter erklärt hat, die Ersatzforderung sei nach belgischem Recht zulässig (act. 11.7, 11.9). Es ist mithin auf die Angaben des ersuchenden Staates abzustellen, zumal ein Missbrauch nicht augenscheinlich ist (vgl. auch TPF RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3). Ein Grund zur Verweigerung der Aufrechterhaltung der Vermögenssperre unter diesem Blickwinkel liegt nicht vor. Die Rechtshilfebehörde hat einzig zu prüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesinternen Gesetzesrecht zulässig ist (vgl. auch RR.2007.143 vom
3. Dezember 2007, E. 4). 6.2 Sodann wird gerügt, die Vermögenssperre müsste in Anwendung von Art. 74a IRSG vollstreckt werden. Da die Herausgabe von Ersatzwerten gemäss dieser Bestimmung aber ausgeschlossen sei, mache auch die Vermögenssperre als vorläufige Massnahme keinen Sinn, weshalb sie auf- zuheben sei (act. 1 Ziff. 61 – 63). Im massgeblichen Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten wird die Ver- pflichtung zur Einziehung bzw. zur Vollstreckung in Artikel 13 geregelt. Die ersuchte Vertragspartei hat gemäss dieser Bestimmung die Wahl, eine Ein- ziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf Tatwerkzeuge oder Erträge zu vollstrecken oder das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterzuleiten um eine Einziehungsent- scheidung zu erwirken und diese, falls sie erlassen wird, zu vollstrecken (Ziff. 1 lit. a und b). Art. 13 Ziff. 1 GwUe findet auch auf die Einziehung An- wendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögenswerte, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver- tragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so befrie- digt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Ziffer 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermö- genswert (Ziff. 3). Die Bestimmung ist aber gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine direkt anwendbare Grundlage, vielmehr sind ent- sprechende Regeln im nationalen Recht umzusetzen. Diesem Anspruch des GwUe ist das schweizerische Recht nachgekommen und sieht vor, dass entweder nach Art. 74a IRSG oder Art. 94 IRSG vorgegangen werden
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kann. Erstere Bestimmung sieht vor, dass Gegenstände oder Vermögens- werte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden können. Gegenstände oder Vermögenswerte umfassen Gegen- stände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde sowie das Er- zeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und unrechtmässigen Vorteil (Abs. 1 und 2 lit. a und b). Gemäss dieser Be- stimmung kommt zur Herausgabe an die ausländische Behörde zwecks Einziehung (oder Rückerstattung) nur der direkte Erlös aus einer strafbaren Handlung (Art. 70 StGB), nicht aber eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in Frage. Zwischen den sichergestellten Vermögenswerten und der strafbaren Handlung muss danach eine Konnexität vergleichbar derjenigen nach Art. 70 StGB bestehen. Gemäss neuester höchstrichterlicher Rechtspre- chung kann eine Ersatzforderung nicht unter Art. 74a IRSG fallen, wenn es um eine Gesellschaft mit Sitz und tatsächlicher Tätigkeit in der Schweiz geht, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass es auch schweizeri- sche Gläubiger gibt, die dadurch benachteiligt werden könnten (zum Gan- zen vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1-2.2.2 mit Hinweisen). Da es sich im vorliegenden Fall indessen um Vermögenswerte von sich im Ausland befindlichen natürlichen und juristischen Personen handelt, die in der Schweiz keine erkennbare Tätigkeit entfalten, stellt sich die Frage, ob gleich (wie in BGE 133 IV 215) zu entscheiden wäre. Die Frage kann je- doch offen gelassen werden, da in casu ein rechtskräftiger und vollstreck- barer Strafentscheid auch nach Art. 94 IRSG vollstreckt werden könnte (BGE 133 IV 215 E. 2.2.2 e contrario). Im erwähnten, massgeblichen Bun- desgerichtsurteil wurde die Möglichkeit einer Vollstreckung nach Art. 94 IRSG nur deshalb verneint, weil es in jenem Fall um eine Ersatzforderung im Zusammenhang mit einem Steuerdelikt gegangen war und eine Auslie- ferung oder eine Vollstreckung in der Schweiz bei Taten, die auf eine Ver- kürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen, absolut ausgeschlos- sen ist (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht die andere Rechtshilfe nach dem 3. Teil des Gesetzes (Art. 63 – 80g IRSG) nur bei Abgabebetrug vor. Da es im vorliegenden Fall klarerweise nicht um Fiskaldelikte geht, stünde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids auf Ersatzforderung des ersuchenden Staates einer Vollstreckung nach Art. 94 IRSG a priori nichts entgegen. Eine Vermögenssperre ist daher unter diesem Gesichts- punkt grundsätzlich möglich. 6.3 In der Beschwerde werden folglich keine Gründe dargetan, aufgrund derer die Vermögenssperre aufzuheben wäre.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). 8. Die Gerichtsgebühren sind auf je Fr. 1'800.00 festzusetzen (Art. 3 des Reg- lements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwer- deführern den Restbetrag von je Fr. 1'200.00 zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 23 August 2004 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen (act. 11.10). Mit Eintretensverfügung- und Zwischenverfügung vom 20. Septem- ber 2004 sperrte die Bundesanwaltschaft die betroffenen Konti und ordnete in der Schlussverfügung vom 23. September 2005 die Übermittlung der Bankunterlagen der blockierten Konti an die ersuchende Behörde an. Am
E. 26 Februar 2007 delegierte das Bundesamt der Bundesanwaltschaft das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2007 zum Vollzug (act. 11.3). Mit ergänzender Eintretensverfügung bzw. Editionsaufforderung und Vermögensbeschlagnahme vom 21. Februar 2007 entsprach die Bundes- anwaltschaft dem Rechtshilfegesuch und hat die Edition sämtlicher Eröff- nungs-, Konto- und Depotauszüge, zugehöriger Belege und Korrespondenz etc. betreffend Konti bei der Bank I., welche auf J. Ltd., K. Ltd., D. und E. lauten oder an denen diese zumindest bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt sind, verfügt. Zudem wurden sämtliche feststellbaren Vermö- genswerte der obgenannten Beschuldigten, für welche diese Inhaber, wirt- schaftlich berechtigte oder zeichnungsberechtigte sind, beschlagnahmt (act. 11.3 und 11.4). Die Bank meldete am 27. Februar 2007, von der Be- schlagnahme betroffen seien die J. Ltd., A. Ltd., K. Ltd., B. Ltd. und C. Corp. (act. 11.5) und reichte am 21. März 2007 die Bankunterlagen der Gesellschaften ein (act. 11.10). Der Rechtsvertreter der Beschuldigten machte mit Eingabe vom 21. Mai 2007 und Ergänzung vom 16. Juli 2007 die legale Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte geltend. Die er- suchende Behörde wurde daraufhin zur Stellungnahme aufgefordert, wel- cher sie mit Schreiben und 31. August 2007 und 7. Dezember 2007 nach- kam (act. 11.7 und 11.9).
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C. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 wurde die Beschlagnahme der Vermögenswerte aufrechterhalten (act. 11.5). Sodann hat die Bundesan- waltschaft mit Schlussverfügung vom 9. Juni 2008 dem Rechtshilfeersu- chen vom 12. August 2004 und Ergänzungen vom 13. August 2004 und
15. Februar 2007 entsprochen und die Herausgabe der von der Bank I. edierten Bankunterlagen der J. Ltd., Konto Nr. 1; A. Ltd., Konto Nr. 2; K. Ltd., Konto Nr. 3; B. Ltd., Konto Nr. 4 und C. Corp., Konto Nr. 5 verfügt, sowie die Vermögenssperre der genannten Gesellschaften aufrecht erhal- ten (act. 11.10).
D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Juli 2008 reichen die Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 und die Schlussverfügung vom 9. Juni 2008 ein mit folgenden Anträ- gen:
„1. Es sei die mit Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft BA vom 9. Ja- nuar 2008 angeordnete und mit Schlussverfügung vom 9. Juni 2008 bestä- tigte Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen
1 - 3 sowie des K. Ltd. und des J. Ltd. bei der Bank I. in Z. aufzuheben.
2. Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft BA vom 9. Juni 2008 aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom
E. 31 Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Auf Abweisung der Beschwerde trägt auch die Bundesanwalt- schaft mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2008 an (act. 11). Der Vertre- ter der Beschwerdeführer wurde davon am 8. August 2008 in Kenntnis ge- setzt (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können in be- stimmten Fällen selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 1 und 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG).
2.2 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um eine nur im Zu- sammenhang mit der Schlussverfügung anfechtbare Zwischenverfügung sowie die entsprechende Schlussverfügung der ausführenden Bundesan- waltschaft. Die Schlussverfügung datiert vom 9. Juni 2008 und ist dem Ver- treter der Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 zugegangen. Die Beschwer- de vom 11. Juli 2008 wurde daher fristgerecht eingereicht.
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3.
3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen von Konti der Gesellschaften A. Ltd., B. Ltd. und C. Corp. sowie die Sperrung dieser Konti. Kontoinhaberinnen sind die beschwerdeführen- den Gesellschaften A. Ltd., B. Ltd. und C. Corp. (act. 11.10). Damit sind die genannten drei Gesellschaften beschwerdelegitimiert. 3.2 Des Weitern sollen Bankauskünfte des J. Ltd. und des K. Ltd. an die ersu- chende Behörde herausgegeben werden. Die Auflösung eines (im schwei- zerischen Recht nicht vorgesehenen, aber anerkannten; vgl. Übereinkom- men über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, SR 0.221.371, in Kraft für die Schweiz seit dem 1. Juli 2007) Trusts kann im Rechtshilferecht analog behandelt werden wie die Auflösung einer Ge- sellschaft. Ein an einer Gesellschaft bloss wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich nicht legitimiert, die Interessen dieser Gesellschaft im Rechtshilfeverfahren zu vertreten bzw. gegen Verfügungen, die diese Ge- sellschaft betreffen, Beschwerde zu erheben. Nach der Rechtsprechung ist ein wirtschaftlich Berechtigter jedoch dann ausnahmsweise beschwerdele- gitimiert, wenn solche Gesellschaften aufgelöst und damit nicht mehr hand- lungsfähig sind (BGE 123 II 153 E. 2 b - d). Das Bundesgericht hat die ausnahmsweise Zulässigkeit der Legitimation zusätzlich eingeschränkt, als der Auflösungsakt klar den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft als dessen Begünstigten (bénéficiaire) zu bezeichnen hat (Urteil 1A.212./2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berech- tigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dabei dem Rechtssu- chenden (Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1 e). Die Trusts wurden mit Urkunden vom 1. Dezember 2002 aufgelöst, wobei darin der Be- schwerdeführer E. für den J. Ltd. und der Beschwerdeführer D. für den K. Ltd. als wirtschaftlich Berechtigte ausdrücklich genannt sind (act. 1 Bei- lage 2 und 3). Die ursprünglichen für das anvertraute Vermögen handeln- den „Trustees“ haben somit ihre Verfügungsfähigkeit verloren. Die von der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur Legitimation sind da- mit erfüllt, E. und D. sind folglich beschwerdelegitimiert.
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Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer ist deshalb einzutreten. 4. Die Beschwerdeführer bringen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Auf- hebung der Vermögenssperre vor, das Rechtshilfegesuch beschreibe die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen trotz jahrelangen Ermittlungen und nach mehrmaliger Rückfrage durch die schweizerischen Behörden so widersprüchlich und unklar, dass die Minimalerfordernisse von Art. 28 IRSG nicht erfüllt seien. Das Rechtshilfeersuchen sei daher abzuweisen (act. 1 Ziff. 48, 53). 4.1 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegens- tand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen dieselben Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). 4.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85
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mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). 4.3 Gemäss Rechthilfegesuch vom 12. August 2004 und den Ergänzungen vom 13. August 2004 und 15. Februar 2007 haben D. und F., E. und G. sowie H. bei der L. Bank in Y. Konti eröffnet, obwohl sie keinerlei Verbin- dung zu Belgien hätten. H. habe die D. und F. sowie E. und G. als Bevoll- mächtigte ihres Kontos benannt. Das Geld auf ihrem Konto sei von der Bank M. in X. auf Auftrag der Gesellschaften N. LLC, O. Inc. und P. Ltd. hin überwiesen worden. Anschliessend seien die Vermögenswerte auf die Kon- ten der D. und F. sowie E. und G. weitergeleitet und sodann angelegt oder zum Kauf von Wertschriften verwendet worden. Nach dem Verkauf der Wertschriften in Belgien sei das Geld auf das Konto von H. zurückgeflos- sen und schliesslich auf ein Konto der Bank Q. in W. transferiert worden. Bei den beschriebenen Transaktionen sind aus dem Rechthilfeersuchen Geldflüsse in Millionenhöhe (EUR bzw. USD) ersichtlich. Anscheinend konnte auch die Bank keinen wirtschaftlichen Grund der Geldflüsse auf H’s Konto ausmachen. Anlässlich eines Bankbesuchs bei der L. Bank seien die Beschuldigten zum Hintergrund der Gelder befragt worden, worauf sie angegeben hätten, die Vermögenswerte stammten aus Kommissionszahlungen von russischen Gesellschaften. Es seien jedoch weder die Namen der Gesellschaften an- gegeben noch Transaktionen belegt worden. Bei der Eröffnung der Konti wiederum hätten die Beschuldigten angegeben, das Geld stamme aus Is- rael. Auch schweizerische Konten seien in dieses Schema verwickelt. So gab D. anlässlich einer Befragung anscheinend an, wirtschaftlich Berechtiger an den Konten der J. Ltd., A. Ltd. und der K. Ltd. zu sein. In einem Koffer von E. sei ein Auszug des Kontos Nr. 6 der A. Ltd. bei der Bank I. gefunden worden. Laut ersuchender Behörde ist es wahrscheinlich, dass die Beschuldigten oder zumindest ein Teil der Beschuldigten Kontakt zu wichtigen der krimi- nellen Organisation und Mafia angehörenden Personen hätten, weshalb damit gerechnet werden müsse, dass sie die beschriebenen Geldwäsche- reihandlungen auf deren Auftrag hin ausführten. Es sei möglich, dass die Vermögenswerte aus Drogenhandel stammten (act. 11.1, 11.2). 4.4 Die Beschwerdeführer bringen insbesondere folgende Argumente vor, wes- halb der im Rechtshilfegesuch beschriebene Sachverhalt widersprüchlich und unklar sein soll:
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4.4.1 Sie machen geltend, der belgische Untersuchungsrichter habe im ergän- zenden Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2007 wider besseres Wissen behauptet, er habe die Bankunterlagen bei der Bank I. erhoben („nous a- vons retrouvé un extrait de compte...“). Es seien jedoch die Beschwerde- führer gewesen, welche ihm die Unterlagen zu den Konti zugänglich ge- macht hätten. Eine Verbindung zum Untersuchungsgegenstand sei daher bereits zu diesem Zeitpunkt auszuschliessen gewesen (act. Ziff. 49). Aus dem ins Recht gelegte Schreiben vom 25. August 2004 ergibt sich nicht zwingend, dass die Beschwerdeführer den Kontoauszug dem Unter- suchungsrichter zugänglich gemacht haben und dieser bis dahin nichts da- von gewusst hat. Es findet sich nämlich bereits im Rechtshilfegesuch vom
12. August 2004 die von den Beschwerdeführern angerufene Wendung „nous avons retrouvé un extrait de compte...“. Zudem schliesst es sich sprachlich nicht aus, dass man von Kontoauszügen wissen, und diese dann trotzdem wieder finden kann („… nous avons retrouvé … dans la vali- se de E. ...“). Die Frage muss jedoch nicht vertieft werden, da es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine Rolle spielt, ob der Untersu- chungsrichter die Kontounterlagen erhoben hat oder ob sie ihm von den Beschwerdeführern zugänglich gemacht worden sind. Auch wenn sie ihm zugänglich gemacht worden sind, schliesst dies nicht per se eine Verbin- dung zum Untersuchungsgegenstand aus. Ein Widerspruch, gestützt auf den die Rechtshilfe verweigert werden müsste, liegt jedenfalls nicht vor. 4.4.2 Weiter wird (speziell im Zusammenhang mit dem Antrag zur Aufhebung der Vermögenssperre) vorgebracht, der Untersuchungsrichter äussere sich in seinen Schreiben vom 31. August 2007 und 7. Dezember 2007 (act. 11.7, 11.9) unklar zur Frage der Zulässigkeit von Ersatzforderungen beim Erlös aus Geldwäschereihandlung. Auch gehe aus den Schreiben nicht klar her- vor, ob eine Ersatzforderung beim Vorliegen einer kriminellen Organisation zulässig wäre, wobei die Beschwerdeführer gar nie der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation beschuldigt worden seien (act. 1 Ziff. 50 – 52). Aus den Schreiben des Untersuchungsrichters ergibt sich, dass seiner Meinung nach die Möglichkeit der Ersatzforderung nach belgischem Recht sowohl bei Geldwäscherei wie auch bei krimineller Organisation bestehe. Zudem wurden die Beschuldigten bereits im ersten Rechtshilfegesuch vom
12. August 2004 der kriminellen Organisation beschuldigt. Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung, aufgrund deren die Rechtshilfe zu verweigern wäre, begründen auch diese Vorbringen nicht.
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In der Beschwerde wird somit keine unrichtige, lückenhafte oder wider- sprüchliche Sachdarstellung dargetan. 4.5 Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und des Art. 28 IRSG genügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Ge- such wie erwähnt dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlauben. Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349).
4.5.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts braucht das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu er- wähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei besteht. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaft- lichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht in ZStrR Bd. 124/2006, S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammen- hang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bun- desgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4). 4.5.2 Unter Berücksichtigung dieser zwar in der Lehre teilweise kritisierten Rechtsprechung (vgl. MAURICE HARARI, L’évolution récente en matière d’entraide pénale: des interrogations démeurent, in R. Gani [Hrsg.],
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Récents développements en matière d’entraide civile, pénale et administra- tive, Lausanne 2004, S. 123 f.; PETER POPP, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2002/2003, ZBJV 142/2006 S. 78 f.; a.M. MARC FORSTER, a.a.O., S. 282 ff.) sprechen folgende Indizien dafür, dass der obenerwähnte, von der ersuchenden Be- hörde geschilderte Sachverhalt (vgl. Ziff. 4.3) als geldwäschereitypisch zu erachten ist: Die hohen Geldbeträge mit unklarem Ursprung bzw. Bestim- mung; die fehlenden schlüssigen Erklärungen der Beschuldigten zur Her- kunft der Gelder; die ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund getä- tigten Transaktionen über Konten mehrerer Banken bzw. Gesellschaften; die Eröffnung eines belgischen Kontos ohne Bezug der Beschuldigten zu diesem Land. Alle diese im Rechtshilfeersuchen konkret dargestellten Ver- dachtsmomente genügen insgesamt, um die beidseitige Strafbarkeit zu be- jahen. Auch sind im Rechtshilfeersuchen und den zugehörigen Ergän- zungsersuchen Vorwürfe der Vortat enthalten. Einerseits wird der Vorwurf des Drogenhandels erhoben, andererseits wird geltend gemacht, aus poli- zeilicher Quelle sei bekannt, dass gegen E. in Kanada unter anderem eine Strafverfolgung wegen Erpressung und Verstoss gegen das Waffengesetz eröffnet worden sei. D. wiederum wird in verschiedenen Polizeirapporten des Schmuggels und der Zugehörigkeit zu einer kriminellen russischen Or- ganisation verdächtigt. Auch F. ist angeblich im Zusammenhang mit Schmuggel bekannt. Zwar wird der Tathergang und die Umstände der möglichen Vortaten nicht näher beschrieben, doch ist dies gemäss darge- legter Rechtsprechung auch nicht notwendig. Aus dem Rechtshilfeersu- chen ergeben sich wie erwähnt genügend Anhaltspunkte zur Bejahung der doppelten Strafbarkeit. 4.6 Der im Rechtshilfeersuchen bzw. den Ergänzungen dargestellte Sachver- halt vermag nach dem Gesagten den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG zu genügen. 5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, zwischen den herauszugebenden Un- terlagen und der Strafuntersuchung bestehe kein sachlicher Zusammen- hang. Die Vermögenswerte auf den Konti hätten keinen zweifelhaften Ur- sprung, sondern stammten aus dem Verkauf zweier kanadischer Grossbä- ckereien. Die Herausgabe der Bankunterlagen sei daher gestützt auf Art. 63 IRSG zu verweigern (act. 1 Ziff. 18 – 34, 64 – 67). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judicaire interna- tionale en matière pénale, Berne 2004, S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die
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akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internatio- nale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Un- terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweck- mässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszuspre- chen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem er- suchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungs- behörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten die- jenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom
26. September 2007, E. 7.2). 5.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter- suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher-
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heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 5.4 Vorliegend kann kein eindeutiger Rückschluss von den Vermögenswerten auf eine Straftat gezogen werden und eine legale Herkunft der Gelder er- scheint nicht als unwahrscheinlich. Jedoch kann eine Verbindung zur Geld- wäscherei und/oder kriminellen Organisation auch nicht mit absoluter Si- cherheit ausgeschlossen werden. So werden die Angeklagten von den Strafbehörden Brüssels der obgenannten Delikte beschuldigt und sind wirt- schaftlich Berechtigte an den Gesellschaften (act. 1 Ziff. 8, 10 – 12, 14), von welchen Kontounterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Durch die Verbindung der Beschuldigten mit den Gesell- schaften stehen auch die Bankunterlagen mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Verdacht in Zusammenhang und sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um daraus Rückschlüsse be- und entlastender Natur über das den Beschuldigten angelastete Verhalten zu ziehen. Damit ist die schwei- zerische Behörde verpflichtet, die Aktenstücke zu übermitteln. Ob die Aus- künfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist grundsätzlich dem Ermessen der Behörde dieses Staates anheim- gestellt. 5.5 Ein Sachzusammenhang zwischen den Gesellschaften J. Ltd., A. Ltd., K. Ltd., B. Ltd. und C. Corp. bzw. deren Konti bei der Bank I. und den vor- geworfenen Delikten ist damit ausreichend dargetan. Auch wurden durch die Beschwerdeführer keine sachgerechte Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente unter dem Titel offenkundig fehlender Relevanz geltend ge- macht. Der Herausgabe der in der angefochtenen Zwischen- und Schluss- verfügung genannten Dokumente steht damit nichts entgegen. 6. Weiter verlangen die Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen die Aufhebung der Vermögenssperre (vgl. nachfolgend Ziff. 6.1, 6.2). 6.1 Sie machen geltend, die Vermögenssperre von Ersatzwerten sei nach bel- gischem Recht nicht möglich, weshalb die darauf gestützte Vermögens- sperre in der Schweiz aufzuheben sei. Sie sei unverhältnismässig und ver- letze Art. 63 IRSG (act. 1 Ziff. 54 – 60). Bei der Frage der Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchen- den Staates, hat der Rechtshilferichter die strafrechtliche Qualifikation nach dem ausländischen Recht nicht einer vertieften Prüfung zu unterziehen (BGE 118 Ib 111 E. 5c S. 123 mit Hinweisen) bzw. hat die ersuchte schweizerische Rechtshilfebehörde die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164), es sei denn, das
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Rechtshilfegesuch würde einen klaren Missbrauch darstellen und müsste deshalb verweigert werden (TPF RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3). In Anwendung dieses Grundsatzes hat sich die Rechtshilfebehörde grundsätzlich auch nicht über die Möglichkeit der Vermögenssperre von Ersatzwerten nach belgischem Recht auszusprechen. Zudem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer diese Rüge bereits im Verfahren vor der ausführenden Behörde vorgebracht, worauf der belgische Untersu- chungsrichter erklärt hat, die Ersatzforderung sei nach belgischem Recht zulässig (act. 11.7, 11.9). Es ist mithin auf die Angaben des ersuchenden Staates abzustellen, zumal ein Missbrauch nicht augenscheinlich ist (vgl. auch TPF RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3). Ein Grund zur Verweigerung der Aufrechterhaltung der Vermögenssperre unter diesem Blickwinkel liegt nicht vor. Die Rechtshilfebehörde hat einzig zu prüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesinternen Gesetzesrecht zulässig ist (vgl. auch RR.2007.143 vom
3. Dezember 2007, E. 4). 6.2 Sodann wird gerügt, die Vermögenssperre müsste in Anwendung von Art. 74a IRSG vollstreckt werden. Da die Herausgabe von Ersatzwerten gemäss dieser Bestimmung aber ausgeschlossen sei, mache auch die Vermögenssperre als vorläufige Massnahme keinen Sinn, weshalb sie auf- zuheben sei (act. 1 Ziff. 61 – 63). Im massgeblichen Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten wird die Ver- pflichtung zur Einziehung bzw. zur Vollstreckung in Artikel 13 geregelt. Die ersuchte Vertragspartei hat gemäss dieser Bestimmung die Wahl, eine Ein- ziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf Tatwerkzeuge oder Erträge zu vollstrecken oder das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterzuleiten um eine Einziehungsent- scheidung zu erwirken und diese, falls sie erlassen wird, zu vollstrecken (Ziff. 1 lit. a und b). Art. 13 Ziff. 1 GwUe findet auch auf die Einziehung An- wendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögenswerte, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver- tragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so befrie- digt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Ziffer 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermö- genswert (Ziff. 3). Die Bestimmung ist aber gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine direkt anwendbare Grundlage, vielmehr sind ent- sprechende Regeln im nationalen Recht umzusetzen. Diesem Anspruch des GwUe ist das schweizerische Recht nachgekommen und sieht vor, dass entweder nach Art. 74a IRSG oder Art. 94 IRSG vorgegangen werden
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kann. Erstere Bestimmung sieht vor, dass Gegenstände oder Vermögens- werte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden können. Gegenstände oder Vermögenswerte umfassen Gegen- stände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde sowie das Er- zeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und unrechtmässigen Vorteil (Abs. 1 und 2 lit. a und b). Gemäss dieser Be- stimmung kommt zur Herausgabe an die ausländische Behörde zwecks Einziehung (oder Rückerstattung) nur der direkte Erlös aus einer strafbaren Handlung (Art. 70 StGB), nicht aber eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in Frage. Zwischen den sichergestellten Vermögenswerten und der strafbaren Handlung muss danach eine Konnexität vergleichbar derjenigen nach Art. 70 StGB bestehen. Gemäss neuester höchstrichterlicher Rechtspre- chung kann eine Ersatzforderung nicht unter Art. 74a IRSG fallen, wenn es um eine Gesellschaft mit Sitz und tatsächlicher Tätigkeit in der Schweiz geht, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass es auch schweizeri- sche Gläubiger gibt, die dadurch benachteiligt werden könnten (zum Gan- zen vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1-2.2.2 mit Hinweisen). Da es sich im vorliegenden Fall indessen um Vermögenswerte von sich im Ausland befindlichen natürlichen und juristischen Personen handelt, die in der Schweiz keine erkennbare Tätigkeit entfalten, stellt sich die Frage, ob gleich (wie in BGE 133 IV 215) zu entscheiden wäre. Die Frage kann je- doch offen gelassen werden, da in casu ein rechtskräftiger und vollstreck- barer Strafentscheid auch nach Art. 94 IRSG vollstreckt werden könnte (BGE 133 IV 215 E. 2.2.2 e contrario). Im erwähnten, massgeblichen Bun- desgerichtsurteil wurde die Möglichkeit einer Vollstreckung nach Art. 94 IRSG nur deshalb verneint, weil es in jenem Fall um eine Ersatzforderung im Zusammenhang mit einem Steuerdelikt gegangen war und eine Auslie- ferung oder eine Vollstreckung in der Schweiz bei Taten, die auf eine Ver- kürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen, absolut ausgeschlos- sen ist (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht die andere Rechtshilfe nach dem 3. Teil des Gesetzes (Art. 63 – 80g IRSG) nur bei Abgabebetrug vor. Da es im vorliegenden Fall klarerweise nicht um Fiskaldelikte geht, stünde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids auf Ersatzforderung des ersuchenden Staates einer Vollstreckung nach Art. 94 IRSG a priori nichts entgegen. Eine Vermögenssperre ist daher unter diesem Gesichts- punkt grundsätzlich möglich. 6.3 In der Beschwerde werden folglich keine Gründe dargetan, aufgrund derer die Vermögenssperre aufzuheben wäre.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). 8. Die Gerichtsgebühren sind auf je Fr. 1'800.00 festzusetzen (Art. 3 des Reg- lements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwer- deführern den Restbetrag von je Fr. 1'200.00 zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Den Beschwerdeführern wird eine Gerichtsgebühr von je Fr. 1'800.00 aufer- legt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von je Fr. 1'200.00 zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. September 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
1. A. LTD., 2. B. LTD., 3. C. CORP., 4. D., 5. E., alle vertreten durch Rechtsanwalt Filippo Th. Beck, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Be- schlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.167-171
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Sachverhalt:
A. Das Tribunal de première instance de Bruxelles führt gegen D., F., G., E. und H. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Der belgische Untersu- chungsrichter ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 12. August 2004 und Ergänzungen vom 13. August 2004 und 15. Feb- ruar 2007 an die Schweiz gelangt und hat um Sperrung der Konti sowie Herausgabe der Kontounterlagen bei der Bank I., in Z. ersucht, welche auf die A. Ltd., den J. Ltd. und K. Ltd., D. und/oder E. lauteten bzw. lauten oder an denen diese zumindest bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt er- scheinen (act. 11.1 und 11.2).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfe- ersuchen mit der Ergänzung vom 13. August 2004 mit Schreiben vom
23. August 2004 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen (act. 11.10). Mit Eintretensverfügung- und Zwischenverfügung vom 20. Septem- ber 2004 sperrte die Bundesanwaltschaft die betroffenen Konti und ordnete in der Schlussverfügung vom 23. September 2005 die Übermittlung der Bankunterlagen der blockierten Konti an die ersuchende Behörde an. Am
26. Februar 2007 delegierte das Bundesamt der Bundesanwaltschaft das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2007 zum Vollzug (act. 11.3). Mit ergänzender Eintretensverfügung bzw. Editionsaufforderung und Vermögensbeschlagnahme vom 21. Februar 2007 entsprach die Bundes- anwaltschaft dem Rechtshilfegesuch und hat die Edition sämtlicher Eröff- nungs-, Konto- und Depotauszüge, zugehöriger Belege und Korrespondenz etc. betreffend Konti bei der Bank I., welche auf J. Ltd., K. Ltd., D. und E. lauten oder an denen diese zumindest bevollmächtigt oder wirtschaftlich berechtigt sind, verfügt. Zudem wurden sämtliche feststellbaren Vermö- genswerte der obgenannten Beschuldigten, für welche diese Inhaber, wirt- schaftlich berechtigte oder zeichnungsberechtigte sind, beschlagnahmt (act. 11.3 und 11.4). Die Bank meldete am 27. Februar 2007, von der Be- schlagnahme betroffen seien die J. Ltd., A. Ltd., K. Ltd., B. Ltd. und C. Corp. (act. 11.5) und reichte am 21. März 2007 die Bankunterlagen der Gesellschaften ein (act. 11.10). Der Rechtsvertreter der Beschuldigten machte mit Eingabe vom 21. Mai 2007 und Ergänzung vom 16. Juli 2007 die legale Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte geltend. Die er- suchende Behörde wurde daraufhin zur Stellungnahme aufgefordert, wel- cher sie mit Schreiben und 31. August 2007 und 7. Dezember 2007 nach- kam (act. 11.7 und 11.9).
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C. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 wurde die Beschlagnahme der Vermögenswerte aufrechterhalten (act. 11.5). Sodann hat die Bundesan- waltschaft mit Schlussverfügung vom 9. Juni 2008 dem Rechtshilfeersu- chen vom 12. August 2004 und Ergänzungen vom 13. August 2004 und
15. Februar 2007 entsprochen und die Herausgabe der von der Bank I. edierten Bankunterlagen der J. Ltd., Konto Nr. 1; A. Ltd., Konto Nr. 2; K. Ltd., Konto Nr. 3; B. Ltd., Konto Nr. 4 und C. Corp., Konto Nr. 5 verfügt, sowie die Vermögenssperre der genannten Gesellschaften aufrecht erhal- ten (act. 11.10).
D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Juli 2008 reichen die Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 und die Schlussverfügung vom 9. Juni 2008 ein mit folgenden Anträ- gen:
„1. Es sei die mit Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft BA vom 9. Ja- nuar 2008 angeordnete und mit Schlussverfügung vom 9. Juni 2008 bestä- tigte Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen
1 - 3 sowie des K. Ltd. und des J. Ltd. bei der Bank I. in Z. aufzuheben.
2. Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft BA vom 9. Juni 2008 aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom
31. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Auf Abweisung der Beschwerde trägt auch die Bundesanwalt- schaft mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2008 an (act. 11). Der Vertre- ter der Beschwerdeführer wurde davon am 8. August 2008 in Kenntnis ge- setzt (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung gelangen. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, na- mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können in be- stimmten Fällen selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 1 und 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG).
2.2 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um eine nur im Zu- sammenhang mit der Schlussverfügung anfechtbare Zwischenverfügung sowie die entsprechende Schlussverfügung der ausführenden Bundesan- waltschaft. Die Schlussverfügung datiert vom 9. Juni 2008 und ist dem Ver- treter der Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 zugegangen. Die Beschwer- de vom 11. Juli 2008 wurde daher fristgerecht eingereicht.
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3.
3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen von Konti der Gesellschaften A. Ltd., B. Ltd. und C. Corp. sowie die Sperrung dieser Konti. Kontoinhaberinnen sind die beschwerdeführen- den Gesellschaften A. Ltd., B. Ltd. und C. Corp. (act. 11.10). Damit sind die genannten drei Gesellschaften beschwerdelegitimiert. 3.2 Des Weitern sollen Bankauskünfte des J. Ltd. und des K. Ltd. an die ersu- chende Behörde herausgegeben werden. Die Auflösung eines (im schwei- zerischen Recht nicht vorgesehenen, aber anerkannten; vgl. Übereinkom- men über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, SR 0.221.371, in Kraft für die Schweiz seit dem 1. Juli 2007) Trusts kann im Rechtshilferecht analog behandelt werden wie die Auflösung einer Ge- sellschaft. Ein an einer Gesellschaft bloss wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich nicht legitimiert, die Interessen dieser Gesellschaft im Rechtshilfeverfahren zu vertreten bzw. gegen Verfügungen, die diese Ge- sellschaft betreffen, Beschwerde zu erheben. Nach der Rechtsprechung ist ein wirtschaftlich Berechtigter jedoch dann ausnahmsweise beschwerdele- gitimiert, wenn solche Gesellschaften aufgelöst und damit nicht mehr hand- lungsfähig sind (BGE 123 II 153 E. 2 b - d). Das Bundesgericht hat die ausnahmsweise Zulässigkeit der Legitimation zusätzlich eingeschränkt, als der Auflösungsakt klar den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft als dessen Begünstigten (bénéficiaire) zu bezeichnen hat (Urteil 1A.212./2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berech- tigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dabei dem Rechtssu- chenden (Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1 e). Die Trusts wurden mit Urkunden vom 1. Dezember 2002 aufgelöst, wobei darin der Be- schwerdeführer E. für den J. Ltd. und der Beschwerdeführer D. für den K. Ltd. als wirtschaftlich Berechtigte ausdrücklich genannt sind (act. 1 Bei- lage 2 und 3). Die ursprünglichen für das anvertraute Vermögen handeln- den „Trustees“ haben somit ihre Verfügungsfähigkeit verloren. Die von der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur Legitimation sind da- mit erfüllt, E. und D. sind folglich beschwerdelegitimiert.
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Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer ist deshalb einzutreten. 4. Die Beschwerdeführer bringen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Auf- hebung der Vermögenssperre vor, das Rechtshilfegesuch beschreibe die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen trotz jahrelangen Ermittlungen und nach mehrmaliger Rückfrage durch die schweizerischen Behörden so widersprüchlich und unklar, dass die Minimalerfordernisse von Art. 28 IRSG nicht erfüllt seien. Das Rechtshilfeersuchen sei daher abzuweisen (act. 1 Ziff. 48, 53). 4.1 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegens- tand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen dieselben Anforderungen an das Rechtshil- feersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). 4.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85
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mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). 4.3 Gemäss Rechthilfegesuch vom 12. August 2004 und den Ergänzungen vom 13. August 2004 und 15. Februar 2007 haben D. und F., E. und G. sowie H. bei der L. Bank in Y. Konti eröffnet, obwohl sie keinerlei Verbin- dung zu Belgien hätten. H. habe die D. und F. sowie E. und G. als Bevoll- mächtigte ihres Kontos benannt. Das Geld auf ihrem Konto sei von der Bank M. in X. auf Auftrag der Gesellschaften N. LLC, O. Inc. und P. Ltd. hin überwiesen worden. Anschliessend seien die Vermögenswerte auf die Kon- ten der D. und F. sowie E. und G. weitergeleitet und sodann angelegt oder zum Kauf von Wertschriften verwendet worden. Nach dem Verkauf der Wertschriften in Belgien sei das Geld auf das Konto von H. zurückgeflos- sen und schliesslich auf ein Konto der Bank Q. in W. transferiert worden. Bei den beschriebenen Transaktionen sind aus dem Rechthilfeersuchen Geldflüsse in Millionenhöhe (EUR bzw. USD) ersichtlich. Anscheinend konnte auch die Bank keinen wirtschaftlichen Grund der Geldflüsse auf H’s Konto ausmachen. Anlässlich eines Bankbesuchs bei der L. Bank seien die Beschuldigten zum Hintergrund der Gelder befragt worden, worauf sie angegeben hätten, die Vermögenswerte stammten aus Kommissionszahlungen von russischen Gesellschaften. Es seien jedoch weder die Namen der Gesellschaften an- gegeben noch Transaktionen belegt worden. Bei der Eröffnung der Konti wiederum hätten die Beschuldigten angegeben, das Geld stamme aus Is- rael. Auch schweizerische Konten seien in dieses Schema verwickelt. So gab D. anlässlich einer Befragung anscheinend an, wirtschaftlich Berechtiger an den Konten der J. Ltd., A. Ltd. und der K. Ltd. zu sein. In einem Koffer von E. sei ein Auszug des Kontos Nr. 6 der A. Ltd. bei der Bank I. gefunden worden. Laut ersuchender Behörde ist es wahrscheinlich, dass die Beschuldigten oder zumindest ein Teil der Beschuldigten Kontakt zu wichtigen der krimi- nellen Organisation und Mafia angehörenden Personen hätten, weshalb damit gerechnet werden müsse, dass sie die beschriebenen Geldwäsche- reihandlungen auf deren Auftrag hin ausführten. Es sei möglich, dass die Vermögenswerte aus Drogenhandel stammten (act. 11.1, 11.2). 4.4 Die Beschwerdeführer bringen insbesondere folgende Argumente vor, wes- halb der im Rechtshilfegesuch beschriebene Sachverhalt widersprüchlich und unklar sein soll:
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4.4.1 Sie machen geltend, der belgische Untersuchungsrichter habe im ergän- zenden Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2007 wider besseres Wissen behauptet, er habe die Bankunterlagen bei der Bank I. erhoben („nous a- vons retrouvé un extrait de compte...“). Es seien jedoch die Beschwerde- führer gewesen, welche ihm die Unterlagen zu den Konti zugänglich ge- macht hätten. Eine Verbindung zum Untersuchungsgegenstand sei daher bereits zu diesem Zeitpunkt auszuschliessen gewesen (act. Ziff. 49). Aus dem ins Recht gelegte Schreiben vom 25. August 2004 ergibt sich nicht zwingend, dass die Beschwerdeführer den Kontoauszug dem Unter- suchungsrichter zugänglich gemacht haben und dieser bis dahin nichts da- von gewusst hat. Es findet sich nämlich bereits im Rechtshilfegesuch vom
12. August 2004 die von den Beschwerdeführern angerufene Wendung „nous avons retrouvé un extrait de compte...“. Zudem schliesst es sich sprachlich nicht aus, dass man von Kontoauszügen wissen, und diese dann trotzdem wieder finden kann („… nous avons retrouvé … dans la vali- se de E. ...“). Die Frage muss jedoch nicht vertieft werden, da es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine Rolle spielt, ob der Untersu- chungsrichter die Kontounterlagen erhoben hat oder ob sie ihm von den Beschwerdeführern zugänglich gemacht worden sind. Auch wenn sie ihm zugänglich gemacht worden sind, schliesst dies nicht per se eine Verbin- dung zum Untersuchungsgegenstand aus. Ein Widerspruch, gestützt auf den die Rechtshilfe verweigert werden müsste, liegt jedenfalls nicht vor. 4.4.2 Weiter wird (speziell im Zusammenhang mit dem Antrag zur Aufhebung der Vermögenssperre) vorgebracht, der Untersuchungsrichter äussere sich in seinen Schreiben vom 31. August 2007 und 7. Dezember 2007 (act. 11.7, 11.9) unklar zur Frage der Zulässigkeit von Ersatzforderungen beim Erlös aus Geldwäschereihandlung. Auch gehe aus den Schreiben nicht klar her- vor, ob eine Ersatzforderung beim Vorliegen einer kriminellen Organisation zulässig wäre, wobei die Beschwerdeführer gar nie der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation beschuldigt worden seien (act. 1 Ziff. 50 – 52). Aus den Schreiben des Untersuchungsrichters ergibt sich, dass seiner Meinung nach die Möglichkeit der Ersatzforderung nach belgischem Recht sowohl bei Geldwäscherei wie auch bei krimineller Organisation bestehe. Zudem wurden die Beschuldigten bereits im ersten Rechtshilfegesuch vom
12. August 2004 der kriminellen Organisation beschuldigt. Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung, aufgrund deren die Rechtshilfe zu verweigern wäre, begründen auch diese Vorbringen nicht.
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In der Beschwerde wird somit keine unrichtige, lückenhafte oder wider- sprüchliche Sachdarstellung dargetan. 4.5 Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und des Art. 28 IRSG genügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Ge- such wie erwähnt dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlauben. Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 395 N. 349).
4.5.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts braucht das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu er- wähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei besteht. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaft- lichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht in ZStrR Bd. 124/2006, S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammen- hang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bun- desgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4). 4.5.2 Unter Berücksichtigung dieser zwar in der Lehre teilweise kritisierten Rechtsprechung (vgl. MAURICE HARARI, L’évolution récente en matière d’entraide pénale: des interrogations démeurent, in R. Gani [Hrsg.],
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Récents développements en matière d’entraide civile, pénale et administra- tive, Lausanne 2004, S. 123 f.; PETER POPP, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2002/2003, ZBJV 142/2006 S. 78 f.; a.M. MARC FORSTER, a.a.O., S. 282 ff.) sprechen folgende Indizien dafür, dass der obenerwähnte, von der ersuchenden Be- hörde geschilderte Sachverhalt (vgl. Ziff. 4.3) als geldwäschereitypisch zu erachten ist: Die hohen Geldbeträge mit unklarem Ursprung bzw. Bestim- mung; die fehlenden schlüssigen Erklärungen der Beschuldigten zur Her- kunft der Gelder; die ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund getä- tigten Transaktionen über Konten mehrerer Banken bzw. Gesellschaften; die Eröffnung eines belgischen Kontos ohne Bezug der Beschuldigten zu diesem Land. Alle diese im Rechtshilfeersuchen konkret dargestellten Ver- dachtsmomente genügen insgesamt, um die beidseitige Strafbarkeit zu be- jahen. Auch sind im Rechtshilfeersuchen und den zugehörigen Ergän- zungsersuchen Vorwürfe der Vortat enthalten. Einerseits wird der Vorwurf des Drogenhandels erhoben, andererseits wird geltend gemacht, aus poli- zeilicher Quelle sei bekannt, dass gegen E. in Kanada unter anderem eine Strafverfolgung wegen Erpressung und Verstoss gegen das Waffengesetz eröffnet worden sei. D. wiederum wird in verschiedenen Polizeirapporten des Schmuggels und der Zugehörigkeit zu einer kriminellen russischen Or- ganisation verdächtigt. Auch F. ist angeblich im Zusammenhang mit Schmuggel bekannt. Zwar wird der Tathergang und die Umstände der möglichen Vortaten nicht näher beschrieben, doch ist dies gemäss darge- legter Rechtsprechung auch nicht notwendig. Aus dem Rechtshilfeersu- chen ergeben sich wie erwähnt genügend Anhaltspunkte zur Bejahung der doppelten Strafbarkeit. 4.6 Der im Rechtshilfeersuchen bzw. den Ergänzungen dargestellte Sachver- halt vermag nach dem Gesagten den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG zu genügen. 5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, zwischen den herauszugebenden Un- terlagen und der Strafuntersuchung bestehe kein sachlicher Zusammen- hang. Die Vermögenswerte auf den Konti hätten keinen zweifelhaften Ur- sprung, sondern stammten aus dem Verkauf zweier kanadischer Grossbä- ckereien. Die Herausgabe der Bankunterlagen sei daher gestützt auf Art. 63 IRSG zu verweigern (act. 1 Ziff. 18 – 34, 64 – 67). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judicaire interna- tionale en matière pénale, Berne 2004, S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die
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akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internatio- nale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Un- terlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweck- mässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszuspre- chen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem er- suchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungs- behörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten die- jenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom
26. September 2007, E. 7.2). 5.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter- suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher-
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heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 5.4 Vorliegend kann kein eindeutiger Rückschluss von den Vermögenswerten auf eine Straftat gezogen werden und eine legale Herkunft der Gelder er- scheint nicht als unwahrscheinlich. Jedoch kann eine Verbindung zur Geld- wäscherei und/oder kriminellen Organisation auch nicht mit absoluter Si- cherheit ausgeschlossen werden. So werden die Angeklagten von den Strafbehörden Brüssels der obgenannten Delikte beschuldigt und sind wirt- schaftlich Berechtigte an den Gesellschaften (act. 1 Ziff. 8, 10 – 12, 14), von welchen Kontounterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Durch die Verbindung der Beschuldigten mit den Gesell- schaften stehen auch die Bankunterlagen mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Verdacht in Zusammenhang und sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um daraus Rückschlüsse be- und entlastender Natur über das den Beschuldigten angelastete Verhalten zu ziehen. Damit ist die schwei- zerische Behörde verpflichtet, die Aktenstücke zu übermitteln. Ob die Aus- künfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist grundsätzlich dem Ermessen der Behörde dieses Staates anheim- gestellt. 5.5 Ein Sachzusammenhang zwischen den Gesellschaften J. Ltd., A. Ltd., K. Ltd., B. Ltd. und C. Corp. bzw. deren Konti bei der Bank I. und den vor- geworfenen Delikten ist damit ausreichend dargetan. Auch wurden durch die Beschwerdeführer keine sachgerechte Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente unter dem Titel offenkundig fehlender Relevanz geltend ge- macht. Der Herausgabe der in der angefochtenen Zwischen- und Schluss- verfügung genannten Dokumente steht damit nichts entgegen. 6. Weiter verlangen die Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen die Aufhebung der Vermögenssperre (vgl. nachfolgend Ziff. 6.1, 6.2). 6.1 Sie machen geltend, die Vermögenssperre von Ersatzwerten sei nach bel- gischem Recht nicht möglich, weshalb die darauf gestützte Vermögens- sperre in der Schweiz aufzuheben sei. Sie sei unverhältnismässig und ver- letze Art. 63 IRSG (act. 1 Ziff. 54 – 60). Bei der Frage der Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchen- den Staates, hat der Rechtshilferichter die strafrechtliche Qualifikation nach dem ausländischen Recht nicht einer vertieften Prüfung zu unterziehen (BGE 118 Ib 111 E. 5c S. 123 mit Hinweisen) bzw. hat die ersuchte schweizerische Rechtshilfebehörde die Strafbarkeit nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164), es sei denn, das
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Rechtshilfegesuch würde einen klaren Missbrauch darstellen und müsste deshalb verweigert werden (TPF RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3). In Anwendung dieses Grundsatzes hat sich die Rechtshilfebehörde grundsätzlich auch nicht über die Möglichkeit der Vermögenssperre von Ersatzwerten nach belgischem Recht auszusprechen. Zudem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer diese Rüge bereits im Verfahren vor der ausführenden Behörde vorgebracht, worauf der belgische Untersu- chungsrichter erklärt hat, die Ersatzforderung sei nach belgischem Recht zulässig (act. 11.7, 11.9). Es ist mithin auf die Angaben des ersuchenden Staates abzustellen, zumal ein Missbrauch nicht augenscheinlich ist (vgl. auch TPF RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3). Ein Grund zur Verweigerung der Aufrechterhaltung der Vermögenssperre unter diesem Blickwinkel liegt nicht vor. Die Rechtshilfebehörde hat einzig zu prüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesinternen Gesetzesrecht zulässig ist (vgl. auch RR.2007.143 vom
3. Dezember 2007, E. 4). 6.2 Sodann wird gerügt, die Vermögenssperre müsste in Anwendung von Art. 74a IRSG vollstreckt werden. Da die Herausgabe von Ersatzwerten gemäss dieser Bestimmung aber ausgeschlossen sei, mache auch die Vermögenssperre als vorläufige Massnahme keinen Sinn, weshalb sie auf- zuheben sei (act. 1 Ziff. 61 – 63). Im massgeblichen Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten wird die Ver- pflichtung zur Einziehung bzw. zur Vollstreckung in Artikel 13 geregelt. Die ersuchte Vertragspartei hat gemäss dieser Bestimmung die Wahl, eine Ein- ziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf Tatwerkzeuge oder Erträge zu vollstrecken oder das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterzuleiten um eine Einziehungsent- scheidung zu erwirken und diese, falls sie erlassen wird, zu vollstrecken (Ziff. 1 lit. a und b). Art. 13 Ziff. 1 GwUe findet auch auf die Einziehung An- wendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögenswerte, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver- tragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so befrie- digt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Ziffer 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermö- genswert (Ziff. 3). Die Bestimmung ist aber gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine direkt anwendbare Grundlage, vielmehr sind ent- sprechende Regeln im nationalen Recht umzusetzen. Diesem Anspruch des GwUe ist das schweizerische Recht nachgekommen und sieht vor, dass entweder nach Art. 74a IRSG oder Art. 94 IRSG vorgegangen werden
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kann. Erstere Bestimmung sieht vor, dass Gegenstände oder Vermögens- werte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden können. Gegenstände oder Vermögenswerte umfassen Gegen- stände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde sowie das Er- zeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und unrechtmässigen Vorteil (Abs. 1 und 2 lit. a und b). Gemäss dieser Be- stimmung kommt zur Herausgabe an die ausländische Behörde zwecks Einziehung (oder Rückerstattung) nur der direkte Erlös aus einer strafbaren Handlung (Art. 70 StGB), nicht aber eine Ersatzforderung (Art. 71 StGB) in Frage. Zwischen den sichergestellten Vermögenswerten und der strafbaren Handlung muss danach eine Konnexität vergleichbar derjenigen nach Art. 70 StGB bestehen. Gemäss neuester höchstrichterlicher Rechtspre- chung kann eine Ersatzforderung nicht unter Art. 74a IRSG fallen, wenn es um eine Gesellschaft mit Sitz und tatsächlicher Tätigkeit in der Schweiz geht, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass es auch schweizeri- sche Gläubiger gibt, die dadurch benachteiligt werden könnten (zum Gan- zen vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.1-2.2.2 mit Hinweisen). Da es sich im vorliegenden Fall indessen um Vermögenswerte von sich im Ausland befindlichen natürlichen und juristischen Personen handelt, die in der Schweiz keine erkennbare Tätigkeit entfalten, stellt sich die Frage, ob gleich (wie in BGE 133 IV 215) zu entscheiden wäre. Die Frage kann je- doch offen gelassen werden, da in casu ein rechtskräftiger und vollstreck- barer Strafentscheid auch nach Art. 94 IRSG vollstreckt werden könnte (BGE 133 IV 215 E. 2.2.2 e contrario). Im erwähnten, massgeblichen Bun- desgerichtsurteil wurde die Möglichkeit einer Vollstreckung nach Art. 94 IRSG nur deshalb verneint, weil es in jenem Fall um eine Ersatzforderung im Zusammenhang mit einem Steuerdelikt gegangen war und eine Auslie- ferung oder eine Vollstreckung in der Schweiz bei Taten, die auf eine Ver- kürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen, absolut ausgeschlos- sen ist (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht die andere Rechtshilfe nach dem 3. Teil des Gesetzes (Art. 63 – 80g IRSG) nur bei Abgabebetrug vor. Da es im vorliegenden Fall klarerweise nicht um Fiskaldelikte geht, stünde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids auf Ersatzforderung des ersuchenden Staates einer Vollstreckung nach Art. 94 IRSG a priori nichts entgegen. Eine Vermögenssperre ist daher unter diesem Gesichts- punkt grundsätzlich möglich. 6.3 In der Beschwerde werden folglich keine Gründe dargetan, aufgrund derer die Vermögenssperre aufzuheben wäre.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). 8. Die Gerichtsgebühren sind auf je Fr. 1'800.00 festzusetzen (Art. 3 des Reg- lements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwer- deführern den Restbetrag von je Fr. 1'200.00 zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern wird eine Gerichtsgebühr von je Fr. 1'800.00 aufer- legt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von je Fr. 1'200.00 zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. September 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Filippo Th. Beck - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).