Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Russische Föderation Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt gegen A. sowie weitere Beteiligte ein Strafverfahren wegen Zufügung eines Vermö- gensschadens in besonders grossem Stil durch Betrug oder Vertrauens- missbrauch, begangen durch eine organisierte Gruppe. Für eine detaillierte Schilderung des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts kann an dieser Stelle auf die entsprechende Darlegung im Urteil des Bundesge- richts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 verwiesen werden (weitere Zusammen- fassungen des Sachverhalts finden sich im Übrigen auch im Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 sowie in TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4, publiziert auf der Homepage des Bun- desstrafgerichts http://www.bstger.ch [gegen diesen Entscheid wurde Be- schwerde ans Bundesgericht erhoben]). In diesem Zusammenhang wurde das Bundesamt für Justiz mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2005, welches am 21. April 2006 ergänzt wurde, u. a. um eine Bankedition betreffend dem auf A. lautenden Konto Nr. 1. bei der Bank D. sowie aller weiterer auf A. lautenden Konten bei derselben Bank gebeten. Weiter erbat die ersuchende Behörde um eine Bankedition betreffend der auf A. bzw. auf die C. Corp. lautenden Konten bei der Bank E. Das Bundesamt für Jus- tiz hat am 3. Februar 2005 das erwähnte Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 79 Abs. 2 IRSG der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom 6. April 2006 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und stellte in der Folge u. a. der Bank D. sowie der Bank E. separate Editionsverfügungen zu. Mit Schlussverfügung vom
24. April 2007 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe an die er- suchende Behörde der Bankunterlagen bezüglich des auf A. lautenden Kontos Nr. 2. bei der Bank D., bezüglich des A. zustehenden Nummern- kontos Nr. 3. bei der Bank D., der Bankunterlagen über das auf die B. Corp. lautende Konto Nr. 4. bei der Bank D. sowie diejenigen über das auf die C. Corp. lautende Konto Nr. 5. bei der Bank E.
B. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2007 gelangte der Vertreter von A., der B. Corp. und der C. Corp. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragte, was folgt (act. 1):
1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. April 2007 sei aufzuheben. 2. Die Rechtshilfe sei zu verweigern. 3. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen.
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4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens seien von der Staatskasse zu tragen.
Das Bundesamt für Justiz schloss in seiner Beschwerdeantwort vom
20. Juni 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einge- treten werden könne (act. 8).
Mit Replik vom 16. Juli 2007 bestätigte der Vertreter der Beschwerdeführer die bereits mit der Beschwerde gestellten Anträge (act. 10). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz hielten im Rahmen ihrer jeweiligen Duplik vom 19. Juli 2007 bzw. vom 24. Juli 2007 an den be- reits im Rahmen ihrer Beschwerdeantworten gestellten Anträgen fest (act. 12 und 13). Je ein Doppel der Duplik der Bundesanwaltschaft sowie des Bundesamts für Justiz wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am
25. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Soweit dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, ist sodann das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. Novem- ber 1990 (GwUe; SR 0.311.53) zu berücksichtigen, welches ebenfalls durch beide Staaten ratifiziert worden ist. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a).
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2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesanwaltschaft in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG und Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstraf- gericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) Beschwerde an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkonten sind die Be- schwerdeführer zur Anfechtung der rechtshilfeweise verfügten Edition der sie jeweils betreffenden Bankunterlagen legitimiert (Art. 9a lit. a IRSV).
2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i Abs. 1 IRSG die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die II. Beschwerdekammer prüft zudem auch die richtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemes- senheit des angefochtenen Entscheides und entscheidet somit mit umfas- sender Kognition (vgl. hierzu TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 2.6). Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG).
2.4 Das Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich in der Sprache des angefoch- tenen Entscheides geführt. Dieser erging hier in französischer Sprache. Da sich der Vertreter der Beschwerdeführer jedoch der deutschen Sprache bedient, rechtfertigt sich die Ausfällung des vorliegenden Entscheids in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab, dass die Begründung der Schlussver- fügung den durch Lehre und Rechtsprechung konkretisierten Anforderun- gen an eine Begründung nicht genüge (act. 1, S. 6 N. 2). Sie machen ins- besondere geltend, dass die Beschwerdegegnerin zwar den Standpunkt vertrete, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit erfüllt sei, die- sen jedoch nicht begründe. Namentlich sei die Beschwerdegegnerin dies- bezüglich nicht auf die konkreten und sachlich klar umgrenzten Vorbringen der Beschwerdeführer in deren vorgängigen Stellungnahmen vom 12. bzw.
28. Februar 2007 (Beschwerdebeilagen 4 und 4a) eingegangen.
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3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständ- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciai- re internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 265 m.w.H; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 460 m.w.H.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid teilweise auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer eingegangen, ohne sich auf alle Einwendungen im Einzelnen einzulassen. Insofern jedoch die Beschwerdeführer bereits in ihren Stellungnahmen vom 12. bzw. 28. Feb- ruar 2007 (Beschwerdebeilagen 4 und 4a) hauptsächlich darauf abzielten, zur Frage der doppelten Strafbarkeit eine vom Inhalt des Rechtshilfeersu- chens abweichende Darstellung des Sachverhalts vorzubringen bzw. dies- bezüglich Fragen der Beweiswürdigung aufzuwerfen, war die Beschwerde- gegnerin, wie nachfolgend gezeigt wird (v.a. E. 5.4, 6.3.1 und 6.3.2), von vornherein nicht gehalten, auf die entsprechenden Vorbringen der Be- schwerdeführer näher einzugehen. Daraus kann insbesondere nicht gefol- gert werden, dass die Beschwerdegegnerin die für den Entscheid effektiv relevanten Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und berücksichtigt hat. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorer- wähnten Anforderungen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Ob die- se Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausrei-
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chen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Ent- scheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge ist folglich unbegründet. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.3), entscheidet die II. Beschwerde- kammer im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition. Nachdem die Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren sämtliche Einwendungen erneut vorbringen konnten, wäre selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls geheilt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer bringen im Rahmen der materiellen Begründung ih- rer Beschwerde vor, der Fall sei kommerziell und nicht strafrechtlich moti- viert. F. – als angeblich Geschädigte – sei eine zu 100 % staatlich kontrol- lierte Gesellschaft, weshalb es der untersuchenden Behörde an Unabhän- gigkeit fehle (act. 1, S. 13 N. 3.1).
4.2 Das EUeR regelt die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Vorausset- zung ist somit, dass die Rechtshilfe für ein Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen beantragt wird, zu deren Verfolgung die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind (Art. 1 Abs. 1 EUeR). Ein Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens läge allenfalls vor, wenn das Strafverfahren bloss vorgeschoben wäre, d.h. die beantragten Massnahmen in Wirklichkeit ausschliesslich der Beweisführung in einem Zivilverfahren dienten, unter Umgehung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivilsachen (BGE 122 II 134 E. 7b).
4.3 Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren lediglich vorgeschoben wäre. Nach dem Rechtshil- feersuchen führen die russischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. und G. ein Strafverfahren. Den beiden wird hierbei vorgeworfen, der F. bzw. ih- ren Tochtergesellschaften durch strafbare Handlungen einen grossen Ver- mögensschaden zugefügt zu haben. Es besteht kein Anlass, an diesen An- gaben der russischen Behörden zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden das Strafverfahren ernsthaft betreiben (vgl. auch die entsprechenden Bemühungen um Auslieferung von A. in TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007); dieses erscheint nicht als lediglich vorgeschoben.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation legt im Begleit- schreiben vom 12. Dezember 2005 zum Rechtshilfeersuchen im Übrigen dar, sie gewährleiste, dass alle Erledigungsstücke nur für die Ziele der Vor- untersuchung verwendet würden. Dies bekräftigt sie auch im Ersuchen sel- ber (vgl. S. 16 des Rechtshilfeersuchens vom 21. März 2005). Aufgrund
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des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips darf erwartet werden, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft an diese Zusicherung halten wird.
4.4 Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen nach Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG nicht (act. 1, S. 15-46 N. 5 ff.). Zusammenfassend halten sie fest, dass die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen in entscheidenden Punkten of- fensichtlich falsch sei. Das Rechtshilfeersuchen sei zudem lückenhaft, weil es zu entscheidenden Punkten keine bzw. keine plausiblen Behauptungen enthalte. Es stelle den Sachverhalt zudem offensichtlich falsch dar. Diese Unzulänglichkeiten verunmöglichten es insbesondere, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu prüfen. Zudem seien angesichts der konkre- ten Umstände an das Rechtshilfeersuchen erhöhte Anforderungen zu stel- len und der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt entgegen der üblichen Praxis – gleich wie im Fall „Yukos“ – einer kritischen Prüfung zu unterziehen (act. 1, S. 10 N. 1.4 ff. sowie S. 14).
5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politi- sches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1, mit Hinweis). Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzisiert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären
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kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfe- begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfäl- ligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 162).
Auszugehen ist immer vom Sachverhalt wie ihn die ersuchende Behörde darstellt. Eine allfällige Entkräftung dieser Sachverhaltsdarstellung wegen offensichtlicher Fehler ist abzugrenzen von einer davon abweichenden Sachverhaltsdarstellung durch die Parteien. Letztere ist auf Grund des Ausschlusses einer Prüfung von Tat- oder Schuldfragen bzw. entsprechen- der Beweiswürdigung im Rechtshilfeverfahren nicht zulässig. Schreibfehler und offensichtliche Versehen können demgegenüber ohne weiteres von der ausführenden Behörde selber korrigiert werden (TPF RR. 2007.58 vom
31. Mai 2007 E. 5.2). Eine Sachverhaltsdarstellung ist im Weiteren nicht schon dann widersprüchlich, weil die Darstellung im Gesuch und den die- sem beiliegenden Unterlagen nicht in allen Punkten übereinstimmen. So können etwa spätere Darstellungen gegenüber älteren Ausführungen auf- grund neuerer Erkenntnisse Abweichungen aufweisen. Widersprüche un- tergeordneter Bedeutung schaden der Glaubwürdigkeit des Gesuchs nicht grundsätzlich und schliessen auch die Subsumierbarkeit unter einen Tat- bestand nach dem schweizerischen Strafrecht nicht a priori aus. Das Feh- len offensichtlicher Lücken bedeutet schliesslich nur, dass sich der Sach- verhaltsdarstellung in ausreichender Weise die Tatbestandselemente eines Straftatbestandes nach schweizerischem Strafrecht entnehmen lassen müssen. So muss sich der Sachverhaltsdarstellung bei Betrug beispiels- weise entnehmen lassen, dass der die Vermögensverfügung Ausführende arglistig getäuscht wurde und dass ihm oder einem Dritten hieraus ein Vermögensschaden entstand (sinngemäss MOREILLON, Entraide internatio- nale en matière pénale, Basel 2004, Art. 35 EIMP N. 15).
5.3 Vorliegend ist die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen in An- wendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR und 28 IRSG zu un- tersuchen. Zur Anwendung eines strengeren Massstabs zur Prüfung der Schilderung des Sachverhalts, wie ihn die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 (Fall „Yukos“) verlangen, besteht vorliegend kein Anlass (vgl. zum Ganzen aus- führlich das Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.2 in fine sowie E. 5.3).
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5.4 Die II. Beschwerdekammer hatte bereits Gelegenheit, sich eingehend mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das vorliegende Rechtshilfeersuchen den Anforderungen gemäss Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG genügt (vgl. TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4 und 6.5). Auf eine ausführliche Wiedergabe des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts kann aus diesem Grund vorliegend verzichtet werden (kurze Zusammenfassun- gen des Sachverhalts finden sich im Übrigen auch in den Urteilen des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.4 sowie 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2).
Nochmals zusammenfassend ist an dieser Stelle zu bestätigen, dass das Rechtshilfeersuchen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprü- che enthält, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen wür- den. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen (act. 1, insbesondere S. 17-45), besteht entgegen deren Auffassung durchwegs aus einer eige- nen Gegendarstellung des Sachverhalts sowie einer eigenen wirtschaftli- chen oder rechtlichen Interpretation der Vorgänge (beispielsweise betref- fend die wirtschaftliche Notwendigkeit der sale and lease back-Verträge, die Genehmigung der Geschäfte durch die Organe der F. oder auch die Annahme der Marktüblichkeit der umstrittenen Charterraten), welche im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind.
Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erlaubt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es dem Rechtshilfeersuchen an einer Sachverhaltsdarstellung fehle, welche überhaupt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlaube. Zudem fehle es am Erfordernis der doppel- ten Strafbarkeit selber, wenn man von dem Sachverhalt ausgehe, wie er im Ersuchen behauptet sei. In der angefochtenen Schlussverfügung wird diesbezüglich festgehalten, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt prima facie unter die Straftatbestände der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, der un- getreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 StGB und der Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis StGB zu subsumieren sei.
6.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
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des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sach- verhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; POPP, a.a.O., N. 237 f.; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 346 ff.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssys- temen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.).
6.3 Die II. Beschwerdekammer hat betreffend das vorliegende Rechtshilfeersu- chen die Frage der doppelten Strafbarkeit bereits eingehend geprüft und beantwortet (TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 und dort E. 6.4 und 6.5). Aus diesem Grund kann vorliegend grundsätzlich auf eine nochmalige, ein- gehende Erörterung dieser Frage verzichtet werden und es wird im Fol- genden bloss auf die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdefüh- rer Bezug genommen und im Übrigen auf die Ausführungen im erwähnten Entscheid verwiesen. Im Unterschied zur Auslieferung genügt es dabei bei der anderen Rechtshilfe, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbar- keit für eine einzige Straftat erfüllt ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge- richts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3.2).
6.3.1 Als Fazit kann vorab wiederholt werden, dass anhand der Darstellung des Sachverhaltskomplexes betreffend die Rückabwicklung von sale and lease back-Geschäften über acht Schiffe und deren Weiterverkauf von einer durch den Mitbeschuldigten A. in Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im qualifizierten Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Verbrechenstatbestand) von H., immer zu Lasten der F. auszugehen ist (vgl. hierzu eingehend TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.1).
Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer (act. 1, v.a. S. 48 ff. N. 7.5 ff.) vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Inso- fern diese nämlich vorbringen, dass die entsprechenden Verträge allesamt
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durch Beschlüsse des executive boards der F. bzw. ohne Mitwirkung von A. zustande gekommen seien bzw. dass es diesbezüglich an einer Pflicht- verletzung fehle, bedienen sie sich einer eigenen Darstellung des Sachver- halts bzw. einer eigenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interpretation der Vorgänge, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind.
6.3.2 Bezüglich des Sachverhaltskomplexes betreffend time charter über fünf Tanker ist ebenfalls nach wie vor, von einer ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB seitens von H. und in Bezug auf A. als Mitbeteiligung in Form von Mittäterschaft bzw. von Gehilfenschaft aus- zugehen. Der Entscheid über die Teilnahmeform ist für die Beurteilung der doppelten Strafbarkeit irrelevant (vgl. hierzu einlässlich TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.3).
Auch hier machen die Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, dass die inkriminierten Vertragsabschlüsse allesamt auf entsprechenden Beschlüs- sen des executive boards der F. bzw. deren Tochtergesellschaften beruhen würden, weshalb dem Beschuldigten A. keine Pflichtverletzung vorgewor- fen werden könne (act. 1, v.a. S. 48 ff. N. 7.5 ff.). Wiederum handelt es sich hierbei lediglich um eine anhand eigener Sachverhaltsdarstellung anders lautende rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung der Geschäfte. Die ent- sprechenden Einwendungen sind deshalb nicht zu hören.
6.3.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erlaubt zudem auch ohne weiteres die Subsumtion verschiedener Transaktionen der Beschul- digten unter den Tatbestand der Geldwäscherei (vgl. hierzu TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.5). Nicht zu überzeugen vermag dies- bezüglich der Einwand der Beschwerdeführer, welche das Bestehen einer für die Annahme der Geldwäscherei notwendige Vortat bestreiten. Wie oben dargelegt, bestehen sehr wohl für die Geldwäscherei geeignete Vor- taten (vgl. E. 6.3.1 und 6.3.2).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde unter dem Ge- sichtspunkt der doppelten Strafbarkeit ebenfalls als unbegründet erweist und die Rechtshilfe grundsätzlich gewährt werden kann (im Ergebnis gleich auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 6 sowie 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 E. 4).
7.
7.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Gewährung der Rechtshilfe unverhältnismässig sei. Da eine Beschlagnahme der angeblichen Delikts- summe gar nicht zur Debatte stehe, fehle es am Interesse. Zudem hätten
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die fraglichen Kontounterlagen offensichtlich weder direkt noch indirekt mit dem Zustandekommen und/oder der Erfüllung der beanstandeten Verträge zu tun. Sie seien weder konkret noch potenziell zum Nachweis geeignet, dass der Abschluss der Verträge rechtswidrig gewesen sein soll (act. 1, S. 53 f.).
7.2 Mit Blick auf Art. 3 EUeR und Art. 63 IRSG sind nur Zwangsmassnahmen zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahr- heit durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates nötig ist. Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben wür- den, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Unter- suchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die in- ternationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver- langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang ha- ben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; 120 Ib 251 E. 5c S. 255).
Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behör- den alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersu- chen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Akten- stücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Ak- tenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten be- weisen (BGE 122 II 367 E. 2c). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Er- mittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007
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E. 7.2 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 478-1).
Es obliegt den Beschwerdeführern, jedes einzelne Aktenstück, das nach ih- rer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich haben sie für jedes der so bezeichnete Aktenstü- cke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheb- lich sein kann. Es ist nicht Sache des Bundesstrafgerichtes, von Amtes wegen in den zur Übermittlung ins Ausland bestimmten Akten nach einzel- nen Aktenstücken zu forschen, die im ausländischen Strafverfahren uner- heblich sind (sinngemäss aus BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.).
7.3 Die Beschwerdeführer haben es in ihrer Beschwerdeschrift unterlassen, entsprechend einzelne Aktenstücke zu bezeichnen und diesbezüglich dar- zulegen, weshalb diese im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sein können. Sie bestreiten lediglich global den Zusammenhang mit dem durch die Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation geführten Verfahren.
Die Beschwerdegegnerin hat sich nach einer vertieften Analyse der hier in- teressierenden Bankdokumentation in ihrer Schlussverfügung zur Frage nach der Wahrung der Verhältnismässigkeit geäussert (vgl. S. 5 ff. der Schlussverfügung vom 24. April 2007). Ihre detaillierte Darstellung betref- fend den Zusammenhängen zwischen den einzelnen Konten sowie deren Verbindung zum Beschuldigten A. als entsprechendem Kontoinhaber bzw. daran wirtschaftlich Berechtigtem ist korrekt und wird von den Beschwerde- führern lediglich durch ihren nur globalen Hinweis bestritten. Da der Be- schuldigte A. gemäss Rechtshilfeersuchen eine wichtige Stellung einnimmt, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ein enger Zusam- menhang zwischen den Bankunterlagen und der russischen Strafuntersu- chung.
Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf wel- chen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekon- struktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der Tat- handlungen im vorliegenden Fall alle Transaktionen zwischen den einzel- nen genannten Personen und Gesellschaften offen zu legen bzw. sämtliche Bankunterlagen zu übermitteln. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführer keine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips, weshalb sich ihre Beschwerde diesbezüglich als unbegründet er- weist.
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8. Die schliesslich von den Beschwerdeführern erhobene Rüge, das Rechts- hilfeersuchen sei wegen Fehlens der Voraussetzung der doppelten Straf- barkeit unzulässig, weshalb es an der Beweiserheblichkeit der Unterlagen fehle und es sich damit um eine verbotene Beweisausforschung aufs Gera- tewohl (sog. fishing expedition) handle (act. 1, S. 55 N. 9), geht auf Grund des hier zuvor Ausgeführten fehl. Insbesondere ist das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit gegeben (vgl. E. 6). Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
9. Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Leistung der Rechtshilfe erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 6'000.-- fest- zusetzen. Sie wird mit dem von den Beschwerdeführern in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Entgegen der von den Beschwer- deführern vertretenen Auffassung (act. 1, S. 55) besteht kein Anlass, die Gebühren teilweise oder ganz der Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 24 April 2007 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe an die er- suchende Behörde der Bankunterlagen bezüglich des auf A. lautenden Kontos Nr. 2. bei der Bank D., bezüglich des A. zustehenden Nummern- kontos Nr. 3. bei der Bank D., der Bankunterlagen über das auf die B. Corp. lautende Konto Nr. 4. bei der Bank D. sowie diejenigen über das auf die C. Corp. lautende Konto Nr. 5. bei der Bank E.
B. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2007 gelangte der Vertreter von A., der B. Corp. und der C. Corp. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragte, was folgt (act. 1):
1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. April 2007 sei aufzuheben. 2. Die Rechtshilfe sei zu verweigern. 3. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen.
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4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens seien von der Staatskasse zu tragen.
Das Bundesamt für Justiz schloss in seiner Beschwerdeantwort vom
20. Juni 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einge- treten werden könne (act. 8).
Mit Replik vom 16. Juli 2007 bestätigte der Vertreter der Beschwerdeführer die bereits mit der Beschwerde gestellten Anträge (act. 10). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz hielten im Rahmen ihrer jeweiligen Duplik vom 19. Juli 2007 bzw. vom 24. Juli 2007 an den be- reits im Rahmen ihrer Beschwerdeantworten gestellten Anträgen fest (act. 12 und 13). Je ein Doppel der Duplik der Bundesanwaltschaft sowie des Bundesamts für Justiz wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am
E. 25 Juli 2007 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Soweit dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, ist sodann das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. Novem- ber 1990 (GwUe; SR 0.311.53) zu berücksichtigen, welches ebenfalls durch beide Staaten ratifiziert worden ist. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a).
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2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesanwaltschaft in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG und Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstraf- gericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) Beschwerde an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkonten sind die Be- schwerdeführer zur Anfechtung der rechtshilfeweise verfügten Edition der sie jeweils betreffenden Bankunterlagen legitimiert (Art. 9a lit. a IRSV).
2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i Abs. 1 IRSG die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die II. Beschwerdekammer prüft zudem auch die richtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemes- senheit des angefochtenen Entscheides und entscheidet somit mit umfas- sender Kognition (vgl. hierzu TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 2.6). Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG).
2.4 Das Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich in der Sprache des angefoch- tenen Entscheides geführt. Dieser erging hier in französischer Sprache. Da sich der Vertreter der Beschwerdeführer jedoch der deutschen Sprache bedient, rechtfertigt sich die Ausfällung des vorliegenden Entscheids in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab, dass die Begründung der Schlussver- fügung den durch Lehre und Rechtsprechung konkretisierten Anforderun- gen an eine Begründung nicht genüge (act. 1, S. 6 N. 2). Sie machen ins- besondere geltend, dass die Beschwerdegegnerin zwar den Standpunkt vertrete, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit erfüllt sei, die- sen jedoch nicht begründe. Namentlich sei die Beschwerdegegnerin dies- bezüglich nicht auf die konkreten und sachlich klar umgrenzten Vorbringen der Beschwerdeführer in deren vorgängigen Stellungnahmen vom 12. bzw.
E. 28 Februar 2007 (Beschwerdebeilagen 4 und 4a) eingegangen.
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3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständ- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciai- re internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 265 m.w.H; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 460 m.w.H.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid teilweise auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer eingegangen, ohne sich auf alle Einwendungen im Einzelnen einzulassen. Insofern jedoch die Beschwerdeführer bereits in ihren Stellungnahmen vom 12. bzw. 28. Feb- ruar 2007 (Beschwerdebeilagen 4 und 4a) hauptsächlich darauf abzielten, zur Frage der doppelten Strafbarkeit eine vom Inhalt des Rechtshilfeersu- chens abweichende Darstellung des Sachverhalts vorzubringen bzw. dies- bezüglich Fragen der Beweiswürdigung aufzuwerfen, war die Beschwerde- gegnerin, wie nachfolgend gezeigt wird (v.a. E. 5.4, 6.3.1 und 6.3.2), von vornherein nicht gehalten, auf die entsprechenden Vorbringen der Be- schwerdeführer näher einzugehen. Daraus kann insbesondere nicht gefol- gert werden, dass die Beschwerdegegnerin die für den Entscheid effektiv relevanten Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und berücksichtigt hat. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorer- wähnten Anforderungen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Ob die- se Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausrei-
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chen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Ent- scheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge ist folglich unbegründet. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.3), entscheidet die II. Beschwerde- kammer im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition. Nachdem die Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren sämtliche Einwendungen erneut vorbringen konnten, wäre selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls geheilt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer bringen im Rahmen der materiellen Begründung ih- rer Beschwerde vor, der Fall sei kommerziell und nicht strafrechtlich moti- viert. F. – als angeblich Geschädigte – sei eine zu 100 % staatlich kontrol- lierte Gesellschaft, weshalb es der untersuchenden Behörde an Unabhän- gigkeit fehle (act. 1, S. 13 N. 3.1).
4.2 Das EUeR regelt die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Vorausset- zung ist somit, dass die Rechtshilfe für ein Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen beantragt wird, zu deren Verfolgung die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind (Art. 1 Abs. 1 EUeR). Ein Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens läge allenfalls vor, wenn das Strafverfahren bloss vorgeschoben wäre, d.h. die beantragten Massnahmen in Wirklichkeit ausschliesslich der Beweisführung in einem Zivilverfahren dienten, unter Umgehung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivilsachen (BGE 122 II 134 E. 7b).
4.3 Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren lediglich vorgeschoben wäre. Nach dem Rechtshil- feersuchen führen die russischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. und G. ein Strafverfahren. Den beiden wird hierbei vorgeworfen, der F. bzw. ih- ren Tochtergesellschaften durch strafbare Handlungen einen grossen Ver- mögensschaden zugefügt zu haben. Es besteht kein Anlass, an diesen An- gaben der russischen Behörden zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden das Strafverfahren ernsthaft betreiben (vgl. auch die entsprechenden Bemühungen um Auslieferung von A. in TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007); dieses erscheint nicht als lediglich vorgeschoben.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation legt im Begleit- schreiben vom 12. Dezember 2005 zum Rechtshilfeersuchen im Übrigen dar, sie gewährleiste, dass alle Erledigungsstücke nur für die Ziele der Vor- untersuchung verwendet würden. Dies bekräftigt sie auch im Ersuchen sel- ber (vgl. S. 16 des Rechtshilfeersuchens vom 21. März 2005). Aufgrund
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des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips darf erwartet werden, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft an diese Zusicherung halten wird.
4.4 Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen nach Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG nicht (act. 1, S. 15-46 N. 5 ff.). Zusammenfassend halten sie fest, dass die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen in entscheidenden Punkten of- fensichtlich falsch sei. Das Rechtshilfeersuchen sei zudem lückenhaft, weil es zu entscheidenden Punkten keine bzw. keine plausiblen Behauptungen enthalte. Es stelle den Sachverhalt zudem offensichtlich falsch dar. Diese Unzulänglichkeiten verunmöglichten es insbesondere, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu prüfen. Zudem seien angesichts der konkre- ten Umstände an das Rechtshilfeersuchen erhöhte Anforderungen zu stel- len und der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt entgegen der üblichen Praxis – gleich wie im Fall „Yukos“ – einer kritischen Prüfung zu unterziehen (act. 1, S. 10 N. 1.4 ff. sowie S. 14).
5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politi- sches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1, mit Hinweis). Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzisiert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären
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kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfe- begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfäl- ligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 162).
Auszugehen ist immer vom Sachverhalt wie ihn die ersuchende Behörde darstellt. Eine allfällige Entkräftung dieser Sachverhaltsdarstellung wegen offensichtlicher Fehler ist abzugrenzen von einer davon abweichenden Sachverhaltsdarstellung durch die Parteien. Letztere ist auf Grund des Ausschlusses einer Prüfung von Tat- oder Schuldfragen bzw. entsprechen- der Beweiswürdigung im Rechtshilfeverfahren nicht zulässig. Schreibfehler und offensichtliche Versehen können demgegenüber ohne weiteres von der ausführenden Behörde selber korrigiert werden (TPF RR. 2007.58 vom
E. 31 Mai 2007 E. 5.2). Eine Sachverhaltsdarstellung ist im Weiteren nicht schon dann widersprüchlich, weil die Darstellung im Gesuch und den die- sem beiliegenden Unterlagen nicht in allen Punkten übereinstimmen. So können etwa spätere Darstellungen gegenüber älteren Ausführungen auf- grund neuerer Erkenntnisse Abweichungen aufweisen. Widersprüche un- tergeordneter Bedeutung schaden der Glaubwürdigkeit des Gesuchs nicht grundsätzlich und schliessen auch die Subsumierbarkeit unter einen Tat- bestand nach dem schweizerischen Strafrecht nicht a priori aus. Das Feh- len offensichtlicher Lücken bedeutet schliesslich nur, dass sich der Sach- verhaltsdarstellung in ausreichender Weise die Tatbestandselemente eines Straftatbestandes nach schweizerischem Strafrecht entnehmen lassen müssen. So muss sich der Sachverhaltsdarstellung bei Betrug beispiels- weise entnehmen lassen, dass der die Vermögensverfügung Ausführende arglistig getäuscht wurde und dass ihm oder einem Dritten hieraus ein Vermögensschaden entstand (sinngemäss MOREILLON, Entraide internatio- nale en matière pénale, Basel 2004, Art. 35 EIMP N. 15).
5.3 Vorliegend ist die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen in An- wendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR und 28 IRSG zu un- tersuchen. Zur Anwendung eines strengeren Massstabs zur Prüfung der Schilderung des Sachverhalts, wie ihn die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 (Fall „Yukos“) verlangen, besteht vorliegend kein Anlass (vgl. zum Ganzen aus- führlich das Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.2 in fine sowie E. 5.3).
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5.4 Die II. Beschwerdekammer hatte bereits Gelegenheit, sich eingehend mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das vorliegende Rechtshilfeersuchen den Anforderungen gemäss Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG genügt (vgl. TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4 und 6.5). Auf eine ausführliche Wiedergabe des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts kann aus diesem Grund vorliegend verzichtet werden (kurze Zusammenfassun- gen des Sachverhalts finden sich im Übrigen auch in den Urteilen des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.4 sowie 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2).
Nochmals zusammenfassend ist an dieser Stelle zu bestätigen, dass das Rechtshilfeersuchen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprü- che enthält, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen wür- den. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen (act. 1, insbesondere S. 17-45), besteht entgegen deren Auffassung durchwegs aus einer eige- nen Gegendarstellung des Sachverhalts sowie einer eigenen wirtschaftli- chen oder rechtlichen Interpretation der Vorgänge (beispielsweise betref- fend die wirtschaftliche Notwendigkeit der sale and lease back-Verträge, die Genehmigung der Geschäfte durch die Organe der F. oder auch die Annahme der Marktüblichkeit der umstrittenen Charterraten), welche im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind.
Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erlaubt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es dem Rechtshilfeersuchen an einer Sachverhaltsdarstellung fehle, welche überhaupt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlaube. Zudem fehle es am Erfordernis der doppel- ten Strafbarkeit selber, wenn man von dem Sachverhalt ausgehe, wie er im Ersuchen behauptet sei. In der angefochtenen Schlussverfügung wird diesbezüglich festgehalten, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt prima facie unter die Straftatbestände der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, der un- getreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 StGB und der Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis StGB zu subsumieren sei.
6.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
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des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sach- verhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; POPP, a.a.O., N. 237 f.; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 346 ff.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssys- temen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.).
6.3 Die II. Beschwerdekammer hat betreffend das vorliegende Rechtshilfeersu- chen die Frage der doppelten Strafbarkeit bereits eingehend geprüft und beantwortet (TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 und dort E. 6.4 und 6.5). Aus diesem Grund kann vorliegend grundsätzlich auf eine nochmalige, ein- gehende Erörterung dieser Frage verzichtet werden und es wird im Fol- genden bloss auf die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdefüh- rer Bezug genommen und im Übrigen auf die Ausführungen im erwähnten Entscheid verwiesen. Im Unterschied zur Auslieferung genügt es dabei bei der anderen Rechtshilfe, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbar- keit für eine einzige Straftat erfüllt ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge- richts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3.2).
6.3.1 Als Fazit kann vorab wiederholt werden, dass anhand der Darstellung des Sachverhaltskomplexes betreffend die Rückabwicklung von sale and lease back-Geschäften über acht Schiffe und deren Weiterverkauf von einer durch den Mitbeschuldigten A. in Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im qualifizierten Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Verbrechenstatbestand) von H., immer zu Lasten der F. auszugehen ist (vgl. hierzu eingehend TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.1).
Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer (act. 1, v.a. S. 48 ff. N. 7.5 ff.) vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Inso- fern diese nämlich vorbringen, dass die entsprechenden Verträge allesamt
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durch Beschlüsse des executive boards der F. bzw. ohne Mitwirkung von A. zustande gekommen seien bzw. dass es diesbezüglich an einer Pflicht- verletzung fehle, bedienen sie sich einer eigenen Darstellung des Sachver- halts bzw. einer eigenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interpretation der Vorgänge, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind.
6.3.2 Bezüglich des Sachverhaltskomplexes betreffend time charter über fünf Tanker ist ebenfalls nach wie vor, von einer ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB seitens von H. und in Bezug auf A. als Mitbeteiligung in Form von Mittäterschaft bzw. von Gehilfenschaft aus- zugehen. Der Entscheid über die Teilnahmeform ist für die Beurteilung der doppelten Strafbarkeit irrelevant (vgl. hierzu einlässlich TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.3).
Auch hier machen die Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, dass die inkriminierten Vertragsabschlüsse allesamt auf entsprechenden Beschlüs- sen des executive boards der F. bzw. deren Tochtergesellschaften beruhen würden, weshalb dem Beschuldigten A. keine Pflichtverletzung vorgewor- fen werden könne (act. 1, v.a. S. 48 ff. N. 7.5 ff.). Wiederum handelt es sich hierbei lediglich um eine anhand eigener Sachverhaltsdarstellung anders lautende rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung der Geschäfte. Die ent- sprechenden Einwendungen sind deshalb nicht zu hören.
6.3.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erlaubt zudem auch ohne weiteres die Subsumtion verschiedener Transaktionen der Beschul- digten unter den Tatbestand der Geldwäscherei (vgl. hierzu TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.5). Nicht zu überzeugen vermag dies- bezüglich der Einwand der Beschwerdeführer, welche das Bestehen einer für die Annahme der Geldwäscherei notwendige Vortat bestreiten. Wie oben dargelegt, bestehen sehr wohl für die Geldwäscherei geeignete Vor- taten (vgl. E. 6.3.1 und 6.3.2).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde unter dem Ge- sichtspunkt der doppelten Strafbarkeit ebenfalls als unbegründet erweist und die Rechtshilfe grundsätzlich gewährt werden kann (im Ergebnis gleich auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 6 sowie 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 E. 4).
7.
7.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Gewährung der Rechtshilfe unverhältnismässig sei. Da eine Beschlagnahme der angeblichen Delikts- summe gar nicht zur Debatte stehe, fehle es am Interesse. Zudem hätten
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die fraglichen Kontounterlagen offensichtlich weder direkt noch indirekt mit dem Zustandekommen und/oder der Erfüllung der beanstandeten Verträge zu tun. Sie seien weder konkret noch potenziell zum Nachweis geeignet, dass der Abschluss der Verträge rechtswidrig gewesen sein soll (act. 1, S. 53 f.).
7.2 Mit Blick auf Art. 3 EUeR und Art. 63 IRSG sind nur Zwangsmassnahmen zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahr- heit durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates nötig ist. Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben wür- den, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Unter- suchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die in- ternationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver- langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang ha- ben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; 120 Ib 251 E. 5c S. 255).
Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behör- den alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersu- chen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Akten- stücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Ak- tenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten be- weisen (BGE 122 II 367 E. 2c). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Er- mittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007
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E. 7.2 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 478-1).
Es obliegt den Beschwerdeführern, jedes einzelne Aktenstück, das nach ih- rer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich haben sie für jedes der so bezeichnete Aktenstü- cke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheb- lich sein kann. Es ist nicht Sache des Bundesstrafgerichtes, von Amtes wegen in den zur Übermittlung ins Ausland bestimmten Akten nach einzel- nen Aktenstücken zu forschen, die im ausländischen Strafverfahren uner- heblich sind (sinngemäss aus BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.).
7.3 Die Beschwerdeführer haben es in ihrer Beschwerdeschrift unterlassen, entsprechend einzelne Aktenstücke zu bezeichnen und diesbezüglich dar- zulegen, weshalb diese im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sein können. Sie bestreiten lediglich global den Zusammenhang mit dem durch die Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation geführten Verfahren.
Die Beschwerdegegnerin hat sich nach einer vertieften Analyse der hier in- teressierenden Bankdokumentation in ihrer Schlussverfügung zur Frage nach der Wahrung der Verhältnismässigkeit geäussert (vgl. S. 5 ff. der Schlussverfügung vom 24. April 2007). Ihre detaillierte Darstellung betref- fend den Zusammenhängen zwischen den einzelnen Konten sowie deren Verbindung zum Beschuldigten A. als entsprechendem Kontoinhaber bzw. daran wirtschaftlich Berechtigtem ist korrekt und wird von den Beschwerde- führern lediglich durch ihren nur globalen Hinweis bestritten. Da der Be- schuldigte A. gemäss Rechtshilfeersuchen eine wichtige Stellung einnimmt, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ein enger Zusam- menhang zwischen den Bankunterlagen und der russischen Strafuntersu- chung.
Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf wel- chen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekon- struktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der Tat- handlungen im vorliegenden Fall alle Transaktionen zwischen den einzel- nen genannten Personen und Gesellschaften offen zu legen bzw. sämtliche Bankunterlagen zu übermitteln. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführer keine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips, weshalb sich ihre Beschwerde diesbezüglich als unbegründet er- weist.
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8. Die schliesslich von den Beschwerdeführern erhobene Rüge, das Rechts- hilfeersuchen sei wegen Fehlens der Voraussetzung der doppelten Straf- barkeit unzulässig, weshalb es an der Beweiserheblichkeit der Unterlagen fehle und es sich damit um eine verbotene Beweisausforschung aufs Gera- tewohl (sog. fishing expedition) handle (act. 1, S. 55 N. 9), geht auf Grund des hier zuvor Ausgeführten fehl. Insbesondere ist das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit gegeben (vgl. E. 6). Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
9. Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Leistung der Rechtshilfe erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 6'000.-- fest- zusetzen. Sie wird mit dem von den Beschwerdeführern in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Entgegen der von den Beschwer- deführern vertretenen Auffassung (act. 1, S. 55) besteht kein Anlass, die Gebühren teilweise oder ganz der Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. September 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B. CORP.,
3. C. CORP.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehren- berg, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Rus- sische Föderation
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.90
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt gegen A. sowie weitere Beteiligte ein Strafverfahren wegen Zufügung eines Vermö- gensschadens in besonders grossem Stil durch Betrug oder Vertrauens- missbrauch, begangen durch eine organisierte Gruppe. Für eine detaillierte Schilderung des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts kann an dieser Stelle auf die entsprechende Darlegung im Urteil des Bundesge- richts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 verwiesen werden (weitere Zusammen- fassungen des Sachverhalts finden sich im Übrigen auch im Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 sowie in TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4, publiziert auf der Homepage des Bun- desstrafgerichts http://www.bstger.ch [gegen diesen Entscheid wurde Be- schwerde ans Bundesgericht erhoben]). In diesem Zusammenhang wurde das Bundesamt für Justiz mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2005, welches am 21. April 2006 ergänzt wurde, u. a. um eine Bankedition betreffend dem auf A. lautenden Konto Nr. 1. bei der Bank D. sowie aller weiterer auf A. lautenden Konten bei derselben Bank gebeten. Weiter erbat die ersuchende Behörde um eine Bankedition betreffend der auf A. bzw. auf die C. Corp. lautenden Konten bei der Bank E. Das Bundesamt für Jus- tiz hat am 3. Februar 2005 das erwähnte Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 79 Abs. 2 IRSG der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom 6. April 2006 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und stellte in der Folge u. a. der Bank D. sowie der Bank E. separate Editionsverfügungen zu. Mit Schlussverfügung vom
24. April 2007 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe an die er- suchende Behörde der Bankunterlagen bezüglich des auf A. lautenden Kontos Nr. 2. bei der Bank D., bezüglich des A. zustehenden Nummern- kontos Nr. 3. bei der Bank D., der Bankunterlagen über das auf die B. Corp. lautende Konto Nr. 4. bei der Bank D. sowie diejenigen über das auf die C. Corp. lautende Konto Nr. 5. bei der Bank E.
B. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2007 gelangte der Vertreter von A., der B. Corp. und der C. Corp. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragte, was folgt (act. 1):
1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. April 2007 sei aufzuheben. 2. Die Rechtshilfe sei zu verweigern. 3. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuwei- sen.
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4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens seien von der Staatskasse zu tragen.
Das Bundesamt für Justiz schloss in seiner Beschwerdeantwort vom
20. Juni 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einge- treten werden könne (act. 8).
Mit Replik vom 16. Juli 2007 bestätigte der Vertreter der Beschwerdeführer die bereits mit der Beschwerde gestellten Anträge (act. 10). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz hielten im Rahmen ihrer jeweiligen Duplik vom 19. Juli 2007 bzw. vom 24. Juli 2007 an den be- reits im Rahmen ihrer Beschwerdeantworten gestellten Anträgen fest (act. 12 und 13). Je ein Doppel der Duplik der Bundesanwaltschaft sowie des Bundesamts für Justiz wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am
25. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Soweit dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, ist sodann das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. Novem- ber 1990 (GwUe; SR 0.311.53) zu berücksichtigen, welches ebenfalls durch beide Staaten ratifiziert worden ist. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a).
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2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesanwaltschaft in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG und Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstraf- gericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) Beschwerde an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkonten sind die Be- schwerdeführer zur Anfechtung der rechtshilfeweise verfügten Edition der sie jeweils betreffenden Bankunterlagen legitimiert (Art. 9a lit. a IRSV).
2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i Abs. 1 IRSG die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die II. Beschwerdekammer prüft zudem auch die richtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemes- senheit des angefochtenen Entscheides und entscheidet somit mit umfas- sender Kognition (vgl. hierzu TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 2.6). Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG).
2.4 Das Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich in der Sprache des angefoch- tenen Entscheides geführt. Dieser erging hier in französischer Sprache. Da sich der Vertreter der Beschwerdeführer jedoch der deutschen Sprache bedient, rechtfertigt sich die Ausfällung des vorliegenden Entscheids in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab, dass die Begründung der Schlussver- fügung den durch Lehre und Rechtsprechung konkretisierten Anforderun- gen an eine Begründung nicht genüge (act. 1, S. 6 N. 2). Sie machen ins- besondere geltend, dass die Beschwerdegegnerin zwar den Standpunkt vertrete, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit erfüllt sei, die- sen jedoch nicht begründe. Namentlich sei die Beschwerdegegnerin dies- bezüglich nicht auf die konkreten und sachlich klar umgrenzten Vorbringen der Beschwerdeführer in deren vorgängigen Stellungnahmen vom 12. bzw.
28. Februar 2007 (Beschwerdebeilagen 4 und 4a) eingegangen.
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3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständ- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciai- re internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 265 m.w.H; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 460 m.w.H.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid teilweise auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer eingegangen, ohne sich auf alle Einwendungen im Einzelnen einzulassen. Insofern jedoch die Beschwerdeführer bereits in ihren Stellungnahmen vom 12. bzw. 28. Feb- ruar 2007 (Beschwerdebeilagen 4 und 4a) hauptsächlich darauf abzielten, zur Frage der doppelten Strafbarkeit eine vom Inhalt des Rechtshilfeersu- chens abweichende Darstellung des Sachverhalts vorzubringen bzw. dies- bezüglich Fragen der Beweiswürdigung aufzuwerfen, war die Beschwerde- gegnerin, wie nachfolgend gezeigt wird (v.a. E. 5.4, 6.3.1 und 6.3.2), von vornherein nicht gehalten, auf die entsprechenden Vorbringen der Be- schwerdeführer näher einzugehen. Daraus kann insbesondere nicht gefol- gert werden, dass die Beschwerdegegnerin die für den Entscheid effektiv relevanten Vorbringen nicht sorgfältig geprüft und berücksichtigt hat. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorer- wähnten Anforderungen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und worauf sie sich stützte. Ob die- se Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausrei-
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chen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Ent- scheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge ist folglich unbegründet. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.3), entscheidet die II. Beschwerde- kammer im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition. Nachdem die Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren sämtliche Einwendungen erneut vorbringen konnten, wäre selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls geheilt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer bringen im Rahmen der materiellen Begründung ih- rer Beschwerde vor, der Fall sei kommerziell und nicht strafrechtlich moti- viert. F. – als angeblich Geschädigte – sei eine zu 100 % staatlich kontrol- lierte Gesellschaft, weshalb es der untersuchenden Behörde an Unabhän- gigkeit fehle (act. 1, S. 13 N. 3.1).
4.2 Das EUeR regelt die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Vorausset- zung ist somit, dass die Rechtshilfe für ein Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen beantragt wird, zu deren Verfolgung die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind (Art. 1 Abs. 1 EUeR). Ein Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens läge allenfalls vor, wenn das Strafverfahren bloss vorgeschoben wäre, d.h. die beantragten Massnahmen in Wirklichkeit ausschliesslich der Beweisführung in einem Zivilverfahren dienten, unter Umgehung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivilsachen (BGE 122 II 134 E. 7b).
4.3 Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren lediglich vorgeschoben wäre. Nach dem Rechtshil- feersuchen führen die russischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. und G. ein Strafverfahren. Den beiden wird hierbei vorgeworfen, der F. bzw. ih- ren Tochtergesellschaften durch strafbare Handlungen einen grossen Ver- mögensschaden zugefügt zu haben. Es besteht kein Anlass, an diesen An- gaben der russischen Behörden zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden das Strafverfahren ernsthaft betreiben (vgl. auch die entsprechenden Bemühungen um Auslieferung von A. in TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007); dieses erscheint nicht als lediglich vorgeschoben.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation legt im Begleit- schreiben vom 12. Dezember 2005 zum Rechtshilfeersuchen im Übrigen dar, sie gewährleiste, dass alle Erledigungsstücke nur für die Ziele der Vor- untersuchung verwendet würden. Dies bekräftigt sie auch im Ersuchen sel- ber (vgl. S. 16 des Rechtshilfeersuchens vom 21. März 2005). Aufgrund
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des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips darf erwartet werden, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft an diese Zusicherung halten wird.
4.4 Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen nach Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG nicht (act. 1, S. 15-46 N. 5 ff.). Zusammenfassend halten sie fest, dass die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen in entscheidenden Punkten of- fensichtlich falsch sei. Das Rechtshilfeersuchen sei zudem lückenhaft, weil es zu entscheidenden Punkten keine bzw. keine plausiblen Behauptungen enthalte. Es stelle den Sachverhalt zudem offensichtlich falsch dar. Diese Unzulänglichkeiten verunmöglichten es insbesondere, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu prüfen. Zudem seien angesichts der konkre- ten Umstände an das Rechtshilfeersuchen erhöhte Anforderungen zu stel- len und der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt entgegen der üblichen Praxis – gleich wie im Fall „Yukos“ – einer kritischen Prüfung zu unterziehen (act. 1, S. 10 N. 1.4 ff. sowie S. 14).
5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An- gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politi- sches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1, mit Hinweis). Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzisiert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären
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kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfe- begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfäl- ligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Feh- ler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 162).
Auszugehen ist immer vom Sachverhalt wie ihn die ersuchende Behörde darstellt. Eine allfällige Entkräftung dieser Sachverhaltsdarstellung wegen offensichtlicher Fehler ist abzugrenzen von einer davon abweichenden Sachverhaltsdarstellung durch die Parteien. Letztere ist auf Grund des Ausschlusses einer Prüfung von Tat- oder Schuldfragen bzw. entsprechen- der Beweiswürdigung im Rechtshilfeverfahren nicht zulässig. Schreibfehler und offensichtliche Versehen können demgegenüber ohne weiteres von der ausführenden Behörde selber korrigiert werden (TPF RR. 2007.58 vom
31. Mai 2007 E. 5.2). Eine Sachverhaltsdarstellung ist im Weiteren nicht schon dann widersprüchlich, weil die Darstellung im Gesuch und den die- sem beiliegenden Unterlagen nicht in allen Punkten übereinstimmen. So können etwa spätere Darstellungen gegenüber älteren Ausführungen auf- grund neuerer Erkenntnisse Abweichungen aufweisen. Widersprüche un- tergeordneter Bedeutung schaden der Glaubwürdigkeit des Gesuchs nicht grundsätzlich und schliessen auch die Subsumierbarkeit unter einen Tat- bestand nach dem schweizerischen Strafrecht nicht a priori aus. Das Feh- len offensichtlicher Lücken bedeutet schliesslich nur, dass sich der Sach- verhaltsdarstellung in ausreichender Weise die Tatbestandselemente eines Straftatbestandes nach schweizerischem Strafrecht entnehmen lassen müssen. So muss sich der Sachverhaltsdarstellung bei Betrug beispiels- weise entnehmen lassen, dass der die Vermögensverfügung Ausführende arglistig getäuscht wurde und dass ihm oder einem Dritten hieraus ein Vermögensschaden entstand (sinngemäss MOREILLON, Entraide internatio- nale en matière pénale, Basel 2004, Art. 35 EIMP N. 15).
5.3 Vorliegend ist die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen in An- wendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR und 28 IRSG zu un- tersuchen. Zur Anwendung eines strengeren Massstabs zur Prüfung der Schilderung des Sachverhalts, wie ihn die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 (Fall „Yukos“) verlangen, besteht vorliegend kein Anlass (vgl. zum Ganzen aus- führlich das Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.2 in fine sowie E. 5.3).
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5.4 Die II. Beschwerdekammer hatte bereits Gelegenheit, sich eingehend mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das vorliegende Rechtshilfeersuchen den Anforderungen gemäss Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG genügt (vgl. TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4 und 6.5). Auf eine ausführliche Wiedergabe des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts kann aus diesem Grund vorliegend verzichtet werden (kurze Zusammenfassun- gen des Sachverhalts finden sich im Übrigen auch in den Urteilen des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 5.4 sowie 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2).
Nochmals zusammenfassend ist an dieser Stelle zu bestätigen, dass das Rechtshilfeersuchen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprü- che enthält, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen wür- den. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen (act. 1, insbesondere S. 17-45), besteht entgegen deren Auffassung durchwegs aus einer eige- nen Gegendarstellung des Sachverhalts sowie einer eigenen wirtschaftli- chen oder rechtlichen Interpretation der Vorgänge (beispielsweise betref- fend die wirtschaftliche Notwendigkeit der sale and lease back-Verträge, die Genehmigung der Geschäfte durch die Organe der F. oder auch die Annahme der Marktüblichkeit der umstrittenen Charterraten), welche im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind.
Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erlaubt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es dem Rechtshilfeersuchen an einer Sachverhaltsdarstellung fehle, welche überhaupt die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlaube. Zudem fehle es am Erfordernis der doppel- ten Strafbarkeit selber, wenn man von dem Sachverhalt ausgehe, wie er im Ersuchen behauptet sei. In der angefochtenen Schlussverfügung wird diesbezüglich festgehalten, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt prima facie unter die Straftatbestände der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, der un- getreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 StGB und der Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis StGB zu subsumieren sei.
6.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
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des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sach- verhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.7.2, jeweils m.w.H.; POPP, a.a.O., N. 237 f.; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 346 ff.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssys- temen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.).
6.3 Die II. Beschwerdekammer hat betreffend das vorliegende Rechtshilfeersu- chen die Frage der doppelten Strafbarkeit bereits eingehend geprüft und beantwortet (TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 und dort E. 6.4 und 6.5). Aus diesem Grund kann vorliegend grundsätzlich auf eine nochmalige, ein- gehende Erörterung dieser Frage verzichtet werden und es wird im Fol- genden bloss auf die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdefüh- rer Bezug genommen und im Übrigen auf die Ausführungen im erwähnten Entscheid verwiesen. Im Unterschied zur Auslieferung genügt es dabei bei der anderen Rechtshilfe, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbar- keit für eine einzige Straftat erfüllt ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge- richts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.3.2).
6.3.1 Als Fazit kann vorab wiederholt werden, dass anhand der Darstellung des Sachverhaltskomplexes betreffend die Rückabwicklung von sale and lease back-Geschäften über acht Schiffe und deren Weiterverkauf von einer durch den Mitbeschuldigten A. in Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im qualifizierten Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Verbrechenstatbestand) von H., immer zu Lasten der F. auszugehen ist (vgl. hierzu eingehend TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.1).
Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer (act. 1, v.a. S. 48 ff. N. 7.5 ff.) vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Inso- fern diese nämlich vorbringen, dass die entsprechenden Verträge allesamt
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durch Beschlüsse des executive boards der F. bzw. ohne Mitwirkung von A. zustande gekommen seien bzw. dass es diesbezüglich an einer Pflicht- verletzung fehle, bedienen sie sich einer eigenen Darstellung des Sachver- halts bzw. einer eigenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interpretation der Vorgänge, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind.
6.3.2 Bezüglich des Sachverhaltskomplexes betreffend time charter über fünf Tanker ist ebenfalls nach wie vor, von einer ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB seitens von H. und in Bezug auf A. als Mitbeteiligung in Form von Mittäterschaft bzw. von Gehilfenschaft aus- zugehen. Der Entscheid über die Teilnahmeform ist für die Beurteilung der doppelten Strafbarkeit irrelevant (vgl. hierzu einlässlich TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.3).
Auch hier machen die Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, dass die inkriminierten Vertragsabschlüsse allesamt auf entsprechenden Beschlüs- sen des executive boards der F. bzw. deren Tochtergesellschaften beruhen würden, weshalb dem Beschuldigten A. keine Pflichtverletzung vorgewor- fen werden könne (act. 1, v.a. S. 48 ff. N. 7.5 ff.). Wiederum handelt es sich hierbei lediglich um eine anhand eigener Sachverhaltsdarstellung anders lautende rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung der Geschäfte. Die ent- sprechenden Einwendungen sind deshalb nicht zu hören.
6.3.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erlaubt zudem auch ohne weiteres die Subsumtion verschiedener Transaktionen der Beschul- digten unter den Tatbestand der Geldwäscherei (vgl. hierzu TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.4.5). Nicht zu überzeugen vermag dies- bezüglich der Einwand der Beschwerdeführer, welche das Bestehen einer für die Annahme der Geldwäscherei notwendige Vortat bestreiten. Wie oben dargelegt, bestehen sehr wohl für die Geldwäscherei geeignete Vor- taten (vgl. E. 6.3.1 und 6.3.2).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde unter dem Ge- sichtspunkt der doppelten Strafbarkeit ebenfalls als unbegründet erweist und die Rechtshilfe grundsätzlich gewährt werden kann (im Ergebnis gleich auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 6 sowie 1A.10/2007 und 1A.12/2007 vom 3. Juli 2007 E. 4).
7.
7.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Gewährung der Rechtshilfe unverhältnismässig sei. Da eine Beschlagnahme der angeblichen Delikts- summe gar nicht zur Debatte stehe, fehle es am Interesse. Zudem hätten
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die fraglichen Kontounterlagen offensichtlich weder direkt noch indirekt mit dem Zustandekommen und/oder der Erfüllung der beanstandeten Verträge zu tun. Sie seien weder konkret noch potenziell zum Nachweis geeignet, dass der Abschluss der Verträge rechtswidrig gewesen sein soll (act. 1, S. 53 f.).
7.2 Mit Blick auf Art. 3 EUeR und Art. 63 IRSG sind nur Zwangsmassnahmen zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahr- heit durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates nötig ist. Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Er- messen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben wür- den, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Unter- suchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die in- ternationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die ver- langten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang ha- ben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; 120 Ib 251 E. 5c S. 255).
Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behör- den alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersu- chen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Akten- stücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Ak- tenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten be- weisen (BGE 122 II 367 E. 2c). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Er- mittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007
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E. 7.2 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 478-1).
Es obliegt den Beschwerdeführern, jedes einzelne Aktenstück, das nach ih- rer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich haben sie für jedes der so bezeichnete Aktenstü- cke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheb- lich sein kann. Es ist nicht Sache des Bundesstrafgerichtes, von Amtes wegen in den zur Übermittlung ins Ausland bestimmten Akten nach einzel- nen Aktenstücken zu forschen, die im ausländischen Strafverfahren uner- heblich sind (sinngemäss aus BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.).
7.3 Die Beschwerdeführer haben es in ihrer Beschwerdeschrift unterlassen, entsprechend einzelne Aktenstücke zu bezeichnen und diesbezüglich dar- zulegen, weshalb diese im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sein können. Sie bestreiten lediglich global den Zusammenhang mit dem durch die Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation geführten Verfahren.
Die Beschwerdegegnerin hat sich nach einer vertieften Analyse der hier in- teressierenden Bankdokumentation in ihrer Schlussverfügung zur Frage nach der Wahrung der Verhältnismässigkeit geäussert (vgl. S. 5 ff. der Schlussverfügung vom 24. April 2007). Ihre detaillierte Darstellung betref- fend den Zusammenhängen zwischen den einzelnen Konten sowie deren Verbindung zum Beschuldigten A. als entsprechendem Kontoinhaber bzw. daran wirtschaftlich Berechtigtem ist korrekt und wird von den Beschwerde- führern lediglich durch ihren nur globalen Hinweis bestritten. Da der Be- schuldigte A. gemäss Rechtshilfeersuchen eine wichtige Stellung einnimmt, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ein enger Zusam- menhang zwischen den Bankunterlagen und der russischen Strafuntersu- chung.
Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf wel- chen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekon- struktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der Tat- handlungen im vorliegenden Fall alle Transaktionen zwischen den einzel- nen genannten Personen und Gesellschaften offen zu legen bzw. sämtliche Bankunterlagen zu übermitteln. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführer keine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips, weshalb sich ihre Beschwerde diesbezüglich als unbegründet er- weist.
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8. Die schliesslich von den Beschwerdeführern erhobene Rüge, das Rechts- hilfeersuchen sei wegen Fehlens der Voraussetzung der doppelten Straf- barkeit unzulässig, weshalb es an der Beweiserheblichkeit der Unterlagen fehle und es sich damit um eine verbotene Beweisausforschung aufs Gera- tewohl (sog. fishing expedition) handle (act. 1, S. 55 N. 9), geht auf Grund des hier zuvor Ausgeführten fehl. Insbesondere ist das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit gegeben (vgl. E. 6). Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
9. Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Leistung der Rechtshilfe erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 6'000.-- fest- zusetzen. Sie wird mit dem von den Beschwerdeführern in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Entgegen der von den Beschwer- deführern vertretenen Auffassung (act. 1, S. 55) besteht kein Anlass, die Gebühren teilweise oder ganz der Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
Bellinzona, 27. September 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).