Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Jersey (Vereinigtes Königreich). Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft Jersey (Vereinigtes Königreich) führt gegen B., (nachfolgend "B.") alias C., alias D., alias E., ein Strafverfahren wegen Verschwörung zur Einfuhr einer handelsfähigen Menge von Cannabis im Verkaufswert von einer Million Pfund Sterling und ein Einziehungsverfahren über 118 Millionen Pfund Sterling. Nach den Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Jersey handle es sich bei B. um einen international tätigen Drogenhändler, der direkte Ver- bindungen zum Cali-Kokain-Kartell in Kolumbien, zu Heroin-Händlern in der Türkei sowie zu Haschisch-Produzenten in Marokko unterhalte. In der Zeit von 1980, jedoch sicherlich seit anfangs der 90er Jahre, bis dato soll B. dem Drogenhandel mit Heroin und Cannabis nachgegangen sein, womit er einen Gewinn von 118 Million Pfund Sterling erwirtschaftet habe. Dabei soll er die mit dem Drogenhandel erzielten Erträge von mehreren Millionen Pfund Sterling in aller Welt wie in Dubai, in der Türkei, in Bulgarien und Gambia deponiert haben sowie in der Schweiz Bankkonten unterhalten. Die Generalstaatsanwaltschaft Jersey verdächtigt B., von diesen Gewinnen aus dem Drogenhandel ab dem auf den B. bzw. dessen Helfer F. zuzu- rechnenden Konto namens "G." bei der Wechselstube H. (nachfolgend "Konto H.") auch auf diverse Konti verschiedener Bankinstitute in der Schweiz überwiesen zu haben. Unter anderem vermutet die Generalstaatsanwaltschaft Jersey, dass ein Teil der Vermögenswerte aus dem Drogenhandel im Jahre 1994 nament- lich auf ein Konto mit der Nr. 1 bei der Bank I. in der Schweiz, überwiesen worden sei. So seien vom vorgenannten Konto H. USD 5,27 Mio. und DEM 2,19 Mio. zunächst auf zwei Konten lautend auf J. bei der Bank K. in Z. (Schweiz) überwiesen worden. J. sei ein türkischer Staatsbürger, der im Zeitpunkt der Überweisungen erst 19 Jahre alt gewesen sei und zu dessen Vermögen die Bank lediglich "Handelstätigkeit" vermerkt habe. Dabei sei bekannt, dass B. Kontakt zu türkischen Staatsangehörigen habe, die mit der Einfuhr von Heroin befasst seien. Vom in USD geführten Konto bei der Bank I. von J. seien in der Folge am 25. Mai 1994 USD 36'000.-- sowie am
6. September 1994 USD 30'000.-- auf das Konto Nr. 1 und am
16. September 1994 USD 10'000.-- auf das Konto Nr. 2, beide Konti bei der Bank I., überwiesen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft Jersey nimmt vor diesem Hintergrund an, dass diese Konti wie auch die weiteren Konti in der Schweiz direkt oder indirekt in irgendeiner Weise B. zuzurechnen sei- en.
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B. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft Jersey mit Rechtshilfeersuchen vom 14. Januar 2010 sowie den Ergänzungen vom 22. April 2010, 2. Juni 2010 und 5. Juli 2010 an die Schweiz und er- suchte um Bankenermittlungen bei den verschiedenen im Rechtshilfeersu- chen genannten Bankinstituten hinsichtlich B. sowie hinsichtlich zum Teil genau bezeichneter Konten, so die Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank I., und zum Teil spezifischer Zahlungen ohne Angabe von Kontonamen bzw. Kontonummer.
C. Nach summarischer Prüfung übermittelte das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") das Rechtshilfeersuchen der für den Kanton zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft"). Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 bestimmte das BJ den Kanton Zürich zum Leitkanton und forderte ihn auf, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden, die nötigen Vollzugshandlungen vorzunehmen und gegebenenfalls die mitbetroffenen Kantone um Mitwirkung zu ersuchen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1; Bankenermittlungen Staatsanwaltschaft, Ordner 1).
D. Mit einer ersten Eintretensverfügung vom 26. Januar 2010 trat die Staats- anwaltschaft grundsätzlich auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition diverser Bankunterlagen an (Bankenermittlungen Staatsanwalt- schaft, Ordner 1, Urk. 6/1), wobei sie mit Eintretensverfügung vom
11. Juni 2010 die zuvor angeordnete Aktenedition in zeitlicher Hinsicht ein- schränkte.
Mit einer weiteren Eintretensverfügung vom 12. August 2010 ordnete die Staatsanwaltschaft diverse Akteneditionen bei weiteren Bankinstituten an. Davon war unter anderem die Bank I. in Z. (Schweiz) bzw. deren Rechts- nachfolgerin, die Bank L. SA in Liquidation, betroffen. Diese wurde zur Edi- tion von Einzeldokumenten zu konkreten Transaktionen und von Bankdo- kumenten hinsichtlich der im Rechtshilfeersuchen genannten Konti mit Nr. 1 und Nr. 2 aufgefordert sowie hinsichtlich der Konti, Depots und Bank- schliessfächer, die auf B. bzw. dessen Aliasnamen lauten oder lauteten oder an denen dieser zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaft- lich berechtigt ist oder war.
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E. Sechs der betroffenen Bankinstitute teilten mit, dass keine Geschäftsbezie- hungen hinsichtlich der von der Eintretensverfügung umfassten Konten hät- ten festgestellt werden können. Demgegenüber übermittelten die Bank M. SA, die Bank K. und die Liquidatorin der Bank L. SA die angeforderten Basisdokumente sowie Kontoübersichten und Detailbelege soweit vorhan- den. So reichte die Bank L. SA mit Begleitschreiben vom 14. Septem- ber 2010 keine Kontoauszüge für das Jahr 1994 betreffend das Konto mit Stamm-Nr. 1 ein. Die von der Bank L. SA übermittelten Kontoauszüge und Detailbelege bezogen sich entsprechend ihrer 10-jährigen Aufbewahrungs- pflicht erst auf die Jahre ab 2000 (s. act. 1.2). In ihrem Schreiben teilte die Bank L. SA u.a. mit, dieses Konto sei 1989 eröffnet und 2004 saldiert wor- den (act. 1.7). Die von der Bank L. SA eingereichten Kontoeröffnungsunter- lagen betreffend Stamm-Nr. 1 umfassen insgesamt 4 Seiten. Sie bestehen aus einem Kontoeröffnungsformular, einem frühen Formular A, einer Pass- kopie von A. als Kontoinhaber und einem rudimentären Klientenprofil (s. separates Mäppchen zu Verfahrensakten Staatsanwaltschaft).
F. Hinsichtlich der Konten der Bank M. SA, der Bank K. und der Bank L. SA bzw. Bank I. konnte mit den betroffenen Kontoinhabern keine Einigungs- verhandlungen durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft kam in der Schlussverfügung Nr. 2 vom 20. Dezember 2012 zum Schluss, dass von den eingereichten Bankunterlagen diverse Kontounterlagen als mit Sicher- heit nicht potentiell erheblich seien, namentlich die Kontoauszüge und De- tailbelege ab dem Jahr 2000 betreffend das Konto mit Stamm-Nr. 1 bei der Bank I. In Dispositiv Ziffer 2 ordnete sie schliesslich die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Kontounterlagen an (act. 1.2):
a) Bankunterlagen betreffend Konto mit Stamm Nr. 3,
lautend auf N. und O., bei der Bank M. SA in Z. b) Bankunterlagen betreffend Konto mit Stamm-Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank L. SA bzw. Bank I. in Z. (Kontoeröffnungsunterlagen und Begleitschreiben der Bank betref- fend Einreichung der Bankunterlagen vom 14. September 2010) c) Bankunterlagen betreffend Konto mit Stamm-Nr. 2, lautend auf P., bei der Bank L. SA bzw. Bank I. in Z.
G. Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 lässt A. Beschwerde gegen die Schlussverfügung Nr. 2 erheben, soweit sie ihn betreffe. Diesbezüglich be- antragt er deren Aufhebung und die Nichtherausgabe der betreffenden Bankunterlagen (act. 1 S. 2). Im Eventualstandpunkt stellt er den Antrag, es sei die Herausgabe der Unterlagen auf die Aktennummern 7786-7788 zu
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beschränken und Nr. 7789 nicht herauszugeben. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Einforderung eines ergänzenden Rechtshilfe- ersuchens bzw. zur Abklärung der Verjährung "zurückzuschieben" und die Schlussverfügung aufzuheben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft (act. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 machte der Beschwerde- führer eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde (act. 3).
Die Staatsanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 11. März 2013 ihre Be- schwerdeantwort ein mit dem Hauptantrag, die Beschwerde sei vollumfäng- lich abzuweisen (act. 8). Das BJ teilte mit Schreiben vom 13. März 2013 mit, auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 7). In- nert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, welche in der Folge der Beschwerdegegnerin und dem BJ zur Kenntnis übermittelt wurde (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz sind primär das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Überein- kommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgeblich. Zusätzlich kann das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Von diesen Übereinkom- men ist bislang lediglich das EUeR auf Jersey erstreckt worden, weshalb sich die Rechtshilfe zwischen Jersey und der Schweiz in erster Linie nach dem EUeR richtet.
E. 1.2 Soweit das EUeR bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschwei- gend regelt, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
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IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das inner- staatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welcher zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge- richt [BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sin- ne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist bzw. war Inhaber der von der angefochtenen Schlussverfügung, Dispositiv Ziffer 2b, betroffenen Bankbeziehung bei der Bank I. Als solcher ist er von der Herausgabe der Bankunterlagen betref- fend dieses Konto im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom 20. Dezember 2012 wurde der betroffenen Bank am
17. Januar 2013 eröffnet (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Urk. 49/4) und mit vorliegender Beschwerde vom 18. Februar 2013 fristge- recht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, die Sachverhaltsdarstel- lung im ergänzenden Rechtshilfeersuchen sei mangelhaft. Ohne auch nur das geringste Indiz für eine Verbindung dieser Konten zumindest mit dem Konto oder der Person von J., geschweige denn B., anzugeben, werde das ganz grosse Netz ausgelegt und über alle Konten, an die über die Jahre vom fraglichen Konto bei der Bank K. Zahlungen ergingen, Auskunft erbe- ten (act. 1 S. 13). Diese, bezüglich des Kontos des Beschwerdeführers äusserst dürftige Schilderung verlange per se schon eine Zurückweisung
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zur Ergänzung nach Art. 28 Abs. 6 IRSG wegen mangelhafter Darstellung des relevanten Sachverhaltes (act. 1 S. 14).
Der Beschwerdeführer lässt weiter ausführen, er sei ein in den entspre- chenden Kreisen in Y. (Belgien) wohl bekannter und geschätzter Diaman- tenhändler und die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Bank I. bzw. Bank L. SA sei ausschliesslich auf die Diamantenindustrie und noch enger auf die Diamantenindustrie in Y. fokussiert (act. 1 S. 9 f.). Er pflege keine geschäftlichen Kontakte zu B. und habe sie auch nicht gepflegt (act. 1 S. 11). In seiner ergänzenden Eingabe vom 20. Februar 2013 erklärt er, Hintergrund der Transaktion vom 25. Mai 1994 in der Höhe von USD 36'000.-- sei die Aufbereitung und der Verkauf eines polierten Dia- manten an einen Istanbuler Juwelier namens Q. gewesen, welche ein in der Türkei bekanntes Unternehmen sei. Bezüglich der zweiten Transaktion in der Höhe von USD 30'000.-- vom September 1994 könne er sich nicht mehr daran erinnern, er gehe allerdings davon aus, dass es sich hier um eine analoge Transaktion gehandelt haben müsse (act. 3 S. 2). Der Name J. sei ihm nach wie vor nicht geläufig. Allerdings sei es nicht ungewöhnlich, dass die Bezahlung solcher Diamanten von Dritten erfolge, zumal die da- malige Zahlung offensichtlich dem türkischen Geschäft eindeutig zugewie- sen habe werden können (act. 3 S. 3). Die im Rechthilfeersuchen erwähnte Stammnummer 1 sei ein typisches Geschäfts- und Handelskonto eines Di- amantenhändlers und stehe bzw. sei gestanden, wie der Begleitbrief der Bank L. SA bestätige, in direkten Zusammenhang mit dieser Tätigkeit (act. 1 S. 10). Dieses Konto habe Überweisungen aus seiner Geschäftstä- tigkeit, z.B. dem Kauf und Verkauf von Diamanten oder der Überweisung von Entgelten für andere Serviceleistungen im Diamantenhandel, gedient (act. 1 S. 9 f.).
E. 3.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab, welches sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl" richtet. Eine sogenannte "fishing expedition" dient der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhalts- punkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (vgl. BGE 103 Ia 206 E. 6; BGE 125 II 65 E. 6a). Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen ent- sprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die
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Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor- liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
E. 3.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen gehe B. seit Jahrzehnten dem Drogenhandel mit Heroin und Cannabis nach (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Urk. 1 bzw. 5, 10, 12, 14). Die Strafverfolgungsbehörden von Jersey vermuten, dass die Gewinne aus dem Drogenhandel unter anderem auf das B. zuzurech- nende Konto H. geflossen seien. Sie schildern des Weiteren zwei Überwei- sungen in Millionenhöhe vom Konto H. auf zwei, auf J. lautende Konten bei der Bank K. in Z. und zwei darauf folgende Überweisungen in der Höhe von gesamthaft USD 66'000.-- von einem dieser Konten von J. auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank I. Aufgrund der Zugänge vom Konto H. und u.a. des Umstands, dass J. damals erst 19 Jahre alt gewesen sei, äussert die ersuchende Behörde in ihrem Ersuchen Zweifel, dass die Ver- mögenswerte auf den Konten von J., wie von der betreffenden Bank ver- merkt, aus "Handelstätigkeit" stammen würden. Sie vermutet daher, die
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vom Konto von J. auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesenen Vermögenswerte seien deliktischer Herkunft.
E. 3.4 Diese Sachverhaltsdarstellung genügt ohne weiteres den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b und 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Ihr kann konkret und auf nachvollziehbare Weise entnommen werden, aufgrund welcher Umstände welcher Sachzusammenhang zwischen dem ausländi- schen Strafverfahren und dem Konto des Beschwerdeführers bestehen soll. Soweit der Beschwerdeführer lediglich den von der ersuchenden Be- hörde formulierten Tatverdacht bestreitet und diesem seine Darstellung seiner Geschäftstätigkeit sowie der Hintergründe der fraglichen Transaktio- nen entgegenstellt, vermag er damit keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche darzulegen, welche die Sachdarstellung der ersuchen- den Behörde sofort im Sinne der Rechtsprechung (s. supra Ziff. 3.2) ent- kräften würden. Die Rüge, die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen sei mangelhaft, geht nach dem Gesagten fehl.
E. 4.1 In einem nächsten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, die man- gelhafte Sachverhaltsdarstellung verhindere eine Überprüfung der Verjäh- rungsfrage. Er weist darauf hin, dass die verfahrensgegenständlichen Transaktionen aus das Konto des Beschwerdeführers 1994 mittlerweile 19 Jahre zurücklägen (act. 1 S. 14 f.). Es liege somit ein Verstoss gegen das Gebot der doppelten Strafbarkeit vor (act. 1 S. 16).
E. 4.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die Merkma- le eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre, wird nach dem innerstaatlichen Recht einem Rechtshilfeersuchen zwar nicht entsprochen, soweit die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen er-
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fordert (Art. 5 Abs. 1 IRSG). Das EUeR schweigt sich indes darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfol- gung oder des Strafvollzuges verhält. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR als qualifiziertes Schweigen interpretiert (BGE 117 Ib 53). Aus diesem Grund ist dem Verjährungseintritt im Rahmen des dem EUeR unterstellten Rechtshilfeverkehrs (Übermittlung von Beweismitteln oder Vornahme von Untersuchungshandlungen wie z.B. Durchsuchungen) nicht Rechnung zu tragen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis).
E. 4.3 Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung stellt die mögliche Ver- jährung der untersuchten Handlungen vorliegend keinen Ablehnungsgrund dar, weshalb sich der Einwand bereits aus diesem Grund als unbegründet erweist (s. zum Vorrang des Staatsvertragsrechts supra Ziff. 1.2). Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer ohnehin nicht berechtigt, sich auf Art. 5 IRSG zu berufen, da er selber im ausländischen Strafverfahren nicht ver- folgt wird (s. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 668).
E. 5.1 Abschliessend wendet der Beschwerdeführer ein, die herauszugebenden Unterlagen stünden in keinen Zusammenhang mit der ausländischen Straf- untersuchung (act. 1 S. 16). Diese Unterlagen gäben nicht die geringste Auskunft über Geldflüsse noch böten sie den geringsten Hinweis, dass er in irgendeiner anderen Weise in die Taten des B. und seiner Konsorten in- volviert sei oder diese auch nur gekannt habe (act. 1 S. 18).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, in der direkten Güterabwägung zwischen den (nicht erkennbaren) öffentlichen Interessen der Strafverfol- gungsbehörde an der Kenntnis dieser Unterlagen einerseits und den priva- ten Interessen des Beschwerdeführers andererseits, würden a priori seine Interessen überwiegen. So habe er ein erhebliches Interesse an der Nicht- herausgabe. Sein Geschäft basiere auf Diskretion und höchster Integrität, da an der Antwerpener Diamantenbörse Geschäfte nur zwischen vertrau- enswürdigen, zugelassenen und alteingesessenen Händlern per Hand- schlag geschlossen würden. Eine Bekanntgabe seines Namens - ohne den geringsten Anlass - und damit eine Involvierung in einer der grössten und unappetitlichsten englischen Kriminaluntersuchungen wäre äusserst ge- schäftsschädigend, sofern sich dies herumspräche, wäre es für ihn wohl das gesellschaftliche und geschäftliche Aus (act. 1 S. 20).
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Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Her- ausgabe auf die Kontoeröffnungsunterlagen mit Ausnahme des Klientenprofils zu beschränken (act. 1 S. 20 ff.). Zur Begründung führt er aus, die Angaben im Klientenprofil respektive Besucherrapport seien stark übertrieben respektive grundfalsch. Schliesslich habe jeder Kundenberater naturgemäss die Tendenz, seine Kunden grösser dazustellen, als sie sei- en, um seinerseits gegenüber seinem Vorgesetzten gut dazustehen. Die gemachten Angaben würden aber gänzlich falsche Vorstellung wecken und seien auch heute nicht mehr überprüfbar (act. 1 S. 21). Sollten diese Anga- ben an eine belgische oder luxemburgische Finanzbehörde gelangen, müsste der Beschwerdeführer sich erklären, was einen enormen administ- rativen Aufwand sowie erneuten Reputationsschaden nach sich ziehen würde (act. 1 S. 21). Es bestehe ein gesteigertes privates Interesse an der Nichtherausgabe, dem auf der anderen Seite erneut kein erkennbares öf- fentliches Interesse der Strafverfolgungsbehörde gegenüberstehen würde (act. 1 S. 21).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f., N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3). Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfin- dig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Ver- mögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rücker- stattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlas- sen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicher-
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heit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom
3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
E. 5.3 Auch wenn die strittigen Bankunterlagen nicht die im Rechtshilfeersuchen erwähnte Transaktionen zu bestätigen vermögen, enthalten sie die Konto- eröffnungsunterlagen und geben damit zumindest Auskunft über den De- stinatär der mutmasslich deliktischen Vermögenswerte. Zur Abklärung des Geldflusses sind sie somit entgegen den Bestreitungen des Beschwerde- führers für das ausländische Strafverfahren nicht nur offensichtlich von In- teresse, sondern vielmehr unabdingbar. Ebenso besteht ein Untersu- chungsinteresse hinsichtlich des Begleitschreibens der Bank, da dieses zu- sätzliche Informationen zum fraglichen Konto (wie den Zeitpunkt der Kon- tosaldierung) und allgemeine Angaben zu deren Geschäftsaktivitäten etc. enthält. Dies gilt ebenfalls für das Klientenprofil bzw. den Besucherrapport, welcher ergänzende Informationen enthält, selbst wenn die darin vom Kun- denberater gemachten Angaben "grundfalsch" sein sollten. So würde des- sen fehlender Wahrheitsgehalt einer Herausgabe nicht entgegenstehen, da dieser im ausländischen Strafverfahren und nicht vorab vom Rechtshilfe- richter zu beurteilen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung des Beschwerdeführers dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. Au- gust 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3) oder aufzeigen könnten, dass die fraglichen Überweisungen an den Beschwer- deführer nichts mit den inkriminierten Vorgängen zu tun haben. Da der mögliche Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersu- chung und den einzelnen Bankunterlagen ohne weiteres ausreichend dar- getan ist, haben die geltend gemachten privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüber den Strafverfolgungsinteressen des ersuchenden Staats zurückzutreten. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nach dem Gesagten weder insgesamt noch im Einzelnen auszumachen. Im Lichte dieser Erwägungen sind die Anträge des Beschwerdeführers im
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Haupt- wie im (Sub-)Eventualstandpunkt abzuweisen. Die Beschwerde er- weist sich auch in diesem Punkt als unbegründet
E. 6 Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Zusammengefasst steht fest, dass der Herausgabe der strittigen Bankunterlagen an die ersuchende Behörde nichts im Wege steht und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Horst Weber und Martina Frick, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Jersey (Vereinigtes Königreich)
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.43
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft Jersey (Vereinigtes Königreich) führt gegen B., (nachfolgend "B.") alias C., alias D., alias E., ein Strafverfahren wegen Verschwörung zur Einfuhr einer handelsfähigen Menge von Cannabis im Verkaufswert von einer Million Pfund Sterling und ein Einziehungsverfahren über 118 Millionen Pfund Sterling. Nach den Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Jersey handle es sich bei B. um einen international tätigen Drogenhändler, der direkte Ver- bindungen zum Cali-Kokain-Kartell in Kolumbien, zu Heroin-Händlern in der Türkei sowie zu Haschisch-Produzenten in Marokko unterhalte. In der Zeit von 1980, jedoch sicherlich seit anfangs der 90er Jahre, bis dato soll B. dem Drogenhandel mit Heroin und Cannabis nachgegangen sein, womit er einen Gewinn von 118 Million Pfund Sterling erwirtschaftet habe. Dabei soll er die mit dem Drogenhandel erzielten Erträge von mehreren Millionen Pfund Sterling in aller Welt wie in Dubai, in der Türkei, in Bulgarien und Gambia deponiert haben sowie in der Schweiz Bankkonten unterhalten. Die Generalstaatsanwaltschaft Jersey verdächtigt B., von diesen Gewinnen aus dem Drogenhandel ab dem auf den B. bzw. dessen Helfer F. zuzu- rechnenden Konto namens "G." bei der Wechselstube H. (nachfolgend "Konto H.") auch auf diverse Konti verschiedener Bankinstitute in der Schweiz überwiesen zu haben. Unter anderem vermutet die Generalstaatsanwaltschaft Jersey, dass ein Teil der Vermögenswerte aus dem Drogenhandel im Jahre 1994 nament- lich auf ein Konto mit der Nr. 1 bei der Bank I. in der Schweiz, überwiesen worden sei. So seien vom vorgenannten Konto H. USD 5,27 Mio. und DEM 2,19 Mio. zunächst auf zwei Konten lautend auf J. bei der Bank K. in Z. (Schweiz) überwiesen worden. J. sei ein türkischer Staatsbürger, der im Zeitpunkt der Überweisungen erst 19 Jahre alt gewesen sei und zu dessen Vermögen die Bank lediglich "Handelstätigkeit" vermerkt habe. Dabei sei bekannt, dass B. Kontakt zu türkischen Staatsangehörigen habe, die mit der Einfuhr von Heroin befasst seien. Vom in USD geführten Konto bei der Bank I. von J. seien in der Folge am 25. Mai 1994 USD 36'000.-- sowie am
6. September 1994 USD 30'000.-- auf das Konto Nr. 1 und am
16. September 1994 USD 10'000.-- auf das Konto Nr. 2, beide Konti bei der Bank I., überwiesen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft Jersey nimmt vor diesem Hintergrund an, dass diese Konti wie auch die weiteren Konti in der Schweiz direkt oder indirekt in irgendeiner Weise B. zuzurechnen sei- en.
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B. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft Jersey mit Rechtshilfeersuchen vom 14. Januar 2010 sowie den Ergänzungen vom 22. April 2010, 2. Juni 2010 und 5. Juli 2010 an die Schweiz und er- suchte um Bankenermittlungen bei den verschiedenen im Rechtshilfeersu- chen genannten Bankinstituten hinsichtlich B. sowie hinsichtlich zum Teil genau bezeichneter Konten, so die Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank I., und zum Teil spezifischer Zahlungen ohne Angabe von Kontonamen bzw. Kontonummer.
C. Nach summarischer Prüfung übermittelte das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") das Rechtshilfeersuchen der für den Kanton zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft"). Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 bestimmte das BJ den Kanton Zürich zum Leitkanton und forderte ihn auf, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden, die nötigen Vollzugshandlungen vorzunehmen und gegebenenfalls die mitbetroffenen Kantone um Mitwirkung zu ersuchen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1; Bankenermittlungen Staatsanwaltschaft, Ordner 1).
D. Mit einer ersten Eintretensverfügung vom 26. Januar 2010 trat die Staats- anwaltschaft grundsätzlich auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition diverser Bankunterlagen an (Bankenermittlungen Staatsanwalt- schaft, Ordner 1, Urk. 6/1), wobei sie mit Eintretensverfügung vom
11. Juni 2010 die zuvor angeordnete Aktenedition in zeitlicher Hinsicht ein- schränkte.
Mit einer weiteren Eintretensverfügung vom 12. August 2010 ordnete die Staatsanwaltschaft diverse Akteneditionen bei weiteren Bankinstituten an. Davon war unter anderem die Bank I. in Z. (Schweiz) bzw. deren Rechts- nachfolgerin, die Bank L. SA in Liquidation, betroffen. Diese wurde zur Edi- tion von Einzeldokumenten zu konkreten Transaktionen und von Bankdo- kumenten hinsichtlich der im Rechtshilfeersuchen genannten Konti mit Nr. 1 und Nr. 2 aufgefordert sowie hinsichtlich der Konti, Depots und Bank- schliessfächer, die auf B. bzw. dessen Aliasnamen lauten oder lauteten oder an denen dieser zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaft- lich berechtigt ist oder war.
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E. Sechs der betroffenen Bankinstitute teilten mit, dass keine Geschäftsbezie- hungen hinsichtlich der von der Eintretensverfügung umfassten Konten hät- ten festgestellt werden können. Demgegenüber übermittelten die Bank M. SA, die Bank K. und die Liquidatorin der Bank L. SA die angeforderten Basisdokumente sowie Kontoübersichten und Detailbelege soweit vorhan- den. So reichte die Bank L. SA mit Begleitschreiben vom 14. Septem- ber 2010 keine Kontoauszüge für das Jahr 1994 betreffend das Konto mit Stamm-Nr. 1 ein. Die von der Bank L. SA übermittelten Kontoauszüge und Detailbelege bezogen sich entsprechend ihrer 10-jährigen Aufbewahrungs- pflicht erst auf die Jahre ab 2000 (s. act. 1.2). In ihrem Schreiben teilte die Bank L. SA u.a. mit, dieses Konto sei 1989 eröffnet und 2004 saldiert wor- den (act. 1.7). Die von der Bank L. SA eingereichten Kontoeröffnungsunter- lagen betreffend Stamm-Nr. 1 umfassen insgesamt 4 Seiten. Sie bestehen aus einem Kontoeröffnungsformular, einem frühen Formular A, einer Pass- kopie von A. als Kontoinhaber und einem rudimentären Klientenprofil (s. separates Mäppchen zu Verfahrensakten Staatsanwaltschaft).
F. Hinsichtlich der Konten der Bank M. SA, der Bank K. und der Bank L. SA bzw. Bank I. konnte mit den betroffenen Kontoinhabern keine Einigungs- verhandlungen durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft kam in der Schlussverfügung Nr. 2 vom 20. Dezember 2012 zum Schluss, dass von den eingereichten Bankunterlagen diverse Kontounterlagen als mit Sicher- heit nicht potentiell erheblich seien, namentlich die Kontoauszüge und De- tailbelege ab dem Jahr 2000 betreffend das Konto mit Stamm-Nr. 1 bei der Bank I. In Dispositiv Ziffer 2 ordnete sie schliesslich die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Kontounterlagen an (act. 1.2):
a) Bankunterlagen betreffend Konto mit Stamm Nr. 3,
lautend auf N. und O., bei der Bank M. SA in Z. b) Bankunterlagen betreffend Konto mit Stamm-Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank L. SA bzw. Bank I. in Z. (Kontoeröffnungsunterlagen und Begleitschreiben der Bank betref- fend Einreichung der Bankunterlagen vom 14. September 2010) c) Bankunterlagen betreffend Konto mit Stamm-Nr. 2, lautend auf P., bei der Bank L. SA bzw. Bank I. in Z.
G. Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 lässt A. Beschwerde gegen die Schlussverfügung Nr. 2 erheben, soweit sie ihn betreffe. Diesbezüglich be- antragt er deren Aufhebung und die Nichtherausgabe der betreffenden Bankunterlagen (act. 1 S. 2). Im Eventualstandpunkt stellt er den Antrag, es sei die Herausgabe der Unterlagen auf die Aktennummern 7786-7788 zu
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beschränken und Nr. 7789 nicht herauszugeben. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Einforderung eines ergänzenden Rechtshilfe- ersuchens bzw. zur Abklärung der Verjährung "zurückzuschieben" und die Schlussverfügung aufzuheben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft (act. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 machte der Beschwerde- führer eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde (act. 3).
Die Staatsanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 11. März 2013 ihre Be- schwerdeantwort ein mit dem Hauptantrag, die Beschwerde sei vollumfäng- lich abzuweisen (act. 8). Das BJ teilte mit Schreiben vom 13. März 2013 mit, auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 7). In- nert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, welche in der Folge der Beschwerdegegnerin und dem BJ zur Kenntnis übermittelt wurde (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz sind primär das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Überein- kommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgeblich. Zusätzlich kann das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Von diesen Übereinkom- men ist bislang lediglich das EUeR auf Jersey erstreckt worden, weshalb sich die Rechtshilfe zwischen Jersey und der Schweiz in erster Linie nach dem EUeR richtet.
1.2 Soweit das EUeR bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschwei- gend regelt, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
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IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das inner- staatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welcher zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge- richt [BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sin- ne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinfor- mationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). 2.2 Der Beschwerdeführer ist bzw. war Inhaber der von der angefochtenen Schlussverfügung, Dispositiv Ziffer 2b, betroffenen Bankbeziehung bei der Bank I. Als solcher ist er von der Herausgabe der Bankunterlagen betref- fend dieses Konto im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom 20. Dezember 2012 wurde der betroffenen Bank am
17. Januar 2013 eröffnet (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Urk. 49/4) und mit vorliegender Beschwerde vom 18. Februar 2013 fristge- recht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, die Sachverhaltsdarstel- lung im ergänzenden Rechtshilfeersuchen sei mangelhaft. Ohne auch nur das geringste Indiz für eine Verbindung dieser Konten zumindest mit dem Konto oder der Person von J., geschweige denn B., anzugeben, werde das ganz grosse Netz ausgelegt und über alle Konten, an die über die Jahre vom fraglichen Konto bei der Bank K. Zahlungen ergingen, Auskunft erbe- ten (act. 1 S. 13). Diese, bezüglich des Kontos des Beschwerdeführers äusserst dürftige Schilderung verlange per se schon eine Zurückweisung
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zur Ergänzung nach Art. 28 Abs. 6 IRSG wegen mangelhafter Darstellung des relevanten Sachverhaltes (act. 1 S. 14).
Der Beschwerdeführer lässt weiter ausführen, er sei ein in den entspre- chenden Kreisen in Y. (Belgien) wohl bekannter und geschätzter Diaman- tenhändler und die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Bank I. bzw. Bank L. SA sei ausschliesslich auf die Diamantenindustrie und noch enger auf die Diamantenindustrie in Y. fokussiert (act. 1 S. 9 f.). Er pflege keine geschäftlichen Kontakte zu B. und habe sie auch nicht gepflegt (act. 1 S. 11). In seiner ergänzenden Eingabe vom 20. Februar 2013 erklärt er, Hintergrund der Transaktion vom 25. Mai 1994 in der Höhe von USD 36'000.-- sei die Aufbereitung und der Verkauf eines polierten Dia- manten an einen Istanbuler Juwelier namens Q. gewesen, welche ein in der Türkei bekanntes Unternehmen sei. Bezüglich der zweiten Transaktion in der Höhe von USD 30'000.-- vom September 1994 könne er sich nicht mehr daran erinnern, er gehe allerdings davon aus, dass es sich hier um eine analoge Transaktion gehandelt haben müsse (act. 3 S. 2). Der Name J. sei ihm nach wie vor nicht geläufig. Allerdings sei es nicht ungewöhnlich, dass die Bezahlung solcher Diamanten von Dritten erfolge, zumal die da- malige Zahlung offensichtlich dem türkischen Geschäft eindeutig zugewie- sen habe werden können (act. 3 S. 3). Die im Rechthilfeersuchen erwähnte Stammnummer 1 sei ein typisches Geschäfts- und Handelskonto eines Di- amantenhändlers und stehe bzw. sei gestanden, wie der Begleitbrief der Bank L. SA bestätige, in direkten Zusammenhang mit dieser Tätigkeit (act. 1 S. 10). Dieses Konto habe Überweisungen aus seiner Geschäftstä- tigkeit, z.B. dem Kauf und Verkauf von Diamanten oder der Überweisung von Entgelten für andere Serviceleistungen im Diamantenhandel, gedient (act. 1 S. 9 f.).
3.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab, welches sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl" richtet. Eine sogenannte "fishing expedition" dient der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhalts- punkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (vgl. BGE 103 Ia 206 E. 6; BGE 125 II 65 E. 6a). Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen ent- sprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die
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Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor- liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
3.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen gehe B. seit Jahrzehnten dem Drogenhandel mit Heroin und Cannabis nach (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Urk. 1 bzw. 5, 10, 12, 14). Die Strafverfolgungsbehörden von Jersey vermuten, dass die Gewinne aus dem Drogenhandel unter anderem auf das B. zuzurech- nende Konto H. geflossen seien. Sie schildern des Weiteren zwei Überwei- sungen in Millionenhöhe vom Konto H. auf zwei, auf J. lautende Konten bei der Bank K. in Z. und zwei darauf folgende Überweisungen in der Höhe von gesamthaft USD 66'000.-- von einem dieser Konten von J. auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank I. Aufgrund der Zugänge vom Konto H. und u.a. des Umstands, dass J. damals erst 19 Jahre alt gewesen sei, äussert die ersuchende Behörde in ihrem Ersuchen Zweifel, dass die Ver- mögenswerte auf den Konten von J., wie von der betreffenden Bank ver- merkt, aus "Handelstätigkeit" stammen würden. Sie vermutet daher, die
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vom Konto von J. auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesenen Vermögenswerte seien deliktischer Herkunft.
3.4 Diese Sachverhaltsdarstellung genügt ohne weiteres den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b und 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Ihr kann konkret und auf nachvollziehbare Weise entnommen werden, aufgrund welcher Umstände welcher Sachzusammenhang zwischen dem ausländi- schen Strafverfahren und dem Konto des Beschwerdeführers bestehen soll. Soweit der Beschwerdeführer lediglich den von der ersuchenden Be- hörde formulierten Tatverdacht bestreitet und diesem seine Darstellung seiner Geschäftstätigkeit sowie der Hintergründe der fraglichen Transaktio- nen entgegenstellt, vermag er damit keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche darzulegen, welche die Sachdarstellung der ersuchen- den Behörde sofort im Sinne der Rechtsprechung (s. supra Ziff. 3.2) ent- kräften würden. Die Rüge, die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen sei mangelhaft, geht nach dem Gesagten fehl.
4.
4.1 In einem nächsten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, die man- gelhafte Sachverhaltsdarstellung verhindere eine Überprüfung der Verjäh- rungsfrage. Er weist darauf hin, dass die verfahrensgegenständlichen Transaktionen aus das Konto des Beschwerdeführers 1994 mittlerweile 19 Jahre zurücklägen (act. 1 S. 14 f.). Es liege somit ein Verstoss gegen das Gebot der doppelten Strafbarkeit vor (act. 1 S. 16).
4.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die Merkma- le eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre, wird nach dem innerstaatlichen Recht einem Rechtshilfeersuchen zwar nicht entsprochen, soweit die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen er-
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fordert (Art. 5 Abs. 1 IRSG). Das EUeR schweigt sich indes darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfol- gung oder des Strafvollzuges verhält. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR als qualifiziertes Schweigen interpretiert (BGE 117 Ib 53). Aus diesem Grund ist dem Verjährungseintritt im Rahmen des dem EUeR unterstellten Rechtshilfeverkehrs (Übermittlung von Beweismitteln oder Vornahme von Untersuchungshandlungen wie z.B. Durchsuchungen) nicht Rechnung zu tragen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis).
4.3 Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung stellt die mögliche Ver- jährung der untersuchten Handlungen vorliegend keinen Ablehnungsgrund dar, weshalb sich der Einwand bereits aus diesem Grund als unbegründet erweist (s. zum Vorrang des Staatsvertragsrechts supra Ziff. 1.2). Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer ohnehin nicht berechtigt, sich auf Art. 5 IRSG zu berufen, da er selber im ausländischen Strafverfahren nicht ver- folgt wird (s. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 668).
5.
5.1 Abschliessend wendet der Beschwerdeführer ein, die herauszugebenden Unterlagen stünden in keinen Zusammenhang mit der ausländischen Straf- untersuchung (act. 1 S. 16). Diese Unterlagen gäben nicht die geringste Auskunft über Geldflüsse noch böten sie den geringsten Hinweis, dass er in irgendeiner anderen Weise in die Taten des B. und seiner Konsorten in- volviert sei oder diese auch nur gekannt habe (act. 1 S. 18).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, in der direkten Güterabwägung zwischen den (nicht erkennbaren) öffentlichen Interessen der Strafverfol- gungsbehörde an der Kenntnis dieser Unterlagen einerseits und den priva- ten Interessen des Beschwerdeführers andererseits, würden a priori seine Interessen überwiegen. So habe er ein erhebliches Interesse an der Nicht- herausgabe. Sein Geschäft basiere auf Diskretion und höchster Integrität, da an der Antwerpener Diamantenbörse Geschäfte nur zwischen vertrau- enswürdigen, zugelassenen und alteingesessenen Händlern per Hand- schlag geschlossen würden. Eine Bekanntgabe seines Namens - ohne den geringsten Anlass - und damit eine Involvierung in einer der grössten und unappetitlichsten englischen Kriminaluntersuchungen wäre äusserst ge- schäftsschädigend, sofern sich dies herumspräche, wäre es für ihn wohl das gesellschaftliche und geschäftliche Aus (act. 1 S. 20).
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Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Her- ausgabe auf die Kontoeröffnungsunterlagen mit Ausnahme des Klientenprofils zu beschränken (act. 1 S. 20 ff.). Zur Begründung führt er aus, die Angaben im Klientenprofil respektive Besucherrapport seien stark übertrieben respektive grundfalsch. Schliesslich habe jeder Kundenberater naturgemäss die Tendenz, seine Kunden grösser dazustellen, als sie sei- en, um seinerseits gegenüber seinem Vorgesetzten gut dazustehen. Die gemachten Angaben würden aber gänzlich falsche Vorstellung wecken und seien auch heute nicht mehr überprüfbar (act. 1 S. 21). Sollten diese Anga- ben an eine belgische oder luxemburgische Finanzbehörde gelangen, müsste der Beschwerdeführer sich erklären, was einen enormen administ- rativen Aufwand sowie erneuten Reputationsschaden nach sich ziehen würde (act. 1 S. 21). Es bestehe ein gesteigertes privates Interesse an der Nichtherausgabe, dem auf der anderen Seite erneut kein erkennbares öf- fentliches Interesse der Strafverfolgungsbehörde gegenüberstehen würde (act. 1 S. 21).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f., N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3). Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfin- dig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Ver- mögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rücker- stattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlas- sen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicher-
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heit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom
3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1). 5.3 Auch wenn die strittigen Bankunterlagen nicht die im Rechtshilfeersuchen erwähnte Transaktionen zu bestätigen vermögen, enthalten sie die Konto- eröffnungsunterlagen und geben damit zumindest Auskunft über den De- stinatär der mutmasslich deliktischen Vermögenswerte. Zur Abklärung des Geldflusses sind sie somit entgegen den Bestreitungen des Beschwerde- führers für das ausländische Strafverfahren nicht nur offensichtlich von In- teresse, sondern vielmehr unabdingbar. Ebenso besteht ein Untersu- chungsinteresse hinsichtlich des Begleitschreibens der Bank, da dieses zu- sätzliche Informationen zum fraglichen Konto (wie den Zeitpunkt der Kon- tosaldierung) und allgemeine Angaben zu deren Geschäftsaktivitäten etc. enthält. Dies gilt ebenfalls für das Klientenprofil bzw. den Besucherrapport, welcher ergänzende Informationen enthält, selbst wenn die darin vom Kun- denberater gemachten Angaben "grundfalsch" sein sollten. So würde des- sen fehlender Wahrheitsgehalt einer Herausgabe nicht entgegenstehen, da dieser im ausländischen Strafverfahren und nicht vorab vom Rechtshilfe- richter zu beurteilen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung des Beschwerdeführers dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. Au- gust 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3) oder aufzeigen könnten, dass die fraglichen Überweisungen an den Beschwer- deführer nichts mit den inkriminierten Vorgängen zu tun haben. Da der mögliche Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersu- chung und den einzelnen Bankunterlagen ohne weiteres ausreichend dar- getan ist, haben die geltend gemachten privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüber den Strafverfolgungsinteressen des ersuchenden Staats zurückzutreten. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nach dem Gesagten weder insgesamt noch im Einzelnen auszumachen. Im Lichte dieser Erwägungen sind die Anträge des Beschwerdeführers im
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Haupt- wie im (Sub-)Eventualstandpunkt abzuweisen. Die Beschwerde er- weist sich auch in diesem Punkt als unbegründet
6. Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Zusammengefasst steht fest, dass der Herausgabe der strittigen Bankunterlagen an die ersuchende Behörde nichts im Wege steht und die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 4. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Horst Weber und Martina Frick - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).