Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die niederländische Staatsanwaltschaft Zwolle (Amt Entziehungsgesetzge- bung) führt ein selbständiges Einziehungsverfahren (nach schweizerischer Terminologie) gegen J., mit welchem Vermögenswerte ausfindig gemacht und schliesslich eingezogen werden sollen. In diesem Zusammenhang stellte sich heraus, dass J. geschäftliche Beziehungen zu A. in der Schweiz pflegte. Genannt werden das Büro A., die Unternehmen H., G., B. und E., bei welchen A. alleiniges Verwaltungsratsmitglied ist und die allesamt am selben Ort domiziliert sind.
Im gleichen Zusammenhang führt die Bundesanwaltschaft ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Geldwä- scherei. Die niederländischen Ermittlungen gegen J. hätten eine enge und verhältnismässig direkte Verbindung zu A. oder zu den mit ihm verknüpften Firmen ergeben (act. 9.3). Allfällige unter dem Titel des schweizerischen Ermittlungsverfahrens vorgenommenen Beschlagnahmungen von Beweis- mitteln können deshalb unter diesem Titel weiter bestehen, auch wenn sie mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren und der Schlussverfügung vom
26. Januar 2009 in keinem Zusammenhang stehen.
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Mai 2008 haben sich die niederländischen Behörden an die Schweiz gewandt und zusammenfassend um folgende Handlungen bzw. Bewilligung ersucht (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1):
1. Durchsuchung von Räumlichkeiten, in welchen sich Geschäftsunterla- gen von relevanten (juristischen) Personen befinden. 2. Edition von Bankunterlagen. 3. Erteilung von Informationen bezüglich zweier Telefonnummern und dem Handelsregister, sowie von persönlichen Informationen betreffend A. und K.. 4. Sperre von Vermögenswerten. 5. Einvernahme von A. und K.. 6. Anwesenheit von ausländischen Beamten.
Dem Rechtshilfeersuchen liegen mehrere Sachverhaltskomplexe zu Grunde. Zum Ersten soll J. im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskom-
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plex „Erica“ am 29. Dezember 2006 erstinstanzlich durch das Landgericht Assen und am 28. Juni 2007 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof Leeuwarden wegen krimineller Organisation im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 5. September 2006 und wegen Betäubungsmittelanbau in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 5. September 2006 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sein. Bezüglich dieses Urteils sei ein Finanzermitt- lungsverfahren eingeleitet worden, wobei von einem widerrechtlichen Vor- teil von mindestens EUR 1'718’796.-- ausgegangen werde. Zum Zweiten hätten weitere Ermittlungen einen Zusammenhang zwischen J. und Hanf- zuchtbetrieben in Rockanje und Vlaardingen in der Zeit vom 20. Dezember 2001 bis letztmals 13. September 2006 aufgezeigt. Diesbezüg- lich habe die Staatsanwaltschaft noch keine Strafverfolgung gegen J. ein- geleitet. Schliesslich wird drittens auf die Ermittlung „BBQ“ (Barbecue) hin- gewiesen. Danach habe die Polizei gegen J. zwischen 1994 und 2000 we- gen umfangreichem Haschischhandel ermittelt. J. sei am 8. Februar 2001 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof in Den Haag wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waffen- und Munitionsgesetz zu drei Jahren Frei- heitsstrafe und einer Geldstrafe von NLG 500'000.-- verurteilt worden. Die- ser Betrag sei bezahlt worden. Hingegen habe der Gerichtshof Den Haag mit Urteil vom 23. März 2007 die in erster Instanz angeordnete Zahlungs- verpflichtung zur Entziehung des widerrechtlich erlangten Vorteils über EUR 4'227'538.-- aufgehoben.
In allen drei Sachverhaltskomplexen zeigt die ersuchende Behörde Bezüge von J. bzw. seiner Lebenspartnerin L. zur Schweiz auf, insbesondere zu A. und zu von diesem verwalteten juristischen Personen.
C. Die Bundesanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 3) entsprochen, festgehalten, dass die notwendigen Massnahmen mittels separaten Vollzugsverfügungen angeordnet werden und die Anwe- senheit von holländischen Ermittlungsbeamten bzw. –beamtinnen an den Vollzugshandlungen und bei der Akteneinsicht bewilligt.
Gestützt auf diese Eintretens- und Zwischenverfügung wandte sich die Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 20. Mai 2008 an die Bank M. AG, Bank N., Bank O. AG und die Bank P. in Zürich (Akten Bundesanwalt- schaft, Band II, Klappe 7.1 - 7.4). Sie verlangte Auskunft über Bankbezie- hungen jeglicher Art, welche auf A., K., G. AG, H. AG, B. AG und E. AG lauten bzw. an welchen diese wirtschaftlich oder über eine Vollmacht be-
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rechtigt sind. Ausserdem verlangte die Bundesanwaltschaft die Herausga- be sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Konto- und Depotaus- züge für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 20. Mai 2008 und ordnete die Sperre von Vermögenswerten im Betrag zwischen CHF 8'000.-- und CHF 3 Mio. an.
Soweit Konten gesperrt waren, wurden diese mit Verfügungen vom 23. Mai bzw. 26. Juni 2008 wieder freigegeben (Akten Bundesanwaltschaft, Band II, Klappe 7.2, 7.4). Die Bundesanwaltschaft erliess am 19. Mai 2008 in Be- zug auf die vorgenannten natürlichen und juristischen Personen sowie de- ren Revisionsstelle einen Durchsuchungsbefehl (Akten Bundesanwalt- schaft, Band III, Klappe 8.1 und 8.2). Am 21. Mai 2008 wurden die Haus- durchsuchungen durchgeführt und von den sichergestellten Gegenständen Verzeichnisse erstellt. Im Anschluss wurde A. rechtshilfeweise als Be- schuldigter durch die Bundesanwaltschaft einvernommen. Eine weitere Einvernahme erfolgte am 23. Mai 2008.
D. Am 29. Mai 2008 teilte Rechtsanwalt Rebsamen der Bundesanwaltschaft mit, er vertrete A. und K. und ersuchte um Aktenzustellung. In der Folge wurden ihm am 30. Mai 2008 die entsprechenden Akten des Rechtshilfe- verfahrens zugestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1).
Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 hatte die Staatsanwaltschaft Zwolle ihr Rechtshilfeersuchen ein erstes Mal ergänzt, indem sie sich auf das Geld- wäschereiabkommen berief und den Höchstbetrag der zu sperrenden Ver- mögenswerte auf EUR 2'880'490.-- erhöhte. Auf Anfrage der Bundesan- waltschaft ergänzte sie ihr Ersuchen am 15. Januar 2009 ein weiteres Mal und ersuchte darin zusätzlich um Erhebung und Zustellung der Unterlagen betreffend der Vermögensverhältnisse von J. (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1).
Die Bundesanwaltschaft holte bei der ersuchenden Staatsanwaltschaft eine Garantieerklärung bezüglich der Anwesenheit von deren Behördenvertreter ein, welche am 27. Juni bzw. 3. Juli 2008 unterzeichnet und am 7. Juli 2008 übermittelt wurde (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 4).
E. Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Übermitt- lung der als relevant bezeichneten Unterlagen, sowie des Berichts zur Auswertung und Extrahierung elektronischer Daten der Bundeskriminalpo-
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lizei (nachfolgend „BKP“) vom 25. September 2008 und der Einvernahme- protokolle von A. vom 21. und 23. Mai 2008. Die einzelnen herauszuge- benden Unterlagen sind in einer Beilage der Schlussverfügung im Einzel- nen aufgelistet. Darüber hinaus liegt eine DVD mit den extrahierten elektronischen Daten bei. Die DVD und der erwähnte Bericht der BKP wur- den Rechtsanwalt Rebsamen als Vertreter A.s mit Schreiben der Bundes- anwaltschaft vom 3. Februar 2009 zugestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1).
F. Gegen die Schlussverfügung lassen A., B. AG, C. Corp., D., E. AG, F. Limi- ted Inc., G. AG, H. AG und I. AG Beschwerde einreichen mit folgenden An- trägen (act. 1):
„1. Die Rechtshilfe sei auf die Übermittlung solcher Dokumente zu beschränken, für welche gemäss Auflistung unter Kapitel IV dieser Beschwerdeschrift ein Zusammenhang mit Er- lösen aus dem Betrieb der Hanfplantage in Erica (NL) im Zeitraum vom 1. Januar bis 5. September 2006 möglich ist.
2. Im Übrigen sei die Rechtshilfe zu verweigern.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert zwanzig Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeurteils eine vollständige Triage der in ihrem Besitz befindlichen Akten und Daten im Sinne des Rechtsbegehrens Nr. 1 durchzuführen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern sämtliche nicht zur Weiterleitung an die ersuchende Behörde zulässige Akten im Anschluss an diese Triage unverzüglich herauszugeben.
5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche nicht zur Weiterleitung an die er- suchende Behörde zulässige Daten der DVD „Daten-Export vom 25.09.2008“ im An- schluss an diese Triage unverzüglich und mit allen Kopien zu vernichten.
6. Die Beschwerdegegnerin sowie die Bundeskriminalpolizei seien anzuweisen, sämtliche weiteren (nicht auf die DVD kopierten) Daten unverzüglich zu vernichten.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
sowie mit den
Prozessualen Anträgen:
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1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführern die Ergänzung des Rechtshilfegesuchs vom 15. Januar 2009 zuzustellen.
2. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerde anzusetzen.“
Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihrer Be- schwerdeantwort vom 16. März 2009 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 6 und 7). In der Beschwerdereplik vom 2. April 2009 halten die beschwerdeführenden natürlichen und juristischen Personen an ihren Anträgen fest (act. 9) und ergänzen sie mit Schreiben vom 6. Mai 2009 (act. 11). Das Bundesstrafgericht stellt ihnen am 22. bzw. 27. Mai 2009 die Ergänzungen zum Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 und 15. Januar 2009 zu und fordert zur Stellungnahme auf (act. 13 und 15); worauf ver- zichtet wird (act. 14 und 16). In ihrer Beschwerdeduplik vom 17. Juni 2009 hält die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest (act. 18), während das Bundesamt auf eine solche verzichtet (act. 19).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar
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1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie- hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwer- deführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. es ist eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Bezie- hungsnähe vorausgesetzt. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hin- gegen nicht (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 128 II 211 E. 2.3 S. 217). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. a und b IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550; 122 II 130 E. 2b S. 132; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 130 II 162 E. 1.1 S. 163; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dasselbe für natürliche und juristi- sche Personen, gegen welche unmittelbar eine Zwangsmassnahme ange- ordnet wurde (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157).
Mit der angefochtenen Schlussverfügung sollen folgende Unterlagen he- rausgegeben werden: Bankunterlagen, Unterlagen, welche anlässlich der Hausdurchsuchungen bei den Beschwerdeführern 1, 2, 5, 7, 8 und 9 be- schlagnahmt worden sind, zwei Einvernahmeprotokolle des Beschwerde- führers 1 und der Bericht der BKP vom 25. September 2008 (inkl. DVD Eri- ca Daten-Export vom 25. September 2008).
Die Beschwerdeführer 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sind bereits als Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten im Sinne von Art. 80h lit. b. i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerdeführer 1, 2, 5, 7, 8 und 9 sind in Bezug auf die Herausgabe der an ihrem Sitz beschlagnahmten Unterlagen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerde legitimiert. Hingegen wurde beim Beschwerdeführer 4 weder eine Hausdurchsuchung durchgeführt, noch
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sind seine Konten von der Herausgabe der Bankunterlagen betroffen. So- weit Unterlagen des Beschwerdeführers 4 im Rahmen der Hausdurchsu- chung beim Beschwerdeführer 1 bzw. den an der gleichen Adresse domizi- lierten Beschwerdeführern 2, 5, 7 und 8 sichergestellt wurden, hat sich der Beschwerdeführer 4 nicht selbst der Massnahme in der Schweiz unterzie- hen müssen. Auch wenn davon Akten des Beschwerdeführers 4 betroffen sind, legitimiert ihn dies nicht zur Beschwerdeführung (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163 f.; 128 II 211 E. 2.3 S. 218). Insofern geht die Auffassung der Beschwerdeführer fehl, wonach der Beschwerdeführer 4 aufgrund seiner Position als Alleinaktionär bzw. wirtschaftlich Berechtigter an unmittelbar betroffenen Gesellschaften ebenfalls zur Beschwerde legitimiert sei. Auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 26. Februar 2009 fristgerecht angefochten, weshalb in Be- zug auf die legitimierten Beschwerdeführer darauf einzutreten ist.
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. Au- gust 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; LAURENT MOREIL- LON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).
3. Die Beschwerdeführer verlangen eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Sie wenden ein, dass gegen den Beschwerdefüh- rer 1 als Beschuldigter ermittelt werde und das Verfahren somit strafrechtli- cher Natur sei. Ausserdem kämen gemäss Bundesgericht bei der Einzie-
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hung von Vermögenswerten die Verfahrensgarantien der EMRK zur An- wendung (act. 1 N. 6).
Die Beschwerdeführer stützen sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008. Darin hat das Bundesgericht vorerst bestätigt, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei einer einstweiligen Kontosperre nicht zur Anwendung gelangt. Hingegen hat das Bundesgericht unter bestimm- ten Voraussetzungen den Anspruch auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung anerkannt. Es hat entschieden, dass im Bereich der Rechts- hilfe ein solcher Anspruch besteht, wenn ein Vermögenswert, welcher offensichtlich Deliktsgut ist, an den ersuchenden Staat herausgegeben wird. Ob diese Herausgabe gestützt auf ein rechtskräftiges oder aus- nahmsweise ohne rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil erfolgt, ist un- beachtlich. Dem Betroffenen kommen dadurch Vermögenswerte abhanden, wodurch ein verfassungsmässiges Recht - die Eigentumsgarantie - betrof- fen ist (Pra 2008 Nr. 124 E. 4 [= Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom
11. Februar 2008, E. 7.2]; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 – 284 vom 24. März 2009, E. 15).
Unter den herauszugebenden Unterlagen befinden sich keine Vermögens- werte und soweit Bankkonten gesperrt waren, wurden diese wieder freige- geben. Es geht somit nicht um die Herausgabe von Vermögenswerten der Beschwerdeführer an den ersuchenden Staat. Ob in Bezug auf J. Vermö- genswerte herausgegeben werden, ist nicht relevant. Entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführer ist der Beschwerdeführer 1 im gegen- ständlichen Rechtshilfeverfahren nicht Beschuldigter, es geht um keine strafrechtliche Anklage. Diese wird allenfalls in den Niederlanden beurteilt werden. Das Verfahren vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts ist grundsätzlich ein schriftliches (vgl. auch Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2009.76 vom 9. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2008.283 vom
24. März 2009, E. 15). Für eine Ausnahme von dieser Regel (Art. 57 VwVG; Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren; SR 172.021) besteht kein Anlass. Der Antrag auf Durchführung ei- nes mündlichen Verfahrens ist abzulehnen.
4. Die Beschwerdeführer erheben mehrer Beschwerden formeller Natur ge- gen die Verfahrensführung der Vorinstanz.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanz mehrmals und in Verlet- zung des Amtsgeheimnisses mit der ersuchenden Behörde zusammenge- arbeitet habe (act. 1 N. 67). In die gleiche Richtung geht die Beanstandung
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einer unzulässigen Kontaktnahme und Information, etwa bezüglich der Hö- he der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte (act. 1 N. 86).
Die Vorinstanz stellt einen Informationsaustausch in Abrede. Gegenteiliges lässt sich in den Akten nicht finden. Indessen ist diese Rüge für den Aus- gang des Verfahrens irrelevant. Die Vorinstanz hätte sich zur Rechtferti- gung einer blossen Information über die Höhe verfügbarer Vermögenswer- te ohnehin auf Art. 10 GwUe sowie Art. 67a Abs. 5 IRSG stützen können. Danach ist die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen über Tat- werkzeug und Erträge zulässig, wenn dadurch dem anderen Staat die Ein- leitung oder Durchführung von Ermittlungen erleichtert wird, selbst wenn eine solche beschränkte Information den Geheimbereich der Beschwerde- führer betrifft. Freilich macht auch eine Information nach Art. 10 GwUe das Einhalten der Formvorschrift von Art. 67a Abs. 6 IRSG erforderlich (ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
3. Aufl., Bern 2009, S. 383 N 415; BGE 125 II 356 E. 12b S. 366 f.).
4.2 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz „ausserhalb jeden Verfahrens“ vier Aktenordner von der ersuchenden Behörde erhalten habe, für welche die Akteneinsicht verweigert werde (act. 1 N. 70). In der Replik weist der Vertreter der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Antrag der BKP auf Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens (act. 9.3) eine Sachver- haltsdarstellung enthalten sei, welche irgendwo ihren Ursprung haben müsse. Da sich die Mutmassungen der BKP weitgehend mit dem Rechts- hilfeersuchen decken, werde vermutet, dass schon vor Eröffnung eines of- fiziellen Verfahrens Korrespondenz mit den ersuchenden Behörden geführt worden sei (act. 9 N. 12). Die Vorinstanz bestreitet jede Zusammenarbeit ausserhalb des Verfahrens, insbesondere habe sie keine Kenntnis von vier Ordnern der Polizei Rotterdam-Rijnmond bzw. keine solchen erhalten.
Es ist der Vorinstanz bei ihrer Aussage Glaube zu schenken. Das bedeutet nicht, dass nicht allenfalls im Rahmen des polizeilichen Rechtshilfeverkehrs niederländische polizeiliche Akten in den Besitz der BKP gelangt sind. Dies mag im schweizerischen Strafverfahren allenfalls einmal einer näheren Überprüfung zu unterziehen sein. Für das Rechtshilfeverfahren spielt dies indessen keine Rolle, da derartige Akten nicht Eingang in das Rechtshilfe- verfahren gefunden haben. Davon konnten sich die Beschwerdeführer im Übrigen überzeugen, als sie am 30. Mai 2008 von der Beschwerdegegnerin über den Umfang der relevanten Akten informiert wurden (Akten Bundes- anwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1). Nachdem die genannten Aktenordner angeblich bereits am 5. Juli 2007 von der Polizei Rotterdam-Rijnmond übermittelt worden sein sollen, wären sie im Aktenverzeichnis bezüglich
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Rechtshilfeverfahren der Beschwerdegegnerin aufgeführt gewesen. Die Rüge ist unbegründet.
4.3 Die Beschwerdeführer rügen den direkten Kontakt zwischen der Staatsan- waltschaft Zwolle und der Vorinstanz (act. 1 N. 74). Insbesondere habe für einen direkten Verkehr keine Dringlichkeit bestanden. Da im Mai 2009 in den Niederlanden keine Ermittlungen in der Sache stattgefunden hätten, habe es auch nichts mehr zu koordinieren gegeben (act. 9 N. 24).
In dringenden Fällen ist ein direkter Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig (Art. 29 Abs. 2 IRSG und Art. 15 Abs. 2 EUeR). Das Fehlen der er- forderlichen Dringlichkeit stellt einen Formfehler dar, welcher einem schwe- ren Verfahrensmangel nach Art. 2 IRSG nicht gleichgestellt werden kann (BGE 116 Ib 86 E. 5c S. 88). Die Verletzung von Formvorschriften ist kein Grund zur Verweigerung der Rechtshilfe. Deshalb kann auch offen bleiben, ob die erforderliche Dringlichkeit für den direkten Verkehr zwischen den Justizbehörden vorliegend gegeben war.
4.4 Die Beschwerdeführer kritisieren verschiedentlich das gegen den Be- schwerdeführer 1 eingeleitete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren der Beschwerdegegnerin (act. 1 N. 71 – 73).
Die vorgenannten Rügen, zu welchen ohnehin nur der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren legitimiert wäre, betreffen dieses und beziehen sich nicht auf das vorliegende Rechtshilfeverfahren, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
4.5 Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der Beschwerdeführer 1 als Be- schuldigter im niederländischen Strafverfahren durch die Vorinstanz rechtshilfeweise einvernommen worden sei, ohne dass ihm bekannt gege- ben worden sei, dass die Beschwerdegegnerin ein nationales Strafverfah- ren gegen ihn eröffnet habe. Der Beschwerdeführer 1 sei damit bewusst in die Irre geführt worden und habe daher in Unkenntnis wesentlicher Fakten ausgesagt (act. 1 N. 91, 117 – 121). Darin liege ein Verstoss gegen den sich aus Art. 6 Ziff. 3 EMRK ergebenden Anspruch auf ein faires Verfahren, was als Konsequenz die Nichtverwertbarkeit der damit erhobenen Beweismittel, konkret der Einvernahmeprotokolle, zur Folge habe (act. 1 N. 146 – 154).
Diese, und die damit verbundenen Rügen betreffen ausschliesslich die Stellung des Beschwerdeführers 1. Die übrigen Beschwerdeführer sind da- von nicht betroffen und zu dieser Rüge nicht legitimiert.
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Art. 6 Ziff. 3 EMRK begründet den Anspruch eines Beschuldigten auf Un- terrichtung über die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe. Für den Bundesstrafprozess umschreibt Art. 40 Abs. 2 BStP dieses Recht bzw. die entsprechende Pflicht der Behörde. Das Rechtshilfeverfahren fällt grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, wobei freilich die vergleichbaren Garantien des Art. 29 Abs. 1 BV einen „procès équitable“ im gesamten schweizerischen Recht gewährleisten (ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 219 N. 225). Die Garantien auf Unterrichtung über den Vorwurf zu Beginn der ersten Einvernahme beziehen sich dennoch klas- sisch auf das Strafverfahren selbst.
Auf die Rüge, wonach die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 bei den Ein- vernahmen nicht darüber informiert habe, dass sie selbst ein Strafverfahren gegen ihn führe, ist hier nicht einzutreten. Diese Rüge beschlägt den An- spruch eines Beschuldigten im schweizerischen Strafverfahren und betrifft somit den Anwendungsbereich der konventions- und verfassungskonfor- men Anwendung der BStP. Die Rüge hätte im schweizerischen Strafverfah- ren spätestens nach Erkennen des Umstands innert Frist gestützt auf Art. 105bis Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 217 BStP mittels Beschwerde erho- ben werden können bzw. kann weiterhin Gegenstand von Einwendungen im Rahmen der Beweiswürdigung im schweizerischen Strafverfahren bil- den. Unbeachtlich ist aus den gleichen Gründen auch die Rüge der Zweck- entfremdung der im Rechtshilfeverfahren erhobenen Beweismittel für das schweizerische Strafverfahren. Auch diesbezüglich gilt, dass wenn der Be- schwerdeführer 1 dieser Auffassung Nachdruck verschaffen will, er dies im schweizerischen Strafverfahren bzw. in dem dafür vorgesehenen Be- schwerdeverfahren tun muss.
Ob das Verschweigen des Umstands eines parallelen schweizerischen Strafverfahrens durch die Vorinstanz mit Bezug auf das Rechtshilfeverfah- ren fair war, kann offen bleiben. Jedenfalls war es nicht rechtswidrig, denn der Beschwerdeführer 1 wusste ja, dass er als Beschuldigter für das nie- derländische Verfahren einvernommen wurde und somit zur Aussage nicht verpflichtet war. Zu Beginn sämtlicher Einvernahmen wurde er auf seine Rechte in gleicher Weise hingewiesen, wie dies bei einer Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren der Fall gewesen wäre (Akten Bundesan- waltschaft, Band III, Klappe 13.1). Der Beschwerdeführer 1 konnte sein Aussageverhalten darauf ausrichten. Wie es sich mit der Verwertbarkeit dieser Protokolle im niederländischen Verfahren verhält, braucht hier nicht zu interessieren.
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4.6 Die Beschwerdeführer machen ferner die Unzuständigkeit der Beschwer- degegnerin geltend. Das Bundesamt hätte diese gestützt auf Art. 79 IRSG nicht mit der Rechtshilfe betrauen dürfen (act. 1 N. 104 ff.).
Das Bundesamt für Justiz hat am 21. Mai 2008 das erwähnte Rechtshilfe- ersuchen gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 IRSG der Beschwerde- gegnerin zum Vollzug übertragen (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 2). Gestützt auf diese Bestimmungen kann das Bundesamt die ganze oder teilweise Übertragung der Ausführung eines Rechtshilfeersu- chens der Bundesbehörde übertragen, welche bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. Der Entscheid ist gemäss dem 1995 revidierten Art. 79 Abs. 4 IRSG nicht anfechtbar (Botschaft vom
29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbe- halt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen, BBl 1995 III S. 27). Ist aber der Entscheid für sich selbst nicht an- fechtbar, so kann die Rüge auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens gegen die Schlussverfügung erhoben werden. Eine solche Rügemög- lichkeit würde im Übrigen auch insofern keinen Sinn machen, als das Rechtshilfeverfahren ja im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens bereits abgeschlossen ist und damit eine allfällige Korrektur einer falschen Zustän- digkeit illusorisch wäre bzw. zu einer blossen Feststellung „post festum“ führen würde. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. Überdies verfügt das Bundesamt bei seinem Zuweisungsentscheid über ein weites Ermes- sen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 245 N. 253, mit Verweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung), welches hier klarerweise nicht überschritten ist.
5. Die Beschwerdeführer rügen mehrfache Verletzungen des rechtlichen Ge- hörs.
5.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom
14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtig- ten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Inte- ressen notwendig ist. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind mög- lich nach Art. 80b Abs. 2 und 3 sowie in den in Art. 27 VwVG erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst mindestens alle Unterlagen, welche für
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den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der interna- tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Okto- ber 2008, E. 3.2).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt sodann, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorg- fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün- den. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Be- gründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsäch- lich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3 ; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nach- träglich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132).
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5.2 Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in Bezug auf die Er- gänzung des Rechtshilfeersuchens vom 15. Januar 2009 (act. 1 N. 160 f.) berechtigt. Die Vorinstanz räumt dies implizit ein. Dieses Versehen konnte im Beschwerdeverfahren ohne weiteres korrigiert werden, indem den Be- schwerdeführern die erwähnte Ergänzung nachträglich noch am 27. Mai 2009 zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äus- sern (act. 15).
5.3 Ferner rügen die Beschwerdeführer, dass ihnen erst nach der Schlussver- fügung offen gelegt worden sei, dass ein Bericht der BKP vom 25. Septem- ber 2008 existiere. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, dass die Vor- instanz dieses Versehen bereits selber korrigiert hat, indem sie ihnen den Bericht mitsamt DVD nachträglich am 3. Februar 2009 herausgegeben ha- be (act. 1 N. 162 bzw. 103).
Die Beschwerdeführer konnten sich im Rahmen der Replik, wenn nicht be- reits mit der Beschwerdeeingabe mit dem Bericht der BKP und der DVD auseinandersetzen. Die DVD enthält 2.97 Gigabyte, was vorliegend 4'685 Dateien entspricht. Auf der DVD sind unter anderem Worddokumente, Excel-Tabellen und E-Mails enthalten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin muss aufgrund der grossen Datenmenge, welche den Beschwerdeführern erst nach Erlass der Schlussverfügung zugänglich war, eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Die Zeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, welche den Be- schwerdeführern für die Durchsicht aller Daten noch zur Verfügung stand, war zu kurz. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist vorliegend nicht möglich. Bei der Qualifizierung einer Gehörsverletzung als schwerwiegen- de kommt es nicht auf das subjektive Verschulden der Behörde an. Ent- scheidend sind die Auswirkungen auf die Betroffenen. Daher kann auch ein offensichtliches Versehen der Behörde als schwerwiegende und somit hei- lungsausschliessende Gehörsverletzung qualifiziert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-889/2008 vom 17. März 2008, E. 4.5). Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine schwere Verletzung von Verfahrensrechten, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 18 zu Art. 61).
Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die DVD gutzuheissen (zu den materiellen Konsequenzen, siehe nachfolgend unter Ziff. 11.6).
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5.4 Sodann wenden die Beschwerdeführer ein, es sei ihnen aufgrund der DVD nicht klar, aus welchen Treffern die BKP die Daten extrahiert habe (am Beispiel B., act. 1 N. 172). Sie wüssten auch nicht, was mit den restlichen Daten passiere.
Im Rechtshilfeverfahren massgeblich für das rechtliche Gehör, aber auch für die nachträglich noch zu erfolgende materielle Beurteilung der potentiel- len Erheblichkeit der Daten ist nicht, welche Daten durch die BKP von den Datenträgern der Beschwerdeführer kopiert wurden, sondern welche Daten an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Diese Daten aber befinden sich auf der, in den Akten liegenden und dem Vertreter der Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 zur Kenntnis gebrachten DVD (Ak- ten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1) bzw. sind aus der Beilage zur Schlussverfügung ersichtlich. Den Beschwerdeführern sind somit alle herauszugebenden Unterlagen bekannt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich zu verneinen.
5.5 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die Schlussverfügung hinsichtlich des Umfangs der Rechtshilfe ungenügend begründet sei (act.
1. N. 110 f.). Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit ihren Einwänden auseinanderzusetzen.
Die angefochtene Schlussverfügung genügt den zuvor (Erwägung 5.1) ge- nannten Anforderungen. Namentlich brauchte sich die Beschwerdegegne- rin darin nicht ausdrücklich zu sämtlichen Ausführungen der Beschwerde- führer zu äussern. Gestützt auf die Schlussverfügung war es für die Be- schwerdeführer ersichtlich, in welchem Umfang Rechtshilfe geleistet wer- den soll und aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin die Voraus- setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bejaht. Eine sachgerechte Anfechtung derselben war ohne weiteres möglich, was sich aus der um- fangreichen Beschwerdeschrift ergibt. Ausserdem brachte die Beschwer- degegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2003 einige ergän- zende Anmerkungen zu Einwänden der Beschwerdeführer an, wozu sich diese in ihrer Beschwerdereplik haben äussern können.
5.6 Der Beschwerdeführer 1 – die übrigen Beschwerdeführer sind dazu nicht legitimiert – rügt, in der verheimlichten Verstrickung des Rechtshilfeverfah- rens mit dem Ermittlungsverfahren bzw. der unterlassenen Offenlegung lie- ge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 1 N. 159).
Die Rüge ist, soweit auf sie überhaupt einzugehen ist, nicht begründet. Sie betrifft primär das schweizerische Strafverfahren und wäre in diesem Zu-
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sammenhang nach Art. 214 ff. BStP zu rügen. Unter dem Titel des rechtli- chen Gehörs im Rechtshilfeverfahren im Sinne von Art. 80b IRSG liegt dar- in jedenfalls kein Verstoss im Sinne der zuvor gemachten Ausführungen.
6. Die ersuchende Behörde verlangt vorliegend Rechtshilfe nicht zur Durch- führung eines Strafverfahrens, sondern zur Durchführung eines „Entzie- hungsverfahrens“ nach niederländischer Gesetzgebung. Es handelt sich dabei - so ist mindestens aufgrund der Angaben im Rechtshilfeersuchen zu schliessen - um ein Verfahren, welches nachträglich zu einem abgeschlos- senen Strafverfahren geführt werden kann.
6.1 Auch das Schweizer Recht kennt selbständige Einziehungsverfahren, etwa für den Bereich des Bundes die selbständige Einziehung nach Einstellung der Ermittlungen gemäss Art. 73 BStP. Die neue schweizerische Strafpro- zessordnung regelt in den Art. 376 ff. das Verfahren bei selbständiger nachträglicher Einziehung. Im materiellen Recht ist in Art. 69 bis 72 StGB die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten vorgesehen, welche im Zusammenhang mit einer Straftat oder dem organisierten Verbrechen stehen. Die Einziehung setzt grundsätzlich eine strafbare Handlung voraus, ist aber auch zulässig, wenn die Straftat wegen eines Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden kann. Ein selbständiges Einziehungsverfahren kann auch nachträglich erfolgen, wenn erst nach Abschluss eines Strafverfah- rens einzuziehende Gegenstände zum Vorschein kommen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 458 f. N. 1 f.).
6.2 Gemäss Art. 63 Abs. 3 IRSG wird Rechtshilfe geleistet für Verfahren in strafrechtlicher Angelegenheit, wobei das Gesetz eine nicht abschliessende Aufzählung derselben enthält. Die selbständige Einziehung wird zwar in der Aufzählung nicht erwähnt, ist jedoch ebenfalls ein Verfahren in strafrechtli- chen Angelegenheiten. Rechtshilfe durch Erhebung von Unterlagen bei Banken und Herausgabe an den ersuchenden Staat sowie die Sperre auf- gefundener, möglicherweise mit den mutmasslichen Straftaten im Zusam- menhang stehender Vermögenswerte ist daher grundsätzlich auch zum Zwecke der selbständigen Einziehung zulässig (so auch BGE 115 Ib 517 E. 6a und b S. 528; 116 Ib 452 E. 5b S. 459). In Anbetracht des Umstan- des, dass die Schweiz die selbständige Einziehung ebenfalls kennt, wider- spricht die selbständige Einziehung nach niederländischem Recht insbe- sondere auch nicht dem Ordre public der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 18 Ziff. 1 lit. a GwUe). Rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen
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bzw. Sperre von Vermögenswerten dient im Zusammenhang mit einem ausländischen Einziehungsverfahren, unabhängig ob selbständig oder (als Normalfall) akzessorisch im Rahmen des Strafverfahrens, der möglichen späteren Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG.
6.3 Die Voraussetzungen für Rechtshilfe zur Unterstützung bzw. Sicherung eines selbständigen ausländischen Einziehungsverfahrens sind damit iden- tisch mit denjenigen für ein ausländisches Strafverfahren. Es bedarf insbe- sondere eines Sachverhaltsbeschriebs, welcher zu prüfen erlaubt, ob die umschriebenen Taten, in deren Zusammenhang die Vermögenswerte ste- hen, welche im ersuchenden Staat möglicherweise eingezogen werden sol- len, einen Straftatbestand des schweizerischen Strafrechts erfüllen würden.
Die Suche nach in der Schweiz gelegenen, allenfalls der ausländischen Einziehung unterliegenden Vermögenswerten setzt voraus, dass konkrete Hinweise für das Vorhandensein solcher Vermögenswerte bestehen, und dass die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Einziehbarkeit behauptet werden.
Aus dem umfangreichen, Behauptungen und Ermittlungsergebnisse mit- einander vermischenden Rechtshilfeersuchen ergeben sich drei Sachver- haltskomplexe, nämlich „Erica“, „Rockanje/Vlaardingen“ und „BBQ“. Nach- folgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Herausgabe der Un- terlagen im Lichte der geltend gemachten Straftaten und der potentiellen Eignung für das Einziehungsverfahren im ersuchenden Staat erfüllt sind.
7. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der niederländische Staatsanwalt anlässlich einer Anhörung in den Niederlanden vom 30. Januar 2009 erklärt habe, er benötige für das Einziehungsverfahren gar keine Unterlagen aus der Schweiz, das [niederländische] Gericht solle das Einziehungsverfahren ohne weitere Berücksichtigung der Schweizer Rechtshilfe fortsetzen (act. 1 N. 33, act. 9 N. 17 und act. 9.5).
Aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten (übersetzten) nieder- ländischen Protokoll ergibt sich diese Aussage nicht in der von den Be- schwerdeführern formulierten Weise. Indessen spielt dies keine Rolle. Massgeblich dafür, ob und in welchem Umfang Rechtshilfe zu gewähren ist, ist das Rechtshilfeersuchen selbst. Solange dieses nicht zurückgezo- gen wird, ist diesbezüglich darauf abzustellen und von der Gültigkeit der darin enthaltenen Angaben und dem Fortbestand des Ersuchens auszuge-
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hen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 287 N. 307; Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4 und RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 3.3).
8.
8.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- halts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; 18 Ziff. 1 lit. f GwUe), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II
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81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
8.2 Soweit die Beschwerdeführer die Darstellungen im Rechtshilfeersuchen als unzutreffend kritisieren bzw. die darin geschilderten Ereignisse mit straf- rechtlich irrelevanten wirtschaftlichen Beziehungen erklären (act. 1 N. 44 – 66), ist auf diese Einwände nicht einzugehen. Deren Prüfung ist durch die ersuchte Behörde gar nicht möglich. Es handelt sich dabei um unzulässige Gegendarstellungen, welche im vorliegenden Rechtshilfeverfahren unbe- achtlich sind (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.180-181 vom 8. Mai 2008, E. 2.2)
8.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Rechtshilfeersuchen sei offen- sichtlich widersprüchlich, indem darin ausgeführt werde, gegen den Be- schwerdeführer 1 werde als Beschuldigten wegen Geldwäscherei ermittelt. Die Abklärungen des Beschwerdeführers 1 bei den niederländischen Be- hörden hätten aber ergeben, dass diese gar kein Strafverfahren gegen ihn führten (act. 1 N. 95 – 99, 117 – 121). Hierzu wird Korrespondenz zwischen dem niederländischen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 und dem Arrondissementgericht Assen eingereicht, woraus ersichtlich sein soll, dass der Beschwerdeführer 1 in Assen nicht als Beschuldigter bekannt sei (act. 1.56 – 1.60).
Massgeblich für die schweizerischen Behörden sind ausschliesslich das Rechtshilfeersuchen sowie dessen Beilagen. Zu prüfen ist nur, ob dieses für sich bzw. in sich selbst widersprüchlich ist. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen sind hinsichtlich einer allfälligen Widersprüchlichkeit nicht in Bezug zu setzen zu Abklärungen der Beschwerdeführer. Selbst wenn man bezüglich der Stellung des Beschwerdeführers 1 in den in den Niederlanden geführten Verfahren einen Widerspruch annehmen müsste, wäre dieser für das vorliegende Rechtshilfeverfahren ohne Bedeutung. Das Rechtshilfeverfahren dient der Unterstützung des niederländischen Einzie- hungsverfahrens gegen J. Es geht nicht um die Unterstützung eines Straf- verfahrens gegen den Beschwerdeführer 1. Der von den Beschwerdefüh- rern genannte Widerspruch ist kein wesentlicher Mangel der Sachverhalts- darstellung. Die Rüge ist daher unbegründet.
8.4 Gemäss Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit „Erica“ sei J. am 29. Dezember 2006 durch das Landgericht Assen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil sei am 28. Juni 2007 in zweiter In- stanz durch den Gerichtshof Leeuwarden bestätigt worden. Es sei als be- wiesen erachtet worden, dass J. im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 5.
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September 2006 an einer kriminellen Organisation teilgenommen habe und im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 5. September 2006 zusammen mit an- deren Hanfpflanzen gezüchtet habe. In diesem Zusammenhang sei eine Finanzermittlung gegen J. eingeleitet worden. Dabei sei der widerrechtlich erlangte Vorteil auf mindestens EUR 1'718'796.-- geschätzt worden.
In Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Rockanje/Vlaardingen“ beschreibt die ersuchende Behörde, dass in Rockanje bzw. Vlaardingen am 20. Dezember 2001, 7. September 2002, 17. Januar 2003, 23. Mai 2003, 28. Januar 2005 und 13. September 2006 Hanfzüchtungen aufgelöst worden seien, bei welchen jeweils zwischen mehreren hundert bis mehreren zehn- tausend Hanfpflanzen durch die Polizei sichergestellt worden seien.
Schliesslich habe die Polizei anlässlich des Sachverhaltskomplexes „BBQ“ gegen J. zwischen 1994 und 2000 wegen umfangreichem Haschischhandel ermittelt. J. sei schliesslich wegen Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation, Urkundenfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waf- fen- und Munitionsgesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstra- fe verurteilt worden.
8.5 Damit liegt nach schweizerischem Strafrecht bezüglich der Sachverhalts- komplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ grundsätzlich der Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG vor. Diesbezüglich sind die Sachverhaltsumschreibungen ausreichend. Die Voraussetzung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist somit erfüllt. Daher spielt es keine Rolle, dass der Sachverhaltsbeschrieb für die Annahme des Tatbe- stands der kriminellen Organisation gemäss 260ter StGB nicht ausreicht. Zwar ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beschrieb, dass zwischen J. und den Beschwerdeführern finanzrelevante Beziehungen bestehen sollen, in- dessen erlauben die Angaben im Rechtshilfeersuchen keine Subsumtion unter den Tatbestand der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Mit Ausnahme der Bereicherungsabsicht mit verbrecherischen Mit- teln sind weitere nach schweizerischem Recht erforderliche Elemente der kriminellen Organisation nicht erwähnt. Insbesondere liegt das Urteil, aus welchem sich der genaue Sachverhalt wohl ergäbe, nicht bei, und Art. 140 des niederländischen Strafgesetzbuches ist weiter gefasst als Art. 260ter StGB.
Anders verhält es sich mit Bezug auf den Tatkomplex „BBQ“. J. wurde zwar vom Arrondissementsgericht Rotterdam am 16. Juli 1998 wegen Beteili- gung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschied-
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ner Verstösse gegen das Waffen- und Munitionsgesetz verurteilt, jedoch – was das Rechtshilfegesuch nicht erwähnt, sich jedoch aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Urteil der Strafkammer des Gerichtshofs Den Haag vom 23. März 2007 (act. 28 der Beschwerdeführer) ergibt – vom Vorwurf der Haschischtransporte freigesprochen. Aus diesem Grunde wur- de von der Strafkammer des Gerichtshofs – was das Rechtshilfeersuchen wieder erwähnt – die erstinstanzlich verfügte Einziehung von EUR 4'227’538.-- aufgehoben. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen zum Tatkomplex „BBQ“ beziehen sich ausschliesslich auf den Haschischhandel. Mit Bezug auf diejenigen Delikte, deretwegen J. schuldig gesprochen wur- de, fehlt es indessen an einer eigentlichen Sachverhaltsdarstellung im Sin- ne von Art. 10 Abs. 2 IRSV (Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat). Schon aus diesem Grund kann der Tatkomplex „BBQ“ nicht zur Gewährung von Rechtshilfe für das Einziehungsverfahren herangezogen werden (siehe dazu weiter nachstehend Ziff. 11.1).
9. Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Grundsatz „ne bis in idem“ so- weit, als es um Sachverhalte im Zusammenhang mit den Verfahren „BBQ“ und „Speed“ gehe. Sie wenden ein, Rechtshilfe könne nicht gewährt wer- den, weil in der Schweiz wegen der gleichen Sache ein Strafverfahren we- gen Geldwäscherei gegen den Beschwerdeführer 1 geführt werde (act. 1 N. 126 – 138).
Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde auf niederländisches Recht beziehen, sind sie für das Rechtshilfeverfahren irrelevant, sind hier nicht zu berücksichtigen und mögen allenfalls in einem Verfahren in den Niederlanden eine Rolle spielen. Bezüglich des Sachverhalts „Speed“ (auch act. 1 N. 34 – 36) ist der Einwand insofern irrelevant, als ein solcher Sachverhalt gar nicht Gegenstand des Sachverhaltsbeschriebs des Rechtshilfeersuchens bildet. Die Argumentation des Beschwerdeführers 1 ist, wie die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort zutreffend anmerkt, zu- dem selbst nicht widerspruchsfrei. Einerseits macht er unter Einlage ent- sprechender Unterlagen geltend, gegen ihn werde in den Niederlanden kein Strafverfahren geführt, weshalb er im Rechtshilfeersuchen zu Unrecht als Beschuldigter bezeichnet werde, andererseits will er sich auf den Grundsatz „ne bis in idem“ wegen eines Verfahrens wegen Geldwäscherei in der Schweiz berufen und so die Rechtshilfegewährung für ein gleicharti- ges Verfahren in den Niederlanden verhindern (act. 1 N. 138).
Gemäss Art. 66 Abs. 1 IRSG kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die
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sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Aus- land nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Im Fall von Art. 66 IRSG ist der Verweigerungsgrund ein bloss fa- kultativer (Urteile des Bundesgerichts 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005, E. 5 und 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 5). Die Beschwerdeführer übersehen, dass um Rechtshilfe für ein niederländisches Einziehungsver- fahren gegen J. und nicht für ein allfälliges niederländisches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Geldwäscherei ersucht wird. Die Beschwerdeführer können sich folglich nicht auf den Grundsatz „ne bis in idem“ stützen. Ihre diesbezüglichen Einwände sind nicht begründet (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 6). Entgegen den Beschwerdeführern ist Art. 54 SDÜ nicht ein- schlägig. Danach dürfen Personen, welche durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden sind, nicht durch eine andere Vertragspar- tei wegen derselben Tat verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Bestimmung greift vom klaren Wortlaut her erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. allenfalls einem andern rechtskräftigen Abschluss (vgl. KAI AMBOS, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., München 2008, S. 480 ff.). Ein entsprechender Entscheid liegt aber nicht vor.
10. Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom
3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unter- lagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und of- fensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht be- ziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1;
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1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2, nicht publiziert in TPF 2007 45). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit be- stimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfin- dig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Ver- mögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rücker- stattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
10.1 Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2008 verfügte die Vorinstanz unter anderem die Herausgabe der als relevant bezeichneten Bankunterlagen, und Unterlagen, welche anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden, des Berichts zur Auswertung und Extrahierung elektronischer Da- ten der BKP vom 25. September 2008, die dazugehörende DVD sowie die Einvernahmeprotokolle vom 21. und 23. Mai 2008 des Beschwerdefüh- rers 1. Der gesamte Umfang der zu edierenden Unterlagen ist aus der Bei- lage zur Schlussverfügung ersichtlich.
Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund der Sachverhaltskomple- xe, „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ eine potentielle Eignung der ge- mäss Schlussverfügung herauszugebenden Unterlagen im Lichte der gel- tend gemachten Straftaten für das Einziehungsverfahren im ersuchenden Staat besteht.
10.2 10.2.1 Für die Gewährung von Rechtshilfe genügt ein Sachverhalt, der, hätte er sich in der Schweiz ereignet, auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob eine, von einer Rechtshilfemassnah- me betroffene Person selbst beschuldigt wird, und insofern wäre an sich
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die Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt. Vorliegend geht es um ein selbständiges und nicht um ein akzessorisches Einzie- hungsverfahren und die von der Rechtshilfe betroffenen natürlichen und ju- ristischen Personen sind nicht selbst beschuldigt bzw. aufgrund der Anga- ben im Rechtshilfeersuchen ist dies nur mit Bezug auf den Beschwerdefüh- rer 1 der Fall. Zwischen den behaupteten Straftaten und vermuteten Ver- mögenswerten einer bestimmten Person muss mindestens ein Zusammen- hang bestehen bzw. behauptet werden, welcher die Annahme zulässt, die sich in der Schweiz befindenden Werte könnten möglicherweise aus den behaupteten Straftaten stammen. Solche Zusammenhänge zwischen den Beschwerdeführern und J. hat die ersuchende Behörde, wie nachfolgend ausgeführt, im Rechtshilfeersuchen dargestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1).
10.2.2 Vorerst besteht zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerde- führerinnen 2, 5, 7 und 8 bereits dadurch ein Zusammenhang, dass alle an der Z. in Y. ihr Domizil haben und der Beschwerdeführer 1 alleiniges Ver- waltungsratsmitglied dieser Gesellschaften ist. Sodann besteht ein allge- meiner wirtschaftlicher und persönlicher Konnex zwischen den Beschwer- deführern und J. bzw. L. Die Beschwerdeführer haben diesen zum Teil auch selber bestätigt.
So führen sie beispielsweise aus, dass der Geschäftsführer der S., welche eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 5 sei, mit J. verwandt sei, wobei die Tochter von J. früher die Buchhaltung der S. besorgt habe (act. 1 N. 49). Des Weitern legen sie dar, dass der Beschwerdeführer 4 Alleinakti- onär der Beschwerdeführer 5 und 6 sei. Ausserdem habe er sich bei den Beschwerdeführern 5 – 8 als wirtschaftlich Berechtigter konstituiert (act. 1 N. 2).
Gemäss Rechtshilfeersuchen soll aus der Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer ersichtlich gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin 7 eine enge Beziehungen zur S. hatte, welche ihrerseits Eigentümerin des Gewächshauskomplexes in Vlaardingen gewesen sein soll, wo am 20. De- zember 2001 eine Hanfplantage aufgelöst worden sei. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen „BBQ“ habe ein Beteiligter ausgesagt, er regle die fi- nanziellen Angelegenheiten von J. Er wisse, dass dieser das Geld mittels einer Konstruktion von Firmen in der Schweiz gesammelt habe. Dies betreffe die Beschwerdeführer 2, 5 und 7, welche alle vom Beschwerdefüh- rer 1 verwaltet würden. Dieser Treuhandschaft liege eine schriftliche Ver- einbarung zugrunde, welche sich im Safe des Rechtsanwaltes von J., T., in Rotterdam, befinde.
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Hinsichtlich Geldströme in die Schweiz sei anlässlich von Ermittlungen der Bezirkspolizei Rotterdam-Rijnmond gegen J. folgender Vorgang entdeckt worden: Es seien Container mit Haschisch im Rotterdamer Hafen ange- kommen, welches nach Vlaardingen (an dieser Anschrift sind später im Rahmen von „Rockanje/Vlaardingen“ Hanfzüchtungen aufgefunden wor- den) gebracht, umgepackt und anschliessend u.a. in Spareribs nach Eng- land weitergeleitet worden sei. Von englischen Wechselstuben seien 1992 mindestens drei Einzahlungen auf das Konto der AA. Ltd. erfolgt, welchen Überweisungen von demselben Konto an die E. AG (bei welcher der Be- schwerdeführer 1 Geschäftsführer ist) gefolgt seien. Ein Beteiligter wurde hierzu polizeilich einvernommen, wobei dieser über J. sinngemäss ausge- sagt habe, dieser sei der Leiter der Organisation, während der Beschwer- deführer 1 der Mann für die Geldwäsche sei.
Es habe ausserdem Hinweise gegeben, dass die Beschwerdeführerin 8 an Immobilien in Brielle (Niederlande) und Marbella (Spanien) finanziell betei- ligt sei, welche offensichtlich von L., der Lebenspartnerin von J. bzw. von ihm selber gemietet worden seien. Zwischen J. bzw. L. und den Beschwer- deführern 1 und 2 habe zudem eine Mehrzahl von finanziellen Verbindun- gen bestanden. So sei J. bis zum 16. August 2007 Geschäftsführer der Firma Q. in Vlaardingen gewesen. Mit Wirkung ab dem 5. April 2002 sei die Beschwerdeführerin 6 als alleinige Gesellschafterin dieser Holding einge- tragen. Auf deren Bankkonto Nr. 1 bei der Bank R. habe der Beschwerde- führer 1 am 18. Juli 2005 EUR 249'990.-- als Darlehen überwiesen. J. soll selber ausgesagt haben, dass er mit dem Beschwerdeführer 1 befreundet sei und dieser ihm Geld leihen würde. Er habe für die Beschwerdeführerin 5 gearbeitet, bei welcher der Beschwerdeführer 1 Geschäftsführer gewe- sen sei. Des Weiteren wird im Rechtshilfeersuchen erwähnt, dass L. von der Beschwerdeführerin 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis Juli 2007 monatliche Zahlungen von EUR 4'500.-- auf die Kontonummer 2 bei der Bank R. erhalten habe, welche mit der Bezeichnung „Gehalt“ betitelt gewe- sen seien. Jedoch hätten Abklärungen beim niederländischen Finanzamt ergeben, dass weder J. noch seine Lebenspartnerin L. dementsprechende Gehaltsangaben gemacht hätten.
Im Rechtshilfeersuchen werden weitere Gegebenheiten beschrieben, wel- che die enge Verbindung zwischen J. und dem Beschwerdeführer 1 aufzei- gen, etwa im Zusammenhang mit einem Motorschiff.
10.2.3 Diese Verflechtungen sind deshalb bedeutsam, weil damit zuerst einmal grundsätzlich und bevor eine Prüfung im Lichte der zeitlichen Komponente
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bezogen auf die Komplexe „Erica“, „Rockanje/Vlaardingen“ oder „BBQ“ gemacht wird, aufgezeigt werden kann, dass in erster Linie der Beschwer- deführer 1 aber auch der Beschwerdeführer 4 und alle Gesellschaften in einem Bezug zu J. stehen. Nachdem der Beschwerdeführer 1 von einem Zeugen als der „Schatzmeister“ von J. bezeichnet wurde, sind grundsätz- lich alle irgend gearteten wirtschaftlichen Verbindungen des Beschwerde- führers 1, ihm zuzurechnenden Gesellschaften, welche einen Bezug zu J. haben können, potentiell erheblich. Bei den Gesellschaften des Beschwer- deführers 4 ist der Konnex etwas weniger deutlich, aber doch nicht ausge- schlossen. Er ist Alleinaktionär bzw. hat sich als wirtschaftlich Berechtigter bei Gesellschaften konstituiert, welche teilweise in einem direkten Zusam- menhang zum Beschwerdeführer 1 stehen.
Ausgenommen von diesem Bezug zu J. ist nur die Beschwerdeführerin 9. Die bei ihr beschlagnahmten Unterlagen können aber deshalb von Bedeu- tung sein, weil diese Gesellschaft als Revisionsstelle der Beschwerdeführe- rinnen 2, 5, 7 und 8 fungiert (Akten Bundesanwaltschaft, Band III, Klappe 8.2). Die niederländischen Behörden haben ein Interesse daran zu erfah- ren, in welchem Umfang Gelder zwischen den Niederlanden und der Schweiz geflossen sind und wie die angeblich deliktischen Handlungen or- ganisiert sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den die revidierten Gesellschaften betreffenden Unterlagen diesbezüglich relevante Hinweise finden lassen.
Ein Konnex zwischen den Beschwerdeführern und J. ist gegeben. Soweit Daten herausgegeben werden, welche die Beschwerdeführer betreffen, ist die Rüge eines fehlenden Konnexes unbegründet. Unterlagen bei denen ir- gendwelche Verbindung zum Verfahren fehlt, werden nicht an die ersu- chende Behörde weitergeleitet (siehe nachfolgend Ziff. 11).
11. 11.1 Der Sachverhaltskomplex „Erica“ umfasst die Deliktszeitspanne vom
1. August 2005 bis 5. September 2006 und „Rockanje/Vlaardingen“ um- fasst den Zeitraum vom 20. Dezember 2001 bis 13. September 2006. Ver- mögenstransaktionen ab dem 20. Dezember 2001 können somit relevant sein, J.s finanziellen Verhältnisse zu klären. Bezüglich des Sachverhalts- komplexes „BBQ“ fehlt es – wie oben ausgeführt (Ziff. 8.5) – bereits an ei- nem genügenden Sachverhaltsbeschrieb. Bei genauer Sicht fehlt es dar- über hinaus aber auch an einem ausreichend behaupteten Konnex für eine Einziehung. Die ersuchende Behörde führte in ihrem Rechtshilfeersuchen
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aus, dass J. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkun- denfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waffen- und Muniti- onsgesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Diese sei bezahlt worden, hingegen habe der Gerichtshof in Den Haag mit Urteil vom 23. März 2007 die in erster Instanz angeordnete Zahlungsverpflichtung zur Entziehung des widerrechtlich erlangten Vorteils über EUR 4'227'538.-- aufgehoben, weil eine Einziehung eines widerrecht- lichen Vorteils nicht möglich sei „in Sachen, wo Freispruch erfolgte“. Die er- suchende Behörde verneint mit dieser Sachverhaltsdarstellung bezüglich „BBQ“ damit implizit selber einen möglichen Konnex zwischen einem als strafbar angesprochenen Sachverhalt und aus diesem einzuziehenden Vermögenswerte.
11.2 Demnach rechtfertigt sich eine Herausgabe von Unterlagen und Daten be- züglich der Sachverhaltskomplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“, nicht aber in Bezug auf den Tatkomplex „BBQ“. Grundsätzlich können so- mit die bei den Banken edierten Unterlagen, die anlässlich der Hausdurch- suchung beschlagnahmten Akten und die Daten auf der DVD, welche ab dem 20. Dezember 2001 datieren, an die ersuchende Behörde herausge- geben werden. Dabei grenzen „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ den Zeitraum zu erhebender Daten nicht einfach bis zum 13. September 2006 (letzter Tatzeitpunkt „Rockanje/Vlaardingen“) ein. So verlieren insbesonde- re Unterlagen über Kontenbewegungen nach dem Tatzeitpunkt nicht ohne weiteres ihre Relevanz. Gerade wenn es für den erkennenden Richter dar- um geht, die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögens- werten zu beurteilen, können Unterlagen auch nach dem Tatzeitpunkt wichtig sein. Soweit die Beschwerdeführer die Herausgabe solcher Akten rügen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
11.3 Unter den Bankunterlagen, den anlässlich der Hausdurchsuchung be- schlagnahmten Unterlagen und den Daten auf der DVD gibt es Ausnah- men, bei welchen die Herausgabe auch vor dem 20. Dezember 2001 ge- rechtfertigt ist. Ungeachtet ihres Erstelldatums sind Akten herauszugeben, welche Auskunft über die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswer- ten (z.B. Bankkonten, Aktien) und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen geben können. Für die ersuchende Behörde können derartige Unterlagen, vergleichbar den Stammdaten einer Bankbeziehung, unabhängig der zeitlichen Datierung relevant sein. Es sind deshalb auch solche mit Datierung vor dem 20. Dezember 2001 herauszu- geben.
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11.4 Unter den bei den Banken edierten Unterlagen befinden sich solche Stammdaten. Es betrifft dies Dokumente in Bezug auf die Eröffnung der Konten und Depots, Vertragsverhältnisse mit den Banken und allfällige Vertretungsverhältnisse. Soweit die Schlussverfügung derartige Stammda- ten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbegründet. Da bereits die Editionsaufforderungen an die betreffenden Banken (Akten Bundesan- waltschaft, Band II, Klappen 7.1 bis 7.4) den Zeitraum der herauszugeben- den Konto- und Depotauszüge auf die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 20. Mai 2008 einschränken, ist deren Herausgabe ohne weiteres durch die Sach- verhaltskomplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ abgedeckt. Die Be- schwerde ist in Bezug auf die Bankunterlagen unbegründet und abzuwei- sen.
11.5 Eine Durchsicht des Anhangs zur Schlussverfügung bezüglich der anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellten Akten ergibt, dass sich darun- ter mit Stammdaten vergleichbare Unterlagen befinden, welche vor dem
20. Dezember 2001 datieren. Dies sind die Erklärung vom 3. Mai 1991 be- züglich des Eigentums eines Aktienzertifikats, der [undatierte] Treuhand- vertrag zwischen J. und der Beschwerdeführerin 8, die Statuten der Be- schwerdeführerinnen 2 und 7 vom 7. Oktober 1988 bzw. 5. August 1991, Power of attorney vom 4. Februar 1994, die Kopien der Aktienzertifikate Nr. 1 und 2 der Beschwerdeführerin 2 vom 29. August 1983, die Erklärung be- züglich des Eigentums des Aktienzertifikats Nr. 50 der Beschwerdeführerin 7 [vom 8. Februar 1993], die Kopie des Aktienzertifikats Nr. 2 der Be- schwerdeführerin 7 vom 21. Dezember 1977 und des Aktienzertifikats Nr. 3 der Beschwerdeführerin 5 vom 11. Dezember 1985, die Erklärung bezüg- lich des Eigentums des Aktienzertifikats Nr. 50 der Beschwerdeführerin 5 [vom 11. Dezember 1985], die Unterschriftenkarten der Beschwerdeführe- rinnen 2, 5, 7 und 8 sowie Formulare A der Beschwerdeführerinnen 2, 5 und 8 betreffend ihrer Bankverbindungen und der beglaubigte Handelsre- gisterauszug des Kantons Nidwalden für die Beschwerdeführerin 8 vom 20. September 1996. Diese Unterlagen sind somit gemäss Ziff. 11.3 ungeach- tet ihres Datums an die ersuchende Behörde herauszugeben.
Mit Bezug auf die restlichen bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen ist die Herausgabe gemäss Ziff. 11.2 nur für solche mit Datie- rung ab dem 20. Dezember 2001 gerechtfertigt. Soweit die Schlussverfü- gung die Herausgabe anderer Akten vorsieht, ist die Beschwerde begrün- det und gutzuheissen. Die Schlussverfügung ist diesbezüglich aufzuheben.
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11.6 Die Ausscheidung von Daten auf der DVD war, ungeachtet der diesbezüg- lichen, nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Ziff. 5.3 vor- stehend) ungenügend.
Die DVD enthält zum einen auch Dateien, welche vor dem 20. Dezember 2001 erstellt wurden. Die Herausgabe dieser Daten ist gemäss Ziff. 11.2 nicht gerechtfertigt.
Zum andern ist zwar das Vorgehen der Vorinstanz, die Datenmenge über eine Schlüsselwortsuche einzugrenzen, grundsätzlich nicht zu beanstan- den. Die Auswahl erfolgte aber mit ungenügend spezifischen Schlüsselwör- tern. Der Beschwerdeführer 1 hat anlässlich seiner Einvernahme vom
4. Juni 2008 geltend gemacht, dass Unterlagen zur Herausgabe vorgese- hen seien, welche keinen Bezug zum Verfahren hätten (Akten Bundesan- waltschaft, Band III, Klappe 13.1). Es ist eine weitergehende Triage erfor- derlich, wobei diese allenfalls in einem ersten Schritt mit einer enger be- grenzten Zahl von Schlüsselwörtern erfolgen könnte. Anschliessend an diese elektronische Vorauswahl hat aber in jedem Fall noch eine händische Auswahl zu erfolgen. Mit der Durchsicht jedes einzelnen Dokuments erst kann sichergestellt werden, dass nicht Unterlagen herausgegeben werden, welche in keinem Konnex zum Verfahren stehen. Die Beschwerde ist be- züglich der DVD insofern gutzuheissen, als eine Auswahl nach den vorge- nannt definierten Kriterien zu erfolgen und die Beschwerdegegnerin in Be- zug auf diese Unterlagen eine neue Schlussverfügung zu erlassen hat. Die Schlussverfügung ist daher auch in Bezug auf die Herausgabe der DVD aufzuheben.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig, wobei ihnen angesichts ihres teilweisen Obsiegens eine ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist angemessenerwei- se auf Fr. 5’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 5’000.-- zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
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mässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Gemäss Praxis der II. Beschwerdekammer wird dem Beschwerdeführer bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorin- stanz, welche während des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden kann, eine Entschädigung zugesprochen (TPF 2008 172 E. 7.2). Eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 4’000.-- inkl. MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 26 Januar 2009 in keinem Zusammenhang stehen.
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Mai 2008 haben sich die niederländischen Behörden an die Schweiz gewandt und zusammenfassend um folgende Handlungen bzw. Bewilligung ersucht (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1):
1. Durchsuchung von Räumlichkeiten, in welchen sich Geschäftsunterla- gen von relevanten (juristischen) Personen befinden. 2. Edition von Bankunterlagen. 3. Erteilung von Informationen bezüglich zweier Telefonnummern und dem Handelsregister, sowie von persönlichen Informationen betreffend A. und K.. 4. Sperre von Vermögenswerten. 5. Einvernahme von A. und K.. 6. Anwesenheit von ausländischen Beamten.
Dem Rechtshilfeersuchen liegen mehrere Sachverhaltskomplexe zu Grunde. Zum Ersten soll J. im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskom-
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plex „Erica“ am 29. Dezember 2006 erstinstanzlich durch das Landgericht Assen und am 28. Juni 2007 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof Leeuwarden wegen krimineller Organisation im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 5. September 2006 und wegen Betäubungsmittelanbau in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 5. September 2006 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sein. Bezüglich dieses Urteils sei ein Finanzermitt- lungsverfahren eingeleitet worden, wobei von einem widerrechtlichen Vor- teil von mindestens EUR 1'718’796.-- ausgegangen werde. Zum Zweiten hätten weitere Ermittlungen einen Zusammenhang zwischen J. und Hanf- zuchtbetrieben in Rockanje und Vlaardingen in der Zeit vom 20. Dezember 2001 bis letztmals 13. September 2006 aufgezeigt. Diesbezüg- lich habe die Staatsanwaltschaft noch keine Strafverfolgung gegen J. ein- geleitet. Schliesslich wird drittens auf die Ermittlung „BBQ“ (Barbecue) hin- gewiesen. Danach habe die Polizei gegen J. zwischen 1994 und 2000 we- gen umfangreichem Haschischhandel ermittelt. J. sei am 8. Februar 2001 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof in Den Haag wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waffen- und Munitionsgesetz zu drei Jahren Frei- heitsstrafe und einer Geldstrafe von NLG 500'000.-- verurteilt worden. Die- ser Betrag sei bezahlt worden. Hingegen habe der Gerichtshof Den Haag mit Urteil vom 23. März 2007 die in erster Instanz angeordnete Zahlungs- verpflichtung zur Entziehung des widerrechtlich erlangten Vorteils über EUR 4'227'538.-- aufgehoben.
In allen drei Sachverhaltskomplexen zeigt die ersuchende Behörde Bezüge von J. bzw. seiner Lebenspartnerin L. zur Schweiz auf, insbesondere zu A. und zu von diesem verwalteten juristischen Personen.
C. Die Bundesanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 3) entsprochen, festgehalten, dass die notwendigen Massnahmen mittels separaten Vollzugsverfügungen angeordnet werden und die Anwe- senheit von holländischen Ermittlungsbeamten bzw. –beamtinnen an den Vollzugshandlungen und bei der Akteneinsicht bewilligt.
Gestützt auf diese Eintretens- und Zwischenverfügung wandte sich die Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 20. Mai 2008 an die Bank M. AG, Bank N., Bank O. AG und die Bank P. in Zürich (Akten Bundesanwalt- schaft, Band II, Klappe 7.1 - 7.4). Sie verlangte Auskunft über Bankbezie- hungen jeglicher Art, welche auf A., K., G. AG, H. AG, B. AG und E. AG lauten bzw. an welchen diese wirtschaftlich oder über eine Vollmacht be-
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rechtigt sind. Ausserdem verlangte die Bundesanwaltschaft die Herausga- be sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Konto- und Depotaus- züge für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 20. Mai 2008 und ordnete die Sperre von Vermögenswerten im Betrag zwischen CHF 8'000.-- und CHF 3 Mio. an.
Soweit Konten gesperrt waren, wurden diese mit Verfügungen vom 23. Mai bzw. 26. Juni 2008 wieder freigegeben (Akten Bundesanwaltschaft, Band II, Klappe 7.2, 7.4). Die Bundesanwaltschaft erliess am 19. Mai 2008 in Be- zug auf die vorgenannten natürlichen und juristischen Personen sowie de- ren Revisionsstelle einen Durchsuchungsbefehl (Akten Bundesanwalt- schaft, Band III, Klappe 8.1 und 8.2). Am 21. Mai 2008 wurden die Haus- durchsuchungen durchgeführt und von den sichergestellten Gegenständen Verzeichnisse erstellt. Im Anschluss wurde A. rechtshilfeweise als Be- schuldigter durch die Bundesanwaltschaft einvernommen. Eine weitere Einvernahme erfolgte am 23. Mai 2008.
D. Am 29. Mai 2008 teilte Rechtsanwalt Rebsamen der Bundesanwaltschaft mit, er vertrete A. und K. und ersuchte um Aktenzustellung. In der Folge wurden ihm am 30. Mai 2008 die entsprechenden Akten des Rechtshilfe- verfahrens zugestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1).
Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 hatte die Staatsanwaltschaft Zwolle ihr Rechtshilfeersuchen ein erstes Mal ergänzt, indem sie sich auf das Geld- wäschereiabkommen berief und den Höchstbetrag der zu sperrenden Ver- mögenswerte auf EUR 2'880'490.-- erhöhte. Auf Anfrage der Bundesan- waltschaft ergänzte sie ihr Ersuchen am 15. Januar 2009 ein weiteres Mal und ersuchte darin zusätzlich um Erhebung und Zustellung der Unterlagen betreffend der Vermögensverhältnisse von J. (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1).
Die Bundesanwaltschaft holte bei der ersuchenden Staatsanwaltschaft eine Garantieerklärung bezüglich der Anwesenheit von deren Behördenvertreter ein, welche am 27. Juni bzw. 3. Juli 2008 unterzeichnet und am 7. Juli 2008 übermittelt wurde (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 4).
E. Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Übermitt- lung der als relevant bezeichneten Unterlagen, sowie des Berichts zur Auswertung und Extrahierung elektronischer Daten der Bundeskriminalpo-
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lizei (nachfolgend „BKP“) vom 25. September 2008 und der Einvernahme- protokolle von A. vom 21. und 23. Mai 2008. Die einzelnen herauszuge- benden Unterlagen sind in einer Beilage der Schlussverfügung im Einzel- nen aufgelistet. Darüber hinaus liegt eine DVD mit den extrahierten elektronischen Daten bei. Die DVD und der erwähnte Bericht der BKP wur- den Rechtsanwalt Rebsamen als Vertreter A.s mit Schreiben der Bundes- anwaltschaft vom 3. Februar 2009 zugestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1).
F. Gegen die Schlussverfügung lassen A., B. AG, C. Corp., D., E. AG, F. Limi- ted Inc., G. AG, H. AG und I. AG Beschwerde einreichen mit folgenden An- trägen (act. 1):
„1. Die Rechtshilfe sei auf die Übermittlung solcher Dokumente zu beschränken, für welche gemäss Auflistung unter Kapitel IV dieser Beschwerdeschrift ein Zusammenhang mit Er- lösen aus dem Betrieb der Hanfplantage in Erica (NL) im Zeitraum vom 1. Januar bis 5. September 2006 möglich ist.
2. Im Übrigen sei die Rechtshilfe zu verweigern.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert zwanzig Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeurteils eine vollständige Triage der in ihrem Besitz befindlichen Akten und Daten im Sinne des Rechtsbegehrens Nr. 1 durchzuführen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern sämtliche nicht zur Weiterleitung an die ersuchende Behörde zulässige Akten im Anschluss an diese Triage unverzüglich herauszugeben.
5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche nicht zur Weiterleitung an die er- suchende Behörde zulässige Daten der DVD „Daten-Export vom 25.09.2008“ im An- schluss an diese Triage unverzüglich und mit allen Kopien zu vernichten.
6. Die Beschwerdegegnerin sowie die Bundeskriminalpolizei seien anzuweisen, sämtliche weiteren (nicht auf die DVD kopierten) Daten unverzüglich zu vernichten.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
sowie mit den
Prozessualen Anträgen:
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1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführern die Ergänzung des Rechtshilfegesuchs vom 15. Januar 2009 zuzustellen.
2. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerde anzusetzen.“
Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihrer Be- schwerdeantwort vom 16. März 2009 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 6 und 7). In der Beschwerdereplik vom 2. April 2009 halten die beschwerdeführenden natürlichen und juristischen Personen an ihren Anträgen fest (act. 9) und ergänzen sie mit Schreiben vom 6. Mai 2009 (act. 11). Das Bundesstrafgericht stellt ihnen am 22. bzw. 27. Mai 2009 die Ergänzungen zum Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 und 15. Januar 2009 zu und fordert zur Stellungnahme auf (act. 13 und 15); worauf ver- zichtet wird (act. 14 und 16). In ihrer Beschwerdeduplik vom 17. Juni 2009 hält die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest (act. 18), während das Bundesamt auf eine solche verzichtet (act. 19).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar
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1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie- hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwer- deführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. es ist eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Bezie- hungsnähe vorausgesetzt. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hin- gegen nicht (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 128 II 211 E. 2.3 S. 217). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. a und b IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550; 122 II 130 E. 2b S. 132; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 130 II 162 E. 1.1 S. 163; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dasselbe für natürliche und juristi- sche Personen, gegen welche unmittelbar eine Zwangsmassnahme ange- ordnet wurde (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157).
Mit der angefochtenen Schlussverfügung sollen folgende Unterlagen he- rausgegeben werden: Bankunterlagen, Unterlagen, welche anlässlich der Hausdurchsuchungen bei den Beschwerdeführern 1, 2, 5, 7, 8 und 9 be- schlagnahmt worden sind, zwei Einvernahmeprotokolle des Beschwerde- führers 1 und der Bericht der BKP vom 25. September 2008 (inkl. DVD Eri- ca Daten-Export vom 25. September 2008).
Die Beschwerdeführer 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sind bereits als Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten im Sinne von Art. 80h lit. b. i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerdeführer 1, 2, 5, 7, 8 und 9 sind in Bezug auf die Herausgabe der an ihrem Sitz beschlagnahmten Unterlagen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerde legitimiert. Hingegen wurde beim Beschwerdeführer 4 weder eine Hausdurchsuchung durchgeführt, noch
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sind seine Konten von der Herausgabe der Bankunterlagen betroffen. So- weit Unterlagen des Beschwerdeführers 4 im Rahmen der Hausdurchsu- chung beim Beschwerdeführer 1 bzw. den an der gleichen Adresse domizi- lierten Beschwerdeführern 2, 5, 7 und 8 sichergestellt wurden, hat sich der Beschwerdeführer 4 nicht selbst der Massnahme in der Schweiz unterzie- hen müssen. Auch wenn davon Akten des Beschwerdeführers 4 betroffen sind, legitimiert ihn dies nicht zur Beschwerdeführung (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163 f.; 128 II 211 E. 2.3 S. 218). Insofern geht die Auffassung der Beschwerdeführer fehl, wonach der Beschwerdeführer 4 aufgrund seiner Position als Alleinaktionär bzw. wirtschaftlich Berechtigter an unmittelbar betroffenen Gesellschaften ebenfalls zur Beschwerde legitimiert sei. Auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 26. Februar 2009 fristgerecht angefochten, weshalb in Be- zug auf die legitimierten Beschwerdeführer darauf einzutreten ist.
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. Au- gust 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; LAURENT MOREIL- LON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).
3. Die Beschwerdeführer verlangen eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Sie wenden ein, dass gegen den Beschwerdefüh- rer 1 als Beschuldigter ermittelt werde und das Verfahren somit strafrechtli- cher Natur sei. Ausserdem kämen gemäss Bundesgericht bei der Einzie-
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hung von Vermögenswerten die Verfahrensgarantien der EMRK zur An- wendung (act. 1 N. 6).
Die Beschwerdeführer stützen sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008. Darin hat das Bundesgericht vorerst bestätigt, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei einer einstweiligen Kontosperre nicht zur Anwendung gelangt. Hingegen hat das Bundesgericht unter bestimm- ten Voraussetzungen den Anspruch auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung anerkannt. Es hat entschieden, dass im Bereich der Rechts- hilfe ein solcher Anspruch besteht, wenn ein Vermögenswert, welcher offensichtlich Deliktsgut ist, an den ersuchenden Staat herausgegeben wird. Ob diese Herausgabe gestützt auf ein rechtskräftiges oder aus- nahmsweise ohne rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil erfolgt, ist un- beachtlich. Dem Betroffenen kommen dadurch Vermögenswerte abhanden, wodurch ein verfassungsmässiges Recht - die Eigentumsgarantie - betrof- fen ist (Pra 2008 Nr. 124 E. 4 [= Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom
11. Februar 2008, E. 7.2]; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 – 284 vom 24. März 2009, E. 15).
Unter den herauszugebenden Unterlagen befinden sich keine Vermögens- werte und soweit Bankkonten gesperrt waren, wurden diese wieder freige- geben. Es geht somit nicht um die Herausgabe von Vermögenswerten der Beschwerdeführer an den ersuchenden Staat. Ob in Bezug auf J. Vermö- genswerte herausgegeben werden, ist nicht relevant. Entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführer ist der Beschwerdeführer 1 im gegen- ständlichen Rechtshilfeverfahren nicht Beschuldigter, es geht um keine strafrechtliche Anklage. Diese wird allenfalls in den Niederlanden beurteilt werden. Das Verfahren vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts ist grundsätzlich ein schriftliches (vgl. auch Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2009.76 vom 9. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2008.283 vom
24. März 2009, E. 15). Für eine Ausnahme von dieser Regel (Art. 57 VwVG; Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren; SR 172.021) besteht kein Anlass. Der Antrag auf Durchführung ei- nes mündlichen Verfahrens ist abzulehnen.
4. Die Beschwerdeführer erheben mehrer Beschwerden formeller Natur ge- gen die Verfahrensführung der Vorinstanz.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanz mehrmals und in Verlet- zung des Amtsgeheimnisses mit der ersuchenden Behörde zusammenge- arbeitet habe (act. 1 N. 67). In die gleiche Richtung geht die Beanstandung
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einer unzulässigen Kontaktnahme und Information, etwa bezüglich der Hö- he der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte (act. 1 N. 86).
Die Vorinstanz stellt einen Informationsaustausch in Abrede. Gegenteiliges lässt sich in den Akten nicht finden. Indessen ist diese Rüge für den Aus- gang des Verfahrens irrelevant. Die Vorinstanz hätte sich zur Rechtferti- gung einer blossen Information über die Höhe verfügbarer Vermögenswer- te ohnehin auf Art. 10 GwUe sowie Art. 67a Abs. 5 IRSG stützen können. Danach ist die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen über Tat- werkzeug und Erträge zulässig, wenn dadurch dem anderen Staat die Ein- leitung oder Durchführung von Ermittlungen erleichtert wird, selbst wenn eine solche beschränkte Information den Geheimbereich der Beschwerde- führer betrifft. Freilich macht auch eine Information nach Art. 10 GwUe das Einhalten der Formvorschrift von Art. 67a Abs. 6 IRSG erforderlich (ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
3. Aufl., Bern 2009, S. 383 N 415; BGE 125 II 356 E. 12b S. 366 f.).
4.2 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz „ausserhalb jeden Verfahrens“ vier Aktenordner von der ersuchenden Behörde erhalten habe, für welche die Akteneinsicht verweigert werde (act. 1 N. 70). In der Replik weist der Vertreter der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Antrag der BKP auf Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens (act. 9.3) eine Sachver- haltsdarstellung enthalten sei, welche irgendwo ihren Ursprung haben müsse. Da sich die Mutmassungen der BKP weitgehend mit dem Rechts- hilfeersuchen decken, werde vermutet, dass schon vor Eröffnung eines of- fiziellen Verfahrens Korrespondenz mit den ersuchenden Behörden geführt worden sei (act. 9 N. 12). Die Vorinstanz bestreitet jede Zusammenarbeit ausserhalb des Verfahrens, insbesondere habe sie keine Kenntnis von vier Ordnern der Polizei Rotterdam-Rijnmond bzw. keine solchen erhalten.
Es ist der Vorinstanz bei ihrer Aussage Glaube zu schenken. Das bedeutet nicht, dass nicht allenfalls im Rahmen des polizeilichen Rechtshilfeverkehrs niederländische polizeiliche Akten in den Besitz der BKP gelangt sind. Dies mag im schweizerischen Strafverfahren allenfalls einmal einer näheren Überprüfung zu unterziehen sein. Für das Rechtshilfeverfahren spielt dies indessen keine Rolle, da derartige Akten nicht Eingang in das Rechtshilfe- verfahren gefunden haben. Davon konnten sich die Beschwerdeführer im Übrigen überzeugen, als sie am 30. Mai 2008 von der Beschwerdegegnerin über den Umfang der relevanten Akten informiert wurden (Akten Bundes- anwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1). Nachdem die genannten Aktenordner angeblich bereits am 5. Juli 2007 von der Polizei Rotterdam-Rijnmond übermittelt worden sein sollen, wären sie im Aktenverzeichnis bezüglich
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Rechtshilfeverfahren der Beschwerdegegnerin aufgeführt gewesen. Die Rüge ist unbegründet.
4.3 Die Beschwerdeführer rügen den direkten Kontakt zwischen der Staatsan- waltschaft Zwolle und der Vorinstanz (act. 1 N. 74). Insbesondere habe für einen direkten Verkehr keine Dringlichkeit bestanden. Da im Mai 2009 in den Niederlanden keine Ermittlungen in der Sache stattgefunden hätten, habe es auch nichts mehr zu koordinieren gegeben (act. 9 N. 24).
In dringenden Fällen ist ein direkter Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig (Art. 29 Abs. 2 IRSG und Art. 15 Abs. 2 EUeR). Das Fehlen der er- forderlichen Dringlichkeit stellt einen Formfehler dar, welcher einem schwe- ren Verfahrensmangel nach Art. 2 IRSG nicht gleichgestellt werden kann (BGE 116 Ib 86 E. 5c S. 88). Die Verletzung von Formvorschriften ist kein Grund zur Verweigerung der Rechtshilfe. Deshalb kann auch offen bleiben, ob die erforderliche Dringlichkeit für den direkten Verkehr zwischen den Justizbehörden vorliegend gegeben war.
4.4 Die Beschwerdeführer kritisieren verschiedentlich das gegen den Be- schwerdeführer 1 eingeleitete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren der Beschwerdegegnerin (act. 1 N. 71 – 73).
Die vorgenannten Rügen, zu welchen ohnehin nur der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren legitimiert wäre, betreffen dieses und beziehen sich nicht auf das vorliegende Rechtshilfeverfahren, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
4.5 Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der Beschwerdeführer 1 als Be- schuldigter im niederländischen Strafverfahren durch die Vorinstanz rechtshilfeweise einvernommen worden sei, ohne dass ihm bekannt gege- ben worden sei, dass die Beschwerdegegnerin ein nationales Strafverfah- ren gegen ihn eröffnet habe. Der Beschwerdeführer 1 sei damit bewusst in die Irre geführt worden und habe daher in Unkenntnis wesentlicher Fakten ausgesagt (act. 1 N. 91, 117 – 121). Darin liege ein Verstoss gegen den sich aus Art. 6 Ziff. 3 EMRK ergebenden Anspruch auf ein faires Verfahren, was als Konsequenz die Nichtverwertbarkeit der damit erhobenen Beweismittel, konkret der Einvernahmeprotokolle, zur Folge habe (act. 1 N. 146 – 154).
Diese, und die damit verbundenen Rügen betreffen ausschliesslich die Stellung des Beschwerdeführers 1. Die übrigen Beschwerdeführer sind da- von nicht betroffen und zu dieser Rüge nicht legitimiert.
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Art. 6 Ziff. 3 EMRK begründet den Anspruch eines Beschuldigten auf Un- terrichtung über die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe. Für den Bundesstrafprozess umschreibt Art. 40 Abs. 2 BStP dieses Recht bzw. die entsprechende Pflicht der Behörde. Das Rechtshilfeverfahren fällt grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, wobei freilich die vergleichbaren Garantien des Art. 29 Abs. 1 BV einen „procès équitable“ im gesamten schweizerischen Recht gewährleisten (ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 219 N. 225). Die Garantien auf Unterrichtung über den Vorwurf zu Beginn der ersten Einvernahme beziehen sich dennoch klas- sisch auf das Strafverfahren selbst.
Auf die Rüge, wonach die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 bei den Ein- vernahmen nicht darüber informiert habe, dass sie selbst ein Strafverfahren gegen ihn führe, ist hier nicht einzutreten. Diese Rüge beschlägt den An- spruch eines Beschuldigten im schweizerischen Strafverfahren und betrifft somit den Anwendungsbereich der konventions- und verfassungskonfor- men Anwendung der BStP. Die Rüge hätte im schweizerischen Strafverfah- ren spätestens nach Erkennen des Umstands innert Frist gestützt auf Art. 105bis Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 217 BStP mittels Beschwerde erho- ben werden können bzw. kann weiterhin Gegenstand von Einwendungen im Rahmen der Beweiswürdigung im schweizerischen Strafverfahren bil- den. Unbeachtlich ist aus den gleichen Gründen auch die Rüge der Zweck- entfremdung der im Rechtshilfeverfahren erhobenen Beweismittel für das schweizerische Strafverfahren. Auch diesbezüglich gilt, dass wenn der Be- schwerdeführer 1 dieser Auffassung Nachdruck verschaffen will, er dies im schweizerischen Strafverfahren bzw. in dem dafür vorgesehenen Be- schwerdeverfahren tun muss.
Ob das Verschweigen des Umstands eines parallelen schweizerischen Strafverfahrens durch die Vorinstanz mit Bezug auf das Rechtshilfeverfah- ren fair war, kann offen bleiben. Jedenfalls war es nicht rechtswidrig, denn der Beschwerdeführer 1 wusste ja, dass er als Beschuldigter für das nie- derländische Verfahren einvernommen wurde und somit zur Aussage nicht verpflichtet war. Zu Beginn sämtlicher Einvernahmen wurde er auf seine Rechte in gleicher Weise hingewiesen, wie dies bei einer Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren der Fall gewesen wäre (Akten Bundesan- waltschaft, Band III, Klappe 13.1). Der Beschwerdeführer 1 konnte sein Aussageverhalten darauf ausrichten. Wie es sich mit der Verwertbarkeit dieser Protokolle im niederländischen Verfahren verhält, braucht hier nicht zu interessieren.
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4.6 Die Beschwerdeführer machen ferner die Unzuständigkeit der Beschwer- degegnerin geltend. Das Bundesamt hätte diese gestützt auf Art. 79 IRSG nicht mit der Rechtshilfe betrauen dürfen (act. 1 N. 104 ff.).
Das Bundesamt für Justiz hat am 21. Mai 2008 das erwähnte Rechtshilfe- ersuchen gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 IRSG der Beschwerde- gegnerin zum Vollzug übertragen (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 2). Gestützt auf diese Bestimmungen kann das Bundesamt die ganze oder teilweise Übertragung der Ausführung eines Rechtshilfeersu- chens der Bundesbehörde übertragen, welche bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. Der Entscheid ist gemäss dem 1995 revidierten Art. 79 Abs. 4 IRSG nicht anfechtbar (Botschaft vom
E. 29 März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbe- halt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen, BBl 1995 III S. 27). Ist aber der Entscheid für sich selbst nicht an- fechtbar, so kann die Rüge auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens gegen die Schlussverfügung erhoben werden. Eine solche Rügemög- lichkeit würde im Übrigen auch insofern keinen Sinn machen, als das Rechtshilfeverfahren ja im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens bereits abgeschlossen ist und damit eine allfällige Korrektur einer falschen Zustän- digkeit illusorisch wäre bzw. zu einer blossen Feststellung „post festum“ führen würde. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. Überdies verfügt das Bundesamt bei seinem Zuweisungsentscheid über ein weites Ermes- sen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 245 N. 253, mit Verweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung), welches hier klarerweise nicht überschritten ist.
5. Die Beschwerdeführer rügen mehrfache Verletzungen des rechtlichen Ge- hörs.
5.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom
14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtig- ten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Inte- ressen notwendig ist. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind mög- lich nach Art. 80b Abs. 2 und 3 sowie in den in Art. 27 VwVG erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst mindestens alle Unterlagen, welche für
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den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der interna- tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Okto- ber 2008, E. 3.2).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt sodann, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorg- fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün- den. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Be- gründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsäch- lich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3 ; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nach- träglich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132).
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5.2 Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in Bezug auf die Er- gänzung des Rechtshilfeersuchens vom 15. Januar 2009 (act. 1 N. 160 f.) berechtigt. Die Vorinstanz räumt dies implizit ein. Dieses Versehen konnte im Beschwerdeverfahren ohne weiteres korrigiert werden, indem den Be- schwerdeführern die erwähnte Ergänzung nachträglich noch am 27. Mai 2009 zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äus- sern (act. 15).
5.3 Ferner rügen die Beschwerdeführer, dass ihnen erst nach der Schlussver- fügung offen gelegt worden sei, dass ein Bericht der BKP vom 25. Septem- ber 2008 existiere. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, dass die Vor- instanz dieses Versehen bereits selber korrigiert hat, indem sie ihnen den Bericht mitsamt DVD nachträglich am 3. Februar 2009 herausgegeben ha- be (act. 1 N. 162 bzw. 103).
Die Beschwerdeführer konnten sich im Rahmen der Replik, wenn nicht be- reits mit der Beschwerdeeingabe mit dem Bericht der BKP und der DVD auseinandersetzen. Die DVD enthält 2.97 Gigabyte, was vorliegend 4'685 Dateien entspricht. Auf der DVD sind unter anderem Worddokumente, Excel-Tabellen und E-Mails enthalten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin muss aufgrund der grossen Datenmenge, welche den Beschwerdeführern erst nach Erlass der Schlussverfügung zugänglich war, eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Die Zeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, welche den Be- schwerdeführern für die Durchsicht aller Daten noch zur Verfügung stand, war zu kurz. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist vorliegend nicht möglich. Bei der Qualifizierung einer Gehörsverletzung als schwerwiegen- de kommt es nicht auf das subjektive Verschulden der Behörde an. Ent- scheidend sind die Auswirkungen auf die Betroffenen. Daher kann auch ein offensichtliches Versehen der Behörde als schwerwiegende und somit hei- lungsausschliessende Gehörsverletzung qualifiziert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-889/2008 vom 17. März 2008, E. 4.5). Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine schwere Verletzung von Verfahrensrechten, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 18 zu Art. 61).
Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die DVD gutzuheissen (zu den materiellen Konsequenzen, siehe nachfolgend unter Ziff. 11.6).
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5.4 Sodann wenden die Beschwerdeführer ein, es sei ihnen aufgrund der DVD nicht klar, aus welchen Treffern die BKP die Daten extrahiert habe (am Beispiel B., act. 1 N. 172). Sie wüssten auch nicht, was mit den restlichen Daten passiere.
Im Rechtshilfeverfahren massgeblich für das rechtliche Gehör, aber auch für die nachträglich noch zu erfolgende materielle Beurteilung der potentiel- len Erheblichkeit der Daten ist nicht, welche Daten durch die BKP von den Datenträgern der Beschwerdeführer kopiert wurden, sondern welche Daten an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Diese Daten aber befinden sich auf der, in den Akten liegenden und dem Vertreter der Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 zur Kenntnis gebrachten DVD (Ak- ten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1) bzw. sind aus der Beilage zur Schlussverfügung ersichtlich. Den Beschwerdeführern sind somit alle herauszugebenden Unterlagen bekannt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich zu verneinen.
5.5 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die Schlussverfügung hinsichtlich des Umfangs der Rechtshilfe ungenügend begründet sei (act.
1. N. 110 f.). Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit ihren Einwänden auseinanderzusetzen.
Die angefochtene Schlussverfügung genügt den zuvor (Erwägung 5.1) ge- nannten Anforderungen. Namentlich brauchte sich die Beschwerdegegne- rin darin nicht ausdrücklich zu sämtlichen Ausführungen der Beschwerde- führer zu äussern. Gestützt auf die Schlussverfügung war es für die Be- schwerdeführer ersichtlich, in welchem Umfang Rechtshilfe geleistet wer- den soll und aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin die Voraus- setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bejaht. Eine sachgerechte Anfechtung derselben war ohne weiteres möglich, was sich aus der um- fangreichen Beschwerdeschrift ergibt. Ausserdem brachte die Beschwer- degegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2003 einige ergän- zende Anmerkungen zu Einwänden der Beschwerdeführer an, wozu sich diese in ihrer Beschwerdereplik haben äussern können.
5.6 Der Beschwerdeführer 1 – die übrigen Beschwerdeführer sind dazu nicht legitimiert – rügt, in der verheimlichten Verstrickung des Rechtshilfeverfah- rens mit dem Ermittlungsverfahren bzw. der unterlassenen Offenlegung lie- ge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 1 N. 159).
Die Rüge ist, soweit auf sie überhaupt einzugehen ist, nicht begründet. Sie betrifft primär das schweizerische Strafverfahren und wäre in diesem Zu-
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sammenhang nach Art. 214 ff. BStP zu rügen. Unter dem Titel des rechtli- chen Gehörs im Rechtshilfeverfahren im Sinne von Art. 80b IRSG liegt dar- in jedenfalls kein Verstoss im Sinne der zuvor gemachten Ausführungen.
6. Die ersuchende Behörde verlangt vorliegend Rechtshilfe nicht zur Durch- führung eines Strafverfahrens, sondern zur Durchführung eines „Entzie- hungsverfahrens“ nach niederländischer Gesetzgebung. Es handelt sich dabei - so ist mindestens aufgrund der Angaben im Rechtshilfeersuchen zu schliessen - um ein Verfahren, welches nachträglich zu einem abgeschlos- senen Strafverfahren geführt werden kann.
6.1 Auch das Schweizer Recht kennt selbständige Einziehungsverfahren, etwa für den Bereich des Bundes die selbständige Einziehung nach Einstellung der Ermittlungen gemäss Art. 73 BStP. Die neue schweizerische Strafpro- zessordnung regelt in den Art. 376 ff. das Verfahren bei selbständiger nachträglicher Einziehung. Im materiellen Recht ist in Art. 69 bis 72 StGB die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten vorgesehen, welche im Zusammenhang mit einer Straftat oder dem organisierten Verbrechen stehen. Die Einziehung setzt grundsätzlich eine strafbare Handlung voraus, ist aber auch zulässig, wenn die Straftat wegen eines Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden kann. Ein selbständiges Einziehungsverfahren kann auch nachträglich erfolgen, wenn erst nach Abschluss eines Strafverfah- rens einzuziehende Gegenstände zum Vorschein kommen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 458 f. N. 1 f.).
6.2 Gemäss Art. 63 Abs. 3 IRSG wird Rechtshilfe geleistet für Verfahren in strafrechtlicher Angelegenheit, wobei das Gesetz eine nicht abschliessende Aufzählung derselben enthält. Die selbständige Einziehung wird zwar in der Aufzählung nicht erwähnt, ist jedoch ebenfalls ein Verfahren in strafrechtli- chen Angelegenheiten. Rechtshilfe durch Erhebung von Unterlagen bei Banken und Herausgabe an den ersuchenden Staat sowie die Sperre auf- gefundener, möglicherweise mit den mutmasslichen Straftaten im Zusam- menhang stehender Vermögenswerte ist daher grundsätzlich auch zum Zwecke der selbständigen Einziehung zulässig (so auch BGE 115 Ib 517 E. 6a und b S. 528; 116 Ib 452 E. 5b S. 459). In Anbetracht des Umstan- des, dass die Schweiz die selbständige Einziehung ebenfalls kennt, wider- spricht die selbständige Einziehung nach niederländischem Recht insbe- sondere auch nicht dem Ordre public der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 18 Ziff. 1 lit. a GwUe). Rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen
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bzw. Sperre von Vermögenswerten dient im Zusammenhang mit einem ausländischen Einziehungsverfahren, unabhängig ob selbständig oder (als Normalfall) akzessorisch im Rahmen des Strafverfahrens, der möglichen späteren Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG.
6.3 Die Voraussetzungen für Rechtshilfe zur Unterstützung bzw. Sicherung eines selbständigen ausländischen Einziehungsverfahrens sind damit iden- tisch mit denjenigen für ein ausländisches Strafverfahren. Es bedarf insbe- sondere eines Sachverhaltsbeschriebs, welcher zu prüfen erlaubt, ob die umschriebenen Taten, in deren Zusammenhang die Vermögenswerte ste- hen, welche im ersuchenden Staat möglicherweise eingezogen werden sol- len, einen Straftatbestand des schweizerischen Strafrechts erfüllen würden.
Die Suche nach in der Schweiz gelegenen, allenfalls der ausländischen Einziehung unterliegenden Vermögenswerten setzt voraus, dass konkrete Hinweise für das Vorhandensein solcher Vermögenswerte bestehen, und dass die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Einziehbarkeit behauptet werden.
Aus dem umfangreichen, Behauptungen und Ermittlungsergebnisse mit- einander vermischenden Rechtshilfeersuchen ergeben sich drei Sachver- haltskomplexe, nämlich „Erica“, „Rockanje/Vlaardingen“ und „BBQ“. Nach- folgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Herausgabe der Un- terlagen im Lichte der geltend gemachten Straftaten und der potentiellen Eignung für das Einziehungsverfahren im ersuchenden Staat erfüllt sind.
7. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der niederländische Staatsanwalt anlässlich einer Anhörung in den Niederlanden vom 30. Januar 2009 erklärt habe, er benötige für das Einziehungsverfahren gar keine Unterlagen aus der Schweiz, das [niederländische] Gericht solle das Einziehungsverfahren ohne weitere Berücksichtigung der Schweizer Rechtshilfe fortsetzen (act. 1 N. 33, act. 9 N. 17 und act. 9.5).
Aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten (übersetzten) nieder- ländischen Protokoll ergibt sich diese Aussage nicht in der von den Be- schwerdeführern formulierten Weise. Indessen spielt dies keine Rolle. Massgeblich dafür, ob und in welchem Umfang Rechtshilfe zu gewähren ist, ist das Rechtshilfeersuchen selbst. Solange dieses nicht zurückgezo- gen wird, ist diesbezüglich darauf abzustellen und von der Gültigkeit der darin enthaltenen Angaben und dem Fortbestand des Ersuchens auszuge-
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hen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 287 N. 307; Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4 und RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 3.3).
8.
8.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- halts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; 18 Ziff. 1 lit. f GwUe), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II
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81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
8.2 Soweit die Beschwerdeführer die Darstellungen im Rechtshilfeersuchen als unzutreffend kritisieren bzw. die darin geschilderten Ereignisse mit straf- rechtlich irrelevanten wirtschaftlichen Beziehungen erklären (act. 1 N. 44 – 66), ist auf diese Einwände nicht einzugehen. Deren Prüfung ist durch die ersuchte Behörde gar nicht möglich. Es handelt sich dabei um unzulässige Gegendarstellungen, welche im vorliegenden Rechtshilfeverfahren unbe- achtlich sind (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.180-181 vom 8. Mai 2008, E. 2.2)
8.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Rechtshilfeersuchen sei offen- sichtlich widersprüchlich, indem darin ausgeführt werde, gegen den Be- schwerdeführer 1 werde als Beschuldigten wegen Geldwäscherei ermittelt. Die Abklärungen des Beschwerdeführers 1 bei den niederländischen Be- hörden hätten aber ergeben, dass diese gar kein Strafverfahren gegen ihn führten (act. 1 N. 95 – 99, 117 – 121). Hierzu wird Korrespondenz zwischen dem niederländischen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 und dem Arrondissementgericht Assen eingereicht, woraus ersichtlich sein soll, dass der Beschwerdeführer 1 in Assen nicht als Beschuldigter bekannt sei (act. 1.56 – 1.60).
Massgeblich für die schweizerischen Behörden sind ausschliesslich das Rechtshilfeersuchen sowie dessen Beilagen. Zu prüfen ist nur, ob dieses für sich bzw. in sich selbst widersprüchlich ist. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen sind hinsichtlich einer allfälligen Widersprüchlichkeit nicht in Bezug zu setzen zu Abklärungen der Beschwerdeführer. Selbst wenn man bezüglich der Stellung des Beschwerdeführers 1 in den in den Niederlanden geführten Verfahren einen Widerspruch annehmen müsste, wäre dieser für das vorliegende Rechtshilfeverfahren ohne Bedeutung. Das Rechtshilfeverfahren dient der Unterstützung des niederländischen Einzie- hungsverfahrens gegen J. Es geht nicht um die Unterstützung eines Straf- verfahrens gegen den Beschwerdeführer 1. Der von den Beschwerdefüh- rern genannte Widerspruch ist kein wesentlicher Mangel der Sachverhalts- darstellung. Die Rüge ist daher unbegründet.
8.4 Gemäss Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit „Erica“ sei J. am 29. Dezember 2006 durch das Landgericht Assen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil sei am 28. Juni 2007 in zweiter In- stanz durch den Gerichtshof Leeuwarden bestätigt worden. Es sei als be- wiesen erachtet worden, dass J. im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 5.
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September 2006 an einer kriminellen Organisation teilgenommen habe und im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 5. September 2006 zusammen mit an- deren Hanfpflanzen gezüchtet habe. In diesem Zusammenhang sei eine Finanzermittlung gegen J. eingeleitet worden. Dabei sei der widerrechtlich erlangte Vorteil auf mindestens EUR 1'718'796.-- geschätzt worden.
In Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Rockanje/Vlaardingen“ beschreibt die ersuchende Behörde, dass in Rockanje bzw. Vlaardingen am 20. Dezember 2001, 7. September 2002, 17. Januar 2003, 23. Mai 2003, 28. Januar 2005 und 13. September 2006 Hanfzüchtungen aufgelöst worden seien, bei welchen jeweils zwischen mehreren hundert bis mehreren zehn- tausend Hanfpflanzen durch die Polizei sichergestellt worden seien.
Schliesslich habe die Polizei anlässlich des Sachverhaltskomplexes „BBQ“ gegen J. zwischen 1994 und 2000 wegen umfangreichem Haschischhandel ermittelt. J. sei schliesslich wegen Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation, Urkundenfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waf- fen- und Munitionsgesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstra- fe verurteilt worden.
8.5 Damit liegt nach schweizerischem Strafrecht bezüglich der Sachverhalts- komplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ grundsätzlich der Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG vor. Diesbezüglich sind die Sachverhaltsumschreibungen ausreichend. Die Voraussetzung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist somit erfüllt. Daher spielt es keine Rolle, dass der Sachverhaltsbeschrieb für die Annahme des Tatbe- stands der kriminellen Organisation gemäss 260ter StGB nicht ausreicht. Zwar ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beschrieb, dass zwischen J. und den Beschwerdeführern finanzrelevante Beziehungen bestehen sollen, in- dessen erlauben die Angaben im Rechtshilfeersuchen keine Subsumtion unter den Tatbestand der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Mit Ausnahme der Bereicherungsabsicht mit verbrecherischen Mit- teln sind weitere nach schweizerischem Recht erforderliche Elemente der kriminellen Organisation nicht erwähnt. Insbesondere liegt das Urteil, aus welchem sich der genaue Sachverhalt wohl ergäbe, nicht bei, und Art. 140 des niederländischen Strafgesetzbuches ist weiter gefasst als Art. 260ter StGB.
Anders verhält es sich mit Bezug auf den Tatkomplex „BBQ“. J. wurde zwar vom Arrondissementsgericht Rotterdam am 16. Juli 1998 wegen Beteili- gung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschied-
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ner Verstösse gegen das Waffen- und Munitionsgesetz verurteilt, jedoch – was das Rechtshilfegesuch nicht erwähnt, sich jedoch aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Urteil der Strafkammer des Gerichtshofs Den Haag vom 23. März 2007 (act. 28 der Beschwerdeführer) ergibt – vom Vorwurf der Haschischtransporte freigesprochen. Aus diesem Grunde wur- de von der Strafkammer des Gerichtshofs – was das Rechtshilfeersuchen wieder erwähnt – die erstinstanzlich verfügte Einziehung von EUR 4'227’538.-- aufgehoben. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen zum Tatkomplex „BBQ“ beziehen sich ausschliesslich auf den Haschischhandel. Mit Bezug auf diejenigen Delikte, deretwegen J. schuldig gesprochen wur- de, fehlt es indessen an einer eigentlichen Sachverhaltsdarstellung im Sin- ne von Art. 10 Abs. 2 IRSV (Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat). Schon aus diesem Grund kann der Tatkomplex „BBQ“ nicht zur Gewährung von Rechtshilfe für das Einziehungsverfahren herangezogen werden (siehe dazu weiter nachstehend Ziff. 11.1).
9. Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Grundsatz „ne bis in idem“ so- weit, als es um Sachverhalte im Zusammenhang mit den Verfahren „BBQ“ und „Speed“ gehe. Sie wenden ein, Rechtshilfe könne nicht gewährt wer- den, weil in der Schweiz wegen der gleichen Sache ein Strafverfahren we- gen Geldwäscherei gegen den Beschwerdeführer 1 geführt werde (act. 1 N. 126 – 138).
Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde auf niederländisches Recht beziehen, sind sie für das Rechtshilfeverfahren irrelevant, sind hier nicht zu berücksichtigen und mögen allenfalls in einem Verfahren in den Niederlanden eine Rolle spielen. Bezüglich des Sachverhalts „Speed“ (auch act. 1 N. 34 – 36) ist der Einwand insofern irrelevant, als ein solcher Sachverhalt gar nicht Gegenstand des Sachverhaltsbeschriebs des Rechtshilfeersuchens bildet. Die Argumentation des Beschwerdeführers 1 ist, wie die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort zutreffend anmerkt, zu- dem selbst nicht widerspruchsfrei. Einerseits macht er unter Einlage ent- sprechender Unterlagen geltend, gegen ihn werde in den Niederlanden kein Strafverfahren geführt, weshalb er im Rechtshilfeersuchen zu Unrecht als Beschuldigter bezeichnet werde, andererseits will er sich auf den Grundsatz „ne bis in idem“ wegen eines Verfahrens wegen Geldwäscherei in der Schweiz berufen und so die Rechtshilfegewährung für ein gleicharti- ges Verfahren in den Niederlanden verhindern (act. 1 N. 138).
Gemäss Art. 66 Abs. 1 IRSG kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die
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sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Aus- land nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Im Fall von Art. 66 IRSG ist der Verweigerungsgrund ein bloss fa- kultativer (Urteile des Bundesgerichts 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005, E. 5 und 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 5). Die Beschwerdeführer übersehen, dass um Rechtshilfe für ein niederländisches Einziehungsver- fahren gegen J. und nicht für ein allfälliges niederländisches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Geldwäscherei ersucht wird. Die Beschwerdeführer können sich folglich nicht auf den Grundsatz „ne bis in idem“ stützen. Ihre diesbezüglichen Einwände sind nicht begründet (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 6). Entgegen den Beschwerdeführern ist Art. 54 SDÜ nicht ein- schlägig. Danach dürfen Personen, welche durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden sind, nicht durch eine andere Vertragspar- tei wegen derselben Tat verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Bestimmung greift vom klaren Wortlaut her erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. allenfalls einem andern rechtskräftigen Abschluss (vgl. KAI AMBOS, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., München 2008, S. 480 ff.). Ein entsprechender Entscheid liegt aber nicht vor.
10. Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom
3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unter- lagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und of- fensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht be- ziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1;
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1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2, nicht publiziert in TPF 2007 45). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit be- stimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfin- dig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Ver- mögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rücker- stattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
10.1 Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2008 verfügte die Vorinstanz unter anderem die Herausgabe der als relevant bezeichneten Bankunterlagen, und Unterlagen, welche anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden, des Berichts zur Auswertung und Extrahierung elektronischer Da- ten der BKP vom 25. September 2008, die dazugehörende DVD sowie die Einvernahmeprotokolle vom 21. und 23. Mai 2008 des Beschwerdefüh- rers 1. Der gesamte Umfang der zu edierenden Unterlagen ist aus der Bei- lage zur Schlussverfügung ersichtlich.
Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund der Sachverhaltskomple- xe, „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ eine potentielle Eignung der ge- mäss Schlussverfügung herauszugebenden Unterlagen im Lichte der gel- tend gemachten Straftaten für das Einziehungsverfahren im ersuchenden Staat besteht.
10.2 10.2.1 Für die Gewährung von Rechtshilfe genügt ein Sachverhalt, der, hätte er sich in der Schweiz ereignet, auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob eine, von einer Rechtshilfemassnah- me betroffene Person selbst beschuldigt wird, und insofern wäre an sich
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die Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt. Vorliegend geht es um ein selbständiges und nicht um ein akzessorisches Einzie- hungsverfahren und die von der Rechtshilfe betroffenen natürlichen und ju- ristischen Personen sind nicht selbst beschuldigt bzw. aufgrund der Anga- ben im Rechtshilfeersuchen ist dies nur mit Bezug auf den Beschwerdefüh- rer 1 der Fall. Zwischen den behaupteten Straftaten und vermuteten Ver- mögenswerten einer bestimmten Person muss mindestens ein Zusammen- hang bestehen bzw. behauptet werden, welcher die Annahme zulässt, die sich in der Schweiz befindenden Werte könnten möglicherweise aus den behaupteten Straftaten stammen. Solche Zusammenhänge zwischen den Beschwerdeführern und J. hat die ersuchende Behörde, wie nachfolgend ausgeführt, im Rechtshilfeersuchen dargestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1).
10.2.2 Vorerst besteht zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerde- führerinnen 2, 5, 7 und 8 bereits dadurch ein Zusammenhang, dass alle an der Z. in Y. ihr Domizil haben und der Beschwerdeführer 1 alleiniges Ver- waltungsratsmitglied dieser Gesellschaften ist. Sodann besteht ein allge- meiner wirtschaftlicher und persönlicher Konnex zwischen den Beschwer- deführern und J. bzw. L. Die Beschwerdeführer haben diesen zum Teil auch selber bestätigt.
So führen sie beispielsweise aus, dass der Geschäftsführer der S., welche eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 5 sei, mit J. verwandt sei, wobei die Tochter von J. früher die Buchhaltung der S. besorgt habe (act. 1 N. 49). Des Weitern legen sie dar, dass der Beschwerdeführer 4 Alleinakti- onär der Beschwerdeführer 5 und 6 sei. Ausserdem habe er sich bei den Beschwerdeführern 5 – 8 als wirtschaftlich Berechtigter konstituiert (act. 1 N. 2).
Gemäss Rechtshilfeersuchen soll aus der Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer ersichtlich gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin 7 eine enge Beziehungen zur S. hatte, welche ihrerseits Eigentümerin des Gewächshauskomplexes in Vlaardingen gewesen sein soll, wo am 20. De- zember 2001 eine Hanfplantage aufgelöst worden sei. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen „BBQ“ habe ein Beteiligter ausgesagt, er regle die fi- nanziellen Angelegenheiten von J. Er wisse, dass dieser das Geld mittels einer Konstruktion von Firmen in der Schweiz gesammelt habe. Dies betreffe die Beschwerdeführer 2, 5 und 7, welche alle vom Beschwerdefüh- rer 1 verwaltet würden. Dieser Treuhandschaft liege eine schriftliche Ver- einbarung zugrunde, welche sich im Safe des Rechtsanwaltes von J., T., in Rotterdam, befinde.
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Hinsichtlich Geldströme in die Schweiz sei anlässlich von Ermittlungen der Bezirkspolizei Rotterdam-Rijnmond gegen J. folgender Vorgang entdeckt worden: Es seien Container mit Haschisch im Rotterdamer Hafen ange- kommen, welches nach Vlaardingen (an dieser Anschrift sind später im Rahmen von „Rockanje/Vlaardingen“ Hanfzüchtungen aufgefunden wor- den) gebracht, umgepackt und anschliessend u.a. in Spareribs nach Eng- land weitergeleitet worden sei. Von englischen Wechselstuben seien 1992 mindestens drei Einzahlungen auf das Konto der AA. Ltd. erfolgt, welchen Überweisungen von demselben Konto an die E. AG (bei welcher der Be- schwerdeführer 1 Geschäftsführer ist) gefolgt seien. Ein Beteiligter wurde hierzu polizeilich einvernommen, wobei dieser über J. sinngemäss ausge- sagt habe, dieser sei der Leiter der Organisation, während der Beschwer- deführer 1 der Mann für die Geldwäsche sei.
Es habe ausserdem Hinweise gegeben, dass die Beschwerdeführerin 8 an Immobilien in Brielle (Niederlande) und Marbella (Spanien) finanziell betei- ligt sei, welche offensichtlich von L., der Lebenspartnerin von J. bzw. von ihm selber gemietet worden seien. Zwischen J. bzw. L. und den Beschwer- deführern 1 und 2 habe zudem eine Mehrzahl von finanziellen Verbindun- gen bestanden. So sei J. bis zum 16. August 2007 Geschäftsführer der Firma Q. in Vlaardingen gewesen. Mit Wirkung ab dem 5. April 2002 sei die Beschwerdeführerin 6 als alleinige Gesellschafterin dieser Holding einge- tragen. Auf deren Bankkonto Nr. 1 bei der Bank R. habe der Beschwerde- führer 1 am 18. Juli 2005 EUR 249'990.-- als Darlehen überwiesen. J. soll selber ausgesagt haben, dass er mit dem Beschwerdeführer 1 befreundet sei und dieser ihm Geld leihen würde. Er habe für die Beschwerdeführerin 5 gearbeitet, bei welcher der Beschwerdeführer 1 Geschäftsführer gewe- sen sei. Des Weiteren wird im Rechtshilfeersuchen erwähnt, dass L. von der Beschwerdeführerin 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis Juli 2007 monatliche Zahlungen von EUR 4'500.-- auf die Kontonummer 2 bei der Bank R. erhalten habe, welche mit der Bezeichnung „Gehalt“ betitelt gewe- sen seien. Jedoch hätten Abklärungen beim niederländischen Finanzamt ergeben, dass weder J. noch seine Lebenspartnerin L. dementsprechende Gehaltsangaben gemacht hätten.
Im Rechtshilfeersuchen werden weitere Gegebenheiten beschrieben, wel- che die enge Verbindung zwischen J. und dem Beschwerdeführer 1 aufzei- gen, etwa im Zusammenhang mit einem Motorschiff.
10.2.3 Diese Verflechtungen sind deshalb bedeutsam, weil damit zuerst einmal grundsätzlich und bevor eine Prüfung im Lichte der zeitlichen Komponente
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bezogen auf die Komplexe „Erica“, „Rockanje/Vlaardingen“ oder „BBQ“ gemacht wird, aufgezeigt werden kann, dass in erster Linie der Beschwer- deführer 1 aber auch der Beschwerdeführer 4 und alle Gesellschaften in einem Bezug zu J. stehen. Nachdem der Beschwerdeführer 1 von einem Zeugen als der „Schatzmeister“ von J. bezeichnet wurde, sind grundsätz- lich alle irgend gearteten wirtschaftlichen Verbindungen des Beschwerde- führers 1, ihm zuzurechnenden Gesellschaften, welche einen Bezug zu J. haben können, potentiell erheblich. Bei den Gesellschaften des Beschwer- deführers 4 ist der Konnex etwas weniger deutlich, aber doch nicht ausge- schlossen. Er ist Alleinaktionär bzw. hat sich als wirtschaftlich Berechtigter bei Gesellschaften konstituiert, welche teilweise in einem direkten Zusam- menhang zum Beschwerdeführer 1 stehen.
Ausgenommen von diesem Bezug zu J. ist nur die Beschwerdeführerin 9. Die bei ihr beschlagnahmten Unterlagen können aber deshalb von Bedeu- tung sein, weil diese Gesellschaft als Revisionsstelle der Beschwerdeführe- rinnen 2, 5, 7 und 8 fungiert (Akten Bundesanwaltschaft, Band III, Klappe 8.2). Die niederländischen Behörden haben ein Interesse daran zu erfah- ren, in welchem Umfang Gelder zwischen den Niederlanden und der Schweiz geflossen sind und wie die angeblich deliktischen Handlungen or- ganisiert sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den die revidierten Gesellschaften betreffenden Unterlagen diesbezüglich relevante Hinweise finden lassen.
Ein Konnex zwischen den Beschwerdeführern und J. ist gegeben. Soweit Daten herausgegeben werden, welche die Beschwerdeführer betreffen, ist die Rüge eines fehlenden Konnexes unbegründet. Unterlagen bei denen ir- gendwelche Verbindung zum Verfahren fehlt, werden nicht an die ersu- chende Behörde weitergeleitet (siehe nachfolgend Ziff. 11).
11. 11.1 Der Sachverhaltskomplex „Erica“ umfasst die Deliktszeitspanne vom
1. August 2005 bis 5. September 2006 und „Rockanje/Vlaardingen“ um- fasst den Zeitraum vom 20. Dezember 2001 bis 13. September 2006. Ver- mögenstransaktionen ab dem 20. Dezember 2001 können somit relevant sein, J.s finanziellen Verhältnisse zu klären. Bezüglich des Sachverhalts- komplexes „BBQ“ fehlt es – wie oben ausgeführt (Ziff. 8.5) – bereits an ei- nem genügenden Sachverhaltsbeschrieb. Bei genauer Sicht fehlt es dar- über hinaus aber auch an einem ausreichend behaupteten Konnex für eine Einziehung. Die ersuchende Behörde führte in ihrem Rechtshilfeersuchen
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aus, dass J. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkun- denfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waffen- und Muniti- onsgesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Diese sei bezahlt worden, hingegen habe der Gerichtshof in Den Haag mit Urteil vom 23. März 2007 die in erster Instanz angeordnete Zahlungsverpflichtung zur Entziehung des widerrechtlich erlangten Vorteils über EUR 4'227'538.-- aufgehoben, weil eine Einziehung eines widerrecht- lichen Vorteils nicht möglich sei „in Sachen, wo Freispruch erfolgte“. Die er- suchende Behörde verneint mit dieser Sachverhaltsdarstellung bezüglich „BBQ“ damit implizit selber einen möglichen Konnex zwischen einem als strafbar angesprochenen Sachverhalt und aus diesem einzuziehenden Vermögenswerte.
11.2 Demnach rechtfertigt sich eine Herausgabe von Unterlagen und Daten be- züglich der Sachverhaltskomplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“, nicht aber in Bezug auf den Tatkomplex „BBQ“. Grundsätzlich können so- mit die bei den Banken edierten Unterlagen, die anlässlich der Hausdurch- suchung beschlagnahmten Akten und die Daten auf der DVD, welche ab dem 20. Dezember 2001 datieren, an die ersuchende Behörde herausge- geben werden. Dabei grenzen „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ den Zeitraum zu erhebender Daten nicht einfach bis zum 13. September 2006 (letzter Tatzeitpunkt „Rockanje/Vlaardingen“) ein. So verlieren insbesonde- re Unterlagen über Kontenbewegungen nach dem Tatzeitpunkt nicht ohne weiteres ihre Relevanz. Gerade wenn es für den erkennenden Richter dar- um geht, die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögens- werten zu beurteilen, können Unterlagen auch nach dem Tatzeitpunkt wichtig sein. Soweit die Beschwerdeführer die Herausgabe solcher Akten rügen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
11.3 Unter den Bankunterlagen, den anlässlich der Hausdurchsuchung be- schlagnahmten Unterlagen und den Daten auf der DVD gibt es Ausnah- men, bei welchen die Herausgabe auch vor dem 20. Dezember 2001 ge- rechtfertigt ist. Ungeachtet ihres Erstelldatums sind Akten herauszugeben, welche Auskunft über die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswer- ten (z.B. Bankkonten, Aktien) und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen geben können. Für die ersuchende Behörde können derartige Unterlagen, vergleichbar den Stammdaten einer Bankbeziehung, unabhängig der zeitlichen Datierung relevant sein. Es sind deshalb auch solche mit Datierung vor dem 20. Dezember 2001 herauszu- geben.
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11.4 Unter den bei den Banken edierten Unterlagen befinden sich solche Stammdaten. Es betrifft dies Dokumente in Bezug auf die Eröffnung der Konten und Depots, Vertragsverhältnisse mit den Banken und allfällige Vertretungsverhältnisse. Soweit die Schlussverfügung derartige Stammda- ten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbegründet. Da bereits die Editionsaufforderungen an die betreffenden Banken (Akten Bundesan- waltschaft, Band II, Klappen 7.1 bis 7.4) den Zeitraum der herauszugeben- den Konto- und Depotauszüge auf die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 20. Mai 2008 einschränken, ist deren Herausgabe ohne weiteres durch die Sach- verhaltskomplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ abgedeckt. Die Be- schwerde ist in Bezug auf die Bankunterlagen unbegründet und abzuwei- sen.
11.5 Eine Durchsicht des Anhangs zur Schlussverfügung bezüglich der anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellten Akten ergibt, dass sich darun- ter mit Stammdaten vergleichbare Unterlagen befinden, welche vor dem
20. Dezember 2001 datieren. Dies sind die Erklärung vom 3. Mai 1991 be- züglich des Eigentums eines Aktienzertifikats, der [undatierte] Treuhand- vertrag zwischen J. und der Beschwerdeführerin 8, die Statuten der Be- schwerdeführerinnen 2 und 7 vom 7. Oktober 1988 bzw. 5. August 1991, Power of attorney vom 4. Februar 1994, die Kopien der Aktienzertifikate Nr. 1 und 2 der Beschwerdeführerin 2 vom 29. August 1983, die Erklärung be- züglich des Eigentums des Aktienzertifikats Nr. 50 der Beschwerdeführerin 7 [vom 8. Februar 1993], die Kopie des Aktienzertifikats Nr. 2 der Be- schwerdeführerin 7 vom 21. Dezember 1977 und des Aktienzertifikats Nr. 3 der Beschwerdeführerin 5 vom 11. Dezember 1985, die Erklärung bezüg- lich des Eigentums des Aktienzertifikats Nr. 50 der Beschwerdeführerin 5 [vom 11. Dezember 1985], die Unterschriftenkarten der Beschwerdeführe- rinnen 2, 5, 7 und 8 sowie Formulare A der Beschwerdeführerinnen 2, 5 und 8 betreffend ihrer Bankverbindungen und der beglaubigte Handelsre- gisterauszug des Kantons Nidwalden für die Beschwerdeführerin 8 vom 20. September 1996. Diese Unterlagen sind somit gemäss Ziff. 11.3 ungeach- tet ihres Datums an die ersuchende Behörde herauszugeben.
Mit Bezug auf die restlichen bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen ist die Herausgabe gemäss Ziff. 11.2 nur für solche mit Datie- rung ab dem 20. Dezember 2001 gerechtfertigt. Soweit die Schlussverfü- gung die Herausgabe anderer Akten vorsieht, ist die Beschwerde begrün- det und gutzuheissen. Die Schlussverfügung ist diesbezüglich aufzuheben.
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11.6 Die Ausscheidung von Daten auf der DVD war, ungeachtet der diesbezüg- lichen, nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Ziff. 5.3 vor- stehend) ungenügend.
Die DVD enthält zum einen auch Dateien, welche vor dem 20. Dezember 2001 erstellt wurden. Die Herausgabe dieser Daten ist gemäss Ziff. 11.2 nicht gerechtfertigt.
Zum andern ist zwar das Vorgehen der Vorinstanz, die Datenmenge über eine Schlüsselwortsuche einzugrenzen, grundsätzlich nicht zu beanstan- den. Die Auswahl erfolgte aber mit ungenügend spezifischen Schlüsselwör- tern. Der Beschwerdeführer 1 hat anlässlich seiner Einvernahme vom
4. Juni 2008 geltend gemacht, dass Unterlagen zur Herausgabe vorgese- hen seien, welche keinen Bezug zum Verfahren hätten (Akten Bundesan- waltschaft, Band III, Klappe 13.1). Es ist eine weitergehende Triage erfor- derlich, wobei diese allenfalls in einem ersten Schritt mit einer enger be- grenzten Zahl von Schlüsselwörtern erfolgen könnte. Anschliessend an diese elektronische Vorauswahl hat aber in jedem Fall noch eine händische Auswahl zu erfolgen. Mit der Durchsicht jedes einzelnen Dokuments erst kann sichergestellt werden, dass nicht Unterlagen herausgegeben werden, welche in keinem Konnex zum Verfahren stehen. Die Beschwerde ist be- züglich der DVD insofern gutzuheissen, als eine Auswahl nach den vorge- nannt definierten Kriterien zu erfolgen und die Beschwerdegegnerin in Be- zug auf diese Unterlagen eine neue Schlussverfügung zu erlassen hat. Die Schlussverfügung ist daher auch in Bezug auf die Herausgabe der DVD aufzuheben.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig, wobei ihnen angesichts ihres teilweisen Obsiegens eine ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist angemessenerwei- se auf Fr. 5’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 5’000.-- zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
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mässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Gemäss Praxis der II. Beschwerdekammer wird dem Beschwerdeführer bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorin- stanz, welche während des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden kann, eine Entschädigung zugesprochen (TPF 2008 172 E. 7.2). Eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 4’000.-- inkl. MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Schlussverfügung wird im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewie- sen.
- Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführern Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 4’000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. September 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
4. D.,
5. E.,
6. F.,
7. G.,
8. H.,
9. I.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reb- samen,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.39-47
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Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
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Sachverhalt:
A. Die niederländische Staatsanwaltschaft Zwolle (Amt Entziehungsgesetzge- bung) führt ein selbständiges Einziehungsverfahren (nach schweizerischer Terminologie) gegen J., mit welchem Vermögenswerte ausfindig gemacht und schliesslich eingezogen werden sollen. In diesem Zusammenhang stellte sich heraus, dass J. geschäftliche Beziehungen zu A. in der Schweiz pflegte. Genannt werden das Büro A., die Unternehmen H., G., B. und E., bei welchen A. alleiniges Verwaltungsratsmitglied ist und die allesamt am selben Ort domiziliert sind.
Im gleichen Zusammenhang führt die Bundesanwaltschaft ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Geldwä- scherei. Die niederländischen Ermittlungen gegen J. hätten eine enge und verhältnismässig direkte Verbindung zu A. oder zu den mit ihm verknüpften Firmen ergeben (act. 9.3). Allfällige unter dem Titel des schweizerischen Ermittlungsverfahrens vorgenommenen Beschlagnahmungen von Beweis- mitteln können deshalb unter diesem Titel weiter bestehen, auch wenn sie mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren und der Schlussverfügung vom
26. Januar 2009 in keinem Zusammenhang stehen.
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Mai 2008 haben sich die niederländischen Behörden an die Schweiz gewandt und zusammenfassend um folgende Handlungen bzw. Bewilligung ersucht (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1):
1. Durchsuchung von Räumlichkeiten, in welchen sich Geschäftsunterla- gen von relevanten (juristischen) Personen befinden. 2. Edition von Bankunterlagen. 3. Erteilung von Informationen bezüglich zweier Telefonnummern und dem Handelsregister, sowie von persönlichen Informationen betreffend A. und K.. 4. Sperre von Vermögenswerten. 5. Einvernahme von A. und K.. 6. Anwesenheit von ausländischen Beamten.
Dem Rechtshilfeersuchen liegen mehrere Sachverhaltskomplexe zu Grunde. Zum Ersten soll J. im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskom-
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plex „Erica“ am 29. Dezember 2006 erstinstanzlich durch das Landgericht Assen und am 28. Juni 2007 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof Leeuwarden wegen krimineller Organisation im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 5. September 2006 und wegen Betäubungsmittelanbau in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 5. September 2006 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sein. Bezüglich dieses Urteils sei ein Finanzermitt- lungsverfahren eingeleitet worden, wobei von einem widerrechtlichen Vor- teil von mindestens EUR 1'718’796.-- ausgegangen werde. Zum Zweiten hätten weitere Ermittlungen einen Zusammenhang zwischen J. und Hanf- zuchtbetrieben in Rockanje und Vlaardingen in der Zeit vom 20. Dezember 2001 bis letztmals 13. September 2006 aufgezeigt. Diesbezüg- lich habe die Staatsanwaltschaft noch keine Strafverfolgung gegen J. ein- geleitet. Schliesslich wird drittens auf die Ermittlung „BBQ“ (Barbecue) hin- gewiesen. Danach habe die Polizei gegen J. zwischen 1994 und 2000 we- gen umfangreichem Haschischhandel ermittelt. J. sei am 8. Februar 2001 in zweiter Instanz durch den Gerichtshof in Den Haag wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waffen- und Munitionsgesetz zu drei Jahren Frei- heitsstrafe und einer Geldstrafe von NLG 500'000.-- verurteilt worden. Die- ser Betrag sei bezahlt worden. Hingegen habe der Gerichtshof Den Haag mit Urteil vom 23. März 2007 die in erster Instanz angeordnete Zahlungs- verpflichtung zur Entziehung des widerrechtlich erlangten Vorteils über EUR 4'227'538.-- aufgehoben.
In allen drei Sachverhaltskomplexen zeigt die ersuchende Behörde Bezüge von J. bzw. seiner Lebenspartnerin L. zur Schweiz auf, insbesondere zu A. und zu von diesem verwalteten juristischen Personen.
C. Die Bundesanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 3) entsprochen, festgehalten, dass die notwendigen Massnahmen mittels separaten Vollzugsverfügungen angeordnet werden und die Anwe- senheit von holländischen Ermittlungsbeamten bzw. –beamtinnen an den Vollzugshandlungen und bei der Akteneinsicht bewilligt.
Gestützt auf diese Eintretens- und Zwischenverfügung wandte sich die Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 20. Mai 2008 an die Bank M. AG, Bank N., Bank O. AG und die Bank P. in Zürich (Akten Bundesanwalt- schaft, Band II, Klappe 7.1 - 7.4). Sie verlangte Auskunft über Bankbezie- hungen jeglicher Art, welche auf A., K., G. AG, H. AG, B. AG und E. AG lauten bzw. an welchen diese wirtschaftlich oder über eine Vollmacht be-
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rechtigt sind. Ausserdem verlangte die Bundesanwaltschaft die Herausga- be sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Konto- und Depotaus- züge für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 20. Mai 2008 und ordnete die Sperre von Vermögenswerten im Betrag zwischen CHF 8'000.-- und CHF 3 Mio. an.
Soweit Konten gesperrt waren, wurden diese mit Verfügungen vom 23. Mai bzw. 26. Juni 2008 wieder freigegeben (Akten Bundesanwaltschaft, Band II, Klappe 7.2, 7.4). Die Bundesanwaltschaft erliess am 19. Mai 2008 in Be- zug auf die vorgenannten natürlichen und juristischen Personen sowie de- ren Revisionsstelle einen Durchsuchungsbefehl (Akten Bundesanwalt- schaft, Band III, Klappe 8.1 und 8.2). Am 21. Mai 2008 wurden die Haus- durchsuchungen durchgeführt und von den sichergestellten Gegenständen Verzeichnisse erstellt. Im Anschluss wurde A. rechtshilfeweise als Be- schuldigter durch die Bundesanwaltschaft einvernommen. Eine weitere Einvernahme erfolgte am 23. Mai 2008.
D. Am 29. Mai 2008 teilte Rechtsanwalt Rebsamen der Bundesanwaltschaft mit, er vertrete A. und K. und ersuchte um Aktenzustellung. In der Folge wurden ihm am 30. Mai 2008 die entsprechenden Akten des Rechtshilfe- verfahrens zugestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1).
Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 hatte die Staatsanwaltschaft Zwolle ihr Rechtshilfeersuchen ein erstes Mal ergänzt, indem sie sich auf das Geld- wäschereiabkommen berief und den Höchstbetrag der zu sperrenden Ver- mögenswerte auf EUR 2'880'490.-- erhöhte. Auf Anfrage der Bundesan- waltschaft ergänzte sie ihr Ersuchen am 15. Januar 2009 ein weiteres Mal und ersuchte darin zusätzlich um Erhebung und Zustellung der Unterlagen betreffend der Vermögensverhältnisse von J. (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1).
Die Bundesanwaltschaft holte bei der ersuchenden Staatsanwaltschaft eine Garantieerklärung bezüglich der Anwesenheit von deren Behördenvertreter ein, welche am 27. Juni bzw. 3. Juli 2008 unterzeichnet und am 7. Juli 2008 übermittelt wurde (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 4).
E. Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Übermitt- lung der als relevant bezeichneten Unterlagen, sowie des Berichts zur Auswertung und Extrahierung elektronischer Daten der Bundeskriminalpo-
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lizei (nachfolgend „BKP“) vom 25. September 2008 und der Einvernahme- protokolle von A. vom 21. und 23. Mai 2008. Die einzelnen herauszuge- benden Unterlagen sind in einer Beilage der Schlussverfügung im Einzel- nen aufgelistet. Darüber hinaus liegt eine DVD mit den extrahierten elektronischen Daten bei. Die DVD und der erwähnte Bericht der BKP wur- den Rechtsanwalt Rebsamen als Vertreter A.s mit Schreiben der Bundes- anwaltschaft vom 3. Februar 2009 zugestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1).
F. Gegen die Schlussverfügung lassen A., B. AG, C. Corp., D., E. AG, F. Limi- ted Inc., G. AG, H. AG und I. AG Beschwerde einreichen mit folgenden An- trägen (act. 1):
„1. Die Rechtshilfe sei auf die Übermittlung solcher Dokumente zu beschränken, für welche gemäss Auflistung unter Kapitel IV dieser Beschwerdeschrift ein Zusammenhang mit Er- lösen aus dem Betrieb der Hanfplantage in Erica (NL) im Zeitraum vom 1. Januar bis 5. September 2006 möglich ist.
2. Im Übrigen sei die Rechtshilfe zu verweigern.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert zwanzig Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeurteils eine vollständige Triage der in ihrem Besitz befindlichen Akten und Daten im Sinne des Rechtsbegehrens Nr. 1 durchzuführen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern sämtliche nicht zur Weiterleitung an die ersuchende Behörde zulässige Akten im Anschluss an diese Triage unverzüglich herauszugeben.
5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche nicht zur Weiterleitung an die er- suchende Behörde zulässige Daten der DVD „Daten-Export vom 25.09.2008“ im An- schluss an diese Triage unverzüglich und mit allen Kopien zu vernichten.
6. Die Beschwerdegegnerin sowie die Bundeskriminalpolizei seien anzuweisen, sämtliche weiteren (nicht auf die DVD kopierten) Daten unverzüglich zu vernichten.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
sowie mit den
Prozessualen Anträgen:
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1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführern die Ergänzung des Rechtshilfegesuchs vom 15. Januar 2009 zuzustellen.
2. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerde anzusetzen.“
Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihrer Be- schwerdeantwort vom 16. März 2009 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 6 und 7). In der Beschwerdereplik vom 2. April 2009 halten die beschwerdeführenden natürlichen und juristischen Personen an ihren Anträgen fest (act. 9) und ergänzen sie mit Schreiben vom 6. Mai 2009 (act. 11). Das Bundesstrafgericht stellt ihnen am 22. bzw. 27. Mai 2009 die Ergänzungen zum Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2008 und 15. Januar 2009 zu und fordert zur Stellungnahme auf (act. 13 und 15); worauf ver- zichtet wird (act. 14 und 16). In ihrer Beschwerdeduplik vom 17. Juni 2009 hält die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest (act. 18), während das Bundesamt auf eine solche verzichtet (act. 19).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar
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1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie- hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwer- deführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. es ist eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Bezie- hungsnähe vorausgesetzt. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hin- gegen nicht (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 128 II 211 E. 2.3 S. 217). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoinhaber und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. a und b IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550; 122 II 130 E. 2b S. 132; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 130 II 162 E. 1.1 S. 163; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dasselbe für natürliche und juristi- sche Personen, gegen welche unmittelbar eine Zwangsmassnahme ange- ordnet wurde (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157).
Mit der angefochtenen Schlussverfügung sollen folgende Unterlagen he- rausgegeben werden: Bankunterlagen, Unterlagen, welche anlässlich der Hausdurchsuchungen bei den Beschwerdeführern 1, 2, 5, 7, 8 und 9 be- schlagnahmt worden sind, zwei Einvernahmeprotokolle des Beschwerde- führers 1 und der Bericht der BKP vom 25. September 2008 (inkl. DVD Eri- ca Daten-Export vom 25. September 2008).
Die Beschwerdeführer 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sind bereits als Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten im Sinne von Art. 80h lit. b. i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerdeführer 1, 2, 5, 7, 8 und 9 sind in Bezug auf die Herausgabe der an ihrem Sitz beschlagnahmten Unterlagen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerde legitimiert. Hingegen wurde beim Beschwerdeführer 4 weder eine Hausdurchsuchung durchgeführt, noch
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sind seine Konten von der Herausgabe der Bankunterlagen betroffen. So- weit Unterlagen des Beschwerdeführers 4 im Rahmen der Hausdurchsu- chung beim Beschwerdeführer 1 bzw. den an der gleichen Adresse domizi- lierten Beschwerdeführern 2, 5, 7 und 8 sichergestellt wurden, hat sich der Beschwerdeführer 4 nicht selbst der Massnahme in der Schweiz unterzie- hen müssen. Auch wenn davon Akten des Beschwerdeführers 4 betroffen sind, legitimiert ihn dies nicht zur Beschwerdeführung (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163 f.; 128 II 211 E. 2.3 S. 218). Insofern geht die Auffassung der Beschwerdeführer fehl, wonach der Beschwerdeführer 4 aufgrund seiner Position als Alleinaktionär bzw. wirtschaftlich Berechtigter an unmittelbar betroffenen Gesellschaften ebenfalls zur Beschwerde legitimiert sei. Auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 26. Januar 2009 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 26. Februar 2009 fristgerecht angefochten, weshalb in Be- zug auf die legitimierten Beschwerdeführer darauf einzutreten ist.
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. Au- gust 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; LAURENT MOREIL- LON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).
3. Die Beschwerdeführer verlangen eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Sie wenden ein, dass gegen den Beschwerdefüh- rer 1 als Beschuldigter ermittelt werde und das Verfahren somit strafrechtli- cher Natur sei. Ausserdem kämen gemäss Bundesgericht bei der Einzie-
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hung von Vermögenswerten die Verfahrensgarantien der EMRK zur An- wendung (act. 1 N. 6).
Die Beschwerdeführer stützen sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008. Darin hat das Bundesgericht vorerst bestätigt, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei einer einstweiligen Kontosperre nicht zur Anwendung gelangt. Hingegen hat das Bundesgericht unter bestimm- ten Voraussetzungen den Anspruch auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung anerkannt. Es hat entschieden, dass im Bereich der Rechts- hilfe ein solcher Anspruch besteht, wenn ein Vermögenswert, welcher offensichtlich Deliktsgut ist, an den ersuchenden Staat herausgegeben wird. Ob diese Herausgabe gestützt auf ein rechtskräftiges oder aus- nahmsweise ohne rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil erfolgt, ist un- beachtlich. Dem Betroffenen kommen dadurch Vermögenswerte abhanden, wodurch ein verfassungsmässiges Recht - die Eigentumsgarantie - betrof- fen ist (Pra 2008 Nr. 124 E. 4 [= Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom
11. Februar 2008, E. 7.2]; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 – 284 vom 24. März 2009, E. 15).
Unter den herauszugebenden Unterlagen befinden sich keine Vermögens- werte und soweit Bankkonten gesperrt waren, wurden diese wieder freige- geben. Es geht somit nicht um die Herausgabe von Vermögenswerten der Beschwerdeführer an den ersuchenden Staat. Ob in Bezug auf J. Vermö- genswerte herausgegeben werden, ist nicht relevant. Entgegen den Aus- führungen der Beschwerdeführer ist der Beschwerdeführer 1 im gegen- ständlichen Rechtshilfeverfahren nicht Beschuldigter, es geht um keine strafrechtliche Anklage. Diese wird allenfalls in den Niederlanden beurteilt werden. Das Verfahren vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts ist grundsätzlich ein schriftliches (vgl. auch Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2009.76 vom 9. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2008.283 vom
24. März 2009, E. 15). Für eine Ausnahme von dieser Regel (Art. 57 VwVG; Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren; SR 172.021) besteht kein Anlass. Der Antrag auf Durchführung ei- nes mündlichen Verfahrens ist abzulehnen.
4. Die Beschwerdeführer erheben mehrer Beschwerden formeller Natur ge- gen die Verfahrensführung der Vorinstanz.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanz mehrmals und in Verlet- zung des Amtsgeheimnisses mit der ersuchenden Behörde zusammenge- arbeitet habe (act. 1 N. 67). In die gleiche Richtung geht die Beanstandung
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einer unzulässigen Kontaktnahme und Information, etwa bezüglich der Hö- he der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte (act. 1 N. 86).
Die Vorinstanz stellt einen Informationsaustausch in Abrede. Gegenteiliges lässt sich in den Akten nicht finden. Indessen ist diese Rüge für den Aus- gang des Verfahrens irrelevant. Die Vorinstanz hätte sich zur Rechtferti- gung einer blossen Information über die Höhe verfügbarer Vermögenswer- te ohnehin auf Art. 10 GwUe sowie Art. 67a Abs. 5 IRSG stützen können. Danach ist die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen über Tat- werkzeug und Erträge zulässig, wenn dadurch dem anderen Staat die Ein- leitung oder Durchführung von Ermittlungen erleichtert wird, selbst wenn eine solche beschränkte Information den Geheimbereich der Beschwerde- führer betrifft. Freilich macht auch eine Information nach Art. 10 GwUe das Einhalten der Formvorschrift von Art. 67a Abs. 6 IRSG erforderlich (ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
3. Aufl., Bern 2009, S. 383 N 415; BGE 125 II 356 E. 12b S. 366 f.).
4.2 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz „ausserhalb jeden Verfahrens“ vier Aktenordner von der ersuchenden Behörde erhalten habe, für welche die Akteneinsicht verweigert werde (act. 1 N. 70). In der Replik weist der Vertreter der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Antrag der BKP auf Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens (act. 9.3) eine Sachver- haltsdarstellung enthalten sei, welche irgendwo ihren Ursprung haben müsse. Da sich die Mutmassungen der BKP weitgehend mit dem Rechts- hilfeersuchen decken, werde vermutet, dass schon vor Eröffnung eines of- fiziellen Verfahrens Korrespondenz mit den ersuchenden Behörden geführt worden sei (act. 9 N. 12). Die Vorinstanz bestreitet jede Zusammenarbeit ausserhalb des Verfahrens, insbesondere habe sie keine Kenntnis von vier Ordnern der Polizei Rotterdam-Rijnmond bzw. keine solchen erhalten.
Es ist der Vorinstanz bei ihrer Aussage Glaube zu schenken. Das bedeutet nicht, dass nicht allenfalls im Rahmen des polizeilichen Rechtshilfeverkehrs niederländische polizeiliche Akten in den Besitz der BKP gelangt sind. Dies mag im schweizerischen Strafverfahren allenfalls einmal einer näheren Überprüfung zu unterziehen sein. Für das Rechtshilfeverfahren spielt dies indessen keine Rolle, da derartige Akten nicht Eingang in das Rechtshilfe- verfahren gefunden haben. Davon konnten sich die Beschwerdeführer im Übrigen überzeugen, als sie am 30. Mai 2008 von der Beschwerdegegnerin über den Umfang der relevanten Akten informiert wurden (Akten Bundes- anwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1). Nachdem die genannten Aktenordner angeblich bereits am 5. Juli 2007 von der Polizei Rotterdam-Rijnmond übermittelt worden sein sollen, wären sie im Aktenverzeichnis bezüglich
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Rechtshilfeverfahren der Beschwerdegegnerin aufgeführt gewesen. Die Rüge ist unbegründet.
4.3 Die Beschwerdeführer rügen den direkten Kontakt zwischen der Staatsan- waltschaft Zwolle und der Vorinstanz (act. 1 N. 74). Insbesondere habe für einen direkten Verkehr keine Dringlichkeit bestanden. Da im Mai 2009 in den Niederlanden keine Ermittlungen in der Sache stattgefunden hätten, habe es auch nichts mehr zu koordinieren gegeben (act. 9 N. 24).
In dringenden Fällen ist ein direkter Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig (Art. 29 Abs. 2 IRSG und Art. 15 Abs. 2 EUeR). Das Fehlen der er- forderlichen Dringlichkeit stellt einen Formfehler dar, welcher einem schwe- ren Verfahrensmangel nach Art. 2 IRSG nicht gleichgestellt werden kann (BGE 116 Ib 86 E. 5c S. 88). Die Verletzung von Formvorschriften ist kein Grund zur Verweigerung der Rechtshilfe. Deshalb kann auch offen bleiben, ob die erforderliche Dringlichkeit für den direkten Verkehr zwischen den Justizbehörden vorliegend gegeben war.
4.4 Die Beschwerdeführer kritisieren verschiedentlich das gegen den Be- schwerdeführer 1 eingeleitete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren der Beschwerdegegnerin (act. 1 N. 71 – 73).
Die vorgenannten Rügen, zu welchen ohnehin nur der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren legitimiert wäre, betreffen dieses und beziehen sich nicht auf das vorliegende Rechtshilfeverfahren, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
4.5 Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der Beschwerdeführer 1 als Be- schuldigter im niederländischen Strafverfahren durch die Vorinstanz rechtshilfeweise einvernommen worden sei, ohne dass ihm bekannt gege- ben worden sei, dass die Beschwerdegegnerin ein nationales Strafverfah- ren gegen ihn eröffnet habe. Der Beschwerdeführer 1 sei damit bewusst in die Irre geführt worden und habe daher in Unkenntnis wesentlicher Fakten ausgesagt (act. 1 N. 91, 117 – 121). Darin liege ein Verstoss gegen den sich aus Art. 6 Ziff. 3 EMRK ergebenden Anspruch auf ein faires Verfahren, was als Konsequenz die Nichtverwertbarkeit der damit erhobenen Beweismittel, konkret der Einvernahmeprotokolle, zur Folge habe (act. 1 N. 146 – 154).
Diese, und die damit verbundenen Rügen betreffen ausschliesslich die Stellung des Beschwerdeführers 1. Die übrigen Beschwerdeführer sind da- von nicht betroffen und zu dieser Rüge nicht legitimiert.
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Art. 6 Ziff. 3 EMRK begründet den Anspruch eines Beschuldigten auf Un- terrichtung über die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe. Für den Bundesstrafprozess umschreibt Art. 40 Abs. 2 BStP dieses Recht bzw. die entsprechende Pflicht der Behörde. Das Rechtshilfeverfahren fällt grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, wobei freilich die vergleichbaren Garantien des Art. 29 Abs. 1 BV einen „procès équitable“ im gesamten schweizerischen Recht gewährleisten (ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 219 N. 225). Die Garantien auf Unterrichtung über den Vorwurf zu Beginn der ersten Einvernahme beziehen sich dennoch klas- sisch auf das Strafverfahren selbst.
Auf die Rüge, wonach die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 bei den Ein- vernahmen nicht darüber informiert habe, dass sie selbst ein Strafverfahren gegen ihn führe, ist hier nicht einzutreten. Diese Rüge beschlägt den An- spruch eines Beschuldigten im schweizerischen Strafverfahren und betrifft somit den Anwendungsbereich der konventions- und verfassungskonfor- men Anwendung der BStP. Die Rüge hätte im schweizerischen Strafverfah- ren spätestens nach Erkennen des Umstands innert Frist gestützt auf Art. 105bis Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 217 BStP mittels Beschwerde erho- ben werden können bzw. kann weiterhin Gegenstand von Einwendungen im Rahmen der Beweiswürdigung im schweizerischen Strafverfahren bil- den. Unbeachtlich ist aus den gleichen Gründen auch die Rüge der Zweck- entfremdung der im Rechtshilfeverfahren erhobenen Beweismittel für das schweizerische Strafverfahren. Auch diesbezüglich gilt, dass wenn der Be- schwerdeführer 1 dieser Auffassung Nachdruck verschaffen will, er dies im schweizerischen Strafverfahren bzw. in dem dafür vorgesehenen Be- schwerdeverfahren tun muss.
Ob das Verschweigen des Umstands eines parallelen schweizerischen Strafverfahrens durch die Vorinstanz mit Bezug auf das Rechtshilfeverfah- ren fair war, kann offen bleiben. Jedenfalls war es nicht rechtswidrig, denn der Beschwerdeführer 1 wusste ja, dass er als Beschuldigter für das nie- derländische Verfahren einvernommen wurde und somit zur Aussage nicht verpflichtet war. Zu Beginn sämtlicher Einvernahmen wurde er auf seine Rechte in gleicher Weise hingewiesen, wie dies bei einer Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren der Fall gewesen wäre (Akten Bundesan- waltschaft, Band III, Klappe 13.1). Der Beschwerdeführer 1 konnte sein Aussageverhalten darauf ausrichten. Wie es sich mit der Verwertbarkeit dieser Protokolle im niederländischen Verfahren verhält, braucht hier nicht zu interessieren.
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4.6 Die Beschwerdeführer machen ferner die Unzuständigkeit der Beschwer- degegnerin geltend. Das Bundesamt hätte diese gestützt auf Art. 79 IRSG nicht mit der Rechtshilfe betrauen dürfen (act. 1 N. 104 ff.).
Das Bundesamt für Justiz hat am 21. Mai 2008 das erwähnte Rechtshilfe- ersuchen gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 IRSG der Beschwerde- gegnerin zum Vollzug übertragen (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 2). Gestützt auf diese Bestimmungen kann das Bundesamt die ganze oder teilweise Übertragung der Ausführung eines Rechtshilfeersu- chens der Bundesbehörde übertragen, welche bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. Der Entscheid ist gemäss dem 1995 revidierten Art. 79 Abs. 4 IRSG nicht anfechtbar (Botschaft vom
29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbe- halt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen, BBl 1995 III S. 27). Ist aber der Entscheid für sich selbst nicht an- fechtbar, so kann die Rüge auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens gegen die Schlussverfügung erhoben werden. Eine solche Rügemög- lichkeit würde im Übrigen auch insofern keinen Sinn machen, als das Rechtshilfeverfahren ja im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens bereits abgeschlossen ist und damit eine allfällige Korrektur einer falschen Zustän- digkeit illusorisch wäre bzw. zu einer blossen Feststellung „post festum“ führen würde. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. Überdies verfügt das Bundesamt bei seinem Zuweisungsentscheid über ein weites Ermes- sen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 245 N. 253, mit Verweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung), welches hier klarerweise nicht überschritten ist.
5. Die Beschwerdeführer rügen mehrfache Verletzungen des rechtlichen Ge- hörs.
5.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom
14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtig- ten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Inte- ressen notwendig ist. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind mög- lich nach Art. 80b Abs. 2 und 3 sowie in den in Art. 27 VwVG erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst mindestens alle Unterlagen, welche für
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den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der interna- tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Okto- ber 2008, E. 3.2).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt sodann, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorg- fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün- den. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Be- gründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsäch- lich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3 ; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nach- träglich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132).
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5.2 Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in Bezug auf die Er- gänzung des Rechtshilfeersuchens vom 15. Januar 2009 (act. 1 N. 160 f.) berechtigt. Die Vorinstanz räumt dies implizit ein. Dieses Versehen konnte im Beschwerdeverfahren ohne weiteres korrigiert werden, indem den Be- schwerdeführern die erwähnte Ergänzung nachträglich noch am 27. Mai 2009 zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äus- sern (act. 15).
5.3 Ferner rügen die Beschwerdeführer, dass ihnen erst nach der Schlussver- fügung offen gelegt worden sei, dass ein Bericht der BKP vom 25. Septem- ber 2008 existiere. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, dass die Vor- instanz dieses Versehen bereits selber korrigiert hat, indem sie ihnen den Bericht mitsamt DVD nachträglich am 3. Februar 2009 herausgegeben ha- be (act. 1 N. 162 bzw. 103).
Die Beschwerdeführer konnten sich im Rahmen der Replik, wenn nicht be- reits mit der Beschwerdeeingabe mit dem Bericht der BKP und der DVD auseinandersetzen. Die DVD enthält 2.97 Gigabyte, was vorliegend 4'685 Dateien entspricht. Auf der DVD sind unter anderem Worddokumente, Excel-Tabellen und E-Mails enthalten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin muss aufgrund der grossen Datenmenge, welche den Beschwerdeführern erst nach Erlass der Schlussverfügung zugänglich war, eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Die Zeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, welche den Be- schwerdeführern für die Durchsicht aller Daten noch zur Verfügung stand, war zu kurz. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist vorliegend nicht möglich. Bei der Qualifizierung einer Gehörsverletzung als schwerwiegen- de kommt es nicht auf das subjektive Verschulden der Behörde an. Ent- scheidend sind die Auswirkungen auf die Betroffenen. Daher kann auch ein offensichtliches Versehen der Behörde als schwerwiegende und somit hei- lungsausschliessende Gehörsverletzung qualifiziert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-889/2008 vom 17. März 2008, E. 4.5). Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine schwere Verletzung von Verfahrensrechten, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 18 zu Art. 61).
Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die DVD gutzuheissen (zu den materiellen Konsequenzen, siehe nachfolgend unter Ziff. 11.6).
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5.4 Sodann wenden die Beschwerdeführer ein, es sei ihnen aufgrund der DVD nicht klar, aus welchen Treffern die BKP die Daten extrahiert habe (am Beispiel B., act. 1 N. 172). Sie wüssten auch nicht, was mit den restlichen Daten passiere.
Im Rechtshilfeverfahren massgeblich für das rechtliche Gehör, aber auch für die nachträglich noch zu erfolgende materielle Beurteilung der potentiel- len Erheblichkeit der Daten ist nicht, welche Daten durch die BKP von den Datenträgern der Beschwerdeführer kopiert wurden, sondern welche Daten an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Diese Daten aber befinden sich auf der, in den Akten liegenden und dem Vertreter der Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 zur Kenntnis gebrachten DVD (Ak- ten Bundesanwaltschaft, Band IV, Klappe 16.1) bzw. sind aus der Beilage zur Schlussverfügung ersichtlich. Den Beschwerdeführern sind somit alle herauszugebenden Unterlagen bekannt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich zu verneinen.
5.5 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die Schlussverfügung hinsichtlich des Umfangs der Rechtshilfe ungenügend begründet sei (act.
1. N. 110 f.). Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit ihren Einwänden auseinanderzusetzen.
Die angefochtene Schlussverfügung genügt den zuvor (Erwägung 5.1) ge- nannten Anforderungen. Namentlich brauchte sich die Beschwerdegegne- rin darin nicht ausdrücklich zu sämtlichen Ausführungen der Beschwerde- führer zu äussern. Gestützt auf die Schlussverfügung war es für die Be- schwerdeführer ersichtlich, in welchem Umfang Rechtshilfe geleistet wer- den soll und aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin die Voraus- setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bejaht. Eine sachgerechte Anfechtung derselben war ohne weiteres möglich, was sich aus der um- fangreichen Beschwerdeschrift ergibt. Ausserdem brachte die Beschwer- degegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2003 einige ergän- zende Anmerkungen zu Einwänden der Beschwerdeführer an, wozu sich diese in ihrer Beschwerdereplik haben äussern können.
5.6 Der Beschwerdeführer 1 – die übrigen Beschwerdeführer sind dazu nicht legitimiert – rügt, in der verheimlichten Verstrickung des Rechtshilfeverfah- rens mit dem Ermittlungsverfahren bzw. der unterlassenen Offenlegung lie- ge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 1 N. 159).
Die Rüge ist, soweit auf sie überhaupt einzugehen ist, nicht begründet. Sie betrifft primär das schweizerische Strafverfahren und wäre in diesem Zu-
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sammenhang nach Art. 214 ff. BStP zu rügen. Unter dem Titel des rechtli- chen Gehörs im Rechtshilfeverfahren im Sinne von Art. 80b IRSG liegt dar- in jedenfalls kein Verstoss im Sinne der zuvor gemachten Ausführungen.
6. Die ersuchende Behörde verlangt vorliegend Rechtshilfe nicht zur Durch- führung eines Strafverfahrens, sondern zur Durchführung eines „Entzie- hungsverfahrens“ nach niederländischer Gesetzgebung. Es handelt sich dabei - so ist mindestens aufgrund der Angaben im Rechtshilfeersuchen zu schliessen - um ein Verfahren, welches nachträglich zu einem abgeschlos- senen Strafverfahren geführt werden kann.
6.1 Auch das Schweizer Recht kennt selbständige Einziehungsverfahren, etwa für den Bereich des Bundes die selbständige Einziehung nach Einstellung der Ermittlungen gemäss Art. 73 BStP. Die neue schweizerische Strafpro- zessordnung regelt in den Art. 376 ff. das Verfahren bei selbständiger nachträglicher Einziehung. Im materiellen Recht ist in Art. 69 bis 72 StGB die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten vorgesehen, welche im Zusammenhang mit einer Straftat oder dem organisierten Verbrechen stehen. Die Einziehung setzt grundsätzlich eine strafbare Handlung voraus, ist aber auch zulässig, wenn die Straftat wegen eines Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden kann. Ein selbständiges Einziehungsverfahren kann auch nachträglich erfolgen, wenn erst nach Abschluss eines Strafverfah- rens einzuziehende Gegenstände zum Vorschein kommen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 458 f. N. 1 f.).
6.2 Gemäss Art. 63 Abs. 3 IRSG wird Rechtshilfe geleistet für Verfahren in strafrechtlicher Angelegenheit, wobei das Gesetz eine nicht abschliessende Aufzählung derselben enthält. Die selbständige Einziehung wird zwar in der Aufzählung nicht erwähnt, ist jedoch ebenfalls ein Verfahren in strafrechtli- chen Angelegenheiten. Rechtshilfe durch Erhebung von Unterlagen bei Banken und Herausgabe an den ersuchenden Staat sowie die Sperre auf- gefundener, möglicherweise mit den mutmasslichen Straftaten im Zusam- menhang stehender Vermögenswerte ist daher grundsätzlich auch zum Zwecke der selbständigen Einziehung zulässig (so auch BGE 115 Ib 517 E. 6a und b S. 528; 116 Ib 452 E. 5b S. 459). In Anbetracht des Umstan- des, dass die Schweiz die selbständige Einziehung ebenfalls kennt, wider- spricht die selbständige Einziehung nach niederländischem Recht insbe- sondere auch nicht dem Ordre public der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 18 Ziff. 1 lit. a GwUe). Rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen
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bzw. Sperre von Vermögenswerten dient im Zusammenhang mit einem ausländischen Einziehungsverfahren, unabhängig ob selbständig oder (als Normalfall) akzessorisch im Rahmen des Strafverfahrens, der möglichen späteren Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG.
6.3 Die Voraussetzungen für Rechtshilfe zur Unterstützung bzw. Sicherung eines selbständigen ausländischen Einziehungsverfahrens sind damit iden- tisch mit denjenigen für ein ausländisches Strafverfahren. Es bedarf insbe- sondere eines Sachverhaltsbeschriebs, welcher zu prüfen erlaubt, ob die umschriebenen Taten, in deren Zusammenhang die Vermögenswerte ste- hen, welche im ersuchenden Staat möglicherweise eingezogen werden sol- len, einen Straftatbestand des schweizerischen Strafrechts erfüllen würden.
Die Suche nach in der Schweiz gelegenen, allenfalls der ausländischen Einziehung unterliegenden Vermögenswerten setzt voraus, dass konkrete Hinweise für das Vorhandensein solcher Vermögenswerte bestehen, und dass die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Einziehbarkeit behauptet werden.
Aus dem umfangreichen, Behauptungen und Ermittlungsergebnisse mit- einander vermischenden Rechtshilfeersuchen ergeben sich drei Sachver- haltskomplexe, nämlich „Erica“, „Rockanje/Vlaardingen“ und „BBQ“. Nach- folgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Herausgabe der Un- terlagen im Lichte der geltend gemachten Straftaten und der potentiellen Eignung für das Einziehungsverfahren im ersuchenden Staat erfüllt sind.
7. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der niederländische Staatsanwalt anlässlich einer Anhörung in den Niederlanden vom 30. Januar 2009 erklärt habe, er benötige für das Einziehungsverfahren gar keine Unterlagen aus der Schweiz, das [niederländische] Gericht solle das Einziehungsverfahren ohne weitere Berücksichtigung der Schweizer Rechtshilfe fortsetzen (act. 1 N. 33, act. 9 N. 17 und act. 9.5).
Aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten (übersetzten) nieder- ländischen Protokoll ergibt sich diese Aussage nicht in der von den Be- schwerdeführern formulierten Weise. Indessen spielt dies keine Rolle. Massgeblich dafür, ob und in welchem Umfang Rechtshilfe zu gewähren ist, ist das Rechtshilfeersuchen selbst. Solange dieses nicht zurückgezo- gen wird, ist diesbezüglich darauf abzustellen und von der Gültigkeit der darin enthaltenen Angaben und dem Fortbestand des Ersuchens auszuge-
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hen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 287 N. 307; Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4 und RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 3.3).
8.
8.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachver- halts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; 18 Ziff. 1 lit. f GwUe), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II
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81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
8.2 Soweit die Beschwerdeführer die Darstellungen im Rechtshilfeersuchen als unzutreffend kritisieren bzw. die darin geschilderten Ereignisse mit straf- rechtlich irrelevanten wirtschaftlichen Beziehungen erklären (act. 1 N. 44 – 66), ist auf diese Einwände nicht einzugehen. Deren Prüfung ist durch die ersuchte Behörde gar nicht möglich. Es handelt sich dabei um unzulässige Gegendarstellungen, welche im vorliegenden Rechtshilfeverfahren unbe- achtlich sind (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.180-181 vom 8. Mai 2008, E. 2.2)
8.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Rechtshilfeersuchen sei offen- sichtlich widersprüchlich, indem darin ausgeführt werde, gegen den Be- schwerdeführer 1 werde als Beschuldigten wegen Geldwäscherei ermittelt. Die Abklärungen des Beschwerdeführers 1 bei den niederländischen Be- hörden hätten aber ergeben, dass diese gar kein Strafverfahren gegen ihn führten (act. 1 N. 95 – 99, 117 – 121). Hierzu wird Korrespondenz zwischen dem niederländischen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 und dem Arrondissementgericht Assen eingereicht, woraus ersichtlich sein soll, dass der Beschwerdeführer 1 in Assen nicht als Beschuldigter bekannt sei (act. 1.56 – 1.60).
Massgeblich für die schweizerischen Behörden sind ausschliesslich das Rechtshilfeersuchen sowie dessen Beilagen. Zu prüfen ist nur, ob dieses für sich bzw. in sich selbst widersprüchlich ist. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen sind hinsichtlich einer allfälligen Widersprüchlichkeit nicht in Bezug zu setzen zu Abklärungen der Beschwerdeführer. Selbst wenn man bezüglich der Stellung des Beschwerdeführers 1 in den in den Niederlanden geführten Verfahren einen Widerspruch annehmen müsste, wäre dieser für das vorliegende Rechtshilfeverfahren ohne Bedeutung. Das Rechtshilfeverfahren dient der Unterstützung des niederländischen Einzie- hungsverfahrens gegen J. Es geht nicht um die Unterstützung eines Straf- verfahrens gegen den Beschwerdeführer 1. Der von den Beschwerdefüh- rern genannte Widerspruch ist kein wesentlicher Mangel der Sachverhalts- darstellung. Die Rüge ist daher unbegründet.
8.4 Gemäss Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit „Erica“ sei J. am 29. Dezember 2006 durch das Landgericht Assen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil sei am 28. Juni 2007 in zweiter In- stanz durch den Gerichtshof Leeuwarden bestätigt worden. Es sei als be- wiesen erachtet worden, dass J. im Zeitraum vom 1. August 2005 bis 5.
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September 2006 an einer kriminellen Organisation teilgenommen habe und im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 5. September 2006 zusammen mit an- deren Hanfpflanzen gezüchtet habe. In diesem Zusammenhang sei eine Finanzermittlung gegen J. eingeleitet worden. Dabei sei der widerrechtlich erlangte Vorteil auf mindestens EUR 1'718'796.-- geschätzt worden.
In Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Rockanje/Vlaardingen“ beschreibt die ersuchende Behörde, dass in Rockanje bzw. Vlaardingen am 20. Dezember 2001, 7. September 2002, 17. Januar 2003, 23. Mai 2003, 28. Januar 2005 und 13. September 2006 Hanfzüchtungen aufgelöst worden seien, bei welchen jeweils zwischen mehreren hundert bis mehreren zehn- tausend Hanfpflanzen durch die Polizei sichergestellt worden seien.
Schliesslich habe die Polizei anlässlich des Sachverhaltskomplexes „BBQ“ gegen J. zwischen 1994 und 2000 wegen umfangreichem Haschischhandel ermittelt. J. sei schliesslich wegen Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation, Urkundenfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waf- fen- und Munitionsgesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstra- fe verurteilt worden.
8.5 Damit liegt nach schweizerischem Strafrecht bezüglich der Sachverhalts- komplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ grundsätzlich der Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG vor. Diesbezüglich sind die Sachverhaltsumschreibungen ausreichend. Die Voraussetzung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist somit erfüllt. Daher spielt es keine Rolle, dass der Sachverhaltsbeschrieb für die Annahme des Tatbe- stands der kriminellen Organisation gemäss 260ter StGB nicht ausreicht. Zwar ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beschrieb, dass zwischen J. und den Beschwerdeführern finanzrelevante Beziehungen bestehen sollen, in- dessen erlauben die Angaben im Rechtshilfeersuchen keine Subsumtion unter den Tatbestand der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Mit Ausnahme der Bereicherungsabsicht mit verbrecherischen Mit- teln sind weitere nach schweizerischem Recht erforderliche Elemente der kriminellen Organisation nicht erwähnt. Insbesondere liegt das Urteil, aus welchem sich der genaue Sachverhalt wohl ergäbe, nicht bei, und Art. 140 des niederländischen Strafgesetzbuches ist weiter gefasst als Art. 260ter StGB.
Anders verhält es sich mit Bezug auf den Tatkomplex „BBQ“. J. wurde zwar vom Arrondissementsgericht Rotterdam am 16. Juli 1998 wegen Beteili- gung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung und verschied-
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ner Verstösse gegen das Waffen- und Munitionsgesetz verurteilt, jedoch – was das Rechtshilfegesuch nicht erwähnt, sich jedoch aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Urteil der Strafkammer des Gerichtshofs Den Haag vom 23. März 2007 (act. 28 der Beschwerdeführer) ergibt – vom Vorwurf der Haschischtransporte freigesprochen. Aus diesem Grunde wur- de von der Strafkammer des Gerichtshofs – was das Rechtshilfeersuchen wieder erwähnt – die erstinstanzlich verfügte Einziehung von EUR 4'227’538.-- aufgehoben. Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen zum Tatkomplex „BBQ“ beziehen sich ausschliesslich auf den Haschischhandel. Mit Bezug auf diejenigen Delikte, deretwegen J. schuldig gesprochen wur- de, fehlt es indessen an einer eigentlichen Sachverhaltsdarstellung im Sin- ne von Art. 10 Abs. 2 IRSV (Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat). Schon aus diesem Grund kann der Tatkomplex „BBQ“ nicht zur Gewährung von Rechtshilfe für das Einziehungsverfahren herangezogen werden (siehe dazu weiter nachstehend Ziff. 11.1).
9. Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Grundsatz „ne bis in idem“ so- weit, als es um Sachverhalte im Zusammenhang mit den Verfahren „BBQ“ und „Speed“ gehe. Sie wenden ein, Rechtshilfe könne nicht gewährt wer- den, weil in der Schweiz wegen der gleichen Sache ein Strafverfahren we- gen Geldwäscherei gegen den Beschwerdeführer 1 geführt werde (act. 1 N. 126 – 138).
Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde auf niederländisches Recht beziehen, sind sie für das Rechtshilfeverfahren irrelevant, sind hier nicht zu berücksichtigen und mögen allenfalls in einem Verfahren in den Niederlanden eine Rolle spielen. Bezüglich des Sachverhalts „Speed“ (auch act. 1 N. 34 – 36) ist der Einwand insofern irrelevant, als ein solcher Sachverhalt gar nicht Gegenstand des Sachverhaltsbeschriebs des Rechtshilfeersuchens bildet. Die Argumentation des Beschwerdeführers 1 ist, wie die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort zutreffend anmerkt, zu- dem selbst nicht widerspruchsfrei. Einerseits macht er unter Einlage ent- sprechender Unterlagen geltend, gegen ihn werde in den Niederlanden kein Strafverfahren geführt, weshalb er im Rechtshilfeersuchen zu Unrecht als Beschuldigter bezeichnet werde, andererseits will er sich auf den Grundsatz „ne bis in idem“ wegen eines Verfahrens wegen Geldwäscherei in der Schweiz berufen und so die Rechtshilfegewährung für ein gleicharti- ges Verfahren in den Niederlanden verhindern (act. 1 N. 138).
Gemäss Art. 66 Abs. 1 IRSG kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die
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sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Aus- land nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Im Fall von Art. 66 IRSG ist der Verweigerungsgrund ein bloss fa- kultativer (Urteile des Bundesgerichts 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005, E. 5 und 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 5). Die Beschwerdeführer übersehen, dass um Rechtshilfe für ein niederländisches Einziehungsver- fahren gegen J. und nicht für ein allfälliges niederländisches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Geldwäscherei ersucht wird. Die Beschwerdeführer können sich folglich nicht auf den Grundsatz „ne bis in idem“ stützen. Ihre diesbezüglichen Einwände sind nicht begründet (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 6). Entgegen den Beschwerdeführern ist Art. 54 SDÜ nicht ein- schlägig. Danach dürfen Personen, welche durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden sind, nicht durch eine andere Vertragspar- tei wegen derselben Tat verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Bestimmung greift vom klaren Wortlaut her erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. allenfalls einem andern rechtskräftigen Abschluss (vgl. KAI AMBOS, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., München 2008, S. 480 ff.). Ein entsprechender Entscheid liegt aber nicht vor.
10. Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom
3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unter- lagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und of- fensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht be- ziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1;
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1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2, nicht publiziert in TPF 2007 45). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit be- stimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfin- dig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Ver- mögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rücker- stattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
10.1 Mit Schlussverfügung vom 26. Januar 2008 verfügte die Vorinstanz unter anderem die Herausgabe der als relevant bezeichneten Bankunterlagen, und Unterlagen, welche anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden, des Berichts zur Auswertung und Extrahierung elektronischer Da- ten der BKP vom 25. September 2008, die dazugehörende DVD sowie die Einvernahmeprotokolle vom 21. und 23. Mai 2008 des Beschwerdefüh- rers 1. Der gesamte Umfang der zu edierenden Unterlagen ist aus der Bei- lage zur Schlussverfügung ersichtlich.
Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund der Sachverhaltskomple- xe, „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ eine potentielle Eignung der ge- mäss Schlussverfügung herauszugebenden Unterlagen im Lichte der gel- tend gemachten Straftaten für das Einziehungsverfahren im ersuchenden Staat besteht.
10.2 10.2.1 Für die Gewährung von Rechtshilfe genügt ein Sachverhalt, der, hätte er sich in der Schweiz ereignet, auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob eine, von einer Rechtshilfemassnah- me betroffene Person selbst beschuldigt wird, und insofern wäre an sich
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die Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt. Vorliegend geht es um ein selbständiges und nicht um ein akzessorisches Einzie- hungsverfahren und die von der Rechtshilfe betroffenen natürlichen und ju- ristischen Personen sind nicht selbst beschuldigt bzw. aufgrund der Anga- ben im Rechtshilfeersuchen ist dies nur mit Bezug auf den Beschwerdefüh- rer 1 der Fall. Zwischen den behaupteten Straftaten und vermuteten Ver- mögenswerten einer bestimmten Person muss mindestens ein Zusammen- hang bestehen bzw. behauptet werden, welcher die Annahme zulässt, die sich in der Schweiz befindenden Werte könnten möglicherweise aus den behaupteten Straftaten stammen. Solche Zusammenhänge zwischen den Beschwerdeführern und J. hat die ersuchende Behörde, wie nachfolgend ausgeführt, im Rechtshilfeersuchen dargestellt (Akten Bundesanwaltschaft, Band I, Klappe 1).
10.2.2 Vorerst besteht zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerde- führerinnen 2, 5, 7 und 8 bereits dadurch ein Zusammenhang, dass alle an der Z. in Y. ihr Domizil haben und der Beschwerdeführer 1 alleiniges Ver- waltungsratsmitglied dieser Gesellschaften ist. Sodann besteht ein allge- meiner wirtschaftlicher und persönlicher Konnex zwischen den Beschwer- deführern und J. bzw. L. Die Beschwerdeführer haben diesen zum Teil auch selber bestätigt.
So führen sie beispielsweise aus, dass der Geschäftsführer der S., welche eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 5 sei, mit J. verwandt sei, wobei die Tochter von J. früher die Buchhaltung der S. besorgt habe (act. 1 N. 49). Des Weitern legen sie dar, dass der Beschwerdeführer 4 Alleinakti- onär der Beschwerdeführer 5 und 6 sei. Ausserdem habe er sich bei den Beschwerdeführern 5 – 8 als wirtschaftlich Berechtigter konstituiert (act. 1 N. 2).
Gemäss Rechtshilfeersuchen soll aus der Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer ersichtlich gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin 7 eine enge Beziehungen zur S. hatte, welche ihrerseits Eigentümerin des Gewächshauskomplexes in Vlaardingen gewesen sein soll, wo am 20. De- zember 2001 eine Hanfplantage aufgelöst worden sei. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen „BBQ“ habe ein Beteiligter ausgesagt, er regle die fi- nanziellen Angelegenheiten von J. Er wisse, dass dieser das Geld mittels einer Konstruktion von Firmen in der Schweiz gesammelt habe. Dies betreffe die Beschwerdeführer 2, 5 und 7, welche alle vom Beschwerdefüh- rer 1 verwaltet würden. Dieser Treuhandschaft liege eine schriftliche Ver- einbarung zugrunde, welche sich im Safe des Rechtsanwaltes von J., T., in Rotterdam, befinde.
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Hinsichtlich Geldströme in die Schweiz sei anlässlich von Ermittlungen der Bezirkspolizei Rotterdam-Rijnmond gegen J. folgender Vorgang entdeckt worden: Es seien Container mit Haschisch im Rotterdamer Hafen ange- kommen, welches nach Vlaardingen (an dieser Anschrift sind später im Rahmen von „Rockanje/Vlaardingen“ Hanfzüchtungen aufgefunden wor- den) gebracht, umgepackt und anschliessend u.a. in Spareribs nach Eng- land weitergeleitet worden sei. Von englischen Wechselstuben seien 1992 mindestens drei Einzahlungen auf das Konto der AA. Ltd. erfolgt, welchen Überweisungen von demselben Konto an die E. AG (bei welcher der Be- schwerdeführer 1 Geschäftsführer ist) gefolgt seien. Ein Beteiligter wurde hierzu polizeilich einvernommen, wobei dieser über J. sinngemäss ausge- sagt habe, dieser sei der Leiter der Organisation, während der Beschwer- deführer 1 der Mann für die Geldwäsche sei.
Es habe ausserdem Hinweise gegeben, dass die Beschwerdeführerin 8 an Immobilien in Brielle (Niederlande) und Marbella (Spanien) finanziell betei- ligt sei, welche offensichtlich von L., der Lebenspartnerin von J. bzw. von ihm selber gemietet worden seien. Zwischen J. bzw. L. und den Beschwer- deführern 1 und 2 habe zudem eine Mehrzahl von finanziellen Verbindun- gen bestanden. So sei J. bis zum 16. August 2007 Geschäftsführer der Firma Q. in Vlaardingen gewesen. Mit Wirkung ab dem 5. April 2002 sei die Beschwerdeführerin 6 als alleinige Gesellschafterin dieser Holding einge- tragen. Auf deren Bankkonto Nr. 1 bei der Bank R. habe der Beschwerde- führer 1 am 18. Juli 2005 EUR 249'990.-- als Darlehen überwiesen. J. soll selber ausgesagt haben, dass er mit dem Beschwerdeführer 1 befreundet sei und dieser ihm Geld leihen würde. Er habe für die Beschwerdeführerin 5 gearbeitet, bei welcher der Beschwerdeführer 1 Geschäftsführer gewe- sen sei. Des Weiteren wird im Rechtshilfeersuchen erwähnt, dass L. von der Beschwerdeführerin 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis Juli 2007 monatliche Zahlungen von EUR 4'500.-- auf die Kontonummer 2 bei der Bank R. erhalten habe, welche mit der Bezeichnung „Gehalt“ betitelt gewe- sen seien. Jedoch hätten Abklärungen beim niederländischen Finanzamt ergeben, dass weder J. noch seine Lebenspartnerin L. dementsprechende Gehaltsangaben gemacht hätten.
Im Rechtshilfeersuchen werden weitere Gegebenheiten beschrieben, wel- che die enge Verbindung zwischen J. und dem Beschwerdeführer 1 aufzei- gen, etwa im Zusammenhang mit einem Motorschiff.
10.2.3 Diese Verflechtungen sind deshalb bedeutsam, weil damit zuerst einmal grundsätzlich und bevor eine Prüfung im Lichte der zeitlichen Komponente
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bezogen auf die Komplexe „Erica“, „Rockanje/Vlaardingen“ oder „BBQ“ gemacht wird, aufgezeigt werden kann, dass in erster Linie der Beschwer- deführer 1 aber auch der Beschwerdeführer 4 und alle Gesellschaften in einem Bezug zu J. stehen. Nachdem der Beschwerdeführer 1 von einem Zeugen als der „Schatzmeister“ von J. bezeichnet wurde, sind grundsätz- lich alle irgend gearteten wirtschaftlichen Verbindungen des Beschwerde- führers 1, ihm zuzurechnenden Gesellschaften, welche einen Bezug zu J. haben können, potentiell erheblich. Bei den Gesellschaften des Beschwer- deführers 4 ist der Konnex etwas weniger deutlich, aber doch nicht ausge- schlossen. Er ist Alleinaktionär bzw. hat sich als wirtschaftlich Berechtigter bei Gesellschaften konstituiert, welche teilweise in einem direkten Zusam- menhang zum Beschwerdeführer 1 stehen.
Ausgenommen von diesem Bezug zu J. ist nur die Beschwerdeführerin 9. Die bei ihr beschlagnahmten Unterlagen können aber deshalb von Bedeu- tung sein, weil diese Gesellschaft als Revisionsstelle der Beschwerdeführe- rinnen 2, 5, 7 und 8 fungiert (Akten Bundesanwaltschaft, Band III, Klappe 8.2). Die niederländischen Behörden haben ein Interesse daran zu erfah- ren, in welchem Umfang Gelder zwischen den Niederlanden und der Schweiz geflossen sind und wie die angeblich deliktischen Handlungen or- ganisiert sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den die revidierten Gesellschaften betreffenden Unterlagen diesbezüglich relevante Hinweise finden lassen.
Ein Konnex zwischen den Beschwerdeführern und J. ist gegeben. Soweit Daten herausgegeben werden, welche die Beschwerdeführer betreffen, ist die Rüge eines fehlenden Konnexes unbegründet. Unterlagen bei denen ir- gendwelche Verbindung zum Verfahren fehlt, werden nicht an die ersu- chende Behörde weitergeleitet (siehe nachfolgend Ziff. 11).
11. 11.1 Der Sachverhaltskomplex „Erica“ umfasst die Deliktszeitspanne vom
1. August 2005 bis 5. September 2006 und „Rockanje/Vlaardingen“ um- fasst den Zeitraum vom 20. Dezember 2001 bis 13. September 2006. Ver- mögenstransaktionen ab dem 20. Dezember 2001 können somit relevant sein, J.s finanziellen Verhältnisse zu klären. Bezüglich des Sachverhalts- komplexes „BBQ“ fehlt es – wie oben ausgeführt (Ziff. 8.5) – bereits an ei- nem genügenden Sachverhaltsbeschrieb. Bei genauer Sicht fehlt es dar- über hinaus aber auch an einem ausreichend behaupteten Konnex für eine Einziehung. Die ersuchende Behörde führte in ihrem Rechtshilfeersuchen
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aus, dass J. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkun- denfälschung und verschiedener Verstösse gegen das Waffen- und Muniti- onsgesetz zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Diese sei bezahlt worden, hingegen habe der Gerichtshof in Den Haag mit Urteil vom 23. März 2007 die in erster Instanz angeordnete Zahlungsverpflichtung zur Entziehung des widerrechtlich erlangten Vorteils über EUR 4'227'538.-- aufgehoben, weil eine Einziehung eines widerrecht- lichen Vorteils nicht möglich sei „in Sachen, wo Freispruch erfolgte“. Die er- suchende Behörde verneint mit dieser Sachverhaltsdarstellung bezüglich „BBQ“ damit implizit selber einen möglichen Konnex zwischen einem als strafbar angesprochenen Sachverhalt und aus diesem einzuziehenden Vermögenswerte.
11.2 Demnach rechtfertigt sich eine Herausgabe von Unterlagen und Daten be- züglich der Sachverhaltskomplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“, nicht aber in Bezug auf den Tatkomplex „BBQ“. Grundsätzlich können so- mit die bei den Banken edierten Unterlagen, die anlässlich der Hausdurch- suchung beschlagnahmten Akten und die Daten auf der DVD, welche ab dem 20. Dezember 2001 datieren, an die ersuchende Behörde herausge- geben werden. Dabei grenzen „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ den Zeitraum zu erhebender Daten nicht einfach bis zum 13. September 2006 (letzter Tatzeitpunkt „Rockanje/Vlaardingen“) ein. So verlieren insbesonde- re Unterlagen über Kontenbewegungen nach dem Tatzeitpunkt nicht ohne weiteres ihre Relevanz. Gerade wenn es für den erkennenden Richter dar- um geht, die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögens- werten zu beurteilen, können Unterlagen auch nach dem Tatzeitpunkt wichtig sein. Soweit die Beschwerdeführer die Herausgabe solcher Akten rügen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
11.3 Unter den Bankunterlagen, den anlässlich der Hausdurchsuchung be- schlagnahmten Unterlagen und den Daten auf der DVD gibt es Ausnah- men, bei welchen die Herausgabe auch vor dem 20. Dezember 2001 ge- rechtfertigt ist. Ungeachtet ihres Erstelldatums sind Akten herauszugeben, welche Auskunft über die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswer- ten (z.B. Bankkonten, Aktien) und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen geben können. Für die ersuchende Behörde können derartige Unterlagen, vergleichbar den Stammdaten einer Bankbeziehung, unabhängig der zeitlichen Datierung relevant sein. Es sind deshalb auch solche mit Datierung vor dem 20. Dezember 2001 herauszu- geben.
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11.4 Unter den bei den Banken edierten Unterlagen befinden sich solche Stammdaten. Es betrifft dies Dokumente in Bezug auf die Eröffnung der Konten und Depots, Vertragsverhältnisse mit den Banken und allfällige Vertretungsverhältnisse. Soweit die Schlussverfügung derartige Stammda- ten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbegründet. Da bereits die Editionsaufforderungen an die betreffenden Banken (Akten Bundesan- waltschaft, Band II, Klappen 7.1 bis 7.4) den Zeitraum der herauszugeben- den Konto- und Depotauszüge auf die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 20. Mai 2008 einschränken, ist deren Herausgabe ohne weiteres durch die Sach- verhaltskomplexe „Erica“ und „Rockanje/Vlaardingen“ abgedeckt. Die Be- schwerde ist in Bezug auf die Bankunterlagen unbegründet und abzuwei- sen.
11.5 Eine Durchsicht des Anhangs zur Schlussverfügung bezüglich der anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellten Akten ergibt, dass sich darun- ter mit Stammdaten vergleichbare Unterlagen befinden, welche vor dem
20. Dezember 2001 datieren. Dies sind die Erklärung vom 3. Mai 1991 be- züglich des Eigentums eines Aktienzertifikats, der [undatierte] Treuhand- vertrag zwischen J. und der Beschwerdeführerin 8, die Statuten der Be- schwerdeführerinnen 2 und 7 vom 7. Oktober 1988 bzw. 5. August 1991, Power of attorney vom 4. Februar 1994, die Kopien der Aktienzertifikate Nr. 1 und 2 der Beschwerdeführerin 2 vom 29. August 1983, die Erklärung be- züglich des Eigentums des Aktienzertifikats Nr. 50 der Beschwerdeführerin 7 [vom 8. Februar 1993], die Kopie des Aktienzertifikats Nr. 2 der Be- schwerdeführerin 7 vom 21. Dezember 1977 und des Aktienzertifikats Nr. 3 der Beschwerdeführerin 5 vom 11. Dezember 1985, die Erklärung bezüg- lich des Eigentums des Aktienzertifikats Nr. 50 der Beschwerdeführerin 5 [vom 11. Dezember 1985], die Unterschriftenkarten der Beschwerdeführe- rinnen 2, 5, 7 und 8 sowie Formulare A der Beschwerdeführerinnen 2, 5 und 8 betreffend ihrer Bankverbindungen und der beglaubigte Handelsre- gisterauszug des Kantons Nidwalden für die Beschwerdeführerin 8 vom 20. September 1996. Diese Unterlagen sind somit gemäss Ziff. 11.3 ungeach- tet ihres Datums an die ersuchende Behörde herauszugeben.
Mit Bezug auf die restlichen bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen ist die Herausgabe gemäss Ziff. 11.2 nur für solche mit Datie- rung ab dem 20. Dezember 2001 gerechtfertigt. Soweit die Schlussverfü- gung die Herausgabe anderer Akten vorsieht, ist die Beschwerde begrün- det und gutzuheissen. Die Schlussverfügung ist diesbezüglich aufzuheben.
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11.6 Die Ausscheidung von Daten auf der DVD war, ungeachtet der diesbezüg- lichen, nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Ziff. 5.3 vor- stehend) ungenügend.
Die DVD enthält zum einen auch Dateien, welche vor dem 20. Dezember 2001 erstellt wurden. Die Herausgabe dieser Daten ist gemäss Ziff. 11.2 nicht gerechtfertigt.
Zum andern ist zwar das Vorgehen der Vorinstanz, die Datenmenge über eine Schlüsselwortsuche einzugrenzen, grundsätzlich nicht zu beanstan- den. Die Auswahl erfolgte aber mit ungenügend spezifischen Schlüsselwör- tern. Der Beschwerdeführer 1 hat anlässlich seiner Einvernahme vom
4. Juni 2008 geltend gemacht, dass Unterlagen zur Herausgabe vorgese- hen seien, welche keinen Bezug zum Verfahren hätten (Akten Bundesan- waltschaft, Band III, Klappe 13.1). Es ist eine weitergehende Triage erfor- derlich, wobei diese allenfalls in einem ersten Schritt mit einer enger be- grenzten Zahl von Schlüsselwörtern erfolgen könnte. Anschliessend an diese elektronische Vorauswahl hat aber in jedem Fall noch eine händische Auswahl zu erfolgen. Mit der Durchsicht jedes einzelnen Dokuments erst kann sichergestellt werden, dass nicht Unterlagen herausgegeben werden, welche in keinem Konnex zum Verfahren stehen. Die Beschwerde ist be- züglich der DVD insofern gutzuheissen, als eine Auswahl nach den vorge- nannt definierten Kriterien zu erfolgen und die Beschwerdegegnerin in Be- zug auf diese Unterlagen eine neue Schlussverfügung zu erlassen hat. Die Schlussverfügung ist daher auch in Bezug auf die Herausgabe der DVD aufzuheben.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig, wobei ihnen angesichts ihres teilweisen Obsiegens eine ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist angemessenerwei- se auf Fr. 5’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 5’000.-- zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
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mässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Gemäss Praxis der II. Beschwerdekammer wird dem Beschwerdeführer bei Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorin- stanz, welche während des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden kann, eine Entschädigung zugesprochen (TPF 2008 172 E. 7.2). Eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 4’000.-- inkl. MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Schlussverfügung wird im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewie- sen.
4. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführern Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 4’000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 23. September 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Rebsamen,
- Bundesanwaltschaft,
- Bundesamt für Justiz,
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).