Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Das "Cabinet du juge d'instruction, Tribunal de Première Instance" im Be- zirk Brüssel führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Erben, d.h. Meineid und Unterschlagung ge- mäss Art. 226 und 491 des belgischen Strafgesetzbuches. Der betreffende Untersuchungsrichter J.-C. Van Espen ist in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2013 an die Schweiz gelangt und hat um Edition sämtlicher Kontounterlagen betreffend zwei genau bezeichnete Konten bei der Bank B. AG ersucht. Sodann beantragte er die rechtshilfe- weise Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen zu Konten und Schliessfä- chern ebenfalls bei der Bank B. AG, welche auf C., A. oder die Stiftung D. lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind oder waren (Rechtshilfeakten).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") zum Vollzug übertragen (Rechtshilfeakten).
C. Mit Eintretensverfügung vom 28. Oktober 2013 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition der fraglichen Bankunterlagen bei der Bank B. AG an (Rechtshilfeakten).
Die Eintretensverfügung wurde gemäss dem Mitteilungssatz der Bank B. AG unter Beilage des Rechtshilfeersuchens vom 28. März 2013 zuge- stellt (Rechtshilfeakten).
Mit Schreiben vom 15. November 2013 übermittelte das Bankinstitut die angeforderten Dokumente, welche im Einzelnen paginiert wurden (Rechts- hilfeakten).
D. Mit Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 ordnete die Staatsanwalt- schaft unter Disp. Ziff. 2 die rechtshilfeweise Herausgabe des Begleit- schreibens der Bank B. AG vom 15. November 2013 sowie diverser Konto- unterlagen an (act. 2 S. 8 - 9). Die Schlussverfügung wurde gemäss dem Mitteilungssatz der Bank B. AG zugestellt.
E. In der Folge kam es zu Kontakten zwischen A. bzw. deren Vermögensver- walterin und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft auf der einen Seite und zwischen der Bank B. AG und A. auf der anderen Seite, wobei sich diese Kontakte aufgrund der vorliegenden Akten nicht vollständig rekonstruieren lassen:
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Gemäss der Telefonnotiz des Vertreters der Staatsanwaltschaft vom
19. Dezember 2013 habe die Vermögensverwalterin von A., E., am
19. Dezember 2013 angerufen. Die Vermögensverwalterin habe u.a. mitge- teilt, dass A. erfolglos versucht habe, ihn telefonisch zu erreichen. Sie habe weiter erklärt, die Bank B. AG habe A. zwei englischsprachige Schreiben betreffend ein Verfahren […], einen "entrance order" und einen "final order" zugestellt und A. habe wissen wollen, was es damit auf sich habe. In der Telefonnotiz hält der Vertreter der Staatsanwaltschaft fest, er habe der Vermögensverwalterin mitgeteilt, dass er gestützt auf ein behauptetes Vermögensverwaltungsmandat keine Auskünfte erteilen könne. Er habe ihr vorgeschlagen, dass A. die Bank B. AG kontaktiere, welche in der vorlie- genden Sache umfassend dokumentiert sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Bank B. AG lediglich den "entrance order" und den "final order" zustelle, ohne weitergehende Nachfragen einer Kontoinhaberin zu beant- worten (Rechtshilfeakten).
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 an die Bank B. AG und in Kopie an die Staatsanwaltschaft teilte A. mit, dass die ihr von der Bank B. AG über ihre Vermögensverwalterin übermittelten Dokumente nicht die "documents officiels comportant le cachet de la justice" seien, und verlangte von der Bank B. AG die Zustellung der betreffenden Unterlagen (Rechtshilfeakten; act. 1.2).
Mit Antwortschreiben vom 3. Januar 2014 erklärte die Bank B. AG, dass sie nicht im Besitz derjenigen Dokumente sei, welche die Staatsanwaltschaft nach Belgien zu übermitteln gedenke. Sie würde daher nicht verstehen, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sei, sie mit den relevan- ten Informationen zu bedienen. Die Bank B. AG verwies A. an die Staats- anwaltschaft, welche ebenfalls in der Lage sei, ihr eine Kopie des "final or- der" zu liefern für den Fall, dass sie nicht bereits im Besitze dieses sein sollte. Die Bank B. AG hielt sodann fest, dass A., wie bereits in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2013 erwähnt, eine Beschwerdefrist von 30 Tagen laufe. Abschliessend empfahl die Bank B. AG A., sich umgehend rechtlich beraten zu lassen (Rechtshilfeakten; act. 1.3).
F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 reicht A. Beschwerde gegen die Schluss- verfügung vom 9. Dezember 2013 ein und beantragt im Wesentlichen, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 1). Ihrer Beschwerdeeinga- be legte sie ihr Schreiben an die Bank B. AG vom 23. Dezember 2013 (act. 1.2), das Antwortschreiben der Bank B. AG vom 3. Januar 2014
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(act. 1.3), und ein Schreiben vom 7. Januar 2014 an die Staatsanwaltschaft (act. 1.1; s. nachfolgend) bei.
Mit vorerwähntem Schreiben vom 7. Januar 2014 informierte A. die Beschwerdegegnerin über ihre Beschwerdeerhebung und verlangte, "de me faire parvenir tout document officiel justifiant votre intervention dans cette affaire, et ce, afin d'organiser ma défense dans le cadre d'appel que j'ai déposé". Als Zustelladresse gab A. gegenüber der Staatsanwaltschaft "Z. (Schweiz)" an (Rechtshilfeakten; act. 1.1).
G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvorschusses bis 23. Januar 2014 eingeladen (act. 4). Dieser Kostenvorschuss wurde auf dem Bankkonto des Gerichts erst am
28. Januar 2014 gutgeschrieben. Der entsprechende Zahlungsvorgang wurde auch am 28. Januar 2014 im System der Bank eingetragen und be- arbeitet (act. 6). Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 wurde die Beschwer- deführerin daher zum Nachweis bis 10. Februar 2014 aufgefordert, dass der Kostenvorschuss spätestens am 23. Januar 2014 ihrem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder desjenigen ihres Beauftragten) belastet worden sei (act. 8). Gemäss nachgereichter Belastungsanzeige ("Debit ad- vice") wurde der Betrag dem Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der Bank B. AG in der Schweiz bereits am 20. Januar 2014 belastet (act. 10).
H. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2014 ihre Beschwerdeantwort (act. 14), die zu übermittelnden Bankunterlagen samt Verzeichnis und das Begleitschreiben der Bank B. AG vom 15. Novem- ber 2013, mit welchem die Bankunterlagen ediert wurden (s. supra lit. C), und nicht paginierte Rechtshilfeakten ohne Aktenverzeichnis ein.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 14). Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 reichte das BJ seine Ver- nehmlassung ein und beantragt die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, sofern darauf eingetreten werden könne (act. 15). Beide Einga- ben wurden der Beschwerdeführerin in der Folge zur Kenntnis zugestellt (act. 16).
I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung gelangen.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche zusammen mit der vorangehenden Zwischen- verfügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOG; SR 173.713.161).
E. 2.2 Grundsätzlich beginnt die Beschwerdefrist mit der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten besteht allerdings nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland hat (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der
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Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung un- terbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich untersagt hat. Die Schlussverfügung betreffend die rechtshil- feweise Herausgabe von Bankunterlagen ist auch bei bereits beendeter Bankverbindung dem betroffenen Bankinstitut zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2; 130 II 505 E. 2.3 S. 507).
Die Beschwerdeführerin hat weder ihren Wohnsitz in der Schweiz, noch hat sie vor Erlass der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Demnach war die Beschwerde- gegnerin nicht verpflichtet, die Rechtshilfeverfügung an die Beschwerdefüh- rerin zuzustellen. Gemäss dem entsprechenden Mitteilungssatz wurde die Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 (sowie schon zuvor die Eintretensverfügung vom 28. Oktober 2013 samt Rechtshilfeersuchen vom
28. März 2013) der Bank B. AG zugestellt. Die Schlussverfügung wurde daher zu Recht der Bank B. AG als Inhaberin der zu übermittelnden Bank- unterlagen und nicht an die Beschwerdeführerin selbst zugestellt.
E. 2.3 Zur Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die kontenführende Bank wird in der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 124 II 124) wie folgt differenziert:
Zwar sei die Bank nicht automatisch Stellvertreterin ihres Kunden, weshalb die Rechtsmittelfrist mangels spezieller interner Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt laufe, in dem die Bank den Kunden über die Rechtshilfemass- nahmen informiert. Anders sei jedoch zu entscheiden, wenn zwischen der Bank und ihrem Kunden eine Korrespondenzvereinbarung besteht, wonach die Bank sowohl die Dokumente über die interne Kundenbeziehung als auch den Kunden betreffende externe Post weiterzuleiten oder zu verwah- ren habe. Im Falle einer sogenannten "Banklagernd-Vereinbarung" seien die der Bank zugestellten amtlichen Dokumente als dem Kunden rechtsgül- tig eröffnet anzusehen. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Information und Weiterlei- tung tatsächlich nachgekommen sei oder nicht. Habe der von der Verfü- gung betroffene Kunde eine solche "Banklagernd-Vereinbarung" abge- schlossen, laufe die Frist zur Einsprache demnach schon ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier. Unabhängig einer
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allenfalls verspäteten Ablage durch die Bank im Banklagernd-Dossier, ist nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt der Zustellung an die Bank mass- geblich. Es ist Sache des Kunden, seiner Bank die Adresse mitzuteilen, un- ter der er am sichersten und schnellsten erreichbar ist. Die Bank hat ihrer- seits alle notwendigen Vorkehren zu treffen, um ihren zivilrechtlichen In- formationspflichten (gerade im Hinblick auf hängige Rechtsmittelfristen) nachzukommen; dies gilt auch bei Banklagernd-Beziehungen (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 129 mit Hinweisen). Für den Fristenlauf ist es daher unerheblich, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Weiterleitung an den Kunden oder an Dritte effektiv nachgekommen sei oder nicht. Es ist auch nicht Aufgabe der ausführenden Behörde, bei den betroffenen Banken nachzuforschen, ob sie ihren zivilrechtlichen Verpflich- tungen betreffend Information und Aktenzustellung gegenüber ihrer Klientschaft nachgekommen seien oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3). Teilt die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass eine Rechtshilfeverfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mit, so beginnt die Beschwerdefrist grundsätzlich erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (BGE 136 IV 16 E. 2.3, mit Hinweisen; eine frühere Banklagernd-Vereinbarung ist bei sal- dierten Kontobeziehungen nicht mehr massgebend, vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.4). Nach der bundes- gerichtlichen Praxis wird die Beschwerdefrist bereits ausgelöst, wenn der Berechtigte (ohne Wohnsitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz) hinrei- chende Kenntnis von der Existenz einer ihn betreffenden Schlussverfügung hat, auch wenn sie ihm noch nicht zugestellt worden ist, weil er die Mög- lichkeit hat, sich den Text der Rechtshilfeverfügung unverzüglich bei der Bank zu beschaffen (BGE 124 II 124 E. 2d/aa-cc S. 128 f.; 120 Ib 183 E. 3a S. 187). Mit Vollstreckung der Schlussverfügung ist eine Beschwerde indes ungeachtet der effektiven Kenntnisnahme des Betroffenen nicht mehr mög- lich (BGE 136 IV 16 E. 2.4).
Folgende von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankbeziehungen, das Bankschliessfach Nr. 1, die Konto und Depot Nr. 2 ("A."), die Konto und Depot Nr. 3 sowie die Konto Nr. 4, lauten (zum Teil zusammen mit C.) auf die Beschwerdeführerin (s. Bankunterlagen sowie Schreiben der Bank B. AG vom 15. November 2013). Lediglich bezüglich der zwei letztgenann- ten Konto- und Depotbeziehungen (3 und 4) bestand eine Banklagernd- Vereinbarung (Bankunterlagen Urk. 4/3 und 5/2), wobei diese Bankbezie- hungen im Unterschied zu den anderen Bankbeziehungen bereits vor Jah- ren saldiert wurden. Massgeblich für den Fristenlauf ist gemäss Praxis vor- liegend demnach die effektive Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführe- rin.
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Die Beschwerdeführerin macht keine Angaben darüber, wann sie von der Schlussverfügung effektiv Kenntnis genommen hat. In den von der Be- schwerdegegnerin eingereichten Rechtshilfeakten ist nicht zu entnehmen, wann die Bank B. AG die Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 emp- fangen hat. Der betreffende Empfangsschein wurde nicht eingereicht. Es steht allerdings fest, dass die Bank B. AG die Beschwerdeführerin in der Folge schriftlich – soweit rekonstruierbar mit Schreiben vom 12. Dezem- ber 2013 (s. supra lit. E) – über den "final order" orientiert hat. Vor diesem Hintergrund darf angenommen werden, dass die mit vorliegender Be- schwerde vom 7. Januar 2014, mit Briefaufgabe bei der belgischen Post am 8. Januar 2014, hierorts eingegangen am 10. Januar 2014, jedenfalls innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben wurde.
E. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig be- schwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Für bloss indirekt Betroffene, insbeson- dere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt wer- den, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu ver- neinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
E. 3.2 Die angefochtene Verfügung ordnet die rechtshilfeweise Herausgabe von diversen Bankunterlagen an. In Abweichung von der praxisüblichen Anord- nungsweise fehlen aber im Dispositiv Angaben darüber, welche Konto Nr./ Depot Nr. etc. bei der Bank B. AG die zu übermittelnden Bankunterlagen betreffen und wer der jeweilige Konto-/Depotinhaber etc. ist. Die zu über- mittelnden Kontounterlagen sind im Dispositiv unter Hinweis auf die Pagi- nierung der Bank B. AG im Einzelnen bezeichnet und anhand der sich in den Akten befindenden paginierten Bankunterlagen lassen sich immerhin
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die zur Beurteilung der Beschwerdelegitimation erforderlichen Angaben ermitteln.
Die zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich auf Konten und De- pots, welche mit Ausnahme der Bankbeziehungen betreffend "5" und "Stif- tung D." (Bankdokumente Urk. 3/1-3/35 und 6/1-6/197) auf die Beschwer- deführerin, zum Teil zusammen mit C., lauten. In diesem Umfang ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb diesbezüglich auf ihre innert Frist erfolgte Beschwerde einzutreten ist. Im Übrigen ist auf ihre Be- schwerde mangels Legitimation nicht einzutreten.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdegegnerin habe zwar die Herausgabe der Bankunterlagen angeordnet, welche für die belgischen Behörden notwendig sei. Sie hält dem aber entgegen, sie habe mehrmals bei der Beschwerdegegnerin als auch bei der Bank B. AG um Zustellung der "documents officiels concernant cette affaire". Sie habe keine offiziellen Dokumente ausser Gerüchte und nicht offizielle Dokumente erhalten, wel- che im Prinzip von der Bank B. AG gekommen seien. Aufgrund dieser Ver- bissenheit gegenüber ihrer Person habe sie ihren Anwalt beauftragt, sich bei den belgischen Behörden über den Grund dieses Vorgehens zu erkun- digen. Die Antwort habe gelautet, dass es kein Ersuchen der belgischen Behörden sie betreffend geben würde. Sie wohne in Israel und habe keine finanziellen Verbindungen mit den belgischen Behörden (act. 1).
E. 4.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es gebe kein Ersuchen der belgi- schen Behörden, ist offensichtlich verfehlt, da mit Schreiben vom
28. März 2013 ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen der belgischen Behörden eingegangen ist (s. Rechtshilfeakten). Im Übrigen hat die Be- schwerdeführerin es unterlassen, die angebliche Bestätigung der belgi- schen Behörden schriftlich einzureichen. Ihre Rüge stösst folglich ins Lee- re.
E. 4.3 Wie unter Ziff. 2.2 bereits im Einzelnen dargelegt, erfolgte die Zustellung der Eintretensverfügung vom 28. Oktober 2013 samt Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2013 und der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 in korrekter Anwendung von Art. 80m Abs. 1 IRSG an die Bank B. AG (und nicht an die Beschwerdeführerin), da Letztere als die von der Rechtshilfe- massnahme u.a. betroffene Kontoinhaberin nicht in der Schweiz wohnt und kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt war bzw. sie im Verlaufe des Rechtshilfeverfahrens vor der Beschwerdegegnerin kein solches ange-
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geben hat. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang das Vorgehen der Beschwerdegegnerin beanstanden sollte, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet.
E. 4.4 Im Übrigen steht fest und wird von der Beschwerdeführerin selber bestätigt, dass die Bank B. AG sie jedenfalls am 21. November 2013 und damit noch vor Erlass der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 über das laufende Rechtshilfeverfahren sowie in der Folge über die ergangene Schlussverfü- gung informiert hat. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bank B. AG ha- be ihr andere Dokumente als die "offiziellen Dokumente" zugestellt. Dass die Bank B. AG der Beschwerdeführerin zweimal irgendwelche andere Un- terlagen zustellen würde, obwohl sie über diejenigen Unterlagen verfügt, welche sie eben zur Mitteilung an die Beschwerdeführerin veranlasst ha- ben, kann nicht ausgeschlossen werden, erscheint aber nicht als nahelie- gend. Weshalb die Beschwerdeführerin die entsprechenden Schreiben der Bank B. AG (namentlich das gemäss ihrer Darstellung am 21. Novem- ber 2013 erhaltene Schreiben und das in deren Schreiben vom 3. Janu- ar 2014 erwähnte Schreiben vom 12. Dezember 2013) nicht ins Recht ge- legt hat, leuchtet nicht ein und erzeugt zusätzliche Zweifel an ihrer Darstel- lung. Ob die Bank B. AG die beiden Verfügungen samt Rechtshilfeersu- chen der Beschwerdeführerin – wie dies von der Beschwerdegegnerin an- genommen wird – weitergeleitet oder ob sie die Weiterleitung unterlassen bzw. gar – wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird – abge- lehnt hat, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden und kann im Ergebnis offen bleiben. Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die kontenführende Bank erläutert (s. supra Ziff. 2.3), hat sich die Beschwerde- führerin das Verhalten der Bank B. AG anrechnen zu lassen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Bank B. AG habe die fraglichen Unterlagen nicht zugestellt, ist daher im Lichte dieser Rechtsprechung ohnehin irrelevant.
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die im Zusammenhang mit der Eröff- nung der Schlussverfügung sinngemäss erhobenen Rügen insgesamt als unbegründet.
E. 5.1 Vom Anspruch der berechtigten Person auf Eröffnung einer Rechtshilfever- fügung ist der Anspruch auf Einsicht in die Rechtshilfeakten während eines hängigen Rechtshilfeverfahrens zu unterscheiden. Der Anspruch auf recht- liches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbesondere die Aktenein- sicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. Sep-
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tember 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Ein- sicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Partei- stellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdebe- rechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichts- recht umfasst demnach alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich der Bankunterlagen betreffend die auf sie lautenden Konten und Depots im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV beschwerdelegitimiert (s. supra Ziff. 3.2). Es ist ihr da- her im vorstehend erläuterten Sinne Einsicht in die Rechtshilfeakten zu ge- währen. Der Anspruch auf Akteneinsicht besagt noch nichts über die Moda- litäten der Akteneinsicht.
E. 5.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter im Ver- waltungsverfahren Anspruch darauf, in ihrer Sache die Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 26 VwVG gewähren einen Anspruch auf Herausgabe oder Zustellung der Akten (s. BERNHARD WALD- MANN/MAGNUS OESCHGER, in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSEN- BERGER [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 N. 76; STEPHAN C. BRUN- NER, VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 N. 21 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch im Strafverfahren sind ge- mäss Art. 102 Abs. 2 StPO die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehör- de oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Ande- ren Behörden sowie zugelassenen Rechtsanwälten als Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt. Gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen, wer zur Einsicht berechtigt ist. Soweit Parteien oder deren Rechtsbeistände sich gewöhnlich im Ausland aufhalten oder dort wohnen, haben sie für die Zustellung von Verfahrens- mitteilungen in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (für das Rechtshilfeverfahren Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG; vgl. für das Verwaltungs- verfahren der Bundesbehörden Art. 11b Abs. 1 VwVG und für das Strafver- fahren Art. 87 Abs. 1 StPO). In Analogie dazu und unter Einbezug der ein- deutigen Vorgaben von Art. 26 VwVG ergibt sich daraus, dass keine Zu-
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stellung von Verfahrensakten an Private zur Ausübung des Akteneinsichts- rechts an deren Wohnsitz im Ausland erfolgt. BRUNNER stellt sich unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht des Eidge- nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten auf den Stand- punkt, dass für den Fall, dass die Partei im Ausland domiziliert und ihr die Einsichtnahme in der Schweiz nicht zumutbar sei (etwa weil es bloss um wenige Akten gehe, die Sache lediglich von geringer Tragweite oder wenn davon auszugehen sei, dass eine Reise in die Schweiz eine erhebliche fi- nanzielle oder gesundheitliche Belastung wäre), ihr die Einsicht im Ausland durch Zustellung von Kopien gewährt werden müsse (BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N. 26 f.). Sofern keine besonderen Massnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit erforderlich sind, könnte die Akteneinsicht auch bei der schweizerischen Vertretung im betreffenden Staat durchgeführt werden (BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N. 27). Gemäss WALDMANN/OESCHGER indiziere Art. 26 VwVG, dass vom Recht auf Akteneinsicht in der Schweiz Gebrauch zu machen sei (WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N. 77). Es bleibe of- fen, ob Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland darüber hinaus aus Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch auf Einsichtnahme im Ausland ableiten können, zumal die Zustellung ins Ausland ein hoheitliches Handeln darstel- le und ohne Zustimmung des betroffenen Landes unzulässig wäre (WALD- MANN/ OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N. 77). Gegen eine Zustellung von Kopien von Verfahrensakten spricht spezifisch im Rechtshilferecht, dass damit auch Unterlagen mindestens theoretisch in den Machtbereich unter Um- ständen gerade jenes Staates gelangen können, der diese auf dem Rechtshilfeweg erhältlich machen möchte. Dieser Gesichtspunkt spricht gegen eine Zustellung auch von Kopien von Verfahrensakten ins Ausland. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt das in Art. 17a IRSG verankerte Beschleunigungsgebot zu erwähnen. Die Frage braucht indessen vorlie- gend nicht definitiv entschieden zu werden (vgl. nachstehend Ziff. 5.3).
E. 5.3 Ein vor Erlass der angefochtenen Schlussverfügung oder vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens gestelltes Gesuch der Beschwerdegegnerin auf Akteneinsicht bzw. auf eine in diesem Sinne verstandene Zustellung der Verfahrensakten an ein Zustellungsdomizil in der Schweiz liegt nicht in den Akten. In den Akten befindet sich auch kein die Akteneinsicht verweigern- der Entscheid der Beschwerdegegnerin, welcher vorliegend überprüft wer- den könnte. Die Beschwerdeführerin reichte erst mit ihrer Beschwerde das Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdegegnerin ein, welches ein Gesuch an Letztere um Zustellung der "offiziellen Dokumente" enthält. So- weit sie damit eine (Neu-)Eröffnung der Rechtshilfeverfügungen verlangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu erweisen. Darüber hinaus fiele das Gesuch vom 7. Januar 2014 ausserhalb des Gegenstandes der gegen
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die Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 erhobenen Beschwerde. Es stünde der Beschwerdekammer nicht zu, sich vorab darüber zu äussern.
E. 6.1 In einem nächsten Punkt begründet die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung damit, dass sie in Israel wohne und keine fi- nanziellen Verbindungen mit den belgischen Behörden habe (act. 1).
E. 6.2.1 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Die Recht- sprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersu- chen keine hohen Anforderungen. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
E. 6.2.2 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2013 führt der Untersu- chungsrichter beim Gericht erster Instanz im Bezirk Brüssel gegen die Be- schwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Meineid und Unterschlagung gemäss Art. 226 und 491 des belgischen Strafgesetzbuches. Das Strafver- fahren wurde auf Strafantrag des einzigen Sohnes von C., F., gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet, der von einem Betrug durch die Beschwer- deführerin hinsichtlich seines Pflichtteilsrechts ausgeht. Wie dem Rechtshil- feersuchen zu entnehmen ist, stützt sich der nachfolgende, gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Sachverhaltsvorwurf zur Hauptsache auf diesen Strafantrag: Die Beschwerdeführerin, welche israelische Staatsangehörige und […] in Rumänien geboren sei, habe den 45 Jahre älteren C. […] geheiratet, wel- cher im Zeitpunkt seiner dritten Heirat 85 Jahre alt gewesen sei. Im Zeit- punkt seines Todes […] 2012 habe sie mit ihm in Y. (Belgien) gewohnt. Zu- vor sollen die Eheleute […] 1997 in Y. in ihrem Ehevertrag notariell den Gü- terstand der vollständigen Gütertrennung vereinbart haben. C. habe seit 2001 unter einer Degeneration der Makula der Augen gelitten, welche sei- ne Sehfähigkeit gravierend beeinträchtigt und ihm jegliches Lesen unmög- lich gemacht hätte. In diesem Zusammenhang soll die Beschwerdeführerin
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während der Ehe eine oder mehrere unbegrenzte Vollmachten von C. er- halten haben. Unter anderem habe die Beschwerdeführerin Vollmachten auf Konten von C. gehabt.
Da C. keine letztwillige Verfügung getroffen habe, sei der Niessbrauch sei- ner Erbschaft an die Beschwerdeführerin und das blosse Eigentum an den Sohn gefallen.
C. sei von Beruf Gemmologe gewesen und habe in den Kreisen des Dia- mantenhandels internationalen Ruf genossen. Er habe somit die Gelegen- heit gehabt, ein Vermögen anzuhäufen. Im Rahmen seiner Erbschaftssteu- ererklärung habe der einzige Sohn von C., F., erfahren, dass die Be- schwerdeführerin behauptet habe, sein Vater sei zum Zeitpunkt seines To- des völlig mittellos gewesen. Nachforschungen des Notars hätten ergeben, dass C. Inhaber von lediglich zwei Konten bei der Bank G. gewesen sei, auf welchen sich EUR 3'552.57.-- befunden haben sollen. Der Sohn habe ausserdem erfahren, dass die Wohnung, in welcher sein Vater gewohnt habe, nicht im Eigentum des Vaters gewesen sei, sondern der Beschwer- deführerin gehört habe.
Die Beschwerdeführerin selber habe dem Sohn von C. Tage vor dem Tode von C. mitgeteilt, dass sie sich aufgrund der Krankheitskosten für C. in fi- nanziellen Schwierigkeiten befinden würde. Sie habe ihm damals erklärt, dass die bei der Bank B. AG in Zürich eingerichtete Stiftung "D." ihr monat- lich einen Betrag von EUR 10'000.-- überweise, der aber für die Krank- heitskosten von C. nicht ausreiche. Der Sohn von C. gehe davon aus, dass diese Stiftung nur von C. habe gegründet werden können, da die Be- schwerdeführerin nie persönliches Vermögen und keine weiteren Einnah- men als die aus ihrer Lehrertätigkeit gehabt habe. Gemäss den bisherigen Informationen habe die Beschwerdeführerin in Belgien keinerlei Einkom- men deklariert. Der Notar habe die Unterlagen in der Wohnung von C. ge- prüft und sei dabei auf diverse Bankunterlagen gestossen, woraus Über- weisungen von hohen Beträgen u.a. von auf C. lautende Konten bei der Bank B. AG in der Schweiz nach Belgien im Auftrage der Beschwerdefüh- rerin zu ihren Gunsten hervorgingen.
Im Rechtshilfeersuchen wird der Vorwurf formuliert, dass der Beschwerde- führerin durch diese Zuwendungen Vermögenswerte von C. zugeflossen seien, welche sie dem Sohn von C. als Miterben hätte angeben müssen. Ebenso erscheine die Wohnung, in welcher sie wohne und die in ihrem al- leinigen Eigentum stehe, ausschliesslich mit Mitteln gekauft worden zu sein, welche aus dem Vermögen von C. stammten. Die Beschwerdeführe-
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rin habe aber sowohl bei der Siegelung der Erbschaft als auch während der Aufnahme des Inventars nach Entfernung der Siegel unter Eid ausgesagt, dass sie keinerlei Vermögen verheimlicht habe, das von der Liquidation des Nachlassvermögens betroffen sei. Damit habe die Beschwerdeführerin ei- nen Meineid nach Art. 225 des belgischen Strafgesetzbuches geleistet. Soweit die Beschwerdeführerin Vermögen oder Zuwendungen seitens von C. der Teilung entzogen habe, hätte sie sich der Unterschlagung im Sinne von Art. 491 des belgischen Strafgesetzbuches schuldig gemacht.
E. 6.2.3 Dieser Sachverhaltsschilderung kann konkret und auf nachvollziehbare Weise entnommen werden, aufgrund welcher Umstände welcher Sachzu- sammenhang zwischen dem ausländischen Strafverfahren und der Be- schwerdeführerin sowie ihren Bankbeziehungen in der Schweiz bestehen soll. Die zu übermittelnden Bankunterlagen bestätigten sodann u.a. die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vollmachterteilungen von C. an die Be- schwerdeführerin. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, wel- che das belgische Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, sind die- ser Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen. Einen solchen Mangel vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Einwand, sie wohne in Israel und habe keine finanziellen Verbindungen mit den belgischen Be- hörden, nicht aufzuzeigen. Das Verhalten ist bei der im Rechtshilfeverfah- ren üblichen kursorischen Prüfung als falsche Parteiaussage unter Eid ge- mäss Art. 306 Abs. 2 StGB zu subsumieren.
E. 6.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715, mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Bei Ersuchen um Kontener- hebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle si- chergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersu- chen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fragli- chen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m. w. H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2; RR.2007.14 vom
25. April 2007, E. 4.2). Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchen- den Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und poten- tiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Be- günstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegen-
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stände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit).
E. 6.3.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, vermuten die belgischen Strafverfol- gungsbehörden, dass auf die im Rechtshilfeersuchen angegebenen Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank B. AG in Zürich ursprünglich C. zu- stehende Vermögenswerte geflossen seien. Vor diesem Hintergrund ver- langten sie u.a. Auskunft genau über diese sowie über allfällige weitere Bankbeziehungen, welche auf die Beschwerdeführerin (oder C.) lau- ten/lauteten oder an denen sie (oder C.) wirtschaftlich berechtigt ist/war. Die zu übermittelnden Bankunterlagen betreffen die auf die Beschwerde- führerin bei der Bank B. AG lautenden Bankbeziehungen. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für die belgische Straf- untersuchung ist ohne weiteres zu bejahen. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
E. 7 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.5
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Sachverhalt:
A. Das "Cabinet du juge d'instruction, Tribunal de Première Instance" im Be- zirk Brüssel führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Erben, d.h. Meineid und Unterschlagung ge- mäss Art. 226 und 491 des belgischen Strafgesetzbuches. Der betreffende Untersuchungsrichter J.-C. Van Espen ist in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2013 an die Schweiz gelangt und hat um Edition sämtlicher Kontounterlagen betreffend zwei genau bezeichnete Konten bei der Bank B. AG ersucht. Sodann beantragte er die rechtshilfe- weise Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen zu Konten und Schliessfä- chern ebenfalls bei der Bank B. AG, welche auf C., A. oder die Stiftung D. lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind oder waren (Rechtshilfeakten).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") zum Vollzug übertragen (Rechtshilfeakten).
C. Mit Eintretensverfügung vom 28. Oktober 2013 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition der fraglichen Bankunterlagen bei der Bank B. AG an (Rechtshilfeakten).
Die Eintretensverfügung wurde gemäss dem Mitteilungssatz der Bank B. AG unter Beilage des Rechtshilfeersuchens vom 28. März 2013 zuge- stellt (Rechtshilfeakten).
Mit Schreiben vom 15. November 2013 übermittelte das Bankinstitut die angeforderten Dokumente, welche im Einzelnen paginiert wurden (Rechts- hilfeakten).
D. Mit Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 ordnete die Staatsanwalt- schaft unter Disp. Ziff. 2 die rechtshilfeweise Herausgabe des Begleit- schreibens der Bank B. AG vom 15. November 2013 sowie diverser Konto- unterlagen an (act. 2 S. 8 - 9). Die Schlussverfügung wurde gemäss dem Mitteilungssatz der Bank B. AG zugestellt.
E. In der Folge kam es zu Kontakten zwischen A. bzw. deren Vermögensver- walterin und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft auf der einen Seite und zwischen der Bank B. AG und A. auf der anderen Seite, wobei sich diese Kontakte aufgrund der vorliegenden Akten nicht vollständig rekonstruieren lassen:
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Gemäss der Telefonnotiz des Vertreters der Staatsanwaltschaft vom
19. Dezember 2013 habe die Vermögensverwalterin von A., E., am
19. Dezember 2013 angerufen. Die Vermögensverwalterin habe u.a. mitge- teilt, dass A. erfolglos versucht habe, ihn telefonisch zu erreichen. Sie habe weiter erklärt, die Bank B. AG habe A. zwei englischsprachige Schreiben betreffend ein Verfahren […], einen "entrance order" und einen "final order" zugestellt und A. habe wissen wollen, was es damit auf sich habe. In der Telefonnotiz hält der Vertreter der Staatsanwaltschaft fest, er habe der Vermögensverwalterin mitgeteilt, dass er gestützt auf ein behauptetes Vermögensverwaltungsmandat keine Auskünfte erteilen könne. Er habe ihr vorgeschlagen, dass A. die Bank B. AG kontaktiere, welche in der vorlie- genden Sache umfassend dokumentiert sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Bank B. AG lediglich den "entrance order" und den "final order" zustelle, ohne weitergehende Nachfragen einer Kontoinhaberin zu beant- worten (Rechtshilfeakten).
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 an die Bank B. AG und in Kopie an die Staatsanwaltschaft teilte A. mit, dass die ihr von der Bank B. AG über ihre Vermögensverwalterin übermittelten Dokumente nicht die "documents officiels comportant le cachet de la justice" seien, und verlangte von der Bank B. AG die Zustellung der betreffenden Unterlagen (Rechtshilfeakten; act. 1.2).
Mit Antwortschreiben vom 3. Januar 2014 erklärte die Bank B. AG, dass sie nicht im Besitz derjenigen Dokumente sei, welche die Staatsanwaltschaft nach Belgien zu übermitteln gedenke. Sie würde daher nicht verstehen, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sei, sie mit den relevan- ten Informationen zu bedienen. Die Bank B. AG verwies A. an die Staats- anwaltschaft, welche ebenfalls in der Lage sei, ihr eine Kopie des "final or- der" zu liefern für den Fall, dass sie nicht bereits im Besitze dieses sein sollte. Die Bank B. AG hielt sodann fest, dass A., wie bereits in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2013 erwähnt, eine Beschwerdefrist von 30 Tagen laufe. Abschliessend empfahl die Bank B. AG A., sich umgehend rechtlich beraten zu lassen (Rechtshilfeakten; act. 1.3).
F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 reicht A. Beschwerde gegen die Schluss- verfügung vom 9. Dezember 2013 ein und beantragt im Wesentlichen, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 1). Ihrer Beschwerdeeinga- be legte sie ihr Schreiben an die Bank B. AG vom 23. Dezember 2013 (act. 1.2), das Antwortschreiben der Bank B. AG vom 3. Januar 2014
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(act. 1.3), und ein Schreiben vom 7. Januar 2014 an die Staatsanwaltschaft (act. 1.1; s. nachfolgend) bei.
Mit vorerwähntem Schreiben vom 7. Januar 2014 informierte A. die Beschwerdegegnerin über ihre Beschwerdeerhebung und verlangte, "de me faire parvenir tout document officiel justifiant votre intervention dans cette affaire, et ce, afin d'organiser ma défense dans le cadre d'appel que j'ai déposé". Als Zustelladresse gab A. gegenüber der Staatsanwaltschaft "Z. (Schweiz)" an (Rechtshilfeakten; act. 1.1).
G. Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvorschusses bis 23. Januar 2014 eingeladen (act. 4). Dieser Kostenvorschuss wurde auf dem Bankkonto des Gerichts erst am
28. Januar 2014 gutgeschrieben. Der entsprechende Zahlungsvorgang wurde auch am 28. Januar 2014 im System der Bank eingetragen und be- arbeitet (act. 6). Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 wurde die Beschwer- deführerin daher zum Nachweis bis 10. Februar 2014 aufgefordert, dass der Kostenvorschuss spätestens am 23. Januar 2014 ihrem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder desjenigen ihres Beauftragten) belastet worden sei (act. 8). Gemäss nachgereichter Belastungsanzeige ("Debit ad- vice") wurde der Betrag dem Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der Bank B. AG in der Schweiz bereits am 20. Januar 2014 belastet (act. 10).
H. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2014 ihre Beschwerdeantwort (act. 14), die zu übermittelnden Bankunterlagen samt Verzeichnis und das Begleitschreiben der Bank B. AG vom 15. Novem- ber 2013, mit welchem die Bankunterlagen ediert wurden (s. supra lit. C), und nicht paginierte Rechtshilfeakten ohne Aktenverzeichnis ein.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 14). Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 reichte das BJ seine Ver- nehmlassung ein und beantragt die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, sofern darauf eingetreten werden könne (act. 15). Beide Einga- ben wurden der Beschwerdeführerin in der Folge zur Kenntnis zugestellt (act. 16).
I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwen- dung gelangen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche zusammen mit der vorangehenden Zwischen- verfügung innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOG; SR 173.713.161). 2.2 Grundsätzlich beginnt die Beschwerdefrist mit der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten besteht allerdings nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland hat (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der
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Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung un- terbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich untersagt hat. Die Schlussverfügung betreffend die rechtshil- feweise Herausgabe von Bankunterlagen ist auch bei bereits beendeter Bankverbindung dem betroffenen Bankinstitut zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2; 130 II 505 E. 2.3 S. 507).
Die Beschwerdeführerin hat weder ihren Wohnsitz in der Schweiz, noch hat sie vor Erlass der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Demnach war die Beschwerde- gegnerin nicht verpflichtet, die Rechtshilfeverfügung an die Beschwerdefüh- rerin zuzustellen. Gemäss dem entsprechenden Mitteilungssatz wurde die Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 (sowie schon zuvor die Eintretensverfügung vom 28. Oktober 2013 samt Rechtshilfeersuchen vom
28. März 2013) der Bank B. AG zugestellt. Die Schlussverfügung wurde daher zu Recht der Bank B. AG als Inhaberin der zu übermittelnden Bank- unterlagen und nicht an die Beschwerdeführerin selbst zugestellt.
2.3 Zur Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die kontenführende Bank wird in der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 124 II 124) wie folgt differenziert:
Zwar sei die Bank nicht automatisch Stellvertreterin ihres Kunden, weshalb die Rechtsmittelfrist mangels spezieller interner Vereinbarung erst ab dem Zeitpunkt laufe, in dem die Bank den Kunden über die Rechtshilfemass- nahmen informiert. Anders sei jedoch zu entscheiden, wenn zwischen der Bank und ihrem Kunden eine Korrespondenzvereinbarung besteht, wonach die Bank sowohl die Dokumente über die interne Kundenbeziehung als auch den Kunden betreffende externe Post weiterzuleiten oder zu verwah- ren habe. Im Falle einer sogenannten "Banklagernd-Vereinbarung" seien die der Bank zugestellten amtlichen Dokumente als dem Kunden rechtsgül- tig eröffnet anzusehen. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Information und Weiterlei- tung tatsächlich nachgekommen sei oder nicht. Habe der von der Verfü- gung betroffene Kunde eine solche "Banklagernd-Vereinbarung" abge- schlossen, laufe die Frist zur Einsprache demnach schon ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier. Unabhängig einer
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allenfalls verspäteten Ablage durch die Bank im Banklagernd-Dossier, ist nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt der Zustellung an die Bank mass- geblich. Es ist Sache des Kunden, seiner Bank die Adresse mitzuteilen, un- ter der er am sichersten und schnellsten erreichbar ist. Die Bank hat ihrer- seits alle notwendigen Vorkehren zu treffen, um ihren zivilrechtlichen In- formationspflichten (gerade im Hinblick auf hängige Rechtsmittelfristen) nachzukommen; dies gilt auch bei Banklagernd-Beziehungen (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 129 mit Hinweisen). Für den Fristenlauf ist es daher unerheblich, ob die Bank ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen zur Weiterleitung an den Kunden oder an Dritte effektiv nachgekommen sei oder nicht. Es ist auch nicht Aufgabe der ausführenden Behörde, bei den betroffenen Banken nachzuforschen, ob sie ihren zivilrechtlichen Verpflich- tungen betreffend Information und Aktenzustellung gegenüber ihrer Klientschaft nachgekommen seien oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3). Teilt die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass eine Rechtshilfeverfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mit, so beginnt die Beschwerdefrist grundsätzlich erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (BGE 136 IV 16 E. 2.3, mit Hinweisen; eine frühere Banklagernd-Vereinbarung ist bei sal- dierten Kontobeziehungen nicht mehr massgebend, vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.4). Nach der bundes- gerichtlichen Praxis wird die Beschwerdefrist bereits ausgelöst, wenn der Berechtigte (ohne Wohnsitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz) hinrei- chende Kenntnis von der Existenz einer ihn betreffenden Schlussverfügung hat, auch wenn sie ihm noch nicht zugestellt worden ist, weil er die Mög- lichkeit hat, sich den Text der Rechtshilfeverfügung unverzüglich bei der Bank zu beschaffen (BGE 124 II 124 E. 2d/aa-cc S. 128 f.; 120 Ib 183 E. 3a S. 187). Mit Vollstreckung der Schlussverfügung ist eine Beschwerde indes ungeachtet der effektiven Kenntnisnahme des Betroffenen nicht mehr mög- lich (BGE 136 IV 16 E. 2.4).
Folgende von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankbeziehungen, das Bankschliessfach Nr. 1, die Konto und Depot Nr. 2 ("A."), die Konto und Depot Nr. 3 sowie die Konto Nr. 4, lauten (zum Teil zusammen mit C.) auf die Beschwerdeführerin (s. Bankunterlagen sowie Schreiben der Bank B. AG vom 15. November 2013). Lediglich bezüglich der zwei letztgenann- ten Konto- und Depotbeziehungen (3 und 4) bestand eine Banklagernd- Vereinbarung (Bankunterlagen Urk. 4/3 und 5/2), wobei diese Bankbezie- hungen im Unterschied zu den anderen Bankbeziehungen bereits vor Jah- ren saldiert wurden. Massgeblich für den Fristenlauf ist gemäss Praxis vor- liegend demnach die effektive Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführe- rin.
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Die Beschwerdeführerin macht keine Angaben darüber, wann sie von der Schlussverfügung effektiv Kenntnis genommen hat. In den von der Be- schwerdegegnerin eingereichten Rechtshilfeakten ist nicht zu entnehmen, wann die Bank B. AG die Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 emp- fangen hat. Der betreffende Empfangsschein wurde nicht eingereicht. Es steht allerdings fest, dass die Bank B. AG die Beschwerdeführerin in der Folge schriftlich – soweit rekonstruierbar mit Schreiben vom 12. Dezem- ber 2013 (s. supra lit. E) – über den "final order" orientiert hat. Vor diesem Hintergrund darf angenommen werden, dass die mit vorliegender Be- schwerde vom 7. Januar 2014, mit Briefaufgabe bei der belgischen Post am 8. Januar 2014, hierorts eingegangen am 10. Januar 2014, jedenfalls innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben wurde.
3.
3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig be- schwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Für bloss indirekt Betroffene, insbeson- dere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt wer- den, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu ver- neinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.). 3.2 Die angefochtene Verfügung ordnet die rechtshilfeweise Herausgabe von diversen Bankunterlagen an. In Abweichung von der praxisüblichen Anord- nungsweise fehlen aber im Dispositiv Angaben darüber, welche Konto Nr./ Depot Nr. etc. bei der Bank B. AG die zu übermittelnden Bankunterlagen betreffen und wer der jeweilige Konto-/Depotinhaber etc. ist. Die zu über- mittelnden Kontounterlagen sind im Dispositiv unter Hinweis auf die Pagi- nierung der Bank B. AG im Einzelnen bezeichnet und anhand der sich in den Akten befindenden paginierten Bankunterlagen lassen sich immerhin
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die zur Beurteilung der Beschwerdelegitimation erforderlichen Angaben ermitteln.
Die zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich auf Konten und De- pots, welche mit Ausnahme der Bankbeziehungen betreffend "5" und "Stif- tung D." (Bankdokumente Urk. 3/1-3/35 und 6/1-6/197) auf die Beschwer- deführerin, zum Teil zusammen mit C., lauten. In diesem Umfang ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb diesbezüglich auf ihre innert Frist erfolgte Beschwerde einzutreten ist. Im Übrigen ist auf ihre Be- schwerde mangels Legitimation nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdegegnerin habe zwar die Herausgabe der Bankunterlagen angeordnet, welche für die belgischen Behörden notwendig sei. Sie hält dem aber entgegen, sie habe mehrmals bei der Beschwerdegegnerin als auch bei der Bank B. AG um Zustellung der "documents officiels concernant cette affaire". Sie habe keine offiziellen Dokumente ausser Gerüchte und nicht offizielle Dokumente erhalten, wel- che im Prinzip von der Bank B. AG gekommen seien. Aufgrund dieser Ver- bissenheit gegenüber ihrer Person habe sie ihren Anwalt beauftragt, sich bei den belgischen Behörden über den Grund dieses Vorgehens zu erkun- digen. Die Antwort habe gelautet, dass es kein Ersuchen der belgischen Behörden sie betreffend geben würde. Sie wohne in Israel und habe keine finanziellen Verbindungen mit den belgischen Behörden (act. 1).
4.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es gebe kein Ersuchen der belgi- schen Behörden, ist offensichtlich verfehlt, da mit Schreiben vom
28. März 2013 ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen der belgischen Behörden eingegangen ist (s. Rechtshilfeakten). Im Übrigen hat die Be- schwerdeführerin es unterlassen, die angebliche Bestätigung der belgi- schen Behörden schriftlich einzureichen. Ihre Rüge stösst folglich ins Lee- re.
4.3 Wie unter Ziff. 2.2 bereits im Einzelnen dargelegt, erfolgte die Zustellung der Eintretensverfügung vom 28. Oktober 2013 samt Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2013 und der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 in korrekter Anwendung von Art. 80m Abs. 1 IRSG an die Bank B. AG (und nicht an die Beschwerdeführerin), da Letztere als die von der Rechtshilfe- massnahme u.a. betroffene Kontoinhaberin nicht in der Schweiz wohnt und kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt war bzw. sie im Verlaufe des Rechtshilfeverfahrens vor der Beschwerdegegnerin kein solches ange-
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geben hat. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang das Vorgehen der Beschwerdegegnerin beanstanden sollte, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet. 4.4 Im Übrigen steht fest und wird von der Beschwerdeführerin selber bestätigt, dass die Bank B. AG sie jedenfalls am 21. November 2013 und damit noch vor Erlass der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 über das laufende Rechtshilfeverfahren sowie in der Folge über die ergangene Schlussverfü- gung informiert hat. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Bank B. AG ha- be ihr andere Dokumente als die "offiziellen Dokumente" zugestellt. Dass die Bank B. AG der Beschwerdeführerin zweimal irgendwelche andere Un- terlagen zustellen würde, obwohl sie über diejenigen Unterlagen verfügt, welche sie eben zur Mitteilung an die Beschwerdeführerin veranlasst ha- ben, kann nicht ausgeschlossen werden, erscheint aber nicht als nahelie- gend. Weshalb die Beschwerdeführerin die entsprechenden Schreiben der Bank B. AG (namentlich das gemäss ihrer Darstellung am 21. Novem- ber 2013 erhaltene Schreiben und das in deren Schreiben vom 3. Janu- ar 2014 erwähnte Schreiben vom 12. Dezember 2013) nicht ins Recht ge- legt hat, leuchtet nicht ein und erzeugt zusätzliche Zweifel an ihrer Darstel- lung. Ob die Bank B. AG die beiden Verfügungen samt Rechtshilfeersu- chen der Beschwerdeführerin – wie dies von der Beschwerdegegnerin an- genommen wird – weitergeleitet oder ob sie die Weiterleitung unterlassen bzw. gar – wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird – abge- lehnt hat, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden und kann im Ergebnis offen bleiben. Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage des Fristenlaufes bei Eröffnung von Rechtshilfeverfügungen an die kontenführende Bank erläutert (s. supra Ziff. 2.3), hat sich die Beschwerde- führerin das Verhalten der Bank B. AG anrechnen zu lassen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Bank B. AG habe die fraglichen Unterlagen nicht zugestellt, ist daher im Lichte dieser Rechtsprechung ohnehin irrelevant.
4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die im Zusammenhang mit der Eröff- nung der Schlussverfügung sinngemäss erhobenen Rügen insgesamt als unbegründet.
5.
5.1 Vom Anspruch der berechtigten Person auf Eröffnung einer Rechtshilfever- fügung ist der Anspruch auf Einsicht in die Rechtshilfeakten während eines hängigen Rechtshilfeverfahrens zu unterscheiden. Der Anspruch auf recht- liches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erfasst insbesondere die Aktenein- sicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. Sep-
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tember 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Ein- sicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Partei- stellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdebe- rechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichts- recht umfasst demnach alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich der Bankunterlagen betreffend die auf sie lautenden Konten und Depots im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV beschwerdelegitimiert (s. supra Ziff. 3.2). Es ist ihr da- her im vorstehend erläuterten Sinne Einsicht in die Rechtshilfeakten zu ge- währen. Der Anspruch auf Akteneinsicht besagt noch nichts über die Moda- litäten der Akteneinsicht. 5.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter im Ver- waltungsverfahren Anspruch darauf, in ihrer Sache die Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 26 VwVG gewähren einen Anspruch auf Herausgabe oder Zustellung der Akten (s. BERNHARD WALD- MANN/MAGNUS OESCHGER, in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSEN- BERGER [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 N. 76; STEPHAN C. BRUN- NER, VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 N. 21 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch im Strafverfahren sind ge- mäss Art. 102 Abs. 2 StPO die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehör- de oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Ande- ren Behörden sowie zugelassenen Rechtsanwälten als Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt. Gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen, wer zur Einsicht berechtigt ist. Soweit Parteien oder deren Rechtsbeistände sich gewöhnlich im Ausland aufhalten oder dort wohnen, haben sie für die Zustellung von Verfahrens- mitteilungen in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (für das Rechtshilfeverfahren Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG; vgl. für das Verwaltungs- verfahren der Bundesbehörden Art. 11b Abs. 1 VwVG und für das Strafver- fahren Art. 87 Abs. 1 StPO). In Analogie dazu und unter Einbezug der ein- deutigen Vorgaben von Art. 26 VwVG ergibt sich daraus, dass keine Zu-
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stellung von Verfahrensakten an Private zur Ausübung des Akteneinsichts- rechts an deren Wohnsitz im Ausland erfolgt. BRUNNER stellt sich unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht des Eidge- nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten auf den Stand- punkt, dass für den Fall, dass die Partei im Ausland domiziliert und ihr die Einsichtnahme in der Schweiz nicht zumutbar sei (etwa weil es bloss um wenige Akten gehe, die Sache lediglich von geringer Tragweite oder wenn davon auszugehen sei, dass eine Reise in die Schweiz eine erhebliche fi- nanzielle oder gesundheitliche Belastung wäre), ihr die Einsicht im Ausland durch Zustellung von Kopien gewährt werden müsse (BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N. 26 f.). Sofern keine besonderen Massnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit erforderlich sind, könnte die Akteneinsicht auch bei der schweizerischen Vertretung im betreffenden Staat durchgeführt werden (BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N. 27). Gemäss WALDMANN/OESCHGER indiziere Art. 26 VwVG, dass vom Recht auf Akteneinsicht in der Schweiz Gebrauch zu machen sei (WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N. 77). Es bleibe of- fen, ob Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland darüber hinaus aus Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch auf Einsichtnahme im Ausland ableiten können, zumal die Zustellung ins Ausland ein hoheitliches Handeln darstel- le und ohne Zustimmung des betroffenen Landes unzulässig wäre (WALD- MANN/ OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N. 77). Gegen eine Zustellung von Kopien von Verfahrensakten spricht spezifisch im Rechtshilferecht, dass damit auch Unterlagen mindestens theoretisch in den Machtbereich unter Um- ständen gerade jenes Staates gelangen können, der diese auf dem Rechtshilfeweg erhältlich machen möchte. Dieser Gesichtspunkt spricht gegen eine Zustellung auch von Kopien von Verfahrensakten ins Ausland. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt das in Art. 17a IRSG verankerte Beschleunigungsgebot zu erwähnen. Die Frage braucht indessen vorlie- gend nicht definitiv entschieden zu werden (vgl. nachstehend Ziff. 5.3). 5.3 Ein vor Erlass der angefochtenen Schlussverfügung oder vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens gestelltes Gesuch der Beschwerdegegnerin auf Akteneinsicht bzw. auf eine in diesem Sinne verstandene Zustellung der Verfahrensakten an ein Zustellungsdomizil in der Schweiz liegt nicht in den Akten. In den Akten befindet sich auch kein die Akteneinsicht verweigern- der Entscheid der Beschwerdegegnerin, welcher vorliegend überprüft wer- den könnte. Die Beschwerdeführerin reichte erst mit ihrer Beschwerde das Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdegegnerin ein, welches ein Gesuch an Letztere um Zustellung der "offiziellen Dokumente" enthält. So- weit sie damit eine (Neu-)Eröffnung der Rechtshilfeverfügungen verlangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu erweisen. Darüber hinaus fiele das Gesuch vom 7. Januar 2014 ausserhalb des Gegenstandes der gegen
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die Schlussverfügung vom 9. Dezember 2013 erhobenen Beschwerde. Es stünde der Beschwerdekammer nicht zu, sich vorab darüber zu äussern.
6.
6.1 In einem nächsten Punkt begründet die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung damit, dass sie in Israel wohne und keine fi- nanziellen Verbindungen mit den belgischen Behörden habe (act. 1). 6.2
6.2.1 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Die Recht- sprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersu- chen keine hohen Anforderungen. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H). 6.2.2 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2013 führt der Untersu- chungsrichter beim Gericht erster Instanz im Bezirk Brüssel gegen die Be- schwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Meineid und Unterschlagung gemäss Art. 226 und 491 des belgischen Strafgesetzbuches. Das Strafver- fahren wurde auf Strafantrag des einzigen Sohnes von C., F., gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet, der von einem Betrug durch die Beschwer- deführerin hinsichtlich seines Pflichtteilsrechts ausgeht. Wie dem Rechtshil- feersuchen zu entnehmen ist, stützt sich der nachfolgende, gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Sachverhaltsvorwurf zur Hauptsache auf diesen Strafantrag: Die Beschwerdeführerin, welche israelische Staatsangehörige und […] in Rumänien geboren sei, habe den 45 Jahre älteren C. […] geheiratet, wel- cher im Zeitpunkt seiner dritten Heirat 85 Jahre alt gewesen sei. Im Zeit- punkt seines Todes […] 2012 habe sie mit ihm in Y. (Belgien) gewohnt. Zu- vor sollen die Eheleute […] 1997 in Y. in ihrem Ehevertrag notariell den Gü- terstand der vollständigen Gütertrennung vereinbart haben. C. habe seit 2001 unter einer Degeneration der Makula der Augen gelitten, welche sei- ne Sehfähigkeit gravierend beeinträchtigt und ihm jegliches Lesen unmög- lich gemacht hätte. In diesem Zusammenhang soll die Beschwerdeführerin
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während der Ehe eine oder mehrere unbegrenzte Vollmachten von C. er- halten haben. Unter anderem habe die Beschwerdeführerin Vollmachten auf Konten von C. gehabt.
Da C. keine letztwillige Verfügung getroffen habe, sei der Niessbrauch sei- ner Erbschaft an die Beschwerdeführerin und das blosse Eigentum an den Sohn gefallen.
C. sei von Beruf Gemmologe gewesen und habe in den Kreisen des Dia- mantenhandels internationalen Ruf genossen. Er habe somit die Gelegen- heit gehabt, ein Vermögen anzuhäufen. Im Rahmen seiner Erbschaftssteu- ererklärung habe der einzige Sohn von C., F., erfahren, dass die Be- schwerdeführerin behauptet habe, sein Vater sei zum Zeitpunkt seines To- des völlig mittellos gewesen. Nachforschungen des Notars hätten ergeben, dass C. Inhaber von lediglich zwei Konten bei der Bank G. gewesen sei, auf welchen sich EUR 3'552.57.-- befunden haben sollen. Der Sohn habe ausserdem erfahren, dass die Wohnung, in welcher sein Vater gewohnt habe, nicht im Eigentum des Vaters gewesen sei, sondern der Beschwer- deführerin gehört habe.
Die Beschwerdeführerin selber habe dem Sohn von C. Tage vor dem Tode von C. mitgeteilt, dass sie sich aufgrund der Krankheitskosten für C. in fi- nanziellen Schwierigkeiten befinden würde. Sie habe ihm damals erklärt, dass die bei der Bank B. AG in Zürich eingerichtete Stiftung "D." ihr monat- lich einen Betrag von EUR 10'000.-- überweise, der aber für die Krank- heitskosten von C. nicht ausreiche. Der Sohn von C. gehe davon aus, dass diese Stiftung nur von C. habe gegründet werden können, da die Be- schwerdeführerin nie persönliches Vermögen und keine weiteren Einnah- men als die aus ihrer Lehrertätigkeit gehabt habe. Gemäss den bisherigen Informationen habe die Beschwerdeführerin in Belgien keinerlei Einkom- men deklariert. Der Notar habe die Unterlagen in der Wohnung von C. ge- prüft und sei dabei auf diverse Bankunterlagen gestossen, woraus Über- weisungen von hohen Beträgen u.a. von auf C. lautende Konten bei der Bank B. AG in der Schweiz nach Belgien im Auftrage der Beschwerdefüh- rerin zu ihren Gunsten hervorgingen.
Im Rechtshilfeersuchen wird der Vorwurf formuliert, dass der Beschwerde- führerin durch diese Zuwendungen Vermögenswerte von C. zugeflossen seien, welche sie dem Sohn von C. als Miterben hätte angeben müssen. Ebenso erscheine die Wohnung, in welcher sie wohne und die in ihrem al- leinigen Eigentum stehe, ausschliesslich mit Mitteln gekauft worden zu sein, welche aus dem Vermögen von C. stammten. Die Beschwerdeführe-
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rin habe aber sowohl bei der Siegelung der Erbschaft als auch während der Aufnahme des Inventars nach Entfernung der Siegel unter Eid ausgesagt, dass sie keinerlei Vermögen verheimlicht habe, das von der Liquidation des Nachlassvermögens betroffen sei. Damit habe die Beschwerdeführerin ei- nen Meineid nach Art. 225 des belgischen Strafgesetzbuches geleistet. Soweit die Beschwerdeführerin Vermögen oder Zuwendungen seitens von C. der Teilung entzogen habe, hätte sie sich der Unterschlagung im Sinne von Art. 491 des belgischen Strafgesetzbuches schuldig gemacht.
6.2.3 Dieser Sachverhaltsschilderung kann konkret und auf nachvollziehbare Weise entnommen werden, aufgrund welcher Umstände welcher Sachzu- sammenhang zwischen dem ausländischen Strafverfahren und der Be- schwerdeführerin sowie ihren Bankbeziehungen in der Schweiz bestehen soll. Die zu übermittelnden Bankunterlagen bestätigten sodann u.a. die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vollmachterteilungen von C. an die Be- schwerdeführerin. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, wel- che das belgische Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, sind die- ser Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen. Einen solchen Mangel vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Einwand, sie wohne in Israel und habe keine finanziellen Verbindungen mit den belgischen Be- hörden, nicht aufzuzeigen. Das Verhalten ist bei der im Rechtshilfeverfah- ren üblichen kursorischen Prüfung als falsche Parteiaussage unter Eid ge- mäss Art. 306 Abs. 2 StGB zu subsumieren. 6.3
6.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715, mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Bei Ersuchen um Kontener- hebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle si- chergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersu- chen dargelegten Verdacht beziehen können. Es muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fragli- chen Dokumenten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m. w. H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2; RR.2007.14 vom
25. April 2007, E. 4.2). Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchen- den Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und poten- tiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Be- günstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegen-
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stände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). 6.3.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, vermuten die belgischen Strafverfol- gungsbehörden, dass auf die im Rechtshilfeersuchen angegebenen Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank B. AG in Zürich ursprünglich C. zu- stehende Vermögenswerte geflossen seien. Vor diesem Hintergrund ver- langten sie u.a. Auskunft genau über diese sowie über allfällige weitere Bankbeziehungen, welche auf die Beschwerdeführerin (oder C.) lau- ten/lauteten oder an denen sie (oder C.) wirtschaftlich berechtigt ist/war. Die zu übermittelnden Bankunterlagen betreffen die auf die Beschwerde- führerin bei der Bank B. AG lautenden Bankbeziehungen. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für die belgische Straf- untersuchung ist ohne weiteres zu bejahen. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. 7. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).