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RR.2016.79

Bundesstrafgericht · 2016-12-20 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Ermittlungsverfahren gegen di- verse Personen wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil der B. AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Karlsruhe, Deutschland, und deren Tochterge- sellschaften.

Die Beschuldigten werden verdächtigt, als Verantwortliche der B. AG bezie- hungsweise deren Tochtergesellschaften durch pflichtwidrige Anweisung von nicht hinreichend besicherten Zahlungen sowie durch den Abschluss von Verträgen mit A. und mit von diesem direkt oder indirekt beherrschten Gesellschaften (nachfolgend „A.-Gruppe“) das Vermögen der B. AG bzw. deren Tochtergesellschaften geschädigt zu haben (Verfahrensakten Urk. 1.0.01).

In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 5. Mai 2015 an die Schweiz und ersuchten um die Edition von Ge- schäfts- und Bankunterlagen der in der Schweiz ansässigen Unternehmen, um Hausdurchsuchungen bei der C. SA und der D. SA, um Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich im Verfahren gegen A. sowie um Teil- nahme von deutschen Beamten beim Vollzug der Massnahmen (Verfahrens akten Urk. 1.0.01). Am 1. Juni 2015 bestimmte das Bundesamt für Justiz den Kanton Schwyz als Leitkanton im Sinne von Art. 79a IRSG und übermittelte der Oberstaatsanwaltschaft Kanton Schwyz (nachfolgend „OStA SZ“) das Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten Urk. 2.0.01). Mit Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 9. Juli 2015 entsprach die OStA SZ den obgenannten Ersuchen (Verfahrensakten Urk. 0.0.01).

Mit Schlussverfügung vom 1. April 2016 verfügte die OStA SZ die Heraus- gabe von Unterlagen der Bankkonten Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank E. (act. 1.2).

Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb, mit Be- schwerde vom 4. Mai 2016 an die Beschwerdekammer und beantragt Fol- gendes (act. 1, S. 2):

1. Die Schlussverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. April 2016 sei aufzuheben.

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2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, nach erfolgter Einsicht- nahme in sämtliche Akten des laufenden Rechtshilfeverfahrens die Beschwerdebe- gründung zu ergänzen. Da die Akten bereits jetzt ca. 10‘000 Seiten umfassen und zum Teil einer Übersetzung bedürfen, wird zu diesem Zweck eine Frist von 10 Wochen er- beten.

3. Die Beschwerdeverfahren betreffend Herrn A., F. GmbH, G. GmbH, Wohltätige Stif- tung H. und Associazione I. seien zu vereinigen.

4. Es seien dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens keine Kosten aufzuer- legen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Honorar- note wird auf entsprechende Aufforderung hin zu den Akten gegeben.

Die OStA SZ übermittelte am 30. Mai 2016 die Verfahrensakten und bean- tragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 verzichtete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ) auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt ebenfalls die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Replik vom 24. Juni 2016 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest und übermittelt nebst drei weiteren Vollmachten eine Aktennotiz inkl. Anlagen der Ad Hoc Gruppe des Verwaltungsrates der C. SA und D. SA (act. 12, 12.1, 12.2, 12.2a). Die Replik wurde dem BJ und der OStA SZ am 28. Juni 2016 mit Einladung zur Be- schwerdeduplik zur Kenntnis gebracht (act. 13). Beide verzichteten auf Be- schwerdeduplik (act. 14, 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985

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(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte- ressen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 25 Abs. 2 BBA).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E.3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV).

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E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von den Schlussverfügungen betroffe- nen Konten bei der Bank E. und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde zudem fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2.3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge- richts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).

E. 3 Durch Rückzug der Beschwerden betreffend F. GmbH, G. GmbH und Associazione I. erweist sich der Antrag auf Vereinigung dieser Beschwerde- verfahren mit dem vorliegenden als gegenstandslos. Eine Vereinigung mit den Beschwerdeverfahren RR.2016.80 und RR.2016.89 drängt sich nicht auf, da sich in jenen Verfahren teilweise auch andere rechtliche Fragen stel- len.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die in Aussicht genomme- nen Rechtshilfemassnahmen nicht notifiziert worden seien. Weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den für den Erlass der Schlussverfü- gung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen, sei sein Recht auf rechtli- ches Gehör verletzt worden. Er habe ausserdem erst am 13. April 2016 Ge- legenheit erhalten, Einsicht in die Akten zu nehmen. Angesichts der Quanti- tät der Akten in Verbindung mit der Kurzfristigkeit ab Kenntnisnahme bzw. Möglichkeit der Einsichtnahme wäre es gar nicht möglich gewesen, die Ak- ten nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs entsprechend zu begut- achten (act. 1, S. 5 f.).

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E. 4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 477 N. 472).

Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterla- gen oder anderen Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem ge- mäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtig- ten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (vgl. zuletzt Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 6.2, m.w.H).

E. 4.3 Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an den Berechtigten be- steht allerdings nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustel- lungsdomizil im Inland hat (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. Eine Schlussverfügung betreffend Heraus- gabe von Bankunterlagen ist der Bank zuzustellen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden ver- pflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127; auch etwa Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.5 vom

12. März 2014 E. 2.2).

E. 4.4 Vorliegend wurde die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. Juli 2016 dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt (Verfahrensakten Urk. 0.0.01). Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen, indem er vor- bringt, seit dem 22. Juli 2014 in einer anderen Angelegenheit einen Rechts- anwalt in der Schweiz mandatiert zu haben. Die Aussage des Beschwerde- gegners, dass dem Beschwerdeführer ein Zustellungsdomizil in der Schweiz im fraglichen Zeitpunkt fehlte, träfe deshalb nicht zu. Der Beschwerdegegner hätte, so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdereplik, die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. Juli 2016 sowie die Schlussverfügung vom

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1. April 2016 dem Rechtsanwalt zustellen müssen (act. 12, S. 2).

E. 4.5 Aufschluss über die Frage des Zustellungsdomizils gibt hierfür der Wortlaut der Vollmachten des Beschwerdeführers (act. 12.1), wobei nur zwei der drei eingereichten Vollmachten überhaupt den Beschwerdeführer betreffen. In diesen zwei Vollmachten vom 22. Juli 2014 bzw. 11. Juli 2015 wurde RA Andreas Kolb betreffend „Verwaltungsstrafverfahren der Eidg. Steuerverwal- tung“ bevollmächtigt. Es ist auf diesen Betreff abzustellen; die Vollmachten schliessen das vorliegende Rechtshilfeverfahren somit nicht mit ein. Der Be- schwerdeführer hat entsprechend seinen Rechtsvertreter erst mit einer se- paraten Vollmacht vom 7. April 2016 – mithin nach Versand der hier ange- fochtenen Schlussverfügung – betreffend „Rechtshilfeersuchen der Staats- anwaltschaft Mannheim i.S. B. AG“ mandatiert (act. 1.1).

E. 4.6 Der im Zeitpunkt des Erlasses der beiden Verfügungen in Russland wohn- hafte Kontoinhaber verfügte in der Schweiz damit im massgeblichen Zeit- punkt der Zustellung der Eintretens- und Zwischenverfügung über kein Zu- stellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG. Die Verfügungen waren deshalb richtigerweise ausschliesslich der Bank zuzustellen. Die Bank wie- derum war im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, den Beschwerde- führer über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zusammenhang ste- henden Tatsachen zu informieren. Nach Darstellung des Beschwerdeführers hat die Bank ihn über das hängige Rechtshilfeverfahren erst im Zeitpunkt der Schlussverfügung informiert (act. 1, S. 5). Selbst wenn diese Schilderung zutreffen sollte und die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Ein- tretens- und Zwischenverfügung informiert haben sollte, ist dies nach Recht- sprechung vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bun- desgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.187 vom 27. Februar 2014 E.3.4). Die Zustellung der Ein- tretens- und Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 ist somit dem Beschwer- deführer zuzurechnen. Er hätte damit reichlich Zeit gehabt, sich am Rechts- hilfeverfahren zu beteiligen, Akteneinsicht zu nehmen und sich vernehmen zu lassen bis zum Erlass der Schlussverfügung vom 1. April 2016. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht diverse weitere Mängel des Rechtshilfeersu- chens geltend. So rügt er die unrichtige Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen (act. 1, S. 7 f.).

E. 5.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28

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Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechts- hilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

E. 5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln geblie- benen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat be- finden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfe- ersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.86 vom 29. September 2016, E. 4.2, m.w.H).

E. 5.4 Bei den inkriminierten Geschäftsbeziehungen der B. AG oder deren Toch- tergesellschaften handelt es sich insbesondere um solche zu der C. SA und zu der D. SA. Dabei sollen die B. AG und deren Tochtergesellschaften schon seit längerem in geschäftlichem Kontakt mit A. und zur A.-Gruppe gestanden haben.

Zwischen dem 30. März 2001 und dem 28. Januar 2008 soll es auf Grundla- ge dieser Kontakte zu mindestens 27 Verträgen der B. AG oder deren Toch- tergesellschaften mit A. beziehungsweise mit Gesellschaften der A.-Gruppe gekommen sein. Laut Rechtshilfeersuchen besteht der Verdacht, dass es sich bei diesen Verträgen lediglich um Scheinverträge handle, durch welche die tatsächlichen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien verschleiert

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werden sollten. Die Gesellschaften der A.-Gruppe sollen der B. AG entgeltli- che Vermittlungs- und Lobbytätigkeiten im Zusammenhang mit Investitions- möglichkeiten innerhalb der B. AG in russische Erdgasfelder erbracht haben. Der Verschleierung hätte es bedurft, da innerhalb der B. AG Gasgeschäfte mit russischen Unternehmen nicht befürwortet worden seien. Dabei sollen im Rahmen der Lobbyarbeit 50 Prozent der an die Gesellschaften des Be- schwerdeführers gezahlten Honorare an die in Russland ansässige und ka- ritativen Zwecken dienende Wohltätigkeitsstiftung „H.“ geflossen sein. Auf- grund der intransparenten Gesamtlage seien ungesicherte Vorausleistungen der B. AG getätigt worden. In der Folge seien die Gegenleistungen nicht er- bracht worden. Die Rückzahlung wegen unterbliebener Leistungserbringung der A.-Gruppe sei in Schiedsgerichtsverfahren geltend gemacht worden, wo- bei das Schiedsgericht Klagen der B. AG in zweistelliger Millionenhöhe we- gen unklarer Vertragslage abgewiesen habe (act. 2). Die Sachverhaltsdarstellung der deutschen Strafverfolgungsbehörde ver- mag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezüglichen oben erwähnten Recht- sprechung zu genügen und ist, entgegen dem vom Beschwerdeführer Vor- gebrachten, nicht mit derartigen Mängeln behaftet, so dass die Sachverhalts- vorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräftet würden. Die Sach- verhaltsdarstellung lässt sich prima vista ohne weiteres unter den schweize- rischen Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung von Art. 158 StGB seitens involvierter Verantwortungsträger der B. AG subsumieren. Die Vo- raussetzung der (doppelten) Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist damit erfüllt.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, dass die deutsche Staatsanwalt- schaft offensichtlich unwahre Angaben mache indem sie festhalte, dass die J. GmbH, die Otkrytoe Akcionernoe Abscestvo (OAO) K. und die OAO L. zumindest faktisch vom Beschwerdeführer beherrscht seien. Diese Aussa- gen seien offensichtlich und einfach überprüfbar unrichtig und liessen im Er- gebnis erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Staatsanwaltschaft Mannheim als Strafverfolgungsbehörde aufkommen. Es sei zu erstellen, weshalb diese unwahren Tatsachen in das Ersuchen aufgenommen wurden. Bis dahin sei die Übermittlung nicht zu genehmigen. (act. 1, S. 7 f). Dass die anderen Gesellschaften, die im Rechtshilfeersuchen aufgelistet werden und Verträge mit der B. AG oder deren Tochtergesellschaften abgeschlossen ha- ben vom Beschwerdeführer beherrscht würden, wird von ihm nicht bestritten.

Da somit ohne weiteres zahlreiche Vernetzungspunkte zu den inkriminierten Geldern mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden können,

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kann aus der vorstehenden Rüge nichts zu seinen Gunsten abgeleitet wer- den. Eine völlig widerspruchsfreie Darstellung des Sachverhalts seitens der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde ist, wie oben ausgeführt, gerade nicht erforderlich. Es genügt vorliegend, dass die im Rechtshilfeersuchen genann- ten wichtigsten Vertragspartner der B. AG (die C. SA sowie die D. SA) und die grosse Mehrheit der darüber hinaus genannten Gesellschaften dem Be- schwerdeführer zuzuordnen sind. Die Beschwerdekammer ist an den im Er- suchen wiedergegebenen Sachverhalt gebunden und klärt auch nicht die (hier beanstandete) Motivlage der ersuchenden Behörde, solange die ge- setzlichen Anforderungen erfüllt sind. Letzteres hat im Übrigen auch für die geltend gemachte diskriminierende Behandlung durch die Staatsanwalt- schaft Mannheim zu gelten (act. 1, S. 10 f.). Ob die Staatsanwaltschaft Mannheim im Übrigen wie vom Beschwerdeführer gerügt, einen im Kontext der B. AG angeblich ungeheuren Korruptionssumpf nicht zum Gegenstand ihrer Ermittlungen mache (act. 1, S. 8), ist für das vorliegende Verfahren ohne jeden Belang.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips geltend und ist der Ansicht, es fehle an der voraussichtlichen Erheblichkeit der zu übermittelnden Unterlagen (act. 1, S. 6 ff.).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.154 vom 22. November 2016, E. 4.2). Die internationale Zusam- menarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedi- tion“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II

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367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehen- den Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

E. 6.3 Vorliegend ersucht die Staatsanwaltschaft Mannheim auf dem Weg der Rechtshilfe unter anderem um Edition von Bankunterlagen zu fünf Personen bzw. Gesellschaften beim genannten Kreditinstitut für den Zeitraum vom

1. Januar 2001 bis 28. April 2015. Der Beschwerdeführer wird dabei explizit in der Auflistung aufgeführt, dies weil er, bzw. mit ihm direkt oder indirekt verbundene Unternehmen oder Organisationen, Vertragspartner in diversen Dienstleistungsverträgen mit der B. AG waren (act. 1.2, S. 2; act. 1.4, S. 2 f., S. 24 f.). Dabei herrscht laut dem Bericht einer Sonderuntersuchung insge- samt wenig Transparenz über Projektabläufe (act. 1.4, S. 5). Zudem stünden erbrachte Zahlungen mit den Leistungen der A.-Gruppe nicht in einem ange- messenen Verhältnis (act. 1.4, S. 9). Weiter seien Leistungspflichten nicht oder nicht hinreichend definiert worden und die Verträge würden sich nicht eindeutig abgrenzen lassen, so dass mehrfache Zahlungen für dieselbe Leistung nicht ausgeschlossen werden könnten (act. 1.4, S. 5). Dass Be- träge in Millionenhöhe von der B. AG an den Beschwerdeführer bzw. an mit ihm direkt oder indirekt verbundene Unternehmen oder Organisationen be- zahlt wurden, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerde- führer selbst hält fest, dass „es sich bei der B. AG um einen Korruptions- sumpf mit gewaltigen Dimensionen“ handle (act. 1, S. 8).

E. 6.4 Dass die herauszugebenden Kontounterlagen betreffend zwei auf den Be- schwerdeführer lautende Konten, namentlich Konto Nr. 1 und Konto Nr. 2, über den Sachverhalt, insbesondere die tatsächlichen Geschäftsbeziehun- gen zwischen den Parteien, weiter Aufschluss geben können, erscheint im Hinblick auf die enge Verwicklung des Beschwerdeführers bzw. mit ihm di- rekt oder indirekt verbundene Unternehmen oder Organisationen mit der B. AG evident. Die deutschen Behörden ersuchen um die Übermittlung der

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Unterlagen zur Abklärung des Geldflusses, wobei die Vernetzung der Ge- sellschaften untereinander bzw. mit dem Beschwerdeführer die Komplexität des Falles erhöht. Die betreffenden Unterlagen enthalten unbestritten Nach- weise von Geldverschiebungen in Millionenhöhe von sowie auf Konten der C. SA, M. AG, N. SA, O. SA, D. SA, P. SA, Q. AG, und Stiftung H. / I.. Diese Gesellschaften stehen in direktem oder mittelbarem Zusammenhang mit den von den deutschen Behörden zu untersuchenden Vorgängen bei der B. AG (act. 1.4, S. 24 f.).

E. 6.5 In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für den Rechts- hilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der er- suchten Unterlagen für das deutsche Strafverfahren nach dem oben Gesag- ten gegeben. Verlangt werden die Kontounterlagen des Beschwerdeführers, auf dessen Konto die mutmasslich inkriminierten Zahlungen geflossen sein sollen. Damit besteht ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwi- schen den streitigen Kontoerhebungen und den von den deutschen Behör- den untersuchten Straftaten. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips ist nicht auszumachen.

Im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit ist es sodann Aufgabe des Be- schwerdeführers, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermitteln- den Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Dies hat der Beschwerdeführer versäumt und begründet einzig, dass die Unterlagen keine direkten Zahlungen der in- kriminierten Verantwortlichen der B. AG an ihn oder von ihm an diese ent- halten. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass im Falle von Ermittlun- gen im Zusammenhang mit Verschiebung von Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Genau solche Transaktionen werden in den Unterlagen zu Konto Nr. 1 und Nr. 2 belegt. Diese finden sich zeitlich über sämtliche Jahre, in denen die Bankbe- ziehungen bestanden hatten und betreffen nicht nur einen ganz bestimmten Teil der Unterlagen, so dass gewisse Aktenstücke bei der Übermittlung aus- geschlossen werden könnten. Schliesslich forscht die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

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E. 6.6 Auf den drohenden Schaden, welcher der Beschwerdeführer bei Heraus- gabe der Unterlagen befürchtet (act. 1, S. 7 f.) ist nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer diesen weder konkretisiert noch klarlegt, in welcher Form sich dieser verwirklichen sollte. Soweit ein Schaden im Hinblick auf die Akteneinsicht und das laufende Zivilverfahren befürchtet wird (act. 1, S. 7), ist Folgendes zu beachten:

E. 6.7 Alleine die Tatsache, dass im ersuchenden Staat parallel zum Strafverfah- ren, in welchem um Rechtshilfe ersucht wird, ein Zivilverfahren hängig ist, hindert die rechtshilfeweise Herausgabe von Beweismitteln nicht. Dem aus- ländischen Strafrichter ist es jedoch gestützt auf das Spezialitätsprinzip grundsätzlich untersagt, dem Zivilrichter die rechtshilfeweise erhaltenen Be- weismittel ohne Einverständnis des BJ weiterzuleiten (vgl. die Ausnahmen in Art. 67 Abs. 2 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 757 N 729 ff.). Darauf wird in der Schlussverfügung explizit hingewiesen. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt sinngemäss eine Verletzung des Spezialitätsprinzips geltend macht – dessen Einhaltung im Übrigen durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich voraus- gesetzt wird –, wäre auf diese Rüge ohnehin nicht einzutreten. Auf die Ein- haltung des Spezialitätsprinzips kann sich nur derjenige berufen, der selbst wegen einer Verletzung des Spezialitätsprinzips Konsequenzen zu gewärti- gen hat (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 758 N 729 ff., m.w.H.). Dies trifft für den Beschwerdeführer als Nichtbeschuldigten im deutschen Strafverfahren nicht zu. Der Gewährung der Rechtshilfe steht deshalb der erhobene Einwand des Beschwerdeführers, wonach die herauszugebenden Bankunterlagen im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer laufenden Zivilprozesses ver- wendet werden könnten, nicht entgegen.

E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Herausgabe der in Frage ste- henden Unterlagen an die ersuchende Behörde das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit nicht verletzt und die voraussichtliche Erheblichkeit der zu über- mittelnden Unterlagen zu bejahen ist. Diese Rüge geht folglich fehl.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass vorliegend nicht auszuschlies- sen sei, dass schweizerische Beamten in die Korruptionsvorgänge im Um- feld der B. AG involviert seien. Aufgrund des Grundsatzes des Gegenrechts und eines Falles von 2012, in welchem Deutschland die Rechtshilfe verwei- gert habe, sei es der Schweiz verwehrt, Rechtshilfemassnahmen zu treffen (act. 1, S. 9).

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E. 7.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Eine Gegenrechtserklärung des er- suchenden Staates ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Rechtshilfe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EUeR und des GwUe bewilligt wird. Diese Abkommen sehen eine solche Erklärung nicht vor (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 9.2). Weder zum EUeR noch zum GwUe hat Deutschland Vorbehalte betreffend Rechtshilfe bei eigenen Beamten abgegeben. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen weder hinreichend dar, inwiefern der in der Beschwerde erwähnte Fall mit dem vorliegenden Sachverhalt identisch ist, noch wird substantiiert, inwiefern schweizerische Beamte betroffen sein könnten.

E. 8 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 9 Nach dem in Erwägung 5 Ausgeführten liegt keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Beschwer- dereplik Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zu ergänzen. Hierbei wurde eine Fristerstreckung gewährt (act. 9). Der Eventualantrag des Be- schwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63. Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘500.-- festzulegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

- 15 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb, Beschwerdeführer

gegen

OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.79

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Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Ermittlungsverfahren gegen di- verse Personen wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil der B. AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Karlsruhe, Deutschland, und deren Tochterge- sellschaften.

Die Beschuldigten werden verdächtigt, als Verantwortliche der B. AG bezie- hungsweise deren Tochtergesellschaften durch pflichtwidrige Anweisung von nicht hinreichend besicherten Zahlungen sowie durch den Abschluss von Verträgen mit A. und mit von diesem direkt oder indirekt beherrschten Gesellschaften (nachfolgend „A.-Gruppe“) das Vermögen der B. AG bzw. deren Tochtergesellschaften geschädigt zu haben (Verfahrensakten Urk. 1.0.01).

In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 5. Mai 2015 an die Schweiz und ersuchten um die Edition von Ge- schäfts- und Bankunterlagen der in der Schweiz ansässigen Unternehmen, um Hausdurchsuchungen bei der C. SA und der D. SA, um Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich im Verfahren gegen A. sowie um Teil- nahme von deutschen Beamten beim Vollzug der Massnahmen (Verfahrens akten Urk. 1.0.01). Am 1. Juni 2015 bestimmte das Bundesamt für Justiz den Kanton Schwyz als Leitkanton im Sinne von Art. 79a IRSG und übermittelte der Oberstaatsanwaltschaft Kanton Schwyz (nachfolgend „OStA SZ“) das Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten Urk. 2.0.01). Mit Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 9. Juli 2015 entsprach die OStA SZ den obgenannten Ersuchen (Verfahrensakten Urk. 0.0.01).

Mit Schlussverfügung vom 1. April 2016 verfügte die OStA SZ die Heraus- gabe von Unterlagen der Bankkonten Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank E. (act. 1.2).

Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb, mit Be- schwerde vom 4. Mai 2016 an die Beschwerdekammer und beantragt Fol- gendes (act. 1, S. 2):

1. Die Schlussverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. April 2016 sei aufzuheben.

- 3 -

2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, nach erfolgter Einsicht- nahme in sämtliche Akten des laufenden Rechtshilfeverfahrens die Beschwerdebe- gründung zu ergänzen. Da die Akten bereits jetzt ca. 10‘000 Seiten umfassen und zum Teil einer Übersetzung bedürfen, wird zu diesem Zweck eine Frist von 10 Wochen er- beten.

3. Die Beschwerdeverfahren betreffend Herrn A., F. GmbH, G. GmbH, Wohltätige Stif- tung H. und Associazione I. seien zu vereinigen.

4. Es seien dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens keine Kosten aufzuer- legen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Honorar- note wird auf entsprechende Aufforderung hin zu den Akten gegeben.

Die OStA SZ übermittelte am 30. Mai 2016 die Verfahrensakten und bean- tragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 verzichtete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ) auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt ebenfalls die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Replik vom 24. Juni 2016 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest und übermittelt nebst drei weiteren Vollmachten eine Aktennotiz inkl. Anlagen der Ad Hoc Gruppe des Verwaltungsrates der C. SA und D. SA (act. 12, 12.1, 12.2, 12.2a). Die Replik wurde dem BJ und der OStA SZ am 28. Juni 2016 mit Einladung zur Be- schwerdeduplik zur Kenntnis gebracht (act. 13). Beide verzichteten auf Be- schwerdeduplik (act. 14, 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985

- 4 -

(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Inte- ressen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 25 Abs. 2 BBA).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E.3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV).

- 5 -

2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von den Schlussverfügungen betroffe- nen Konten bei der Bank E. und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde zudem fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

2.3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge- richts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).

3. Durch Rückzug der Beschwerden betreffend F. GmbH, G. GmbH und Associazione I. erweist sich der Antrag auf Vereinigung dieser Beschwerde- verfahren mit dem vorliegenden als gegenstandslos. Eine Vereinigung mit den Beschwerdeverfahren RR.2016.80 und RR.2016.89 drängt sich nicht auf, da sich in jenen Verfahren teilweise auch andere rechtliche Fragen stel- len.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die in Aussicht genomme- nen Rechtshilfemassnahmen nicht notifiziert worden seien. Weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den für den Erlass der Schlussverfü- gung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen, sei sein Recht auf rechtli- ches Gehör verletzt worden. Er habe ausserdem erst am 13. April 2016 Ge- legenheit erhalten, Einsicht in die Akten zu nehmen. Angesichts der Quanti- tät der Akten in Verbindung mit der Kurzfristigkeit ab Kenntnisnahme bzw. Möglichkeit der Einsichtnahme wäre es gar nicht möglich gewesen, die Ak- ten nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs entsprechend zu begut- achten (act. 1, S. 5 f.).

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4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 477 N. 472).

Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterla- gen oder anderen Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem ge- mäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtig- ten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (vgl. zuletzt Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 6.2, m.w.H).

4.3 Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an den Berechtigten be- steht allerdings nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustel- lungsdomizil im Inland hat (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. Eine Schlussverfügung betreffend Heraus- gabe von Bankunterlagen ist der Bank zuzustellen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden ver- pflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127; auch etwa Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.5 vom

12. März 2014 E. 2.2).

4.4 Vorliegend wurde die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. Juli 2016 dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt (Verfahrensakten Urk. 0.0.01). Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen, indem er vor- bringt, seit dem 22. Juli 2014 in einer anderen Angelegenheit einen Rechts- anwalt in der Schweiz mandatiert zu haben. Die Aussage des Beschwerde- gegners, dass dem Beschwerdeführer ein Zustellungsdomizil in der Schweiz im fraglichen Zeitpunkt fehlte, träfe deshalb nicht zu. Der Beschwerdegegner hätte, so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdereplik, die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. Juli 2016 sowie die Schlussverfügung vom

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1. April 2016 dem Rechtsanwalt zustellen müssen (act. 12, S. 2).

4.5 Aufschluss über die Frage des Zustellungsdomizils gibt hierfür der Wortlaut der Vollmachten des Beschwerdeführers (act. 12.1), wobei nur zwei der drei eingereichten Vollmachten überhaupt den Beschwerdeführer betreffen. In diesen zwei Vollmachten vom 22. Juli 2014 bzw. 11. Juli 2015 wurde RA Andreas Kolb betreffend „Verwaltungsstrafverfahren der Eidg. Steuerverwal- tung“ bevollmächtigt. Es ist auf diesen Betreff abzustellen; die Vollmachten schliessen das vorliegende Rechtshilfeverfahren somit nicht mit ein. Der Be- schwerdeführer hat entsprechend seinen Rechtsvertreter erst mit einer se- paraten Vollmacht vom 7. April 2016 – mithin nach Versand der hier ange- fochtenen Schlussverfügung – betreffend „Rechtshilfeersuchen der Staats- anwaltschaft Mannheim i.S. B. AG“ mandatiert (act. 1.1).

4.6 Der im Zeitpunkt des Erlasses der beiden Verfügungen in Russland wohn- hafte Kontoinhaber verfügte in der Schweiz damit im massgeblichen Zeit- punkt der Zustellung der Eintretens- und Zwischenverfügung über kein Zu- stellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG. Die Verfügungen waren deshalb richtigerweise ausschliesslich der Bank zuzustellen. Die Bank wie- derum war im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, den Beschwerde- führer über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zusammenhang ste- henden Tatsachen zu informieren. Nach Darstellung des Beschwerdeführers hat die Bank ihn über das hängige Rechtshilfeverfahren erst im Zeitpunkt der Schlussverfügung informiert (act. 1, S. 5). Selbst wenn diese Schilderung zutreffen sollte und die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Ein- tretens- und Zwischenverfügung informiert haben sollte, ist dies nach Recht- sprechung vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bun- desgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2013.187 vom 27. Februar 2014 E.3.4). Die Zustellung der Ein- tretens- und Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 ist somit dem Beschwer- deführer zuzurechnen. Er hätte damit reichlich Zeit gehabt, sich am Rechts- hilfeverfahren zu beteiligen, Akteneinsicht zu nehmen und sich vernehmen zu lassen bis zum Erlass der Schlussverfügung vom 1. April 2016. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht diverse weitere Mängel des Rechtshilfeersu- chens geltend. So rügt er die unrichtige Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen (act. 1, S. 7 f.). 5.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28

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Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechts- hilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln geblie- benen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat be- finden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfe- ersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei- chende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.86 vom 29. September 2016, E. 4.2, m.w.H).

5.4 Bei den inkriminierten Geschäftsbeziehungen der B. AG oder deren Toch- tergesellschaften handelt es sich insbesondere um solche zu der C. SA und zu der D. SA. Dabei sollen die B. AG und deren Tochtergesellschaften schon seit längerem in geschäftlichem Kontakt mit A. und zur A.-Gruppe gestanden haben.

Zwischen dem 30. März 2001 und dem 28. Januar 2008 soll es auf Grundla- ge dieser Kontakte zu mindestens 27 Verträgen der B. AG oder deren Toch- tergesellschaften mit A. beziehungsweise mit Gesellschaften der A.-Gruppe gekommen sein. Laut Rechtshilfeersuchen besteht der Verdacht, dass es sich bei diesen Verträgen lediglich um Scheinverträge handle, durch welche die tatsächlichen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien verschleiert

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werden sollten. Die Gesellschaften der A.-Gruppe sollen der B. AG entgeltli- che Vermittlungs- und Lobbytätigkeiten im Zusammenhang mit Investitions- möglichkeiten innerhalb der B. AG in russische Erdgasfelder erbracht haben. Der Verschleierung hätte es bedurft, da innerhalb der B. AG Gasgeschäfte mit russischen Unternehmen nicht befürwortet worden seien. Dabei sollen im Rahmen der Lobbyarbeit 50 Prozent der an die Gesellschaften des Be- schwerdeführers gezahlten Honorare an die in Russland ansässige und ka- ritativen Zwecken dienende Wohltätigkeitsstiftung „H.“ geflossen sein. Auf- grund der intransparenten Gesamtlage seien ungesicherte Vorausleistungen der B. AG getätigt worden. In der Folge seien die Gegenleistungen nicht er- bracht worden. Die Rückzahlung wegen unterbliebener Leistungserbringung der A.-Gruppe sei in Schiedsgerichtsverfahren geltend gemacht worden, wo- bei das Schiedsgericht Klagen der B. AG in zweistelliger Millionenhöhe we- gen unklarer Vertragslage abgewiesen habe (act. 2). Die Sachverhaltsdarstellung der deutschen Strafverfolgungsbehörde ver- mag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezüglichen oben erwähnten Recht- sprechung zu genügen und ist, entgegen dem vom Beschwerdeführer Vor- gebrachten, nicht mit derartigen Mängeln behaftet, so dass die Sachverhalts- vorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräftet würden. Die Sach- verhaltsdarstellung lässt sich prima vista ohne weiteres unter den schweize- rischen Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung von Art. 158 StGB seitens involvierter Verantwortungsträger der B. AG subsumieren. Die Vo- raussetzung der (doppelten) Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist damit erfüllt.

5.5 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, dass die deutsche Staatsanwalt- schaft offensichtlich unwahre Angaben mache indem sie festhalte, dass die J. GmbH, die Otkrytoe Akcionernoe Abscestvo (OAO) K. und die OAO L. zumindest faktisch vom Beschwerdeführer beherrscht seien. Diese Aussa- gen seien offensichtlich und einfach überprüfbar unrichtig und liessen im Er- gebnis erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Staatsanwaltschaft Mannheim als Strafverfolgungsbehörde aufkommen. Es sei zu erstellen, weshalb diese unwahren Tatsachen in das Ersuchen aufgenommen wurden. Bis dahin sei die Übermittlung nicht zu genehmigen. (act. 1, S. 7 f). Dass die anderen Gesellschaften, die im Rechtshilfeersuchen aufgelistet werden und Verträge mit der B. AG oder deren Tochtergesellschaften abgeschlossen ha- ben vom Beschwerdeführer beherrscht würden, wird von ihm nicht bestritten.

Da somit ohne weiteres zahlreiche Vernetzungspunkte zu den inkriminierten Geldern mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden können,

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kann aus der vorstehenden Rüge nichts zu seinen Gunsten abgeleitet wer- den. Eine völlig widerspruchsfreie Darstellung des Sachverhalts seitens der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde ist, wie oben ausgeführt, gerade nicht erforderlich. Es genügt vorliegend, dass die im Rechtshilfeersuchen genann- ten wichtigsten Vertragspartner der B. AG (die C. SA sowie die D. SA) und die grosse Mehrheit der darüber hinaus genannten Gesellschaften dem Be- schwerdeführer zuzuordnen sind. Die Beschwerdekammer ist an den im Er- suchen wiedergegebenen Sachverhalt gebunden und klärt auch nicht die (hier beanstandete) Motivlage der ersuchenden Behörde, solange die ge- setzlichen Anforderungen erfüllt sind. Letzteres hat im Übrigen auch für die geltend gemachte diskriminierende Behandlung durch die Staatsanwalt- schaft Mannheim zu gelten (act. 1, S. 10 f.). Ob die Staatsanwaltschaft Mannheim im Übrigen wie vom Beschwerdeführer gerügt, einen im Kontext der B. AG angeblich ungeheuren Korruptionssumpf nicht zum Gegenstand ihrer Ermittlungen mache (act. 1, S. 8), ist für das vorliegende Verfahren ohne jeden Belang.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips geltend und ist der Ansicht, es fehle an der voraussichtlichen Erheblichkeit der zu übermittelnden Unterlagen (act. 1, S. 6 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.154 vom 22. November 2016, E. 4.2). Die internationale Zusam- menarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedi- tion“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II

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367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehen- den Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). 6.3 Vorliegend ersucht die Staatsanwaltschaft Mannheim auf dem Weg der Rechtshilfe unter anderem um Edition von Bankunterlagen zu fünf Personen bzw. Gesellschaften beim genannten Kreditinstitut für den Zeitraum vom

1. Januar 2001 bis 28. April 2015. Der Beschwerdeführer wird dabei explizit in der Auflistung aufgeführt, dies weil er, bzw. mit ihm direkt oder indirekt verbundene Unternehmen oder Organisationen, Vertragspartner in diversen Dienstleistungsverträgen mit der B. AG waren (act. 1.2, S. 2; act. 1.4, S. 2 f., S. 24 f.). Dabei herrscht laut dem Bericht einer Sonderuntersuchung insge- samt wenig Transparenz über Projektabläufe (act. 1.4, S. 5). Zudem stünden erbrachte Zahlungen mit den Leistungen der A.-Gruppe nicht in einem ange- messenen Verhältnis (act. 1.4, S. 9). Weiter seien Leistungspflichten nicht oder nicht hinreichend definiert worden und die Verträge würden sich nicht eindeutig abgrenzen lassen, so dass mehrfache Zahlungen für dieselbe Leistung nicht ausgeschlossen werden könnten (act. 1.4, S. 5). Dass Be- träge in Millionenhöhe von der B. AG an den Beschwerdeführer bzw. an mit ihm direkt oder indirekt verbundene Unternehmen oder Organisationen be- zahlt wurden, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerde- führer selbst hält fest, dass „es sich bei der B. AG um einen Korruptions- sumpf mit gewaltigen Dimensionen“ handle (act. 1, S. 8).

6.4 Dass die herauszugebenden Kontounterlagen betreffend zwei auf den Be- schwerdeführer lautende Konten, namentlich Konto Nr. 1 und Konto Nr. 2, über den Sachverhalt, insbesondere die tatsächlichen Geschäftsbeziehun- gen zwischen den Parteien, weiter Aufschluss geben können, erscheint im Hinblick auf die enge Verwicklung des Beschwerdeführers bzw. mit ihm di- rekt oder indirekt verbundene Unternehmen oder Organisationen mit der B. AG evident. Die deutschen Behörden ersuchen um die Übermittlung der

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Unterlagen zur Abklärung des Geldflusses, wobei die Vernetzung der Ge- sellschaften untereinander bzw. mit dem Beschwerdeführer die Komplexität des Falles erhöht. Die betreffenden Unterlagen enthalten unbestritten Nach- weise von Geldverschiebungen in Millionenhöhe von sowie auf Konten der C. SA, M. AG, N. SA, O. SA, D. SA, P. SA, Q. AG, und Stiftung H. / I.. Diese Gesellschaften stehen in direktem oder mittelbarem Zusammenhang mit den von den deutschen Behörden zu untersuchenden Vorgängen bei der B. AG (act. 1.4, S. 24 f.).

6.5 In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für den Rechts- hilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der er- suchten Unterlagen für das deutsche Strafverfahren nach dem oben Gesag- ten gegeben. Verlangt werden die Kontounterlagen des Beschwerdeführers, auf dessen Konto die mutmasslich inkriminierten Zahlungen geflossen sein sollen. Damit besteht ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwi- schen den streitigen Kontoerhebungen und den von den deutschen Behör- den untersuchten Straftaten. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips ist nicht auszumachen.

Im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit ist es sodann Aufgabe des Be- schwerdeführers, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermitteln- den Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Dies hat der Beschwerdeführer versäumt und begründet einzig, dass die Unterlagen keine direkten Zahlungen der in- kriminierten Verantwortlichen der B. AG an ihn oder von ihm an diese ent- halten. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass im Falle von Ermittlun- gen im Zusammenhang mit Verschiebung von Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Genau solche Transaktionen werden in den Unterlagen zu Konto Nr. 1 und Nr. 2 belegt. Diese finden sich zeitlich über sämtliche Jahre, in denen die Bankbe- ziehungen bestanden hatten und betreffen nicht nur einen ganz bestimmten Teil der Unterlagen, so dass gewisse Aktenstücke bei der Übermittlung aus- geschlossen werden könnten. Schliesslich forscht die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

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6.6 Auf den drohenden Schaden, welcher der Beschwerdeführer bei Heraus- gabe der Unterlagen befürchtet (act. 1, S. 7 f.) ist nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer diesen weder konkretisiert noch klarlegt, in welcher Form sich dieser verwirklichen sollte. Soweit ein Schaden im Hinblick auf die Akteneinsicht und das laufende Zivilverfahren befürchtet wird (act. 1, S. 7), ist Folgendes zu beachten:

6.7 Alleine die Tatsache, dass im ersuchenden Staat parallel zum Strafverfah- ren, in welchem um Rechtshilfe ersucht wird, ein Zivilverfahren hängig ist, hindert die rechtshilfeweise Herausgabe von Beweismitteln nicht. Dem aus- ländischen Strafrichter ist es jedoch gestützt auf das Spezialitätsprinzip grundsätzlich untersagt, dem Zivilrichter die rechtshilfeweise erhaltenen Be- weismittel ohne Einverständnis des BJ weiterzuleiten (vgl. die Ausnahmen in Art. 67 Abs. 2 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 757 N 729 ff.). Darauf wird in der Schlussverfügung explizit hingewiesen. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt sinngemäss eine Verletzung des Spezialitätsprinzips geltend macht – dessen Einhaltung im Übrigen durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich voraus- gesetzt wird –, wäre auf diese Rüge ohnehin nicht einzutreten. Auf die Ein- haltung des Spezialitätsprinzips kann sich nur derjenige berufen, der selbst wegen einer Verletzung des Spezialitätsprinzips Konsequenzen zu gewärti- gen hat (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 758 N 729 ff., m.w.H.). Dies trifft für den Beschwerdeführer als Nichtbeschuldigten im deutschen Strafverfahren nicht zu. Der Gewährung der Rechtshilfe steht deshalb der erhobene Einwand des Beschwerdeführers, wonach die herauszugebenden Bankunterlagen im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer laufenden Zivilprozesses ver- wendet werden könnten, nicht entgegen.

6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Herausgabe der in Frage ste- henden Unterlagen an die ersuchende Behörde das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit nicht verletzt und die voraussichtliche Erheblichkeit der zu über- mittelnden Unterlagen zu bejahen ist. Diese Rüge geht folglich fehl.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass vorliegend nicht auszuschlies- sen sei, dass schweizerische Beamten in die Korruptionsvorgänge im Um- feld der B. AG involviert seien. Aufgrund des Grundsatzes des Gegenrechts und eines Falles von 2012, in welchem Deutschland die Rechtshilfe verwei- gert habe, sei es der Schweiz verwehrt, Rechtshilfemassnahmen zu treffen (act. 1, S. 9).

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7.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Eine Gegenrechtserklärung des er- suchenden Staates ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Rechtshilfe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EUeR und des GwUe bewilligt wird. Diese Abkommen sehen eine solche Erklärung nicht vor (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 9.2). Weder zum EUeR noch zum GwUe hat Deutschland Vorbehalte betreffend Rechtshilfe bei eigenen Beamten abgegeben. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen weder hinreichend dar, inwiefern der in der Beschwerde erwähnte Fall mit dem vorliegenden Sachverhalt identisch ist, noch wird substantiiert, inwiefern schweizerische Beamte betroffen sein könnten.

8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

9. Nach dem in Erwägung 5 Ausgeführten liegt keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Beschwer- dereplik Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zu ergänzen. Hierbei wurde eine Fristerstreckung gewährt (act. 9). Der Eventualantrag des Be- schwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63. Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘500.-- festzulegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 20. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Kolb - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).