Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die russischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen C. In diesem Zu- sammenhang ersuchten sie mit Rechtshilfeersuchen vom 22. September 2014 die Schweiz um Herausgabe diverser Bankunterlagen und die Einver- nahme von Bankangestellten und weiterer Zeugen (act. 7.1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug das Rechtshilfeersu- chen am 20. Oktober 2014 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (s. act. 1.4 S. 1).
C. Mit Eintretensverfügung vom 8. Mai 2015 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein (act. 1.4).
D. Mit „Editionsverfügung“ vom 8. Mai 2015 verpflichtete die Bundesanwalt- schaft die Bank D. AG, die Unterlagen betreffend Konten u.a. von A. einzu- reichen (act. 1.5).
E. Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2016 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterla- gen des Bankkontos Nr. 1, lautend auf A. und B., bei der Bank D. AG an die ersuchende Behörde an (act. 1.1).
F. Dagegen erheben A. und B. mit Eingabe vom 30. März 2016 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantra- gen im Hauptpunkt die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Im Eventual- standpunkt stellen sie den Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung und Rückweisung an die Vorinstanz (act. 1 S. 8).
Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 21. April 2016 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 6). Mit Eingabe vom 22. April 2016 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Beschwerdeantwort ein und stellten den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).
Innerhalb erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführer durch ihren neuen Rechtsvertreter am 12. Mai 2016 die Beschwerdereplik ein (act. 12) , welche der Gegenseite mit Schreiben vom 13. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13). Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 wurden die streitigen Bank- unterlagen nachgereicht (act. 14).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, wel- chem beide Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom
31. August 2010, SR 173.713.161).
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der je- weilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 130 II 162 E. 1.3 S. 165; 128 II 211 E. 2.3-2.5; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der
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Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen).
E. 2.3 In der angefochtenen Schlussverfügung wurde die Herausgabe von Bank- unterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführer lautende Kontobezie- hung bei der Bank D. AG angeordnet. Als Inhaber dieses Kontos sind die Beschwerdeführer von der Herausgabe der Bankunterlagen persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV. Sie sind folglich zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf ihre fristgerecht er- hobene Beschwerde einzutreten ist.
E. 3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu- dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom
10. April 2007, E. 2.3).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Die Beschwerdeführer beantragen in prozessualer Hinsicht ausdrücklich die Fristansetzung zwecks ergänzender Beschwerdebegründung (act. 1 S. 7).
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E. 5.2 Gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 VwVG gestattet die Be- schwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ord- nungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung in- nert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen, wenn der aussergewöhnli- che Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache es erfordern.
E. 5.3 Die Beschwerdeführer haben ihren Antrag mit keinem Wort begründet. Vor- liegend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein aussergewöhnlicher Umfang oder eine besondere Schwierigkeit die Ansetzung einer Nachfrist zur ergän- zenden Beschwerdebegründung zu rechtfertigen vermöchten. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerdebegrün- dung ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, sie seien vor Eröffnung der Schlussver- fügung nicht über das Rechtshilfeverfahren orientiert worden. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1 S. 5).
E. 6.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 477 N. 472).
Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterla- gen oder anderen Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem ge- mäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtig- ten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bun- desgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zu- stellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland ha- ben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der
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Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung un- terbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung - zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht - der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und auf- grund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127).
Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Ad- resse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2015.175 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2; RR.2007.112 vom 19. De- zember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472).
E. 6.3 Da die beschwerdeführenden Kontoinhaber in Russland wohnhaft waren bzw. sind und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügten, wurde die „Editionsverfügung“ vom 8. Mai 2016 zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zuge- stellt. Vorliegend war dieses im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, die Beschwerdeführer über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zu- sammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Dass ein Mitteilungsver- bot bestanden hätte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Nach Dar- stellung der Beschwerdeführer hat die Bank sie dennoch erst über die Schlussverfügung informiert (act. 1 S. 2). Selbst wenn diese Schilderung zu- treffen und die Bank die Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Editionsver- fügung informiert haben sollte, ist dies nach der vorstehend zitierten Recht- sprechung von den Kontoinhabern zu vertreten. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs durch die ausführende Behörde ist damit nicht auszumachen.
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E. 7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Strafverfahren in Russland res- pektiere die EMRK nicht und weise gravierende Fehler auf (act. 1 S. 3). Zur Begründung führen sie in einem ersten Punkt auf, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. So hätten sie namentlich keine Einsicht in die Strafakten nehmen können. Sie hätten nicht in Erfahrung bringen können, was ihnen vorgeworfen werde. In einem zweiten Punkt bringen sie vor, es seien aus der Lektüre des Rechtshilfeersuchens gravierende Fehler des russischen Strafverfahrens erkennbar. So würden Kontoinformationen von Personen verlangt, deren Verhältnis zur verdächtigten Person nicht dargestellt worden sei. Dabei sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin 1 keinerlei Bezie- hung mit C. habe. Die Implikation der Beschwerdeführer in die untersuchten Vorwürfe sei nicht erstellt worden, weshalb der Schutz ihrer Privatsphäre vorgehe (act. 1 S. 3 f.).
E. 7.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus- land den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internati- onalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht ent- spricht. Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfah- rensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfeh- ler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffentlichter Entscheid i.S. A. vom
19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 132 II 469 E. 2.4; 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 3.3; TPF 2010 56 E. 6; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.248 vom 20. März 2013, E. 6.2).
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Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wird. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, wel- che sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.311-313 vom 17. Februar 2010, E. S.1; RR.2009.212 vom 18. März 2010, E. 6.2). Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts kann sich neu auch eine juristische Person im allgemeinen auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt ist, wobei sich ihre Rügemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des fair trial Gebots nach Art. 6 EMRK beschränkt (Entscheid RR.2015.318 vom 1. Juni 2016, E. 4.2 f.).
E. 7.3 Vorliegend wohnen die Beschwerdeführer zwar im ersuchenden Staat, sind aber auch nach eigener Darstellung nicht Beschuldigte im russischen Straf- verfahren (act. 1 S. 6). Gestützt auf die vorstehend erläuterte Praxis können sie sich somit nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Soweit die übermittelnden Be- weismittel zu einer Ausweitung des Strafverfahrens auf die Beschwerdefüh- rer führen könnten, bliebe festzuhalten, dass deren Sachverhaltsbestreitun- gen ohnehin nicht geeignet wären, „gravierende Fehler des russischen Straf- verfahrens“ aufzuzeigen. Konkrete Anhaltspunkte, dass das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht erfüllen würde, haben die Beschwerde- führer nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Unter diesen Umstände erwiese sich die Rüge als unbegründet, selbst wenn sich die Beschwerdeführer auf Art. 2 IRSG berufen könnten.
E. 8.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Verhältnismässikeitsprin- zips. So bestehe kein Zusammenhang zwischen ihnen und C. Nichts weise sodann darauf hin, dass sich das Strafverfahren in Russland gegen die Be- schwerdeführer richte. Des Weiteren sei bis 2015 der Beschwerdeführer 2 der einzige Kontoinhaber gewesen, welcher aber am Sachverhaltsvorwurf in
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keiner Art und Weise beteiligt sei. Unter diesen Umständen widerspreche die Herausgabe der gesamten Kontounterlagen dem Verhältnismässigkeitsprin- zip (act. 1 S. 6).
E. 8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers 2 ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
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Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mit- zuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich ent- behrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch aus- reichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersu- chung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
E. 8.3 Gemäss der Sachdarstellung im russischen Rechtshilfeersuchen soll C. in Verrichtung seiner Arbeit als Hauptarzt des Krankenhauses E., einer födera- len staatlichen Einrichtung, Gelder der Einrichtung in eine den Staat schädi- gender Weise eingesetzt haben. Er soll dabei mit Unterstützung der Be- schwerdeführerin 1 und von F. agiert und mit den schweizerischen Gesell- schaften G. AG, in Z. (Schweiz), sowie H. AG, in Y. (Schweiz), Kaufverträge abgeschlossen haben. Die G. AG sei in Russland durch I. und die H. AG durch J. vertreten worden. Die Kaufverträge zwischen C. und den beiden Schweizer Aktiengesellschaften über medizinische Einrichtungen seien da- bei zu wesentlich überhöhten Preisen abgeschlossen worden. Der Schaden beziffere sich laut Ersuchen auf RUB 155‘102‘103.16.
Vor diesem Hintergrund ersuchen die russischen Strafverfolgungsbehörden um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend unter anderem die Kontobe- ziehung der Beschwerdeführerin 1 zur Bank D. AG. Da die Beschwerdefüh- rerin 1 gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeer- suchen den Hauptbeschuldigten C. beim Abschluss der für die Käuferin nachteiligen Kaufverträge unterstützt haben soll, vermuten die russischen Strafverfolgungsbehörden einen in diesem Zusammenhang stehenden Geldfluss ab oder auf den Konten der Beschwerdeführerin 1, welcher auf C. und die beiden schweizerischen Gesellschaften zurückzuführen ist.
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E. 8.4 Währenddem die Beschwerdeführer ihrer Obliegenheit, klar und genau auf- zuzeigen, inwiefern ihre zu übermittelnden Kontounterlagen für das russi- sche Strafverfahren von keinerlei Interesse sein sollen, auch im Beschwer- deverfahren nicht nachgekommen sind, erläutert die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung auch im Einzelnen den Sachzusam- menhang zwischen den betreffenden Kontounterlagen und der russischen Strafuntersuchung. Dieser Sachzusammenhang wurde ohne weiteres aus- reichend dargetan. Aus der Analyse der Kontounterlagen durch die Be- schwerdegegnerin geht hervor, dass auf das Konto der Beschwerdeführe- rin 1 USD 308‘875.-- von der G. AG überwiesen wurden, wobei der Be- schwerdeführer 2 diesen Betrag ein paar Tage später auf sein anderes Konto überweisen liess (act. 1.1 S. 4). Weiter hebt die Beschwerdegegnerin hervor, dass auf das Konto der Beschwerdeführer USD 35‘000.-- von K. mit dem Betreff „Anteil Prov. Klinik L.“ gutgeschrieben wurden, wobei C. von dersel- ben Person mit derselben Begründung ebenfalls Geld erhalten hat (act. 1.1. S. 4). Diese Darstellung wird von Beschwerdeführern nicht bestrit- ten. Inwiefern sich die Herausgabe der einzelnen Kontounterlagen als un- verhältnismässig erweisen würde, haben die Beschwerdeführer mit ihren Sachverhaltsbestreitungen sodann nicht dargelegt und ist vor diesem Hin- tergrund auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (s.o.). Eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips ist nach dem Gesagten nicht auszumachen und die Beschwer- deführer dringen auch mit dieser Rüge nicht durch.
E. 9.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestehe in Russland ein Problem mit dem Gegenrecht. So werde in Russland „offenbar“ das Reziprozitätsprin- zip nicht wirksam angewendet (act. 1 S. 6). Aus diesem Grund hätte eine entsprechende Garantie eingeholt werden müssen, was in Verletzung von Art. 8 IRSG nicht erfolgt sei (act. 1 S. 7).
E. 9.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Eine Gegenrechtserklärung des er- suchenden Staates ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Rechtshilfe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EUeR und des GwUe bewilligt wird. Diese Abkommen sehen eine solche Erklärung nicht vor (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.92 vom 3. September 2014, E. 5.2 m.w.H.). Diese Rüge geht somit ebenfalls fehl.
E. 10 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorlie- gen solcher offensichtlich ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen.
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E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 6'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. Juni 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bettex, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russ- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.62-63
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Sachverhalt:
A. Die russischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen C. In diesem Zu- sammenhang ersuchten sie mit Rechtshilfeersuchen vom 22. September 2014 die Schweiz um Herausgabe diverser Bankunterlagen und die Einver- nahme von Bankangestellten und weiterer Zeugen (act. 7.1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug das Rechtshilfeersu- chen am 20. Oktober 2014 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (s. act. 1.4 S. 1).
C. Mit Eintretensverfügung vom 8. Mai 2015 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein (act. 1.4).
D. Mit „Editionsverfügung“ vom 8. Mai 2015 verpflichtete die Bundesanwalt- schaft die Bank D. AG, die Unterlagen betreffend Konten u.a. von A. einzu- reichen (act. 1.5).
E. Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2016 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterla- gen des Bankkontos Nr. 1, lautend auf A. und B., bei der Bank D. AG an die ersuchende Behörde an (act. 1.1).
F. Dagegen erheben A. und B. mit Eingabe vom 30. März 2016 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantra- gen im Hauptpunkt die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Im Eventual- standpunkt stellen sie den Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung und Rückweisung an die Vorinstanz (act. 1 S. 8).
Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 21. April 2016 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 6). Mit Eingabe vom 22. April 2016 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Beschwerdeantwort ein und stellten den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).
Innerhalb erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführer durch ihren neuen Rechtsvertreter am 12. Mai 2016 die Beschwerdereplik ein (act. 12) , welche der Gegenseite mit Schreiben vom 13. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13). Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 wurden die streitigen Bank- unterlagen nachgereicht (act. 14).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, wel- chem beide Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1). 2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegen- heiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom
31. August 2010, SR 173.713.161). 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der je- weilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 130 II 162 E. 1.3 S. 165; 128 II 211 E. 2.3-2.5; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der
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Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). 2.3 In der angefochtenen Schlussverfügung wurde die Herausgabe von Bank- unterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführer lautende Kontobezie- hung bei der Bank D. AG angeordnet. Als Inhaber dieses Kontos sind die Beschwerdeführer von der Herausgabe der Bankunterlagen persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV. Sie sind folglich zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf ihre fristgerecht er- hobene Beschwerde einzutreten ist.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu- dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom
10. April 2007, E. 2.3).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdeführer beantragen in prozessualer Hinsicht ausdrücklich die Fristansetzung zwecks ergänzender Beschwerdebegründung (act. 1 S. 7).
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5.2 Gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 VwVG gestattet die Be- schwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ord- nungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung in- nert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen, wenn der aussergewöhnli- che Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache es erfordern.
5.3 Die Beschwerdeführer haben ihren Antrag mit keinem Wort begründet. Vor- liegend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein aussergewöhnlicher Umfang oder eine besondere Schwierigkeit die Ansetzung einer Nachfrist zur ergän- zenden Beschwerdebegründung zu rechtfertigen vermöchten. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerdebegrün- dung ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, sie seien vor Eröffnung der Schlussver- fügung nicht über das Rechtshilfeverfahren orientiert worden. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1 S. 5).
6.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 477 N. 472).
Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterla- gen oder anderen Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem ge- mäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtig- ten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bun- desgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zu- stellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland ha- ben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der
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Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung un- terbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung - zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht - der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und auf- grund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127).
Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Ad- resse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2015.175 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2; RR.2007.112 vom 19. De- zember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472).
6.3 Da die beschwerdeführenden Kontoinhaber in Russland wohnhaft waren bzw. sind und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügten, wurde die „Editionsverfügung“ vom 8. Mai 2016 zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zuge- stellt. Vorliegend war dieses im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, die Beschwerdeführer über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zu- sammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Dass ein Mitteilungsver- bot bestanden hätte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Nach Dar- stellung der Beschwerdeführer hat die Bank sie dennoch erst über die Schlussverfügung informiert (act. 1 S. 2). Selbst wenn diese Schilderung zu- treffen und die Bank die Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Editionsver- fügung informiert haben sollte, ist dies nach der vorstehend zitierten Recht- sprechung von den Kontoinhabern zu vertreten. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs durch die ausführende Behörde ist damit nicht auszumachen.
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7.
7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Strafverfahren in Russland res- pektiere die EMRK nicht und weise gravierende Fehler auf (act. 1 S. 3). Zur Begründung führen sie in einem ersten Punkt auf, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. So hätten sie namentlich keine Einsicht in die Strafakten nehmen können. Sie hätten nicht in Erfahrung bringen können, was ihnen vorgeworfen werde. In einem zweiten Punkt bringen sie vor, es seien aus der Lektüre des Rechtshilfeersuchens gravierende Fehler des russischen Strafverfahrens erkennbar. So würden Kontoinformationen von Personen verlangt, deren Verhältnis zur verdächtigten Person nicht dargestellt worden sei. Dabei sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin 1 keinerlei Bezie- hung mit C. habe. Die Implikation der Beschwerdeführer in die untersuchten Vorwürfe sei nicht erstellt worden, weshalb der Schutz ihrer Privatsphäre vorgehe (act. 1 S. 3 f.). 7.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus- land den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internati- onalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht ent- spricht. Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfah- rensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfeh- ler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffentlichter Entscheid i.S. A. vom
19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 132 II 469 E. 2.4; 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 3.3; TPF 2010 56 E. 6; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.248 vom 20. März 2013, E. 6.2).
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Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wird. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersu- chenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen kön- nen sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, wel- che sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.311-313 vom 17. Februar 2010, E. S.1; RR.2009.212 vom 18. März 2010, E. 6.2). Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts kann sich neu auch eine juristische Person im allgemeinen auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt ist, wobei sich ihre Rügemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des fair trial Gebots nach Art. 6 EMRK beschränkt (Entscheid RR.2015.318 vom 1. Juni 2016, E. 4.2 f.).
7.3 Vorliegend wohnen die Beschwerdeführer zwar im ersuchenden Staat, sind aber auch nach eigener Darstellung nicht Beschuldigte im russischen Straf- verfahren (act. 1 S. 6). Gestützt auf die vorstehend erläuterte Praxis können sie sich somit nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Soweit die übermittelnden Be- weismittel zu einer Ausweitung des Strafverfahrens auf die Beschwerdefüh- rer führen könnten, bliebe festzuhalten, dass deren Sachverhaltsbestreitun- gen ohnehin nicht geeignet wären, „gravierende Fehler des russischen Straf- verfahrens“ aufzuzeigen. Konkrete Anhaltspunkte, dass das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht erfüllen würde, haben die Beschwerde- führer nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Unter diesen Umstände erwiese sich die Rüge als unbegründet, selbst wenn sich die Beschwerdeführer auf Art. 2 IRSG berufen könnten.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Verhältnismässikeitsprin- zips. So bestehe kein Zusammenhang zwischen ihnen und C. Nichts weise sodann darauf hin, dass sich das Strafverfahren in Russland gegen die Be- schwerdeführer richte. Des Weiteren sei bis 2015 der Beschwerdeführer 2 der einzige Kontoinhaber gewesen, welcher aber am Sachverhaltsvorwurf in
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keiner Art und Weise beteiligt sei. Unter diesen Umständen widerspreche die Herausgabe der gesamten Kontounterlagen dem Verhältnismässigkeitsprin- zip (act. 1 S. 6). 8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers 2 ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
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Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mit- zuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich ent- behrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch aus- reichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersu- chung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
8.3 Gemäss der Sachdarstellung im russischen Rechtshilfeersuchen soll C. in Verrichtung seiner Arbeit als Hauptarzt des Krankenhauses E., einer födera- len staatlichen Einrichtung, Gelder der Einrichtung in eine den Staat schädi- gender Weise eingesetzt haben. Er soll dabei mit Unterstützung der Be- schwerdeführerin 1 und von F. agiert und mit den schweizerischen Gesell- schaften G. AG, in Z. (Schweiz), sowie H. AG, in Y. (Schweiz), Kaufverträge abgeschlossen haben. Die G. AG sei in Russland durch I. und die H. AG durch J. vertreten worden. Die Kaufverträge zwischen C. und den beiden Schweizer Aktiengesellschaften über medizinische Einrichtungen seien da- bei zu wesentlich überhöhten Preisen abgeschlossen worden. Der Schaden beziffere sich laut Ersuchen auf RUB 155‘102‘103.16.
Vor diesem Hintergrund ersuchen die russischen Strafverfolgungsbehörden um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend unter anderem die Kontobe- ziehung der Beschwerdeführerin 1 zur Bank D. AG. Da die Beschwerdefüh- rerin 1 gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeer- suchen den Hauptbeschuldigten C. beim Abschluss der für die Käuferin nachteiligen Kaufverträge unterstützt haben soll, vermuten die russischen Strafverfolgungsbehörden einen in diesem Zusammenhang stehenden Geldfluss ab oder auf den Konten der Beschwerdeführerin 1, welcher auf C. und die beiden schweizerischen Gesellschaften zurückzuführen ist.
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8.4 Währenddem die Beschwerdeführer ihrer Obliegenheit, klar und genau auf- zuzeigen, inwiefern ihre zu übermittelnden Kontounterlagen für das russi- sche Strafverfahren von keinerlei Interesse sein sollen, auch im Beschwer- deverfahren nicht nachgekommen sind, erläutert die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung auch im Einzelnen den Sachzusam- menhang zwischen den betreffenden Kontounterlagen und der russischen Strafuntersuchung. Dieser Sachzusammenhang wurde ohne weiteres aus- reichend dargetan. Aus der Analyse der Kontounterlagen durch die Be- schwerdegegnerin geht hervor, dass auf das Konto der Beschwerdeführe- rin 1 USD 308‘875.-- von der G. AG überwiesen wurden, wobei der Be- schwerdeführer 2 diesen Betrag ein paar Tage später auf sein anderes Konto überweisen liess (act. 1.1 S. 4). Weiter hebt die Beschwerdegegnerin hervor, dass auf das Konto der Beschwerdeführer USD 35‘000.-- von K. mit dem Betreff „Anteil Prov. Klinik L.“ gutgeschrieben wurden, wobei C. von dersel- ben Person mit derselben Begründung ebenfalls Geld erhalten hat (act. 1.1. S. 4). Diese Darstellung wird von Beschwerdeführern nicht bestrit- ten. Inwiefern sich die Herausgabe der einzelnen Kontounterlagen als un- verhältnismässig erweisen würde, haben die Beschwerdeführer mit ihren Sachverhaltsbestreitungen sodann nicht dargelegt und ist vor diesem Hin- tergrund auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (s.o.). Eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips ist nach dem Gesagten nicht auszumachen und die Beschwer- deführer dringen auch mit dieser Rüge nicht durch.
9.
9.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestehe in Russland ein Problem mit dem Gegenrecht. So werde in Russland „offenbar“ das Reziprozitätsprin- zip nicht wirksam angewendet (act. 1 S. 6). Aus diesem Grund hätte eine entsprechende Garantie eingeholt werden müssen, was in Verletzung von Art. 8 IRSG nicht erfolgt sei (act. 1 S. 7). 9.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Eine Gegenrechtserklärung des er- suchenden Staates ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Rechtshilfe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EUeR und des GwUe bewilligt wird. Diese Abkommen sehen eine solche Erklärung nicht vor (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.92 vom 3. September 2014, E. 5.2 m.w.H.). Diese Rüge geht somit ebenfalls fehl. 10. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorlie- gen solcher offensichtlich ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen.
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11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 6'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. Juni 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Björn Bettex - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).