Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Griechenland ersuchte die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 29. April 2014 um ergänzende Rechtshilfe betreffend aktive und passive Bestechung von Amtsträgern. Ersucht wird um die Übermittlung von Bankunterlagen.
B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") trat am 28. Juli 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Rechtshilfeverfahren RH.12.0100). Sie zog am
1. Juli 2016 die Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank B., lau- tend auf A. LLC, aus dem nationalen Strafverfahren SV.12.0528 ins vorlie- gende Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA RH.12.0100 07.001-0018). Mit Verfügung vom 9. August 2016 ordnete die BA sodann die Herausgabe von weiteren Unterlagen der Bank B. an. Die Bank B. reichte die verlangten Un- terlagen mit Schreiben vom 12. August 2016 ein (act. 1.1 S. 2 f. Ziff. 4).
C. Rechtsanwalt Jean-Jacques Martin zeigte am 8. Juli 2016 an, er wahre die Interessen der A. LLC (act. 1.3). Die BA stellte am 9. August 2016 Rückfrage zu den Vertretungsverhältnissen (act. 1.4), welche RA Jean-Jacques Martin am 22. August 2016 belegte (act. 1.5). Die BA gab daraufhin am 7. Dezem- ber 2016 Akteneinsicht (act. 1.6). Die Stellungnahme der A. LLC vom 9. Ja- nuar 2017 gab keine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung (act. 1.7; act. 1.1 Schlussverfügung).
D. Die BA erliess am 26. Juli 2017 die Schlussverfügung (act. 1.1). Diese ent- spricht dem Rechtshilfeersuchen und gibt heraus die Eröffnungsunterlagen der Stamm-Nr. 1 bei der Bank B., die Vermögensübersicht zur Kontoverbin- dung sowie Unterlagen zu den Unterkonten in USD, EUR, GBP, CAD und CHF (act. 1.1 Dispositiv Ziffer 2).
E. Dagegen erhebt A. LLC am 28. August 2017 Beschwerde (act. 1). Sie bean- tragt im Wesentlichen, es sei keine, eventualiter nur teilweise Rechtshilfe zu gewähren (act. 1 S. 1 f.), subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen (act. 1 S. 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
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E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
E. 2.2 Beschwerde gegen die Schlussverfügung führt die Kontoinhaberin. Sie hat dazu durch ihr einzelzeichnungsberechtigtes Organ C. auch Vollmacht erteilt (act. 1.0, 1.5). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass ihre Kontounterlagen zu- gunsten des griechischen Strafverfahrens gegen †D. herausgegeben wür- den. Sein Ableben habe das griechische Strafverfahren jedoch beendet, weshalb dafür auch keine Rechtshilfe mehr geleistet werden könne (act. 1 S. 9–11).
E. 3.2 Das griechische Auslieferungsersuchen ist indes durch die Schweiz zu erle- digen, solange es nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde (vgl. BGE 115 Ib 186 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011, E. 1; 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010, E. 1; 1A.241/2005 vom 24. Februar 2006, E. 3). Das Strafverfahren in Griechenland richtet sich denn auch nicht nur gegen †D., sondern auch gegen weitere Personen, namentlich gegen E. sowie die Brüder F. (vgl. Akten BA RH.12.0100 01.000-0827 Rechtshilfeer- suchen). Die vorgesehene Rechtshilfe ist damit insoweit zulässig.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Rechtshilfe sei so wie vorgesehen nicht verhältnismässig. Lediglich ein Betrag von EUR 242'000.-- stamme von der Gesellschaft G. Inc. der Brüder F., während die zahlreichen weiteren Kontobewegungen keinen Bezug zur griechischen Strafuntersuchung auf- weisen würden. Die Gesellschaft A. LLC sei im Jahr 2003 von †D. als Hol- ding und Investitionsgesellschaft für seine Familie gegründet worden (act. 1 S. 12 f.).
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E. 4.2 Das Rechtshilfeersuchen beruht zusammengefasst auf folgendem Sachver- halt (vgl. Akten BA RH.12.0100 01.000-0828–32): Im Zusammenhang mit der Lieferung von russischen Raketen […] seien von russischen Unterneh- men an griechische Spitzenbeamte Bestechungszahlungen ausgerichtet worden. E. und †D. würden dabei verdächtigt, über die gemeinschaftlich ver- tretene H. und die Gesellschaft I., Bestechungszahlungen an den ehemali- gen griechischen Verteidigungsminister und den ehemaligen Generaldirek- tor des griechischen Verteidigungsministeriums ausbezahlt zu haben. So seien diverse Überweisungen auf Konten von Gesellschaften erfolgt, deren Zeichnungs- oder wirtschaftliche Berechtigte die Brüder F. gewesen seien, darunter die G. Inc. sowie die J. Ltd. Über die K. LLC seien die Gelder wie- derum auf Konten überwiesen worden, über die †D. direkt oder indirekt ver- fügungsberechtigt gewesen sei. Es handle sich dabei namentlich um die Konten bei der Bank B. der L. SA sowie der A. LLC. Es bestehe der begrün- dete Verdacht, dass das Guthaben auf dem Konto der A. LLC aus der ge- schilderten Straftat stamme. Um Rechtshilfe wird ersucht zur Aufklärung dieser Bestechungsdelikte sowie zur Aufspürung und Beschlagnahme von deliktisch erworbenen Vermögens- werten. Ersucht wird dabei um alle Unterlagen der Kontobeziehung der A. LLC bei der Bank B.
E. 4.3 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende in- haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. No- vember 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersu- chenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlag- nahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnis- mässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden,
- 6 -
welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach- lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1 und 2009 161 E. 5; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 723).
E. 4.4 Die vorgesehene Rechtshilfe ist verhältnismässig: Die ausführende Behörde zeigt in der Schlussverfügung detailliert und nachvollziehbar auf, wie das fragliche Konto durch Gelder in Zusammenhang mit dem griechischen Straf- verfahren geäufnet wurde. Sie legt zutreffend dar, wie die mutmasslichen Bestechungsgelder in einem komplexen Netz verschoben wurden, in wel- ches das Konto der A. LLC verwickelt ist. Auf diese Ausführungen (act. 1.1 S. 4–6 Ziff. 4, 5) kann hier verwiesen werden. Den sachlichen Konnex des Kontos zum griechischen Strafverfahren bestreitet die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht (vgl. obige Erwägung 4.1). In sachlicher und zeitlicher Hin- sicht entspricht die Schlussverfügung dem Ersuchen der griechischen Straf- behörden um alle Belege (insbesondere den Kontobewegungen) der Stammbeziehung bis zum aktuellen Tag. Die vorgesehene Rechtshilfe ist im Lichte der Rechtsprechung zeitlich und sachlich verhältnismässig. Im Übri- gen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen mit den von ihr allgemein kritisierten, zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen auseinan- der. Insoweit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom
2. August 2016, E. 1.2) nicht nachgekommen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländi- schen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (vgl. z.B. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 8.4).
E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der ge- leistete Kostenvorschuss (act. 6) daran anzurechnen.
- 7 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. LLC, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Jacques Martin, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.251
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Sachverhalt:
A. Griechenland ersuchte die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 29. April 2014 um ergänzende Rechtshilfe betreffend aktive und passive Bestechung von Amtsträgern. Ersucht wird um die Übermittlung von Bankunterlagen.
B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") trat am 28. Juli 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Rechtshilfeverfahren RH.12.0100). Sie zog am
1. Juli 2016 die Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank B., lau- tend auf A. LLC, aus dem nationalen Strafverfahren SV.12.0528 ins vorlie- gende Rechtshilfeverfahren bei (Akten BA RH.12.0100 07.001-0018). Mit Verfügung vom 9. August 2016 ordnete die BA sodann die Herausgabe von weiteren Unterlagen der Bank B. an. Die Bank B. reichte die verlangten Un- terlagen mit Schreiben vom 12. August 2016 ein (act. 1.1 S. 2 f. Ziff. 4).
C. Rechtsanwalt Jean-Jacques Martin zeigte am 8. Juli 2016 an, er wahre die Interessen der A. LLC (act. 1.3). Die BA stellte am 9. August 2016 Rückfrage zu den Vertretungsverhältnissen (act. 1.4), welche RA Jean-Jacques Martin am 22. August 2016 belegte (act. 1.5). Die BA gab daraufhin am 7. Dezem- ber 2016 Akteneinsicht (act. 1.6). Die Stellungnahme der A. LLC vom 9. Ja- nuar 2017 gab keine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung (act. 1.7; act. 1.1 Schlussverfügung).
D. Die BA erliess am 26. Juli 2017 die Schlussverfügung (act. 1.1). Diese ent- spricht dem Rechtshilfeersuchen und gibt heraus die Eröffnungsunterlagen der Stamm-Nr. 1 bei der Bank B., die Vermögensübersicht zur Kontoverbin- dung sowie Unterlagen zu den Unterkonten in USD, EUR, GBP, CAD und CHF (act. 1.1 Dispositiv Ziffer 2).
E. Dagegen erhebt A. LLC am 28. August 2017 Beschwerde (act. 1). Sie bean- tragt im Wesentlichen, es sei keine, eventualiter nur teilweise Rechtshilfe zu gewähren (act. 1 S. 1 f.), subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen (act. 1 S. 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
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2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
2.2 Beschwerde gegen die Schlussverfügung führt die Kontoinhaberin. Sie hat dazu durch ihr einzelzeichnungsberechtigtes Organ C. auch Vollmacht erteilt (act. 1.0, 1.5). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass ihre Kontounterlagen zu- gunsten des griechischen Strafverfahrens gegen †D. herausgegeben wür- den. Sein Ableben habe das griechische Strafverfahren jedoch beendet, weshalb dafür auch keine Rechtshilfe mehr geleistet werden könne (act. 1 S. 9–11). 3.2 Das griechische Auslieferungsersuchen ist indes durch die Schweiz zu erle- digen, solange es nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde (vgl. BGE 115 Ib 186 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011, E. 1; 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010, E. 1; 1A.241/2005 vom 24. Februar 2006, E. 3). Das Strafverfahren in Griechenland richtet sich denn auch nicht nur gegen †D., sondern auch gegen weitere Personen, namentlich gegen E. sowie die Brüder F. (vgl. Akten BA RH.12.0100 01.000-0827 Rechtshilfeer- suchen). Die vorgesehene Rechtshilfe ist damit insoweit zulässig.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Rechtshilfe sei so wie vorgesehen nicht verhältnismässig. Lediglich ein Betrag von EUR 242'000.-- stamme von der Gesellschaft G. Inc. der Brüder F., während die zahlreichen weiteren Kontobewegungen keinen Bezug zur griechischen Strafuntersuchung auf- weisen würden. Die Gesellschaft A. LLC sei im Jahr 2003 von †D. als Hol- ding und Investitionsgesellschaft für seine Familie gegründet worden (act. 1 S. 12 f.).
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4.2 Das Rechtshilfeersuchen beruht zusammengefasst auf folgendem Sachver- halt (vgl. Akten BA RH.12.0100 01.000-0828–32): Im Zusammenhang mit der Lieferung von russischen Raketen […] seien von russischen Unterneh- men an griechische Spitzenbeamte Bestechungszahlungen ausgerichtet worden. E. und †D. würden dabei verdächtigt, über die gemeinschaftlich ver- tretene H. und die Gesellschaft I., Bestechungszahlungen an den ehemali- gen griechischen Verteidigungsminister und den ehemaligen Generaldirek- tor des griechischen Verteidigungsministeriums ausbezahlt zu haben. So seien diverse Überweisungen auf Konten von Gesellschaften erfolgt, deren Zeichnungs- oder wirtschaftliche Berechtigte die Brüder F. gewesen seien, darunter die G. Inc. sowie die J. Ltd. Über die K. LLC seien die Gelder wie- derum auf Konten überwiesen worden, über die †D. direkt oder indirekt ver- fügungsberechtigt gewesen sei. Es handle sich dabei namentlich um die Konten bei der Bank B. der L. SA sowie der A. LLC. Es bestehe der begrün- dete Verdacht, dass das Guthaben auf dem Konto der A. LLC aus der ge- schilderten Straftat stamme. Um Rechtshilfe wird ersucht zur Aufklärung dieser Bestechungsdelikte sowie zur Aufspürung und Beschlagnahme von deliktisch erworbenen Vermögens- werten. Ersucht wird dabei um alle Unterlagen der Kontobeziehung der A. LLC bei der Bank B. 4.3 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende in- haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. No- vember 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersu- chenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlag- nahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnis- mässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden,
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welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach- lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1 und 2009 161 E. 5; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 723). 4.4 Die vorgesehene Rechtshilfe ist verhältnismässig: Die ausführende Behörde zeigt in der Schlussverfügung detailliert und nachvollziehbar auf, wie das fragliche Konto durch Gelder in Zusammenhang mit dem griechischen Straf- verfahren geäufnet wurde. Sie legt zutreffend dar, wie die mutmasslichen Bestechungsgelder in einem komplexen Netz verschoben wurden, in wel- ches das Konto der A. LLC verwickelt ist. Auf diese Ausführungen (act. 1.1 S. 4–6 Ziff. 4, 5) kann hier verwiesen werden. Den sachlichen Konnex des Kontos zum griechischen Strafverfahren bestreitet die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht (vgl. obige Erwägung 4.1). In sachlicher und zeitlicher Hin- sicht entspricht die Schlussverfügung dem Ersuchen der griechischen Straf- behörden um alle Belege (insbesondere den Kontobewegungen) der Stammbeziehung bis zum aktuellen Tag. Die vorgesehene Rechtshilfe ist im Lichte der Rechtsprechung zeitlich und sachlich verhältnismässig. Im Übri- gen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen mit den von ihr allgemein kritisierten, zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen auseinan- der. Insoweit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom
2. August 2016, E. 1.2) nicht nachgekommen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländi- schen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (vgl. z.B. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 8.4).
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der ge- leistete Kostenvorschuss (act. 6) daran anzurechnen.
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jean-Jacques Martin - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).