opencaselaw.ch

RR.2019.29

Bundesstrafgericht · 2019-06-05 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die schwedischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen C., D., E. und weitere Personen wegen Verdachts von Korruptionsdelikten und Geldwä- scherei im Zusammenhang mit einem Ausschreibungsverfahren der staatli- chen Eisenbahngesellschaft in Z.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Januar 2018 (das mit Maschinenschrift ge- druckte Datum 15. Januar 2018 ist handschriftlich durchgestrichen und mit Datum vom 17. Januar 2018 ersetzt worden) gelangten die schwedischen Behörden an die Schweiz. Sie beantragen die Herausgabe der Kontoaus- züge für das Konto der Gesellschaft F. Ltd. bei der Bank G., Kontonummer 1, für den Zeitraum von Januar 2014 bis zum 30. Mai 2016, die «Know Your Customer»-Dokumentation der Bank sowie Auskunft über mögliche wirt- schaftliche Berechtigte bzw. Vollmachten. Ausserdem beantragen sie die Herausgabe der Kontoauszüge für das Konto der Gesellschaft H. Inc. bei der Bank I., Kontonummer 2, für den Zeitraum von Januar 2014 bis zum 31. Au- gust 2015, die «Know Your Customer»-Dokumentation der Bank sowie Aus- künfte über mögliche wirtschaftliche Berechtigte bzw. Vollmachten (act. 1.16; RH.18.0015, pag. 1-0001 ff.).

C. Am 24. Januar 2018 betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Vollzug des Rechtshil- feersuchens vom 17. Januar 2018 sowie allfälliger ergänzender Ersuchen (RH.18.0015, pag. 2-0008 f.).

D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 trat die BA auf das Rechtshilfeersuchen vom 17. Januar 2018 ein. Die Eintretensverfügung wurde mangels Bezeich- nung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz einzig den kontoführenden Banken und dem BJ eröffnet (act. 1.22; RH.18.0015, pag. 4-0001 ff.).

E. Am 22. März 2018 verfügte die BA die Edition von Kontounterlagen der bei der Bank I. zur Geschäftsbeziehung mit der B. Inc. Die Editionsverfügung wurde der B. Inc. per Einschreiben an die Bank I. zugestellt (act. 1.23; RH.18.0015, pag. 5.2-0016 ff.).

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F. Am 21. Juni 2018 verfügte die BA die Edition von Kontounterlagen der bei der Bank I. zu allen bekannten Geschäftsbeziehungen mit der A. Ltd. Die Editionsverfügung wurde der A. Ltd. per Einschreiben an die Bank I. zuge- stellt (act. 1.24; RH.18.0015, pag. 5.2-0031 ff.).

G. Am 21. Juni 2018 verfügte die BA die Edition von Kontounterlagen der bei der Bank G. geführten Geschäftsbeziehungen 3 und 4, beide lautend auf A. Ltd. Die Editionsverfügung wurde der A. Ltd. per Einschreiben an die Bank G. zugestellt (RH.18.0015, pag. 5.1-0026 ff.).

H. Am 9. November 2018 zog die BA aus dem Verfahren RH.17.0223 das Rechtshilfeersuchen der schwedischen Behörden vom 17. Oktober 2017 in geschwärzter Kopie bei (RH.18.0015, pag. 20.1-0001 ff.).

I. Am 14. November 2018 nahmen die B. Inc. und die A. Ltd. zur Übermittlung der edierten Bankunterlagen Stellung (RH.18.0015, pag. 14.3-0049 ff., pag. 14.4-0047 ff.).

J. Mit Schlussverfügung in Rechtshilfesachen III vom 15. Januar 2019 wurde dem Rechtshilfeersuchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 im Sinne der Er- wägungen entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen der Ge- schäftsbeziehung Nr. 5, lautend auf B. Inc. bei der Bank I. angeordnet (act. 1.4; RH.18.0015, pag. 16-0026 ff.).

K. Mit Schlussverfügung in Rechtshilfesachen IV vom 15. Januar 2019 wurde dem Rechtshilfeersuchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 im Sinne der Er- wägungen entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen der Ge- schäftsbeziehung Nr. 6, lautend auf A. Ltd. bei der Bank I. angeordnet (act. 1.2; RH.18.0015, pag. 16-0044 ff.).

L. Mit Schlussverfügung in Rechtshilfesachen V vom 15. Januar 2019 wurde dem Rechtshilfeersuchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 im Sinne der Er- wägungen entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen der Ge- schäftsbeziehung Nr. 7, lautend auf A. Ltd. bei der Bank G. angeordnet (act. 1.3; RH.18.0015, pag. 16-0063 ff.).

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M. Am 15. Februar 2019 gelangen die A. Ltd. und die B. Inc., vertreten durch Rechtsanwälte Pierre-Damien Eggly und Elisa Bianchetti, mit gemeinsamer Beschwerde an das Bundesstrafgericht mit folgenden Anträgen (act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au fond

Principalement

2. Annuler la décision de clôture du Ministère public de la Confédération du 15 janvier 2019 dans la procédure RH.18.0015 concernant le compte n°6 ouvert au nom de A. Ltd. auprès de Banque I.;

3. Annuler la décision de clôture du Ministère public de la Confédération du 15 janvier 2019 dans la procédure RH.18.0015 concernant le compte n°7 ouvert au nom de A. Ltd. auprès de Banque G.;

4. Annuler la décision de clôture du Ministère public de la Confédération du 15 janvier 2019 dans la procédure RH.18.0015 concernant le compte n°5 ouvert au nom de B. Inc. auprès de Banque I.;

5. Dire que l’entraide administrative en matière pénale sollicitée par les autorités suédoises le 15 janvier 2018 est refusée.

Subsidiairement

6. Ordonner au Ministère public de la Confédération de donner à A. Ltd. et B. Inc. un accès complet au dossier, comprenant notamment tous les échanges ayant conduit à la présente procédure ;

7. Ordonner au Ministère public de la Confédération d’interpeller l’autorité requérante sué- doise sur l’origine et la licéité des pièces fondant la demande d’entraide du 15 janvier 2018 ;

8. Ordonner au Ministère public de la Confédération d’interpeller l’autorité requérante sué- doise sur le statut de la procédure pénale en Suède, respectivement sur l’acquittement de E.

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Cela fait,

9. Fixer aux Recourantes un délai raisonnable pour qu’elles puissent se déterminer sur l’en- traide envisagée à la lumière notamment des clarifications apportées par l’autorité requé- rante.

En tout état

10. Dire que les frais de la procédure sont mis à la charge du Ministère public de la Confédé- ration et de l’Office fédéral de la Justice ;

11. Dire que le Ministère public de la Confédération et l’Office fédéral de la Justice doivent allouer à A. Ltd. et B. Inc. une indemnité équitable à titre de participation aux honoraires de conseils soussignés dans le cadre de la présente procédure de recours.

N. Das BJ teilte am 7. März 2019 mit, dass es auf die Einreichung einer Be- schwerdeantwort verzichte und die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde beantrage, sofern auf diese einzutreten sei (act. 7).

O. Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 beantragt die BA, die Beschwer- den seien abzuweisen und die Kosten seien den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (act. 9). Gleichentags reichte sie die Akten in elektronischer Form ein (act. 8).

P. Mit Beschwerdereplik vom 1. April 2019 halten die A. Ltd. und die B. Inc. an ihrer Beschwerde fest (act. 11). Die Beschwerdereplik wurde der BA und dem BJ am 2. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Schweden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom

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8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangt das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 zur Anwendung (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; vgl. Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt des Kö- nigsreichs Schweden zum Schengener Durchführungsübereinkommen, ABl. 239 vom 22. September 2000, S. 115–123). Ebenso zur Anwendung kommen das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Strafta- ten (GwUe; SR 0.311.53), das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom

31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), das Überein- kommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; vgl. hierzu u.a. TPF 2009 111 E. 1.3) und das Strafrechtsüber- einkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption (SR 0.311.55).

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat

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(Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen sind je in dem Umfang zur Beschwerde legiti- miert, als mit den angefochtenen Verfügungen die Herausgabe von Unterla- gen betreffend auf sie lautende Konten angeordnet wird. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV i.V.m. Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Sie machen gel- tend, die Sachverhaltsdarstellung in den Rechtshilfeersuchen vom 17. Okto- ber 2017 und 15. (recte: 17.) Januar 2018 seien unvollständig, sodass ins- besondere die Verhältnismässigkeit nicht beurteilt werden könne. Im Übrigen gehe aus den Rechtshilfeersuchen nicht hervor, wie es um die Strafuntersu- chung in Schweden, insbesondere den geltend gemachten erstinstanzlichen Freispruch von E., stehe (act. 1 S. 12 ff., 17 f.; act. 11 S. 2).

E. 4.2 Soweit die Rüge den Stand der Strafuntersuchung in Schweden betrifft, weist die Beschwerdegegnerin zurecht darauf hin, dass sich die Strafunter- suchung in Schweden nicht nur gegen E. richtet und Rechtshilfeersuchen zu vollziehen sind, solange sie nicht ausdrücklich zurückgezogen worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_640/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2; 1C_317/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2.2; 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.192 vom

13. September 2018 E. 5.3; RR.2018.77 vom 23. Oktober 2018 E. 4.5; RR.2017.251 vom 6. Oktober 2017 E. 3.2; je m.w.H.). Insoweit ist die Rüge unbegründet.

E. 4.3 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1

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lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 27 Ziff. 1 GwUe und Art. 46 Ziff. 15 UNCAC) stellen entsprechende Vorausset- zungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an- deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).

E. 4.4 Das Rechtshilfeersuchen vom 17. Januar 2018 enthält unter Berücksichti- gung der – zulässigen (vgl. BGE 109 Ib 158 E. 2b) – Verweisung auf das Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 folgende Sachverhaltsschilde- rung:

Die J. AB habe im Rahmen eines Konsortiums mit der russischen Tochter- gesellschaft K. Ltd. und der in Z. domizilierten Gesellschaft L. erfolgreich an einer Auftragsvergabe in Z. teilgenommen, die sich auf die Modernisierung einer Eisenbahnstrecke des Landes bezogen habe.

E., als Vertriebsleiter der K. Ltd., habe ab Sommer 2012 bis Mai 2013 lau- fende Kontakte mit einem öffentlich Bediensteten der Eisenbahngesellschaft M. in Z. gehabt. Gleichzeitig habe er die L. vertreten, die später zum Konsor- tium gehören sollte. E. habe laufend an seine Vorgesetzten C., Regionsleiter im J.K.-Konzern, und D., Bereichsleiter im J.K.-Konzern, berichtet, wie die

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Kontakte mit dem öffentlichen Bediensteten und anderen, nicht namentlich genannten Vertretern der Eisenbahngesellschaft in Z. sowie anderen, nicht identifizierten Interessenten, vorangeschritten seien. Bei diesen 2012 und 2013 unter der Hand abgelaufenen Kontakten habe man sich beim J.K.-Kon- zern entschieden, der L. einen Anteil am Konsortium anzubieten, das an- schliessend die Ausschreibung gewonnen habe.

Der Beitrag der J. AB habe in der Lieferung eines Soft- bzw. Hardware-Pro- dukts zur Steuerung des Eisenbahnverkehrs bestanden, welches in den Jah- ren 2014–2016 von Schweden nach Z. zu dessen Installation entlang der fraglichen Eisenbahnstrecke geliefert worden sei.

Gemäss einem ersten Vertrag vom 24. Januar 2014 habe die F. Ltd. insge- samt 46 Stück des betreffenden Produkts an die K. Ltd. verkauft, mit Liefe- rung von 13 Stück am 31. August 2014, 10 Stück am 30. Januar 2015, 10 Stück am 30. Juni 2015 und 13 Stück am 30. Mai 2016, bei einem Ge- samtpreis in der Höhe von gut USD 104 Mio., zu leisten auf das Bankkonto der F. Ltd. in Zypern.

Gemäss einem zweiten Vertrag vom 16. Juni 2014 habe die J. AB insgesamt 46 Stück des genau gleichen Produkts an die F. Ltd. verkauft, mit den genau gleichen Lieferterminen, bei einem Gesamtpreis in der Höhe von SEK 126 Mio., was zum Vertragszeitpunkt etwa USD 18 Mio. entsprochen habe.

In Bezug auf die F. Ltd. hätten noch nicht alle Tatsachen geklärt werden können. Nach bisherigen Erkenntnissen sei die Gesellschaft in Grossbritan- nien registriert. Nach der «unaudited» Bilanz der Gesellschaft von März 2016 sollen sich die flüssigen Mittel der Gesellschaft auf gut GBP 2.2 Mio. belau- fen. Nach einer Anhangsangabe in der Bilanz handle es sich bei der Gesell- schaft um eine Tochtergesellschaft der A. Ltd., einer Gesellschaft, die ihrer- seits in Belize registriert sei. Die A. Ltd. gehöre, nach unbestätigten Anga- ben, dem russischen Geschäftsmann N.

Die zwei Verträge vermittelten einen sehr widersprüchlichen Eindruck. Sie seien inhaltlich in Bezug auf die Waren bzw. die Lieferung identisch, der Preisunterschied jedoch äusserst auffallend. Die F. Ltd. erziele aus diesem Geschäft einen Gewinn in der Höhe von mehr als USD 80 Mio., ohne dass irgendwelcher Wertzuwachs am Produkt entstanden sei. Sie habe beim Ver- tragsabschluss das verkaufte Produkt nicht besessen und das Produkt in der Zeit bis zum Liefertermin von der J. AB erwerben müssen, um den Vertrag erfüllen zu können. Es scheine zeitlich völlig ausgeschlossen zu sein, dass das Produkt irgendwelcher Veredelung unterzogen worden sein könnte, da

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die Liefertermine identisch seien. Es sei hinzuzufügen, dass keine der ver- schiedenen einvernommenen Mitarbeiter bisher den Grund des äusserst grossen Preisunterschiedes hätten erklären können. Es sei auch keine ver- ständliche Erklärung dafür gegeben worden, weshalb das schwedische Pro- dukt über eine aussenstehende Gesellschaft verkauft werden sollte, ehe es zuletzt beim Projekt eingesetzt worden sei, an dem die schwedische Gesell- schaft eine Beteiligung gehabt habe. Es sei schliesslich anzuführen, dass im Rahmen des Verfahrens Nachweise dafür gefunden worden seien, dass die Waren vom schwedischen Lagerhalter in Stockholm über ein litauisches La- ger nach Z. befördert worden seien, ohne dass irgendwelche Veredelung der Produkte erfolgt sei.

Alles zusammengenommen bestünden schwerwiegende Verdachtsmo- mente, dass die Verträge abgeschlossen worden seien, um den Anschein von Geschäftsvorgängen zu erwecken, die nie stattgefunden hätten, und dass die nächstliegende Erklärung für die Erstellung dieser Dokumente die- jenige sei, den Grund des Geldflusses vom J.K.-Konzern zur F. Ltd. zu ver- tuschen, nämlich dass verschiedene Interessenten, die hinter der Beeinflus- sung der auftragsvergebenden Behörde in Z. steckten, auf diesem Weg ein Entgelt für ihre Mitwirkung bei dieser Beeinflussungsarbeit haben sollten.

Der Verdacht, dass die Verträge zum Schein abgeschlossen worden seien, werde zusätzlich durch den Umstand genährt, dass im Laufe der Ermittlun- gen ein dritter Vertrag vom 16. Januar 2014 aufgefunden worden sei, nach dem die H. Inc. insgesamt 13 Stück des betreffenden Produkts an die F. Ltd. verkauft, mit Lieferung von 12 Stück am 31. August 2014 und 1 Stück am

30. Januar 2015, bei einem Gesamtpreis von USD 23 Mio. Der Vertrag sehe folglich wie eine Art Teillieferung derjenigen Produkte aus, die die F. Ltd. elf Tage später an die K. Ltd. verkauft. Der Verdacht, dass es sich dabei um einen zum Schein erstellten Vertrag handle, ergebe sich daraus, dass die J. AB am betreffenden Produkt das Alleinrecht habe und diese Produkte nie an die H. Inc. verkauft habe.

Nach bisherigen Erkenntnissen handle es sich bei der H. Inc. um eine auf den Britischen Jungferninseln registrierte Gesellschaft, die dem angeführten russischen Geschäftsmann gehöre.

E. 4.5 Die Sachverhaltsschilderung in den Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 und vom 17. Januar 2018 enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die sie sofort entkräfteten. Die Beschwerdekammer ist deshalb daran gebunden. Soweit die Beschwerdeführerinnen den dem Er- suchen zugrunde liegenden Sachverhalt abweichend darstellen (act. 1

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S. 3 ff.), kann darauf nicht eingetreten werden. Die Rüge der Verletzung von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV i.V.m. Art. 14 Ziff. 2 EUeR ist insoweit unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob die Angaben die Prüfung der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit bzw. deren Bejahung erlauben.

E. 4.6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2 m.w.H.; vgl. auch LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 74 ff.). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden die- ses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersu- chenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur be- lastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle

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Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).

E. 4.6.2 Die Beschwerdegegnerin legt in den angefochtenen Schlussverfügungen überzeugend dar, dass zwischen den von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausrei- chender Sachzusammenhang besteht (act. 1.2 S. 9 ff.; act. 1.3 S. 9 ff.; act. 1.4 S. 9 ff.). Damit setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht ausei- nander und sie geben keine Hinweise darauf, dass die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren mit Sicher- heit nicht erheblich sind. Sie wenden diesbezüglich – wie schon vor der Be- schwerdegegnerin – ein, dass die schwedischen Behörden die betreffenden Bankunterlagen nicht verlangen. Dieser Einwand ist unbehelflich, da für die Gewährung der Rechtshilfe nicht vorausgesetzt ist, dass die ersuchenden Behörden die betreffenden Bankunterlagen ausdrücklich verlangen (vgl. zu- letzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.105 vom 21. Septem- ber 2017 E. 4.3 m.w.H.; vgl. auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 723 m.w.H.). Die Voraus- setzung der Verhältnismässigkeit ist zu bejahen.

E. 4.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

E. 4.8 Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang beantragen, es seien weitere Abklärungen zu treffen und Akten beizuziehen und in der Folge eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen, ist dieser An- trag abzuweisen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in einem weiteren Punkt die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie machen geltend, das Rechts- hilfeersuchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 führe vertragliche Beziehun- gen zwischen der F. Ltd. und der H. Inc. und konkret einzelne Verträge zwi- schen diesen an. Diese vertraulichen Informationen und Unterlagen seien bei einem Datendiebstahl bei der (panamaischen) Anwaltskanzlei Mossack Fonseca erlangt worden, der unter dem Begriff der sog. «Panama Papers» bekannt geworden sei. Das Rechtshilfeersuchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 beruhe damit in der Hauptsache auf diesen Informationen und Unter- lagen, die auf widerrechtliche Weise erlangt worden seien, als Folge einer Piraterie («piratage») des Servers der Anwaltskanzlei Mossack Fonseca.

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Ihre Veröffentlichung in der Presse vermöge ihre Herkunft nicht «reinzuwa- schen». Die ersuchenden Behörden hätten all dies wohlweislich verschwie- gen (act. 1 S. 15 ff.; act. 11 S. 3).

E. 5.2 Stützt die ersuchende Behörde ihr Rechtshilfeersuchen auf eine staatsver- tragliche Abmachung, so ist sie gemäss Art. 26 des Wiener Übereinkom- mens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden. Widerspricht ein Rechts- hilfeersuchen dem Prinzip von Treu und Glauben, braucht die ersuchte Be- hörde nicht darauf einzutreten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.1 und 3.4.7).

E. 5.3.1 Nach seit Jahren unveränderter Auffassung des BJ als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann ein Staat nicht mehr gutgläubig um Rechtshilfe ersuchen, wenn dem Strafverfahren und/oder dem Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache in der Schweiz oder einem Drittstaat gestohlene Daten zugrunde liegen (siehe Rundschreiben des BJ Nr. 1: Daten-Diebstahl und internationale Rechtshilfe vom 4. Oktober 2010 bzw. 20. Juni 2014; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.2). Diese Auffassung beschränkt sich offenkundig weder auf Bankdaten noch auf Daten, die in der Schweiz ge- stohlen worden sind.

E. 5.3.2 Im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Verwendung von in der Schweiz gestohlenen Bankdaten erwog die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 17. Juli 2018, dass es entsprechend dem seit Jahren unver- änderten Rechtsverständnis der Schweizer Rechtshilfebehörden es eben- falls eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt, wenn der ersuchende Staat die in der Schweiz gestohlenen Bankdaten nicht direkt über den Daten-Dieb, sondern über den Staat, welcher die gestohlenen Da- ten zuvor vom Daten-Dieb angenommen hat, und er gestützt darauf ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz stellt. So greife auch in diesem Fall der ersuchende Staat auf Informationen zurück, die durch nach schweizeri- schem Recht strafbare Handlungen erlangt worden seien. Dass er sie rechts- oder amtshilfeweise von einem anderen Staat erhalten haben möge, ändere nichts daran, dass die fraglichen Informationen zuvor in der Schweiz gestoh- len worden sind und er sie ohne diesen Diebstahl weder rechts- oder amts- hilfeweise hätte erhalten noch ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz hätte stellen können. Anders sei die Situation lediglich dann zu beurteilen, wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht nur auf die gestohlenen Daten, sondern

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zusätzlich auf davon unabhängige Elemente stützt (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.6 m.w.H.).

E. 5.3.3 In BGE 143 II 224 E. 6.4 hielt das Bundesgericht fest, dass im Zusammen- hang mit der Amtshilfe in Steuersachen ein Staat, der schweizerische Bank- daten kauft, um sie danach für Amtshilfegesuche zu verwenden, ein Verhal- ten an den Tag legt, das nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar ist. Ansonsten ist die Frage, ob ein Staat den Grundsatz von Treu und Glauben bei von Art. 7 lit. c des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfege- setz, StAhiG; SR 651.1) erfassten Konstellationen verletzt hat, nach den Um- ständen des Einzelfalls zu beurteilen. Auf der Basis dieser Rechtsprechung kann einerseits nicht geschlossen werden, dass die alleinige Verwendung von illegal erworbenen Daten per se den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletze (Urteil des Bundesgerichts 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.2). Andererseits stellt das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat noch kein treuwidriges Verhalten dar. Für solch verallgemeinernde Beurteilungen besteht kein Raum; vielmehr ist der Beizug sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls geboten, um einen allfälligen Verstoss gegen Treu und Glauben beurteilen zu können, ausser der ersuchende Staat hätte die illegal erworbenen Daten gekauft (Urteil des Bundesgerichts 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.3 m.w.H.).

E. 5.3.4 Vorliegend steht ausser Diskussion, dass der ersuchende Staat illegal er- worbene Daten gekauft hätte, um sie danach für das Rechtshilfeersuchen zu verwenden. Es kann offengelassen werden, inwiefern ein solches Verhalten auch im Zusammenhang mit der internationalen Rechthilfe in Strafsachen per se den Grundsatz von Treu und Glauben verletzte.

E. 5.3.5 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 laufen die strafrechtli- chen Ermittlungen in Schweden seit Herbst 2016. Demnach wurden zahlrei- che Ermittlungsmassnahmen ergriffen und umfassendes Beweismaterial in Form von Unternehmensunterlagen über das Ausschreibungsverfahren so- wie über die Kontakte mit Beamten in Z., die der Ausschreibung vorausge- gangen sind, sichergestellt (act. 1.17), gemäss Rechtshilfeersuchen vom

17. Januar 2018 namentlich bei der Bank O. und bei einem J.K.-Mitarbeiter (act. 1.16). Ein offenbarer Rechtsmissbrauch oder Widersprüche sind nicht erkennbar, sodass kein Anlass besteht, an den Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen des ersuchenden Staats zu zweifeln (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen die Vermutung zugunsten des ersuchenden Staats nicht umzustossen. Gleichermassen denkbar ist,

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dass das Rechtshilfeersuchen auf legal erworbenen Informationen und Un- terlagen beruht. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen des ersuchenden Staates ist nicht davon auszugehen, dass dem Rechtshil- feersuchen wissentlich und in der Hauptsache in der Schweiz oder einem Drittstaat gestohlene Daten zugrunde liegen. Damit ist auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht auszumachen. Die Rüge geht fehl.

E. 5.3.6 Die Rüge ginge im Übrigen auch dann fehl, wenn – wie es die Beschwerde- führerinnen behaupten – dem Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache Informationen und Unterlagen aus den sog. Panama Papers zu- grunde lägen, die im Internet veröffentlich worden sind. Bei den sog. Panama Papers handelt es sich um interne Dokumente der panamaischen Anwalts- kanzlei Mossack Fonseca, die der Süddeutschen Zeitung von einer anony- men Quelle übermittelt wurden. Demnach verlangte die Quelle dafür kein Geld und keine Gegenleistung, ausser ein paar Massnahmen zur Sicherheit. Die Süddeutsche Zeitung entschied sich dafür, die Dokumente gemeinsam mit dem International Consortium for Investigative Journalists (ICIJ) auszu- werten (vgl. https://panamapapers.sueddeutsche.de/articles/ 56ff9a28a1bb8d3c3495ae13/; vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/ Panama_Papers). Unter diesen Umständen könnte den schwedischen Be- hörden kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, wenn sie ihr Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache auf Informati- onen und Unterlagen aus den sog. Panama Papers stützten, die im Internet veröffentlicht worden sind.

E. 5.3.7 Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang auch noch eine Verletzung des Art. 2 IRSG geltend machen, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Schlussver- fügungen verwiesen werden. Als im ausländischen Verfahren nicht beschul- digte juristische Personen können sie sich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.137 vom 21. Juni 2018 E. 5.2 m.w.H.).

E. 5.3.8 Soweit die Beschwerdeführerinnen auch in diesem Zusammenhang sodann beantragen, weitere Abklärungen anzuordnen und in der Folge eine ange- messene Frist zur Stellungnahme anzusetzen, ist dieser Antrag abzuweisen.

E. 5.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten auch in diesem Punkt als unbegründet.

- 16 -

E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

- 17 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– wird den Beschwerdeführerinnen unter so- lidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

1. A. LTD.,

2. B. INC.,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Pierre-Damien Eggly und Elisa Bianchetti, Rue Gourgas 5, Post- fach 31, 1211 Genf 8,

Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Werdstrasse 138+140, Postfach 9666, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.29–30

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die schwedischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen C., D., E. und weitere Personen wegen Verdachts von Korruptionsdelikten und Geldwä- scherei im Zusammenhang mit einem Ausschreibungsverfahren der staatli- chen Eisenbahngesellschaft in Z.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Januar 2018 (das mit Maschinenschrift ge- druckte Datum 15. Januar 2018 ist handschriftlich durchgestrichen und mit Datum vom 17. Januar 2018 ersetzt worden) gelangten die schwedischen Behörden an die Schweiz. Sie beantragen die Herausgabe der Kontoaus- züge für das Konto der Gesellschaft F. Ltd. bei der Bank G., Kontonummer 1, für den Zeitraum von Januar 2014 bis zum 30. Mai 2016, die «Know Your Customer»-Dokumentation der Bank sowie Auskunft über mögliche wirt- schaftliche Berechtigte bzw. Vollmachten. Ausserdem beantragen sie die Herausgabe der Kontoauszüge für das Konto der Gesellschaft H. Inc. bei der Bank I., Kontonummer 2, für den Zeitraum von Januar 2014 bis zum 31. Au- gust 2015, die «Know Your Customer»-Dokumentation der Bank sowie Aus- künfte über mögliche wirtschaftliche Berechtigte bzw. Vollmachten (act. 1.16; RH.18.0015, pag. 1-0001 ff.).

C. Am 24. Januar 2018 betraute das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit dem Vollzug des Rechtshil- feersuchens vom 17. Januar 2018 sowie allfälliger ergänzender Ersuchen (RH.18.0015, pag. 2-0008 f.).

D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 trat die BA auf das Rechtshilfeersuchen vom 17. Januar 2018 ein. Die Eintretensverfügung wurde mangels Bezeich- nung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz einzig den kontoführenden Banken und dem BJ eröffnet (act. 1.22; RH.18.0015, pag. 4-0001 ff.).

E. Am 22. März 2018 verfügte die BA die Edition von Kontounterlagen der bei der Bank I. zur Geschäftsbeziehung mit der B. Inc. Die Editionsverfügung wurde der B. Inc. per Einschreiben an die Bank I. zugestellt (act. 1.23; RH.18.0015, pag. 5.2-0016 ff.).

- 3 -

F. Am 21. Juni 2018 verfügte die BA die Edition von Kontounterlagen der bei der Bank I. zu allen bekannten Geschäftsbeziehungen mit der A. Ltd. Die Editionsverfügung wurde der A. Ltd. per Einschreiben an die Bank I. zuge- stellt (act. 1.24; RH.18.0015, pag. 5.2-0031 ff.).

G. Am 21. Juni 2018 verfügte die BA die Edition von Kontounterlagen der bei der Bank G. geführten Geschäftsbeziehungen 3 und 4, beide lautend auf A. Ltd. Die Editionsverfügung wurde der A. Ltd. per Einschreiben an die Bank G. zugestellt (RH.18.0015, pag. 5.1-0026 ff.).

H. Am 9. November 2018 zog die BA aus dem Verfahren RH.17.0223 das Rechtshilfeersuchen der schwedischen Behörden vom 17. Oktober 2017 in geschwärzter Kopie bei (RH.18.0015, pag. 20.1-0001 ff.).

I. Am 14. November 2018 nahmen die B. Inc. und die A. Ltd. zur Übermittlung der edierten Bankunterlagen Stellung (RH.18.0015, pag. 14.3-0049 ff., pag. 14.4-0047 ff.).

J. Mit Schlussverfügung in Rechtshilfesachen III vom 15. Januar 2019 wurde dem Rechtshilfeersuchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 im Sinne der Er- wägungen entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen der Ge- schäftsbeziehung Nr. 5, lautend auf B. Inc. bei der Bank I. angeordnet (act. 1.4; RH.18.0015, pag. 16-0026 ff.).

K. Mit Schlussverfügung in Rechtshilfesachen IV vom 15. Januar 2019 wurde dem Rechtshilfeersuchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 im Sinne der Er- wägungen entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen der Ge- schäftsbeziehung Nr. 6, lautend auf A. Ltd. bei der Bank I. angeordnet (act. 1.2; RH.18.0015, pag. 16-0044 ff.).

L. Mit Schlussverfügung in Rechtshilfesachen V vom 15. Januar 2019 wurde dem Rechtshilfeersuchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 im Sinne der Er- wägungen entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen der Ge- schäftsbeziehung Nr. 7, lautend auf A. Ltd. bei der Bank G. angeordnet (act. 1.3; RH.18.0015, pag. 16-0063 ff.).

- 4 -

M. Am 15. Februar 2019 gelangen die A. Ltd. und die B. Inc., vertreten durch Rechtsanwälte Pierre-Damien Eggly und Elisa Bianchetti, mit gemeinsamer Beschwerde an das Bundesstrafgericht mit folgenden Anträgen (act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au fond

Principalement

2. Annuler la décision de clôture du Ministère public de la Confédération du 15 janvier 2019 dans la procédure RH.18.0015 concernant le compte n°6 ouvert au nom de A. Ltd. auprès de Banque I.;

3. Annuler la décision de clôture du Ministère public de la Confédération du 15 janvier 2019 dans la procédure RH.18.0015 concernant le compte n°7 ouvert au nom de A. Ltd. auprès de Banque G.;

4. Annuler la décision de clôture du Ministère public de la Confédération du 15 janvier 2019 dans la procédure RH.18.0015 concernant le compte n°5 ouvert au nom de B. Inc. auprès de Banque I.;

5. Dire que l’entraide administrative en matière pénale sollicitée par les autorités suédoises le 15 janvier 2018 est refusée.

Subsidiairement

6. Ordonner au Ministère public de la Confédération de donner à A. Ltd. et B. Inc. un accès complet au dossier, comprenant notamment tous les échanges ayant conduit à la présente procédure ;

7. Ordonner au Ministère public de la Confédération d’interpeller l’autorité requérante sué- doise sur l’origine et la licéité des pièces fondant la demande d’entraide du 15 janvier 2018 ;

8. Ordonner au Ministère public de la Confédération d’interpeller l’autorité requérante sué- doise sur le statut de la procédure pénale en Suède, respectivement sur l’acquittement de E.

- 5 -

Cela fait,

9. Fixer aux Recourantes un délai raisonnable pour qu’elles puissent se déterminer sur l’en- traide envisagée à la lumière notamment des clarifications apportées par l’autorité requé- rante.

En tout état

10. Dire que les frais de la procédure sont mis à la charge du Ministère public de la Confédé- ration et de l’Office fédéral de la Justice ;

11. Dire que le Ministère public de la Confédération et l’Office fédéral de la Justice doivent allouer à A. Ltd. et B. Inc. une indemnité équitable à titre de participation aux honoraires de conseils soussignés dans le cadre de la présente procédure de recours.

N. Das BJ teilte am 7. März 2019 mit, dass es auf die Einreichung einer Be- schwerdeantwort verzichte und die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde beantrage, sofern auf diese einzutreten sei (act. 7).

O. Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 beantragt die BA, die Beschwer- den seien abzuweisen und die Kosten seien den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (act. 9). Gleichentags reichte sie die Akten in elektronischer Form ein (act. 8).

P. Mit Beschwerdereplik vom 1. April 2019 halten die A. Ltd. und die B. Inc. an ihrer Beschwerde fest (act. 11). Die Beschwerdereplik wurde der BA und dem BJ am 2. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Schweden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom

- 6 -

8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangt das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 zur Anwendung (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; vgl. Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt des Kö- nigsreichs Schweden zum Schengener Durchführungsübereinkommen, ABl. 239 vom 22. September 2000, S. 115–123). Ebenso zur Anwendung kommen das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Strafta- ten (GwUe; SR 0.311.53), das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom

31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), das Überein- kommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; vgl. hierzu u.a. TPF 2009 111 E. 1.3) und das Strafrechtsüber- einkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption (SR 0.311.55).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat

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(Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Die Beschwerdeführerinnen sind je in dem Umfang zur Beschwerde legiti- miert, als mit den angefochtenen Verfügungen die Herausgabe von Unterla- gen betreffend auf sie lautende Konten angeordnet wird. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV i.V.m. Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Sie machen gel- tend, die Sachverhaltsdarstellung in den Rechtshilfeersuchen vom 17. Okto- ber 2017 und 15. (recte: 17.) Januar 2018 seien unvollständig, sodass ins- besondere die Verhältnismässigkeit nicht beurteilt werden könne. Im Übrigen gehe aus den Rechtshilfeersuchen nicht hervor, wie es um die Strafuntersu- chung in Schweden, insbesondere den geltend gemachten erstinstanzlichen Freispruch von E., stehe (act. 1 S. 12 ff., 17 f.; act. 11 S. 2).

4.2 Soweit die Rüge den Stand der Strafuntersuchung in Schweden betrifft, weist die Beschwerdegegnerin zurecht darauf hin, dass sich die Strafunter- suchung in Schweden nicht nur gegen E. richtet und Rechtshilfeersuchen zu vollziehen sind, solange sie nicht ausdrücklich zurückgezogen worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_640/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2; 1C_317/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2.2; 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.192 vom

13. September 2018 E. 5.3; RR.2018.77 vom 23. Oktober 2018 E. 4.5; RR.2017.251 vom 6. Oktober 2017 E. 3.2; je m.w.H.). Insoweit ist die Rüge unbegründet.

4.3 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1

- 8 -

lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 27 Ziff. 1 GwUe und Art. 46 Ziff. 15 UNCAC) stellen entsprechende Vorausset- zungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach- verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an- deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).

4.4 Das Rechtshilfeersuchen vom 17. Januar 2018 enthält unter Berücksichti- gung der – zulässigen (vgl. BGE 109 Ib 158 E. 2b) – Verweisung auf das Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 folgende Sachverhaltsschilde- rung:

Die J. AB habe im Rahmen eines Konsortiums mit der russischen Tochter- gesellschaft K. Ltd. und der in Z. domizilierten Gesellschaft L. erfolgreich an einer Auftragsvergabe in Z. teilgenommen, die sich auf die Modernisierung einer Eisenbahnstrecke des Landes bezogen habe.

E., als Vertriebsleiter der K. Ltd., habe ab Sommer 2012 bis Mai 2013 lau- fende Kontakte mit einem öffentlich Bediensteten der Eisenbahngesellschaft M. in Z. gehabt. Gleichzeitig habe er die L. vertreten, die später zum Konsor- tium gehören sollte. E. habe laufend an seine Vorgesetzten C., Regionsleiter im J.K.-Konzern, und D., Bereichsleiter im J.K.-Konzern, berichtet, wie die

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Kontakte mit dem öffentlichen Bediensteten und anderen, nicht namentlich genannten Vertretern der Eisenbahngesellschaft in Z. sowie anderen, nicht identifizierten Interessenten, vorangeschritten seien. Bei diesen 2012 und 2013 unter der Hand abgelaufenen Kontakten habe man sich beim J.K.-Kon- zern entschieden, der L. einen Anteil am Konsortium anzubieten, das an- schliessend die Ausschreibung gewonnen habe.

Der Beitrag der J. AB habe in der Lieferung eines Soft- bzw. Hardware-Pro- dukts zur Steuerung des Eisenbahnverkehrs bestanden, welches in den Jah- ren 2014–2016 von Schweden nach Z. zu dessen Installation entlang der fraglichen Eisenbahnstrecke geliefert worden sei.

Gemäss einem ersten Vertrag vom 24. Januar 2014 habe die F. Ltd. insge- samt 46 Stück des betreffenden Produkts an die K. Ltd. verkauft, mit Liefe- rung von 13 Stück am 31. August 2014, 10 Stück am 30. Januar 2015, 10 Stück am 30. Juni 2015 und 13 Stück am 30. Mai 2016, bei einem Ge- samtpreis in der Höhe von gut USD 104 Mio., zu leisten auf das Bankkonto der F. Ltd. in Zypern.

Gemäss einem zweiten Vertrag vom 16. Juni 2014 habe die J. AB insgesamt 46 Stück des genau gleichen Produkts an die F. Ltd. verkauft, mit den genau gleichen Lieferterminen, bei einem Gesamtpreis in der Höhe von SEK 126 Mio., was zum Vertragszeitpunkt etwa USD 18 Mio. entsprochen habe.

In Bezug auf die F. Ltd. hätten noch nicht alle Tatsachen geklärt werden können. Nach bisherigen Erkenntnissen sei die Gesellschaft in Grossbritan- nien registriert. Nach der «unaudited» Bilanz der Gesellschaft von März 2016 sollen sich die flüssigen Mittel der Gesellschaft auf gut GBP 2.2 Mio. belau- fen. Nach einer Anhangsangabe in der Bilanz handle es sich bei der Gesell- schaft um eine Tochtergesellschaft der A. Ltd., einer Gesellschaft, die ihrer- seits in Belize registriert sei. Die A. Ltd. gehöre, nach unbestätigten Anga- ben, dem russischen Geschäftsmann N.

Die zwei Verträge vermittelten einen sehr widersprüchlichen Eindruck. Sie seien inhaltlich in Bezug auf die Waren bzw. die Lieferung identisch, der Preisunterschied jedoch äusserst auffallend. Die F. Ltd. erziele aus diesem Geschäft einen Gewinn in der Höhe von mehr als USD 80 Mio., ohne dass irgendwelcher Wertzuwachs am Produkt entstanden sei. Sie habe beim Ver- tragsabschluss das verkaufte Produkt nicht besessen und das Produkt in der Zeit bis zum Liefertermin von der J. AB erwerben müssen, um den Vertrag erfüllen zu können. Es scheine zeitlich völlig ausgeschlossen zu sein, dass das Produkt irgendwelcher Veredelung unterzogen worden sein könnte, da

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die Liefertermine identisch seien. Es sei hinzuzufügen, dass keine der ver- schiedenen einvernommenen Mitarbeiter bisher den Grund des äusserst grossen Preisunterschiedes hätten erklären können. Es sei auch keine ver- ständliche Erklärung dafür gegeben worden, weshalb das schwedische Pro- dukt über eine aussenstehende Gesellschaft verkauft werden sollte, ehe es zuletzt beim Projekt eingesetzt worden sei, an dem die schwedische Gesell- schaft eine Beteiligung gehabt habe. Es sei schliesslich anzuführen, dass im Rahmen des Verfahrens Nachweise dafür gefunden worden seien, dass die Waren vom schwedischen Lagerhalter in Stockholm über ein litauisches La- ger nach Z. befördert worden seien, ohne dass irgendwelche Veredelung der Produkte erfolgt sei.

Alles zusammengenommen bestünden schwerwiegende Verdachtsmo- mente, dass die Verträge abgeschlossen worden seien, um den Anschein von Geschäftsvorgängen zu erwecken, die nie stattgefunden hätten, und dass die nächstliegende Erklärung für die Erstellung dieser Dokumente die- jenige sei, den Grund des Geldflusses vom J.K.-Konzern zur F. Ltd. zu ver- tuschen, nämlich dass verschiedene Interessenten, die hinter der Beeinflus- sung der auftragsvergebenden Behörde in Z. steckten, auf diesem Weg ein Entgelt für ihre Mitwirkung bei dieser Beeinflussungsarbeit haben sollten.

Der Verdacht, dass die Verträge zum Schein abgeschlossen worden seien, werde zusätzlich durch den Umstand genährt, dass im Laufe der Ermittlun- gen ein dritter Vertrag vom 16. Januar 2014 aufgefunden worden sei, nach dem die H. Inc. insgesamt 13 Stück des betreffenden Produkts an die F. Ltd. verkauft, mit Lieferung von 12 Stück am 31. August 2014 und 1 Stück am

30. Januar 2015, bei einem Gesamtpreis von USD 23 Mio. Der Vertrag sehe folglich wie eine Art Teillieferung derjenigen Produkte aus, die die F. Ltd. elf Tage später an die K. Ltd. verkauft. Der Verdacht, dass es sich dabei um einen zum Schein erstellten Vertrag handle, ergebe sich daraus, dass die J. AB am betreffenden Produkt das Alleinrecht habe und diese Produkte nie an die H. Inc. verkauft habe.

Nach bisherigen Erkenntnissen handle es sich bei der H. Inc. um eine auf den Britischen Jungferninseln registrierte Gesellschaft, die dem angeführten russischen Geschäftsmann gehöre.

4.5 Die Sachverhaltsschilderung in den Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 und vom 17. Januar 2018 enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die sie sofort entkräfteten. Die Beschwerdekammer ist deshalb daran gebunden. Soweit die Beschwerdeführerinnen den dem Er- suchen zugrunde liegenden Sachverhalt abweichend darstellen (act. 1

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S. 3 ff.), kann darauf nicht eingetreten werden. Die Rüge der Verletzung von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV i.V.m. Art. 14 Ziff. 2 EUeR ist insoweit unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob die Angaben die Prüfung der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit bzw. deren Bejahung erlauben.

4.6

4.6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2 m.w.H.; vgl. auch LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 74 ff.). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden die- ses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersu- chenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur be- lastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein kön- nen, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle

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Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).

4.6.2 Die Beschwerdegegnerin legt in den angefochtenen Schlussverfügungen überzeugend dar, dass zwischen den von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausrei- chender Sachzusammenhang besteht (act. 1.2 S. 9 ff.; act. 1.3 S. 9 ff.; act. 1.4 S. 9 ff.). Damit setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht ausei- nander und sie geben keine Hinweise darauf, dass die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren mit Sicher- heit nicht erheblich sind. Sie wenden diesbezüglich – wie schon vor der Be- schwerdegegnerin – ein, dass die schwedischen Behörden die betreffenden Bankunterlagen nicht verlangen. Dieser Einwand ist unbehelflich, da für die Gewährung der Rechtshilfe nicht vorausgesetzt ist, dass die ersuchenden Behörden die betreffenden Bankunterlagen ausdrücklich verlangen (vgl. zu- letzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.105 vom 21. Septem- ber 2017 E. 4.3 m.w.H.; vgl. auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 723 m.w.H.). Die Voraus- setzung der Verhältnismässigkeit ist zu bejahen.

4.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

4.8 Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang beantragen, es seien weitere Abklärungen zu treffen und Akten beizuziehen und in der Folge eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen, ist dieser An- trag abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in einem weiteren Punkt die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie machen geltend, das Rechts- hilfeersuchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 führe vertragliche Beziehun- gen zwischen der F. Ltd. und der H. Inc. und konkret einzelne Verträge zwi- schen diesen an. Diese vertraulichen Informationen und Unterlagen seien bei einem Datendiebstahl bei der (panamaischen) Anwaltskanzlei Mossack Fonseca erlangt worden, der unter dem Begriff der sog. «Panama Papers» bekannt geworden sei. Das Rechtshilfeersuchen vom 15. (recte: 17.) Januar 2018 beruhe damit in der Hauptsache auf diesen Informationen und Unter- lagen, die auf widerrechtliche Weise erlangt worden seien, als Folge einer Piraterie («piratage») des Servers der Anwaltskanzlei Mossack Fonseca.

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Ihre Veröffentlichung in der Presse vermöge ihre Herkunft nicht «reinzuwa- schen». Die ersuchenden Behörden hätten all dies wohlweislich verschwie- gen (act. 1 S. 15 ff.; act. 11 S. 3).

5.2 Stützt die ersuchende Behörde ihr Rechtshilfeersuchen auf eine staatsver- tragliche Abmachung, so ist sie gemäss Art. 26 des Wiener Übereinkom- mens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden. Widerspricht ein Rechts- hilfeersuchen dem Prinzip von Treu und Glauben, braucht die ersuchte Be- hörde nicht darauf einzutreten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.1 und 3.4.7).

5.3

5.3.1 Nach seit Jahren unveränderter Auffassung des BJ als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann ein Staat nicht mehr gutgläubig um Rechtshilfe ersuchen, wenn dem Strafverfahren und/oder dem Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache in der Schweiz oder einem Drittstaat gestohlene Daten zugrunde liegen (siehe Rundschreiben des BJ Nr. 1: Daten-Diebstahl und internationale Rechtshilfe vom 4. Oktober 2010 bzw. 20. Juni 2014; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.2). Diese Auffassung beschränkt sich offenkundig weder auf Bankdaten noch auf Daten, die in der Schweiz ge- stohlen worden sind.

5.3.2 Im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Verwendung von in der Schweiz gestohlenen Bankdaten erwog die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 17. Juli 2018, dass es entsprechend dem seit Jahren unver- änderten Rechtsverständnis der Schweizer Rechtshilfebehörden es eben- falls eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt, wenn der ersuchende Staat die in der Schweiz gestohlenen Bankdaten nicht direkt über den Daten-Dieb, sondern über den Staat, welcher die gestohlenen Da- ten zuvor vom Daten-Dieb angenommen hat, und er gestützt darauf ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz stellt. So greife auch in diesem Fall der ersuchende Staat auf Informationen zurück, die durch nach schweizeri- schem Recht strafbare Handlungen erlangt worden seien. Dass er sie rechts- oder amtshilfeweise von einem anderen Staat erhalten haben möge, ändere nichts daran, dass die fraglichen Informationen zuvor in der Schweiz gestoh- len worden sind und er sie ohne diesen Diebstahl weder rechts- oder amts- hilfeweise hätte erhalten noch ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz hätte stellen können. Anders sei die Situation lediglich dann zu beurteilen, wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht nur auf die gestohlenen Daten, sondern

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zusätzlich auf davon unabhängige Elemente stützt (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.6 m.w.H.).

5.3.3 In BGE 143 II 224 E. 6.4 hielt das Bundesgericht fest, dass im Zusammen- hang mit der Amtshilfe in Steuersachen ein Staat, der schweizerische Bank- daten kauft, um sie danach für Amtshilfegesuche zu verwenden, ein Verhal- ten an den Tag legt, das nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar ist. Ansonsten ist die Frage, ob ein Staat den Grundsatz von Treu und Glauben bei von Art. 7 lit. c des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfege- setz, StAhiG; SR 651.1) erfassten Konstellationen verletzt hat, nach den Um- ständen des Einzelfalls zu beurteilen. Auf der Basis dieser Rechtsprechung kann einerseits nicht geschlossen werden, dass die alleinige Verwendung von illegal erworbenen Daten per se den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletze (Urteil des Bundesgerichts 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.2). Andererseits stellt das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat noch kein treuwidriges Verhalten dar. Für solch verallgemeinernde Beurteilungen besteht kein Raum; vielmehr ist der Beizug sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls geboten, um einen allfälligen Verstoss gegen Treu und Glauben beurteilen zu können, ausser der ersuchende Staat hätte die illegal erworbenen Daten gekauft (Urteil des Bundesgerichts 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.3 m.w.H.).

5.3.4 Vorliegend steht ausser Diskussion, dass der ersuchende Staat illegal er- worbene Daten gekauft hätte, um sie danach für das Rechtshilfeersuchen zu verwenden. Es kann offengelassen werden, inwiefern ein solches Verhalten auch im Zusammenhang mit der internationalen Rechthilfe in Strafsachen per se den Grundsatz von Treu und Glauben verletzte.

5.3.5 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2017 laufen die strafrechtli- chen Ermittlungen in Schweden seit Herbst 2016. Demnach wurden zahlrei- che Ermittlungsmassnahmen ergriffen und umfassendes Beweismaterial in Form von Unternehmensunterlagen über das Ausschreibungsverfahren so- wie über die Kontakte mit Beamten in Z., die der Ausschreibung vorausge- gangen sind, sichergestellt (act. 1.17), gemäss Rechtshilfeersuchen vom

17. Januar 2018 namentlich bei der Bank O. und bei einem J.K.-Mitarbeiter (act. 1.16). Ein offenbarer Rechtsmissbrauch oder Widersprüche sind nicht erkennbar, sodass kein Anlass besteht, an den Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen des ersuchenden Staats zu zweifeln (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen die Vermutung zugunsten des ersuchenden Staats nicht umzustossen. Gleichermassen denkbar ist,

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dass das Rechtshilfeersuchen auf legal erworbenen Informationen und Un- terlagen beruht. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen des ersuchenden Staates ist nicht davon auszugehen, dass dem Rechtshil- feersuchen wissentlich und in der Hauptsache in der Schweiz oder einem Drittstaat gestohlene Daten zugrunde liegen. Damit ist auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht auszumachen. Die Rüge geht fehl.

5.3.6 Die Rüge ginge im Übrigen auch dann fehl, wenn – wie es die Beschwerde- führerinnen behaupten – dem Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache Informationen und Unterlagen aus den sog. Panama Papers zu- grunde lägen, die im Internet veröffentlich worden sind. Bei den sog. Panama Papers handelt es sich um interne Dokumente der panamaischen Anwalts- kanzlei Mossack Fonseca, die der Süddeutschen Zeitung von einer anony- men Quelle übermittelt wurden. Demnach verlangte die Quelle dafür kein Geld und keine Gegenleistung, ausser ein paar Massnahmen zur Sicherheit. Die Süddeutsche Zeitung entschied sich dafür, die Dokumente gemeinsam mit dem International Consortium for Investigative Journalists (ICIJ) auszu- werten (vgl. https://panamapapers.sueddeutsche.de/articles/ 56ff9a28a1bb8d3c3495ae13/; vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/ Panama_Papers). Unter diesen Umständen könnte den schwedischen Be- hörden kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, wenn sie ihr Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache auf Informati- onen und Unterlagen aus den sog. Panama Papers stützten, die im Internet veröffentlicht worden sind.

5.3.7 Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang auch noch eine Verletzung des Art. 2 IRSG geltend machen, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Schlussver- fügungen verwiesen werden. Als im ausländischen Verfahren nicht beschul- digte juristische Personen können sie sich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3; zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.137 vom 21. Juni 2018 E. 5.2 m.w.H.).

5.3.8 Soweit die Beschwerdeführerinnen auch in diesem Zusammenhang sodann beantragen, weitere Abklärungen anzuordnen und in der Folge eine ange- messene Frist zur Stellungnahme anzusetzen, ist dieser Antrag abzuweisen.

5.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten auch in diesem Punkt als unbegründet.

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6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– wird den Beschwerdeführerinnen unter so- lidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 7. Juni 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Pierre-Damien Eggly und Elisa Bianchetti - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).