Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft München I führt gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gemäss § 261 des deutschen Strafgesetzbuchs (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1).
B. In diesem Zusammenhang gelangte der Leitende Oberstaatsanwalt Mün- chen I mit Rechtshilfeersuchen – datiert vom 16. Februar 2022 und Eingang vom 23. Februar 2022 – direkt an die Bundesanwaltschaft und beantragte die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die im Ersuchen aufgeführten Konten von A. bei der Bank B. AG bzw. zuvor der Bank C. und davor der Bank D. oder der Bank E. Gemäss dem Rechtshil- feersuchen liegt dem deutschen Ermittlungsverfahren folgender Sachverhalt zu Grunde (Verfahrensakten, Rubrik 1, S. 1 ff.):
«Ausgangssachverhalt
Gegen den Beschuldigten wurde im Jahr 2008 im «Siemens-Komplex» ein Ver- fahren wegen Bestechung ausländischer Amtsträger u.a. geführt. Der Beschul- digte leitete seit dem Jahr 1985 für die Siemens Aktiengesellschaft (im Folgen- den: Siemens AG) den Telekommunikationsbereich der Regionalgesellschaft in Nigeria, der Siemens Nigeria Ltd., und übernahm von 1999 bis zum September 2004 deren Geschäftsführung. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2008 wegen Be- stechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr verur- teilt.
Nach Nigeria flossen nach den Angaben des Hauptbeschuldigten im Siemens- Komplex F., pro Jahr circa 10 Millionen Euro. Empfänger war in erster Linie der Beschuldigte direkt. Die Gelder der Siemens AG habe der Beschuldigte nach seiner Aussage niemals pflichtwidrig eingesetzt oder verschwendet. Alle Zahlun- gen, die auf seine Veranlassung hin an Dritte erfolgt seien, hätten alleine dem Zweck gedient, Geschäfte für die Siemens AG zu generieren oder den Vollzug bestehender Verträge zu sichern. In keinem Falle habe er sich persönlich berei- chert, weder direkt noch indirekt. Alle Zahlungen seien mit Zustimmung seiner Ansprechpartner in dem Bereich COM der Siemens AG erfolgt.
Besonderer Sachverhalt
Nach den Angaben eines Informanten habe der Beschuldigte im Frühjahr 2006 auf mehreren Konten der Bank B. AG (beziehungsweise zuvor der Bank C. und
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davor der Bank D. oder der Bank E.) Vermögenswerte von mehr als 54 Millionen Schweizer Franken gelagert. Dabei handelt es sich um folgende Konten.
a. […]: Opening of acc. 1 b. […]: Opening of acc. 2 c. […]: Opening of acc. 3 d. […]: Opening of acc. 4 e. […]: Opening of acc. 5 [geschwärzt]
Es besteht daher der Verdacht, dass der Beschuldigte die Gelder als Beste- chungszahlungen vereinnahmte, um sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen oder die Gelder als schwarze Kasse für Bestechungszah- lungen der Siemens AG dienten.
Der Beschuldigte ist seit 1973 verheiratet. Im Jahr 1983 wurde seine Tochter G. geboren, die bis 2022 in Lagos lebte. Zur Zeit der Ermittlungen war sie nach Deutschland zurückgekehrt, studierte und lebte dort. Seiner Tochter hat der Beschuldigte 2007 ein Haus in Z. überschrieben. Der Beschuldigte war nach seinen Angaben im Besitz eines Anwesens in Portugal, in Y., welches er circa im Jahr 2000 für circa DM 150.000,-- erworben hatte. Daneben gab er an er verfüge über einen Time-Sharing-Anteil an einer Wohnung in Portugal, in Ostdeutschland besitze er eine Immobilien-Anlage, die in den letzten Jahren jedoch nur Verluste eingebracht habe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet. Zuletzt habe er bei Siemens circa EUR 300.000,-- pro Jahr verdient, in Deutschland sei er nur beschränkt steuerpflichtig. Finanziell unterstütze er gelegentlich seine beiden Brüder.
Es ist daher ausgeschlossen, dass der Beschuldigte aus legaler Quelle die im Jahr 2006 auf den genannten Schweizer Konten vorrätig gehaltenen Gelder er- worben haben kann. Aufgrund der Höhe der verwahrten Geldsumme muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diese weiterhin vorrätig hält».
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übertrug mit Verfügung vom
23. Februar 2022 das deutsche Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) an die Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten, Rubrik 2).
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D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 19. Mai 2022 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, die Vollzugsmassnah- men in separaten Verfügungen anzuordnen (Verfahrensakten, Rubrik 4). Zur Begründung führte sie Folgendes aus (S. 2 bis 4):
«1. Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 21. Februar 2022 stützt sich der Verdacht des Ermittlungsverfahrens gegen A. prima vista auf Angaben eines «Informanten». Weitere Informationen zu diesem Informanten gehen aus dem Ersuchen nicht hervor. Es werden lediglich sechs Geschäftsbeziehungen von A. bei der Bank B. AG genannt, worauf sich im Frühjahr 2006 mutmasslich CHF 54 Mio. befun- den haben sollen.
Am 20. Februar 2022 gab die Süddeutsche Zeitung öffentlich bekannt, dass ihr vor einem Jahr aus einer anonymen Quelle geheime Daten von über 30'000 Bankkunden bei der Bank B. AG zugespielt worden waren. Die Süddeutsche Zei- tung hatte diese Daten mit dem Organized Crime and Corruption Reporting Project (OCCRP) und 46 Medienpartnern ausgewertet. Die Ergebnisse wurden unten dem Titel «Suisse Secrets» publiziert. Aus diesen geht hervor, dass der 2008 wegen Bestechung verurteilte frühere Siemens-Manager A. zeitweise sechs Konten bei der Bank B. AG unterhalten habe, wobei auf einem dieser Geschäftsbeziehungen ein Vermögen im Wert von mehr als CHF 54 Mio. einge- tragen sei – was mit dessen Gehalt nicht erklärbar sei (vgl. Süddeutsche Zeitung
– "Suisse Secrets" enthüllen fragwürdige Konten bei Bank B. AG […] und Der heimliche König von Nigeria […]).
Gemäss OCCRP sollen die deutschen Strafverfolgungsbehörden und SIEMENS gegenüber der Süddeutschen Zeitung angegeben haben, dass sie (damals) keine Kenntnis von der Existenz der Bankkonten von A. bei der Bank B. AG hatten. A. bestreitet die Vorwürfe, Gelder von SIEMENS gestohlen oder durch korruptes oder kriminelles Verhalten in Nigeria erhalten zu haben. Die Bank B. AG kommentierte die Vorwürfe nicht (vgl. OCCRP – Bribing Businessman Had Secret Bank B. AG Accounts […]). Die Vermutung liegt nahe, dass den deut- schen Strafverfolgungsbehörden gestohlene Daten der sog. Suisse Secrets zu- gänglich gemacht worden sein sollen.
Rechtshilfeersuchen, denen ein ausländisches Strafverfahren zugrunde liegt, welches sich auf gestohlene Daten stützt, widersprechen dem Prinzip von Treu und Glauben und müssen grundsätzlich abgewiesen werden (vgl. Art. 26 i.V.m. 31 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge; Rundschreiben Nr. 1 des Bundesamtes für Justiz betreffend Daten- Diebstahl und internationale Rechtshilfe vom 20. Juni 2014 [ersetzt die Version vom 4. Oktober 2010]). Erlangt der ersuchende Staat die in der Schweiz
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gestohlenen Bankdaten nicht direkt über den Daten-Dieb, sondern über den Staat, welcher die gestohlenen Daten zuvor vom Daten-Dieb angenommen hat, und stellt er gestützt darauf ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, stellt nach dem Gesagten ein solches Vorgehen des ersuchenden Staates entsprechend dem seit Jahren unveränderten Rechtsverständnis der Schweizer Rechtshilfebe- hörden ebenfalls eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. So greift auch in diesem Fall der ersuchende Staat auf Informationen zurück, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Dass er sie rechts- oder amtshilfeweise von einem anderen Staat erhalten haben mag, ändert nichts daran, dass die fraglichen Informationen zuvor in der Schweiz gestohlen worden sind und er sie ohne diesen Diebstahl weder rechts- oder amtshilfeweise hätte erhalten noch ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz hätte stellen können. Anders ist die Situation lediglich dann zu beurteilen, wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht nur auf die gestohlenen Daten, sondern zusätzlich auf davon unabhängige Elemente stützt (vgl. Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2017.388 vom 17. Juli 2018, E. 3.4.6 m.w.H. und 3.7; RR.2018.285- 286 vom 5. Juni 2019, E. 6.4.3 sowie in gleicher Sache RR.2019.29-30 vom
5. Juni 2019, E. 5.3.2). Wenn sich ein Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache auf Informationen und Unterlagen aus den sog. Panama Papers stützt, die im Internet veröffentlicht worden seien, kann der ersuchenden Behörde kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden. Bei den sog. Panama Papers handelt es sich um interne Dokumente der panamaischen Anwaltskanzlei H., die der Süddeutschen Zeitung von einer anonymen Quelle übermittelt wurden. Demnach verlangte die Quelle dafür kein Geld und keine Gegenleistung, ausser ein paar Massnahmen zur Sicherheit. Die Süddeutsche Zeitung entschied sich dafür, die Dokumente gemeinsam mit dem International Consortium for Investigative Journalists (ICIJ) auszuwerten (vgl. https://pa- namapapers.sueddeutsche.de/articles/ 56ff9a28a1 bb8d3c3495ae13/; vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/ Panama_Papers; vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2018.285-286 vom 5. Juni 2019, E. 6.4.7).
Vorliegend beruht der Anfangsverdacht für das deutsche Strafverfahren – man- gels weiterer Informationen aus dem Rechtshilfeersuchen – lediglich auf Infor- mationen aus den sog. Suisse Secrets. Es kann nach der oben zitierten bundes- strafgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Suisse Secrets ähnlich verhält wie mit den Panama Papers, namentlich, dass die Suisse Secrets ebenfalls im Internet publiziert wurden, es sich um interne Dokumente der Schweizerischen Bank B. AG handelt, die der Süddeutschen Zei- tung übermittelt wurden sowie die Quelle für diese geheimen Daten mutmasslich kein Geld oder keine Gegenleistung erhalten hatte. Schliesslich hat die Süddeutsche Zeitung diese Daten mit dem OCCRP ausgewertet. Es scheint somit für die deutschen Strafverfolgungsbehörden legitim, diese Daten für die
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Begründung ihres Rechtshilfeersuchens zu verwenden und es kann ihnen kein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip vorgeworfen werden.
Unter diesen Umständen ist es nicht notwendig bei der ersuchenden Behörde nachzufragen, ob das deutsche Strafverfahren auf den veröffentlichten Informa- tionen von Suisse Secrets beruht oder ob es gestützt auf andere Verdachtsmo- mente eröffnet wurde, da in beiden Fällen die Gewährung der Rechtshilfe zulässig ist. Zudem sind die Bankkonten den Schweizerischen Behörden nicht unbekannt, zumal die Bundesanwaltschaft diese im Rahmen des Strafverfahrens EAII.05.0189, welches im Zusammenhang mit den in den Medien erwähnten Korruptionsvorwürfen stand, ediert hatte.
2. Das vorliegende Rechtshilfeersuchen entspricht den formellen und materiellen Erfordernissen der einschlägigen Bestimmungen des Europäischen Überein- kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR), des zweiten Zusatzprotokolls vom B. November 2001 zum EUeR (ZPII EUeR, des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesre- publik Deutschland vom 13. November 1969 über die Ergänzung des EUeR (ZV-D), des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ), des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom B. November 1990 (GwUe) sowie des IRSG und der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV).
3. Ausschlussgründe nach Art. 2 bis 6 IRSG sind nicht ersichtlich, wobei daran er- innert wird, dass die Frage der Verjährung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG kein Grund für die Verweigerung der Rechtshilfe ist, der dem ersuchenden Staat als Vertragsstaates des EUeR entgegengehalten werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.184 vom 12. August 2014, E. 4. 1).
4. Der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt weist die objektiven Merk- male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf, in casu der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB bzw. Veruntreuung nach Art. 138 StGB oder ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB. Die erforderliche beid- seitige Strafbarkeit ist damit erfüllt und es darf daher nach Art. 64 IRSG prozessu- aler Zwang angewendet werden. Die Vollzugsmassnahmen werden in separaten Verfügungen angeordnet.
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5. Die Vorprüfung des vorliegenden Rechtshilfeersuchens nach Art. 80 IRSG ergibt, dass die Rechtshilfe im Sinne der Erwägungen zulässig ist. Auf das Ersuchen ist daher einzutreten».
E. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bank B. AG um Mitteilung, ob die Konten Nr. 4, lautend auf No 6, Nr. 5, lautend auf No 7 sowie [geschwärzt] noch aktiv seien und wenn ja, was der aktuelle Saldo betrage. Falls das Konto bereits saldiert sei, ersuchte sie um Mitteilung des Saldierungsdatums. Gleichzeitig verfügte die Bundesanwalt- schaft gegenüber der Bank B. AG ein Mitteilungsverbot (Verfahrensakten, Rubrik 5.101).
Die Bank erklärte mit Antwortschreiben vom 15. Juni 2022, dass die genann- ten Konten per 20. März 2017 saldiert worden seien (Verfahrensakten, Rubrik 5.101).
Die Bundesanwaltschaft hob – mit Schreiben vom 4. Juli 2022 – das Mittei- lungsverbot gegenüber der Bank B. AG per sofort auf (Verfahrensakten, Rubrik 5.101).
F. Unter Beilage einer Vollmacht von A. – datiert vom 1. Juli 2022 – teilte Rechtsanwalt Till Gontersweiler der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom
11. Juli 2022 mit, er sei «kürzlich» von der Bank B. AG über Massnahmen der Bundesanwaltschaft sowie die Aufhebung des Mitteilungsverbots infor- miert worden, und ersuchte namentlich um Zustellung des Rechtshilfeersu- chens (Verfahrenskaten, Rubrik 14.101).
G. Die Bundesanwaltschaft informierte den Rechtsvertreter von A. mit Schrei- ben vom 20. Juli 2022 zunächst, dass sie aus den Akten der nachstehenden Verfahren die Unterlagen folgender Konten beigezogen habe (Verfahrens- akten, Rubrik 14.101):
Strafverfahren EAII.05.0189:
- Konto Nr. 4, lautend auf No 6 bei der Bank C. ([…]);
- Konto Nr. 5, lautend auf No 7 bei der Bank C. ([…]);
- Konto Nr. 2, lautend auf No 8 bei der Bank C. ([…]);
- Konto Nr. 1, lautend auf No 9 bei der Bank C. ([…]);
- Konto Nr. 3, lautend auf No 10 bei der Bank C. ([…]);
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Rechtshilfeverfahren RIZ.06.0057:
- Konto No 6;
- Konto No 9;
- Konto No 10 bei der Bank D ([…]).
Gleichzeitig übermittelte sie dem Rechtsvertreter die Akten des Rechtshilfe- verfahrens und setzte ihm Frist, um der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zuzustimmen oder allfällige Einwände gegen eine Übermitt- lung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu machen.
H. Die Bundesanwaltschaft informierte mit einem zweiten Schreiben vom
20. Juli 2022 auch die Bank über den erfolgten Beizug der Kontounterlagen aus den Akten EAII.05.0189 und RIZ.06.0057. Sie hielt überdies fest, dass sich A. bei der Bundesanwaltschaft als betroffene Person gemeldet habe und anwaltlich vertreten sei. Sie erklärte, sie habe A. über den obgenannten Aktenbeizug orientiert und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Die Bundes- anwaltschaft wies die Bank darauf hin, es stehe ihr frei, ihren Kunden zu- sätzlich zu informieren (Verfahrensakten, Rubrik 5.101).
Dazu erklärte die Bank B. AG mit Schreiben vom 25. Juli 2022, es sei ihr mangels gültiger Zustelladresse nicht möglich, die Kunden über den Akten- beizug zu informieren (Verfahrensakten, Rubrik 5.101).
I. Der Rechtsvertreter von A. beantragte mit Schreiben vom 21. Juli 2022 die Siegelung sämtlicher Bankunterlagen (Verfahrensakten, Rubrik 14.101).
J. Die Bundesanwaltschaft lehnte mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2022 den Siegelungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Rechtsvertre- ter verlange pauschal die Siegelung sämtlicher Dokumente, bezeichne aber weder konkrete Unterlagen, die gesiegelt werden sollen, noch mache er irgendwelche Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte bezüglich klar bestimmter Unterlagen geltend. Daher sei der Siegelungsantrag im Lichte der erwähnten Lehre und Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet abzulehnen (Verfahrensakten, Rubrik 14.101).
K. Der Rechtsvertreter von A. ersuchte mit Schreiben vom 25. Juli 2022 die Bundesanwaltschaft um Wiedererwägung ihrer Zwischenverfügung (Verfah- rensakten, Rubrik 14.101).
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L. Die Bundesanwaltschaft teilte dem Rechtsvertreter von A. mit Antwortschrei- ben vom 4. August 2022 mit, dass dem Wiedererwägungsgesuch nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung wies sie darauf hin, mit der Siegelung werde beabsichtigt, dass die Strafverfolgungsbehörde keinen unrechtmässigen Zugriff auf Informationen habe. Die betreffenden Doku- mente würden aus früheren Verfahren der Bundesanwaltschaft stammen; dabei würden einige davon ihr seit 15 Jahren vorliegen. Sie hielt fest, dass damals keine Siegelung beantragt worden sei. Unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_629/2010 vom 1. November 2010 E. 1 und 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.7 kam sie zum Schluss, dass der Antrag auf Siegelung gegenstandslos sei, da sie bereits Kenntnis von diesen Dokumenten genommen habe.
M. Der Rechtsvertreter von A. reichte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 31. August 2022 seine Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein und beantragte zur Hauptsache die Verweigerung der Rechtshilfe (Verfah- rensakten, Rubrik 14.101).
N. Mit Schlussverfügung vom 12. Dezember 2022 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen vom 16. Februar 2022 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Kontounterlagen an die deutschen Behörden an (Verfahrensakten, Rubrik 16):
aus dem Strafverfahren EA11.05.0189
- Konto Nr. 4 (No 6), lautend auf A., bei der Bank C. (vormals Bank D.);
- Konto Nr. 5 (No 7), lautend auf A., bei der Bank C. (vormals Bank D.);
- Konto Nr. 2 (No 8), lautend auf A., bei der Bank C. (vormals Bank D.);
- Konto Nr. 1 (No 9), lautend auf A., bei der Bank C. (vormals Bank D.);
- Konto Nr. 3 (No 10), lautend auf A., bei der Bank C (vormals Bank D.);
und aus dem Rechtshilfeverfahren RIZ.06.0057
- Konto Nr. 4 (No 6), lautend auf A., bei der Bank C. (vormals Bank D.);
- Konto Nr. 1 (No 9), lautend auf A., bei der Bank C. (vormals Bank D.);
- Konto Nr. 3 (No 10), lautend auf A., bei der Bank C. (vormals Bank D.).
Unter dem Titel «Rechtswidrig erlangte Information (Art. 2 Bst. d IRSG)» führte die Bundesanwaltschaft folgende Erwägungen zur Begründung an (Verfahrensakten, Rubrik 16, S. 6 f.):
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«4. Rechtsanwalt GONTERSWEILER rügt, dass die ersuchende Behörde keine weiteren Informationen zum ominösen Informanten gegeben habe und vermutet, dass den deutschen Strafverfolgungsbehörden gestohlene Daten der Bank B. AG zugänglich gemacht wurden. In rechtlicher Hinsicht stütze sich das Rechtshilfeersuchen damit auf rechtswidrig erlangte Informationen und verstosse somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Gemäss Art. 2 Bst. d IRSG verweigert die Schweiz ihre Zusammenarbeit in Strafsachen, wenn anzunehmen ist, dass das im ersuchenden Staat eröffnete Verfahren andere schwere Mängel aufweist. Grundsätzlich schliesst die Tatsache, dass Beweise möglicherweise unrechtmässig erlangt wurden, eine Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten nicht aus (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.117-120 vom 19. Oktober 2022, E. 7.1). Die Bun- desanwaltschaft hat sich bereits in der Eintretensverfügung vom 19. Mai 2022 ausführlich mit der Problematik der rechtswidrig erlangten Informationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den «Panama Papers» auseinanderge- setzt und ist zum Schluss gelangt, dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind bzw. die Rechtshilfe zu gewähren. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Erwägung Ziff. 1 der Eintretensverfügung sowie die darin zitierte Recht- sprechung verwiesen.
Vorliegend wird einzig wiederholt, dass auch wenn die sog. «Suisse Secrets» nach Verfassen des Rechtshilfeersuchens publiziert wurden, die deutsche Behörde sich umso mehr auf andere Verdachtsmomente gestützt haben muss, um das Ersuchen zu formulieren. Sei dies beispielsweise, dass es sich beim Informanten um den Anzeigesteller handeln könnte, der anonym bleiben möchte. Weiter gibt es keine Hinweise, dass die Quelle der Süddeutschen Zeitung Geld erhalten hätte.
Schliesslich wird daran erinnert, dass das Bundesamt für Justiz in der Delegation vom 23. Februar 2022 an die Bundesanwaltschaft das Ersuchen summarisch überprüft und festgehalten hat, dass kein Grund bestehe, die Rechtshilfeleistung als offensichtlich unzulässig zu erklären. Es liegt demnach auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor».
O. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter gegen die obgenannte Schlussverfügung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhe- bung der Schlussverfügung und Verweigerung der Rechtshilfe. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles
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unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Staates (act. 1 S. 2 f.).
P. Das BJ erklärte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar vom 2023, dass es sich den Ausführungen in der angefochtenen Schlussverfügung vorbehaltlos anschliesse und auf die Einreichung einer weitergehenden Beschwerdeant- wort verzichte. Es werde die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde beantragt, sofern auf diese einzutreten sei (act. 7).
Auch die Bundesanwaltschaft verwies mit Beschwerdeantwort vom 30. Ja- nuar 2023 auf die angefochtene Schlussverfügung und verzichtete auf weitere Ausführungen (act. 9).
Beide Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 1. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Q. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Zur Anwendung kommen vorliegend auch die Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) sowie das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ];
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CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Über- einkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, ist der Kontoinhaber in Bezug auf die rechtshilfe- weise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2).
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E. 2.2 Als Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist die Beschwerde- führer zur Beschwerde legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobene Be- schwerde ist demnach mit nachfolgender Einschränkung (s. E. 12.9) einzu- treten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangte im Rechtshilfeverfahren die Siegelung sämtlicher Bankunterlagen, welche mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2022 abgelehnt wurde. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererwä- gung lehnte die Beschwerdegegnerin in der Folge ebenso ab (s. supra lit. I bis L). Der Beschwerdeführer ficht mit Beschwerde die Ablehnung seines Wiedererwägungsgesuchs an, welche er aufgrund der gemäss seiner Darstellung früheren Verletzung seines rechtlichen Gehörs als «geradezu stossend und überspitzt formalistisch» erachtet (act. 1 S. 59 f.).
E. 4.2 Der Siegelungsantrag betraf Bankunterlagen, welche aus einem früheren Straf- und Rechtshilfeverfahren beigezogen worden waren. Diesbezüglich kann kein erneuter Siegelungsanspruch geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.7). Ebenso wenig vermögen allfällige Einwendungen gegen die rechtskräftig abge- schlossenen Straf- und Rechtshilfeverfahren einen Siegelungsanspruch im verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeverfahren zu begründen. In der Sache erweist sich die Rüge demnach als unbegründet.
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E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Strafverfolgungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft München I (act. 1 S. 61 ff.).
Zur Begründung führt er aus, die behaupteten Vortaten hätten in Nigeria stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft München I lege nicht dar, dass sich aufgrund einer behaupteten Geschädigtenstellung der Siemens AG in Deut- schland eine Zuständigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden über den Erfolgsort ergebe. Dass eine Geschädigtenstellung der Siemens AG bestehen könnte, werde bestritten (act. 1 S. 61). Die Zuständigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörde sei mehr als fraglich, da weder der Tat- ort in Deutschland liege, noch eine Geschädigtenstellung auf deutschem Territorium geltend gemacht worden sei und allein die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, der heute Wohnsitz in X./VAE habe, nicht mass- geblich sein könne (act. 1 S. 62).
E. 5.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt voraus, dass der ersu- chende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstrit- ten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprin- zip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutz- prinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der
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ersuchende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer weist selber in seiner Beschwerde auf die einzelnen Anknüpfungspunkte hin, welche gemäss der vorstehenden Rechtsprechung für eine Zuständigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden sprechen, so das aktive wie auch das passive Personalitätsprinzip aufgrund seiner Staats- angehörigkeit und des Sitzes in Deutschland der Siemens AG (s. supra E. 5.1). Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der deutschen Behörden kann demnach keine Rede sein.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt diverse Mängel in der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde (act. 1 S. 36 ff.). Er bestreitet zum einen den Sach- verhaltsvorwurf an sich und zum anderen bringt er vor, die ersuchende Behörde weise keine Verdachtsmomente und keinen eigentlichen Tatver- dacht gegen ihn vor (act. 1 S. 39).
Als Gesamtkontext macht der Beschwerdeführer geltend, dass im fraglichen Zeitraum in Nigeria zur Förderung der Auftragserlangung und zur Sicherung des Vollzugs der Aufträge an verschiedenen Stellen Zahlungen erbracht worden seien, teils als Provisionen für Beratungen, teils als Parteispenden, teils als «facilitation payments» (act. 1 S. 7 f.). Diese Zahlungen seien stets direkt aus Mitteln und mit Zustimmung der Siemens AG in Deutschland er- folgt (act. 1 S. 8). Die Siemens AG habe dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen, er habe Gelder der Siemens AG zu seinem persön- lichen Vorteil «abgezweigt». Die Siemens AG habe mit zwei Vereinbarungen von 2003 und 2010 auf die Geltendmachung jeglicher allfälligen Ansprüche gegen ihn verzichtet (act. 1 S. 9). Bereits in dieser Hinsicht weise das deut- sche Rechtshilfeersuchen gravierende Widersprüche auf (act. 1 S. 9 f.).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ereignisse im Zusammenhang mit der Siemens AG in Nigeria hätten nichts mit seinen Konti zu tun (act. 1 S. 10). Hintergrund seiner Konti sei seine Beratungstätigkeit ausserhalb seiner Tätigkeit für die Siemens AG (act. 1 S. 10) und die betreffenden Vermögens- werte würden aus legalen Quellen stammen (act. 1 S. 14).
E. 6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung
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bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2; ebenso Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
E. 6.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweige- rungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allen- falls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Entsprechend erweist es sich als unbehelflich, sich in einem Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeverfahren auf die Unschuldsvermutung als Beweiswürdi- gungsregel zu berufen.
E. 6.4 Gemäss der Sachdarstellung im deutschen Rechtshilfeersuchen soll der Beschwerdeführer im Frühjahr 2006 über mehr als CHF 54 Mio. auf Konten des genannten Bankinstituts gelagert haben. Nach den bisherigen Ermittlun- gen sei es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer diese Vermögens- werte aus legaler Quelle erworben habe. Die deutschen Behörden weisen in ihrem Ersuchen darauf hin, dass im «Siemens-Komplex» der Beschwerde-
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führer, welcher seit 1985 den Telekommunikationsbereich der Siemens Nigeria Ltd. geleitet habe und von 1999 bis September 2004 deren Geschäftsführer gewesen sei, im Jahre 2008 wegen Bestechung ausländi- scher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr verurteilt worden sei. Gemäss Angaben des Hauptbeschuldigten im «Siemens-Komplex» F. habe der Beschwerdeführer als erster die Gelder direkt empfangen, welche nach Nigeria geflossen seien, ca. EUR 10 Mio. pro Jahr. Die in der Folge vom Beschwerdeführer an Dritte veranlassten Zahlungen hätten alleine dem Zweck gedient, Geschäfte für die Siemens AG zu generieren oder den Vollzug bestehender Verträge zusichern. Für die deutschen Strafverfol- gungsbehörden besteht daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die CHF 54 Mio. auf den Schweizer Konten als Bestechungszahlungen verein- nahmt habe oder die Gelder als schwarze Kasse für Bestechungszahlungen der Siemens AG gedient haben.
E. 6.5 Es ist zwar richtig, dass im Rechtshilfeersuchen keine konkreten Beste- chungsvorfälle geschildert werden. Dies ist vorliegend angesichts des ge- richtlich festgestellten Ausmasses der – auch vom Beschwerdeführer selber sinngemäss anerkannten (s. act. 1 S. 7 f.) – Bestechungspraxis des Siemens Konzerns und insbesondere der 2008 erfolgten Verurteilung des Beschwer- deführers, Geschäftsführer der Siemens Nigeria Ltd., wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr auch nicht notwendig. Dass die deutschen Behörden über die detaillierte Funktion der Konten des Beschwerdeführers bei der Abwicklung der verdächtigten Beste- chungsgeschäfte noch im Dunklen sind, vermag das Rechtshilfeersuchen nicht sofort zu entkräften. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche das deutsche Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen nicht auf. Soweit der Be- schwerdeführer die Darstellung der ersuchenden Behörden bestreitet, wo- nach die CHF 54 Mio. illegaler Herkunft seien oder der Bestechung gedient hätten, vermag er mit seiner Gegendarstellung ebenso wenig Mängel im Sinne der Rechtsprechung aufzuzeigen, welche das deutsche Rechtshilfeer- suchen sofort entkräften würden. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird, erlaubt die Sachverhaltsschilderung die Prüfung, ob die beidseitige Strafbarkeit vorliegt oder nicht. Zusammenfassend genügt die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen An- sprüchen.
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E. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Voraussetzung der doppelten Strafbar- keit sei nicht erfüllt. Die Sachverhaltsdarstellung lasse sich nicht unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren (act. 1 S. 40 ff.).
E. 7.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Entspre- chend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweize- rischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offen- sichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchen- den Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne aus- zulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2).
E. 7.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 618 ff.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht iden- tisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweize- rischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu).
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E. 7.4.1 Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beam- ten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmet- scher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322septies StGB, Beste- chung fremder Amtsträger, vgl. PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322septies StGB, N. 8 ff.). Angestellte einer ausländischen Gesellschaft in Staatsbesitz sind nach der einschlägigen Rechtsprechung Beamte im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.285 vom 27. Juli 2010 E. 6.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 597).
E. 7.4.2 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird, erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. der Urkundenfälschung strafbar (Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), wer in der Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht (Urkundenfälschung i.e.S.), eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Falschbeurkundung), eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Erfolgt die Bestechung fremder Amtsträger im Rahmen der geschäftlichen Aktivität einer Gesellschaft, kann die Ausschleusung der für die Bestechung notwendigen Gesellschaftsmittel (zudem) den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, allenfalls der Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 StGB, und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB erfüllen. So wird in der Regel ein solcher Mittelentzug unter falschem Titel (z.B. auf der Basis eines fiktiven Vertrags und der darauf gestützten Rechnungsstellung) ergehen und die Vermögensfürsorge- und Sorgfaltspflichten verletzen, nach denen sich die für die Gesellschaft
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handelnden Personen zu richten haben. Dasselbe gilt für die Errichtung und den Betrieb «schwarzer Kassen» aus Mitteln der Gesellschaft durch vorge- schobene Personen, um als Durchgangsstation dem Unternehmen zu ermöglichen, fremde Entscheidungsträger zu bestechen. Gegen aussen, namentlich gegenüber der Bank im Formular A, wird die vorgeschobene Person und nicht die Unternehmensgesellschaft als wirtschaftlich berechtigt an den ausgeschleusten Vermögenswerten deklariert. Die Verschiebung der Unternehmensgelder in die «schwarzen Kassen» ist zwangsläufig mit Buch- haltungs- und Urkundenmanipulationen verbunden (s. zum Ganzen SCHMID, Straf- und einziehungsrechtliche Fragen bei «schwarzen Kassen» zur Bege- hung von Bestechungen in AJP 2008 S. 797 ff.).
E. 7.4.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.
Handlungen, mit Vermögenswerten, welche zur späteren Bestechung frem- der Amtsträger zur Verfügung gestellt werden, sind im Allgemeinen nicht über Art. 305bis StGB strafbar (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Krimi- nelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisa- tion, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, 2018, S. 1227, N. 306 zu § 11). Nach SCHMID liegt deshalb im Speisen der «schwarzer Kassen» allein noch keine Geldwäscherei (DERS., a.a.O., S. 803; s. aber nachfolgend zum Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften als Kaschierungshandlung). Stammen die für die Bestechung bestimmten Vermögenswerte in der «schwarzen Kasse» bereits aus einem Verbrechen wie qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, so sind diesbezügliche Verschleierungshandlungen nach Art. 305bis StGB strafbar (ACKER- MANN/ZEHNDER, a.a.O., S. 1227, N. 306 unter Hinweis auf SCHMID [a.a.O., S. 803]).
Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine
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GeIdwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom
28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzIiche Kaschierungs- handlung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesell- schaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b).
In seiner früheren Rechtsprechung erachtete das Bundesgericht jede Über- weisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundes- gerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchst- gerichtlicher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Auslandüber- weisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einzie- hung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
Geldwäschereiverdacht kann insbesondere vorliegen, wenn von den Straf- behörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen zwischen zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannte «Offshore»- Domizile) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.4; BGE 129 II 97 E. 3.3; s. auch BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2; vgl. ACKERMANN, in Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 15 Rz. 51-55; FORSTER, Basler Kommentar Internationales Straf- recht, 2015, Art. 27 GwUe N. 9; PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 40, 48 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 599-602).
Geldwäscheverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 E. 2.5; s. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.175/ 176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5; zur internationalstrafrechtlichen Praxis s. nachfolgend E. 5.6.3 sowie FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisie- rung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006], S. 287-289; ZIMMER- MANN, a.a.O.).
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Es ist zu beachten, dass eines der Ziele des GwUe darin besteht, den Un- tersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straftaten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös ver- heimlicht bzw. «reingewaschen» werden soll. Nach der Rechtsprechung braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä- schereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwä- schereiverdacht, a.a.O., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E.3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).
E. 7.5 Beide von den deutschen Behörden geäusserten Verdachtsvarianten zu den CHF 54 Mio. auf den Schweizer Konten des Beschwerdeführers können – im Kontext der bereits gerichtlich erstellten Bestechungspraxis des Konzerns Siemens und der einschlägigen Verurteilung des Beschwerdeführers – prima facie einen schweizerischen Straftatbestand erfüllen. Soweit der Vorwurf auf Einnahme von Bestechungszahlungen lautet, kommt der Tatbestand von Art. 322septies StGB in Frage. Sollen die CHF 54 Mio. als «schwarze Kasse» für Bestechungszahlungen der Siemens AG gedient haben, lässt sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände die vorangehende Aus- schleusung der für die Bestechung notwendigen Unternehmensmittel prima facie als ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB werten.
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E. 8.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe seien bereits längst verjährt (act. 1 S. 33 ff.). Alle Tatvorwürfe seien sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht verjährt (act. 1 S. 55).
E. 8.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG einem Rechtshilfeersuchen wird nicht ent- sprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung verjährt wäre. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfever- kehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR wie im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich vorliegend um eine unzulässige Beweisausforschung (act. 1 S. 51 ff.). Die deutschen Behörden würden Bankunterlagen ab 2001 bis heute zu fünf Konten verlangen. Dies stelle eine von der Verdachtssteuerung losgelöste Beweissammlung aufs Geratewohl dar und sei per definitionem unverhältnismässig (act. 1 S. 54 f.). Da die Tatvorwürfe verjährt seien, können die Bankunterlagenlagen ohnehin nicht für das deutsche Strafverfahren herangezogen werden, womit sie auf- grund ihrer Unverwertbarkeit für die deutschen Behörden gänzlich unerheb- lich seien (act. 1 S. 55).
E. 9.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedi- tion») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung
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der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraus- setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 9.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht
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nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
Der Inhaber hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge- rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir- ken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehr- lich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Kommt ein Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdever- fahren sein Rügerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
E. 9.4 Soweit der Beschwerdeführer die geltend gemachte Unverhältnismässigkeit der Beweismittelherausgabe damit begründet, dass die in Deutschland zu untersuchenden Straftaten bereits verjährt seien, geht seine Argumentation bereits im Ansatz fehl. Da die Frage der Verjährung vorliegend nicht zu prüfen (s. supra E. 8.2) und somit nicht relevant ist, kann er daraus auch im gerügten Zusammenhang nichts ableiten. Darüber hinaus weist er, wie schon in seiner Stellungnahme im Rechtshilfeverfahren, auch im Beschwer- deverfahren auf keine einzige Kontounterlage hin, welche offensichtlich ungeeignet wäre, die deutsche Untersuchung voranzutreiben. Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung im deutschen Rechtshilfeersuchen soll der beschuldigte Beschwerdeführer seit 1985 den Telekommunikationsbereich der Siemens Nigeria Ltd. geleitet und von 1999 bis September 2004 deren Geschäftsführung übernommen haben. Auf diesen Zeitrahmen bezieht sich demnach der Verdacht der deutschen Behörden, wonach der Beschwerde- führer die CHF 54 Mio. auf den Schweizer Konten als Bestechungszahlun- gen vereinnahmt habe oder die Gelder als schwarze Kasse für Bestechungs- zahlungen der Siemens AG gedient haben. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die vorgesehene Übermittlung der Unterlagen der Konten des Be- schwerdeführers ab 2001 auch in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als ver- hältnismässig.
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E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht zum einen Mängel im deutschen Strafverfah- ren geltend. So habe die Staatsanwaltschaft München I die (ihn belastenden) Informationen nie vorgelegt und ihm die Möglichkeit gegeben, sich zu konkreten Vorhalten zu äussern. Zum anderen sei es ihm damit verunmög- licht worden, sich zu den «behaupteten» Rechtsgrundlagen zu äussern, gestützt auf welche die Staatsanwaltschaft München I ihr Rechtshilfeersu- chen stelle, was im Ergebnis zu einer Beschränkung des rechtlichen Gehörs und Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers führe. Damit missachte das vorliegende Vorgehen den in Art. 80b IRSG konkreti- sierten Anspruch auf rechtliches Gehör, welches mitunter ein Recht auf Akteneinsicht in sämtliche verfahrensrelevante Akten vermittle (act. 1 S. 17).
E. 10.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum Ordre public der Schweiz.
Nach Art. 2 lit. d IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa- chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere (als solche gemäss lit. a-c der genannten Bestimmung) schwere Mängel aufweist. Ob sich im Anwendungsbereich EUeR aus Art. 2 lit. d IRSG überhaupt selbständige Gründe für die Ableh- nung eines Rechtshilfeersuchens ableiten lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG; Art. 2 lit. b des EUeR), ist daher fraglich (offen gelassen im Entscheid des Bundesgerichts 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 5.2.2; s. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 692 f.).
Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die
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Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
E. 10.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
E. 10.2.3 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).
E. 10.2.4 Da sich der Beschwerdeführer in X./VAE aufhält, kann er sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Der geltend gemachte Verfahrensverstoss würde für sich allein ohnehin nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaub- haft gemacht, dass das deutsche Strafverfahren die Minimalgarantien nicht erfüllt oder er eine schwerwiegende Verletzung seiner Verfahrensrechte im deutschen Staat zu befürchten hat. Festzuhalten bleibt, dass Deutschland sowohl Vertragsstaat der EMRK als auch des UNO-Pakts II ist. Bei einem Staat wie Deutschland wird die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet. Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung der Ver- teidigungsrechte des Beschwerdeführers gekommen sein oder kommen, kann der Beschwerdeführer dies in Deutschland vor den übergeordneten Instanzen rügen. Die Überwachung des Strafprozesses im ersuchenden
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Staat ist Aufgabe der deutschen Justiz. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass insoweit kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist.
E. 10.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472 ff.). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interes- sen notwendig ist. Es sind allein jene Akten offen zu legen, welche diese Person direkt und persönlich betreffen. Ein darüberhinausgehender An- spruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Einsicht in Ak- ten verlangt werden, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid nicht stützt. Folglich bezieht sich auch die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.148 vom
20. September 2016 E. 5; je m.w.H.).
E. 10.3.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer integrale Einsicht in die Rechtshil- feakten gewährt (Verfahrensakten, Rubrik 14.101; s. supra lit. G). In den Rechtshilfeakten finden sich keine Angaben zum Informanten. Die Be- schwerdegegnerin hat sich in ihrem Entscheid auch nicht auf solche Anga- ben gestützt. Bei dieser Sachlage kann im Rechtshilfeverfahren das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden sein. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die deutschen Behörden in ihrem Rechtshilfeer- suchen keine Angaben zum Informanten gemacht haben, eine Gehörsver- letzung im Rechtshilfeverfahren zu begründen. Ergänzend kann auf den Grundsatz hingewiesen werden, dass von der ersuchenden Behörde ohne- hin nicht verlangt werden kann, dass sie die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Schliesslich nimmt das Rechtshilfegericht grund- sätzlich keine Beweiswürdigung vor (s. supra E. 6.3).
E. 11.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, das deutsche Ermittlungsverfahren stütze sich auf gestohlene Daten der Bank B. AG und Rechtshilfeersuchen, denen ein ausländisches Strafverfahren zugrunde liege, welches sich auf gestohlene Daten stütze, widersprächen dem Prinzip von Treu und Glauben. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die entsprechen-
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den Rechtshilfeersuchen abgewiesen werden müssen (act. 1 S. 18). Die gestohlenen Daten würden aufgrund ihrer ursprünglich rechtswidrigen Erhe- bung entsprechend der «fruit of the poisonous tree»- Doktrin gewissermas- sen kontaminiert, was sich auf die Frage der Verwertbarkeit der hieraus resultierenden Folgebeweise niederschlage (act. 1 S. 19).
Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Beschwerdegeg- nerin vorgenommene Gleichsetzung mit den «Panama Papers» verfange in zweierlei Hinsicht nicht. Der dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende Verdacht stütze sich nicht auf bereits im Internet publizierte, öffentlich zu- gängliche Daten (act. 1 S. 23). Im Übrigen sei eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (act. 1 S. 24). Sodann sei es undenkbar, dass für die gestoh- lenen Bankdaten nicht in irgendeiner Weise Geld oder geldwerte Vorteile geflossen seien, zumal solche Konstellationen auch in der Vergangenheit keine Seltenheit gewesen seien (act. 1 S. 27 f.). Es widerspreche dem Ordre public, wenn die offizielle Schweiz von einem Verwertungsverbot kontami- nierte Folgebeweise, in casu Bankdaten, die in einem Schweizer Strafver- fahren nie verwendet werden dürften, einem ausländischen Staat zur Verfü- gung stelle im Wissen darum, dass dieser Staat die Daten gegen seine Bürger einsetze. Solche Verfahrensverstösse liessen sich auch nicht durch eine Publikation in einem Zeitungsartikel gewissermassen reinwachen (act. 1 S. 29). Das Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.2, wonach sich die Rechtshilfebehörde nicht über die Rechtskonformität der im ersuchenden Staat erhobenen Beweise zu äussern habe, sei vor einem anderen Hintergrund ergangen (act. 1 S. 21 f.). Vorliegend sei durch den Datendiebstahl auf Schweizer Territorium auch die Souveränität der Schweiz tangiert worden (act. 1 S. 32). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei es nicht legitim, gestohlene Bankdaten für die Begründung des Rechtshilfeersuchens zu verwenden und es sei der deut- schen Behörde sehr wohl ein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip vorzu- werfen. Ein solches Vorgehen sei ein Affront gegenüber dem Rechtsstaat (act. 1 S. 33).
Der Beschwerdeführer führt aus, die Bank B. AG habe im Zusammenhang mit dem Datendiebstahl eine Strafanzeige eingereicht. Er ersucht um Beizug der betreffenden Strafakten (act. 1 S. 30).
E. 11.2 Am 20. Februar 2022 machte die Süddeutsche Zeitung öffentlich, dass ihr vor mehr als einem Jahr über einen anonymen digitalen Briefkasten Daten der Bank B. AG zu mehr als 18‘000 Konten zugespielt worden seien und sie diese Daten mit dem Organized Crime and Corruption Reporting Project (OCCRP) und 46 Medienpartnern ausgewertet habe. Die Süddeutsche
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Zeitung und weitere Medien veröffentlichten noch am selben Tag die Ergeb- nisse ihrer Auswertung und Recherchen, welche als «Suisse Secrets» bezeichnet wurden. Namentlich wurde die Existenz von sechs Konten des Beschwerdeführers bei der Schweizer Bank publik gemacht unter dem Titel «Der heimliche König von Nigeria. Der wegen Bestechung verurteilte Ex-Siemens-Manager A. hatte ein unerklärlich hohes Vermögen auf seinem Schweizer Konto: 54 Millionen Franken. Woher kommt dieses Geld? Eine Spurensuche». Gemäss der Süddeutschen Zeitung seien diese Konten den deutschen Strafverfolgungsbehörden unbekannt gewesen.
Nach den Angaben der Süddeutschen Zeitung hat die anonyme Quelle mit der Übergabe der «Suisse-Secrets-Daten» keine inhaltlichen Bedingungen verbunden. Die Süddeutsche Zeitung erklärte weiter, sie habe auch nicht für die Daten gezahlt oder irgendeine andere Gegenleistung erbracht oder ver- sprochen. Die anonyme Quelle habe ihre Beweggründe in einem Begleittext dargelegt, welche die Süddeutsche Zeitung in Auszügen wie folgt dokumen- tierte: «Ich glaube, dass das Schweizer Bankgeheimnis unmoralisch ist. Der Vorwand, die finanzielle Privatsphäre zu schützen, ist lediglich ein Feigenblatt, um die schändliche Rolle der Schweizer Banken als Kollaborateure von Steuerhinterzie- hern zu verschleiern. Auch wenn der Common Reporting Standard [CRS, ein Verfahren zum internationalen Bankdatenaustausch; Anmerkung der Redaktion] ein Schritt in die richtige Richtung ist, um Steuerhinterziehung zu verhindern, fal- len viele Entwicklungsländer nicht unter dieses Abkommen. Darüber hinaus stellt das CRS-Erfordernis der Gegenseitigkeit eine unverhältnismäßige finanzielle und infrastrukturelle Belastung für die Entwicklungsländer dar, sodass sie auf ab- sehbare Zeit von diesem System ausgeschlossen bleiben. Diese Situation er- möglicht Korruption und bringt die Entwicklungsländer um dringend benötigte Steuereinnahmen. Diese Länder sind also die Hauptleidtragenden der Schweizer Umkehrung des Robin-Hood-Prinzips. Ich möchte betonen, dass die Verantwortung für diesen Zustand nicht bei den Schweizer Banken liegt, sondern beim Schweizer Rechtssystem. Die Banken sind einfach gute Kapitalisten und maximieren ihre Gewinne innerhalb des ge- setzlichen Rahmens, in dem sie operieren. Einfach ausgedrückt: Die Schweizer Gesetzgeber sind für die Ermöglichung von Finanzkriminalität verantwortlich, und das Schweizer Volk hat aufgrund seiner direkten Demokratie die Möglichkeit, etwas dagegen zu unternehmen. Ich bin mir zwar bewusst, dass das Bankge- heimnis mitverantwortlich für die wirtschaftliche Erfolgsgeschichte der Schweiz ist, aber ich bin der festen Überzeugung, dass sich ein so reiches Land ein Gewissen leisten können sollte. (...)
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Es ist mir bewusst, dass es nicht notwendigerweise auf Steuerhinterziehung oder andere Finanzverbrechen hindeutet, wenn man ein Schweizer Bankkonto besitzt. Ich bin sicher, dass einige der Konten (...) aus legitimen Gründen existieren oder den Steuerbehörden im Einklang mit der relevanten Gesetzgebung angezeigt wurden. Dennoch ist es wahrscheinlich, dass eine signifikante Zahl dieser Konten mit der einzigen Absicht gegründet wurden, das Vermögen der Kontoinhaber vor Steuerbehörden zu verstecken und/oder Steuern auf Kapitalerträge zu vermei- den».
E. 11.3 Dass die deutschen Behörden zwar vor dem Bankdatendiebstahl bei der Bank B. AG und unabhängig davon Kenntnis von den Konten des Beschwer- deführers gehabt hätten, aber mit der Einreichung des Rechtshilfeersuchens an die Schweiz bis am 16. Februar 2022 zugewartet hätten oder per Zufall erst wenige Tage vor der Veröffentlichung der «Suisse Secrets» in der Süd- deutschen Zeitung die betreffenden Rechtshilfemassnahmen hätten bean- tragen können, ist hier nicht anzunehmen. Es bestehen im Rechtshilfeersu- chen auch keine Anhaltspunkte für eine solche Ausgangslage. Vielmehr drängt sich die gegenteilige Annahme auf – nicht zuletzt aufgrund der Anga- ben der Süddeutschen Zeitung, wonach die Konten des Beschwerdeführers den deutschen Strafverfolgungsbehörden unbekannt gewesen seien. Es ist daher, wie die Beschwerdegegnerin noch in der Eintretensverfügung zu Recht erwog, vorliegend davon auszugehen, dass sich das vorliegende Rechtshilfeersuchen auf bei der Bank B. AG gestohlenen Bankdaten stützt. Dass die deutschen Behörden die gestohlenen Daten käuflich erworben hät- ten, ist demgegenüber entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht belegt.
E. 11.4.1 Die Person, welche die Daten von rund 30‘000 Bankkonten der Bank B. AG behändigt und den Medien zugänglich gemacht hat, dürfte sich des wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB und der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BankG schuldig gemacht haben (vgl. aber TPF 2019 26). Im ersten Fall dürfte somit ein gravierendes Delikt gegen die Eigenossenschaft vorliegen. Gemäss Medienberichten wurde im Zusammenhang mit den gestohlenen «Suisse- Secrets-Daten» bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige eingereicht. Danach ermittle die Bundesanwaltschaft gegen den «Whistleblower» wegen Verletzung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses und wegen wirtschaftli- chen Nachrichtendienstes. Dabei habe das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes erteilt.
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E. 11.4.2 Da diese Feststellungen nicht bestritten sind und es vorliegend nicht erfor- derlich ist, diesen Punkt zu vertiefen, kann auf den Beizug der Strafakten verzichtet werden. Der entsprechende Verfahrensantrag des Beschwerde- führers ist demnach abzuweisen.
E. 11.4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob unter diesen Umständen für die Schweiz eine staatsvertragliche Pflicht zur Leistung von Rechtshilfe besteht, wovon die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde ausgehen. Auch wenn die übrigen Voraussetzungen zur Leistung von Rechtshilfe, wie vorliegend, gegeben sind (vgl. oben E. 5 bis E. 10), könnte die Schweiz, wie vom Beschwerdeführer beantragt, die Leistung von Rechts- hilfe an Deutschland verweigern, wenn das Verhalten Deutschlands mit dem Stellen eines Rechtshilfeersuchens gestützt auf widerrechtlich erhobene Daten den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat.
E. 12.1 Nach dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) bindet ein Vertrag zwischen Staaten die betref- fenden Staaten und er ist von den Vertragsparteien nach Treu und Glauben zu erfüllen (Art. 26 VRK Pacta sunt servanda). Dabei kann ein Staat sich nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen, wobei Art. 46 davon nicht berührt wird (Art. 27 VRK).
Als allgemeine Auslegungsregel gilt, dass ein Staatsvertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist (Art. 31 Abs. 1 VRK). Gemäss Art. 31 Abs. 3 VRK sind, ausser dem Zusammenhang, in gleicher Weise zu berück- sichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen (lit. a), jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Überein- stimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (lit. b), sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz (lit. c).
Stützt die ersuchende Behörde ihr Rechtshilfeersuchen auf eine staatsver- tragliche Abmachung, so sind demnach sowohl die ersuchende als auch die ersuchte Behörde an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 26 VRK). Dabei ist bei der Auslegung des Rechtshilfevertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Rechtshilfevertrags zu berücksichti- gen, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine
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Auslegung hervorgeht (Art. 31 Abs. 3 lit. b VRK). Setzt sich ein Völkerrechts- subjekt mit seinem vertrauenserweckenden Vorverhalten in Widerspruch, dann wird Treu und Glauben verletzt (s. zum Ganzen auch BGE 106 Ib 154 E. 6c S. 168 f. m.w.H.).
E. 12.2 Mit dem Beitritt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen hat sich die Schweiz verpflichtet, «so weit wie möglich Rechts- hilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung […] die Justizbehörden des ersuchenden Staates zustän- dig sind» (Art. 1 Ziff. 1 EUeR). Das Übereinkommen selbst sieht in Artikel 2 Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe vor (lit. a, für politische oder fiskalische Delikte; lit. b, wenn die Erledigung des Gesuchs durch den ersuchten Staat die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes beeinträchtigen würde). Das gleiche gilt mutatis mutandis für die anderen hier massgebenden Staats- verträge (vgl. oben E. 1.1).
E. 12.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des Vertrauensschutzes wurde im Jahre 1974 vom IGH im Nuclear-Test-Fall (Australien v. France) folgendermassen umschrieben: «One of the basic principles governing the creation and performance of legal obligations, whatever their source, is the principle of good faith. Trust and confidence are inherent in international co- operation, in particular in an age when this co-operation in many fields is becoming increasingly essential» (zit. in MÜLLER/WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl. 2001, S. 40). Die völkerrechtliche Praxis ist reich an Konkretisierungen dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes, welcher mit dem besonders in angelsächsischen Systemen bekannten Prinzip des «Estop- pel» vergleichbar ist (vgl. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, 4. Aufl. 2020, S. 61). Sowohl der Grundsatz von Treu und Glauben (bonne foi, buona fede, Good Faith) als auch dasjenige des «Estoppel» verlangen im Wesent- lichen ein kohärentes Verhalten (non venire contra factum proprium), das den anderen internationalen Rechtssubjekten erlaubt, darauf gestützte legi- time Erwartungen zu bilden und dadurch Rechtssicherheit schafft (ZIEGLER, a.a.O.; BESSON, Droit international public, 2019, S. 385). Im Zentrum steht nicht zuletzt der Schutz legitimer Interessen der involvierten Staaten. Inso- weit könnten einzelne Verweigerungsgründe nach Art. 2 EUeR als konkrete Kodifizierung des Grundsatzes von Treu und Glauben verstanden werden: So müsste es beispielsweise als treuwidrig gelten, wenn ein ersuchender Staat den Vertragspartner in die Situation bringen würde, seine eigene Sicherheit oder seine öffentliche (Rechts-)ordnung zu gefährden, indem er ein Rechtshilfegesuch vollzieht.
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E. 12.4 Das BJ als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vertrat über Jahre hinweg konsequent die Auffassung, dass ein Staat nicht mehr gutgläubig um Rechtshilfe ersuchen kann, wenn dem Strafverfahren und/oder dem Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache auf in der Schweiz oder einem Drittstaat gestohlene Daten zugrunde liegen (s. Rundschreiben des BJ Nr. 1: Daten-Diebstahl und inter- nationale Rechtshilfe vom 4. Oktober 2010 bzw. 20. Juni 2014). Darin hielt es fest, dass Strafverfahren und entsprechende Rechtshilfegesuche, die sich wissentlich und in der Hauptsache auf in der Schweiz gestohlenen Daten stützten, dem Prinzip von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) widersprä- chen. Ein Staat könne unter diesen Umständen nicht mehr gutgläubig um Rechtshilfe ersuchen. Das BJ hat seine Auffassung nicht weiter begründet und sachverhaltlich auch nicht differenziert; etwa ob der ersuchende Staat selbst einen Anreiz für den Diebstahl gesetzt oder für die Herausgabe der gestohlenen Daten Geld bezahlt hatte.
E. 12.5 Einen entsprechenden Vorgang gab es, allerdings auf gesetzgeberischer Ebene, für den Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Am
28. September 2012 verabschiedete die Bundesversammlung das Bundes- gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfe- gesetz, StAhiG, SR 651.1). In Art. 7 lit. c wurde statuiert, dass auf ein Ersuchen nicht eingetreten werde, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletze, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Auch hier wurde nicht nach möglichen unterschiedlichen Sachverhal- ten differenziert, sondern allein darauf abgestellt, ob sich das Gesuch auf illegal erlangte Informationen abgestützt habe. Die auf Art. 7 lit. c StAhiG gestützte Praxis wurde in der Folge als zu restriktiv kritisiert, was Revisions- bestrebungen diese Gesetzesbestimmung betreffend in Gang setzte, unter anderem deshalb, weil die Konformität mit den OECD-Standards fraglich war (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.4, insbesondere Botschaft zu einer Änderung des Steueramts- hilfegesetzes vom 10. Juni 2016 [BBl 2016 5137 ff.], S. 5141 ff.).
E. 12.6 In der Folge hatte das Bundesgericht Anlass, in zwei Leitentscheiden die Frage zu klären, ob die Verwendung illegal erlangter Informationen für das Stellen von Steueramtshilfegesuchen an die Schweiz stets dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht oder nicht (BGE 143 II 224 vom 17. März 2017 und Urteil 2C_648/2017 vom 17. Juli 2017).
Im ersten Urteil, das die sog. Falciani-Daten betraf, erkannte das Bundesge- richt zwar eine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben; aber nicht, weil Frankreich die illegal erlangten Informationen für ein Amtshilfegesuch
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an die Schweiz verwendet hat, sondern weil Frankreich der Schweiz zu einem früheren Zeitpunkt auf ministerieller Ebene zugesichert hatte, eben dies nicht zu tun (BGE 143 II 224 E. 6.5 ff.). Im Übrigen hielt es fest, dass eine Verletzung des guten Glaubens sicher immer dann vorliege, wenn der ersuchende Staat gestohlene Daten gekauft habe, es für alle übrigen Fälle illegal erlangter Informationen jedoch auf die Umstände im Einzelnen ankomme, ob eine Treuwidrigkeit bejaht werden müsse oder nicht (E. 6.4). Im zweiten Urteil, welches das Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien betrifft und mit welchem das Bundesgericht den vorangehenden Leitent- scheid präzisiert, hält es fest, dass Art. 7 lit. c StAhiG nur von beschränkter Tragweite sei. Massgebend sei das Doppelbesteuerungsabkommen als völ- kerrechtlicher Vertrag. Dieser verlange vom Vertragspartner keine Erklärung zur Grundlage des Ersuchens (2C_648/2017 E. 3.4.1); auch sei der Ver- tragspartner nicht verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, wonach sich sein Ersuchen nicht auf durch strafbare Handlungen erlangte Informationen stütze und es wäre auch nicht treuwidrig, wenn eine entsprechende Auskunft auf Anfrage hin verweigert würde (a.a.O. E. 3.4.2). Im Kern hält das Bundes- gericht fest, dass sich ein ersuchender Staat die unilaterale Ausformulierung der Anwendung des Vertrauensprinzips nur entgegenhalten lassen müsse, wenn er den entsprechenden Vorbehalt explizit akzeptiert hat oder wenn feststeht – so beim staatlichen Ankauf gestohlener Daten – dass er den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Wiener Übereinkommen vom 23.Mai 1969 über das Recht der Verträge verletzt hat. Letzteres erkennt das Bundesgericht in casu, also in der Verwendung mutmasslich gestohlener Da- ten für ein Amtshilfegesuch durch Indien, nicht. Für verallgemeinernde Beur- teilungen bestehe – wie es einerseits die ESTV und anderseits ein grosser Teil der Lehre annehme – in dieser Frage kein Raum. Es seien vielmehr im Einzelfall alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, um festzustellen, ob ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliege (a.a.O. E. 2.3.2.).
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hatte ebenfalls mehrfach Anlass, über die gegenständliche Frage im Bereich der Rechtshilfe in Straf- sachen zu entscheiden. Soweit sie im Unterschied zur ausführenden Behörde im Beschwerdeverfahren zum Schluss kam, dass der begründete Verdacht besteht, das Rechtshilfeersuchen beruhe auf gestohlenen Bank- daten, und dass es die ersuchte Behörde unterlassen hat, diesen Verdacht auszuräumen, verweigerte sie in der Folge einstweilen die Rechtshilfe (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.7 f.). Die Beschwerdekammer bewilligte lediglich dann die Gewährung von Rechtshilfe, wenn sich das ausländische Rechtshilfeersuchen nicht nur auf die gestohlenen Daten, sondern zusätzlich auf davon unabhängige Ele- mente stützte (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.82-83 vom
26. Februar 2013 E. 3.2 ff., E. 3.5 f.). Mit Entscheid RR.2018.285-286 vom
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5. Juni 2019 E. 6.4.7 nahm sie im Rahmen einer Eventualbegründung Bezug auf den unterdessen ergangenen zweiten Leitentscheid des Bundesgerichts zur entsprechenden Rechtsfrage im internationalen Steueramtshilfeverkehr (s.o.). Sie hielt fest, dass die Rechtshilfe im konkreten Fall auch dann gewährt werden müsste, wenn die schwedischen Behörden ihr Rechtshilfe- gesuch wissentlich und in der Hauptsache auf die Informationen und Unter- lagen aus den «Panama Papers» gestützt hätten, ihnen mithin deswegen ein Verstoss gegen Treu und Glauben nicht vorgeworfen werden könnte.
Die Argumentation, mit welcher das Bundesgericht die kategorische Geltung von Art. 7 lit. c StAhiG stark relativiert („von beschränkter Tragweite“), beruht auf völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Schweiz eingegangen ist und welche sie gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen nicht unilateral ein- schränken darf, ohne dass und solange die Vertragspartner dieser Ein- schränkung nicht explizit zugestimmt haben. Dieses Argument gilt nicht nur für den Bereich der Steueramtshilfe, sondern ohne weiteres auch für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, welche in casu auf dem EUeR beruht. Die Gründe, die einen Vertragsstaat berechtigen, Rechtshilfe zu verweigern, sind in Art. 2 EUeR genannt; dass sich ein Staat für sein Rechts- hilfeersuchen nicht auf illegal erlangte Informationen stützen darf, ist dort als Verweigerungsgrund nicht genannt. Deutschland hat einem solchen auch nicht zugestimmt, insbesondere nicht in der Form, wonach die Verwendung illegal erlangter Informationen per se gegen den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben verstosse (so im Rundschreiben BJ). Deshalb muss sich Deutschland diesen Vorbehalt auch nicht entgegenhalten lassen. Diese Auffassung scheint unterdessen auch das BJ zu vertreten, hat es sich doch im vorliegenden Verfahren den entsprechenden Erwägungen in der ange- fochtenen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft angeschlossen.
E. 12.7.1 Bleibt zu prüfen, ob feststeht, dass der Vertragsstaat, in casu Deutschland, den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des Wiener Übereinkom- mens verletzt hat (vgl. Bundesgericht, a.a.O., E. 3.3 in fine).
E. 12.7.2 Wie oben ausgeführt, ist davon auszugehen und ist nichts anders erwiesen, als dass Deutschland ohne eigenes Zutun die in der Schweiz gestohlenen Daten von Dritten zugespielt erhalten hat. Die deutschen Behörden sind dafür weder selbst aktiv geworden noch haben sie Anreize gesetzt oder gar Geld für die Daten bezahlt. Die einzige Aktivität, die die deutschen Behörden entwickelt haben, ist, gestützt auf die so erhaltenen Daten ein Rechtshilfe- gesuch an die Schweiz zu richten, um ein mögliches schweres Korruptions- delikt aufzuklären. Es ist nicht ersichtlich, wodurch bei diesem Vorgang der völkerrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben verletzt sein sollte. Keine
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der möglichen Konkretisierungen der Verletzung von Treu und Glauben kommt vorliegend für das Verhalten Deutschlands in Betracht: weder Rechtsmissbrauch noch widersprüchliches Verhalten noch die Verletzung von in Art. 2 EUeR kodifizierten legitimen Interessen. Und erst recht steht eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben durch Deutschland im Sinne der bundesgerichtlichen Anforderung nicht fest.
E. 12.7.3 Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet und ist auch insoweit abzuweisen.
E. 12.8.1 Dass die Leistung von Rechtshilfe in diesem Fall konform ist mit der weiteren nationalen Rechtsordnung, ergibt sich auch aus den folgenden Zusatzargu- menten:
E. 12.8.2 Die Schweiz hat sich mit zwei multilateralen Übereinkommen verpflichtet, Geldwäscherei und Korruption zu bekämpfen (vgl. oben E. 1). Das Kor- ruptionsübereinkommen enthält auch Bestimmungen zur Geldwäscherei (Art. 23, 24), zur Beseitigung von Hindernissen, die sich bei der Ermittlung durch das Bankgeheimnis ergeben könnten (Art. 40), und Verpflichtungen zur internationalen Zusammenarbeit und Rechtshilfe bei Korruptions- und Geldwäschereidelikten (Art. 43 ff.). Das Land würde sich zu den Verpflich- tungen aus diesen Abkommen wenigstens sinngemäss in Widerspruch set- zen, wenn es die Mitwirkung bei der Aufklärung eines mutmasslichen schwe- ren Korruptionsdelikts verweigern würde mit dem Hinweis darauf, das mut- massliche Delikt mit Bezug zum eigenen Finanzplatz sei auf illegalem Weg bekannt geworden. Aus nachfolgend aufzuführenden Gründen gilt dies umso mehr:
E. 12.8.3 Vorliegend stammen die zu übermittelnden Unterlagen zu den Konten des Beschwerdeführers zum einem aus dem 2005 eröffneten schweizerischen Strafverfahren EAII.05.0189 und zum anderen aus dem 2006 eröffneten schweizerischen Rechtshilfeverfahren RIZ.06.0057 zur Unterstützung eines italienischen Strafverfahrens gegen einen italienischen Amtsträger wegen Bestechung durch die Siemens AG (RR.2007.39). Welche Tatvorwürfe im schweizerischen Strafverfahren untersucht wurden und mit welchem Ergeb- nis die damalige Strafuntersuchung wann abgeschlossen wurde, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Allerdings war spätestens seit Novem- ber 2006 öffentlich bekannt, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden eine Strafuntersuchung wegen systematischer Bestechung fremder Amtsträ- ger etc. im Rahmen der gesamten Geschäftstätigkeit der Siemens AG ein- geleitet hatten. Hätten die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden vor
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diesem Hintergrund damals Anlass dazu gehabt, wären sie auf jeden Fall berechtigt gewesen, die Informationen zu den Bankkonten des Beschwerde- führers gestützt auf Art. 67a IRSG den deutschen Behörden spontan zu übermitteln, womit sich die hier zu behandelnde Frage gar nie gestellt hätte. Warum sie diesen Anlass nicht hatten, ist nicht bekannt.
E. 12.8.4 Weiter ist zu bemerken, dass das schweizerische Strafprozessrecht selbst illegal erlangte Informationen für verwertbar hält, wenn sie durch die Straf- behörden legal hätten erlangt werden können und wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (Art. 141 Abs. 2 StPO; zum ganzen Komplex vgl. WOHLERS, Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiser- langung, in: recht, 2/2020, S. 90 ff.; vgl. ferner das Urteil des Bundesgerichts 2C_514/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 3). Die erste Voraussetzung ist vorlie- gend offensichtlich erfüllt, zumal die Strafbehörden bereits 2005 oder 2006 über diese Daten verfügt haben (s. E. 12.2). Die zweite Voraussetzung müsste vorliegend bei systematischer Korruption durch ein international tätiges Technologieunternehmen und mutmasslich korruptionsbezogenen Geldern im Umfang von über Mio. 50 CHF wohl ebenfalls bejaht werden, zumal Korruption in grossem Stil für jede demokratische Gesellschaft und, in casu, die nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit des afrikani- schen Landes, in dem der Beschwerdeführer tätig war, gefährdet haben dürfte. Dass die internationale Bekämpfung der Korruption im Interesse des Landes ist, wurde nicht zuletzt vom Gesetzgeber durch die Einführung der Bestimmungen des schweizerischen Korruptionsstrafrechts klar anerkannt (vgl. Art. 322septies ff. StGB; BBl 2004 6983 ff.; 2014 3591 ff.), und braucht keine besonderen Erklärungen.
E. 12.8.5 Richtig ist, dass sich fragt, ob ein Rechtsstaat nicht seine Grundlagen unter- grabe, wenn er – durch Verwertung von rechtswidrig erlangten Informationen
– von der Begehung von Straftaten profitiert. Das ist dann gewiss der Fall, wenn er als Beweismittelhehler oder als Anstifter zur Begehung entspre- chender Straftaten auftritt (vgl. WOHLERS, a.a.O., S. 97 f.). Wo ihm hingegen solche Informationen ohne eigenes Zutun zugänglich gemacht werden, dürfen sie unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO auch ver- wertet werden – umso mehr, als der Datendieb strafrechtlich verfolgt werden kann und in casu gegen ihn durch die Bundesanwaltschaft auch ein Straf- verfahren eröffnet worden ist (s.o.). Da die Rechtshilfevoraussetzungen nach anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen erfüllt sind, besteht eine staats- vertragliche Pflicht zur Leistung der Rechtshilfe. Davon unberührt bleibt die strafrechtliche Verfolgung in der Schweiz der für den Datendiebstahl verant- wortlichen Täterschaft. Mit der vorliegenden Gewährung der Rechtshilfe wird weder die Durchsetzung der schweizerischen Rechtsordnung in der Schweiz
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aufgegeben noch der Rechtsstaat in Frage gestellt. Im Gegenteil: Durch die konsequente Durchsetzung des Strafanspruches sowohl gegen den Daten- diebstahl als auch (durch die Gewährung der staatsvertraglich geregelten Rechtshilfe) gegen die internationale Geldwäscherei und Korruption wird der schweizerische Rechtstaat bekräftigt.
E. 12.9 Es bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim EJPD keine Be- schwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 1a IRSG bzw. Art. 2 lit. b EUeR eingereicht hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gewäh- rung von Rechtshilfe würde vorliegend den schweizerischen «ordre public» beeinträchtigen, und er sich somit auf Art. 1a IRSG bzw. Art. 2 lit. b EUeR beruft, kann die Beschwerdekammer darauf nicht eintreten.
E. 13 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind sol- che ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbe- gründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Der Verfahrensantrag wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. .
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. März 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.8
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft München I führt gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gemäss § 261 des deutschen Strafgesetzbuchs (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1).
B. In diesem Zusammenhang gelangte der Leitende Oberstaatsanwalt Mün- chen I mit Rechtshilfeersuchen – datiert vom 16. Februar 2022 und Eingang vom 23. Februar 2022 – direkt an die Bundesanwaltschaft und beantragte die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die im Ersuchen aufgeführten Konten von A. bei der Bank B. AG bzw. zuvor der Bank C. und davor der Bank D. oder der Bank E. Gemäss dem Rechtshil- feersuchen liegt dem deutschen Ermittlungsverfahren folgender Sachverhalt zu Grunde (Verfahrensakten, Rubrik 1, S. 1 ff.):
«Ausgangssachverhalt
Gegen den Beschuldigten wurde im Jahr 2008 im «Siemens-Komplex» ein Ver- fahren wegen Bestechung ausländischer Amtsträger u.a. geführt. Der Beschul- digte leitete seit dem Jahr 1985 für die Siemens Aktiengesellschaft (im Folgen- den: Siemens AG) den Telekommunikationsbereich der Regionalgesellschaft in Nigeria, der Siemens Nigeria Ltd., und übernahm von 1999 bis zum September 2004 deren Geschäftsführung. Der Beschuldigte wurde im Jahr 2008 wegen Be- stechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr verur- teilt.
Nach Nigeria flossen nach den Angaben des Hauptbeschuldigten im Siemens- Komplex F., pro Jahr circa 10 Millionen Euro. Empfänger war in erster Linie der Beschuldigte direkt. Die Gelder der Siemens AG habe der Beschuldigte nach seiner Aussage niemals pflichtwidrig eingesetzt oder verschwendet. Alle Zahlun- gen, die auf seine Veranlassung hin an Dritte erfolgt seien, hätten alleine dem Zweck gedient, Geschäfte für die Siemens AG zu generieren oder den Vollzug bestehender Verträge zu sichern. In keinem Falle habe er sich persönlich berei- chert, weder direkt noch indirekt. Alle Zahlungen seien mit Zustimmung seiner Ansprechpartner in dem Bereich COM der Siemens AG erfolgt.
Besonderer Sachverhalt
Nach den Angaben eines Informanten habe der Beschuldigte im Frühjahr 2006 auf mehreren Konten der Bank B. AG (beziehungsweise zuvor der Bank C. und
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davor der Bank D. oder der Bank E.) Vermögenswerte von mehr als 54 Millionen Schweizer Franken gelagert. Dabei handelt es sich um folgende Konten.
a. […]: Opening of acc. 1 b. […]: Opening of acc. 2 c. […]: Opening of acc. 3 d. […]: Opening of acc. 4 e. […]: Opening of acc. 5 [geschwärzt]
Es besteht daher der Verdacht, dass der Beschuldigte die Gelder als Beste- chungszahlungen vereinnahmte, um sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen oder die Gelder als schwarze Kasse für Bestechungszah- lungen der Siemens AG dienten.
Der Beschuldigte ist seit 1973 verheiratet. Im Jahr 1983 wurde seine Tochter G. geboren, die bis 2022 in Lagos lebte. Zur Zeit der Ermittlungen war sie nach Deutschland zurückgekehrt, studierte und lebte dort. Seiner Tochter hat der Beschuldigte 2007 ein Haus in Z. überschrieben. Der Beschuldigte war nach seinen Angaben im Besitz eines Anwesens in Portugal, in Y., welches er circa im Jahr 2000 für circa DM 150.000,-- erworben hatte. Daneben gab er an er verfüge über einen Time-Sharing-Anteil an einer Wohnung in Portugal, in Ostdeutschland besitze er eine Immobilien-Anlage, die in den letzten Jahren jedoch nur Verluste eingebracht habe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet. Zuletzt habe er bei Siemens circa EUR 300.000,-- pro Jahr verdient, in Deutschland sei er nur beschränkt steuerpflichtig. Finanziell unterstütze er gelegentlich seine beiden Brüder.
Es ist daher ausgeschlossen, dass der Beschuldigte aus legaler Quelle die im Jahr 2006 auf den genannten Schweizer Konten vorrätig gehaltenen Gelder er- worben haben kann. Aufgrund der Höhe der verwahrten Geldsumme muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diese weiterhin vorrätig hält».
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übertrug mit Verfügung vom
23. Februar 2022 das deutsche Rechtshilfeersuchen gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) an die Bundesanwaltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten, Rubrik 2).
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D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 19. Mai 2022 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen ein und hielt fest, die Vollzugsmassnah- men in separaten Verfügungen anzuordnen (Verfahrensakten, Rubrik 4). Zur Begründung führte sie Folgendes aus (S. 2 bis 4):
«1. Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 21. Februar 2022 stützt sich der Verdacht des Ermittlungsverfahrens gegen A. prima vista auf Angaben eines «Informanten». Weitere Informationen zu diesem Informanten gehen aus dem Ersuchen nicht hervor. Es werden lediglich sechs Geschäftsbeziehungen von A. bei der Bank B. AG genannt, worauf sich im Frühjahr 2006 mutmasslich CHF 54 Mio. befun- den haben sollen.
Am 20. Februar 2022 gab die Süddeutsche Zeitung öffentlich bekannt, dass ihr vor einem Jahr aus einer anonymen Quelle geheime Daten von über 30'000 Bankkunden bei der Bank B. AG zugespielt worden waren. Die Süddeutsche Zei- tung hatte diese Daten mit dem Organized Crime and Corruption Reporting Project (OCCRP) und 46 Medienpartnern ausgewertet. Die Ergebnisse wurden unten dem Titel «Suisse Secrets» publiziert. Aus diesen geht hervor, dass der 2008 wegen Bestechung verurteilte frühere Siemens-Manager A. zeitweise sechs Konten bei der Bank B. AG unterhalten habe, wobei auf einem dieser Geschäftsbeziehungen ein Vermögen im Wert von mehr als CHF 54 Mio. einge- tragen sei – was mit dessen Gehalt nicht erklärbar sei (vgl. Süddeutsche Zeitung
– "Suisse Secrets" enthüllen fragwürdige Konten bei Bank B. AG […] und Der heimliche König von Nigeria […]).
Gemäss OCCRP sollen die deutschen Strafverfolgungsbehörden und SIEMENS gegenüber der Süddeutschen Zeitung angegeben haben, dass sie (damals) keine Kenntnis von der Existenz der Bankkonten von A. bei der Bank B. AG hatten. A. bestreitet die Vorwürfe, Gelder von SIEMENS gestohlen oder durch korruptes oder kriminelles Verhalten in Nigeria erhalten zu haben. Die Bank B. AG kommentierte die Vorwürfe nicht (vgl. OCCRP – Bribing Businessman Had Secret Bank B. AG Accounts […]). Die Vermutung liegt nahe, dass den deut- schen Strafverfolgungsbehörden gestohlene Daten der sog. Suisse Secrets zu- gänglich gemacht worden sein sollen.
Rechtshilfeersuchen, denen ein ausländisches Strafverfahren zugrunde liegt, welches sich auf gestohlene Daten stützt, widersprechen dem Prinzip von Treu und Glauben und müssen grundsätzlich abgewiesen werden (vgl. Art. 26 i.V.m. 31 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge; Rundschreiben Nr. 1 des Bundesamtes für Justiz betreffend Daten- Diebstahl und internationale Rechtshilfe vom 20. Juni 2014 [ersetzt die Version vom 4. Oktober 2010]). Erlangt der ersuchende Staat die in der Schweiz
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gestohlenen Bankdaten nicht direkt über den Daten-Dieb, sondern über den Staat, welcher die gestohlenen Daten zuvor vom Daten-Dieb angenommen hat, und stellt er gestützt darauf ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, stellt nach dem Gesagten ein solches Vorgehen des ersuchenden Staates entsprechend dem seit Jahren unveränderten Rechtsverständnis der Schweizer Rechtshilfebe- hörden ebenfalls eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. So greift auch in diesem Fall der ersuchende Staat auf Informationen zurück, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Dass er sie rechts- oder amtshilfeweise von einem anderen Staat erhalten haben mag, ändert nichts daran, dass die fraglichen Informationen zuvor in der Schweiz gestohlen worden sind und er sie ohne diesen Diebstahl weder rechts- oder amtshilfeweise hätte erhalten noch ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz hätte stellen können. Anders ist die Situation lediglich dann zu beurteilen, wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht nur auf die gestohlenen Daten, sondern zusätzlich auf davon unabhängige Elemente stützt (vgl. Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2017.388 vom 17. Juli 2018, E. 3.4.6 m.w.H. und 3.7; RR.2018.285- 286 vom 5. Juni 2019, E. 6.4.3 sowie in gleicher Sache RR.2019.29-30 vom
5. Juni 2019, E. 5.3.2). Wenn sich ein Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache auf Informationen und Unterlagen aus den sog. Panama Papers stützt, die im Internet veröffentlicht worden seien, kann der ersuchenden Behörde kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden. Bei den sog. Panama Papers handelt es sich um interne Dokumente der panamaischen Anwaltskanzlei H., die der Süddeutschen Zeitung von einer anonymen Quelle übermittelt wurden. Demnach verlangte die Quelle dafür kein Geld und keine Gegenleistung, ausser ein paar Massnahmen zur Sicherheit. Die Süddeutsche Zeitung entschied sich dafür, die Dokumente gemeinsam mit dem International Consortium for Investigative Journalists (ICIJ) auszuwerten (vgl. https://pa- namapapers.sueddeutsche.de/articles/ 56ff9a28a1 bb8d3c3495ae13/; vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/ Panama_Papers; vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2018.285-286 vom 5. Juni 2019, E. 6.4.7).
Vorliegend beruht der Anfangsverdacht für das deutsche Strafverfahren – man- gels weiterer Informationen aus dem Rechtshilfeersuchen – lediglich auf Infor- mationen aus den sog. Suisse Secrets. Es kann nach der oben zitierten bundes- strafgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Suisse Secrets ähnlich verhält wie mit den Panama Papers, namentlich, dass die Suisse Secrets ebenfalls im Internet publiziert wurden, es sich um interne Dokumente der Schweizerischen Bank B. AG handelt, die der Süddeutschen Zei- tung übermittelt wurden sowie die Quelle für diese geheimen Daten mutmasslich kein Geld oder keine Gegenleistung erhalten hatte. Schliesslich hat die Süddeutsche Zeitung diese Daten mit dem OCCRP ausgewertet. Es scheint somit für die deutschen Strafverfolgungsbehörden legitim, diese Daten für die
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Begründung ihres Rechtshilfeersuchens zu verwenden und es kann ihnen kein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip vorgeworfen werden.
Unter diesen Umständen ist es nicht notwendig bei der ersuchenden Behörde nachzufragen, ob das deutsche Strafverfahren auf den veröffentlichten Informa- tionen von Suisse Secrets beruht oder ob es gestützt auf andere Verdachtsmo- mente eröffnet wurde, da in beiden Fällen die Gewährung der Rechtshilfe zulässig ist. Zudem sind die Bankkonten den Schweizerischen Behörden nicht unbekannt, zumal die Bundesanwaltschaft diese im Rahmen des Strafverfahrens EAII.05.0189, welches im Zusammenhang mit den in den Medien erwähnten Korruptionsvorwürfen stand, ediert hatte.
2. Das vorliegende Rechtshilfeersuchen entspricht den formellen und materiellen Erfordernissen der einschlägigen Bestimmungen des Europäischen Überein- kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR), des zweiten Zusatzprotokolls vom B. November 2001 zum EUeR (ZPII EUeR, des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesre- publik Deutschland vom 13. November 1969 über die Ergänzung des EUeR (ZV-D), des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ), des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom B. November 1990 (GwUe) sowie des IRSG und der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV).
3. Ausschlussgründe nach Art. 2 bis 6 IRSG sind nicht ersichtlich, wobei daran er- innert wird, dass die Frage der Verjährung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG kein Grund für die Verweigerung der Rechtshilfe ist, der dem ersuchenden Staat als Vertragsstaates des EUeR entgegengehalten werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.184 vom 12. August 2014, E. 4. 1).
4. Der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt weist die objektiven Merk- male eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf, in casu der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB bzw. Veruntreuung nach Art. 138 StGB oder ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB. Die erforderliche beid- seitige Strafbarkeit ist damit erfüllt und es darf daher nach Art. 64 IRSG prozessu- aler Zwang angewendet werden. Die Vollzugsmassnahmen werden in separaten Verfügungen angeordnet.
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5. Die Vorprüfung des vorliegenden Rechtshilfeersuchens nach Art. 80 IRSG ergibt, dass die Rechtshilfe im Sinne der Erwägungen zulässig ist. Auf das Ersuchen ist daher einzutreten».
E. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bank B. AG um Mitteilung, ob die Konten Nr. 4, lautend auf No 6, Nr. 5, lautend auf No 7 sowie [geschwärzt] noch aktiv seien und wenn ja, was der aktuelle Saldo betrage. Falls das Konto bereits saldiert sei, ersuchte sie um Mitteilung des Saldierungsdatums. Gleichzeitig verfügte die Bundesanwalt- schaft gegenüber der Bank B. AG ein Mitteilungsverbot (Verfahrensakten, Rubrik 5.101).
Die Bank erklärte mit Antwortschreiben vom 15. Juni 2022, dass die genann- ten Konten per 20. März 2017 saldiert worden seien (Verfahrensakten, Rubrik 5.101).
Die Bundesanwaltschaft hob – mit Schreiben vom 4. Juli 2022 – das Mittei- lungsverbot gegenüber der Bank B. AG per sofort auf (Verfahrensakten, Rubrik 5.101).
F. Unter Beilage einer Vollmacht von A. – datiert vom 1. Juli 2022 – teilte Rechtsanwalt Till Gontersweiler der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom
11. Juli 2022 mit, er sei «kürzlich» von der Bank B. AG über Massnahmen der Bundesanwaltschaft sowie die Aufhebung des Mitteilungsverbots infor- miert worden, und ersuchte namentlich um Zustellung des Rechtshilfeersu- chens (Verfahrenskaten, Rubrik 14.101).
G. Die Bundesanwaltschaft informierte den Rechtsvertreter von A. mit Schrei- ben vom 20. Juli 2022 zunächst, dass sie aus den Akten der nachstehenden Verfahren die Unterlagen folgender Konten beigezogen habe (Verfahrens- akten, Rubrik 14.101):
Strafverfahren EAII.05.0189:
- Konto Nr. 4, lautend auf No 6 bei der Bank C. ([…]);
- Konto Nr. 5, lautend auf No 7 bei der Bank C. ([…]);
- Konto Nr. 2, lautend auf No 8 bei der Bank C. ([…]);
- Konto Nr. 1, lautend auf No 9 bei der Bank C. ([…]);
- Konto Nr. 3, lautend auf No 10 bei der Bank C. ([…]);
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Rechtshilfeverfahren RIZ.06.0057:
- Konto No 6;
- Konto No 9;
- Konto No 10 bei der Bank D ([…]).
Gleichzeitig übermittelte sie dem Rechtsvertreter die Akten des Rechtshilfe- verfahrens und setzte ihm Frist, um der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zuzustimmen oder allfällige Einwände gegen eine Übermitt- lung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu machen.
H. Die Bundesanwaltschaft informierte mit einem zweiten Schreiben vom
20. Juli 2022 auch die Bank über den erfolgten Beizug der Kontounterlagen aus den Akten EAII.05.0189 und RIZ.06.0057. Sie hielt überdies fest, dass sich A. bei der Bundesanwaltschaft als betroffene Person gemeldet habe und anwaltlich vertreten sei. Sie erklärte, sie habe A. über den obgenannten Aktenbeizug orientiert und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Die Bundes- anwaltschaft wies die Bank darauf hin, es stehe ihr frei, ihren Kunden zu- sätzlich zu informieren (Verfahrensakten, Rubrik 5.101).
Dazu erklärte die Bank B. AG mit Schreiben vom 25. Juli 2022, es sei ihr mangels gültiger Zustelladresse nicht möglich, die Kunden über den Akten- beizug zu informieren (Verfahrensakten, Rubrik 5.101).
I. Der Rechtsvertreter von A. beantragte mit Schreiben vom 21. Juli 2022 die Siegelung sämtlicher Bankunterlagen (Verfahrensakten, Rubrik 14.101).
J. Die Bundesanwaltschaft lehnte mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2022 den Siegelungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Rechtsvertre- ter verlange pauschal die Siegelung sämtlicher Dokumente, bezeichne aber weder konkrete Unterlagen, die gesiegelt werden sollen, noch mache er irgendwelche Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte bezüglich klar bestimmter Unterlagen geltend. Daher sei der Siegelungsantrag im Lichte der erwähnten Lehre und Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet abzulehnen (Verfahrensakten, Rubrik 14.101).
K. Der Rechtsvertreter von A. ersuchte mit Schreiben vom 25. Juli 2022 die Bundesanwaltschaft um Wiedererwägung ihrer Zwischenverfügung (Verfah- rensakten, Rubrik 14.101).
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L. Die Bundesanwaltschaft teilte dem Rechtsvertreter von A. mit Antwortschrei- ben vom 4. August 2022 mit, dass dem Wiedererwägungsgesuch nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung wies sie darauf hin, mit der Siegelung werde beabsichtigt, dass die Strafverfolgungsbehörde keinen unrechtmässigen Zugriff auf Informationen habe. Die betreffenden Doku- mente würden aus früheren Verfahren der Bundesanwaltschaft stammen; dabei würden einige davon ihr seit 15 Jahren vorliegen. Sie hielt fest, dass damals keine Siegelung beantragt worden sei. Unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_629/2010 vom 1. November 2010 E. 1 und 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.7 kam sie zum Schluss, dass der Antrag auf Siegelung gegenstandslos sei, da sie bereits Kenntnis von diesen Dokumenten genommen habe.
M. Der Rechtsvertreter von A. reichte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 31. August 2022 seine Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein und beantragte zur Hauptsache die Verweigerung der Rechtshilfe (Verfah- rensakten, Rubrik 14.101).
N. Mit Schlussverfügung vom 12. Dezember 2022 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen vom 16. Februar 2022 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Kontounterlagen an die deutschen Behörden an (Verfahrensakten, Rubrik 16):
aus dem Strafverfahren EA11.05.0189
- Konto Nr. 4 (No 6), lautend auf A., bei der Bank C. (vormals Bank D.);
- Konto Nr. 5 (No 7), lautend auf A., bei der Bank C. (vormals Bank D.);
- Konto Nr. 2 (No 8), lautend auf A., bei der Bank C. (vormals Bank D.);
- Konto Nr. 1 (No 9), lautend auf A., bei der Bank C. (vormals Bank D.);
- Konto Nr. 3 (No 10), lautend auf A., bei der Bank C (vormals Bank D.);
und aus dem Rechtshilfeverfahren RIZ.06.0057
- Konto Nr. 4 (No 6), lautend auf A., bei der Bank C. (vormals Bank D.);
- Konto Nr. 1 (No 9), lautend auf A., bei der Bank C. (vormals Bank D.);
- Konto Nr. 3 (No 10), lautend auf A., bei der Bank C. (vormals Bank D.).
Unter dem Titel «Rechtswidrig erlangte Information (Art. 2 Bst. d IRSG)» führte die Bundesanwaltschaft folgende Erwägungen zur Begründung an (Verfahrensakten, Rubrik 16, S. 6 f.):
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«4. Rechtsanwalt GONTERSWEILER rügt, dass die ersuchende Behörde keine weiteren Informationen zum ominösen Informanten gegeben habe und vermutet, dass den deutschen Strafverfolgungsbehörden gestohlene Daten der Bank B. AG zugänglich gemacht wurden. In rechtlicher Hinsicht stütze sich das Rechtshilfeersuchen damit auf rechtswidrig erlangte Informationen und verstosse somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Gemäss Art. 2 Bst. d IRSG verweigert die Schweiz ihre Zusammenarbeit in Strafsachen, wenn anzunehmen ist, dass das im ersuchenden Staat eröffnete Verfahren andere schwere Mängel aufweist. Grundsätzlich schliesst die Tatsache, dass Beweise möglicherweise unrechtmässig erlangt wurden, eine Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten nicht aus (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.117-120 vom 19. Oktober 2022, E. 7.1). Die Bun- desanwaltschaft hat sich bereits in der Eintretensverfügung vom 19. Mai 2022 ausführlich mit der Problematik der rechtswidrig erlangten Informationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den «Panama Papers» auseinanderge- setzt und ist zum Schluss gelangt, dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind bzw. die Rechtshilfe zu gewähren. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Erwägung Ziff. 1 der Eintretensverfügung sowie die darin zitierte Recht- sprechung verwiesen.
Vorliegend wird einzig wiederholt, dass auch wenn die sog. «Suisse Secrets» nach Verfassen des Rechtshilfeersuchens publiziert wurden, die deutsche Behörde sich umso mehr auf andere Verdachtsmomente gestützt haben muss, um das Ersuchen zu formulieren. Sei dies beispielsweise, dass es sich beim Informanten um den Anzeigesteller handeln könnte, der anonym bleiben möchte. Weiter gibt es keine Hinweise, dass die Quelle der Süddeutschen Zeitung Geld erhalten hätte.
Schliesslich wird daran erinnert, dass das Bundesamt für Justiz in der Delegation vom 23. Februar 2022 an die Bundesanwaltschaft das Ersuchen summarisch überprüft und festgehalten hat, dass kein Grund bestehe, die Rechtshilfeleistung als offensichtlich unzulässig zu erklären. Es liegt demnach auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor».
O. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter gegen die obgenannte Schlussverfügung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhe- bung der Schlussverfügung und Verweigerung der Rechtshilfe. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles
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unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Staates (act. 1 S. 2 f.).
P. Das BJ erklärte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar vom 2023, dass es sich den Ausführungen in der angefochtenen Schlussverfügung vorbehaltlos anschliesse und auf die Einreichung einer weitergehenden Beschwerdeant- wort verzichte. Es werde die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde beantragt, sofern auf diese einzutreten sei (act. 7).
Auch die Bundesanwaltschaft verwies mit Beschwerdeantwort vom 30. Ja- nuar 2023 auf die angefochtene Schlussverfügung und verzichtete auf weitere Ausführungen (act. 9).
Beide Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 1. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Q. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Zur Anwendung kommen vorliegend auch die Art. 43 ff. des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) sowie das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ];
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CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Über- einkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, ist der Kontoinhaber in Bezug auf die rechtshilfe- weise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2).
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2.2 Als Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist die Beschwerde- führer zur Beschwerde legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobene Be- schwerde ist demnach mit nachfolgender Einschränkung (s. E. 12.9) einzu- treten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verlangte im Rechtshilfeverfahren die Siegelung sämtlicher Bankunterlagen, welche mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2022 abgelehnt wurde. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererwä- gung lehnte die Beschwerdegegnerin in der Folge ebenso ab (s. supra lit. I bis L). Der Beschwerdeführer ficht mit Beschwerde die Ablehnung seines Wiedererwägungsgesuchs an, welche er aufgrund der gemäss seiner Darstellung früheren Verletzung seines rechtlichen Gehörs als «geradezu stossend und überspitzt formalistisch» erachtet (act. 1 S. 59 f.).
4.2 Der Siegelungsantrag betraf Bankunterlagen, welche aus einem früheren Straf- und Rechtshilfeverfahren beigezogen worden waren. Diesbezüglich kann kein erneuter Siegelungsanspruch geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.7). Ebenso wenig vermögen allfällige Einwendungen gegen die rechtskräftig abge- schlossenen Straf- und Rechtshilfeverfahren einen Siegelungsanspruch im verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeverfahren zu begründen. In der Sache erweist sich die Rüge demnach als unbegründet.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Strafverfolgungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft München I (act. 1 S. 61 ff.).
Zur Begründung führt er aus, die behaupteten Vortaten hätten in Nigeria stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft München I lege nicht dar, dass sich aufgrund einer behaupteten Geschädigtenstellung der Siemens AG in Deut- schland eine Zuständigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden über den Erfolgsort ergebe. Dass eine Geschädigtenstellung der Siemens AG bestehen könnte, werde bestritten (act. 1 S. 61). Die Zuständigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörde sei mehr als fraglich, da weder der Tat- ort in Deutschland liege, noch eine Geschädigtenstellung auf deutschem Territorium geltend gemacht worden sei und allein die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, der heute Wohnsitz in X./VAE habe, nicht mass- geblich sein könne (act. 1 S. 62).
5.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt voraus, dass der ersu- chende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstrit- ten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprin- zip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutz- prinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der
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ersuchende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).
5.3 Der Beschwerdeführer weist selber in seiner Beschwerde auf die einzelnen Anknüpfungspunkte hin, welche gemäss der vorstehenden Rechtsprechung für eine Zuständigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden sprechen, so das aktive wie auch das passive Personalitätsprinzip aufgrund seiner Staats- angehörigkeit und des Sitzes in Deutschland der Siemens AG (s. supra E. 5.1). Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der deutschen Behörden kann demnach keine Rede sein.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt diverse Mängel in der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde (act. 1 S. 36 ff.). Er bestreitet zum einen den Sach- verhaltsvorwurf an sich und zum anderen bringt er vor, die ersuchende Behörde weise keine Verdachtsmomente und keinen eigentlichen Tatver- dacht gegen ihn vor (act. 1 S. 39).
Als Gesamtkontext macht der Beschwerdeführer geltend, dass im fraglichen Zeitraum in Nigeria zur Förderung der Auftragserlangung und zur Sicherung des Vollzugs der Aufträge an verschiedenen Stellen Zahlungen erbracht worden seien, teils als Provisionen für Beratungen, teils als Parteispenden, teils als «facilitation payments» (act. 1 S. 7 f.). Diese Zahlungen seien stets direkt aus Mitteln und mit Zustimmung der Siemens AG in Deutschland er- folgt (act. 1 S. 8). Die Siemens AG habe dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen, er habe Gelder der Siemens AG zu seinem persön- lichen Vorteil «abgezweigt». Die Siemens AG habe mit zwei Vereinbarungen von 2003 und 2010 auf die Geltendmachung jeglicher allfälligen Ansprüche gegen ihn verzichtet (act. 1 S. 9). Bereits in dieser Hinsicht weise das deut- sche Rechtshilfeersuchen gravierende Widersprüche auf (act. 1 S. 9 f.).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ereignisse im Zusammenhang mit der Siemens AG in Nigeria hätten nichts mit seinen Konti zu tun (act. 1 S. 10). Hintergrund seiner Konti sei seine Beratungstätigkeit ausserhalb seiner Tätigkeit für die Siemens AG (act. 1 S. 10) und die betreffenden Vermögens- werte würden aus legalen Quellen stammen (act. 1 S. 14).
6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung
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bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2; ebenso Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlun- gen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
6.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweige- rungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allen- falls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Entsprechend erweist es sich als unbehelflich, sich in einem Rechtshilfe- bzw. Beschwerdeverfahren auf die Unschuldsvermutung als Beweiswürdi- gungsregel zu berufen.
6.4 Gemäss der Sachdarstellung im deutschen Rechtshilfeersuchen soll der Beschwerdeführer im Frühjahr 2006 über mehr als CHF 54 Mio. auf Konten des genannten Bankinstituts gelagert haben. Nach den bisherigen Ermittlun- gen sei es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer diese Vermögens- werte aus legaler Quelle erworben habe. Die deutschen Behörden weisen in ihrem Ersuchen darauf hin, dass im «Siemens-Komplex» der Beschwerde-
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führer, welcher seit 1985 den Telekommunikationsbereich der Siemens Nigeria Ltd. geleitet habe und von 1999 bis September 2004 deren Geschäftsführer gewesen sei, im Jahre 2008 wegen Bestechung ausländi- scher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr verurteilt worden sei. Gemäss Angaben des Hauptbeschuldigten im «Siemens-Komplex» F. habe der Beschwerdeführer als erster die Gelder direkt empfangen, welche nach Nigeria geflossen seien, ca. EUR 10 Mio. pro Jahr. Die in der Folge vom Beschwerdeführer an Dritte veranlassten Zahlungen hätten alleine dem Zweck gedient, Geschäfte für die Siemens AG zu generieren oder den Vollzug bestehender Verträge zusichern. Für die deutschen Strafverfol- gungsbehörden besteht daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die CHF 54 Mio. auf den Schweizer Konten als Bestechungszahlungen verein- nahmt habe oder die Gelder als schwarze Kasse für Bestechungszahlungen der Siemens AG gedient haben.
6.5 Es ist zwar richtig, dass im Rechtshilfeersuchen keine konkreten Beste- chungsvorfälle geschildert werden. Dies ist vorliegend angesichts des ge- richtlich festgestellten Ausmasses der – auch vom Beschwerdeführer selber sinngemäss anerkannten (s. act. 1 S. 7 f.) – Bestechungspraxis des Siemens Konzerns und insbesondere der 2008 erfolgten Verurteilung des Beschwer- deführers, Geschäftsführer der Siemens Nigeria Ltd., wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr auch nicht notwendig. Dass die deutschen Behörden über die detaillierte Funktion der Konten des Beschwerdeführers bei der Abwicklung der verdächtigten Beste- chungsgeschäfte noch im Dunklen sind, vermag das Rechtshilfeersuchen nicht sofort zu entkräften. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche das deutsche Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen nicht auf. Soweit der Be- schwerdeführer die Darstellung der ersuchenden Behörden bestreitet, wo- nach die CHF 54 Mio. illegaler Herkunft seien oder der Bestechung gedient hätten, vermag er mit seiner Gegendarstellung ebenso wenig Mängel im Sinne der Rechtsprechung aufzuzeigen, welche das deutsche Rechtshilfeer- suchen sofort entkräften würden. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird, erlaubt die Sachverhaltsschilderung die Prüfung, ob die beidseitige Strafbarkeit vorliegt oder nicht. Zusammenfassend genügt die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen An- sprüchen.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Voraussetzung der doppelten Strafbar- keit sei nicht erfüllt. Die Sachverhaltsdarstellung lasse sich nicht unter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren (act. 1 S. 40 ff.).
7.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Entspre- chend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweize- rischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offen- sichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchen- den Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne aus- zulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2).
7.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 618 ff.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht iden- tisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweize- rischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu).
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7.4
7.4.1 Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beam- ten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmet- scher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322septies StGB, Beste- chung fremder Amtsträger, vgl. PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322septies StGB, N. 8 ff.). Angestellte einer ausländischen Gesellschaft in Staatsbesitz sind nach der einschlägigen Rechtsprechung Beamte im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.285 vom 27. Juli 2010 E. 6.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 597).
7.4.2 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird, erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. der Urkundenfälschung strafbar (Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), wer in der Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht (Urkundenfälschung i.e.S.), eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Falschbeurkundung), eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Erfolgt die Bestechung fremder Amtsträger im Rahmen der geschäftlichen Aktivität einer Gesellschaft, kann die Ausschleusung der für die Bestechung notwendigen Gesellschaftsmittel (zudem) den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, allenfalls der Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 StGB, und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB erfüllen. So wird in der Regel ein solcher Mittelentzug unter falschem Titel (z.B. auf der Basis eines fiktiven Vertrags und der darauf gestützten Rechnungsstellung) ergehen und die Vermögensfürsorge- und Sorgfaltspflichten verletzen, nach denen sich die für die Gesellschaft
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handelnden Personen zu richten haben. Dasselbe gilt für die Errichtung und den Betrieb «schwarzer Kassen» aus Mitteln der Gesellschaft durch vorge- schobene Personen, um als Durchgangsstation dem Unternehmen zu ermöglichen, fremde Entscheidungsträger zu bestechen. Gegen aussen, namentlich gegenüber der Bank im Formular A, wird die vorgeschobene Person und nicht die Unternehmensgesellschaft als wirtschaftlich berechtigt an den ausgeschleusten Vermögenswerten deklariert. Die Verschiebung der Unternehmensgelder in die «schwarzen Kassen» ist zwangsläufig mit Buch- haltungs- und Urkundenmanipulationen verbunden (s. zum Ganzen SCHMID, Straf- und einziehungsrechtliche Fragen bei «schwarzen Kassen» zur Bege- hung von Bestechungen in AJP 2008 S. 797 ff.).
7.4.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.
Handlungen, mit Vermögenswerten, welche zur späteren Bestechung frem- der Amtsträger zur Verfügung gestellt werden, sind im Allgemeinen nicht über Art. 305bis StGB strafbar (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Krimi- nelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisa- tion, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, 2018, S. 1227, N. 306 zu § 11). Nach SCHMID liegt deshalb im Speisen der «schwarzer Kassen» allein noch keine Geldwäscherei (DERS., a.a.O., S. 803; s. aber nachfolgend zum Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften als Kaschierungshandlung). Stammen die für die Bestechung bestimmten Vermögenswerte in der «schwarzen Kasse» bereits aus einem Verbrechen wie qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, so sind diesbezügliche Verschleierungshandlungen nach Art. 305bis StGB strafbar (ACKER- MANN/ZEHNDER, a.a.O., S. 1227, N. 306 unter Hinweis auf SCHMID [a.a.O., S. 803]).
Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird GeId von einem Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine
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GeIdwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom
28. JuIi 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). AIs zusätzIiche Kaschierungs- handlung wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesell- schaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b).
In seiner früheren Rechtsprechung erachtete das Bundesgericht jede Über- weisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundes- gerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Gemäss neuster höchst- gerichtlicher Rechtsprechung ist die GeIdwäscherei bei einer Auslandüber- weisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einzie- hung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
Geldwäschereiverdacht kann insbesondere vorliegen, wenn von den Straf- behörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen zwischen zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannte «Offshore»- Domizile) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.4; BGE 129 II 97 E. 3.3; s. auch BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2; vgl. ACKERMANN, in Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 15 Rz. 51-55; FORSTER, Basler Kommentar Internationales Straf- recht, 2015, Art. 27 GwUe N. 9; PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 40, 48 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 599-602).
Geldwäscheverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 E. 2.5; s. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.175/ 176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5; zur internationalstrafrechtlichen Praxis s. nachfolgend E. 5.6.3 sowie FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisie- rung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006], S. 287-289; ZIMMER- MANN, a.a.O.).
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Es ist zu beachten, dass eines der Ziele des GwUe darin besteht, den Un- tersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straftaten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös ver- heimlicht bzw. «reingewaschen» werden soll. Nach der Rechtsprechung braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwä- schereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlrei- cher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwä- schereiverdacht, a.a.O., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E.3.3 sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).
7.5 Beide von den deutschen Behörden geäusserten Verdachtsvarianten zu den CHF 54 Mio. auf den Schweizer Konten des Beschwerdeführers können – im Kontext der bereits gerichtlich erstellten Bestechungspraxis des Konzerns Siemens und der einschlägigen Verurteilung des Beschwerdeführers – prima facie einen schweizerischen Straftatbestand erfüllen. Soweit der Vorwurf auf Einnahme von Bestechungszahlungen lautet, kommt der Tatbestand von Art. 322septies StGB in Frage. Sollen die CHF 54 Mio. als «schwarze Kasse» für Bestechungszahlungen der Siemens AG gedient haben, lässt sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände die vorangehende Aus- schleusung der für die Bestechung notwendigen Unternehmensmittel prima facie als ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB werten.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe seien bereits längst verjährt (act. 1 S. 33 ff.). Alle Tatvorwürfe seien sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht verjährt (act. 1 S. 55).
8.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG einem Rechtshilfeersuchen wird nicht ent- sprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung verjährt wäre. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfever- kehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR wie im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich vorliegend um eine unzulässige Beweisausforschung (act. 1 S. 51 ff.). Die deutschen Behörden würden Bankunterlagen ab 2001 bis heute zu fünf Konten verlangen. Dies stelle eine von der Verdachtssteuerung losgelöste Beweissammlung aufs Geratewohl dar und sei per definitionem unverhältnismässig (act. 1 S. 54 f.). Da die Tatvorwürfe verjährt seien, können die Bankunterlagenlagen ohnehin nicht für das deutsche Strafverfahren herangezogen werden, womit sie auf- grund ihrer Unverwertbarkeit für die deutschen Behörden gänzlich unerheb- lich seien (act. 1 S. 55).
9.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedi- tion») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersu- chenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung
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der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraus- setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
9.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht
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nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
Der Inhaber hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge- rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir- ken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehr- lich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Kommt ein Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdever- fahren sein Rügerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
9.4 Soweit der Beschwerdeführer die geltend gemachte Unverhältnismässigkeit der Beweismittelherausgabe damit begründet, dass die in Deutschland zu untersuchenden Straftaten bereits verjährt seien, geht seine Argumentation bereits im Ansatz fehl. Da die Frage der Verjährung vorliegend nicht zu prüfen (s. supra E. 8.2) und somit nicht relevant ist, kann er daraus auch im gerügten Zusammenhang nichts ableiten. Darüber hinaus weist er, wie schon in seiner Stellungnahme im Rechtshilfeverfahren, auch im Beschwer- deverfahren auf keine einzige Kontounterlage hin, welche offensichtlich ungeeignet wäre, die deutsche Untersuchung voranzutreiben. Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung im deutschen Rechtshilfeersuchen soll der beschuldigte Beschwerdeführer seit 1985 den Telekommunikationsbereich der Siemens Nigeria Ltd. geleitet und von 1999 bis September 2004 deren Geschäftsführung übernommen haben. Auf diesen Zeitrahmen bezieht sich demnach der Verdacht der deutschen Behörden, wonach der Beschwerde- führer die CHF 54 Mio. auf den Schweizer Konten als Bestechungszahlun- gen vereinnahmt habe oder die Gelder als schwarze Kasse für Bestechungs- zahlungen der Siemens AG gedient haben. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die vorgesehene Übermittlung der Unterlagen der Konten des Be- schwerdeführers ab 2001 auch in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als ver- hältnismässig.
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10.
10.1 Der Beschwerdeführer macht zum einen Mängel im deutschen Strafverfah- ren geltend. So habe die Staatsanwaltschaft München I die (ihn belastenden) Informationen nie vorgelegt und ihm die Möglichkeit gegeben, sich zu konkreten Vorhalten zu äussern. Zum anderen sei es ihm damit verunmög- licht worden, sich zu den «behaupteten» Rechtsgrundlagen zu äussern, gestützt auf welche die Staatsanwaltschaft München I ihr Rechtshilfeersu- chen stelle, was im Ergebnis zu einer Beschränkung des rechtlichen Gehörs und Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers führe. Damit missachte das vorliegende Vorgehen den in Art. 80b IRSG konkreti- sierten Anspruch auf rechtliches Gehör, welches mitunter ein Recht auf Akteneinsicht in sämtliche verfahrensrelevante Akten vermittle (act. 1 S. 17).
10.2
10.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internatio- nalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfah- ren gehört zum Ordre public der Schweiz.
Nach Art. 2 lit. d IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa- chen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere (als solche gemäss lit. a-c der genannten Bestimmung) schwere Mängel aufweist. Ob sich im Anwendungsbereich EUeR aus Art. 2 lit. d IRSG überhaupt selbständige Gründe für die Ableh- nung eines Rechtshilfeersuchens ableiten lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG; Art. 2 lit. b des EUeR), ist daher fraglich (offen gelassen im Entscheid des Bundesgerichts 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 5.2.2; s. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 692 f.).
Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.).
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die
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Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
10.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
10.2.3 Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaub- haft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).
10.2.4 Da sich der Beschwerdeführer in X./VAE aufhält, kann er sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Der geltend gemachte Verfahrensverstoss würde für sich allein ohnehin nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaub- haft gemacht, dass das deutsche Strafverfahren die Minimalgarantien nicht erfüllt oder er eine schwerwiegende Verletzung seiner Verfahrensrechte im deutschen Staat zu befürchten hat. Festzuhalten bleibt, dass Deutschland sowohl Vertragsstaat der EMRK als auch des UNO-Pakts II ist. Bei einem Staat wie Deutschland wird die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet. Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung der Ver- teidigungsrechte des Beschwerdeführers gekommen sein oder kommen, kann der Beschwerdeführer dies in Deutschland vor den übergeordneten Instanzen rügen. Die Überwachung des Strafprozesses im ersuchenden
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Staat ist Aufgabe der deutschen Justiz. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass insoweit kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist.
10.3
10.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472 ff.). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interes- sen notwendig ist. Es sind allein jene Akten offen zu legen, welche diese Person direkt und persönlich betreffen. Ein darüberhinausgehender An- spruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Einsicht in Ak- ten verlangt werden, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid nicht stützt. Folglich bezieht sich auch die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.148 vom
20. September 2016 E. 5; je m.w.H.).
10.3.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer integrale Einsicht in die Rechtshil- feakten gewährt (Verfahrensakten, Rubrik 14.101; s. supra lit. G). In den Rechtshilfeakten finden sich keine Angaben zum Informanten. Die Be- schwerdegegnerin hat sich in ihrem Entscheid auch nicht auf solche Anga- ben gestützt. Bei dieser Sachlage kann im Rechtshilfeverfahren das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden sein. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die deutschen Behörden in ihrem Rechtshilfeer- suchen keine Angaben zum Informanten gemacht haben, eine Gehörsver- letzung im Rechtshilfeverfahren zu begründen. Ergänzend kann auf den Grundsatz hingewiesen werden, dass von der ersuchenden Behörde ohne- hin nicht verlangt werden kann, dass sie die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Schliesslich nimmt das Rechtshilfegericht grund- sätzlich keine Beweiswürdigung vor (s. supra E. 6.3).
11.
11.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, das deutsche Ermittlungsverfahren stütze sich auf gestohlene Daten der Bank B. AG und Rechtshilfeersuchen, denen ein ausländisches Strafverfahren zugrunde liege, welches sich auf gestohlene Daten stütze, widersprächen dem Prinzip von Treu und Glauben. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die entsprechen-
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den Rechtshilfeersuchen abgewiesen werden müssen (act. 1 S. 18). Die gestohlenen Daten würden aufgrund ihrer ursprünglich rechtswidrigen Erhe- bung entsprechend der «fruit of the poisonous tree»- Doktrin gewissermas- sen kontaminiert, was sich auf die Frage der Verwertbarkeit der hieraus resultierenden Folgebeweise niederschlage (act. 1 S. 19).
Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Beschwerdegeg- nerin vorgenommene Gleichsetzung mit den «Panama Papers» verfange in zweierlei Hinsicht nicht. Der dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende Verdacht stütze sich nicht auf bereits im Internet publizierte, öffentlich zu- gängliche Daten (act. 1 S. 23). Im Übrigen sei eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (act. 1 S. 24). Sodann sei es undenkbar, dass für die gestoh- lenen Bankdaten nicht in irgendeiner Weise Geld oder geldwerte Vorteile geflossen seien, zumal solche Konstellationen auch in der Vergangenheit keine Seltenheit gewesen seien (act. 1 S. 27 f.). Es widerspreche dem Ordre public, wenn die offizielle Schweiz von einem Verwertungsverbot kontami- nierte Folgebeweise, in casu Bankdaten, die in einem Schweizer Strafver- fahren nie verwendet werden dürften, einem ausländischen Staat zur Verfü- gung stelle im Wissen darum, dass dieser Staat die Daten gegen seine Bürger einsetze. Solche Verfahrensverstösse liessen sich auch nicht durch eine Publikation in einem Zeitungsartikel gewissermassen reinwachen (act. 1 S. 29). Das Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.2, wonach sich die Rechtshilfebehörde nicht über die Rechtskonformität der im ersuchenden Staat erhobenen Beweise zu äussern habe, sei vor einem anderen Hintergrund ergangen (act. 1 S. 21 f.). Vorliegend sei durch den Datendiebstahl auf Schweizer Territorium auch die Souveränität der Schweiz tangiert worden (act. 1 S. 32). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei es nicht legitim, gestohlene Bankdaten für die Begründung des Rechtshilfeersuchens zu verwenden und es sei der deut- schen Behörde sehr wohl ein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip vorzu- werfen. Ein solches Vorgehen sei ein Affront gegenüber dem Rechtsstaat (act. 1 S. 33).
Der Beschwerdeführer führt aus, die Bank B. AG habe im Zusammenhang mit dem Datendiebstahl eine Strafanzeige eingereicht. Er ersucht um Beizug der betreffenden Strafakten (act. 1 S. 30).
11.2 Am 20. Februar 2022 machte die Süddeutsche Zeitung öffentlich, dass ihr vor mehr als einem Jahr über einen anonymen digitalen Briefkasten Daten der Bank B. AG zu mehr als 18‘000 Konten zugespielt worden seien und sie diese Daten mit dem Organized Crime and Corruption Reporting Project (OCCRP) und 46 Medienpartnern ausgewertet habe. Die Süddeutsche
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Zeitung und weitere Medien veröffentlichten noch am selben Tag die Ergeb- nisse ihrer Auswertung und Recherchen, welche als «Suisse Secrets» bezeichnet wurden. Namentlich wurde die Existenz von sechs Konten des Beschwerdeführers bei der Schweizer Bank publik gemacht unter dem Titel «Der heimliche König von Nigeria. Der wegen Bestechung verurteilte Ex-Siemens-Manager A. hatte ein unerklärlich hohes Vermögen auf seinem Schweizer Konto: 54 Millionen Franken. Woher kommt dieses Geld? Eine Spurensuche». Gemäss der Süddeutschen Zeitung seien diese Konten den deutschen Strafverfolgungsbehörden unbekannt gewesen.
Nach den Angaben der Süddeutschen Zeitung hat die anonyme Quelle mit der Übergabe der «Suisse-Secrets-Daten» keine inhaltlichen Bedingungen verbunden. Die Süddeutsche Zeitung erklärte weiter, sie habe auch nicht für die Daten gezahlt oder irgendeine andere Gegenleistung erbracht oder ver- sprochen. Die anonyme Quelle habe ihre Beweggründe in einem Begleittext dargelegt, welche die Süddeutsche Zeitung in Auszügen wie folgt dokumen- tierte: «Ich glaube, dass das Schweizer Bankgeheimnis unmoralisch ist. Der Vorwand, die finanzielle Privatsphäre zu schützen, ist lediglich ein Feigenblatt, um die schändliche Rolle der Schweizer Banken als Kollaborateure von Steuerhinterzie- hern zu verschleiern. Auch wenn der Common Reporting Standard [CRS, ein Verfahren zum internationalen Bankdatenaustausch; Anmerkung der Redaktion] ein Schritt in die richtige Richtung ist, um Steuerhinterziehung zu verhindern, fal- len viele Entwicklungsländer nicht unter dieses Abkommen. Darüber hinaus stellt das CRS-Erfordernis der Gegenseitigkeit eine unverhältnismäßige finanzielle und infrastrukturelle Belastung für die Entwicklungsländer dar, sodass sie auf ab- sehbare Zeit von diesem System ausgeschlossen bleiben. Diese Situation er- möglicht Korruption und bringt die Entwicklungsländer um dringend benötigte Steuereinnahmen. Diese Länder sind also die Hauptleidtragenden der Schweizer Umkehrung des Robin-Hood-Prinzips. Ich möchte betonen, dass die Verantwortung für diesen Zustand nicht bei den Schweizer Banken liegt, sondern beim Schweizer Rechtssystem. Die Banken sind einfach gute Kapitalisten und maximieren ihre Gewinne innerhalb des ge- setzlichen Rahmens, in dem sie operieren. Einfach ausgedrückt: Die Schweizer Gesetzgeber sind für die Ermöglichung von Finanzkriminalität verantwortlich, und das Schweizer Volk hat aufgrund seiner direkten Demokratie die Möglichkeit, etwas dagegen zu unternehmen. Ich bin mir zwar bewusst, dass das Bankge- heimnis mitverantwortlich für die wirtschaftliche Erfolgsgeschichte der Schweiz ist, aber ich bin der festen Überzeugung, dass sich ein so reiches Land ein Gewissen leisten können sollte. (...)
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Es ist mir bewusst, dass es nicht notwendigerweise auf Steuerhinterziehung oder andere Finanzverbrechen hindeutet, wenn man ein Schweizer Bankkonto besitzt. Ich bin sicher, dass einige der Konten (...) aus legitimen Gründen existieren oder den Steuerbehörden im Einklang mit der relevanten Gesetzgebung angezeigt wurden. Dennoch ist es wahrscheinlich, dass eine signifikante Zahl dieser Konten mit der einzigen Absicht gegründet wurden, das Vermögen der Kontoinhaber vor Steuerbehörden zu verstecken und/oder Steuern auf Kapitalerträge zu vermei- den». 11.3 Dass die deutschen Behörden zwar vor dem Bankdatendiebstahl bei der Bank B. AG und unabhängig davon Kenntnis von den Konten des Beschwer- deführers gehabt hätten, aber mit der Einreichung des Rechtshilfeersuchens an die Schweiz bis am 16. Februar 2022 zugewartet hätten oder per Zufall erst wenige Tage vor der Veröffentlichung der «Suisse Secrets» in der Süd- deutschen Zeitung die betreffenden Rechtshilfemassnahmen hätten bean- tragen können, ist hier nicht anzunehmen. Es bestehen im Rechtshilfeersu- chen auch keine Anhaltspunkte für eine solche Ausgangslage. Vielmehr drängt sich die gegenteilige Annahme auf – nicht zuletzt aufgrund der Anga- ben der Süddeutschen Zeitung, wonach die Konten des Beschwerdeführers den deutschen Strafverfolgungsbehörden unbekannt gewesen seien. Es ist daher, wie die Beschwerdegegnerin noch in der Eintretensverfügung zu Recht erwog, vorliegend davon auszugehen, dass sich das vorliegende Rechtshilfeersuchen auf bei der Bank B. AG gestohlenen Bankdaten stützt. Dass die deutschen Behörden die gestohlenen Daten käuflich erworben hät- ten, ist demgegenüber entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht belegt.
11.4
11.4.1 Die Person, welche die Daten von rund 30‘000 Bankkonten der Bank B. AG behändigt und den Medien zugänglich gemacht hat, dürfte sich des wirt- schaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB und der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BankG schuldig gemacht haben (vgl. aber TPF 2019 26). Im ersten Fall dürfte somit ein gravierendes Delikt gegen die Eigenossenschaft vorliegen. Gemäss Medienberichten wurde im Zusammenhang mit den gestohlenen «Suisse- Secrets-Daten» bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige eingereicht. Danach ermittle die Bundesanwaltschaft gegen den «Whistleblower» wegen Verletzung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses und wegen wirtschaftli- chen Nachrichtendienstes. Dabei habe das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes erteilt.
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11.4.2 Da diese Feststellungen nicht bestritten sind und es vorliegend nicht erfor- derlich ist, diesen Punkt zu vertiefen, kann auf den Beizug der Strafakten verzichtet werden. Der entsprechende Verfahrensantrag des Beschwerde- führers ist demnach abzuweisen.
11.4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob unter diesen Umständen für die Schweiz eine staatsvertragliche Pflicht zur Leistung von Rechtshilfe besteht, wovon die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde ausgehen. Auch wenn die übrigen Voraussetzungen zur Leistung von Rechtshilfe, wie vorliegend, gegeben sind (vgl. oben E. 5 bis E. 10), könnte die Schweiz, wie vom Beschwerdeführer beantragt, die Leistung von Rechts- hilfe an Deutschland verweigern, wenn das Verhalten Deutschlands mit dem Stellen eines Rechtshilfeersuchens gestützt auf widerrechtlich erhobene Daten den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hat.
12.
12.1 Nach dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) bindet ein Vertrag zwischen Staaten die betref- fenden Staaten und er ist von den Vertragsparteien nach Treu und Glauben zu erfüllen (Art. 26 VRK Pacta sunt servanda). Dabei kann ein Staat sich nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen, wobei Art. 46 davon nicht berührt wird (Art. 27 VRK).
Als allgemeine Auslegungsregel gilt, dass ein Staatsvertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist (Art. 31 Abs. 1 VRK). Gemäss Art. 31 Abs. 3 VRK sind, ausser dem Zusammenhang, in gleicher Weise zu berück- sichtigen jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen (lit. a), jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Überein- stimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (lit. b), sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz (lit. c).
Stützt die ersuchende Behörde ihr Rechtshilfeersuchen auf eine staatsver- tragliche Abmachung, so sind demnach sowohl die ersuchende als auch die ersuchte Behörde an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 26 VRK). Dabei ist bei der Auslegung des Rechtshilfevertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Rechtshilfevertrags zu berücksichti- gen, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine
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Auslegung hervorgeht (Art. 31 Abs. 3 lit. b VRK). Setzt sich ein Völkerrechts- subjekt mit seinem vertrauenserweckenden Vorverhalten in Widerspruch, dann wird Treu und Glauben verletzt (s. zum Ganzen auch BGE 106 Ib 154 E. 6c S. 168 f. m.w.H.).
12.2 Mit dem Beitritt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen hat sich die Schweiz verpflichtet, «so weit wie möglich Rechts- hilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung […] die Justizbehörden des ersuchenden Staates zustän- dig sind» (Art. 1 Ziff. 1 EUeR). Das Übereinkommen selbst sieht in Artikel 2 Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe vor (lit. a, für politische oder fiskalische Delikte; lit. b, wenn die Erledigung des Gesuchs durch den ersuchten Staat die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes beeinträchtigen würde). Das gleiche gilt mutatis mutandis für die anderen hier massgebenden Staats- verträge (vgl. oben E. 1.1).
12.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des Vertrauensschutzes wurde im Jahre 1974 vom IGH im Nuclear-Test-Fall (Australien v. France) folgendermassen umschrieben: «One of the basic principles governing the creation and performance of legal obligations, whatever their source, is the principle of good faith. Trust and confidence are inherent in international co- operation, in particular in an age when this co-operation in many fields is becoming increasingly essential» (zit. in MÜLLER/WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl. 2001, S. 40). Die völkerrechtliche Praxis ist reich an Konkretisierungen dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes, welcher mit dem besonders in angelsächsischen Systemen bekannten Prinzip des «Estop- pel» vergleichbar ist (vgl. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, 4. Aufl. 2020, S. 61). Sowohl der Grundsatz von Treu und Glauben (bonne foi, buona fede, Good Faith) als auch dasjenige des «Estoppel» verlangen im Wesent- lichen ein kohärentes Verhalten (non venire contra factum proprium), das den anderen internationalen Rechtssubjekten erlaubt, darauf gestützte legi- time Erwartungen zu bilden und dadurch Rechtssicherheit schafft (ZIEGLER, a.a.O.; BESSON, Droit international public, 2019, S. 385). Im Zentrum steht nicht zuletzt der Schutz legitimer Interessen der involvierten Staaten. Inso- weit könnten einzelne Verweigerungsgründe nach Art. 2 EUeR als konkrete Kodifizierung des Grundsatzes von Treu und Glauben verstanden werden: So müsste es beispielsweise als treuwidrig gelten, wenn ein ersuchender Staat den Vertragspartner in die Situation bringen würde, seine eigene Sicherheit oder seine öffentliche (Rechts-)ordnung zu gefährden, indem er ein Rechtshilfegesuch vollzieht.
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12.4 Das BJ als Aufsichtsbehörde im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vertrat über Jahre hinweg konsequent die Auffassung, dass ein Staat nicht mehr gutgläubig um Rechtshilfe ersuchen kann, wenn dem Strafverfahren und/oder dem Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache auf in der Schweiz oder einem Drittstaat gestohlene Daten zugrunde liegen (s. Rundschreiben des BJ Nr. 1: Daten-Diebstahl und inter- nationale Rechtshilfe vom 4. Oktober 2010 bzw. 20. Juni 2014). Darin hielt es fest, dass Strafverfahren und entsprechende Rechtshilfegesuche, die sich wissentlich und in der Hauptsache auf in der Schweiz gestohlenen Daten stützten, dem Prinzip von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) widersprä- chen. Ein Staat könne unter diesen Umständen nicht mehr gutgläubig um Rechtshilfe ersuchen. Das BJ hat seine Auffassung nicht weiter begründet und sachverhaltlich auch nicht differenziert; etwa ob der ersuchende Staat selbst einen Anreiz für den Diebstahl gesetzt oder für die Herausgabe der gestohlenen Daten Geld bezahlt hatte.
12.5 Einen entsprechenden Vorgang gab es, allerdings auf gesetzgeberischer Ebene, für den Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Am
28. September 2012 verabschiedete die Bundesversammlung das Bundes- gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfe- gesetz, StAhiG, SR 651.1). In Art. 7 lit. c wurde statuiert, dass auf ein Ersuchen nicht eingetreten werde, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletze, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Auch hier wurde nicht nach möglichen unterschiedlichen Sachverhal- ten differenziert, sondern allein darauf abgestellt, ob sich das Gesuch auf illegal erlangte Informationen abgestützt habe. Die auf Art. 7 lit. c StAhiG gestützte Praxis wurde in der Folge als zu restriktiv kritisiert, was Revisions- bestrebungen diese Gesetzesbestimmung betreffend in Gang setzte, unter anderem deshalb, weil die Konformität mit den OECD-Standards fraglich war (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.4, insbesondere Botschaft zu einer Änderung des Steueramts- hilfegesetzes vom 10. Juni 2016 [BBl 2016 5137 ff.], S. 5141 ff.).
12.6 In der Folge hatte das Bundesgericht Anlass, in zwei Leitentscheiden die Frage zu klären, ob die Verwendung illegal erlangter Informationen für das Stellen von Steueramtshilfegesuchen an die Schweiz stets dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht oder nicht (BGE 143 II 224 vom 17. März 2017 und Urteil 2C_648/2017 vom 17. Juli 2017).
Im ersten Urteil, das die sog. Falciani-Daten betraf, erkannte das Bundesge- richt zwar eine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben; aber nicht, weil Frankreich die illegal erlangten Informationen für ein Amtshilfegesuch
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an die Schweiz verwendet hat, sondern weil Frankreich der Schweiz zu einem früheren Zeitpunkt auf ministerieller Ebene zugesichert hatte, eben dies nicht zu tun (BGE 143 II 224 E. 6.5 ff.). Im Übrigen hielt es fest, dass eine Verletzung des guten Glaubens sicher immer dann vorliege, wenn der ersuchende Staat gestohlene Daten gekauft habe, es für alle übrigen Fälle illegal erlangter Informationen jedoch auf die Umstände im Einzelnen ankomme, ob eine Treuwidrigkeit bejaht werden müsse oder nicht (E. 6.4). Im zweiten Urteil, welches das Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien betrifft und mit welchem das Bundesgericht den vorangehenden Leitent- scheid präzisiert, hält es fest, dass Art. 7 lit. c StAhiG nur von beschränkter Tragweite sei. Massgebend sei das Doppelbesteuerungsabkommen als völ- kerrechtlicher Vertrag. Dieser verlange vom Vertragspartner keine Erklärung zur Grundlage des Ersuchens (2C_648/2017 E. 3.4.1); auch sei der Ver- tragspartner nicht verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, wonach sich sein Ersuchen nicht auf durch strafbare Handlungen erlangte Informationen stütze und es wäre auch nicht treuwidrig, wenn eine entsprechende Auskunft auf Anfrage hin verweigert würde (a.a.O. E. 3.4.2). Im Kern hält das Bundes- gericht fest, dass sich ein ersuchender Staat die unilaterale Ausformulierung der Anwendung des Vertrauensprinzips nur entgegenhalten lassen müsse, wenn er den entsprechenden Vorbehalt explizit akzeptiert hat oder wenn feststeht – so beim staatlichen Ankauf gestohlener Daten – dass er den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Wiener Übereinkommen vom 23.Mai 1969 über das Recht der Verträge verletzt hat. Letzteres erkennt das Bundesgericht in casu, also in der Verwendung mutmasslich gestohlener Da- ten für ein Amtshilfegesuch durch Indien, nicht. Für verallgemeinernde Beur- teilungen bestehe – wie es einerseits die ESTV und anderseits ein grosser Teil der Lehre annehme – in dieser Frage kein Raum. Es seien vielmehr im Einzelfall alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, um festzustellen, ob ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliege (a.a.O. E. 2.3.2.).
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hatte ebenfalls mehrfach Anlass, über die gegenständliche Frage im Bereich der Rechtshilfe in Straf- sachen zu entscheiden. Soweit sie im Unterschied zur ausführenden Behörde im Beschwerdeverfahren zum Schluss kam, dass der begründete Verdacht besteht, das Rechtshilfeersuchen beruhe auf gestohlenen Bank- daten, und dass es die ersuchte Behörde unterlassen hat, diesen Verdacht auszuräumen, verweigerte sie in der Folge einstweilen die Rechtshilfe (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.7 f.). Die Beschwerdekammer bewilligte lediglich dann die Gewährung von Rechtshilfe, wenn sich das ausländische Rechtshilfeersuchen nicht nur auf die gestohlenen Daten, sondern zusätzlich auf davon unabhängige Ele- mente stützte (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.82-83 vom
26. Februar 2013 E. 3.2 ff., E. 3.5 f.). Mit Entscheid RR.2018.285-286 vom
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5. Juni 2019 E. 6.4.7 nahm sie im Rahmen einer Eventualbegründung Bezug auf den unterdessen ergangenen zweiten Leitentscheid des Bundesgerichts zur entsprechenden Rechtsfrage im internationalen Steueramtshilfeverkehr (s.o.). Sie hielt fest, dass die Rechtshilfe im konkreten Fall auch dann gewährt werden müsste, wenn die schwedischen Behörden ihr Rechtshilfe- gesuch wissentlich und in der Hauptsache auf die Informationen und Unter- lagen aus den «Panama Papers» gestützt hätten, ihnen mithin deswegen ein Verstoss gegen Treu und Glauben nicht vorgeworfen werden könnte.
Die Argumentation, mit welcher das Bundesgericht die kategorische Geltung von Art. 7 lit. c StAhiG stark relativiert („von beschränkter Tragweite“), beruht auf völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Schweiz eingegangen ist und welche sie gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen nicht unilateral ein- schränken darf, ohne dass und solange die Vertragspartner dieser Ein- schränkung nicht explizit zugestimmt haben. Dieses Argument gilt nicht nur für den Bereich der Steueramtshilfe, sondern ohne weiteres auch für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, welche in casu auf dem EUeR beruht. Die Gründe, die einen Vertragsstaat berechtigen, Rechtshilfe zu verweigern, sind in Art. 2 EUeR genannt; dass sich ein Staat für sein Rechts- hilfeersuchen nicht auf illegal erlangte Informationen stützen darf, ist dort als Verweigerungsgrund nicht genannt. Deutschland hat einem solchen auch nicht zugestimmt, insbesondere nicht in der Form, wonach die Verwendung illegal erlangter Informationen per se gegen den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben verstosse (so im Rundschreiben BJ). Deshalb muss sich Deutschland diesen Vorbehalt auch nicht entgegenhalten lassen. Diese Auffassung scheint unterdessen auch das BJ zu vertreten, hat es sich doch im vorliegenden Verfahren den entsprechenden Erwägungen in der ange- fochtenen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft angeschlossen. 12.7 12.7.1 Bleibt zu prüfen, ob feststeht, dass der Vertragsstaat, in casu Deutschland, den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des Wiener Übereinkom- mens verletzt hat (vgl. Bundesgericht, a.a.O., E. 3.3 in fine). 12.7.2 Wie oben ausgeführt, ist davon auszugehen und ist nichts anders erwiesen, als dass Deutschland ohne eigenes Zutun die in der Schweiz gestohlenen Daten von Dritten zugespielt erhalten hat. Die deutschen Behörden sind dafür weder selbst aktiv geworden noch haben sie Anreize gesetzt oder gar Geld für die Daten bezahlt. Die einzige Aktivität, die die deutschen Behörden entwickelt haben, ist, gestützt auf die so erhaltenen Daten ein Rechtshilfe- gesuch an die Schweiz zu richten, um ein mögliches schweres Korruptions- delikt aufzuklären. Es ist nicht ersichtlich, wodurch bei diesem Vorgang der völkerrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben verletzt sein sollte. Keine
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der möglichen Konkretisierungen der Verletzung von Treu und Glauben kommt vorliegend für das Verhalten Deutschlands in Betracht: weder Rechtsmissbrauch noch widersprüchliches Verhalten noch die Verletzung von in Art. 2 EUeR kodifizierten legitimen Interessen. Und erst recht steht eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben durch Deutschland im Sinne der bundesgerichtlichen Anforderung nicht fest.
12.7.3 Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet und ist auch insoweit abzuweisen.
12.8
12.8.1 Dass die Leistung von Rechtshilfe in diesem Fall konform ist mit der weiteren nationalen Rechtsordnung, ergibt sich auch aus den folgenden Zusatzargu- menten:
12.8.2 Die Schweiz hat sich mit zwei multilateralen Übereinkommen verpflichtet, Geldwäscherei und Korruption zu bekämpfen (vgl. oben E. 1). Das Kor- ruptionsübereinkommen enthält auch Bestimmungen zur Geldwäscherei (Art. 23, 24), zur Beseitigung von Hindernissen, die sich bei der Ermittlung durch das Bankgeheimnis ergeben könnten (Art. 40), und Verpflichtungen zur internationalen Zusammenarbeit und Rechtshilfe bei Korruptions- und Geldwäschereidelikten (Art. 43 ff.). Das Land würde sich zu den Verpflich- tungen aus diesen Abkommen wenigstens sinngemäss in Widerspruch set- zen, wenn es die Mitwirkung bei der Aufklärung eines mutmasslichen schwe- ren Korruptionsdelikts verweigern würde mit dem Hinweis darauf, das mut- massliche Delikt mit Bezug zum eigenen Finanzplatz sei auf illegalem Weg bekannt geworden. Aus nachfolgend aufzuführenden Gründen gilt dies umso mehr:
12.8.3 Vorliegend stammen die zu übermittelnden Unterlagen zu den Konten des Beschwerdeführers zum einem aus dem 2005 eröffneten schweizerischen Strafverfahren EAII.05.0189 und zum anderen aus dem 2006 eröffneten schweizerischen Rechtshilfeverfahren RIZ.06.0057 zur Unterstützung eines italienischen Strafverfahrens gegen einen italienischen Amtsträger wegen Bestechung durch die Siemens AG (RR.2007.39). Welche Tatvorwürfe im schweizerischen Strafverfahren untersucht wurden und mit welchem Ergeb- nis die damalige Strafuntersuchung wann abgeschlossen wurde, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Allerdings war spätestens seit Novem- ber 2006 öffentlich bekannt, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden eine Strafuntersuchung wegen systematischer Bestechung fremder Amtsträ- ger etc. im Rahmen der gesamten Geschäftstätigkeit der Siemens AG ein- geleitet hatten. Hätten die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden vor
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diesem Hintergrund damals Anlass dazu gehabt, wären sie auf jeden Fall berechtigt gewesen, die Informationen zu den Bankkonten des Beschwerde- führers gestützt auf Art. 67a IRSG den deutschen Behörden spontan zu übermitteln, womit sich die hier zu behandelnde Frage gar nie gestellt hätte. Warum sie diesen Anlass nicht hatten, ist nicht bekannt.
12.8.4 Weiter ist zu bemerken, dass das schweizerische Strafprozessrecht selbst illegal erlangte Informationen für verwertbar hält, wenn sie durch die Straf- behörden legal hätten erlangt werden können und wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (Art. 141 Abs. 2 StPO; zum ganzen Komplex vgl. WOHLERS, Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiser- langung, in: recht, 2/2020, S. 90 ff.; vgl. ferner das Urteil des Bundesgerichts 2C_514/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 3). Die erste Voraussetzung ist vorlie- gend offensichtlich erfüllt, zumal die Strafbehörden bereits 2005 oder 2006 über diese Daten verfügt haben (s. E. 12.2). Die zweite Voraussetzung müsste vorliegend bei systematischer Korruption durch ein international tätiges Technologieunternehmen und mutmasslich korruptionsbezogenen Geldern im Umfang von über Mio. 50 CHF wohl ebenfalls bejaht werden, zumal Korruption in grossem Stil für jede demokratische Gesellschaft und, in casu, die nachhaltige Entwicklung und die Rechtsstaatlichkeit des afrikani- schen Landes, in dem der Beschwerdeführer tätig war, gefährdet haben dürfte. Dass die internationale Bekämpfung der Korruption im Interesse des Landes ist, wurde nicht zuletzt vom Gesetzgeber durch die Einführung der Bestimmungen des schweizerischen Korruptionsstrafrechts klar anerkannt (vgl. Art. 322septies ff. StGB; BBl 2004 6983 ff.; 2014 3591 ff.), und braucht keine besonderen Erklärungen.
12.8.5 Richtig ist, dass sich fragt, ob ein Rechtsstaat nicht seine Grundlagen unter- grabe, wenn er – durch Verwertung von rechtswidrig erlangten Informationen
– von der Begehung von Straftaten profitiert. Das ist dann gewiss der Fall, wenn er als Beweismittelhehler oder als Anstifter zur Begehung entspre- chender Straftaten auftritt (vgl. WOHLERS, a.a.O., S. 97 f.). Wo ihm hingegen solche Informationen ohne eigenes Zutun zugänglich gemacht werden, dürfen sie unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO auch ver- wertet werden – umso mehr, als der Datendieb strafrechtlich verfolgt werden kann und in casu gegen ihn durch die Bundesanwaltschaft auch ein Straf- verfahren eröffnet worden ist (s.o.). Da die Rechtshilfevoraussetzungen nach anwendbaren Rechtshilfeübereinkommen erfüllt sind, besteht eine staats- vertragliche Pflicht zur Leistung der Rechtshilfe. Davon unberührt bleibt die strafrechtliche Verfolgung in der Schweiz der für den Datendiebstahl verant- wortlichen Täterschaft. Mit der vorliegenden Gewährung der Rechtshilfe wird weder die Durchsetzung der schweizerischen Rechtsordnung in der Schweiz
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aufgegeben noch der Rechtsstaat in Frage gestellt. Im Gegenteil: Durch die konsequente Durchsetzung des Strafanspruches sowohl gegen den Daten- diebstahl als auch (durch die Gewährung der staatsvertraglich geregelten Rechtshilfe) gegen die internationale Geldwäscherei und Korruption wird der schweizerische Rechtstaat bekräftigt.
12.9 Es bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim EJPD keine Be- schwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 1a IRSG bzw. Art. 2 lit. b EUeR eingereicht hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gewäh- rung von Rechtshilfe würde vorliegend den schweizerischen «ordre public» beeinträchtigen, und er sich somit auf Art. 1a IRSG bzw. Art. 2 lit. b EUeR beruft, kann die Beschwerdekammer darauf nicht eintreten.
13. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind sol- che ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbe- gründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Verfahrensantrag wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. . 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. März 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).