Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stuttgart Bezug auf eine Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III») vom 16. September 2022. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ersuchte damit um Übersendung einer Kopie der Ermittlungsakte betreffend das hierzulande unter der Verfahrensnummer C-8/2021/10009850 gegen E. und F. wegen des Verdachts der Geldwäsche- rei geführte Strafverfahren (Verfahrensakten der StA III Nr. 2022/10040451 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 1). Auf entsprechende Bitte vom
18. November 2022 (Verfahrensakten, Nr. 2) ergänzte die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihr Ersuchen mit Schreiben vom 3. Januar 2023 (Verfahrensakten, Nr. 5 und 6).
B. Mit Eintretensverfügung vom 26. September 2023 zog die StA III zwecks He- rausgabe an die ersuchende Behörde verschiedene Dokumente und Beweis- mittel aus der von ihr geführten Strafuntersuchung gegen F. und E. bei. Da- runter befanden sich Bankunterlagen der Bank G. zu verschiedenen Bankver- bindungen mit den Gesellschaften C. Limited, A. Limited, B. Limited und D. Li- mited (Verfahrensakten, Nr. 10). Am 13. Oktober 2023 gewährte die StA III Rechtsanwalt Bazzani, dem Vertreter dieser Gesellschaften, antragsgemäss Einsicht in die Akten des internationalen Rechtshilfeverfahrens und bat diesen, innerhalb einer Frist von 20 Tagen mitzuteilen, ob seine Mandantschaft mit der Herausgabe der Unterlagen an die ersuchende Behörde einverstanden sei (Verfahrensakten, Nr. 14). Im Rahmen seines Gesuchs um Erstreckung dieser Frist bat RA Bazzani um Gewährung der Einsicht in die im Rechtshilfe- ersuchen erwähnte «Beweismittelübermittlung gemäss Art. 67a IRSG» (Ver- fahrensakten, Nr. 15). Darauf teilte die StA III am 9. November 2023 u.a. mit, diese Meldung sei nicht Bestandteil der Akten des vorliegenden Rechtshilfe- verfahrens, weshalb diesbezüglich keine Akteneinsicht gewährt werden könne (Verfahrensakten, Nr. 16). Am 27. November 2023 teilte RA Bazzani mit, seine Klientinnen würden einer Herausgabe der in der Eintretensverfügung genannten Unterlagen nicht zustimmen. Gleichzeitig hielt er am Gesuch um Einsicht in die Meldung nach Art. 67a IRSG fest (Verfahrensakten, Nr. 17).
C. Am 23. Mai 2024 erliess die StA III folgende Schlussverfügung (act. 1.5):
1. Der ersuchenden Behörde wird wie nachfolgend Rechtshilfe gewährt. 2. Es werden folgende Dokumente und Beweismittel aus der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen F. und E. (Akten-Nr. STAIII C- 8/2021/10009850) an die ersuchende Behörde herausgegeben:
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f. Bankunterlagen der Bank G. bezüglich der Bankverbindung mit der C. Li- mited (Nr. 3) (pag. 10.1.1075-1359); g. Bankunterlagen der Bank G. bezüglich der Bankverbindung mit der A. Li- mited (Nr. 1) und bezüglich der Bankverbindung mit der B. Limited (Nr. 2) (pag. 10.1.2291-2580; pag. 10.1.2695-2878); h. Bankunterlagen der Bank G. bezüglich der D. Limited (Nr. 4) (pag. 10.1.3259-3522). 3. (…)
Die Schlussverfügung konnte RA Bazzani am 28. Mai 2024 zugestellt wer- den (vgl. Verfahrensakten, Nr. 19).
D. Dagegen gelangten die Gesellschaften A. Limited, B. Limited, C. Limited und D. Limited mit Beschwerde vom 27. Juni 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei die Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Stuttgart (…) ge- stützt auf das Rechtshilfeersuchen vom 19. Oktober 2022 und dessen Ergänzung vom 3. Januar 2023 zu verweigern. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
23. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons Zürich.
Dazu stellen die Beschwerdeführerinnen folgende Verfahrensanträge:
1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sei anzuweisen, den Beschwerdefüh- rerinnen 1 bis 4 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in ihre Meldung gemäss Art. 67a IRSG an die Staatsanwaltschaft Stuttgart zu gewähren. 2. Den Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 sei nach Einsicht in die Meldung gemäss Art. 67a IRSG an die Staatsanwaltschaft Stuttgart eine Frist von mindestens 30 Ta- gen für eine allfällige Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.
Am 23. Juli 2024 teilten sowohl die StA III als auch das Bundesamt für Justiz mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. Sie beantragen deren kostenpflichtige Abweisung (act. 7 und 8). Diese beiden Schreiben wurden der Vertretung der Beschwerdeführerinnen am 25. Juli 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilatera- ler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwen- dung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforde- rungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwer- deverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
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gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen ohne Weiteres als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundes- gerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2; siehe zuletzt auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.9 vom 13. Juni 2024 E. 2.2.5; RR.2023.8 vom 7. März 2024 E. 2.1; RR.2023.43 vom 9. Oktober 2023 E. 2.2.2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank G. Sie ist befugt, gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der diese Bankverbindung betreffenden Unterlagen Beschwerde zu führen. Entspre- chendes gilt für die Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich der Unterlagen zur Bankverbindung Nr. 2, für die Beschwerdeführerin 3 hinsichtlich der Unterla- gen zur Bankverbindung Nr. 3 sowie für die Beschwerdeführerin 4 hinsicht- lich der Unterlagen zur Bankverbindung Nr. 4. Auf deren frist- und formge- recht erhobene Beschwerde ist im jeweiligen Umfang einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4 Die Beschwerdeführerinnen machen vorab geltend, durch die Verweigerung der Einsicht in die eingangs erwähnte Meldung nach Art. 67a IRSG sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1, Rz. 8 und 26 ff.). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits stellt sich auf den Standpunkt, die Meldung sei nicht Bestandteil der Akten des internationalen Rechtshilfeverfahrens (vgl. Verfahrensakten, Nr. 16; act. 1.5, S. 8 ff.).
E. 5.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und
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ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (vgl. auch BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; TPF 2010 142 E. 2.1 S. 145; TPF 2008 91 E. 3.2 S. 93), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Be- hörden zur Anwendung gelangen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.1 mit Hinweis). Die Berechtigten kön- nen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Die Berechtigung im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, 2008, S. 271 ff.). Mit anderen Worten hat im Rechtshilfeverfahren Par- teistellung, wer durch die konkrete Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.82 vom 13. Juli 2022 E. 2.3). Aus Inhalt und Funktion des Akten- einsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtspre- chung, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserhebliche Akten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfü- gung darauf abgestellt wird. Die betroffene Partei kann sich nur dann wirk- sam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1).
E. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche – wie vorliegend die Beschwerdekam- mer (siehe dazu TPF 2007 57 E. 3.2) – sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; jeweils m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 358; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226). Zu betonen bleibt, dass die Möglichkeit der Heilung, welche dem Gebot der raschen Er- ledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 17a IRSG und der Prozess- ökonomie Rechnung trägt, von der ausführenden Behörde nicht als
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Einladung missverstanden werden darf, den Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch zu verletzen (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.).
E. 5.3 Die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen und Beweismitteln ge- mäss Art. 67a IRSG stellt eine Rechtshilfemassnahme dar, welche nicht direkt mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 125 II 238 E. 4 und 5). So- fern aber der ausländische Staat im Anschluss an eine solche Übermittlung mit einem formellen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz herangetreten ist, können allfällige Verletzungen von Art. 67a IRSG mit Beschwerde gegen die diesbezügliche Schlussverfügung geltend gemacht werden (BGE 125 II 356 E. 3a; 125 II 238 E. 6a S. 247 f.; TPF 2016 65 E. 7.2 S. 82; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.130 vom 3. August 2022 E. 2.5).
E. 5.4 Vorliegend konnten die Beschwerdeführerinnen oder ihre Vertretung die dem Rechtshilfeersuchen vom 19. Oktober 2022 zugrunde liegende Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG nicht einsehen. Diese war nicht Gegenstand der den Beschwerdeführerinnen am 13. Oktober 2023 gewährten Akteneinsicht (vgl. Verfahrensakten, Nr. 14), sondern bildet gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht Bestandteil der Akten des vorliegenden Rechts- hilfeverfahrens (vgl. u.a. Verfahrensakten, Nr. 16). Aus den Akten geht klar hervor, dass dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen eine Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 zu Grunde lag (vgl. Verfahrens- akten, Nr. 1, S. 1). Es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten, dass eine solche unaufgeforderte Übermittlung von Informationen tatsäch- lich erfolgt sei. Nach dem oben Ausgeführten steht es den Beschwerdefüh- rerinnen bei dieser Sachlage zu, im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2024 allfällige Verletzungen von Art. 67a IRSG geltend zu machen. Da das entsprechende Dokument nicht Teil der Verfah- rensakten bildet und den Beschwerdeführerinnen bisher vorenthalten wurde, wird diesen verunmöglicht, den ihnen nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zustehenden Rechtsschutz wahrzunehmen. Die Bezugnahme der Be- schwerdegegnerin auf die fehlende Parteistellung der Beschwerdeführerin- nen im nationalen Strafverfahren und auf die Bestimmungen der StPO, wel- che einer Einsichtnahme in die Meldung nach Art. 67a IRSG entgegenstün- den, gehen an der Sache vorbei. Für die Akteneinsicht im Rechtshilfeverfah- ren gelten andere Kriterien als im Strafverfahren (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.208 vom 15. März 2021 E. 4.3.1). Damit ist eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör zu bejahen, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geheilt werden kann (siehe so ausdrücklich schon im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.123 vom 13. November 2023 E. 4.2; siehe zur Thematik auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.200 vom
21. November 2019 E. 3.4). Die Beschwerde ist gutzuheissen und der
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angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Auf die übrigen Rügen der Beschwer- deführerinnen braucht vorliegend nicht eingegangen zu werden.
E. 5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Sache aus- nahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Das ist u.a. dann der Fall, wenn in Bezug auf die streitige Frage eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliegt (CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 61 VwVG N. 11). Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens Nr. 2022/10040451 die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 beizuziehen und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren. Allfälligen Geheimnisschutzinteressen (vgl. Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG) kann durch Form und Umfang der Mitteilung Rechnung getra- gen werden.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, im Rah- men des Rechtshilfeverfahrens Nr. 2022/10040451 die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. Sep- tember 2022 beizuziehen und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich vor einer neuen Entscheidung in der Sache Akteneinsicht zu gewähren.
E. 7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten auferlegt werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist vorliegend auf die Er- hebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Die Kasse des Bundesstrafge- richts ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 5‘000.– (act. 3 und 4) vollumfänglich zurückzuerstatten.
E. 7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.– als angemessen (vgl. Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Schlussverfügung wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen.
- Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, im Rahmen des Rechtshilfever- fahrens Nr. 2022/10040451 die unaufgeforderte Übermittlung von Informatio- nen im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 beizuziehen und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich vor der neuen Entscheidung in der Sache Akteneinsicht zu gewähren.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Beschwerdeführerinnen den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A. LIMITED,
2. B. LIMITED,
3. C. LIMITED,
4. D. LIMITED, alle vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Bazzani und Rechtsanwältin Sophie Matjaz, Beschwerdeführerinnen
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2024.60, RR.2024.61, RR.2024.62, RR.2024.63
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stuttgart Bezug auf eine Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III») vom 16. September 2022. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ersuchte damit um Übersendung einer Kopie der Ermittlungsakte betreffend das hierzulande unter der Verfahrensnummer C-8/2021/10009850 gegen E. und F. wegen des Verdachts der Geldwäsche- rei geführte Strafverfahren (Verfahrensakten der StA III Nr. 2022/10040451 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Nr. 1). Auf entsprechende Bitte vom
18. November 2022 (Verfahrensakten, Nr. 2) ergänzte die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihr Ersuchen mit Schreiben vom 3. Januar 2023 (Verfahrensakten, Nr. 5 und 6).
B. Mit Eintretensverfügung vom 26. September 2023 zog die StA III zwecks He- rausgabe an die ersuchende Behörde verschiedene Dokumente und Beweis- mittel aus der von ihr geführten Strafuntersuchung gegen F. und E. bei. Da- runter befanden sich Bankunterlagen der Bank G. zu verschiedenen Bankver- bindungen mit den Gesellschaften C. Limited, A. Limited, B. Limited und D. Li- mited (Verfahrensakten, Nr. 10). Am 13. Oktober 2023 gewährte die StA III Rechtsanwalt Bazzani, dem Vertreter dieser Gesellschaften, antragsgemäss Einsicht in die Akten des internationalen Rechtshilfeverfahrens und bat diesen, innerhalb einer Frist von 20 Tagen mitzuteilen, ob seine Mandantschaft mit der Herausgabe der Unterlagen an die ersuchende Behörde einverstanden sei (Verfahrensakten, Nr. 14). Im Rahmen seines Gesuchs um Erstreckung dieser Frist bat RA Bazzani um Gewährung der Einsicht in die im Rechtshilfe- ersuchen erwähnte «Beweismittelübermittlung gemäss Art. 67a IRSG» (Ver- fahrensakten, Nr. 15). Darauf teilte die StA III am 9. November 2023 u.a. mit, diese Meldung sei nicht Bestandteil der Akten des vorliegenden Rechtshilfe- verfahrens, weshalb diesbezüglich keine Akteneinsicht gewährt werden könne (Verfahrensakten, Nr. 16). Am 27. November 2023 teilte RA Bazzani mit, seine Klientinnen würden einer Herausgabe der in der Eintretensverfügung genannten Unterlagen nicht zustimmen. Gleichzeitig hielt er am Gesuch um Einsicht in die Meldung nach Art. 67a IRSG fest (Verfahrensakten, Nr. 17).
C. Am 23. Mai 2024 erliess die StA III folgende Schlussverfügung (act. 1.5):
1. Der ersuchenden Behörde wird wie nachfolgend Rechtshilfe gewährt. 2. Es werden folgende Dokumente und Beweismittel aus der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen F. und E. (Akten-Nr. STAIII C- 8/2021/10009850) an die ersuchende Behörde herausgegeben:
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f. Bankunterlagen der Bank G. bezüglich der Bankverbindung mit der C. Li- mited (Nr. 3) (pag. 10.1.1075-1359); g. Bankunterlagen der Bank G. bezüglich der Bankverbindung mit der A. Li- mited (Nr. 1) und bezüglich der Bankverbindung mit der B. Limited (Nr. 2) (pag. 10.1.2291-2580; pag. 10.1.2695-2878); h. Bankunterlagen der Bank G. bezüglich der D. Limited (Nr. 4) (pag. 10.1.3259-3522). 3. (…)
Die Schlussverfügung konnte RA Bazzani am 28. Mai 2024 zugestellt wer- den (vgl. Verfahrensakten, Nr. 19).
D. Dagegen gelangten die Gesellschaften A. Limited, B. Limited, C. Limited und D. Limited mit Beschwerde vom 27. Juni 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei die Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Stuttgart (…) ge- stützt auf das Rechtshilfeersuchen vom 19. Oktober 2022 und dessen Ergänzung vom 3. Januar 2023 zu verweigern. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
23. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons Zürich.
Dazu stellen die Beschwerdeführerinnen folgende Verfahrensanträge:
1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sei anzuweisen, den Beschwerdefüh- rerinnen 1 bis 4 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in ihre Meldung gemäss Art. 67a IRSG an die Staatsanwaltschaft Stuttgart zu gewähren. 2. Den Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 sei nach Einsicht in die Meldung gemäss Art. 67a IRSG an die Staatsanwaltschaft Stuttgart eine Frist von mindestens 30 Ta- gen für eine allfällige Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.
Am 23. Juli 2024 teilten sowohl die StA III als auch das Bundesamt für Justiz mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. Sie beantragen deren kostenpflichtige Abweisung (act. 7 und 8). Diese beiden Schreiben wurden der Vertretung der Beschwerdeführerinnen am 25. Juli 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilatera- ler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwen- dung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforde- rungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwer- deverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-
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gerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen ohne Weiteres als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundes- gerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2; siehe zuletzt auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.9 vom 13. Juni 2024 E. 2.2.5; RR.2023.8 vom 7. März 2024 E. 2.1; RR.2023.43 vom 9. Oktober 2023 E. 2.2.2).
2.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank G. Sie ist befugt, gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der diese Bankverbindung betreffenden Unterlagen Beschwerde zu führen. Entspre- chendes gilt für die Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich der Unterlagen zur Bankverbindung Nr. 2, für die Beschwerdeführerin 3 hinsichtlich der Unterla- gen zur Bankverbindung Nr. 3 sowie für die Beschwerdeführerin 4 hinsicht- lich der Unterlagen zur Bankverbindung Nr. 4. Auf deren frist- und formge- recht erhobene Beschwerde ist im jeweiligen Umfang einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4. Die Beschwerdeführerinnen machen vorab geltend, durch die Verweigerung der Einsicht in die eingangs erwähnte Meldung nach Art. 67a IRSG sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1, Rz. 8 und 26 ff.). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits stellt sich auf den Standpunkt, die Meldung sei nicht Bestandteil der Akten des internationalen Rechtshilfeverfahrens (vgl. Verfahrensakten, Nr. 16; act. 1.5, S. 8 ff.).
5.
5.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und
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ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (vgl. auch BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; TPF 2010 142 E. 2.1 S. 145; TPF 2008 91 E. 3.2 S. 93), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Be- hörden zur Anwendung gelangen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.1 mit Hinweis). Die Berechtigten kön- nen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Die Berechtigung im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, 2008, S. 271 ff.). Mit anderen Worten hat im Rechtshilfeverfahren Par- teistellung, wer durch die konkrete Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.82 vom 13. Juli 2022 E. 2.3). Aus Inhalt und Funktion des Akten- einsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtspre- chung, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserhebliche Akten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfü- gung darauf abgestellt wird. Die betroffene Partei kann sich nur dann wirk- sam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche – wie vorliegend die Beschwerdekam- mer (siehe dazu TPF 2007 57 E. 3.2) – sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; jeweils m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 358; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226). Zu betonen bleibt, dass die Möglichkeit der Heilung, welche dem Gebot der raschen Er- ledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 17a IRSG und der Prozess- ökonomie Rechnung trägt, von der ausführenden Behörde nicht als
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Einladung missverstanden werden darf, den Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch zu verletzen (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.).
5.3 Die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen und Beweismitteln ge- mäss Art. 67a IRSG stellt eine Rechtshilfemassnahme dar, welche nicht direkt mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 125 II 238 E. 4 und 5). So- fern aber der ausländische Staat im Anschluss an eine solche Übermittlung mit einem formellen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz herangetreten ist, können allfällige Verletzungen von Art. 67a IRSG mit Beschwerde gegen die diesbezügliche Schlussverfügung geltend gemacht werden (BGE 125 II 356 E. 3a; 125 II 238 E. 6a S. 247 f.; TPF 2016 65 E. 7.2 S. 82; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.130 vom 3. August 2022 E. 2.5).
5.4 Vorliegend konnten die Beschwerdeführerinnen oder ihre Vertretung die dem Rechtshilfeersuchen vom 19. Oktober 2022 zugrunde liegende Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG nicht einsehen. Diese war nicht Gegenstand der den Beschwerdeführerinnen am 13. Oktober 2023 gewährten Akteneinsicht (vgl. Verfahrensakten, Nr. 14), sondern bildet gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht Bestandteil der Akten des vorliegenden Rechts- hilfeverfahrens (vgl. u.a. Verfahrensakten, Nr. 16). Aus den Akten geht klar hervor, dass dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen eine Meldung im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 zu Grunde lag (vgl. Verfahrens- akten, Nr. 1, S. 1). Es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten, dass eine solche unaufgeforderte Übermittlung von Informationen tatsäch- lich erfolgt sei. Nach dem oben Ausgeführten steht es den Beschwerdefüh- rerinnen bei dieser Sachlage zu, im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2024 allfällige Verletzungen von Art. 67a IRSG geltend zu machen. Da das entsprechende Dokument nicht Teil der Verfah- rensakten bildet und den Beschwerdeführerinnen bisher vorenthalten wurde, wird diesen verunmöglicht, den ihnen nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zustehenden Rechtsschutz wahrzunehmen. Die Bezugnahme der Be- schwerdegegnerin auf die fehlende Parteistellung der Beschwerdeführerin- nen im nationalen Strafverfahren und auf die Bestimmungen der StPO, wel- che einer Einsichtnahme in die Meldung nach Art. 67a IRSG entgegenstün- den, gehen an der Sache vorbei. Für die Akteneinsicht im Rechtshilfeverfah- ren gelten andere Kriterien als im Strafverfahren (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.208 vom 15. März 2021 E. 4.3.1). Damit ist eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör zu bejahen, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geheilt werden kann (siehe so ausdrücklich schon im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.123 vom 13. November 2023 E. 4.2; siehe zur Thematik auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.200 vom
21. November 2019 E. 3.4). Die Beschwerde ist gutzuheissen und der
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angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Auf die übrigen Rügen der Beschwer- deführerinnen braucht vorliegend nicht eingegangen zu werden.
5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Sache aus- nahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Das ist u.a. dann der Fall, wenn in Bezug auf die streitige Frage eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliegt (CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 61 VwVG N. 11). Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens Nr. 2022/10040451 die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 beizuziehen und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren. Allfälligen Geheimnisschutzinteressen (vgl. Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG) kann durch Form und Umfang der Mitteilung Rechnung getra- gen werden.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, im Rah- men des Rechtshilfeverfahrens Nr. 2022/10040451 die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. Sep- tember 2022 beizuziehen und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich vor einer neuen Entscheidung in der Sache Akteneinsicht zu gewähren.
7.
7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der un- terliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten auferlegt werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist vorliegend auf die Er- hebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Die Kasse des Bundesstrafge- richts ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 5‘000.– (act. 3 und 4) vollumfänglich zurückzuerstatten.
7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.– als angemessen (vgl. Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Schlussverfügung wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, im Rahmen des Rechtshilfever- fahrens Nr. 2022/10040451 die unaufgeforderte Übermittlung von Informatio- nen im Sinne von Art. 67a IRSG vom 16. September 2022 beizuziehen und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich vor der neuen Entscheidung in der Sache Akteneinsicht zu gewähren.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Beschwerdeführerinnen den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
Bellinzona, 9. Januar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Claudio Bazzani und Rechtsanwältin Sophie Matjaz - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).