Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die britische Financial Conduct Authority (nachfolgend «FCA») führt straf- rechtliche Ermittlungen gegen B. und A. wegen Verdachts auf Insiderhandel. Die britischen Behörden verwerfen A. vor, in der Zeit von November bis De- zember 2021 über ihr Konto bei der Bank C. mit Stammaktien der an der London Stock Exchange kotierten D. Plc gehandelt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Partner von A., B., designierter Vorsitzender der D. Plc ge- wesen (vgl. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahren- sakten»], Register 1, 01.000, nicht paginiert; sowie Verfahrensakten, Regis- ter 16, 16.000, nicht paginiert, Ziff. 5 = act. 1.2 Ziff. 5).
B. Die Bundesanwaltschaft führt unter der Verfahrensnummer SV.20.1036- BESI gegen B. und A. ein nationales Strafverfahren wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundesgesetztes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1; vgl. Verfahrensakten, Register 16, 16.000, nicht paginiert, Ziff. I. 2 = act.1.2, Ziff. I. 2). Sie wirft A. vor, in Finanzinstrumente von Unternehmen investiert zu haben, bei welchen B. Verwaltungsratsmandate innehabe bzw. inne gehabt habe. Namentlich habe A. am 31. Mai 2021 insgesamt 12'000 Namenakten der an der SIX Swiss Exchange kotierten E. AG erworben. B. sei zu jenem Zeitpunkt Verwaltungsratspräsident der E. AG gewesen (vgl. Verfahrensak- ten SV.20.1036, pag. 07.102-0028 ff.).
C. Am 28. Januar 2022 übermittelte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 67a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) über das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») unaufgefordert Informationen aus dem Strafverfahren an die britischen Behörden. Daraufhin gelangten diese mit Rechtshilfeersuchen vom 29. April 2022 (bzw. mit deutscher Übersetzung vom 20. Mai 2022) an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Kopien von diversen Be- weismitteln aus dem nationalen Strafverfahren SV.20.1036-BESI (Verfah- rensakten, Register 1, 01.000, nicht paginiert).
D. Mit Eintretensverfügung vom 9. Juni 2022 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und zog am 30. Juni 2022 diverse Aktenstücke aus dem nationalen Strafverfahren SV.20.1036-BESI bei (Verfahrensakten, Register 4, 04.000, nicht paginiert).
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E. Nachdem dem Rechtsvertreter von A. Akteneinsicht gewährt worden war, nahm dieser am 23. Januar 2023 zum Rechtshilfeersuchen Stellung und ver- weigerte die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, Register 14, 14.002, nicht paginiert).
F. Mit (Teil-)Schlussverfügung vom 15. März 2023 ordnete die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe diverser Unterlagen, welche sie vorgängig aus dem Verfahren SV.20.1036-BESI beigezogen hatte, an die ersuchende Behörde an (act. 1.2).
G. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 17. April 2023 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Abwei- sung des Rechtshilfeersuchens vom 29. April 2022. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens RH.22.0082-BESI. Ausserdem ersucht sie um er- neute Zustellung der zur Herausgabe vorgesehenen Beweismittel und um Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme (act. 1, S. 2).
H. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 8. Mai 2023 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (act. 8). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Be- schwerdeantwort vom 12. Juni 2023 insofern eine Gutheissung der Be- schwerde, als einzelne in Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung aufgelis- tete Dokumente punktuell zu schwärzen bzw. von der Herausgabe an die ersuchende Behörde auszunehmen seien (vgl. Antrag-Ziff. 1). Im Übrigen beantragt die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. Antrag-Ziff. 2; act. 13 S. 1f.).
I. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten A. und die Bundesanwalt- schaft jeweils in ihren Eingaben vom 17. und 31. Juli 2023 an den in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen und Anträ- gen fest (act. 16 und 19).
J. A. nimmt mit Schreiben vom 11. August 2023 unaufgefordert zur Duplik der Bundesanwaltschaft Stellung (act. 21). Dieses Schreiben wurde dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 14. August 2023 zur Kenntnis zugestellt (act. 22).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Grossbritannien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen mass- gebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
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E. 2.2.1 Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto- informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2.2 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, gilt es nach der Rechtsprechung mit Blick auf die Beschwerdelegitimation nach Inhalt der zu übermittelnden Aktenstücke und weiteren Umstände zu differenzieren:
Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber ohne Weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegiti- miert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom
E. 2.2.3 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, VwVG-Praxiskommentar, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3 Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 48 VwVG).
E. 2.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe der im inländischen Straf- verfahren erhobenen Bankunterlagen betreffend die auf sie lautenden Kon- ten bei der Bank C. anficht, ist sie gestützt auf die obigen Ausführungen ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. Gleiches gilt mit Bezug auf die Einvernah- meprotokolle. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass der Beschwer- deführerin die Legitimation zur Anfechtung der Herausgabe eines persönli- chen Schreibens der Beschwerdeführerin vom 29. März 2022 zu verneinen sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass es im Nachgang zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vom
E. 3 Mai 2004 E. 2.2). Entsprechendes gilt auch für Dokumente, die Informa- tionen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterla- gen, welche Hinweise auf das Konto enthalten, sodass die Übermittlung die- ser Informationen der Herausgabe von Bankunterlagen gleichkäme (TPF 2007 79 E. 1.6.3, m.w.H.).
Sollen Protokolle von Einvernahmen des Beschuldigten im inländischen Ver- fahren an die ersuchende Behörde herausgegeben werden, so geht es um Unterlagen aus den Händen der Behörden. Im Rechtshilfeverfahren sind diesbezüglich keine Zwangsmassnahmen erforderlich. Dennoch wird dem Beschuldigten ein (persönliches) schutzwürdiges Interesse zugesprochen, wenn er sich im inländischen Verfahren weitgehend zu seiner persönlichen Situation (Ausbildung, Familiensituation, finanzielle Situation) oder zur eige- nen beruflichen Situation und Tätigkeit zu äussern hatte (TPF 2020 180 E. 4.8.3). Die Beschwerdelegitimation wird ebenfalls bejaht, wenn sich der Beschuldigte im inländischen Strafverfahren auf das Aussageverweige- rungsrecht berief (TPF 2020 180 E. 4.5.2). Kein persönliches schutzwürdi- ges Interesse hat, wer in den herauszugebenden Unterlagen nur erwähnt wird oder wenn die Unterlagen einfach Informationen zu Aktivitäten des Be- schwerdeführers enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 m.w.H.).
Geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe von schweizerischen Strafak- ten, wie polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betrof- fenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3).
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E. 8 März 2022 erging und ergänzende Erörterungen enthält. Soweit ersicht- lich, hat die Beschwerdeführerin das Schreiben aus eigenen Stücken ver- fasst und der Beschwerdegegnerin zugestellt. Einer Zwangsmassnahme hat sich die Beschwerdeführerin daher nicht unterziehen müssen. Allerdings steht das Schreiben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einvernahme vom 8. März 2022, und die Beschwerdeführerin hat sich darin zu ihrer per- sönlichen und beruflichen Situation geäussert. Gestützt auf die oben dar- legte Rechtsprechung ist der Beschwerdeführerin somit diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse zuzusprechen und die Beschwerdelegitimation zu bejahen. In diesem Umfang ist daher – da auch die übrigen Eintretens- voraussetzungen (Frist und Form) erfüllt sind – auf die Beschwerde einzu- treten.
Demgegenüber ist mit Bezug auf die Anfechtung der Herausgabe interner Dokumente, wie Verfügungen und Korrespondenzen der Beschwerdegeg- nerin betreffend die Erhebung der Bankunterlagen lautend auf die Beschwer- deführerin (Verfahrensakten SV.20.1036, pag. 07.102-0028 ff.) und Auswer- tungsberichte der BKP betr. IP-Adressen zum Konto der Beschwerdeführerin (Verfahrensakten SV.20.1036, pag. 10.100-0017 ff.) die Beschwerdelegiti- mation der Beschwerdeführerin zu verneinen mangels persönlicher und di- rekter Betroffenheit. In diesem Umfang ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
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des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu- dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwech- sels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen No- ven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einher- gehen (SEETHALER/PORTMANN, VwVG-Praxiskommentar, a.a.O., N. 76 ff. zu Art. 52 VwVG).
Die urteilende Instanz muss sich schliesslich nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
5. 5.1 Zunächst ist auf die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin einzuge- hen.
5.2
5.2.1 In einem ersten Punkt beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (act. 1, S. 13 f.). In der angefochtenen Schlussverfügung habe die Be- schwerdegegnerin die Herausgabe des überwiegenden Teils der als rechts- hilfefähig ausgeschiedenen Unterlagen verfügt und die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten. Es sei unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. November 2022 angezeigt habe, dass sie das Ersuchen als erledigt betrachte, um dann in der Schlussverfügung klammheimlich und
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ohne jede Begründung zu bestimmten Unterlagen keinen Entscheid zu er- lassen und gleichfalls unbegründet sich deren Übermittlung vorenthalte. Das Rechtshilfeverfahren werde damit erstens entgegen Art. 17a IRSG ohne sachlichen Grund nicht beförderlich abgeschlossen. Zweitens signalisiere die ersuchte Behörde, dass sie durch die grundlos lediglich teilweise Erledi- gung des Rechtshilfeersuchens ohne Not mehrere Anfechtungsobjekte schaffen. Drittens riskiere sie sodann, dass der Beschwerdeführerin ein un- mittelbarer nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe, wenn sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu einer späteren Schlussverfügung die bereits erfolgte Herausgabe von Beweismitteln nachträglich als rechts- widrig erweise.
5.2.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (ge- richtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheid- behörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (statt vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.).
5.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin freisteht, vorerst die Herausgabe lediglich eines Teils der sichergestellten Beweismittel zu verfügen. Gestützt auf Art. 80d IRSG kann die Beschwerdegegnerin eine Schlussverfügung erlassen, die sich nur auf einen Teil des Ersuchens be- zieht (sog. Teilschlussverfügung). Dabei unterliegt der Entscheid, dass ein Rechtshilfeersuchen (teilweise) erledigt ist, dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2015, N. 4 zu Art. 80d IRSG). Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort zur Begründung des Erlasses der Teilschlussverfügung aus, dass die natio- nale Untersuchung SV.20.1036-BESI noch nicht abgeschlossen sei. Es sei zu einem späteren Zeitpunkt mit Beizügen weiterer potentiell rechtshilferele- vanter Beweismittel in das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu rechnen, weshalb das Rechtshilfeverfahren im aktuellen Zeitpunkt gar nicht vollum- fänglich abschlussfähig sei. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Teilschlussverfügung festgehalten, dass die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten bleibe (act. 13, S. 7 f.). Der Entscheid der
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Beschwerdegegnerin, vorerst lediglich ein Teil der aus dem nationalen Straf- verfahren beigezogenen Beweismittel an den ersuchenden Staat herauszu- geben, ist nicht zu beanstanden. Wie aus den Ausführungen der Beschwer- degegnerin hervorgeht, dient dieser Entscheid gerade dem Beschleuni- gungsgebot von Art. 17a Abs. 1 IRSG. Eine Sistierung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens (ohne Not) würde hingegen dem Beschleunigungsge- bot zuwiderlaufen. Inwiefern der Beschwerdeführerin schliesslich durch den Erlass erst einer Teilschlussverfügung ein Nachteil erwachsen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens ist daher abzuweisen.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, es sei die Beschwerdegegnerin zur erneuten Zustellung der zur Herausgabe vorgesehenen Beweismittel mit den vorgenommenen Schwärzungen zu verpflichten, unter Angabe der Gründe für die Vornahme der Schwärzungen, und es sei der Beschwerde- führerin eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Andern- falls sieht die Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör verletzt (act. 1, S. 14).
5.3.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au- gust 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätz- lich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müs- sen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äus- sern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglich- keit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Be- hörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel- ler Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschei- det bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kog- nition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1).
5.3.3 Am 28. November 2022 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin die Akten des Rechtshilfeverfahrens sowie die Akten aus dem nationalen Verfahren, welche jene im Rechtshilfeverfahren beigezogen hatte, zuge- stellt. Soweit ersichtlich (vgl. insbesondere das dem Schreiben beigefügte Aktenverzeichnis), wurden der Beschwerdeführerin die Unterlagen unge- schwärzt zugestellt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 teilte die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die mit Schreiben vom 28. No- vember 2022 als rechtshilferelevant ausgeschiedenen Beilagen zur Einver- nahme der Beschwerdeführerin vom 8. März 2022 offensichtlich mit den Bei- lagen zur Einvernahme von B. vom gleichen Tag vertauscht worden seien. Die Beschwerdegegnerin stellte daher der Beschwerdeführerin den korrek- ten, als rechtshilferelevant ausgeschiedenen Beilagensatz zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. März 2022 zu (vgl. zum Ganzen: Verfahren- sakten, Rubrik 14, 14.002, nicht paginiert). Der angefochtenen Teilschluss- verfügung ist unter Angabe der Aktennummer zu entnehmen, dass die Bei- lagen 1 und 2 betreffend B. zum Rahmenprotokoll und das Transkript der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. März 2022 in geschwärzter Form herauszugeben sind. In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 hält die Beschwerdegegnerin zudem fest, dass das Dispositiv der Teilschlussverfügung insofern anzupassen sei, als weitere Akten betreffend B. geschwärzt herauszugeben seien (nämlich Verfahrensakten SV.20.1036, pag. B13.002.001-0001 f.; pag. 13.002-0020, B13.002.002-0016 f.). Die Schwärzungen erfolgen offensichtlich zur Anonymisierung und damit zum Schutz einer anderen, vom Rechtshilfevollzug betroffenen Person, nämlich von B. Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern die Beschwerdefüh- rerin vom vorliegenden Verfahren durch die punktuelle Schwärzung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein sollte bzw. inwiefern ihr das rechtliche Gehör verweigert worden wäre. Soweit ersichtlich, wurde der we- sentliche Inhalt des Ersuchens sowie der übrigen Unterlagen der Beschwer- deführerin offengelegt. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin je- denfalls nicht behauptet. Insbesondere behauptet die Beschwerdeführerin
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nicht, dass es ihr aufgrund der teilweise vorgenommenen Schwärzung un- möglich gewesen wäre, zum Ersuchen adäquat Stellung zu nehmen oder die hier erhobene Beschwerde zu begründen. Eine gänzlich andere (von der Be- schwerdeführerin replicando aufgeworfene) Frage ist, ob im Rechtshilfever- fahren betreffend B. Unterlagen vorgelegt worden seien, «an denen die Be- schwerdeführerin teilnahmeberechtigt und folglich als beschwerdelegitmiert gelten müsste». Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin diesbe- züglich in ihrer Duplik ausgeführt, dass sie der ersuchenden Behörde keine Unterlagen zur Konto- und Depotbeziehung Nr. 1515542 der Beschwerde- führerin bei der Bank C. übermitteln werde, solange und soweit die ange- fochtene Teilschlussverfügung vom 15. März 2023 diesbezüglich nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Dies gelte selbstredend auch für die in das Rechtshilfeverfahren RH.22.0082-BESI beigezogene Dokumentation zur Einvernahme von B. vom 8. März 2022, soweit darin Auszüge und Informa- tionen aus diesen Bankunterlagen erhalten seien (act. 19, S. 3).
5.3.4 Zusammenfassend ist auch der zweite prozessuale Antrag abzuweisen.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist in materieller Hinsicht sodann der Ansicht, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Strafuntersuchung und die Rechts- hilfe. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Ausdehnung der Strafun- tersuchung auf die Beschwerdeführerin auf die Strafanzeige der FINMA vom
E. 10 September 2021 gestützt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die FINMA Kontounterlagen von B. aus seiner Kundenbeziehung mit der Bank F. verdachtslos systematisch ausgeforscht habe und dabei festgestellt habe, dass B. seit 2019 eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin habe. Die FINMA habe in ihrer Strafanzeige angegeben, dass die Vorabklärung vor dem Hintergrund einer Medienmitteilung der E. AG vom 1. Juni 2021 stehe. Tatsächlich habe die Vorabklärung der FINMA mit der Medienmitteilung vom
1. Juni 2021 nichts zu tun. So sei diese auch in der Anfrage der FINMA an die Bank C. vom 2. Juli 2021 gar nicht erwähnt worden. Es sei nur darum gegangen, die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Beziehungsverhältnisses zu B. für die gesamte Beziehungsdauer auszuforschen. Die Ausdehnung der Strafuntersuchung durch die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdefüh- rerin und die weiteren Editionen hätten sich mithin auf rechtswidrig erlangte und ausgewertete Erkenntnisse der FINMA gestützt, welche die Beschwer- degegnerin selber nicht hätte erheben können. Damit seien die Informatio- nen der spontanen Übermittlung auch nicht auf ein reelles und seriöses Strafverfolgungsinteresse zurückzuführen, weshalb die Erhebung der
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Informationen unrechtmässig erfolgt sei (act. 1, S. 8 ff.). Replicando macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, die Informationen der spontanen Übermittlung vom 28. Januar 2022 hätten den Geheimbereich der Be- schwerdeführerin betroffen, da namentlich Angaben zu ihrer Person, persön- lichen Beziehungen sowie vom Bankgeheimnis erfasste Tatsachen übermit- telt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe der ersuchenden Behörde im Rahmen der spontanen Übermittlung der Informationen aus dem Geheim- bereich fälschlicherweise mitgeteilt, dass dies auch zur Eröffnung von Straf- untersuchungen benutzt werden dürften. Dies habe dazu geführt, dass die ersuchende Behörde auch tatsächlich auf der Grundlage der übermittelten Informationen eine Strafuntersuchung eröffnet habe. Mit der spontanen Übermittlung seien also Informationen aus dem Geheimbereich für andere Zwecke als in Art. 67a Abs. 5 IRSG vorgesehen verwendet worden. Die spontane Übermittlung vom 28. Januar 2022 der Beschwerdegegnerin ver- letze damit Art. 67a Abs. 5 IRSG (act. 16, S. 3 f.).
6.2 6.2.1 Gemäss Art. 67a Abs. 1 IRSG kann eine Strafverfolgungsbehörde Beweis- mittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn die Über- mittlung aus ihrer Sicht geeignet ist, ein Strafverfahren einzuleiten (lit. a) oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgefor- derte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten.
Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denun- ziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizeri- sches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufge- forderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben wer- den (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 415). Gleichzeitig ist jedoch gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung festzuhalten, dass bei der unaufgeforderten Übermitt- lung von Informationen das schweizerische Strafverfolgungsinteresse nicht
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im Vordergrund steht. Ihr Hauptzweck ist es, die Einleitung oder den Fort- schritt eines ausländischen Strafverfahrens zu befördern (BGE 140 IV 123 E. 5.5.2; 125 II 238 E. 4b). Fällt ein Sachverhalt in den Geheimbereich der betroffenen Person, so ist die Rechtsfolge, dass nur Informationen (und keine Beweismittel) übermittelt werden dürfen. Fällt der Sachverhalt umge- kehrt nicht in den Geheimbereich, so können als Rechtsfolge auch Beweis- mittel übermittelt werden (GLUTZ, Basler Kommentar, 2015, N. 28 zu Art. 67a IRSG). So wäre es nicht zulässig, unaufgefordert Beweismittel aus dem Ge- heimbereich wie Bankauszüge, Bankkorrespondenz oder auch eine detail- lierte Tabelle zu übermitteln, welche mehr als Informationscharakter hat und womöglich gar mit offiziellem Stempel oder einer Bestätigung versehen ist. Behördeninterne Notizen zu suspekten Konten, ihren Inhabern, wirtschaftlich Berechtigten oder Bevollmächtigten können, ohne Beilagen, tendenziell un- aufgefordert herausgegeben werden. Informationen können mithin dann spontan an den ausländischen Staat übermittelt werden, wenn diese keinen amtlichen Charakter haben und deren Inhalt alleine nicht ausreicht, im Aus- land eine strafrechtliche Verurteilung zu begründen (BGE 139 IV 137 E. 4.6.1-4.6.4)
6.2.2 Das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 28. Januar 2022 stellt eine nach Art. 67a Abs. 5 IRSG zulässige unaufgeforderte Übermittlung von Informa- tionen aus dem Geheimbereich (Informationen zu Konten, Informationen zu Personendaten) der Beschwerdeführerin dar (vgl. Verfahrensakten SV.20.1036, pag. 18.202-0001 ff.). Das Schreiben hält fest, dass es nicht als Beweismittel verwendet werden kann. Vielmehr ist sein ausdrücklich ge- nannter Zweck, ein Rechtshilfeersuchen zu ermöglichen, was die britischen Behörden denn auch am 29. April 2022 umsetzten. Das Schreiben untersagt weiter die Verwendung der Informationen zu fiskalischen oder wirtschaftspo- litischen zwecken, obgleich die Schweiz und Grossbritannien mit Rechtshil- feverträgen verbunden sind und dies demnach nicht erforderlich wäre (BGE 139 IV 137 E. 5.2.1, 5.2.3).
Die unaufgeforderte Übermittlung beschreibt und begründet sodann den Tat- verdacht einer rechtshilfefähigen Straftat. Sie beschränkt sich auf eine kurze Darlegung des Sachverhalts und auf Kontobeschreibungen. Die unaufgefor- derte Übermittlung entspricht damit – entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin – den Vorgaben der Rechtsprechung (BGE 140 IV 123 E. 5.5.2; 139 IV 137 E. 4.6.6 und 4.6.9).
Die Beschwerdeführerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein Rechtshil- feverfahren und ein allfälliges auf denselben Sachverhalt gestütztes schwei- zerisches Strafverfahren im Grundsatz voneinander unabhängig sind. Dies
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ist denn auch die Hauptaussage von Art. 67a Abs. 2 IRSG, wonach die un- aufgeforderte Übermittlung keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren hat (BGE 140 IV 123 E. 5.5.3 m.H.). Vorliegend bildet einzig das Rechtshilfeverfahren Prozessgegenstand. Solange keine Hinweise da- für bestehen, dass die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nur deshalb eingeleitet hat, um unaufgefordert Informa- tionen an den ersuchenden Staat zu übermitteln, ist nicht zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdeführerin eröffnet hat. Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin die Strafuntersuchung nur vorgeschoben hätte, bestehen keine und werden selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
6.3 Zusammenfassend erweist sich damit die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.
7. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde insofern gutzuheissen, als Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Teilschlussverfügung vom 15. März 2023 anzupassen ist und weitere Schwärzungen vorzuneh- men sind, kann nicht gefolgt werden. Eine (teilweise) Gutheissung der Be- schwerde kommt nur in Betracht, wenn den Anträgen der beschwerdefüh- renden Partei (teilweise) gefolgt wird. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch sinngemäss die Schwärzung weiterer Akten bean- tragt.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die prozessualen Anträge werden abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbri- tannien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.43
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Sachverhalt:
A. Die britische Financial Conduct Authority (nachfolgend «FCA») führt straf- rechtliche Ermittlungen gegen B. und A. wegen Verdachts auf Insiderhandel. Die britischen Behörden verwerfen A. vor, in der Zeit von November bis De- zember 2021 über ihr Konto bei der Bank C. mit Stammaktien der an der London Stock Exchange kotierten D. Plc gehandelt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Partner von A., B., designierter Vorsitzender der D. Plc ge- wesen (vgl. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahren- sakten»], Register 1, 01.000, nicht paginiert; sowie Verfahrensakten, Regis- ter 16, 16.000, nicht paginiert, Ziff. 5 = act. 1.2 Ziff. 5).
B. Die Bundesanwaltschaft führt unter der Verfahrensnummer SV.20.1036- BESI gegen B. und A. ein nationales Strafverfahren wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundesgesetztes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1; vgl. Verfahrensakten, Register 16, 16.000, nicht paginiert, Ziff. I. 2 = act.1.2, Ziff. I. 2). Sie wirft A. vor, in Finanzinstrumente von Unternehmen investiert zu haben, bei welchen B. Verwaltungsratsmandate innehabe bzw. inne gehabt habe. Namentlich habe A. am 31. Mai 2021 insgesamt 12'000 Namenakten der an der SIX Swiss Exchange kotierten E. AG erworben. B. sei zu jenem Zeitpunkt Verwaltungsratspräsident der E. AG gewesen (vgl. Verfahrensak- ten SV.20.1036, pag. 07.102-0028 ff.).
C. Am 28. Januar 2022 übermittelte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 67a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) über das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») unaufgefordert Informationen aus dem Strafverfahren an die britischen Behörden. Daraufhin gelangten diese mit Rechtshilfeersuchen vom 29. April 2022 (bzw. mit deutscher Übersetzung vom 20. Mai 2022) an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Kopien von diversen Be- weismitteln aus dem nationalen Strafverfahren SV.20.1036-BESI (Verfah- rensakten, Register 1, 01.000, nicht paginiert).
D. Mit Eintretensverfügung vom 9. Juni 2022 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und zog am 30. Juni 2022 diverse Aktenstücke aus dem nationalen Strafverfahren SV.20.1036-BESI bei (Verfahrensakten, Register 4, 04.000, nicht paginiert).
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E. Nachdem dem Rechtsvertreter von A. Akteneinsicht gewährt worden war, nahm dieser am 23. Januar 2023 zum Rechtshilfeersuchen Stellung und ver- weigerte die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, Register 14, 14.002, nicht paginiert).
F. Mit (Teil-)Schlussverfügung vom 15. März 2023 ordnete die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe diverser Unterlagen, welche sie vorgängig aus dem Verfahren SV.20.1036-BESI beigezogen hatte, an die ersuchende Behörde an (act. 1.2).
G. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 17. April 2023 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Abwei- sung des Rechtshilfeersuchens vom 29. April 2022. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens RH.22.0082-BESI. Ausserdem ersucht sie um er- neute Zustellung der zur Herausgabe vorgesehenen Beweismittel und um Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme (act. 1, S. 2).
H. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 8. Mai 2023 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (act. 8). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Be- schwerdeantwort vom 12. Juni 2023 insofern eine Gutheissung der Be- schwerde, als einzelne in Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung aufgelis- tete Dokumente punktuell zu schwärzen bzw. von der Herausgabe an die ersuchende Behörde auszunehmen seien (vgl. Antrag-Ziff. 1). Im Übrigen beantragt die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. Antrag-Ziff. 2; act. 13 S. 1f.).
I. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten A. und die Bundesanwalt- schaft jeweils in ihren Eingaben vom 17. und 31. Juli 2023 an den in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen und Anträ- gen fest (act. 16 und 19).
J. A. nimmt mit Schreiben vom 11. August 2023 unaufgefordert zur Duplik der Bundesanwaltschaft Stellung (act. 21). Dieses Schreiben wurde dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 14. August 2023 zur Kenntnis zugestellt (act. 22).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Grossbritannien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen mass- gebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG).
2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
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2.2
2.2.1 Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konto- informationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2.2 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, gilt es nach der Rechtsprechung mit Blick auf die Beschwerdelegitimation nach Inhalt der zu übermittelnden Aktenstücke und weiteren Umstände zu differenzieren:
Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber ohne Weiteres in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegiti- miert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom
3. Mai 2004 E. 2.2). Entsprechendes gilt auch für Dokumente, die Informa- tionen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterla- gen, welche Hinweise auf das Konto enthalten, sodass die Übermittlung die- ser Informationen der Herausgabe von Bankunterlagen gleichkäme (TPF 2007 79 E. 1.6.3, m.w.H.).
Sollen Protokolle von Einvernahmen des Beschuldigten im inländischen Ver- fahren an die ersuchende Behörde herausgegeben werden, so geht es um Unterlagen aus den Händen der Behörden. Im Rechtshilfeverfahren sind diesbezüglich keine Zwangsmassnahmen erforderlich. Dennoch wird dem Beschuldigten ein (persönliches) schutzwürdiges Interesse zugesprochen, wenn er sich im inländischen Verfahren weitgehend zu seiner persönlichen Situation (Ausbildung, Familiensituation, finanzielle Situation) oder zur eige- nen beruflichen Situation und Tätigkeit zu äussern hatte (TPF 2020 180 E. 4.8.3). Die Beschwerdelegitimation wird ebenfalls bejaht, wenn sich der Beschuldigte im inländischen Strafverfahren auf das Aussageverweige- rungsrecht berief (TPF 2020 180 E. 4.5.2). Kein persönliches schutzwürdi- ges Interesse hat, wer in den herauszugebenden Unterlagen nur erwähnt wird oder wenn die Unterlagen einfach Informationen zu Aktivitäten des Be- schwerdeführers enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 m.w.H.).
Geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe von schweizerischen Strafak- ten, wie polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betrof- fenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3).
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2.2.3 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, VwVG-Praxiskommentar, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3 Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 48 VwVG).
2.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe der im inländischen Straf- verfahren erhobenen Bankunterlagen betreffend die auf sie lautenden Kon- ten bei der Bank C. anficht, ist sie gestützt auf die obigen Ausführungen ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. Gleiches gilt mit Bezug auf die Einvernah- meprotokolle. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass der Beschwer- deführerin die Legitimation zur Anfechtung der Herausgabe eines persönli- chen Schreibens der Beschwerdeführerin vom 29. März 2022 zu verneinen sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass es im Nachgang zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vom
8. März 2022 erging und ergänzende Erörterungen enthält. Soweit ersicht- lich, hat die Beschwerdeführerin das Schreiben aus eigenen Stücken ver- fasst und der Beschwerdegegnerin zugestellt. Einer Zwangsmassnahme hat sich die Beschwerdeführerin daher nicht unterziehen müssen. Allerdings steht das Schreiben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einvernahme vom 8. März 2022, und die Beschwerdeführerin hat sich darin zu ihrer per- sönlichen und beruflichen Situation geäussert. Gestützt auf die oben dar- legte Rechtsprechung ist der Beschwerdeführerin somit diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse zuzusprechen und die Beschwerdelegitimation zu bejahen. In diesem Umfang ist daher – da auch die übrigen Eintretens- voraussetzungen (Frist und Form) erfüllt sind – auf die Beschwerde einzu- treten.
Demgegenüber ist mit Bezug auf die Anfechtung der Herausgabe interner Dokumente, wie Verfügungen und Korrespondenzen der Beschwerdegeg- nerin betreffend die Erhebung der Bankunterlagen lautend auf die Beschwer- deführerin (Verfahrensakten SV.20.1036, pag. 07.102-0028 ff.) und Auswer- tungsberichte der BKP betr. IP-Adressen zum Konto der Beschwerdeführerin (Verfahrensakten SV.20.1036, pag. 10.100-0017 ff.) die Beschwerdelegiti- mation der Beschwerdeführerin zu verneinen mangels persönlicher und di- rekter Betroffenheit. In diesem Umfang ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
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des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwen- dung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zu- dem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Ent- scheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwech- sels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen No- ven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einher- gehen (SEETHALER/PORTMANN, VwVG-Praxiskommentar, a.a.O., N. 76 ff. zu Art. 52 VwVG).
Die urteilende Instanz muss sich schliesslich nicht mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
5. 5.1 Zunächst ist auf die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin einzuge- hen.
5.2
5.2.1 In einem ersten Punkt beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (act. 1, S. 13 f.). In der angefochtenen Schlussverfügung habe die Be- schwerdegegnerin die Herausgabe des überwiegenden Teils der als rechts- hilfefähig ausgeschiedenen Unterlagen verfügt und die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten. Es sei unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. November 2022 angezeigt habe, dass sie das Ersuchen als erledigt betrachte, um dann in der Schlussverfügung klammheimlich und
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ohne jede Begründung zu bestimmten Unterlagen keinen Entscheid zu er- lassen und gleichfalls unbegründet sich deren Übermittlung vorenthalte. Das Rechtshilfeverfahren werde damit erstens entgegen Art. 17a IRSG ohne sachlichen Grund nicht beförderlich abgeschlossen. Zweitens signalisiere die ersuchte Behörde, dass sie durch die grundlos lediglich teilweise Erledi- gung des Rechtshilfeersuchens ohne Not mehrere Anfechtungsobjekte schaffen. Drittens riskiere sie sodann, dass der Beschwerdeführerin ein un- mittelbarer nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe, wenn sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu einer späteren Schlussverfügung die bereits erfolgte Herausgabe von Beweismitteln nachträglich als rechts- widrig erweise.
5.2.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (ge- richtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheid- behörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (statt vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.).
5.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin freisteht, vorerst die Herausgabe lediglich eines Teils der sichergestellten Beweismittel zu verfügen. Gestützt auf Art. 80d IRSG kann die Beschwerdegegnerin eine Schlussverfügung erlassen, die sich nur auf einen Teil des Ersuchens be- zieht (sog. Teilschlussverfügung). Dabei unterliegt der Entscheid, dass ein Rechtshilfeersuchen (teilweise) erledigt ist, dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2015, N. 4 zu Art. 80d IRSG). Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort zur Begründung des Erlasses der Teilschlussverfügung aus, dass die natio- nale Untersuchung SV.20.1036-BESI noch nicht abgeschlossen sei. Es sei zu einem späteren Zeitpunkt mit Beizügen weiterer potentiell rechtshilferele- vanter Beweismittel in das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu rechnen, weshalb das Rechtshilfeverfahren im aktuellen Zeitpunkt gar nicht vollum- fänglich abschlussfähig sei. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Teilschlussverfügung festgehalten, dass die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten bleibe (act. 13, S. 7 f.). Der Entscheid der
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Beschwerdegegnerin, vorerst lediglich ein Teil der aus dem nationalen Straf- verfahren beigezogenen Beweismittel an den ersuchenden Staat herauszu- geben, ist nicht zu beanstanden. Wie aus den Ausführungen der Beschwer- degegnerin hervorgeht, dient dieser Entscheid gerade dem Beschleuni- gungsgebot von Art. 17a Abs. 1 IRSG. Eine Sistierung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens (ohne Not) würde hingegen dem Beschleunigungsge- bot zuwiderlaufen. Inwiefern der Beschwerdeführerin schliesslich durch den Erlass erst einer Teilschlussverfügung ein Nachteil erwachsen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens ist daher abzuweisen.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, es sei die Beschwerdegegnerin zur erneuten Zustellung der zur Herausgabe vorgesehenen Beweismittel mit den vorgenommenen Schwärzungen zu verpflichten, unter Angabe der Gründe für die Vornahme der Schwärzungen, und es sei der Beschwerde- führerin eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Andern- falls sieht die Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör verletzt (act. 1, S. 14).
5.3.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au- gust 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätz- lich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müs- sen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äus- sern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglich- keit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Be- hörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel- ler Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschei- det bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kog- nition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1).
5.3.3 Am 28. November 2022 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin die Akten des Rechtshilfeverfahrens sowie die Akten aus dem nationalen Verfahren, welche jene im Rechtshilfeverfahren beigezogen hatte, zuge- stellt. Soweit ersichtlich (vgl. insbesondere das dem Schreiben beigefügte Aktenverzeichnis), wurden der Beschwerdeführerin die Unterlagen unge- schwärzt zugestellt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 teilte die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die mit Schreiben vom 28. No- vember 2022 als rechtshilferelevant ausgeschiedenen Beilagen zur Einver- nahme der Beschwerdeführerin vom 8. März 2022 offensichtlich mit den Bei- lagen zur Einvernahme von B. vom gleichen Tag vertauscht worden seien. Die Beschwerdegegnerin stellte daher der Beschwerdeführerin den korrek- ten, als rechtshilferelevant ausgeschiedenen Beilagensatz zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. März 2022 zu (vgl. zum Ganzen: Verfahren- sakten, Rubrik 14, 14.002, nicht paginiert). Der angefochtenen Teilschluss- verfügung ist unter Angabe der Aktennummer zu entnehmen, dass die Bei- lagen 1 und 2 betreffend B. zum Rahmenprotokoll und das Transkript der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. März 2022 in geschwärzter Form herauszugeben sind. In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 hält die Beschwerdegegnerin zudem fest, dass das Dispositiv der Teilschlussverfügung insofern anzupassen sei, als weitere Akten betreffend B. geschwärzt herauszugeben seien (nämlich Verfahrensakten SV.20.1036, pag. B13.002.001-0001 f.; pag. 13.002-0020, B13.002.002-0016 f.). Die Schwärzungen erfolgen offensichtlich zur Anonymisierung und damit zum Schutz einer anderen, vom Rechtshilfevollzug betroffenen Person, nämlich von B. Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern die Beschwerdefüh- rerin vom vorliegenden Verfahren durch die punktuelle Schwärzung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein sollte bzw. inwiefern ihr das rechtliche Gehör verweigert worden wäre. Soweit ersichtlich, wurde der we- sentliche Inhalt des Ersuchens sowie der übrigen Unterlagen der Beschwer- deführerin offengelegt. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin je- denfalls nicht behauptet. Insbesondere behauptet die Beschwerdeführerin
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nicht, dass es ihr aufgrund der teilweise vorgenommenen Schwärzung un- möglich gewesen wäre, zum Ersuchen adäquat Stellung zu nehmen oder die hier erhobene Beschwerde zu begründen. Eine gänzlich andere (von der Be- schwerdeführerin replicando aufgeworfene) Frage ist, ob im Rechtshilfever- fahren betreffend B. Unterlagen vorgelegt worden seien, «an denen die Be- schwerdeführerin teilnahmeberechtigt und folglich als beschwerdelegitmiert gelten müsste». Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin diesbe- züglich in ihrer Duplik ausgeführt, dass sie der ersuchenden Behörde keine Unterlagen zur Konto- und Depotbeziehung Nr. 1515542 der Beschwerde- führerin bei der Bank C. übermitteln werde, solange und soweit die ange- fochtene Teilschlussverfügung vom 15. März 2023 diesbezüglich nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Dies gelte selbstredend auch für die in das Rechtshilfeverfahren RH.22.0082-BESI beigezogene Dokumentation zur Einvernahme von B. vom 8. März 2022, soweit darin Auszüge und Informa- tionen aus diesen Bankunterlagen erhalten seien (act. 19, S. 3).
5.3.4 Zusammenfassend ist auch der zweite prozessuale Antrag abzuweisen.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist in materieller Hinsicht sodann der Ansicht, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Strafuntersuchung und die Rechts- hilfe. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Ausdehnung der Strafun- tersuchung auf die Beschwerdeführerin auf die Strafanzeige der FINMA vom
10. September 2021 gestützt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die FINMA Kontounterlagen von B. aus seiner Kundenbeziehung mit der Bank F. verdachtslos systematisch ausgeforscht habe und dabei festgestellt habe, dass B. seit 2019 eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin habe. Die FINMA habe in ihrer Strafanzeige angegeben, dass die Vorabklärung vor dem Hintergrund einer Medienmitteilung der E. AG vom 1. Juni 2021 stehe. Tatsächlich habe die Vorabklärung der FINMA mit der Medienmitteilung vom
1. Juni 2021 nichts zu tun. So sei diese auch in der Anfrage der FINMA an die Bank C. vom 2. Juli 2021 gar nicht erwähnt worden. Es sei nur darum gegangen, die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Beziehungsverhältnisses zu B. für die gesamte Beziehungsdauer auszuforschen. Die Ausdehnung der Strafuntersuchung durch die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdefüh- rerin und die weiteren Editionen hätten sich mithin auf rechtswidrig erlangte und ausgewertete Erkenntnisse der FINMA gestützt, welche die Beschwer- degegnerin selber nicht hätte erheben können. Damit seien die Informatio- nen der spontanen Übermittlung auch nicht auf ein reelles und seriöses Strafverfolgungsinteresse zurückzuführen, weshalb die Erhebung der
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Informationen unrechtmässig erfolgt sei (act. 1, S. 8 ff.). Replicando macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, die Informationen der spontanen Übermittlung vom 28. Januar 2022 hätten den Geheimbereich der Be- schwerdeführerin betroffen, da namentlich Angaben zu ihrer Person, persön- lichen Beziehungen sowie vom Bankgeheimnis erfasste Tatsachen übermit- telt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe der ersuchenden Behörde im Rahmen der spontanen Übermittlung der Informationen aus dem Geheim- bereich fälschlicherweise mitgeteilt, dass dies auch zur Eröffnung von Straf- untersuchungen benutzt werden dürften. Dies habe dazu geführt, dass die ersuchende Behörde auch tatsächlich auf der Grundlage der übermittelten Informationen eine Strafuntersuchung eröffnet habe. Mit der spontanen Übermittlung seien also Informationen aus dem Geheimbereich für andere Zwecke als in Art. 67a Abs. 5 IRSG vorgesehen verwendet worden. Die spontane Übermittlung vom 28. Januar 2022 der Beschwerdegegnerin ver- letze damit Art. 67a Abs. 5 IRSG (act. 16, S. 3 f.).
6.2 6.2.1 Gemäss Art. 67a Abs. 1 IRSG kann eine Strafverfolgungsbehörde Beweis- mittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn die Über- mittlung aus ihrer Sicht geeignet ist, ein Strafverfahren einzuleiten (lit. a) oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgefor- derte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten.
Unaufgeforderte Übermittlungen sind entweder eigenständig oder parallel zu einem Rechtshilfeersuchen (für darin nicht ersuchte Unterlagen) zulässig (BGE 125 II 356 E. 12.b). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats festgehalten, dass Art. 67a IRSG zurückhaltend anzuwenden ist. Die Bestimmung will nicht die Denun- ziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen (BGE 140 IV 123 E. 5.5.1; 125 II 238 E. 5a). Ein schweizeri- sches Strafverfahren darf insbesondere nicht als Vorwand für eine unaufge- forderte Übermittlung eingeleitet und für diesen Zweck vorgeschoben wer- den (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 415). Gleichzeitig ist jedoch gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung festzuhalten, dass bei der unaufgeforderten Übermitt- lung von Informationen das schweizerische Strafverfolgungsinteresse nicht
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im Vordergrund steht. Ihr Hauptzweck ist es, die Einleitung oder den Fort- schritt eines ausländischen Strafverfahrens zu befördern (BGE 140 IV 123 E. 5.5.2; 125 II 238 E. 4b). Fällt ein Sachverhalt in den Geheimbereich der betroffenen Person, so ist die Rechtsfolge, dass nur Informationen (und keine Beweismittel) übermittelt werden dürfen. Fällt der Sachverhalt umge- kehrt nicht in den Geheimbereich, so können als Rechtsfolge auch Beweis- mittel übermittelt werden (GLUTZ, Basler Kommentar, 2015, N. 28 zu Art. 67a IRSG). So wäre es nicht zulässig, unaufgefordert Beweismittel aus dem Ge- heimbereich wie Bankauszüge, Bankkorrespondenz oder auch eine detail- lierte Tabelle zu übermitteln, welche mehr als Informationscharakter hat und womöglich gar mit offiziellem Stempel oder einer Bestätigung versehen ist. Behördeninterne Notizen zu suspekten Konten, ihren Inhabern, wirtschaftlich Berechtigten oder Bevollmächtigten können, ohne Beilagen, tendenziell un- aufgefordert herausgegeben werden. Informationen können mithin dann spontan an den ausländischen Staat übermittelt werden, wenn diese keinen amtlichen Charakter haben und deren Inhalt alleine nicht ausreicht, im Aus- land eine strafrechtliche Verurteilung zu begründen (BGE 139 IV 137 E. 4.6.1-4.6.4)
6.2.2 Das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 28. Januar 2022 stellt eine nach Art. 67a Abs. 5 IRSG zulässige unaufgeforderte Übermittlung von Informa- tionen aus dem Geheimbereich (Informationen zu Konten, Informationen zu Personendaten) der Beschwerdeführerin dar (vgl. Verfahrensakten SV.20.1036, pag. 18.202-0001 ff.). Das Schreiben hält fest, dass es nicht als Beweismittel verwendet werden kann. Vielmehr ist sein ausdrücklich ge- nannter Zweck, ein Rechtshilfeersuchen zu ermöglichen, was die britischen Behörden denn auch am 29. April 2022 umsetzten. Das Schreiben untersagt weiter die Verwendung der Informationen zu fiskalischen oder wirtschaftspo- litischen zwecken, obgleich die Schweiz und Grossbritannien mit Rechtshil- feverträgen verbunden sind und dies demnach nicht erforderlich wäre (BGE 139 IV 137 E. 5.2.1, 5.2.3).
Die unaufgeforderte Übermittlung beschreibt und begründet sodann den Tat- verdacht einer rechtshilfefähigen Straftat. Sie beschränkt sich auf eine kurze Darlegung des Sachverhalts und auf Kontobeschreibungen. Die unaufgefor- derte Übermittlung entspricht damit – entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin – den Vorgaben der Rechtsprechung (BGE 140 IV 123 E. 5.5.2; 139 IV 137 E. 4.6.6 und 4.6.9).
Die Beschwerdeführerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein Rechtshil- feverfahren und ein allfälliges auf denselben Sachverhalt gestütztes schwei- zerisches Strafverfahren im Grundsatz voneinander unabhängig sind. Dies
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ist denn auch die Hauptaussage von Art. 67a Abs. 2 IRSG, wonach die un- aufgeforderte Übermittlung keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren hat (BGE 140 IV 123 E. 5.5.3 m.H.). Vorliegend bildet einzig das Rechtshilfeverfahren Prozessgegenstand. Solange keine Hinweise da- für bestehen, dass die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nur deshalb eingeleitet hat, um unaufgefordert Informa- tionen an den ersuchenden Staat zu übermitteln, ist nicht zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdeführerin eröffnet hat. Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin die Strafuntersuchung nur vorgeschoben hätte, bestehen keine und werden selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
6.3 Zusammenfassend erweist sich damit die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.
7. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde insofern gutzuheissen, als Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Teilschlussverfügung vom 15. März 2023 anzupassen ist und weitere Schwärzungen vorzuneh- men sind, kann nicht gefolgt werden. Eine (teilweise) Gutheissung der Be- schwerde kommt nur in Betracht, wenn den Anträgen der beschwerdefüh- renden Partei (teilweise) gefolgt wird. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch sinngemäss die Schwärzung weiterer Akten bean- tragt.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die prozessualen Anträge werden abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. Oktober 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Fäh - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).