Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Dominikanische Republik. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Dominikanischen Republik (nachfolgend "Generalstaatsanwaltschaft") führt gegen B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des mehrfachen Mordes, der Mitgliedschaft bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation, der Geldwäscherei, des Drogenhandels so- wie der Fälschung von Ausweisen bzw. Urkunden. Dabei wird ihm im We- sentlichen vorgeworfen, seit Anfang 2005 als Mitglied einer kriminellen Or- ganisation in der Dominkanischen Republik und andern Ländern, dem Dro- genhandel mit grossen Mengen von Heroin und Kokain nachzugehen. So habe er insbesondere mehrere Drogenlieferungen in die Schweiz organi- siert. Da die Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis von einem im Zusam- menhang mit den Drogenlieferungen in der Schweiz hierorts eröffneten Strafverfahren hatte, gelangte sie mit Schreiben vom 19. April 2011 an die schweizerischen Behörden und ersuchte um Übermittlung aller B. belas- tenden Beweismittel, namentlich polizeiliche Untersuchungsberichte sowie Befragungs- bzw. Einvernahmeprotokolle, Stimm- und Tonaufnahmen, inkl. Telefongespräche, Belege für Geldtransaktionen aus der Schweiz in die Dominikanische Republik, Informationen über gegen B. eingeleitete Straf- untersuchungen sowie andere sachdienliche Beweismittel (Urk. 8.1).
B. Mit Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") vom 15. Mai 2012 entsprach diese dem Ersuchen und wies die Kantonspolizei Zürich an, die hier bereits vorhande- nen Unterlagen zu sammeln und bereitzustellen (act. 8).
C. Mit Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der gewünschten Dokumente und Beweismittel an die ersu- chende Behörde (act. 1.1).
D. Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 20. August 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung (Kostenfolgen) aufzuheben. Zudem stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 1).
E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2012 beantragt die Staats- anwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werde, mit Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 5). Wäh- rend das Bundesamtes für Justiz in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2012 den Antrag stellt, der Eventualantrag des Beschwerdeführers sei gutzu-
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heissen und Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung sei aufzuheben. Im Übrigen sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden könne (act. 6). Die Beschwerdeantworten wurden dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Rechtshilfe für die Dominikanische Republik richtet sich, mangels Staatsvertrages, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazu erlassene Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Or- ganisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Fassung in Kraft seit 1. Januar 2012 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 20. August 2012 gegen die Schlussverfügung vom 4. Ju- li 2012 wurde rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
E. 2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Ei- ne bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.).
Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen er- wähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen
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sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153, E. 2b S. 157, je m.w.H.). So ist das Bun- desgericht in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. De- zember 2005, jeweils E. 1.3.3, auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Einvernahmepro- tokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar betroffen sei. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitimation des Einver- nommenen verneint, zumindest in Fällen, wo das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einver- nahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_106/2007 vom
21. Mai 2007 dazu). Eine andere Ausnahme zum Prinzip, wonach die Beschwerdelegitimation bezüglich Informationen zu verneinen ist, welche in einem nationalen Ver- fahren erhältlich gemacht wurden und sich nicht im Besitz des Beschwer- deführers befinden, hat das Bundesgericht im Urteil 1A.243/2006 vom
E. 2.3 Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Unterla- gen, welche im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten na- tionalen Strafverfahrens erstellt wurden. Vorliegend wurde das nationale Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Mai 2009, mithin vor dem Rechtshilfeersuchens vom 19. April 2011, eröffnet. Im Sinne der obgenann- ten Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer die Legitimation in Bezug auf den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. Mai 2009 (Verfahrens- akten Urk. 3), den Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 29. No- vember 2010 (Verfahrensakten Urk. 25), zwei weitere Rapporte der Kan- tonspolizei Zürich vom 14. September 2011 und 14. Mai 2012 (Verfahrens- akten Urk. 26 und 29) sowie das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
E. 4 Januar 2007 in Betracht gezogen. Dabei ging es um einen Beschwerde- führer, der als Beschuldigter im nationalen Verfahren über Tatsachen ein- vernommen wurde, welche in einem engen Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen standen. Ob die Beschwerdelegitimation in einem sol- chen Fall zu bejahen sei, liess das Bundesgericht offen (Urteil des Bundes- gerichts 1A.243/2006 vom 4. Januar 2007, E. 1.2; GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter 13. Dezember 2010, Rz 68; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.252 vom 27. Januar 2011, E. 1.2.2a und b). Das Bundesgericht hat jedoch die Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die Einvernahmeprotokolle bejaht, wenn sich der Beschuldig- te während den Einvernahmen im Rahmen des nationalen Verfahrens aus- führlich zu seiner eigenen Situation (namentlich die persönliche, familiäre sowie berufliche Situation) und zu seinen Beziehungen zu im ausländi- schen Verfahren beschuldigten Personen geäussert hat (Urteil des Bun- desgerichts 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2). Im selben Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation ebenfalls anerkannt für denjenigen, der sich gegen die Herausgabe eines Zwischenberichts der Bundeskriminalpolizei wehrt, welcher über die Guthaben des Beschwerde-
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führers Auskunft gibt und eine Zusammenfassung seiner Aussagen enthält (GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, a.a.O., Rz 68). Eine weitere Ausnahme von der vorgenannten Regel wird zugelassen, wenn in den betreffenden Unterlagen spezifische Informationen zu auf den Beschwerdeführer lauten- den Bankkonten enthalten sind, so dass die Übermittlung dieser Informa- tionen der Herausgabe von Bankunterlagen gleich käme (vgl. TPF 2007 79 E. 1.6.3 S. 84 f. m.w.H.).
E. 5 Oktober 2011 (Verfahrensakten Urk. 55) von vornherein abzusprechen, selbst wenn der Beschwerdeführer in den Rapporten und im Urteil nament- lich genannt wird. Diese Akten wurden weder beim Beschwerdeführer selbst erhoben noch handelt es sich um Dokumente, in denen sich der Be- schwerdeführer zu seiner eigenen Situation geäussert hätte. Inwieweit die Legitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich der restlichen herauszu- gebenden Dokumente und Beweismittel zu bejahen wäre, kann offengelas- sen werden, da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – in der Hauptsache abzuweisen ist. 3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (TPF 2007 57 E. 3.2). 4. Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, die in der Schlussverfügung ge- nannten Einvernahmeprotokolle mit den Daten 12.08.2009, 23.09.2009, 04.11.2009, 08.01.2010, 11.02.2010, 20.03.2010, 12.04.2010 und 22.07.2010 seien in den Akten gar nicht vorhanden, weshalb diese auch
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nicht herausgeben werden könnten (act. 1 S. 2). Dieser Einwand geht von vornherein ins Leere. Sämtliche vom Beschwerdeführer genannten Einver- nahmeprotokolle sind in den herauszugebenden Akten unter den Aktoren- nummern 42, 43, 44, 46, 48, 49, 50 und 53 abgelegt und damit vorhanden. Die vom Beschwerdeführer genannten Daten entsprechen immer dem Er- stellungsdatum der Einvernahmeprotokolle, welches sich jeweils oben rechts auf der ersten Seite der Protokolle befindet (vgl. auch act. 5 S. 2).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das ausländische Verfahren weise ei- nen schweren Mangel i.S.v. Art. 2 lit. d IRSG auf, weil die dominikanischen Behörden B. bereits wieder aus der Haft entlassen hätten, obwohl ihm Mord zur Last gelegt werde. Aus diesem Grund müsse der Beschwerdefüh- rer Repressalien gegenüber ihm und insbesondere gegenüber seiner Fami- lie befürchten, sobald B. vom Inhalt der herauszugebenden Unterlagen Kenntnis erhalte (act. 1 S. 2).
E. 5.2 Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolg- ten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbeson- dere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgaran- tien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen bzw. andere schwere Mängel aufweisen ( BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an ei- nen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Aus- land aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befin- den, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.215 vom 29. März 2012, E. 5.2; RR.2011.185 vom 9. Febru- ar 2012, E. 7; RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7.2).
Da sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht im ersuchenden Staat aufhält, ist er nach der genannten Rechtsprechung nicht legitimiert, sich auf
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Art. 2 IRSG zu berufen. Im Übrigen würde es ohnehin an einer konkreten, auf das entsprechende Verfahren in der Dominikanischen Republik ausge- richteten Rüge fehlen, in der präzis und im Einzelnen dargelegt wird, worin die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers bzw. von Verfah- rensgarantien (in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren) liegen soll (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.139-140 vom
24. September 2008, E. 6). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.
E. 6.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Morde könnten auch ohne das Rechtshilfeersuchen abgeurteilt werden, weshalb das Rechtshilfeersuchen unverhältnismässig sei. Mit den geforderten Unterlagen könnten lediglich allfällige Betäubungsmitteldelikte verfolgt werden, nicht aber die B. zur Last gelegten Morde (act. 1 S. 2).
E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm- ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die
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Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.).
Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegen- heit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstin- stanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung be- schlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rah- men seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begrün- den. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könn- ten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bun- desgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom
22. April 2005, E. 3.1).
E. 6.3 Ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass der Schlussverfügung dieser Ob- liegenheit nachgekommen ist, lässt sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht beurteilen, kann aber aufgrund der nachfolgenden Ausführun- gen auch offen bleiben.
E. 6.4 Gemäss Sachverhaltsdarstellung im dominikanischen Rechtshilfeersuchen soll der Beschuldigte B., welcher auch "C." genannt werde, seit mehreren Jahren Drogenlieferungen aus der Dominikanischen Republik in andere Länder, insbesondere die USA, organisiert haben. Im Zusammenhang mit diesen Drogendelikten soll es im Jahre 2010 zu zwei Morden von Drogen- kurieren gekommen sein (act. 8.1). Die herauszugebenden Dokumente beinhalten die Untersuchungsergebnisse bzw. das erstinstanzliche Urteil im gegen den Beschwerdeführer geführten Schweizer Strafverfahren. Ihm wurde dabei zur Last gelegt, in verschiedenen Fällen vor dem
27. März 2009 von einem gewissen "C." in der Dominikanischen Republik bereitgestelltes Kokain, welches anschliessend von Kurieren in die Schweiz gebracht worden sei, hierorts übernommen und verkauft zu haben, wobei ein Grossteil der Verkauferlöse wieder an die sich in der Dominikanischen Republik befindenden Hintermänner/Lieferanten zurückgeflossen sei (Ver- fahrensakten Urk. 55 S. 4 f.). Für die dominikanischen Behörden sind damit
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die Strafverfahrensakten von potentieller Erheblichkeit, da diese Akten Auf- schluss darüber geben könnten, wie die Drogen von der Dominikanischen Republik aus verteilt wurden und wer die daran beteiligten Personen sind. Insbesondere dürften diese Akten auch Rückschlüsse über die Verwen- dung bzw. Verteilung der Verkaufserlöse erlauben. Ob die herauszugeben- den Akten sodann für die Aufklärung der Morde geeignet sind, kann dahin- gestellt bleiben. Die dominikanischen Behörden haben um Herausgabe der Akten ersucht, da sie sich daraus Informationen für ihr Untersuchungsver- fahren gegen B. wegen Geldwäscherei erhoffen (Urk. 8.1 S. 2). Soweit er- sichtlich geht es der ersuchenden Behörde gar nicht darum, Informationen herauszuverlangen, die zur Aufklärung der Morde führen könnte. Eine Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich in seinem Eventualantrag die Kos- tenverlegung in der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012. Die Beschwerde- gegnerin habe ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- aufer- legt, weil er die freiwillige Herausgabe der Akten verworfen habe (act. 1 S. 3).
E. 7.2 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99 (bestätigt in den Entscheiden des Bundesstrafgerichts RR.2007.160 vom 13. Dezem- ber 2007, E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 7 sowie RR.2008.86 vom 29. August 2008, E. 9 sowie RR.2012.110-111 vom
22. November 2012, E. 7.1 f.) erkannt, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden kön- nen, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmiss- bräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht.
Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnah- me betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in die- sem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Der Umstand, dass der Betroffene die Mög- lichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausfüh- rung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer be- gründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerle- gen (TPF 2007 99 E. 4.3 S. 103).
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E. 7.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben soll. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Kostenfestsetzung in Ziff. 4 des Dispositivs der ange- fochtenen Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 aufzuheben.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren zu gewäh- ren. Das Gesuch wird mit seiner Mittellosigkeit sowie der nicht aussichtslo- sen Erfolgschancen begründet. Zudem sei im Verfahren vor der Beschwer- degegnerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits gewährt worden. Mit Schreiben vom 31. August 2012 reicht der Rechtsan- walt des Beschwerdeführers Unterlagen zum Nachweis der Mittellosigkeit ein und führt aus, der Beschwerdeführer habe eine 8-jährige Freiheitsstrafe zu verbüssen und demnach nur das (unpfändbare) Peculium als Einnah- mequelle. Zudem habe er kein Vermögen, sondern nur Schulden (RP.2012.58 act. 1, 3, 3/1.5).
E. 8.2 Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG ge- währte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Ver- fahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.40/65 vom 23. August 2012, E. 11.2 m.w.H.). Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
E. 8.3 Gemäss vorstehenden Erwägungen war die Beschwerde im Hauptpunkt offensichtlich aussichtslos und hatte demzufolge keine Aussicht auf Erfolg. Einzig im unbedeutenden Nebenpunkt bezüglich der erfolgten Auferlegung der Kosten für die Schlussverfügung an den Beschwerdeführer war die Be- schwerde nicht aussichtslos. Diesbezüglich ist dem Obsiegen aber nicht durch Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung Rechnung zu tra- gen. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zufolge Obsiegens eine ange- messene Entschädigung zuzusprechen (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2009.243 vom 15. April 2010, E. 9.3). Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der schwie- rigen wirtschaftlichen Situation in welcher sich der Beschwerdeführer befin-
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det, insbesondere aufgrund seiner Haft, kann mittels einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihm erwach- senen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Der Be- schwerdeführer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Ent- schädigung von Fr. 200.-- (inkl. MwSt.) angemessen erscheint (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a und Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziff. 4 des Dispositivs der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Ju- li 2012 wird aufgehoben.
- Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 200.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Ott, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT II DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Dominikanische Republik
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.206 + RP.2012.58
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Dominikanischen Republik (nachfolgend "Generalstaatsanwaltschaft") führt gegen B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des mehrfachen Mordes, der Mitgliedschaft bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation, der Geldwäscherei, des Drogenhandels so- wie der Fälschung von Ausweisen bzw. Urkunden. Dabei wird ihm im We- sentlichen vorgeworfen, seit Anfang 2005 als Mitglied einer kriminellen Or- ganisation in der Dominkanischen Republik und andern Ländern, dem Dro- genhandel mit grossen Mengen von Heroin und Kokain nachzugehen. So habe er insbesondere mehrere Drogenlieferungen in die Schweiz organi- siert. Da die Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis von einem im Zusam- menhang mit den Drogenlieferungen in der Schweiz hierorts eröffneten Strafverfahren hatte, gelangte sie mit Schreiben vom 19. April 2011 an die schweizerischen Behörden und ersuchte um Übermittlung aller B. belas- tenden Beweismittel, namentlich polizeiliche Untersuchungsberichte sowie Befragungs- bzw. Einvernahmeprotokolle, Stimm- und Tonaufnahmen, inkl. Telefongespräche, Belege für Geldtransaktionen aus der Schweiz in die Dominikanische Republik, Informationen über gegen B. eingeleitete Straf- untersuchungen sowie andere sachdienliche Beweismittel (Urk. 8.1).
B. Mit Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") vom 15. Mai 2012 entsprach diese dem Ersuchen und wies die Kantonspolizei Zürich an, die hier bereits vorhande- nen Unterlagen zu sammeln und bereitzustellen (act. 8).
C. Mit Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der gewünschten Dokumente und Beweismittel an die ersu- chende Behörde (act. 1.1).
D. Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 20. August 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung (Kostenfolgen) aufzuheben. Zudem stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 1).
E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2012 beantragt die Staats- anwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werde, mit Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 5). Wäh- rend das Bundesamtes für Justiz in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2012 den Antrag stellt, der Eventualantrag des Beschwerdeführers sei gutzu-
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heissen und Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung sei aufzuheben. Im Übrigen sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden könne (act. 6). Die Beschwerdeantworten wurden dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Rechtshilfe für die Dominikanische Republik richtet sich, mangels Staatsvertrages, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazu erlassene Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Or- ganisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Fassung in Kraft seit 1. Januar 2012 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 20. August 2012 gegen die Schlussverfügung vom 4. Ju- li 2012 wurde rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Ei- ne bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.).
Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen er- wähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen
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sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153, E. 2b S. 157, je m.w.H.). So ist das Bun- desgericht in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. De- zember 2005, jeweils E. 1.3.3, auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Einvernahmepro- tokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar betroffen sei. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitimation des Einver- nommenen verneint, zumindest in Fällen, wo das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einver- nahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_106/2007 vom
21. Mai 2007 dazu). Eine andere Ausnahme zum Prinzip, wonach die Beschwerdelegitimation bezüglich Informationen zu verneinen ist, welche in einem nationalen Ver- fahren erhältlich gemacht wurden und sich nicht im Besitz des Beschwer- deführers befinden, hat das Bundesgericht im Urteil 1A.243/2006 vom
4. Januar 2007 in Betracht gezogen. Dabei ging es um einen Beschwerde- führer, der als Beschuldigter im nationalen Verfahren über Tatsachen ein- vernommen wurde, welche in einem engen Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen standen. Ob die Beschwerdelegitimation in einem sol- chen Fall zu bejahen sei, liess das Bundesgericht offen (Urteil des Bundes- gerichts 1A.243/2006 vom 4. Januar 2007, E. 1.2; GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter 13. Dezember 2010, Rz 68; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.252 vom 27. Januar 2011, E. 1.2.2a und b). Das Bundesgericht hat jedoch die Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die Einvernahmeprotokolle bejaht, wenn sich der Beschuldig- te während den Einvernahmen im Rahmen des nationalen Verfahrens aus- führlich zu seiner eigenen Situation (namentlich die persönliche, familiäre sowie berufliche Situation) und zu seinen Beziehungen zu im ausländi- schen Verfahren beschuldigten Personen geäussert hat (Urteil des Bun- desgerichts 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2). Im selben Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation ebenfalls anerkannt für denjenigen, der sich gegen die Herausgabe eines Zwischenberichts der Bundeskriminalpolizei wehrt, welcher über die Guthaben des Beschwerde-
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führers Auskunft gibt und eine Zusammenfassung seiner Aussagen enthält (GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, a.a.O., Rz 68). Eine weitere Ausnahme von der vorgenannten Regel wird zugelassen, wenn in den betreffenden Unterlagen spezifische Informationen zu auf den Beschwerdeführer lauten- den Bankkonten enthalten sind, so dass die Übermittlung dieser Informa- tionen der Herausgabe von Bankunterlagen gleich käme (vgl. TPF 2007 79 E. 1.6.3 S. 84 f. m.w.H.). 2.3 Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Unterla- gen, welche im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten na- tionalen Strafverfahrens erstellt wurden. Vorliegend wurde das nationale Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Mai 2009, mithin vor dem Rechtshilfeersuchens vom 19. April 2011, eröffnet. Im Sinne der obgenann- ten Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer die Legitimation in Bezug auf den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. Mai 2009 (Verfahrens- akten Urk. 3), den Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 29. No- vember 2010 (Verfahrensakten Urk. 25), zwei weitere Rapporte der Kan- tonspolizei Zürich vom 14. September 2011 und 14. Mai 2012 (Verfahrens- akten Urk. 26 und 29) sowie das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
5. Oktober 2011 (Verfahrensakten Urk. 55) von vornherein abzusprechen, selbst wenn der Beschwerdeführer in den Rapporten und im Urteil nament- lich genannt wird. Diese Akten wurden weder beim Beschwerdeführer selbst erhoben noch handelt es sich um Dokumente, in denen sich der Be- schwerdeführer zu seiner eigenen Situation geäussert hätte. Inwieweit die Legitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich der restlichen herauszu- gebenden Dokumente und Beweismittel zu bejahen wäre, kann offengelas- sen werden, da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – in der Hauptsache abzuweisen ist. 3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefoch- tenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (TPF 2007 57 E. 3.2). 4. Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, die in der Schlussverfügung ge- nannten Einvernahmeprotokolle mit den Daten 12.08.2009, 23.09.2009, 04.11.2009, 08.01.2010, 11.02.2010, 20.03.2010, 12.04.2010 und 22.07.2010 seien in den Akten gar nicht vorhanden, weshalb diese auch
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nicht herausgeben werden könnten (act. 1 S. 2). Dieser Einwand geht von vornherein ins Leere. Sämtliche vom Beschwerdeführer genannten Einver- nahmeprotokolle sind in den herauszugebenden Akten unter den Aktoren- nummern 42, 43, 44, 46, 48, 49, 50 und 53 abgelegt und damit vorhanden. Die vom Beschwerdeführer genannten Daten entsprechen immer dem Er- stellungsdatum der Einvernahmeprotokolle, welches sich jeweils oben rechts auf der ersten Seite der Protokolle befindet (vgl. auch act. 5 S. 2).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das ausländische Verfahren weise ei- nen schweren Mangel i.S.v. Art. 2 lit. d IRSG auf, weil die dominikanischen Behörden B. bereits wieder aus der Haft entlassen hätten, obwohl ihm Mord zur Last gelegt werde. Aus diesem Grund müsse der Beschwerdefüh- rer Repressalien gegenüber ihm und insbesondere gegenüber seiner Fami- lie befürchten, sobald B. vom Inhalt der herauszugebenden Unterlagen Kenntnis erhalte (act. 1 S. 2).
5.2 Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Straf- verfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolg- ten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbeson- dere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgaran- tien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen bzw. andere schwere Mängel aufweisen ( BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an ei- nen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Aus- land aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befin- den, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom
19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.215 vom 29. März 2012, E. 5.2; RR.2011.185 vom 9. Febru- ar 2012, E. 7; RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7.2).
Da sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht im ersuchenden Staat aufhält, ist er nach der genannten Rechtsprechung nicht legitimiert, sich auf
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Art. 2 IRSG zu berufen. Im Übrigen würde es ohnehin an einer konkreten, auf das entsprechende Verfahren in der Dominikanischen Republik ausge- richteten Rüge fehlen, in der präzis und im Einzelnen dargelegt wird, worin die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers bzw. von Verfah- rensgarantien (in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren) liegen soll (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.139-140 vom
24. September 2008, E. 6). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.
6. 6.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Morde könnten auch ohne das Rechtshilfeersuchen abgeurteilt werden, weshalb das Rechtshilfeersuchen unverhältnismässig sei. Mit den geforderten Unterlagen könnten lediglich allfällige Betäubungsmitteldelikte verfolgt werden, nicht aber die B. zur Last gelegten Morde (act. 1 S. 2).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm- ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die
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Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.).
Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegen- heit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstin- stanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung be- schlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rah- men seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begrün- den. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könn- ten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bun- desgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom
22. April 2005, E. 3.1).
6.3 Ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass der Schlussverfügung dieser Ob- liegenheit nachgekommen ist, lässt sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht beurteilen, kann aber aufgrund der nachfolgenden Ausführun- gen auch offen bleiben.
6.4 Gemäss Sachverhaltsdarstellung im dominikanischen Rechtshilfeersuchen soll der Beschuldigte B., welcher auch "C." genannt werde, seit mehreren Jahren Drogenlieferungen aus der Dominikanischen Republik in andere Länder, insbesondere die USA, organisiert haben. Im Zusammenhang mit diesen Drogendelikten soll es im Jahre 2010 zu zwei Morden von Drogen- kurieren gekommen sein (act. 8.1). Die herauszugebenden Dokumente beinhalten die Untersuchungsergebnisse bzw. das erstinstanzliche Urteil im gegen den Beschwerdeführer geführten Schweizer Strafverfahren. Ihm wurde dabei zur Last gelegt, in verschiedenen Fällen vor dem
27. März 2009 von einem gewissen "C." in der Dominikanischen Republik bereitgestelltes Kokain, welches anschliessend von Kurieren in die Schweiz gebracht worden sei, hierorts übernommen und verkauft zu haben, wobei ein Grossteil der Verkauferlöse wieder an die sich in der Dominikanischen Republik befindenden Hintermänner/Lieferanten zurückgeflossen sei (Ver- fahrensakten Urk. 55 S. 4 f.). Für die dominikanischen Behörden sind damit
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die Strafverfahrensakten von potentieller Erheblichkeit, da diese Akten Auf- schluss darüber geben könnten, wie die Drogen von der Dominikanischen Republik aus verteilt wurden und wer die daran beteiligten Personen sind. Insbesondere dürften diese Akten auch Rückschlüsse über die Verwen- dung bzw. Verteilung der Verkaufserlöse erlauben. Ob die herauszugeben- den Akten sodann für die Aufklärung der Morde geeignet sind, kann dahin- gestellt bleiben. Die dominikanischen Behörden haben um Herausgabe der Akten ersucht, da sie sich daraus Informationen für ihr Untersuchungsver- fahren gegen B. wegen Geldwäscherei erhoffen (Urk. 8.1 S. 2). Soweit er- sichtlich geht es der ersuchenden Behörde gar nicht darum, Informationen herauszuverlangen, die zur Aufklärung der Morde führen könnte. Eine Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich in seinem Eventualantrag die Kos- tenverlegung in der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012. Die Beschwerde- gegnerin habe ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- aufer- legt, weil er die freiwillige Herausgabe der Akten verworfen habe (act. 1 S. 3).
7.2 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99 (bestätigt in den Entscheiden des Bundesstrafgerichts RR.2007.160 vom 13. Dezem- ber 2007, E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 7 sowie RR.2008.86 vom 29. August 2008, E. 9 sowie RR.2012.110-111 vom
22. November 2012, E. 7.1 f.) erkannt, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden kön- nen, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmiss- bräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht.
Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnah- me betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in die- sem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Der Umstand, dass der Betroffene die Mög- lichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausfüh- rung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer be- gründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerle- gen (TPF 2007 99 E. 4.3 S. 103).
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7.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben soll. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Kostenfestsetzung in Ziff. 4 des Dispositivs der ange- fochtenen Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 aufzuheben.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren zu gewäh- ren. Das Gesuch wird mit seiner Mittellosigkeit sowie der nicht aussichtslo- sen Erfolgschancen begründet. Zudem sei im Verfahren vor der Beschwer- degegnerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits gewährt worden. Mit Schreiben vom 31. August 2012 reicht der Rechtsan- walt des Beschwerdeführers Unterlagen zum Nachweis der Mittellosigkeit ein und führt aus, der Beschwerdeführer habe eine 8-jährige Freiheitsstrafe zu verbüssen und demnach nur das (unpfändbare) Peculium als Einnah- mequelle. Zudem habe er kein Vermögen, sondern nur Schulden (RP.2012.58 act. 1, 3, 3/1.5).
8.2 Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG ge- währte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Ver- fahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.40/65 vom 23. August 2012, E. 11.2 m.w.H.). Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
8.3 Gemäss vorstehenden Erwägungen war die Beschwerde im Hauptpunkt offensichtlich aussichtslos und hatte demzufolge keine Aussicht auf Erfolg. Einzig im unbedeutenden Nebenpunkt bezüglich der erfolgten Auferlegung der Kosten für die Schlussverfügung an den Beschwerdeführer war die Be- schwerde nicht aussichtslos. Diesbezüglich ist dem Obsiegen aber nicht durch Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung Rechnung zu tra- gen. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zufolge Obsiegens eine ange- messene Entschädigung zuzusprechen (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2009.243 vom 15. April 2010, E. 9.3). Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der schwie- rigen wirtschaftlichen Situation in welcher sich der Beschwerdeführer befin-
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det, insbesondere aufgrund seiner Haft, kann mittels einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihm erwach- senen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Der Be- schwerdeführer hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Ent- schädigung von Fr. 200.-- (inkl. MwSt.) angemessen erscheint (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a und Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziff. 4 des Dispositivs der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Ju- li 2012 wird aufgehoben.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 200.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 20. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dominik Ott - Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).