opencaselaw.ch

RR.2008.86

Bundesstrafgericht · 2008-08-29 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG), Kontosperre (Art. 33a IRSV)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des 8. Distrikts in Budapest führt mutmasslich ge- gen B. und unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Entzugs einer Schuldendeckung. B. wird vorgeworfen, als Kundenberater bei der Bank C. ein für die Schuldendeckung bankintern gesperrtes Konto eines Kunden, der A. AG, entgegen den vertraglichen Bestimmungen freigegeben zu ha- ben, wodurch die Bank C. um den ihr zustehenden Betrag von HUF 96'000'000.-- geschädigt worden sei.

Die Staatsanwaltschaft Budapest hat die Schweiz am 6. November 2007 über die FIU Ungarn um vorsorgliche Sperrung des Kontos 1 der A. AG bei der Bank D. in Zürich ersucht (B-5/2007/607, act. 3/1 – 3/4). Das Ersuchen wurde von der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) weitergelei- tet, welche mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. November 2007 die vorsorgliche Sperre der Vermögenswerte verfügt hat, die auf die Konto- beziehung Stammkonto Nr. 2 bzw. die A. AG lauten oder an welchen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen (B-5/2007/607, act. 2/1).

Mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2007 hat Ungarn die Schweiz formell um Sperrung des auf die A. AG lautenden Kontos 1 bei der Bank D. im Umfang von HUF 96'000'000.-- ersucht sowie um Übermittlung von Bankunterlagen zum Konto 1 und weiteren Informationen betreffend die Kundenbeziehung der Bank D. zur A. AG (B-5/2007/607, act. 3). Das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfeersuchen zur Prüfung und Ausführung an die Staatsanwaltschaft übertragen. Die Staatsanwaltschaft ist mit ergänzender Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten, hat die Bank D. verpflichtet, sämtliche Eröffnungsunterlagen und Bankdokumente für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis dato betreffend das Stammkonto Nr. 2 sowie die weiteren Konti, Depots und Bankschliessfächer, die auf die A. AG lauten oder lauteten oder an denen diese zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt ist oder war, herauszugeben, und schriftlich Aus- kunft darüber zu erteilen, ob seit der Kontosperre vom 8. November 2007 jemand versucht habe, das Geld der A. AG zu beziehen, anzulegen oder zu transferieren (B-5/2007/607, act. 5/1).

B. Mit Schlussverfügung vom 14. März 2008 (B-5/2007/607, act. 11) hat die Staatsanwaltschaft dem ungarischen Rechtshilfeersuchen vom 6. Novem-

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ber und 19. Dezember 2007 entsprochen, die Herausgabe von einzeln auf- gelisteten Bankunterlagen betreffend das Stammkonto Nr. 2 bei der Bank D. für den Zeitraum vom 19. April 2006 bzw. 30. Juni 2006 [recte: 30. Juni 2007 vgl. infra E. 6.3] bis 14. November 2007 verfügt (Dispositiv Ziff. 2), die mit Verfügung vom 8. Januar 2008 bei der Bank D. angeordnete Konto- sperre hinsichtlich der Konten Nr. 1 und Nr. 3 aufrechterhalten (Dispositiv Ziff. 3) und der A. AG die Kosten von CHF 1'000.-- auferlegt (Dispositiv Ziff. 5).

C. Die A. AG gelangt mit Beschwerde vom 21. April 2008 an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2008 sei aufzuhe- ben und die Rechtshilfe zu verweigern; eventualiter sei die Schlussverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2008 bezüglich der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Subkonten Nr. 4 und Nr. 5 sowie der Dokumente, welche sich auf den Zeitraum vor dem 18. Oktober 2007 be- ziehen, aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Das Bundesamt und die Staatsanwaltschaft beantragen in der Beschwer- deantwort vom 29. Mai bzw. 11. Juni 2008 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10). Die A. AG hält mit Beschwerdereplik vom

27. Juni 2008 an ihren Anträgen fest (act. 16). Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt haben am 11. bzw. 13. August 2008 auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik verzichtet (act. 19 und 21). Die Staatsanwaltschaft wurde am 12. August 2008 sodann aufgefordert, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur Auferlegung der Verfahrens- kosten an die A. AG gemäss Ziff. 5 der Schlussverfügung Stellung zu neh- men (act. 20). Die Staatsanwaltschaft hat am 15. August 2008 eine zusätz- liche Stellungnahme zur Kostenfrage eingereicht (act. 22).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa-

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ten beigetreten sind, massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Län- dern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche- rei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Konten bei der Bank D. im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom 14. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin am

20. März 2008 eröffnet. Die Beschwerde vom 21. April 2008 wurde dem- nach fristgerecht eingereicht (Art. 20 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft Ungarn und die Be- schwerdegegnerin würden dem Rechtshilfeersuchen bzw. der angefochte- nen Verfügung eine lückenhafte und unvollständige Sachverhaltsdarstel- lung zugrunde legen. In Wirklichkeit hätte die Bank C. am 20. Oktober 2006

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die im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Devisentermingeschäfte ohne die erforderliche schriftliche Zustimmung und ohne einen entsprechenden mündlichen Auftrag ihrerseits vorgenommen. Ihre Vermögenswerte seien daher als Sicherheit für Geschäfte blockiert worden, welche zivilrechtlich gar nicht zustande gekommen seien und ohne dass ein Kautionsvertrag vorgelegen hätte, weshalb die Freigabe der blockierten Vermögenswerte in keiner Weise ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B. darstelle (act. 1 Ziff. 17 ff., 34 ff., 55 ff.).

3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechts- hilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

3.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August

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2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Insofern geht die Kritik der Be- schwerdeführerin fehl, dass die Beschwerdegegnerin sich auf die Sachver- haltsdarstellung der ersuchenden Behörde abstützt und dagegen vorge- brachte gegenteilige Darstellungen übergeht (act. 16 Ziff. 9 und 10).

3.4 Gemäss dem ungarischen Rechtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2007 hätten die A. AG und die Bank C. am 14. Juli 2006 einen Rahmenvertrag abgeschlossen, worin die allgemeinen Bedingungen für die beabsichtigten Finanzgeschäfte und Geschäfte auf dem Kapitalmarkt festgehalten worden seien. Aufgrund dieses Vertrages habe sich die A. AG dazu verpflichtet, gegenüber der Bank C. Sicherheiten bereitzustellen und die Vermögens- werte auf ihrem Bankkonto bis am Ende des Geschäfts zu blockieren. Des Weiteren sei vereinbart worden, dass, wenn das Defizit der A. AG aufgrund dieser Geschäfte 50% der Vermögenswerte bei der Bank C. überschreiten würde, die A. AG eine zusätzliche Garantie leisten müsse. Falls das Defizit 95% der Vermögenswerte erreichen würde, hätte die Bank das Recht, das Konto zu sperren, d.h. den als Deckung zur Verfügung stehenden Betrag abzuheben. Aufgrund dieses Vertrages hätten die Parteien am 20. Oktober 2006 den Kauf von USD 4'000'000.-- zu einem fixen Wechselkurs von HUF 215.65 für die Zeitspanne von 365 Tagen vereinbart. Das Geschäft habe am 25. Oktober 2007 geendet, d.h. die A. AG hätte bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, HUF/USD zum Kurs von 215.65 HUF/USD zu wechseln. In der Folge habe die Bank C. zwei Mal um zusätzliche Sicherheiten ersucht, welche die A. AG geleistet habe. Der Ver- lust der A. AG habe am 12. März 2007 95% des Betrages der Kaution betragen, weshalb die Bank die Vermögenswerte der A. AG auf einem se- paraten Kautionskonto gesperrt habe, womit die A. AG ihr Recht auf Verfü- gung über den Kautionsbetrag verloren habe. Am 25. Oktober 2007 habe die A. AG für die USD 4'000'000.-- einen Verlust von HUF 96'000'000.-- er- litten. Die Bank C. hätte ihre Forderung daher aus dem Kautionsbetrag be- friedigen können, was ihr jedoch nicht gelungen sei, da B. als ehemaliger Kundenberater der A. AG die Konten am 18. Oktober 2007 unberechtigter- weise freigegeben habe und eine unbekannte Person die Überweisung von EUR 403'500.-- an die Bank E. in Auftrag gegeben habe. Davon sei in der Folge ein Betrag von EUR 396'975.-- auf das Konto 1 der A. AG bei der Bank D. überwiesen worden. Der Kundenreferent sei gemäss den Anwei- sungen des Direktors der Bank berechtigt, die Freigabe auf einem dafür bestimmten, mit der Unterschrift einer anderen Person versehenen Formu- lar zu veranlassen, wenn der Grund der Sperre weggefallen und dieser Umstand ohne jeden Zweifel feststellbar sei. B. sei seit dem 1. August 2007 nicht mehr Kundenreferent der A. AG und daher auch nicht berechtigt ge-

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wesen, die Freigabe zu veranlassen. Zudem hätte er die Sperre auf einem inoffiziellen Weg alleine, ohne Wegfall des Grundes aufgehoben.

3.5 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Die Behauptung der Beschwerde- führerin, wonach zwischen ihr und der Bank C. kein gültiges Devisenter- mingeschäft zustande gekommen sei und kein gültiger Kautionsvertrag be- stehe, lässt die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht als offen- sichtlich fehlerhaft erscheinen. Die Beschwerdeführerin stützt sich zwar auf ihre Korrespondenz mit der Bank C. aus den Jahren 2006 und 2007, worin sie gleiches vorbringt. Im Rechtshilfeverfahren erfolgt jedoch keine Be- weiswürdigung, weshalb für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen auszugehen ist.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten mit Bezug auf die gerüg- te mangelnde Sachdarstellung als unbegründet.

4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das ungarische Rechtshilfeersuchen sei in Verletzung der Art. 16 Ziff. 2 EUeR, Art. 25 Ziff. 3 GwUe und Art. 28 Abs. 5 IRSG lediglich mit einer inoffiziellen englischen Übersetzung über- mittelt worden (act. 1 Ziff. 46 - 54).

4.1 Gestützt auf Art. 16 Ziff. 2 EUeR und Art. 25 Ziff. 3 GwUe sowie den zu die- sen Bestimmungen angebrachten Vorbehalten verlangt die Schweiz in re- gelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in die deutsche, fran- zösische oder italienische Sprache, soweit das Rechtshilfeersuchen und dessen Beilagen nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind. Die Über- setzung muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG; Vorbehalt zu Art. 25 GwUe; Urteil des Bun- desgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1).

4.2 Vorliegend hat die ersuchende Behörde mit dem Rechtshilfeersuchen vom

19. Dezember 2007 vorerst eine nicht beglaubigte englische Übersetzung übermittelt, am 3. März 2008 jedoch eine beglaubigte französische Über- setzung des Rechtshilfeersuchens inklusive Beilagen nachgereicht. Die beglaubigten Übersetzungen wurden der Beschwerdegegnerin vom Bun- desamt am 10. März 2008 übermittelt (B-5/2007/607, act. 8/6 – 8/9). Die Formvorschriften von Art. 16 Ziff. 2 EUeR und Art. 25 Ziff. 3 GwUe sind somit erfüllt. Im Umstand, dass die beglaubigte französische Übersetzung erst nach Ablauf der von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 IRSG für die Einreichung des formellen Rechtshilfeersu-

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chens angesetzten Frist von 60 Tagen (jedoch vor Erlass der Schlussver- fügung) übermittelt wurde, kann, entgegen den Vorbringen der Beschwer- deführerin, ebenfalls keine Verletzung von Art. 16 Ziff. 2 EUeR und Art. 25 Ziff. 3 GwUe gesehen werden (vgl. act. 16 S. 3). Die im Nachhinein noch rechtzeitig, auf die Schlussverfügung hin korrigierte Verletzung einer Form- vorschrift hindert die Gewährung der Rechtshilfe nicht.

Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet.

5. Die Beschwerdeführerin argumentiert sodann, unabhängig davon, ob das streitige Devisentermingeschäft mit der Bank C. tatsächlich abgeschlossen worden sei, würde die Entsperrung der blockierten Vermögenswerte durch B. keinen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts erfüllen (act. 1 Ziff. 37, 61 - 76).

5.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe).

5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 395 N. 349). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforder- lich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländi-

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schen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensent- scheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

5.3 Nach der Darstellung des Rechtshilfeersuchens hatte die Freigabe eines Kontos auf Antrag eines Kundenberaters und gestützt auf die Anweisung eines Direktors der Bank mittels eines speziellen Formulars zu erfolgen, wobei das entsprechende spezielle Formular durch eine weitere Person hätte gegengezeichnet werden müssen. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen war B. im relevanten Zeitraum nicht mehr Kundenberater der Beschwerde- führerin und verfügte damit nicht mehr über das Recht auf Antragstellung zur Freigabe. Er habe die Sperre am 18. Oktober 2007, 08.22 Uhr, trotz- dem aufgehoben, indem er den offiziellen Weg umgangen habe. Er habe allein gehandelt. Somit habe er das Guthaben für die Beschwerdeführerin wieder verfügbar gemacht, was letztere genutzt und das Guthaben auf eine andere Bank transferiert habe (B-5/2007/607, act. 8/7 S. 6).

Gemäss der ersuchenden Behörde kann der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt nach ungarischem Recht unter den Straftatbestand der “Entziehung der Deckung von Schulden“ gemäss § 297 Abs. 1 des un- garischen Strafgesetzbuches subsumiert werden. Nach § 297 Abs. 1 macht sich strafbar, wer Vermögenswerte entzieht, die zur Deckung von Schulden aus einer geschäftlichen Tätigkeit bestimmt waren und dadurch die Tilgung der Schuld ganz oder teilweise verhindert.

5.4 Das schweizerische Strafrecht kennt keinen dem ungarischen Straftatbe- stand des § 297 Abs. 1 identischen Tatbestand, womit sich die Frage stellt, ob und unter welchen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts sich der geschilderte Sachverhalt subsumieren lässt. Ausser Betracht fallen Tatbe- stände der Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder –vergehen. Der da- bei noch am ehesten in Frage kommende Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB setzt einen amtlichen Beschlag bzw. ein eingeleitetes Betreibungs- oder Konkursver- fahren voraus (vgl. ALEXANDER BRUNNER, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 169 StGB mit Hinweisen) und gelangt vorliegend daher nicht zur Anwendung. Entgegen den Ausführungen in der Schlussverfügung ist so- dann der Tatbestand von Art. 137 StGB der Veruntreuung aufgrund der Sachverhaltsdarstellung eher zu verneinen. Ob die Vermögenswerte auf dem gesperrten Konto der A. AG von der Bank C. B. je im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung anvertraut waren (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 ff.), lässt sich den Darstellungen der ersuchenden Behörde

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nicht wirklich entnehmen. Für den Tatzeitpunkt ist dies überdies wohl des- halb zu verneinen, weil B. nicht mehr Kundenberater der A. AG war und keinerlei Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte hatte. Für Betrug gemäss Art. 146 StGB etwa durch arglistige Täuschung Dritter in der Bank und dadurch bewirkte Entsperranordnung seitens dieser Dritten fehlt es an Hinweisen in der Sachverhaltsdarstellung. In Anbetracht der bei Banken in der Regel computergestützten Abläufe denkbar wäre der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Art. 147 StGB. Allerdings fehlt es auch diesbezüglich an jeglichen Hinwei- sen in der Sachverhaltsdarstellung, so dass auch diese Subsumption scheitert.

5.5 Möglich bleibt damit nur, aber immerhin, eine Subsumption unter Art. 158 Ziff. 1 StGB. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung soll fremdes Vermögen – hier dasjenige der Bank – gegen Angriffe von Perso- nen schützen, denen eine Vermögensfürsorgepflicht obliegt. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, ei- nes behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwal- tung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathand- lung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorge- pflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann auch darin liegen, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Art. 158 Ziff. 1 StGB setzt ein hinrei- chendes Mass an Selbständigkeit voraus, mit welcher der Täter über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Lehre und Rechtsprechung bejahen dies etwa bei einem Bankangestellten, der seine Kompetenz zur Kreditgewährung überschritten hat (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Balser Kommentar, 2. Aufl., N. 35 zu Art. 158 und die dort zitierte Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächli- cher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passi- ven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).

B. war im fraglichen Zeitpunkt immer noch Kundenbetreuer, wenn auch nicht für die Beschwerdeführerin, und hatte als solcher mindestens in ab-

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strakter Hinsicht den Auftrag, für allfällige vertragliche Sperren zugunsten seiner Arbeitgeberin besorgt zu sein bzw. die Aufhebung derselben zu- lasten seiner Arbeitgeberin nur auszulösen, wenn die Voraussetzungen da- für erfüllt waren (und dies nicht mit alleiniger Unterschrift). Insofern traf ihn eine vertragliche Vermögensfürsorgepflicht. Indem er intern als nicht mehr zuständig, seine Befugnisse überschreitend und zudem mit einer internen Weisungen zuwiderlaufenden Vorgehensweise (Zweitunterschrift umge- hend) die Aufhebung der Sperre bewirkte, hat er pflichtwidrig durch einen bankinternen Realakt seine Arbeitgeberin, die Bank C., am Vermögen ge- schädigt. Der Vermögensschaden bestand darin, dass - immer der Darstel- lung des Rechtshilfeersuchens folgend – vertraglich bereits der Bank C. verfallene Kundenguthaben durch Aufhebung der diesen Verfall sicherstel- lenden Sperre der Bank entzogen wurden.

Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich damit nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB subsumieren, womit das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist.

6.

6.1 Weiter wird eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerügt, da auch Dokumente für die Zeit vor dem 18. Oktober 2007 an die ungarischen Behörden übermittelt würden, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren in Budapest stünden. Die ersuchende Behörde hätte zudem ausschliesslich die Sperrung des Kontos Nr. 1 und die Herausgabe der Dokumente bezüglich dieses Kontos bean- tragt. Indem die Beschwerdegegnerin auch die Herausgabe von nicht be- antragten Bankunterlagen betreffend zwischenzeitlich wieder entsperrte Konten verfügt hätte, sei sie zudem in unzulässiger Weise über die Begeh- ren im Rechtshilfeersuchen hinausgegangen (act. 1 Ziff. 77 - 86).

6.2 Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG; ROBERT ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässig- keitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise

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im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermit- teln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschä- digten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de auch über die an sie gerichteten Ersuchen hinauszugehen und dem er- suchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersu- chen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf die- ser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersu- chen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; TPF RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 4 m.w.H.). Es ist Sache des Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von kei- nerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.).

6.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2008 geltend gemacht (act. 10 S. 8 f.), die Kontounterlagen seien von der Bank D. für den Zeitraum des Rahmenvertrages vom 14. Juli 2006, d.h. ab Juli 2006 herausverlangt worden. Die gemäss der Schlussverfügung vom

14. März 2008 an die ersuchende Behörde herauszugebenden Bankkonto- auszüge würden jedoch ab dem 30. Juni 2007 datieren, in der Schlussver- fügung fälschlicherweise mit 30.06.2006 bezeichnet.

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Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung ist in der Tat insofern wider- sprüchlich, als darin eingangs die Herausgabe von Bankunterlagen für den Zeitraum vom 19. April 2006 bis am 14. November 2007 verfügt wird; in der darauf folgenden Auflistung werden die Bankauszüge betreffend die Kon- ten Nr. 4, Nr. 1 und Nr. 5 einerseits seit dem 30. Juni 2007 bzw. 31. Juli 2007 und andererseits seit dem 30. Juni 2006 bzw. seit der Kontoeröff- nung, wo diese später erfolgt ist, herausgegeben. Auch die zu übermitteln- den Detailbelege für das EUR Kontokorrentkonto betreffen zum Teil die Zeit vor dem 30. Juni 2007. Vorliegend ist mit der Beschwerdegegnerin da- her davon auszugehen, dass es sich um einen Fehler handelt und die Kon- toauszüge und Detailbelege betreffend die Konten Nr. 4, Nr. 1 und Nr. 5 tatsächlich erst seit dem 30. Juni 2007 zu übermitteln sind.

6.4 Die mutmasslich deliktische Handlung, welche in der Freigabe der bankin- tern ursprünglich zu Sicherungszwecken gesperrten und zugunsten der Bank verfallenen Vermögenswerte bestand, hat am 18. Oktober 2007 statt- gefunden. Nachdem der Kautionsfall gemäss dem Rechtshilfeersuchen je- doch bereits am 12. März 2007 eingetreten ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass mögliche Schritte im Zusammenhang mit den Konten der Be- schwerdeführerin bereits vor der tatsächlichen Freigabe der bankintern ge- sperrten Vermögenswerte am 18. Oktober 2007 erfolgt sind. Es rechtfertigt sich daher, die Kontoauszüge und Detailbelege betreffend die Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank D. bereits seit dem 30. Juni 2007 an die ersuchende Behörde herauszugeben.

Die ersuchende Behörde hat ausdrücklich um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin weiterer Konten oder Subkonten bei der Bank D. ist. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen wurde am 18. Oktober 2007 ein Betrag von EUR 403'500.-- zu Unrecht entsperrt, wovon EUR 396'975.- in der Folge auf das Konto Nr. 1 überwiesen wurden. Die ersuchende Be- hörde könnte auch ein Interesse haben zu erfahren, ob der Restbetrag al- lenfalls auf einem weiteren Konto der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Diesbezüglich kann durch eine weite Auslegung des Rechtshilfeersuchens ein mögliches Nachtragsersuchen vermieden werden.

Die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Kontoauszüge und Detailbelege betreffend die Konten Nr. 4, Nr. 1 und Nr. 5 für die Zeit vom 30. Juni 2007 bis 14. November 2007 verletzt das Verhältnismässig- keitsprinzips daher nicht. Das in Bezug auf Ziff. 2 fehlerhafte und wider- sprüchliche Dispositiv der Schlussverfügung vom 14. März 2008 ist in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde jedoch aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

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"2. Es werden folgende Dokumente betreffend das Stammkonto Nr. 2, lautend auf die A. AG, bei der Bank D. in Zürich an die ersuchende Behörde heraus- gegeben: • Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen und Er- richtung der Vermögenssperre vom 14.11.2007, • Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen vom 14.01.2008, • Vermögensauszug betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 14.11.2007, • Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 19.04.2006 bis 23.10.2007, • Kontoauszüge des USD Kontokorrentkontos mit Nr. 4 vom 30.06.2007 bis am 30.09.2007, • Kontoauszüge des EUR Kontokorrentkontos mit Nr. 1 vom 30.06.2007 bis am 14.11.2007, • Kontoauszüge des HUF Kontokorrentkontos mit Nr. 5 vom 31.07.2007 bis am 13.11.2007, • Detailbeleg für USD Kontokorrentkonto mit Nr. 4 betreffend Belastung von USD 83'516.60, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 4'441'127.50, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 12'228'592.50, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 16'653'076.92, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 46'084'688.--, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 46’050'000.--, • Detailbeleg für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 betreffend Gutschrift von EUR 396'975.--, • Forex-Auszug für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 von EUR 235.66, • Korrespondenz der Bank D. mit der A. AG und bankinterne Korrespondenz in der Zeit vom 30.10.2007 bis 17.12.2007."

6.5 Die Bankunterlagen betreffend die Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank D. wurden von der Beschwerdegegnerin für die Zeit seit dem 30. Juni 2006 herausverlangt und die Beschwerdegegnerin hat auch in den Erwä- gungen der Schlussverfügung vom 14. März 2008 nicht präzisiert, dass die Kontoauszüge erst ab dem 30.06.2007, bzw. dass nicht sämtliche bei der Bank D. edierten Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben sind. Der Fehler in Dispositivziff. 2 der Schlussverfügung vom 14. März

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2008, welcher als Beginn des Editionszeitraums fälschlicherweise den 30.06.2006 anstelle des 30.06.2007 bezeichnet, war für die Beschwerde- führerin daher nicht ohne weiteres erkennbar.

Der Kautionsfall trat am 12. März 2007 ein, womit das Konto nach Auffas- sung der Bank C. überhaupt erst bankintern blockiert werden konnte. Ver- nünftigerweise kann damit nicht angenommen werden, dass vor diesem Termin seitens der Beschwerdeführerin bzw. von B. Schritte im Hinblick auf die bankintern unzulässige Freigabe des Kontos unternommen worden sind, da dafür von der Logik der Geschehnisse her kein Anlass bestand. Entsprechend ist ein möglicher Zusammenhang zwischen der Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildenden Straftat und dem Konto bei der Bank D. vor dem 12. März 2007 nicht gegeben. Angesichts des für die Be- schwerdeführerin schwer erkennbaren Schreibfehlers im Dispositiv der Schlussverfügung vom 14. März 2008 war die Beschwerde damit zumin- dest in Bezug auf die vermeintliche Herausgabe von Kontoauszügen für die Zeit vor dem 12. März 2007 teilweise begründet. Obschon dies der Be- schwerdegegnerin in Anwendung von § 166 des zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetzes (GVG; LS 211.1) möglich gewesen wäre, hat sie es jedoch unterlassen, den Fehler im Dispositiv der Schlussverfügung vom

14. März 2008 zu berichtigen. Auch dies ist im Zusammenhang mit den Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, die Beschwerdegegnerin hätte in der ergänzenden Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 die Kontosperre bezüglich der Kontokorrentkonti Nr. 4 (USD) und Nr. 5 (HUF) aufgehoben, während die Sperre der Konti Nr. 6 (USD Safe- custodyaccount) und Nr. 1 (EUR Kontokorrentkonto) aufrechterhalten wor- den sei. In Ziff. 3 der Schlussverfügung sei die am 8. Januar 2008 ange- ordnete Kontosperre hinsichtlich des EUR Kontokorrentkontos Nr. 1 und des zuvor nicht erwähnten Treuhandcallgeldkontos EUR Nr. 3 aufrechter- halten worden. Unklar sei daher, ob die Konti Nr. 6 (USD Safecustodyac- count) und Nr. 3 (EUR) gesperrt oder entsperrt seien (act. 1 Ziff. 39 und 40).

7.2 Dazu führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, die Bank D. hätte in der Vermögensaufstellung per 14. November 2007 nur noch die Konti Nr. 1 (EUR) und Nr. 6 (USD Safecustodyaccount) erwähnt, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass sich das überwiegende Guthaben auf dem Safecustodyaccount befinde, zumal die Bank auch tele-

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fonisch angegeben hätte, dass sich die Mehrheit der Guthaben auf dem Depot befinden würde. Vor Erlass der Schlussverfügung hätte die Be- schwerdegegnerin nochmals mit der Bank Kontakt aufgenommen, welche nunmehr angab, dass es sich bei dem Depotkonto, auf welchem sich der grösste Teil des gesperrten Guthabens befinde, nicht um das Konto Nr. 6, sondern um das von der Bank in der Vermögensaufstellung per 14. No- vember 2007 nicht angegebene Konto Nr. 3 handle, welches nach wie vor gesperrt gehalten werde. In der Schlussverfügung sei die Sperre daher be- züglich der Konti Nr. 1 und Nr. 3 erfolgt (act. 10 S. 6).

7.3 Gemäss diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind das Kontokor- rentkonto EUR Nr. 1 und das Treuhandcallgeldkonto EUR Nr. 3 entspre- chend der Schlussverfügung vom 14. März 2008 gesperrt, und es handelt sich dabei keineswegs, wie von der Beschwerdeführerin vermutet, um ein Versehen der Beschwerdegegnerin. Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 6 (USD Safecustodyaccount), auf welchem sich keine Vermögenswerte be- finden (vgl. B-5/2007/607, act. 15) und welches in der Schlussverfügung absichtlich nicht mehr erwähnt wird, wurde gemäss der Beschwerdegegne- rin demgegenüber aufgehoben. Diese mit der Schlussverfügung vom

14. März 2008 erfolgte bloss implizite Freigabe des Kontos Nr. 6 ist von der Beschwerdegegnerin noch explizit zu bestätigen. Die Gültigkeit der Anord- nungen in der Schlussverfügung vom 14. März 2008 ist davon nicht betrof- fen.

7.4 Soweit auch gerügt wird, die Kontobezeichnung 1’. … [recte: 10. …] in der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. November 2007 sei falsch, handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler, welcher für die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe klarerweise nicht von Bedeutung ist.

Die Beschwerde ist auch insofern unbegründet.

8. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, zum Zeitpunkt der Sperrung aller Konten am 8. November 2007 hätten sich auf dem Konto Nr. 1 EUR 397'019.-- befunden. Die Sperrung hätte daher ausgereicht, um den angeblichen Schaden der Bank C. von HUF 96'000'000.-- zu decken, da HUF 96'000’0000.-- am 8. November 2007 EUR 380'268.-- wert waren.

8.1 Das EUeR regelt die Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswer- ten nicht (vgl. BGE 123 II 134 E. 5a S. 137), respektive lässt in Art. 3 nur die Herausgabe von Gegenständen zu Beweiszwecken zu. Das GwUe, welches die Beschlagnahme und Herausgabe im internationalen Rechtshil-

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feverfahren zum Gegenstand hat und diese erleichtern soll, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar (BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220). Das schweizerische Recht wird den Anforderungen des GwUe betreffend die Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögens- werten deliktischer Herkunft mit der Bestimmung von Art. 74a IRSG ge- recht (BGE 133 IV 215 E. 2.2 S. 220; TPF RR.2008.23 vom 2. Juli 2008 E. 2.1).

Gemäss Art. 74a Abs. 1 und 2 lit. b IRSG können Gegenstände und Ver- mögenswerte, die das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Hand- lung, deren Ersatzwert oder ein unrechtmässiger Vorteil bilden, der zustän- digen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Ein- ziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a IRSG setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den be- schlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist ge- geben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Ver- mögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Er- langung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat sicher und do- kumentiert festgestellt, d.h. die "Papierspur" ("paper trail") nachvollzogen werden kann (BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Der ersuchenden Behörde ebenfalls herauszugeben sind Zinsen und weitere, mit den be- schlagnahmten Vermögenswerten deliktischer Herkunft erwirtschaftete Er- träge, welche ebenfalls einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG darstellen (TPF RR.2008.23 vom 2. Juli 2008 E. 4.1 und 4.2 zur Publikation vorgesehen). Entgegen den Erwägungen in der Schlussverfügung (B-5/2007/607, act. 11 S. 6 Ziff. 5) ist die Beschlag- nahme im Hinblick auf die Einziehung einer blossen Ersatzforderung ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen nicht zulässig (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220).

Gemäss Art. 33a IRSV bleiben Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG herausgegeben werden, beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen Be- hörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann.

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8.2 Vorliegend ist der mutmasslich deliktische Betrag von EUR 396'975.-- am

31. Oktober 2007 auf dem Konto Nr. 1 eingegangen, wo er am 8. Novem- ber 2007 blockiert wurde. Der Saldo des Kontos Nr. 1 belief sich vor dieser Überweisung am 31. Oktober 2007 auf EUR 44.--, so dass es sich rechtfer- tigte, dieses Konto am 8. November 2007 in seiner Gesamtheit zu be- schlagnahmen. Die Bank D. hat in der Folge am 14. November 2007 im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin EUR 396'000.-- als Callgeld angelegt und auf ein sog. Treuhandcallgeldkonto (Konto Nr. 3) überwiesen (B-5/2007/607, act. 6/4/6 und 6/4/7). Die Vermögenswerte auf dem Treu- handcallgeldkonto Nr. 3 sind daher ein echtes, auch nach schweizerischem Recht direkt einzugsfähiges Surrogat (vgl. FLORIAN BAUMANN, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., N. 40 zu Art. 70/71, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vor- liegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rücker- stattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV).

9.

9.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3 und RR.2007.112 vom 19. De- zember 2007 E. 7, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Be- troffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Diese Entscheide sind im Rah- men von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der Bundesanwalt- schaft erfolgt und betreffen damit andere gesetzliche Grundlagen der Kos- tenauflage, als dies vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass im vorliegenden Fall die entsprechenden Be- stimmungen der zürcherischen Gesetzgebung Anwendung finden. Es stellt sich damit hier die Frage, ob einerseits aufgrund der entsprechenden Be- stimmungen des Kantons Zürich, anderseits im Lichte der Erwägungen der oben erwähnten Entscheide die Kosten einer Schlussverfügung einem Be- troffenen grundsätzlich überhaupt auferlegt werden können. Art. 12 Abs. 1 IRSG verweist, mangels anders lautender Vorschriften des IRSG, auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen. § 13 Abs. 1 des zürcherischen Ver- waltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) lautet wie folgt: “Die Ver- waltungsbehörden können für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshand- lungen und die hiefür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung.“ Nach

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Abs. 2 dieser Bestimmung tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kos- ten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Höhe dieser Gebühr wird in § 6 der zürcherischen Verordnung über die Gebühren- und Ent- schädigungsansätze der Strafverfolgungsbehörden, GBV; LS 323.1) fest- gelegt. Danach dürfen Untersuchungsbehörden für Rekurse und Verfügun- gen eine Staatsgebühr von CHF 100.-- bis CHF 4'000.-- auferlegen. 9.2 Der Umstand, dass § 13 VRG die Voraussetzungen für eine Gebühren- bzw. Kostenauflage nicht weiter umschreibt, bedeutet freilich nicht, dass Gebühren und Kosten voraussetzungslos und unbesehen von Art und Na- tur der Amtshandlung und ihrer Auslösung auferlegt werden dürfen. Viel- mehr ist auch diese Bestimmung so auszulegen, dass Gebühren und Kos- ten nur entsprechend dem Verursacherprinzip (vgl. TPF 2007 99 vom

24. September 2007 E. 4 und die dort zitierte Rechtsprechung und Doktrin) auferlegt werden können, nämlich dann, wenn eine Partei eine Verfügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kommt nur die Vari- ante des “Veranlassens“ für eine Gebühren- oder Kostenauflage in Be- tracht.

Unbestritten auch seitens der Beschwerdegegnerin ist vorab, dass es nicht um die Kosten bzw. eine Gebühr für den Aufwand des Rechtshilfeverfah- rens als solches geht, sondern einzig um die (zusätzlichen) Kosten des Er- lasses einer Schlussverfügung (act. 22 S. 3 Ziff. 3b). Die Beschwerdegeg- nerin stellt sich auf den Standpunkt, dadurch, dass der Betroffene in Kenntnis des Risikos der Kostenauflage sein Einverständnis zur verein- fachten Ausführung nach Art. 80c IRSG verweigere, veranlasse er die Be- hörde zum Erlass einer (sonst nicht notwendigen) Schlussverfügung. Über- dies habe der Betroffene, der mit seinen Einwänden nicht durchgedrungen sei, als unterliegende Partei zu gelten.

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin verkennt den Charakter bzw. die Bedeutung der Zustimmung zur vereinfachten Ausführung in zweierlei Hinsicht: Erstens ist die blosse Verweigerung einer Zustimmung etwas an- deres als ein aktives Veranlassen einer Verfügung etwa durch Einsprache gegen einen Strafbescheid oder Erhebung eines Rechtsmittels. Die Zu- stimmungserteilung nach Art. 80c IRSG ist nämlich an keine Vorausset- zungen oder Bedingungen gebunden, sie erfolgt auf völlig freiwilliger Basis. Es besteht unter keinen Umständen eine Rechtspflicht des Betroffenen, ei- ne derartige Zustimmung zu erteilen. Wer es nun ablehnt, eine derartige freiwillige Zustimmung abzugeben, und es bedarf dazu auch keiner Be- gründung, kann nicht als Verursacher einer bei Fehlen derselben aufgrund

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einer gesetzlichen Regelung notwendig werdenden Amtshandlung be- zeichnet werden.

Doch auch das Argument, die Einwendungen der Beschwerdeführerin hät- ten sich nach deren Anhörung als unzutreffend erwiesen, weshalb diese als unterliegende Partei zu gelten habe und ihr eine Gebühr unter diesem Titel auferlegt werden könne, verfängt nicht. Ob sich die Einwendungen eines Betroffenen, der sich einer Rechtshilfemassnahme zu unterziehen hat, als zutreffend erweisen oder nicht, ändert an der Pflicht der Behörde zum Er- lass einer Schlussverfügung nichts. Gemäss Art. 80d IRSG ist die ausfüh- rende Behörde nämlich ohnehin, d.h. unabhängig davon, ob ein Betroffener explizite Einwendungen vorbringt und diese sich als zutreffend oder unzu- treffend erweisen, verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat deshalb grundsätzlich der ersu- chende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Unter diesen Umständen ist auch mit Bezug auf die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich an der in TPF 2007 99 fest- gelegten Praxis festzuhalten.

9.3 Die Beschwerdeführerin hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 5 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schwerdeführerin durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich folglich nicht, dieser die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher auch insofern teilweise gutzuheissen und Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihr erwach- senen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- inkl. MwSt. angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah-

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ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. RR.2007.6 vom

22. Februar 2007 E. 5).

10.2 Der Beschwerdeführerin ist, angesichts ihres teilweisen Unterliegens, eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom

22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 14. März 2008 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und wie folgt ersetzt: "2. Es werden folgende Dokumente betreffend das Stammkonto Nr. 2, lautend auf die A. AG, bei der Bank D. in Zürich an die ersuchende Behörde heraus- gegeben: • Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen und Er- richtung der Vermögenssperre vom 14.11.2007, • Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen vom 14.01.2008, • Vermögensauszug betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 14.11.2007, • Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 19.04.2006 bis 23.10.2007, • Kontoauszüge des USD Kontokorrentkontos mit Nr. 4 vom 30.06.2007 bis am 30.09.2007, • Kontoauszüge des EUR Kontokorrentkontos mit Nr. 1 vom 30.06.2007 bis am 14.11.2007, • Kontoauszüge des HUF Kontokorrentkontos mit Nr. 5 vom 31.07.2007 bis am 13.11.2007, • Detailbeleg für USD Kontokorrentkonto mit Nr. 4 betreffend Belastung von USD 83'516.60, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 4'441'127.50, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 12'228'592.50, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 16'653'076.92, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 46'084'688.--, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 46’050'000.--, • Detailbeleg für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 betreffend Gutschrift von EUR 396'975.--, • Forex-Auszug für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 von EUR 235.66, • Korrespondenz der Bank D. mit der A. AG und bankinterne Korrespondenz in der Zeit vom 30.10.2007 bis 17.12.2007."

2. Ziff. 5 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 14. März 2008 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, und es werden für das Verfahren vor der ausführenden Behörde keine Kosten erhoben.

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3. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1’500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

5. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4’500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Be- schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 29. August 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Simon Kunz - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 27 Juni 2008 an ihren Anträgen fest (act. 16). Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt haben am 11. bzw. 13. August 2008 auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik verzichtet (act. 19 und 21). Die Staatsanwaltschaft wurde am 12. August 2008 sodann aufgefordert, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur Auferlegung der Verfahrens- kosten an die A. AG gemäss Ziff. 5 der Schlussverfügung Stellung zu neh- men (act. 20). Die Staatsanwaltschaft hat am 15. August 2008 eine zusätz- liche Stellungnahme zur Kostenfrage eingereicht (act. 22).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa-

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ten beigetreten sind, massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Län- dern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche- rei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Konten bei der Bank D. im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom 14. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin am

20. März 2008 eröffnet. Die Beschwerde vom 21. April 2008 wurde dem- nach fristgerecht eingereicht (Art. 20 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft Ungarn und die Be- schwerdegegnerin würden dem Rechtshilfeersuchen bzw. der angefochte- nen Verfügung eine lückenhafte und unvollständige Sachverhaltsdarstel- lung zugrunde legen. In Wirklichkeit hätte die Bank C. am 20. Oktober 2006

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die im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Devisentermingeschäfte ohne die erforderliche schriftliche Zustimmung und ohne einen entsprechenden mündlichen Auftrag ihrerseits vorgenommen. Ihre Vermögenswerte seien daher als Sicherheit für Geschäfte blockiert worden, welche zivilrechtlich gar nicht zustande gekommen seien und ohne dass ein Kautionsvertrag vorgelegen hätte, weshalb die Freigabe der blockierten Vermögenswerte in keiner Weise ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B. darstelle (act. 1 Ziff. 17 ff., 34 ff., 55 ff.).

3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechts- hilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

3.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August

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2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Insofern geht die Kritik der Be- schwerdeführerin fehl, dass die Beschwerdegegnerin sich auf die Sachver- haltsdarstellung der ersuchenden Behörde abstützt und dagegen vorge- brachte gegenteilige Darstellungen übergeht (act. 16 Ziff. 9 und 10).

3.4 Gemäss dem ungarischen Rechtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2007 hätten die A. AG und die Bank C. am 14. Juli 2006 einen Rahmenvertrag abgeschlossen, worin die allgemeinen Bedingungen für die beabsichtigten Finanzgeschäfte und Geschäfte auf dem Kapitalmarkt festgehalten worden seien. Aufgrund dieses Vertrages habe sich die A. AG dazu verpflichtet, gegenüber der Bank C. Sicherheiten bereitzustellen und die Vermögens- werte auf ihrem Bankkonto bis am Ende des Geschäfts zu blockieren. Des Weiteren sei vereinbart worden, dass, wenn das Defizit der A. AG aufgrund dieser Geschäfte 50% der Vermögenswerte bei der Bank C. überschreiten würde, die A. AG eine zusätzliche Garantie leisten müsse. Falls das Defizit 95% der Vermögenswerte erreichen würde, hätte die Bank das Recht, das Konto zu sperren, d.h. den als Deckung zur Verfügung stehenden Betrag abzuheben. Aufgrund dieses Vertrages hätten die Parteien am 20. Oktober 2006 den Kauf von USD 4'000'000.-- zu einem fixen Wechselkurs von HUF 215.65 für die Zeitspanne von 365 Tagen vereinbart. Das Geschäft habe am 25. Oktober 2007 geendet, d.h. die A. AG hätte bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, HUF/USD zum Kurs von 215.65 HUF/USD zu wechseln. In der Folge habe die Bank C. zwei Mal um zusätzliche Sicherheiten ersucht, welche die A. AG geleistet habe. Der Ver- lust der A. AG habe am 12. März 2007 95% des Betrages der Kaution betragen, weshalb die Bank die Vermögenswerte der A. AG auf einem se- paraten Kautionskonto gesperrt habe, womit die A. AG ihr Recht auf Verfü- gung über den Kautionsbetrag verloren habe. Am 25. Oktober 2007 habe die A. AG für die USD 4'000'000.-- einen Verlust von HUF 96'000'000.-- er- litten. Die Bank C. hätte ihre Forderung daher aus dem Kautionsbetrag be- friedigen können, was ihr jedoch nicht gelungen sei, da B. als ehemaliger Kundenberater der A. AG die Konten am 18. Oktober 2007 unberechtigter- weise freigegeben habe und eine unbekannte Person die Überweisung von EUR 403'500.-- an die Bank E. in Auftrag gegeben habe. Davon sei in der Folge ein Betrag von EUR 396'975.-- auf das Konto 1 der A. AG bei der Bank D. überwiesen worden. Der Kundenreferent sei gemäss den Anwei- sungen des Direktors der Bank berechtigt, die Freigabe auf einem dafür bestimmten, mit der Unterschrift einer anderen Person versehenen Formu- lar zu veranlassen, wenn der Grund der Sperre weggefallen und dieser Umstand ohne jeden Zweifel feststellbar sei. B. sei seit dem 1. August 2007 nicht mehr Kundenreferent der A. AG und daher auch nicht berechtigt ge-

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wesen, die Freigabe zu veranlassen. Zudem hätte er die Sperre auf einem inoffiziellen Weg alleine, ohne Wegfall des Grundes aufgehoben.

3.5 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Die Behauptung der Beschwerde- führerin, wonach zwischen ihr und der Bank C. kein gültiges Devisenter- mingeschäft zustande gekommen sei und kein gültiger Kautionsvertrag be- stehe, lässt die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht als offen- sichtlich fehlerhaft erscheinen. Die Beschwerdeführerin stützt sich zwar auf ihre Korrespondenz mit der Bank C. aus den Jahren 2006 und 2007, worin sie gleiches vorbringt. Im Rechtshilfeverfahren erfolgt jedoch keine Be- weiswürdigung, weshalb für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen auszugehen ist.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten mit Bezug auf die gerüg- te mangelnde Sachdarstellung als unbegründet.

4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das ungarische Rechtshilfeersuchen sei in Verletzung der Art. 16 Ziff. 2 EUeR, Art. 25 Ziff. 3 GwUe und Art. 28 Abs. 5 IRSG lediglich mit einer inoffiziellen englischen Übersetzung über- mittelt worden (act. 1 Ziff. 46 - 54).

4.1 Gestützt auf Art. 16 Ziff. 2 EUeR und Art. 25 Ziff. 3 GwUe sowie den zu die- sen Bestimmungen angebrachten Vorbehalten verlangt die Schweiz in re- gelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in die deutsche, fran- zösische oder italienische Sprache, soweit das Rechtshilfeersuchen und dessen Beilagen nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind. Die Über- setzung muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG; Vorbehalt zu Art. 25 GwUe; Urteil des Bun- desgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1).

4.2 Vorliegend hat die ersuchende Behörde mit dem Rechtshilfeersuchen vom

19. Dezember 2007 vorerst eine nicht beglaubigte englische Übersetzung übermittelt, am 3. März 2008 jedoch eine beglaubigte französische Über- setzung des Rechtshilfeersuchens inklusive Beilagen nachgereicht. Die beglaubigten Übersetzungen wurden der Beschwerdegegnerin vom Bun- desamt am 10. März 2008 übermittelt (B-5/2007/607, act. 8/6 – 8/9). Die Formvorschriften von Art. 16 Ziff. 2 EUeR und Art. 25 Ziff. 3 GwUe sind somit erfüllt. Im Umstand, dass die beglaubigte französische Übersetzung erst nach Ablauf der von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 IRSG für die Einreichung des formellen Rechtshilfeersu-

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chens angesetzten Frist von 60 Tagen (jedoch vor Erlass der Schlussver- fügung) übermittelt wurde, kann, entgegen den Vorbringen der Beschwer- deführerin, ebenfalls keine Verletzung von Art. 16 Ziff. 2 EUeR und Art. 25 Ziff. 3 GwUe gesehen werden (vgl. act. 16 S. 3). Die im Nachhinein noch rechtzeitig, auf die Schlussverfügung hin korrigierte Verletzung einer Form- vorschrift hindert die Gewährung der Rechtshilfe nicht.

Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet.

5. Die Beschwerdeführerin argumentiert sodann, unabhängig davon, ob das streitige Devisentermingeschäft mit der Bank C. tatsächlich abgeschlossen worden sei, würde die Entsperrung der blockierten Vermögenswerte durch B. keinen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts erfüllen (act. 1 Ziff. 37, 61 - 76).

5.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe).

5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 395 N. 349). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforder- lich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländi-

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schen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensent- scheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

5.3 Nach der Darstellung des Rechtshilfeersuchens hatte die Freigabe eines Kontos auf Antrag eines Kundenberaters und gestützt auf die Anweisung eines Direktors der Bank mittels eines speziellen Formulars zu erfolgen, wobei das entsprechende spezielle Formular durch eine weitere Person hätte gegengezeichnet werden müssen. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen war B. im relevanten Zeitraum nicht mehr Kundenberater der Beschwerde- führerin und verfügte damit nicht mehr über das Recht auf Antragstellung zur Freigabe. Er habe die Sperre am 18. Oktober 2007, 08.22 Uhr, trotz- dem aufgehoben, indem er den offiziellen Weg umgangen habe. Er habe allein gehandelt. Somit habe er das Guthaben für die Beschwerdeführerin wieder verfügbar gemacht, was letztere genutzt und das Guthaben auf eine andere Bank transferiert habe (B-5/2007/607, act. 8/7 S. 6).

Gemäss der ersuchenden Behörde kann der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt nach ungarischem Recht unter den Straftatbestand der “Entziehung der Deckung von Schulden“ gemäss § 297 Abs. 1 des un- garischen Strafgesetzbuches subsumiert werden. Nach § 297 Abs. 1 macht sich strafbar, wer Vermögenswerte entzieht, die zur Deckung von Schulden aus einer geschäftlichen Tätigkeit bestimmt waren und dadurch die Tilgung der Schuld ganz oder teilweise verhindert.

5.4 Das schweizerische Strafrecht kennt keinen dem ungarischen Straftatbe- stand des § 297 Abs. 1 identischen Tatbestand, womit sich die Frage stellt, ob und unter welchen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts sich der geschilderte Sachverhalt subsumieren lässt. Ausser Betracht fallen Tatbe- stände der Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder –vergehen. Der da- bei noch am ehesten in Frage kommende Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB setzt einen amtlichen Beschlag bzw. ein eingeleitetes Betreibungs- oder Konkursver- fahren voraus (vgl. ALEXANDER BRUNNER, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 169 StGB mit Hinweisen) und gelangt vorliegend daher nicht zur Anwendung. Entgegen den Ausführungen in der Schlussverfügung ist so- dann der Tatbestand von Art. 137 StGB der Veruntreuung aufgrund der Sachverhaltsdarstellung eher zu verneinen. Ob die Vermögenswerte auf dem gesperrten Konto der A. AG von der Bank C. B. je im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung anvertraut waren (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 ff.), lässt sich den Darstellungen der ersuchenden Behörde

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nicht wirklich entnehmen. Für den Tatzeitpunkt ist dies überdies wohl des- halb zu verneinen, weil B. nicht mehr Kundenberater der A. AG war und keinerlei Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte hatte. Für Betrug gemäss Art. 146 StGB etwa durch arglistige Täuschung Dritter in der Bank und dadurch bewirkte Entsperranordnung seitens dieser Dritten fehlt es an Hinweisen in der Sachverhaltsdarstellung. In Anbetracht der bei Banken in der Regel computergestützten Abläufe denkbar wäre der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Art. 147 StGB. Allerdings fehlt es auch diesbezüglich an jeglichen Hinwei- sen in der Sachverhaltsdarstellung, so dass auch diese Subsumption scheitert.

5.5 Möglich bleibt damit nur, aber immerhin, eine Subsumption unter Art. 158 Ziff. 1 StGB. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung soll fremdes Vermögen – hier dasjenige der Bank – gegen Angriffe von Perso- nen schützen, denen eine Vermögensfürsorgepflicht obliegt. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, ei- nes behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwal- tung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathand- lung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorge- pflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann auch darin liegen, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Art. 158 Ziff. 1 StGB setzt ein hinrei- chendes Mass an Selbständigkeit voraus, mit welcher der Täter über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Lehre und Rechtsprechung bejahen dies etwa bei einem Bankangestellten, der seine Kompetenz zur Kreditgewährung überschritten hat (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Balser Kommentar, 2. Aufl., N. 35 zu Art. 158 und die dort zitierte Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächli- cher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passi- ven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).

B. war im fraglichen Zeitpunkt immer noch Kundenbetreuer, wenn auch nicht für die Beschwerdeführerin, und hatte als solcher mindestens in ab-

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strakter Hinsicht den Auftrag, für allfällige vertragliche Sperren zugunsten seiner Arbeitgeberin besorgt zu sein bzw. die Aufhebung derselben zu- lasten seiner Arbeitgeberin nur auszulösen, wenn die Voraussetzungen da- für erfüllt waren (und dies nicht mit alleiniger Unterschrift). Insofern traf ihn eine vertragliche Vermögensfürsorgepflicht. Indem er intern als nicht mehr zuständig, seine Befugnisse überschreitend und zudem mit einer internen Weisungen zuwiderlaufenden Vorgehensweise (Zweitunterschrift umge- hend) die Aufhebung der Sperre bewirkte, hat er pflichtwidrig durch einen bankinternen Realakt seine Arbeitgeberin, die Bank C., am Vermögen ge- schädigt. Der Vermögensschaden bestand darin, dass - immer der Darstel- lung des Rechtshilfeersuchens folgend – vertraglich bereits der Bank C. verfallene Kundenguthaben durch Aufhebung der diesen Verfall sicherstel- lenden Sperre der Bank entzogen wurden.

Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich damit nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB subsumieren, womit das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist.

6.

6.1 Weiter wird eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerügt, da auch Dokumente für die Zeit vor dem 18. Oktober 2007 an die ungarischen Behörden übermittelt würden, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren in Budapest stünden. Die ersuchende Behörde hätte zudem ausschliesslich die Sperrung des Kontos Nr. 1 und die Herausgabe der Dokumente bezüglich dieses Kontos bean- tragt. Indem die Beschwerdegegnerin auch die Herausgabe von nicht be- antragten Bankunterlagen betreffend zwischenzeitlich wieder entsperrte Konten verfügt hätte, sei sie zudem in unzulässiger Weise über die Begeh- ren im Rechtshilfeersuchen hinausgegangen (act. 1 Ziff. 77 - 86).

6.2 Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG; ROBERT ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässig- keitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise

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im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermit- teln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschä- digten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de auch über die an sie gerichteten Ersuchen hinauszugehen und dem er- suchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersu- chen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf die- ser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersu- chen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; TPF RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 4 m.w.H.). Es ist Sache des Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von kei- nerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.).

6.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2008 geltend gemacht (act. 10 S. 8 f.), die Kontounterlagen seien von der Bank D. für den Zeitraum des Rahmenvertrages vom 14. Juli 2006, d.h. ab Juli 2006 herausverlangt worden. Die gemäss der Schlussverfügung vom

14. März 2008 an die ersuchende Behörde herauszugebenden Bankkonto- auszüge würden jedoch ab dem 30. Juni 2007 datieren, in der Schlussver- fügung fälschlicherweise mit 30.06.2006 bezeichnet.

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Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung ist in der Tat insofern wider- sprüchlich, als darin eingangs die Herausgabe von Bankunterlagen für den Zeitraum vom 19. April 2006 bis am 14. November 2007 verfügt wird; in der darauf folgenden Auflistung werden die Bankauszüge betreffend die Kon- ten Nr. 4, Nr. 1 und Nr. 5 einerseits seit dem 30. Juni 2007 bzw. 31. Juli 2007 und andererseits seit dem 30. Juni 2006 bzw. seit der Kontoeröff- nung, wo diese später erfolgt ist, herausgegeben. Auch die zu übermitteln- den Detailbelege für das EUR Kontokorrentkonto betreffen zum Teil die Zeit vor dem 30. Juni 2007. Vorliegend ist mit der Beschwerdegegnerin da- her davon auszugehen, dass es sich um einen Fehler handelt und die Kon- toauszüge und Detailbelege betreffend die Konten Nr. 4, Nr. 1 und Nr. 5 tatsächlich erst seit dem 30. Juni 2007 zu übermitteln sind.

6.4 Die mutmasslich deliktische Handlung, welche in der Freigabe der bankin- tern ursprünglich zu Sicherungszwecken gesperrten und zugunsten der Bank verfallenen Vermögenswerte bestand, hat am 18. Oktober 2007 statt- gefunden. Nachdem der Kautionsfall gemäss dem Rechtshilfeersuchen je- doch bereits am 12. März 2007 eingetreten ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass mögliche Schritte im Zusammenhang mit den Konten der Be- schwerdeführerin bereits vor der tatsächlichen Freigabe der bankintern ge- sperrten Vermögenswerte am 18. Oktober 2007 erfolgt sind. Es rechtfertigt sich daher, die Kontoauszüge und Detailbelege betreffend die Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank D. bereits seit dem 30. Juni 2007 an die ersuchende Behörde herauszugeben.

Die ersuchende Behörde hat ausdrücklich um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin weiterer Konten oder Subkonten bei der Bank D. ist. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen wurde am 18. Oktober 2007 ein Betrag von EUR 403'500.-- zu Unrecht entsperrt, wovon EUR 396'975.- in der Folge auf das Konto Nr. 1 überwiesen wurden. Die ersuchende Be- hörde könnte auch ein Interesse haben zu erfahren, ob der Restbetrag al- lenfalls auf einem weiteren Konto der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Diesbezüglich kann durch eine weite Auslegung des Rechtshilfeersuchens ein mögliches Nachtragsersuchen vermieden werden.

Die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Kontoauszüge und Detailbelege betreffend die Konten Nr. 4, Nr. 1 und Nr. 5 für die Zeit vom 30. Juni 2007 bis 14. November 2007 verletzt das Verhältnismässig- keitsprinzips daher nicht. Das in Bezug auf Ziff. 2 fehlerhafte und wider- sprüchliche Dispositiv der Schlussverfügung vom 14. März 2008 ist in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde jedoch aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

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"2. Es werden folgende Dokumente betreffend das Stammkonto Nr. 2, lautend auf die A. AG, bei der Bank D. in Zürich an die ersuchende Behörde heraus- gegeben: • Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen und Er- richtung der Vermögenssperre vom 14.11.2007, • Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen vom 14.01.2008, • Vermögensauszug betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 14.11.2007, • Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 19.04.2006 bis 23.10.2007, • Kontoauszüge des USD Kontokorrentkontos mit Nr. 4 vom 30.06.2007 bis am 30.09.2007, • Kontoauszüge des EUR Kontokorrentkontos mit Nr. 1 vom 30.06.2007 bis am 14.11.2007, • Kontoauszüge des HUF Kontokorrentkontos mit Nr. 5 vom 31.07.2007 bis am 13.11.2007, • Detailbeleg für USD Kontokorrentkonto mit Nr. 4 betreffend Belastung von USD 83'516.60, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 4'441'127.50, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 12'228'592.50, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 16'653'076.92, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 46'084'688.--, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 46’050'000.--, • Detailbeleg für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 betreffend Gutschrift von EUR 396'975.--, • Forex-Auszug für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 von EUR 235.66, • Korrespondenz der Bank D. mit der A. AG und bankinterne Korrespondenz in der Zeit vom 30.10.2007 bis 17.12.2007."

6.5 Die Bankunterlagen betreffend die Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank D. wurden von der Beschwerdegegnerin für die Zeit seit dem 30. Juni 2006 herausverlangt und die Beschwerdegegnerin hat auch in den Erwä- gungen der Schlussverfügung vom 14. März 2008 nicht präzisiert, dass die Kontoauszüge erst ab dem 30.06.2007, bzw. dass nicht sämtliche bei der Bank D. edierten Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben sind. Der Fehler in Dispositivziff. 2 der Schlussverfügung vom 14. März

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2008, welcher als Beginn des Editionszeitraums fälschlicherweise den 30.06.2006 anstelle des 30.06.2007 bezeichnet, war für die Beschwerde- führerin daher nicht ohne weiteres erkennbar.

Der Kautionsfall trat am 12. März 2007 ein, womit das Konto nach Auffas- sung der Bank C. überhaupt erst bankintern blockiert werden konnte. Ver- nünftigerweise kann damit nicht angenommen werden, dass vor diesem Termin seitens der Beschwerdeführerin bzw. von B. Schritte im Hinblick auf die bankintern unzulässige Freigabe des Kontos unternommen worden sind, da dafür von der Logik der Geschehnisse her kein Anlass bestand. Entsprechend ist ein möglicher Zusammenhang zwischen der Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildenden Straftat und dem Konto bei der Bank D. vor dem 12. März 2007 nicht gegeben. Angesichts des für die Be- schwerdeführerin schwer erkennbaren Schreibfehlers im Dispositiv der Schlussverfügung vom 14. März 2008 war die Beschwerde damit zumin- dest in Bezug auf die vermeintliche Herausgabe von Kontoauszügen für die Zeit vor dem 12. März 2007 teilweise begründet. Obschon dies der Be- schwerdegegnerin in Anwendung von § 166 des zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetzes (GVG; LS 211.1) möglich gewesen wäre, hat sie es jedoch unterlassen, den Fehler im Dispositiv der Schlussverfügung vom

14. März 2008 zu berichtigen. Auch dies ist im Zusammenhang mit den Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, die Beschwerdegegnerin hätte in der ergänzenden Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 die Kontosperre bezüglich der Kontokorrentkonti Nr. 4 (USD) und Nr. 5 (HUF) aufgehoben, während die Sperre der Konti Nr. 6 (USD Safe- custodyaccount) und Nr. 1 (EUR Kontokorrentkonto) aufrechterhalten wor- den sei. In Ziff. 3 der Schlussverfügung sei die am 8. Januar 2008 ange- ordnete Kontosperre hinsichtlich des EUR Kontokorrentkontos Nr. 1 und des zuvor nicht erwähnten Treuhandcallgeldkontos EUR Nr. 3 aufrechter- halten worden. Unklar sei daher, ob die Konti Nr. 6 (USD Safecustodyac- count) und Nr. 3 (EUR) gesperrt oder entsperrt seien (act. 1 Ziff. 39 und 40).

7.2 Dazu führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, die Bank D. hätte in der Vermögensaufstellung per 14. November 2007 nur noch die Konti Nr. 1 (EUR) und Nr. 6 (USD Safecustodyaccount) erwähnt, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass sich das überwiegende Guthaben auf dem Safecustodyaccount befinde, zumal die Bank auch tele-

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fonisch angegeben hätte, dass sich die Mehrheit der Guthaben auf dem Depot befinden würde. Vor Erlass der Schlussverfügung hätte die Be- schwerdegegnerin nochmals mit der Bank Kontakt aufgenommen, welche nunmehr angab, dass es sich bei dem Depotkonto, auf welchem sich der grösste Teil des gesperrten Guthabens befinde, nicht um das Konto Nr. 6, sondern um das von der Bank in der Vermögensaufstellung per 14. No- vember 2007 nicht angegebene Konto Nr. 3 handle, welches nach wie vor gesperrt gehalten werde. In der Schlussverfügung sei die Sperre daher be- züglich der Konti Nr. 1 und Nr. 3 erfolgt (act. 10 S. 6).

7.3 Gemäss diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind das Kontokor- rentkonto EUR Nr. 1 und das Treuhandcallgeldkonto EUR Nr. 3 entspre- chend der Schlussverfügung vom 14. März 2008 gesperrt, und es handelt sich dabei keineswegs, wie von der Beschwerdeführerin vermutet, um ein Versehen der Beschwerdegegnerin. Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 6 (USD Safecustodyaccount), auf welchem sich keine Vermögenswerte be- finden (vgl. B-5/2007/607, act. 15) und welches in der Schlussverfügung absichtlich nicht mehr erwähnt wird, wurde gemäss der Beschwerdegegne- rin demgegenüber aufgehoben. Diese mit der Schlussverfügung vom

14. März 2008 erfolgte bloss implizite Freigabe des Kontos Nr. 6 ist von der Beschwerdegegnerin noch explizit zu bestätigen. Die Gültigkeit der Anord- nungen in der Schlussverfügung vom 14. März 2008 ist davon nicht betrof- fen.

7.4 Soweit auch gerügt wird, die Kontobezeichnung 1’. … [recte: 10. …] in der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. November 2007 sei falsch, handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler, welcher für die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe klarerweise nicht von Bedeutung ist.

Die Beschwerde ist auch insofern unbegründet.

8. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, zum Zeitpunkt der Sperrung aller Konten am 8. November 2007 hätten sich auf dem Konto Nr. 1 EUR 397'019.-- befunden. Die Sperrung hätte daher ausgereicht, um den angeblichen Schaden der Bank C. von HUF 96'000'000.-- zu decken, da HUF 96'000’0000.-- am 8. November 2007 EUR 380'268.-- wert waren.

8.1 Das EUeR regelt die Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswer- ten nicht (vgl. BGE 123 II 134 E. 5a S. 137), respektive lässt in Art. 3 nur die Herausgabe von Gegenständen zu Beweiszwecken zu. Das GwUe, welches die Beschlagnahme und Herausgabe im internationalen Rechtshil-

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feverfahren zum Gegenstand hat und diese erleichtern soll, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar (BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220). Das schweizerische Recht wird den Anforderungen des GwUe betreffend die Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögens- werten deliktischer Herkunft mit der Bestimmung von Art. 74a IRSG ge- recht (BGE 133 IV 215 E. 2.2 S. 220; TPF RR.2008.23 vom 2. Juli 2008 E. 2.1).

Gemäss Art. 74a Abs. 1 und 2 lit. b IRSG können Gegenstände und Ver- mögenswerte, die das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Hand- lung, deren Ersatzwert oder ein unrechtmässiger Vorteil bilden, der zustän- digen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Ein- ziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a IRSG setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den be- schlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist ge- geben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Ver- mögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Er- langung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat sicher und do- kumentiert festgestellt, d.h. die "Papierspur" ("paper trail") nachvollzogen werden kann (BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Der ersuchenden Behörde ebenfalls herauszugeben sind Zinsen und weitere, mit den be- schlagnahmten Vermögenswerten deliktischer Herkunft erwirtschaftete Er- träge, welche ebenfalls einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG darstellen (TPF RR.2008.23 vom 2. Juli 2008 E. 4.1 und 4.2 zur Publikation vorgesehen). Entgegen den Erwägungen in der Schlussverfügung (B-5/2007/607, act. 11 S. 6 Ziff. 5) ist die Beschlag- nahme im Hinblick auf die Einziehung einer blossen Ersatzforderung ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen nicht zulässig (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220).

Gemäss Art. 33a IRSV bleiben Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG herausgegeben werden, beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen Be- hörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann.

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8.2 Vorliegend ist der mutmasslich deliktische Betrag von EUR 396'975.-- am

E. 31 Oktober 2007 auf dem Konto Nr. 1 eingegangen, wo er am 8. Novem- ber 2007 blockiert wurde. Der Saldo des Kontos Nr. 1 belief sich vor dieser Überweisung am 31. Oktober 2007 auf EUR 44.--, so dass es sich rechtfer- tigte, dieses Konto am 8. November 2007 in seiner Gesamtheit zu be- schlagnahmen. Die Bank D. hat in der Folge am 14. November 2007 im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin EUR 396'000.-- als Callgeld angelegt und auf ein sog. Treuhandcallgeldkonto (Konto Nr. 3) überwiesen (B-5/2007/607, act. 6/4/6 und 6/4/7). Die Vermögenswerte auf dem Treu- handcallgeldkonto Nr. 3 sind daher ein echtes, auch nach schweizerischem Recht direkt einzugsfähiges Surrogat (vgl. FLORIAN BAUMANN, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., N. 40 zu Art. 70/71, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vor- liegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rücker- stattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV).

9.

9.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3 und RR.2007.112 vom 19. De- zember 2007 E. 7, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Be- troffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Diese Entscheide sind im Rah- men von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der Bundesanwalt- schaft erfolgt und betreffen damit andere gesetzliche Grundlagen der Kos- tenauflage, als dies vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass im vorliegenden Fall die entsprechenden Be- stimmungen der zürcherischen Gesetzgebung Anwendung finden. Es stellt sich damit hier die Frage, ob einerseits aufgrund der entsprechenden Be- stimmungen des Kantons Zürich, anderseits im Lichte der Erwägungen der oben erwähnten Entscheide die Kosten einer Schlussverfügung einem Be- troffenen grundsätzlich überhaupt auferlegt werden können. Art. 12 Abs. 1 IRSG verweist, mangels anders lautender Vorschriften des IRSG, auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen. § 13 Abs. 1 des zürcherischen Ver- waltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) lautet wie folgt: “Die Ver- waltungsbehörden können für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshand- lungen und die hiefür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung.“ Nach

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Abs. 2 dieser Bestimmung tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kos- ten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Höhe dieser Gebühr wird in § 6 der zürcherischen Verordnung über die Gebühren- und Ent- schädigungsansätze der Strafverfolgungsbehörden, GBV; LS 323.1) fest- gelegt. Danach dürfen Untersuchungsbehörden für Rekurse und Verfügun- gen eine Staatsgebühr von CHF 100.-- bis CHF 4'000.-- auferlegen. 9.2 Der Umstand, dass § 13 VRG die Voraussetzungen für eine Gebühren- bzw. Kostenauflage nicht weiter umschreibt, bedeutet freilich nicht, dass Gebühren und Kosten voraussetzungslos und unbesehen von Art und Na- tur der Amtshandlung und ihrer Auslösung auferlegt werden dürfen. Viel- mehr ist auch diese Bestimmung so auszulegen, dass Gebühren und Kos- ten nur entsprechend dem Verursacherprinzip (vgl. TPF 2007 99 vom

24. September 2007 E. 4 und die dort zitierte Rechtsprechung und Doktrin) auferlegt werden können, nämlich dann, wenn eine Partei eine Verfügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kommt nur die Vari- ante des “Veranlassens“ für eine Gebühren- oder Kostenauflage in Be- tracht.

Unbestritten auch seitens der Beschwerdegegnerin ist vorab, dass es nicht um die Kosten bzw. eine Gebühr für den Aufwand des Rechtshilfeverfah- rens als solches geht, sondern einzig um die (zusätzlichen) Kosten des Er- lasses einer Schlussverfügung (act. 22 S. 3 Ziff. 3b). Die Beschwerdegeg- nerin stellt sich auf den Standpunkt, dadurch, dass der Betroffene in Kenntnis des Risikos der Kostenauflage sein Einverständnis zur verein- fachten Ausführung nach Art. 80c IRSG verweigere, veranlasse er die Be- hörde zum Erlass einer (sonst nicht notwendigen) Schlussverfügung. Über- dies habe der Betroffene, der mit seinen Einwänden nicht durchgedrungen sei, als unterliegende Partei zu gelten.

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin verkennt den Charakter bzw. die Bedeutung der Zustimmung zur vereinfachten Ausführung in zweierlei Hinsicht: Erstens ist die blosse Verweigerung einer Zustimmung etwas an- deres als ein aktives Veranlassen einer Verfügung etwa durch Einsprache gegen einen Strafbescheid oder Erhebung eines Rechtsmittels. Die Zu- stimmungserteilung nach Art. 80c IRSG ist nämlich an keine Vorausset- zungen oder Bedingungen gebunden, sie erfolgt auf völlig freiwilliger Basis. Es besteht unter keinen Umständen eine Rechtspflicht des Betroffenen, ei- ne derartige Zustimmung zu erteilen. Wer es nun ablehnt, eine derartige freiwillige Zustimmung abzugeben, und es bedarf dazu auch keiner Be- gründung, kann nicht als Verursacher einer bei Fehlen derselben aufgrund

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einer gesetzlichen Regelung notwendig werdenden Amtshandlung be- zeichnet werden.

Doch auch das Argument, die Einwendungen der Beschwerdeführerin hät- ten sich nach deren Anhörung als unzutreffend erwiesen, weshalb diese als unterliegende Partei zu gelten habe und ihr eine Gebühr unter diesem Titel auferlegt werden könne, verfängt nicht. Ob sich die Einwendungen eines Betroffenen, der sich einer Rechtshilfemassnahme zu unterziehen hat, als zutreffend erweisen oder nicht, ändert an der Pflicht der Behörde zum Er- lass einer Schlussverfügung nichts. Gemäss Art. 80d IRSG ist die ausfüh- rende Behörde nämlich ohnehin, d.h. unabhängig davon, ob ein Betroffener explizite Einwendungen vorbringt und diese sich als zutreffend oder unzu- treffend erweisen, verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat deshalb grundsätzlich der ersu- chende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Unter diesen Umständen ist auch mit Bezug auf die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich an der in TPF 2007 99 fest- gelegten Praxis festzuhalten.

9.3 Die Beschwerdeführerin hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 5 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schwerdeführerin durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich folglich nicht, dieser die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher auch insofern teilweise gutzuheissen und Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihr erwach- senen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- inkl. MwSt. angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah-

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ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. RR.2007.6 vom

22. Februar 2007 E. 5).

10.2 Der Beschwerdeführerin ist, angesichts ihres teilweisen Unterliegens, eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom

22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 14. März 2008 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und wie folgt ersetzt: "2. Es werden folgende Dokumente betreffend das Stammkonto Nr. 2, lautend auf die A. AG, bei der Bank D. in Zürich an die ersuchende Behörde heraus- gegeben: • Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen und Er- richtung der Vermögenssperre vom 14.11.2007, • Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen vom 14.01.2008, • Vermögensauszug betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 14.11.2007, • Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 19.04.2006 bis 23.10.2007, • Kontoauszüge des USD Kontokorrentkontos mit Nr. 4 vom 30.06.2007 bis am 30.09.2007, • Kontoauszüge des EUR Kontokorrentkontos mit Nr. 1 vom 30.06.2007 bis am 14.11.2007, • Kontoauszüge des HUF Kontokorrentkontos mit Nr. 5 vom 31.07.2007 bis am 13.11.2007, • Detailbeleg für USD Kontokorrentkonto mit Nr. 4 betreffend Belastung von USD 83'516.60, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 4'441'127.50, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 12'228'592.50, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 16'653'076.92, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 46'084'688.--, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 46’050'000.--, • Detailbeleg für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 betreffend Gutschrift von EUR 396'975.--, • Forex-Auszug für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 von EUR 235.66, • Korrespondenz der Bank D. mit der A. AG und bankinterne Korrespondenz in der Zeit vom 30.10.2007 bis 17.12.2007."

2. Ziff. 5 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 14. März 2008 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, und es werden für das Verfahren vor der ausführenden Behörde keine Kosten erhoben.

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3. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1’500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

5. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4’500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Be- schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 29. August 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Simon Kunz - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 29. August 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kunz, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG), Kontosperre (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.86

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des 8. Distrikts in Budapest führt mutmasslich ge- gen B. und unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Entzugs einer Schuldendeckung. B. wird vorgeworfen, als Kundenberater bei der Bank C. ein für die Schuldendeckung bankintern gesperrtes Konto eines Kunden, der A. AG, entgegen den vertraglichen Bestimmungen freigegeben zu ha- ben, wodurch die Bank C. um den ihr zustehenden Betrag von HUF 96'000'000.-- geschädigt worden sei.

Die Staatsanwaltschaft Budapest hat die Schweiz am 6. November 2007 über die FIU Ungarn um vorsorgliche Sperrung des Kontos 1 der A. AG bei der Bank D. in Zürich ersucht (B-5/2007/607, act. 3/1 – 3/4). Das Ersuchen wurde von der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) weitergelei- tet, welche mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. November 2007 die vorsorgliche Sperre der Vermögenswerte verfügt hat, die auf die Konto- beziehung Stammkonto Nr. 2 bzw. die A. AG lauten oder an welchen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen (B-5/2007/607, act. 2/1).

Mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2007 hat Ungarn die Schweiz formell um Sperrung des auf die A. AG lautenden Kontos 1 bei der Bank D. im Umfang von HUF 96'000'000.-- ersucht sowie um Übermittlung von Bankunterlagen zum Konto 1 und weiteren Informationen betreffend die Kundenbeziehung der Bank D. zur A. AG (B-5/2007/607, act. 3). Das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfeersuchen zur Prüfung und Ausführung an die Staatsanwaltschaft übertragen. Die Staatsanwaltschaft ist mit ergänzender Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten, hat die Bank D. verpflichtet, sämtliche Eröffnungsunterlagen und Bankdokumente für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis dato betreffend das Stammkonto Nr. 2 sowie die weiteren Konti, Depots und Bankschliessfächer, die auf die A. AG lauten oder lauteten oder an denen diese zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt ist oder war, herauszugeben, und schriftlich Aus- kunft darüber zu erteilen, ob seit der Kontosperre vom 8. November 2007 jemand versucht habe, das Geld der A. AG zu beziehen, anzulegen oder zu transferieren (B-5/2007/607, act. 5/1).

B. Mit Schlussverfügung vom 14. März 2008 (B-5/2007/607, act. 11) hat die Staatsanwaltschaft dem ungarischen Rechtshilfeersuchen vom 6. Novem-

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ber und 19. Dezember 2007 entsprochen, die Herausgabe von einzeln auf- gelisteten Bankunterlagen betreffend das Stammkonto Nr. 2 bei der Bank D. für den Zeitraum vom 19. April 2006 bzw. 30. Juni 2006 [recte: 30. Juni 2007 vgl. infra E. 6.3] bis 14. November 2007 verfügt (Dispositiv Ziff. 2), die mit Verfügung vom 8. Januar 2008 bei der Bank D. angeordnete Konto- sperre hinsichtlich der Konten Nr. 1 und Nr. 3 aufrechterhalten (Dispositiv Ziff. 3) und der A. AG die Kosten von CHF 1'000.-- auferlegt (Dispositiv Ziff. 5).

C. Die A. AG gelangt mit Beschwerde vom 21. April 2008 an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2008 sei aufzuhe- ben und die Rechtshilfe zu verweigern; eventualiter sei die Schlussverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2008 bezüglich der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Subkonten Nr. 4 und Nr. 5 sowie der Dokumente, welche sich auf den Zeitraum vor dem 18. Oktober 2007 be- ziehen, aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Das Bundesamt und die Staatsanwaltschaft beantragen in der Beschwer- deantwort vom 29. Mai bzw. 11. Juni 2008 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10). Die A. AG hält mit Beschwerdereplik vom

27. Juni 2008 an ihren Anträgen fest (act. 16). Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt haben am 11. bzw. 13. August 2008 auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik verzichtet (act. 19 und 21). Die Staatsanwaltschaft wurde am 12. August 2008 sodann aufgefordert, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur Auferlegung der Verfahrens- kosten an die A. AG gemäss Ziff. 5 der Schlussverfügung Stellung zu neh- men (act. 20). Die Staatsanwaltschaft hat am 15. August 2008 eine zusätz- liche Stellungnahme zur Kostenfrage eingereicht (act. 22).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa-

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ten beigetreten sind, massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Län- dern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche- rei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Konten bei der Bank D. im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die Schlussverfügung vom 14. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin am

20. März 2008 eröffnet. Die Beschwerde vom 21. April 2008 wurde dem- nach fristgerecht eingereicht (Art. 20 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), weshalb darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft Ungarn und die Be- schwerdegegnerin würden dem Rechtshilfeersuchen bzw. der angefochte- nen Verfügung eine lückenhafte und unvollständige Sachverhaltsdarstel- lung zugrunde legen. In Wirklichkeit hätte die Bank C. am 20. Oktober 2006

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die im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Devisentermingeschäfte ohne die erforderliche schriftliche Zustimmung und ohne einen entsprechenden mündlichen Auftrag ihrerseits vorgenommen. Ihre Vermögenswerte seien daher als Sicherheit für Geschäfte blockiert worden, welche zivilrechtlich gar nicht zustande gekommen seien und ohne dass ein Kautionsvertrag vorgelegen hätte, weshalb die Freigabe der blockierten Vermögenswerte in keiner Weise ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B. darstelle (act. 1 Ziff. 17 ff., 34 ff., 55 ff.).

3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechts- hilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

3.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August

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2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Insofern geht die Kritik der Be- schwerdeführerin fehl, dass die Beschwerdegegnerin sich auf die Sachver- haltsdarstellung der ersuchenden Behörde abstützt und dagegen vorge- brachte gegenteilige Darstellungen übergeht (act. 16 Ziff. 9 und 10).

3.4 Gemäss dem ungarischen Rechtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2007 hätten die A. AG und die Bank C. am 14. Juli 2006 einen Rahmenvertrag abgeschlossen, worin die allgemeinen Bedingungen für die beabsichtigten Finanzgeschäfte und Geschäfte auf dem Kapitalmarkt festgehalten worden seien. Aufgrund dieses Vertrages habe sich die A. AG dazu verpflichtet, gegenüber der Bank C. Sicherheiten bereitzustellen und die Vermögens- werte auf ihrem Bankkonto bis am Ende des Geschäfts zu blockieren. Des Weiteren sei vereinbart worden, dass, wenn das Defizit der A. AG aufgrund dieser Geschäfte 50% der Vermögenswerte bei der Bank C. überschreiten würde, die A. AG eine zusätzliche Garantie leisten müsse. Falls das Defizit 95% der Vermögenswerte erreichen würde, hätte die Bank das Recht, das Konto zu sperren, d.h. den als Deckung zur Verfügung stehenden Betrag abzuheben. Aufgrund dieses Vertrages hätten die Parteien am 20. Oktober 2006 den Kauf von USD 4'000'000.-- zu einem fixen Wechselkurs von HUF 215.65 für die Zeitspanne von 365 Tagen vereinbart. Das Geschäft habe am 25. Oktober 2007 geendet, d.h. die A. AG hätte bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, HUF/USD zum Kurs von 215.65 HUF/USD zu wechseln. In der Folge habe die Bank C. zwei Mal um zusätzliche Sicherheiten ersucht, welche die A. AG geleistet habe. Der Ver- lust der A. AG habe am 12. März 2007 95% des Betrages der Kaution betragen, weshalb die Bank die Vermögenswerte der A. AG auf einem se- paraten Kautionskonto gesperrt habe, womit die A. AG ihr Recht auf Verfü- gung über den Kautionsbetrag verloren habe. Am 25. Oktober 2007 habe die A. AG für die USD 4'000'000.-- einen Verlust von HUF 96'000'000.-- er- litten. Die Bank C. hätte ihre Forderung daher aus dem Kautionsbetrag be- friedigen können, was ihr jedoch nicht gelungen sei, da B. als ehemaliger Kundenberater der A. AG die Konten am 18. Oktober 2007 unberechtigter- weise freigegeben habe und eine unbekannte Person die Überweisung von EUR 403'500.-- an die Bank E. in Auftrag gegeben habe. Davon sei in der Folge ein Betrag von EUR 396'975.-- auf das Konto 1 der A. AG bei der Bank D. überwiesen worden. Der Kundenreferent sei gemäss den Anwei- sungen des Direktors der Bank berechtigt, die Freigabe auf einem dafür bestimmten, mit der Unterschrift einer anderen Person versehenen Formu- lar zu veranlassen, wenn der Grund der Sperre weggefallen und dieser Umstand ohne jeden Zweifel feststellbar sei. B. sei seit dem 1. August 2007 nicht mehr Kundenreferent der A. AG und daher auch nicht berechtigt ge-

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wesen, die Freigabe zu veranlassen. Zudem hätte er die Sperre auf einem inoffiziellen Weg alleine, ohne Wegfall des Grundes aufgehoben.

3.5 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Die Behauptung der Beschwerde- führerin, wonach zwischen ihr und der Bank C. kein gültiges Devisenter- mingeschäft zustande gekommen sei und kein gültiger Kautionsvertrag be- stehe, lässt die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht als offen- sichtlich fehlerhaft erscheinen. Die Beschwerdeführerin stützt sich zwar auf ihre Korrespondenz mit der Bank C. aus den Jahren 2006 und 2007, worin sie gleiches vorbringt. Im Rechtshilfeverfahren erfolgt jedoch keine Be- weiswürdigung, weshalb für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen auszugehen ist.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten mit Bezug auf die gerüg- te mangelnde Sachdarstellung als unbegründet.

4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das ungarische Rechtshilfeersuchen sei in Verletzung der Art. 16 Ziff. 2 EUeR, Art. 25 Ziff. 3 GwUe und Art. 28 Abs. 5 IRSG lediglich mit einer inoffiziellen englischen Übersetzung über- mittelt worden (act. 1 Ziff. 46 - 54).

4.1 Gestützt auf Art. 16 Ziff. 2 EUeR und Art. 25 Ziff. 3 GwUe sowie den zu die- sen Bestimmungen angebrachten Vorbehalten verlangt die Schweiz in re- gelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in die deutsche, fran- zösische oder italienische Sprache, soweit das Rechtshilfeersuchen und dessen Beilagen nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind. Die Über- setzung muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG; Vorbehalt zu Art. 25 GwUe; Urteil des Bun- desgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1).

4.2 Vorliegend hat die ersuchende Behörde mit dem Rechtshilfeersuchen vom

19. Dezember 2007 vorerst eine nicht beglaubigte englische Übersetzung übermittelt, am 3. März 2008 jedoch eine beglaubigte französische Über- setzung des Rechtshilfeersuchens inklusive Beilagen nachgereicht. Die beglaubigten Übersetzungen wurden der Beschwerdegegnerin vom Bun- desamt am 10. März 2008 übermittelt (B-5/2007/607, act. 8/6 – 8/9). Die Formvorschriften von Art. 16 Ziff. 2 EUeR und Art. 25 Ziff. 3 GwUe sind somit erfüllt. Im Umstand, dass die beglaubigte französische Übersetzung erst nach Ablauf der von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 IRSG für die Einreichung des formellen Rechtshilfeersu-

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chens angesetzten Frist von 60 Tagen (jedoch vor Erlass der Schlussver- fügung) übermittelt wurde, kann, entgegen den Vorbringen der Beschwer- deführerin, ebenfalls keine Verletzung von Art. 16 Ziff. 2 EUeR und Art. 25 Ziff. 3 GwUe gesehen werden (vgl. act. 16 S. 3). Die im Nachhinein noch rechtzeitig, auf die Schlussverfügung hin korrigierte Verletzung einer Form- vorschrift hindert die Gewährung der Rechtshilfe nicht.

Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet.

5. Die Beschwerdeführerin argumentiert sodann, unabhängig davon, ob das streitige Devisentermingeschäft mit der Bank C. tatsächlich abgeschlossen worden sei, würde die Entsperrung der blockierten Vermögenswerte durch B. keinen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts erfüllen (act. 1 Ziff. 37, 61 - 76).

5.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe).

5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 395 N. 349). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Ebenfalls nicht erforder- lich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländi-

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schen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensent- scheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

5.3 Nach der Darstellung des Rechtshilfeersuchens hatte die Freigabe eines Kontos auf Antrag eines Kundenberaters und gestützt auf die Anweisung eines Direktors der Bank mittels eines speziellen Formulars zu erfolgen, wobei das entsprechende spezielle Formular durch eine weitere Person hätte gegengezeichnet werden müssen. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen war B. im relevanten Zeitraum nicht mehr Kundenberater der Beschwerde- führerin und verfügte damit nicht mehr über das Recht auf Antragstellung zur Freigabe. Er habe die Sperre am 18. Oktober 2007, 08.22 Uhr, trotz- dem aufgehoben, indem er den offiziellen Weg umgangen habe. Er habe allein gehandelt. Somit habe er das Guthaben für die Beschwerdeführerin wieder verfügbar gemacht, was letztere genutzt und das Guthaben auf eine andere Bank transferiert habe (B-5/2007/607, act. 8/7 S. 6).

Gemäss der ersuchenden Behörde kann der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt nach ungarischem Recht unter den Straftatbestand der “Entziehung der Deckung von Schulden“ gemäss § 297 Abs. 1 des un- garischen Strafgesetzbuches subsumiert werden. Nach § 297 Abs. 1 macht sich strafbar, wer Vermögenswerte entzieht, die zur Deckung von Schulden aus einer geschäftlichen Tätigkeit bestimmt waren und dadurch die Tilgung der Schuld ganz oder teilweise verhindert.

5.4 Das schweizerische Strafrecht kennt keinen dem ungarischen Straftatbe- stand des § 297 Abs. 1 identischen Tatbestand, womit sich die Frage stellt, ob und unter welchen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts sich der geschilderte Sachverhalt subsumieren lässt. Ausser Betracht fallen Tatbe- stände der Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder –vergehen. Der da- bei noch am ehesten in Frage kommende Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB setzt einen amtlichen Beschlag bzw. ein eingeleitetes Betreibungs- oder Konkursver- fahren voraus (vgl. ALEXANDER BRUNNER, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 169 StGB mit Hinweisen) und gelangt vorliegend daher nicht zur Anwendung. Entgegen den Ausführungen in der Schlussverfügung ist so- dann der Tatbestand von Art. 137 StGB der Veruntreuung aufgrund der Sachverhaltsdarstellung eher zu verneinen. Ob die Vermögenswerte auf dem gesperrten Konto der A. AG von der Bank C. B. je im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung anvertraut waren (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 ff.), lässt sich den Darstellungen der ersuchenden Behörde

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nicht wirklich entnehmen. Für den Tatzeitpunkt ist dies überdies wohl des- halb zu verneinen, weil B. nicht mehr Kundenberater der A. AG war und keinerlei Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte hatte. Für Betrug gemäss Art. 146 StGB etwa durch arglistige Täuschung Dritter in der Bank und dadurch bewirkte Entsperranordnung seitens dieser Dritten fehlt es an Hinweisen in der Sachverhaltsdarstellung. In Anbetracht der bei Banken in der Regel computergestützten Abläufe denkbar wäre der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Art. 147 StGB. Allerdings fehlt es auch diesbezüglich an jeglichen Hinwei- sen in der Sachverhaltsdarstellung, so dass auch diese Subsumption scheitert.

5.5 Möglich bleibt damit nur, aber immerhin, eine Subsumption unter Art. 158 Ziff. 1 StGB. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung soll fremdes Vermögen – hier dasjenige der Bank – gegen Angriffe von Perso- nen schützen, denen eine Vermögensfürsorgepflicht obliegt. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, ei- nes behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwal- tung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathand- lung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorge- pflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann auch darin liegen, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Art. 158 Ziff. 1 StGB setzt ein hinrei- chendes Mass an Selbständigkeit voraus, mit welcher der Täter über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Lehre und Rechtsprechung bejahen dies etwa bei einem Bankangestellten, der seine Kompetenz zur Kreditgewährung überschritten hat (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Balser Kommentar, 2. Aufl., N. 35 zu Art. 158 und die dort zitierte Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächli- cher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passi- ven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).

B. war im fraglichen Zeitpunkt immer noch Kundenbetreuer, wenn auch nicht für die Beschwerdeführerin, und hatte als solcher mindestens in ab-

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strakter Hinsicht den Auftrag, für allfällige vertragliche Sperren zugunsten seiner Arbeitgeberin besorgt zu sein bzw. die Aufhebung derselben zu- lasten seiner Arbeitgeberin nur auszulösen, wenn die Voraussetzungen da- für erfüllt waren (und dies nicht mit alleiniger Unterschrift). Insofern traf ihn eine vertragliche Vermögensfürsorgepflicht. Indem er intern als nicht mehr zuständig, seine Befugnisse überschreitend und zudem mit einer internen Weisungen zuwiderlaufenden Vorgehensweise (Zweitunterschrift umge- hend) die Aufhebung der Sperre bewirkte, hat er pflichtwidrig durch einen bankinternen Realakt seine Arbeitgeberin, die Bank C., am Vermögen ge- schädigt. Der Vermögensschaden bestand darin, dass - immer der Darstel- lung des Rechtshilfeersuchens folgend – vertraglich bereits der Bank C. verfallene Kundenguthaben durch Aufhebung der diesen Verfall sicherstel- lenden Sperre der Bank entzogen wurden.

Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich damit nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB subsumieren, womit das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist.

6.

6.1 Weiter wird eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerügt, da auch Dokumente für die Zeit vor dem 18. Oktober 2007 an die ungarischen Behörden übermittelt würden, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in keinem Zusammenhang mit dem Strafverfahren in Budapest stünden. Die ersuchende Behörde hätte zudem ausschliesslich die Sperrung des Kontos Nr. 1 und die Herausgabe der Dokumente bezüglich dieses Kontos bean- tragt. Indem die Beschwerdegegnerin auch die Herausgabe von nicht be- antragten Bankunterlagen betreffend zwischenzeitlich wieder entsperrte Konten verfügt hätte, sei sie zudem in unzulässiger Weise über die Begeh- ren im Rechtshilfeersuchen hinausgegangen (act. 1 Ziff. 77 - 86).

6.2 Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG; ROBERT ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässig- keitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise

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im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermit- teln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschä- digten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de auch über die an sie gerichteten Ersuchen hinauszugehen und dem er- suchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersu- chen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf die- ser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersu- chen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; TPF RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 4 m.w.H.). Es ist Sache des Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von kei- nerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.).

6.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2008 geltend gemacht (act. 10 S. 8 f.), die Kontounterlagen seien von der Bank D. für den Zeitraum des Rahmenvertrages vom 14. Juli 2006, d.h. ab Juli 2006 herausverlangt worden. Die gemäss der Schlussverfügung vom

14. März 2008 an die ersuchende Behörde herauszugebenden Bankkonto- auszüge würden jedoch ab dem 30. Juni 2007 datieren, in der Schlussver- fügung fälschlicherweise mit 30.06.2006 bezeichnet.

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Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung ist in der Tat insofern wider- sprüchlich, als darin eingangs die Herausgabe von Bankunterlagen für den Zeitraum vom 19. April 2006 bis am 14. November 2007 verfügt wird; in der darauf folgenden Auflistung werden die Bankauszüge betreffend die Kon- ten Nr. 4, Nr. 1 und Nr. 5 einerseits seit dem 30. Juni 2007 bzw. 31. Juli 2007 und andererseits seit dem 30. Juni 2006 bzw. seit der Kontoeröff- nung, wo diese später erfolgt ist, herausgegeben. Auch die zu übermitteln- den Detailbelege für das EUR Kontokorrentkonto betreffen zum Teil die Zeit vor dem 30. Juni 2007. Vorliegend ist mit der Beschwerdegegnerin da- her davon auszugehen, dass es sich um einen Fehler handelt und die Kon- toauszüge und Detailbelege betreffend die Konten Nr. 4, Nr. 1 und Nr. 5 tatsächlich erst seit dem 30. Juni 2007 zu übermitteln sind.

6.4 Die mutmasslich deliktische Handlung, welche in der Freigabe der bankin- tern ursprünglich zu Sicherungszwecken gesperrten und zugunsten der Bank verfallenen Vermögenswerte bestand, hat am 18. Oktober 2007 statt- gefunden. Nachdem der Kautionsfall gemäss dem Rechtshilfeersuchen je- doch bereits am 12. März 2007 eingetreten ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass mögliche Schritte im Zusammenhang mit den Konten der Be- schwerdeführerin bereits vor der tatsächlichen Freigabe der bankintern ge- sperrten Vermögenswerte am 18. Oktober 2007 erfolgt sind. Es rechtfertigt sich daher, die Kontoauszüge und Detailbelege betreffend die Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank D. bereits seit dem 30. Juni 2007 an die ersuchende Behörde herauszugeben.

Die ersuchende Behörde hat ausdrücklich um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin weiterer Konten oder Subkonten bei der Bank D. ist. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen wurde am 18. Oktober 2007 ein Betrag von EUR 403'500.-- zu Unrecht entsperrt, wovon EUR 396'975.- in der Folge auf das Konto Nr. 1 überwiesen wurden. Die ersuchende Be- hörde könnte auch ein Interesse haben zu erfahren, ob der Restbetrag al- lenfalls auf einem weiteren Konto der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Diesbezüglich kann durch eine weite Auslegung des Rechtshilfeersuchens ein mögliches Nachtragsersuchen vermieden werden.

Die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Kontoauszüge und Detailbelege betreffend die Konten Nr. 4, Nr. 1 und Nr. 5 für die Zeit vom 30. Juni 2007 bis 14. November 2007 verletzt das Verhältnismässig- keitsprinzips daher nicht. Das in Bezug auf Ziff. 2 fehlerhafte und wider- sprüchliche Dispositiv der Schlussverfügung vom 14. März 2008 ist in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde jedoch aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

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"2. Es werden folgende Dokumente betreffend das Stammkonto Nr. 2, lautend auf die A. AG, bei der Bank D. in Zürich an die ersuchende Behörde heraus- gegeben: • Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen und Er- richtung der Vermögenssperre vom 14.11.2007, • Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen vom 14.01.2008, • Vermögensauszug betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 14.11.2007, • Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 19.04.2006 bis 23.10.2007, • Kontoauszüge des USD Kontokorrentkontos mit Nr. 4 vom 30.06.2007 bis am 30.09.2007, • Kontoauszüge des EUR Kontokorrentkontos mit Nr. 1 vom 30.06.2007 bis am 14.11.2007, • Kontoauszüge des HUF Kontokorrentkontos mit Nr. 5 vom 31.07.2007 bis am 13.11.2007, • Detailbeleg für USD Kontokorrentkonto mit Nr. 4 betreffend Belastung von USD 83'516.60, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 4'441'127.50, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 12'228'592.50, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 16'653'076.92, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 46'084'688.--, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 46’050'000.--, • Detailbeleg für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 betreffend Gutschrift von EUR 396'975.--, • Forex-Auszug für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 von EUR 235.66, • Korrespondenz der Bank D. mit der A. AG und bankinterne Korrespondenz in der Zeit vom 30.10.2007 bis 17.12.2007."

6.5 Die Bankunterlagen betreffend die Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank D. wurden von der Beschwerdegegnerin für die Zeit seit dem 30. Juni 2006 herausverlangt und die Beschwerdegegnerin hat auch in den Erwä- gungen der Schlussverfügung vom 14. März 2008 nicht präzisiert, dass die Kontoauszüge erst ab dem 30.06.2007, bzw. dass nicht sämtliche bei der Bank D. edierten Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben sind. Der Fehler in Dispositivziff. 2 der Schlussverfügung vom 14. März

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2008, welcher als Beginn des Editionszeitraums fälschlicherweise den 30.06.2006 anstelle des 30.06.2007 bezeichnet, war für die Beschwerde- führerin daher nicht ohne weiteres erkennbar.

Der Kautionsfall trat am 12. März 2007 ein, womit das Konto nach Auffas- sung der Bank C. überhaupt erst bankintern blockiert werden konnte. Ver- nünftigerweise kann damit nicht angenommen werden, dass vor diesem Termin seitens der Beschwerdeführerin bzw. von B. Schritte im Hinblick auf die bankintern unzulässige Freigabe des Kontos unternommen worden sind, da dafür von der Logik der Geschehnisse her kein Anlass bestand. Entsprechend ist ein möglicher Zusammenhang zwischen der Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildenden Straftat und dem Konto bei der Bank D. vor dem 12. März 2007 nicht gegeben. Angesichts des für die Be- schwerdeführerin schwer erkennbaren Schreibfehlers im Dispositiv der Schlussverfügung vom 14. März 2008 war die Beschwerde damit zumin- dest in Bezug auf die vermeintliche Herausgabe von Kontoauszügen für die Zeit vor dem 12. März 2007 teilweise begründet. Obschon dies der Be- schwerdegegnerin in Anwendung von § 166 des zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetzes (GVG; LS 211.1) möglich gewesen wäre, hat sie es jedoch unterlassen, den Fehler im Dispositiv der Schlussverfügung vom

14. März 2008 zu berichtigen. Auch dies ist im Zusammenhang mit den Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, die Beschwerdegegnerin hätte in der ergänzenden Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. Januar 2008 die Kontosperre bezüglich der Kontokorrentkonti Nr. 4 (USD) und Nr. 5 (HUF) aufgehoben, während die Sperre der Konti Nr. 6 (USD Safe- custodyaccount) und Nr. 1 (EUR Kontokorrentkonto) aufrechterhalten wor- den sei. In Ziff. 3 der Schlussverfügung sei die am 8. Januar 2008 ange- ordnete Kontosperre hinsichtlich des EUR Kontokorrentkontos Nr. 1 und des zuvor nicht erwähnten Treuhandcallgeldkontos EUR Nr. 3 aufrechter- halten worden. Unklar sei daher, ob die Konti Nr. 6 (USD Safecustodyac- count) und Nr. 3 (EUR) gesperrt oder entsperrt seien (act. 1 Ziff. 39 und 40).

7.2 Dazu führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, die Bank D. hätte in der Vermögensaufstellung per 14. November 2007 nur noch die Konti Nr. 1 (EUR) und Nr. 6 (USD Safecustodyaccount) erwähnt, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass sich das überwiegende Guthaben auf dem Safecustodyaccount befinde, zumal die Bank auch tele-

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fonisch angegeben hätte, dass sich die Mehrheit der Guthaben auf dem Depot befinden würde. Vor Erlass der Schlussverfügung hätte die Be- schwerdegegnerin nochmals mit der Bank Kontakt aufgenommen, welche nunmehr angab, dass es sich bei dem Depotkonto, auf welchem sich der grösste Teil des gesperrten Guthabens befinde, nicht um das Konto Nr. 6, sondern um das von der Bank in der Vermögensaufstellung per 14. No- vember 2007 nicht angegebene Konto Nr. 3 handle, welches nach wie vor gesperrt gehalten werde. In der Schlussverfügung sei die Sperre daher be- züglich der Konti Nr. 1 und Nr. 3 erfolgt (act. 10 S. 6).

7.3 Gemäss diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind das Kontokor- rentkonto EUR Nr. 1 und das Treuhandcallgeldkonto EUR Nr. 3 entspre- chend der Schlussverfügung vom 14. März 2008 gesperrt, und es handelt sich dabei keineswegs, wie von der Beschwerdeführerin vermutet, um ein Versehen der Beschwerdegegnerin. Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 6 (USD Safecustodyaccount), auf welchem sich keine Vermögenswerte be- finden (vgl. B-5/2007/607, act. 15) und welches in der Schlussverfügung absichtlich nicht mehr erwähnt wird, wurde gemäss der Beschwerdegegne- rin demgegenüber aufgehoben. Diese mit der Schlussverfügung vom

14. März 2008 erfolgte bloss implizite Freigabe des Kontos Nr. 6 ist von der Beschwerdegegnerin noch explizit zu bestätigen. Die Gültigkeit der Anord- nungen in der Schlussverfügung vom 14. März 2008 ist davon nicht betrof- fen.

7.4 Soweit auch gerügt wird, die Kontobezeichnung 1’. … [recte: 10. …] in der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. November 2007 sei falsch, handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler, welcher für die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe klarerweise nicht von Bedeutung ist.

Die Beschwerde ist auch insofern unbegründet.

8. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, zum Zeitpunkt der Sperrung aller Konten am 8. November 2007 hätten sich auf dem Konto Nr. 1 EUR 397'019.-- befunden. Die Sperrung hätte daher ausgereicht, um den angeblichen Schaden der Bank C. von HUF 96'000'000.-- zu decken, da HUF 96'000’0000.-- am 8. November 2007 EUR 380'268.-- wert waren.

8.1 Das EUeR regelt die Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswer- ten nicht (vgl. BGE 123 II 134 E. 5a S. 137), respektive lässt in Art. 3 nur die Herausgabe von Gegenständen zu Beweiszwecken zu. Das GwUe, welches die Beschlagnahme und Herausgabe im internationalen Rechtshil-

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feverfahren zum Gegenstand hat und diese erleichtern soll, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar (BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220). Das schweizerische Recht wird den Anforderungen des GwUe betreffend die Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögens- werten deliktischer Herkunft mit der Bestimmung von Art. 74a IRSG ge- recht (BGE 133 IV 215 E. 2.2 S. 220; TPF RR.2008.23 vom 2. Juli 2008 E. 2.1).

Gemäss Art. 74a Abs. 1 und 2 lit. b IRSG können Gegenstände und Ver- mögenswerte, die das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Hand- lung, deren Ersatzwert oder ein unrechtmässiger Vorteil bilden, der zustän- digen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Ein- ziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden. Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a IRSG setzt einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den be- schlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist ge- geben, wenn die Vermögenswerte das wesentliche und adäquate Resultat der Straftat darstellen. Zwischen der Straftat und der Erlangung der Ver- mögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen, so dass die Er- langung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat sicher und do- kumentiert festgestellt, d.h. die "Papierspur" ("paper trail") nachvollzogen werden kann (BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Der ersuchenden Behörde ebenfalls herauszugeben sind Zinsen und weitere, mit den be- schlagnahmten Vermögenswerten deliktischer Herkunft erwirtschaftete Er- träge, welche ebenfalls einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG darstellen (TPF RR.2008.23 vom 2. Juli 2008 E. 4.1 und 4.2 zur Publikation vorgesehen). Entgegen den Erwägungen in der Schlussverfügung (B-5/2007/607, act. 11 S. 6 Ziff. 5) ist die Beschlag- nahme im Hinblick auf die Einziehung einer blossen Ersatzforderung ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen nicht zulässig (BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220).

Gemäss Art. 33a IRSV bleiben Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG herausgegeben werden, beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen Be- hörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann.

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8.2 Vorliegend ist der mutmasslich deliktische Betrag von EUR 396'975.-- am

31. Oktober 2007 auf dem Konto Nr. 1 eingegangen, wo er am 8. Novem- ber 2007 blockiert wurde. Der Saldo des Kontos Nr. 1 belief sich vor dieser Überweisung am 31. Oktober 2007 auf EUR 44.--, so dass es sich rechtfer- tigte, dieses Konto am 8. November 2007 in seiner Gesamtheit zu be- schlagnahmen. Die Bank D. hat in der Folge am 14. November 2007 im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin EUR 396'000.-- als Callgeld angelegt und auf ein sog. Treuhandcallgeldkonto (Konto Nr. 3) überwiesen (B-5/2007/607, act. 6/4/6 und 6/4/7). Die Vermögenswerte auf dem Treu- handcallgeldkonto Nr. 3 sind daher ein echtes, auch nach schweizerischem Recht direkt einzugsfähiges Surrogat (vgl. FLORIAN BAUMANN, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., N. 40 zu Art. 70/71, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vor- liegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rücker- stattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV).

9.

9.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3 und RR.2007.112 vom 19. De- zember 2007 E. 7, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Be- troffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Diese Entscheide sind im Rah- men von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der Bundesanwalt- schaft erfolgt und betreffen damit andere gesetzliche Grundlagen der Kos- tenauflage, als dies vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass im vorliegenden Fall die entsprechenden Be- stimmungen der zürcherischen Gesetzgebung Anwendung finden. Es stellt sich damit hier die Frage, ob einerseits aufgrund der entsprechenden Be- stimmungen des Kantons Zürich, anderseits im Lichte der Erwägungen der oben erwähnten Entscheide die Kosten einer Schlussverfügung einem Be- troffenen grundsätzlich überhaupt auferlegt werden können. Art. 12 Abs. 1 IRSG verweist, mangels anders lautender Vorschriften des IRSG, auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen. § 13 Abs. 1 des zürcherischen Ver- waltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) lautet wie folgt: “Die Ver- waltungsbehörden können für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshand- lungen und die hiefür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung.“ Nach

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Abs. 2 dieser Bestimmung tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kos- ten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Höhe dieser Gebühr wird in § 6 der zürcherischen Verordnung über die Gebühren- und Ent- schädigungsansätze der Strafverfolgungsbehörden, GBV; LS 323.1) fest- gelegt. Danach dürfen Untersuchungsbehörden für Rekurse und Verfügun- gen eine Staatsgebühr von CHF 100.-- bis CHF 4'000.-- auferlegen. 9.2 Der Umstand, dass § 13 VRG die Voraussetzungen für eine Gebühren- bzw. Kostenauflage nicht weiter umschreibt, bedeutet freilich nicht, dass Gebühren und Kosten voraussetzungslos und unbesehen von Art und Na- tur der Amtshandlung und ihrer Auslösung auferlegt werden dürfen. Viel- mehr ist auch diese Bestimmung so auszulegen, dass Gebühren und Kos- ten nur entsprechend dem Verursacherprinzip (vgl. TPF 2007 99 vom

24. September 2007 E. 4 und die dort zitierte Rechtsprechung und Doktrin) auferlegt werden können, nämlich dann, wenn eine Partei eine Verfügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kommt nur die Vari- ante des “Veranlassens“ für eine Gebühren- oder Kostenauflage in Be- tracht.

Unbestritten auch seitens der Beschwerdegegnerin ist vorab, dass es nicht um die Kosten bzw. eine Gebühr für den Aufwand des Rechtshilfeverfah- rens als solches geht, sondern einzig um die (zusätzlichen) Kosten des Er- lasses einer Schlussverfügung (act. 22 S. 3 Ziff. 3b). Die Beschwerdegeg- nerin stellt sich auf den Standpunkt, dadurch, dass der Betroffene in Kenntnis des Risikos der Kostenauflage sein Einverständnis zur verein- fachten Ausführung nach Art. 80c IRSG verweigere, veranlasse er die Be- hörde zum Erlass einer (sonst nicht notwendigen) Schlussverfügung. Über- dies habe der Betroffene, der mit seinen Einwänden nicht durchgedrungen sei, als unterliegende Partei zu gelten.

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin verkennt den Charakter bzw. die Bedeutung der Zustimmung zur vereinfachten Ausführung in zweierlei Hinsicht: Erstens ist die blosse Verweigerung einer Zustimmung etwas an- deres als ein aktives Veranlassen einer Verfügung etwa durch Einsprache gegen einen Strafbescheid oder Erhebung eines Rechtsmittels. Die Zu- stimmungserteilung nach Art. 80c IRSG ist nämlich an keine Vorausset- zungen oder Bedingungen gebunden, sie erfolgt auf völlig freiwilliger Basis. Es besteht unter keinen Umständen eine Rechtspflicht des Betroffenen, ei- ne derartige Zustimmung zu erteilen. Wer es nun ablehnt, eine derartige freiwillige Zustimmung abzugeben, und es bedarf dazu auch keiner Be- gründung, kann nicht als Verursacher einer bei Fehlen derselben aufgrund

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einer gesetzlichen Regelung notwendig werdenden Amtshandlung be- zeichnet werden.

Doch auch das Argument, die Einwendungen der Beschwerdeführerin hät- ten sich nach deren Anhörung als unzutreffend erwiesen, weshalb diese als unterliegende Partei zu gelten habe und ihr eine Gebühr unter diesem Titel auferlegt werden könne, verfängt nicht. Ob sich die Einwendungen eines Betroffenen, der sich einer Rechtshilfemassnahme zu unterziehen hat, als zutreffend erweisen oder nicht, ändert an der Pflicht der Behörde zum Er- lass einer Schlussverfügung nichts. Gemäss Art. 80d IRSG ist die ausfüh- rende Behörde nämlich ohnehin, d.h. unabhängig davon, ob ein Betroffener explizite Einwendungen vorbringt und diese sich als zutreffend oder unzu- treffend erweisen, verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat deshalb grundsätzlich der ersu- chende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Unter diesen Umständen ist auch mit Bezug auf die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich an der in TPF 2007 99 fest- gelegten Praxis festzuhalten.

9.3 Die Beschwerdeführerin hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 5 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schwerdeführerin durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich folglich nicht, dieser die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher auch insofern teilweise gutzuheissen und Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihr erwach- senen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- inkl. MwSt. angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah-

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ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. RR.2007.6 vom

22. Februar 2007 E. 5).

10.2 Der Beschwerdeführerin ist, angesichts ihres teilweisen Unterliegens, eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom

22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 14. März 2008 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und wie folgt ersetzt: "2. Es werden folgende Dokumente betreffend das Stammkonto Nr. 2, lautend auf die A. AG, bei der Bank D. in Zürich an die ersuchende Behörde heraus- gegeben: • Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen und Er- richtung der Vermögenssperre vom 14.11.2007, • Schreiben der Bank D. betreffend Einreichung von Bankunterlagen vom 14.01.2008, • Vermögensauszug betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 14.11.2007, • Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Stammkonto Nr. 2 vom 19.04.2006 bis 23.10.2007, • Kontoauszüge des USD Kontokorrentkontos mit Nr. 4 vom 30.06.2007 bis am 30.09.2007, • Kontoauszüge des EUR Kontokorrentkontos mit Nr. 1 vom 30.06.2007 bis am 14.11.2007, • Kontoauszüge des HUF Kontokorrentkontos mit Nr. 5 vom 31.07.2007 bis am 13.11.2007, • Detailbeleg für USD Kontokorrentkonto mit Nr. 4 betreffend Belastung von USD 83'516.60, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 4'441'127.50, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 12'228'592.50, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 16'653'076.92, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Gutschrift von HUF 46'084'688.--, • Detailbeleg für HUF Kontokorrentkonto mit Nr. 5 betreffend Belastung von HUF 46’050'000.--, • Detailbeleg für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 betreffend Gutschrift von EUR 396'975.--, • Forex-Auszug für EUR Kontokorrentkonto mit Nr. 1 von EUR 235.66, • Korrespondenz der Bank D. mit der A. AG und bankinterne Korrespondenz in der Zeit vom 30.10.2007 bis 17.12.2007."

2. Ziff. 5 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 14. März 2008 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, und es werden für das Verfahren vor der ausführenden Behörde keine Kosten erhoben.

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3. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1’500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

5. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4’500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Be- schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2’500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 29. August 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Simon Kunz - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).