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RR.2009.243

Bundesstrafgericht · 2010-04-15 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Die Untersuchungsabteilung des Kreisgerichts in Ljubljana führt unter an- derem gegen den mazedonischen Staatsbürger A. ein Strafverfahren we- gen des Verdachts des Drogenhandels. A. werden als Mitglied einer krimi- nellen Organisation im Zeitraum vom 24. November 2008 bis am 18. April 2009 insgesamt sechs Straftaten im Zusammenhang mit Drogenhandel vorgeworfen. Am 18. April 2009 wurde er in Basel vom Grenzwachtkorps in einem Opel Astra, Kennzeichen 1, angehalten und kontrolliert. Dabei wurde im linken Kotflügel des Fahrzeuges 1 kg Heroin gefunden. Für diese Hand- lung führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) ein paralleles Strafverfahren gegen A. Seit seiner Verhaftung am

18. April 2009 befindet er sich im Untersuchungsgefängnis Waaghof.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2009 gelangten die slowenischen Behörden an die Schweiz. Sie ersuchten, A. als Angeschuldigten zu befragen und diese Einvernahme auf einen Tonträger aufzuzeichnen (act. 1.2).

C. Die Staatsanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 dem Rechtshilfeersuchen, betraute die Allgemeine Ab- teilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Vollzug der Rechtshilfe und beauftragte diese unter anderem, A. als Angeschuldigten zu den in den Rechtshilfeunterlagen geschilderten Fragen einzuvernehmen und diese Einvernahme auf einen Tonträger aufzuzeichnen. A. wurde am 24. Juni 2009 rechtshilfeweise befragt, nachdem er bereits am 29. April 2009 zu seiner Person befragt worden war (act. 1.5).

D. Mit Schlussverfügung vom 26. Juni 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich, verfügte die Herausgabe des Pro- tokolls der Einvernahme vom 24. Juni 2009, deren Audioaufzeichnung so- wie einer Kopie der Einvernahme zur Person vom 29. April 2009.

E. Dagegen lässt A. durch seine Rechtsvertreterin am 27. Juli 2009 Be- schwerde einreichen und stellt folgende Anträge (act. 1):

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„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26.6.09 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, das Protokoll und die Audioaufzeichnung der Einvernahme vom 24.6.09 und die Kopie der Einvernahme zur Person vom 29.4.09 an die Slowenischen Behörden herauszugeben. Es sei die Beschwerdegegnerin an- zuweisen, Protokoll und Audioaufzeichnung der Einvernahme vom 24.6.09 im Original samt allen Kopien zu vernichten.

2. Es sei festzustellen, dass von der Beschwerdegegnerin keine Gebühr für die Schluss- verfügung festgesetzt wurde, eventualiter sei die Kostenfestsetzung vom 26.6.09 auf- zuheben und zusammen mit der Kostenregelung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens neu zu treffen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Es sei dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit der Unterzeichnenden als unent- geltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.“

Am 29. Juli 2009 reicht die Rechtsvertreterin von A. eine „novenbedingte“ Ergänzung zur Beschwerde nach (act. 3). Das Bundesamt beantragt in sei- ner Beschwerdeantwort vom 20. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten ist (act. 5). Die Staatsanwalt- schaft schliesst am 26. August 2009 sinngemäss auf kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde und beantragt, die Festsetzung der Gebühr für die Schlussverfügung von CHF 400.-- sei zu bestätigen (act. 6). A. hält in der Beschwerdereplik vom 14. September 2009 an seinen bisherigen Anträgen fest (act. 8). Mit Schreiben vom 17. bzw. 18. September 2009 verzichten sowohl das Bundesamt als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeduplik (act. 10 und 11), worüber A. am 22. September 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Slowenien sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

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19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EUeR massgebend.

Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrück- lich noch stillschweigend regeln, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip ebenso zur Anwendung, wenn dieses gerin- gere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der mass- gebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss- verfügung vom 26. Juni 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde fristge- recht angefochten. Die am gleichen Tag wie die Schlussverfügung der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellte Kostenverfügung (act. 1.4) bildet Bestandteil der Schlussverfügung und gilt, da explizit im Antrag der Beschwerde genannt, als mitangefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie- hung zum Streitobjekt behauptet. Vielmehr ist zur Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die

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Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar be- rührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, wel- che nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79, je m.w.H.). Vorliegend geht es um die Heraus- gabe des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschul- digter vom 24. Juni 2009, deren Audioaufzeichnung sowie einer Kopie der Einvernahme zur Person vom 29. April 2009.

Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer ist als im ausländischen Strafverfahren Angeschuldigter im Sinne der zuvor erfolgten Erwägungen zudem zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Rechtshilfeersuchen sei vor Eröffnung ei- nes Strafverfahrens in Slowenien gestellt worden. Aus der seiner Rechts- vertreterin am 29. Juli 2009 zugestellten Verfügung der Untersuchungsrich- terin des Kreisgerichts Ljubljana vom 17. Juni 2009 sei ersichtlich, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn erst Mitte Juni 2009 formell eröffnet worden sei. Somit sei die Behauptung im Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2009, wonach ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werde, eindeutig widerlegt. Die Hängigkeit eines formellen Strafverfahrens bilde jedoch eine notwendige Voraussetzung eines Rechtshilfegesuches (act. 3).

3.2 Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Es braucht mit anderen Worten ein eröffnetes Strafverfahren im ersuchenden Staat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7; 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist es jedoch nicht notwendig, dass im ersuchenden Staat bereits ein for- melles Strafverfahren eröffnet worden ist. Eine Voruntersuchung genügt, selbst wenn diese lediglich durch eine nicht richterliche Behörde eröffnet worden ist, vorausgesetzt, dass sie in einer formellen Anklageerhebung münden kann (BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b mit Hinwei- sen; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2007 vom 30. August 2007, E. 7.2; 1A.80/2003 vom 24. Juli 2003, E. 2.4; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 509 N. 559).

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3.3 Aus Seite 3 des Rechtshilfeersuchens geht hervor, dass der Verdacht ge- gen den Beschwerdeführer auf den während des „Vorstrafenverfahrens“ gesammelten Beweisen beruht. So seien geheime Observierungen und Te- lefonüberwachungen zum Einsatz gekommen (S. 4 f.). Unter anderem schien ein verdeckter Ermittler im Einsatz gewesen zu sein. Auf Seite 2 und 3 des Rechtshilfeersuchens wird beispielsweise erwähnt, dass der Be- schwerdeführer am 4. April 2009 dem Geheimmitarbeiter ein Muster mit 0,37 g Kokain übergeben und ihm am 7. April 2009 29,24 g Kokain verkauft habe. Zum Zeitpunkt als das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, wurde folglich sehr wohl ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt. Die formelle, gerichtliche Eröffnung des Ermittlungsverfahrens bedeutet nach slowenischem Strafprozessrecht nicht, dass zuvor kein Strafverfahren in dem zuvor umschriebenen weit verstandenen Sinne geführt wurde. Dies ergibt sich unschwer, ja zwingend aus der Verfügung der Untersuchungs- abteilung des Kreisgerichts Ljubljana vom 17. Juni 2009: Danach setzt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits eine vorgängige untersu- chungsrichterliche Einvernahme des Beschuldigten voraus (act. 3.2, Pagi- na 2902), mithin eine strafprozessuale Massnahme, die in einem Strafver- fahren ergehen muss. Die Rüge des fehlenden Strafverfahrens im ersu- chenden Staat erweist sich demnach als unbegründet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen sei chaotisch, nicht nachvollziehbar und stütze sich auf keine Beweise. Das Rechtshilfeersuchen enthalte Ungenauigkeiten bzw. Wider- sprüche bei Daten und Zahlen. Bezüglich Drogenmengen seien im Schrei- ben der Untersuchungsabteilung des Kreisgerichts in Ljubljana vom 17. Ju- ni 2009 mehrere Angaben korrigiert worden. Im Rechtshilfeersuchen vom

26. Mai 2009 seien aber keine dementsprechenden Anpassungen gemacht worden. Dies gebe den Mengenangaben den Anschein der Beliebigkeit.

4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss es die strafbare Handlung bezeichnen und kurz den we- sentlichen Sachverhalt darstellen. Diese Sachverhaltsdarstellung hat min- destens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat zu ent- halten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV). Art. 14 EUeR enthält deckungsgleiche Regeln. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe er- sucht wird, nicht politische, militärische oder fiskalische Delikte darstellen

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(Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, welcher Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2009 ergeben sich sechs Sach- verhaltskomplexe, in welche nebst anderen Personen auch der Beschwer- deführer involviert gewesen sein soll. Es sind dies die Folgenden:

1. Der Beschwerdeführer habe am 24. November 2008 B. bei einem Ver- kaufsgeschäft von 250 g Heroin von Slowenien nach Österreich beglei- tet. Aus einem Schreiben der österreichischen Behörden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer dem Käufer C. eine Nachricht von der Tele- fonnummer 2 unter Benutzung des Spitznamens „D.“ gesendet habe. Dieser Name habe dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können (act. 1.2, S. 2, 4).

2. Aus abgehörten Telefongesprächen habe sich ergeben, dass der Be- schwerdeführer im Auftrag von E. am 8. Dezember 2008 nach Öster- reich gefahren sei, um die Schulden aus dem vorgenannten Geschäft mit C. einzutreiben. Der Beschwerdeführer und E. seien aber auch ge-

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meinsam nach Wien gefahren um den Erlös für die verkaufte Ware er- hältlich zu machen (act. 1.2, S. 2, 4).

3. Am 7. April 2009 habe der Beschwerdeführer in Ljubljana einem ver- deckten Ermittler 29,24 g Kokain für EUR 3’000.-- verkauft. Die Drogen habe er vorgängig von E. erhalten und sie dem verdeckten Ermittler an- schliessend unter den Beifahrersitz seines Wagens gelegt. Nach Bezah- lung habe sich der Beschwerdeführer wiederum mit E. getroffen, um diesem den Verkaufserlös zu übergeben (act. 1.2, S. 2, 3).

4. Der Beschwerdeführer sei am Drogengeschäft vom 5. März 2009 zwi- schen dem verdeckten Ermittler und F. in Ljubljana beteiligt gewesen. Er habe von G. eine Waage erhalten, welche er zu E. gebracht habe, damit dieser die Droge habe abwiegen und Jusufoski übergeben können (act. 1.2, S. 3, 5).

5. Am 4. April 2009 habe der Beschwerdeführer einem verdeckten Ermittler ein Muster von 0,37 g Kokain übergeben. Aus dem Bericht des verdeck- ten Ermittlers sei ersichtlich, dass sich die beiden im Lokal H. in Ljublja- na getroffen hätten und der Beschwerdeführer dem verdeckten Ermittler Kokain angeboten habe. Das übergebene Kokain sei ein Muster gewe- sen (act. 1.2, S. 3, 6 f.).

6. Am 16. April 2009 habe der Beschwerdeführer mit der Absicht des Wei- terverkaufs 1 kg Heroin von Slowenien in die Schweiz gebracht. Am

18. April 2009 wurde er in Basel vom Grenzwachtkorps in seinem Fahr- zeug angehalten und kontrolliert. Dabei wurde 1 kg Heroin gefunden (act. 1.2, S. 5).

4.4 Die Sachdarstellung im Ersuchen enthält genügend Verdachtsgründe für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Drogendelikte und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. So geht insbesondere die Rüge bezüglich Widersprüchlichkeiten bei Daten und Mengen fehl. Solche Ungenauigkeiten sind in einem Fall, bei dem we- gen organisiertem Drogenhandel ermittelt wird, gerade keine Widersprüche bzw. Fehler, denn im Verlaufe eines Ermittlungsverfahrens bzw. einer Un- tersuchung kann sich die Beweislage insbesondere was die betroffene Drogenmenge anbelangt, laufend verändern. In Bezug auf die im Schrei- ben der Untersuchungsabteilung des Kreisgerichts in Ljubljana vom 17. Ju- ni 2009 vorgenommenen Korrekturen bei den Drogenmengen betrifft dies eine, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlung (Verkauf vom 7. Ap- ril 2009 von 99,26 statt 29,24 g Kokain an den verdeckten Ermittler). Es

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kann keine Rede davon sein, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen durch diese Korrektur der Drogenmenge als fehlerhaft be- zeichnet werden müsste. Auch die angeblich widersprüchlichen Angaben zu den Daten, an welchen der Beschwerdeführer - allein oder in Begleitung von anderen - nach Österreich gefahren sein soll, um Geldforderungen aus einem Drogengeschäft einzutreiben, macht die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht zu einer widersprüchlichen. Der Darstellung im Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, wo und in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer gehandelt haben soll. Die Rüge der chaotischen, nicht nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung erweist sich demnach als un- begründet. Der Einwand, wonach es an Beweisangaben mangle, geht oh- nehin fehl, wird doch von der ersuchenden Behörde genau nicht verlangt, dass sie den Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen bereits abschliessend mit Beweisen belegt (vgl. E. 3.2).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angebliche Lieferung einiger Gramm Kokain sei ein Bagatellfall i.S.v. Art. 4 IRSG und rechtfertige kein Verfahren.

5.2 Gemäss Art. 4 IRSG kann ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden, wenn die Bedeutung der Tat ein Rechtshilfeverfahren nicht rechtfertigt. Mit seinem Einwand rügt der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verlet- zung des im Rechtshilfeverkehrs zu berücksichtigenden Verhältnismässig- keitsgrundsatzes (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Art. 4 IRSG hat einerseits blosse Bagatellfälle im Auge; daneben sind aber auch die Härten des Verfahrens für den Betroffenen und unangemessenen administrativen Umtriebe für die Behörden - beispiels- weise im Falle einer Auslieferung zu einem nur sehr kurzen Strafvollzug - zu berücksichtigen (CURT MARKEES, Internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen, SJK 421, S. 9).

5.3 Nach der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen soll der Be- schwerdeführer in der Zeit November 2008 bis April 2009 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit Drogen gehandelt haben (Seite 2 Rechtshilfe- ersuchen). Der bandenmässig begangene Drogenhandel stellt kein Baga- telldelikt dar. Gegenteiliges zu behaupten ist fast mutwillig. Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) liegt insbe- sondere dann ein schwerer Fall vor, wenn der Täter als Mitglied einer Ban- de handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelver-

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kehrs zusammengefunden hat. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr (Art. 19 Ziff. 1 BetmG). Die dem Beschwerde- führer vorgeworfenen Taten können nicht unabhängig voneinander bewer- tet werden. Da mehrfaches rechtswidriges Handeln gerade charakteristisch für ein bandenmässiges Delinquieren ist, müssen die dem Beschwerdefüh- rer zur Last gelegten Delikte in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden. Mit Blick auf die Vielzahl der dem Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminel- len Vereinigung vorgeworfenen strafbaren Handlungen kann nicht die Rede davon sein, es liege ein Bagatellfall im Sinne von Art. 4 IRSG vor. Die Be- schwerde ist diesbezüglich offensichtlich unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, im Rechtshilfeersuchen werde die Zuständigkeit des Kreisgerichts Ljubljana zur Verfolgung der angebli- chen Straftaten in Österreich nicht dargelegt (act. 1, S. 5).

6.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsan- gehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Tä- ters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staa- tes) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt - wenn auch im Einzelnen umstritten - sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewis- se übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinwei- sen).

Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechts- hilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des er- suchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116

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Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen ver- weigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzu- ständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zustän- digkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).

6.3 Die Strafverfolgung in Slowenien richtet sich nicht gegen den Beschwerde- führer allein, sondern gegen mehrere Personen, welche verdächtigt wer- den, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung Drogenhandel auf dem Gebiet Sloweniens und Österreichs betrieben zu haben. Gemäss Rechts- hilfeersuchen soll der Beschwerdeführer am 24. November 2008 Heroin von Slowenien nach Österreich transportiert haben. Ausserdem sei er an drei Drogengeschäften in Ljubljana beteiligt gewesen und am 16. April ha- be er 1 kg Heroin von Slowenien in die Schweiz gebracht. Von einer offen- sichtlichen Unzuständigkeit der slowenischen Justiz zur Strafverfolgung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf den Grundsatz „ne bis in idem“. Er wendet diesbezüglich ein, für den angeblichen Transport von ei- nem Kilo Heroin in die Schweiz am 18. April 2009 werde bereits in der Schweiz ein Strafverfahren geführt. Für diese Handlung könne deshalb keine Rechtshilfe gewährt werden.

7.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf. Er ist verletzt, wenn in Be- zug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. No- vember 1984 (SR 0.101.07; für die Schweiz in Kraft seit 1. November 1988) sowie Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bun- desstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 10) ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367; 120 IV 10 E. 2b S. 12). Als Prozessma- xime wird er auch in der zukünftigen Schweizerischen Strafprozessordnung erwähnt (Art. 11 StPO; vgl. MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozess-

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recht, Basel 2009, S. 51 f.). Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Er- suchen zu Grunde liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Diese Einschränkung wurde in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch, Sanktionsverzicht, Vollzug oder Ausschluss wegen absoluter Verjährung eingeschränkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.75 vom 3. Juli 2007, E. 3.4). Zudem darf ge- mäss Art. 54 SDÜ der gleiche Täter nicht wegen derselben Tat von einem weiteren Vertragsstaat verurteilt werden, wenn er vorher bereits durch ei- nen anderen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt wurde, sofern die im ersten Urteilsstaat ergangene Sanktion vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Neben seiner klassischen na- tionalen Dimension enthält daher jetzt der Grundsatz eine ausdrückliche in- ternationale Dimension innerhalb des Schengener Raums (vgl. PIETH, a.a.O., S. 52).

7.3 Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand des Verstosses gegen den Grundsatz "ne bis in idem" geht schon im Ansatz fehl. Bezüglich des Transports von einem Kilo Heroin in die Schweiz am 18. April 2009 liegt nämlich noch kein Urteil vor. Art. 54 SDÜ greift vom klaren Wortlaut her aber erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. allenfalls einem an- dern rechtskräftigen Abschluss (vgl. KAI AMBOS, Internationales Strafrecht,

2. Aufl., München 2008, S. 480 ff.). Ein entsprechender Entscheid liegt aber nicht vor. Auch Art. 5 Abs. 1 IRSG greift nicht, da seine Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sind. Demnach ist unter dem Grundsatz „ne bis in idem“ kein Rechtshilfehindernis ersichtlich.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Kostenverteilung der Schluss- verfügung. Mit Begleitbrief vom 26. Juni 2009 habe die Beschwerdegegne- rin einen Betrag von CHF 400.-- für die Schlussverfügung gemäss Basler Gebührenverordnung berechnet. Da in der Schlussverfügung selbst keine Kosten erwähnt würden und dem Begleitschreiben keine Verfügungsquali- tät zukomme, könne keine Kostenfestsetzung zu seinen Lasten erfolgt sein. Für den Fall, dass die Zahlungsaufforderung wider Erwarten als wirksame Kostenfestsetzung zu interpretieren sein solle, beantragt der Beschwerde- führer eventualiter deren Aufhebung und Neufestssetzung.

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8.2 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007, E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 7 sowie RR.2008.86 vom 29. August 2008, E. 9, letzterer betreffend den Kanton Zürich, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Das Bundesgericht ist auf eine entsprechende Beschwerde des Kantons Zürich, welcher die Aufhebung der Kostenauflage an den Be- schwerdeführer durch die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts rügte, nicht eingetreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_106-108/2009 vom 23. April 2009)

Art. 12 Abs. 1 IRSG verweist, mangels anders lautender Vorschriften des IRSG, auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen. Gemäss § 5 lit. b der Verordnung betreffend die Gebühren für die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt (SG 154.980) wird eine Gebühr bei Abschluss eines Rechtshilfeverfahrens erhoben, wenn von der betroffenen Person aus- drücklich eine begründete Schlussverfügung verlangt wird. Gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren des Kantons Basel-Stadt (SG 153.800) ist zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, die Bewilligung oder Konzession erhält oder die öffentliche Einrichtung benützt. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juris- tische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeer- suchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Der Umstand, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (TPF 2007 99 E. 4.3 S. 103).

8.3 Der Beschwerdeführer hat explizit die Aufhebung der Kostenverfügung, welche als Teil der Schlussverfügung zu gelten hat, verlangt (vgl. E. 2.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtspre- chung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teil-

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weise gutzuheissen und die Kostenfestsetzung vom 26. Juni 2009 aufzu- heben.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, ihm sei Kostenerlass und seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewäh- ren (act. 1). Das Gesuch wird mit der komplizierten Rechts- und Sachlage, der fehlenden Deutschkenntnisse sowie der tatsächlichen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründet (RP.2009.33, act. 3). Mit Schreiben vom

11. August 2009 führt Advokatin Reinhardt aus, der Beschwerdeführer und dessen Familie praktizierten keine nennenswerte Dokumentenablage, auf welche zurückgegriffen werden könne. Um trotzdem an Unterlagen zu ge- langen, welche die Mittellosigkeit belegen, müsse sie, von einem Dolmet- scher begleitet, beim Beschwerdeführer in Erfahrung bringen, wo diese Un- terlagen überhaupt zu beschaffen sind und anschliessend eine entspre- chende Anfrage in Mazedonien oder Slowenien platzieren, deren Ereignis abzuwarten bliebe. Angesichts dieser Schwierigkeiten werde darum er- sucht, auf weitere Belege zu verzichten.

9.2 Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichts- los anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erschei- nen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

9.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde im Hauptpunkt offensichtlich aussichtslos war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Im unbedeutenden Nebenpunkt bezüglich der erfolgten Auferlegung der Kosten für die Schlussverfügung an den Beschwerdefüh- rer, war die Beschwerde jedoch nicht aussichtslos. Diesbezüglich ist dem Obsiegen aber nicht durch Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

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Rechnung zu tragen. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zufolge Obsie- gens eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation in welcher sich der Be- schwerdeführer befindet, schon aufgrund seiner Verhaftung, kann mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines nur marginalen Obsiegens (Kosten- punkt) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Par- teikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Eine Entschädigung von Fr. 200.-- inkl. MwSt. erscheint angemes- sen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ; SR 173.711.31; vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1). Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines weit überwiegenden Unterlie- gens eine nur leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertig sich vorliegend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- anzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 18 April 2009 befindet er sich im Untersuchungsgefängnis Waaghof.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2009 gelangten die slowenischen Behörden an die Schweiz. Sie ersuchten, A. als Angeschuldigten zu befragen und diese Einvernahme auf einen Tonträger aufzuzeichnen (act. 1.2).

C. Die Staatsanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 dem Rechtshilfeersuchen, betraute die Allgemeine Ab- teilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Vollzug der Rechtshilfe und beauftragte diese unter anderem, A. als Angeschuldigten zu den in den Rechtshilfeunterlagen geschilderten Fragen einzuvernehmen und diese Einvernahme auf einen Tonträger aufzuzeichnen. A. wurde am 24. Juni 2009 rechtshilfeweise befragt, nachdem er bereits am 29. April 2009 zu seiner Person befragt worden war (act. 1.5).

D. Mit Schlussverfügung vom 26. Juni 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich, verfügte die Herausgabe des Pro- tokolls der Einvernahme vom 24. Juni 2009, deren Audioaufzeichnung so- wie einer Kopie der Einvernahme zur Person vom 29. April 2009.

E. Dagegen lässt A. durch seine Rechtsvertreterin am 27. Juli 2009 Be- schwerde einreichen und stellt folgende Anträge (act. 1):

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„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26.6.09 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, das Protokoll und die Audioaufzeichnung der Einvernahme vom 24.6.09 und die Kopie der Einvernahme zur Person vom 29.4.09 an die Slowenischen Behörden herauszugeben. Es sei die Beschwerdegegnerin an- zuweisen, Protokoll und Audioaufzeichnung der Einvernahme vom 24.6.09 im Original samt allen Kopien zu vernichten.

2. Es sei festzustellen, dass von der Beschwerdegegnerin keine Gebühr für die Schluss- verfügung festgesetzt wurde, eventualiter sei die Kostenfestsetzung vom 26.6.09 auf- zuheben und zusammen mit der Kostenregelung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens neu zu treffen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Es sei dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit der Unterzeichnenden als unent- geltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.“

Am 29. Juli 2009 reicht die Rechtsvertreterin von A. eine „novenbedingte“ Ergänzung zur Beschwerde nach (act. 3). Das Bundesamt beantragt in sei- ner Beschwerdeantwort vom 20. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten ist (act. 5). Die Staatsanwalt- schaft schliesst am 26. August 2009 sinngemäss auf kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde und beantragt, die Festsetzung der Gebühr für die Schlussverfügung von CHF 400.-- sei zu bestätigen (act. 6). A. hält in der Beschwerdereplik vom 14. September 2009 an seinen bisherigen Anträgen fest (act. 8). Mit Schreiben vom 17. bzw. 18. September 2009 verzichten sowohl das Bundesamt als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeduplik (act. 10 und 11), worüber A. am 22. September 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Slowenien sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

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E. 19 Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EUeR massgebend.

Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrück- lich noch stillschweigend regeln, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip ebenso zur Anwendung, wenn dieses gerin- gere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der mass- gebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss- verfügung vom 26. Juni 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde fristge- recht angefochten. Die am gleichen Tag wie die Schlussverfügung der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellte Kostenverfügung (act. 1.4) bildet Bestandteil der Schlussverfügung und gilt, da explizit im Antrag der Beschwerde genannt, als mitangefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie- hung zum Streitobjekt behauptet. Vielmehr ist zur Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die

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Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar be- rührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, wel- che nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79, je m.w.H.). Vorliegend geht es um die Heraus- gabe des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschul- digter vom 24. Juni 2009, deren Audioaufzeichnung sowie einer Kopie der Einvernahme zur Person vom 29. April 2009.

Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer ist als im ausländischen Strafverfahren Angeschuldigter im Sinne der zuvor erfolgten Erwägungen zudem zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Rechtshilfeersuchen sei vor Eröffnung ei- nes Strafverfahrens in Slowenien gestellt worden. Aus der seiner Rechts- vertreterin am 29. Juli 2009 zugestellten Verfügung der Untersuchungsrich- terin des Kreisgerichts Ljubljana vom 17. Juni 2009 sei ersichtlich, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn erst Mitte Juni 2009 formell eröffnet worden sei. Somit sei die Behauptung im Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2009, wonach ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werde, eindeutig widerlegt. Die Hängigkeit eines formellen Strafverfahrens bilde jedoch eine notwendige Voraussetzung eines Rechtshilfegesuches (act. 3).

3.2 Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Es braucht mit anderen Worten ein eröffnetes Strafverfahren im ersuchenden Staat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7; 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist es jedoch nicht notwendig, dass im ersuchenden Staat bereits ein for- melles Strafverfahren eröffnet worden ist. Eine Voruntersuchung genügt, selbst wenn diese lediglich durch eine nicht richterliche Behörde eröffnet worden ist, vorausgesetzt, dass sie in einer formellen Anklageerhebung münden kann (BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b mit Hinwei- sen; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2007 vom 30. August 2007, E. 7.2; 1A.80/2003 vom 24. Juli 2003, E. 2.4; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 509 N. 559).

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3.3 Aus Seite 3 des Rechtshilfeersuchens geht hervor, dass der Verdacht ge- gen den Beschwerdeführer auf den während des „Vorstrafenverfahrens“ gesammelten Beweisen beruht. So seien geheime Observierungen und Te- lefonüberwachungen zum Einsatz gekommen (S. 4 f.). Unter anderem schien ein verdeckter Ermittler im Einsatz gewesen zu sein. Auf Seite 2 und 3 des Rechtshilfeersuchens wird beispielsweise erwähnt, dass der Be- schwerdeführer am 4. April 2009 dem Geheimmitarbeiter ein Muster mit 0,37 g Kokain übergeben und ihm am 7. April 2009 29,24 g Kokain verkauft habe. Zum Zeitpunkt als das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, wurde folglich sehr wohl ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt. Die formelle, gerichtliche Eröffnung des Ermittlungsverfahrens bedeutet nach slowenischem Strafprozessrecht nicht, dass zuvor kein Strafverfahren in dem zuvor umschriebenen weit verstandenen Sinne geführt wurde. Dies ergibt sich unschwer, ja zwingend aus der Verfügung der Untersuchungs- abteilung des Kreisgerichts Ljubljana vom 17. Juni 2009: Danach setzt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits eine vorgängige untersu- chungsrichterliche Einvernahme des Beschuldigten voraus (act. 3.2, Pagi- na 2902), mithin eine strafprozessuale Massnahme, die in einem Strafver- fahren ergehen muss. Die Rüge des fehlenden Strafverfahrens im ersu- chenden Staat erweist sich demnach als unbegründet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen sei chaotisch, nicht nachvollziehbar und stütze sich auf keine Beweise. Das Rechtshilfeersuchen enthalte Ungenauigkeiten bzw. Wider- sprüche bei Daten und Zahlen. Bezüglich Drogenmengen seien im Schrei- ben der Untersuchungsabteilung des Kreisgerichts in Ljubljana vom 17. Ju- ni 2009 mehrere Angaben korrigiert worden. Im Rechtshilfeersuchen vom

26. Mai 2009 seien aber keine dementsprechenden Anpassungen gemacht worden. Dies gebe den Mengenangaben den Anschein der Beliebigkeit.

4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss es die strafbare Handlung bezeichnen und kurz den we- sentlichen Sachverhalt darstellen. Diese Sachverhaltsdarstellung hat min- destens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat zu ent- halten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV). Art. 14 EUeR enthält deckungsgleiche Regeln. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe er- sucht wird, nicht politische, militärische oder fiskalische Delikte darstellen

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(Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, welcher Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2009 ergeben sich sechs Sach- verhaltskomplexe, in welche nebst anderen Personen auch der Beschwer- deführer involviert gewesen sein soll. Es sind dies die Folgenden:

1. Der Beschwerdeführer habe am 24. November 2008 B. bei einem Ver- kaufsgeschäft von 250 g Heroin von Slowenien nach Österreich beglei- tet. Aus einem Schreiben der österreichischen Behörden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer dem Käufer C. eine Nachricht von der Tele- fonnummer 2 unter Benutzung des Spitznamens „D.“ gesendet habe. Dieser Name habe dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können (act. 1.2, S. 2, 4).

2. Aus abgehörten Telefongesprächen habe sich ergeben, dass der Be- schwerdeführer im Auftrag von E. am 8. Dezember 2008 nach Öster- reich gefahren sei, um die Schulden aus dem vorgenannten Geschäft mit C. einzutreiben. Der Beschwerdeführer und E. seien aber auch ge-

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meinsam nach Wien gefahren um den Erlös für die verkaufte Ware er- hältlich zu machen (act. 1.2, S. 2, 4).

3. Am 7. April 2009 habe der Beschwerdeführer in Ljubljana einem ver- deckten Ermittler 29,24 g Kokain für EUR 3’000.-- verkauft. Die Drogen habe er vorgängig von E. erhalten und sie dem verdeckten Ermittler an- schliessend unter den Beifahrersitz seines Wagens gelegt. Nach Bezah- lung habe sich der Beschwerdeführer wiederum mit E. getroffen, um diesem den Verkaufserlös zu übergeben (act. 1.2, S. 2, 3).

4. Der Beschwerdeführer sei am Drogengeschäft vom 5. März 2009 zwi- schen dem verdeckten Ermittler und F. in Ljubljana beteiligt gewesen. Er habe von G. eine Waage erhalten, welche er zu E. gebracht habe, damit dieser die Droge habe abwiegen und Jusufoski übergeben können (act. 1.2, S. 3, 5).

5. Am 4. April 2009 habe der Beschwerdeführer einem verdeckten Ermittler ein Muster von 0,37 g Kokain übergeben. Aus dem Bericht des verdeck- ten Ermittlers sei ersichtlich, dass sich die beiden im Lokal H. in Ljublja- na getroffen hätten und der Beschwerdeführer dem verdeckten Ermittler Kokain angeboten habe. Das übergebene Kokain sei ein Muster gewe- sen (act. 1.2, S. 3, 6 f.).

6. Am 16. April 2009 habe der Beschwerdeführer mit der Absicht des Wei- terverkaufs 1 kg Heroin von Slowenien in die Schweiz gebracht. Am

18. April 2009 wurde er in Basel vom Grenzwachtkorps in seinem Fahr- zeug angehalten und kontrolliert. Dabei wurde 1 kg Heroin gefunden (act. 1.2, S. 5).

4.4 Die Sachdarstellung im Ersuchen enthält genügend Verdachtsgründe für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Drogendelikte und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. So geht insbesondere die Rüge bezüglich Widersprüchlichkeiten bei Daten und Mengen fehl. Solche Ungenauigkeiten sind in einem Fall, bei dem we- gen organisiertem Drogenhandel ermittelt wird, gerade keine Widersprüche bzw. Fehler, denn im Verlaufe eines Ermittlungsverfahrens bzw. einer Un- tersuchung kann sich die Beweislage insbesondere was die betroffene Drogenmenge anbelangt, laufend verändern. In Bezug auf die im Schrei- ben der Untersuchungsabteilung des Kreisgerichts in Ljubljana vom 17. Ju- ni 2009 vorgenommenen Korrekturen bei den Drogenmengen betrifft dies eine, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlung (Verkauf vom 7. Ap- ril 2009 von 99,26 statt 29,24 g Kokain an den verdeckten Ermittler). Es

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kann keine Rede davon sein, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen durch diese Korrektur der Drogenmenge als fehlerhaft be- zeichnet werden müsste. Auch die angeblich widersprüchlichen Angaben zu den Daten, an welchen der Beschwerdeführer - allein oder in Begleitung von anderen - nach Österreich gefahren sein soll, um Geldforderungen aus einem Drogengeschäft einzutreiben, macht die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht zu einer widersprüchlichen. Der Darstellung im Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, wo und in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer gehandelt haben soll. Die Rüge der chaotischen, nicht nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung erweist sich demnach als un- begründet. Der Einwand, wonach es an Beweisangaben mangle, geht oh- nehin fehl, wird doch von der ersuchenden Behörde genau nicht verlangt, dass sie den Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen bereits abschliessend mit Beweisen belegt (vgl. E. 3.2).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angebliche Lieferung einiger Gramm Kokain sei ein Bagatellfall i.S.v. Art. 4 IRSG und rechtfertige kein Verfahren.

5.2 Gemäss Art. 4 IRSG kann ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden, wenn die Bedeutung der Tat ein Rechtshilfeverfahren nicht rechtfertigt. Mit seinem Einwand rügt der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verlet- zung des im Rechtshilfeverkehrs zu berücksichtigenden Verhältnismässig- keitsgrundsatzes (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Art. 4 IRSG hat einerseits blosse Bagatellfälle im Auge; daneben sind aber auch die Härten des Verfahrens für den Betroffenen und unangemessenen administrativen Umtriebe für die Behörden - beispiels- weise im Falle einer Auslieferung zu einem nur sehr kurzen Strafvollzug - zu berücksichtigen (CURT MARKEES, Internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen, SJK 421, S. 9).

5.3 Nach der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen soll der Be- schwerdeführer in der Zeit November 2008 bis April 2009 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit Drogen gehandelt haben (Seite 2 Rechtshilfe- ersuchen). Der bandenmässig begangene Drogenhandel stellt kein Baga- telldelikt dar. Gegenteiliges zu behaupten ist fast mutwillig. Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) liegt insbe- sondere dann ein schwerer Fall vor, wenn der Täter als Mitglied einer Ban- de handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelver-

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kehrs zusammengefunden hat. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr (Art. 19 Ziff. 1 BetmG). Die dem Beschwerde- führer vorgeworfenen Taten können nicht unabhängig voneinander bewer- tet werden. Da mehrfaches rechtswidriges Handeln gerade charakteristisch für ein bandenmässiges Delinquieren ist, müssen die dem Beschwerdefüh- rer zur Last gelegten Delikte in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden. Mit Blick auf die Vielzahl der dem Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminel- len Vereinigung vorgeworfenen strafbaren Handlungen kann nicht die Rede davon sein, es liege ein Bagatellfall im Sinne von Art. 4 IRSG vor. Die Be- schwerde ist diesbezüglich offensichtlich unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, im Rechtshilfeersuchen werde die Zuständigkeit des Kreisgerichts Ljubljana zur Verfolgung der angebli- chen Straftaten in Österreich nicht dargelegt (act. 1, S. 5).

6.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsan- gehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Tä- ters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staa- tes) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt - wenn auch im Einzelnen umstritten - sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewis- se übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinwei- sen).

Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechts- hilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des er- suchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116

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Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen ver- weigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzu- ständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zustän- digkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).

6.3 Die Strafverfolgung in Slowenien richtet sich nicht gegen den Beschwerde- führer allein, sondern gegen mehrere Personen, welche verdächtigt wer- den, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung Drogenhandel auf dem Gebiet Sloweniens und Österreichs betrieben zu haben. Gemäss Rechts- hilfeersuchen soll der Beschwerdeführer am 24. November 2008 Heroin von Slowenien nach Österreich transportiert haben. Ausserdem sei er an drei Drogengeschäften in Ljubljana beteiligt gewesen und am 16. April ha- be er 1 kg Heroin von Slowenien in die Schweiz gebracht. Von einer offen- sichtlichen Unzuständigkeit der slowenischen Justiz zur Strafverfolgung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf den Grundsatz „ne bis in idem“. Er wendet diesbezüglich ein, für den angeblichen Transport von ei- nem Kilo Heroin in die Schweiz am 18. April 2009 werde bereits in der Schweiz ein Strafverfahren geführt. Für diese Handlung könne deshalb keine Rechtshilfe gewährt werden.

7.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf. Er ist verletzt, wenn in Be- zug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. No- vember 1984 (SR 0.101.07; für die Schweiz in Kraft seit 1. November 1988) sowie Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bun- desstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 10) ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367; 120 IV 10 E. 2b S. 12). Als Prozessma- xime wird er auch in der zukünftigen Schweizerischen Strafprozessordnung erwähnt (Art. 11 StPO; vgl. MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozess-

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recht, Basel 2009, S. 51 f.). Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Er- suchen zu Grunde liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Diese Einschränkung wurde in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch, Sanktionsverzicht, Vollzug oder Ausschluss wegen absoluter Verjährung eingeschränkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.75 vom 3. Juli 2007, E. 3.4). Zudem darf ge- mäss Art. 54 SDÜ der gleiche Täter nicht wegen derselben Tat von einem weiteren Vertragsstaat verurteilt werden, wenn er vorher bereits durch ei- nen anderen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt wurde, sofern die im ersten Urteilsstaat ergangene Sanktion vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Neben seiner klassischen na- tionalen Dimension enthält daher jetzt der Grundsatz eine ausdrückliche in- ternationale Dimension innerhalb des Schengener Raums (vgl. PIETH, a.a.O., S. 52).

7.3 Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand des Verstosses gegen den Grundsatz "ne bis in idem" geht schon im Ansatz fehl. Bezüglich des Transports von einem Kilo Heroin in die Schweiz am 18. April 2009 liegt nämlich noch kein Urteil vor. Art. 54 SDÜ greift vom klaren Wortlaut her aber erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. allenfalls einem an- dern rechtskräftigen Abschluss (vgl. KAI AMBOS, Internationales Strafrecht,

2. Aufl., München 2008, S. 480 ff.). Ein entsprechender Entscheid liegt aber nicht vor. Auch Art. 5 Abs. 1 IRSG greift nicht, da seine Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sind. Demnach ist unter dem Grundsatz „ne bis in idem“ kein Rechtshilfehindernis ersichtlich.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Kostenverteilung der Schluss- verfügung. Mit Begleitbrief vom 26. Juni 2009 habe die Beschwerdegegne- rin einen Betrag von CHF 400.-- für die Schlussverfügung gemäss Basler Gebührenverordnung berechnet. Da in der Schlussverfügung selbst keine Kosten erwähnt würden und dem Begleitschreiben keine Verfügungsquali- tät zukomme, könne keine Kostenfestsetzung zu seinen Lasten erfolgt sein. Für den Fall, dass die Zahlungsaufforderung wider Erwarten als wirksame Kostenfestsetzung zu interpretieren sein solle, beantragt der Beschwerde- führer eventualiter deren Aufhebung und Neufestssetzung.

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8.2 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007, E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 7 sowie RR.2008.86 vom 29. August 2008, E. 9, letzterer betreffend den Kanton Zürich, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Das Bundesgericht ist auf eine entsprechende Beschwerde des Kantons Zürich, welcher die Aufhebung der Kostenauflage an den Be- schwerdeführer durch die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts rügte, nicht eingetreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_106-108/2009 vom 23. April 2009)

Art. 12 Abs. 1 IRSG verweist, mangels anders lautender Vorschriften des IRSG, auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen. Gemäss § 5 lit. b der Verordnung betreffend die Gebühren für die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt (SG 154.980) wird eine Gebühr bei Abschluss eines Rechtshilfeverfahrens erhoben, wenn von der betroffenen Person aus- drücklich eine begründete Schlussverfügung verlangt wird. Gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren des Kantons Basel-Stadt (SG 153.800) ist zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, die Bewilligung oder Konzession erhält oder die öffentliche Einrichtung benützt. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juris- tische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeer- suchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Der Umstand, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (TPF 2007 99 E. 4.3 S. 103).

8.3 Der Beschwerdeführer hat explizit die Aufhebung der Kostenverfügung, welche als Teil der Schlussverfügung zu gelten hat, verlangt (vgl. E. 2.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtspre- chung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teil-

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weise gutzuheissen und die Kostenfestsetzung vom 26. Juni 2009 aufzu- heben.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, ihm sei Kostenerlass und seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewäh- ren (act. 1). Das Gesuch wird mit der komplizierten Rechts- und Sachlage, der fehlenden Deutschkenntnisse sowie der tatsächlichen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründet (RP.2009.33, act. 3). Mit Schreiben vom

11. August 2009 führt Advokatin Reinhardt aus, der Beschwerdeführer und dessen Familie praktizierten keine nennenswerte Dokumentenablage, auf welche zurückgegriffen werden könne. Um trotzdem an Unterlagen zu ge- langen, welche die Mittellosigkeit belegen, müsse sie, von einem Dolmet- scher begleitet, beim Beschwerdeführer in Erfahrung bringen, wo diese Un- terlagen überhaupt zu beschaffen sind und anschliessend eine entspre- chende Anfrage in Mazedonien oder Slowenien platzieren, deren Ereignis abzuwarten bliebe. Angesichts dieser Schwierigkeiten werde darum er- sucht, auf weitere Belege zu verzichten.

9.2 Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichts- los anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erschei- nen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

9.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde im Hauptpunkt offensichtlich aussichtslos war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Im unbedeutenden Nebenpunkt bezüglich der erfolgten Auferlegung der Kosten für die Schlussverfügung an den Beschwerdefüh- rer, war die Beschwerde jedoch nicht aussichtslos. Diesbezüglich ist dem Obsiegen aber nicht durch Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

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Rechnung zu tragen. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zufolge Obsie- gens eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation in welcher sich der Be- schwerdeführer befindet, schon aufgrund seiner Verhaftung, kann mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines nur marginalen Obsiegens (Kosten- punkt) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Par- teikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Eine Entschädigung von Fr. 200.-- inkl. MwSt. erscheint angemes- sen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ; SR 173.711.31; vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1). Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines weit überwiegenden Unterlie- gens eine nur leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertig sich vorliegend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- anzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Kostenfestsetzung vom
  2. Juni 2009 wird aufgehoben.
  3. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 200.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
  6. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- aufer- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 15. April 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., zurzeit im Untersuchungsgefängnis Waaghof, vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BASEL-STADT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowe- nien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); un- entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG); ne bis in idem; Kostenauferlegung der Ge- bühren für die Schlussverfügung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.243 + RP.2009.33

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Sachverhalt:

A. Die Untersuchungsabteilung des Kreisgerichts in Ljubljana führt unter an- derem gegen den mazedonischen Staatsbürger A. ein Strafverfahren we- gen des Verdachts des Drogenhandels. A. werden als Mitglied einer krimi- nellen Organisation im Zeitraum vom 24. November 2008 bis am 18. April 2009 insgesamt sechs Straftaten im Zusammenhang mit Drogenhandel vorgeworfen. Am 18. April 2009 wurde er in Basel vom Grenzwachtkorps in einem Opel Astra, Kennzeichen 1, angehalten und kontrolliert. Dabei wurde im linken Kotflügel des Fahrzeuges 1 kg Heroin gefunden. Für diese Hand- lung führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) ein paralleles Strafverfahren gegen A. Seit seiner Verhaftung am

18. April 2009 befindet er sich im Untersuchungsgefängnis Waaghof.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2009 gelangten die slowenischen Behörden an die Schweiz. Sie ersuchten, A. als Angeschuldigten zu befragen und diese Einvernahme auf einen Tonträger aufzuzeichnen (act. 1.2).

C. Die Staatsanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 dem Rechtshilfeersuchen, betraute die Allgemeine Ab- teilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Vollzug der Rechtshilfe und beauftragte diese unter anderem, A. als Angeschuldigten zu den in den Rechtshilfeunterlagen geschilderten Fragen einzuvernehmen und diese Einvernahme auf einen Tonträger aufzuzeichnen. A. wurde am 24. Juni 2009 rechtshilfeweise befragt, nachdem er bereits am 29. April 2009 zu seiner Person befragt worden war (act. 1.5).

D. Mit Schlussverfügung vom 26. Juni 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich, verfügte die Herausgabe des Pro- tokolls der Einvernahme vom 24. Juni 2009, deren Audioaufzeichnung so- wie einer Kopie der Einvernahme zur Person vom 29. April 2009.

E. Dagegen lässt A. durch seine Rechtsvertreterin am 27. Juli 2009 Be- schwerde einreichen und stellt folgende Anträge (act. 1):

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„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26.6.09 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, das Protokoll und die Audioaufzeichnung der Einvernahme vom 24.6.09 und die Kopie der Einvernahme zur Person vom 29.4.09 an die Slowenischen Behörden herauszugeben. Es sei die Beschwerdegegnerin an- zuweisen, Protokoll und Audioaufzeichnung der Einvernahme vom 24.6.09 im Original samt allen Kopien zu vernichten.

2. Es sei festzustellen, dass von der Beschwerdegegnerin keine Gebühr für die Schluss- verfügung festgesetzt wurde, eventualiter sei die Kostenfestsetzung vom 26.6.09 auf- zuheben und zusammen mit der Kostenregelung des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens neu zu treffen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Es sei dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit der Unterzeichnenden als unent- geltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.“

Am 29. Juli 2009 reicht die Rechtsvertreterin von A. eine „novenbedingte“ Ergänzung zur Beschwerde nach (act. 3). Das Bundesamt beantragt in sei- ner Beschwerdeantwort vom 20. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten ist (act. 5). Die Staatsanwalt- schaft schliesst am 26. August 2009 sinngemäss auf kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde und beantragt, die Festsetzung der Gebühr für die Schlussverfügung von CHF 400.-- sei zu bestätigen (act. 6). A. hält in der Beschwerdereplik vom 14. September 2009 an seinen bisherigen Anträgen fest (act. 8). Mit Schreiben vom 17. bzw. 18. September 2009 verzichten sowohl das Bundesamt als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeduplik (act. 10 und 11), worüber A. am 22. September 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Slowenien sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

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19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EUeR massgebend.

Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrück- lich noch stillschweigend regeln, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip ebenso zur Anwendung, wenn dieses gerin- gere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der mass- gebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss- verfügung vom 26. Juni 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde fristge- recht angefochten. Die am gleichen Tag wie die Schlussverfügung der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellte Kostenverfügung (act. 1.4) bildet Bestandteil der Schlussverfügung und gilt, da explizit im Antrag der Beschwerde genannt, als mitangefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie- hung zum Streitobjekt behauptet. Vielmehr ist zur Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die

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Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar be- rührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, wel- che nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79, je m.w.H.). Vorliegend geht es um die Heraus- gabe des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschul- digter vom 24. Juni 2009, deren Audioaufzeichnung sowie einer Kopie der Einvernahme zur Person vom 29. April 2009.

Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer ist als im ausländischen Strafverfahren Angeschuldigter im Sinne der zuvor erfolgten Erwägungen zudem zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Rechtshilfeersuchen sei vor Eröffnung ei- nes Strafverfahrens in Slowenien gestellt worden. Aus der seiner Rechts- vertreterin am 29. Juli 2009 zugestellten Verfügung der Untersuchungsrich- terin des Kreisgerichts Ljubljana vom 17. Juni 2009 sei ersichtlich, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn erst Mitte Juni 2009 formell eröffnet worden sei. Somit sei die Behauptung im Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2009, wonach ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werde, eindeutig widerlegt. Die Hängigkeit eines formellen Strafverfahrens bilde jedoch eine notwendige Voraussetzung eines Rechtshilfegesuches (act. 3).

3.2 Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Es braucht mit anderen Worten ein eröffnetes Strafverfahren im ersuchenden Staat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7; 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist es jedoch nicht notwendig, dass im ersuchenden Staat bereits ein for- melles Strafverfahren eröffnet worden ist. Eine Voruntersuchung genügt, selbst wenn diese lediglich durch eine nicht richterliche Behörde eröffnet worden ist, vorausgesetzt, dass sie in einer formellen Anklageerhebung münden kann (BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b mit Hinwei- sen; Urteile des Bundesgerichts 1A.39/2007 vom 30. August 2007, E. 7.2; 1A.80/2003 vom 24. Juli 2003, E. 2.4; ROBERT ZIMMERMANN, La coopéra- tion judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 509 N. 559).

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3.3 Aus Seite 3 des Rechtshilfeersuchens geht hervor, dass der Verdacht ge- gen den Beschwerdeführer auf den während des „Vorstrafenverfahrens“ gesammelten Beweisen beruht. So seien geheime Observierungen und Te- lefonüberwachungen zum Einsatz gekommen (S. 4 f.). Unter anderem schien ein verdeckter Ermittler im Einsatz gewesen zu sein. Auf Seite 2 und 3 des Rechtshilfeersuchens wird beispielsweise erwähnt, dass der Be- schwerdeführer am 4. April 2009 dem Geheimmitarbeiter ein Muster mit 0,37 g Kokain übergeben und ihm am 7. April 2009 29,24 g Kokain verkauft habe. Zum Zeitpunkt als das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, wurde folglich sehr wohl ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt. Die formelle, gerichtliche Eröffnung des Ermittlungsverfahrens bedeutet nach slowenischem Strafprozessrecht nicht, dass zuvor kein Strafverfahren in dem zuvor umschriebenen weit verstandenen Sinne geführt wurde. Dies ergibt sich unschwer, ja zwingend aus der Verfügung der Untersuchungs- abteilung des Kreisgerichts Ljubljana vom 17. Juni 2009: Danach setzt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits eine vorgängige untersu- chungsrichterliche Einvernahme des Beschuldigten voraus (act. 3.2, Pagi- na 2902), mithin eine strafprozessuale Massnahme, die in einem Strafver- fahren ergehen muss. Die Rüge des fehlenden Strafverfahrens im ersu- chenden Staat erweist sich demnach als unbegründet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen sei chaotisch, nicht nachvollziehbar und stütze sich auf keine Beweise. Das Rechtshilfeersuchen enthalte Ungenauigkeiten bzw. Wider- sprüche bei Daten und Zahlen. Bezüglich Drogenmengen seien im Schrei- ben der Untersuchungsabteilung des Kreisgerichts in Ljubljana vom 17. Ju- ni 2009 mehrere Angaben korrigiert worden. Im Rechtshilfeersuchen vom

26. Mai 2009 seien aber keine dementsprechenden Anpassungen gemacht worden. Dies gebe den Mengenangaben den Anschein der Beliebigkeit.

4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss es die strafbare Handlung bezeichnen und kurz den we- sentlichen Sachverhalt darstellen. Diese Sachverhaltsdarstellung hat min- destens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat zu ent- halten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV). Art. 14 EUeR enthält deckungsgleiche Regeln. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe er- sucht wird, nicht politische, militärische oder fiskalische Delikte darstellen

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(Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, welcher Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2009 ergeben sich sechs Sach- verhaltskomplexe, in welche nebst anderen Personen auch der Beschwer- deführer involviert gewesen sein soll. Es sind dies die Folgenden:

1. Der Beschwerdeführer habe am 24. November 2008 B. bei einem Ver- kaufsgeschäft von 250 g Heroin von Slowenien nach Österreich beglei- tet. Aus einem Schreiben der österreichischen Behörden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer dem Käufer C. eine Nachricht von der Tele- fonnummer 2 unter Benutzung des Spitznamens „D.“ gesendet habe. Dieser Name habe dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können (act. 1.2, S. 2, 4).

2. Aus abgehörten Telefongesprächen habe sich ergeben, dass der Be- schwerdeführer im Auftrag von E. am 8. Dezember 2008 nach Öster- reich gefahren sei, um die Schulden aus dem vorgenannten Geschäft mit C. einzutreiben. Der Beschwerdeführer und E. seien aber auch ge-

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meinsam nach Wien gefahren um den Erlös für die verkaufte Ware er- hältlich zu machen (act. 1.2, S. 2, 4).

3. Am 7. April 2009 habe der Beschwerdeführer in Ljubljana einem ver- deckten Ermittler 29,24 g Kokain für EUR 3’000.-- verkauft. Die Drogen habe er vorgängig von E. erhalten und sie dem verdeckten Ermittler an- schliessend unter den Beifahrersitz seines Wagens gelegt. Nach Bezah- lung habe sich der Beschwerdeführer wiederum mit E. getroffen, um diesem den Verkaufserlös zu übergeben (act. 1.2, S. 2, 3).

4. Der Beschwerdeführer sei am Drogengeschäft vom 5. März 2009 zwi- schen dem verdeckten Ermittler und F. in Ljubljana beteiligt gewesen. Er habe von G. eine Waage erhalten, welche er zu E. gebracht habe, damit dieser die Droge habe abwiegen und Jusufoski übergeben können (act. 1.2, S. 3, 5).

5. Am 4. April 2009 habe der Beschwerdeführer einem verdeckten Ermittler ein Muster von 0,37 g Kokain übergeben. Aus dem Bericht des verdeck- ten Ermittlers sei ersichtlich, dass sich die beiden im Lokal H. in Ljublja- na getroffen hätten und der Beschwerdeführer dem verdeckten Ermittler Kokain angeboten habe. Das übergebene Kokain sei ein Muster gewe- sen (act. 1.2, S. 3, 6 f.).

6. Am 16. April 2009 habe der Beschwerdeführer mit der Absicht des Wei- terverkaufs 1 kg Heroin von Slowenien in die Schweiz gebracht. Am

18. April 2009 wurde er in Basel vom Grenzwachtkorps in seinem Fahr- zeug angehalten und kontrolliert. Dabei wurde 1 kg Heroin gefunden (act. 1.2, S. 5).

4.4 Die Sachdarstellung im Ersuchen enthält genügend Verdachtsgründe für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Drogendelikte und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. So geht insbesondere die Rüge bezüglich Widersprüchlichkeiten bei Daten und Mengen fehl. Solche Ungenauigkeiten sind in einem Fall, bei dem we- gen organisiertem Drogenhandel ermittelt wird, gerade keine Widersprüche bzw. Fehler, denn im Verlaufe eines Ermittlungsverfahrens bzw. einer Un- tersuchung kann sich die Beweislage insbesondere was die betroffene Drogenmenge anbelangt, laufend verändern. In Bezug auf die im Schrei- ben der Untersuchungsabteilung des Kreisgerichts in Ljubljana vom 17. Ju- ni 2009 vorgenommenen Korrekturen bei den Drogenmengen betrifft dies eine, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlung (Verkauf vom 7. Ap- ril 2009 von 99,26 statt 29,24 g Kokain an den verdeckten Ermittler). Es

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kann keine Rede davon sein, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfeersuchen durch diese Korrektur der Drogenmenge als fehlerhaft be- zeichnet werden müsste. Auch die angeblich widersprüchlichen Angaben zu den Daten, an welchen der Beschwerdeführer - allein oder in Begleitung von anderen - nach Österreich gefahren sein soll, um Geldforderungen aus einem Drogengeschäft einzutreiben, macht die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht zu einer widersprüchlichen. Der Darstellung im Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, wo und in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer gehandelt haben soll. Die Rüge der chaotischen, nicht nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung erweist sich demnach als un- begründet. Der Einwand, wonach es an Beweisangaben mangle, geht oh- nehin fehl, wird doch von der ersuchenden Behörde genau nicht verlangt, dass sie den Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen bereits abschliessend mit Beweisen belegt (vgl. E. 3.2).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angebliche Lieferung einiger Gramm Kokain sei ein Bagatellfall i.S.v. Art. 4 IRSG und rechtfertige kein Verfahren.

5.2 Gemäss Art. 4 IRSG kann ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden, wenn die Bedeutung der Tat ein Rechtshilfeverfahren nicht rechtfertigt. Mit seinem Einwand rügt der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verlet- zung des im Rechtshilfeverkehrs zu berücksichtigenden Verhältnismässig- keitsgrundsatzes (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Art. 4 IRSG hat einerseits blosse Bagatellfälle im Auge; daneben sind aber auch die Härten des Verfahrens für den Betroffenen und unangemessenen administrativen Umtriebe für die Behörden - beispiels- weise im Falle einer Auslieferung zu einem nur sehr kurzen Strafvollzug - zu berücksichtigen (CURT MARKEES, Internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen, SJK 421, S. 9).

5.3 Nach der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen soll der Be- schwerdeführer in der Zeit November 2008 bis April 2009 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit Drogen gehandelt haben (Seite 2 Rechtshilfe- ersuchen). Der bandenmässig begangene Drogenhandel stellt kein Baga- telldelikt dar. Gegenteiliges zu behaupten ist fast mutwillig. Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) liegt insbe- sondere dann ein schwerer Fall vor, wenn der Täter als Mitglied einer Ban- de handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelver-

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kehrs zusammengefunden hat. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr (Art. 19 Ziff. 1 BetmG). Die dem Beschwerde- führer vorgeworfenen Taten können nicht unabhängig voneinander bewer- tet werden. Da mehrfaches rechtswidriges Handeln gerade charakteristisch für ein bandenmässiges Delinquieren ist, müssen die dem Beschwerdefüh- rer zur Last gelegten Delikte in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden. Mit Blick auf die Vielzahl der dem Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminel- len Vereinigung vorgeworfenen strafbaren Handlungen kann nicht die Rede davon sein, es liege ein Bagatellfall im Sinne von Art. 4 IRSG vor. Die Be- schwerde ist diesbezüglich offensichtlich unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, im Rechtshilfeersuchen werde die Zuständigkeit des Kreisgerichts Ljubljana zur Verfolgung der angebli- chen Straftaten in Österreich nicht dargelegt (act. 1, S. 5).

6.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsan- gehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Tä- ters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staa- tes) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt - wenn auch im Einzelnen umstritten - sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewis- se übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinwei- sen).

Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechts- hilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des er- suchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116

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Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen ver- weigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzu- ständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zustän- digkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).

6.3 Die Strafverfolgung in Slowenien richtet sich nicht gegen den Beschwerde- führer allein, sondern gegen mehrere Personen, welche verdächtigt wer- den, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung Drogenhandel auf dem Gebiet Sloweniens und Österreichs betrieben zu haben. Gemäss Rechts- hilfeersuchen soll der Beschwerdeführer am 24. November 2008 Heroin von Slowenien nach Österreich transportiert haben. Ausserdem sei er an drei Drogengeschäften in Ljubljana beteiligt gewesen und am 16. April ha- be er 1 kg Heroin von Slowenien in die Schweiz gebracht. Von einer offen- sichtlichen Unzuständigkeit der slowenischen Justiz zur Strafverfolgung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf den Grundsatz „ne bis in idem“. Er wendet diesbezüglich ein, für den angeblichen Transport von ei- nem Kilo Heroin in die Schweiz am 18. April 2009 werde bereits in der Schweiz ein Strafverfahren geführt. Für diese Handlung könne deshalb keine Rechtshilfe gewährt werden.

7.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf. Er ist verletzt, wenn in Be- zug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b S. 12). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. No- vember 1984 (SR 0.101.07; für die Schweiz in Kraft seit 1. November 1988) sowie Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bun- desstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 10) ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367; 120 IV 10 E. 2b S. 12). Als Prozessma- xime wird er auch in der zukünftigen Schweizerischen Strafprozessordnung erwähnt (Art. 11 StPO; vgl. MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozess-

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recht, Basel 2009, S. 51 f.). Die Schweiz hat im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Er- suchen zu Grunde liegenden Handlungen gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. Diese Einschränkung wurde in Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 IRSG wieder zu Gunsten der Rechtshilfe abgeschwächt und auf Fälle von bereits erfolgtem Freispruch, Sanktionsverzicht, Vollzug oder Ausschluss wegen absoluter Verjährung eingeschränkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.75 vom 3. Juli 2007, E. 3.4). Zudem darf ge- mäss Art. 54 SDÜ der gleiche Täter nicht wegen derselben Tat von einem weiteren Vertragsstaat verurteilt werden, wenn er vorher bereits durch ei- nen anderen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt wurde, sofern die im ersten Urteilsstaat ergangene Sanktion vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Neben seiner klassischen na- tionalen Dimension enthält daher jetzt der Grundsatz eine ausdrückliche in- ternationale Dimension innerhalb des Schengener Raums (vgl. PIETH, a.a.O., S. 52).

7.3 Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand des Verstosses gegen den Grundsatz "ne bis in idem" geht schon im Ansatz fehl. Bezüglich des Transports von einem Kilo Heroin in die Schweiz am 18. April 2009 liegt nämlich noch kein Urteil vor. Art. 54 SDÜ greift vom klaren Wortlaut her aber erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. allenfalls einem an- dern rechtskräftigen Abschluss (vgl. KAI AMBOS, Internationales Strafrecht,

2. Aufl., München 2008, S. 480 ff.). Ein entsprechender Entscheid liegt aber nicht vor. Auch Art. 5 Abs. 1 IRSG greift nicht, da seine Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sind. Demnach ist unter dem Grundsatz „ne bis in idem“ kein Rechtshilfehindernis ersichtlich.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Kostenverteilung der Schluss- verfügung. Mit Begleitbrief vom 26. Juni 2009 habe die Beschwerdegegne- rin einen Betrag von CHF 400.-- für die Schlussverfügung gemäss Basler Gebührenverordnung berechnet. Da in der Schlussverfügung selbst keine Kosten erwähnt würden und dem Begleitschreiben keine Verfügungsquali- tät zukomme, könne keine Kostenfestsetzung zu seinen Lasten erfolgt sein. Für den Fall, dass die Zahlungsaufforderung wider Erwarten als wirksame Kostenfestsetzung zu interpretieren sein solle, beantragt der Beschwerde- führer eventualiter deren Aufhebung und Neufestssetzung.

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8.2 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid TPF 2007 99, bestätigt in Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007, E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 7 sowie RR.2008.86 vom 29. August 2008, E. 9, letzterer betreffend den Kanton Zürich, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren auferlegt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Das Bundesgericht ist auf eine entsprechende Beschwerde des Kantons Zürich, welcher die Aufhebung der Kostenauflage an den Be- schwerdeführer durch die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts rügte, nicht eingetreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_106-108/2009 vom 23. April 2009)

Art. 12 Abs. 1 IRSG verweist, mangels anders lautender Vorschriften des IRSG, auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen. Gemäss § 5 lit. b der Verordnung betreffend die Gebühren für die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt (SG 154.980) wird eine Gebühr bei Abschluss eines Rechtshilfeverfahrens erhoben, wenn von der betroffenen Person aus- drücklich eine begründete Schlussverfügung verlangt wird. Gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren des Kantons Basel-Stadt (SG 153.800) ist zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, die Bewilligung oder Konzession erhält oder die öffentliche Einrichtung benützt. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juris- tische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshilfeer- suchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wahrung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Der Umstand, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (TPF 2007 99 E. 4.3 S. 103).

8.3 Der Beschwerdeführer hat explizit die Aufhebung der Kostenverfügung, welche als Teil der Schlussverfügung zu gelten hat, verlangt (vgl. E. 2.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtspre- chung rechtfertigt es sich daher nicht, diesem die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teil-

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weise gutzuheissen und die Kostenfestsetzung vom 26. Juni 2009 aufzu- heben.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, ihm sei Kostenerlass und seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewäh- ren (act. 1). Das Gesuch wird mit der komplizierten Rechts- und Sachlage, der fehlenden Deutschkenntnisse sowie der tatsächlichen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründet (RP.2009.33, act. 3). Mit Schreiben vom

11. August 2009 führt Advokatin Reinhardt aus, der Beschwerdeführer und dessen Familie praktizierten keine nennenswerte Dokumentenablage, auf welche zurückgegriffen werden könne. Um trotzdem an Unterlagen zu ge- langen, welche die Mittellosigkeit belegen, müsse sie, von einem Dolmet- scher begleitet, beim Beschwerdeführer in Erfahrung bringen, wo diese Un- terlagen überhaupt zu beschaffen sind und anschliessend eine entspre- chende Anfrage in Mazedonien oder Slowenien platzieren, deren Ereignis abzuwarten bliebe. Angesichts dieser Schwierigkeiten werde darum er- sucht, auf weitere Belege zu verzichten.

9.2 Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichts- los anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erschei- nen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

9.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde im Hauptpunkt offensichtlich aussichtslos war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Im unbedeutenden Nebenpunkt bezüglich der erfolgten Auferlegung der Kosten für die Schlussverfügung an den Beschwerdefüh- rer, war die Beschwerde jedoch nicht aussichtslos. Diesbezüglich ist dem Obsiegen aber nicht durch Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

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Rechnung zu tragen. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zufolge Obsie- gens eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation in welcher sich der Be- schwerdeführer befindet, schon aufgrund seiner Verhaftung, kann mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer im Umfang seines nur marginalen Obsiegens (Kosten- punkt) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Par- teikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Eine Entschädigung von Fr. 200.-- inkl. MwSt. erscheint angemes- sen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht ; SR 173.711.31; vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1). Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines weit überwiegenden Unterlie- gens eine nur leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertig sich vorliegend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- anzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Kostenfestsetzung vom

26. Juni 2009 wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 200.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

5. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- aufer- legt.

Bellinzona, 19. April 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokatin Christina Reinhardt

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).