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RR.2017.309

Bundesstrafgericht · 2018-02-09 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Sachverhalt

A. Die Behörden des Landes Z. führen ein Strafverfahren gegen A., wegen se- xuellen Missbrauchs von Kindern, Beleidigung und Nötigung (Verfahrensak- ten Jugendanwaltschaft Bern, Urk. 1).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die Behörden des Landes Z. die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2017 um rechtshilfeweise Ein- vernahme von A. (Verfahrensakten, Urk. 1).

C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 beauftragte die Jugendanwaltschaft, Re- gion Bern-Mittelland, die Kantonspolizei Bern, A. zu befragen (Verfahrens- akten, Urk. 5).

D. Am 17. August 2017 wurde A. durch die Kantonspolizei Bern einvernommen (Verfahrensakten, Urk. 7).

E. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 17. August 2017 sowie des Berichts der Kantonspolizei Bern vom 2. Ok- tober 2017 an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten, Urk. 8).

F. Gegen diese Verfügung erhebt A. durch seine Rechtsvertreterin, welche ebenfalls durch die Eltern von A. beauftragt ist, Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es seien keine Dokumente an die ersuchende Behörde herauszugeben. Im Eventualstandpunkt beantragt er die Feststel- lung, dass die bereits erfolgte Herausgabe des Einvernahmeprotokolls und des Polizeiberichts widerrechtlich gewesen sei. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) verzichtet mit Schreiben vom

30. November 2017 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und be- antragt die Abweisung der Beschwerde. Sie merkt an, dass es die Beschwer- degegnerin aufgefordert habe, die Schlussverfügung umgehend von der er- suchenden Behörde zurückzuverlangen (act. 4). Mit Beschwerdeantwort

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vom 4. Dezember 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Ab- weisung der Beschwerde (act. 5). Mit Replik vom 18. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 7). Mit Duplik vom 8. Ja- nuar 2018 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei auf die Be- schwerde nicht einzutreten, soweit die Herausgabe der Dokumente gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 der angefochtenen Verfügung sowie der Eintretens- und Schlussverfügung gerügt werde. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. 11). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

10. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Land Z. sind primär das Euro- päische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (EUeR; SR 0.351.1) […] massgebend. Ausserdem gelangen die Best- immungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2

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lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafver- fahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfe- massnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der im ausländischen Strafverfahren beschul- digte Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Proto- kolls seiner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigter legiti- miert (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.185 vom 26. September 2016 E. 2.2; RR.2011.99 vom 11. August 2011 E. 1.3; RR.2009.243 vom

15. April 2010 E. 2.2).

E. 2.2 Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 20. Oktober 2017 wurde fristgerecht erhoben. Durch die Herausgabe des Protokolls seiner rechtshil- feweise erfolgten Einvernahme an die Behörden des Landes Z. ist der Be- schwerdeführer als Beschuldigter im Strafverfahren des Landes Z. sodann persönlich und direkt betroffen, weshalb er zur Beschwerdeführung grund- sätzlich legitimiert ist (Art. 80h lit. b IRSG; vgl. BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261).

E. 2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen urteilsfähigen Jugendli- chen. Es ist daher von Amtes wegen die Frage der Prozessfähigkeit des Be- schwerdeführers als Sachurteilsvoraussetzung zu prüfen. Die Prozessfähig- keit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff. ZGB geordneten Handlungsfähigkeit im Prozess. Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Wer hingegen urteilsfähig, aber nicht mündig ist, vermag sich nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen zu verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Allerdings vermögen urteilsfähige Unmündige Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlich- keit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nachdem sich der urteilsfähige, aber unmündige Beschwerdeführer mit seinen Eltern gemeinsam an die Be- schwerdeinstanz wendet, seine Eltern keinen abweichenden Standpunkt

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einnehmen und sich auch durch dieselbe Anwältin vertreten lassen (act. 1, 1.2, 1.3), steht fest, dass der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren mit der ausdrücklichen Zustimmung seiner Eltern als seine gesetzlichen Ver- treter führt (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 304 ZGB). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren auch ohne Zustimmung seiner Eltern führen könnte. Vollständigkeitshalber ist auf die schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1) hinzuweisen. Gemäss Art. 19 JStPO handeln beschuldigte Jugendliche durch die gesetzliche Ver- tretung (Abs. 1), wobei urteilsfähige beschuldigte Jugendliche ihre Partei- rechte selbständig wahrnehmen (Abs. 2). Kann der urteilsfähige beschul- digte Jugendliche im Strafverfahren seine Parteirechte selbständig wahrneh- men, ist nicht einzusehen, weshalb er dies im Beschwerdeverfahren betref- fend internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht auch tun könnte.

E. 2.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Schlussverfügung sei ohne tatsächliche Begründung erlassen worden. Auf- grund der lediglich aus Textbausteinen bestehenden Begründung, gänzlich fehlender Verweise auf den Sachverhalt und nicht erfolgter Beilage der Ein- tretensverfügung sei dem Beschwerdeführer ein Nachvollziehen der Überle- gungen der Beschwerdegegnerin komplett verwehrt gewesen. Es sei der Rechtsvertreterin vor Einsicht in die Akten nicht einmal möglich gewesen, ihn auch nur ansatzweise zu beraten (act. 1 S. 9).

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechts- hilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantona- len Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, S. 477, 492 ff.). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständ- lich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 320 N. 470). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Über- legungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr

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Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.).

E. 3.3 Die Schlussverfügung vom 20. Oktober 2017 verweist bezüglich des Sach- verhalts und der Zulässigkeit der Rechtshilfemassnahme auf die „in Kopie beigelegte Eintretensverfügung“ (Verfahrensakten JSTA, Urk. 8 S. 3). Die Eintretensverfügung vom 29. Juni 2017 enthält im Einzelnen den Sachver- haltsvorwurf (Verfahrensakten JSTA, Urk. 5 S. 2). Der angefochtenen Schlussverfügung sind zusammen mit der Eintretensverfügung in Einklang mit den vorerwähnten Anforderungen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen zu entnehmen, von denen sich die Beschwerdegegnerin lei- ten liess und worauf sie ihren Entscheid stützte. Der Begründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war möglich. So- weit die Beschwerdegegnerin die Eintretensverfügung weder dem Be- schwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme aushändigte noch deren Ko- pie der Schlussverfügung beilegte, vermag dieser Umstand nicht eine Ver- letzung der Begründungspflicht zu begründen. Dieses Versehen hätte im Üb- rigen nach entsprechender Reklamation durch den Beschwerdeführer um- gehend durch die Beschwerdegegnerin behoben werden können. Die Rüge des Beschwerdeführers geht demnach fehl.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer geht davon, dass die Beschwerdegegnerin am

20. Oktober 2017 die Schlussverfügung zusammen mit den fraglichen Be- weismitteln und der Eintretensverfügung bereits ans Land Z. herausgegeben habe (act 1 S. 4 f.). Auf telefonische Nachfrage habe die Beschwerdegegne- rin diesen Verdacht am 17. November 2017 bestätigt (act. 1 S. 9). Die Be- schwerdegegnerin habe daher umgehend dafür besorgt zu sein, dass die Dokumente von der ersuchenden Behörde zurückgegeben werden zusam- men mit einer Bestätigung, dass die entsprechenden Kenntnisse nicht ver- wertet würden. Er beantrage einen Nachweis der entsprechenden Vorkeh- rungen (act. 1 S. 10).

E. 4.2 Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par- teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 322; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007, Bst. N). Entsprechend dürfen dem ersu- chenden Staat weder die Eintretens- und Schlussverfügung der Vollzugsbe- hörden noch die Eingaben der Parteien an die Vollzugsbehörden und die

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Beschwerdeinstanz herausgegeben werden, da dadurch die Verteidigungs- rechte der Betroffenen eingeschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 290 unter Ver- weis auf die Rechtsprechung). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging sogar soweit, das BJ einzuladen, sich bei irrtümlichem Versand derartiger Unterlagen aus dem Rechtshilfeverfahren beim ersuchenden Staat um Rückgabe und Unterlassung deren Verwendung zu bemühen (ZIMMERMANN, a.a.O, 309 f.).

E. 4.3 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, die ersuchende Behörde habe sämtliche mit Schlussverfügung vom 25. Sep- tember 2019 irrtümlicherweise bereits zugestellten Schriftstücke an die Be- schwerdegegnerin zurückgesandt (act. 9). In diesem Punkt ist das Be- schwerdeverfahren nach dem Gesagten als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben.

E. 5 Es ist nachfolgend der in der Sache streitige Sachverhalt darzustellen, so wie er sich aus den Akten und der Darstellung der Parteien ergibt.

Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin kontaktierte der zuständige Poli- zeibeamte am 10. Juli 2017 den Vater des Beschwerdeführers telefonisch. Der Polizeibeamte führte in seiner Stellungnahme dazu aus, er habe dabei dem Vater mitgeteilt, dass er im Auftrag der Jugendstaatsanwaltschaft den Beschwerdeführer als beschuldigte Person wegen der „Kommunikation im Internate mit anderen Usern“ befragen müsse. Der Vater habe ihm erklärt, sein Sohn sei in einem Pfadfinderlager und komme erst am 7. August 2017 zurück. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei entschieden worden, den Beschwerdeführer nach dem Ferienlager einzuvernehmen und ihn nicht im Lager abzuholen. Am 7. August 2017 habe der Polizeibeamte den Be- schwerdeführer erreichen können, der eine Terminauswahl gewünscht habe. Mit E-Mail vom 7. August 2017 habe er dem Beschwerdeführer drei Termin- vorschläge per E-Mail zugestellt. Er habe in der Folge mehrmals ohne Erfolgt versucht, den Beschwerdeführer zu erreichen. Er habe am 14. August 2017 mit der Mutter des Beschwerdeführers telefonieren können und ihr erklärt, er müsse den Beschwerdeführer „wegen seiner Kommunikation im Internet be- fragen“. Am 17. August 2017 habe der Polizeibeamte nochmals mit dem Va- ter des Beschwerdeführers telefoniert und ihm erklärt, dass er immer noch keinen Einvernahmetermin mit dem Beschwerdeführer habe vereinbaren könne. Fünfzehn Minuten später habe der Beschwerdeführer angerufen und erklärt, er könne gleich vorbeikommen (Verfahrensakten JSTA zu act. 11).

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Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2017 wurde der Beschwerde- führer darüber orientiert, dass gegen ihn in Land Z. ein Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Nötigung und Beleidigung eingeleitet worden sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass er als beschuldigte Person einvernommen werde. Ihm wurden Auszüge aus dem Strafgesetzbuch „(Art. […])“, der Strafprozessordnung „(Art. […])“ und dem Jugendstrafrecht „(Art. […])“ des Landes Z. ausgehändigt. Er wurde sodann auf sein Recht hingewiesen, Aussagen und Mitwirkung zu verweigern und auf seine Kosten eine Verteidigung nach freier Wahl beizuziehen oder eine amtliche Verteidi- gung zu beantragen. Auf die Frage, ob er eines der ihm zustehenden Rechte gelten machen wolle, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein. Zur Zeit nicht. Ich möchte mir aber diese Rechte vorbehalten, wenn es zu einer Gerichts- verhandlung kommen sollte.“ In der Folge wurde die Einvernahme des Be- schwerdeführers in Abwesenheit eines Rechtsbeistands durchgeführt (Ver- fahrensakten JSTA Urk. 7).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht nun zunächst die Verletzung von Prozessvor- schriften geltend. So sei er ohne Angabe der nach Art. 201 StPO vorge- schriebenen Gründe telefonisch vorgeladen und seine Eltern seien über Grund und Inhalt der Einvernahme gänzlich im Dunklen gelassen worden. Es sei ihm und – mit Blick auf seine besondere Vulnerabilität – insbesondere auch seinen Eltern verunmöglicht worden, die für die Wahrung seiner Ver- teidigungsrechte und Verhinderung einer Selbstgefährdung notwendigen Vorkehrungen zu treffen (act. 1 S. 6). Indem die Beschwerdegegnerin es un- terlassen habe, ihn und seine gesetzlichen Vertreter ordentlich vorzuladen, habe sie Art. 64 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 201 ff. StPO verletzt. Eine Heraus- gabe der so erhobenen Beweismittel nach Art. 74 IRSG würde gegen Art. 141 Abs. 2 StPO verstossen (act. 1 S. 7).

E. 6.2 Wenn das IRSG nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungs- behörde das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vor- schriften sinngemäss an (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG). Für Prozesshandlun- gen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG).

E. 6.3 Das IRSG regelt in Art. 80m Abs. 1 IRSG zwar die Zustellung von Verfügun- gen im Rechtshilfeverfahren. Danach stellen die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz ihre Verfügung dem in der Schweiz wohnhaften Be- rechtigten und dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdo-

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mizil in der Schweiz zu (lit. a und b). Was im Falle eines minderjährigen Be- rechtigten gelten soll, ist im IRSG allerdings nicht geregelt. Ebenso wenig enthält das IRSG Vorschriften, welche formellen und materiellen Vorgaben für die Vorladung zu einer Einvernahme gelten. Entsprechend gelten auf- grund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG für die Vorladung zu einer rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahme eines minderjährigen Be- schuldigten die Vorschriften von Art. 201 ff. StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 206 Abs. 1 StPO beruft, wo- nach im polizeilichen Ermittlungsverfahren die Polizei die Personen ohne Be- achtung besonderer Formen und Fristen vorladen kann, ist ihr zu entgegnen, dass es sich beim vorliegenden Rechtshilfeersuchen nicht um ein polizeili- ches Ersuchen im Sinne von Art. 75a IRSG handelt. Die Vorgaben von Art. 4 Abs. 3 JStPO, wonach die Strafbehörden im Jugendstrafprozess verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift, dürfen nicht dazu führen, dass der in Art. 201 ff. StPO vorgesehene grundrechtliche Schutz des beschuldigten Jugendlichen dadurch aufgehoben wird. Mit ihrer Vorladung per Telefon und E-Mail (s. supra E. 5) ist die Beschwerdegegnerin den massgeblichen formellen und materiellen Vorschriften von Art. 201 ff. StPO offensichtlich nicht nachge- kommen. Lag keine rechtsgenügliche Vorladung vor, steht fest, dass die Be- schwerdegegnerin ebenso wenig die gesetzlichen Vertreter des Beschwer- deführers in genügender Form über die Vorladung hat in Kenntnis setzen können. Wurde keine schriftliche Vorladung ausgefertigt, haben die Eltern des Beschwerdeführers auch keine Kopie der Vorladung erhalten können. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich insofern als begründet. Dies alleine führt aber noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde (s. nachfol- gend E. 7 f.).

E. 7.1 In einem nächsten Punkt wendet der Beschwerdeführer ein, es liege ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO vor. Einer- seits sei das Verfahren in materieller und formeller Hinsicht zu komplex, und andererseits würden die Eltern des mittlerweile 17-jährigen Beschwerdefüh- rers ihn bezüglich der inhaltlich seine Intimsphäre betreffenden Verwürfe nicht angemessen vertreten können. Er sei nicht in der Lage, sich angemes- sen zu verteidigen bzw. seine Interessen genügend zu wahren. Ebenso we- nig seien seine Eltern dazu in der Lage. Dies hätte die Beschwerdegegnerin allerspätestens erkennen müssen, nachdem der Beschwerdeführer bei der Einvernahme zur Person sowohl über seine psychische Erkrankung als auch seine abgründigen Gedanken bereitwillig Auskunft gegeben habe. Indem die

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Beschwerdegegnerin die Einvernahme fortgeführt habe, ohne ihm eine an- waltliche Vertretung beizuordnen, habe sie Art. 21 Abs. 1 IRSG und Art. 24 JStPO sowie Art. 131 Abs. 3 StPO verletzt. Dadurch sei das erhobene Be- weismittel auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 131 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 24 JStPO unverwertbar. Eine Herausgabe des Protokolls würde auch gegen Art. 141 Abs. 2 StPO verstossen (act. 1 S. 7 f.).

E. 7.2.1 Vorliegend regelt das IRSG die Rechtsvertretung im Rechtshilfeverfahren. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG kann der Verfolgte einen Rechtsbeistand be- stellen (Satz 1). Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfor- dert (Satz 2). Mit anderen Worten erlaubt Satz 1 von Art. 21 Abs. 1 IRSG dem Verfolgten die Bestellung eines Rechtsbeistands im Rechtshilfeverfahren. Satz 2 um- fasst sowohl die (amtlich ernannte) unentgeltliche Verbeiständung als auch die amtliche Verbeiständung im Sinne der notwendigen Verbeiständung, d.h. der Vertretung ohne Gesuch und unter Umständen sogar gegen den Willen des Betroffenen.

Regelt das IRSG die notwendige Verbeiständung, bleibt grundsätzlich ge- mäss Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG kein Raum für die zusätzliche Anwendung der StPO, namentlich der Bestimmungen zur notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 271 f., S. 480 ff.).

Die Verletzung des Rechts auf eine Verbeiständung von Amtes wegen ist im Beschwerdeverfahren heilbar (s. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 482, unter Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.276 vom 12. Februar 2009, E. 2.2).

E. 7.2.2 Nach der aktuellen Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 IRSG ist die Notwen- digkeit eines Beistands im Auslieferungsverfahren regelmässig zu bejahen, sofern der Verfolgte wegen besonderer Umstände seine Interessen nicht sel- ber wahren kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.181/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; s. zum Ganzen auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 9.5.2). Demgegenüber war nach einer früheren bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum Auslieferungsverfahren allein aufgrund der konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, ob in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IRSG ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen war oder nicht (BGE 112 Ib 342 E. 2; zur Praxis vor Einführung des IRSG s. E. 2a). Dem Entscheid nach Art. 21

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Abs. 1 IRSG dieselben Voraussetzungen zugrunde zu legen, welche für die unentgeltliche Verteidigung in Strafsachen gelten, rechtfertigte sich nach dem Bundesgericht nur, wenn im Verfahren zur Hauptsache auch über Schuld und Strafe des Verfolgten zu entscheiden war. In allen anderen Fäl- len musste für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ge- mäss Art. 21 Abs. 1 IRSG in erster Linie wegleitend sein, ob sich in Bezug auf das Rechtshilfe- bzw. Auslieferungsverfahren schwierige Rechts- und Tatfragen stellen würden, die den Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig machen würden, damit eine wirksame Wahrung der Rechte des Verfolgten gewährleistet sei. Es war somit allein aufgrund der konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen war oder nicht. Daraus folgte, dass bei der Anwendung der genannten Vo- raussetzung weitere Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen waren. Es war soweit als möglich in Betracht zu ziehen, ob der Verfolgte überhaupt über diejenigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügte, die notwendig sind, um die als nicht überaus schwierig qualifizierten Rechts- und Tatfragen zu erkennen und dazu hinreichend Stellung nehmen zu können. Auch wenn die Strafdro- hung bzw. die verhängte Strafe beim Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG keine absolute Grenze bildete, so konnte doch die Schwere der Anschuldi- gungen durch den ersuchenden Staat bzw. die Höhe der im Ausland zu ver- büssenden Strafe – vor allem in Grenzfällen – als ergänzender Gesichts- punkt mit berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn der Verfolgte Ein- wände erhob, die entgegen dem Grundsatz, dass über Schuld und Strafe allein im ersuchenden Staat zu befinden war, zu einer beschränkten Über- prüfung dieser Fragen führten (BGE 112 Ib 342 E. 2).

E. 7.2.3 Im Bereich der kleinen Rechtshilfe sind die in der vorstehend wiedergegebe- nen früheren Rechtsprechung (BGE 112 Ib 342 E. 2) entwickelten Kriterien, ob in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IRSG ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen ist oder nicht, grundsätzlich nach wie vor massgebend. Besteht die Rechtshilfemassnahme in der rechtshilfeweise durchzuführen- den Einvernahme einer beschuldigten Person, so hat die ausführende Be- hörde bei Zweifeln an der Urteilsfähigkeit dieser Person die Frage der not- wendigen Verteidigung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts kommen diesfalls sowohl Art. 21 Abs. 1 IRSG als auch Art. 130 StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG zur Anwendung (TPF 2011 135 E. 3.3). Waren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO zwar erfüllt, war aber die beschuldigte Person anlässlich ihrer Einvernahme nicht anwaltlich verteidigt, muss die ausführende Behörde die Einvernahme unter Beachtung von Art. 130 StPO wiederholen (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.99 vom 11. August 2011 E. 4).

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E. 7.2.4 Im Falle des Beschwerdeführers bestehen keine ernsthaften Zweifel an des- sen Urteilsfähigkeit (s. auch E. 2.3). Die Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers bringt weiter vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass dieser im Zeit- punkt seiner Einvernahme nicht einvernahmefähig gewesen sei (act. 1 S. 9). Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Schlussfolgerung ergeben sich we- der aus dem Einvernahmeprotokoll noch aus der ärztlichen Einschätzung vom 17. November 2017 (act. 1.8). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um einen be- schuldigten Jugendlichen handelt. Im Jugendstrafverfahren sind der Schutz des Jugendlichen sowie dessen Erziehung wegleitend (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Es stellt sich die Frage, ob und inwiefern diesem Schutz des Jugendlichen auch im Rahmen einer rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahme Rechnung zu tragen ist (vgl. mit Bezug auf die Auslieferung von Personen unter 20 Jahren Art. 33 IRSG sowie RIEDO, Basler Kommentar, 2015, Art. 33 IRSG N. 1 ff.). Nachfolgend wird namentlich zu prüfen sein, ob es sich bei der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers gerechtfertigt hätte, dem Entscheid nach Art. 21 Abs. 1 IRSG dieselben Vo- raussetzungen zugrunde zu legen, welche für die notwendige Verteidigung in Jugendstrafverfahren (Art. 24 JStPO) gelten. Zunächst ist daran zu erinnern, dass im Rechtshilfeverfahren nicht über Schuld und Strafe entschieden wird. Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren (BGE 120 Ib 112 E. 4 S. 119; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.1). Es wird gleichzeitig aber nicht verkannt, dass die prozessuale Bedeutung der rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme des Beschuldigten nicht mit anderen Rechtshilfe- massnahmen vergleichbar ist. So wird der Beschwerdeführer direkt zu seiner allfälligen Schuld betreffend den untersuchten Sachverhaltsvorwurf zuhan- den der ersuchenden Strafbehörden einvernommen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten im Rechtshilfeverfahren kann dessen Stellung und Ver- teidigung im Strafverfahren präjudizieren (vgl. BGE 138 IV 35 E. 5.3 S. 37 f.).

Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von jugendlichen Beschul- digten drängt es sich bei dieser Ausgangslage auf, dem Fürsorgegedanken gemäss Art. 4 Abs. 1 JStPO auch bei einer rechtshilfeweise durchzuführen- den Einvernahme erhöhte Beachtung zu schenken (vgl. auch TPF 2011 89 E. 3.2). Zudem gilt es vorliegend zu bedenken, dass die ersuchende Behörde die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darum ersuchte, den Beschuldigten vor dessen Einvernahme auf seine Rechte nach der Strafprozessordnung des Landes Z. hinzuweisen. Da die schweizerischen Rechtshilfebehörden ungeachtet dessen den Schutz der beschuldigten Jugendlichen angemes-

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sen zu berücksichtigen haben (s.o.) und die schweizerischen strafprozessu- alen und insbesondere die jugendstrafprozessualen Bestimmungen dem in- ternational geltenden Standard entsprechen (für den Bereich der amtlichen Verteidigung im Erwachsenenstrafprozessrecht s. BGE 143 I 164 E. 3.4), rechtfertigt es sich im Falle des Beschwerdeführers, bei der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IRSG dieselben Voraussetzungen zugrunde zu legen, welche für die notwendige Verteidigung in Jugendstrafsachen in der Schweiz gelten, d.h. vorliegend Art. 24 JStPO. Diesfalls werden auch die Aussichten auf Ver- wertbarkeit des herauszugebenden Einvernahmeprotokolls im ausländi- schen Strafverfahren verbessert und die Wirksamkeit der geleisteten Rechtshilfe wird soweit möglich sichergestellt. So wird die Gefahr einer Wie- derholung der Einvernahme minimiert und damit dem Grundsatz gemäss Art. 4 Abs. 3 JStPO entsprochen, wonach die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen eingreifen.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 24 JStPO muss die oder der Jugendliche verteidigt werden, wenn: a. ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht; b. sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; c. die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat; d. sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung un- tergebracht worden ist; e. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt bzw. die Jugendanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt. Art. 24 lit. a JStPO knüpft nicht an das abstrakt höchstmögliche, sondern an das konkret zu erwartende Strafmass an. Art. 24 lit. a JStPO darf aber nicht bloss schematisch angewendet werden. Gegebenenfalls ist persönlichen und fallbezogenen Gründen wie der Schwere der Tatvorwürfe sowie der pro- zessualen Konstellation Rechnung zu tragen und grundsätzlich ein grosszü- giger Massstab anzulegen. In schweren oder komplizierten Fällen erweist sich die Verteidigung als notwendig (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 1.5.1, mit weiteren Hinweisen). Für die Bewilligung der Offizialverteidigung gestützt auf Art. 24 lit. b (i.V.m. Art. 25 Abs. 1) JStPO können persönliche Gründe sprechen (wie z.B. man- gelnde Sprachkenntnisse, Interessenkonflikte oder eine spezifische Unter- stützungsbedürftigkeit) oder auch fallbezogene sachliche Gründe wie eine besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Verfahrens. In diesem Zu- sammenhang ist auch der Schwere des Tatvorwurfes angemessen Rech- nung zu tragen. Im Jugendstrafprozess ist an die Gewährung der amtlichen

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Verteidigung grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen (s. zum Ganzen BGE 138 IV 35 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 JStPO ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung: a. die oder der be- schuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt; b. der Wahlverteidigung das Mandat ent- zogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die oder der beschuldigte Ju- gendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht innert Frist eine neue Wahl- verteidigung bestimmt; oder c. die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen.

E. 7.4 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 2. November 2016 (und damit im Alter von 16 Jahren) per WhatsApp-Nachrichten ein damals 13-jähriges Mädchen zu sexuellen Handlungen aufgefordert zu haben. Als das Mädchen der Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er dieses beleidigt und ge- nötigt (zum Vorwurf im Einzelnen s. Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2017).

Selbst wenn die Strafdrohung des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) trotz Straflo- sigkeit nach Schweizer Recht wegen des Altersunterschieds von weniger als drei Jahren (s. Art. 187 Ziff. 2 StGB) mitberücksichtigt wird, lässt sich das konkret zu erwartende Strafmass betreffend die weiteren Delikte (Nötigung usw.) nicht bestimmen. Das für Jugendliche geltende Straf- und Massnah- mensystem ist flexibel, weshalb die Dauer der drohenden Strafe keinen all- gemein gültigen Massstab bilden kann (s.o; BGE 111 IA 81 E.3c S. 85 f.). Aus den Akten geht nicht hervor, ob dasselbe auch für das Sanktionssystem im Jugendstrafrecht des Landes Z. gilt. Fest steht immerhin, dass nach Straf- recht des Landes Z. weder der sexuelle Missbrauch von Kindern nach Straf- gesetzbuch des Landes Z. (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah- ren) noch die weiteren vorgeworfenen Delikte Verbrechen darstellen, wes- halb daraus in einem Erwachsenenstrafverfahren keine Notwendigkeit eines Verteidigers begründet werden könnte. Hinweise, dass die Behörden des Landes Z. einen unbedingten Freiheitsentzug für den beschuldigten Jugend- lichen in Betracht ziehen, liegen nicht vor. Der Sachverhaltsvorwurf betrifft keine schwere oder komplizierte oder komplexe Straftat. Es geht um das Versenden an einem Abend von mehreren Textnachrichten expliziten Inhalts an ein 13-jähriges Mädchen. Gestützt auf Art. 24 lit. a JStPO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IRSG lässt sich nach dem Gesagten eine notwendige Verteidigung nicht abschliessend begründen.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Art. 24 lit. b JStPO und bringt vor, er habe die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren

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können und auch die gesetzliche Vertretung sei dazu nicht in der Lage (act. 1 S. 8).

Die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom

17. August 2017 vermitteln zunächst den Eindruck, dass er durchaus über die Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, um selbst für die Wahrung seiner Rechte zu sorgen. Er wies auch mit Nachdruck auf seine zweite Persönlich- keit hin, als er nach den Gründen seines Verhaltens gefragt wurde (Verfah- rensakten JSTA, Urk. 7 S. 3 f.). Entgegen der Annahme seiner Rechtsver- treterin (act. 1 S. 7; act. 7 S. 5 f.) spricht der Umstand, dass er in seiner Einvernahme offen zu seinem früheren Verhalten stand, seine damaligen Beweggründe erläuterte und seine aktuelle gesundheitliche Situation ohne Umschweife darlegte, nicht per se gegen seine Verteidigungsfähigkeit. Dem- gegenüber schien sich der Beschwerdeführer nicht darüber im Klaren zu sein, welche strafprozessuale Bedeutung seine Einvernahme haben kann. Diese würde auch seine Bemerkung erklären, wonach er sich die Geltend- machung seines Rechts auf Verteidigung im Hinblick auf eine Gerichtsver- handlung vorbehalten möchte. Der 17-jährige Beschwerdeführer absolviert eine Informatiker-Lehre bei der Gemeinde, weshalb bei ihm grundsätzlich von einer ausreichenden Auffassungsgabe auszugehen ist. Ins Auge ste- chen indes die von ihm geschilderte schwere psychische Beeinträchtigung. Er habe schon mehrere Suizidversuche hinter sich und sei schon in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Er leide an Paranoia und habe Selbstmord- und Mordgedanken, welche aus dem Nichts kämen und er dagegen nichts machen könne, ausser seine Medikamente regelmässig einzunehmen (Ver- fahrensakten JSTA, Urk. 7 S. 2). Der behandelnde Psychiater bestätigte in seinem Bericht vom 17. November 2017 die Aussagen des Beschwerdefüh- rers insofern, als er erklärte, der Beschwerdeführer leide unter psychoti- schen Symptomen, die auch mit entsprechenden Medikamenten behandelt würden (act. 1.8). Weiter führte der Psychiater aus, der Beschwerdeführer habe in Spannungssituationen und unter Druck mehrmalig mit aggressiven Durchbrüchen reagiert oder habe Suizidabsichten geäussert. Er empfahl weiter ein behutsames Vorgehen mit Blick auf die bevorstehenden Ermittlun- gen und Verhandlungen. Insbesondere solle der Beschwerdeführer nicht al- leine gelassen werden, sondern in Begleitung von Vertrauenspersonen oder Angehörigen sein. Damit könne die Gefahr paranoider Verarbeitung und un- kontrollierter aggressiver Durchbrüche sowie die erhebliche Suizidgefahr vermindert werden (act. 1.8). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Person, welche durch seinen Psychiater bestätigt wurden, muss der Schluss gezogen werden, dass sein psychischer Zustand äusserst fragil war, was sich in nicht voraussehbarer Weise auf seine Verteidigungsfähigkeit auswirken konnte. Dies galt umso mehr, als der Beschwerdeführer zu einem

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Sachverhaltsvorwurf einzuvernehmen war, welcher gerade im engen Zu- sammenhang mit seiner schweren psychischen Beeinträchtigung steht. Un- ter diesen besonderen Umständen bestanden starke Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, durchgehend seine eigenen Verfahrens- interessen im Rahmen seiner Einvernahme wahrzunehmen. Im Zweifelsfall und in Abwesenheit der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidi- gung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 24 lit. b JStPO als erfüllt erachten müssen. Nachdem der Beschwerdeführer keinen Wahlverteidiger bestimmt und auch keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragt hatte, hätte die Einvernahme spätestens mit dessen Aussagen über die schweren psychischen Auffälligkeiten, die psychiatrische Behandlung und die voran- gegangenen Suizidversuche abgebrochen werden müssen. Die Beschwer- degegnerin hätte anschliessend die gesetzliche Vertretung auffordern müs- sen, eine Wahlverteidigung zu bestimmen. Gegebenenfalls hätte sie dann in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 24 lit. b und Art. 25 Abs. 1 lit. b JStPO eine amtliche Verteidigung anordnen müssen.

E. 7.6 In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als begründet und der ange- fochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Einvernahme des Beschwerdefüh- rers ist zu wiederholen. Die Beschwerdegegnerin wird den Beschwerdefüh- rer in Beachtung der massgeblichen Bestimmungen vorzuladen (s. supra E. 6) und ihn im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 7) einzuverneh- men haben. Es sind ihm dabei alle Auszüge der im Rechtshilfeersuchen ge- nannten Gesetze auszuhändigen, was entsprechend zu protokollieren ist.

E. 8 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerde im Hauptpunkt gutzu- heissen ist, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist, und der Beschwerdeführer insofern obsiegt.

E. 9 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers ist das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung als ge- genstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Entscheid des Bundesstragge- richts RR.2010.92 + RP.2010.25 vom 19. Januar 2011 E. 5).

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

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E. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BEUSCH, in VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [Auer/Müller/Schindler, Hrsg.], 2008, Art. 64 N. 1). Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten dem Prozessgegner aufzuer- legen. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der "notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten" gewährt der urteilenden Instanz einen erhebli- chen Beurteilungsspielraum. Sie hat ausgehend von den konkreten Umstän- den des Einzelfalls bzw. der jeweiligen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschädigung geschuldet ist (BGE 98 Ib 506 E. 2 S. 509 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2A.468/2005 vom 7. April 2006 E. 3.2; ferner Urteile 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6.1; 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 7.2).

E. 10.3 Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR).

Liegt eine Kostennote vor, bedeutet dies aber noch nicht, dass diese unbe- sehen übernommen werden muss. Vielmehr sind nur die notwendigen Kos- ten bzw. der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es ist daher zu überprüfen, in welchem Umfang die in der Kostennote aus- gewiesenen Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden kön- nen (BEUSCH, a.a.O., N. 17 zu Art. 64). Zur Überprüfbarkeit der Notwendig- keit sind an den Detaillierungsgrad der Kostennote entsprechende Anforde- rungen zu stellen (BEUSCH, a.a.O., N. 18 zu Art. 64). So hat aus der Kosten- note nicht nur ersichtlich zu sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (BEUSCH, a.a.O., N. 18 zu Art. 64).

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E. 10.4 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote in der Höhe von gesamthaft Fr. 4‘614.85 (inkl. MWST von 8 % in der Höhe von Fr. 341.85). Der Arbeitsaufwand wurde auf insgesamt 16.80 Stunden bezif- fert zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- (total Fr. 4‘200.--). Für Auslagen (Porti und Fotokopien) wurden Fr. 73.-- in Rechnung gestellt.

Was den geltend gemachten Zeitaufwand für Rechtsabklärungen anbelangt, so stellt dieser mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Entsprechend ist dieser Aufwand zu kürzen. Da der Aufwand für die Rechtsabklärungen nicht aus- geschieden wurde, sondern mit dem Aufwand für das Aktenstudium auf 2.95 Stunden zusammengerechnet wurde, ist der entschädigungsberechtigte Aufwand für das Aktenstudium zu schätzen. Angesichts des sehr kleinen Ak- tenumfangs (s. Verfahrensakten JSTA) erscheint ein Aufwand von höchs- tens 1.5 Stunden als angemessen. Der entschädigungspflichtige Zeitauf- wand ist daher auf 15.30 Stunden zu kürzen, wobei praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- auszugehen ist. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen beträgt die Parteientschädigung demnach insgesamt Fr. 3‘879.35 (inkl. MWST in der Höhe von Fr. 287.35; nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch geltenden Steuersatz von 8 % gemäss aArt. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 MWSTG).

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Dispositiv
  1. Mit Bezug auf den Antrag auf Rückforderung der bereits übermittelten Doku- mente wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde wird im Übrigen gutgeheissen, die Schlussverfügung vom
  3. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung der Rechtshilfehandlung im Sinne der Erwägungen sowie neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- führung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  6. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 3‘879.35 zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Julia Roder, Beschwerdeführer

gegen

JUGENDANWALTSCHAFT REGION BERN-MIT- TELLAND, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Land Z.

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2017.309 RP.2017.68

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Sachverhalt:

A. Die Behörden des Landes Z. führen ein Strafverfahren gegen A., wegen se- xuellen Missbrauchs von Kindern, Beleidigung und Nötigung (Verfahrensak- ten Jugendanwaltschaft Bern, Urk. 1).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die Behörden des Landes Z. die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2017 um rechtshilfeweise Ein- vernahme von A. (Verfahrensakten, Urk. 1).

C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 beauftragte die Jugendanwaltschaft, Re- gion Bern-Mittelland, die Kantonspolizei Bern, A. zu befragen (Verfahrens- akten, Urk. 5).

D. Am 17. August 2017 wurde A. durch die Kantonspolizei Bern einvernommen (Verfahrensakten, Urk. 7).

E. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 17. August 2017 sowie des Berichts der Kantonspolizei Bern vom 2. Ok- tober 2017 an die ersuchende Behörde an (Verfahrensakten, Urk. 8).

F. Gegen diese Verfügung erhebt A. durch seine Rechtsvertreterin, welche ebenfalls durch die Eltern von A. beauftragt ist, Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es seien keine Dokumente an die ersuchende Behörde herauszugeben. Im Eventualstandpunkt beantragt er die Feststel- lung, dass die bereits erfolgte Herausgabe des Einvernahmeprotokolls und des Polizeiberichts widerrechtlich gewesen sei. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) verzichtet mit Schreiben vom

30. November 2017 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und be- antragt die Abweisung der Beschwerde. Sie merkt an, dass es die Beschwer- degegnerin aufgefordert habe, die Schlussverfügung umgehend von der er- suchenden Behörde zurückzuverlangen (act. 4). Mit Beschwerdeantwort

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vom 4. Dezember 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Ab- weisung der Beschwerde (act. 5). Mit Replik vom 18. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 7). Mit Duplik vom 8. Ja- nuar 2018 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei auf die Be- schwerde nicht einzutreten, soweit die Herausgabe der Dokumente gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 der angefochtenen Verfügung sowie der Eintretens- und Schlussverfügung gerügt werde. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. 11). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

10. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Land Z. sind primär das Euro- päische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (EUeR; SR 0.351.1) […] massgebend. Ausserdem gelangen die Best- immungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schenge- ner Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2

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lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafver- fahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfe- massnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der im ausländischen Strafverfahren beschul- digte Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Proto- kolls seiner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigter legiti- miert (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.185 vom 26. September 2016 E. 2.2; RR.2011.99 vom 11. August 2011 E. 1.3; RR.2009.243 vom

15. April 2010 E. 2.2).

2.2 Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 20. Oktober 2017 wurde fristgerecht erhoben. Durch die Herausgabe des Protokolls seiner rechtshil- feweise erfolgten Einvernahme an die Behörden des Landes Z. ist der Be- schwerdeführer als Beschuldigter im Strafverfahren des Landes Z. sodann persönlich und direkt betroffen, weshalb er zur Beschwerdeführung grund- sätzlich legitimiert ist (Art. 80h lit. b IRSG; vgl. BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261).

2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen urteilsfähigen Jugendli- chen. Es ist daher von Amtes wegen die Frage der Prozessfähigkeit des Be- schwerdeführers als Sachurteilsvoraussetzung zu prüfen. Die Prozessfähig- keit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff. ZGB geordneten Handlungsfähigkeit im Prozess. Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Wer hingegen urteilsfähig, aber nicht mündig ist, vermag sich nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen zu verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Allerdings vermögen urteilsfähige Unmündige Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlich- keit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nachdem sich der urteilsfähige, aber unmündige Beschwerdeführer mit seinen Eltern gemeinsam an die Be- schwerdeinstanz wendet, seine Eltern keinen abweichenden Standpunkt

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einnehmen und sich auch durch dieselbe Anwältin vertreten lassen (act. 1, 1.2, 1.3), steht fest, dass der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren mit der ausdrücklichen Zustimmung seiner Eltern als seine gesetzlichen Ver- treter führt (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 304 ZGB). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren auch ohne Zustimmung seiner Eltern führen könnte. Vollständigkeitshalber ist auf die schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1) hinzuweisen. Gemäss Art. 19 JStPO handeln beschuldigte Jugendliche durch die gesetzliche Ver- tretung (Abs. 1), wobei urteilsfähige beschuldigte Jugendliche ihre Partei- rechte selbständig wahrnehmen (Abs. 2). Kann der urteilsfähige beschul- digte Jugendliche im Strafverfahren seine Parteirechte selbständig wahrneh- men, ist nicht einzusehen, weshalb er dies im Beschwerdeverfahren betref- fend internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht auch tun könnte.

2.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Schlussverfügung sei ohne tatsächliche Begründung erlassen worden. Auf- grund der lediglich aus Textbausteinen bestehenden Begründung, gänzlich fehlender Verweise auf den Sachverhalt und nicht erfolgter Beilage der Ein- tretensverfügung sei dem Beschwerdeführer ein Nachvollziehen der Überle- gungen der Beschwerdegegnerin komplett verwehrt gewesen. Es sei der Rechtsvertreterin vor Einsicht in die Akten nicht einmal möglich gewesen, ihn auch nur ansatzweise zu beraten (act. 1 S. 9).

3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechts- hilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantona- len Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, S. 477, 492 ff.). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständ- lich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 320 N. 470). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Über- legungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr

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Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.).

3.3 Die Schlussverfügung vom 20. Oktober 2017 verweist bezüglich des Sach- verhalts und der Zulässigkeit der Rechtshilfemassnahme auf die „in Kopie beigelegte Eintretensverfügung“ (Verfahrensakten JSTA, Urk. 8 S. 3). Die Eintretensverfügung vom 29. Juni 2017 enthält im Einzelnen den Sachver- haltsvorwurf (Verfahrensakten JSTA, Urk. 5 S. 2). Der angefochtenen Schlussverfügung sind zusammen mit der Eintretensverfügung in Einklang mit den vorerwähnten Anforderungen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen zu entnehmen, von denen sich die Beschwerdegegnerin lei- ten liess und worauf sie ihren Entscheid stützte. Der Begründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war möglich. So- weit die Beschwerdegegnerin die Eintretensverfügung weder dem Be- schwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme aushändigte noch deren Ko- pie der Schlussverfügung beilegte, vermag dieser Umstand nicht eine Ver- letzung der Begründungspflicht zu begründen. Dieses Versehen hätte im Üb- rigen nach entsprechender Reklamation durch den Beschwerdeführer um- gehend durch die Beschwerdegegnerin behoben werden können. Die Rüge des Beschwerdeführers geht demnach fehl.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer geht davon, dass die Beschwerdegegnerin am

20. Oktober 2017 die Schlussverfügung zusammen mit den fraglichen Be- weismitteln und der Eintretensverfügung bereits ans Land Z. herausgegeben habe (act 1 S. 4 f.). Auf telefonische Nachfrage habe die Beschwerdegegne- rin diesen Verdacht am 17. November 2017 bestätigt (act. 1 S. 9). Die Be- schwerdegegnerin habe daher umgehend dafür besorgt zu sein, dass die Dokumente von der ersuchenden Behörde zurückgegeben werden zusam- men mit einer Bestätigung, dass die entsprechenden Kenntnisse nicht ver- wertet würden. Er beantrage einen Nachweis der entsprechenden Vorkeh- rungen (act. 1 S. 10).

4.2 Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par- teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 322; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007, Bst. N). Entsprechend dürfen dem ersu- chenden Staat weder die Eintretens- und Schlussverfügung der Vollzugsbe- hörden noch die Eingaben der Parteien an die Vollzugsbehörden und die

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Beschwerdeinstanz herausgegeben werden, da dadurch die Verteidigungs- rechte der Betroffenen eingeschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 290 unter Ver- weis auf die Rechtsprechung). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging sogar soweit, das BJ einzuladen, sich bei irrtümlichem Versand derartiger Unterlagen aus dem Rechtshilfeverfahren beim ersuchenden Staat um Rückgabe und Unterlassung deren Verwendung zu bemühen (ZIMMERMANN, a.a.O, 309 f.).

4.3 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, die ersuchende Behörde habe sämtliche mit Schlussverfügung vom 25. Sep- tember 2019 irrtümlicherweise bereits zugestellten Schriftstücke an die Be- schwerdegegnerin zurückgesandt (act. 9). In diesem Punkt ist das Be- schwerdeverfahren nach dem Gesagten als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben.

5. Es ist nachfolgend der in der Sache streitige Sachverhalt darzustellen, so wie er sich aus den Akten und der Darstellung der Parteien ergibt.

Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin kontaktierte der zuständige Poli- zeibeamte am 10. Juli 2017 den Vater des Beschwerdeführers telefonisch. Der Polizeibeamte führte in seiner Stellungnahme dazu aus, er habe dabei dem Vater mitgeteilt, dass er im Auftrag der Jugendstaatsanwaltschaft den Beschwerdeführer als beschuldigte Person wegen der „Kommunikation im Internate mit anderen Usern“ befragen müsse. Der Vater habe ihm erklärt, sein Sohn sei in einem Pfadfinderlager und komme erst am 7. August 2017 zurück. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei entschieden worden, den Beschwerdeführer nach dem Ferienlager einzuvernehmen und ihn nicht im Lager abzuholen. Am 7. August 2017 habe der Polizeibeamte den Be- schwerdeführer erreichen können, der eine Terminauswahl gewünscht habe. Mit E-Mail vom 7. August 2017 habe er dem Beschwerdeführer drei Termin- vorschläge per E-Mail zugestellt. Er habe in der Folge mehrmals ohne Erfolgt versucht, den Beschwerdeführer zu erreichen. Er habe am 14. August 2017 mit der Mutter des Beschwerdeführers telefonieren können und ihr erklärt, er müsse den Beschwerdeführer „wegen seiner Kommunikation im Internet be- fragen“. Am 17. August 2017 habe der Polizeibeamte nochmals mit dem Va- ter des Beschwerdeführers telefoniert und ihm erklärt, dass er immer noch keinen Einvernahmetermin mit dem Beschwerdeführer habe vereinbaren könne. Fünfzehn Minuten später habe der Beschwerdeführer angerufen und erklärt, er könne gleich vorbeikommen (Verfahrensakten JSTA zu act. 11).

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Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2017 wurde der Beschwerde- führer darüber orientiert, dass gegen ihn in Land Z. ein Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Nötigung und Beleidigung eingeleitet worden sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass er als beschuldigte Person einvernommen werde. Ihm wurden Auszüge aus dem Strafgesetzbuch „(Art. […])“, der Strafprozessordnung „(Art. […])“ und dem Jugendstrafrecht „(Art. […])“ des Landes Z. ausgehändigt. Er wurde sodann auf sein Recht hingewiesen, Aussagen und Mitwirkung zu verweigern und auf seine Kosten eine Verteidigung nach freier Wahl beizuziehen oder eine amtliche Verteidi- gung zu beantragen. Auf die Frage, ob er eines der ihm zustehenden Rechte gelten machen wolle, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein. Zur Zeit nicht. Ich möchte mir aber diese Rechte vorbehalten, wenn es zu einer Gerichts- verhandlung kommen sollte.“ In der Folge wurde die Einvernahme des Be- schwerdeführers in Abwesenheit eines Rechtsbeistands durchgeführt (Ver- fahrensakten JSTA Urk. 7).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht nun zunächst die Verletzung von Prozessvor- schriften geltend. So sei er ohne Angabe der nach Art. 201 StPO vorge- schriebenen Gründe telefonisch vorgeladen und seine Eltern seien über Grund und Inhalt der Einvernahme gänzlich im Dunklen gelassen worden. Es sei ihm und – mit Blick auf seine besondere Vulnerabilität – insbesondere auch seinen Eltern verunmöglicht worden, die für die Wahrung seiner Ver- teidigungsrechte und Verhinderung einer Selbstgefährdung notwendigen Vorkehrungen zu treffen (act. 1 S. 6). Indem die Beschwerdegegnerin es un- terlassen habe, ihn und seine gesetzlichen Vertreter ordentlich vorzuladen, habe sie Art. 64 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 201 ff. StPO verletzt. Eine Heraus- gabe der so erhobenen Beweismittel nach Art. 74 IRSG würde gegen Art. 141 Abs. 2 StPO verstossen (act. 1 S. 7).

6.2 Wenn das IRSG nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungs- behörde das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vor- schriften sinngemäss an (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG). Für Prozesshandlun- gen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG).

6.3 Das IRSG regelt in Art. 80m Abs. 1 IRSG zwar die Zustellung von Verfügun- gen im Rechtshilfeverfahren. Danach stellen die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz ihre Verfügung dem in der Schweiz wohnhaften Be- rechtigten und dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdo-

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mizil in der Schweiz zu (lit. a und b). Was im Falle eines minderjährigen Be- rechtigten gelten soll, ist im IRSG allerdings nicht geregelt. Ebenso wenig enthält das IRSG Vorschriften, welche formellen und materiellen Vorgaben für die Vorladung zu einer Einvernahme gelten. Entsprechend gelten auf- grund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG für die Vorladung zu einer rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahme eines minderjährigen Be- schuldigten die Vorschriften von Art. 201 ff. StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 206 Abs. 1 StPO beruft, wo- nach im polizeilichen Ermittlungsverfahren die Polizei die Personen ohne Be- achtung besonderer Formen und Fristen vorladen kann, ist ihr zu entgegnen, dass es sich beim vorliegenden Rechtshilfeersuchen nicht um ein polizeili- ches Ersuchen im Sinne von Art. 75a IRSG handelt. Die Vorgaben von Art. 4 Abs. 3 JStPO, wonach die Strafbehörden im Jugendstrafprozess verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift, dürfen nicht dazu führen, dass der in Art. 201 ff. StPO vorgesehene grundrechtliche Schutz des beschuldigten Jugendlichen dadurch aufgehoben wird. Mit ihrer Vorladung per Telefon und E-Mail (s. supra E. 5) ist die Beschwerdegegnerin den massgeblichen formellen und materiellen Vorschriften von Art. 201 ff. StPO offensichtlich nicht nachge- kommen. Lag keine rechtsgenügliche Vorladung vor, steht fest, dass die Be- schwerdegegnerin ebenso wenig die gesetzlichen Vertreter des Beschwer- deführers in genügender Form über die Vorladung hat in Kenntnis setzen können. Wurde keine schriftliche Vorladung ausgefertigt, haben die Eltern des Beschwerdeführers auch keine Kopie der Vorladung erhalten können. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich insofern als begründet. Dies alleine führt aber noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde (s. nachfol- gend E. 7 f.).

7.

7.1 In einem nächsten Punkt wendet der Beschwerdeführer ein, es liege ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO vor. Einer- seits sei das Verfahren in materieller und formeller Hinsicht zu komplex, und andererseits würden die Eltern des mittlerweile 17-jährigen Beschwerdefüh- rers ihn bezüglich der inhaltlich seine Intimsphäre betreffenden Verwürfe nicht angemessen vertreten können. Er sei nicht in der Lage, sich angemes- sen zu verteidigen bzw. seine Interessen genügend zu wahren. Ebenso we- nig seien seine Eltern dazu in der Lage. Dies hätte die Beschwerdegegnerin allerspätestens erkennen müssen, nachdem der Beschwerdeführer bei der Einvernahme zur Person sowohl über seine psychische Erkrankung als auch seine abgründigen Gedanken bereitwillig Auskunft gegeben habe. Indem die

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Beschwerdegegnerin die Einvernahme fortgeführt habe, ohne ihm eine an- waltliche Vertretung beizuordnen, habe sie Art. 21 Abs. 1 IRSG und Art. 24 JStPO sowie Art. 131 Abs. 3 StPO verletzt. Dadurch sei das erhobene Be- weismittel auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 131 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 24 JStPO unverwertbar. Eine Herausgabe des Protokolls würde auch gegen Art. 141 Abs. 2 StPO verstossen (act. 1 S. 7 f.).

7.2

7.2.1 Vorliegend regelt das IRSG die Rechtsvertretung im Rechtshilfeverfahren. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG kann der Verfolgte einen Rechtsbeistand be- stellen (Satz 1). Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfor- dert (Satz 2). Mit anderen Worten erlaubt Satz 1 von Art. 21 Abs. 1 IRSG dem Verfolgten die Bestellung eines Rechtsbeistands im Rechtshilfeverfahren. Satz 2 um- fasst sowohl die (amtlich ernannte) unentgeltliche Verbeiständung als auch die amtliche Verbeiständung im Sinne der notwendigen Verbeiständung, d.h. der Vertretung ohne Gesuch und unter Umständen sogar gegen den Willen des Betroffenen.

Regelt das IRSG die notwendige Verbeiständung, bleibt grundsätzlich ge- mäss Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG kein Raum für die zusätzliche Anwendung der StPO, namentlich der Bestimmungen zur notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 271 f., S. 480 ff.).

Die Verletzung des Rechts auf eine Verbeiständung von Amtes wegen ist im Beschwerdeverfahren heilbar (s. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 482, unter Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.276 vom 12. Februar 2009, E. 2.2).

7.2.2 Nach der aktuellen Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 IRSG ist die Notwen- digkeit eines Beistands im Auslieferungsverfahren regelmässig zu bejahen, sofern der Verfolgte wegen besonderer Umstände seine Interessen nicht sel- ber wahren kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.181/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; s. zum Ganzen auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 9.5.2). Demgegenüber war nach einer früheren bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum Auslieferungsverfahren allein aufgrund der konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, ob in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IRSG ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen war oder nicht (BGE 112 Ib 342 E. 2; zur Praxis vor Einführung des IRSG s. E. 2a). Dem Entscheid nach Art. 21

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Abs. 1 IRSG dieselben Voraussetzungen zugrunde zu legen, welche für die unentgeltliche Verteidigung in Strafsachen gelten, rechtfertigte sich nach dem Bundesgericht nur, wenn im Verfahren zur Hauptsache auch über Schuld und Strafe des Verfolgten zu entscheiden war. In allen anderen Fäl- len musste für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ge- mäss Art. 21 Abs. 1 IRSG in erster Linie wegleitend sein, ob sich in Bezug auf das Rechtshilfe- bzw. Auslieferungsverfahren schwierige Rechts- und Tatfragen stellen würden, die den Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig machen würden, damit eine wirksame Wahrung der Rechte des Verfolgten gewährleistet sei. Es war somit allein aufgrund der konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen war oder nicht. Daraus folgte, dass bei der Anwendung der genannten Vo- raussetzung weitere Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen waren. Es war soweit als möglich in Betracht zu ziehen, ob der Verfolgte überhaupt über diejenigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügte, die notwendig sind, um die als nicht überaus schwierig qualifizierten Rechts- und Tatfragen zu erkennen und dazu hinreichend Stellung nehmen zu können. Auch wenn die Strafdro- hung bzw. die verhängte Strafe beim Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG keine absolute Grenze bildete, so konnte doch die Schwere der Anschuldi- gungen durch den ersuchenden Staat bzw. die Höhe der im Ausland zu ver- büssenden Strafe – vor allem in Grenzfällen – als ergänzender Gesichts- punkt mit berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn der Verfolgte Ein- wände erhob, die entgegen dem Grundsatz, dass über Schuld und Strafe allein im ersuchenden Staat zu befinden war, zu einer beschränkten Über- prüfung dieser Fragen führten (BGE 112 Ib 342 E. 2).

7.2.3 Im Bereich der kleinen Rechtshilfe sind die in der vorstehend wiedergegebe- nen früheren Rechtsprechung (BGE 112 Ib 342 E. 2) entwickelten Kriterien, ob in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IRSG ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen ist oder nicht, grundsätzlich nach wie vor massgebend. Besteht die Rechtshilfemassnahme in der rechtshilfeweise durchzuführen- den Einvernahme einer beschuldigten Person, so hat die ausführende Be- hörde bei Zweifeln an der Urteilsfähigkeit dieser Person die Frage der not- wendigen Verteidigung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts kommen diesfalls sowohl Art. 21 Abs. 1 IRSG als auch Art. 130 StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG zur Anwendung (TPF 2011 135 E. 3.3). Waren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO zwar erfüllt, war aber die beschuldigte Person anlässlich ihrer Einvernahme nicht anwaltlich verteidigt, muss die ausführende Behörde die Einvernahme unter Beachtung von Art. 130 StPO wiederholen (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.99 vom 11. August 2011 E. 4).

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7.2.4 Im Falle des Beschwerdeführers bestehen keine ernsthaften Zweifel an des- sen Urteilsfähigkeit (s. auch E. 2.3). Die Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers bringt weiter vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass dieser im Zeit- punkt seiner Einvernahme nicht einvernahmefähig gewesen sei (act. 1 S. 9). Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Schlussfolgerung ergeben sich we- der aus dem Einvernahmeprotokoll noch aus der ärztlichen Einschätzung vom 17. November 2017 (act. 1.8). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um einen be- schuldigten Jugendlichen handelt. Im Jugendstrafverfahren sind der Schutz des Jugendlichen sowie dessen Erziehung wegleitend (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Es stellt sich die Frage, ob und inwiefern diesem Schutz des Jugendlichen auch im Rahmen einer rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahme Rechnung zu tragen ist (vgl. mit Bezug auf die Auslieferung von Personen unter 20 Jahren Art. 33 IRSG sowie RIEDO, Basler Kommentar, 2015, Art. 33 IRSG N. 1 ff.). Nachfolgend wird namentlich zu prüfen sein, ob es sich bei der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers gerechtfertigt hätte, dem Entscheid nach Art. 21 Abs. 1 IRSG dieselben Vo- raussetzungen zugrunde zu legen, welche für die notwendige Verteidigung in Jugendstrafverfahren (Art. 24 JStPO) gelten. Zunächst ist daran zu erinnern, dass im Rechtshilfeverfahren nicht über Schuld und Strafe entschieden wird. Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren (BGE 120 Ib 112 E. 4 S. 119; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.1). Es wird gleichzeitig aber nicht verkannt, dass die prozessuale Bedeutung der rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme des Beschuldigten nicht mit anderen Rechtshilfe- massnahmen vergleichbar ist. So wird der Beschwerdeführer direkt zu seiner allfälligen Schuld betreffend den untersuchten Sachverhaltsvorwurf zuhan- den der ersuchenden Strafbehörden einvernommen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten im Rechtshilfeverfahren kann dessen Stellung und Ver- teidigung im Strafverfahren präjudizieren (vgl. BGE 138 IV 35 E. 5.3 S. 37 f.).

Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von jugendlichen Beschul- digten drängt es sich bei dieser Ausgangslage auf, dem Fürsorgegedanken gemäss Art. 4 Abs. 1 JStPO auch bei einer rechtshilfeweise durchzuführen- den Einvernahme erhöhte Beachtung zu schenken (vgl. auch TPF 2011 89 E. 3.2). Zudem gilt es vorliegend zu bedenken, dass die ersuchende Behörde die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darum ersuchte, den Beschuldigten vor dessen Einvernahme auf seine Rechte nach der Strafprozessordnung des Landes Z. hinzuweisen. Da die schweizerischen Rechtshilfebehörden ungeachtet dessen den Schutz der beschuldigten Jugendlichen angemes-

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sen zu berücksichtigen haben (s.o.) und die schweizerischen strafprozessu- alen und insbesondere die jugendstrafprozessualen Bestimmungen dem in- ternational geltenden Standard entsprechen (für den Bereich der amtlichen Verteidigung im Erwachsenenstrafprozessrecht s. BGE 143 I 164 E. 3.4), rechtfertigt es sich im Falle des Beschwerdeführers, bei der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IRSG dieselben Voraussetzungen zugrunde zu legen, welche für die notwendige Verteidigung in Jugendstrafsachen in der Schweiz gelten, d.h. vorliegend Art. 24 JStPO. Diesfalls werden auch die Aussichten auf Ver- wertbarkeit des herauszugebenden Einvernahmeprotokolls im ausländi- schen Strafverfahren verbessert und die Wirksamkeit der geleisteten Rechtshilfe wird soweit möglich sichergestellt. So wird die Gefahr einer Wie- derholung der Einvernahme minimiert und damit dem Grundsatz gemäss Art. 4 Abs. 3 JStPO entsprochen, wonach die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen eingreifen.

7.3

7.3.1 Gemäss Art. 24 JStPO muss die oder der Jugendliche verteidigt werden, wenn: a. ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht; b. sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; c. die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat; d. sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung un- tergebracht worden ist; e. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt bzw. die Jugendanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt. Art. 24 lit. a JStPO knüpft nicht an das abstrakt höchstmögliche, sondern an das konkret zu erwartende Strafmass an. Art. 24 lit. a JStPO darf aber nicht bloss schematisch angewendet werden. Gegebenenfalls ist persönlichen und fallbezogenen Gründen wie der Schwere der Tatvorwürfe sowie der pro- zessualen Konstellation Rechnung zu tragen und grundsätzlich ein grosszü- giger Massstab anzulegen. In schweren oder komplizierten Fällen erweist sich die Verteidigung als notwendig (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 1.5.1, mit weiteren Hinweisen). Für die Bewilligung der Offizialverteidigung gestützt auf Art. 24 lit. b (i.V.m. Art. 25 Abs. 1) JStPO können persönliche Gründe sprechen (wie z.B. man- gelnde Sprachkenntnisse, Interessenkonflikte oder eine spezifische Unter- stützungsbedürftigkeit) oder auch fallbezogene sachliche Gründe wie eine besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Verfahrens. In diesem Zu- sammenhang ist auch der Schwere des Tatvorwurfes angemessen Rech- nung zu tragen. Im Jugendstrafprozess ist an die Gewährung der amtlichen

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Verteidigung grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen (s. zum Ganzen BGE 138 IV 35 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen). 7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 JStPO ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung: a. die oder der be- schuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt; b. der Wahlverteidigung das Mandat ent- zogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die oder der beschuldigte Ju- gendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht innert Frist eine neue Wahl- verteidigung bestimmt; oder c. die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen. 7.4 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 2. November 2016 (und damit im Alter von 16 Jahren) per WhatsApp-Nachrichten ein damals 13-jähriges Mädchen zu sexuellen Handlungen aufgefordert zu haben. Als das Mädchen der Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er dieses beleidigt und ge- nötigt (zum Vorwurf im Einzelnen s. Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2017).

Selbst wenn die Strafdrohung des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) trotz Straflo- sigkeit nach Schweizer Recht wegen des Altersunterschieds von weniger als drei Jahren (s. Art. 187 Ziff. 2 StGB) mitberücksichtigt wird, lässt sich das konkret zu erwartende Strafmass betreffend die weiteren Delikte (Nötigung usw.) nicht bestimmen. Das für Jugendliche geltende Straf- und Massnah- mensystem ist flexibel, weshalb die Dauer der drohenden Strafe keinen all- gemein gültigen Massstab bilden kann (s.o; BGE 111 IA 81 E.3c S. 85 f.). Aus den Akten geht nicht hervor, ob dasselbe auch für das Sanktionssystem im Jugendstrafrecht des Landes Z. gilt. Fest steht immerhin, dass nach Straf- recht des Landes Z. weder der sexuelle Missbrauch von Kindern nach Straf- gesetzbuch des Landes Z. (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah- ren) noch die weiteren vorgeworfenen Delikte Verbrechen darstellen, wes- halb daraus in einem Erwachsenenstrafverfahren keine Notwendigkeit eines Verteidigers begründet werden könnte. Hinweise, dass die Behörden des Landes Z. einen unbedingten Freiheitsentzug für den beschuldigten Jugend- lichen in Betracht ziehen, liegen nicht vor. Der Sachverhaltsvorwurf betrifft keine schwere oder komplizierte oder komplexe Straftat. Es geht um das Versenden an einem Abend von mehreren Textnachrichten expliziten Inhalts an ein 13-jähriges Mädchen. Gestützt auf Art. 24 lit. a JStPO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IRSG lässt sich nach dem Gesagten eine notwendige Verteidigung nicht abschliessend begründen.

7.5 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Art. 24 lit. b JStPO und bringt vor, er habe die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren

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können und auch die gesetzliche Vertretung sei dazu nicht in der Lage (act. 1 S. 8).

Die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom

17. August 2017 vermitteln zunächst den Eindruck, dass er durchaus über die Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, um selbst für die Wahrung seiner Rechte zu sorgen. Er wies auch mit Nachdruck auf seine zweite Persönlich- keit hin, als er nach den Gründen seines Verhaltens gefragt wurde (Verfah- rensakten JSTA, Urk. 7 S. 3 f.). Entgegen der Annahme seiner Rechtsver- treterin (act. 1 S. 7; act. 7 S. 5 f.) spricht der Umstand, dass er in seiner Einvernahme offen zu seinem früheren Verhalten stand, seine damaligen Beweggründe erläuterte und seine aktuelle gesundheitliche Situation ohne Umschweife darlegte, nicht per se gegen seine Verteidigungsfähigkeit. Dem- gegenüber schien sich der Beschwerdeführer nicht darüber im Klaren zu sein, welche strafprozessuale Bedeutung seine Einvernahme haben kann. Diese würde auch seine Bemerkung erklären, wonach er sich die Geltend- machung seines Rechts auf Verteidigung im Hinblick auf eine Gerichtsver- handlung vorbehalten möchte. Der 17-jährige Beschwerdeführer absolviert eine Informatiker-Lehre bei der Gemeinde, weshalb bei ihm grundsätzlich von einer ausreichenden Auffassungsgabe auszugehen ist. Ins Auge ste- chen indes die von ihm geschilderte schwere psychische Beeinträchtigung. Er habe schon mehrere Suizidversuche hinter sich und sei schon in einer psychiatrischen Klinik gewesen. Er leide an Paranoia und habe Selbstmord- und Mordgedanken, welche aus dem Nichts kämen und er dagegen nichts machen könne, ausser seine Medikamente regelmässig einzunehmen (Ver- fahrensakten JSTA, Urk. 7 S. 2). Der behandelnde Psychiater bestätigte in seinem Bericht vom 17. November 2017 die Aussagen des Beschwerdefüh- rers insofern, als er erklärte, der Beschwerdeführer leide unter psychoti- schen Symptomen, die auch mit entsprechenden Medikamenten behandelt würden (act. 1.8). Weiter führte der Psychiater aus, der Beschwerdeführer habe in Spannungssituationen und unter Druck mehrmalig mit aggressiven Durchbrüchen reagiert oder habe Suizidabsichten geäussert. Er empfahl weiter ein behutsames Vorgehen mit Blick auf die bevorstehenden Ermittlun- gen und Verhandlungen. Insbesondere solle der Beschwerdeführer nicht al- leine gelassen werden, sondern in Begleitung von Vertrauenspersonen oder Angehörigen sein. Damit könne die Gefahr paranoider Verarbeitung und un- kontrollierter aggressiver Durchbrüche sowie die erhebliche Suizidgefahr vermindert werden (act. 1.8). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Person, welche durch seinen Psychiater bestätigt wurden, muss der Schluss gezogen werden, dass sein psychischer Zustand äusserst fragil war, was sich in nicht voraussehbarer Weise auf seine Verteidigungsfähigkeit auswirken konnte. Dies galt umso mehr, als der Beschwerdeführer zu einem

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Sachverhaltsvorwurf einzuvernehmen war, welcher gerade im engen Zu- sammenhang mit seiner schweren psychischen Beeinträchtigung steht. Un- ter diesen besonderen Umständen bestanden starke Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, durchgehend seine eigenen Verfahrens- interessen im Rahmen seiner Einvernahme wahrzunehmen. Im Zweifelsfall und in Abwesenheit der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidi- gung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 24 lit. b JStPO als erfüllt erachten müssen. Nachdem der Beschwerdeführer keinen Wahlverteidiger bestimmt und auch keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragt hatte, hätte die Einvernahme spätestens mit dessen Aussagen über die schweren psychischen Auffälligkeiten, die psychiatrische Behandlung und die voran- gegangenen Suizidversuche abgebrochen werden müssen. Die Beschwer- degegnerin hätte anschliessend die gesetzliche Vertretung auffordern müs- sen, eine Wahlverteidigung zu bestimmen. Gegebenenfalls hätte sie dann in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 24 lit. b und Art. 25 Abs. 1 lit. b JStPO eine amtliche Verteidigung anordnen müssen.

7.6 In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als begründet und der ange- fochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Einvernahme des Beschwerdefüh- rers ist zu wiederholen. Die Beschwerdegegnerin wird den Beschwerdefüh- rer in Beachtung der massgeblichen Bestimmungen vorzuladen (s. supra E. 6) und ihn im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. 7) einzuverneh- men haben. Es sind ihm dabei alle Auszüge der im Rechtshilfeersuchen ge- nannten Gesetze auszuhändigen, was entsprechend zu protokollieren ist.

8. Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerde im Hauptpunkt gutzu- heissen ist, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist, und der Beschwerdeführer insofern obsiegt.

9. Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers ist das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung als ge- genstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Entscheid des Bundesstragge- richts RR.2010.92 + RP.2010.25 vom 19. Januar 2011 E. 5).

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

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10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BEUSCH, in VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [Auer/Müller/Schindler, Hrsg.], 2008, Art. 64 N. 1). Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten dem Prozessgegner aufzuer- legen. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der "notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten" gewährt der urteilenden Instanz einen erhebli- chen Beurteilungsspielraum. Sie hat ausgehend von den konkreten Umstän- den des Einzelfalls bzw. der jeweiligen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschädigung geschuldet ist (BGE 98 Ib 506 E. 2 S. 509 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2A.468/2005 vom 7. April 2006 E. 3.2; ferner Urteile 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6.1; 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 7.2).

10.3 Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR).

Liegt eine Kostennote vor, bedeutet dies aber noch nicht, dass diese unbe- sehen übernommen werden muss. Vielmehr sind nur die notwendigen Kos- ten bzw. der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es ist daher zu überprüfen, in welchem Umfang die in der Kostennote aus- gewiesenen Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden kön- nen (BEUSCH, a.a.O., N. 17 zu Art. 64). Zur Überprüfbarkeit der Notwendig- keit sind an den Detaillierungsgrad der Kostennote entsprechende Anforde- rungen zu stellen (BEUSCH, a.a.O., N. 18 zu Art. 64). So hat aus der Kosten- note nicht nur ersichtlich zu sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (BEUSCH, a.a.O., N. 18 zu Art. 64).

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10.4 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote in der Höhe von gesamthaft Fr. 4‘614.85 (inkl. MWST von 8 % in der Höhe von Fr. 341.85). Der Arbeitsaufwand wurde auf insgesamt 16.80 Stunden bezif- fert zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- (total Fr. 4‘200.--). Für Auslagen (Porti und Fotokopien) wurden Fr. 73.-- in Rechnung gestellt.

Was den geltend gemachten Zeitaufwand für Rechtsabklärungen anbelangt, so stellt dieser mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Entsprechend ist dieser Aufwand zu kürzen. Da der Aufwand für die Rechtsabklärungen nicht aus- geschieden wurde, sondern mit dem Aufwand für das Aktenstudium auf 2.95 Stunden zusammengerechnet wurde, ist der entschädigungsberechtigte Aufwand für das Aktenstudium zu schätzen. Angesichts des sehr kleinen Ak- tenumfangs (s. Verfahrensakten JSTA) erscheint ein Aufwand von höchs- tens 1.5 Stunden als angemessen. Der entschädigungspflichtige Zeitauf- wand ist daher auf 15.30 Stunden zu kürzen, wobei praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- auszugehen ist. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen beträgt die Parteientschädigung demnach insgesamt Fr. 3‘879.35 (inkl. MWST in der Höhe von Fr. 287.35; nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch geltenden Steuersatz von 8 % gemäss aArt. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 MWSTG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Mit Bezug auf den Antrag auf Rückforderung der bereits übermittelten Doku- mente wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Beschwerde wird im Übrigen gutgeheissen, die Schlussverfügung vom

20. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung der Rechtshilfehandlung im Sinne der Erwägungen sowie neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- führung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 3‘879.35 zu entschädigen.

Bellinzona, 12. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Julia Roder - Jugendanwaltschaft Region Bern-Mittelland - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).