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RR.2018.112

Bundesstrafgericht · 2018-08-17 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Bonn führt ein Ermittlungsverfahren gegen B. und gegen C. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 der deutschen Abgabenordnung (vgl. act. 7.1, S. 1 und 11). Im Rahmen die- ses Ermittlungsverfahrens stellte sie am 2. Dezember 2015 ein internationa- les Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden. Darin erbat sie um Durchsuchung verschiedener Geschäfts- und Wohnräume zwecks Sicher- stellung von beweiserheblichen Unterlagen sowie um Einvernahme des Be- schuldigten B. sowie etwaiger – im Einzelnen noch unbekannter – bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG anzutreffender Mitarbeiter (act. 7.1). In einer vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») verlangten Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen kam die Eidgenössische Steuer- verwaltung (nachfolgend «ESTV») am 21. Dezember 2015 zusammenge- fasst zum Schluss, die Gewährung der ersuchten Rechtshilfe sei zulässig (act. 7.2).

B. Am 19. April 2016 verfügte die vom BJ mit der Ausführung des Rechtshil- feersuchens betraute Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, diesem werde entsprochen (act. 7.3). In der Folge erhob sie bei der Bank E. AG u.a. Unter- lagen zu den Konten Nr. 1 (lautend auf C.), 2 (lautend auf die A. AG) und 3 (lautend auf die D. GmbH). Am 28. Juni 2016 kam es zudem zu Hausdurch- suchungen am Wohnsitz des Beschuldigten B. und in den Geschäftsräum- lichkeiten der A. AG. Hierbei wurden verschiedene Unterlagen und Daten- träger sichergestellt (vgl. act. 7.11, S. 1-3). Am selben Tag wurde B. als Be- schuldigter durch die Staatsanwaltschaft Thurgau zum Rechtshilfeersuchen einvernommen (act. 7.12).

C. Am 26. Januar 2017 lud die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau Rechtsan- walt Daniel Holenstein (nachfolgend «Holenstein»), den gemeinsamen Ver- treter der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen A. AG, B., C. und D. GmbH, ein, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und anzugeben, welche der sichergestellten Unterlagen und Datenträger nicht an die ersu- chende Behörde herauszugeben seien (act. 7.4). In der entsprechenden Ein- gabe vom 27. Februar 2017 machte dieser geltend, die Voraussetzungen für die von der ersuchenden Behörde verlangte Rechtshilfe seien nicht erfüllt (act. 7.5).

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D. Am 25. September 2017 leitete die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau die Eingabe von Holenstein an die ESTV weiter und ersuchte diese um die Be- antwortung einiger steuerrechtlicher Fragen und um eine kurze Stellung- nahme zu den Vorbringen von Holenstein (act. 7.6). Am 25. Oktober 2017 erstattete die ESTV der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau entsprechen- den Bericht (act. 7.7). Ebenfalls am 25. September 2017 übermittelte die Ge- neralstaatsanwaltschaft Thurgau die Eingabe von Holenstein an die Staats- anwaltschaft Bonn und bat diese um eine entsprechende Replik, sollte sie ihr Rechtshilfeersuchen aufgrund der erwähnten Eingabe noch präzisieren oder ergänzen wollen (act. 7.9). Die Staatsanwaltschaft Bonn liess sich dies- bezüglich erst am 1. März 2018 vernehmen (act. 7.10). Sämtliche nach dem

25. September 2017 ergangene Korrespondenz mit der ESTV und der Staatsanwaltschaft Bonn wurde den Beschwerdeführern bzw. deren Vertre- ter erst im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens als Beilagen zur Be- schwerdeantwort vom 27. April 2018 zur Kenntnis gebracht (vgl. act. 9).

E. Bereits am 26. Februar 2018 erliess die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau eine «Teil-Schluss-Verfügung» (act. 7.8). Darin entsprach sie dem Rechts- hilfeersuchen und bewilligte die Herausgabe von Gegenständen und Unter- lagen gemäss dem der Verfügung angehängten Verzeichnis (act. 7.11; Si- cherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchungen bei B. und der A. AG sowie Unterlagen zu auf die A. AG, auf die D. GmbH und auf C. lautenden Bankkonten bei der Bank E. AG) sowie des Protokolls der Einvernahme von B. an die ersuchende Behörde.

F. Dagegen erhoben die A. AG, B., C. und die D. GmbH am 20. März 2018 gemeinsam Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Postaufgabe am 3. April 2018; act. 1). Sie beantragen Folgendes:

1. Es sei die Teil-Schlussverfügung (…) vom 26. Februar 2018 insoweit aufzuheben und die im Rechtshilfeverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn vom 2. Dezember 2015 verlangte Rechtshilfe insoweit zu verweigern, als sie die Herausgabe von Gegenständen und Unterla- gen der Beschwerdeführer betrifft. Eventualiter: Es sei die Rechtshilfe insoweit zu verweigern, als sie die direkten Steuern betrifft und es sei der Spezialitätsvorbehalt wie folgt zu ergänzen: «Diese Unterlagen dürfen nicht als Beweismittel in Verfahren der direkten Steuern verwendet werden, wie Einkommenssteuern, Solidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer, Körper- schaftssteuern, Gewerbesteuern, etc.»

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

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In seiner Stellungnahme vom 20. April 2018 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, sofern auf diese einzutreten sei (act. 6). Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau schliesst in ihrer Beschwer- deantwort vom 27. April 2018 auf kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (act. 7).

Die Beschwerdeführer führen in ihrer Replik vom 18. Mai 2018 aus, die Ge- neralstaatsanwaltschaft Thurgau habe mit der Übermittlung ihrer Stellung- nahme vom 27. Februar 2017 an die ersuchende Behörde Bundesrecht ver- letzt. Das BJ sei daher (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) einzula- den, sich beim ersuchenden Staat um Rückgabe und Unterlassung der Ver- wendung dieser Stellungnahme zu bemühen. Dem Fehlverhalten der Gene- ralstaatsanwaltschaft Thurgau sei zudem bei der Kostenverlegung Rech- nung zu tragen (act. 11, S. 2 und 8). Das BJ teilte am 25. Mai 2018 mit, auf eine Duplik zu verzichten (act. 13). Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau liess sich innerhalb der entsprechenden Frist nicht mehr vernehmen. Die Be- schwerdeführer wurden darüber am 8. Juni 2018 in Kenntnis gesetzt (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammen- arbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

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Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre fi- nanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Haus- durchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV). Wer in der Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens als beschuldigte Person einvernom- men wird, ist legitimiert, die Schlussverfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme herausgegeben wird (TPF 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; TPF 2013 84 E. 2.2 S. 86; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.126 vom 7. Juni 2018 E. 1.5.2; RR.2016.153 vom 15. März 2017 E. 1.4; RR.2015.216 vom 5. November 2015 E. 3.2).

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2.2

2.2.1 Die angefochtene Schlussverfügung umfasst verschiedene Dokumente und elektronische Daten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Ge- schäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 sichergestellt wurden (siehe im Einzelnen act. 7.11, S. 2 und 3). Zudem ist sie Inhaberin des von der Schlussverfügung betroffenen Kontos Nr. 2 bei der Bank E. AG (act. 7.11, S. 4; Editionsakten K2). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten.

2.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung umfasst weiter elektronische Daten, welche anlässlich der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Be- schwerdeführers 2 sichergestellt wurden (siehe im Einzelnen act. 7.11, S. 1). Dieser wurde zudem am 28. Juni 2016 im Rahmen des Rechtshilfeverfah- rens als Beschuldigter einvernommen (act. 7.12), weshalb er auch zur Be- schwerde gegen die Herausgabe des entsprechenden Einvernahmeproto- kolls legitimiert ist. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist in die- sem Umfang einzutreten.

2.2.3 Der Beschwerdeführer 3 ist Inhaber des von der Schlussverfügung betroffe- nen Kontos Nr. 1 bei der Bank E. AG (act. 7.11, S. 4; Editionsakten K1). In diesem Umfang ist auf dessen Beschwerde einzutreten.

2.2.4 Die Beschwerdeführerin 4 ist Inhaberin des von der Schlussverfügung be- troffenen Kontos Nr. 3 bei der Bank E. AG (act. 7.11, S. 4; Editionsakten K3). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4 ist in diesem Umfang einzu- treten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre gemeinsame Stellungnahme vom 27. Februar 2017 an die ersuchende Be- hörde übermittelt. Damit habe die Beschwerdegegnerin die Verteidigungs- rechte der Beschuldigten eingeschränkt und Bundesrecht verletzt. Das BJ

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sei daher einzuladen, sich beim ersuchenden Staat um Rückgabe dieser Stellungnahme und um Unterlassung von deren Verwendung zu bemühen (act. 11, Rz. 1 ff., 25).

E. 4.2 Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Partei- stellung zu (BGE 129 II 453 E. 2.2.1; 125 II 411 E. 3a; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 320). Entsprechend dürfen dem ersuchenden Staat weder die Eintretens- und die Schlussverfügung der Vollzugsbehörden noch die an die Vollzugs- behörden oder an die Beschwerdeinstanz gerichteten Eingaben der Parteien herausgegeben werden, da dadurch die Verteidigungsrechte der Betroffe- nen eingeschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom

23. April 2003 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.309 vom

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin übermittelte der ersuchenden Behörde am

25. September 2017 die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens für die Be- schwerdeführer eingereichte Stellungnahme vom 27. Februar 2017, damit diese ihr Rechtshilfeersuchen allenfalls noch präzisieren oder ergänzen möge (act. 7.9). Dieses Vorgehen stellt einen klaren Verstoss gegen die zu- vor erläuterten Regeln dar. Das BJ ist entsprechend einzuladen, sich bei der Staatsanwaltschaft Bonn um Rücksendung dieser Eingabe, um Vernichtung allfälliger Kopien und um Unterlassung von deren Verwendung zu bemühen.

5.

5.1 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde den Beschwerdeführern im An- schluss an deren Stellungnahme vom 27. Februar 2017 aber auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die ESTV vom 25. September 2017 (act. 7.6) und deren diesbezügliche Antwort vom 25. Oktober 2017 (act. 7.7) vorenthalten (act. 9). Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdegegnerin im Rah- men ihrer Schlussverfügung die Ausführungen der ESTV zur Argumentation der Beschwerdeführer beinahe im Wortlaut übernommen (vgl. act. 7.7 und act. 7.8, S. 4 f.).

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5.2

5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Für Gerichtsverfahren, die auch Art. 6 Abs. 1 EMRK unterliegen, um- fasst diese Garantie auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat hierzu wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). In einem weiteren Urteil befand das Bundesgericht jedoch, es bestehe kein Anlass, aus Art. 29 BV ein Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Ein- gaben der übrigen Verfahrensbeteiligten auch im Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden abzuleiten (BGE 138 I 154 E. 2.5 S. 158; hierzu kri- tisch LANTER, Zum Replikrecht vor Verwaltungsinstanzen, in: Jusletter

18. Juni 2012). Immerhin aber ergibt sich gemäss Bundesgericht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind, das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei («Vernehmlassung», «Stel- lungnahme» und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht i.e.S.; BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.).

5.2.2 Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grund- sätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Behörden begangen wurden. Allerdings kommt eine nach- trägliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte sys- tematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstin- stanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn ver- lieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.).

5.3 Das oben geschilderte Vorgehen der Beschwerdegegnerin (siehe E. 5.1) stellt eine offensichtliche Verletzung des Replikrechts i.e.S. dar. Da die Be- schwerdekammer im Beschwerdeverfahren über volle Kognition verfügt und

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die Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdeschrift zu den von der Be- schwerdegegnerin übernommenen Ausführungen der ESTV Stellung neh- men konnten (siehe act. 11, Rz. 20), bewirkte die festgestellte Gehörsverlet- zung auf Seiten der Beschwerdeführer keinen schwer wiegenden Nachteil. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vor- liegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden. Soweit den Beschwerde- führern die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tra- gen sein (TPF 2008 172 E. 6; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5-2.6).

6. Dem eingangs erwähnten Rechtshilfeersuchen liegt nachfolgender Sachver- halt zu Grunde: Dem beschuldigten Beschwerdeführer 3 wird zusammenge- fasst vorgeworfen, im Rahmen einer komplexen internationalen Konzern- struktur und unter Verwendung von vermeintlich im Ausland ansässigen Scheinfirmen, welche jedoch tatsächlich von ihm aus Deutschland heraus verantwortlich geführt worden seien, über Jahre hinweg Ertragssteuern und Umsatzsteuern hinterzogen zu haben. Gegenstand des Unternehmens sei der weltweite Vertrieb von Amuletten und sonstigen Glücksbringern, Schrift- werken, Horoskopen und sonstigen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Astrologie, Wahrsagung und Lebensberatung.

Das Vertriebssystem unterteile sich in drei Ebenen. Auf der ersten Ebene befinde sich die Beschwerdeführerin 1 mit formalem Firmensitz in der Schweiz. Diese vergebe Lizenzrechte an Lizenzfirmen auf der zweiten Ebene. Hieraus erziele sie Einnahmen. Nach bisherigen Erkenntnissen werde sie faktisch vom beschuldigten Beschwerdeführer 3 verantwortlich von Deutschland aus geführt. Die Gewinne aus Lizenzvergaben und die Um- sätze (soweit Lizenzvergaben an faktisch in Deutschland ansässige Lizenz- firmen auf der zweiten Ebene erfolgt seien) seien bislang – mit Blick auf den formalen schweizerischen Firmensitz – in Deutschland nicht ordnungsge- mäss versteuert worden. Auf der zweiten Ebene befänden sich diverse Li- zenzfirmen, über die das operative Vertriebsgeschäft auf dem Papier abge- wickelt werde. Es handle sich dabei um zwischengeschaltete Domizilgesell- schaften, zumeist mit formalem Firmensitz in Hong Kong oder Grossbritan- nien. Der internationale Lizenzmarkt sei dabei in Regionen aufgeteilt. Die für die Region Zentral- und Nordeuropa zuständigen Lizenzfirmen würden eben- falls vom beschuldigten Beschwerdeführer 3 verantwortlich von Deutschland aus geführt. Auch die im operativen Vertriebsgeschäft erzielten Erlöse seien bislang – mit Blick auf die formalen ausländischen Firmensitze – in Deutsch- land nicht ordnungsgemäss versteuert worden. Auf der dritten Ebene werde

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das operative Vertriebsgeschäft über weitere Firmen abgewickelt, die Leis- tungen wie Lagerung, Versand, Buchhaltung, Steuerberatung oder Pro- duktherstellung erbringen würden. Sämtliche Aktien der Beschwerdeführe- rin 1 seien im Besitz der Beschwerdeführerin 4, einer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung mit Sitz in Deutschland. Deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sei der beschuldigte Beschwerdeführer 3. Als Verwal- tungsrat und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 fungiere der eben- falls beschuldigte Beschwerdeführer 2. Nach bisherigen Erkenntnissen treffe dieser im täglichen Geschäft die wichtigen Entscheidungen nicht selbst, son- dern handle vielmehr auf Anweisung. Auf wesentliche unternehmerische Entscheidungen der Beschwerdeführerin 1 habe er keinen Einfluss. Bishe- rige Ermittlungen und die Auswertung von umfassendem Beweismaterial (Geschäftsunterlagen, E-Mails und sichergestellte elektronische Daten) hät- ten Anhaltspunkte erbracht, welche die tatsächliche Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 1 durch den beschuldigten Beschwerdeführer 3 verant- wortlich von Deutschland aus belegen würden. Im Zeitraum 1. Juli 2012 bis

30. Juni 2013 sei im operativen Vertriebsgeschäft in insgesamt neun inter- nationalen Lizenzmärkten (zweite Ebene) ein Umsatz von mehr als EUR 38 Mio. erzielt worden. Davon seien der Beschwerdeführerin 1 (erste Ebene) Lizenzzahlungen in der Höhe von rund EUR 4,5 Mio. zugeflossen. In den steuerlichen Bilanzen der Beschwerdeführerin 1 seien für die Wirt- schaftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 Gewinne von insgesamt EUR 9‘095‘070.– ausgewiesen worden. Obwohl der beschuldigte Beschwer- deführer 3 nach bisherigen Erkenntnissen die Geschäfte der Beschwerde- führerin 1 von Deutschland aus führe, seien die Gewinne und Umsätze nicht in Deutschland versteuert worden. Die Gewinne wären in Deutschland der Körperschaftssteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer un- terworfen. Der vorläufige Steuerschaden für die Jahre 2009 bis 2012 belaufe sich auf EUR 1,361 Mio. für die Körperschaftssteuer, EUR 73‘000.– für den Solidaritätszuschlag und EUR 1,118 Mio. für die Gewerbesteuer. Darüber hinaus seien die Umsätze aus Lizenzvergaben der Umsatzsteuer unterwor- fen, sofern sich der Ort der Leistung im Inland befinde. Die Umsatzsteuer- pflicht entfalle nur dann, wenn sich der Sitz der Lizenznehmer als Leistungs- empfänger tatsächlich im Ausland befinde. Bei den für den Markt Zentral- und Nordeuropa zuständigen Lizenznehmerfirmen sei dies nicht der Fall, da diese nach bisherigen Erkenntnissen ebenfalls faktisch vom Beschwerde- führer 3 von Deutschland aus geführt wurden. Daraus ergebe sich für die Jahre 2009 bis 2013 ein vorläufiger Steuerschaden von insgesamt EUR 551‘101.–. Bisherigen Erkenntnissen zufolge habe der Beschwerde- führer 3 im operativen Vertriebsgeschäft als faktisch Verantwortlicher dieser Lizenznehmerfirmen agiert. Zu diesem Zweck habe er eine Reihe von Domi-

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zilfirmen mit jeweiligem Sitz in Hong Kong oder in Grossbritannien gegrün- det. Diese Gesellschaften hätten zwar ausländische Direktoren aufgewie- sen, seien jedoch wirtschaftlich inaktiv geblieben. Die tatsächliche Ge- schäftsführung habe der Beschwerdeführer 3 aus Deutschland heraus be- sorgt. Auch hierfür bestünden tatsächliche Anhaltspunkte aufgrund bisheri- ger Ermittlungen und der Auswertung von umfassendem Beweismaterial. Für diese Domizilfirmen seien Umsätze aus dem operativen Vertriebsge- schäft in Deutschland zur Umsatzsteuer erklärt, jedoch nach bisherigen Er- kenntnissen entweder nicht vollständig gemeldet oder komplett verschwie- gen worden. Diesbezüglich ergebe sich für die Jahre 2003 bis 2014 ein vor- läufiger Steuerschaden in der Höhe von EUR 5‘891‘274.–.

Durch die Gründung von Domizilgesellschaften zur Vortäuschung wirtschaft- licher Aktivitäten und die unrechtmässige Verlagerung von Umsätzen und Gewinnen auf Domizilgesellschaften habe der Beschwerdeführer 3 ein Lü- gengebäude aufgebaut. Er habe ein komplexes und aufwändiges Täu- schungssystem benutzt, um steuerlich erhebliche Vorgänge systematisch zu verschleiern und zu Unrecht von niedrigeren Steuersätzen in der Schweiz, Grossbritannien und Hong Kong zu profitieren (vgl. zum Ganzen act. 7.1, S. 1 ff.).

7.

7.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. Septem- ber 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europara- tes, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessori- sche Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen her- vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2, 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt,

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sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

7.2 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren ei- nen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Der Begriff des Abgabebe- truges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglisti- ges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor- enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.– (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 mit Hinweis). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden began- gen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denk- bar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3).

Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lü- gen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hin- terhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder

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Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenie- rungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intel- lektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen vo- raussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines beson- deren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des er- suchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterzie- hung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3 m.w.H.).

7.3 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schwei- zerischen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel- che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel- lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht darüber auszuspre- chen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll ver- hindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich be- haupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fis- kaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersu- chenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzule- gen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehan- delt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5; 125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es ge- nügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 645). Bestehen Zwei- fel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellung- nahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet al- lerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 646; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.4 m.w.H.).

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8.

8.1 Die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen (vgl. E. 6) enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Ihr können hinreichende Elemente für die Annahme eines Abgabebetrugs entnommen werden. Dem Beschwerdeführer 3 wird insbesondere vorgeworfen, eine komplexe interna- tionale Konzernstruktur mit verschiedenen Scheinfirmen geschaffen zu ha- ben, dies zum Zweck, über Jahre hinweg Ertrags- und Umsatzsteuern hin- terzogen zu haben. So handle beispielsweise der als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 fungierende Beschwerdeführer 2 im täglichen Geschäft auf Anweisung des Beschwerdeführers 3. Auf wesent- liche unternehmerische Entscheidungen der Beschwerdeführerin 1 habe er

– trotz seiner Rolle als Verwaltungsrat und Geschäftsführer – keinen Ein- fluss. Die im Rechtshilfeersuchen derart beschriebene Rolle des Beschwer- deführers 2 fällt ohne Weiteres unter den Begriff des «Strohmanns» (siehe act. 1.5, S. 5). Da schadet es – entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführer (act. 11, Rz. 21) – nicht, dass dieser Begriff im Ersuchen selber nicht erwähnt wird. Die deutschen Behörden scheinen aufgrund von bisher sichergestellten Beweismitteln über verschiedene Anhaltspunkte zu verfü- gen, welche den Verdacht der Ausübung der tatsächlichen Geschäftstätig- keit der Beschwerdeführerin 1 von Deutschland aus erhärten sollen. Befindet sich der Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung der Beschwerdefüh- rerin 1 in Deutschland, so ist sie dort auch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 8 des von den Beschwerdeführern verschiedentlich angerufenen Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62) unbeschränkt steuerpflichtig. Namentlich ist hierzu fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer 3 gemäss der Darstellung im Rechts- hilfeersuchen für die Beschwerdeführerin 1, die einem Konzern angehört, nicht nur konzernleitende Entscheidungen treffe, sondern eben gerade auch das operative Tagesgeschäft führe.

Weitere Elemente, die die Annahme eines arglistig verübten Anlagebetrugs nahelegen, sind die angeblich vom Beschwerdeführer 3 errichteten Domizil- gesellschaften in Hong Kong und in Grossbritannien auf der zweiten Ebene des geschilderten Vertriebssystems. Bei diesen handle es sich gemäss Dar- stellung im Rechtshilfeersuchen um Scheinfirmen. Sie verfügten zwar nomi- nell über ausländische Direktoren, seien selber jedoch wirtschaftlich inaktiv. Das operative Vertriebsgeschäft werde zwar auf dem Papier über sie abge- wickelt, in Tat und Wahrheit aber erfolge die Geschäftsführung auch für diese Gesellschaften durch den Beschwerdeführer 3 von Deutschland aus. Auf-

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grund dieser Darstellung ist anzunehmen, dass die Domizilgesellschaften le- diglich mit dem Zweck errichtet wurden, den tatsächlichen Ort der Geschäfts- tätigkeit (Deutschland) zu verschleiern und die dort anfallenden Ertrags- und Umsatzsteuern in andere Länder zu verschieben.

Insgesamt ist aufgrund der Darstellung im Rechtshilfeersuchen trotz den meist pauschalen Bestreitungen der Arglist durch die Beschwerdeführer (siehe act. 1, Rz. 44; act. 11, Rz. 12, 18 ff.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 sich bei der Schaffung und dem Betreiben der Konzern- struktur einer Reihe von besonderen Machenschaften und Lügen bedient hat. Ebenso ist naheliegend, dass mit dieser Vorgehensweise beabsichtigt wurde, steuerlich erhebliche Vorgänge (in Deutschland) systematisch zu ver- schleiern und zu Unrecht von tieferen Steuersätzen in der Schweiz, Gross- britannien und Hong Kong zu profitieren.

8.2 Die übrigen von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen vermögen am eben Ausgeführten nichts zu ändern. Im We- sentlichen machen sie geltend, die tatsächliche Leitung der Beschwerdefüh- rerin 1 liege in der Schweiz und nicht in Deutschland (so in act. 1, Rz. 34, 44 f.). Damit beschränken sie sich auf eine abweichende eigene Darstellung des im ausländischen Strafverfahren untersuchten Sachverhalts, welche im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist (entgegen act. 11, Rz. 36; siehe BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dasselbe gilt für den Einwand, die gesamte Konstruktion diene nicht primär der Steuerverkür- zung, diese spiele nur eine Nebenrolle (act. 1, Rz. 31 f.). Dass allein die Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin 4 und der Beschwerdeführe- rin 1 als deren Muttergesellschaft den deutschen und den schweizerischen Steuerbehörden offengelegt worden sei (act. 1, Rz. 33), vermag die einge- hend begründete Annahme des arglistigen Vorgehens ebenfalls nicht zu ent- kräften. Mit dem Einwand, die sichergestellten Unterlagen würden die An- nahmen der ersuchenden Behörden widerlegen (act. 1, Rz. 34 f.), bejahen die Beschwerdeführer im Übrigen selber die Relevanz dieser Unterlagen für das in Deutschland geführte Strafverfahren.

E. 9 Die Beschwerde erweist sich nach dem vorstehend Ausgeführten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen. Ist die bewilligte Rechtshilfeleistung insbeson- dere auch für den Bereich der direkten Fiskalität zulässig, so erübrigt sich auch die von den Beschwerdeführern eventualiter beantragte Anpassung des Spezialitätsvorbehalts.

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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterlie- genden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist unter Berücksichtigung der in E. 4 und E. 5 erwähnten Rechts- bzw. Gehörsverletzung auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 5‘000.– (act. 3 und 4). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Vertreter der Beschwerdeführer Fr. 2‘000.– zurückzu- erstatten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Bundesamt für Justiz wird eingeladen sich um eine Rücksendung der Ein- gabe des Rechtsanwalts Holenstein vom 27. Februar 2017, welche die Gene- ralsstaatsanwaltschaft Thurgau der Staatsanwaltschaft Bonn am 25. Septem- ber 2017 zugestellt hat, um Vernichtung allfälliger Kopien und um Unterlas- sung von deren Verwendung durch die ersuchende Behörde zu bemühen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter der Beschwerdeführer Fr. 2‘000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. AG,

2. B.,

3. C.,

4. D. GMBH,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

Beschwerdeführer

gegen

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2018.112, RR.2018.113, RR.2018.114, RR.2018.115

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Bonn führt ein Ermittlungsverfahren gegen B. und gegen C. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 der deutschen Abgabenordnung (vgl. act. 7.1, S. 1 und 11). Im Rahmen die- ses Ermittlungsverfahrens stellte sie am 2. Dezember 2015 ein internationa- les Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden. Darin erbat sie um Durchsuchung verschiedener Geschäfts- und Wohnräume zwecks Sicher- stellung von beweiserheblichen Unterlagen sowie um Einvernahme des Be- schuldigten B. sowie etwaiger – im Einzelnen noch unbekannter – bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG anzutreffender Mitarbeiter (act. 7.1). In einer vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») verlangten Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen kam die Eidgenössische Steuer- verwaltung (nachfolgend «ESTV») am 21. Dezember 2015 zusammenge- fasst zum Schluss, die Gewährung der ersuchten Rechtshilfe sei zulässig (act. 7.2).

B. Am 19. April 2016 verfügte die vom BJ mit der Ausführung des Rechtshil- feersuchens betraute Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, diesem werde entsprochen (act. 7.3). In der Folge erhob sie bei der Bank E. AG u.a. Unter- lagen zu den Konten Nr. 1 (lautend auf C.), 2 (lautend auf die A. AG) und 3 (lautend auf die D. GmbH). Am 28. Juni 2016 kam es zudem zu Hausdurch- suchungen am Wohnsitz des Beschuldigten B. und in den Geschäftsräum- lichkeiten der A. AG. Hierbei wurden verschiedene Unterlagen und Daten- träger sichergestellt (vgl. act. 7.11, S. 1-3). Am selben Tag wurde B. als Be- schuldigter durch die Staatsanwaltschaft Thurgau zum Rechtshilfeersuchen einvernommen (act. 7.12).

C. Am 26. Januar 2017 lud die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau Rechtsan- walt Daniel Holenstein (nachfolgend «Holenstein»), den gemeinsamen Ver- treter der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen A. AG, B., C. und D. GmbH, ein, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und anzugeben, welche der sichergestellten Unterlagen und Datenträger nicht an die ersu- chende Behörde herauszugeben seien (act. 7.4). In der entsprechenden Ein- gabe vom 27. Februar 2017 machte dieser geltend, die Voraussetzungen für die von der ersuchenden Behörde verlangte Rechtshilfe seien nicht erfüllt (act. 7.5).

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D. Am 25. September 2017 leitete die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau die Eingabe von Holenstein an die ESTV weiter und ersuchte diese um die Be- antwortung einiger steuerrechtlicher Fragen und um eine kurze Stellung- nahme zu den Vorbringen von Holenstein (act. 7.6). Am 25. Oktober 2017 erstattete die ESTV der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau entsprechen- den Bericht (act. 7.7). Ebenfalls am 25. September 2017 übermittelte die Ge- neralstaatsanwaltschaft Thurgau die Eingabe von Holenstein an die Staats- anwaltschaft Bonn und bat diese um eine entsprechende Replik, sollte sie ihr Rechtshilfeersuchen aufgrund der erwähnten Eingabe noch präzisieren oder ergänzen wollen (act. 7.9). Die Staatsanwaltschaft Bonn liess sich dies- bezüglich erst am 1. März 2018 vernehmen (act. 7.10). Sämtliche nach dem

25. September 2017 ergangene Korrespondenz mit der ESTV und der Staatsanwaltschaft Bonn wurde den Beschwerdeführern bzw. deren Vertre- ter erst im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens als Beilagen zur Be- schwerdeantwort vom 27. April 2018 zur Kenntnis gebracht (vgl. act. 9).

E. Bereits am 26. Februar 2018 erliess die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau eine «Teil-Schluss-Verfügung» (act. 7.8). Darin entsprach sie dem Rechts- hilfeersuchen und bewilligte die Herausgabe von Gegenständen und Unter- lagen gemäss dem der Verfügung angehängten Verzeichnis (act. 7.11; Si- cherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchungen bei B. und der A. AG sowie Unterlagen zu auf die A. AG, auf die D. GmbH und auf C. lautenden Bankkonten bei der Bank E. AG) sowie des Protokolls der Einvernahme von B. an die ersuchende Behörde.

F. Dagegen erhoben die A. AG, B., C. und die D. GmbH am 20. März 2018 gemeinsam Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Postaufgabe am 3. April 2018; act. 1). Sie beantragen Folgendes:

1. Es sei die Teil-Schlussverfügung (…) vom 26. Februar 2018 insoweit aufzuheben und die im Rechtshilfeverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn vom 2. Dezember 2015 verlangte Rechtshilfe insoweit zu verweigern, als sie die Herausgabe von Gegenständen und Unterla- gen der Beschwerdeführer betrifft. Eventualiter: Es sei die Rechtshilfe insoweit zu verweigern, als sie die direkten Steuern betrifft und es sei der Spezialitätsvorbehalt wie folgt zu ergänzen: «Diese Unterlagen dürfen nicht als Beweismittel in Verfahren der direkten Steuern verwendet werden, wie Einkommenssteuern, Solidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer, Körper- schaftssteuern, Gewerbesteuern, etc.»

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

- 4 -

In seiner Stellungnahme vom 20. April 2018 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, sofern auf diese einzutreten sei (act. 6). Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau schliesst in ihrer Beschwer- deantwort vom 27. April 2018 auf kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (act. 7).

Die Beschwerdeführer führen in ihrer Replik vom 18. Mai 2018 aus, die Ge- neralstaatsanwaltschaft Thurgau habe mit der Übermittlung ihrer Stellung- nahme vom 27. Februar 2017 an die ersuchende Behörde Bundesrecht ver- letzt. Das BJ sei daher (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) einzula- den, sich beim ersuchenden Staat um Rückgabe und Unterlassung der Ver- wendung dieser Stellungnahme zu bemühen. Dem Fehlverhalten der Gene- ralstaatsanwaltschaft Thurgau sei zudem bei der Kostenverlegung Rech- nung zu tragen (act. 11, S. 2 und 8). Das BJ teilte am 25. Mai 2018 mit, auf eine Duplik zu verzichten (act. 13). Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau liess sich innerhalb der entsprechenden Frist nicht mehr vernehmen. Die Be- schwerdeführer wurden darüber am 8. Juni 2018 in Kenntnis gesetzt (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammen- arbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

- 5 -

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre fi- nanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 25 Abs. 2 BBA).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Haus- durchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV). Wer in der Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens als beschuldigte Person einvernom- men wird, ist legitimiert, die Schlussverfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme herausgegeben wird (TPF 2016 129 E. 1.5.2 S. 133; TPF 2013 84 E. 2.2 S. 86; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.126 vom 7. Juni 2018 E. 1.5.2; RR.2016.153 vom 15. März 2017 E. 1.4; RR.2015.216 vom 5. November 2015 E. 3.2).

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2.2

2.2.1 Die angefochtene Schlussverfügung umfasst verschiedene Dokumente und elektronische Daten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Ge- schäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 sichergestellt wurden (siehe im Einzelnen act. 7.11, S. 2 und 3). Zudem ist sie Inhaberin des von der Schlussverfügung betroffenen Kontos Nr. 2 bei der Bank E. AG (act. 7.11, S. 4; Editionsakten K2). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten.

2.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung umfasst weiter elektronische Daten, welche anlässlich der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Be- schwerdeführers 2 sichergestellt wurden (siehe im Einzelnen act. 7.11, S. 1). Dieser wurde zudem am 28. Juni 2016 im Rahmen des Rechtshilfeverfah- rens als Beschuldigter einvernommen (act. 7.12), weshalb er auch zur Be- schwerde gegen die Herausgabe des entsprechenden Einvernahmeproto- kolls legitimiert ist. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist in die- sem Umfang einzutreten.

2.2.3 Der Beschwerdeführer 3 ist Inhaber des von der Schlussverfügung betroffe- nen Kontos Nr. 1 bei der Bank E. AG (act. 7.11, S. 4; Editionsakten K1). In diesem Umfang ist auf dessen Beschwerde einzutreten.

2.2.4 Die Beschwerdeführerin 4 ist Inhaberin des von der Schlussverfügung be- troffenen Kontos Nr. 3 bei der Bank E. AG (act. 7.11, S. 4; Editionsakten K3). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4 ist in diesem Umfang einzu- treten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre gemeinsame Stellungnahme vom 27. Februar 2017 an die ersuchende Be- hörde übermittelt. Damit habe die Beschwerdegegnerin die Verteidigungs- rechte der Beschuldigten eingeschränkt und Bundesrecht verletzt. Das BJ

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sei daher einzuladen, sich beim ersuchenden Staat um Rückgabe dieser Stellungnahme und um Unterlassung von deren Verwendung zu bemühen (act. 11, Rz. 1 ff., 25).

4.2 Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Partei- stellung zu (BGE 129 II 453 E. 2.2.1; 125 II 411 E. 3a; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 320). Entsprechend dürfen dem ersuchenden Staat weder die Eintretens- und die Schlussverfügung der Vollzugsbehörden noch die an die Vollzugs- behörden oder an die Beschwerdeinstanz gerichteten Eingaben der Parteien herausgegeben werden, da dadurch die Verteidigungsrechte der Betroffe- nen eingeschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom

23. April 2003 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.309 vom

9. Februar 2018 E. 4.2; RR.2014.92 vom 3. September 2014 E. 9.2). Die Rechtsprechung ging verschiedentlich sogar soweit, das BJ einzuladen, sich bei irrtümlichem Versand derartiger Unterlagen aus dem Rechtshilfeverfah- ren beim ersuchenden Staat um deren Rückgabe, um Vernichtung etwaiger Kopien und um Unterlassung von deren Verwendung zu bemühen (ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 307 m.w.H.).

4.3 Die Beschwerdegegnerin übermittelte der ersuchenden Behörde am

25. September 2017 die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens für die Be- schwerdeführer eingereichte Stellungnahme vom 27. Februar 2017, damit diese ihr Rechtshilfeersuchen allenfalls noch präzisieren oder ergänzen möge (act. 7.9). Dieses Vorgehen stellt einen klaren Verstoss gegen die zu- vor erläuterten Regeln dar. Das BJ ist entsprechend einzuladen, sich bei der Staatsanwaltschaft Bonn um Rücksendung dieser Eingabe, um Vernichtung allfälliger Kopien und um Unterlassung von deren Verwendung zu bemühen.

5.

5.1 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde den Beschwerdeführern im An- schluss an deren Stellungnahme vom 27. Februar 2017 aber auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die ESTV vom 25. September 2017 (act. 7.6) und deren diesbezügliche Antwort vom 25. Oktober 2017 (act. 7.7) vorenthalten (act. 9). Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdegegnerin im Rah- men ihrer Schlussverfügung die Ausführungen der ESTV zur Argumentation der Beschwerdeführer beinahe im Wortlaut übernommen (vgl. act. 7.7 und act. 7.8, S. 4 f.).

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5.2

5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Für Gerichtsverfahren, die auch Art. 6 Abs. 1 EMRK unterliegen, um- fasst diese Garantie auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat hierzu wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). In einem weiteren Urteil befand das Bundesgericht jedoch, es bestehe kein Anlass, aus Art. 29 BV ein Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Ein- gaben der übrigen Verfahrensbeteiligten auch im Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden abzuleiten (BGE 138 I 154 E. 2.5 S. 158; hierzu kri- tisch LANTER, Zum Replikrecht vor Verwaltungsinstanzen, in: Jusletter

18. Juni 2012). Immerhin aber ergibt sich gemäss Bundesgericht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind, das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei («Vernehmlassung», «Stel- lungnahme» und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht i.e.S.; BGE 138 I 154 E. 2.3.2 m.w.H.).

5.2.2 Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grund- sätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Behörden begangen wurden. Allerdings kommt eine nach- trägliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte sys- tematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstin- stanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn ver- lieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.).

5.3 Das oben geschilderte Vorgehen der Beschwerdegegnerin (siehe E. 5.1) stellt eine offensichtliche Verletzung des Replikrechts i.e.S. dar. Da die Be- schwerdekammer im Beschwerdeverfahren über volle Kognition verfügt und

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die Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdeschrift zu den von der Be- schwerdegegnerin übernommenen Ausführungen der ESTV Stellung neh- men konnten (siehe act. 11, Rz. 20), bewirkte die festgestellte Gehörsverlet- zung auf Seiten der Beschwerdeführer keinen schwer wiegenden Nachteil. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vor- liegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden. Soweit den Beschwerde- führern die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tra- gen sein (TPF 2008 172 E. 6; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5-2.6).

6. Dem eingangs erwähnten Rechtshilfeersuchen liegt nachfolgender Sachver- halt zu Grunde: Dem beschuldigten Beschwerdeführer 3 wird zusammenge- fasst vorgeworfen, im Rahmen einer komplexen internationalen Konzern- struktur und unter Verwendung von vermeintlich im Ausland ansässigen Scheinfirmen, welche jedoch tatsächlich von ihm aus Deutschland heraus verantwortlich geführt worden seien, über Jahre hinweg Ertragssteuern und Umsatzsteuern hinterzogen zu haben. Gegenstand des Unternehmens sei der weltweite Vertrieb von Amuletten und sonstigen Glücksbringern, Schrift- werken, Horoskopen und sonstigen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Astrologie, Wahrsagung und Lebensberatung.

Das Vertriebssystem unterteile sich in drei Ebenen. Auf der ersten Ebene befinde sich die Beschwerdeführerin 1 mit formalem Firmensitz in der Schweiz. Diese vergebe Lizenzrechte an Lizenzfirmen auf der zweiten Ebene. Hieraus erziele sie Einnahmen. Nach bisherigen Erkenntnissen werde sie faktisch vom beschuldigten Beschwerdeführer 3 verantwortlich von Deutschland aus geführt. Die Gewinne aus Lizenzvergaben und die Um- sätze (soweit Lizenzvergaben an faktisch in Deutschland ansässige Lizenz- firmen auf der zweiten Ebene erfolgt seien) seien bislang – mit Blick auf den formalen schweizerischen Firmensitz – in Deutschland nicht ordnungsge- mäss versteuert worden. Auf der zweiten Ebene befänden sich diverse Li- zenzfirmen, über die das operative Vertriebsgeschäft auf dem Papier abge- wickelt werde. Es handle sich dabei um zwischengeschaltete Domizilgesell- schaften, zumeist mit formalem Firmensitz in Hong Kong oder Grossbritan- nien. Der internationale Lizenzmarkt sei dabei in Regionen aufgeteilt. Die für die Region Zentral- und Nordeuropa zuständigen Lizenzfirmen würden eben- falls vom beschuldigten Beschwerdeführer 3 verantwortlich von Deutschland aus geführt. Auch die im operativen Vertriebsgeschäft erzielten Erlöse seien bislang – mit Blick auf die formalen ausländischen Firmensitze – in Deutsch- land nicht ordnungsgemäss versteuert worden. Auf der dritten Ebene werde

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das operative Vertriebsgeschäft über weitere Firmen abgewickelt, die Leis- tungen wie Lagerung, Versand, Buchhaltung, Steuerberatung oder Pro- duktherstellung erbringen würden. Sämtliche Aktien der Beschwerdeführe- rin 1 seien im Besitz der Beschwerdeführerin 4, einer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung mit Sitz in Deutschland. Deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sei der beschuldigte Beschwerdeführer 3. Als Verwal- tungsrat und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 fungiere der eben- falls beschuldigte Beschwerdeführer 2. Nach bisherigen Erkenntnissen treffe dieser im täglichen Geschäft die wichtigen Entscheidungen nicht selbst, son- dern handle vielmehr auf Anweisung. Auf wesentliche unternehmerische Entscheidungen der Beschwerdeführerin 1 habe er keinen Einfluss. Bishe- rige Ermittlungen und die Auswertung von umfassendem Beweismaterial (Geschäftsunterlagen, E-Mails und sichergestellte elektronische Daten) hät- ten Anhaltspunkte erbracht, welche die tatsächliche Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 1 durch den beschuldigten Beschwerdeführer 3 verant- wortlich von Deutschland aus belegen würden. Im Zeitraum 1. Juli 2012 bis

30. Juni 2013 sei im operativen Vertriebsgeschäft in insgesamt neun inter- nationalen Lizenzmärkten (zweite Ebene) ein Umsatz von mehr als EUR 38 Mio. erzielt worden. Davon seien der Beschwerdeführerin 1 (erste Ebene) Lizenzzahlungen in der Höhe von rund EUR 4,5 Mio. zugeflossen. In den steuerlichen Bilanzen der Beschwerdeführerin 1 seien für die Wirt- schaftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 Gewinne von insgesamt EUR 9‘095‘070.– ausgewiesen worden. Obwohl der beschuldigte Beschwer- deführer 3 nach bisherigen Erkenntnissen die Geschäfte der Beschwerde- führerin 1 von Deutschland aus führe, seien die Gewinne und Umsätze nicht in Deutschland versteuert worden. Die Gewinne wären in Deutschland der Körperschaftssteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer un- terworfen. Der vorläufige Steuerschaden für die Jahre 2009 bis 2012 belaufe sich auf EUR 1,361 Mio. für die Körperschaftssteuer, EUR 73‘000.– für den Solidaritätszuschlag und EUR 1,118 Mio. für die Gewerbesteuer. Darüber hinaus seien die Umsätze aus Lizenzvergaben der Umsatzsteuer unterwor- fen, sofern sich der Ort der Leistung im Inland befinde. Die Umsatzsteuer- pflicht entfalle nur dann, wenn sich der Sitz der Lizenznehmer als Leistungs- empfänger tatsächlich im Ausland befinde. Bei den für den Markt Zentral- und Nordeuropa zuständigen Lizenznehmerfirmen sei dies nicht der Fall, da diese nach bisherigen Erkenntnissen ebenfalls faktisch vom Beschwerde- führer 3 von Deutschland aus geführt wurden. Daraus ergebe sich für die Jahre 2009 bis 2013 ein vorläufiger Steuerschaden von insgesamt EUR 551‘101.–. Bisherigen Erkenntnissen zufolge habe der Beschwerde- führer 3 im operativen Vertriebsgeschäft als faktisch Verantwortlicher dieser Lizenznehmerfirmen agiert. Zu diesem Zweck habe er eine Reihe von Domi-

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zilfirmen mit jeweiligem Sitz in Hong Kong oder in Grossbritannien gegrün- det. Diese Gesellschaften hätten zwar ausländische Direktoren aufgewie- sen, seien jedoch wirtschaftlich inaktiv geblieben. Die tatsächliche Ge- schäftsführung habe der Beschwerdeführer 3 aus Deutschland heraus be- sorgt. Auch hierfür bestünden tatsächliche Anhaltspunkte aufgrund bisheri- ger Ermittlungen und der Auswertung von umfassendem Beweismaterial. Für diese Domizilfirmen seien Umsätze aus dem operativen Vertriebsge- schäft in Deutschland zur Umsatzsteuer erklärt, jedoch nach bisherigen Er- kenntnissen entweder nicht vollständig gemeldet oder komplett verschwie- gen worden. Diesbezüglich ergebe sich für die Jahre 2003 bis 2014 ein vor- läufiger Steuerschaden in der Höhe von EUR 5‘891‘274.–.

Durch die Gründung von Domizilgesellschaften zur Vortäuschung wirtschaft- licher Aktivitäten und die unrechtmässige Verlagerung von Umsätzen und Gewinnen auf Domizilgesellschaften habe der Beschwerdeführer 3 ein Lü- gengebäude aufgebaut. Er habe ein komplexes und aufwändiges Täu- schungssystem benutzt, um steuerlich erhebliche Vorgänge systematisch zu verschleiern und zu Unrecht von niedrigeren Steuersätzen in der Schweiz, Grossbritannien und Hong Kong zu profitieren (vgl. zum Ganzen act. 7.1, S. 1 ff.).

7.

7.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. Septem- ber 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europara- tes, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessori- sche Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen her- vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2, 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt,

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sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

7.2 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren ei- nen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Der Begriff des Abgabebe- truges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglisti- ges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor- enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.– (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 mit Hinweis). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden began- gen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denk- bar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3).

Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lü- gen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hin- terhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder

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Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenie- rungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intel- lektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen vo- raussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines beson- deren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des er- suchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterzie- hung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3 m.w.H.).

7.3 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schwei- zerischen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel- che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel- lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht darüber auszuspre- chen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll ver- hindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich be- haupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fis- kaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersu- chenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzule- gen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehan- delt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5; 125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es ge- nügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 645). Bestehen Zwei- fel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellung- nahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet al- lerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 646; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.4 m.w.H.).

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8.

8.1 Die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen (vgl. E. 6) enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Ihr können hinreichende Elemente für die Annahme eines Abgabebetrugs entnommen werden. Dem Beschwerdeführer 3 wird insbesondere vorgeworfen, eine komplexe interna- tionale Konzernstruktur mit verschiedenen Scheinfirmen geschaffen zu ha- ben, dies zum Zweck, über Jahre hinweg Ertrags- und Umsatzsteuern hin- terzogen zu haben. So handle beispielsweise der als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 fungierende Beschwerdeführer 2 im täglichen Geschäft auf Anweisung des Beschwerdeführers 3. Auf wesent- liche unternehmerische Entscheidungen der Beschwerdeführerin 1 habe er

– trotz seiner Rolle als Verwaltungsrat und Geschäftsführer – keinen Ein- fluss. Die im Rechtshilfeersuchen derart beschriebene Rolle des Beschwer- deführers 2 fällt ohne Weiteres unter den Begriff des «Strohmanns» (siehe act. 1.5, S. 5). Da schadet es – entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführer (act. 11, Rz. 21) – nicht, dass dieser Begriff im Ersuchen selber nicht erwähnt wird. Die deutschen Behörden scheinen aufgrund von bisher sichergestellten Beweismitteln über verschiedene Anhaltspunkte zu verfü- gen, welche den Verdacht der Ausübung der tatsächlichen Geschäftstätig- keit der Beschwerdeführerin 1 von Deutschland aus erhärten sollen. Befindet sich der Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung der Beschwerdefüh- rerin 1 in Deutschland, so ist sie dort auch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 8 des von den Beschwerdeführern verschiedentlich angerufenen Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62) unbeschränkt steuerpflichtig. Namentlich ist hierzu fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer 3 gemäss der Darstellung im Rechts- hilfeersuchen für die Beschwerdeführerin 1, die einem Konzern angehört, nicht nur konzernleitende Entscheidungen treffe, sondern eben gerade auch das operative Tagesgeschäft führe.

Weitere Elemente, die die Annahme eines arglistig verübten Anlagebetrugs nahelegen, sind die angeblich vom Beschwerdeführer 3 errichteten Domizil- gesellschaften in Hong Kong und in Grossbritannien auf der zweiten Ebene des geschilderten Vertriebssystems. Bei diesen handle es sich gemäss Dar- stellung im Rechtshilfeersuchen um Scheinfirmen. Sie verfügten zwar nomi- nell über ausländische Direktoren, seien selber jedoch wirtschaftlich inaktiv. Das operative Vertriebsgeschäft werde zwar auf dem Papier über sie abge- wickelt, in Tat und Wahrheit aber erfolge die Geschäftsführung auch für diese Gesellschaften durch den Beschwerdeführer 3 von Deutschland aus. Auf-

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grund dieser Darstellung ist anzunehmen, dass die Domizilgesellschaften le- diglich mit dem Zweck errichtet wurden, den tatsächlichen Ort der Geschäfts- tätigkeit (Deutschland) zu verschleiern und die dort anfallenden Ertrags- und Umsatzsteuern in andere Länder zu verschieben.

Insgesamt ist aufgrund der Darstellung im Rechtshilfeersuchen trotz den meist pauschalen Bestreitungen der Arglist durch die Beschwerdeführer (siehe act. 1, Rz. 44; act. 11, Rz. 12, 18 ff.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 sich bei der Schaffung und dem Betreiben der Konzern- struktur einer Reihe von besonderen Machenschaften und Lügen bedient hat. Ebenso ist naheliegend, dass mit dieser Vorgehensweise beabsichtigt wurde, steuerlich erhebliche Vorgänge (in Deutschland) systematisch zu ver- schleiern und zu Unrecht von tieferen Steuersätzen in der Schweiz, Gross- britannien und Hong Kong zu profitieren.

8.2 Die übrigen von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Einreden und Einwendungen vermögen am eben Ausgeführten nichts zu ändern. Im We- sentlichen machen sie geltend, die tatsächliche Leitung der Beschwerdefüh- rerin 1 liege in der Schweiz und nicht in Deutschland (so in act. 1, Rz. 34, 44 f.). Damit beschränken sie sich auf eine abweichende eigene Darstellung des im ausländischen Strafverfahren untersuchten Sachverhalts, welche im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist (entgegen act. 11, Rz. 36; siehe BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dasselbe gilt für den Einwand, die gesamte Konstruktion diene nicht primär der Steuerverkür- zung, diese spiele nur eine Nebenrolle (act. 1, Rz. 31 f.). Dass allein die Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin 4 und der Beschwerdeführe- rin 1 als deren Muttergesellschaft den deutschen und den schweizerischen Steuerbehörden offengelegt worden sei (act. 1, Rz. 33), vermag die einge- hend begründete Annahme des arglistigen Vorgehens ebenfalls nicht zu ent- kräften. Mit dem Einwand, die sichergestellten Unterlagen würden die An- nahmen der ersuchenden Behörden widerlegen (act. 1, Rz. 34 f.), bejahen die Beschwerdeführer im Übrigen selber die Relevanz dieser Unterlagen für das in Deutschland geführte Strafverfahren.

9. Die Beschwerde erweist sich nach dem vorstehend Ausgeführten als unbe- gründet. Sie ist abzuweisen. Ist die bewilligte Rechtshilfeleistung insbeson- dere auch für den Bereich der direkten Fiskalität zulässig, so erübrigt sich auch die von den Beschwerdeführern eventualiter beantragte Anpassung des Spezialitätsvorbehalts.

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10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterlie- genden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist unter Berücksichtigung der in E. 4 und E. 5 erwähnten Rechts- bzw. Gehörsverletzung auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 5‘000.– (act. 3 und 4). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Vertreter der Beschwerdeführer Fr. 2‘000.– zurückzu- erstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Bundesamt für Justiz wird eingeladen sich um eine Rücksendung der Ein- gabe des Rechtsanwalts Holenstein vom 27. Februar 2017, welche die Gene- ralsstaatsanwaltschaft Thurgau der Staatsanwaltschaft Bonn am 25. Septem- ber 2017 zugestellt hat, um Vernichtung allfälliger Kopien und um Unterlas- sung von deren Verwendung durch die ersuchende Behörde zu bemühen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter der Beschwerdeführer Fr. 2‘000.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 17. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Generalstaatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).