opencaselaw.ch

RR.2015.216

Bundesstrafgericht · 2015-11-05 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

In Grossbritannien führt das Serious Fraud Office (nachfolgend "SFO") ge- gen britische Gesellschaften, die zum Konzern B. gehören, darunter C. Ltd. (vormals D. Ltd.), und gegen dessen vormaligen Direktor A. eine Strafunter- suchung, weil diese die Zahlung von Bestechungsgeldern sowie deren Geld- wäsche in England und im Ausland ermöglicht haben sollen. Diesbezüglich vermutet das SFO, dass A. und weitere Personen im Zeitraum zwischen dem

1. Juni 2000 und dem 30. November 2006 im Zusammenhang mit Vergaben öffentlicher Verkehrsprojekte an einen oder mehrere Amtsträger der indi- schen E. Ltd, der "F." (Polen) sowie Amtsträgern der Republik Tunesien Be- stechungsgelder bezahlt bzw. sich zur Bezahlung von Bestechungsgeldern an die genannten Amtsträger abgesprochen haben.

Vor diesem Hintergrund gelangte das SFO mit Rechtshilfeersuchen vom

3. November 2014 direkt an die Bundesanwaltschaft und ersuchte diese um Übermittlung von Kopien der Agenden und Notizbücher von A., die sich im Besitz der Bundesanwaltschaft befanden sowie um Durchführung einer Ein- vernahme von A. Gleichsam ersuchte sie unter anderem um Zustellung einer Kopie des Strafbefehls [recte: Einstellungsverfügung] betreffend A. vom

30. Oktober 2013 samt rechtlicher Erläuterung (Verfahrensakten Rubrik 1, pag. 01.000-0001 ff. = act. 1.8).

B. Die Bundesanwaltschaft trat mit Verfügung vom 9. Januar 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten Rubrik 3, pag. 03.000-0001 ff. = act. 1.9). Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 zog die Bundesanwaltschaft die Agenden und Notizbücher von A. aus einer früheren Strafuntersuchung bei und integrierte diese in das Rechtshilfeverfahren (Verfahrensakten Rubrik 7, pag. 07.000-0007 ff.).

C. Nachdem A. am 26. Januar und 2. Februar 2015 die Eintretensverfügung und das Rechtshilfeersuchen zugestellt worden waren, erklärte er sich mit Schreiben vom 20. März 2015 mit der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG nicht einverstanden (Verfahrensakten Rubrik 14, pag. 04.001-0001 ff. = act. 1.10, 1.11).

D. Die Einvernahme von A. als Beschuldigter durch die Bundesanwaltschaft wurde am 30. März 2015 durchgeführt (Verfahrensakten Rubrik 12, pag. 12.001-0001 ff. = act. 1.12). Mit Schlussverfügung vom 19. Juni 2015 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Notizbücher von A. und

des Einvernahmeprotokolls vom 30. März 2015 an. Dem Ersuchen um Her- ausgabe der Agenden von A. kam die Bundesanwaltschaft jedoch nicht nach (Verfahrensakten Rubrik 14, pag. 14.002-0001 ff. = act. 1.5).

E. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2015 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung sowohl der Eintre- tensverfügung vom 9. Januar 2015 wie auch der Schlussverfügung vom

19. Juni 2015 (act. 1).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") und die Bundesanwaltschaft beantragten mit Schreiben vom 5. und 13. August 2015 je die kostenpflich- tige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8). Mit Replik vom 28. Au- gust 2015 bestätigte A. seine in der Beschwerde vom 22. Juli 2015 gestellten Rechtsbegehren (act. 10). Das BJ und die Bundesanwaltschaft verzichteten am 8. und 9. September 2015 (act. 12 und 13) auf Duplik, was dem Be- schwerdeführer am 10. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SR 0.311.55) und das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.264 vom 9. Juli 2009, E.1.3).

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; DANGUBIC/KES- HELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG)

E. 2 Beim angefochtenen Entscheid handelt sich um die Schlussverfügung vom

19. Juni 2015 der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechts- hilfeangelegenheiten. Diese kann zusammen mit der Eintretensverfügung in- nert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge- richt [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Schlussverfügung vom 19. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer am

22. Juni 2015 zugestellt (act. 1.2). Die Beschwerde vom 22. Juli 2015 erfolgte daher fristgerecht.

E. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a S. 109 f.). Als persönlich und direkt betroffen gilt ferner im Falle von Hausdurchsuchun- gen der Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV).

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerdelegiti- mation des Eigentümers oder Mieters in der Vergangenheit auch dort bejaht, wo die rechtshilfeweise Herausgabe Unterlagen betrifft, die im Rahmen ei- nes nationalen Strafverfahrens beschlagnahmt wurden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom

25. Februar 2014, E. 2.2.2; RR.2009.242 vom 17. Juni 2010, E. 2.2; RR.2007.112 vom 19. Dezem- ber 2007, E. 2.5).

E. 3.2 Die Schlussverfügung beinhaltet die Herausgabe von Kopien aus den Notiz- büchern des Beschwerdeführers, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung im inländischen Strafverfahren an seinem Wohnort beschlagnahmt worden waren, sowie des Protokolls der rechtshilfeweise durchgeführten Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 30. März 2015. Die Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter ist auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt, sodass der Beschwerdeführer ohne Weiteres legitimiert ist, gegen die Her- ausgabe des Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu führen (TPF 2013 84 E. 2.2; Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2015.98 vom 14. Okto- ber 2015, E. 1.4; RR.2015.100-101 vom 2. Oktober 2015, E. 1.4). Unter Be- rücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung ist ferner auch die Be- schwerdelegitimation mit Bezug auf die Herausgabe der Kopien von Auszü- gen aus den Notizbüchern des Beschwerdeführers zu bejahen. Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 4 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevo- raussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflich- tet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 134 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.125 vom 2. September 2015 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehr- facher Hinsicht. So sei ihm zum einen verwehrt geblieben, vorgängig an der

Ausscheidung der zu übermittelnden Unterlagen teilzunehmen. Zum andern habe die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht in der angefochtenen Schlussverfügung verletzt, indem sie darin begründungsweise vollständig auf die Eintretensverfügung verwiesen und sich mit den Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht auseinander gesetzt habe (act. 1 S. 6).

E. 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde heraus- zugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungs- volle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äus- sern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom

E. 5.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2015 mitgeteilt, welche Unterlagen sie als rechtshilferelevant erachtet. Gleichzeitig hat sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zur Auswahl Stellung zu nehmen und gegebenen- falls einer vereinfachten Übermittlung i.S.v. Art. 80c IRSG zuzustimmen (Verfahrensakten Rubrik 14, pag. 14.001-0004 ff. = act. 1.10). Innert verlän- gerter Frist hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2015 einlässlich zur Auswahl der als rechtshilferelevant ausgeschiedenen Unter- lagen geäussert und dargelegt, weshalb eine Übermittlung der Unterlagen nach seiner Auffassung abzulehnen sei (Verfahrensakten Rubrik 14, pag. 14.001-0008 ff. = act. 1.11). Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht, dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, um seine Ein- wände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubrin- gen, mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung ohne Weiteres nach ge- kommen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.

Mit Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht ist zunächst festzuhalten, dass die Schlussverfügung entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers zur Begründung nicht einfach vollständig auf die Eintretensverfügung verweist. So werden in der Schlussverfügung der Sach- verhalt und die durchgeführten Verfahrenshandlungen geschildert sowie Ausführungen zur Verhältnismässigkeit und zu den Einwendungen des Be- schwerdeführers hinsichtlich der Herausgabe der Agenden gemacht (vgl. E. 3.1 der Schlussverfügung). Darüber hinaus verweist die Beschwerdegeg- nerin in der Schlussverfügung sodann auf die Erwägungen in der Eintretens- verfügung. Darin äussert sich die Beschwerdegegnerin unter anderem – wenn auch marginal – zur doppelten Strafbarkeit. Dies ist bei der Beurteilung der Begründung der Schlussverfügung miteinzubeziehen. Es fehlt hingegen in der Schlussverfügung eine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwer- deführer in seiner Eingabe vom 20. März 2015 erhobenen Einwand, wonach er nicht als "Beschuldiger" sondern "as a suspect" zu befragen sei. Wie aus- geführt, darf sich die verfügende Behörde bei der Begründung ihres Ent- scheids auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. supra Ziff. 5.2). Die Frage, welches die wesentlichen Gesichtspunkte einer Ent- scheidung sind, muss für jeden Einzelfall individuell bestimmt werden (vgl. zum Ganzen UHLMANN/ SCHWANK, Art. 35, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 17 ff. mit zahlreichen Hin- weisen auf die Rechtsprechung). Der vom Beschwerdeführer in seiner Ein- gabe vom 20. März 2015 monierte Punkt darf zweifelsohne als nicht wesent- licher Gesichtspunkt für die Entscheidfindung qualifiziert werden. Dies umso mehr, als der Begriff des Beschuldigten im Sinne von Art. 111 StPO (i.c.

i.V.m. Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz IRSG) gerade auch den Verdächtigen um- fasst. Im Übrigen war dieser Punkt bereits anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. März 2015 zwischen den Parteien besprochen worden. Die Beschwerdegegnerin erläuterte damals, dass die Figur der Aus- kunftsperson im englischen Recht unbekannt sei, weshalb der Beschwerde- führer als Beschuldigter einzuvernehmen sei. Daraufhin erklärte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Durchführung der Einver- nahme einverstanden (Verfahrensakten Rubrik 12, pag. 12.001-0005 f. = act. 1.12). Unter den gegebenen Umständen hatte die Beschwerdegegnerin offensichtlich keine Veranlassung mehr, auf diesen (ohnehin untergeordne- ten) Punkt in der Schlussverfügung noch einmal zurückzukommen. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ist damit auch unter diesem Aspekt zu ver- neinen.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert ferner das Vorliegen verschiedener formeller Mängel des britischen Rechtshilfeersuchens. So sei der Sachverhalt unge- nügend dargestellt, die Richtigkeit der übersetzten Fassung des Rechtshil- feersuchens nicht amtlich bescheinigt und der Wortlaut der am Tatort an- wendbaren Gesetzesbestimmungen im Rechtshilfeersuchen nicht wiederge- geben worden (act. 1 S. 3 ff.).

6.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Herausgabe von Beweismitteln die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstel- lung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der er- suchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Es reicht aus, wenn die Angaben im Rechtshil- feersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob aus-

reichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

6.3

6.3.1 Dem Beschwerdeführer wird im Rechtshilfeersuchen vom 3. November 2014 in insgesamt sechs Anklagepunkten vorgeworfen, als Direktor der C. Ltd. in analoger Weise und gemeinsam mit weiteren Personen Zahlungen an aus- ländische Amtsträger oder über Mittelspersonen geleistet zu haben, welche als Anreiz oder Belohnung für die Begünstigung der Gruppe B. in Bezug auf die Vergabe oder Durchführung von Infrastrukturprojekten dienen sollten. Er soll sich eines Vorgehens bedient haben, welches zusammenfassend darin bestand, systematisch Scheinverträge mit Beratungsunternehmungen abzu- schliessen, welche die als Beraterhonorar getarnten Bestechungszahlungen anschliessend dem Empfänger weitergeleitet haben sollen. Im Gegenzug seien B. ungebührliche Vorteile in den Vergabeverfahren gewährt worden.

Gemäss den als Anklagepunkte 1 und 2 bezeichneten Vorwürfen habe der Beschwerdeführer zwischen dem 1. August 2006 und dem 9. August 2006 im Hinblick auf den Abschluss eines Signalsystemvertrages mit dem staatli- chen indischen Transportunternehmen E. Ltd. Zahlungen von INR 19'895'000 und EUR 3'131'600 an Beratungsunternehmungen ausge- führt bzw. veranlasst. Diese Berater sollen indes lediglich als "Spediteure" gedient haben, während in Wirklichkeit E. Ltd. bzw. deren Funktionäre be- günstigt worden seien. Sodann habe der Beschwerdeführer gemäss den als Anklagepunkten 3 und 4 bezeichneten Vorwürfen zwischen dem 1. Ju- ni 2000 bis zum 30. Juni 2004 Zahlungen in der Höhe von rund EUR 607'921 und EUR 216'190 an zwei Unternehmungen ausgeführt bzw. veranlasst, welche vorgeblich Beratungsdienstleistungen in Polen erbracht hätten. Das SFO ist der Ansicht, jedenfalls ein Teil dieser Beträge sei von den Beratungs- unternehmungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Mitteln für den Kauf von Strassenbahnen durch "F." an einen polnischen Amtsträger sowie an diverse politische Parteien weitergeleitet worden. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer unter den Anklagepunkten 5 und 6 zur Last gelegt, er habe im Zeitraum zwischen dem 1. April 2003 bis zum 30. November 2006 an Amtsträger der Republik Tunesien die Zahlung eines Betrags von

EUR 2'363'778 ausgeführt bzw. veranlasst, um der Gruppe B. einen Vertrag mit "G." zu sichern. Die diesbezügliche Beratungsfirma soll dem Schwager eines tunesischen Amtsträgers gehört haben, welcher die Gelder anschlies- send an eine im Libanon ansässige Gesellschaft weitergeleitet habe. Im Ge- genzug seien B. vertrauliche Informationen über den Ausschreibungspro- zess übermittelt worden, namentlich interne Entscheidungsprozesse des Ausschreibungskomitees und der Stand der Angebote der Mitbewerber. Von all diesen Vorgängen soll der Beschwerdeführer aufgrund sog. "Red-Flag- Probleme" Kenntnis gehabt haben. "Red Flags" seien anerkannte Indikato- ren für korrupte Praktiken (Verfahrensakten Rubrik 1, pag. 01.000-0001 ff. = act. 1.8).

6.3.2 Diese Sachverhaltsdarstellung genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14. Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Das SFO verfügt über konkrete Hinweise, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinem ehemaligen Arbeitgeber und den diversen "Beratungsunternehmungen" u.a. dem Zweck dienten, Bestechungszahlun- gen zu verschleiern, welche im Hinblick auf die Vergabe von Infrastruktur- projekten im öffentlichen Verkehrswesen getätigt worden sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rechtshilfeverfahren ohne Vorhanden- sein von Verdachtsmomenten und damit missbräuchlich eingeleitet worden ist. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der erläuterten Rechtsprechung den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshil- feersuchen und dessen Ergänzungen sofort entkräften würden, sind nicht zu erkennen. Die diesbezügliche Rüge geht damit fehl.

6.4 Mit Bezug auf die mutmasslich fehlende amtliche Bescheinigung der Rich- tigkeit der Übersetzung des Rechtshilfeersuchens ist festzuhalten, dass im vorliegend primär anwendbaren EUeR wie auch im SDÜ (vgl. supra Ziff. 1) sich keine analoge Bestimmung zu Art. 28 Abs. 5 letzter Satz IRSG, wonach Übersetzungen durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt werden müssen, befindet. Vielmehr hält Art. 17 EUeR fest, dass Schriftstü- cke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt wer- den (und damit auch Übersetzungen im Sinne von Art. 16 EUeR), gerade keiner Art der Beglaubigung bedürfen. Zu dieser Bestimmung hat die Schweiz keinen Vorbehalt angebracht, weshalb für eine Anwendung von Art. 28 Abs. 5 letzter Satz IRSG im Anwendungsbereich des EUeR kein Raum bleibt. Zudem würde die Zurückweisung der Übersetzung zwecks amt- licher Beglaubigung vorliegend einen prozessualen Leerlauf bzw. einen überspitzten Formalismus bedeuten, da eine zweckdienliche Übersetzung des Ersuchens in die deutsche Sprache vorliegt und nicht ersichtlich ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers durch das Fehlen der amtlichen Beglau- bigung eine Einschränkung erfahren haben (Urteil des Bundesgerichts

1A.240/1999 vom 17. März 2000, E.2b; Entscheid der (II.) Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts RR.2010.122-125 vom 10. Februar 2011, E. 5.2). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

6.5 Fehl geht sodann die Rüge der Verletzung von Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG. Dem Rechtshilfeersuchen ist der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vor- schriften nur beizufügen, soweit es sich nicht um Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil des IRSG (Art. 63 – 84 IRSG) handelt. Vorliegendes Rechts- hilfeersuchen beschlägt die sog. kleine Rechtshilfe (Art. 74 IRSG; Heraus- gabe von Beweismitteln) und ist daher von der Vorschrift des Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG von vornherein nicht erfasst. Hinzukommt, dass das dem IRSG vorrangige EUeR die Mitteilung des Wortlautes der am Tatort anwendbaren Vorschrift ohnehin nicht verlangt.

7. 7.1 In einem weiteren Punkt rügt der Beschwerdeführer das Fehlen des Rechts- hilfeerfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit. Der Sachverhalt lasse sich nicht unter Art. 322septies StGB subsumieren (act. 1 S. 4; act. 10 S. 4 f.).

7.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5], Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64 Abs. 1 IRSG) ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumie- ren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafver- fahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechts- hilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf, sofern er

– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm er- füllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechts- ordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.250 vom 26. No- vember 2013, E. 4.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.).

7.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand von Art. 322septies StGB, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beam- ten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmet- scher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für ei-

nen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zu- sammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder ei- ne im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten (sog. indirekte Bestechung) einen nicht ge- bührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Die Tat wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Tatobjekt ist der fremde Amtsträger. Wie im innerschweizerischen Recht (Art. 322ter und 322quater StGB) umfasst der Amtsträgerbegriff die Mitglieder einer richterli- chen oder anderen Behörde einerseits und die institutionellen wie die funkti- onalen Beamten andererseits (ebenso Art. 1 Ziff. 4 lit. a OECD-Beste- chungs-Übereinkommen). Entsprechend hält Art. 322octies StGB ausdrücklich fest, dass Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Amtsträgern gleichge- stellt sind. Unter den funktionalen Amtsträgerbegriff fällt demnach jeder, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt. In welcher Rechtsform der funktionale Be- amte für das Gemeinwesen tätig ist, ist nicht von Belang; entscheidend ist, dass er Staatsaufgaben wahrnimmt (PIETH, in: Niggli/Wieprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 322septies). Die Vergabe öffentlicher Aufgaben stellt dabei zweifelsfrei Staatstätigkeit dar (BBl 1999 S. 5525 f.).

Bei der indirekten Bestechung, die – wie bereits ausgeführt –, ebenfalls von Art. 322septies StGB erfasst ist, leiten lokale Agenten, Vertreter von Tochterfir- men, Berater, Agenturen oder Andere erhaltene Bestechungszahlungen an einen Destinatär weiter. Die rechtliche Verantwortlichkeit setzt in dieser Konstellation bei der Kontrollmöglichkeit und –verpflichtung des Täters an. Subjektiv muss dem Zahlenden bewusst sein, dass er dem Intermediär Mittel in die Hand gibt, die zur Bestechung Dritter Verwendung finden werden. Deu- tet eine Konzentration sog. branchenspezifischer "Red Flags" auf Auffällig- keiten beim Intermediär hin, ist anzunehmen, dass der Leistende die Weiter- gabe der Mittel für möglich halten musste. Handelt er trotzdem ist ihm das Wissen um die indirekte Bestechung zuzurechnen (PIETH, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 322septies StGB).

7.4 Aus den Ausführungen der ersuchenden Behörde geht klar hervor, dass es bei sämtlichen Anklagepunkten um Bestechungszahlungen im Zusammen- hang mit der Vergabe öffentlicher Infrastrukturprojekte ging. Die Zahlungen seien teilweise an Berater oder Beratungsunternehmen geleistet worden und von dort an die Destinatäre, wie die E. Ltd., ein staatliches Unternehmen, und an einen polnischen Amtsträger. Zum Teil seien die Zahlungen aufgrund fingierter Beratungsverträge direkt an die ausländischen Amtsträger geflos- sen, wie an den Schwiegersohn eines tunesischen Amtsträgers, der fakti- sche Amtsträgerfunktion in Bezug auf das betreffende Verkehrsprojekt ge- habt habe. Beim Tatobjekt handelt es sich damit in allen Anklagepunkten

zweifelsohne um fremde Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB. Der Beschwerdeführer habe die Beraterverträge im Zusammenhang mit der Be- stechung der E. Ltd. mit zwei Beraterfirmen, die jedoch in Hongkong und Singapur registriert gewesen seien, unterzeichnet. Bereits der Umstand, dass die Beraterfirmen nicht in Indien ansässig gewesen seien, sei ein deut- licher Red-Flag-Indikator mit Bezug auf Beraterverträge für ein Projekt in In- dien gewesen, wo Bestechung und Korruption weit verbreitet seien. Hinzu komme, dass keines der Unternehmen eine nennenswerte Vergangenheit hinsichtlich Beratertätigkeit aufgewiesen oder über entsprechende Erfahrun- gen verfügt habe, was die Zahlung von grossen Beträgen an sie gerechtfer- tigt hätte. Der Beschwerdeführer habe ausserdem spätestens ab dem 5. Ju- ni 2003 mit Bekanntgabe des Entscheids des Internationalen Schiedsge- richtshof Kenntnis davon gehabt, dass der Konzern B. 1999 schon einmal in eine Bestechungsangelegenheit mit indischen Projekten involviert gewesen sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von 2000 bis Dezember 2005 Senior Vice President der damaligen Abteilung H. von B. in Paris gewesen sei und nur schon aufgrund dieser Rolle Kenntnis davon gehabt haben müsse, dass Geschäfte, bei denen der Berater seinen Sitz nicht im Projekt- land selbst habe, mit Korruptionsrisiken behaftet seien. Vor diesem Hinter- grund habe dem Beschwerdeführer auch klar sein müssen, dass die von ihm unterzeichneten Beraterverträge im Zusammenhang mit den polnischen und tunesischen Verkehrsprojekten nichts anderes als Leitkanäle für Zahlungen von Bestechungsgeldern an Politiker, Beamte und politische Parteien gewe- sen seien. Dem Beschwerdeführer ist somit prima facie zumindest eventual- vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Der unter Ziff. 6.3 dargelegte Sachver- halt kann ohne Weiteres unter den Tatbestand des Art. 322septies StGB sub- sumiert werden. Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit i.S.v. Art. 64 Abs. 1 IRSG ist daher erfüllt; die diesbezügliche Einwendung geht fehl.

E. 8 Mai 2007, E. 3.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet ferner das Recht auf eine an- gemessene Begründung (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internatio- nale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 486 f. i.V.m. N 472). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid be- deutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich ma- chen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470). Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfü- gung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prü- fen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von de- nen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips, da auch Unterlagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 über- mittelt werden sollen, in denen der Beschwerdeführer die Funktion als Direk- tor von D. Ltd. noch gar nicht inne gehabt habe und in der gemäss dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt auch keine deliktische Tätig- keit stattgefunden habe (act. 1 S. 6 f.).

E. 8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff.; DONATSCH et al., a.a.O., S. 91 ff.; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit

kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er- scheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Ja- nuar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be- weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Wür- digung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine ei- gene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebe- hörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausge- hen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat die- sen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

E. 8.3 Die an das SFO zu übermittelnden Kopien der Auszüge aus den Notizbü- chern des Beschwerdeführers (Verfahrensakten Rubrik 8, pag. B08.101.001 ff.) betreffen den Zeitraum zwischen 1998 und 2003 und enthalten Angaben zu diversen Sitzungen, Terminabsprachen, Treffen mit Drittpersonen, deren Kontaktangaben, sowie teilweise Inhalte von Besprechungen und Vereinba- rungen. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass sich diese Angaben dazu eignen, ein detailliertes Bild über die Rolle zu erstellen, die der Beschwerdeführer innerhalb des Konzerns B. innehatte (act. 1.5, Ziff. II.3.1.2). Der Einstellungsverfügung vom 30. Oktober 2013 (Vefahrensakten Rubrik 17, pag. 17.100-0001 ff.) lässt sich denn auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon vor Begehung der ihm zur Last gelegten Handlun- gen für den Konzern B. tätig war. Konkret erachtete es die Beschwerdegeg- nerin gar als erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits im Sommer/Herbst

1999 – und damit eineinhalb Jahre vor Aufnahme seiner Tätigkeit als Ver- antwortlicher des Bereichs "H." – verschiedene Listen mit den in den ver- schiedenen Bereichen für B. tätigen Beratern erhalten habe, und zwar ge- rade im Hinblick auf seine zu übernehmende Funktion. Es hätten sich darauf unter anderem die eingegangenen und noch offenen Verpflichtungen im Zu- sammenhang mit dem Projekt in Tunesien befunden (Verfahrensakten Rubrik 17, pag. 17.100-0004), welche gegenwärtig von den britischen Straf- verfolgungsbehörden untersucht werden. Dies zeigt, dass der Beschwerde- führer bereits lange vor dem formellen Antritt seiner Stelle im Compliance Bereich in die laufenden Entwicklungen eingebunden wurde. Entsprechend orientierte sich auch der Zeitraum, der Gegenstand der schweizerischen Strafuntersuchung bildete, nicht an der Funktionsbezeichnung der vom Be- schwerdeführer ausgeübten Tätigkeit, sondern reichte zumindest von 1998 bis 2006 (Verfahrensakten Rubrik 17, pag. 17.100-0010). Aufgrund seiner an den deliktischen Zeitraum vorangehenden Tätigkeit für den Konzern B. und der bereits in dieser Zeit erfolgten Befassung mit den fraglichen Projek- ten, erweist sich die Übermittlung der Kopien von Auszügen der Notizbücher aus der Zeit zwischen 1998 und 2000 als zweckdienlich. Die ersuchende Behörde könnte durchaus ein Interesse an der Klärung der Frage haben, ob der Inhalt Rückschlüsse auf die in der Periode zwischen 2001 und 2005 er- folgten Zahlungen zulässt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufzeichnungen in einem direkten Zusammenhang mit weiteren abge- schlossenen Beraterverträgen stehen. Aus diesem Grund sind die Notizbü- cher von potentieller Erheblichkeit für das SFO, womit die Rüge der Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips fehl geht.

E. 9.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Fair-Trial- Prinzips geltend. Er sei vor Eingang des Rechtshilfegesuches von der ersu- chenden Behörde inoffiziell, d.h. direkt und nicht über seinen Rechtsvertre- ter, angegangen worden, um einer "plea discussion" zuzustimmen. Dabei sei ihm ein ihn nicht betreffendes Urteil zur Kenntnis gebracht worden, in wel- chem aufgezeigt werde, dass die Strafe im Falle einer Verurteilung beträcht- lich höher ausfalle, wenn sich ein der Korruption Beschuldigter auf das An- gebot der Staatsanwaltschaft nicht einlasse und nicht schuldig plädiere. Durch dieses Vorgehen des SFO habe sich der Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, bedroht und beeinflusst gefühlt (act. 1 S. 3 f.; act. 10 S. 2 f.).

E. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer damit einen Ausschlussgrund nach Art. 2 lit. a bzw. lit. d IRSG geltend machen will, kann ihm nicht gefolgt werden.

Gemäss Art. 2 lit. a bzw. lit. d IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Ver- fahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgeleg- ten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (BGE 106 Ib 165 E. 7.c S. 174; Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. Novem- ber 2000, E. 3b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.164 vom

E. 9.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, welche ob- jektive und schwerwiegende Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung sei- ner individuellen Verfahrensrechte ihm im Hinblick auf Abwesenheitsverfah- ren durch das Vereinigte Königreich droht. Damit kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Vorgehen des SFO, den Beschwerdeführer direkt zu einer "plea discussion" einzuladen, den Vorgaben des Fair-Trial-Prinzips ent- sprach oder nicht. Tatsächlich hat das SFO nach der Weigerung des Be- schwerdeführers auf informellem Weg mit dem SFO zu kommunizieren, seine diesbezüglichen Bemühungen offenbar eingestellt und die Notwendig- keit erkannt, den Rechtshilfeweg zu beschreiten, so wie ihm dies vom Be- schwerdeführer vorgehalten worden war (act. 10 S. 2 f.). Worin nun zukünftig eine Gefährdung seiner Verfahrensrechte zu erblicken sein soll, lässt der Beschwerdeführer offen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die von der zi- tierten Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu Art. 2 lit. a bzw. lit. d IRSG nicht.

10. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen als unbegründet, wes- halb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. November 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Ins,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Gross- britannien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.216

Sachverhalt:

In Grossbritannien führt das Serious Fraud Office (nachfolgend "SFO") ge- gen britische Gesellschaften, die zum Konzern B. gehören, darunter C. Ltd. (vormals D. Ltd.), und gegen dessen vormaligen Direktor A. eine Strafunter- suchung, weil diese die Zahlung von Bestechungsgeldern sowie deren Geld- wäsche in England und im Ausland ermöglicht haben sollen. Diesbezüglich vermutet das SFO, dass A. und weitere Personen im Zeitraum zwischen dem

1. Juni 2000 und dem 30. November 2006 im Zusammenhang mit Vergaben öffentlicher Verkehrsprojekte an einen oder mehrere Amtsträger der indi- schen E. Ltd, der "F." (Polen) sowie Amtsträgern der Republik Tunesien Be- stechungsgelder bezahlt bzw. sich zur Bezahlung von Bestechungsgeldern an die genannten Amtsträger abgesprochen haben.

Vor diesem Hintergrund gelangte das SFO mit Rechtshilfeersuchen vom

3. November 2014 direkt an die Bundesanwaltschaft und ersuchte diese um Übermittlung von Kopien der Agenden und Notizbücher von A., die sich im Besitz der Bundesanwaltschaft befanden sowie um Durchführung einer Ein- vernahme von A. Gleichsam ersuchte sie unter anderem um Zustellung einer Kopie des Strafbefehls [recte: Einstellungsverfügung] betreffend A. vom

30. Oktober 2013 samt rechtlicher Erläuterung (Verfahrensakten Rubrik 1, pag. 01.000-0001 ff. = act. 1.8).

B. Die Bundesanwaltschaft trat mit Verfügung vom 9. Januar 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten Rubrik 3, pag. 03.000-0001 ff. = act. 1.9). Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 zog die Bundesanwaltschaft die Agenden und Notizbücher von A. aus einer früheren Strafuntersuchung bei und integrierte diese in das Rechtshilfeverfahren (Verfahrensakten Rubrik 7, pag. 07.000-0007 ff.).

C. Nachdem A. am 26. Januar und 2. Februar 2015 die Eintretensverfügung und das Rechtshilfeersuchen zugestellt worden waren, erklärte er sich mit Schreiben vom 20. März 2015 mit der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG nicht einverstanden (Verfahrensakten Rubrik 14, pag. 04.001-0001 ff. = act. 1.10, 1.11).

D. Die Einvernahme von A. als Beschuldigter durch die Bundesanwaltschaft wurde am 30. März 2015 durchgeführt (Verfahrensakten Rubrik 12, pag. 12.001-0001 ff. = act. 1.12). Mit Schlussverfügung vom 19. Juni 2015 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Notizbücher von A. und

des Einvernahmeprotokolls vom 30. März 2015 an. Dem Ersuchen um Her- ausgabe der Agenden von A. kam die Bundesanwaltschaft jedoch nicht nach (Verfahrensakten Rubrik 14, pag. 14.002-0001 ff. = act. 1.5).

E. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2015 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung sowohl der Eintre- tensverfügung vom 9. Januar 2015 wie auch der Schlussverfügung vom

19. Juni 2015 (act. 1).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") und die Bundesanwaltschaft beantragten mit Schreiben vom 5. und 13. August 2015 je die kostenpflich- tige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8). Mit Replik vom 28. Au- gust 2015 bestätigte A. seine in der Beschwerde vom 22. Juli 2015 gestellten Rechtsbegehren (act. 10). Das BJ und die Bundesanwaltschaft verzichteten am 8. und 9. September 2015 (act. 12 und 13) auf Duplik, was dem Be- schwerdeführer am 10. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SR 0.311.55) und das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.264 vom 9. Juli 2009, E.1.3).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; DANGUBIC/KES- HELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG)

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt sich um die Schlussverfügung vom

19. Juni 2015 der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechts- hilfeangelegenheiten. Diese kann zusammen mit der Eintretensverfügung in- nert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge- richt [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Schlussverfügung vom 19. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer am

22. Juni 2015 zugestellt (act. 1.2). Die Beschwerde vom 22. Juli 2015 erfolgte daher fristgerecht.

3.

3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a S. 109 f.). Als persönlich und direkt betroffen gilt ferner im Falle von Hausdurchsuchun- gen der Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV).

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerdelegiti- mation des Eigentümers oder Mieters in der Vergangenheit auch dort bejaht, wo die rechtshilfeweise Herausgabe Unterlagen betrifft, die im Rahmen ei- nes nationalen Strafverfahrens beschlagnahmt wurden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom

25. Februar 2014, E. 2.2.2; RR.2009.242 vom 17. Juni 2010, E. 2.2; RR.2007.112 vom 19. Dezem- ber 2007, E. 2.5).

3.2 Die Schlussverfügung beinhaltet die Herausgabe von Kopien aus den Notiz- büchern des Beschwerdeführers, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung im inländischen Strafverfahren an seinem Wohnort beschlagnahmt worden waren, sowie des Protokolls der rechtshilfeweise durchgeführten Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 30. März 2015. Die Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter ist auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt, sodass der Beschwerdeführer ohne Weiteres legitimiert ist, gegen die Her- ausgabe des Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu führen (TPF 2013 84 E. 2.2; Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2015.98 vom 14. Okto- ber 2015, E. 1.4; RR.2015.100-101 vom 2. Oktober 2015, E. 1.4). Unter Be- rücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung ist ferner auch die Be- schwerdelegitimation mit Bezug auf die Herausgabe der Kopien von Auszü- gen aus den Notizbüchern des Beschwerdeführers zu bejahen. Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

4. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevo- raussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflich- tet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 134 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.125 vom 2. September 2015 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehr- facher Hinsicht. So sei ihm zum einen verwehrt geblieben, vorgängig an der

Ausscheidung der zu übermittelnden Unterlagen teilzunehmen. Zum andern habe die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht in der angefochtenen Schlussverfügung verletzt, indem sie darin begründungsweise vollständig auf die Eintretensverfügung verwiesen und sich mit den Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht auseinander gesetzt habe (act. 1 S. 6).

5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde heraus- zugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungs- volle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äus- sern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom

8. Mai 2007, E. 3.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet ferner das Recht auf eine an- gemessene Begründung (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internatio- nale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 486 f. i.V.m. N 472). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid be- deutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich ma- chen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470). Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfü- gung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prü- fen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von de- nen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).

5.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2015 mitgeteilt, welche Unterlagen sie als rechtshilferelevant erachtet. Gleichzeitig hat sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zur Auswahl Stellung zu nehmen und gegebenen- falls einer vereinfachten Übermittlung i.S.v. Art. 80c IRSG zuzustimmen (Verfahrensakten Rubrik 14, pag. 14.001-0004 ff. = act. 1.10). Innert verlän- gerter Frist hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2015 einlässlich zur Auswahl der als rechtshilferelevant ausgeschiedenen Unter- lagen geäussert und dargelegt, weshalb eine Übermittlung der Unterlagen nach seiner Auffassung abzulehnen sei (Verfahrensakten Rubrik 14, pag. 14.001-0008 ff. = act. 1.11). Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht, dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, um seine Ein- wände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubrin- gen, mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung ohne Weiteres nach ge- kommen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.

Mit Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht ist zunächst festzuhalten, dass die Schlussverfügung entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers zur Begründung nicht einfach vollständig auf die Eintretensverfügung verweist. So werden in der Schlussverfügung der Sach- verhalt und die durchgeführten Verfahrenshandlungen geschildert sowie Ausführungen zur Verhältnismässigkeit und zu den Einwendungen des Be- schwerdeführers hinsichtlich der Herausgabe der Agenden gemacht (vgl. E. 3.1 der Schlussverfügung). Darüber hinaus verweist die Beschwerdegeg- nerin in der Schlussverfügung sodann auf die Erwägungen in der Eintretens- verfügung. Darin äussert sich die Beschwerdegegnerin unter anderem – wenn auch marginal – zur doppelten Strafbarkeit. Dies ist bei der Beurteilung der Begründung der Schlussverfügung miteinzubeziehen. Es fehlt hingegen in der Schlussverfügung eine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwer- deführer in seiner Eingabe vom 20. März 2015 erhobenen Einwand, wonach er nicht als "Beschuldiger" sondern "as a suspect" zu befragen sei. Wie aus- geführt, darf sich die verfügende Behörde bei der Begründung ihres Ent- scheids auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. supra Ziff. 5.2). Die Frage, welches die wesentlichen Gesichtspunkte einer Ent- scheidung sind, muss für jeden Einzelfall individuell bestimmt werden (vgl. zum Ganzen UHLMANN/ SCHWANK, Art. 35, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 17 ff. mit zahlreichen Hin- weisen auf die Rechtsprechung). Der vom Beschwerdeführer in seiner Ein- gabe vom 20. März 2015 monierte Punkt darf zweifelsohne als nicht wesent- licher Gesichtspunkt für die Entscheidfindung qualifiziert werden. Dies umso mehr, als der Begriff des Beschuldigten im Sinne von Art. 111 StPO (i.c.

i.V.m. Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz IRSG) gerade auch den Verdächtigen um- fasst. Im Übrigen war dieser Punkt bereits anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. März 2015 zwischen den Parteien besprochen worden. Die Beschwerdegegnerin erläuterte damals, dass die Figur der Aus- kunftsperson im englischen Recht unbekannt sei, weshalb der Beschwerde- führer als Beschuldigter einzuvernehmen sei. Daraufhin erklärte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Durchführung der Einver- nahme einverstanden (Verfahrensakten Rubrik 12, pag. 12.001-0005 f. = act. 1.12). Unter den gegebenen Umständen hatte die Beschwerdegegnerin offensichtlich keine Veranlassung mehr, auf diesen (ohnehin untergeordne- ten) Punkt in der Schlussverfügung noch einmal zurückzukommen. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ist damit auch unter diesem Aspekt zu ver- neinen.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert ferner das Vorliegen verschiedener formeller Mängel des britischen Rechtshilfeersuchens. So sei der Sachverhalt unge- nügend dargestellt, die Richtigkeit der übersetzten Fassung des Rechtshil- feersuchens nicht amtlich bescheinigt und der Wortlaut der am Tatort an- wendbaren Gesetzesbestimmungen im Rechtshilfeersuchen nicht wiederge- geben worden (act. 1 S. 3 ff.).

6.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Herausgabe von Beweismitteln die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstel- lung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der er- suchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Es reicht aus, wenn die Angaben im Rechtshil- feersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob aus-

reichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

6.3

6.3.1 Dem Beschwerdeführer wird im Rechtshilfeersuchen vom 3. November 2014 in insgesamt sechs Anklagepunkten vorgeworfen, als Direktor der C. Ltd. in analoger Weise und gemeinsam mit weiteren Personen Zahlungen an aus- ländische Amtsträger oder über Mittelspersonen geleistet zu haben, welche als Anreiz oder Belohnung für die Begünstigung der Gruppe B. in Bezug auf die Vergabe oder Durchführung von Infrastrukturprojekten dienen sollten. Er soll sich eines Vorgehens bedient haben, welches zusammenfassend darin bestand, systematisch Scheinverträge mit Beratungsunternehmungen abzu- schliessen, welche die als Beraterhonorar getarnten Bestechungszahlungen anschliessend dem Empfänger weitergeleitet haben sollen. Im Gegenzug seien B. ungebührliche Vorteile in den Vergabeverfahren gewährt worden.

Gemäss den als Anklagepunkte 1 und 2 bezeichneten Vorwürfen habe der Beschwerdeführer zwischen dem 1. August 2006 und dem 9. August 2006 im Hinblick auf den Abschluss eines Signalsystemvertrages mit dem staatli- chen indischen Transportunternehmen E. Ltd. Zahlungen von INR 19'895'000 und EUR 3'131'600 an Beratungsunternehmungen ausge- führt bzw. veranlasst. Diese Berater sollen indes lediglich als "Spediteure" gedient haben, während in Wirklichkeit E. Ltd. bzw. deren Funktionäre be- günstigt worden seien. Sodann habe der Beschwerdeführer gemäss den als Anklagepunkten 3 und 4 bezeichneten Vorwürfen zwischen dem 1. Ju- ni 2000 bis zum 30. Juni 2004 Zahlungen in der Höhe von rund EUR 607'921 und EUR 216'190 an zwei Unternehmungen ausgeführt bzw. veranlasst, welche vorgeblich Beratungsdienstleistungen in Polen erbracht hätten. Das SFO ist der Ansicht, jedenfalls ein Teil dieser Beträge sei von den Beratungs- unternehmungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Mitteln für den Kauf von Strassenbahnen durch "F." an einen polnischen Amtsträger sowie an diverse politische Parteien weitergeleitet worden. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer unter den Anklagepunkten 5 und 6 zur Last gelegt, er habe im Zeitraum zwischen dem 1. April 2003 bis zum 30. November 2006 an Amtsträger der Republik Tunesien die Zahlung eines Betrags von

EUR 2'363'778 ausgeführt bzw. veranlasst, um der Gruppe B. einen Vertrag mit "G." zu sichern. Die diesbezügliche Beratungsfirma soll dem Schwager eines tunesischen Amtsträgers gehört haben, welcher die Gelder anschlies- send an eine im Libanon ansässige Gesellschaft weitergeleitet habe. Im Ge- genzug seien B. vertrauliche Informationen über den Ausschreibungspro- zess übermittelt worden, namentlich interne Entscheidungsprozesse des Ausschreibungskomitees und der Stand der Angebote der Mitbewerber. Von all diesen Vorgängen soll der Beschwerdeführer aufgrund sog. "Red-Flag- Probleme" Kenntnis gehabt haben. "Red Flags" seien anerkannte Indikato- ren für korrupte Praktiken (Verfahrensakten Rubrik 1, pag. 01.000-0001 ff. = act. 1.8).

6.3.2 Diese Sachverhaltsdarstellung genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14. Ziff. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Das SFO verfügt über konkrete Hinweise, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinem ehemaligen Arbeitgeber und den diversen "Beratungsunternehmungen" u.a. dem Zweck dienten, Bestechungszahlun- gen zu verschleiern, welche im Hinblick auf die Vergabe von Infrastruktur- projekten im öffentlichen Verkehrswesen getätigt worden sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rechtshilfeverfahren ohne Vorhanden- sein von Verdachtsmomenten und damit missbräuchlich eingeleitet worden ist. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der erläuterten Rechtsprechung den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshil- feersuchen und dessen Ergänzungen sofort entkräften würden, sind nicht zu erkennen. Die diesbezügliche Rüge geht damit fehl.

6.4 Mit Bezug auf die mutmasslich fehlende amtliche Bescheinigung der Rich- tigkeit der Übersetzung des Rechtshilfeersuchens ist festzuhalten, dass im vorliegend primär anwendbaren EUeR wie auch im SDÜ (vgl. supra Ziff. 1) sich keine analoge Bestimmung zu Art. 28 Abs. 5 letzter Satz IRSG, wonach Übersetzungen durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt werden müssen, befindet. Vielmehr hält Art. 17 EUeR fest, dass Schriftstü- cke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt wer- den (und damit auch Übersetzungen im Sinne von Art. 16 EUeR), gerade keiner Art der Beglaubigung bedürfen. Zu dieser Bestimmung hat die Schweiz keinen Vorbehalt angebracht, weshalb für eine Anwendung von Art. 28 Abs. 5 letzter Satz IRSG im Anwendungsbereich des EUeR kein Raum bleibt. Zudem würde die Zurückweisung der Übersetzung zwecks amt- licher Beglaubigung vorliegend einen prozessualen Leerlauf bzw. einen überspitzten Formalismus bedeuten, da eine zweckdienliche Übersetzung des Ersuchens in die deutsche Sprache vorliegt und nicht ersichtlich ist, dass die Rechte des Beschwerdeführers durch das Fehlen der amtlichen Beglau- bigung eine Einschränkung erfahren haben (Urteil des Bundesgerichts

1A.240/1999 vom 17. März 2000, E.2b; Entscheid der (II.) Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts RR.2010.122-125 vom 10. Februar 2011, E. 5.2). Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

6.5 Fehl geht sodann die Rüge der Verletzung von Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG. Dem Rechtshilfeersuchen ist der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vor- schriften nur beizufügen, soweit es sich nicht um Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil des IRSG (Art. 63 – 84 IRSG) handelt. Vorliegendes Rechts- hilfeersuchen beschlägt die sog. kleine Rechtshilfe (Art. 74 IRSG; Heraus- gabe von Beweismitteln) und ist daher von der Vorschrift des Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG von vornherein nicht erfasst. Hinzukommt, dass das dem IRSG vorrangige EUeR die Mitteilung des Wortlautes der am Tatort anwendbaren Vorschrift ohnehin nicht verlangt.

7. 7.1 In einem weiteren Punkt rügt der Beschwerdeführer das Fehlen des Rechts- hilfeerfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit. Der Sachverhalt lasse sich nicht unter Art. 322septies StGB subsumieren (act. 1 S. 4; act. 10 S. 4 f.).

7.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5], Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64 Abs. 1 IRSG) ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumie- ren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafver- fahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechts- hilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf, sofern er

– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm er- füllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechts- ordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.250 vom 26. No- vember 2013, E. 4.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.).

7.3 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand von Art. 322septies StGB, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beam- ten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmet- scher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für ei-

nen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zu- sammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder ei- ne im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten (sog. indirekte Bestechung) einen nicht ge- bührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Die Tat wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Tatobjekt ist der fremde Amtsträger. Wie im innerschweizerischen Recht (Art. 322ter und 322quater StGB) umfasst der Amtsträgerbegriff die Mitglieder einer richterli- chen oder anderen Behörde einerseits und die institutionellen wie die funkti- onalen Beamten andererseits (ebenso Art. 1 Ziff. 4 lit. a OECD-Beste- chungs-Übereinkommen). Entsprechend hält Art. 322octies StGB ausdrücklich fest, dass Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Amtsträgern gleichge- stellt sind. Unter den funktionalen Amtsträgerbegriff fällt demnach jeder, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt. In welcher Rechtsform der funktionale Be- amte für das Gemeinwesen tätig ist, ist nicht von Belang; entscheidend ist, dass er Staatsaufgaben wahrnimmt (PIETH, in: Niggli/Wieprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 322septies). Die Vergabe öffentlicher Aufgaben stellt dabei zweifelsfrei Staatstätigkeit dar (BBl 1999 S. 5525 f.).

Bei der indirekten Bestechung, die – wie bereits ausgeführt –, ebenfalls von Art. 322septies StGB erfasst ist, leiten lokale Agenten, Vertreter von Tochterfir- men, Berater, Agenturen oder Andere erhaltene Bestechungszahlungen an einen Destinatär weiter. Die rechtliche Verantwortlichkeit setzt in dieser Konstellation bei der Kontrollmöglichkeit und –verpflichtung des Täters an. Subjektiv muss dem Zahlenden bewusst sein, dass er dem Intermediär Mittel in die Hand gibt, die zur Bestechung Dritter Verwendung finden werden. Deu- tet eine Konzentration sog. branchenspezifischer "Red Flags" auf Auffällig- keiten beim Intermediär hin, ist anzunehmen, dass der Leistende die Weiter- gabe der Mittel für möglich halten musste. Handelt er trotzdem ist ihm das Wissen um die indirekte Bestechung zuzurechnen (PIETH, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 322septies StGB).

7.4 Aus den Ausführungen der ersuchenden Behörde geht klar hervor, dass es bei sämtlichen Anklagepunkten um Bestechungszahlungen im Zusammen- hang mit der Vergabe öffentlicher Infrastrukturprojekte ging. Die Zahlungen seien teilweise an Berater oder Beratungsunternehmen geleistet worden und von dort an die Destinatäre, wie die E. Ltd., ein staatliches Unternehmen, und an einen polnischen Amtsträger. Zum Teil seien die Zahlungen aufgrund fingierter Beratungsverträge direkt an die ausländischen Amtsträger geflos- sen, wie an den Schwiegersohn eines tunesischen Amtsträgers, der fakti- sche Amtsträgerfunktion in Bezug auf das betreffende Verkehrsprojekt ge- habt habe. Beim Tatobjekt handelt es sich damit in allen Anklagepunkten

zweifelsohne um fremde Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB. Der Beschwerdeführer habe die Beraterverträge im Zusammenhang mit der Be- stechung der E. Ltd. mit zwei Beraterfirmen, die jedoch in Hongkong und Singapur registriert gewesen seien, unterzeichnet. Bereits der Umstand, dass die Beraterfirmen nicht in Indien ansässig gewesen seien, sei ein deut- licher Red-Flag-Indikator mit Bezug auf Beraterverträge für ein Projekt in In- dien gewesen, wo Bestechung und Korruption weit verbreitet seien. Hinzu komme, dass keines der Unternehmen eine nennenswerte Vergangenheit hinsichtlich Beratertätigkeit aufgewiesen oder über entsprechende Erfahrun- gen verfügt habe, was die Zahlung von grossen Beträgen an sie gerechtfer- tigt hätte. Der Beschwerdeführer habe ausserdem spätestens ab dem 5. Ju- ni 2003 mit Bekanntgabe des Entscheids des Internationalen Schiedsge- richtshof Kenntnis davon gehabt, dass der Konzern B. 1999 schon einmal in eine Bestechungsangelegenheit mit indischen Projekten involviert gewesen sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von 2000 bis Dezember 2005 Senior Vice President der damaligen Abteilung H. von B. in Paris gewesen sei und nur schon aufgrund dieser Rolle Kenntnis davon gehabt haben müsse, dass Geschäfte, bei denen der Berater seinen Sitz nicht im Projekt- land selbst habe, mit Korruptionsrisiken behaftet seien. Vor diesem Hinter- grund habe dem Beschwerdeführer auch klar sein müssen, dass die von ihm unterzeichneten Beraterverträge im Zusammenhang mit den polnischen und tunesischen Verkehrsprojekten nichts anderes als Leitkanäle für Zahlungen von Bestechungsgeldern an Politiker, Beamte und politische Parteien gewe- sen seien. Dem Beschwerdeführer ist somit prima facie zumindest eventual- vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Der unter Ziff. 6.3 dargelegte Sachver- halt kann ohne Weiteres unter den Tatbestand des Art. 322septies StGB sub- sumiert werden. Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit i.S.v. Art. 64 Abs. 1 IRSG ist daher erfüllt; die diesbezügliche Einwendung geht fehl.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips, da auch Unterlagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 über- mittelt werden sollen, in denen der Beschwerdeführer die Funktion als Direk- tor von D. Ltd. noch gar nicht inne gehabt habe und in der gemäss dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt auch keine deliktische Tätig- keit stattgefunden habe (act. 1 S. 6 f.).

8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff.; DONATSCH et al., a.a.O., S. 91 ff.; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit

kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er- scheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Ja- nuar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be- weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Wür- digung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine ei- gene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebe- hörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausge- hen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat die- sen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

8.3 Die an das SFO zu übermittelnden Kopien der Auszüge aus den Notizbü- chern des Beschwerdeführers (Verfahrensakten Rubrik 8, pag. B08.101.001 ff.) betreffen den Zeitraum zwischen 1998 und 2003 und enthalten Angaben zu diversen Sitzungen, Terminabsprachen, Treffen mit Drittpersonen, deren Kontaktangaben, sowie teilweise Inhalte von Besprechungen und Vereinba- rungen. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass sich diese Angaben dazu eignen, ein detailliertes Bild über die Rolle zu erstellen, die der Beschwerdeführer innerhalb des Konzerns B. innehatte (act. 1.5, Ziff. II.3.1.2). Der Einstellungsverfügung vom 30. Oktober 2013 (Vefahrensakten Rubrik 17, pag. 17.100-0001 ff.) lässt sich denn auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon vor Begehung der ihm zur Last gelegten Handlun- gen für den Konzern B. tätig war. Konkret erachtete es die Beschwerdegeg- nerin gar als erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits im Sommer/Herbst

1999 – und damit eineinhalb Jahre vor Aufnahme seiner Tätigkeit als Ver- antwortlicher des Bereichs "H." – verschiedene Listen mit den in den ver- schiedenen Bereichen für B. tätigen Beratern erhalten habe, und zwar ge- rade im Hinblick auf seine zu übernehmende Funktion. Es hätten sich darauf unter anderem die eingegangenen und noch offenen Verpflichtungen im Zu- sammenhang mit dem Projekt in Tunesien befunden (Verfahrensakten Rubrik 17, pag. 17.100-0004), welche gegenwärtig von den britischen Straf- verfolgungsbehörden untersucht werden. Dies zeigt, dass der Beschwerde- führer bereits lange vor dem formellen Antritt seiner Stelle im Compliance Bereich in die laufenden Entwicklungen eingebunden wurde. Entsprechend orientierte sich auch der Zeitraum, der Gegenstand der schweizerischen Strafuntersuchung bildete, nicht an der Funktionsbezeichnung der vom Be- schwerdeführer ausgeübten Tätigkeit, sondern reichte zumindest von 1998 bis 2006 (Verfahrensakten Rubrik 17, pag. 17.100-0010). Aufgrund seiner an den deliktischen Zeitraum vorangehenden Tätigkeit für den Konzern B. und der bereits in dieser Zeit erfolgten Befassung mit den fraglichen Projek- ten, erweist sich die Übermittlung der Kopien von Auszügen der Notizbücher aus der Zeit zwischen 1998 und 2000 als zweckdienlich. Die ersuchende Behörde könnte durchaus ein Interesse an der Klärung der Frage haben, ob der Inhalt Rückschlüsse auf die in der Periode zwischen 2001 und 2005 er- folgten Zahlungen zulässt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufzeichnungen in einem direkten Zusammenhang mit weiteren abge- schlossenen Beraterverträgen stehen. Aus diesem Grund sind die Notizbü- cher von potentieller Erheblichkeit für das SFO, womit die Rüge der Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips fehl geht.

9. 9.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Fair-Trial- Prinzips geltend. Er sei vor Eingang des Rechtshilfegesuches von der ersu- chenden Behörde inoffiziell, d.h. direkt und nicht über seinen Rechtsvertre- ter, angegangen worden, um einer "plea discussion" zuzustimmen. Dabei sei ihm ein ihn nicht betreffendes Urteil zur Kenntnis gebracht worden, in wel- chem aufgezeigt werde, dass die Strafe im Falle einer Verurteilung beträcht- lich höher ausfalle, wenn sich ein der Korruption Beschuldigter auf das An- gebot der Staatsanwaltschaft nicht einlasse und nicht schuldig plädiere. Durch dieses Vorgehen des SFO habe sich der Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, bedroht und beeinflusst gefühlt (act. 1 S. 3 f.; act. 10 S. 2 f.).

9.2 Soweit der Beschwerdeführer damit einen Ausschlussgrund nach Art. 2 lit. a bzw. lit. d IRSG geltend machen will, kann ihm nicht gefolgt werden.

Gemäss Art. 2 lit. a bzw. lit. d IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Ver- fahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgeleg- ten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (BGE 106 Ib 165 E. 7.c S. 174; Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. Novem- ber 2000, E. 3b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.164 vom

11. Februar 2014 E. 3.5.1).

Sodann können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof bean- tragt wurde. Geht es wie vorliegend bei der Herausgabe von Beweismitteln um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 2). Die Landesabwesenheit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor einer Verletzung der in der EMRK und den UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der per- sönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 allerdings erkannt,

dass ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich die- ser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Per- son, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Landes- abwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegen- den Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheitsverfah- ren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. Sep- tember 2000, E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3).

9.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, welche ob- jektive und schwerwiegende Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung sei- ner individuellen Verfahrensrechte ihm im Hinblick auf Abwesenheitsverfah- ren durch das Vereinigte Königreich droht. Damit kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Vorgehen des SFO, den Beschwerdeführer direkt zu einer "plea discussion" einzuladen, den Vorgaben des Fair-Trial-Prinzips ent- sprach oder nicht. Tatsächlich hat das SFO nach der Weigerung des Be- schwerdeführers auf informellem Weg mit dem SFO zu kommunizieren, seine diesbezüglichen Bemühungen offenbar eingestellt und die Notwendig- keit erkannt, den Rechtshilfeweg zu beschreiten, so wie ihm dies vom Be- schwerdeführer vorgehalten worden war (act. 10 S. 2 f.). Worin nun zukünftig eine Gefährdung seiner Verfahrensrechte zu erblicken sein soll, lässt der Beschwerdeführer offen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die von der zi- tierten Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu Art. 2 lit. a bzw. lit. d IRSG nicht.

10. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen als unbegründet, wes- halb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 6. November 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter von Ins - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).