opencaselaw.ch

RR.2013.250

Bundesstrafgericht · 2013-11-26 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Das Büro des Staatsanwaltes im Justizministerium zu Jerusalem (nachfol- gend "ersuchende Behörde") führt ein Verfahren gegen B., C. und D. und weitere wegen Bestechung, Geldwäscherei, Betrugs ("obtaining anything by deceit"), falscher Angaben über eine juristische Person und Veruntreu- ung ("breach of trust in body corporate").

Das Rechtshilfeersuchen vom 16. Juli 2012 (26 day of Tamuz, 5772) sucht Bankunterlagen und weitere Beweismittel zu erlangen, um Näheres zu Zahlungen von E. an A. Corp. zu erfahren und um das Verbleiben der Gel- der aufzuklären. Gestützt darauf soll entschieden werden, ob Anklagen er- hoben werden sollen ("whether criminal charges can be brought"; Urk. 1 S. 1 f., 5 f.).

B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft I") trat mit Verfügung vom 17. Juni 2013 auf das Ersuchen ein (Urk. 7). Die Bank F. AG wurde verpflichtet, die vollständigen Eröffnungs- unterlagen, Kontoauszüge sowie Detailbelege für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2009 bezüglich des Kontos 1, lautend auf A. Corp., ein- zureichen. Gleichzeitig erliess die Staatsanwaltschaft I ein Mitteilungsver- bot bis 31. August 2013, welches sie am 18. Juli 2013 wieder aufhob (Urk. 12). Die Bank F. AG übermittelte die geforderten Bankunterlagen am

2. Juli 2013 (Urk. 10).

C. Mit Schlussverfügung vom 31. Juli 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft I dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der folgenden Bankunterlagen an (Urk. 16 S. 6 Dispositiv Ziff. 2): i. Schreiben der Bank F. AG vom 2. Juli 2013 betreffend Einreichung der Bankunterlagen für das Konto Nr. 2, lautend auf A. Corp. ii. Kontoeröffnungsunterlagen zur Kontoverbindung Nr. 2, lautend auf A. Corp. (S. 1 001–1 029) iii. Kontounterlagen zu USD-Kontokorrent Nr. 3 (S. 2 001 bis 2 202) iv. Kontounterlagen zu EUR-Kontokorrent Nr. 4 (S. 3 001–3 048).

Die Schlussverfügung wurde der Bank zuhanden ihres Kunden A. Corp. am

2. August 2013 eröffnet (Urk. 18). Die Beschwerdefrist begann mit der Zu- stellung an die Bank zu laufen (BGE 136 IV 16 E. 2.4). Die Bank leitete die Verfügung an eine Adresse von A. Corp., weiter (act. 1.3).

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D. Die gegen die Schlussverfügung mit Eingabe vom 2. September 2013 er- hobene Beschwerde (act. 1) beantragt:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2013 sei aufzuheben und das Rechtshilfegesuch sei abzuweisen.

2. eventualiter 1: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2013 sei so ab- zuändern, dass auf den der ersuchenden Behörde herauszugebenden Dokumente [sic] einzig die Transaktionen welche im Zeitraum von 1. April 2007 bis 31. Dezem- ber 2009 Zahlungen von oder Zahlungen an

- B.

- C.

- D.

- G. Ltd.

- H. Ltd.

- E.

- I.

betreffen sichtbar sind. Sämtliche übrigen Daten und Transaktionen auf den Doku- menten (ausser der Kontonummer) seien unleserlich zu machen (abzudecken, ohne Möglichkeit der Lesbarkeit).

3. eventualiter 2: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2013 sei aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin eine Aktenausscheidung vorzunehmen.

4. Die Ziff. 3 des Rubrums der Schlussverfügung sei anzupassen und mit den Hinwei- sen auf die Normen der im vorliegenden Fall anwendbaren Staatsverträgen. [sic]

– unter Kostenfolge –"

E. Die Beschwerdeführerin gelangte so kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist an die Staatsanwaltschaft I (Urk. 19/1 30. August 2013) – wie sie geltend macht, erreichte sie die Benachrichtigung der Bank vom 2. August 2013 erst am 29. August 2013 –, dass ihr zwar noch einige Dokumente zugefaxt werden konnten (act. 19/3), ihr die per Post am Montag,

2. September 2013, versandten Akten jedoch erst nach Ablauf der Be- schwerdefrist und Eingabe der Beschwerde zugingen (act. 19/5

3. September 2013). Die Beschwerde wurde demnach eingereicht, ohne die zu übermittelnden Unterlagen eingesehen zu haben (act. 1 S. 7 Ziff. 9, S. 9 Ziff. 19, S. 12 Ziff. 30).

Die Beschwerde entsprach den Anforderungen von BGE 136 IV 16 E. 2.4 ("le client doit être en mesure de se manifester dans les trente jours dès la notification à la banque en indiquant, le cas échéant, à quel moment il a été informé"). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomischen Gründen wurde der Beschwerdeführerin vor Einholung der behördlichen Stellungnahmen Gelegenheit gegeben, sich zu den vollständigen Akten zu äussern (act. 4).

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F. In Kenntnis der Akten reichte die Beschwerdeführerin am

26. September 2013 ihre Stellungnahme ein (act. 7), mit den weiteren An- trägen:

"Folgende Akten (gemäss Paginierung der Beschwerdegegnerin) seien nicht an die ersuchende Behörde auszuliefern und bei der Beschwerdegegnerin zu vernichten (eventualiter zu versiegeln):

- 1 001 - 1 029 (Akten bezüglich Eröffnung der Kontobeziehung)

- 2 036 - 2 041 (Überweisung von J.)

- 2 042 - 2 045 (Überweisung an Anwaltskanzlei K.)

- 2 054 - 2 057 (Überweisung an L.)

- 2 068 - 2 070 (Überweisung an M. Ltd.)

- 2 073 - 2 083 (Überweisung an Anwaltskanzlei N.)

- 2 081 - 2 088 (Überweisung an Architekturbüros in Israel für Aufträge in Georgien)

- 2 101 - 2 104 (Überweisung an Anwaltskanzlei O.)

- 2 112 - 2 118 (Überweisung an P.)

- 2 120 - 2 123 (Überweisung an Attorney Q.)

- 2 125 - 2 130 (Überweisung an R.)

- 2 142 - 2 147 (Überweisung an L.)

- 2 150 - 2 157 (Überweisung an S.)

- 2 158 - 2 164 (Überweisung an L.)

- 2 172 - 2 175 (Überweisung an Anwaltskanzlei N.)

- 2 184 - 2 189 (Überweisung an T. GmbH)

- 2 190 - 2 195 (Überweisung an L.)

- 2 197 - 2 202 (Überweisung von AA.)

- 3 001 - 3 048 (Dokumentation Kto. 4 in EUR)

Auf den Statements of Account (pag. nachfolgend) seien die Gegenparteien, soweit nicht E. oder D. betreffend, unleserlich zu machen:

- pag 2 001

- pag 2 028 - 2 029

- pag 2 072

- pag 2 105

- pag 2 119

- pag 2 124

- pag 2 165

- pag 2 183

- pag 2 196"

Die Staatsanwaltschaft I verzichtete am 15. Oktober 2013 auf eine Stel- lungnahme und verwies auf die Schlussverfügung. Das BJ beantragt am

16. Oktober 2013, die Beschwerde sei abzuweisen und schloss sich im Wesentlichen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung an. Diese Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt (act. 9 bis 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Israel und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18–21).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehöri- ge Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 275).

E. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung). Nach Art. 9a lit. b IRSV ist bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber

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zur Beschwerde legitimiert (zum Ganzen die Urteile des Bundesge- richts 2C_269/2013 vom

E. 2.2 Als Inhaberin des Kontos ist die Legitimation der Beschwerdeführerin ge- geben. Auf die auch fristgereicht eingereichte Beschwerde (vgl. obige Er- wägungen C–E) ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Rechtshilfeersuchen sei zwar durch den Director of the Department of International Affairs of the Ministry of Justice gestellt worden, dieser sei aber nicht Verfahrensleiter der Unter- suchung, sondern nur ein Mittler. Es liege nur eine polizeiliche Untersu- chung vor. Nirgends sei erwähnt, dass eine Justizbehörde involviert sei, wie dies Art. 1 EUeR vorsehe. Ebensowenig sei erwähnt, dass das Verfah- ren allenfalls in einem Strafurteil enden könne. Dies verstosse auch gegen Art. 1 Abs. 3 IRSG. Damit fehle eine materielle Voraussetzung der Rechts- hilfe, weshalb die Schlussverfügung aufzuheben sei (act. 1 S. 7–9). 3.2 Nach Art. 24 EUeR kann jede Vertragspartei durch Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden betrachtet (dazu BGE 133 IV 40 E. 3.1). Israel hat zum EUeR und zum 2. ZP die Erklärungen abgegeben, dass der Director of the Department of International Affairs of the Ministry of Justice eine Justizbehörde ist. Da die Schweiz als Signatarstaat des EUeR dazu keinen Vorbehalt angebracht hat, ist diese Deklaration für sie verbindlich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.145/2005 vom

20. Oktober 2005, E. 2.5/2.6; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.232 vom 25. Juni 2013, E. 6.3/6.4). Damit ist grundsätzlich Rechtshilfe in Strafsachen möglich. 3.3 Weder ist erforderlich, dass alle Verfahrenshandlungen von Justizbehörden selbst vorgenommen werden – was ja auch in der Schweiz nicht der Fall ist (beispielsweise Verwaltungsbehörden nach VStrR) – noch muss für die Leistung von Rechtshilfe mehr als ein ausländisches Vorverfahren eröffnet sein (vgl. BGE 133 IV 40 E. 3.2; 132 II 178 E. 2.2; 113 Ib 257 E. 5a). Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 EUeR fordern keine Erklärung, dass im ausländischen Verfahren der Richter angerufen werden könne, was die Schweiz bindet. So bleibt vorliegend kein Raum für eine nähere Prüfung von Art. 1 Abs. 3 IRSG (der nach der zitierten Rechtsprechung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 IRSG anzuwenden wäre).

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Ohnehin prüft das Rechtshilfegericht lediglich, ob Rechtshilfehindernisse bestehen, wofür sich keine eingehende Untersuchung der ausländischen Behördenorganisation oder ihrer Rechtsakte aufdrängt (vgl. BGE 126 II 212 E. 6c/bb; 113 Ib 157 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2008 vom

E. 5 Juli 2013, E. 2.1.1; 1A.114/2002 vom

4. Juli 2002, E. 2.2–2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe, in- dem sie vorbringt, das EUR-Konto (obige Erwägung C 4.) sei nicht potenti- ell erheblich da Zahlungen weder von den involvierten Parteien noch von den Beträgen her in Beziehung zum Sachverhalt des Ersuchen stünden, umso weniger sei die Eröffnungsdokumentation dieses Kontos (obi- ge Erwägung C 2.) herauszugeben. Beim USD-Konto (obige Erwä- gung C 3.) beträfen nur Zahlungen von E. zwischen dem

5. September 2007 und dem 6. April 2009 sowie die Checkgutschrift vom

26. Februar 2009 das israelische Strafverfahren. Bezüge anderer Personen als D., B., C., G. Ltd., H. Ltd. und I. seien solche Dritter und auszuscheiden (act. 1 S. 9–11; act. 7 S. 4–12). Teilweise unterstünden die Belege auch dem Anwaltsgeheimnis (act. 7 S. 8).

E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/ Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 1 EUeR, Art. 63 Abs. 1 IRSG; Urteil des Bun- desgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 7.2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 716–725). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde in ihrer (Schluss-)Verfügung aufzeigen, dass zwi- schen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshil- fe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil

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des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Eine sol- ches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 115 Ib 186 E. 4). Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlas- sen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beur- teilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind dieje- nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den auslän- dischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 136 IV 83 E. 4.1; 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Ju- li 2013, E. 7.2.2; 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2009 130 E. 4.2–4.4). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen (BGE 115 Ib 186 E. 4), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz insofern präzisiert hat, als dass Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestreb- ten Rechtshilfe weit ausgelegt werden können, solange alle Voraussetzun- gen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden. Den mit dem ausländischen Begehren verlangten Beweis- massnahmen ist in aller Regel nur dann nicht zu entsprechen, wenn sie keinen Zusammenhang mit der verfolgten Straftat aufweisen und offen- sichtlich für die Zwecke des Untersuchungsverfahrens ungeeignet sind, d.h. wenn das Ersuchen als blosser Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung dient (BGE 136 IV 83 E. 4.1; 121 II 241 E. 3a; 115 Ib 186 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1C_322/2013 vom 27. März 2013, E. 1.4; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wur- den, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Nach der Praxis des

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Bundesgerichts sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen si- chergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 83 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3–5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 4.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 722).

E. 5.3 Ziel des israelischen Rechtshilfeersuchens ist es, mehr über die Zahlungen von E. an A. Corp. zu erfahren und den Endbegünstigten dieser Gelder aufzufinden (Urk. 1 S. 5). Dafür muss sie Überweisungen an andere Bank- konten kennen. Es wird denn auch um detaillierte Bankauszüge vom

1. April 2007 bis 31. Dezember 2009 ersucht, um die ab dem Konto der A. Corp. stattgefundenen Transaktionen in Erfahrung zu bringen (Urk. 1 S. 6). Laut Sachverhalt (obige Erwägung 4.3) sind mutmasslich deliktische CHF 477'860.--, CHF 395'138.-- und USD 700'000.-- auf das Konto der A. Corp. gelangt. Die Schlussverfügung zeigt weitere Verbindungen zum untersuchten Sachverhalt (Urk. 16 S. 5 f., wobei es sich recte um Bankun- terlagen der Bank F. AG handelt, nicht der Bank BB.), so diverse Zahlun- gen von E.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es würden in zeitlicher Hin- sicht Überweisungen ausserhalb der Zeitspanne 1. April 2007 bis

31. Dezember 2009 übermittelt (bei den Daten aus dem Jahr 2013 in act. 7 S. 6 f., 11 handelt es sich offensichtlich um Fehlübertragungen).

E. 5.5 In der Deutung der Beschwerde, sind Transaktionen mit anderen als den im Rechtshilfeersuchen erwähnten Personen für das israelische Strafver- fahren nicht erheblich. Dem ist nicht so, geht es doch ausdrücklich auch darum, den Geldfluss zu verstehen und dessen Ziel aufzufinden. Die EUR- und USD-Konten, Unterkonten der gleichen Verbindung, sind durch Fo- reign Exchange Spot Transactions miteinander verzahnt (z.Bsp. 2 064, 2 148, 3 004, 3 006, 3 012). Das Übermittlungsschreiben der Bank F. AG vom 2. Juli 2013 (Urk. 10) bietet als Einziges eine Übersicht der zahlrei- chen Fiduz Call- und Festgeld-Hereinnahmen in EUR und USD. Ohne die- se Angaben wären die Zahlungsflüsse kaum zu entwirren. Die Beschwerdeführerin nennt zwei der erschwerenden Umstände gleich selbst: dass in sephardischen Familien manches formlos gehandhabt wer- de (act. 7 S. 9–12, Ziff. 54 f.) und dass auf den Konten Ein- und Ausgänge nicht kongruent seien (act. 7 S. 3 Ziff. 33), sich somit vermutungsweise le- gale und deliktische Gelder vermischten. Nur die ersuchende Behörde im

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israelischen Strafverfahren vermag diese Komplexität zu würdigen und dies auch nur, wenn sie das ganze Bild kennt. Die belegte Verbindung zum is- raelischen Strafverfahren und zwischen den Konten führt damit im Zusam- menwirken mit den erschwerenden Umständen dazu, dass vorliegend die ganze Kontodokumentation so zu übermitteln ist, wie dies die Schlussver- fügung vorsieht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2005 vom

27. April 2005, E. 4.1).

E. 5.6 Damit sind entgegen den Darstellungen in der Beschwerde (act. 7 9–12) einmal Überweisungen an Angehörige potentiell erheblich (2 052–02 057; 2 112–02 118; 2 142–02 147; 2 150–02 157; 2 158–02 164; 2 190–02 195; 2 184–02 189 [Family Office: CC. Sarl]; act. 7 S. 9 f.). Ein Gleiches gilt für die Investitionstätigkeit und Beratungshonorare (2 036–02 041 [J.]; 2 064– 2 067 / 2 148–2 149 [overnight investments]; 2 068–02 070 [M. Ltd.]; 2 081–02 088 [Überweisung an Architekturbüros in Israel für Aufträge in Georgien]; 2 125–02 130 [R.]; 2 197–02 202 [AA.]; act. 7 S. 6–9).

E. 5.7 Ob weiter bankinterne Belege zu Überweisungen an Anwaltskanzleien überhaupt vom Anwaltsgeheimnis (hier Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 171 Abs. 1 StPO; Art. 9 IRSG) erfasst sind, wie dies die Beschwerde- führerin anzunehmen scheint (act. 7 S. 8), ist unklar. Dessen Schutzbereich ist nämlich deshalb nicht tangiert, weil die Überweisungen nicht anwalts- spezifische Tätigkeiten honorieren, sondern Vermögensverwaltung ent- schädigen (dazu VEST/HORBER, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 171 N. 3 und BGE 126 II 495 E. 5e/aa; TPF 2010 53 E. 4.2; TPF 2008 141 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22 vom

23. Februar 2010, E. 3.2 f.). So war das "DD. Project" der Grund der Überweisung an die Kanzlei O. (2 101–02 104, 20. Mai 2008 USD 2'500.--). Bei Anwaltskanzlei N. steht zweimal explizit im Buchungstext, dass die Zahlungen für "EE. Inc." seien; ein anderes Mal ist die "FF. Corp." der Zahlungsgrund (2 172–02 175,

26. Mai 2009 USD 700.--; 2 073–02 080, 23. April 2008 USD 705.06 und USD 1'105.06). Die Überweisung an Attorney Q. nennt schliesslich gar kei- nen Zahlungsgrund (2 120–02 123, 12. November 2008 USD 2'500.–). Hin- sichtlich der Anwaltskanzlei K. macht schliesslich nicht einmal die Be- schwerdeführerin geltend, dass sie eine Tätigkeit honoriere, die vom An- waltsgeheimnis erfasst wäre (2 042–02 045, 5. März 2008 USD 10'269.33; act. 7 S. 7). Allgemeine Verweise auf das Anwaltsgeheimnis können diesen Befund nicht erschüttern. Ist damit von Überweisungen im Zusammenhang mit

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Vermögensverwaltungstätigkeiten von Anwälten auszugehen, so sind auch diese Unterlagen herauszugeben.

E. 5.8 Die erhobenen Rügen stellen sich damit als unzutreffend heraus. Ab- deckungen (so act. 7 S. 12) sind keine erforderlich. Die Rechtshilfe, wie sie die Schlussverfügung gewährt, ist verhältnismässig.

6.

6.1 Gerügt ist weiter der Spezialitätsvorbehalt. Ziff. 3 des Rubrums [recte Dis- positivs, Urk. 16 S. 7] der Schlussverfügung sei generisch gehalten, er- wähne auch unmassgebliche Abkommen wie dasjenige von Schengen und sei ohne Verweis auf Art. 26 Abs. 3 des 2. ZP (act. 1 S. 12). Nach dieser Bestimmung kann jede Vertragspartei die Übermittlung der infolge der Er- ledigung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle erlangten Daten unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. 6.2 Hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht, so wird die Einhaltung des Spe- zialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völker- rechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23 Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 130 III 620 E. 3.4.2; 121 I 181 E. 2c/aa; 117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom

1. Juni 2010, E. 2.4; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). 6.3 Art. 26 Abs. 3 des 2. ZP kann von einer Vertragspartei angerufen werden und ist eine beide Vertragsparteien ohnehin bindende Bestimmung, so dass kein Anwendungsfall des Spezialitätsprinzips vorliegt. Hinzu kommt, dass diese Norm durch die vorliegende Übermittlung gar nicht tangiert wür- de (es geht um Art. 26 Abs. 1 lit. a, Verwendung für Strafverfahren). 6.4 Zusammenfassend geht die Rüge der Verletzung des Spezialitätsprinzips fehl.

E. 7 Da sich alle Rügen als unzutreffend erweisen, ist die Beschwerde abzuwei- sen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr

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ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der geleistete Kostenvorschuss (act. 5) daran anzurechnen. Es besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IRSG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 26. November 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. CORP., vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.250

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Sachverhalt:

A. Das Büro des Staatsanwaltes im Justizministerium zu Jerusalem (nachfol- gend "ersuchende Behörde") führt ein Verfahren gegen B., C. und D. und weitere wegen Bestechung, Geldwäscherei, Betrugs ("obtaining anything by deceit"), falscher Angaben über eine juristische Person und Veruntreu- ung ("breach of trust in body corporate").

Das Rechtshilfeersuchen vom 16. Juli 2012 (26 day of Tamuz, 5772) sucht Bankunterlagen und weitere Beweismittel zu erlangen, um Näheres zu Zahlungen von E. an A. Corp. zu erfahren und um das Verbleiben der Gel- der aufzuklären. Gestützt darauf soll entschieden werden, ob Anklagen er- hoben werden sollen ("whether criminal charges can be brought"; Urk. 1 S. 1 f., 5 f.).

B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft I") trat mit Verfügung vom 17. Juni 2013 auf das Ersuchen ein (Urk. 7). Die Bank F. AG wurde verpflichtet, die vollständigen Eröffnungs- unterlagen, Kontoauszüge sowie Detailbelege für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2009 bezüglich des Kontos 1, lautend auf A. Corp., ein- zureichen. Gleichzeitig erliess die Staatsanwaltschaft I ein Mitteilungsver- bot bis 31. August 2013, welches sie am 18. Juli 2013 wieder aufhob (Urk. 12). Die Bank F. AG übermittelte die geforderten Bankunterlagen am

2. Juli 2013 (Urk. 10).

C. Mit Schlussverfügung vom 31. Juli 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft I dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der folgenden Bankunterlagen an (Urk. 16 S. 6 Dispositiv Ziff. 2): i. Schreiben der Bank F. AG vom 2. Juli 2013 betreffend Einreichung der Bankunterlagen für das Konto Nr. 2, lautend auf A. Corp. ii. Kontoeröffnungsunterlagen zur Kontoverbindung Nr. 2, lautend auf A. Corp. (S. 1 001–1 029) iii. Kontounterlagen zu USD-Kontokorrent Nr. 3 (S. 2 001 bis 2 202) iv. Kontounterlagen zu EUR-Kontokorrent Nr. 4 (S. 3 001–3 048).

Die Schlussverfügung wurde der Bank zuhanden ihres Kunden A. Corp. am

2. August 2013 eröffnet (Urk. 18). Die Beschwerdefrist begann mit der Zu- stellung an die Bank zu laufen (BGE 136 IV 16 E. 2.4). Die Bank leitete die Verfügung an eine Adresse von A. Corp., weiter (act. 1.3).

- 3 -

D. Die gegen die Schlussverfügung mit Eingabe vom 2. September 2013 er- hobene Beschwerde (act. 1) beantragt:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2013 sei aufzuheben und das Rechtshilfegesuch sei abzuweisen.

2. eventualiter 1: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2013 sei so ab- zuändern, dass auf den der ersuchenden Behörde herauszugebenden Dokumente [sic] einzig die Transaktionen welche im Zeitraum von 1. April 2007 bis 31. Dezem- ber 2009 Zahlungen von oder Zahlungen an

- B.

- C.

- D.

- G. Ltd.

- H. Ltd.

- E.

- I.

betreffen sichtbar sind. Sämtliche übrigen Daten und Transaktionen auf den Doku- menten (ausser der Kontonummer) seien unleserlich zu machen (abzudecken, ohne Möglichkeit der Lesbarkeit).

3. eventualiter 2: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2013 sei aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin eine Aktenausscheidung vorzunehmen.

4. Die Ziff. 3 des Rubrums der Schlussverfügung sei anzupassen und mit den Hinwei- sen auf die Normen der im vorliegenden Fall anwendbaren Staatsverträgen. [sic]

– unter Kostenfolge –"

E. Die Beschwerdeführerin gelangte so kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist an die Staatsanwaltschaft I (Urk. 19/1 30. August 2013) – wie sie geltend macht, erreichte sie die Benachrichtigung der Bank vom 2. August 2013 erst am 29. August 2013 –, dass ihr zwar noch einige Dokumente zugefaxt werden konnten (act. 19/3), ihr die per Post am Montag,

2. September 2013, versandten Akten jedoch erst nach Ablauf der Be- schwerdefrist und Eingabe der Beschwerde zugingen (act. 19/5

3. September 2013). Die Beschwerde wurde demnach eingereicht, ohne die zu übermittelnden Unterlagen eingesehen zu haben (act. 1 S. 7 Ziff. 9, S. 9 Ziff. 19, S. 12 Ziff. 30).

Die Beschwerde entsprach den Anforderungen von BGE 136 IV 16 E. 2.4 ("le client doit être en mesure de se manifester dans les trente jours dès la notification à la banque en indiquant, le cas échéant, à quel moment il a été informé"). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomischen Gründen wurde der Beschwerdeführerin vor Einholung der behördlichen Stellungnahmen Gelegenheit gegeben, sich zu den vollständigen Akten zu äussern (act. 4).

- 4 -

F. In Kenntnis der Akten reichte die Beschwerdeführerin am

26. September 2013 ihre Stellungnahme ein (act. 7), mit den weiteren An- trägen:

"Folgende Akten (gemäss Paginierung der Beschwerdegegnerin) seien nicht an die ersuchende Behörde auszuliefern und bei der Beschwerdegegnerin zu vernichten (eventualiter zu versiegeln):

- 1 001 - 1 029 (Akten bezüglich Eröffnung der Kontobeziehung)

- 2 036 - 2 041 (Überweisung von J.)

- 2 042 - 2 045 (Überweisung an Anwaltskanzlei K.)

- 2 054 - 2 057 (Überweisung an L.)

- 2 068 - 2 070 (Überweisung an M. Ltd.)

- 2 073 - 2 083 (Überweisung an Anwaltskanzlei N.)

- 2 081 - 2 088 (Überweisung an Architekturbüros in Israel für Aufträge in Georgien)

- 2 101 - 2 104 (Überweisung an Anwaltskanzlei O.)

- 2 112 - 2 118 (Überweisung an P.)

- 2 120 - 2 123 (Überweisung an Attorney Q.)

- 2 125 - 2 130 (Überweisung an R.)

- 2 142 - 2 147 (Überweisung an L.)

- 2 150 - 2 157 (Überweisung an S.)

- 2 158 - 2 164 (Überweisung an L.)

- 2 172 - 2 175 (Überweisung an Anwaltskanzlei N.)

- 2 184 - 2 189 (Überweisung an T. GmbH)

- 2 190 - 2 195 (Überweisung an L.)

- 2 197 - 2 202 (Überweisung von AA.)

- 3 001 - 3 048 (Dokumentation Kto. 4 in EUR)

Auf den Statements of Account (pag. nachfolgend) seien die Gegenparteien, soweit nicht E. oder D. betreffend, unleserlich zu machen:

- pag 2 001

- pag 2 028 - 2 029

- pag 2 072

- pag 2 105

- pag 2 119

- pag 2 124

- pag 2 165

- pag 2 183

- pag 2 196"

Die Staatsanwaltschaft I verzichtete am 15. Oktober 2013 auf eine Stel- lungnahme und verwies auf die Schlussverfügung. Das BJ beantragt am

16. Oktober 2013, die Beschwerde sei abzuweisen und schloss sich im Wesentlichen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung an. Diese Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt (act. 9 bis 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

- 5 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Israel und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18–21).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehöri- ge Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 275).

2.

2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung). Nach Art. 9a lit. b IRSV ist bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber

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zur Beschwerde legitimiert (zum Ganzen die Urteile des Bundesge- richts 2C_269/2013 vom

5. Juli 2013, E. 2.1.1; 1A.114/2002 vom

4. Juli 2002, E. 2.2–2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

2.2 Als Inhaberin des Kontos ist die Legitimation der Beschwerdeführerin ge- geben. Auf die auch fristgereicht eingereichte Beschwerde (vgl. obige Er- wägungen C–E) ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Rechtshilfeersuchen sei zwar durch den Director of the Department of International Affairs of the Ministry of Justice gestellt worden, dieser sei aber nicht Verfahrensleiter der Unter- suchung, sondern nur ein Mittler. Es liege nur eine polizeiliche Untersu- chung vor. Nirgends sei erwähnt, dass eine Justizbehörde involviert sei, wie dies Art. 1 EUeR vorsehe. Ebensowenig sei erwähnt, dass das Verfah- ren allenfalls in einem Strafurteil enden könne. Dies verstosse auch gegen Art. 1 Abs. 3 IRSG. Damit fehle eine materielle Voraussetzung der Rechts- hilfe, weshalb die Schlussverfügung aufzuheben sei (act. 1 S. 7–9). 3.2 Nach Art. 24 EUeR kann jede Vertragspartei durch Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden betrachtet (dazu BGE 133 IV 40 E. 3.1). Israel hat zum EUeR und zum 2. ZP die Erklärungen abgegeben, dass der Director of the Department of International Affairs of the Ministry of Justice eine Justizbehörde ist. Da die Schweiz als Signatarstaat des EUeR dazu keinen Vorbehalt angebracht hat, ist diese Deklaration für sie verbindlich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.145/2005 vom

20. Oktober 2005, E. 2.5/2.6; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2012.232 vom 25. Juni 2013, E. 6.3/6.4). Damit ist grundsätzlich Rechtshilfe in Strafsachen möglich. 3.3 Weder ist erforderlich, dass alle Verfahrenshandlungen von Justizbehörden selbst vorgenommen werden – was ja auch in der Schweiz nicht der Fall ist (beispielsweise Verwaltungsbehörden nach VStrR) – noch muss für die Leistung von Rechtshilfe mehr als ein ausländisches Vorverfahren eröffnet sein (vgl. BGE 133 IV 40 E. 3.2; 132 II 178 E. 2.2; 113 Ib 257 E. 5a). Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 EUeR fordern keine Erklärung, dass im ausländischen Verfahren der Richter angerufen werden könne, was die Schweiz bindet. So bleibt vorliegend kein Raum für eine nähere Prüfung von Art. 1 Abs. 3 IRSG (der nach der zitierten Rechtsprechung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 IRSG anzuwenden wäre).

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Ohnehin prüft das Rechtshilfegericht lediglich, ob Rechtshilfehindernisse bestehen, wofür sich keine eingehende Untersuchung der ausländischen Behördenorganisation oder ihrer Rechtsakte aufdrängt (vgl. BGE 126 II 212 E. 6c/bb; 113 Ib 157 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2008 vom

7. Oktober 2008, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.111 vom 30. August 2013, E. 4.2). 3.4 Zusammenfassend liegt ein nach EUeR formell gültiges Rechtshilfeersu- chen in Strafsachen vor.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfe- ersuchens als widersprüchlich, so bezüglich der Information des Verwal- tungsrats von G. Ltd. und der Ausübung der Option zum Rückkauf der E.- Anteile (act. 1 S. 5). Zudem seien sämtliche Mutmassungen bestritten. D. sei weder israelischer Staatsbürger, noch habe er Wohnsitz in Israel. A. Corp. sei keine israeli- sche Gesellschaft und unterhalte dort auch keine Tochterfirmen oder Zweigniederlassungen. Wirtschaftlich Berechtigter am Konto der A. Corp. sei ein Berechtigter mit EU-Wohnsitz. Das Konto bei der Bank F. AG sei nicht für Transaktionen mit E. eröffnet worden. A. Corp. habe ihre Anteile an E. im Februar 2009 verkauft. Der Verkauf der Anteile habe nichts mit Sanktionen von VISA/Mastercard zu tun gehabt (act. 1 S. 6). Die Beschwerdeführerin sei gemäss dem Sachverhalt des Ersuchens in die Vorwürfe nicht verstrickt, weshalb auch ihre Kontoauszüge dazu "sicherlich keinerlei Aufschluss bieten". Sämtliche Transaktionen zwischen E. und A. Corp. seien legal gewesen (act. 1 S. 5 f.). 4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entspre- chende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]), ob die Handlungen für welche um

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Rechtshilfe ersucht wird nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt sei (BGE 129 II 97 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom

3. Juli 2007, E. 5.2; TPF 2008 44 E. 3.5). Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2). An die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt des hängigen Strafverfahrens bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei dar- stellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat enthalten. Es kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (BGE 136 IV 4 E. 4.1; Urteile des Bundesge- richts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 7.2.2 [3. Absatz; Entscheid zur Publikation vorgesehen]; 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.2; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.201 vom 3. April 2013, E. 5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 295, 301). 4.3 Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens lautet: 4.3.1 Die israelische Gesellschaft G. Ltd. gebe Kreditkarten aus und biete online clearing house services (Dienste als automatische Zahlungsstel- le/Verrechnungsstelle) für Geschäftskunden an. Sie habe anfangs 2008 das Tochterunternehmen H. Ltd. gegründet, das online clearing house ser- vices für ausländische Transaktionen anbiete. Der Beschuldigte B. sei CEO von G. Ltd. und Chairman of the Board von H. Ltd. gewesen, der Beschuldigte C. Vizepräsident der G. Ltd. und Chair- man of the Board von H. Ltd. C. habe die Geschäftsbeziehung zu E. mit- gestaltet. D. sei ein enger Freund von B. und Eigentümer der A. Corp. E. sei für G. Ltd. ein Vermittler der online clearing house services (payment aggregator) und zur damaligen Zeit zugleich einer der grössten Akquisiteu- re von Neukunden gewesen. Sobald sich ein Kunde für das Produkt einer

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der Gesellschaften entschieden habe, sei ihm jeweils eine von E. und G. Ltd./H. Ltd. vereinbarte fixe Gebühr verrechnet worden. Im Jahre 2007 soll B. als CEO von G. Ltd. eine Vereinbarung mit I., dem Besitzer von E., getroffen haben, gemäss welcher G. Ltd. sich verpflichtet habe, clearing services für die von E. rekrutierten Kunden ohne entspre- chende Customer Due Diligence (nachfolgend "CDD") durchzuführen und dafür von E. geringere Gebühren für die ausgeführten Transaktionen zu verlangen. Im Gegenzug habe sich E. bereit erklärt, mindestens 50 Prozent ihrer Geschäftsanteile an A. Corp. zu übertragen, für einen Nominalbetrag von lediglich GBP 1'050.-- (CHF 1'602.95 zum Interbankenkurs vom

16. Juli 2012). Diese Anteile sollen zu einem späteren Zeitpunkt mit periodischen Zahlun- gen seitens E. im Gesamtwert von USD 700'000.-- (CHF 686'056.-- zum In- terbankenkurs vom 16. Juli 2012) zurückgekauft worden sein. A. Corp. soll bis zum Zeitpunkt des Rückkaufes fünfzigprozentige Anteilseignerin von E. gewesen sein und demzufolge de facto Anspruch auf einen Anteil des Ge- winnes von E. gehabt haben. E. habe Gelder auf das Konto von A. Corp. bei der Bank F. AG überwiesen und zwar am 5. März 2008 NIS 1'667'960 (entspricht zum damaligen Interbankenkurs CHF 477'860.--) und am

6. April 2009 NIS 1'457'750 (entspricht zum damaligen Interbankenkurs CHF 395'138.--). Dadurch seien G. Ltd./H. Ltd. zu illegalen und high-risk online Kunden ge- langt. Um diese Geschäftsbeziehungen zu verheimlichen, hätten G. Ltd./H. Ltd. zu gesetzeswidrigen Mitteln gegriffen, so hätten sie falsche Angaben gemacht und durch verschiedene Massnahmen die wahre Identi- tät solcher Kunden verborgen. All diese Mittel und Massnahmen würden gegen israelisches Recht, gegen die Vorschriften der Bank of Israel und diejenigen der International Acquirers (Master Card International, Visa Eu- rope) verstossen. Nachdem die International Acquirers gegenüber G. Ltd. zu Sanktionen ge- griffen und den Widerruf von Cals cross border license angedroht hätten, sei die Vereinbarung zwischen E. und A. Corp. aufgelöst und E. dazu ge- zwungen worden, ihre Anteile von A. Corp. für zusätzliche USD 700'000.-- zurückzukaufen. 4.3.2 Durch Zusammenwirken von B., I., D. und C. sei es auch dazu gekommen, dass G. Ltd. von E. und A. Corp. ein Kaufsrecht erworben habe, die von A. Corp. gehaltenen E.-Anteile zu erwerben. Dabei habe C. für G. Ltd. ge- zeichnet, wobei die verantwortlichen Stellen von G. Ltd. über diese Verein- barung im Dunkeln gelassen worden seien.

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4.3.3 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse vermute die ersuchende Behörde somit, dass B. persönlich, via D. und A. Corp., von E. für die von G. Ltd. zugunsten E. eingeräumten vorteilhaften Bedingungen bezahlt wor- den sei. 4.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der aus- ländische Sachverhaltsvorwurf, sofern er – analog – in der Schweiz began- gen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.4; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.6; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 505 ff., N. 575 ff.). 4.5 Der in vorstehender Erwägung 4.3 dargestellte Sachverhalt erfüllte in der Schweiz prima facie (und ohne dass dies die Beschwerdeführerin bestritte) die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; act. 1 S. 5 f.) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Erfüllt ist auch der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; vgl. Urk. 16 S. 3 Ziff. 3.3). 4.6 Das Rechtshilfeersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und einen klaren Tatvorwurf, die ohne weiteres die Prüfung der beidseiti- gen Strafbarkeit ermöglichen. Die Vorgänge sind zeitlich stets genügend eingeordnet. Die Kette der Überweisungen und Akteure wird plausibel und in weitem Ausmass lückenlos dargestellt. Diese Sachverhaltsdarstellung genügt – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (act. 18 S. 6 ff.) – den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Wider- sprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und sind auch nicht ersicht- lich.

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4.7 Die Beschwerde äussert sich einlässlich zur Legalität von Transaktionen und Unschuld von involvierten Personen (z.Bsp. act. 7 S. 11 f.). Bei diesen Darlegungen handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unbehelfliche Gegendarstellung in Form einer abweichenden Würdigung des Sachver- halts, auf die nicht weiter einzugehen ist. Im Rechtshilfe- oder Ausliefe- rungsverfahren geht es nur darum, ob das Ersuchen aus Gründen des for- mellen oder materiellen Rechtshilfe- oder Auslieferungsrechts gutzuheissen oder abzuweisen ist. Tat- und Schuldfragen sind nicht zu prüfen (vgl. etwa BGE 133 IV 76 E. 2.2; 125 II 250 E. 5b; 122 II 134 E. 7b; Urteil des Bun- desgerichts 1A.15/2003 vom 4. März 2003, E. 2.2; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2012.268 vom 2. Mai 2013, E. 6; RR.2012.175 vom

7. März 2013, E. 7.3). 4.8 Somit erweist sich die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens als zurei- chend und die beidseitige Strafbarkeit als gegeben. Die erhobenen Ein- wendungen gehen fehl.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe, in- dem sie vorbringt, das EUR-Konto (obige Erwägung C 4.) sei nicht potenti- ell erheblich da Zahlungen weder von den involvierten Parteien noch von den Beträgen her in Beziehung zum Sachverhalt des Ersuchen stünden, umso weniger sei die Eröffnungsdokumentation dieses Kontos (obi- ge Erwägung C 2.) herauszugeben. Beim USD-Konto (obige Erwä- gung C 3.) beträfen nur Zahlungen von E. zwischen dem

5. September 2007 und dem 6. April 2009 sowie die Checkgutschrift vom

26. Februar 2009 das israelische Strafverfahren. Bezüge anderer Personen als D., B., C., G. Ltd., H. Ltd. und I. seien solche Dritter und auszuscheiden (act. 1 S. 9–11; act. 7 S. 4–12). Teilweise unterstünden die Belege auch dem Anwaltsgeheimnis (act. 7 S. 8). 5.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/ Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 1 EUeR, Art. 63 Abs. 1 IRSG; Urteil des Bun- desgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 7.2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 716–725). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde in ihrer (Schluss-)Verfügung aufzeigen, dass zwi- schen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshil- fe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil

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des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Eine sol- ches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 115 Ib 186 E. 4). Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlas- sen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beur- teilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind dieje- nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den auslän- dischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 136 IV 83 E. 4.1; 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Ju- li 2013, E. 7.2.2; 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2009 130 E. 4.2–4.4). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen (BGE 115 Ib 186 E. 4), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz insofern präzisiert hat, als dass Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestreb- ten Rechtshilfe weit ausgelegt werden können, solange alle Voraussetzun- gen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden. Den mit dem ausländischen Begehren verlangten Beweis- massnahmen ist in aller Regel nur dann nicht zu entsprechen, wenn sie keinen Zusammenhang mit der verfolgten Straftat aufweisen und offen- sichtlich für die Zwecke des Untersuchungsverfahrens ungeeignet sind, d.h. wenn das Ersuchen als blosser Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung dient (BGE 136 IV 83 E. 4.1; 121 II 241 E. 3a; 115 Ib 186 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1C_322/2013 vom 27. März 2013, E. 1.4; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wur- den, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Nach der Praxis des

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Bundesgerichts sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen si- chergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 83 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3–5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 4.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 722). 5.3 Ziel des israelischen Rechtshilfeersuchens ist es, mehr über die Zahlungen von E. an A. Corp. zu erfahren und den Endbegünstigten dieser Gelder aufzufinden (Urk. 1 S. 5). Dafür muss sie Überweisungen an andere Bank- konten kennen. Es wird denn auch um detaillierte Bankauszüge vom

1. April 2007 bis 31. Dezember 2009 ersucht, um die ab dem Konto der A. Corp. stattgefundenen Transaktionen in Erfahrung zu bringen (Urk. 1 S. 6). Laut Sachverhalt (obige Erwägung 4.3) sind mutmasslich deliktische CHF 477'860.--, CHF 395'138.-- und USD 700'000.-- auf das Konto der A. Corp. gelangt. Die Schlussverfügung zeigt weitere Verbindungen zum untersuchten Sachverhalt (Urk. 16 S. 5 f., wobei es sich recte um Bankun- terlagen der Bank F. AG handelt, nicht der Bank BB.), so diverse Zahlun- gen von E. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es würden in zeitlicher Hin- sicht Überweisungen ausserhalb der Zeitspanne 1. April 2007 bis

31. Dezember 2009 übermittelt (bei den Daten aus dem Jahr 2013 in act. 7 S. 6 f., 11 handelt es sich offensichtlich um Fehlübertragungen). 5.5 In der Deutung der Beschwerde, sind Transaktionen mit anderen als den im Rechtshilfeersuchen erwähnten Personen für das israelische Strafver- fahren nicht erheblich. Dem ist nicht so, geht es doch ausdrücklich auch darum, den Geldfluss zu verstehen und dessen Ziel aufzufinden. Die EUR- und USD-Konten, Unterkonten der gleichen Verbindung, sind durch Fo- reign Exchange Spot Transactions miteinander verzahnt (z.Bsp. 2 064, 2 148, 3 004, 3 006, 3 012). Das Übermittlungsschreiben der Bank F. AG vom 2. Juli 2013 (Urk. 10) bietet als Einziges eine Übersicht der zahlrei- chen Fiduz Call- und Festgeld-Hereinnahmen in EUR und USD. Ohne die- se Angaben wären die Zahlungsflüsse kaum zu entwirren. Die Beschwerdeführerin nennt zwei der erschwerenden Umstände gleich selbst: dass in sephardischen Familien manches formlos gehandhabt wer- de (act. 7 S. 9–12, Ziff. 54 f.) und dass auf den Konten Ein- und Ausgänge nicht kongruent seien (act. 7 S. 3 Ziff. 33), sich somit vermutungsweise le- gale und deliktische Gelder vermischten. Nur die ersuchende Behörde im

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israelischen Strafverfahren vermag diese Komplexität zu würdigen und dies auch nur, wenn sie das ganze Bild kennt. Die belegte Verbindung zum is- raelischen Strafverfahren und zwischen den Konten führt damit im Zusam- menwirken mit den erschwerenden Umständen dazu, dass vorliegend die ganze Kontodokumentation so zu übermitteln ist, wie dies die Schlussver- fügung vorsieht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2005 vom

27. April 2005, E. 4.1). 5.6 Damit sind entgegen den Darstellungen in der Beschwerde (act. 7 9–12) einmal Überweisungen an Angehörige potentiell erheblich (2 052–02 057; 2 112–02 118; 2 142–02 147; 2 150–02 157; 2 158–02 164; 2 190–02 195; 2 184–02 189 [Family Office: CC. Sarl]; act. 7 S. 9 f.). Ein Gleiches gilt für die Investitionstätigkeit und Beratungshonorare (2 036–02 041 [J.]; 2 064– 2 067 / 2 148–2 149 [overnight investments]; 2 068–02 070 [M. Ltd.]; 2 081–02 088 [Überweisung an Architekturbüros in Israel für Aufträge in Georgien]; 2 125–02 130 [R.]; 2 197–02 202 [AA.]; act. 7 S. 6–9). 5.7 Ob weiter bankinterne Belege zu Überweisungen an Anwaltskanzleien überhaupt vom Anwaltsgeheimnis (hier Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 171 Abs. 1 StPO; Art. 9 IRSG) erfasst sind, wie dies die Beschwerde- führerin anzunehmen scheint (act. 7 S. 8), ist unklar. Dessen Schutzbereich ist nämlich deshalb nicht tangiert, weil die Überweisungen nicht anwalts- spezifische Tätigkeiten honorieren, sondern Vermögensverwaltung ent- schädigen (dazu VEST/HORBER, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 171 N. 3 und BGE 126 II 495 E. 5e/aa; TPF 2010 53 E. 4.2; TPF 2008 141 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22 vom

23. Februar 2010, E. 3.2 f.). So war das "DD. Project" der Grund der Überweisung an die Kanzlei O. (2 101–02 104, 20. Mai 2008 USD 2'500.--). Bei Anwaltskanzlei N. steht zweimal explizit im Buchungstext, dass die Zahlungen für "EE. Inc." seien; ein anderes Mal ist die "FF. Corp." der Zahlungsgrund (2 172–02 175,

26. Mai 2009 USD 700.--; 2 073–02 080, 23. April 2008 USD 705.06 und USD 1'105.06). Die Überweisung an Attorney Q. nennt schliesslich gar kei- nen Zahlungsgrund (2 120–02 123, 12. November 2008 USD 2'500.–). Hin- sichtlich der Anwaltskanzlei K. macht schliesslich nicht einmal die Be- schwerdeführerin geltend, dass sie eine Tätigkeit honoriere, die vom An- waltsgeheimnis erfasst wäre (2 042–02 045, 5. März 2008 USD 10'269.33; act. 7 S. 7). Allgemeine Verweise auf das Anwaltsgeheimnis können diesen Befund nicht erschüttern. Ist damit von Überweisungen im Zusammenhang mit

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Vermögensverwaltungstätigkeiten von Anwälten auszugehen, so sind auch diese Unterlagen herauszugeben. 5.8 Die erhobenen Rügen stellen sich damit als unzutreffend heraus. Ab- deckungen (so act. 7 S. 12) sind keine erforderlich. Die Rechtshilfe, wie sie die Schlussverfügung gewährt, ist verhältnismässig.

6.

6.1 Gerügt ist weiter der Spezialitätsvorbehalt. Ziff. 3 des Rubrums [recte Dis- positivs, Urk. 16 S. 7] der Schlussverfügung sei generisch gehalten, er- wähne auch unmassgebliche Abkommen wie dasjenige von Schengen und sei ohne Verweis auf Art. 26 Abs. 3 des 2. ZP (act. 1 S. 12). Nach dieser Bestimmung kann jede Vertragspartei die Übermittlung der infolge der Er- ledigung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle erlangten Daten unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. 6.2 Hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht, so wird die Einhaltung des Spe- zialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völker- rechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23 Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 130 III 620 E. 3.4.2; 121 I 181 E. 2c/aa; 117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom

1. Juni 2010, E. 2.4; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). 6.3 Art. 26 Abs. 3 des 2. ZP kann von einer Vertragspartei angerufen werden und ist eine beide Vertragsparteien ohnehin bindende Bestimmung, so dass kein Anwendungsfall des Spezialitätsprinzips vorliegt. Hinzu kommt, dass diese Norm durch die vorliegende Übermittlung gar nicht tangiert wür- de (es geht um Art. 26 Abs. 1 lit. a, Verwendung für Strafverfahren). 6.4 Zusammenfassend geht die Rüge der Verletzung des Spezialitätsprinzips fehl.

7. Da sich alle Rügen als unzutreffend erweisen, ist die Beschwerde abzuwei- sen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr

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ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der geleistete Kostenvorschuss (act. 5) daran anzurechnen. Es besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IRSG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 27. November 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Henrik P. Uherkovich - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).