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RR.2012.232

Bundesstrafgericht · 2013-06-25 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Die italienischen Strafbehörden führten eine Strafuntersuchung gegen B. und Mitbeteiligte wegen illegaler Ausfuhr von Kulturgut, Hehlerei, Nichtan- meldung von archäologischen Funden und Zugehörigkeit zu einer kriminel- len Vereinigung. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwalt- schaft beim Landgericht Rom mit Ersuchen vom 12. Juli 2000 und 17. Au- gust 2001 (beide in Verfahrensakten Ordner 1), 8. und 15. Februar 2002,

5. März 2002, 27. Januar 2005, 21. Oktober 2005 (alle in Verfahrensakten Ordner 2), 12. August 2011, 16. April 2012 und 16. Mai 2012 (in den Ver- fahrensakten; vgl. auch act. 1.1) an die Schweiz.

In deren Ausführung wurden namentlich Hausdurchsuchungen vorgenom- men, Personen einvernommen und Dokumente sowie Kunstgegenstän- de/Kulturgüter sichergestellt (Verfahrensakten Ordner 1 und 2, insbesonde- re die Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 1. Oktober 2001, in Verfahrensakten Ordner 2).

B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete am 24. Oktober 2001 ein Strafverfahren gegen die Ehefrau des Angeschuldigten, A., wegen Hehlerei und Betruges (S298.23/01).

C. Das vorliegende Verfahren betrifft die italienischen Rechtshilfeersuchen vom 16. April 2012 und 16. Mai 2012 um Herausgabe zur Einziehung der in Lagerräumen des Angeschuldigten sowie von A. beschlagnahmten Kunst- gegenstände/Kulturgüter (gemäss Auflistung in den Anhängen I bis VI zur angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

3. September 2012 [act. 1.1]). Es hat den folgenden Verlauf genommen:

D. Die Teil-Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

12. November 2002 (in Verfahrensakten Ordner 4) ordnete die Herausgabe von Kopien sichergestellter Dokumente an. B. und A. erhoben hiergegen Beschwerden.

Die Beschwerde von A. wies die Rekurskammer des Strafgerichtes Basel- Stadt (nachfolgend "Strafgericht Basel-Stadt") mit Entscheid vom 28. No- vember 2003 ab (Verfahren 74/2002). Auch ihre Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (1A.59/2004) abgewiesen (beide in Verfahrensakten Ordner 4).

B. wurde mit Entscheid 9/2003 des Strafgerichtes Basel-Stadt vom

5. Mai 2004 umfassende Akteneinsicht gewährt. Auf die daran anschlies-

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sende Beschwerde von B. trat das Strafgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Januar 2005 nicht ein (Verfahren 64/2004). Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 9. Mai 2005 (Verfahren 1A.37/2005) die dagegen ergriffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (alle in Verfahrensakten Ordner 6A).

E. Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 bewilligte die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt die rechtshilfeweise Herausgabe diverser beschlag- nahmter Kunst- und Kulturgegenstände sowie von weiteren Unterlagen (Verfahrensakten Ordner 4). B. und A. erhoben hiergegen Beschwerden.

Den Rekurs von B. wies das Strafgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom

2. April 2007 ab (Verfahren 23/2006). Das Bundesgericht hiess seine Ver- waltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und änderte das Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung (vgl. Urteil 1A.47/2007 vom

12. November 2007, E. 6.7/6.8; alle in Verfahrensakten Ordner 6B).

Den Rekurs von A. wies das Strafgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom

2. April 2007 ab (Verfahren 26/2006; in Verfahrensakten Ordner 4). Das Bundesgericht hiess die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde teilweise gut und änderte das Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung wie folgt (Urteil 1A.49/2007 vom 12. November 2007, Dispositiv Ziffern 2 und 3; in Verfahrensakten Ordner 5):

"4. Die Herausgabe erfolgt (im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EUeR und Art. 74 IRSG) nur vorläufig zu Beweiszwecken. Eine weitere Verwendung der herausgegebenen Ge- genstände für eine allfällige strafrechtliche Einziehung müsste von den italienischen Behörden separat beantragt und von den schweizerischen Rechtshilfebehörden aus- drücklich bewilligt werden; ein entsprechendes förmliches Ersuchen müsste sich auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil stützen.

Der Vollzug der Rechtshilfe wird von der zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Zusicherung abgibt:

"Innert der vom Bundesamt für Justiz anzusetzenden Frist erfolgt entweder eine kos- tenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden, oder aber ein neues Rechtshilfeersuchen, in dem die italienischen Behörden gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der he- rausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen.""

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erachtete die diesbezüglich vom italienischen Justizministerium am 9. April 2008 abgegebene Garan- tieerklärung als genügend und glaubwürdig und verfügte mit Entscheid vom

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25. August 2008 betreffend Garantien unter anderem folgendes (Verfah- rensakten Ordner 6B; act. 1.1 S. 2):

"Die gemäss der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

22. September 2006 bezeichneten Wertgegenstände werden unter der Auflage he- rausgegeben, dass innerhalb einer Frist von drei Jahren die kostenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden erfolgt oder aber ein neues Rechtshilfeersuchen gestellt wird, in dem die italienischen Behörden gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der heraus- gegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen."

Die Übergabe der in den Anhängen I-III erwähnten Gegenstände fand am

9. Dezember 2008 statt (so act. 1.1 S. 2).

F. Die vom BJ angesetzte Frist von drei Jahren erwies sich alsdann als zu kurz (act. 6 [ohne Seitenzahlen] Ziffer 4) und verstrich am 9. Dezem- ber 2011. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschied auf Rechtsverzögerungsbeschwerde von A. daraufhin, dass das BJ auf Antrag mittels Verfügung über das weitere Schicksal der Wertgegenstände zu ent- scheiden habe (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.41 vom 2. Au- gust 2012, E. 3.4 und Dispositiv Ziffer 2).

G. In Italien wurde das Verfahren mit Entscheid vom 10. Februar 2011 (mit Berichtigung vom 22. Juni 2011, vgl. S. 285 und 288) grösstenteils einge- stellt. Das Gericht ordnete an, gewisse Kunstgegenstände einzuziehen und bestimmte zurückzugeben (Entscheid vom 10. Februar 2011 des Tribunale di Roma, il Giudice dell'udienza preliminare, sentenza del 10 febbraio 2011, S. 269-271 mit Anhängen).

Ein dagegen erhobener Rekurs von B. wurde vom italienischen Kassati- onsgericht abgewiesen (Entscheid vom 22. Februar 2012 des Corte su- prema di cassazione, seconda sezione penale, sentenza del 22 febbraio 2012).

Der angeklagte Verfahrensteil wurde wegen Verjährung eingestellt (Ent- scheid vom 14. November 2011 des Tribunale penale di Roma, sezione 6a penale, sentenza del 14. November 2011, act. 1.4).

Diese italienischen Entscheide wurden übermittelt mit Schreiben vom

12. August 2011, 16. April 2012 und 16. Mai 2012.

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H. Die hier angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt er- ging am 3. September 2012 (act. 1.1). An diesem Datum erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in der gleichen Verfahrensnummer getrenn- te, jedoch im Wesentlichen gleichlautende Verfügungen an B. und A. Diese unterschieden hauptsächlich zwischen den erwähnten Adressaten, den be- troffenen Kunstgegenständen sowie dem nur von A. geführten Rechtsver- zögerungsverfahren. Die A. betreffende Schlussverfügung ordnete gestützt auf den italienischen Einstellungs- und Einziehungsentscheid vom 10. Feb- ruar 2011 die Rückführung der Gegenstände Nr. 858, 1036, 1378, 1470, 1513, 1553, 2433, 2454, 3309, 3344, 3352, 3353, 3356, 3357, 5811, 6797 und 7442 an (Dispositiv Ziffer 1); ansonsten entsprach sie dem Rechtshil- feersuchen: Die weiteren bereits ausgehändigten Gegenstände in den An- hängen I-III der Verfügung (mit Ausnahme der erwähnten sowie der Ge- genstände Nr. 7410, 7411, 7412) sollen Italien zur Einziehung überlassen werden, während die Gegenstände in den Anhängen IV-VI der Verfügung zur Einziehung herausgegeben werden sollen (Dispositiv Ziffer 2).

I. Dagegen erhebt A. mit Rechtsschrift vom 3. Oktober 2012 vorliegend zu beurteilende Beschwerde (act. 1). Sie beantragt:

"Es sei die Verfügung vom 3. September 2012, Aktenzeichen R 272.2/00, aufzuhe- ben, soweit diese nicht die Gegenstände mit den Registrierungsnummern (gemäss Schlussverfügung vom 22. Februar 2006) 858, 1036, 1378, 1470, 1513, 1553, 2433, 2454, 3309, 3344, 3352, 3353, 3356, 3357, 5811, 6797 und 7442 betrifft, und es sei- en sämtliche beschlagnahmte [sic] Objekte und Unterlagen, die der ersuchenden Behörde gestützt auf die Verfügung vom 22. Februar 2006 zu Beweiszwecken aus- gehändigt worden sind (vgl. Anhang I-III der Verfügung), in die Schweiz zurückzufüh- ren."

Sie beantragt sodann die unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe der "Unterzeichneten als amtliche Verteidiger", resp. Rechtsvertreter (act. 1 S. 2, act. 1 N. 97, 102). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 reichte gleichzeitig auch B. eine Be- schwerde gegen die Herausgabe an Italien zur Einziehung ein (Verfah- ren RR.2012.231).

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erstattete Beschwerdeantwort mit Schreiben vom 8. November 2012 (act. 5). Die Vernehmlassung des BJ da- tiert vom 22. November 2012 (act. 6). Beide beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Replik der Beschwerdeführerin vom 20. Dezem-

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ber 2012 (act. 9) wurde der Staatsanwaltschaft und dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1.1 Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) regelt die Einziehung nicht, im Gegen- satz zum Vertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 10. Septem- ber 1998 zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung (nachfolgend "Ergänzungsabkommen"; SR 0.351.945.41). Dessen Art. VIII sieht unter dem Titel Herausgabe von Deliktsgut die Her- ausgabe von Vermögenswerten vor, die aus einer strafbaren Handlung her- rühren, sowie deren Verwertungserträge, die nach dem Recht des ersuch- ten Staates beschlagnahmt werden können.

Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 123 II 134 E. 5b; 133 IV 215 E. 2.1 S. 219). Das GwUe ist gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar (BGE 133 IV 215 E. 2.1; so auch Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.252 vom 16. Februar 2009, E. 6.2). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwen- dung, wobei wie auch beim EUeR die zwischen den Vertragsparteien auf- grund bilateraler Abkommen geltenden weitergehenden Bestimmungen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1; ZIM-

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MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3ed., Bern 2009, N. 229; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Ergänzungsvertrags), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Feb- ruar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

E. 2.2 Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht (BGE 123 II 595 E. 6a); sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, nament- lich dem Inhaber von Bankkonten, auf welchen sich die betreffenden Ver- mögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massga- be der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien. Sodann sind zur Be- schwerde legitimiert die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen (Ur- teil des Bundesgerichts 1C.166/2009 vom 3. Juli 2009, E. 2.3.4; BO- MIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judi- ciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 46 f.).

E. 2.3 Die Gegenstände wurden an verschiedenen Örtlichkeiten in Y. beschlag- nahmt, darunter in einer Wohnung am Weg Z. in Y. Gemäss bundesge- richtlicher Feststellung stand diese Wohnung zur Zeit der Beschlagnahme im Gesamteigentum von B. und A. (Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2005 vom 9. Mai 2005, E. A Seite 2). Weitere Gegenstände wurden in Lager- räumen in Y. beschlagnahmt und zwar an der Strasse X. und der Stras- se W. Mieterin dieser Lagerräume war A. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2005 vom 9. Mai 2005, E. A Seite 2 und E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin resp. Mieterin der durchsuch- ten Örtlichkeiten durch die Einziehung der dort beschlagnahmten Gegen- stände persönlich und direkt betroffen und damit gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerdeführung legitimiert.

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Auf die im Übrigen auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom

10. April 2007, E. 2.3; ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, E. 3).

E. 4.1 Vorauszuschicken ist zunächst, dass die vorliegende Rechtshilfe auf staatsvertraglicher Grundlage geleistet wird. Im Verhältnis zum nationalen Recht gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip (dazu Erwägung 1.2 oben).

E. 4.2 Art. 13 Abs. 1 lit. a GwUe verpflichtet die Vertragsparteien, eine Einzie- hungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Be- zug auf Tatwerkzeuge oder Erträge auf Ersuchen zu vollstrecken. Das schweizerische Recht wird den staatsvertraglichen Bestimmungen mit den Bestimmungen von Art. 74a IRSG (Herausgabe von Vermögenswerten) und Art. 94 ff. IRSG (Vollstreckung ausländischer Strafentscheide) gerecht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; TPF 2008 12 E. 2.1; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1). Eine Herausgabe nach Art. 13 GwUe ist nicht möglich, wenn sie nach den Art. 74a und 94 ff. IRSG ausgeschlossen ist (BGE 133 IV 215 E. 2, eine Fiskalsache betreffend). Abgesehen von Fällen des ius cogens kann die Rechtshilfe nicht aus Gründen des nationalen Rechtes verweigert werden, welche der anwend- bare Staatsvertrag nicht kennt (BGE 125 II 417 E. 4c; 122 II 485 E. 3c; Art. 27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom

23. Mai 1969 [VRK; SR 0.111]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 228, 229, mit Nachweisen und kritisch zur Praxis der Anwendung von Schweizer Recht bei Staatsverträgen in N. 340 FN 744).

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E. 4.3 Bei der Auslegung des IRSG zu berücksichtigen ist, dass die bundesge- richtliche Rechtsprechung die Anforderungen von Art. 74a Abs. 3 IRSG zwischen denjenigen der "kleinen Rechtshilfe" nach dem dritten Teil des IRSG und dem Exequaturverfahren nach dem fünften Teil des IRSG ein- ordnet: Art. 74a IRSG erfordert in der Regel mehr als nur die Anhebung eines ausländischen Verfahrens, erlaubt aber doch Zwangsmassnahmen trotz Eintritt der Verjährung nach schweizerischem Recht und sieht keine materielle (inhaltliche) Nachprüfung vor (BGE 129 II 453 E. 3.2; 126 II 462 E. 5c; 123 II 595 E. 4.b/4e, 123 II 134 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 340 mit weiteren Nachweisen).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz über weite Strecken Bundesrecht, internationales Recht sowie schweizerischen ordre public verletzt und zahlreiche Verfahrensfehler begangen habe (act. 1 S. 10 f., 28 f.).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin skizziert das italienische Strafverfahren und bringt vor, die Einziehung beruhe lediglich auf dem Entscheid eines Ermittlungs- richters (vom 10. Februar 2011). Die Einstellung sei somit nicht mit Urteil eines ordentlichen Strafgerichtes erfolgt; der vorliegende Entscheid sei kein Strafurteil, sondern ein "Nicht-Entscheid", der nur den Verfahrensstand zu- sammenfasse. Als Entscheid genüge er Art. 74a IRSG nicht, weil er ledig- lich eine Zusammenstellung des Ermittlungsrichters der bisher gesammel- ten Vermutungen, Indizien und Beweismittel sei. Er stelle unkritisch auf ein Gutachten für den italienischen Staat ab. Weder weise der Einziehungsent- scheid nach, dass Straftatbestände erfüllt seien, noch dass die Wertge- genstände mit diesen zusammenhingen, noch nehme er eine Zuordnung von Vermögenswerten vor. Die Voraussetzungen nach Art. 74a IRSG, um vom Vorliegen eines Entscheides ausnahmsweise abzusehen, lägen eben- falls nicht vor (act. 1 S. 11-21, 24 f.; act. 12 S. 6-8).

E. 5.3 Damit verletze der Entscheid elementare Verfahrensgrundsätze. Insbeson- dere missachte er den Anspruch auf rechtliches Gehör und erlaube die er- forderliche Kontrolle des ausländischen Entscheids nicht. Es sei weder eine strafbare Handlung gegeben, noch ein Straftatbestand erfüllt, sondern die Unschuldsvermutung verletzt und kein kontradiktorisches Verfahren durch- geführt worden (act. 1 S. 21-24; act. 12 S. 8 f.). Neben der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK verfange er sich damit auch in diversen Ablehnungs- gründen nach GwUe (act. 12 S. 5 f.: Art. 18 Ziff. 1 lit. a, Ziff. 4 lit. d, Zif- fer 4 lit. f.).

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E. 5.4 Es seien im Rechtshilfeverfahren auch formelle Fehler begangen worden. Namentlich sei die vom Bundesgericht geforderte und vom BJ angesetzte dreijährige Frist für den Einziehungsentscheid überschritten und der Be- schwerdeführerin die Übersetzung des italienischen Einziehungsentschei- des verweigert worden (act. 1 S. 25-27, act. 12 S. 9). Ein Formmangel sei auch darin zu sehen, dass für die Einziehung ein neues formelles Rechts- hilfeverfahren nötig gewesen wäre (act. 12 S. 4 f.).

E. 5.5 Schliesslich gelte es zu verhindern, dass eigentlich auf dem Zivilrechtsweg zu führende Streitigkeiten von Italien unter dem Deckmantel der strafrecht- lichen Restitutionsbehelfe umgangen würden (act. 1 S. 20; act. 12 S. 2 f.).

E. 6.1 Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, dass im Sinne von Art. 74a Abs. 3 IRSG kein genügender gerichtlicher Entscheid vorliege für eine Her- ausgabe zur Einziehung und dass eigentlich ein verdecktes Zivilverfahren vorliege.

E. 6.2 Grundlage einer Herausgabe zur Einziehung ist nach Art. 13 Abs. 1 lit. a GwUe i.V.m. Art. 74a Abs. 3 IRSG ein rechtskräftiger gerichtlicher Ein- ziehungsentscheid in Strafsachen. Zur Einziehung muss ein Entscheid mit repressivem Charakter einer Strafbehörde vorliegen und ein Zusammen- hang bestehen zwischen der Straftat und den einzuziehenden Gegenstän- den und Vermögenswerten. Dabei muss die Einziehung nicht in einem eigentlichen Strafurteil ausgesprochen werden, sie kann beispielsweise auch in einer Einstellungsverfügung enthalten sein (BGE 133 IV 40 E. 3.2; 132 II 178 E. 4.3; 123 II 595 E. 5/5e, 123 II 134 E. 5b aa; TPF 2010 158 E. 2, namentlich E. 2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1).

E. 6.3 Wie in Erwägung 1.1 oben dargelegt, ergänzt das GwUe das EUeR. Somit findet neben den weiteren allgemeinen Bestimmungen auch Art. 24 EUeR Anwendung. Danach kann jede Vertragspartei durch Erklärung die Behör- den bezeichnen, die sie als Justizbehörden betrachtet (vgl. BGE 133 IV 40 E. 3.1). Italien hat dazu die Erklärung abgegeben, dass (gekürzt) "in ac- cordance with Article 24 and for the purposes of the Convention […] are to be considered Italian judicial authorities: […] Ordinary Courts of Justice" (Erklärung vom 23. August 1961 bei der Hinterlegung des ratifizierten Ab- kommens, ergänzt mit einer Note Verbale vom 29. März 2007).

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E. 6.4 Die Schweiz hat zur Deklaration Italiens keinen Vorbehalt angebracht. Die Deklaration ist für die Schweiz als Signatarstaat des EUeR bindend (vgl. Erwägung 4.2 oben). Sie wäre bei gegebenen Voraussetzungen allen- falls nach Art. 18 Abs. 3 GwUe ablehnbar, also wenn sie "weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist". Art. 13 GwUe sieht demgegenüber eine weite Auslegung der zulässigerweise zu einer Einzie- hung führenden Verfahren vor (BGE 132 II 178 E. 4.2). Gestützt auf einen Entscheid eines "Giudice Dell'Udienza Preliminare" war eine Herausgabe an Italien zur Einziehung im Übrigen bereits mit dem Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008 (vgl. insbesondere E. C, D sowie 2.2) zulässig.

E. 6.5 oben). Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin in Italien auch nach der Her- ausgabe zur Einziehung über dieselben Rechte auf eine wirksame Be- schwerde wie in der Schweiz (so für Frankreich BGE 123 II 134 E. 7b). Da sie sich als legitime Eigentümerin betrachtet, müsste sie in Italien für ihre rei vindicatio (Eigentumsklage) zudem nicht einmal das Ende des Rechts- hilfeverfahrens abwarten.

E. 6.6 Dass eine Einziehung in einem Strafverfahren vorliegt heisst zugleich, dass anders als die Beschwerdeführerin dies vorbringt (vgl. Erwägung 5.5 oben) kein verkapptes Zivilverfahren gegeben ist (einen solchen Schluss zog be-

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reits der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 vom

24. März 2009, E 9 und 5).

E. 6.7 Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass ein Art. 74a Abs. 1 und 2 IRSG genügender italienischer strafgerichtlicher Entscheid vorliegt. Die erhobenen Einwendungen erweisen sich als unbegründet.

E. 7.1 Gerügt ist weiter, dieser gerichtliche Entscheid könne nicht als solcher be- trachtet werden, denn er genüge den Anforderungen von Art. 74a IRSG nicht. Es fehle der genügende Konnex zwischen Strafverfahren und einzu- ziehenden Gegenständen.

E. 7.2 Während das Rechtshilfegericht an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfällige Ergänzungen soweit gebunden ist, als diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.226 vom 9. April 2013, E. 3.2), klärt der Ent- scheid eines unabhängigen ausländischen Gerichts den Sachverhalt (BGE 131 II 169 E. 6 [Nigeria/Abacha]; 123 II 595 E. 4e [Philippi- nen/Marcos]; Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.3 [Niederlande]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 340]). Die Bindung gilt namentlich auch für die Frage der Konnexität von strafba- rer Handlung und einzuziehenden Vermögenswerten, sofern sie nicht of- fensichtlich fehlerhaft ist (BGE 131 II 169 E. 6 [Nigeria/Abacha]; Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2001, E. 5.4.3/5.5/6.3 [Nieder- lande, Unschuldsvermutung]; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2012.55 vom 24. September 2012, E. 3.4 [Italien, Gutheissung der Beschwerde, da der Entscheid selbst von einem mangelnden Konnex ausging]; RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.2/3.3.2 [führte zum Entscheid Bger 1C.513/2010]; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1/3.2 [Ita- lien, Feststellung des Konnexes im Entscheid]). Ausdrücklich sieht das GwUe die Bindung an die tatsächlichen Feststellun- gen im gerichtlichen Entscheid vor (Art. 14 Abs. 2; dazu die Botschaft zum GwUe vom 19. August 1992 über die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 141 des Europarates über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, BBl 1992 VI 9 ff., S. 26 f.).

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Einer tatsächlichen Nachprüfung waren in erster Linie Einziehungen aus- serhalb des Geltungsbereichs der EMRK und des GwUe oder vor Erlass eines rechtskräftigen Entscheides zugänglich (vgl. BGE 136 IV 4 E. 6.6 - E. 6.8 [Haiti/Duvalier]; 131 II 169 E. 6 [Nigeria/Abacha]; 129 II 453 E. 3.2/4.1 [Äthiopien]; 123 II 595 E. 4e/4f [Philippinen/Marcos]). Grundsätz- lich bindet die Feststellung des Konnexes im ausländischen Entscheid das Rechtshilfegericht (BGE 131 II 169 E. 6; Urteil des Bundesge- richts 1C.513/2010 vom 11. März 2001, E. 5.4.3/5.5/6.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.55 vom 24. September 2012, E. 3.4; RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.2; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1).

E. 7.3 Das schweizerische Recht ist im Lichte der staatsvertraglichen Verpflich- tungen auszulegen (vgl. Erwägung 4.2 oben). Um der Thematik von Ersatz- forderungen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.2.1; 129 II 453 E. 4.1), fordert die Rechtsprechung zu Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG dass die strafbare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der erlangten Vermögenswerte darstellt. Zwischen der strafbaren Handlung und der Er- langung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die unmittelbare Folge der straf- baren Handlung darstellen (BGE 136 IV 4 E. 6.6; Urteil des Bundesge- richts 1C.513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.3 mit Hinweis). Demgegenüber ist den "Gegenstände[n], mit denen eine strafbare Hand- lung begangen wurde" (Art. 74a Abs. 2 lit. a IRSG) ohne weiteres der enge Konnex zur Straftat eigen. Es handelt sich, in der Terminologie von Art. 13 Abs. 1 lit. a GwUe, um "Tatwerkzeuge". Dies sind "alle Gegen- stände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen" (Art. 1 lit. c GwUe). Art. VIII des Ergänzungsübereinkommens spricht von der "Herausgabe von Deliktsgut".

E. 7.4 Wenn wie hier ein illegaler Transfer von Kulturgütern vorgeworfen wird, so liegt es nahe, dass Kulturgüter einer Einziehung als Tatobjekte unterliegen könnten. Ein solcher Zusammenhang wurde im vorliegenden Verfahren un- ter dem Gesichtspunkt der Aussonderungspflicht bereits bejaht (Urteil des Bundesgerichts 1A.49/2007 vom 12. November 2007, E. 5; Entscheid des Strafgerichtes Basel-Stadt 23/2006 vom 2. April 2007, S. 13-17 [Verfah- rensakten Ordner 6B]). Ihre Eigenschaft als Tatobjekte hält denn auch aus- drücklich der Entscheid vom 10. Februar 2011 des Tribunale di Roma fest, S. 267 in fine: "Risulta, inoltre, obiettivamente e pacificamente accertato che i reperti individuati dai periti come provento di furti commessi in Italia ovvero di scavi clandestini compiuti in Italia sono stati illegalemte [sic]

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esportati dal B. in Svizzera". Dieser Befund ist nicht offensichtlich fehler- haft. Nach der Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 2 GwUe ist die Feststellung durch das italienische Gericht der Eigenschaft der Gegenstände als Tatob- jekte und des Konnexes zwischen dem Strafverfahren und den einzuzie- henden Gegenständen somit für das Rechtshilfegericht bindend (für die Einziehung in dem Sinne bereits der Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.3.2).

E. 7.5 Das Rechtshilfegericht beschäftigt sich in ständiger Rechtsprechung nicht mit abweichenden Beweiswürdigungen oder mit Gegendarstellungen zum Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen oder ausländischen Entscheid (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 3.2). Eine unzulässige Gegendarstellung wurde schon angenommen, wenn mehr als eine fehlende Identität der ein- gezogenen und übermittelten Gegenstände gerügt wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 vom 24. März 2009, E. 12.3 mit Verweis auf BGE 132 II 81 E. 2.1 und die dortigen Hinweise). Es ist in der Tat nicht ersichtlich, warum der Sachverhaltsdarstellung eines unabhängigen ausländischen Gerichts im Anwendungsbereich der EMRK ein geringeres Gewicht zukommen soll, als dem Sachverhalt eines Rechts- hilfeersuchens zum Tatverdacht, gestellt womöglich am Ausgangspunkt einer Untersuchung. Bei einer summarischen Nachprüfung ist deshalb im Auge zu behalten, dass diese an einen Einziehungsentscheid zu Tatobjek- ten keine hohen Anforderungen in Bezug auf die Konnexität zu stellen hat.

E. 7.6 Dies fügt sich kongruent in die Rechtsprechung zu italienischen Einzie- hungsverfahren ein. So stellte im Verfahren RR.2008.23 (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2008, E. 2.2/3.2) das italienische Urteil ebenfalls die illegale Herkunft fest; ebenso wenig lag damals und liegt heu- te die Einziehung einer Ersatzforderung vor. Demgegenüber lag im Verfah- ren RR.2012.55 (Entscheid vom 24. September 2012, E. 3.4) gemäss dem Entscheid selbst eine legale Herkunft und damit die Einziehung einer Er- satzforderung vor. In BGE 123 II 268 E. 4 war der Zusammenhang unklar, doch lag auch kein gerichtlicher Einziehungsentscheid vor.

E. 7.7 Selbst bei einer eingehenderen Nachprüfung läge ein genügender Konnex ohne Weiteres vor:

E. 7.7.1 In casu beanstandet die Beschwerdeführerin das Sachverständigengutach- ten zur Herkunft der beschlagnahmten Gegenstände. Es sei parteiisch, da vom italienischen Staat erstellt, der zugleich das Eigentum an den begut- achteten Gegenständen beanspruche. Der Einziehungsentscheid stelle einzig darauf ab, ohne es kritisch zu würdigen. "Jedes beschlagnahmte Ob-

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jekt hat als antikes Kulturgut naturgemäss seine eigene jahrtausend [sic] al- te Geschichte, deren sorgfältige Prüfung und Zusammenhang zu einem Straftatbestand für eine potentielle Rückführung absolut zentral ist". Es be- stehe keine Verbindung zwischen den einzuziehenden Gegenständen und den vorgeworfenen Straftatbeständen. Vielmehr habe der Entscheid "meh- rere Tausend beschlagnahmte Vermögenswerte kollektiv zu Deliktsgut de- klariert, welches das Resultat der Gesamtheit aller über dreissig Jahre durch B. angeblich begangenen Zollvergehen sein soll" (vgl. Erwägung 5 oben).

E. 7.7.2 Der Entscheid vom 10. Februar 2011 des Tribunale di Roma zieht Zeugen- aussagen in Erwägung (S. 6-8), darunter diejenigen der Beschwerdeführe- rin, welche die illegale Herkunft der Gegenstände bezeugte (S. 6). Diese Aussagen werden gewürdigt (S. 9 f.). Ein Kollegium von 4 Experten, darun- ter 3 Professoren, hat unter dem autorisierten Beizug von weiteren Exper- ten tausende von Gegenständen begutachtet (S. 10). Es wird dargetan, warum dem Gegengutachten kein Beweiswert zukomme (S. 11). Der Ent- scheid gibt die Fragen an die Gutachter und das Gutachten selbst wieder (S. 12 ff.). In Würdigung ihrer Befunde halten die Gutachter fest, dass die Grossmehrheit der Gegenstände echt ist und aus italienischen (Raub-)Grabungen stammt (S. 261-263). Es schliessen sich die gerichtli- chen Schlussfolgerungen aus Gutachten und Zeugenaussagen an (S. 269).

E. 7.7.3 Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, soweit der dargestellte Inhalt des Entscheides sie nicht bereits augenscheinlich widerlegte, überzeugen nicht. Der Entscheid erstellt, begründet und würdigt den Konnex in nach- vollziehbarer Weise. Es wird dem Gericht auch nicht klar, wie die minutiö- sen Einzeluntersuchungen die deliktische Herkunft der Gegenstände unge- nügend bezeugen sollen, zumal B. selbst im italienischen Verfahren nie behauptete, die beschlagnahmten Gegenstände käuflich erworben zu ha- ben (so S. 11 des Entscheides, in fine). Der erforderliche Konnex zwischen strafbarer Handlung und einzuziehen- dem Deliktsgut ist somit rechtsgenügend erstellt. Allfällige weitergehende Rügen, namentlich dass keine genügende Auseinandersetzung mit den Gutachten erfolgt sei, hätten im italienischen Strafverfahren weiterverfolgt werden müssen. Die Beschwerde ist mit dem Gesagten in diesem Punkt unbegründet.

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E. 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, materiell sei der italienische Einzie- hungsentscheid in Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze ergan- gen (vgl. Erwägung 5.3 oben).

E. 8.2 Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers bei der Schaffung von Art. 74a IRSG zielte darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädig- ten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrens- grundsätzen entspricht und dass der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public, noch den international gewährleisteten Men- schenrechten widerspricht. In den Worten der Botschaft zur IRSG-Revision von 1995 genügt es, "wenn die ausführende Behörde den ausländischen Entscheid summarisch überprüft, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der ausländische Staat ein Rechtsstaat ist und … allgemeine[n] Grundsät- ze respektiert" (Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 III 1 ff., S, 25 f.).

Das Bundesgericht hat schon geprüft, ob die Unschuldsvermutung verletzt oder der UNO-Pakt II eingehalten sei (Art. 2 lit. a IRSG; BGE 123 II 595 E 4e/4f [Philippinen/Marcos, Uno-Pakt-II-konformer Prozess]; Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2001, E. 5.4 [Niederlande, Un- schuldsvermutung]; BGE 129 II 453 E. 3.2 [Äthiopien]; 123 II 134 E. 7b/7c [Frankreich, betraf den internationalen Schutz von Kulturgütern]; siehe auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.330 vom 20. Okto- ber 2010, E. 3.4.2 [führte zum Entscheid Bger 1C.513/2010]; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1 [Italien, Feststellung des Konnexes im Entscheid]).

Ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle (BGE 131 II 169 E. 6 [Nigeria/Abacha]; 123 II 595 E. 4e [Philippinen/Marcos]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 340]). Eine vertiefte Nachprüfung ausländischen Rechtes (BGE 123 II 134 E. 7c) oder der Begründetheit eines ausländischen Ent- scheides (BGE 126 II 462 E. 5c) steht dem Rechtshilfegericht nicht zu. So- weit ein EMRK-Signatarstaat in einem gerichtlichen Entscheid eine straf- rechtliche Einziehung anordnet, ist zudem zu vermuten, dass dieser Ent- scheid die Grundsätze der EMRK respektiert (Art. 26 VRK [Erwägung 4.2]; BGE 123 II 595 E. 4e, 123 II 134 E. 6b [bezüglich Art. 74a Abs. 4 IRSG, Eigentumsgarantie]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 192, 205 [pacta sunt servan- da]).

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E. 8.3 Aus der bundesgerichtlichen Klärung einer Grundsatzfrage – ein Freispruch steht einer Einziehung entgegen, Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2001, E. 5.4 – kann nicht abgeleitet werden, dass es dem Rechtshilfegericht zustünde, generell die Einhaltung von strafrechtlichen Maximen im ausländischen Einziehungsverfahren nachzuprüfen. Ihre eige- nen Verpflichtungen aus der EMRK erlauben oder erfordern nicht, dass die Schweiz anstelle des EGMR eine umfassende staatenübergreifende Grundrechtskontrolle vornimmt (in diesem Sinne auch der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 vom 24. März 2009, E. 13.2).

E. 8.4 Vorliegend stützt sich das Herausgabe-Ersuchen Italiens – wie die Schweiz ein Signatarstaat der EMRK – auf gerichtliche Entscheide ab. Die italieni- schen Entscheide vom 10. Februar 2011 und 22. Februar 2012 ermögli- chen ohne Weiteres eine summarische inhaltliche Nachkontrolle:

E. 8.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr rechtliches Gehör in einem Ausmass beeinträchtigt worden sei, das den schweizerischen ordre public verletze. Die Einziehung sei im Zuge des italienischen Strafverfahrens ge- gen ihren Ehemann angeordnet worden, ohne dass sie dazu angehört wor- den sei. Und dies, obwohl die Einziehung sie unmittelbar treffe.

E. 8.5.1 Was die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs betrifft, geht aus dem italieni- schen Entscheid hervor, dass sie am 24/25. Oktober 2001, 28. Okto- ber 2001, 1. November 2001 und 7. November 2001 einvernommen wurde und sich dabei einlässlich zu den Kunstgegenständen äusserte. Auch be- schrieb sie deren deliktische Herkunft und ihren Willen, die Gegenstände auf den italienischen Staat zu übertragen (Entscheid vom 10. Febru- ar 2011, S. 6-8). Während sie gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 10. Dezember 2001 immer noch zur Herausgabe bereit war (act. 9.2), bezeichnete sie im Übrigen ihre früheren Aussagen als Falschbehauptun- gen. In den späteren Einvernahmen vor dieser Behörde hielt sie an der ge- änderten Darstellung fest und willigte nicht mehr in eine Herausgabe ein (vgl. act 9.3-9.4, Einvernahmen vom 17. Januar 2006, 5. Dezember 2012). Sollte das Rechtshilfeverfahren vom schweizerischen Strafverfahren wirk- lich streng getrennt werden, wie die Beschwerdeführerin in act. 9 N. 32 postuliert, wäre auf diese Widerrufe gar nicht näher einzugehen. Jedenfalls hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang ihre Rüge des missach- teten Zeugnisverweigerungsrechts bereits verworfen (Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 18. Juni 2004, E. 3, Verfahrensakten Ordner 4). Entgegen ihren Ausführungen in act. 9 N. 29 hat es der Beschwerdeführe- rin freigestanden, die italienischen Behörden von ihrer Gesinnungsände-

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rung zu unterrichten, was sie aber offenbar unterliess. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es aber zweifelsohne in der Kompetenz des aus- ländischen Strafgerichts gelegen, die Glaubwürdigkeit dieses Widerrufs zu beurteilen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die italienischen Behörden das rechtliche Gehör verletzt haben sollen.

E. 8.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin sachenrechtliche Einwendungen gegen die Herausgabe zur Einziehung vorbringt, ist auf die Feststellung des Bundes- gerichts im Entscheid 1A.49.2007 vom 12. November 2007, E. 6.5, zu ver- weisen: Die Beschwerdeführerin ist keine unbeteiligte gutgläubige dritte Person und konnte somit der Herausgabe an Italien keine Rechte aus Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG entgegenhalten. Ausschlaggebend in Bezug auf ihre sachenrechtlichen Einwendungen ist vorliegend, dass eine Stellung als wirklich aussenstehender Dritter beste- hen muss, um nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG einen sachenrechtlichen Status im Rechtshilfeverfahren vorbringen zu können. Die geltend gemach- ten Rechte müssen zudem wirklich bestehen. Für beides genügen blosse Behauptungen nicht (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 342). Wie der vor- und nach- stehende Titel zeigen, mangelt es der Beschwerdeführerin an beiden Vor- aussetzungen.

E. 8.5.3 Hinzu tritt das Folgende: Die Schweiz hat die unidroit-Kulturgüterschutz- Konvention unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Immerhin hat die Schweiz damit nach Art. 18 VRK die Verpflichtung übernommen, Ziel und Zweck ei- nes völkerrechtlichen Vertrags vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln. Dies beschlüge die Frage, welches Gewicht den Interessen der Beschwer- deführerin an Kulturgütern deliktischer Herkunft zukäme. Wie es sich damit für die vorliegenden Fragen genau verhält, braucht nicht entschieden zu werden. Denn ist den Einwendungen nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG kein Erfolg beschieden, so kann die genaue Ausgestaltung des offenbar beste- henden staatlichen italienischen Eigentumsanspruchs an gewissen Kultur- gütern offenbleiben. Vorliegend von Relevanz ist jedoch, dass die Be- schwerdeführerin auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdegeg- nerin nur Bestreitungen ins Felde zu führen wusste (act. 5 S. 16-17, 11, 13- 14; act. 9 N. 25, 26, 31). Sie liess es damit weiter vermissen, ihrem be- haupteten Recht an den herauszugebenden Sachen die erforderlichen Konturen zu geben.

E. 8.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr Eigentum ohne gerichtli- ches Verfahren unwiderruflich entzogen werde, so vermochten ihre Rügen die Vermutung der Einhaltung der EMRK zugunsten Italiens nicht zu er- schüttern. Ein (mit der Formulierung von BGE 126 II 462 E. 5c) offensichtli-

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cher Verstoss gegen elementare Grundsätze der EMRK ist jedenfalls nicht ersichtlich. Dass die italienische strafprozessuale Ordnung in offensichtli- cher Weise verletzt worden wäre, hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dargetan. Vielmehr stellt der Entscheid des Corte suprema di cassazione vom

22. Februar 2012, E. 1.1/2.2 die Beteiligung der Beschwerdeführerin fest: Ihr Beitrag bestand darin, dass die Taten ihres Ehemannes durch sie ge- fördert wurden, wozu sich ihr Passivbleiben und ihre mangelnde Wach- samkeit gesellten. Unter dem Gesichtspunkt des ordre public tritt hinzu, dass der italienische Entscheid vom 10. Februar 2011 die deliktische Her- kunft der beschlagnahmten Kulturgüter festgestellt hat (vgl. Erwä- gungen 7.4 und 7.7.2 oben). Ein selbständiges ausländisches Einzie- hungsverfahren bildet für die Schweiz keine Probleme, ebenso wenig die Beschlagnahme von auf Dritte übertragenen Gütern (so die Botschaft zum GwUe [Erwägung 7.2 oben]; vgl. BGE 132 II 178 E. 4.3; zudem Erwägung

E. 8.5.5 Als Zwischenfazit ist, mit dem Gesagten und mangels Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs, die Rüge der Verletzung des schweizerischen ordre public haltlos.

E. 8.5.6 Was die weitere Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung betrifft, so ist diese gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dann verletzt, wenn trotz Freispruchs eine Einziehung vorgenommen wurde (Urteil des Bun- desgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2011, E. 5.4). Dies ist hier nicht der Fall, wurden die italienischen Verfahren doch eingestellt, resp. gegen die Beschwerdeführerin offenbar gar nicht eröffnet. Gerade auch nach Staats- vertragsrecht setzt eine Einziehung kein Urteil über Schuld und Strafe vor- aus: Art. 1 GwUe lit. d definiert eine Einziehung nur als "eine Strafe oder Massnahme, die von einem Gericht im Anschluss an eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde". Entgegen ihren Vorbringen (act. 1 N. 77) stellen die in Erwägung 8.5.4 oben zitierten Aussagen des Corte suprema di cassazione auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, sprechen sie sich doch nur zur Herkunft der Ver- mögenswerte aus.

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E. 8.5.7 Betreffs der angerufenen Verletzungen des GwUe ist festzuhalten, dass dieses nicht direkt anwendbar ist (vgl. Erwägung 1.1 oben). Damit kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf diese Bestimmungen berufen. Jedenfalls bestünden auch hier keine Anhaltspunkte, dass ihre diesbezüg- lichen Rügen zuträfen.

E. 8.6 Es stossen vorliegend und mit dem Gesagten die Vorbringen der Verlet- zung der Unschuldsvermutung und der Anrufung der Ablehnungsgründe nach GwUe ins Leere. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im italieni- schen Verfahren konnte nicht dargetan werden (bezüglich der verlangten Übersetzung, siehe Erwägung 9.4 unten). Es ist kein Verstoss gegen den ordre public auszumachen.

E. 9.1 Es sind die vorgebrachten formellen Fehler im Rechtshilfeverfahren zu prü- fen (vgl. Erwägung 5.4 oben), beginnend mit der überschrittenen Frist Ita- liens zur Beibringung eines Einziehungsentscheides.

E. 9.2 Die obenstehenden Erwägungen E und F stellen unter Verweis auf das Ur- teil 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 6.8, dar, wie das Bundesge- richt die Ansetzung einer Frist anordnete, um sicherzustellen, dass eine einstweilige Herausgabe der Gegenstände zu Beweiszwecken nicht einen nachfolgenden Entscheid über die Herausgabe zur Einziehung vereitle.

Das vorliegende Verfahren hat nun genau diese Herausgabe zur Einzie- hung zum Gegenstand. Indem die Frist sicherstellte, dass vorliegender Entscheid über die Einziehung fallen kann, hat sie ihren Zweck erfüllt. Dementsprechend ist aber unklar, welches Interesse die Beschwerdeführe- rin geltend macht, wenn sie das Überschreiten der Frist bemängelt. Ihre diesbezügliche Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der bundesgerichtliche Entscheid schliesst sodann nicht aus, dass das BJ die Frist auch verlängern kann, solange sie ihren Zweck noch zu erfüllen vermag. Die Überschreitung war schliesslich keinesfalls unverhältnismäs- sig. Es bestanden aufgrund von Art. XI e contrario des Ergänzungsabkom- mens sowie der vom italienischen Justizministerium am 9. April 2008 ab- gegebenen Garantieerklärung zu keiner Zeit irgendwelche Zweifel an der Umsetzung der bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. Entscheid des BJ betreffend Garantien vom 25. August 2008, Dispositiv Ziffer 2, in Verfah- rensakten Ordner 6B; vgl. Art. 26 VRK zum Prinzip von Treu und Glauben zwischen Staaten).

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E. 9.3 Es ist eine weitere Rüge der Missachtung der bundesgerichtlichen Vorga- ben zu beurteilen. Danach soll die Form des Ersuchens um Herausgabe zur Einziehung ungenügend sein.

Zunächst steht es der Beschwerdeführerin nicht zu, das zwischenstaatliche Verfahren als formell fehlerhaft zu rügen, da im vorliegenden Fall diese Vorschriften nicht den Schutz der Einzelperson bezwecken (vgl. dazu BGE 117 Ib 337 E. 2).

Auf jeden Fall sind die (höchstrichterlichen) formellen Vorgaben an das Rechtshilfeverfahren eingehalten. Art. XVII des Ergänzungsabkommens er- laubt als Übermittlungsweg den direkten Behördenkontakt. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Roms vom 12. August 2011 führt aus: "Non appena la decisione passerà in giudicato sarà cura di quest'Ufficio di comunicarlo alle Autorità in indirizzo per l'exequatur"; das Schreiben der gleichen Be- hörde vom 16. Mai 2012 beantragt: "… si chiede a codesta A.G. [Anmer- kung: autorità giudiziaria] di voler rendere esecutivo il provvedimento di confisca citato". Diesem Antrag auf Einziehung beigelegt ist der italienische Entscheid vom 10. Februar 2011, der nach dem Entscheid des Corte suprema di cassazione vom 22. Februar 2012 rechtskräftig geworden ist. Adressaten der Schreiben sind das BJ und die Beschwerdegegnerin. Dem Herausgabeersuchen gibt schliesslich die vorliegend angefochtene Verfü- gung statt.

Damit erweist sich der Ruf nach einem neuen Rechtshilfeverfahren als grundlos. Ein "unheilbarer Formmangel" (act. 9 N. 13) ist nicht ersichtlich.

E. 9.4 Was schliesslich den Anspruch auf eine integrale Übersetzung der italieni- schen Entscheide betrifft, statuiert Art. XXII des Ergänzungsabkommens (zu Art. 16 EUeR), dass keine Übersetzung derjenigen Ersuchen und Bei- lagen erforderlich ist, welche gestützt auf das Übereinkommen und das Er- gänzungsabkommen eingereicht werden. Auch Art. 25 GwUe sieht keine Übersetzungspflicht vor. Gemäss der im Wesentlichen gleichlautenden Vorbehalte der Schweiz zu GwUe und EUeR müssen deutsche, französi- sche oder italienische Ersuchen und Unterlagen nicht übersetzt werden (vgl. auch Art. 28 Abs. 5 IRSG).

Kraft des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG ist Art. 33a VwVG für das Verfahren des BJ anwendbar. Danach wird das Verfahren in einer Amts- sprache geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Be- gehren gestellt haben oder stellen würden (Absatz 1). Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist (Absatz 4). Art. 33a Abs. 1 VwVG ähnlich, wird nach Art. 17 IRSV dem Verfolgten das Ausliefe-

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rungsverfahren in einer Sprache dargelegt, die er versteht. Dieser Standard muss, obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, analog auch für die "kleine Rechtshilfe" gelten.

Das Verfahren wurde auf Deutsch geführt. Die Beschwerdeführerin lebt und arbeitete in Y. und kann sich problemlos auf Italienisch verständigen. Sie lässt durch ihren deutschsprachigen Anwalt vorbringen, dass der An- walt selbst die Übersetzung eines italienischen, mehrhundertseitigen Ent- scheides benötige. Die Auswahl des Anwaltes ist der Partei überlassen; demgegenüber und wie das BJ richtig anmerkt (act. 9 [ohne Seitenzahlen] Ziffer 4), ist es am Anwalt zu entscheiden, ob er das Mandat annehmen kann. Aus der zitierten Rechtslage ergibt sich vorliegend jedenfalls weder eine Pflicht zur Übersetzung der übermittelten italienischen Urteile durch Italien, noch eine Pflicht der Schweizer Behörden zur Übersetzung von Do- kumenten, welche zwar die Partei versteht, anscheinend aber nicht ihr Rechtsvertreter. Von diesem kann indes selbst in einem Strafverfahren er- wartet werden, dass er die Landessprachen zumindest passiv beherrscht (TPF 2004 52 E. 2.4). Der Rechtsvertreter hat nun aber sogar eine zehn- seitige Zusammenfassung erhalten, von einem Entscheid mit überhaupt nur 22 wesentlichen Seiten (so die Beschwerdeführerin, act. 1 N. 34 und 47). Übersetzt wurde auch der Entscheid des Corte suprema di cassa- zione (act. 1.6). Die ausführliche summarische Analyse des Entscheides durch ihren Rechtsvertreter, wiedergegeben in act. 1 S. 12-14, lässt schliesslich nicht erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin einen Nach- teil überhaupt getroffen haben soll, zumal die inhaltliche Nachprüfung des Entscheides nicht Thema des Rechtshilfeverfahrens ist. Die geltend gemachte Verletzung Basel-Städtischer Normen zur Verfah- renssprache (act. 9 N. 36) kann die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts nicht überprüfen (vgl. Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG). Es ist, zusammenfassend, bezüglich Verfahrenssprache kein Rechtshilfe- recht des Bundes verletzt.

E. 9.5 Damit hielten auch die vorgebrachten formellen Mängel der Überprüfung nicht stand.

E. 10 Da sich alle Rügen als unzutreffend erweisen, ist die Beschwerde abzuwei- sen.

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E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin ange- sichts ihres Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

E. 11.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).

Es obliegt grundsätzlich der Gesuchstellerin, ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege Aufschluss zu geben haben über sämtliche finan- ziellen Verpflichtungen der Gesuchstellerin sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Kommt die Gesuchstellerin dieser umfassen- den Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nach bzw. er- geben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohä- rentes und widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse, so kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. KAYSER, VwVG-Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 VwVG N. 12 u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a).

E. 11.3 Die sich im AHV-Alter befindliche Beschwerdeführerin legt das Formular "Unentgeltliche Rechtspflege" des Verfahrens RR.2012.41 ins Recht (act. 1.7), dazu einen zweiseitigen Betreibungsregisterauszug vom 24. Feb- ruar 2012 mit zahlreichen offenen Betreibungen (act. 1.10), einen vierseiti- gen Auszug vom gleichen Datum aus dem Verlustscheinregister (act. 1.11), die Pfändungsurkunde vom 1. Februar 2012 ihrer Rente aus beruflicher Vorsorge (act. 1.9 und 1.12) sowie eine Krankenkassenprämien-Rechnung vom 10. Januar 2011 (act. 1.13). Gemäss dem erwähnten Formular leiste ihr Ehemann keine Unterhaltszahlungen (Formular S. 1). Die Beschwerde- führerin lebt gemäss Protokollauszug des Zivilgerichts Basel-Stadt vom

9. Juli 2010 seit 2004 von ihm getrennt; die Eheleute verzichten im Proto-

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koll auch gegenseitig auf Unterhaltsansprüche (act. 1.8). Die Beschwerde- führerin lebe bei ihrer Tochter (Formular S. 4).

E. 11.4 Als die Beschwerde eingereicht wurde, waren obige Angaben und Belege bereits ein halbes Jahr alt, was ihrer Pflicht zur Darlegung der aktuellen fi- nanziellen Verhältnisse nicht vollumfänglich genügt. Angesichts der klaren und amtlich belegten Überschuldung und der Beschlagnahmungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich jedoch ein ausreichend kohärentes und wi- derspruchsfreies Bild. Ihre Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege ist damit belegt.

Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, des Verfahrensumfanges sowie der Komplexität der nicht immer klaren rechtlichen Fragen ist ein un- entgeltlicher Rechtsvertreter auch zur Wahrung ihrer Interessen geboten. Anders als sie dies verlangt (act. 1 N. 97, 102), ist es aber nicht erforder- lich, ihr hierfür zwei Anwälte beizugeben. Während sie mit ihrer Beschwer- de vollumfänglich unterliegt, zeigen die vorstehenden Erwägungen freilich, dass diese nicht von Anfang an als dem Scheitern geweiht erkennbar war.

E. 11.5 Aufgrund erfüllter Voraussetzungen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person des jeweils erstunterzeichnenden Advokaten Grolimund ein unent- geltlicher Rechtsvertreter beizustellen. Das Gesuch ist im Übrigen abzu- weisen.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 65 Abs. 4 VwVG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG). Vorliegend und gestützt auf Art. 11 Abs. 1 BStKR und Art. 12 Abs. 1 BStKR erscheint eine solche von Fr. 6'000.-- (inkl. MwSt.) angemes- sen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zu- rückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

E. 12 Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten.

- 25 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und Advokat Grolimund wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird für das Verfahren vor dem Bundes- strafgericht mit Fr. 6'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mit- teln, so ist sie verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 6'000.-- zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 25. Juni 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Adkovaten Pascal Grolimund und Nicolas Mosimann, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT BASEL-STADT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.232 Nebenverfahren: RP.2012.65

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die italienischen Strafbehörden führten eine Strafuntersuchung gegen B. und Mitbeteiligte wegen illegaler Ausfuhr von Kulturgut, Hehlerei, Nichtan- meldung von archäologischen Funden und Zugehörigkeit zu einer kriminel- len Vereinigung. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwalt- schaft beim Landgericht Rom mit Ersuchen vom 12. Juli 2000 und 17. Au- gust 2001 (beide in Verfahrensakten Ordner 1), 8. und 15. Februar 2002,

5. März 2002, 27. Januar 2005, 21. Oktober 2005 (alle in Verfahrensakten Ordner 2), 12. August 2011, 16. April 2012 und 16. Mai 2012 (in den Ver- fahrensakten; vgl. auch act. 1.1) an die Schweiz.

In deren Ausführung wurden namentlich Hausdurchsuchungen vorgenom- men, Personen einvernommen und Dokumente sowie Kunstgegenstän- de/Kulturgüter sichergestellt (Verfahrensakten Ordner 1 und 2, insbesonde- re die Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 1. Oktober 2001, in Verfahrensakten Ordner 2).

B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete am 24. Oktober 2001 ein Strafverfahren gegen die Ehefrau des Angeschuldigten, A., wegen Hehlerei und Betruges (S298.23/01).

C. Das vorliegende Verfahren betrifft die italienischen Rechtshilfeersuchen vom 16. April 2012 und 16. Mai 2012 um Herausgabe zur Einziehung der in Lagerräumen des Angeschuldigten sowie von A. beschlagnahmten Kunst- gegenstände/Kulturgüter (gemäss Auflistung in den Anhängen I bis VI zur angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

3. September 2012 [act. 1.1]). Es hat den folgenden Verlauf genommen:

D. Die Teil-Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

12. November 2002 (in Verfahrensakten Ordner 4) ordnete die Herausgabe von Kopien sichergestellter Dokumente an. B. und A. erhoben hiergegen Beschwerden.

Die Beschwerde von A. wies die Rekurskammer des Strafgerichtes Basel- Stadt (nachfolgend "Strafgericht Basel-Stadt") mit Entscheid vom 28. No- vember 2003 ab (Verfahren 74/2002). Auch ihre Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (1A.59/2004) abgewiesen (beide in Verfahrensakten Ordner 4).

B. wurde mit Entscheid 9/2003 des Strafgerichtes Basel-Stadt vom

5. Mai 2004 umfassende Akteneinsicht gewährt. Auf die daran anschlies-

- 3 -

sende Beschwerde von B. trat das Strafgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Januar 2005 nicht ein (Verfahren 64/2004). Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 9. Mai 2005 (Verfahren 1A.37/2005) die dagegen ergriffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (alle in Verfahrensakten Ordner 6A).

E. Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 bewilligte die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt die rechtshilfeweise Herausgabe diverser beschlag- nahmter Kunst- und Kulturgegenstände sowie von weiteren Unterlagen (Verfahrensakten Ordner 4). B. und A. erhoben hiergegen Beschwerden.

Den Rekurs von B. wies das Strafgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom

2. April 2007 ab (Verfahren 23/2006). Das Bundesgericht hiess seine Ver- waltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und änderte das Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung (vgl. Urteil 1A.47/2007 vom

12. November 2007, E. 6.7/6.8; alle in Verfahrensakten Ordner 6B).

Den Rekurs von A. wies das Strafgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom

2. April 2007 ab (Verfahren 26/2006; in Verfahrensakten Ordner 4). Das Bundesgericht hiess die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde teilweise gut und änderte das Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung wie folgt (Urteil 1A.49/2007 vom 12. November 2007, Dispositiv Ziffern 2 und 3; in Verfahrensakten Ordner 5):

"4. Die Herausgabe erfolgt (im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EUeR und Art. 74 IRSG) nur vorläufig zu Beweiszwecken. Eine weitere Verwendung der herausgegebenen Ge- genstände für eine allfällige strafrechtliche Einziehung müsste von den italienischen Behörden separat beantragt und von den schweizerischen Rechtshilfebehörden aus- drücklich bewilligt werden; ein entsprechendes förmliches Ersuchen müsste sich auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil stützen.

Der Vollzug der Rechtshilfe wird von der zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Zusicherung abgibt:

"Innert der vom Bundesamt für Justiz anzusetzenden Frist erfolgt entweder eine kos- tenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden, oder aber ein neues Rechtshilfeersuchen, in dem die italienischen Behörden gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der he- rausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen.""

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erachtete die diesbezüglich vom italienischen Justizministerium am 9. April 2008 abgegebene Garan- tieerklärung als genügend und glaubwürdig und verfügte mit Entscheid vom

- 4 -

25. August 2008 betreffend Garantien unter anderem folgendes (Verfah- rensakten Ordner 6B; act. 1.1 S. 2):

"Die gemäss der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

22. September 2006 bezeichneten Wertgegenstände werden unter der Auflage he- rausgegeben, dass innerhalb einer Frist von drei Jahren die kostenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden erfolgt oder aber ein neues Rechtshilfeersuchen gestellt wird, in dem die italienischen Behörden gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive Überlassung der heraus- gegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragen."

Die Übergabe der in den Anhängen I-III erwähnten Gegenstände fand am

9. Dezember 2008 statt (so act. 1.1 S. 2).

F. Die vom BJ angesetzte Frist von drei Jahren erwies sich alsdann als zu kurz (act. 6 [ohne Seitenzahlen] Ziffer 4) und verstrich am 9. Dezem- ber 2011. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschied auf Rechtsverzögerungsbeschwerde von A. daraufhin, dass das BJ auf Antrag mittels Verfügung über das weitere Schicksal der Wertgegenstände zu ent- scheiden habe (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.41 vom 2. Au- gust 2012, E. 3.4 und Dispositiv Ziffer 2).

G. In Italien wurde das Verfahren mit Entscheid vom 10. Februar 2011 (mit Berichtigung vom 22. Juni 2011, vgl. S. 285 und 288) grösstenteils einge- stellt. Das Gericht ordnete an, gewisse Kunstgegenstände einzuziehen und bestimmte zurückzugeben (Entscheid vom 10. Februar 2011 des Tribunale di Roma, il Giudice dell'udienza preliminare, sentenza del 10 febbraio 2011, S. 269-271 mit Anhängen).

Ein dagegen erhobener Rekurs von B. wurde vom italienischen Kassati- onsgericht abgewiesen (Entscheid vom 22. Februar 2012 des Corte su- prema di cassazione, seconda sezione penale, sentenza del 22 febbraio 2012).

Der angeklagte Verfahrensteil wurde wegen Verjährung eingestellt (Ent- scheid vom 14. November 2011 des Tribunale penale di Roma, sezione 6a penale, sentenza del 14. November 2011, act. 1.4).

Diese italienischen Entscheide wurden übermittelt mit Schreiben vom

12. August 2011, 16. April 2012 und 16. Mai 2012.

- 5 -

H. Die hier angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt er- ging am 3. September 2012 (act. 1.1). An diesem Datum erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in der gleichen Verfahrensnummer getrenn- te, jedoch im Wesentlichen gleichlautende Verfügungen an B. und A. Diese unterschieden hauptsächlich zwischen den erwähnten Adressaten, den be- troffenen Kunstgegenständen sowie dem nur von A. geführten Rechtsver- zögerungsverfahren. Die A. betreffende Schlussverfügung ordnete gestützt auf den italienischen Einstellungs- und Einziehungsentscheid vom 10. Feb- ruar 2011 die Rückführung der Gegenstände Nr. 858, 1036, 1378, 1470, 1513, 1553, 2433, 2454, 3309, 3344, 3352, 3353, 3356, 3357, 5811, 6797 und 7442 an (Dispositiv Ziffer 1); ansonsten entsprach sie dem Rechtshil- feersuchen: Die weiteren bereits ausgehändigten Gegenstände in den An- hängen I-III der Verfügung (mit Ausnahme der erwähnten sowie der Ge- genstände Nr. 7410, 7411, 7412) sollen Italien zur Einziehung überlassen werden, während die Gegenstände in den Anhängen IV-VI der Verfügung zur Einziehung herausgegeben werden sollen (Dispositiv Ziffer 2).

I. Dagegen erhebt A. mit Rechtsschrift vom 3. Oktober 2012 vorliegend zu beurteilende Beschwerde (act. 1). Sie beantragt:

"Es sei die Verfügung vom 3. September 2012, Aktenzeichen R 272.2/00, aufzuhe- ben, soweit diese nicht die Gegenstände mit den Registrierungsnummern (gemäss Schlussverfügung vom 22. Februar 2006) 858, 1036, 1378, 1470, 1513, 1553, 2433, 2454, 3309, 3344, 3352, 3353, 3356, 3357, 5811, 6797 und 7442 betrifft, und es sei- en sämtliche beschlagnahmte [sic] Objekte und Unterlagen, die der ersuchenden Behörde gestützt auf die Verfügung vom 22. Februar 2006 zu Beweiszwecken aus- gehändigt worden sind (vgl. Anhang I-III der Verfügung), in die Schweiz zurückzufüh- ren."

Sie beantragt sodann die unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe der "Unterzeichneten als amtliche Verteidiger", resp. Rechtsvertreter (act. 1 S. 2, act. 1 N. 97, 102). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 reichte gleichzeitig auch B. eine Be- schwerde gegen die Herausgabe an Italien zur Einziehung ein (Verfah- ren RR.2012.231).

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erstattete Beschwerdeantwort mit Schreiben vom 8. November 2012 (act. 5). Die Vernehmlassung des BJ da- tiert vom 22. November 2012 (act. 6). Beide beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Replik der Beschwerdeführerin vom 20. Dezem-

- 6 -

ber 2012 (act. 9) wurde der Staatsanwaltschaft und dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) regelt die Einziehung nicht, im Gegen- satz zum Vertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 10. Septem- ber 1998 zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung (nachfolgend "Ergänzungsabkommen"; SR 0.351.945.41). Dessen Art. VIII sieht unter dem Titel Herausgabe von Deliktsgut die Her- ausgabe von Vermögenswerten vor, die aus einer strafbaren Handlung her- rühren, sowie deren Verwertungserträge, die nach dem Recht des ersuch- ten Staates beschlagnahmt werden können.

Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 123 II 134 E. 5b; 133 IV 215 E. 2.1 S. 219). Das GwUe ist gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar (BGE 133 IV 215 E. 2.1; so auch Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.252 vom 16. Februar 2009, E. 6.2). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwen- dung, wobei wie auch beim EUeR die zwischen den Vertragsparteien auf- grund bilateraler Abkommen geltenden weitergehenden Bestimmungen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1; ZIM-

- 7 -

MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3ed., Bern 2009, N. 229; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Ergänzungsvertrags), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Feb- ruar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). 2.2 Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so wird die Beschwerdelegitimation nur zurückhaltend bejaht (BGE 123 II 595 E. 6a); sie steht in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, nament- lich dem Inhaber von Bankkonten, auf welchen sich die betreffenden Ver- mögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder dem Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134) und zwar nach Massga- be der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien. Sodann sind zur Be- schwerde legitimiert die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen (Ur- teil des Bundesgerichts 1C.166/2009 vom 3. Juli 2009, E. 2.3.4; BO- MIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judi- ciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 46 f.). 2.3 Die Gegenstände wurden an verschiedenen Örtlichkeiten in Y. beschlag- nahmt, darunter in einer Wohnung am Weg Z. in Y. Gemäss bundesge- richtlicher Feststellung stand diese Wohnung zur Zeit der Beschlagnahme im Gesamteigentum von B. und A. (Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2005 vom 9. Mai 2005, E. A Seite 2). Weitere Gegenstände wurden in Lager- räumen in Y. beschlagnahmt und zwar an der Strasse X. und der Stras- se W. Mieterin dieser Lagerräume war A. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2005 vom 9. Mai 2005, E. A Seite 2 und E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin resp. Mieterin der durchsuch- ten Örtlichkeiten durch die Einziehung der dort beschlagnahmten Gegen- stände persönlich und direkt betroffen und damit gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerdeführung legitimiert.

- 8 -

Auf die im Übrigen auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom

10. April 2007, E. 2.3; ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich lei- ten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, E. 3).

4.

4.1 Vorauszuschicken ist zunächst, dass die vorliegende Rechtshilfe auf staatsvertraglicher Grundlage geleistet wird. Im Verhältnis zum nationalen Recht gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip (dazu Erwägung 1.2 oben). 4.2 Art. 13 Abs. 1 lit. a GwUe verpflichtet die Vertragsparteien, eine Einzie- hungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Be- zug auf Tatwerkzeuge oder Erträge auf Ersuchen zu vollstrecken. Das schweizerische Recht wird den staatsvertraglichen Bestimmungen mit den Bestimmungen von Art. 74a IRSG (Herausgabe von Vermögenswerten) und Art. 94 ff. IRSG (Vollstreckung ausländischer Strafentscheide) gerecht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; TPF 2008 12 E. 2.1; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1). Eine Herausgabe nach Art. 13 GwUe ist nicht möglich, wenn sie nach den Art. 74a und 94 ff. IRSG ausgeschlossen ist (BGE 133 IV 215 E. 2, eine Fiskalsache betreffend). Abgesehen von Fällen des ius cogens kann die Rechtshilfe nicht aus Gründen des nationalen Rechtes verweigert werden, welche der anwend- bare Staatsvertrag nicht kennt (BGE 125 II 417 E. 4c; 122 II 485 E. 3c; Art. 27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom

23. Mai 1969 [VRK; SR 0.111]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 228, 229, mit Nachweisen und kritisch zur Praxis der Anwendung von Schweizer Recht bei Staatsverträgen in N. 340 FN 744).

- 9 -

4.3 Bei der Auslegung des IRSG zu berücksichtigen ist, dass die bundesge- richtliche Rechtsprechung die Anforderungen von Art. 74a Abs. 3 IRSG zwischen denjenigen der "kleinen Rechtshilfe" nach dem dritten Teil des IRSG und dem Exequaturverfahren nach dem fünften Teil des IRSG ein- ordnet: Art. 74a IRSG erfordert in der Regel mehr als nur die Anhebung eines ausländischen Verfahrens, erlaubt aber doch Zwangsmassnahmen trotz Eintritt der Verjährung nach schweizerischem Recht und sieht keine materielle (inhaltliche) Nachprüfung vor (BGE 129 II 453 E. 3.2; 126 II 462 E. 5c; 123 II 595 E. 4.b/4e, 123 II 134 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 340 mit weiteren Nachweisen).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz über weite Strecken Bundesrecht, internationales Recht sowie schweizerischen ordre public verletzt und zahlreiche Verfahrensfehler begangen habe (act. 1 S. 10 f., 28 f.).

5.2 Die Beschwerdeführerin skizziert das italienische Strafverfahren und bringt vor, die Einziehung beruhe lediglich auf dem Entscheid eines Ermittlungs- richters (vom 10. Februar 2011). Die Einstellung sei somit nicht mit Urteil eines ordentlichen Strafgerichtes erfolgt; der vorliegende Entscheid sei kein Strafurteil, sondern ein "Nicht-Entscheid", der nur den Verfahrensstand zu- sammenfasse. Als Entscheid genüge er Art. 74a IRSG nicht, weil er ledig- lich eine Zusammenstellung des Ermittlungsrichters der bisher gesammel- ten Vermutungen, Indizien und Beweismittel sei. Er stelle unkritisch auf ein Gutachten für den italienischen Staat ab. Weder weise der Einziehungsent- scheid nach, dass Straftatbestände erfüllt seien, noch dass die Wertge- genstände mit diesen zusammenhingen, noch nehme er eine Zuordnung von Vermögenswerten vor. Die Voraussetzungen nach Art. 74a IRSG, um vom Vorliegen eines Entscheides ausnahmsweise abzusehen, lägen eben- falls nicht vor (act. 1 S. 11-21, 24 f.; act. 12 S. 6-8).

5.3 Damit verletze der Entscheid elementare Verfahrensgrundsätze. Insbeson- dere missachte er den Anspruch auf rechtliches Gehör und erlaube die er- forderliche Kontrolle des ausländischen Entscheids nicht. Es sei weder eine strafbare Handlung gegeben, noch ein Straftatbestand erfüllt, sondern die Unschuldsvermutung verletzt und kein kontradiktorisches Verfahren durch- geführt worden (act. 1 S. 21-24; act. 12 S. 8 f.). Neben der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK verfange er sich damit auch in diversen Ablehnungs- gründen nach GwUe (act. 12 S. 5 f.: Art. 18 Ziff. 1 lit. a, Ziff. 4 lit. d, Zif- fer 4 lit. f.).

- 10 -

5.4 Es seien im Rechtshilfeverfahren auch formelle Fehler begangen worden. Namentlich sei die vom Bundesgericht geforderte und vom BJ angesetzte dreijährige Frist für den Einziehungsentscheid überschritten und der Be- schwerdeführerin die Übersetzung des italienischen Einziehungsentschei- des verweigert worden (act. 1 S. 25-27, act. 12 S. 9). Ein Formmangel sei auch darin zu sehen, dass für die Einziehung ein neues formelles Rechts- hilfeverfahren nötig gewesen wäre (act. 12 S. 4 f.).

5.5 Schliesslich gelte es zu verhindern, dass eigentlich auf dem Zivilrechtsweg zu führende Streitigkeiten von Italien unter dem Deckmantel der strafrecht- lichen Restitutionsbehelfe umgangen würden (act. 1 S. 20; act. 12 S. 2 f.).

6.

6.1 Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, dass im Sinne von Art. 74a Abs. 3 IRSG kein genügender gerichtlicher Entscheid vorliege für eine Her- ausgabe zur Einziehung und dass eigentlich ein verdecktes Zivilverfahren vorliege.

6.2 Grundlage einer Herausgabe zur Einziehung ist nach Art. 13 Abs. 1 lit. a GwUe i.V.m. Art. 74a Abs. 3 IRSG ein rechtskräftiger gerichtlicher Ein- ziehungsentscheid in Strafsachen. Zur Einziehung muss ein Entscheid mit repressivem Charakter einer Strafbehörde vorliegen und ein Zusammen- hang bestehen zwischen der Straftat und den einzuziehenden Gegenstän- den und Vermögenswerten. Dabei muss die Einziehung nicht in einem eigentlichen Strafurteil ausgesprochen werden, sie kann beispielsweise auch in einer Einstellungsverfügung enthalten sein (BGE 133 IV 40 E. 3.2; 132 II 178 E. 4.3; 123 II 595 E. 5/5e, 123 II 134 E. 5b aa; TPF 2010 158 E. 2, namentlich E. 2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1).

6.3 Wie in Erwägung 1.1 oben dargelegt, ergänzt das GwUe das EUeR. Somit findet neben den weiteren allgemeinen Bestimmungen auch Art. 24 EUeR Anwendung. Danach kann jede Vertragspartei durch Erklärung die Behör- den bezeichnen, die sie als Justizbehörden betrachtet (vgl. BGE 133 IV 40 E. 3.1). Italien hat dazu die Erklärung abgegeben, dass (gekürzt) "in ac- cordance with Article 24 and for the purposes of the Convention […] are to be considered Italian judicial authorities: […] Ordinary Courts of Justice" (Erklärung vom 23. August 1961 bei der Hinterlegung des ratifizierten Ab- kommens, ergänzt mit einer Note Verbale vom 29. März 2007).

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6.4 Die Schweiz hat zur Deklaration Italiens keinen Vorbehalt angebracht. Die Deklaration ist für die Schweiz als Signatarstaat des EUeR bindend (vgl. Erwägung 4.2 oben). Sie wäre bei gegebenen Voraussetzungen allen- falls nach Art. 18 Abs. 3 GwUe ablehnbar, also wenn sie "weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist". Art. 13 GwUe sieht demgegenüber eine weite Auslegung der zulässigerweise zu einer Einzie- hung führenden Verfahren vor (BGE 132 II 178 E. 4.2). Gestützt auf einen Entscheid eines "Giudice Dell'Udienza Preliminare" war eine Herausgabe an Italien zur Einziehung im Übrigen bereits mit dem Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008 (vgl. insbesondere E. C, D sowie 2.2) zulässig. 6.5 Es ist unbestritten, dass in Italien ein Strafverfahren geführt wurde und ein Teil der Vorwürfe zur Anklage gelangte (siehe oben Erwägung G). Der Ent- scheid vom 10. Februar 2011 steht unter dem Titel "Tribunale di Roma - Il Giudice Dell'Udienza Preliminare - Sentenza"). Auch der Entscheid vom

14. November 2011 steht unter dem Titel "Il Tribunale Penale di Roma - Sentenza". Es bestehen somit bei beiden Entscheiden keinerlei Zweifel, dass sie von einem "ordinary court of justice" im Sinne der italienischen Deklaration gefällt wurden. Somit ist mit dem Entscheid vom 10. Febru- ar 2011 ein italienischer strafrechtlicher Gerichtsentscheid beigebracht. Dessen Rechtskraft ist dargetan und unbestritten. Der Entscheid vom 10. Februar 2011 wurde zudem mit Entscheid des Kas- sationsgerichts vom 22. Februar 2012 bestätigt. Die Bestätigung durch das Kassationsgericht stellt unbestrittenermassen eine gerichtliche Überprüfung durch Entscheid einer Justizbehörde dar (so bereits die Feststellung im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 3.2). Schliesslich kennt auch die Schweiz in den Art. 376 f. StPO ein selbständi- ges Einziehungsverfahren und die Einziehung bei Einstellung (Art. 320 Abs. 2 StPO). Es überrascht daher kaum, dass Italien ein vergleichbares Verfahren anwenden kann (vgl. dazu die Bemerkungen im Entscheid des Corte suprema di cassazione vom 22. Februar 2012, E. 2.3; BGE 132 II 178 E. 4 grundsätzlich zu ausländischen Einziehungsverfahren). Somit liegt, auch im Sinne von Art. 74a Abs. 3 IRSG, ein genügender ge- richtlicher Entscheid als Grundlage für eine Herausgabe zur Einziehung vor. 6.6 Dass eine Einziehung in einem Strafverfahren vorliegt heisst zugleich, dass anders als die Beschwerdeführerin dies vorbringt (vgl. Erwägung 5.5 oben) kein verkapptes Zivilverfahren gegeben ist (einen solchen Schluss zog be-

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reits der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 vom

24. März 2009, E 9 und 5).

6.7 Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass ein Art. 74a Abs. 1 und 2 IRSG genügender italienischer strafgerichtlicher Entscheid vorliegt. Die erhobenen Einwendungen erweisen sich als unbegründet.

7.

7.1 Gerügt ist weiter, dieser gerichtliche Entscheid könne nicht als solcher be- trachtet werden, denn er genüge den Anforderungen von Art. 74a IRSG nicht. Es fehle der genügende Konnex zwischen Strafverfahren und einzu- ziehenden Gegenständen.

7.2 Während das Rechtshilfegericht an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfällige Ergänzungen soweit gebunden ist, als diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.226 vom 9. April 2013, E. 3.2), klärt der Ent- scheid eines unabhängigen ausländischen Gerichts den Sachverhalt (BGE 131 II 169 E. 6 [Nigeria/Abacha]; 123 II 595 E. 4e [Philippi- nen/Marcos]; Urteil des Bundesgerichts 1A.77/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.3 [Niederlande]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 340]). Die Bindung gilt namentlich auch für die Frage der Konnexität von strafba- rer Handlung und einzuziehenden Vermögenswerten, sofern sie nicht of- fensichtlich fehlerhaft ist (BGE 131 II 169 E. 6 [Nigeria/Abacha]; Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2001, E. 5.4.3/5.5/6.3 [Nieder- lande, Unschuldsvermutung]; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2012.55 vom 24. September 2012, E. 3.4 [Italien, Gutheissung der Beschwerde, da der Entscheid selbst von einem mangelnden Konnex ausging]; RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.2/3.3.2 [führte zum Entscheid Bger 1C.513/2010]; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1/3.2 [Ita- lien, Feststellung des Konnexes im Entscheid]). Ausdrücklich sieht das GwUe die Bindung an die tatsächlichen Feststellun- gen im gerichtlichen Entscheid vor (Art. 14 Abs. 2; dazu die Botschaft zum GwUe vom 19. August 1992 über die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 141 des Europarates über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, BBl 1992 VI 9 ff., S. 26 f.).

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Einer tatsächlichen Nachprüfung waren in erster Linie Einziehungen aus- serhalb des Geltungsbereichs der EMRK und des GwUe oder vor Erlass eines rechtskräftigen Entscheides zugänglich (vgl. BGE 136 IV 4 E. 6.6 - E. 6.8 [Haiti/Duvalier]; 131 II 169 E. 6 [Nigeria/Abacha]; 129 II 453 E. 3.2/4.1 [Äthiopien]; 123 II 595 E. 4e/4f [Philippinen/Marcos]). Grundsätz- lich bindet die Feststellung des Konnexes im ausländischen Entscheid das Rechtshilfegericht (BGE 131 II 169 E. 6; Urteil des Bundesge- richts 1C.513/2010 vom 11. März 2001, E. 5.4.3/5.5/6.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.55 vom 24. September 2012, E. 3.4; RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.2; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1). 7.3 Das schweizerische Recht ist im Lichte der staatsvertraglichen Verpflich- tungen auszulegen (vgl. Erwägung 4.2 oben). Um der Thematik von Ersatz- forderungen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.2.1; 129 II 453 E. 4.1), fordert die Rechtsprechung zu Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG dass die strafbare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der erlangten Vermögenswerte darstellt. Zwischen der strafbaren Handlung und der Er- langung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die unmittelbare Folge der straf- baren Handlung darstellen (BGE 136 IV 4 E. 6.6; Urteil des Bundesge- richts 1C.513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.3 mit Hinweis). Demgegenüber ist den "Gegenstände[n], mit denen eine strafbare Hand- lung begangen wurde" (Art. 74a Abs. 2 lit. a IRSG) ohne weiteres der enge Konnex zur Straftat eigen. Es handelt sich, in der Terminologie von Art. 13 Abs. 1 lit. a GwUe, um "Tatwerkzeuge". Dies sind "alle Gegen- stände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen" (Art. 1 lit. c GwUe). Art. VIII des Ergänzungsübereinkommens spricht von der "Herausgabe von Deliktsgut". 7.4 Wenn wie hier ein illegaler Transfer von Kulturgütern vorgeworfen wird, so liegt es nahe, dass Kulturgüter einer Einziehung als Tatobjekte unterliegen könnten. Ein solcher Zusammenhang wurde im vorliegenden Verfahren un- ter dem Gesichtspunkt der Aussonderungspflicht bereits bejaht (Urteil des Bundesgerichts 1A.49/2007 vom 12. November 2007, E. 5; Entscheid des Strafgerichtes Basel-Stadt 23/2006 vom 2. April 2007, S. 13-17 [Verfah- rensakten Ordner 6B]). Ihre Eigenschaft als Tatobjekte hält denn auch aus- drücklich der Entscheid vom 10. Februar 2011 des Tribunale di Roma fest, S. 267 in fine: "Risulta, inoltre, obiettivamente e pacificamente accertato che i reperti individuati dai periti come provento di furti commessi in Italia ovvero di scavi clandestini compiuti in Italia sono stati illegalemte [sic]

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esportati dal B. in Svizzera". Dieser Befund ist nicht offensichtlich fehler- haft. Nach der Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 2 GwUe ist die Feststellung durch das italienische Gericht der Eigenschaft der Gegenstände als Tatob- jekte und des Konnexes zwischen dem Strafverfahren und den einzuzie- henden Gegenständen somit für das Rechtshilfegericht bindend (für die Einziehung in dem Sinne bereits der Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.3.2). 7.5 Das Rechtshilfegericht beschäftigt sich in ständiger Rechtsprechung nicht mit abweichenden Beweiswürdigungen oder mit Gegendarstellungen zum Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen oder ausländischen Entscheid (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 3.2). Eine unzulässige Gegendarstellung wurde schon angenommen, wenn mehr als eine fehlende Identität der ein- gezogenen und übermittelten Gegenstände gerügt wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 vom 24. März 2009, E. 12.3 mit Verweis auf BGE 132 II 81 E. 2.1 und die dortigen Hinweise). Es ist in der Tat nicht ersichtlich, warum der Sachverhaltsdarstellung eines unabhängigen ausländischen Gerichts im Anwendungsbereich der EMRK ein geringeres Gewicht zukommen soll, als dem Sachverhalt eines Rechts- hilfeersuchens zum Tatverdacht, gestellt womöglich am Ausgangspunkt einer Untersuchung. Bei einer summarischen Nachprüfung ist deshalb im Auge zu behalten, dass diese an einen Einziehungsentscheid zu Tatobjek- ten keine hohen Anforderungen in Bezug auf die Konnexität zu stellen hat. 7.6 Dies fügt sich kongruent in die Rechtsprechung zu italienischen Einzie- hungsverfahren ein. So stellte im Verfahren RR.2008.23 (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 2. Juli 2008, E. 2.2/3.2) das italienische Urteil ebenfalls die illegale Herkunft fest; ebenso wenig lag damals und liegt heu- te die Einziehung einer Ersatzforderung vor. Demgegenüber lag im Verfah- ren RR.2012.55 (Entscheid vom 24. September 2012, E. 3.4) gemäss dem Entscheid selbst eine legale Herkunft und damit die Einziehung einer Er- satzforderung vor. In BGE 123 II 268 E. 4 war der Zusammenhang unklar, doch lag auch kein gerichtlicher Einziehungsentscheid vor. 7.7 Selbst bei einer eingehenderen Nachprüfung läge ein genügender Konnex ohne Weiteres vor: 7.7.1 In casu beanstandet die Beschwerdeführerin das Sachverständigengutach- ten zur Herkunft der beschlagnahmten Gegenstände. Es sei parteiisch, da vom italienischen Staat erstellt, der zugleich das Eigentum an den begut- achteten Gegenständen beanspruche. Der Einziehungsentscheid stelle einzig darauf ab, ohne es kritisch zu würdigen. "Jedes beschlagnahmte Ob-

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jekt hat als antikes Kulturgut naturgemäss seine eigene jahrtausend [sic] al- te Geschichte, deren sorgfältige Prüfung und Zusammenhang zu einem Straftatbestand für eine potentielle Rückführung absolut zentral ist". Es be- stehe keine Verbindung zwischen den einzuziehenden Gegenständen und den vorgeworfenen Straftatbeständen. Vielmehr habe der Entscheid "meh- rere Tausend beschlagnahmte Vermögenswerte kollektiv zu Deliktsgut de- klariert, welches das Resultat der Gesamtheit aller über dreissig Jahre durch B. angeblich begangenen Zollvergehen sein soll" (vgl. Erwägung 5 oben). 7.7.2 Der Entscheid vom 10. Februar 2011 des Tribunale di Roma zieht Zeugen- aussagen in Erwägung (S. 6-8), darunter diejenigen der Beschwerdeführe- rin, welche die illegale Herkunft der Gegenstände bezeugte (S. 6). Diese Aussagen werden gewürdigt (S. 9 f.). Ein Kollegium von 4 Experten, darun- ter 3 Professoren, hat unter dem autorisierten Beizug von weiteren Exper- ten tausende von Gegenständen begutachtet (S. 10). Es wird dargetan, warum dem Gegengutachten kein Beweiswert zukomme (S. 11). Der Ent- scheid gibt die Fragen an die Gutachter und das Gutachten selbst wieder (S. 12 ff.). In Würdigung ihrer Befunde halten die Gutachter fest, dass die Grossmehrheit der Gegenstände echt ist und aus italienischen (Raub-)Grabungen stammt (S. 261-263). Es schliessen sich die gerichtli- chen Schlussfolgerungen aus Gutachten und Zeugenaussagen an (S. 269). 7.7.3 Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, soweit der dargestellte Inhalt des Entscheides sie nicht bereits augenscheinlich widerlegte, überzeugen nicht. Der Entscheid erstellt, begründet und würdigt den Konnex in nach- vollziehbarer Weise. Es wird dem Gericht auch nicht klar, wie die minutiö- sen Einzeluntersuchungen die deliktische Herkunft der Gegenstände unge- nügend bezeugen sollen, zumal B. selbst im italienischen Verfahren nie behauptete, die beschlagnahmten Gegenstände käuflich erworben zu ha- ben (so S. 11 des Entscheides, in fine). Der erforderliche Konnex zwischen strafbarer Handlung und einzuziehen- dem Deliktsgut ist somit rechtsgenügend erstellt. Allfällige weitergehende Rügen, namentlich dass keine genügende Auseinandersetzung mit den Gutachten erfolgt sei, hätten im italienischen Strafverfahren weiterverfolgt werden müssen. Die Beschwerde ist mit dem Gesagten in diesem Punkt unbegründet.

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8.

8.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, materiell sei der italienische Einzie- hungsentscheid in Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze ergan- gen (vgl. Erwägung 5.3 oben).

8.2 Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers bei der Schaffung von Art. 74a IRSG zielte darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädig- ten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrens- grundsätzen entspricht und dass der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public, noch den international gewährleisteten Men- schenrechten widerspricht. In den Worten der Botschaft zur IRSG-Revision von 1995 genügt es, "wenn die ausführende Behörde den ausländischen Entscheid summarisch überprüft, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der ausländische Staat ein Rechtsstaat ist und … allgemeine[n] Grundsät- ze respektiert" (Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 III 1 ff., S, 25 f.).

Das Bundesgericht hat schon geprüft, ob die Unschuldsvermutung verletzt oder der UNO-Pakt II eingehalten sei (Art. 2 lit. a IRSG; BGE 123 II 595 E 4e/4f [Philippinen/Marcos, Uno-Pakt-II-konformer Prozess]; Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2001, E. 5.4 [Niederlande, Un- schuldsvermutung]; BGE 129 II 453 E. 3.2 [Äthiopien]; 123 II 134 E. 7b/7c [Frankreich, betraf den internationalen Schutz von Kulturgütern]; siehe auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.330 vom 20. Okto- ber 2010, E. 3.4.2 [führte zum Entscheid Bger 1C.513/2010]; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1 [Italien, Feststellung des Konnexes im Entscheid]).

Ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle (BGE 131 II 169 E. 6 [Nigeria/Abacha]; 123 II 595 E. 4e [Philippinen/Marcos]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 340]). Eine vertiefte Nachprüfung ausländischen Rechtes (BGE 123 II 134 E. 7c) oder der Begründetheit eines ausländischen Ent- scheides (BGE 126 II 462 E. 5c) steht dem Rechtshilfegericht nicht zu. So- weit ein EMRK-Signatarstaat in einem gerichtlichen Entscheid eine straf- rechtliche Einziehung anordnet, ist zudem zu vermuten, dass dieser Ent- scheid die Grundsätze der EMRK respektiert (Art. 26 VRK [Erwägung 4.2]; BGE 123 II 595 E. 4e, 123 II 134 E. 6b [bezüglich Art. 74a Abs. 4 IRSG, Eigentumsgarantie]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 192, 205 [pacta sunt servan- da]).

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8.3 Aus der bundesgerichtlichen Klärung einer Grundsatzfrage – ein Freispruch steht einer Einziehung entgegen, Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2001, E. 5.4 – kann nicht abgeleitet werden, dass es dem Rechtshilfegericht zustünde, generell die Einhaltung von strafrechtlichen Maximen im ausländischen Einziehungsverfahren nachzuprüfen. Ihre eige- nen Verpflichtungen aus der EMRK erlauben oder erfordern nicht, dass die Schweiz anstelle des EGMR eine umfassende staatenübergreifende Grundrechtskontrolle vornimmt (in diesem Sinne auch der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.283 vom 24. März 2009, E. 13.2). 8.4 Vorliegend stützt sich das Herausgabe-Ersuchen Italiens – wie die Schweiz ein Signatarstaat der EMRK – auf gerichtliche Entscheide ab. Die italieni- schen Entscheide vom 10. Februar 2011 und 22. Februar 2012 ermögli- chen ohne Weiteres eine summarische inhaltliche Nachkontrolle: 8.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr rechtliches Gehör in einem Ausmass beeinträchtigt worden sei, das den schweizerischen ordre public verletze. Die Einziehung sei im Zuge des italienischen Strafverfahrens ge- gen ihren Ehemann angeordnet worden, ohne dass sie dazu angehört wor- den sei. Und dies, obwohl die Einziehung sie unmittelbar treffe. 8.5.1 Was die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs betrifft, geht aus dem italieni- schen Entscheid hervor, dass sie am 24/25. Oktober 2001, 28. Okto- ber 2001, 1. November 2001 und 7. November 2001 einvernommen wurde und sich dabei einlässlich zu den Kunstgegenständen äusserte. Auch be- schrieb sie deren deliktische Herkunft und ihren Willen, die Gegenstände auf den italienischen Staat zu übertragen (Entscheid vom 10. Febru- ar 2011, S. 6-8). Während sie gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 10. Dezember 2001 immer noch zur Herausgabe bereit war (act. 9.2), bezeichnete sie im Übrigen ihre früheren Aussagen als Falschbehauptun- gen. In den späteren Einvernahmen vor dieser Behörde hielt sie an der ge- änderten Darstellung fest und willigte nicht mehr in eine Herausgabe ein (vgl. act 9.3-9.4, Einvernahmen vom 17. Januar 2006, 5. Dezember 2012). Sollte das Rechtshilfeverfahren vom schweizerischen Strafverfahren wirk- lich streng getrennt werden, wie die Beschwerdeführerin in act. 9 N. 32 postuliert, wäre auf diese Widerrufe gar nicht näher einzugehen. Jedenfalls hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang ihre Rüge des missach- teten Zeugnisverweigerungsrechts bereits verworfen (Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 18. Juni 2004, E. 3, Verfahrensakten Ordner 4). Entgegen ihren Ausführungen in act. 9 N. 29 hat es der Beschwerdeführe- rin freigestanden, die italienischen Behörden von ihrer Gesinnungsände-

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rung zu unterrichten, was sie aber offenbar unterliess. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es aber zweifelsohne in der Kompetenz des aus- ländischen Strafgerichts gelegen, die Glaubwürdigkeit dieses Widerrufs zu beurteilen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die italienischen Behörden das rechtliche Gehör verletzt haben sollen. 8.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin sachenrechtliche Einwendungen gegen die Herausgabe zur Einziehung vorbringt, ist auf die Feststellung des Bundes- gerichts im Entscheid 1A.49.2007 vom 12. November 2007, E. 6.5, zu ver- weisen: Die Beschwerdeführerin ist keine unbeteiligte gutgläubige dritte Person und konnte somit der Herausgabe an Italien keine Rechte aus Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG entgegenhalten. Ausschlaggebend in Bezug auf ihre sachenrechtlichen Einwendungen ist vorliegend, dass eine Stellung als wirklich aussenstehender Dritter beste- hen muss, um nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG einen sachenrechtlichen Status im Rechtshilfeverfahren vorbringen zu können. Die geltend gemach- ten Rechte müssen zudem wirklich bestehen. Für beides genügen blosse Behauptungen nicht (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 342). Wie der vor- und nach- stehende Titel zeigen, mangelt es der Beschwerdeführerin an beiden Vor- aussetzungen. 8.5.3 Hinzu tritt das Folgende: Die Schweiz hat die unidroit-Kulturgüterschutz- Konvention unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Immerhin hat die Schweiz damit nach Art. 18 VRK die Verpflichtung übernommen, Ziel und Zweck ei- nes völkerrechtlichen Vertrags vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln. Dies beschlüge die Frage, welches Gewicht den Interessen der Beschwer- deführerin an Kulturgütern deliktischer Herkunft zukäme. Wie es sich damit für die vorliegenden Fragen genau verhält, braucht nicht entschieden zu werden. Denn ist den Einwendungen nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG kein Erfolg beschieden, so kann die genaue Ausgestaltung des offenbar beste- henden staatlichen italienischen Eigentumsanspruchs an gewissen Kultur- gütern offenbleiben. Vorliegend von Relevanz ist jedoch, dass die Be- schwerdeführerin auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdegeg- nerin nur Bestreitungen ins Felde zu führen wusste (act. 5 S. 16-17, 11, 13- 14; act. 9 N. 25, 26, 31). Sie liess es damit weiter vermissen, ihrem be- haupteten Recht an den herauszugebenden Sachen die erforderlichen Konturen zu geben. 8.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr Eigentum ohne gerichtli- ches Verfahren unwiderruflich entzogen werde, so vermochten ihre Rügen die Vermutung der Einhaltung der EMRK zugunsten Italiens nicht zu er- schüttern. Ein (mit der Formulierung von BGE 126 II 462 E. 5c) offensichtli-

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cher Verstoss gegen elementare Grundsätze der EMRK ist jedenfalls nicht ersichtlich. Dass die italienische strafprozessuale Ordnung in offensichtli- cher Weise verletzt worden wäre, hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dargetan. Vielmehr stellt der Entscheid des Corte suprema di cassazione vom

22. Februar 2012, E. 1.1/2.2 die Beteiligung der Beschwerdeführerin fest: Ihr Beitrag bestand darin, dass die Taten ihres Ehemannes durch sie ge- fördert wurden, wozu sich ihr Passivbleiben und ihre mangelnde Wach- samkeit gesellten. Unter dem Gesichtspunkt des ordre public tritt hinzu, dass der italienische Entscheid vom 10. Februar 2011 die deliktische Her- kunft der beschlagnahmten Kulturgüter festgestellt hat (vgl. Erwä- gungen 7.4 und 7.7.2 oben). Ein selbständiges ausländisches Einzie- hungsverfahren bildet für die Schweiz keine Probleme, ebenso wenig die Beschlagnahme von auf Dritte übertragenen Gütern (so die Botschaft zum GwUe [Erwägung 7.2 oben]; vgl. BGE 132 II 178 E. 4.3; zudem Erwägung 6.5 oben). Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin in Italien auch nach der Her- ausgabe zur Einziehung über dieselben Rechte auf eine wirksame Be- schwerde wie in der Schweiz (so für Frankreich BGE 123 II 134 E. 7b). Da sie sich als legitime Eigentümerin betrachtet, müsste sie in Italien für ihre rei vindicatio (Eigentumsklage) zudem nicht einmal das Ende des Rechts- hilfeverfahrens abwarten. 8.5.5 Als Zwischenfazit ist, mit dem Gesagten und mangels Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs, die Rüge der Verletzung des schweizerischen ordre public haltlos. 8.5.6 Was die weitere Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung betrifft, so ist diese gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dann verletzt, wenn trotz Freispruchs eine Einziehung vorgenommen wurde (Urteil des Bun- desgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2011, E. 5.4). Dies ist hier nicht der Fall, wurden die italienischen Verfahren doch eingestellt, resp. gegen die Beschwerdeführerin offenbar gar nicht eröffnet. Gerade auch nach Staats- vertragsrecht setzt eine Einziehung kein Urteil über Schuld und Strafe vor- aus: Art. 1 GwUe lit. d definiert eine Einziehung nur als "eine Strafe oder Massnahme, die von einem Gericht im Anschluss an eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde". Entgegen ihren Vorbringen (act. 1 N. 77) stellen die in Erwägung 8.5.4 oben zitierten Aussagen des Corte suprema di cassazione auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, sprechen sie sich doch nur zur Herkunft der Ver- mögenswerte aus.

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8.5.7 Betreffs der angerufenen Verletzungen des GwUe ist festzuhalten, dass dieses nicht direkt anwendbar ist (vgl. Erwägung 1.1 oben). Damit kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf diese Bestimmungen berufen. Jedenfalls bestünden auch hier keine Anhaltspunkte, dass ihre diesbezüg- lichen Rügen zuträfen. 8.6 Es stossen vorliegend und mit dem Gesagten die Vorbringen der Verlet- zung der Unschuldsvermutung und der Anrufung der Ablehnungsgründe nach GwUe ins Leere. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im italieni- schen Verfahren konnte nicht dargetan werden (bezüglich der verlangten Übersetzung, siehe Erwägung 9.4 unten). Es ist kein Verstoss gegen den ordre public auszumachen.

9.

9.1 Es sind die vorgebrachten formellen Fehler im Rechtshilfeverfahren zu prü- fen (vgl. Erwägung 5.4 oben), beginnend mit der überschrittenen Frist Ita- liens zur Beibringung eines Einziehungsentscheides.

9.2 Die obenstehenden Erwägungen E und F stellen unter Verweis auf das Ur- teil 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 6.8, dar, wie das Bundesge- richt die Ansetzung einer Frist anordnete, um sicherzustellen, dass eine einstweilige Herausgabe der Gegenstände zu Beweiszwecken nicht einen nachfolgenden Entscheid über die Herausgabe zur Einziehung vereitle.

Das vorliegende Verfahren hat nun genau diese Herausgabe zur Einzie- hung zum Gegenstand. Indem die Frist sicherstellte, dass vorliegender Entscheid über die Einziehung fallen kann, hat sie ihren Zweck erfüllt. Dementsprechend ist aber unklar, welches Interesse die Beschwerdeführe- rin geltend macht, wenn sie das Überschreiten der Frist bemängelt. Ihre diesbezügliche Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der bundesgerichtliche Entscheid schliesst sodann nicht aus, dass das BJ die Frist auch verlängern kann, solange sie ihren Zweck noch zu erfüllen vermag. Die Überschreitung war schliesslich keinesfalls unverhältnismäs- sig. Es bestanden aufgrund von Art. XI e contrario des Ergänzungsabkom- mens sowie der vom italienischen Justizministerium am 9. April 2008 ab- gegebenen Garantieerklärung zu keiner Zeit irgendwelche Zweifel an der Umsetzung der bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. Entscheid des BJ betreffend Garantien vom 25. August 2008, Dispositiv Ziffer 2, in Verfah- rensakten Ordner 6B; vgl. Art. 26 VRK zum Prinzip von Treu und Glauben zwischen Staaten).

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9.3 Es ist eine weitere Rüge der Missachtung der bundesgerichtlichen Vorga- ben zu beurteilen. Danach soll die Form des Ersuchens um Herausgabe zur Einziehung ungenügend sein.

Zunächst steht es der Beschwerdeführerin nicht zu, das zwischenstaatliche Verfahren als formell fehlerhaft zu rügen, da im vorliegenden Fall diese Vorschriften nicht den Schutz der Einzelperson bezwecken (vgl. dazu BGE 117 Ib 337 E. 2).

Auf jeden Fall sind die (höchstrichterlichen) formellen Vorgaben an das Rechtshilfeverfahren eingehalten. Art. XVII des Ergänzungsabkommens er- laubt als Übermittlungsweg den direkten Behördenkontakt. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Roms vom 12. August 2011 führt aus: "Non appena la decisione passerà in giudicato sarà cura di quest'Ufficio di comunicarlo alle Autorità in indirizzo per l'exequatur"; das Schreiben der gleichen Be- hörde vom 16. Mai 2012 beantragt: "… si chiede a codesta A.G. [Anmer- kung: autorità giudiziaria] di voler rendere esecutivo il provvedimento di confisca citato". Diesem Antrag auf Einziehung beigelegt ist der italienische Entscheid vom 10. Februar 2011, der nach dem Entscheid des Corte suprema di cassazione vom 22. Februar 2012 rechtskräftig geworden ist. Adressaten der Schreiben sind das BJ und die Beschwerdegegnerin. Dem Herausgabeersuchen gibt schliesslich die vorliegend angefochtene Verfü- gung statt.

Damit erweist sich der Ruf nach einem neuen Rechtshilfeverfahren als grundlos. Ein "unheilbarer Formmangel" (act. 9 N. 13) ist nicht ersichtlich. 9.4 Was schliesslich den Anspruch auf eine integrale Übersetzung der italieni- schen Entscheide betrifft, statuiert Art. XXII des Ergänzungsabkommens (zu Art. 16 EUeR), dass keine Übersetzung derjenigen Ersuchen und Bei- lagen erforderlich ist, welche gestützt auf das Übereinkommen und das Er- gänzungsabkommen eingereicht werden. Auch Art. 25 GwUe sieht keine Übersetzungspflicht vor. Gemäss der im Wesentlichen gleichlautenden Vorbehalte der Schweiz zu GwUe und EUeR müssen deutsche, französi- sche oder italienische Ersuchen und Unterlagen nicht übersetzt werden (vgl. auch Art. 28 Abs. 5 IRSG).

Kraft des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG ist Art. 33a VwVG für das Verfahren des BJ anwendbar. Danach wird das Verfahren in einer Amts- sprache geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Be- gehren gestellt haben oder stellen würden (Absatz 1). Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist (Absatz 4). Art. 33a Abs. 1 VwVG ähnlich, wird nach Art. 17 IRSV dem Verfolgten das Ausliefe-

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rungsverfahren in einer Sprache dargelegt, die er versteht. Dieser Standard muss, obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, analog auch für die "kleine Rechtshilfe" gelten.

Das Verfahren wurde auf Deutsch geführt. Die Beschwerdeführerin lebt und arbeitete in Y. und kann sich problemlos auf Italienisch verständigen. Sie lässt durch ihren deutschsprachigen Anwalt vorbringen, dass der An- walt selbst die Übersetzung eines italienischen, mehrhundertseitigen Ent- scheides benötige. Die Auswahl des Anwaltes ist der Partei überlassen; demgegenüber und wie das BJ richtig anmerkt (act. 9 [ohne Seitenzahlen] Ziffer 4), ist es am Anwalt zu entscheiden, ob er das Mandat annehmen kann. Aus der zitierten Rechtslage ergibt sich vorliegend jedenfalls weder eine Pflicht zur Übersetzung der übermittelten italienischen Urteile durch Italien, noch eine Pflicht der Schweizer Behörden zur Übersetzung von Do- kumenten, welche zwar die Partei versteht, anscheinend aber nicht ihr Rechtsvertreter. Von diesem kann indes selbst in einem Strafverfahren er- wartet werden, dass er die Landessprachen zumindest passiv beherrscht (TPF 2004 52 E. 2.4). Der Rechtsvertreter hat nun aber sogar eine zehn- seitige Zusammenfassung erhalten, von einem Entscheid mit überhaupt nur 22 wesentlichen Seiten (so die Beschwerdeführerin, act. 1 N. 34 und 47). Übersetzt wurde auch der Entscheid des Corte suprema di cassa- zione (act. 1.6). Die ausführliche summarische Analyse des Entscheides durch ihren Rechtsvertreter, wiedergegeben in act. 1 S. 12-14, lässt schliesslich nicht erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin einen Nach- teil überhaupt getroffen haben soll, zumal die inhaltliche Nachprüfung des Entscheides nicht Thema des Rechtshilfeverfahrens ist. Die geltend gemachte Verletzung Basel-Städtischer Normen zur Verfah- renssprache (act. 9 N. 36) kann die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts nicht überprüfen (vgl. Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG). Es ist, zusammenfassend, bezüglich Verfahrenssprache kein Rechtshilfe- recht des Bundes verletzt. 9.5 Damit hielten auch die vorgebrachten formellen Mängel der Überprüfung nicht stand.

10. Da sich alle Rügen als unzutreffend erweisen, ist die Beschwerde abzuwei- sen.

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11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin ange- sichts ihres Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

11.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).

Es obliegt grundsätzlich der Gesuchstellerin, ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege Aufschluss zu geben haben über sämtliche finan- ziellen Verpflichtungen der Gesuchstellerin sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Kommt die Gesuchstellerin dieser umfassen- den Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nach bzw. er- geben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohä- rentes und widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse, so kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. KAYSER, VwVG-Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 VwVG N. 12 u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a). 11.3 Die sich im AHV-Alter befindliche Beschwerdeführerin legt das Formular "Unentgeltliche Rechtspflege" des Verfahrens RR.2012.41 ins Recht (act. 1.7), dazu einen zweiseitigen Betreibungsregisterauszug vom 24. Feb- ruar 2012 mit zahlreichen offenen Betreibungen (act. 1.10), einen vierseiti- gen Auszug vom gleichen Datum aus dem Verlustscheinregister (act. 1.11), die Pfändungsurkunde vom 1. Februar 2012 ihrer Rente aus beruflicher Vorsorge (act. 1.9 und 1.12) sowie eine Krankenkassenprämien-Rechnung vom 10. Januar 2011 (act. 1.13). Gemäss dem erwähnten Formular leiste ihr Ehemann keine Unterhaltszahlungen (Formular S. 1). Die Beschwerde- führerin lebt gemäss Protokollauszug des Zivilgerichts Basel-Stadt vom

9. Juli 2010 seit 2004 von ihm getrennt; die Eheleute verzichten im Proto-

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koll auch gegenseitig auf Unterhaltsansprüche (act. 1.8). Die Beschwerde- führerin lebe bei ihrer Tochter (Formular S. 4).

11.4 Als die Beschwerde eingereicht wurde, waren obige Angaben und Belege bereits ein halbes Jahr alt, was ihrer Pflicht zur Darlegung der aktuellen fi- nanziellen Verhältnisse nicht vollumfänglich genügt. Angesichts der klaren und amtlich belegten Überschuldung und der Beschlagnahmungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich jedoch ein ausreichend kohärentes und wi- derspruchsfreies Bild. Ihre Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege ist damit belegt.

Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, des Verfahrensumfanges sowie der Komplexität der nicht immer klaren rechtlichen Fragen ist ein un- entgeltlicher Rechtsvertreter auch zur Wahrung ihrer Interessen geboten. Anders als sie dies verlangt (act. 1 N. 97, 102), ist es aber nicht erforder- lich, ihr hierfür zwei Anwälte beizugeben. Während sie mit ihrer Beschwer- de vollumfänglich unterliegt, zeigen die vorstehenden Erwägungen freilich, dass diese nicht von Anfang an als dem Scheitern geweiht erkennbar war.

11.5 Aufgrund erfüllter Voraussetzungen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person des jeweils erstunterzeichnenden Advokaten Grolimund ein unent- geltlicher Rechtsvertreter beizustellen. Das Gesuch ist im Übrigen abzu- weisen.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 65 Abs. 4 VwVG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG). Vorliegend und gestützt auf Art. 11 Abs. 1 BStKR und Art. 12 Abs. 1 BStKR erscheint eine solche von Fr. 6'000.-- (inkl. MwSt.) angemes- sen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zu- rückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

12. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und Advokat Grolimund wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird für das Verfahren vor dem Bundes- strafgericht mit Fr. 6'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mit- teln, so ist sie verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 6'000.-- zu vergüten.

Bellinzona, 26. Juni 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokaten Pascal Grolimund und Nicolas Mosimann - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).