opencaselaw.ch

RR.2015.3

Bundesstrafgericht · 2015-04-30 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).

Sachverhalt

A. Die chilenischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem Jahr 1995 ein Verfahren u.a. wegen Verdachts auf Drogenhandel gegen verschiedene Personen. A. wurde in diesem Zusammenhang wegen Mitgliedschaft in ei- ner kriminellen Organisation durch das Urteil des Zweiten Strafgerichtes Viña del Mar vom 29. Mai 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren ver- urteilt (vgl. act. 1.5 S. 1 lit. c). Der Oberste Gerichtshof von Chile reduzierte die Strafe auf 7 Jahre Gefängnis (act. 1.6.2 Ersatzurteil des Obersten Ge- richtshofs vom 25. Juni 2012, S. 22 Ziff. 4).

B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hatte bereits im Januar 1998 auf Ersuchen von Chile Vermögenswerte von A. auf seinem Konto Nr. 1 bei der Bank B. AG in Zürich in der Höhe von USD 7'329'146.-- gesperrt (Stand

27. November 2014; act. 1.1 S. 1 Ziff. 1; act. 3 S. 3). Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2014 ersuchte Chile um Her- ausgabe der gesperrten Vermögenswerte, da ein rechtskräftiger Einzie- hungsentscheid vorliege (act. 8.7, Amtsschreiben N°1257 des I. Zivilgerichts Viña del Mar vom 17. September 2014). Das Amtsschreiben erklärt, dass das Urteil des Zweiten Strafgerichtes Viña del Mar vom

29. Mai 2004 die Einziehung auch der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte angeordnet habe und dies im Urteil des Obersten Ge- richtshofes vom 25. Juni 2012 bestätigt worden sei (act. 8.7 S. 4 f.).

C. Am 2. Dezember 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich die in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte von A. seien an Chile herauszugeben, unter Vorbehalt des Abschlusses einer Teilungsver- einbarung (act. 1.1).

D. Dagegen erhob A. am 2. Januar 2015 Beschwerde (act. 1), welche er am

12. Januar 2015 und damit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzte (act. 3). Er beantragt (act. 3 S. 2):

"Die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung Rechts- hilfe, vom 2.12.2014 (N 233/2014, Beilage 1), Ziffern 1, 2 und 4, sei aufzuhe- ben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich."

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verzichtet am 28. Januar 2015 auf eine Vernehmlassung (act. 7). Das Bundesamt für Justiz beantragt am

3. Februar 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 8). Am 9. März 2015 hält A. anlässlich der Beschwerdereplik an seinen Anträgen fest (act. 17). Die anderen Verfahrensbeteiligten erhielten diese Eingabe am

11. März 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Chile und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18–21), denen Chile mit Inkraft- treten per 28. August bzw. 1. September 2011 beigetreten ist. Von Bedeutung ist vorliegend auch das Übereinkommen vom 20. Dezem- ber 1988 der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Be- täubungsmitteln und psychotropen Stoffen (UN-Betäubungsmittel- abkommen; SR 0.812.121.03, in Kraft für die Schweiz ab 13. Dezem- ber 2005, für Chile ab 11. November 1990), insbesondere dessen Art. 7 (Rechtshilfe) und Art. 5 Ziff. 4–6 (Einziehung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 153). Indessen ist dieses Abkommen nicht direkt anwendbar (Botschaft vom

29. November 1995 betreffend das Übereinkommen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, BBl 1996 I 609 ff., S. 629 f.). Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des bilateralen Rechtshilfe- vertrags mit Chile ist am 3. Oktober 2008 in der Schlussabstimmung von beiden Räten angenommen worden (Curia Vista Nr. 07.094). "Die Inkraft- setzung ist jedoch wegen Verzögerung auf der chilenischen Seite aufge- schoben." (www.bj.admin.ch > Sicherheit > Internationale Rechtshilfe in Strafsachen > Ausbau des Staatsvertragsnetzes > Aktuelle Projekte).

E. 1.2 Soweit die geltenden Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht gerin- gere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenstän- den oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so steht die Beschwerdelegitimation in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkonten, auf welchen sich die betref- fenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder dem Be- sitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134 E. 1c) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien. Sodann sind zur Beschwerde legitimiert die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Per- sonen (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009, E. 2.3.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.232 vom 25. Juni 2013, E. 2; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide ju- diciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezem- ber 2010, Rz. 46 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Kontos Nr. 1, dessen Saldo an Chile zur Einziehung herausgegeben werden soll, zur Beschwerde legiti- miert. Auf die im Übrigen auch form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist damit einzutreten.

E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2;

134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, E. 3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Herausgabe sei in der Verfügung vom 2. Dezember 2014 nur gerade in einem Satz begründet (act. 3 S. 3, 6 ff.).

E. 4.2 Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bezeichnet die herauszugebenden Vermögenswerte und fasst die Vorge- schichte kurz zusammen (act. 1.1 S. 1 f. Ziff. 1–3). Sie gibt auf Seite 2 (Ziff. 4, 5) die Begründung des chilenischen Herausgabeersuchens wieder und nennt die nach Schweizer Recht massgebenden Gesichtspunkte (Ziff. 6, 7). Die Begründung endet mit dem Satz "Die vorerwähnten gesperr- ten Vermögenswerte (einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen) sind dem- nach den ersuchenden Behörden herauszugeben." (Ziff. 9).

E. 4.3 Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 V 351 E. 4.2; vgl. auch vorstehende Erwägung 3).

E. 4.4 Die angefochtene Verfügung enthält keine detaillierte Subsumtion, nennt aber konzis und nachvollziehbar die ausschlaggebenden Gesichtspunkte. Ihre Tragweite ist klar. Der Beschwerdeführer konnte sie anfechten und auf 16 Seiten (act. 3) Kritik äussern. Die Begründung ist auch so abgefasst, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Verfügung überprüfen kann (vgl. die folgenden Erwägungen). Folglich wahrt die Begründung der Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die dagegen er- hobenen Einwendungen sind unzutreffend.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer legt weiter dar, die Voraussetzungen würden fehlen, um gesperrte Gelder an Chile herauszugeben. Der Beschwerdeführer stösst sich an der Wortwahl der angefochtenen Ver- fügung, die auch zu unbestimmt sei (act. 3 S. 6 f.). Statt einen Kausalzu- sammenhang aufzuzeigen, erschöpfe sich die Verfügung in nichtssagen- den und tautologischen Floskeln. Der Beschwerdeführer beschäftigt sich in seinen Eingaben eingehend mit früheren Noten des Rechtshilfeverkehrs im vorliegenden Verfahren sowie dem Verhältnis der drei chilenischen Ent- scheide zueinander. Er macht geltend, dass es kein rechtskräftiges Strafur-

teil gebe, welches die Einziehung des Kontos Nr. 1 angeordnet habe (act. 3 S. 9–15; act. 17 S. 2–5). Er bezweifelt, gestützt auf allgemeine aus dem Schweizer Recht abgeleitete Prinzipien, die Zuständigkeit desjenigen chile- nischen Gerichts, das die Rechtskraftbescheinigung ausstellte (act. 3 S. 9 f.). Das Geld auf dem beschlagnahmten Konto sei legalen Ursprungs, stam- mend aus dem Handel von Liegenschaften in Chile sowie aus Importge- schäften (act. 3 S. 4 f.). Die unter Beschlag liegende Kontobeziehung be- stehe mindestens seit dem Jahr 1987 (act. 3 S. 11). Das chilenische Appel- lationsgericht habe das Konto Nr. 1 nicht erwähnt, wohl aber dass der Be- schwerdeführer bis 1996 inhaftiert gewesen sei. Für Vermögensbestandtei- le, die bis 1996 entstanden seien, bestehe so angesichts des Prinzips "ne bis in idem" keine Grundlage für eine Einziehung. Der Oberste Gerichtshof habe das Urteil des Appellationsgerichts in diesem Punkt nicht geändert, ja es sei darin von einer Vermögensbeschlagnahme gar nicht die Rede, ge- schweige denn vom Konto Nr. 1 (act. 3 S. 15 Ziff. 18).

Daraus ergebe sich, dass kein Grund für eine chilenische Einziehung vor- liege. In Chile sei kein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil ergangen, welches die Einziehung angeordnet hätte. Es laufe überdies gar kein Straf- verfahren mehr. Aus diesem Grunde seien auch andere Vermögenswerte bereits freigegeben worden (act. 3 S. 5–15). Kein Gericht habe einen Kau- salzusammenhang zwischen einem Delikt und dem in der Schweiz be- schlagnahmten Konto Nr. 1 festgestellt (act. 3 S. 6 Ziff. 8, S. 11 Ziff. 14; act. 17 S. 3 ff. Ziff. 3 und 4).

E. 5.2 Grundlage einer Herausgabe zur Einziehung ist nach Art. 74a Abs. 3 IRSG (im Regelfall) ein rechtskräftiger gerichtlicher Einziehungsentscheid in Strafsachen. Zur Einziehung muss ein Entscheid mit repressivem Charak- ter einer Strafbehörde vorliegen und ein Zusammenhang bestehen zwi- schen der Straftat und den einzuziehenden Gegenständen und Vermö- genswerten. Dabei muss die Einziehung nicht in einem eigentlichen Straf- urteil ausgesprochen werden, sie kann beispielsweise auch in einer Einstel- lungsverfügung enthalten sein (BGE 133 IV 40 E. 3.2; 132 II 178 E. 4.3; 123 II 595 E. 5/5e, 123 II 134 E. 5b aa; TPF 2010 158 E. 2, namentlich E. 2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1).

E. 5.3 Im vorliegenden Fall sind die folgenden massgeblichen chilenischen Ent- scheide ergangen:

E. 5.3.1 Das Zweite Strafgericht von Viña del Mar verurteilt den Beschwerdeführer am 29. Mai 2004 als Haupt einer kriminellen Vereinigung, welche er mit seinem Vater †C. gemeinsam geführt habe, zu einer Gefängnisstrafe von 15 Jahren. Das Konto Nr. 1 ist soweit ersichtlich im Urteil nirgends ausdrücklich er- wähnt und namentlich nicht in der den Beschwerdeführer betreffenden Auf- zählung in Dispositiv Ziffer VIII.10. Die Erwägungen verweisen jedoch zweimal auf "Schweizer Geheimkonten" des Beschwerdeführers (Ziff. II de- cimo tercero/sextuagesimo sexto). Das Konto Nr. 1 war schon zuvor auf chilenisches Ersuchen hin gesperrt (also beschlagnahmt) worden. Das Zweite Strafgericht ordnet explizit die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte der verurteilten Mitglieder der kriminellen Organisation an, namentlich auch diejenigen des Beschwerdeführers (Dispositiv Zif- fer VIII; vom Rechtsvertreter im Verfahren RR.2014.173–176 eingereicht [act. 1.8]).

E. 5.3.2 Das Appellationsgericht in Valparaiso kassiert am 3. August 2010 das erst- instanzliche Urteil teilweise (act. 1.4). Der Beschwerdeführer wird teilweise freigesprochen und für seine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit sieben Jahren Gefängnis bestraft (act. 1.5 S. 2 lit. d). Zur Beschlag- nahme wird Folgendes ausgeführt: Die Beschlagnahme richte sich nach dem Gesetz N°19.366. Mit diesem Gesetz sei am 30. Januar 1995 das Gesetz N°18.403 aufgehoben und im Verhältnis zum früheren Gesetz der Anwendungsbereich erweitert worden (act. 1.4 S. 47). Was erst ab diesem Datum zu beschlagnahmen, aber vor- her erworben worden sei, unterläge nicht der Beschlagnahme nach dem neuen Gesetz (act. 1.4 S. 49 f.). Folglich seien alle Güter freizugeben, die vor dem 30. Januar 1995 erworben worden seien (act. 1.4 S. 50 "Als Schlussfolgerung…"; S. 54 Ziff. VII lit. c). Das Konto Nr. 1 ist, soweit er- sichtlich, im Urteil nirgends ausdrücklich genannt.

E. 5.3.3 Der Oberste Gerichtshof Chiles hebt am 25. Juni 2012 das Urteil des Ap- pellationsgerichtes auf (act. 1.5 S. 18 f. E. 23–26 bezüglich der Einziehung, wie dies die Staatsanwaltschaft forderte [act. 1.5 S. 17 E. 22]). Er erwägt dazu im Wesentlichen: Nach Art. 27 des Gesetzes N°19.366 sei unbeschadet der juristischen Na- tur oder allfälliger Umwandlungen alles einzuziehen, was zur Bege- hung eines Deliktes bestimmt gewesen sei, alles was aus einem Delikt stammen würde sowie alles was von Dritten in Kenntnis von Herkunft oder Verwendungszweck beigetragen oder erhalten worden sei (Erwägung 23

1. Absatz).

Durch das Spezialgesetz N°19.366 seien den allgemeinen Einziehungsre- geln des Strafgesetzbuches neu Betäubungsmittel selbst hinzuge- fügt/unterstellt worden. Die übrigen Einziehungstatbestände des chileni- schen Strafgesetzbuches seien unverändert bestehen geblieben (Erwä- gung 24). Die Entscheidung des Appellationsgerichtes habe die Einziehung gewisser Vermögenswerte deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz N°19.366 ex- klusiv Betäubungsmittel erwähne. Damit sei das Gesetz falsch ausgelegt worden und ein Rechtsfehler begangen worden. Das Appellationsgericht habe die allgemeine Regel des Strafgesetzbuches (Art. 31) ausser Acht ge- lassen. Ausnahmen gemäss dieser Regel lägen nicht vor. Die Regel sei zur Zeit der strafbaren Handlungen in Kraft gewesen und daher anzuwenden (Erwägung 25). Folglich hätten die Richter der Vorinstanz das Recht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hätten, eine an sich anwendbare Norm zur Lösung einer Rechtsfrage beizuziehen. Diese Norm sei Grundlage der Einziehung. Somit sei der Rekurs des Staates gestützt auf das Gesetz N°19.366 gutzuheis- sen, das Urteil des Appellationsgerichtes zu kassieren und für ungültig zu erklären. Insgesamt sei deshalb ohne neue Verhandlung ein Ersatzurteil auszusprechen (Erwägung 26).

E. 5.3.4 Im Ersatzurteil des Obersten Gerichtshofes vom gleichen Datum zu den Strafpunkten erklärt das Gericht zu den Einziehungen (act. 1.6.2 [erste Seite, premièrement]): "Conformément aux dispositions de l'article 27 de la Loi N°19.366, tous les biens fournis ou acquis par des tiers qui en connais- saient la destination ou l'origine et tous les biens destinés à perpétrer des délits tels que ceux qui sont jugés dans la présente affaire, ainsi que les ef- fets qui en découlent et les bénéfices qu'ils ont pu générer, quelle que soient leur nature juridique ou les transformations qu'ils aient pu subir, font l'objet de la confiscation; il convient de conserver intégralement, dans ce segment, la décision du tribunal de première instance" (Hervorhebung durch die Beschwerdekammer).

Das Ersatzurteil bestätigt sodann die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und verurteilt ihn zu sieben Jahren Gefängnis (act. 1.6.2 Ziff. 4).

E. 5.3.5 Diese chilenischen Entscheide sind offensichtlich gerichtliche Strafurteile.

E. 5.4.1 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent-

halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat. Das UN-Betäubungsmittelabkommen (nachfolgend "UN-BMA") enthält Re- gelungen zum Inhalt von Rechtshilfeersuchen (Art. 7 Ziff. 10). Bei Einzie- hungen ist erforderlich eine rechtlich verwertbare Abschrift einer von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um die Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird (Art. 5 Ziff. 4 lit. d ii). Das UN-Betäubungsmittelabkommen verpflichtet die Schweiz weiter, die Einziehung der aus Betäubungsmitteldelikten stammenden Erträge oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, zu ermöglichen. Der Einziehung haben Surrogate, Ersatzforde- rungen und Erträge zu unterliegen (Art. 5 Ziff. 1 lit. a; Art. 5 Ziff. 6). Zu stra- fen ist im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten auch das Organi- sieren, Leiten oder Finanzieren entsprechender Straftaten (Art. 3 Ziff. 1 lit. a/v). Die Schweiz hat zu berücksichtigen, dass die Mitwirkung einer or- ganisierten kriminellen Gruppe Betäubungsmitteldelikte besonders schwerwiegend machen kann (Art. 3 Ziff. 5 lit. a).

E. 5.4.2 Das Rechtshilfegericht ist an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechts- hilfeersuchen und dessen allfällige Ergänzungen soweit gebunden, als die- se nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2012.226 vom 9. April 2013, E. 3.2). Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid eines unabhängigen aus- ländischen Gerichts entscheidet grundsätzlich abschliessend, ob die Ver- mögenswerte, um deren Herausgabe nachgesucht wird, aus der Straftat stammen, und ob diese einzuziehen oder zurückzugeben sind (BGE 131 II 169 E. 6; 123 II 595 E. 4e). Die Bindung gilt namentlich auch für die Frage der Konnexität von strafbarer Handlung und einzuziehenden Vermögens- werten, sofern sie nicht offensichtlich fehlerhaft ist (BGE 131 II 169 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 5.4.3/5.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.55 vom 24. September 2012, E. 3.4; RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.3.2; zum Ganzen: ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 336 ff.).

E. 5.5 Die chilenische Botschaft übermittelte am 20. Oktober 2014 das ergänzen- de Rechtshilfeersuchen des I. Zivilgerichts Viña del Mar (Nachfolgerin der

ehemaligen Strafgerichte) vom 17. September 2014, das die Form eines von Richter und Urkundsperson unterzeichneten Amtsschreibens aufweist (Nr. 1257-Em, in act. 8.7). Das gerichtliche Amtsschreiben und die ihr beigefügte Verfügung I-349/14 vom selben Tag sind beide aus der chilenischen Rechtssprache ins Deut- sche übersetzt. Das gerichtliche Amtsschreiben erklärt, A. sei im Zusam- menhang mit der Straftat einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. Der Vereinigung seien auch die auf seinem Konto in der Schweiz liegenden und beschlagnahmten Gelder zuzurechnen (S. 3 f. Ziff. 4). Das Amts- schreiben ersucht um Herausgabe der in Erwägung lit. B erwähnten Gel- der, da ein rechtskräftiges vollstreckbares chilenisches Urteil die Einzie- hung angeordnet habe (S. 1 f. Ziff. 1; S. 3): "Wie aus folgenden Urteilen zu ersehen ist: Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Chile vom 25. Juni 2012, Urteil erster Instanz des 2. Strafgerichtes Vina del Mar und Urteil zweiter Instanz des Berufungsgerichts Valparaiso, de- ren Ausfertigungen dem eidgenössischen Bundesamt für Justiz bereits vorlie- gen, wurde die Beschlagnahme des Guthabens [es folgt die genaue Bezeich- nung] angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar, so dass es al- lein zu vollstrecken ist." "Zum Verurteilten wurde die Beschlagnahme verschiedener Vermögenswerte verordnet, darunter das Guthaben auf dem Konto Nr. 1." Die Rechtskraft der Einziehung stellt das I. Zivilgericht Viña del Mar über- dies formell mit der Verfügung vom 17. September 2014 fest. Das Gericht bekräftigt darin, dass nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes das (genau bezeichnete) Guthaben zu überweisen sei, da die verordnete Beschlagnahme zugunsten Chiles endgültig sei.

E. 5.6.1 Das Einziehungsersuchen vom 17. September 2014 wird gestellt von einer gerichtlichen Instanz gemäss der chilenischen Erklärung zu Art. 24 EUeR. Die Schweiz hat diese Erklärung vorbehaltslos akzeptiert. Das Einzie- hungsersuchen stellt fest, dass drei chilenische gerichtliche Instanzen die Einziehung der Gelder einer im Drogenhandel tätigen kriminellen Organisa- tion geprüft und in letzter Instanz rechtskräftig bestätigt hätten. Die eingereichten gerichtlichen Strafurteile (vgl. obige Erwägung 5.3 mit den Aktennachweisen) bezeichnen A. als einen Kopf der kriminellen Orga- nisation. Wohl fehlt im Urteil des Zweiten Strafgerichts eine ausdrückliche Erwähnung des Kontos Nr. 1 in derjenigen Ziffer des Urteils, das die einzu- ziehenden Vermögenswerte von A. im Einzelnen aufzählt (Dispositiv Zif-

fer VIII.10). Eine rechtliche Nachprüfung chilenischer Urteile ist jedoch nicht Aufgabe des Schweizer Rechtshilfegerichts. Massgebend ist, dass die Strafurteile die Sachverhaltsdarstellung des Einziehungsersuchens vom

17. September 2014 wie folgt bestätigen: Das Urteil des Zweiten Strafge- richts erwähnt in seinen Erwägungen Bankverbindungen von A. in der Schweiz. Das Konto Nr. 1 von A. ist denn auch rechtshilfeweise beschlag- nahmt. Das (letztinstanzlich in diesem Punkt bestätigte) Urteil des Zweiten Strafgerichts zieht die beschlagnahmten Vermögenswerte, A. wird nament- lich genannt, ein. Die Nachfolgerin desselben Gerichts erklärt gestützt da- rauf im Einziehungsersuchen vom 17. September 2014, dass in Chile be- züglich des Kontos Nr. 1 eine rechtskräftige Einziehung vorliege. Diese Sachverhaltsdarstellung des Einziehungsersuchens vom 17. Septem- ber 2014 beruht somit nachvollziehbar auf gerichtlichen Strafurteilen und weist weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche auf.

E. 5.6.2 Mit Blick auf das UN-Betäubungsmittelabkommen völkerrechtskonform ausgelegt, erlaubt Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG ("einen unrechtmässigen Vor- teil") überdies als landesinternes Recht im vorliegenden Fall – also gestützt auf Einziehungsentscheide unabhängiger Gerichte eines Staates, der mit der Schweiz durch das EUeR verbunden ist – dem Staat verfallene Vermö- genswerte einer kriminellen Organisation herauszugeben. Der Oberste Gerichtshofes Chiles führt aus, dass Vermögenswerte krimi- neller Organisationen ohne weiteres dem Staat verfallen. Auch in der Schweiz wäre bei Vermögenswerten krimineller Organisationen eine delik- tische Herkunft selbst nicht mehr zu beweisen (Art. 72 StGB, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.142/2004 vom 7. Februar 2005, E. 3).

E. 5.6.3 Aus dem Vorstehenden folgt zusammenfassend, dass die deliktische Ver- strickung und Einziehung der herauszugebenden Vermögenswerte keines- falls offensichtlich fehlerbehaftet dargelegt ist.

E. 5.7 Den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers steht folgendes entgegen: Die Beschwerdeargumentation enthält Thesen zum Verhältnis der chileni- schen Entscheide, zur Rechtskraft und wohl dazu, dass nur eine Beschlag- nahme und nicht eine Einziehung vorliege. Jedoch beschäftigt sich das Rechtshilfegericht in ständiger Rechtsprechung nicht mit abweichenden Beweiswürdigungen oder mit Gegendarstellungen zum Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen oder ausländischen Entscheid (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2013.101 vom 21. November 2013, E. 6.3; RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 3). Auch ist die ausländische Terminologie nicht mit der schweizerischen

gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2005 vom 24. April 2007, E. 4.7; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 338 S. 336). Die Rechtskraft der Einziehung ergibt sich aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes und dem Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2014 des I. Zivilgerichts Viña del Mar (Nachfolgerin der ehemaligen Strafgerichte). Was der Beschwerdeführer materiell dagegen vorbringt überzeugt nicht. Schon gar nicht liegt eine klare Unzuständigkeit vor, die das Ersuchen missbräuchlich machen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2008 vom

E. 5.8 Zusammenfassend dürfen die beschlagnahmten Vermögenswerte, gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung des Herausgabeersuchens und die rechts- kräftige gerichtliche chilenische Einziehung, an Chile herausgegeben wer- den.

6. Insgesamt gehen sämtliche Rügen fehl. Die Beschwerde ist demnach ab- zuweisen und die Herausgabeverfügung zu schützen.

E. 7 Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12

Abs. 1 IRSG), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- (act. 13).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Heinrich, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.3

Sachverhalt:

A. Die chilenischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem Jahr 1995 ein Verfahren u.a. wegen Verdachts auf Drogenhandel gegen verschiedene Personen. A. wurde in diesem Zusammenhang wegen Mitgliedschaft in ei- ner kriminellen Organisation durch das Urteil des Zweiten Strafgerichtes Viña del Mar vom 29. Mai 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren ver- urteilt (vgl. act. 1.5 S. 1 lit. c). Der Oberste Gerichtshof von Chile reduzierte die Strafe auf 7 Jahre Gefängnis (act. 1.6.2 Ersatzurteil des Obersten Ge- richtshofs vom 25. Juni 2012, S. 22 Ziff. 4).

B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hatte bereits im Januar 1998 auf Ersuchen von Chile Vermögenswerte von A. auf seinem Konto Nr. 1 bei der Bank B. AG in Zürich in der Höhe von USD 7'329'146.-- gesperrt (Stand

27. November 2014; act. 1.1 S. 1 Ziff. 1; act. 3 S. 3). Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2014 ersuchte Chile um Her- ausgabe der gesperrten Vermögenswerte, da ein rechtskräftiger Einzie- hungsentscheid vorliege (act. 8.7, Amtsschreiben N°1257 des I. Zivilgerichts Viña del Mar vom 17. September 2014). Das Amtsschreiben erklärt, dass das Urteil des Zweiten Strafgerichtes Viña del Mar vom

29. Mai 2004 die Einziehung auch der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte angeordnet habe und dies im Urteil des Obersten Ge- richtshofes vom 25. Juni 2012 bestätigt worden sei (act. 8.7 S. 4 f.).

C. Am 2. Dezember 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich die in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte von A. seien an Chile herauszugeben, unter Vorbehalt des Abschlusses einer Teilungsver- einbarung (act. 1.1).

D. Dagegen erhob A. am 2. Januar 2015 Beschwerde (act. 1), welche er am

12. Januar 2015 und damit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzte (act. 3). Er beantragt (act. 3 S. 2):

"Die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung Rechts- hilfe, vom 2.12.2014 (N 233/2014, Beilage 1), Ziffern 1, 2 und 4, sei aufzuhe- ben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich."

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verzichtet am 28. Januar 2015 auf eine Vernehmlassung (act. 7). Das Bundesamt für Justiz beantragt am

3. Februar 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 8). Am 9. März 2015 hält A. anlässlich der Beschwerdereplik an seinen Anträgen fest (act. 17). Die anderen Verfahrensbeteiligten erhielten diese Eingabe am

11. März 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Chile und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18–21), denen Chile mit Inkraft- treten per 28. August bzw. 1. September 2011 beigetreten ist. Von Bedeutung ist vorliegend auch das Übereinkommen vom 20. Dezem- ber 1988 der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Be- täubungsmitteln und psychotropen Stoffen (UN-Betäubungsmittel- abkommen; SR 0.812.121.03, in Kraft für die Schweiz ab 13. Dezem- ber 2005, für Chile ab 11. November 1990), insbesondere dessen Art. 7 (Rechtshilfe) und Art. 5 Ziff. 4–6 (Einziehung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 153). Indessen ist dieses Abkommen nicht direkt anwendbar (Botschaft vom

29. November 1995 betreffend das Übereinkommen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, BBl 1996 I 609 ff., S. 629 f.). Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des bilateralen Rechtshilfe- vertrags mit Chile ist am 3. Oktober 2008 in der Schlussabstimmung von beiden Räten angenommen worden (Curia Vista Nr. 07.094). "Die Inkraft- setzung ist jedoch wegen Verzögerung auf der chilenischen Seite aufge- schoben." (www.bj.admin.ch > Sicherheit > Internationale Rechtshilfe in Strafsachen > Ausbau des Staatsvertragsnetzes > Aktuelle Projekte).

1.2 Soweit die geltenden Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht gerin- gere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Gegenstän- den oder Vermögenswerten zur Einziehung verlangt (Art. 74a IRSG), so steht die Beschwerdelegitimation in erster Linie dem Inhaber von Guthaben zu, namentlich dem Inhaber von Bankkonten, auf welchen sich die betref- fenden Vermögenswerte befinden (BGE 131 II 169 E. 2.2.1) oder dem Be- sitzer der beschlagnahmten Gegenstände (BGE 123 II 134 E. 1c) und zwar nach Massgabe der aus Art. 80h lit. b IRSG abgeleiteten Kriterien. Sodann sind zur Beschwerde legitimiert die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Per- sonen (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009, E. 2.3.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.232 vom 25. Juni 2013, E. 2; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide ju- diciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezem- ber 2010, Rz. 46 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Kontos Nr. 1, dessen Saldo an Chile zur Einziehung herausgegeben werden soll, zur Beschwerde legiti- miert. Auf die im Übrigen auch form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist damit einzutreten.

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2;

134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, E. 3).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Herausgabe sei in der Verfügung vom 2. Dezember 2014 nur gerade in einem Satz begründet (act. 3 S. 3, 6 ff.). 4.2 Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bezeichnet die herauszugebenden Vermögenswerte und fasst die Vorge- schichte kurz zusammen (act. 1.1 S. 1 f. Ziff. 1–3). Sie gibt auf Seite 2 (Ziff. 4, 5) die Begründung des chilenischen Herausgabeersuchens wieder und nennt die nach Schweizer Recht massgebenden Gesichtspunkte (Ziff. 6, 7). Die Begründung endet mit dem Satz "Die vorerwähnten gesperr- ten Vermögenswerte (einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen) sind dem- nach den ersuchenden Behörden herauszugeben." (Ziff. 9). 4.3 Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 V 351 E. 4.2; vgl. auch vorstehende Erwägung 3). 4.4 Die angefochtene Verfügung enthält keine detaillierte Subsumtion, nennt aber konzis und nachvollziehbar die ausschlaggebenden Gesichtspunkte. Ihre Tragweite ist klar. Der Beschwerdeführer konnte sie anfechten und auf 16 Seiten (act. 3) Kritik äussern. Die Begründung ist auch so abgefasst, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Verfügung überprüfen kann (vgl. die folgenden Erwägungen). Folglich wahrt die Begründung der Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die dagegen er- hobenen Einwendungen sind unzutreffend.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer legt weiter dar, die Voraussetzungen würden fehlen, um gesperrte Gelder an Chile herauszugeben. Der Beschwerdeführer stösst sich an der Wortwahl der angefochtenen Ver- fügung, die auch zu unbestimmt sei (act. 3 S. 6 f.). Statt einen Kausalzu- sammenhang aufzuzeigen, erschöpfe sich die Verfügung in nichtssagen- den und tautologischen Floskeln. Der Beschwerdeführer beschäftigt sich in seinen Eingaben eingehend mit früheren Noten des Rechtshilfeverkehrs im vorliegenden Verfahren sowie dem Verhältnis der drei chilenischen Ent- scheide zueinander. Er macht geltend, dass es kein rechtskräftiges Strafur-

teil gebe, welches die Einziehung des Kontos Nr. 1 angeordnet habe (act. 3 S. 9–15; act. 17 S. 2–5). Er bezweifelt, gestützt auf allgemeine aus dem Schweizer Recht abgeleitete Prinzipien, die Zuständigkeit desjenigen chile- nischen Gerichts, das die Rechtskraftbescheinigung ausstellte (act. 3 S. 9 f.). Das Geld auf dem beschlagnahmten Konto sei legalen Ursprungs, stam- mend aus dem Handel von Liegenschaften in Chile sowie aus Importge- schäften (act. 3 S. 4 f.). Die unter Beschlag liegende Kontobeziehung be- stehe mindestens seit dem Jahr 1987 (act. 3 S. 11). Das chilenische Appel- lationsgericht habe das Konto Nr. 1 nicht erwähnt, wohl aber dass der Be- schwerdeführer bis 1996 inhaftiert gewesen sei. Für Vermögensbestandtei- le, die bis 1996 entstanden seien, bestehe so angesichts des Prinzips "ne bis in idem" keine Grundlage für eine Einziehung. Der Oberste Gerichtshof habe das Urteil des Appellationsgerichts in diesem Punkt nicht geändert, ja es sei darin von einer Vermögensbeschlagnahme gar nicht die Rede, ge- schweige denn vom Konto Nr. 1 (act. 3 S. 15 Ziff. 18).

Daraus ergebe sich, dass kein Grund für eine chilenische Einziehung vor- liege. In Chile sei kein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil ergangen, welches die Einziehung angeordnet hätte. Es laufe überdies gar kein Straf- verfahren mehr. Aus diesem Grunde seien auch andere Vermögenswerte bereits freigegeben worden (act. 3 S. 5–15). Kein Gericht habe einen Kau- salzusammenhang zwischen einem Delikt und dem in der Schweiz be- schlagnahmten Konto Nr. 1 festgestellt (act. 3 S. 6 Ziff. 8, S. 11 Ziff. 14; act. 17 S. 3 ff. Ziff. 3 und 4).

5.2 Grundlage einer Herausgabe zur Einziehung ist nach Art. 74a Abs. 3 IRSG (im Regelfall) ein rechtskräftiger gerichtlicher Einziehungsentscheid in Strafsachen. Zur Einziehung muss ein Entscheid mit repressivem Charak- ter einer Strafbehörde vorliegen und ein Zusammenhang bestehen zwi- schen der Straftat und den einzuziehenden Gegenständen und Vermö- genswerten. Dabei muss die Einziehung nicht in einem eigentlichen Straf- urteil ausgesprochen werden, sie kann beispielsweise auch in einer Einstel- lungsverfügung enthalten sein (BGE 133 IV 40 E. 3.2; 132 II 178 E. 4.3; 123 II 595 E. 5/5e, 123 II 134 E. 5b aa; TPF 2010 158 E. 2, namentlich E. 2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 2.1).

5.3 Im vorliegenden Fall sind die folgenden massgeblichen chilenischen Ent- scheide ergangen:

5.3.1 Das Zweite Strafgericht von Viña del Mar verurteilt den Beschwerdeführer am 29. Mai 2004 als Haupt einer kriminellen Vereinigung, welche er mit seinem Vater †C. gemeinsam geführt habe, zu einer Gefängnisstrafe von 15 Jahren. Das Konto Nr. 1 ist soweit ersichtlich im Urteil nirgends ausdrücklich er- wähnt und namentlich nicht in der den Beschwerdeführer betreffenden Auf- zählung in Dispositiv Ziffer VIII.10. Die Erwägungen verweisen jedoch zweimal auf "Schweizer Geheimkonten" des Beschwerdeführers (Ziff. II de- cimo tercero/sextuagesimo sexto). Das Konto Nr. 1 war schon zuvor auf chilenisches Ersuchen hin gesperrt (also beschlagnahmt) worden. Das Zweite Strafgericht ordnet explizit die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte der verurteilten Mitglieder der kriminellen Organisation an, namentlich auch diejenigen des Beschwerdeführers (Dispositiv Zif- fer VIII; vom Rechtsvertreter im Verfahren RR.2014.173–176 eingereicht [act. 1.8]). 5.3.2 Das Appellationsgericht in Valparaiso kassiert am 3. August 2010 das erst- instanzliche Urteil teilweise (act. 1.4). Der Beschwerdeführer wird teilweise freigesprochen und für seine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit sieben Jahren Gefängnis bestraft (act. 1.5 S. 2 lit. d). Zur Beschlag- nahme wird Folgendes ausgeführt: Die Beschlagnahme richte sich nach dem Gesetz N°19.366. Mit diesem Gesetz sei am 30. Januar 1995 das Gesetz N°18.403 aufgehoben und im Verhältnis zum früheren Gesetz der Anwendungsbereich erweitert worden (act. 1.4 S. 47). Was erst ab diesem Datum zu beschlagnahmen, aber vor- her erworben worden sei, unterläge nicht der Beschlagnahme nach dem neuen Gesetz (act. 1.4 S. 49 f.). Folglich seien alle Güter freizugeben, die vor dem 30. Januar 1995 erworben worden seien (act. 1.4 S. 50 "Als Schlussfolgerung…"; S. 54 Ziff. VII lit. c). Das Konto Nr. 1 ist, soweit er- sichtlich, im Urteil nirgends ausdrücklich genannt. 5.3.3 Der Oberste Gerichtshof Chiles hebt am 25. Juni 2012 das Urteil des Ap- pellationsgerichtes auf (act. 1.5 S. 18 f. E. 23–26 bezüglich der Einziehung, wie dies die Staatsanwaltschaft forderte [act. 1.5 S. 17 E. 22]). Er erwägt dazu im Wesentlichen: Nach Art. 27 des Gesetzes N°19.366 sei unbeschadet der juristischen Na- tur oder allfälliger Umwandlungen alles einzuziehen, was zur Bege- hung eines Deliktes bestimmt gewesen sei, alles was aus einem Delikt stammen würde sowie alles was von Dritten in Kenntnis von Herkunft oder Verwendungszweck beigetragen oder erhalten worden sei (Erwägung 23

1. Absatz).

Durch das Spezialgesetz N°19.366 seien den allgemeinen Einziehungsre- geln des Strafgesetzbuches neu Betäubungsmittel selbst hinzuge- fügt/unterstellt worden. Die übrigen Einziehungstatbestände des chileni- schen Strafgesetzbuches seien unverändert bestehen geblieben (Erwä- gung 24). Die Entscheidung des Appellationsgerichtes habe die Einziehung gewisser Vermögenswerte deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz N°19.366 ex- klusiv Betäubungsmittel erwähne. Damit sei das Gesetz falsch ausgelegt worden und ein Rechtsfehler begangen worden. Das Appellationsgericht habe die allgemeine Regel des Strafgesetzbuches (Art. 31) ausser Acht ge- lassen. Ausnahmen gemäss dieser Regel lägen nicht vor. Die Regel sei zur Zeit der strafbaren Handlungen in Kraft gewesen und daher anzuwenden (Erwägung 25). Folglich hätten die Richter der Vorinstanz das Recht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hätten, eine an sich anwendbare Norm zur Lösung einer Rechtsfrage beizuziehen. Diese Norm sei Grundlage der Einziehung. Somit sei der Rekurs des Staates gestützt auf das Gesetz N°19.366 gutzuheis- sen, das Urteil des Appellationsgerichtes zu kassieren und für ungültig zu erklären. Insgesamt sei deshalb ohne neue Verhandlung ein Ersatzurteil auszusprechen (Erwägung 26).

5.3.4 Im Ersatzurteil des Obersten Gerichtshofes vom gleichen Datum zu den Strafpunkten erklärt das Gericht zu den Einziehungen (act. 1.6.2 [erste Seite, premièrement]): "Conformément aux dispositions de l'article 27 de la Loi N°19.366, tous les biens fournis ou acquis par des tiers qui en connais- saient la destination ou l'origine et tous les biens destinés à perpétrer des délits tels que ceux qui sont jugés dans la présente affaire, ainsi que les ef- fets qui en découlent et les bénéfices qu'ils ont pu générer, quelle que soient leur nature juridique ou les transformations qu'ils aient pu subir, font l'objet de la confiscation; il convient de conserver intégralement, dans ce segment, la décision du tribunal de première instance" (Hervorhebung durch die Beschwerdekammer).

Das Ersatzurteil bestätigt sodann die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und verurteilt ihn zu sieben Jahren Gefängnis (act. 1.6.2 Ziff. 4). 5.3.5 Diese chilenischen Entscheide sind offensichtlich gerichtliche Strafurteile. 5.4

5.4.1 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent-

halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat. Das UN-Betäubungsmittelabkommen (nachfolgend "UN-BMA") enthält Re- gelungen zum Inhalt von Rechtshilfeersuchen (Art. 7 Ziff. 10). Bei Einzie- hungen ist erforderlich eine rechtlich verwertbare Abschrift einer von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um die Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird (Art. 5 Ziff. 4 lit. d ii). Das UN-Betäubungsmittelabkommen verpflichtet die Schweiz weiter, die Einziehung der aus Betäubungsmitteldelikten stammenden Erträge oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, zu ermöglichen. Der Einziehung haben Surrogate, Ersatzforde- rungen und Erträge zu unterliegen (Art. 5 Ziff. 1 lit. a; Art. 5 Ziff. 6). Zu stra- fen ist im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten auch das Organi- sieren, Leiten oder Finanzieren entsprechender Straftaten (Art. 3 Ziff. 1 lit. a/v). Die Schweiz hat zu berücksichtigen, dass die Mitwirkung einer or- ganisierten kriminellen Gruppe Betäubungsmitteldelikte besonders schwerwiegend machen kann (Art. 3 Ziff. 5 lit. a). 5.4.2 Das Rechtshilfegericht ist an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechts- hilfeersuchen und dessen allfällige Ergänzungen soweit gebunden, als die- se nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2012.226 vom 9. April 2013, E. 3.2). Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid eines unabhängigen aus- ländischen Gerichts entscheidet grundsätzlich abschliessend, ob die Ver- mögenswerte, um deren Herausgabe nachgesucht wird, aus der Straftat stammen, und ob diese einzuziehen oder zurückzugeben sind (BGE 131 II 169 E. 6; 123 II 595 E. 4e). Die Bindung gilt namentlich auch für die Frage der Konnexität von strafbarer Handlung und einzuziehenden Vermögens- werten, sofern sie nicht offensichtlich fehlerhaft ist (BGE 131 II 169 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 5.4.3/5.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.55 vom 24. September 2012, E. 3.4; RR.2009.330 vom 20. Oktober 2010, E. 3.3.2; zum Ganzen: ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 336 ff.). 5.5 Die chilenische Botschaft übermittelte am 20. Oktober 2014 das ergänzen- de Rechtshilfeersuchen des I. Zivilgerichts Viña del Mar (Nachfolgerin der

ehemaligen Strafgerichte) vom 17. September 2014, das die Form eines von Richter und Urkundsperson unterzeichneten Amtsschreibens aufweist (Nr. 1257-Em, in act. 8.7). Das gerichtliche Amtsschreiben und die ihr beigefügte Verfügung I-349/14 vom selben Tag sind beide aus der chilenischen Rechtssprache ins Deut- sche übersetzt. Das gerichtliche Amtsschreiben erklärt, A. sei im Zusam- menhang mit der Straftat einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. Der Vereinigung seien auch die auf seinem Konto in der Schweiz liegenden und beschlagnahmten Gelder zuzurechnen (S. 3 f. Ziff. 4). Das Amts- schreiben ersucht um Herausgabe der in Erwägung lit. B erwähnten Gel- der, da ein rechtskräftiges vollstreckbares chilenisches Urteil die Einzie- hung angeordnet habe (S. 1 f. Ziff. 1; S. 3): "Wie aus folgenden Urteilen zu ersehen ist: Urteil des Obersten Gerichtshofes der Republik Chile vom 25. Juni 2012, Urteil erster Instanz des 2. Strafgerichtes Vina del Mar und Urteil zweiter Instanz des Berufungsgerichts Valparaiso, de- ren Ausfertigungen dem eidgenössischen Bundesamt für Justiz bereits vorlie- gen, wurde die Beschlagnahme des Guthabens [es folgt die genaue Bezeich- nung] angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar, so dass es al- lein zu vollstrecken ist." "Zum Verurteilten wurde die Beschlagnahme verschiedener Vermögenswerte verordnet, darunter das Guthaben auf dem Konto Nr. 1." Die Rechtskraft der Einziehung stellt das I. Zivilgericht Viña del Mar über- dies formell mit der Verfügung vom 17. September 2014 fest. Das Gericht bekräftigt darin, dass nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes das (genau bezeichnete) Guthaben zu überweisen sei, da die verordnete Beschlagnahme zugunsten Chiles endgültig sei. 5.6

5.6.1 Das Einziehungsersuchen vom 17. September 2014 wird gestellt von einer gerichtlichen Instanz gemäss der chilenischen Erklärung zu Art. 24 EUeR. Die Schweiz hat diese Erklärung vorbehaltslos akzeptiert. Das Einzie- hungsersuchen stellt fest, dass drei chilenische gerichtliche Instanzen die Einziehung der Gelder einer im Drogenhandel tätigen kriminellen Organisa- tion geprüft und in letzter Instanz rechtskräftig bestätigt hätten. Die eingereichten gerichtlichen Strafurteile (vgl. obige Erwägung 5.3 mit den Aktennachweisen) bezeichnen A. als einen Kopf der kriminellen Orga- nisation. Wohl fehlt im Urteil des Zweiten Strafgerichts eine ausdrückliche Erwähnung des Kontos Nr. 1 in derjenigen Ziffer des Urteils, das die einzu- ziehenden Vermögenswerte von A. im Einzelnen aufzählt (Dispositiv Zif-

fer VIII.10). Eine rechtliche Nachprüfung chilenischer Urteile ist jedoch nicht Aufgabe des Schweizer Rechtshilfegerichts. Massgebend ist, dass die Strafurteile die Sachverhaltsdarstellung des Einziehungsersuchens vom

17. September 2014 wie folgt bestätigen: Das Urteil des Zweiten Strafge- richts erwähnt in seinen Erwägungen Bankverbindungen von A. in der Schweiz. Das Konto Nr. 1 von A. ist denn auch rechtshilfeweise beschlag- nahmt. Das (letztinstanzlich in diesem Punkt bestätigte) Urteil des Zweiten Strafgerichts zieht die beschlagnahmten Vermögenswerte, A. wird nament- lich genannt, ein. Die Nachfolgerin desselben Gerichts erklärt gestützt da- rauf im Einziehungsersuchen vom 17. September 2014, dass in Chile be- züglich des Kontos Nr. 1 eine rechtskräftige Einziehung vorliege. Diese Sachverhaltsdarstellung des Einziehungsersuchens vom 17. Septem- ber 2014 beruht somit nachvollziehbar auf gerichtlichen Strafurteilen und weist weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche auf. 5.6.2 Mit Blick auf das UN-Betäubungsmittelabkommen völkerrechtskonform ausgelegt, erlaubt Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG ("einen unrechtmässigen Vor- teil") überdies als landesinternes Recht im vorliegenden Fall – also gestützt auf Einziehungsentscheide unabhängiger Gerichte eines Staates, der mit der Schweiz durch das EUeR verbunden ist – dem Staat verfallene Vermö- genswerte einer kriminellen Organisation herauszugeben. Der Oberste Gerichtshofes Chiles führt aus, dass Vermögenswerte krimi- neller Organisationen ohne weiteres dem Staat verfallen. Auch in der Schweiz wäre bei Vermögenswerten krimineller Organisationen eine delik- tische Herkunft selbst nicht mehr zu beweisen (Art. 72 StGB, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.142/2004 vom 7. Februar 2005, E. 3). 5.6.3 Aus dem Vorstehenden folgt zusammenfassend, dass die deliktische Ver- strickung und Einziehung der herauszugebenden Vermögenswerte keines- falls offensichtlich fehlerbehaftet dargelegt ist. 5.7 Den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers steht folgendes entgegen: Die Beschwerdeargumentation enthält Thesen zum Verhältnis der chileni- schen Entscheide, zur Rechtskraft und wohl dazu, dass nur eine Beschlag- nahme und nicht eine Einziehung vorliege. Jedoch beschäftigt sich das Rechtshilfegericht in ständiger Rechtsprechung nicht mit abweichenden Beweiswürdigungen oder mit Gegendarstellungen zum Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen oder ausländischen Entscheid (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2013.101 vom 21. November 2013, E. 6.3; RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3; RR.2008.23 vom 2. Juli 2008, E. 3). Auch ist die ausländische Terminologie nicht mit der schweizerischen

gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2005 vom 24. April 2007, E. 4.7; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 338 S. 336). Die Rechtskraft der Einziehung ergibt sich aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes und dem Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2014 des I. Zivilgerichts Viña del Mar (Nachfolgerin der ehemaligen Strafgerichte). Was der Beschwerdeführer materiell dagegen vorbringt überzeugt nicht. Schon gar nicht liegt eine klare Unzuständigkeit vor, die das Ersuchen missbräuchlich machen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2008 vom

7. Oktober 2008, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.301 vom 22. Mai 2014, E. 5). Es liegt also weder ein Fall eines Missbrauchs vor, der Rechtshilfe ausschliessen würde, noch gar auch nur ein Verstoss gegen Treu und Glauben im zwischenstaatlichen Rechtshil- feverkehr. Auch der Grundsatz "ne bis in idem" steht entgegen dem Beschwerdefüh- rer (act. 3 S. 15 Ziff. 18) einer Herausgabe nicht entgegen: Das chilenische Appellationsgericht stellt in seinem Urteil fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1980 wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden sei. Die heutigen Vorwürfe wegen desselben Delikts seien davon jedoch verschieden. Die frühere Verurteilung stehe damit der Anklage we- gen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nicht im Wege (act. 1.4 S. 40). Der Oberste Gerichtshof bestätigte denn auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen (erneuter) Beteiligung an einer kriminellen Ver- einigung (act. 1.6.2 Ziff. 4 Ersatzurteil). 5.8 Zusammenfassend dürfen die beschlagnahmten Vermögenswerte, gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung des Herausgabeersuchens und die rechts- kräftige gerichtliche chilenische Einziehung, an Chile herausgegeben wer- den.

6. Insgesamt gehen sämtliche Rügen fehl. Die Beschwerde ist demnach ab- zuweisen und die Herausgabeverfügung zu schützen.

7. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12

Abs. 1 IRSG), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- (act. 13).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.--.

Bellinzona, 30. April 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Heinrich - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).