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RR.2015.288

Bundesstrafgericht · 2016-03-16 · Deutsch CH

Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Strafverfolgungsbehörden von Bosnien und Herzegowina führen eine Strafuntersuchung gegen den bosnischen Staatsbürger A. wegen des Ver- dachts der organisierten Kriminalität bzw. der illegalen Herstellung und des illegalen Inverkehrbringens von Suchtstoffen gemäss den Art. 342 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 238 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs der Föderation Bos- nien und Herzegowina. Mit diplomatischer Note vom 1. April 2015 (act. 6.1/4) übermittelte die Botschaft von Bosnien und Herzegowina dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das A. betreffende Auslieferungsersuchen des bosnischen Justizministeriums vom 17. März 2015 (act. 6.1/4A). Dieses stützt sich u. a. auf den A. betreffenden Haftbefehl des Kantonsgerichts Bihac vom 18. Dezember 2014 (act. 6.1/4C).

B. Mit Schreiben vom 8. April, 12. Juni und 8. Juli 2015 ersuchte das BJ das bosnische Justizministerium um Ergänzungen und um Abgabe verschiede- ner Garantien (act. 6.2, 6.3, 6.6). Diese wurden mit Schreiben vom 1. Juni,

25. Juni und 14. Juli 2015 übermittelt (act. 6.4, 6.5, 6.8). Am 20. Juli 2015 ersuchte das BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrho- den, A. zum Auslieferungsersuchen zu befragen (act. 6.7). Anlässlich der am

11. August 2015 durchgeführten Einvernahme erklärte sich der von seinem Anwalt begleitete A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstan- den, weshalb ihm eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme anberaumt wurde (act. 6.9). Innerhalb dieser Frist ging beim BJ keine Stellungnahme ein (vgl. act. 6.10, S. 1). Mit Entscheid vom 6. Ok- tober 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Bosnien und Herze- gowina für die dem Auslieferungsersuchen und seinen Ergänzungen zu- grunde liegenden Straftaten (act. 6.10). Dieser Entscheid wurde A. am 7. Ok- tober 2015 eröffnet (act. 6.11).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 6. November 2015 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

1. Der Auslieferungsentscheid der Vorinstanz vom 6. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzu- heben.

2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid der Vorinstanz vom 6. Oktober 2015 aufzuhe- ben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

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In seiner Beschwerdeantwort vom 20. November 2015 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). In seiner Replik vom 8. Ja- nuar 2016 hält A. vollumfänglich an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 12). Die Replik wurde dem BJ am 18. Januar 2016 zur Kenntnis ge- bracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Bosnien und Her- zegowina sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Von Bedeutung sind vorliegend auch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. Dezember 1988 der Vereinten Nationen ge- gen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stof- fen (SR 0.812.121.03), namentlich dessen Artikel 6 betreffend Auslieferung. Indessen ist dieses Übereinkommen nicht direkt anwendbar (Botschaft vom

29. November 1995 betreffend das Übereinkommen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen; BBl 1996 I S. 629 f.; vgl. hierzu u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.3 vom 30. April 2015, E. 1.1).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfah- ren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestim-

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mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter durch den vorliegenden Ausliefe- rungsentscheid persönlich und direkt betroffen. Ebenso hat er ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist demnach zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG).

E. 2.3.1 Im Rahmen der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sei- nen Vertreter am 7. August 2015 mit der Interessenwahrung im Ausliefe- rungsverfahren mandatiert (vgl. act. 1.1). Trotz Kenntnis dieser Mandatie- rung habe der Beschwerdegegner seinen Auslieferungsentscheid nicht dem Vertreter, sondern dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt (vgl. act. 6.11). Es sei daher zumindest fraglich, ob der angefochtene Entscheid rechtmässig erlassen worden sei (act. 12, Rz. 10).

E. 2.3.2 Die Partei, welche nicht persönlich zu handeln hat, kann sich auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Erfolgt die Eröffnung einer Verfügung bei be- kanntem Vertretungsverhältnis einzig an die vertretene Person anstatt an die bestellte Rechtsvertretung, ist sie mangelhaft. Jedoch bleiben Eröffnungs- fehler, welche sich nicht nachteilig auswirken, folgenlos (vgl. hierzu den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.312 vom 16. März 2015, E. 5.2.2 m.w.H.).

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E. 2.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Auftrag des Beschwerdegegners durchgeführten Einvernahme vom 11. Au- gust 2015 von seinem Vertreter begleitet wurde (vgl. act. 6.9). Ob der Be- schwerdegegner auch von der schriftlich ausgestellten und dem Gericht di- rekt eingereichten Vollmacht (act. 1.1) Kenntnis hatte, ist unklar. Nachdem aber der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 persönlich eröffnet wurde und dessen Vertreter am 6. November 2015 frist- und formgerecht Beschwerde einreichte, zeitigte ein allenfalls zu beja- hender Eröffnungsfehler vorliegend keinerlei nachteilige Auswirkungen auf Seiten des Beschwerdeführers. Auf diesbezügliche Weiterungen kann daher verzichtet werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.190 vom 5. November 2015, E. 3; RR.2015.195 vom 20. Oktober 2015, E. 3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert vorab die Darstellung des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen. Diese sei fehler- und lückenhaft und erlaube insbe- sondere keine Überprüfung des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 4 ff.; act. 12, Rz. 13 ff.).

E. 4.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, ei- nander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchen- den Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Aus- zuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen- den als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheits- strafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Die Auslie- ferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchen- den oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist (Art. 10 EAUe; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG).

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E. 4.3 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechts- hilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).

E. 4.4 Gemäss Ausschreibung zur Fahndung der Tatverdächtigen (des Beschwer- deführers und seiner Ehefrau B.) durch das Kantonsgericht Bihac vom

22. Januar 2015 besteht der Verdacht, diese hätten sich in einem nicht ein- deutig bestimmten Zeitraum, jedoch spätestens bis Anfang Januar 2014, nach vorheriger Vereinbarung mit weiteren Beschuldigten in einer kriminel- len Gruppe organisiert, um in unbefugter Weise Rauschgift herzustellen und zu verkaufen. Hierbei hätten sie Stoffe hergestellt und verarbeitet, von denen sie gewusst hätten, dass es sich um «Cannabis sativa L» handle. Der Be- schwerdeführer habe mittels Drittpersonen in Z. ein Wochenendhaus gemie- tet und dieses mit diesen zusammen labortechnisch eingerichtet sowie für die Herstellung von Rauschgift ausgestattet. Mit Hilfe der erwähnten Aus- stattung hätten sie eine unbestimmte Menge der Pflanze, welche als «Can- nabis sativa L» identifiziert worden sei, angebaut, gezüchtet, gepflückt, ge- trocknet und schliesslich in kleinere Packungen gepackt und damit Handel getrieben (vgl. act. 6.1/4B; siehe auch act. 6.1/4D). Im diesbezüglichen Haft- befehl vom 18. Dezember 2014 wird festgehalten, im erwähnten Wochen- endhaus sei ein Labor für den kontrollierten Anbau von «Cannabis sativa» gefunden worden. Die in Papiertüten, einer Kartonschachtel und in einem Metallbehälter aufgefundene pflanzliche Materie beinhalte die psychotropi- sche Substanz Tetrahydrocannabinol (nachfolgend «THC»), welche für die Pflanzenart Cannabis charakteristisch sei. Der Beschwerdeführer habe – verschiedenen Aussagen zufolge – das Haus gemietet und zusammen mit seiner Frau ein Labor und die übrige Ausstattung zur Herstellung von Rauschgift installiert (act. 6.1/4C). Mit Schreiben vom 8. April 2015 ersuchte der Beschwerdegegner das bosnische Justizministerium u. a. um folgende Ergänzung: «Genauere Umschreibung der Strafhandlungen, welche dem

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Verfolgten zur Last gelegt werden (Angabe der Menge der hergestellten und verkauften Betäubungsmittel; Angabe der Rollenverteilung zwischen den verschiedenen verdächtigten Personen)» (act. 6.2). Im entsprechenden Ant- wortschreiben lag nochmals die Anordnung vom 11. Dezember 2014 über die Ausweitung der Untersuchung und die darin enthaltene Schilderung des Tatverdachts bei (act. 6.4; entspricht vorerwähntem act. 6.1/4D).

E. 4.5 Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a), wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) oder zu einer der erwähnten Widerhandlungen Anstalten trifft (lit. g). Als Betäubungsmittel im Sinne dieser Bestimmung gilt nebst anderen auch Cannabis (vgl. Art. 2 lit. a BetmG).

E. 4.6 Die Informationen in den verschiedenen Beilagen zum Auslieferungsersu- chen sind hinreichend deutlich, um die dem Beschwerdeführer zur Last ge- legte Tat – namentlich die angebliche Installation eines Labors zur Herstel- lung von Rauschgift – unter den Voraussetzungen der beidseitigen Strafbar- keit als Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG anzusehen. Weitere Präzisierungen, wie sie der Beschwerdegegner am 8. April 2015 verlangt hatte, sind dazu eigentlich gar nicht nötig. Was der Beschwerdeführer dage- gen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in anderslautenden eigenen Dar- stellungen des Sachverhalts, mit welchen er im Auslieferungsverfahren nicht zu hören ist. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen des Beschwerde- führers, wonach er keinen Drogenhanf, sondern lediglich für die Herstellung von Drogen untauglichen, legalen Industrie- bzw. Nutzhanf mit einem tiefen THC-Gehalt angebaut habe, um dabei Rohstoffe für den Pharmabereich her- zustellen (act. 1, S. 4 ff.; act. 12, Rz. 13-47). Der Beschwerdeführer übergeht dabei insbesondere die Tatsache, dass die ersuchenden Strafbehörden sel- ber davon ausgehen, dass mit der vorgefundenen Anlage Anbau und Her- stellung von Rauschgift bezweckt worden sei. Sämtliche Einwände des Be- schwerdeführers beschlagen daher entweder Tat- oder Schuldfragen oder die Beweiswürdigung, welche allesamt dem Sachrichter vorbehalten bleiben. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbe- gründet.

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E. 5.1 Bezug nehmend auf den anlässlich seiner Einvernahme gemachten Hinweis durch den Beschwerdegegner (vgl. act. 6.9, S. 3 f.) und auf den entspre- chenden Passus im angefochtenen Entscheid (act. 1.2, Ziff. II.5.2) bringt der Beschwerdeführer vor, die Menschenrechtslage in Bosnien und Herzego- wina liesse eine Auslieferung nicht zu (act. 1, S. 3 f.; act. 12, Rz. 48 ff.). Er verweist diesbezüglich auch auf eine Mitteilung von Amnesty International aus dem Jahre 2009 (act. 12.4).

E. 5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er- suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländi- schen Strafverfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62 ff.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.252 vom 28. Oktober 2015, E. 3.2).

Gemäss der Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so ge- ringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 10.3 m.w.H.). Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahms- weise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.; TPF 2012 144 E. 5.1.3).

E. 5.3 Gemäss Schreiben des Beschwerdegegners vom 20. Juli 2015 sei das Eid- genössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») in einer vertraulichen Stellungnahme vom 28. April 2014 zusam- mengefasst zum Schluss gekommen, das Justizwesen von Bosnien und Herzegowina sei grundsätzlich als unabhängig einzustufen, insbesondere

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aufgrund umfassender Reformen seit dem Ende der Kriegsjahre 1992 bis

1995. Zum Teil komme es zu Verzögerungen bei der Behandlung von Jus- tizfällen. Gemäss dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe seien die Haft- bedingungen als schwierig anzusehen, obwohl die bosnischen Behörden durch den Bau von neuen Haftanstalten versuchten, dies zu verbessern. Weiter bestünden Probleme im Zusammenhang mit körperlichen Übergriffen der Polizei. Trotz dieser Umstände halte die Stellungnahme des EDA fest, dass Bosnien und Herzegowina seit August 2003 als «safe country» einge- stuft werde und dieser Staat gemäss eines Expertenberichts des Europarats und der Europäischen Union im Bereich des Justizwesens und der Haftbe- dingungen sehr wichtige Fortschritte erzielt habe. Zudem habe Bosnien und Herzegowina die wichtigsten Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Aus diesen Gründen empfehle sich eine grosse Zurückhaltung bei Auslieferun- gen an diesen Staat. Falls solche durchgeführt würden, sollten diese mit ent- sprechenden diplomatischen Garantien verbunden werden (act. 6.7; die ent- sprechende Stellungnahme des EDA wurde bereits thematisiert im Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.318 vom 5. März 2015, E. 8.3).

E. 5.4 Gestützt auf diese Stellungnahme und in Anlehnung an einen früheren Fall (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.318 vom 5. März 2015, E. 8.4) ersuchte der Beschwerdegegner das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina am 8. April 2015 um Abgabe verschiedener Ga- rantien, namentlich um die Sicherstellung eines fairen Verfahrens, korrekter Haftbedingungen und der Möglichkeit der Überwachung von deren Einhal- tung durch die Schweizer Behörden (act. 6.2). Die entsprechenden Zusiche- rungen wurden bis zum 14. Juli 2015 – teilweise nach erneuter Aufforderung durch den Beschwerdegegner – vom bosnischen Justizministerium abgege- ben (vgl. act. 6.4, 6.5, 6.8).

E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die abgegebenen Zusicherungen vermöchten die geäusserten Bedenken nicht zu beseitigen, ist festzuhalten, dass nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet wird, dass ein Staat, welcher – wie Bosnien und Herzegowina – die EMRK ratifiziert hat, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteil des Bundesge- richts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2014.318 vom 5. März 2015, E. 8.5; jeweils m.w.H.). Mit seinem lediglich pauschal erhobenen Einwand vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass ihm – trotz der eingeholten Garantien – eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte droht. Seine Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

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E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Auslieferung sei unver- hältnismässig. So riskiere er, in der Schweiz seine Erwerbsgrundlagen zu verlieren. Nicht nur er, sondern auch seine Frau und sein Kind drohten, in eine finanzielle Notlage zu geraten. Die junge Familie würde zudem getrennt. Da seine Ehefrau mitangeklagt sei, wäre es ihr und dem gemeinsamen Sohn nicht möglich, ihn in Bosnien und Herzegowina in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug zu besuchen, da sie eine umgehende Verhaftung befürchten müsste. Die ihm gegenüber gemachten Vorwürfe wögen zudem nicht derart schwer, dass sie eine Auslieferung rechtfertigen würden (act. 1, S. 7 f.; act. 12, Rz. 54 ff.).

E. 6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Europäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Be- stimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3b)cc) S. 215 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.212 vom 20. Oktober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).

E. 6.3 Wie oben erwähnt (E. 4.2) ist die Schweiz als Vertragsstaat des EAUe ge- stützt auf dessen Art. 1 grundsätzlich zur Auslieferung verpflichtet, wenn die Vorschriften und Bedingungen des EAUe erfüllt sind. Die vorliegend zur Dis- kussion stehende Straftat ist sowohl nach dem Recht des ersuchenden (Art. 238 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs der Föderation Bosnien und Herzegowina; vgl. act. 6.1/4G) als auch des ersuchten Staates (Art. 19 Abs. 1 BetmG) mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens ei- nem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht. Sie ist daher gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe auslieferungsfähig. Die (angeblich fehlende) Schwere der

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gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe ist demgegen- über nicht von Relevanz (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2015.203 vom 3. August 2015, E. 2.2 m.w.H.).

Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den in E. 6.2 er- wähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersu- chungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu ver- hängen ist. Die sinngemäss erhobene Rüge, die vorliegende Auslieferung verletze die EMRK, erweist sich somit als unbegründet.

E. 7 Der Beschwerdeführer hält abschliessend fest, es sei zu erwarten, dass ge- gen seine Ehefrau, welche ihrer Schweizer Staatsbürgerschaft wegen nicht an Bosnien und Herzegowina ausgeliefert werden könne, in der Schweiz ge- stützt auf Art. 19 Abs. 4 BetmG ein Strafverfahren eröffnet werde. Der Grund- satz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO verlange die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten und stehe somit seiner Auslieferung entgegen (act. 1, S. 8).

Dieser Einwand erweist sich schon allein deshalb als unbegründet, weil es sich bei Art. 29 Abs. 1 StPO nicht um eine Norm handelt, welche im Anwen- dungsbereich des EAUe einem ausländischen Ersuchen um Auslieferung entgegen gehalten werden könnte. Die StPO regelt einzig und allein die Ver- folgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch Strafbehör- den des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO).

E. 8 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt unbegründet. Den Akten sind zudem keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. März 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Frei,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Bosnien und Herzegowina

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.288

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden von Bosnien und Herzegowina führen eine Strafuntersuchung gegen den bosnischen Staatsbürger A. wegen des Ver- dachts der organisierten Kriminalität bzw. der illegalen Herstellung und des illegalen Inverkehrbringens von Suchtstoffen gemäss den Art. 342 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 238 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs der Föderation Bos- nien und Herzegowina. Mit diplomatischer Note vom 1. April 2015 (act. 6.1/4) übermittelte die Botschaft von Bosnien und Herzegowina dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das A. betreffende Auslieferungsersuchen des bosnischen Justizministeriums vom 17. März 2015 (act. 6.1/4A). Dieses stützt sich u. a. auf den A. betreffenden Haftbefehl des Kantonsgerichts Bihac vom 18. Dezember 2014 (act. 6.1/4C).

B. Mit Schreiben vom 8. April, 12. Juni und 8. Juli 2015 ersuchte das BJ das bosnische Justizministerium um Ergänzungen und um Abgabe verschiede- ner Garantien (act. 6.2, 6.3, 6.6). Diese wurden mit Schreiben vom 1. Juni,

25. Juni und 14. Juli 2015 übermittelt (act. 6.4, 6.5, 6.8). Am 20. Juli 2015 ersuchte das BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrho- den, A. zum Auslieferungsersuchen zu befragen (act. 6.7). Anlässlich der am

11. August 2015 durchgeführten Einvernahme erklärte sich der von seinem Anwalt begleitete A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstan- den, weshalb ihm eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme anberaumt wurde (act. 6.9). Innerhalb dieser Frist ging beim BJ keine Stellungnahme ein (vgl. act. 6.10, S. 1). Mit Entscheid vom 6. Ok- tober 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Bosnien und Herze- gowina für die dem Auslieferungsersuchen und seinen Ergänzungen zu- grunde liegenden Straftaten (act. 6.10). Dieser Entscheid wurde A. am 7. Ok- tober 2015 eröffnet (act. 6.11).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 6. November 2015 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):

1. Der Auslieferungsentscheid der Vorinstanz vom 6. Oktober 2015 sei vollumfänglich aufzu- heben.

2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid der Vorinstanz vom 6. Oktober 2015 aufzuhe- ben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

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In seiner Beschwerdeantwort vom 20. November 2015 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). In seiner Replik vom 8. Ja- nuar 2016 hält A. vollumfänglich an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 12). Die Replik wurde dem BJ am 18. Januar 2016 zur Kenntnis ge- bracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Bosnien und Her- zegowina sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Von Bedeutung sind vorliegend auch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. Dezember 1988 der Vereinten Nationen ge- gen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stof- fen (SR 0.812.121.03), namentlich dessen Artikel 6 betreffend Auslieferung. Indessen ist dieses Übereinkommen nicht direkt anwendbar (Botschaft vom

29. November 1995 betreffend das Übereinkommen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen; BBl 1996 I S. 629 f.; vgl. hierzu u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.3 vom 30. April 2015, E. 1.1).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfah- ren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestim-

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mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter durch den vorliegenden Ausliefe- rungsentscheid persönlich und direkt betroffen. Ebenso hat er ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist demnach zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG).

2.3

2.3.1 Im Rahmen der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sei- nen Vertreter am 7. August 2015 mit der Interessenwahrung im Ausliefe- rungsverfahren mandatiert (vgl. act. 1.1). Trotz Kenntnis dieser Mandatie- rung habe der Beschwerdegegner seinen Auslieferungsentscheid nicht dem Vertreter, sondern dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt (vgl. act. 6.11). Es sei daher zumindest fraglich, ob der angefochtene Entscheid rechtmässig erlassen worden sei (act. 12, Rz. 10).

2.3.2 Die Partei, welche nicht persönlich zu handeln hat, kann sich auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Erfolgt die Eröffnung einer Verfügung bei be- kanntem Vertretungsverhältnis einzig an die vertretene Person anstatt an die bestellte Rechtsvertretung, ist sie mangelhaft. Jedoch bleiben Eröffnungs- fehler, welche sich nicht nachteilig auswirken, folgenlos (vgl. hierzu den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.312 vom 16. März 2015, E. 5.2.2 m.w.H.).

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2.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Auftrag des Beschwerdegegners durchgeführten Einvernahme vom 11. Au- gust 2015 von seinem Vertreter begleitet wurde (vgl. act. 6.9). Ob der Be- schwerdegegner auch von der schriftlich ausgestellten und dem Gericht di- rekt eingereichten Vollmacht (act. 1.1) Kenntnis hatte, ist unklar. Nachdem aber der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 persönlich eröffnet wurde und dessen Vertreter am 6. November 2015 frist- und formgerecht Beschwerde einreichte, zeitigte ein allenfalls zu beja- hender Eröffnungsfehler vorliegend keinerlei nachteilige Auswirkungen auf Seiten des Beschwerdeführers. Auf diesbezügliche Weiterungen kann daher verzichtet werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.190 vom 5. November 2015, E. 3; RR.2015.195 vom 20. Oktober 2015, E. 3).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert vorab die Darstellung des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen. Diese sei fehler- und lückenhaft und erlaube insbe- sondere keine Überprüfung des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 4 ff.; act. 12, Rz. 13 ff.).

4.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, ei- nander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchen- den Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Aus- zuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen- den als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheits- strafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Die Auslie- ferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchen- den oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist (Art. 10 EAUe; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG).

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4.3 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechts- hilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).

4.4 Gemäss Ausschreibung zur Fahndung der Tatverdächtigen (des Beschwer- deführers und seiner Ehefrau B.) durch das Kantonsgericht Bihac vom

22. Januar 2015 besteht der Verdacht, diese hätten sich in einem nicht ein- deutig bestimmten Zeitraum, jedoch spätestens bis Anfang Januar 2014, nach vorheriger Vereinbarung mit weiteren Beschuldigten in einer kriminel- len Gruppe organisiert, um in unbefugter Weise Rauschgift herzustellen und zu verkaufen. Hierbei hätten sie Stoffe hergestellt und verarbeitet, von denen sie gewusst hätten, dass es sich um «Cannabis sativa L» handle. Der Be- schwerdeführer habe mittels Drittpersonen in Z. ein Wochenendhaus gemie- tet und dieses mit diesen zusammen labortechnisch eingerichtet sowie für die Herstellung von Rauschgift ausgestattet. Mit Hilfe der erwähnten Aus- stattung hätten sie eine unbestimmte Menge der Pflanze, welche als «Can- nabis sativa L» identifiziert worden sei, angebaut, gezüchtet, gepflückt, ge- trocknet und schliesslich in kleinere Packungen gepackt und damit Handel getrieben (vgl. act. 6.1/4B; siehe auch act. 6.1/4D). Im diesbezüglichen Haft- befehl vom 18. Dezember 2014 wird festgehalten, im erwähnten Wochen- endhaus sei ein Labor für den kontrollierten Anbau von «Cannabis sativa» gefunden worden. Die in Papiertüten, einer Kartonschachtel und in einem Metallbehälter aufgefundene pflanzliche Materie beinhalte die psychotropi- sche Substanz Tetrahydrocannabinol (nachfolgend «THC»), welche für die Pflanzenart Cannabis charakteristisch sei. Der Beschwerdeführer habe – verschiedenen Aussagen zufolge – das Haus gemietet und zusammen mit seiner Frau ein Labor und die übrige Ausstattung zur Herstellung von Rauschgift installiert (act. 6.1/4C). Mit Schreiben vom 8. April 2015 ersuchte der Beschwerdegegner das bosnische Justizministerium u. a. um folgende Ergänzung: «Genauere Umschreibung der Strafhandlungen, welche dem

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Verfolgten zur Last gelegt werden (Angabe der Menge der hergestellten und verkauften Betäubungsmittel; Angabe der Rollenverteilung zwischen den verschiedenen verdächtigten Personen)» (act. 6.2). Im entsprechenden Ant- wortschreiben lag nochmals die Anordnung vom 11. Dezember 2014 über die Ausweitung der Untersuchung und die darin enthaltene Schilderung des Tatverdachts bei (act. 6.4; entspricht vorerwähntem act. 6.1/4D).

4.5 Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a), wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) oder zu einer der erwähnten Widerhandlungen Anstalten trifft (lit. g). Als Betäubungsmittel im Sinne dieser Bestimmung gilt nebst anderen auch Cannabis (vgl. Art. 2 lit. a BetmG).

4.6 Die Informationen in den verschiedenen Beilagen zum Auslieferungsersu- chen sind hinreichend deutlich, um die dem Beschwerdeführer zur Last ge- legte Tat – namentlich die angebliche Installation eines Labors zur Herstel- lung von Rauschgift – unter den Voraussetzungen der beidseitigen Strafbar- keit als Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG anzusehen. Weitere Präzisierungen, wie sie der Beschwerdegegner am 8. April 2015 verlangt hatte, sind dazu eigentlich gar nicht nötig. Was der Beschwerdeführer dage- gen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in anderslautenden eigenen Dar- stellungen des Sachverhalts, mit welchen er im Auslieferungsverfahren nicht zu hören ist. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen des Beschwerde- führers, wonach er keinen Drogenhanf, sondern lediglich für die Herstellung von Drogen untauglichen, legalen Industrie- bzw. Nutzhanf mit einem tiefen THC-Gehalt angebaut habe, um dabei Rohstoffe für den Pharmabereich her- zustellen (act. 1, S. 4 ff.; act. 12, Rz. 13-47). Der Beschwerdeführer übergeht dabei insbesondere die Tatsache, dass die ersuchenden Strafbehörden sel- ber davon ausgehen, dass mit der vorgefundenen Anlage Anbau und Her- stellung von Rauschgift bezweckt worden sei. Sämtliche Einwände des Be- schwerdeführers beschlagen daher entweder Tat- oder Schuldfragen oder die Beweiswürdigung, welche allesamt dem Sachrichter vorbehalten bleiben. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbe- gründet.

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5.

5.1 Bezug nehmend auf den anlässlich seiner Einvernahme gemachten Hinweis durch den Beschwerdegegner (vgl. act. 6.9, S. 3 f.) und auf den entspre- chenden Passus im angefochtenen Entscheid (act. 1.2, Ziff. II.5.2) bringt der Beschwerdeführer vor, die Menschenrechtslage in Bosnien und Herzego- wina liesse eine Auslieferung nicht zu (act. 1, S. 3 f.; act. 12, Rz. 48 ff.). Er verweist diesbezüglich auch auf eine Mitteilung von Amnesty International aus dem Jahre 2009 (act. 12.4).

5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er- suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländi- schen Strafverfahren Beschuldigte muss hierbei glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8.1 in fine m.w.H.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62 ff.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.252 vom 28. Oktober 2015, E. 3.2).

Gemäss der Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so ge- ringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 10.3 m.w.H.). Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahms- weise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.; TPF 2012 144 E. 5.1.3).

5.3 Gemäss Schreiben des Beschwerdegegners vom 20. Juli 2015 sei das Eid- genössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») in einer vertraulichen Stellungnahme vom 28. April 2014 zusam- mengefasst zum Schluss gekommen, das Justizwesen von Bosnien und Herzegowina sei grundsätzlich als unabhängig einzustufen, insbesondere

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aufgrund umfassender Reformen seit dem Ende der Kriegsjahre 1992 bis

1995. Zum Teil komme es zu Verzögerungen bei der Behandlung von Jus- tizfällen. Gemäss dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe seien die Haft- bedingungen als schwierig anzusehen, obwohl die bosnischen Behörden durch den Bau von neuen Haftanstalten versuchten, dies zu verbessern. Weiter bestünden Probleme im Zusammenhang mit körperlichen Übergriffen der Polizei. Trotz dieser Umstände halte die Stellungnahme des EDA fest, dass Bosnien und Herzegowina seit August 2003 als «safe country» einge- stuft werde und dieser Staat gemäss eines Expertenberichts des Europarats und der Europäischen Union im Bereich des Justizwesens und der Haftbe- dingungen sehr wichtige Fortschritte erzielt habe. Zudem habe Bosnien und Herzegowina die wichtigsten Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Aus diesen Gründen empfehle sich eine grosse Zurückhaltung bei Auslieferun- gen an diesen Staat. Falls solche durchgeführt würden, sollten diese mit ent- sprechenden diplomatischen Garantien verbunden werden (act. 6.7; die ent- sprechende Stellungnahme des EDA wurde bereits thematisiert im Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.318 vom 5. März 2015, E. 8.3).

5.4 Gestützt auf diese Stellungnahme und in Anlehnung an einen früheren Fall (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.318 vom 5. März 2015, E. 8.4) ersuchte der Beschwerdegegner das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina am 8. April 2015 um Abgabe verschiedener Ga- rantien, namentlich um die Sicherstellung eines fairen Verfahrens, korrekter Haftbedingungen und der Möglichkeit der Überwachung von deren Einhal- tung durch die Schweizer Behörden (act. 6.2). Die entsprechenden Zusiche- rungen wurden bis zum 14. Juli 2015 – teilweise nach erneuter Aufforderung durch den Beschwerdegegner – vom bosnischen Justizministerium abgege- ben (vgl. act. 6.4, 6.5, 6.8).

5.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die abgegebenen Zusicherungen vermöchten die geäusserten Bedenken nicht zu beseitigen, ist festzuhalten, dass nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet wird, dass ein Staat, welcher – wie Bosnien und Herzegowina – die EMRK ratifiziert hat, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteil des Bundesge- richts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2014.318 vom 5. März 2015, E. 8.5; jeweils m.w.H.). Mit seinem lediglich pauschal erhobenen Einwand vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass ihm – trotz der eingeholten Garantien – eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte droht. Seine Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

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6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Auslieferung sei unver- hältnismässig. So riskiere er, in der Schweiz seine Erwerbsgrundlagen zu verlieren. Nicht nur er, sondern auch seine Frau und sein Kind drohten, in eine finanzielle Notlage zu geraten. Die junge Familie würde zudem getrennt. Da seine Ehefrau mitangeklagt sei, wäre es ihr und dem gemeinsamen Sohn nicht möglich, ihn in Bosnien und Herzegowina in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug zu besuchen, da sie eine umgehende Verhaftung befürchten müsste. Die ihm gegenüber gemachten Vorwürfe wögen zudem nicht derart schwer, dass sie eine Auslieferung rechtfertigen würden (act. 1, S. 7 f.; act. 12, Rz. 54 ff.).

6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Europäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Be- stimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3b)cc) S. 215 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.212 vom 20. Oktober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).

6.3 Wie oben erwähnt (E. 4.2) ist die Schweiz als Vertragsstaat des EAUe ge- stützt auf dessen Art. 1 grundsätzlich zur Auslieferung verpflichtet, wenn die Vorschriften und Bedingungen des EAUe erfüllt sind. Die vorliegend zur Dis- kussion stehende Straftat ist sowohl nach dem Recht des ersuchenden (Art. 238 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs der Föderation Bosnien und Herzegowina; vgl. act. 6.1/4G) als auch des ersuchten Staates (Art. 19 Abs. 1 BetmG) mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens ei- nem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht. Sie ist daher gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe auslieferungsfähig. Die (angeblich fehlende) Schwere der

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gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe ist demgegen- über nicht von Relevanz (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2015.203 vom 3. August 2015, E. 2.2 m.w.H.).

Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den in E. 6.2 er- wähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersu- chungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu ver- hängen ist. Die sinngemäss erhobene Rüge, die vorliegende Auslieferung verletze die EMRK, erweist sich somit als unbegründet.

7. Der Beschwerdeführer hält abschliessend fest, es sei zu erwarten, dass ge- gen seine Ehefrau, welche ihrer Schweizer Staatsbürgerschaft wegen nicht an Bosnien und Herzegowina ausgeliefert werden könne, in der Schweiz ge- stützt auf Art. 19 Abs. 4 BetmG ein Strafverfahren eröffnet werde. Der Grund- satz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO verlange die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten und stehe somit seiner Auslieferung entgegen (act. 1, S. 8).

Dieser Einwand erweist sich schon allein deshalb als unbegründet, weil es sich bei Art. 29 Abs. 1 StPO nicht um eine Norm handelt, welche im Anwen- dungsbereich des EAUe einem ausländischen Ersuchen um Auslieferung entgegen gehalten werden könnte. Die StPO regelt einzig und allein die Ver- folgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch Strafbehör- den des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO).

8. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt unbegründet. Den Akten sind zudem keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 17. März 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jörg Frei - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).